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Organisation und Durchführung von Gewaltschutzschulungen für Erwachsene

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Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration, S-III-L/QC Organisation und Durchführung von Gewaltschutzschulungen SOZ-2026-0004

Vertragsunterlagen (§ 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VgV)

I. Leistungsbeschreibung

  1. Vorbemerkungen

Am 18.03.2021 hat der Stadtrat das Rahmen-Gewaltschutzkonzept für die städtischen Unterkünfte der Wohnungslosen- und Geflüchtetenhilfe München (Nr. 20-26 / V 02465, Anlage

  1. beschlossen. Das Konzept sieht u.a. Schulungen für sämtliche Mitarbeiterinnen des Betriebs und der Betreuung, auch für die der freien Träger und Beherbergungsbetriebe, vor. Für alle Arbeitsfelder soll über Fortbildungen sichergestellt werden, dass sämtliche hauptamtlichen Mitarbeiterinnen, auch die der freien Träger und Beherbergungsbetriebe, für besondere Schutzbereiche und Rechte sensibilisiert werden. Zudem sollen die Fortbildungen Fachwissen vermitteln und Orientierung bieten, um das Gewaltschutzkonzept qualitativ umzusetzen zu können. Begonnen wird zunächst mit Fortbildungen für die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen in den Unterkünften für Wohnungslose und Geflüchte51te in der Landeshauptstadt. Die Ausschreibung richtet sich vorwiegend an Ausbildungsinstitute/ Fortbildungsinstitute/ Bildungsinstitute (z.B. Institute der Erwachsenenbildung, Institute von freien Trägern, private Bildungsinstitute, Bildungsträger), aber auch an freiberufliche Trainerinnen. DerDie Bewerberin muss neben fachlichen Erfahrungen zum Thema „Gewalt(-schutz)“ auch Erfahrungen in der Konzeptionierung und Organisation (z.B. Bereitstellung von Fortbildungsmaterial, Organisation von Terminen und Räumlichkeiten, Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin, Dokumentation) von Fortbildungsveranstaltungen für unterschiedliche Zielgruppen an Personal vorweisen können und entsprechend qualifizierte Trainer*innen einsetzen.
  1. Auftragsgegenstand

Von demder Auftragnehmerin sind folgende Leistungen zu erbringen:

2.1 Allgemeines Diverse nationale und internationale Gesetze verpflichten die Landeshauptstadt München (LHM), Maßnahmen zum Schutz der Bürgerinnen zu ergreifen: Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellung – Gewaltschutzgesetz [GewSchG], die Konvention des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Istanbul-Konvention) und die Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene, die UN-Kinderrechtskonvention, die UN-Frauenrechtskonvention, die europäische Charta für Menschenrechte, die Konvention zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie die EU- Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU sowie die UN-Behindertenrechtskonvention. Das Sozialreferat – Amt für Wohnen und Migration – hat den Auftrag, alle Bewohnerinnen und Mitarbeiterinnen der städtischen Unterkünfte der Wohnungslosen- und Geflüchtetenhilfe bestmöglich vor Gewalt zu schützen. Ziel ist, zum Thema Gewaltschutz mindestens 15 Fortbildungen pro Vertragsjahr mit durchschnittlich 15 Teilnehmerinnen innerhalb der Vertragslaufzeit durchzuführen. Die Vertragslaufzeit beträgt zwei Jahre mit zwei Optionen auf Verlängerung, einmal um zwei Jahre und einmal um ein Jahr. Ob die Vertragsverlängerungen in Anspruch genommen werden, wird demder Auftragnehmerin spätestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich mitgeteilt. Derdie Auftragnehmerin hat keinen Anspruch auf Ziehung der Verlängerungsoptionen.

2.2 Leistung

Derdie Auftragnehmerin konzipiert, organisiert und führt jährlich (Vertragsjahr) mindestens 15 Basisfortbildungen für die Auftraggeberin zum Thema Gewaltschutz durch. Das jährliche Budget von 60.180 € brutto = netto ist auszuschöpfen.

