Bieterfragen 03.09.pdf

Personenverkehr im Linien- und On-Demand-Verkehr im Raum Miltenberg-Süd

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 10:00 (Europe/Berlin)

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Fragen und Antworten zum VergabeverfahrenSeite
Auftraggeber/Vergabestelle: Landratsamt Miltenberg
1
Maßnahme: 294 Linienbündel Miltenberg Südvon
20
Vergabenummer: 261020-0900

Nach Eingang von Bieteranfragen möchten wir Ihnen die Fragen mit den entsprechenden Antworten zur Kenntnis geben und bitten Sie, diese bei der Erarbeitung Ihres Angebotes zu berücksichtigen.

Die Wiedergabe der Anmerkungen der Bewerberfragen ist ohne Gewähr. Bewerberfragen, Bewerberaussagen und Bewerberbemerkungen werden nur zum besseren Verständnis des Zusammenhangs mit den Antworten wiedergegeben; auf die Richtigkeit der wiedergegebenen Aussagen und Bemerkungen der Bewerber wird nicht eingegangen. Die Antworten beziehen sich stets auf Inhalt und Text der Vergabeunterlagen.

Das Bieterrundschreiben in seiner letzten Fassung wird Vertragsbestandteil.

Stand: 03.09.2026

Lfd.FrageAntwort
Nr.
1.W1i r haben eine Verständnisfrage zum Angebotsumfang: Nach unserem Verständnis der Leistungsbeschreibung (Ziff. 3.3) sowie des Formblatts 8.9 ist ausschließlich ein Gesamtangebot vorgesehen, das den regulären Linienverkehr und den On- Demand-Verkehr gemeinsam umfasst; der Zuschlag erfolgt auf den niedrigsten „Fiktiven Angebotspreis gesamt". Könnten Sie uns bitte mitteilen, ob ein Angebot, das sich ausschließlich auf den On-Demand-Verkehr in den Bediengebieten Amorbach und Miltenberg bezieht, zulässig wäre – oder ob ein solches Angebot als unvollständig zu werten und vom Verfahren auszuschließen wäre?Es sind nur Angebote zulässig, die ein Komplettangebot aus On-Demand- und Linienverkehr umfassen. Ihnen steht es frei eine Bietergemeinschaft mit einem weiteren Unternehmen einzugehen und eine interne Aufteilung nach den beiden Verkehrsarten zu vereinbaren.

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2.D2a sich die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen, Nachweise, Erklärungen, Formblätter und Konzepte auf verschiedene Dokumente der Vergabeunterlagen verteilen, bitten wir um Bereitstellung einer vollständigen und abschließenden Checkliste aller mit dem Angebot einzureichenden Unterlagen einschließlich etwaiger Nachweise von Nachunternehmern und Dritten. Dies dient der Sicherstellung einer vollständigen und formgerechten Angebotsabgabe.Die Aufforderung zur Angebotsabgabe (AzA) enthält im Abschnitt „7. Form und Inhalt der Angebote, Fristen“ unter d) eine vollständige Liste mit allen einzureichenden Unterlagen.
3.In3 Punkt 2 der Leistungsbeschreibung wird auf die Linie 87 Bezug genommen. Wir können derzeit keinen Zusammenhang zwischen diesen Ausführungen und dem ausgeschriebenen Leistungsumfang erkennen. Gehen wir recht in der Annahme, dass die Angaben zur Linie 87 lediglich informativen Charakter haben und für die Angebotskalkulation sowie die Leistungserbringung keine Relevanz besitzen? Sofern die Angaben zur Linie 87 für den ausgeschriebenen Leistungsumfang relevant sind, bitten wir um Darlegung der zugrunde liegenden Nachfrageprognosen.Diese Annahme ist grundsätzlich korrekt. Die Angaben zur Linie 87 sollen darüber informieren, dass mit einer Zubestellung entsprechend § 5 des Verkehrsvertrags über den genannten Zeitraum zu rechnen ist.
4.In Punkt 2.3.3 der Leistungsbeschreibung wird je Bediengebiet die Vorhaltung von zwei Fahrzeugen gefordert. Gehen wir recht in der Annahme, dass mit der vertragskonformen Bereitstellung dieser beiden Fahrzeuge einschließlich des erforderlichen Fahrpersonals die vom Auftragnehmer geschuldete Kapazität erfüllt ist und das Risiko einer darüberhinausgehenden Nachfrage sowie die hieraus resultierenden Auswirkungen auf die Erfüllungsquote nicht dem Risikobereich des Auftragnehmers zuzurechnen sind?Diese Annahme ist korrekt. Das Risiko für einer höher als erwarteten Nachfrage und die ggf. daraus resultierenden Auswirkungen auf das Angebot ist nicht vom Auftragnehmer zu tragen. Ggf. erfolgt eine Zubestellung entsprechend § 5 des Verkehrsvertrags. Vom Auftragnehmer sicherzustellen ist allerdings eine Reserve für vorhersehbare und unvorhersehbare Ausfälle, die spätestens am Folgetag des Ausfalls zur Verfügung stehen muss.
5.U nter Punkt 2.4.3 „Fahrzeugtypen und Fahrzeugstandards“ wird ausgeführt, dass eine Verstärkerfahrt grundsätzlich mit einem Minibus durchgeführt werden kann, wenn eine zusätzliche Kapazität von acht Plätzen ausreichend ist. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nicht auszuschließen ist, dass diese Verstärkerfahrt auch in den folgenden Schuljahren notwendig ist. Wir bitten um Klarstellung, ob hieraus Anforderungen an die vorzuhaltende Fahrzeugflotte resultieren und ein entsprechender Minibus bei der Angebotserstellung verbindlich einzuplanen ist oder ob die Ausführungen lediglich informativen Charakter haben.Die Verstärkerfahrt ist als reguläre Fahrt mit einem Kleinbus im Fahrplan berücksichtigt (Linie 99 – Fahrt 7:15 Uhr ab Amorbach, Bahnhof). Entsprechend ist in der Angebotserstellung kein Minibus zu berücksichtigen. Wir haben den Verkehrsvertrag, die Leistungsbeschreibung und das Kalkulationsschema (Formblatt 8.9) entsprechend angepasst.

