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Organisation und Durchführung von Gewaltschutzschulungen für Erwachsene

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Anlage IV/2 Bewerbungsbedingungen BB-L

Bewerbungsbedingungen der Landeshauptstadt München für die Vergabe von Leistungen (BB-L)

vom: 01.03.1988 Stand: 10/18

Inhaltsübersicht:

  1. Allgemeines 5. Eignung

  2. Angebot 6. Unterauftragnehmer und Eignungsleihe

  3. Nebenangebote 7. Berücksichtigung bevorzugter Bieter

  4. Bietergemeinschaften

  5. Allgemeines (1) Abweichende Vorgaben oder Regelungen in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung sowie den Vergabeunterlagen gehen den in diesen Bewerbungsbedingungen getroffenen Bestimmungen vor. (2) Die Kommunikation mit der Landeshauptstadt München ist in deutscher Sprache zu führen. Für Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. (3) Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, die insbesondere die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bieter die Landeshauptstadt München vor Ablauf der Angebotsfrist unverzüglich in Textform darauf hinzuweisen. (4) Soweit diese Bewerbungsbedingungen auf Bieter Bezug nehmen, gelten sie gleichfalls auch für Bietergemeinschaften und analog für Bewerber im Rahmen von Teilnahmewettbewerben.

  6. Angebot (1) Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. (2) Für das Angebot ist das von der Landeshauptstadt München über die eVergabe-Plattform zur Verfügung gestellte eVergabe-System zu verwenden. Änderungen an den über das eVergabe-System zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen sind unzulässig. Eintragungen des Bieters müssen zweifelsfrei sein. Gleiches gilt für Änderungen eingereichter Angebote innerhalb der Angebotsfrist. (3) Falls in der Leistungsbeschreibung bei der Verwendung von technischen Spezifikationen auf Normen (DIN, EN, ISO etc.) Bezug genommen wird, kann auch der Norm gleichwertig angeboten werden. Wird von den angegebenen Normen abweichend angeboten, ist dies unter Nennung der betreffenden Ordnungszahl (Position) gesondert anzugeben. Die Gleichwertigkeit ist bei Angebotsabgabe nachzuweisen. Es sind jeweils die am Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung bzw. der Aufforderung zur Interessenbestätigung oder, in Ermangelung einer solchen, der Angebotsaufforderung gültigen Normen maßgebend. (4) Alle Geldbeträge sind einheitlich mit höchstens zwei Nachkommastellen in Euro anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze, Stundenlohnzuschläge) sind ohne Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) anzugeben. Der Umsatzsteuersatz ist unter Zugrundelegung der jeweils geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen separat (im Falle umsatzsteuerbefreiter Leistungen mit 0 %) auszuweisen, unabhängig davon, wer die Umsatzsteuer schuldet. (5) Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden bei der Wertung nur berücksichtigt, wenn sie als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und der Bieter erklärt, dass sie sich auf alle Zahlungen erstrecken und eine Zahlungsfrist von mindestens 21 Tagen eingeräumt wird. Im Übrigen werden Preisnachlässe bei der Wertung nur berücksichtigt, wenn sie ohne Vorbehalt angegeben werden und - sofern vorgesehen - an der dafür vorgegebenen Stelle eingetragen sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben dennoch Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt. Dieser Absatz gilt nicht bei Bücherbestellungen mit Buchpreisbindung. (6) Die elektronische Abgabe der Angebote über die eVergabe-Plattform der Landeshauptstadt München ist verbindlich vorgeschrieben. Hierzu ist es erforderlich, sich zuvor auf der eVergabe-Plattform der Landeshauptstadt München zu registrieren. Muster, Proben, Modelle oder andere, nicht zusammen mit dem Angebot einzureichende Angebotsbestandteile (nachstehend „Muster“) sind auf dem Postweg zu übermitteln. Sie müssen als zum Angebot des

bitte wenden!

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Bieters gehörig gekennzeichnet sein und die Zuordnung zu den sie betreffenden Teilen des Angebotes eindeutig erkennen lassen. Die Übersendung der Muster hat auf Kosten des Bieters in einer geeigneten Verpackung zu erfolgen, die von außen nicht eingesehen und nicht ohne Spuren zu hinterlassen geöffnet werden kann. Die Sendung ist von außen mit Namen (Firma) und Anschrift des Bieters sowie der Bezeichnung der Ausschreibung, der die Sendung zugeordnet werden soll, zu versehen. (7) Die Landeshauptstadt München behält sich vor, bei Vergabeverfahren mit einer beschränkten Anzahl von Bietern ohne Teilnahmewettbewerb nur Angebote von Bietern zu werten, die zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert wurden.