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Die Fortbildung ist für unterschiedliche Zielgruppen gedacht und muss dementsprechend, in Bezug auf die dienstlichen Aufgaben und das Qualifikationsniveau, angepasst durchgeführt werden. Geschult werden Mitarbeiterinnen des Sozialreferates, der freien Träger und privaten Betreiber (pädagogisches und nicht-pädagogisches Personal, Hilfskräfte, Hausmeisterinnen usw.), die vor Ort in den städtischen Unterkünften der Wohnungslosen- und Geflüchtetenhilfe arbeiten. Ein besonderer Fokus ist dabei auf eine barrierefreie Vermittlung von Wissen zu legen, das Personal mit unterschiedlichsten Bildungsbiografien und Sprachniveaus adressiert. Von demder Auftragnehmerin sind folgende Themen zu vermitteln:

• Wesentliche Inhalte des Gewaltschutzkonzeptes inklusive Anhänge und daraus resultierende Haltung und Aufgaben • Rechtliche Grundlagen zum Thema Gewaltschutz in Deutschland und wesentliche Aufgaben der Kommune durch die Konvention des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Istanbul- Konvention) • Hinweise zur Fürsorgepflicht gegenüber Schutzbefohlenen • Recht der Mitarbeiterinnen auf gewaltfreies Arbeitsumfeld • Notwendigkeit von einrichtungsinternen Gewaltschutzkonzepten • Sensibilisierung zum Thema Gewalt (Nutzung des Anhangs 1 des Rahmen- Gewaltschutzkonzeptes – Was ist / umfasst Gewalt?) • Informationen über die Epidemiologie von Gewalterfahrungen von geflüchteten und wohnungslosen Menschen • Intersektionale Perspektive auf Gewalt und differierendes Gewaltverständnis • Macht und Machtmissbrauch in Zusammenhang mit Gewalt / Sensibilisierung zur Macht von Mitarbeiterinnen gegenüber Bewohner*innen • Grundlagen Methodik zur Prävention von Gewalt: bspw. Transparenz in Regeln und Strukturen, Deeskalation, bei Verdachtsfällen richtig reagieren, Unterstützung einfordern, Recht auf ISEF-Beratung (in Zusammenhang mit Kindern/Jugendlichen/Familien), Hinweise auf geltende Regelungen in den Unterkünften (werden der Auftragnehmerin / dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt) • Grundlagen im Umgang mit Gewaltopfern in Bezug auf das Rahmen- Gewaltschutzkonzept • Bedeutung und Notwendigkeit von Dokumentation, Meldepflicht gegenüber Vorgesetzten, interdisziplinäre / transdisziplinäre Zusammenarbeit in einer Unterkunft

Das Fortbildungskonzept beinhaltet sowohl Wissensvermittlung als auch weitere didaktische Methoden, um den Zugang zum Thema zu erleichtern und Sensibilisierung zu ermöglichen.

2.3 Anforderungen und Vorgaben

Organisation und Durchführung von jährlich mindestens 15 Fortbildungen und einer Gruppengröße von jeweils maximal 15 Teilnehmerinnen pro Fortbildung im Vertragszeitraum - durchgeführt durch jeweils einen Trainerin. Derdie Auftragnehmer*in darf selbst keine Tätigkeiten in einer Unterkunft für Wohnungslose und Geflüchtete im Stadtgebiet der LHM ausüben, die dem städtischen Gewaltschutzkonzept unterliegt.

Termine: Die zweitägigen Fortbildungen finden jeweils von 8.30 Uhr bis 16.30 Uhr statt. In diesen Zeiten sind Pausen von insgesamt 90 Minuten enthalten. In Rücksprache mit der Fachstelle Gewaltschutz sollen nach Bedarf Fortbildungen auch als Teilzeitfortbildung zur Verfügung gestellt werden. Die zweitägigen Fortbildungen werden hier auf drei Vormittage von jeweils 8.30- 13.00 Uhr aufgeteilt. In diesen Zeiten sind Pausen von max. 15 Minuten enthalten. Die Fortbildungen finden außerhalb der bayerischen Schulferien statt und von Montag bis Freitag tagsüber.

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Räume: Die Fortbildungsräume müssen durch dendie Auftragnehmerin gestellt werden mit folgenden Vorgaben: Geeignete Größe für ca. 17 Personen (15 Teilnehmerinnen + 1 erfahrenen Trainer*in + optional 1 Person der Fachstelle Gewaltschutz), WLAN, Whiteboard oder ähnliches, möglichst zentral und mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar in München gelegen (innerhalb der Zonen M bis 1 des MVV), möglichst hell.