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  1. U nter Punkt 2.4.3 wird ebenfalls ausgeführt, dass bei unerwartet Die Betriebsreserve liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers. Sie dient höherer Nachfrage eine unverzügliche Ersatzbeförderung für der Kompensation vorhersehbarer und unvorhersehbarer Ausfälle. Sie ist so überzählige Fahrgäste zu gewährleisten ist. Gleichzeitig wird zu bemessen, dass die Betriebspflicht ordnungsgemäß und entsprechend gefordert, dass am Betriebssitz stets ausreichend Fahrzeuge als dem Fahrplan - entsprechend Anlage 3.2 - eingehalten werden kann. Betriebsreserve einsatzbereit vorgehalten werden. Wir bitten um Konkretisierung, welche Anforderungen der Auftraggeber an die Die Annahme ist korrekt, dass eine unerwartet hohe Nachfrage nicht dem Betriebsreserve stellt und welche Fahrzeugkapazitäten hierfür Risikobereich des Auftragnehmers zuzurechnen ist, sofern die gemäß konkret vorzuhalten sind. Insbesondere bitten wir um Vergabeunterlagen geforderten Fahrzeuge eingesetzt werden. Erläuterung, was unter einer „ausreichenden“ Betriebsreserve zu verstehen ist. Gehen wir darüber hinaus recht in der Falls die Nachfrage über einen längeren Zeitraum unerwartet hoch bleibt, Annahme, dass eine unerwartet hohe Nachfrage nicht dem erfolgt ggf. durch den Auftraggeber eine Zubestellung entsprechend § 5 des Risikobereich des Auftragnehmers zuzurechnen ist, sofern die Verkehrsvertrags. gemäß Vergabeunterlagen geforderten Fahrzeuge eingesetzt werden? Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Kapazität eines vertragskonform eingesetzten 12-Meter-Busses aufgrund einer außergewöhnlich hohen Anzahl an Fahrgästen nicht ausreicht. Sofern zur Bewältigung einer unerwartet hohen Nachfrage zusätzliche Kapazitäten erforderlich werden, gehen wir davon aus, dass diese nicht von der vertraglich geschuldeten Leistung umfasst sind und gesondert beauftragt und vergütet werden. Wir bitten um Bestätigung.

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  1. P unkt 2.4.3 „Fahrzeugtypen und Fahrzeugstandards“: Es Eine elektronische Kontrolle ausschließlich der Deutschland-Tickets ist nicht werden Anforderungen an die elektronische Kontrollinfrastruktur ausreichend. Entsprechend dem Abschnitt „Fahrscheine und Scanner“ unter beschrieben. Verstehen wir die Anforderungen richtig, dass mit 4.3 der Leistungsbeschreibung gilt: dem geforderten Kontrollgerät ausschließlich Fahrkarten nach dem Standard Deutschland-eTicket geprüft werden müssen? „Im Bus muss eine elektronische Kontrollinfrastruktur zur Kontrolle aller in Sofern darüber hinaus weitere elektronische Tickets unterstützt der VAB angebotenen und aller anerkannten elektronischen Tickets werden müssen, bitten wir um eine vollständige Aufstellung aller vorhanden sein. Dies beinhaltet auch einen fest verbauten Barcode-Scanner prüfbaren Ticketarten und nach welchen technischen Standards zum Auslesen und Prüfen von Barcodes sowie einen Scanner zum Auslesen dies erfolgen muss. Wir bitten um Klarstellung, ob neben den von NFC-Chips auf Karten und Smartphones. Die Prüfung von genannten Systemen weitere Hintergrundsysteme für die elektronischen Fahrkarten (Chipkarten, Smartphone-App) mit Anschluss an Prüfung spezifischer eTickets anzubinden sind. Sofern dies der das zentrale PV-System (ZPVS) entsprechend dem Standard (((eTicket- Fall ist, bitten wir um eine entsprechende Aufstellung. Deutschland muss möglich sein. Insbesondere die Anbindung an den Kontroll- und Sperrlistenservice (KOSE) muss gesichert sein.“

Grundsätzlich müssen sowohl der VDV- als auch der UIC-Standard überprüfbar sein.

VAB-spezifische elektronische Tickets werden zurzeit über den DB-Navigator und über die Fairtiq-App verkauft. Die Kontrollinfrastruktur muss auch in der Lage sein, die Gültigkeit dieser Tickets zu überprüfen. Falls zukünftig VAB- Tickets über andere elektronische Medien verkauft werden (z.B. die MOBY App der BEG), muss das System auch die Gültigkeit dieser Tickets überprüfen können.

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8.G emäß Punkt 2.6.1 „Verkehrsverbund“ sind die mit den Geschäftsanteilen sowie den Betriebsaufwendungen „Gesellschafteranteil“ verbundenen Kosten vom Auftragnehmer zu tragen. Wir bitten um Mitteilung, in welcher Höhe die Betriebsaufwendungen für den Gesellschafteranteil derzeit angesetzt werden. Desweiteren wird ausgeführt, dass der Auftragnehmer Gesellschafter der VAB werden muss. Da der Auftragnehmer auf die zukünftige Entwicklung der von der VAB festgelegten Betriebsaufwendungen keinen Einfluss hat, da dieser kein Wahlrecht hat, handelt es sich aus unserer Sicht um ein nicht kalkulierbares Risiko. Daher schlagen wir vor, dass entsprechende Erhöhungen der Betriebsaufwendungen nach Zuschlag auf Nachweis durch den Auftraggeber ausgeglichen werden.Die mit dem „Gesellschafteranteil“ verbundenen Kosten liegen zurzeit bei rd. 10.000 EUR pro Jahr. Grundsätzlich ist eine aktive Mitarbeit des Auftragnehmers in der VAB erforderlich. Der Auftragnehmer soll zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Effizienz der von der VAB geplanten Maßnahmen beitragen. Er ist aufgefordert diese mit dem Aufraggeber zu diskutieren und im Falle einer nicht im Interesse des Auftraggebers stehenden Maßnahme verpflichtet gegen diese zu stimmen. Die Betriebsaufwendungen „Gesellschafteranteil“ sind in vollem Umfang vom Auftragnehmer zu tragen. Sollten bis zur Aufnahme des Auftragnehmers in die VAB die mit dem Gesellschafteranteil verbundenen Kosten über 10.000 EUR pro Jahr steigen, wird der überschießende Betrag vom Auftraggeber übernommen.
9.In Punkt 2.6.4 „Vertrieb und Callcenter im On-Demand-Verkehr“ wird gefordert, dass telefonisch gebuchte Fahrten im Fahrzeug per Kartenzahlung bezahlt werden können. Gehen wir recht in der Annahme, dass die hierfür erforderlichen Zahlungsterminals vom Auftraggeber bereitgestellt werden? Wir bitten auch um Klarstellung, wie bei einem Ausfall des Zahlungsterminals zu verfahren ist und wem ein solcher Ausfall zuzurechnen ist. Dazu bitten wir um Erläuterung, ob die über das Zahlungsterminal vereinnahmten Fahrgeldeinnahmen den einzelnen Buchungen eindeutig zugeordnet werden können. Außerdem bitten wir um Bestätigung, dass die bei der bargeldlosen Bezahlung von Fahrten anfallenden Transaktions- und Zahlungsdienstleistergebühren vom Auftraggeber getragen werden und dem Auftragnehmer hieraus keine Kosten entstehen.Die Zahlungsterminals mit dem entsprechenden Hintergrundsystem werden unabhängig vom Hintergrundsystem betrieben und sind vom Auftragnehmer zu stellen. Entsprechend §12 Abs. 5 haftet der Auftragnehmer für entgangen Erlöse bei Fehlern bei der Sicherung der Einnahmen. Im On-Demand-Hintergrundsystem wird hinterlegt sein, ob die Bezahlung im Fahrzeug erfolgen muss. Insofern sind die Voraussetzungen für eine eindeutige Zuordnung gegeben. Die bei der bargeldlosen Bezahlung anfallenden Transaktions- und Zahlungsdienstleistergebühren sind vom Auftragnehmer zu tragen.