  1. Nebenangebote (1) Soweit Nebenangebote zugelassen sind, müssen sie die geforderten Mindestanforderungen erfüllen; dies ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. (2) Zugelassene Nebenangebote, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers abweichen, sind auch ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebots möglich. Zugelassene Nebenangebote mit abweichenden Zahlungsbedingungen, Ausführungsfristen oder Preisvorbehalten sind nur in Verbindung mit dem Hauptangebot möglich. (3) Zugelassene Nebenangebote müssen entsprechend der Vorgaben der eVergabe-Software erstellt und eingereicht werden.

  2. Bietergemeinschaften (1) Angebote von Bietergemeinschaften werden nur berücksichtigt, wenn folgende Unterlagen mit dem Angebot der Landeshauptstadt München übergeben werden: a) ein Verzeichnis der Mitglieder der Gemeinschaft mit Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters und b) eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung, dass

  • der bevollmächtigte Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber vertritt,
  • der bevollmächtigte Vertreter berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen,
  • alle Mitglieder für die Vertragserfüllung und etwaige Schadensersatzansprüche der Landeshauptstadt München gesamtschuldnerisch haften. (2) In Vergabeverfahren mit einer beschränkten Anzahl von Bietern ohne Teilnahmewettbewerb dürfen die zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgeforderten Unternehmen Bietergemeinschaften vor Angebotsabgabe nur mit Zustimmung der Landeshauptstadt München bilden.
  1. Eignung (1) Unbeschadet von § 48 VgV gilt Folgendes: Zum Nachweis der Eignung und dem Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen für die zu vergebende Leistung haben die Bieter mit dem Angebot die in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung sowie ergänzend die in den Vergabeunterlagen genannten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) vorzulegen.

(2) Nach gesonderter Anforderung durch die Landeshauptstadt München sind die in Eigenerklärungen gemachten Angaben durch Bescheinigungen oder sonstige Nachweise zu belegen.

  1. Unterauftragnehmer und Eignungsleihe (1) Beabsichtigt ein Bieter, Teile der Leistung von Unterauftragnehmern ausführen zu lassen und/oder für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen (Eignungsleihe), so hat er die hierfür vorgesehenen Leistungen bzw. Kapazitäten bei Angebotsabgabe zu benennen. (2) Auf gesondertes Verlangen der Landeshauptstadt München hat der Bieter zu dem von der Landeshauptstadt München festgelegten Zeitpunkt, die Unternehmen, deren er sich als Unterauftragnehmer bedient, zu benennen sowie nachzuweisen, dass ihm die genannten Leistungen/Kapazitäten zur Verfügung stehen (Verpflichtungserklärung) und dass die vertraglichen Anforderungen an den Einsatz von Unterauftragnehmern gemäß den zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZV) erfüllt sind. Im Fall der Eignungsleihe sind diese Angaben und Nachweise mit Angebotsabgabe zu erbringen. (3) Nimmt ein Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, muss das andere Unternehmen gemeinsam mit dem Bieter für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe haften. Die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der Verpflichtungserklärung abzugeben. (4) Als Nachweis der Eignung der Unterauftragnehmer sind die entsprechenden Unterlagen für diese Unternehmen vorzulegen. Sofern der Bieter eine Eigenerklärung als (vorläufigen) Eignungsnachweis vorlegt, ist die Eigenerklärung auch für die genannten Unternehmen vorzulegen.

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  1. Berücksichtigung bevorzugter Bieter (1) In Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte werden Werkstätten für behinderte Menschen, Inklusionsbetriebe und anerkannte Blindenwerkstätten gemäß den Vorgaben der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) als bevorzugte Bieter in der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist gültigen Fassung berücksichtigt. (2) Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Angeboten wird der von einem bevorzugten Bieter angebotene Preis mit einem Abschlag von 10 % gewertet. Falls das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird, wird der Ermittlung des Abschlags auf den Preis nur derjenige Anteil zugrunde gelegt, den bevorzugte Bieter an dem Gesamtangebot der Bietergemeinschaft haben. Ist das Angebot eines bevorzugten Bieters ebenso wirtschaftlich wie das eines sonstigen Bieters, wird dem bevorzugten Bieter der Zuschlag erteilt. (3) Bieter, die bei der Vergabe von Aufträgen nach den vorstehenden Regelungen bevorzugt werden wollen, müssen den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen, bei der Angebotsabgabe führen. Wird der Nachweis nicht bei der Angebotsabgabe geführt, so wird das Angebot wie die Angebote nicht bevorzugter Bieter behandelt. Bietergemeinschaften, denen bevorzugte Bieter als Mitglieder angehören, haben zusätzlich den Anteil nachzuweisen, den die Leistungen dieser Mitglieder am Gesamtangebot haben. Dieser Nachweis ist dem Angebotsschreiben beizufügen.

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