Termine / Teilnahme: Die angebotenen Termine werden vorab mit der Fachstelle Gewaltschutz abgestimmt. Die Planung und Organisation der Teilnehmenden der Fortbildungen übernimmt die Fachstelle Gewaltschutz des Amtes für Wohnen und Migration im Sozialreferat der LHM. Ein Fortbildungstermin hat eine Mindestanzahl von 10 Teilnehmenden, um stattfinden zu können. Die Auftraggeberin behält sich vor, Fortbildungstermine bis 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn entschädigungslos und unentgeltlich abzusagen und den Termin innerhalb des gleichen Jahres zu verschieben. Wenn dieser Ersatztermin ebenfalls von Seiten der Auftraggeberin nicht zustande kommt, können derdie Auftragnehmerin eine Honorarerstattung in Höhe von 25% des vereinbarten Honorars der Auftraggeberin in Rechnung stellen. Der anfallende Konzeptionsaufwand und alle entstandenen Kosten sind bereits in der o.g. Höhe der Honorarerstattung enthalten. Terminänderungen oder Absagen seitens derdes Auftragnehmerin sind nur nach Absprache mit der jeweiligen Auftraggeberin möglich und dieder Auftragnehmerin bietet einen Ersatztermin innerhalb des gleichen Jahres an.

Trainerin: Des Weiteren setzt derder Auftragnehmerin fachlich qualifizierte und erfahrene Trainerinnen ein. Eine Darstellung der Fortbildungserfahrung zum Thema Gewalt (-schutz) und der Qualifikation der eingesetzten Trainerinnen ist erforderlich: Reichen Sie bitte mit dem Angebot oder in der Zeit zwischen Zuschlagserteilung und Vertragsbeginn, ein einseitiges DIN A4 Dokument ein, auf dem die Vorerfahrung der Trainerinnen ersichtlich ist (Referenzpapier mit Kontakt zu den bisherigen Auftragnehmerinnen und dem Auftragswert). Eine Voraussetzung für die Trainerinnen ist eine sozialwissenschaftliche Qualifikation und die Durchführung von mindestens drei Fortbildungen in der Erwachsenenbildung innerhalb der letzten drei Jahre. Dieder genannte Mitarbeiterin ist für die Leistungserbringung einzusetzen. Sollte dies nicht möglich sein oder dieder Trainerin ausfallen, können nur Trainerinnen als Ersatz eingesetzt werden, die die genannten Voraussetzungen für Trainerinnen erfüllen. Zudem müssen die Trainerinnen für die Feinabstimmung und für inhaltliche Änderungen im Konzept kostenfrei an Austauschterminen mit der Auftraggeberin teilnehmen. Die Trainerinnen stellen Räume zur Verfügung und übernehmen die Terminkoordination, die Ausstattung der Räumlichkeiten, die Erstellung und Weitergabe von Fortbildungsmaterialien bis hin zur Dokumentation der Teilnehmenden und Erstellung der Fortbildungsbestätigungen und der Evaluation/Auswertungen der Fortbildungen. Zum Jahresabschluss (ein Jahr nach Vertragsbeginn) ist ebenfalls kostenfrei eine Zusammenfassung zu den behandelten Themen und eine Gesamtevaluation der Fortbildungen zu verfassen. Die Ergebnisse sind schriftlich und in einem persönlichen Termin zu übermitteln. Dieder Auftragnehmerin legt im Angebot eine detaillierte Kalkulation für die Kosten einer Fortbildungseinheit vor (siehe Anlage 2).

Aufgaben Auftragnehmer/inAufgaben Fachstelle Gewaltschutz
Fortbildungskonzept erstellen, welches flexibel auf unterschiedliche Zielgruppen angepasst werden kann.Reihenfolge der zu schulenden Zielgruppe festlegen / Anzahl der Fortbildungsbedarfe für Zielgruppen in Abstimmung mit derdem Auftragnehmerin festlegen
Räume zur Verfügung stellen & Terminkoordination (Rahmenbedingungen für eine gelungene Fortbildung organisieren)Fortbildungstermine kooperativ mit derdem Auftragnehmerin vereinbaren und notwendige Materialien für Trainer*innen zur Verfügung stellen

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Anwesenheit prüfen und dokumentieren – Teilnahmebestätigungen erstellen und austeilenTeilnehmer*innen – Anmeldungen online ermöglichen
Evaluation schriftlich und mündlich: Themen der Fortbildungen / Ablauf / Umgang mit Zielgruppe(n) evaluieren – mit Fachstelle Gewaltschutz kommunizieren und kooperativ optimieren.Fortbildungen kooperativ mit der Auftragnehmerin / dem Auftragnehmer optimieren.

