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Patientenbeförderung für LWL-Kliniken Warstein und Lippstadt

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 10:20 (Europe/Berlin)

Herkunft: lwl.org

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Vertrag

über die Durchführung von

Beförderungsleistungen

zwischen dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) 48133 Münster -vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes -dieser vertreten durch die Betriebsleitung der LWL-Klinik War- stein

  • im Folgenden Auftraggeber genannt –

und ____________________________________



  • im Folgenden Auftragnehmer genannt –

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Beförderung sämtlicher in [LOS-Nr.] be- schriebenen Fahrten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages, der Vergabeunterlagen und dem Angebot des Auftragnehmers vom [.................... ].

§ 2 Vertragsbestandteile

  1. Als Vertragsbestandteile gelten ergänzend und nachrangig zu den Regelungen dieses Vertrages in folgender Reihenfolge:

a) die Leistungsbeschreibung zur Vergabe vom 24.08.2026 (Anlage 1),

b) das Angebot des Auftragnehmers vom [.................... ] (Anlage 2),

c) die Beantwortung der ggf. eingegangenen Bieterfragen,

d) die Besonderen Vertragsbedingungen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG-NRW, Stand 22.03.2018) – (Anlage 3),

e) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B – Stand: 05.08.2003).

f) die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Berufsgeheimnissen (Anlage 4).

Vertrag RVK-048-34-26 Patientenbeförderung LWL-Klinik Warstein u. Lippstadt Seite 1

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  1. Gemäß den Bedingungen des durchgeführten Vergabeverfahrens sind die AGB des Auftragneh- mers ausgeschlossen.

§ 3 Allgemeine Leistungspflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer erbringt die Leistung in eigener Verantwortung.

Er verpflichtet sich, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen sowie die einschlägigen techni- schen und gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.

Er verpflichtet sich weiterhin, die zur Leistungserbringung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Ge- nehmigungen bei den zuständigen Behörden einzuholen und über die Dauer der Leistungserbrin- gung aufrecht zu erhalten.

Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht für alle im Zusammenhang mit der Leis- tungserbringung stehenden Tätigkeiten.

§ 4 Leistungsumfang / Durchführung der Beförderung

  1. Der Auftragnehmer hat die Leistungen nach Maßgabe der Vorgaben in Anlage 1 dieses Ver- trages zu erbringen.

  2. Die zur Durchführung der Leistungen benötigten Fahrzeuge werden durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt. Für die Ausstattung und den Zustand der Fahrzeuge sind gleichfalls die Vorgaben in der Anlage 1 dieses Vertrages maßgeblich.

  3. Bei Fahrzeugausfall ist der Auftragnehmer verpflichtet, geeignete Ersatzfahrzeuge zu stellen und den Auftragnehmer hierüber zu informieren.

  4. Der Auftragnehmer kommt in Verzug, wenn er die vereinbarten Termine gemäß den Bestim- mungen der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) nicht einhält.

  5. Beförderungsaufträge werden grundsätzlich vom Auftraggeber erteilt.

§ 5 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer

  1. Auftraggeber und Auftragnehmer benennen jeweils Ansprechpersonen, die mit der Abwicklung des Vertrages betraut werden und verbindliche Erklärungen abgeben können.

  2. Der Auftraggeber ist befugt, die Beförderungsleistung jederzeit selbst oder durch Beauftragte zu kontrollieren. Der Auftraggeber ist insbesondere befugt, den Zustand der vom Auftragneh- mer eingesetzten Fahrzeuge selbst oder durch Beauftragte zu kontrollieren. Dazu hat ihm der Auftragnehmer auf Verlangen Zutritt zu seinem Firmengelände und zu den entsprechenden Fahrzeugen zu gewähren.

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  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich sicherzustellen, dass seine Beschäftigten oder von ihm ein- gesetzte Unterauftragnehmer und deren Beschäftigten keine Zuwendungen, sei es in Geld oder Sachleistungen, für die Durchführung der Leistungen annehmen.

  2. Eine Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag ist nur mit schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners zulässig.

  3. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über die Eröffnung eines Insolvenzver- fahrens zu informieren.

§ 6 Personal und Verwaltungsvorschriften

  1. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich, ausschließlich zuverlässiges und geeignetes Personal für die Leistungsdurchführung einzusetzen.