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10.G emäß § 5 des Verkehrsvertrags können Zu-, Ab- und Umbestellungen vorgenommen werden. Wir bitten um Bestätigung, dass die Umwandlung von On-Demand-Verkehren in Regelverkehre vergütungsseitig als Abbestellung der bisherigen Verkehrsleistung und Zubestellung der neuen Verkehrsleistung behandelt wird. Zudem kann der Auftraggeber den On-Demand-Verkehr in eine andere bisher nicht verlangte Bedienform wie beispielsweise ein Anruf-Sammeltaxi (AST) umwandeln. Gehen wir recht in der Annahme, dass aufgrund der geänderten Bedienform eine vollständige Neukalkulation der betroffenen Leistungen erfolgt und die Vergütung entsprechend angepasst wird?Wir bestätigen, dass die Umwandlung von On-Demand-Verkehren in Regelverkehre vergütungsseitig als Abbestellung der bisherigen Verkehrsleistung und Zubestellung der neuen Verkehrsleistung behandelt wird. Bei einer Umwandlung des On-Demand-Verkehrs in eine andere Bedienform gehen wir von einer hohen Ähnlichkeit entweder zum On-Demand-Verkehr (Anruf-Sammeltaxi) oder zum regulären Linienverkehr (Rufbus) aus. Falls bei einer Umwandlung die in Abschnitt 2.4.3 der Leistungsbeschreibung dargestellten Fahrzeugtypen zum Einsatz kommen, gelten die in § 5 des Verkehrsvertrags dargestellten Regelungen für Zu- und Abbestellungen.
11.§ 5 Abs. 4 des Verkehrsvertrags regelt Zu-, Um- und Abbestellungen. Der vorgesehene Korridor von ±20 % liegt oberhalb des marktüblichen Rahmens (ca. ±10 %) und erscheint in dieser Höhe nicht sachgerecht. Wir bitten um Anpassung.Der in § 5 Abs. 4 vorgesehene Korridor von ±20 % kann nicht reduziert werden.
12.I m § 16 des Verkehrsvertrags hat der Auftragnehmer Informationen zu Kosten im Zusammenhang mit den betrauten Verkehrsdiensten zur Verfügung zu stellen. Gehen wir recht in der Annahme, dass sich die genannte Herausgabepflicht hinsichtlich der Kosten auf leistungsbezogene Kosten, beispielsweise Kosten des Verkehrsverbunds, bezieht und keine Offenlegung von Betriebsinterna oder unternehmensinternen Kosten- und Kalkulationsstrukturen des Auftragnehmers umfasst?Diese Annahme ist korrekt. Betriebsinterna oder unternehmensinternen Kosten- und Kalkulationsstrukturen des Auftragnehmers werden nicht gefordert.
13.Z u § 12 Abs. 5 bitten wir um Klarstellung des Begriffs „Gutschein“. Nach unserer Marktkenntnis existieren derzeit keine entsprechende Gutscheinlösung im On-Demand Verkehr. Wir bitten um Erläuterung, welche Gutscheinsysteme konkret gemeint sind, ob deren Einführung geplant ist und welche Anforderungen sich hieraus für den Auftragnehmer hinsichtlich Ausgabe, Einlösung, Abrechnung und Einnahmesicherung ergeben.Im On-Demand-Verkehr sind elektronische Gutscheine möglich welche über die Fahrgast-App eingelöst werden. Wir gehen davon aus, dass das zum Einsatz kommende Hintergrundsystem diese Funktion hat. Eine Einlösung von Gutscheinen im Fahrzeug ist nicht vorgesehen. Wir haben den Verkehrsvertrag entsprechend angepasst. Aus dem elektronischen Gutscheinsystem ergibt sich keine besondere Anforderung hinsichtlich Ausgabe, Einlösung, Abrechnung und Einnahmesicherung.

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14.U nter Punkt 2.4.3 „Fahrzeugtypen und Fahrzeugstandards“ wird Die Leistungsbeschreibung ist an dieser Stelle falsch. Korrekt ist „Im On- ausgeführt, dass im On Demand-Verkehr die Mini- und Demand-Verkehr können die Kleinbusse des regulären Linienverkehrs als Midibusse des regulären Linienverkehrs als Reservefahrzeuge Reservefahrzeuge genutzt werden.“ Wir haben die Leistungsbeschreibung genutzt werden können. Gleichzeitig sind diese Fahrzeuge entsprechend angepasst. Für den Fehler bitten wir um Entschuldigung. grundsätzlich für die Durchführung des regulären Linienverkehrs vorgesehen. Wir bitten daher um Klarstellung wie die Diese Regelung soll dem Auftragnehmer die Möglichkeit geben Reservefunktion sichergestellt werden soll, wenn die Fahrzeuge Synergieeffekte zwischen dem regulären Linienverkehr und dem On- im Linienbetrieb eingesetzt werden. Demand-Verkehr zu nutzen, wobei die Sicherstellung der Betriebspflicht und die erläuterten Anforderungen an den On-Demand-Verkehr einzuhalten sind.

Der On-Demand-Verkehr und der reguläre Linienverkehr ergänzen sich in zeitlicher Hinsicht. In den Zeiträumen in denen Kleinbusse im regulären Linienverkehr nicht benötigt werden, kann beispielsweise beim kurzfristigen Ausfall eines On-Demand-Fahrzeugs ein Kleinbus eingesetzt werden.

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15.E insatzstunden und Besetztkilometer: Bei den angegebenen Vielen Dank für den Hinweis. Die Einsatzstunden und die Besetztkilometer Einsatzstunden und Besetztkilometern ist für uns nicht eindeutig beziehen sich auf die Gesamtfahrleistung der vier On-Demand-Fahrzeuge. erkennbar, wie diese Werte zu interpretieren sind. Da von vier Unter A) Betriebsleistungen in Formblatt 8.9 wurde bei den Betriebszeiten Fahrzeugen ausgegangen wird, bitten wir um Klarstellung, ob die Anzahl der Fahrzeuge nicht berücksichtigt. Wir haben Formblatt 8.9 und sich die genannten Einsatzstunden und Besetztkilometer jeweils die Leistungsbeschreibung entsprechend angepasst. Die angegebenen auf ein einzelnes Fahrzeug oder auf den Gesamtbetrieb aller Fahrstrecken pro Tag und Jahr beziehen sich auf alle vier Fahrzeuge. vier Fahrzeuge beziehen. Gehen wir recht in der Annahme, dass die Angaben fahrzeugbezogen zu verstehen sind? Ab wann Die Bereitstellung der Fahrzeuge muss so erfolgen, dass Fahrten die für den müssen die Fahrzeuge einsatzbereit sein? Ist ein beliebiger Zeitpunkt des Betriebsbeginns gebucht werden auch durchgeführt werden Standort innerhalb des Bediengebiets ausreichend oder werden können. konkrete Bereitstellungsorte erwartet? Können Fahrzeuge während Pausen, Schichtwechseln oder Ladezeiten temporär Die Bereitstellungsstandorte werden vom Auftraggeber vorgegeben, dabei deaktiviert werden? Oder muss die dauerhafte Verfügbarkeit werden z.B. Schichtwechsel, Pausenzeiten und Ladepausen berücksichtigt. von zwei Fahrzeugen pro Bediengebiet jederzeit gewährleistet sein? Fahrzeuge können während Pausen, Schichtwechseln oder Ladezeiten deaktiviert werden, eine dauerhafte Verfügbarkeit von zwei Fahrzeugen pro Bediengebiet muss in den genannten Fällen nicht gewährleistet werden.

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16.Z um eingesetzten ODV-System bestehen ebenfalls noch Fragen: Welches System wird verwendet? Welche Funktionen stehen hinsichtlich Pausenverwaltung und Fahrzeugdisposition zur Verfügung? Können Fahrten eigenständig auf Fahrzeuge disponiert werden? Wie werden Fahrten bei Fahrzeugwechseln oder Gebietswechseln gehandhabt? Müssen sich Fahrzeuge auch ohne aktive Fahrtaufträge dauerhaft im Bediengebiet aufhalten? Können wir davon ausgehen, dass bei einem Wechsel der eingesetzten Software die in den Vergabeunterlagen geforderten Funktionalitäten unverändert bleiben?Welches Hintergrundsystem zum Einsatz kommt ist noch offen, das Vergabeverfahren soll im laufenden Jahr durchgeführt werden. Hinsichtlich des Pausenmanagement ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Regelungen zu Arbeits- und Pausenzeiten technisch umsetzbar sind. Das System soll in der Lage sein, geplante und ungeplante Pausen zu berücksichtigen. Pausen werden vom System in der Fahrzeugdisposition automatisch für die bestehende und zukünftigen Buchungen/Fahrten berücksichtigt. Grundsätzlich wird das System die Fahrzeuge automatisch auf die gebuchten Fahrten disponieren. Vorgesehen ist aber auch die Möglichkeit die Disposition auf die einzelnen Fahrten manuell durchzuführen. Bei Fahrzeugwechseln oder bei Gebietswechseln ist voraussichtlich eine manuelle Disposition notwendig. Fahrzeuge ohne aktive Fahrtaufträge müssen sich dauerhaft im Bediengebiet aufhalten. Es ist davon auszugehen, dass bei einem Wechsel der eingesetzten Software die in den Vergabeunterlagen geforderten Funktionalitäten unverändert bleiben.
17.F ür das barrierefreie Fahrzeug ergeben sich folgende Fragestellungen: Gehen wir recht in der Annahme, dass sich die zulässige Fahrgastkapazität um zwei Sitzplätze reduziert, sofern ein Rollstuhlfahrer befördert wird, sodass insgesamt vier Fahrgäste einschließlich des Rollstuhlfahrers befördert werden können? Kann dies entsprechend im Buchungssystem berücksichtigt werden?Als rollstuhlgerechtes Fahrzeug kann ein Fahrzeug eingesetzt werden, bei dem sich zulässige Fahrzeugkapazität um zwei Sitzplätze reduziert, sodass insgesamt vier Fahrgäste einschließlich des Rollstuhlfahrers befördert werden können. Falls der Fahrgast ein rollstuhlgerechtes Fahrzeug benötigt, ist dies bei der Buchung der Fahrt anzugeben.
18.K ameraüberwachung und Datenschutz: Wer ist für die Kameraüberwachung verantwortlich? Wer übernimmt Datenspeicherung, Streaming und datenschutzrechtliche Verantwortung? Welche konkreten Anforderungen bestehen hierzu?Für die Kameraüberwachung ist der Auftragnehmer zuständig. Bei der Kameraüberwachung müssen die Regeln der DSGVO eingehalten werden. Die datenschutzrechtliche Verantwortung liegt als Verantwortlichem im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO liegt beim Auftragnehmer.

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19.S ofern emissionsfreie Fahrzeuge oder die notwendige Ladeinfrastruktur nicht rechtzeitig verfügbar sind: Ist der Einsatz von Übergangsfahrzeugen mit konventionellem Antrieb zulässig? Falls ja, unter welchen Rahmenbedingungen?Der Einsatz von Übergangsfahrzeugen mit nicht-konventionellem Antrieb ist nicht zulässig. Entsprechend Abschnitt 3.4. der Leistungsbeschreibung ist zu beachten: „Werden nicht die vorgegebenen emissionsfreien Fahrzeuge, sondern nicht- emissionsfreie Fahrzeuge eingesetzt, wird je Einsatztag und Fahrzeug eine Vertragsstrafe in Höhe von 50,00 Euro fällig und vom Vergütungsanspruch des Auftragnehmers abgezogen.“
20.G ehen wir recht in der Annahme, dass in Fahrzeugen des On- Demand-Verkehrs kein Automatisches Fahrgastzählsystem (AFZS) vorzusehen ist und die Erfassung der Nachfrage bzw. Fahrgastzahlen stattdessen über die vom On-Demand-System erfassten Buchungen erfolgt? Gehen wir darüber hinaus recht in der Annahme, dass auch keine Video- bzw. Kameraüberwachung in den Fahrzeugen des On-Demand- Verkehrs vorzusehen ist?Diese Annahme ist korrekt, in den Fahrzeugen des On-Demand-Verkehrs sind keine Automatischen Fahrgastzählsysteme vorzusehen, die Erfassung der Nachfrage erfolgt über das On-Demand-Hintergrundsystem. Entsprechend Abschnitt 2.4.3 ist auch in den Fahrzeugen des On-Demand- Verkehrs eine Kameraüberwachung im Fahrzeuginnenraum sicherzustellen.
21.G emäß § 5 des Verkehrsvertrags kann der Auftraggeber den On-Demand-Verkehr nach Ablauf von vier Jahren ganz einstellen. Es besteht bei einer Fortsetzung des On-Demand Verkehrs über diesen Zeitraum hinaus die Notwendigkeit von Reinvestitionen in die Fahrzeugflotte. Wir schlagen vor, für den Fall einer Fortführung des On-Demand-Verkehrs über den 01.12.2031 hinaus eine Dynamisierung der Fahrzeugfixkosten vorzusehen.Eine Dynamisierung der Fahrzeugfixkosten ist nicht vorgesehen.

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22.G emäß § 10 Abs. 1 Verkehrsvertrag mindert sich bei Nicht- oder Schlechtleistungen der Vergütungsanspruch entsprechend dem reduzierten Wert der Leistung. Für den On-Demand Verkehr wird konkret ausgeführt, dass sich die Vergütung um die Kosten der jeweils nicht erbrachten Einsatzstunden reduziert. Gleichzeitig sieht Kapitel 3.4 der Leistungsbeschreibung für verschiedene Pflichtverletzungen im On-Demand-Verkehr (insbesondere die unberechtigte Ablehnung von Fahrtwünschen, die Nicht-Erreichbarkeit für Fahrtwünsche sowie die Nichtdurchführung einer bestellten Bedarfsfahrt) gesonderte Vertragsstrafen vor. Wir bitten um Klarstellung, in welchen konkreten Fällen im On-Demand-Verkehr neben den in Kapitel 3.4 geregelten Vertragsstrafen zusätzlich eine Vergütungsminderung gemäß § 10 Abs. 1 vorgesehen ist. Insbesondere bitten wir um Bestätigung, • ob eine Vergütungsminderung nach § 10 Abs. 1 im On- Demand-Verkehr nur dann erfolgt, wenn Einsatzstunden tatsächlich nicht erbracht werden, beispielsweise weil ein Fahrzeug während der geschuldeten Einsatzzeit nicht für den On-Demand-Verkehr zur Verfügung steht, • ob bei einzelnen nicht angenommenen bzw. nicht durchgeführten Fahrtwünschen neben der vorgesehenen Vertragsstrafe lediglich die tatsächlich nicht entstandenen leistungsabhängigen Vergütungsbestandteile, insbesondere Besetztkilometer, entfallen, • oder ob darüber hinaus eine weitere Minderung der Einsatzstunden-, Fahrzeug- oder Fixkostenvergütung vorgesehen ist.Eine Vergütungsminderung nach § 10 Abs. 1 im On-Demand-Verkehr erfolgt nur dann, wenn Einsatzstunden tatsächlich nicht erbracht werden, beispielsweise weil ein Fahrzeug während der geschuldeten Einsatzzeit nicht für den On-Demand-Verkehr zur Verfügung steht. Bei einzelnen nicht angenommenen bzw. nicht durchgeführten Fahrtwünschen fallen keine Besetzt-km und damit keine entsprechende Vergütung an. Eine weitere Minderung der Einsatzstunden-, Fahrzeug-, oder Fixkostenvergütung ist nicht vorgesehen.
23.I s t die in § 12 Abs. 1 genannte Position „Einnahmen Bayern- Ticket“ dahingehend zu verstehen, dass hiermit die Abgeltung aus dem DTV Bayern-Ticket EAV gemeint ist? Wird die entsprechende Abgeltung für das ausgeschriebene Linienbündel analog zur aktuell gültigen Verteilung auf die bestehenden Bündel bzw. nach der jeweils geltenden Einnahmenaufteilung berücksichtigt? Falls hiervon abweichende Regelungen vorgesehen sind, bitten wir um Darstellung der maßgeblichen Berechnungs- und Zuordnungslogik für die Abgeltung des Bayern-Tickets im Rahmen dieses Linienbündels.Die Position „Einnahmen aus dem Bayern-Ticket“ umfasst die Erlöse aus dem Bayern-Ticket entsprechend den Regelungen zur Erlösverteilung des Bayern-Tickets in der VAB.

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24.G emäß Ziffer 2.4.5 der Leistungsbeschreibung wird die für den 1. Dem Auftragnehmer werden sämtliche für die Abrechnung und On-Demand-Verkehr einzusetzende Software einschließlich Wirtschaftsprüfertestierung erforderlichen Transaktions-, Zahlungs- Backend vom Auftraggeber bzw. der AMINA gestellt. Über die und Abrechnungsdaten aus bereitgestellten Hintergrundsystem Fahrgast-App können Fahrten gebucht und bezahlt werden. vollständig, prüffähig und in einem für den Wirtschaftsprüfer Gemäß Ziffer 2.6.4 werden auch telefonisch gebuchte Fahrten geeigneten Format zur Verfügung gestellt werden. in der Hintergrundsoftware erfasst und sind per Kartenzahlung im Fahrzeug zu bezahlen. Nach § 12 Abs. 5 des 2. Das Hintergrundsystem wird in hohem Maße transparent sein. Der Verkehrsvertrags ist der Auftragnehmer Mandant des Auftraggeber stellt eine für Prüfungszwecke geeignete Hintergrundsystems und zur Sicherung der hierüber erzielten Dokumentation des Systems zur Verfügung. Der Auftraggeber wird Einnahmen verpflichtet. Gleichzeitig hat der Auftragnehmer für eine einmalige und grundsätzliche Testierung des gemäß § 13 Abs. 8 die nach § 12 gemeldeten Hintergrundsystems sorgen. Beförderungserlöse im Rahmen der Jahresendabrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer testieren zu lassen. Wir bitten daher um Klarstellung, 1. ob dem Auftragnehmer sämtliche für 3. Weitere Kosten die im Rahmen der Prüfung der Einnahmen aus dem die Abrechnung und Wirtschaftsprüfertestierung erforderlichen On-Demand-Hintergrundsystem anfallen sind vom Auftragnehmer zu Transaktions-, Zahlungs- und Abrechnungsdaten aus dem vom tragen. Auftraggeber bzw. der AMINA bereitgestellten Hintergrundsystem vollständig, prüffähig und in einem für den Wirtschaftsprüfer geeigneten Format zur Verfügung gestellt werden, 2. ob für das vom Auftraggeber bzw. der AMINA bereitgestellte Hintergrundsystem bereits eine geeignete System-/Prüfbescheinigung bzw. sonstige Dokumentation zur Verfügung gestellt wird, auf die der Wirtschaftsprüfer des Auftragnehmers im Rahmen seiner Testierung zurückgreifen kann, und 3. ob etwaige zusätzliche Kosten des Auftragnehmers für Prüfungshandlungen oder gesonderte Testierungen, die ausschließlich aufgrund der Einbindung des vom Auftraggeber bzw. der AMINA bereitgestellten On-Demand- Hintergrundsystems entstehen, vom Auftraggeber erstattet werden oder vom Auftragnehmer in die Angebotspreise einzukalkulieren sind.

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25.G emäß § 12 Abs. 13, 14 und 15 ist der Auftragnehmer verpflichtet, am D-Ticket EAV teilzunehmen und die Ausgleichszahlungen für das Deutschlandticket im maximal möglichen Umfang geltend zu machen und die entsprechenden Anträge bei der Regierung von Unterfranken zu stellen. § 12 Abs. 10 regelt, dass Kosten, die dem Auftragnehmer aus der Mitwirkung an der Einnahmenaufteilung oder anderen vorbenannten Mitwirkungspflichten entstehen, vom Auftraggeber nicht erstattet werden. Wir bitten um Klarstellung, ob auch Kosten für die Testierung der D-Ticket Clearing oder Ermittlung und Aufbereitung der für die Antragstellung erforderlichen Deutschlandticket Antragswerte, insbesondere soweit hierfür externe Dienstleister oder Gutachter einzubinden sind, vom Auftragnehmer zu tragen und in die Angebotspreise einzukalkulieren sind oder ob diese Kosten vom Auftraggeber übernommen werden.Kosten für die Testierung der D-Ticket Clearing oder Ermittlung und Aufbereitung der für die Antragstellung erforderlichen Deutschlandticket Antragswerte, insbesondere soweit hierfür externe Dienstleister oder Gutachter einzubinden sind, sind vom Auftragnehmer zu tragen.
26.W ir bitten um Erläuterung zum § 12 Abs. 18 und 19 des Verkehrsvertrags. Können Sie den beschriebenen Sachverhalt zudem anhand eines konkreten Beispiels veranschaulichen?§ 12 Abs. 18: Die Einnahmen aus dem Deutschland-Ticket-Clearing der D-Tix GmbH & Co. KG werden auf Unternehmensebene bzw. nicht auf Verbundebene aufgeteilt. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass bei Unternehmen mit mehreren VAB-Bündeln die Einnahmen aus dem Deutschland-Ticket-Clearing entsprechend den Regelungen der VAB berücksichtigt werden. § 12 Abs. 19: Für diesen Fall gibt es zurzeit kein konkretes Beispiel. Ein Beispiel aus der Vergangenheit könnte die Aufteilung von Ausgleichszahlungen entsprechend §45a PBefG sein.