2.4 Vertragslaufzeit und Leistungszeitraum

Die Vertragslaufzeit beginnt ab Zuschlagserteilung und endet am 31.12.2028, einer zusätzlichen Kündigung bedarf es hierzu nicht. Der Leistungszeitraum beginnt am 01.01.2027 und endet zum 31.12.2028.

Verlängerungsoptionen

Besteht ein Bedarf über den o.g. Zeitpunkt hinaus, ist eine Verlängerung durch die
Auftraggeberin zu den gleichen Konditionen möglich:
Verlängerungsoption 1: vom 01.01.2029 bis zum 31.12.2030
Verlängerungsoption 2: vom 01.01.2031 bis zum 31.12.2031

• Verlängerungsoption 2: vom 01.01.2031 bis zum 31.12.2031

Ob die Vertragsverlängerungsoptionen in Anspruch genommen werden, wird derdem Auftragnehmerin so früh wie möglich, spätestens jedoch 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich mitgeteilt. Dieder Auftragnehmerin hat keinen Anspruch auf Ziehung der Verlängerungsoptionen.

2.5 Leistungsort

Die Leistung soll möglichst zentral und mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar in München erbracht werden (innerhalb der Zonen M bis 1 des MVV).

  1. Vergütung

Der angegebene Pauschalpreis erstreckt sich auf alle anfallenden Leistungen derdes AuftragnehmerinAuftragnehmers, inkl. sämtlicher Nebenkosten (insbesondere auch Fahrt- und Materialkosten, Auslagen, Raumkosten etc.) je vollständig durchgeführter Fortbildung. Die Vergütung erfolgt auf Basis der Kalkulation je Fortbildungseinheit (= vollständige Fortbildung über 2 bzw. 3 Tage).

Pauschalpreis pro Fortbildungseinheit netto: siehe Leistungsverzeichnis.

Um Doppelförderungen auszuschließen, ist von freien Trägern, die bereits durch Zuschussmittel der LHM gefördert werden, eine Erklärung abzugeben, dass die Leistungen abgegrenzt zum Förderzweck und bereits durch die LHM geförderten Personalkosten erbracht werden. Angebote freier Träger bzw. von Trägerverbünden, die ihrer Bewerbung keine entsprechende Bestätigung beilegen, werden von der Wertung ausgeschlossen. Es werden nur Fortbildungseinheiten vergütet, die tatsächlich stattgefunden haben und mit einer ausgefüllten und unterschriebenen Teilnehmendenliste belegbar sind.

Die LHM ist von der Umsatzsteuer befreit gem. § 4 Nr. 22 UstG im Zusammenhang mit den Kursen / Lehrgängen der städtischen Fortbildungsprogramme. Das Sozialreferat bezahlt daher alle Rechnungen externer Trainer*innen bzw. externer Trainingsinstitute ausnahmslos ohne 4

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Umsatzsteuer. Mit umfasst von der Befreiung sind die Raumkosten als unselbständige Nebenleistung zur Fortbildungsleistung. Damit derdem Auftragnehmerin kein Nachteil entsteht, wird diese*r darum gebeten, die Befreiung von der Umsatzsteuer bei der Regierung von Oberbayern zu beantragen.

  1. Rechnungsstellung

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Eingang der vollständigen Rechnung mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen. Vorauszahlungen werden nicht geleistet.

Die Abrechnung der vollständig durchgeführten Fortbildungen erfolgt jeweils zum Monatsende. Auf Antrag kann auch eine Abrechnung zum Quartalsende gewährt werden. Der Rechnung müssen die unterschriebenen Teilnehmendenlisten für die vollständig durchgeführten Fortbildungseinheiten beigelegt werden.