Der Auftragnehmer beschäftigt keine Person, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180, 180a, 181a, 182,183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt worden ist.

Sofern der Anwendungsbereich der Vorschriften zu tätigkeits- bzw. einrichtungsbezogenen Im- munitätsvorgaben nach dem Infektionsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung (aktuell § 20a IfSG) eröffnet ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer diese Vorgaben bei der zu erbringen- den Vertragsleistung einzuhalten.

Arbeitskräfte, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind auf Verlangen des Auftragge- bers abzulösen. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit und Eignung zu überprüfen.

  1. Die Vorgaben für das eingesetzte Personal gemäß Anlage 1 dieses Vertrages sind zu beachten.

  2. Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber erfolgt in deutscher Sprache. Soweit es sich bei dem eingesetzten Personal (Fahrpersonal und Begleitperson) des Auftragnehmers um Personen aus- ländischer Nationalität handelt, müssen ihre Kenntnisse der deutschen Sprache für die Erfüllung der Aufgaben ausreichen. Eine einwandfreie Verständigung in deutscher Sprache mit allen Be- teiligten muss gewährleistet sein.

  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin,

a) das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23.07.2004 (in der jeweils geltenden Fassung) zu beachten;

b) Arbeitsverträge auch bei geringfügig Beschäftigten schriftlich abzuschließen;

c) ausländische Arbeitnehmer nur mit gültigen Arbeitsgenehmigungen zu beschäftigen, auf Verlangen des Auftraggebers ist dies nachzuweisen;

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d) seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialversicherungs- beiträgen nachzukommen;

e) auf Anforderung die Genehmigung zur gewerblichen Personenbeförderung gemäß Perso- nenbeförderungsgesetz (PeBfG) nachzuweisen;

f) den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, falls er nicht mehr Unternehmer im Sinne der §§ 46 ff. Personenbeförderungsgesetz ist bzw., falls aus den in § 2 PeBfG genannten Gründen die Neuerteilung einer Genehmigung notwendig ist.

  1. Der Auftragnehmer hat durch organisatorische Maßnahmen (Bestellung von Ersatzkräften / An- ordnung von Überstunden) sicherzustellen, dass durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. die Leistungsdurchführung nicht beeinträchtigt wird.

  2. Sofern der Anwendungsbereich der Vorschriften zu tätigkeits- bzw. einrichtungsbezogenen Im- munitätsvorgaben nach dem Infektionsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung (aktuell § 20a IfSG) eröffnet ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer diese Vorgaben bei der zu erbringen- den Vertragsleistung einzuhalten.

§ 7 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur streng vertraulichen Behandlung aller ihnen im Rah- men dieses Vertrages zugänglich werdenden Erkenntnisse und Informationen aus dem Be- reich des jeweils anderen Vertragspartners. Der Auftragnehmer und das von ihm eingesetzte Personal ist zur Verschwiegenheit über alle personenbezogenen Daten der beförderten Personen verpflichtet, es sei denn, die Weitergabe der Daten ist zur Durchsetzung von Rechten im Zusammenhang mit diesem Vertrag erforder- lich. Diese Pflicht dauert fort, auch wenn die geschäftliche Zusammenarbeit zwischen den Ver- tragspartnern beendet ist.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich und seine Mitarbeiter*innen, die an der Auftragstätigkeit beteiligt sind, bekanntwerdende Angelegenheiten (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und nach Erledigung des Auftrages unverzüglich zu löschen.

  1. Personenbezogene Daten nach Art. 5 Abs. 1 f der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) müssen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der per- sonenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßi- ger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbe- absichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („In- tegrität und Vertraulichkeit“). Dies gilt auch nach Beendigung des Auftrags.

Daher sind der Auftragnehmer und die von ihm eingesetzten Beschäftigten verpflichtet, die ihnen im Rahmen der Vertragserfüllung bekannt gewordenen personenbezogenen Daten als Datengeheimnis zu wahren, entsprechend der Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 f DSGVO zu schützen und sicher vorzuhalten.

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Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich im Rahmen der Vertragserfüllung verwandt werden. Personenbezogene Daten dürfen nur für den Zweck des Vertrags / Auftrags verwandt werden. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder für eigene Zwecke des Auftragnehmers oder seiner Beschäftigten verwandt werden. Personenbezogene Daten müssen gelöscht werden, wenn der Auftrag beendet ist bzw. die Da- ten nicht mehr für die Buchführung bzw. Rechnungslegung benötigt werden. Personenbezogene Daten dürfen nur aus einem zwingenden, sachlichen Grund gespeichert werden. Personenbezogene Daten dürfen nicht frei zugänglich sein bzw. aufbewahrt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, allen am Auftrag Beteiligten die Verpflichtung zum Daten- geheimnis, wie vorstehend erläutert, bekannt zu geben und diese Personen auf die Wahrung von Vertraulichkeit und Integrität zu verpflichten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Geheimhaltung von Berufsgeheimnis- sen gem. §§ 203, 204 StGB gemäß Anlage 4 „Verpflichtung zur Geheimhaltung von Berufsge- heimnissen“. Der Bieter hat seinen Informationspflichten gem. DSGVO nachzukommen. Darüber hinaus sind bei der Vertragserfüllung die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der EU, des Bundes und Landes NRW in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

Die Verarbeitung der Daten durch den Auftragnehmer erfolgt auf der Basis dieses Vertrages (Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen gem. Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO). Die Einholung einer Einwilligung der Erziehungsberechtigten in die (Weiter-)Verarbeitung der vom Auftraggeber übermittelten Daten durch den Auftragnehmer ist daher nicht erforderlich.

Der Auftragnehmer unterwirft sich bei der Vertragserfüllung der Kontrolle durch den Daten- schutzbeauftragten des Auftraggebers sowie der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Da- tenschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.

  1. Der Auftraggeber kann fristlos ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auf- tragnehmer seiner Pflicht nach Ziffer 1 oder 2 nicht nachkommt.

Bei eventuellen Schadenersatzansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber aufgrund eines Verstoßes gegen Datenschutzvorschriften kann der Auftraggeber den Auftragnehmer in Re- gress nehmen, soweit dieser Verstoß dem Auftragnehmer zuzurechnen ist.

Zuwiderhandlungen gegen die DSGVO stellen Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten dar und werden entsprechend verfolgt.

§ 8 Unterauftragnehmer

  1. Die Übertragung von Teilleistungen an Unterauftragnehmer ist – außer in den Fällen, in denen der Unterauftragnehmer bereits im Angebot benannt worden ist - nur zulässig, wenn der Auf- traggeber dem Einsatz des jeweiligen Unterauftragnehmers zugestimmt hat.

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  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers die Subunternehmerver- träge vorzulegen.

  2. Der Auftragnehmer bleibt bei der Abwicklung des Auftrages (inkl. Rechnungsstellung) alleiniger Vertragspartner und Ansprechpartner des Auftraggebers. Er hat sicherzustellen, dass die Arbei- ten vertragsgemäß durchgeführt werden, d.h. die Gesamtverantwortung für die Leistungser- bringung verbleibt immer beim Auftragnehmer.

§ 9 Vergütung und Rechnungsstellung

  1. Abgerechnet werden die vom Auftragnehmer angebotenen Pauschalbeträge je Fahrt (s. Anlage
  1. für das entsprechende Los. Die Pauschalbeträge umfassen die vollständige und vertragsge- mäße Erfüllung der Leistungen.
  1. Der LWL als Auftraggeber ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Die vereinbarten Preise verste- hen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuer. Die Um- satzsteuer ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen des UStG und der tatsächlich erbrachten Leistung. Das Risiko des zutreffenden Umsatzsteuerausweises trägt der leistende Auftragneh- mer.

  2. Der Auftraggeber hat das Recht, bei unvollständig oder unzulässig ausgeführten Leistungen angemessene Abschläge von der für die Leistung vereinbarten Vergütung vorzunehmen, auch wenn diese, weil sie bei der Begleichung der Rechnung noch nicht erkennbar waren, erst später festgestellt wurden.

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers insbesondere auf Selbstvornahme, Schadens- und Aufwendungsersatz nach den Regelungen des BGB sowie das Recht des Auftraggebers zur außerordentlichen Kündigung nach § 13 bleiben unberührt.

  1. Der Auftragnehmer hat 14-tätig nachträglich eine prüffähige Rechnung auszustellen. Aus der Rechnung müssen die Namen der beförderten Person, die durchgeführten Fahrtage bzw. Be- setzt-km, die vereinbarten Entgelte sowie die Zeiten für die Abrechnung der längeren Warte- zeiten erkennbar sein.

Die Rechnungsstellung hat einrichtungsbezogen (separate Rechnungen LWL-Wohnverbund Warstein und LWL-Klinik Warstein) zu erfolgen. Die Rechnungen für die Fahrten des LWL- Wohnverbunds Warstein sind an die Mail-Adresse [XY] und die Rechnungen für die LWL-Klinik- Warstein sind an die Mail-Adresse [XY] zu senden. Der Liefernachweis und die Rechnung sind zusammen in einem PDF-Dokument an die jeweilige Mail-Adresse zu senden.

Für den LWL-Wohnverbund Lippstadt (Dorfstraße 28, 59556 Lippstadt) sind die Rechnungen zusammen mit den Liefernachweisen als PDF-Dokument an die Mail-Adresse [XY] zu senden.

  1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Lieferung und der prüfbaren Rechnung beim Auftraggeber zu erfolgen.

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  1. Unabwendbare und schwerwiegende Störungen als Folge der Covid-19-Pandemie befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leis- tungspflichten. Eine solche Störung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn sich der Auf- traggeber gezwungen sieht den Betrieb aufgrund der Covid-19-Pandemie (vorübergehend) ganz oder in Teilen stillzulegen oder einzuschränken, um die Übertragung von Viren zu er- schweren und Nutzer, Besucher, (im Gesundheitsbereich zusätzlich evtl. Patienten od. Bewoh- ner) und Personal zu schützen. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderli- chen Informationen mitzuteilen.

§ 10 Entgeltanpassung

  1. Die Vertragsparteien können nach Maßgabe folgender Regelungen eine Anpassung der verein- barten Preise geltend machen:

  2. Die Änderung der Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt der Fahrzeuge wird an die prozentuale Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt berechneten „Kraftfahrer-Preis- index“ (Fachserie 17 Reihe 7 – Preise – Kraftfahrerpreisindex – Erscheinungsfolge monatlich) gebunden.

Eine Preisanpassung findet in dem Umfang statt, in dem der maßgebliche Index in den vor Antragstellung veröffentlichten letzten zwölf Monaten gegenüber dem jeweiligen Vorjahresmo- nat durchschnittlich gestiegenen bzw. gesunkenen ist; maßgeblich ist die in den Monatsberich- ten des Statistischen Bundesamtes ausgewiesene „Veränderung in Prozent“ zum jeweiligen Vor- jahresmonat.

Eine Anpassung erfasst jedoch nur den im Preisblatt des Angebots angegebenen Anteil in Höhe der Kosten für Anschaffung und Unterhalt der Fahrzeuge am Gesamtpreis.

Eine Anpassung wegen einer Veränderung des vorgenannten Index ist erstmals nach Ablauf von 12 Monaten nach Leistungsbeginn möglich. Anträge sind schriftlich oder in Textform unter Nachweis der jeweiligen Veränderungen zu stellen. Im Falle eines (berechtigten) Anpassungs- begehrens gelten die neuen (angepassten) Entgelte ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat der Antragstellung (maßgeblich ist das Eingangsdatum beim Auftraggeber) folgt; eine rückwirkende Anpassung ist ausgeschlossen. Erfolgt eine Anpassung, ist diese für 12 Monate bindend, so dass eine weitere Anpassung frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, gerechnet ab der letzten (erfolgreichen) Anpassung, geltend gemacht werden kann.

  1. Der Auftragnehmer kann eine Anpassung der vereinbarten Preise ferner dann verlangen, wenn der zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns gültige Mindestlohn nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) - ab dem 01.01.2026 in Höhe von 13,90 EUR/h - während der Vertragslaufzeit durch Rechtsverordnung der Bundesregierung erhöht wird. Entsprechendes gilt bei weiteren Erhöhungen des Mindestlohns während der Ver- tragslaufzeit.

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Einer Anpassung unterliegt jeweils ausschließlich der im Preisblatt des Angebots angegebene Anteil der Lohn- und Lohnnebenkosten am jeweiligen Pauschalpreis. Eine Anpassung erfolgt jeweils in dem Umfang, in dem der neue Mindestlohn relativ über dem zum Zeitpunkt des Leis- tungsbeginns bzw. dem zuletzt gültigen Mindestlohn liegt.

Veränderungen des Mindestlohns, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist bereits be- schlossen waren, aber erst zum oder nach dem Leistungsbeginn wirksam werden, berechtigen nicht zur Entgeltanpassung.

Anträge sind schriftlich oder in Textform zu stellen. Die Pauschalpreise werden ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat der Antragstellung (Eingangsdatum beim Auftraggeber) folgt, frühestens jedoch ab Inkrafttreten des jeweils neuen Mindestlohns angepasst. Eine rück- wirkende Anpassung ist ausgeschlossen.

  1. Das Mehrwertsteuerveränderungsrisiko verbleibt beim Auftraggeber. Sofern die gesetzlichen Mehrwertsteuersätze erhöht oder gesenkt werden, wird das Entgelt entsprechend angepasst.

§ 11 Sorgfaltspflichten und Haftung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Versiche- rungssumme von mindestens 1.000.000,- € je Schadensfall für Personen- und Sachschäden ab- zuschließen, über die gesamte Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten und dies dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit nachzuweisen.

Die Haftung umfasst insbesondere den Verlust der dem Auftragnehmer oder seinem Gehilfen ausgehändigten Gruppen-, Haupt- oder Generalschlüssel, auch den Ersatz der entsprechen- den Schließanlage.

  1. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder seine Beschäftigten oder die von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer und deren Mitarbeiter/innen bei der Ausführung der Leistungen verursacht worden sind. Von der Haftung wird er – außer bei Schäden aus der Ver- letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen - nur befreit, wenn er den Nachweis dafür erbringen kann, dass die Schäden von ihm oder seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht schuldhaft verursacht worden sind.

  2. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ersatzansprüchen frei, die gegen den Auftrag- geber aufgrund des Verhaltens des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter einschließlich Erfül- lungsgehilfen oder aufgrund der vom Auftragnehmer oder seinen Mitarbeitern einschließlich Erfüllungsgehilfen betriebenen oder geführten Fahrzeugen erhoben werden, sofern eine Haf- tungsverpflichtung für den Auftragnehmer gegenüber den oben genannten Dritten besteht und soweit der Schaden nicht durch vom Auftraggeber zu vertretenden Vorsatz oder grobe Fahr- lässigkeit entstanden ist oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Fall, den Auftragnehmer recht- zeitig von der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens gegen ihn zu unterrichten und in

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Abstimmung mit dem Auftragnehmer die zulässigen Rechtsmittel in den jeweiligen Verfahren auszuschöpfen. Die dadurch bedingten notwendigen Kosten trägt der Auftragnehmer.

  1. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich davon informieren, wenn er Kenntnis von Schadensfällen hat, die durch seine vertraglich geschuldeten Leistungen entstanden sein sollen. Für sämtliche Schäden aus einer verzögerten, unzutreffenden oder nicht ausreichenden Unterrichtung des Auftraggebers über Störungen oder Unterbrechungen der Beförderungsleis- tungen nach diesem Vertrag haftet der Auftragnehmer auch hinsichtlich der Folgeschäden un- beschränkt. Im Schadensfall obliegt dem Auftragnehmer der Nachweis der rechtzeitigen, zu- treffenden und vollständigen Unterrichtung des Auftraggebers.

  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, mit den ihm nach Absatz 2 entstehenden Forderungen durch einfache Erklärung nach § 387 BGB gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.

§ 12 Vertragslaufzeit

  1. Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft.

  2. Der Auftragnehmer trifft nach Zuschlagserteilung alle erforderlichen Maßnahmen, um sicher- zustellen, dass die nach diesem Vertrag zu erbringenden Beförderungsleistungen zum Leis- tungsbeginn erbracht werden.

  3. Leistungsbeginn ist der 01.11.2026. die Leistung ist zunächst bis zum 31.10.2027 zu erbrin- gen.

  4. Der Vertrag verlängert sich automatisch stillschweigend um jeweils zwölf Monate, wenn er nicht von einem der Vertragspartner bis zum 30.04. des jeweiligen Vertrags- jahres schriftlich gekündigt wird. Entscheidend ist der fristgerechte Eingang der Kün- digung bei dem anderen Vertragspartner. Eine Kündigung kann für jedes Los gesondert erfolgen.

  5. Die Gesamtlaufzeit beträgt maximal 48 Monate, d.h. der Vertrag endet spätestens am 31.10.2030.

§ 13 Außerordentliche Kündigung

  1. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Die Kündigung kann auf ein oder mehrere Lose beschränkt werden.

Anstelle der fristlosen Kündigung nach vorstehendem Satz 1 ist der Auftraggeber auch berech- tigt, im Rahmen der Erklärung der Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund die Rechts- folge der Vertragsbeendigung auf einen bestimmten künftigen Zeitpunkt hinauszuschieben,

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insbesondere um die Leistungserbringung nach Eintritt der Kündigungsfolgen gewährleisten zu können (Auslauffrist).

Als wichtige Gründe gelten außer in den Fällen des § 8 VOL/B und den Fällen gem. BVB TVgG- NRW insbesondere:

a) Der Auftragnehmer beteiligt sich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen (§ 1 des Ge- setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen).

b) Der Auftragnehmer erfüllt nicht seine gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steu- ern und Sozialversicherungsbeiträgen oder hat seine krankenversicherungspflichtigen Be- schäftigten nicht bei der Krankenkasse angemeldet.

c) Der Auftragnehmer gewährt, verspricht oder bietet Personen, die auf Seiten des Auftrag- gebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zum Auftraggeber Vorteile an.

d) Der Auftragnehmer stellt seine Zahlungen ein oder es wird das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gerichtliches Verfahren gegen ihn eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens wird mangels Masse abgelehnt.

e) Der Auftragnehmer verstößt schwer gegen die Vertragsbestimmungen, so dass es dem Aufraggeber nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen; als derartige Ver- stöße kommen z.B. in Betracht:

  • Die übernommenen Leistungen werden nicht zu dem vom Auftraggeber benannten Zeitpunkt oder nicht in der im Vertrag entsprechenden Zeit, Art und Weise, Qualität, ausgeführt.

  • Es werden Arbeitskräfte ohne Arbeitserlaubnis oder Fahrpersonal ohne gültige Fahrer- laubnis für das eingesetzte Fahrzeug oder ohne gültige Fahrerlaubnis zur Fahrgastbe- förderung bzw. ohne Führerschein Klasse D/D1 eingesetzt.

  • Der Auftragnehmer kann auf Anforderung nicht nachweisen, dass er im Besitz einer gül- tigen Genehmigung zur gewerblichen Personenbeförderung gem. PeBfG ist.

  • Der Auftragnehmer verstößt gegen die Bestimmungen des § 7 dieses Vertrages.

Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer vom Aufraggeber gesetzten Frist von 14 Kalendertagen zur Abhilfe oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Unter den Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB ist die Fristsetzung oder Abmahnung entbehrlich.

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  1. Die Kündigung ist schriftlich unter Angabe des Grundes auszusprechen. Wird die Vertragsbe- endigung nach vorstehendem Abs. 1 Satz 2 auf einen bestimmten künftigen Zeitpunkt hinaus- geschoben, muss die Kündigungserklärung zusätzlich den Tag benennen, mit dessen Ablauf der Vertrag endet.

  2. Veranlasst der Auftragnehmer den Auftraggeber durch eine Verletzung seiner Pflichten aus die- sem Vertrag zur Kündigung aus wichtigem Grund nach vorstehendem Abs. 1, so hat der Auf- tragnehmer dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

§ 14 Vertragsstrafen

  1. Erfüllt der Auftragnehmer die Pflichten aus dem Vertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß, so hat der Auftraggeber neben dem Anspruch auf Erfüllung einen Anspruch auf Zahlung einer Vertrags- strafe nach Maßgabe der folgenden Vorgaben.

  2. Verletzt der Auftragnehmer schuldhaft seine Verpflichtung zur Beförderung, indem er die Fahr- gäste unter Verletzung besonders sicherheitsrelevanter Vorgaben in der Anlage 1 dieses Vertra- ges befördert, verwirkt er in jedem Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 200,00 EUR. Zu den besonders sicherheitsrelevanten Vorgaben gehören u.a.:

a) die Sicherung der Fahrgäste sowie der Rollstühle/Hilfsmittel mit geeigneten Rückhalte- systemen - Vertragsstrafe pro Fahrgast pro Fahrt - Hin- und Rückfahrt = 2 Fahrten),

b) die Bestimmungen über die Besetzung von Kraftfahrzeugen - Vertragsstrafe pro Linie pro Fahrt (Hin- und Rückfahrt = 2 Fahrten),

c) der technische Zustand der eingesetzten Fahrzeuge - Vertragsstrafe pro Linie pro Fahrt (Hin- und Rückfahrt = 2 Fahrten).

  1. Verletzt der Auftragnehmer schuldhaft seine Verpflichtung zur Beförderung, in dem er die zu befördernden Personen nicht befördert, verwirkt er in jedem Einzelfall (d.h. pro Fahrgast pro Fahrt) eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 EUR.

  2. Der Auftragnehmer verwirkt darüber hinaus in jedem Einzelfall pro Vorfall eine Vertragsstrafte in Höhe von 50 EUR, wenn er schuldhaft:

  • Die übrigen (in den vorherigen Punkten nicht genannten) Bestimmungen aus der allgemeinen Leistungsbeschreibung (Anlage 1) verletzt.

Zum Beispiel:

▪ Verspätungen – Vertragsstrafe pro Linie pro Fahrt (Hin- und Rückfahrt = 2 Fahrten)

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  1. Setzt der Auftragnehmer zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer ein, die er nicht im Ange- bot benannt hat, ohne dies mit dem Auftraggeber abzustimmen, verwirkt er in jedem Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 EUR.

  2. Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen die Vorgaben in § 7 verwirkt er für jeden Fall eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 EUR.

  3. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe hat schriftlich unter Begründung der Höhe der Vertrags- strafe zu erfolgen. Der Höchstbetrag der Vertragsstrafenzahlung wird nach Nr. 2 bis 4 sowie nach § 2 Abs. 6 TVgG-NRW (siehe Anlage BVB TVgG-NRW) auf insgesamt 5 % pro Jahr der Gesamt- jahresvergütung ohne Umsatzsteuer begrenzt. Vertragsstrafen können mit dem zu zahlenden Entgelt verrechnet werden.

  4. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unter Anrechnung der Ver- tragsstrafe unberührt.

§ 15 Hinweis auf steuer- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten Für die Einhaltung steuerlicher Plichten ist der Auftragnehmer verantwortlich. Dies gilt auch für die evtl. eintretende Rentenversicherungspflicht für selbständig Tätige gem. § 2 S. 1 SGB VI. Dem Auftrag- nehmer wurde vom Auftraggeber empfohlen sich insoweit von der Deutschen Rentenversicherung be- raten zu lassen. Er wurde zudem darauf hingewiesen, dass bei Bestehen der Rentenversicherungsplicht auf Grund von § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI gemäß § 6 Abs. 1 a SGB VI die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu stellen.

§ 16 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Zahlungsansprüche des Auftragnehmers beträgt drei Jahre ab gesetzli- chen Verjährungsbeginn.

(2) Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren nach den gesetzlichen Re- gelungen.

§ 17 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Auf dieses Vertragsverhältnis sowie auf Ansprüche, die aus diesem Vertragsverhältnis erwach- sen, ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

  2. Gerichtsstand ist Münster.

§ 18 Vertragsänderungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das

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Schriftformerfordernis selbst. Keine Partei kann sich auf eine vom Vertrag abweichende tatsäch- liche Übung berufen, solange die Abweichung nicht schriftlich fixiert ist.

  1. Ohne schriftliche Genehmigung des Auftraggebers darf der Auftragnehmer seine vertragsge- mäße Verpflichtung nicht auf Dritte übertragen.

§ 19 Salvatorische Klausel Dieser Vertrag bleibt auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen soll- ten. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der die ur- sprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke soweit wie möglich erreicht werden können.

Warstein, den ______________ ________________, den __________


LWL-Klinik Warstein - Auftragnehmer -

  • Auftraggeber -

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