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27.G emäß § 13 Abs. 2 sollen Kalenderjährliche Prognosen erstellt werden. Wer erstellt bzw. beschließt die Prognosen? Was passiert bei einem massiven D-Ticket-Erlössprung? Wer trägt den Liquiditätseffekt einer zu hohen Erlösprognose?Ziel ist eine begründete Prognose, die von beiden Vertragsparteien getragen wird und Unter- sowie Überzahlungen vermeidet. Die Prognosewerte werden vom Auftraggeber vorgeschlagen und gemeinsam mit dem Auftragnehmer, ggf. unter Verwendung von Fachprognosen Dritter, diskutiert. Falls keine Einigung erzielt werden kann, wird der Vorjahreswert verwendet. Bei einem massiven D-Ticket Erlössprung gilt entsprechend § 13 Abs. 3 des Verkehrsvertrags: „Hinsichtlich der Beförderungserlöse werden monatlich die jeweils bekannten Entwicklungen berücksichtigt, sofern diese eine Änderung von 10 % oder mehr der monatlichen Abschlagszahlungen bewirken.“ Die Prognoserisiken sind symmetrisch verteilt. Das Risiko einer zu hohen Erlösprognose trägt der Auftragnehmer, das Risiko einer zu niedrigen Erlösprognose trägt der Auftraggeber.
28.W ir bitten daher um Klarstellung, ob für die Jahresendabrechnung nach § 13 die Vorlage der finalen VAB- Einnahmeaufteilung als Nachweis der hieraus resultierenden Beförderungserlöse ausreichend ist. Sofern § 13 Abs. 8 darüber hinaus die Vorlage eines gesonderten linienbündel- bzw. gebietsspezifischen Wirtschaftsprüfertestats oder zusätzliche Prüfungshandlungen insbesondere für die Einnahmen des On- Demand-Verkehrs – verlangt, bitten wir um Konkretisierung der geforderten Nachweise sowie um Klarstellung, ob die hierdurch zusätzlich entstehenden Wirtschaftsprüferkosten vom Auftraggeber getragen werden oder vom Auftragnehmer in die Angebotspreise einzukalkulieren sind. Im Rahmen der VAB- Einnahmeaufteilung werden die vom Verkehrsunternehmen gemeldeten Einnahmen durch ein Wirtschaftsprüfertestat bestätigt. Dieses Testat wird ausschließlich unternehmensbezogen über die Gesamtheit der gemeldeten Einnahmen erstellt; eine linienbündelbezogene Testierung erfolgt nicht.Für die Jahresendabrechnung ist die Vorlage der finalen VAB- Einnahmenaufteilung ausreichend.

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29.W ir bitten um Klarstellung, in welchem Umfang der Auftragnehmer das Risiko für Mindererlöse bzw. nicht oder verspätet realisierte Erlösansprüche trägt, sofern der Auftragnehmer die ihm obliegenden Antrags-, Melde-, Nachweis- und Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und fristgerecht erfüllt hat und die Ursache für den Mindererlös außerhalb seines Verantwortungs- und Einflussbereichs liegt. Dies betrifft insbesondere Verzögerungen, Fehler oder Änderungen bei Behörden, Verbünden, Clearingstellen, Wirtschaftsprüfern, vom Auftraggeber vorgegebenen Systemen oder sonstigen beteiligten Dritten. Gehen wir recht in der Annahme, dass dies nicht dem Risiko- und Verantwortungsbereich des Auftragnehmers zuzurechnen ist?Der Auftraggeber trägt das Risiko von Mindererlösen sowie von nicht oder verspätet realisierten Erlösansprüchen, soweit der Auftragnehmer die ihm obliegenden Antrags-, Melde-, Nachweis- und Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und fristgerecht erfüllt hat und die Ursache für die Mindererlöse bzw. die nicht oder verspätet realisierten Erlösansprüche außerhalb des Verantwortungs- und Einflussbereichs des Auftragnehmers liegt.
30.G emäß Ziffer 2.6.3 der Leistungsbeschreibung ist der mit dem Fahrausweisvertrieb verbundene Vertriebsaufwand vom Auftragnehmer zu tragen. Gleichzeitig ist der Auftragnehmer verpflichtet, Änderungen des Fahrausweisvertriebs, die von der VAB vor Betriebsaufnahme oder während der Vertragslaufzeit beschlossen werden, umzusetzen. Wir bitten um Klarstellung, ob sich die Kostentragungspflicht des Auftragnehmers hierbei lediglich auf den laufenden Vertriebsaufwand sowie die auf Grundlage der Vergabeunterlagen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe kalkulierbaren technischen Anforderungen bezieht. Sofern zukünftige Änderungen des VAB- Fahrausweisvertriebs zusätzliche, zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht konkret bekannte Investitionen in die fahrzeugseitige Vertriebs-, Kontroll- oder Zahlungstechnik erfordern, bitten wir um Bestätigung, dass diese als Aus- bzw. Nachrüstung gemäß § 5 Abs. 5 Verkehrsvertrag behandelt und entsprechend der dort vorgesehenen Regelung vergütet werden. Ferner bitten wir um Klarstellung, wie zusätzliche Kosten aus zukünftigen Änderungen des VAB- Fahrausweisvertriebs vergütet werden, die nicht unter die fahrzeugseitige Aus- bzw. Nachrüstung gemäß § 5 Abs. 5 fallen, insbesondere zusätzliche Kosten für Software, Hintergrundsysteme, Schnittstellen, Lizenzen, Zahlungsabwicklung oder sonstige laufende Betriebskosten.Die Kostentragungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf den laufenden Vertriebsaufwand sowie die auf Grundlage der Vergabeunterlagen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe kalkulierbaren technischen Anforderungen. Wir bestätigen, dass zukünftige Änderungen des VAB-Fahrausweisvertriebs die mit zusätzlichen, zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht konkret bekannten Investitionen in die fahrzeugseitige Vertriebs-, Kontroll- oder Zahlungstechnik erfordern, als Aus- bzw. Nachrüstung gemäß § 5 Abs. 5 Verkehrsvertrag behandelt werden und entsprechend der dort vorgesehenen Regelung vergütet werden. Wenn Kosten für zukünftige Änderungen des VAB-Fahrausweisvertriebs unter die Betriebsaufwendungen „EAV-Schlüssel“ der VAB fallen, werden diese vom Auftraggeber übernommen (Abschnitt 2.6.1 der Leistungsbeschreibung), ansonsten sind diese vom Auftragnehmer zu tragen.

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31.I n Punkt 2.4.3 werden die zulässigen Fahrzeugklassen definiert. Gehen wir recht in der Annahme, dass Fahrzeuge der Klasse 1 anstelle der geforderten Fahrzeuge der Klasse 2 nicht eingesetzt werden dürfen, auch wenn sie sämtliche übrigen Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllen?Es dürfen Fahrzeuge der Klasse 1 anstelle der geforderten Fahrzeuge der Klasse 2 eingesetzt werden, wenn sämtliche übrigen Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt werden. In diesem Fall muss beachtet werden, dass Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M3 Klasse 1 nicht vom „Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz“ ausgenommen sind und die entsprechenden Regelungen, insbesondere die Mindestziele bei der Fahrzeugbeschaffung, vom Auftragnehmer einzuhalten sind. Alle im Zusammenhang mit dem Einsatz von Fahrzeugen der Klasse 1 anstelle der geforderten Fahrzeuge der Klasse 2 unmittelbar oder mittelbar entstehende Kosten sind vom Bieter im Angebot zu berücksichtigen. Diese Kosten werden nicht gesondert vom Auftraggeber übernommen.
32.B ezugnehmend auf die Anlage 3.2 Fahrpläne bitten wir um Klarstellung hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten Haltestellen. Nach unserer Kenntnis existieren diese derzeit nicht bzw. sind unter der angegeben Bezeichnung nicht klar einzuordnen. Wir bitten daher um Auskunft, ob eine Neuerrichtung dieser Haltestellen vorgesehen ist oder ob eine bereits bestehende, gegebenenfalls unter einer anderen Bezeichnung geführten Haltestelle gemeint ist. Sofern eine Neuerrichtung zutrifft, bitten wir um Bereitstellung der exakten geografischen Koordinaten zur eindeutigen Standortbestimmung. Sofern eine bestehende Haltestelle gemeint ist, bitten wir um Angabe der korrekten Haltestellenbezeichnung. 1.Haltestelle“ Auweg“ (Line 80) 2.Haltestelle Miltenberg „Rainlein“ (Linie 80): Wir bitten ergänzend um Klarstellung, ob es sich hierbei gegebenenfalls um die bestehende Haltestelle „Schechweg“ handelt. 3.Haltestelle „Altstadt“ (Linie 93) 4.Haltestelle „Promenade“ (Linie 93) 5.Haltestelle „Bushaltestelle“ (Linie 82) 6.Haltestelle Miltenberg „Berufsschule“ Richtung Miltenberg „Bahnhof“ (Linie 82)1. Die Haltestelle Auweg wird bis zum Betriebsstart errichtet werden. Die Vorgesehene Position ist: 49.712220, 9.240311 Der Aufgabenträger stattet sie mit der notwendigen Infrastruktur aus. 2. Die Annahme, dass es sich bei der Hst. Rainlein um die Gegenhaltestelle Schechweg handelt ist korrekt. 3. Die Haltestelle Altstadt ist die Gegenhaltestelle zu Stadtwaage. 4. Die Haltestelle Promenade existiert nur in Richtung Alte Mainbrücke. 5. Die Haltestelle Neunkirchen Bushaltestelle ist der vollständige Name. 6. Die Gegenhaltestelle der Berufsschule ist Miltenberg. Diese Korrekturen werden im Fahrplan angepasst und ins Portal eingestellt.

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33.E benfalls bezugnehmend auf die Anlage 3.2 „Fahrpläne“ bitten wir um Klarstellung der aufgeführten Haltestellen. Diese sind nach unserem Verständnis nur einseitig bedienbar. Wir bitten daher um Angabe der exakten Koordinaten der jeweiligen Haltestellenpositionen auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Linie 80: 1. In Richtung Miltenberg, Haltestelle „Friedhof“: Wir bitten ergänzend um Klarstellung, ob es sich um die bestehende, gegenüberliegende Haltestelle „Kapellenstraße“ handelt. 2. In Richtung Miltenberg, Haltestelle „An der Klinge“ 3. In Richtung Miltenberg, Haltestelle „Frankenring“ 4. In Richtung Miltenberg, Haltestelle „Sportplatz“ 5. In Richtung Miltenberg, Haltestelle „Feuerwehrhaus“ 6. In Richtung Miltenberg, Haltestelle „Langgasse“ 7.Haltestelle „Kleinheubach, Marktstraße“ Linie 84: -Haltestelle „Kindergarten“: Wir bitten ergänzend um Klarstellung, ob es sich um die bestehende Haltestelle „Schule“ handelt.1. Die Haltestellen Friedhof und Kapellenstraße in Großheubach sind jeweils Gegenhaltestellen. 2. bis 6.: In beide Fahrtrichtungen der neuen Linie 80 wird derselbe Fahrtweg verwendet, da die Haltestelleninfrastruktur nicht auf beiden Fahrtrichtungen besteht. 7. Kleinheubach Marktstraße bleibt in beide Richtungen bestehen. 8. Linie 84 Breitendiel: Die Haltestelle Kindergarten ist in Richtung Amorbach, die Haltstelle Schule in Richtung Miltenberg. Diese Korrekturen werden im Fahrplan angepasst und ins Portal eingestellt.
34.I n Anlage 3.2 „Fahrpläne“ sind auf der Linie 80 zwischen einzelnen Haltestellen Fahrzeiten von lediglich einer Minute ausgewiesen. Bei mehreren dieser Streckenabschnitte erscheint die angegebene Fahrzeit aufgrund der Entfernung zwischen den Haltestellen nicht plausibel. Beispielsweise würde die Fahrzeit zwischen „Laudenbach, Schule“ zu „Kleinheubach Bhf.“ bei einer Streckenlänge von 4690 m eine durchschnittliche Geschwindigkeit von ca. 281 km/h voraussetzen. Wir bitten um Prüfung und Klarstellung, ob es sich hierbei um einen Fehler in den Fahrplandaten handelt und gegebenenfalls um Korrektur der folgenden Strecken: 1.„Kleinheubach Bhf.“ nach „Laudenbach Aufseßring“ 2.„Laudenbach Schule“ nach „Kleinheubach Bhf.“ 3.„Miltenberg Benzstraße“ nach „Großheubach Südkreisel“ 4.„Miltenberg Kolpingstr.“ nach „Kleinheubach, Am Felsenkeller“ 5.„Kleinheubach, Schlosspark“ nach „Großheubach SüdkreiselDie Fahrtzeiten werden in den 5 aufgeführten Streckenabschnitten angepasst, im Fahrplan korrigiert und ins Portal eingestellt.

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35.D ie in Anlage 3.2 „Fahrpläne“ ausgewiesenen Fahrwege sind nach unserer Prüfung teilweise nicht befahrbar bzw. nicht nachvollziehbar. Für die nachfolgend aufgeführten betroffenen Streckenabschnitte benötigen wir daher Angaben zum tatsächlich vorgesehenen Fahrweg einschließlich der entsprechenden Koordinaten. Linie 80: - Miltenberg Landratsamt- Zwillingsbogen – Brückenabfahrt – Engelplatz - Miltenberg Brückenabfahrt - Klostergarten - Zwillingsbogen: In diesem Fahrweg liegen die Haltestellen 30 m versetzt gegenüber voneinander. - Die Haltestelle „Großheubach, Altes Rathaus“ ist nur in Fahrtrichtung Friedhof vorgesehen. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich die Haltestelle „Großheubach, Café König“, die ebenfalls nur einseitig bedient wird. Beide Haltestellen liegen ca. 10 m voneinander entfernt. Linie 99: - Haltestelle „Finanzamt“ kann im Linienweg von „Am Löwen“ nicht erreicht werden, aufgrund von Einbahnstraßen. Bitte prüfen und erläutern sie diesen Fahrweg erneut.Der korrekte Haltestellenablauf der Linie 80 lautet: Landratsamt, Brückenabfahrt, Engelplatz, Graubergstraße Die Haltestelle Altes Rathaus ist die Gegenrichtung der Haltestelle Café König. Die Anpassung an der Haltestelle Finanzamt wurde vorgenommen. Die Korrekturen werden im Fahrplan angepasst und ins Portal eingestellt.
36.A us der Anlage 3.2 „Fahrpläne“ geht nicht eindeutig hervor, an welchen Stellen die Fahrzeugwenden bei den nachfolgend aufgeführten Linien erfolgen sollen. Für die jeweiligen Wendemöglichkeiten werden die exakten Koordinaten benötigt sowie eine Prüfung der tatsächlichen Befahrbarkeit und Eignung für die erforderlichen Wendemanöver. - Linie 84: „Boxbrunn“ und in „Weckback, Ortsmitte“ im Fahrweg nach „Breitendiel, Sudentenstr“ - Linie 96: Amorbach, Beuchener Str. – Kirchzell, Buch, Bushaltestelle – Mudau, Rathaus - Linie 98: „Zittenfelden Kirchen“ - Linie 99: „Zittenfelden Kirchen“ - Linie 82: „Eichenbühl Schule“ und „Heppdiel, Oberdorf“ zur Weiterfahrt nach „Rieden“, „Bushaltestelle“ - Linie 93: „Rathaus“ - Linie 84: Hirschplatz – Schule – Raiffeisenbank – Bahnhof: Der Fahrweg ist ohne eine Fahrzeugwende nicht befahrbar.Die Orte für die Fahrzeugwenden sind vom Bieter zu bestimmen. Linie 84: Der Fahrweg wurde im Fahrplan angepasst und ins Portal gestellt, eine Fahrzeugwende ist nicht notwendig.
37.I n Anlage 3.2 Fahrpläne ist für die Linie 99 der Fahrweg zwischen der Weinbergstraße und dem Schulzentrum nicht eindeutig ersichtlich. Wir bitten um Klarstellung, ob die Befahrung über die Bahnunterführung oder alternativ über die Weinbergstraße und Hauptstraße vorgesehen ist. Da die Wahl des Fahrwegs unmittelbare Auswirkungen auf die anzusetzenden Nutzkilometer hat, bitten wir den tatsächlich vorgesehenen Fahrweg eindeutig anzugeben.Der vorgesehene Linienweg erfolgt über die Bahnunterführung, sodass ein Kleinbus einzusetzen ist.

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38.L inie 82: In Anlage 3.2 „Fahrpläne“ ist an der Haltestelle „Eichenbühl, Am Ostend“ eine Haltezeit vorgesehen. Da sich die Haltestelle an einer stark befahrenen Straße befindet, bitten wir um Prüfung, ob hier diese Haltezeit stattfinden soll.Die Haltezeit wird am Ostend nicht benötigt und wird aus dem Fahrplan entfernt. Stattdessen wird die Grundschule angefahren.
39.I m Rahmen der Prüfung der Fahrpläne in Anlage 3.2 bitten wir um Informationen zur Linie 94. Die in den Fahrplandaten angegebene Haltestelle „Weilbach (Unterfr.)“ ist aus unserer Sicht ein Schienenhalt. Vor Ort befindet sich ebenfalls die Bushaltestelle „Bahnhof 2“. Wir bitten um Klarstellung, ob der Bus an der Haltestelle „Bahnhof 2“ halten soll oder tatsächlich der Schienenhalt gemeint ist.Hier ist der Halt an der Bushaltestelle 1 und 2 gemeint.
40.F ür eine belastbare Kalkulation des Angebots sind noch Klarstellungen und Konkretisierungen, insbesondere im Bereich der Umlauf- und Fahrplangestaltung, erforderlich. Sofern sich hieraus Anpassungen der Planungs- und Kalkulationsgrundlagen ergeben, bitten wir darum, dies bei der Festlegung der weiteren Verfahrensfristen angemessen zu berücksichtigen, damit allen Bietern ausreichend Zeit für eine sorgfältige Angebotserstellung zur Verfügung steht.Da sich durch diese Fahrplankorrekturen nur minimale Änderungen an die Fahrzeiten- und Kilometer ergeben, gehen wir von keinen signifikanten Abweichungen in den Kalkulationen aus. In Anlage 3.1 Leistungsvolumen wurden die Fahrplan-Stunden und die Fahrplan-Kilometer entsprechend angepasst.

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41.B ezugnehmend auf § 12 Abs. 2, 3 und 20 bitten wir um Unternehmen, die bereits über entsprechende Förderzusagen verfügen, Erläuterung der vorgesehenen Risikoverteilung im müssen die hieraus resultierenden Kostenvorteile bei der Zusammenhang mit Fördermitteln. Verstehen wir die Angebotskalkulation berücksichtigen. Unternehmen ohne bestehende Regelungen richtig, dass Unternehmen, die bereits über Förderzusage können erwartete Förderungen in ihre Kalkulation einpreisen. entsprechende Förderzusagen verfügen, die hieraus Das damit verbundene unternehmerische Risiko ist vom Auftragnehmer zu resultierenden Kostenvorteile bei der Angebotskalkulation tragen. (s. Abschnitt 3.1 „Förderungen und Zuwendungen“ der berücksichtigen können? Verstehen wir weiterhin richtig, dass Leistungsbeschreibung). Unternehmen ohne bestehende Förderzusagen keine Förderungen in ihre Kalkulation einpreisen dürfen, da diese Mit dieser Vorgehensweise wird sichergestellt, dass das für den nicht gesichert sind und somit ein unternehmerisches Risiko Auftraggeber wirtschaftlichste Angebot bezuschlagt wird. Eine andere darstellen würden? Vor diesem Hintergrund bitten wir um Gestaltung des Vergabeverfahrens würde möglicherweise selbst eine Erläuterung, wie aus Sicht des Auftraggebers wettbewerbsverzerrende Maßnahme darstellen, da der Auftraggeber in die Chancengleichheit und Wettbewerbsgleichheit zwischen vorgefundene Marktsituation eingreift. Unternehmen mit bereits bewilligten Förderungen und Unternehmen ohne entsprechende Förderzusagen sichergestellt werden.

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