Die Rechnungsadresse lautet wie folgt: Landeshauptstadt München Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration S-III-L/QC – Fachstelle Gewaltschutz Leitweg-ID: 09162000-SOZ203000-62 80286 München

E-Mail Rechnung: rechnung@muenchen.de E-Mail Mahnung: mahnung@muenchen.de

Die Rechnung muss die folgenden Angaben pro Monat beinhalten: • Gesamtkosten (aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung: Brutto gleich Netto) • Unterschriebene Teilnehmendenlisten • Die Leitweg-ID ist auf der Rechnung zwingend anzugeben

Informationen zur Rechnungstellung finden Sie unter folgendem Link: https://stadt.muenchen.de/infos/rechnungsstellung.html

II. Besondere Vertragsbedingungen

Diese Vertragsbedingungen sind besondere Vertragsbedingungen im Sinne von Ziff. 1 Abs. 1 Nr. 1.3 der zusätzlichen Vertragsbedingungen der Landeshauptstadt München zur Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (ZV). Sie gelten vorrangig zu etwaigen ergänzenden oder weiteren besonderen Vertragsbedingungen. Klauseln dieser Vertragsbedingungen mit spezifi- schem Anwendungsbereich gelten, soweit dieser im konkreten Vertragsverhältnis (ggf. auch nur in Form einer Nebenleistung) einschlägig ist.

  1. Kündigung

Außerordentliche Kündigung

Beide Vertragsparteien können den Vertrag fristlos kündigen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Für die Auftraggeberin ist als wichtiger Grund insbesondere anzusehen, wenn dieder Auftrag- nehmerin

• die übernommene Leistung nicht zu dem von der Auftraggeberin benannten Zeitpunkt beginnt oder sie nicht in der dem Vertrag entsprechenden Zeit, Art und Weise ausführt und trotz Abmahnung keine Abhilfe erfolgt.

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• wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder das Mindestlohnge- setz mit einer Geldbuße von wenigstens € 2.500 belegt wurde und die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit nicht nachgewiesen wird. • unzuverlässig wird, insbesondere bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gem. §§ 123, 124 GWB. • schwerwiegende Vertragsverstöße begangen hat, bei denen es der Auftraggeberin nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, wobei die schwerwiegenden Gründe sowohl in den allgemeinen Verhältnissen als auch in dem Verhalten derdes Auftragneh- merinAuftragnehmers liegen können. • einen Unterauftragnehmerin ohne Zustimmung der Auftraggeberin einsetzt.

Die sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Rechte der Auftraggeberin bleiben hiervon unbe- rührt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Hat dieder Auftragnehmerin den Kündigungsgrund zu vertreten, so werden nur die bis dahin er- brachten Leistungen vergütet, soweit sie von der Auftraggeberin verwertet werden. Schadens- ersatzansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt.

  1. Mitwirkung der Auftraggeberin

Dieder Auftragnehmerin erhält von der Auftraggeberin die für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen wie z.B. Beschlussvorlage und Konzept, Vorlage für Teilnehmendenlisten, Evaluationsfragebogen für Teilnehmende, Evaluationsfragebogen für die Auftragnehmerin / den Auftragnehmer am Ende des Jahres. Ist es erforderlich, können im Einzelfall durch die Auftraggeberin besondere Anweisungen zur Leistungserbringung getroffen werden.

  1. Allgemeine Leistungspflichten derdes AuftragnehmerinAuftragnehmers

Das beauftragte Unternehmen (Auftragnehmerin) hat unverzüglich nach Zuschlagserteilung mindestens eine deutschsprachige Ansprechperson für Fragen, Serviceanliegen und Reklamationen mit Kontaktdaten zu benennen. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen derdes AuftragnehmerinAuftragnehmers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. Dieder Auftragnehmerin hat ihreseine Leistungen so auszurichten, dass die Termine aus dem mit der Auftraggeberin abgestimmten Terminplan eingehalten werden. Die Auftraggeberin kann davon ausgehen, dass die abgestimmten Terminpläne in ihrer Durchführung nicht gefährdet sind, wenn sie von derdem Auftragnehmerin nicht unverzüglich über absehbare Verzögerungen unterrichtet worden ist.

  1. Eingesetztes Personal

Dem Personal derdes AuftragnehmerinAuftragnehmers ist das Betreten der städtischen Dienstgebäude für Zwecke der Leistungserbringung grundsätzlich gestattet. Das Personal hat sich auf Anfrage der städtischen Mitarbeiter*innen entsprechend zu legitimieren (Dienstausweis, Lieferschein etc.). Beim Betreten der Dienstgebäude ist auf ordentliche Kleidung, ein gepflegtes Erscheinungsbild sowie einwandfreies Benehmen zu achten. Das eingesetzte Personal hat in den städtischen Räumen das Rauchen sowie das Dampfen von E-Zigaretten zu unterlassen.

