Parkettarbeiten für den Neubau eines Hauses für Kinder und Begegnungszentrums
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- Nicht angegeben
- Geschätzter Auftragswert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Landeshauptstadt München, Baureferat
- Erfüllungsregion
- Bayern, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Bauleistung
- Veröffentlicht
- 03.08.2026
- Bekanntmachungsnummer
- 533524-2026
- Verfahrensnummer
- 614c3b60-d860-411b-ab08-0546694f93ed
- CPV-Codes
45214100 · Bauarbeiten für Kindergärten; 45215221 · Bau von Tagesstätten; 45422000 · Zimmer- und Tischlerarbeiten; 45432100 · Bodenverlege- und Bodenbelagsarbeiten; 45432113 · Verlegen von Parkettböden; 45432130 · BodenbelagsarbeitenMehr anzeigenWeniger anzeigen
Passt diese Ausschreibung zu deinem Unternehmen?
Die KI prüft sie gegen deine eigenen Kriterien und zeigt dir Punkt für Punkt, was passt und wo es hakt.
Kurzbeschreibung
Die Landeshauptstadt München schreibt Parkettarbeiten für den Neubau eines Hauses für Kinder und eines Begegnungszentrums in der Haager Straße aus. Es handelt sich um ein einzelnes Los für Bodenbelagsarbeiten. Der Auftrag wird ausschließlich nach dem Preis vergeben.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Leistungsbeschreibung
Haus für Kinder und Begegnungszentrum, Haager Straße, Neubau; VE: Parkettarbeiten
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · Parkettarbeiten
Haus für Kinder und Begegnungszentrum, Haager Straße, Neubau; VE: Parkettarbeiten
Wie wird das Angebot bewertet?
Kriterien ohne Loszuordnung
- Der Preis ist das einzige Zuschlagskriterium.
- 100 %
Vergabeunterlagen
Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.
Änderungen und Bieterfragen
0 EinträgeKeine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.
Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?
Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigenAlle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.