  1. Unterauftragnehmer*innen

Dieder Auftragnehmerin darf Leistungen nur nach Maßgabe der folgenden Bedingungen durch Unterauftragnehmerinnen ausführen lassen. Jeder Einsatz einereines Unterauftragnehmerin* Unterauftragnehmers sowie jede Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmerinnen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin. Soweit der Einsatz einereines

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Unterauftragnehmerin* Unterauftragnehmers bereits im Angebot angegeben war, gilt die Zustimmung mit der Zuschlagserteilung als erteilt. Im Übrigen wird die Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt (z.B. unvorhergesehenes Leistungshindernis, Insolvenz derdes bisherigen Unterauftragnehmerin Unterauftragnehmers). § 4 Nr. 4 VOL/B bleibt unberührt. Bei der übertragenen Leistung muss es sich um eine eigenständige, abgrenzbare Teilleistung handeln, die durch dieden Unterauftragnehmerin in eigener Verantwortung erbracht werden kann. Der Einsatz von Unterauftragnehmerinnen zum bloßen Zweck der Arbeitnehmerüberlassung ist außer in den nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zulässigen Fällen untersagt. Dieder Unterauftragnehmerin hat die ihrihm übertragene Leistung selbst auszuführen. Zu diesem Zweck hat dieder Auftragnehmerin derdem Unterauftragnehmerin eine Unterauftragsvergabe bezogen auf die übertragene Leistung zu untersagen. Dieder Auftragnehmerin hat derdem Unterauftragnehmerin die gleichen vertraglichen Pflichten aufzuerlegen, insbesondere hinsichtlich der Haftung und des Bestehens einer Haftpflichtversicherung, wie sie derdem Auftragnehmerin gegenüber der Auftraggeberin obliegen. Dieder Auftragnehmerin hat der Auftraggeberin die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreterinnen ihrerseiner Unterauftragnehmerinnen mitzuteilen. Die weiteren vertraglichen Anforderungen an den Einsatz von Unterauftragnehmerinnen gemäß Ziff. 8 ZV sind einzuhalten. Die Eignung und Zuverlässigkeit der Unterauftragnehmerinnen ist nachzuweisen. Dazu zählt auch, dass die Unterauftragnehmerinnen ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Soweit die vorgeschriebenen Bedingungen nicht eingehalten werden, kann die Auftraggeberin ihre Zustimmung zum Einsatz derdes UnterauftragnehmerinUnterauftragnehmers zurückziehen und von derdem Auftragnehmerin eine Ersetzung derdes UnterauftragnehmerinUnterauftragnehmers verlangen. Das gleiche gilt für den Fall, dass einereinem Unterauftragnehmerin wiederholt eine Pflichtverletzung zur Last fällt.

  1. Haftung und Schutzwirkung

Dieder Auftragnehmerin haftet für sämtliche, Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch dieden Auftragnehmerin oder ihreseine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht wurden. Die Auftraggeberin übernimmt keine Haftung für Schäden und Verlust an von derdem Auftragnehmerin oder ihrenseinen Mitarbeiterinnen eingebrachten Sachen. Die Auftragnehmerin stellt die Auftraggeberin von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

Sieer verpflichtet sich, jederzeit eine marktübliche Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben. Der Abschluss einer entsprechenden Betriebshaftpflichtversicherung ist spätestens zum Leistungsbeginn (01.01.2027) gegenüber der Auftraggeberin nachzuweisen und ist für die Aufnahme des Betriebs zwingend notwendig. Verzögert sich der Beginn des Betriebs aufgrund des Nichtvorliegens der o.g. Versicherung aufgrund mindestens leichter Fahrlässigkeit derdes AuftragnehmerinAuftragnehmers, so haftet diesedieser auf Schadenersatz.

  1. Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Sofern eine Vertragspartei aufgrund höherer Gewalt von ihrer Leistungspflicht befreit ist, ist auch die andere Vertragspartei von der entsprechenden Gegenleistungspflicht befreit. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden.

Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien). Versorgungsschwierigkeiten und andere

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Leistungsstörungen auf Seiten von Unterauftragnehmerinnen oder Lieferantinnen derdes AuftragnehmerinAuftragnehmers gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn diese ihrerseits durch ein Ereignis gemäß des vorstehenden Satzes an der Erbringung der ihnen obliegenden Leistungen gehindert sind.

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem Ereignis im Sinne der Absätze 1 und 2 zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Ebenso wird sich die betroffene Vertragspartei nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit unterbliebenen Leistungen nachgeholt werden sollen. Sofern unterbliebene Leistungen nachgeholt werden, darf sich hierdurch der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändern. Das Nachholen einer Leistung soll möglichst noch im ursprünglich vereinbarten Vertragszeitraum stattfinden. Ist dies nicht möglich, ist der Vertragszeitraum entsprechend zu verlängern. Eine Pflicht derdes AuftragnehmerinAuftragnehmers, die unterbliebenen Leistungen nachzuholen bzw. eine Pflicht der Auftraggeberin, die unterbliebenen Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt anzunehmen und zu vergüten, ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  1. Eigentums- und Schutzrechte

Etwaige von der Auftraggeberin zur Auftragsausführung zur Verfügung gestellte Daten und sonstige Unterlagen verbleiben in deren Eigentum und sind nach der Beendigung des Auftrags unverzüglich wieder an sie herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.

Von derdem Auftragnehmerin in Erfüllung dieses Vertrages hergestellte Unterlagen stehen der Auftraggeberin zur alleinigen Verwendung zu. Sie gehen mit Übergabe in das Eigentum der Auftraggeberin über. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.

Zur Wahrung gesetzlicher Dokumentationspflichten können Kopien der Unterlagen bei derdem Auftragnehmerin aufbewahrt werden.

Dieder Auftragnehmerin sichert der Auftraggeberin zu, dass seineihre Leistungen und die von ihrihm beschafften Unterlagen frei von jeglichen Rechten Dritter, insb. gewerblichen Schutzrechten, sind.

  1. Nutzungsrechte

Dieder Auftragnehmerin räumt der Auftraggeberin an den geschuldeten Leistungen die räumlich, zeitlich und inhaltlich uneingeschränkten, ausschließlichen Nutzungsrechte für alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsarten ein, einschließlich der Weitergabe an Dritte. Die Auftraggeberin ist insbesondere berechtigt, die Arbeitsergebnisse ohne Mitwirkung derdes AuftragnehmerinAuftragnehmers in eigenem Namen weiterzuführen, zu verändern und zu überarbeiten. Mit der vereinbarten Vergütung ist die Nutzungsrechteinräumung vollständig abgegolten.

  1. Diskriminierungsschutz

Unbeschadet weitergehender Vorgaben in anderen Vertragsbestandteilen hat sich dieder Auftragnehmerin und das zur Auftragsausführung eingesetzte Personal jeglicher diskriminierender, insbesondere sexistischer, LGBTIQ*-feindlicher, antisemitischer, antiziganistischer und rassistischer sowie sonstiger demokratiefeindlicher Inhalte zu enthalten; dies insbesondere in allen Äußerungs- und Verhaltensformen, wie beispielsweise durch Wort, Ton, Schrift oder Bild. Derartige Inhalte dürfen auch nicht dargestellt und/oder verbreitet

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werden. Insbesondere dürfen weder in Wort noch Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht werden, noch dürfen Symbole verwendet oder verbreitet werden, die für Organisationen stehen oder diese repräsentieren, welche oben genanntes Gedankengut verbreiten. Zudem ist bei der Auftragsausführung auf ein diskriminierungsfreies Verhalten und Erscheinungsbild zu achten. Letzteres gilt auch in Bezug auf die zur Auftragsausführung eingesetzten materiellen und immateriellen Gegenstände. Dieder Auftragnehmerin hat dafür Sorge zu tragen, dass vorstehende Pflichten auch von Nachunternehmen beachtet werden. Die Regeln des Antidiskriminierungsgesetzes sind stets einzuhalten.

  1. Geheimhaltung

Dieder Auftragnehmerin ist verpflichtet, alle ihrihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekanntwerdenden Vorgänge – auch nach dessen Abschluss – geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Dieder Auftragnehmerin hat insbesondere sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die den Auftrag betreffenden Unterlagen erhalten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung erstreckt sich auch auf alle Mitarbeiterinnen derdes AuftragnehmerinAuftragnehmers. Dieder Auftragnehmerin hat sicherzustellen, dass die Geheimhaltung auch bestehen bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen ihrihm und einerm Mitarbeiterin beendet wird. Die Verpflichtung gilt ggf. auch für andere Firmen und Personen, die von derdem Auftragnehmer*in – nach Zustimmung der Auftraggeberin – herangezogen werden.

  1. Datenschutz

Sofern derdem Auftragnehmerin von Stellen der Auftraggeberin Unterlagen mit personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten i. S. v. Art. 4 Nr. 2 DSGVO überlassen werden, wird sieer diese ausschließlich zur Erfüllung des Auftrages verwenden. Dieder Auftragnehmerin wird die Daten unverzüglich löschen, datenschutzkonform vernichten oder ihrihm überlassene Unterlagen mit personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten unverzüglich zurückgegeben, sobald die Kenntnis der Daten für die Erfüllung des Auftrages nicht mehr erforderlich ist. Die von der Auftragnehmerin / dem Auftragnehmer eingesetzten Personen müssen eine Verpflichtung zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unterschreiben (siehe Anlage 3). Unberührt hiervon bleibt die Beachtung der weiteren gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz aus der DSGVO, dem BDSG und dem BayDSG.

  1. Hinweis

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zum Zwecke der Durchführung des Vergabeverfahrens ist die Landeshauptstadt München (LHM), vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Dominik Krause, 80313 München. Die personenbezogenen Daten der Bewerberinnen, der bei den Bewerberinnen beschäftigten Personen und der von den Bewerberinnen benannten Ansprechpartnerinnen werden von der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Fachstelle Gewaltschutz, München, E- Mail: s-iii-fachstelle-gewaltschutz.soz@muenchen.de erhoben, um das Vergabeverfahren durchzuführen und das Vertragsverhältnis abzuwickeln. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 UAbs. 1 lit. b, c und e DSGVO sowie Art. 4 Abs. 1 BayDSG. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten sind im Internet abrufbar unter: https://vergabe.muenchen.de/NetServer/index.jsp?function=Generic&Page=teilnahmebedingu ngen.jsp&thContext=home#dsgvo

Die behördliche Datenschutzbeauftragte erreichen Sie unter Marienplatz 8, 80331 München, datenschutz@muenchen.de.

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  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame bzw. undurchführbare Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.

  1. Ergänzende Bestimmungen

Mit der Abgabe des Angebots erklärte dieder Bieterin, dass sie*er

  • die BB-L
  • die VOL/B
  • die zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZV) zur Kenntnis genommen hat und diese uneingeschränkt anerkennt. Diese Erklärung ist auch Bestandteil dieses Vertrages. Das Risiko von Rechenfehlern bzw. Kalkulationsirrtümern in den Angebotspreisen trägt dieder Auftragnehmerin. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Dieser Vertrag gilt mit Zuschlagserteilung geschlossen. Sämtliche im Angebot gemachten Angaben werden verbindlicher Bestandteil des Vertrags. Dies gilt insbesondere für solche Angaben, die Grundlage der Angebotswertung waren, wie bspw. Eigenerklärungen, Kalkulationen und Konzepte.

Mit dem Angebot vorzulegende Unterlagen

• Fortbildungs- und Transferkonzept: Stellen Sie auf einem Konzeptbogen in fünf DIN- A4 Seiten das Fortbildungskonzept dar. Neben zeitlichem Ablauf und Inhalten soll zudem dargestellt werden, mit welchen Methoden ein Praxistransfer ermöglicht werden kann. Zudem soll ersichtlich sein, wie das Konzept auf unterschiedliche Zielgruppen angepasst wird. • Eine Gesamtkostenkalkulation, die Angaben zu Trainerinnenvergütung, Raumkosten, Personal- und Verwaltungskosten sowie ggf. weiterer Kosten enthält sowie deren Um- rechnung auf die Kosten pro Fortbildungseinheit (siehe Anlage 2 der Leistungsbeschrei- bung). • Eine DIN-A4 Seite Referenzpapier pro Trainerin, auf welcher die Kontakte zu den bisherigen Auftragnehmerinnen und der Auftragswert ersichtlich werden. Des Weiteren ist neben der Aufführung der drei vergleichbaren Fortbildungen innerhalb der letzten drei Jahre auch die Qualifikation der Trainerin darzustellen. • Trifft nur auf freie Träger zu, die durch die LHM bezuschusst werden: Bestätigung der Abgrenzung der Leistungserbringung zu Personalkosten, die über städ- tische Zuschussmittel an freie Träger gefördert werden.

Anlagen:

  1. Beschluss Gewaltschutzkonzept für die städtischen Unterkünfte der Wohnungslosen- und Geflüchtetenhilfe München (Nr. 20-26 / V 02465) vom 18.03.2021
  2. Formular zur Kostenaufstellung
  3. Verpflichtung zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  4. Eigenerklärung zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung