Telefon: 0 233 - 40161 Sozialreferat Telefax: 0 233 - 40686 Amt für Wohnen und Migration S-III-L
Gewaltschutzkonzept für die städtischen Unterkünfte der Wohnungslosen- und Flüchtlingshilfe München
Präventionskonzept in städtischen Gemeinschaftsunterkünften Besonderer Schutz von Frauen und Kindern Antrag Nr. 14-20 / A 02511 von Frau StRin Bettina Messinger, Herrn StR Christian Müller, Frau StRin Simone Burger, Frau StRin Dr. Constanze Söllner-Schaar, Herrn StR Christian Vorländer vom 30.09.2016
Gewaltschutzkonzept für geflüchtete Frauen in Unterkünften erstellen
- Istanbulkonvention konkret umsetzen Antrag Nr. 14-20 / A 06617 von der Fraktion DIE GRÜNEN/RL vom 28.01.2020
Istanbul-Konvention konsequent umsetzen III
- Frauen mit Fluchterfahrung besonders schützen Antrag Nr. 14-20 / A 06887 von der Fraktion DIE GRÜNEN/RL vom 02.03.2020
Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 02465
14 Anlagen
Beschluss des Sozialausschusses vom 18.03.2021 (SB) Öffentliche Sitzung
Kurzübersicht zur beiliegenden Beschlussvorlage
Anlass Antrag Nr. 14-20 / A 02511 vom 30.09.2016 Antrag Nr. 14-20 / A 06617 vom 28.01.2020 Antrag Nr. 14-20 / A 06887 vom 02.03.2020
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| Inhalt | Die Implementierung und Fortschreibung eines Gewalt- schutzes in den Münchner Unterkünften |
|---|---|
| Gesamtkosten/ Gesamterlöse | -/- |
| Entscheidungsvorschlag | Dem vorgelegten Gewaltschutzkonzept für alle städti- schen Unterkünfte der Flüchtlings- und Wohnungslosen- hilfe sowie für Einrichtungen externer Träger bzw. ge- werblicher Betreiber*innen, die vom Sozialreferat/Amt für Wohnen und Migration beauftragt sind, wird zugestimmt. Das Sozialreferat/Amt für Wohnen und Migration wird beauftragt, das Gewaltschutzkonzept in den Münchner Unterkünften zu implementieren. Das Sozialreferat/Amt für Wohnen und Migration wird beauftragt, das Gewaltschutzkonzept spätestens drei Jahre nach Implementierung zu überprüfen und ggf. fort- zuschreiben. |
| Gesucht werden kann im RIS auch unter: | Gewaltschutzkonzept Sensibilisierung zur Gewaltprävention |
| Ortsangabe | -/- |
Telefon: 0 233 - 40161 Sozialreferat Telefax: 0 233 - 40686 Amt für Wohnen und Migration S-III-L
Gewaltschutzkonzept für die städtischen Unterkünfte der Wohnungslosen- und Flüchtlingshilfe München
Präventionskonzept in städtischen Gemeinschaftsunterkünften Besonderer Schutz von Frauen und Kindern Antrag Nr. 14-20 / A 02511 von Frau StRin Bettina Messinger, Herrn StR Christian Müller, Frau StRin Simone Burger, Frau StRin Dr. Constanze Söllner-Schaar, Herrn StR Christian Vorländer vom 30.09.2016
Gewaltschutzkonzept für geflüchtete Frauen in Unterkünften erstellen
- Istanbulkonvention konkret umsetzen Antrag Nr. 14-20 / A 06617 von der Fraktion DIE GRÜNEN/RL vom 28.01.2020
Istanbul-Konvention konsequent umsetzen III
- Frauen mit Fluchterfahrung besonders schützen Antrag Nr. 14-20 / A 06887 von der Fraktion DIE GRÜNEN/RL vom 02.03.2020
Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 02465
14 Anlagen
Beschluss des Sozialausschusses vom 18.03.2021 (SB) Öffentliche Sitzung
I. Vortrag der Referentin Zusammenfassung Mit Beschluss des Sozialausschusses vom 21.11.2019 (Sitzungsvorlage Nr. 14-20 / V 16777) wurde das Sozialreferat/Amt für Wohnen und Migration beauftragt, ein Gewaltschutzkonzept für die städtischen Unterkünfte für Geflüchtete und Wohnungslose zu erarbeiten.
Das Konzept wird dem Sozialausschuss mit heutiger Sitzung vorgelegt (Anlage 4 ff.).
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1 Problemstellung/Anlass Der Bereich der Unterbringung wohnungsloser und geflüchteter Menschen in München ist durch die hohe Zahl der benötigten Bettplätze, der besonderen Schutzbedürftigkeit bei gleichzeitiger Inhomogenität der betroffenen Zielgruppen, der Unterschiedlichkeit der Unterkünfte und deren Betreiberinnen und dem sehr angespannten Immobilienmarkt in München eine komplexe Herausforderung. Die aktuelle Corona- Pandemie und damit einhergehend Quarantäne-Situationen verdeutlichen die Herausforderungen, auch unter sehr komplexen und unerwarteten Situationen für die Sicherheit der Bewohnerinnen Sorge zu tragen.
Die verschiedenen Flüchtlingsunterkünfte und die Unterkünfte der Wohnungslosenhilfe unterscheiden sich stark in ihrer Funktion und ihrer Größe, ihrer Lage, der Zusammensetzung der Bewohner*innen, der Träger und der räumlichen und personellen Ausstattung voneinander.
Um den Schutz für die Bewohner*innen innerhalb dieser inhomogenen Unterbringungsformen sicherzustellen, wird ein gemeinsamer Rahmen benötigt, der es ermöglicht, die Einheitlichkeit in Qualität und Zielsetzung mit der notwendigen Unterschiedlichkeit in der konkreten Ausgestaltung von Gewaltschutzmaßnahmen zu verbinden.
Bereits mehrere Jahre arbeiten daher die Abteilungen im Amt für Wohnen und Migration, die Fachstellen im Direktorium und in den betroffenen Referaten und Ämtern der Stadtverwaltung gemeinsam mit freien Trägern an der Entwicklung einer Rahmenkonzeption für den Gewaltschutz in den unterschiedlichen Unterkunftsformen.
Ziel ist, dass alle Einrichtungen individuelle Gewaltschutzkonzepte entwickeln, die sich an den im Rahmenkonzept beschriebenen Standards orientieren. Damit soll ein so hoher Standardisierungsgrad wie möglich erreicht werden, gleichzeitig aber die Besonderheiten einer jeden Einrichtung berücksichtigt und organisatorische Verantwortlichkeiten zugewiesen werden. Die Erstellungen der individuellen Gewaltschutzkonzepte erfolgt im Dialog mit Trägerinnen und gewerblichen Betreiberinnen. Sie sollen anpassungsfähig an die Rahmenbedingungen vor Ort sein. Dies ist ein erster Schritt, den Gewaltschutz standardisiert für alle Unterbringungsformen zu implementieren, wobei es einer kontinuierlichen Weiterentwicklung und Ausdifferenzierung bedarf.
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Die Schutzkonzepte werden sich an alle Bewohnerinnen der Unterkünfte sowie an die Mitarbeiterinnen, die haupt- und ehrenamtlich in Unterkünften für geflüchtete Menschen arbeiten, richten, um bei auftretenden Fällen von Gewalt angemessen und unverzüglich reagieren zu können. Das Konzept stellt dabei einen Orientierungsrahmen dar, der durch die Fachstelle Gewaltschutz stetig mit Zusatzmaterial unterfüttert wird. Geplant ist, die Konzepte schrittweise qualitativ weiterzuentwickeln und regelmäßig auf einrichtungsspezifische Besonderheiten hin zu überprüfen. Dies kann nur gelingen, wenn im weiteren Prozess die Mitarbeiterinnen vor Ort, besonders aber auch die Bewohnerinnen an den Evaluierungsprozessen und der Weiterentwicklung partizipativ beteiligt werden.
2 Fertigstellung der Rahmenkonzeption Die Rahmenkonzeption wurde Ende 2020 mit zahlreichen Akteur*innen in einem stadtweiten Beteiligungsprozess abgestimmt und 2021 fertig gestellt.
3 Zur Umsetzung des Gewaltschutzes Die Umsetzung des Rahmenkonzeptes sieht folgende konkrete Handlungsfelder vor: • Organisation der konzeptionellen Weiterentwicklung des Themas Gewaltschutz in Unterkünften mit Ansprechfunktion für alle Schnittstellen innerhalb und außerhalb der Stadtverwaltung • Ansprechfunktion für freie Träger und gewerbliche Beherbergungsbetriebe in Bezug auf deren Gewaltschutzkonzepte • Erarbeitung und Organisation von Schulungen und Informationsveranstaltungen für Mitarbeiterinnen und Erstellung von Informationsmaterial für Unterkunftsbewohnerinnen • Entwicklung von Dienstanweisungen • Entwicklung und Implementierung eines Beschwerdemanagements zum Thema Gewaltschutz für Bewohner*innen der Unterkünfte • Kontrolle der Einhaltung der Standards des Gewaltschutzkonzepts, auch bei künftigen Ausschreibungen • Implementierung von Monitoring und Evaluation
•
| Organisation einer zu gründenden, regelmäßig tagenden Arbeitsgruppe mit je | |
|---|---|
| nach Thema wechselnden Vertreter*innen der betroffenen Abteilungen des | |
| Amts für Wohnen und Migration, aller Fachstellen im Direktorium und der | |
| betroffenen Ämter der Stadtverwaltun | g und unter Einbezug der freien Träger |
| und der Beherbergungsbetriebe |
und der Beherbergungsbetriebe
Im Zuge der Arbeit am Gewaltschutzkonzept wurde deutlich, wie aufwändig die Koordination, Fortbildung und Qualitätssicherung der Gewaltschutzkonzepte in weit über 100 Einrichtungen ist, da auch die freien Träger und die gewerblichen
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Beherbergungsbetriebe mit einbezogen werden müssen. Deshalb wurde zur Sicherstellung der Implementierung und Weiterentwicklung des Gewaltschutzkonzeptes mit Beschlussfassung der Vollversammlung vom 19.11.2020, Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 01679, eine Fachstelle geschaffen. Beschlossen wurde die Zuschaltung einer 1,0 VZÄ Fachstelle in der Einwertung S 15, die der Steuerungsunterstützung des Amtes für Wohnen und Migration zugeordnet sein wird.
Die notwendigen Sachkosten wurden bereits mit Beschlussfassung des Sozialausschusses vom 21.11.2019 (Sitzungsvorlage Nr. 14-20 / V 16777) i. H. v. 75.000 Euro für die Durchführung von Schulungen und Informationsveranstaltungen dauerhaft ab 2020 zur Verfügung gestellt.
Die praktische Umsetzung kann nach Einrichtung und Besetzung der Stelle Querschnittthemen in der Steuerungsunterstützung sowie der von der Vollversammlung am 19.11.2020 beschlossenen Fachstelle zur Durchführung des Gewaltschutzkonzeptes im Amt für Wohnen und Migration beginnen.
Das das Gewaltschutzkonzept nicht 1:1 umgesetzt werden kann, sondern den Gegebenheiten in den jeweiligen Einrichtungen Rechnung tragen muss, sind Modifikationen in den jeweiligen einrichtungsspezifischen Gewaltschutzkonzepten möglich, sofern sie mit der Fachstelle abgestimmt sind. Dies betrifft insbesondere die Einrichtungen der freien Träger.
Anhörung des Bezirksausschusses In dieser Beratungsangelegenheit ist die Anhörung eines Bezirksausschusses nicht vorgesehen (vgl. Anlage 1 der BA-Satzung).
Abstimmung mit anderen Referaten und Stellen Die Beschlussvorlage ist mit der Gleichstellungsstelle für Frauen, der Koordinierungsstelle zur Gleichstellung von LGBTIQ*, dem Behindertenbeirat, dem Migrationsbeirat und der Stelle für interkulturelle Arbeit abgestimmt.
Der Behindertenbeirat hat am 04.02.2021 eine Stellungnahme (Anlage 12) mit detaillierten und umfangreichen Anmerkungen und Änderungsvorschlägen abgegeben, die soweit als möglich eingearbeitet wurden. Empfehlungen die nicht aufgenommen werden konnten werden bei der Implementierung und der Weitereinwicklung des Konzeptes berücksichtigt.
Die Stellungnahmen der Gleichstellungsstelle für Frauen (Anlage 13) und der Koordinierungsstelle zur Gleichstellung von LGBTIQ* (Anlage 14) sind der Beschlussvorlage als Anlagen beigefügt.
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Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Schreyer, der Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Gökmenoglu, der Stadtkämmerei, der Gleichstellungsstelle für Frauen, der Koordinierungsstelle zur Gleichstellung von LGBTIQ*, dem Behindertenbeirat, dem Migrationsbeirat und dem Sozialreferat/Stelle für interkulturelle Arbeit ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden.
II. Antrag der Referentin
-
Dem vorgelegten Gewaltschutzkonzept für alle städtischen Unterkünfte der Flüchtlings- und Wohnungslosenhilfe sowie für Einrichtungen externer Träger bzw. gewerblicher Betreiber*innen, die vom Amt für Wohnen und Migration beauftragt sind (Anlage 4), wird zugestimmt.
-
Das Sozialreferat/Amt für Wohnen und Migration wird beauftragt, das Rahmenkonzept in allen städtischen Unterkünfte der Flüchtlings- und Wohnungslosenhilfe sowie in Einrichtungen externer Träger bzw. gewerblicher Betreiber*innen zu implementieren, sobald die personellen Ressourcen hierfür bereit stehen.
-
Das Sozialreferat/Amt für Wohnen und Migration wird beauftragt, das Konzept spätestens drei Jahre nach Implementierung zu überprüfen und ggf. fortzuschreiben.
-
Der Antrag Nr. 14-20 / A 02511 von Frau Stadträtin Bettina Messinger, Herrn Stadtrat Christian Müller, Frau Stadträtin Simone Bürger, Frau Stadträtin Constanze Söllner- Schaar und Herrn Stadtrat Christian Vorländer vom 30.09.2016 ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt.
-
Der Antrag Nr. 14-20 / A 06617 von der Fraktion DIE GRÜNEN/RL vom 28.01.2020 ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt.
-
Der Antrag Nr. 14-20 / A 06887 von der Fraktion DIE GRÜNEN/RL vom 02.03.2020 ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt.
-
Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle.
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III. Beschluss nach Antrag.
Der Stadtrat der Landeshauptstadt München
Die Vorsitzende Die Referentin
Verena Dietl Dorothee Schiwy Bürgermeisterin Berufsm. Stadträtin
IV. Abdruck von I. mit III. über D-II-V/SP an das Direktorium – Dokumentationsstelle an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt z.K.
V. Wv. Sozialreferat
-
Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt.
-
An das Sozialreferat, Stelle für interkulturelle Arbeit An die Gleichstellungsstelle für Frauen An die Koordinierungsstelle zur Gleichstellung von LGBTIQ* An den Behindertenbeirat An den Migrationsbeirat An das Sozialreferat, S-GL-F (2 x) An das Sozialreferat, Amt für Soziale Sicherung An das Sozialreferat, Stadtjugendamt, S-II-L/GIBS An das Sozialreferat, Leitung der Bezirkssozialarbeit und der Sozialbürgerhäuser/Soziales, S-IV-FB 2/BSA An das Sozialreferat, Amt für Soziale Sicherung, S-I-BI An das Sozialreferat, Amt für Soziale Sicherung, Koordinierungsbüro zur Umsetzung der UN-BRK z.K. Am I.A.
Gewaltschutzkonzept für die Unterkünfte des Wohnungslosen- und
Flüchtlingsbereiches der Landeshauptstadt München
Inhaltsverzeichnis
- Präambel..............................................................................................................................2
- Fachstelle Gewaltschutz.....................................................................................................3
- Grundlagen..........................................................................................................................3 3.1 Rechtliche Grundlagen....................................................................................................3 3.2 Städtische Grundlagen....................................................................................................4
- Das Arbeitsfeld des Wohnungslosen- und Flüchtlingsbereiches....................................5
- Grundsätze des Gewaltschutzkonzepts.............................................................................5 5.1 Gewaltschutz für alle Bewohner*innen............................................................................5 5.2 Gewaltschutz für das Personal........................................................................................6 5.3 Haltung und Bewusstsein................................................................................................6 5.4 Verhaltenskodex..............................................................................................................7 5.5 Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis......................................................................7 5.6 Diverse Zusammensetzung des Personals.....................................................................8 5.7 Schulungen.....................................................................................................................8
- Gewaltschutzmaßnahmen...................................................................................................8 6.1 Allgemeines.....................................................................................................................8 6.2 Prävention von Gewalt und Schritte der Deeskalation...................................................10 6.3 Standardisierte Verfahrensweise bei Verdacht auf Gewalt............................................11 6.4 Standardisierte Verfahrensweise bei Gewaltvorfällen....................................................13 6.5 Gefährdungslage nach Gewalt einschätzen..................................................................14 6.6 Hinzuziehen der Polizei und der Bezirkssozialarbeit.....................................................15 6.7 Von Gewalt betroffene Personen über ihre Rechte aufklären und Unterstützung bieten ............................................................................................................................................16 6.8 Arbeit mit Täter*innen – weitere Gewaltvorfälle verhindern...........................................16
- Mindeststandards für bauliche Schutzmaßnahmen.......................................................16
- Monitoring und Evaluierung des Schutzkonzeptes........................................................18
- Anhänge zum Gewaltschutzkonzept................................................................................18
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Gewaltschutzkonzept für die Unterkünfte des Wohnungslosen- und
Flüchtlingsbereiches der Landeshauptstadt München
- Präambel
In einer Unterkunft für Wohnungslose und Geflüchtete wohnen viele Menschen unfreiwillig auf engem Raum zusammen. Die Privatsphäre ist stark einge- schränkt. Schon deshalb birgt diese Unterkunftsart ein erhöhtes Konflikt- und Risikopotential, weshalb der Opferschutz besonders fokussiert werden muss. Es ist daher wichtig, dass die unterschiedlichen Betreiber*innen dafür sorgen, dass menschenwürdige, schützende und fördernde Rahmenbedingungen geschaffen werden.
Der Bereich der Unterbringung wohnungsloser und geflüchteter Menschen in München ist durch die hohe Zahl der benötigten Bettplätze, der besonderen Schutzbedürftigkeit bei gleichzeitiger Inhomogenität der betroffenen Zielgruppen, der Unterschiedlichkeit der Unterkünfte und deren Betreiber*innen und dem sehr angespannten Immobilienmarkt in München eine komplexe Herausforderung.
Das vorliegende Gewaltschutzkonzept wurde in einem zweijährigen Prozess zusammen mit den betroffenen Abteilungen im Amt für Wohnen und Migration, den städtischen Fachstellen und der betroffenen Ämtern der Stadtverwaltung, unter Einbezug der freien Träger, verschiedener Fachberatungsstellen der freien Träger und durch eine Befragung der Mitarbeiter*innen vor Ort erstellt.
Das Konzept versteht sich als Rahmenkonzept für die unterschiedlichen Unterkunftsformen. Die Flüchtlingsunterkünfte und die Unterkünfte der Wohnungslosenhilfe unterscheiden sich nach ihrer Funktion und ihrer Größe, ihrer Lage, der Zusammensetzung der Bewohnerinnen, der Trägerinnen bzw. gewerblicher Betreiber*innen und der räumlichen und personellen Ausstattung. Das Rahmenkonzept soll es ermöglichen, die Einheitlichkeit in Qualität und Zielsetzung mit der notwendigen Unterschiedlichkeit in der konkreten Ausgestaltung von Gewaltschutzmaßnahmen zu verbinden.
| Ziel dieses Gewaltschutzkonzepts ist es, alle Formen von Gewalt in den Unter | - |
|---|---|
| künften, unabhängig davon von wem und an wem sie verübt wird, möglichst zu | |
| vermeiden. |
und vollziehen, die sich an den beschriebenen Standards orientieren. Dies bedeutet, einen so hohen Standardisierungsgrad wie möglich zu erreichen, gleichzeitig aber die Besonderheiten der Einrichtung zu berücksichtigen und organisatorische Verantwortlichkeiten zuzuweisen. Es ist ein erster Schritt, den
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Gewaltschutz standardisiert für alle Unterbringungsformen zu implementieren und es bedarf einer kontinuierlichen Weiterentwicklung und Ausdifferenzierung, die dabei insbesondere die betroffenen Personen- als auch den Eigenschutz in den Blick nimmt. In diesem Prozess werden schon bestehende Vorgaben und Konzepte der Trägerinnen und Betreiberinnen miteinbezogen.
Die Schutzkonzepte sind schrittweise qualitativ weiterzuentwickeln und regelmä- ßig auf einrichtungsspezifische Besonderheiten hin zu überprüfen. Dies gelingt nur dann nachhaltig, wenn im weiteren Prozess die Mitarbeiterinnen vor Ort, die Ehrenamtlichen, besonders aber auch die Bewohnerinnen an den Evaluierungsprozessen und der Weiterentwicklung partizipativ beteiligt werden. Dabei sind zukünftig bereits vorhandene Netzwerke der Partizipation, im Sinne der Gewaltprävention, zu nutzen und dahingehend auszubauen.
Die Schutzkonzepte richten sich an alle Personen, die haupt- und ehrenamtlich1 mit dem Betrieb und der Betreuung in den Unterkünften befasst sind, um bei auftretenden Fällen von Gewalt angemessen und unverzüglich reagieren zu können.
- Fachstelle Gewaltschutz
Zur Sicherstellung der Implementierung und Weiterentwicklung des Gewalt- schutzkonzeptes wird eine Fachstelle eingerichtet, die bei der Amtsleitung des Amtes für Wohnen und Migration angesiedelt ist.2
- Grundlagen
3.1 Rechtliche Grundlagen
Das Gewaltschutzkonzept wurde nach den Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und der UNICEF3 erarbeitet. Diese Grundlagen sind auf die Wohnungslosenhilfe eben-falls übertragbar, da die Schutzbedarfe auch in Wohnungslosenunterkünften gegeben sind. Das Gewaltschutzkonzept verdeutlicht die Verpflichtungen zur Einhaltung bestehender nationaler (z. B. Grundgesetz, Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz
1 Im Konzept werden verschiedene Benennungen für Personal genutzt (Fachkräfte, Ansprechpersonen, Mitarbeiter*innen des Sozialdienstes oder Einrichtungsleitungen). Dies ist aufgrund der unterschiedlichen Personalsituation vor Ort sowie unterschiedlichen Zuständigkeiten von verschiedenen Professionen, je nach Einrichtungsart, notwendig. 2 Aufgaben der Fachstelle sind der Beschlussvorlage „Zuschaltung einer Fachstelle zur Implementierung eines Gewaltschutzkonzeptes in den Münchner Unterkünften“ zu entnehmen. 3 Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften (2018). Berlin. BMFSFJ und Unicef: https://www.gewaltschutz-gu.de/themen/die_mindeststandards/
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vor Gewalttaten und Nachstellungen – Gewaltschutzgesetz [GewSchG ]) sowie weiterer rechtlicher Gewaltschutzvorschriften und internationaler Vorschriften (z. B. die Konvention des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Istanbul-Konvention) und die Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene, die UN-Kinderrechtskonvention, die UN-Frauenrechtskonvention, die Europäische Charta für Menschenrechte, die Konvention zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie die EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU, die UN-Behindertenrechtskonvention).
3.2 Städtische Grundlagen
Der Münchner Gesamtplan zur Integration von Flüchtlingen4 und der regionale Gesamtplan 3 Wohnunglosenhilfe benennt zudem folgende Punkte: • Die LH München setzt sich für die Zusammenarbeit mit der Regierung von Oberbayern (ROB) bezüglich der Umverlegung von Geflüchteten zwischen den Unterkünften der ROB und der LH München ein. Damit soll gewähr- leistet werden, dass Zielgruppen mit spezifischen Bedarfen (u. a. Geflüchtete mit Behinderung bzw. chronischer Erkrankung, geflüchtete LGBTIQ* und Frauen) in städtischen Einrichtungen untergebracht werden können, wenn die Unterbringung dort spezifischer erfolgen kann. • Außerdem setzt sich die LH München für die Schaffung weiterer zielgrup- penspezifischer Unterbringungsplätze im Flüchtlings- und im Wohnungslo- senbereich ein. Daran geknüpft ist die Erarbeitung von Betriebs-, Schutz- und Belegungskonzepten für die zu eröffnenden Einrichtungen, die spezifisch auf die jeweilige Zielgruppe sowie die Gegebenheiten vor Ort eingehen. Die Belegung soll im Idealfall erst nach der Ausarbeitung dieser Konzepte erfolgen, damit die zum Schutz der Geflüchteten entwickelten Einrichtungen tatsächlich Schutz bieten. • Zusätzlich ist die Bereitstellung von mehr adäquatem Anschlusswohnen, wie beispielsweise durch das Bauprogramm Wohnen für alle (WAL), erforderlich, damit die geflüchteten und wohnungslosen Menschen so kurz wie möglich in Unterkünften leben und Integration stattfinden kann. Herausforderung wird dabei sein, allen bedürftigen Gruppen in München gerecht zu werden, um den sozialen Frieden in der Stadt zu stützen. Grundlage ist zudem der 1. Aktionsplan der Landeshauptstadt München im Rahmen der Europäischen Charta zur Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene hinsichtlich der dort beschriebenen Aufgaben zur Prävention und dem Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt.
4 Münchner Gesamtplan zur Integration von Flüchtlingen: https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Sozialreferat/Wohnungsamt/Interkult/ Gesamtplan.html
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- Das Arbeitsfeld des Wohnungslosen- und Flüchtlingsbereiches
Das Gewaltschutzkonzept bezieht sich auf ein inhomogenes Feld von Einrich- tungen/Unterkünften der LH München für wohnungslose und geflüchtete Menschen. Es gibt einen Rahmen vor, auf dessen Basis alle Unterkünfte vor Ort ein hausinternes Gewaltschutzkonzept verfassen müssen. Sofern die Leistungen durch freie Träger oder gewerbliche Dienstleister*innen erbracht werden, erfolgt die Konzepterstellung gemeinsam mit der Unterstützung der zuständigen Fachsteuerung im Amt für Wohnen und Migration bzw. im Flüchtlingsbereich auch in Abstimmung mit der Operativen, und wird im Rahmen des Kontraktmanagements in den Verträgen und Leistungsbeschreibungen festgeschrieben.
5. Grundsätze des Gewaltschutzkonzepts
Ziel des Konzeptes ist es, die Bewohnerinnen und die Mitarbeiterinnen in den Unterkünften bestmöglich vor Gewalt zu schützen und den Mitarbeiterinnen vor Ort eine Handreichung zur Verfügung zu stellen, die das (präventive) Tätigwer- den erleichtert und Orientierung ermöglicht. Für die städtischen Mitarbeiterinnen gilt die Dienstanweisung Gewaltprävention am Arbeitsplatz bzw. es gelten trägerspezifische Regelungen.
5.1 Gewaltschutz für alle Bewohner*innen
Das Gewaltschutzkonzept der Landeshauptstadt München gilt für alle Bewohnerinnen. Bestimmte Personengruppen sind aufgrund ihres Status besonders schutzbe- dürftig. Der Anhang 1 des Konzeptes gibt eine Orientierung über die Formen und Betroffenengruppen von Gewalt. Die Auflistung versteht sich nicht als abschlie- ßend. Insbesondere sind dabei aber die besonders schutzbedürftigen Gruppen (vulnerable Zielgruppen) im Blick zu behalten. Hierzu zählen Frauen, Kinder und Jugendliche, Menschen mit psychischer und/oder physischer Behinderung, LGBTIQ-Personen, religiöse Minderheiten und Menschen, die von Folter, Men- schenhandel und Vergewaltigung betroffen waren sowie sonstige Formen psychischer und/oder physischer Gewalt erlebt haben (Anhänge 4 - 7). Dabei ist zu beachten, dass Menschen von mehreren Formen von Gewalt betroffen sein können oder aufgrund ihres Alters, ihres Geschlechts, ihrer geschlechtlichen Identität, ihrer sexuellen Identität oder Gender-Identität, ihrer Behinderungen, ihrer Religionszugehörigkeit, ethnischer, nationaler oder sozialer Herkunft, politischer Überzeugung oder ihres Gesundheitszustandes besonders von Gewalt betroffen waren oder sind.
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5.2 Gewaltschutz für das Personal
Da die physische wie psychische Arbeitsbelastung in diesem Arbeitsfeld hoch ist, kommt dem Sicherheitsgefühl und der Zufriedenheit des Personals eine hohe Bedeutung zu. Dies gilt auch für alle Ehrenamtlichen, die in den Unterkünften tätig sind. Es bedarf hier Schulungs- und Gruppenangeboten, damit alle Ehrenamtlichen informiert sind, wie sie bei Gewaltvorfällen richtig reagieren und sich selbst schützen können. Das Wohlbefinden im Team ist für ein gewaltfreies und harmonisches Miteinander genauso wichtig wie das der Bewohnerinnen, um ein gutes Arbeiten überhaupt erst zu ermöglichen. Maßnahmen, die dies sicherstellen, sind z. B. kollegiale Beratungsangebote, Supervision und betriebliches Wiedereingliederungsmanagement. Dazu gibt es für die Mitarbeitenden Möglichkeiten, belastende Situationen mit der betrieblichen Sozialarbeit oder dem Betriebsrat/der Mitarbeiterinnenvertretung zu besprechen und bestehende Angebote zu nutzen. Für die städtischen Mitarbeiterinnen gelten die städtischen Regelungen zur Sicherheit am Arbeitsplatz und zum Gesundheitsschutz. Für die freien Träger der Wohnungslosen- und Flüchtlingshilfe gelten die spezi- fischen Regelungen des Spitzenverbands und des jeweiligen Trägers. Im Bereich der gewerblichen Beherbergung obliegt die Umsetzung eines Gewaltschutzkonzepts den Betreiberinnen. Bei der Beschaffung von Plätzen ist im Vergabeverfahren die Vorlage eines Gewaltschutzkonzeptes bereits jetzt ein zwingendes Kriterium.
5.3 Haltung und Bewusstsein
Grundsätzlich gilt ein Null-Toleranz-Gebot bei allen Formen von Gewalt. Die Maßstäbe des Sozialreferates für den Umgang mit Bürgerinnen (2018)5 gelten für die Mitarbeiterinnen aller Unterkünfte als Grundlage. Entsprechend unseres Selbstverständnisses wird von allen ein Bewusstsein erwartet, das ◦ die Bürgerinnen nicht als Bittstellerinnen sieht; ◦ sich mit den gesellschaftlichen Auswirkungen auf individuelle Lebenssitua- tionen kritisch auseinandersetzt; ◦ erkennt, dass starre Regeln und Routine der sozialen Wirklichkeit mit all ihrer Dynamik nicht gerecht werden und die erforderliche, helfende Bezie- hung beeinträchtigen können.
Entsprechend unseres Selbstverständnisses wird von allen ein Verhalten erwartet, das ◦ den Menschen in seiner persönlichen Betroffenheit ernst nimmt; [und in
5 Veröffentlicht im Intranet für die Mitarbeiter*innen des Sozialreferates. Seite des SOZ-Sozialreferat München: https://wilma.muenchen.de/pages/sozialreferat/apps/wiki/selbstverstaendnis/list/view/ bbab897c-696c-4f15-a091-b4552ecdc702?currentLanguage=NONE
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seinen Rechten wahrnimmt] ◦ geeignet ist, das Machtgefälle zwischen Behörden und Bürgerinnen abzubauen; ◦ sich nicht von Vorurteilen lenken lässt; ◦ die Kontroll- und Schutzelemente, die Teil der Leistung sein können, den Bürgerinnen verständlich macht. Entsprechend unseres Selbstverständnisses wird von allen eine Dienstleistung erwartet, die ◦ umfassend über Rechte und Pflichten informiert; ◦ vorausschauend und präventiv das Entstehen weiterer Probleme zu verhindern sucht; ◦ nicht Abhängigkeit, sondern Eigenkräfte stärkt; ◦ Mut macht, Vertrauen aufbaut und Rückhalt bietet; ◦ sich kompetent auf andere Lebensformen und die unterschiedlichsten sozialen Bereiche einstellt. Diese Haltung wird den Bewohner*innen vermittelt.
5.4 Verhaltenskodex
Der Verhaltenskodex (Anhang 3) dient den Mitarbeiterinnen als Orientierungs- rahmen für einen grenzachtenden Umgang und formuliert Regelungen für Situationen, die für Gewalt leicht ausgenutzt werden könnten. Der Verhaltens- kodex zielt auf den Schutz vor sexuellem Missbrauch und Gewalt und schützt zugleich die Mitarbeiterinnen vor falschem Verdacht. Er ist für städtische Mitarbeiterinnen verbindlich. Mitarbeiterinnen aller Berufsgruppen und ehren- amtlich tätige Personen werden bereits im Vorstellungsgespräch in Form von Fragen für diesen Themenkomplex sensibilisiert. Die gewerblichen Beherbergungsbetriebe und die freien Träger werden im Rahmen ihrer jeweiligen Verträge bzw. Leistungsbeschreibungen durch die Fachsteuerungen auf den Verhaltenskodex und dessen Umsetzung hingewie- sen.
5.5 Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
Um sicherzustellen, dass nur festangestelltes Personal und dauerhaft ehren- amtliche Helferinnen mit der Betreuung von Kindern, Jugendlichen und anderen besonders schutzbedürftigen Personen betraut werden, die über eine fachliche sowie eine persönliche Eignung verfügen, legen alle Mitarbeiterinnen vor der Anstellung ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz vor. Die Vorlagepflicht ist für städtische Mitarbeiter*innen und Personal bei freien Trägern bereits umgesetzt. Für Personal der gewerblichen Beherbergungsbetriebe wird dieser Standard in
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zukünftigen Ausschreibungen für das gesamte Personal der Betreiber*innen ver- pflichtend festgeschrieben. Für bereits bestehende Vereinbarungen bedarf es hier z. T. einer Anpassung der laufenden Verträge.
5.6 Diverse Zusammensetzung des Personals
Beim Personal ist darauf zu achten, dass die Zusammensetzung der Mitarbeiter- schaft derart gestaltet ist, dass sowohl weibliche als auch männliche Ansprech- partner*innen in den unterschiedlichen Berufsgruppen anwesend sind. Auch darüber hinaus wird auf eine vielfältige Zusammensetzung des Personals z. B. in Hinblick auf Alter, Herkunft oder geschlechtliche Identität geachtet. Ziel ist es, insbesondere beim Sicherheitspersonal einheitliche Standards in zukünftigen Ausschreibungen und Verträgen verpflichtend festzuschreiben.
5.7 Schulungen
Für alle Arbeitsfelder soll über Fortbildungen sichergestellt werden, dass sämtliche Mitarbeiter*innen, auch der freien Träger und Beherbergungsbetriebe sowie Ehrenamtliche für besondere Schutzbereiche und Rechte sensibilisiert werden. Hierzu werden über die bereits in unterschiedlicher Form bestehenden Angebote hinaus im Zuge der Einführung des Gewaltschutzkonzeptes Schulungen konzipiert und ggf. in Kooperation mit bestehenden lokalen Gewaltschutz- und Präventionsprojekten angeboten. Die finanziellen Mittel hierfür wurden bereits vom Stadtrat in jährlicher Höhe von 75.000 Euro bewilligt. Die Konzeptionierung, Umsetzung und Organisation übernimmt die Fachstelle Gewaltschutz.
6. Gewaltschutzmaßnahmen
Alle Gewaltschutzmaßnahmen sind unter Beachtung des Datenschutzes vorzunehmen.
6.1 Allgemeines
Satzung: In den vorhandenen Satzungen wird ein Passus zum Gewaltschutz eingefügt: Wohnungslosenhilfe: Notquartiere-Benutzungssatzung, Satzung über die Benutzung der Clearing- häuser der Landeshauptstadt München, Satzung über die Benutzung der ange- mieteten und überlassenen Wohnungen der Landeshauptstadt München, Satzung über die Benutzung der Wohnprojekte und Wohngemeinschaften zur Unterbringung von unbegleiteten heranwachsenden Flüchtlingen (UF) der Landeshauptstadt München (UF-Quartiere-Benutzungssatzung) Flüchtlingshilfe: Satzung über die Benutzung der Flüchtlingsunterkünfte der Landeshauptstadt
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München, Satzung Wohnprojekte und Mischobjekte für anerkannte Geflüchtete, vorwiegend aus humanitären Aufnahmeprogrammen
Hausordnung: Eine Hausordnung, in der das Gewaltschutzleitbild, die Grund- regeln für ein friedliches Zusammenleben und das Vorgehen gegen Gewalt- täterinnen festgelegt ist, dient dem Schutz aller Bewohnerinnen, dem Personal und Gästen. Alle Unterkünfte müssen zukünftig über eine eigene Hausordnung verfügen. Diese werden ggf. überarbeitet und zusätzlich mit einer Präambel versehen, die den wertschätzenden und toleranten Umgang aller Personen vor Ort betont. Für Menschen mit einer so genannten geistigen Behinderung sowie Menschen, welche die deutsche Sprache erst erlernen und/oder Analphabet*innen sind, ist die Hausordnung in einfacher Sprache, untermalt mit Piktogrammen anzubieten und regelmäßig zu besprechen.
Beschwerdemanagement: Gewaltfreiheit, Schutz vor jeglicher Form von Gewalt und Achtung der Würde sind die Voraussetzung für die Unterbringung und Aufnahme wohnungsloser und geflüchteter Menschen. Gewalt ist oftmals auch eine Folge von ungelösten Konflikten. In diesem Rahmen stellt ein Be- schwerdemanagement für wohnungslose und geflüchtete Menschen in Unter- künften ein zentrales Instrument des Gewaltschutzes mit präventiver Wirkung dar. Es bildet einen niederschwelligen und gleichzeitig umfassenden Zugang zur Wahrung ihrer Rechte und Ahndung von Menschenrechtsverletzungen jeglicher Art. Das Beschwerdemanagement soll sich nicht ausschließlich mit (vermuteter) Gewalt befassen, sondern allen Bewohnerinnen und Mitarbeiterinnen grundsätzlich zu allen Themen bzgl. Gewaltschutz offenstehen. Das Konzept für ein Beschwerdemanagement wird unter der Federführung der Fachstelle Gewaltschutz mit der Arbeitsgruppe erarbeitet. Grundlage des Beschwerdemanagements sind geeignete Informationsveranstaltungen für die Bewohner*innen der Unterkünfte über ihre Rechte in der Unterkunft.
Informationen zu Hilfsangeboten: Informationen über bestehende interne und externe Hilfesysteme sind in unterschiedlichen Sprachen und barrierefrei vorhanden und sichtbar in der Unterkunft ausgehängt.
Dolmetscherdienst: Die Stadt München koordiniert einen Pool freiberuflicher Dolmetscherinnen, auf die städtische Mitarbeiterinnen zugreifen können. Die freien Träger erhalten Zuschüsse, Dolmetscherinnen zu beauftragen. Die Koor- dinationsstelle für Dolmetschertätigkeiten des Amtes für Wohnen und Migration schult die Dolmetscherinnen in regelmäßigen Abständen zu verschiedenen
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Themenbereichen, unter anderem auch zu Themen, die für die Zielgruppe der LGBTIQ*-Personen besonders relevant sind wie z. B. Einsatzbereiche (Settings) und Arten des Dolmetschens.
Zugang zu Beratung und Kursangeboten: Die jeweils zuständigen pädagogi- schen Fachkräfte bieten themenbezogen Beratung zur Unterstützung an (z. B. zu Formen von Gewalt, Schutzmöglichkeiten etc.) Die Bewohner*innen werden zudem über externe Kursangebote informiert.
Umgang mit traumatisierten Bewohnerinnen: Rund die Hälfte der Menschen, die Krieg, Vertreibung, Folter oder Vergewaltigung erlebt haben, erkrankt an den traumatischen Erlebnissen. Viele der Erkrankten entwickeln eine posttraumatische Belastungsstörung. In der neuen Auflage der Mindeststandards des BMSFSJ und der UNICEF wurde auch ein dritter Anhang zur Umsetzung der Standards für geflüchtete Menschen mit Traumafolgestörungen formuliert. Sowohl in der Flüchtlings- als auch in der Wohnungslosenhilfe sind Bewohnerinnen mit Traumafolgestörungen und/oder psychischen Erkrankungen in einer hohen Anzahl vertreten.67 Daher ist zu empfehlen, die Mitarbeiter*innen vor Ort durch Schulungen weiter- zubilden und diese auch mit Überweisungswissen für Fachberatungsstellen zu entlasten.
Nachbarschafts- und Öffentlichkeitsarbeit/Kooperationen: Die frühzeitige Einbindung der Bevölkerung in den Prozess der Unterbringung und späteren Integration ist eine wichtige Voraussetzung dafür, etwaige Ängste und Un- sicherheiten auf beiden Seiten offen aufzugreifen und so Spannungen zu ver- meiden. Insofern ist eine proaktive Nachbarschafts- und Öffentlichkeitsarbeit seitens der jeweiligen Einrichtung wesentlich. In allen Unterkunftsarten erfolgt eine Kooperation mit den verschiedenen Stellen (wie z. B. Schule, Kita, Frauenhäuser), soweit dies erforderlich ist.
6.2 Prävention von Gewalt und Schritte der Deeskalation
Im Rahmen der Schulungen zum Gewaltschutzkonzept wird die Fachstelle Gewaltschutz auch das Thema Risikoanalyse in den einzelnen Unterkünften ansprechen, um die Weiterentwicklung eines eigenen, auf das jeweilige Objekt
6 Siehe hierzu: Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften (2018:45ff). Berlin. BMFSFJ und Unicef: https://www.gewaltschutz-gu.de/themen/die_mindeststandards/ 7 Psychische Erkrankungen bei wohnungslosen Frauen und Männern. Darstellung der Problemlagen und Handlungsbedarfe. Positionspapier der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (2008: 1ff). https://www.bagw.de/de/publikationen/pos-pap/position_gesundheit.html
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zugeschnittenen Schutzkonzepts zu unterstützen.8 Zur Bearbeitung von Konflikten werden die Schritte zur Deeskalation angewen- det. Diese sind Kontaktaufnahme, Beziehungsaufbau, Verstehen und Konkreti- sieren und Eingehen auf Bedürfnisse. Sollte eine Deeskalation nicht mehr funktionieren, soll ggf. die Polizei hinzugeholt werden und der Schutz der Betroffenen, der anderen Bewohner*innen sowie der Selbstschutz beachtet werden.
6.3 Standardisierte Verfahrensweise bei Verdacht auf Gewalt
Wenn in der Unterkunft der Verdacht entsteht, dass einzelne Bewohnerinnen oder Familien unter einer Form von Gewalt leiden, müssen schnellstmöglich Maßnahmen eingeleitet werden, um die betroffenen Personen zu schützen und weitere Gewaltvorfälle zu verhindern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle in der Unterkunft tätigen Personen Beobachtungen und Verdachtsmomente an die richtigen Stellen weiterleiten müssen. Dafür muss aber bekannt sein, welche Vorfälle relevant sind. Hierzu sind die Mitarbeiterinnen hinsichtlich der verschiedenen Formen von Gewalt zu sensibilisieren und hinreichend zu schulen (vgl. Anhang 1). Dies betrifft sowohl die Verwaltung und den Sozialdienst, aber auch Assistenzkräfte, Ehrenamtliche, Sicherheits- und Reinigungspersonal, aber auch andere Bewohnerinnen. Daher sind alle in der Unterkunft tätigen Personen sowie auch die Bewohnerinnen darüber aufzuklären und barrierefrei zu informieren, an wen sie sich bei dem Verdacht, der tatsächlichen Beobachtung oder der eigenen Betroffenheit schnellstmöglich wenden können. Dabei ist sicherzustellen, dass eine hauptamtliche Person ansprechbar ist. Jeder Verdacht auf Gewalt ist ernst zu nehmen und wird daher grundsätzlich nachverfolgt. In Anhang 2 finden sich Hilfestellungen für die Erstellung von Notfallplänen bei Gewaltvorfällen, die von allen Unterkünften erstellt werden müssen.
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Es muss zu jeder Zeit allen Personen vor Ort bekannt sein, wen sie in- formieren müssen. Dies kann je nach Art der Unterkunft oder Tageszeit unterschiedlich sein. Mitarbeiterinnen der Verwaltung, Assistenzkräfte, Ehrenamtliche oder das Sicherheits- oder Reinigungspersonal wenden sich mit dem Verdacht unverzüglich an die Haus- oder Einrichtungsleitung, Sozialarbeiterinnen oder den Sozialdienst vor Ort.
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Die Haus- oder Einrichtungsleitung/die zuständige Sozialarbeiter*in dokumentiert den Verdacht in erforderlichem Umfang und sammelt relevante Informationen hinsichtlich gewichtiger Anhaltspunkte zur Einschätzung einer
8 Grundlagen zur Erarbeitung einer partizipativen Risikoanalyse: https://www.gewaltschutz-gu.de/fuer- die-praxis/toolbox-schutzkonzepte
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möglichen Personengefährdung. Für die Dokumentation wird ein standardisiertes Formblatt verwendet.
- Die Haus- oder Einrichtungsleitung/die zuständige Sozialarbeiterin fordert kollegiale Beratung ein und thematisiert den Verdacht mit den jeweils anderen relevanten Akteurinnen vor Ort. Erzieherinnen und Sozialpädagoginnen, die nach dem § 8a SGB VIII arbeiten, und Träger, die die Münchner Vereinbarung unterschrieben haben, sind verpflichtet, zur Abklärung einer möglichen Kindeswohlgefährdung eine Beratung durch eine IseF (insoweit erfahrene Fachkraft) einzuholen. Andere Personen, die mit Kindern arbeiten, haben nach § 8b SGB VIII das Recht auf eine Beratung durch eine IseF.
Sollte dieder vermutete Täterin auch Mitarbeiterin sein, muss unverzüglich die Führungskraft darüber informiert werden. Hier sind arbeitsrechtliche Grundlagen sowie strafrechtliche Folgen, aber auch mögliche Falschverdächtigungen zu beachten. Insbesondere ist auch auf den Datenschutz und die Anonymität der von Gewalt betroffenen Person, aber auch derdes vermuteten Täterin zu achten. Ein unfreiwilliges Outing von LGBTIQ*-Personen oder Stigmatisierung aufgrund nachlässigem Preisgeben von Diagnosen muss ausgeschlossen werden.
- Der Sozialdienst vor Ort oder dieder zuständige Bezirkssozialarbeiterin, also spezifisch geschultes Personal, informieren sich, holen eventuell weiteres Fachwissen oder Unterstützung durch Fachberatungsstellen ein und bieten ein Gespräch mit der anscheinend betroffenen Person an. Ist kein Sozialdienst vor Ort, informiert die Einrichtungsleitung die zuständige Bezirkssozialarbeit.9
Sollte sich der Verdacht nach dem ersten Gespräch nicht bestätigen, beobachten die Fachkräfte die Situation weiter. Wenn sich der Verdacht bestätigt, ist die standardisierte Verfahrensweise bei Gewaltvorfällen anzuwenden.
9 Iris Hannig; www.opferhilfe-hamburg.de zitiert in Gewaltschutzkonzept Stadt Hamburg: Notfallplan bei Gewalt gegen Erwachsene Anlage 1: https://www.hamburg.de/fluechtlinge/7040758/gewaltschutz-einrichtungen/
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6.4 Standardisierte Verfahrensweise bei Gewaltvorfällen
Sollte sich ein Verdacht auf Gewalt bestätigen oder ein Gewaltvorfall beobachtet oder gemeldet worden sein, sind folgende Verfahrensschritte durchzuführen10:
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Die aktuelle Gefährdungslage ist einzuschätzen, das heißt, es ist zu klären, ob akut weitere Gefahr für die betroffene Person droht oder auch andere Bewohnerinnen/Mitarbeiterinnen gefährdet sind.
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Die Haus- oder Einrichtungsleitung oder Sozialarbeiterinnen und ggf. die Leitung des Sozialdienstes oder der BSA informieren die Mitarbeiterinnen vor Ort über die Situation und besprechen gemeinsam das weitere Vor- gehen. Sollte keine der Fachkräfte mehr vor Ort sein, ist der Sicherheits- dienst über die richtige Handlungsweise in Kenntnis zu setzen. Sollte es keinen Sicherheitsdienst geben, müssen die Bewohner*innen informiert sein, wie sie sich und andere schützen können (z. B. die Polizei anrufen).
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Die Einrichtungsleitung trifft räumliche Schutzmaßnahmen (z. B. Verlegung in ein Krisenzimmer, räumliche Trennung von derdem vermuteten Täter*in). Weitere mögliche Maßnahmen ggf. in Abstimmung mit den zuständigen Stellen sind: Erteilung eines Hausverbotes, Hinzuziehen der Polizei (in Abstimmung mit der von Gewalt betroffenen Person), eventuell Verlegung der betroffenen Person in eine Schutzeinrichtung. Der Vorfall muss dokumentiert werden und je nach Einrichtungsart an die zuständige Stelle weitergeleitet werden.
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Parallel dazu bietet eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes/der Bezirks- sozialarbeit der von Gewalt betroffenen Person ein Gespräch an. Dabei soll die Person beruhigt und Sicherheit vermittelt werden. Die betroffene Person ist über ihre Rechte aufzuklären und auf die Möglichkeit einer Strafanzeige gegen dieden Täterin hinzuweisen. Zudem sind weitere Unterstützungs- angebote aufzuzeigen. Wenn keine Fachkraft vor Ort ist, kann die Polizei die betroffene Person über ihre Rechte aufklären. Die Haus- oder Einrichtungs- leitung ist dafür verantwortlich, den Vorfall in Absprache mit der betroffenen Person an den Sozialdienst oder die Bezirkssozialarbeit, sofern vorhanden, zu melden. Diese bieten der betroffenen Person zeitnah ein Unterstützungs- gespräch an. Bei Bedarf ist eine Dolmetscherin hinzuzuziehen.
10 Freie Träger und gewerbliche Betreiber*innen können vergleichbare, eigene Verfahrensweisen anwenden. Sie sind im einrichtungsinternen Gewaltschutzkonzept darzustellen.
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Sollte der Vorfall den Kinderschutz betreffen, ist grundsätzlich die/der zuständige Bezirkssozialarbeiterin zu informieren. Die zuständigen Mitarbeiterinnen der Unterkunft haben Anspruch auf eine IseF-Beratung/Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (§ 8 SGB VIII + § 4 KKG). Insofern die Bezirkssozialarbeit (z. B. nachts) nicht erreichbar ist, muss die Polizei von dem anwesenden Personal hinzugezogen werden wenn Leib und Leben in Gefahr ist. Die Leitstelle des Jugendamtes bietet ihre IseF-Beratung von Montag bis Freitag von 16.00 – 22.00 Uhr an (außer an gesetzlichen Feiertagen).11
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Die Einrichtungsleitung oder/und die pädagogische Fachkraft führt mit derdem Täterin, je nach Verbleib, ein Krisengespräch über den Gewaltvor- fall. Dabei ist deutlich zu machen, dass Gewalt keinesfalls toleriert wird und dies strafrechtliche Konsequenzen hat/haben kann. Zudem sind der Person Unterstützungsangebote für Täterinnen zu empfehlen. Der Person wird erneut die Hausordnung verdeutlicht. Bei Bedarf ist eine Dolmetscher*in hinzuzuziehen.
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Sollte Gefahr für Leib oder Leben bestehen, ist die Polizei, auch ohne Einverständnis der betroffenen Person, zu informieren. Ein sofortiges Hausverbot kann ausgesprochen werden, auch wenn eine alternative Unterbringung nicht (sofort) gewährleistet ist. Gewalttätige Mitarbeiter*innen werden aus der Situation herausgenommen und es werden arbeitsrechtliche Schritte geprüft, dies ist von der vorgesetzten Person einzuleiten. Bei Ehrenamtlichen wird der Einsatz sofort beendet.
6.5 Gefährdungslage nach Gewalt einschätzen
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Die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen führen eine Fallbesprechung durch. Es wird gemeinsam überprüft, ob alle zuständigen Fachpersonen, bei Bedarf die Polizei und alle Mitarbeiterinnen vor Ort über den Vorfall informiert sind. Der Fall wird gemeinsam dokumentiert und das standardisierte Formblatt an die zuständige Stelle im Amt für Wohnen und Migration weitergeleitet.
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Es wird darauf geachtet, dass die betroffene Person geschützt unterge- bracht ist und keine weiteren Übergriffe möglich sind. Die betroffene Person hat erste Unterstützung erhalten und eine feste Ansprechperson kümmert sich weiterhin um die Betreuung dieser.
11 Leitstelle Kinderschutz München: https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Sozialreferat/Jugendamt/Kinderschutz/Leitstelle- Kinderschutz-Inobhutnahmen.html
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Bei Schichtwechsel oder wenn das Personal den Dienst vor Ort beendet, werden alle notwendigen Informationen weitergegeben oder die Sicherheit der Person bis zum nächsten Tag gewährleistet. Sollte es einen Sicherheits- dienst geben, wird dieser für die Situation sensibilisiert. Sollte nachts keine Betreuung vorhanden sein, wird die betroffene Person darüber aufklärt, dass sie jederzeit die Polizei zu Hilfe rufen kann.
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Die Haus- oder Einrichtungsleitung entscheidet bzw. klärt ab, ob dieder Täterin in der Einrichtung verbleibt, Hausverbot erhält oder verlegt wird. Die Person wird aufgeklärt, dass Verstöße zur Anzeige gebracht werden. Wenn möglich wird die alternative Unterkunft über den Vorfall mit derdem Täterin informiert. Hier muss bei LGBTIQ* Personen, die durch Gewalt betroffen sind, in besonderem Maße geprüft werden, ob ein Verbleib in der Einrichtung möglich ist oder ob eine Verlegung der LGBTIQPerson, vorzugsweise in die geschützte Unterbringung, eingeleitet werden muss, da in der Regel bei LGBTIQ feindlichen Vorfällen mehrere Täterinnen beteiligt sind bzw. eine Solidarisierung mit feindseligen Haltungen oder Taten bei weiteren Bewohnerinnen vorhanden ist.
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Zum weiteren Verlauf wird der Fall besprochen und geklärt, ob er hätte verhindert werden oder Maßnahmen getroffen werden können, damit solche Situationen nicht erneut entstehen.
6.6 Hinzuziehen der Polizei und der Bezirkssozialarbeit
Grundsätzlich gilt, dass bei Gewaltvorfällen mit akuter Gefährdung die Polizei hinzugezogen wird. Bei Verdacht auf Gewalt oder Gewaltvorfällen, bei denen der Schutz der betroffenen Personen gewährleistet werden kann, werden die von Gewalt betroffenen Personen in die Entscheidung, die Polizei anzurufen, miteinbezogen. Die Polizei muss bei allen hoch eskalierten Situationen angerufen und bei Abwesenheit eines Sozialdienstes darum gebeten werden, dass die betroffenen Personen von dieser über ihre Rechte informiert werden. Allerdings sollte möglichst am nächsten Werktag eine pädagogische Fachkraft noch einmal ein Krisengespräch mit der betroffenen Person führen und dieses erneut aufklären, an Gewaltschutzstellen verweisen und zu einer psychischen Stabilisierung beitragen. Wenn notwendig, sollte hier eine Dolmetscherin hinzugezogen werden.
In Unterkünften, für die die BSA von S-III-WP-O zuständig ist, muss diese vom Personal bei Kenntnis eines Verdachtes oder eines Gewaltvorfalles informiert werden. Die BSA leitet dann die notwendigen Schritte ein. Die zuständige BSA informiert außerdem die Bewohner*innen, wie diese sie bei Verdacht oder Vorfäl-
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len zügig kontaktieren können. Wenn der Verdacht auf eine Kindeswohlgefähr- dung vorliegt, muss die BSA umgehend informiert werden (siehe hierzu: Anhang 5) bzw. in akuten Fällen der Bereitschaftsdienst und/oder die Polizei. Grundsätzlich haben die Mitarbeiter*innen bei Fragen und/oder Unsicherheiten Anspruch auf eine Beratung durch eine IseF (insoweit erfahrene Fachkraft). Sie können sich auch an die zuständige BSA wenden (§ 8b SGB VIII – Anspruch auf Beratung bei fachlicher Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen).
6.7 Von Gewalt betroffene Personen über ihre Rechte aufklären und Unterstützung bieten12 Nach einem Vorfall/einer Eskalation ist es wichtig, die betroffene Person zuerst vor erneuter Gewalt zu schützen und psychisch zu stabilisieren. Danach wird dieder Betroffene über ihre/seine Rechte aufgeklärt und über weiterführende Unterstützungsangebote informiert (z. B. Frauennotruf bei sexualisierter Gewalt oder Frauenhilfe bei Gewalt in der Partnerinnenschaft; IMMA bei Mädchen etc.). 131415
6.8 Arbeit mit Täter*innen – weitere Gewaltvorfälle verhindern
Um (erneute) Gewalt zu verhindern, muss mit Täterinnen gearbeitet werden. Täterinnen erhalten ebenso ein Gesprächsangebot und Informationen über weiterführende Angebote (z. B. Violentia, MIM, therapeutische Angebote) wie die Geschädigten. In der Arbeit mit Täterinnen ist es wesentlich, ob dieder Täterin einsieht, dass ihrsein gewalttätiges Verhalten nicht akzeptabel ist und bereit ist, Hilfe anzunehmen. Dabei ist die Haltung entscheidend, dass Gewalt nicht toleriert wird. Insbesondere Täterinnen, die diese Haltung nicht akzeptieren, sind die Konsequenzen der Tat(en) aufzuzeigen. Bei der Verhängung von Hausverboten, Verlegungen oder Strafanzeigen ist es wichtig, diese mit derdem Täterin zu besprechen. Wenn Täterinnen verlegt werden müssen, ist die Hausordnung erneut und für die Person verständlich darzulegen.
- Mindeststandards für bauliche Schutzmaßnahmen
Als unverzichtbarer Bestandteil zum Schutz vor Gewalt gelten bauliche Maßnah- men. Schwerpunktmäßig sollte darauf geachtet werden, dass die Privatsphäre der untergebrachten Personen gewährleistet und geschützt wird und dass das Bedürfnis nach Rückzugsorten und Räumlichkeiten, in denen sie ungestört sein
12 MUM – Münchener Unterstützungs-Modell bei häuslicher Gewalt: https://www.polizei.bayern.de/schuetzenvorbeugen/beratung/index.html/8867 13 Opferfibel (2018): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Opferfibel.html 14 https://www.stmas.bayern.de/gewaltschutz/beratung/index.php 15 https://www.polizei.bayern.de/muenchen/schuetzenvorbeugen/beratung/frauenundkinder/index.html/ 699
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können, nicht eingeschränkt wird. Insbesondere bei der Unterbringung weiblicher Geflüchteter sowie wohnungsloser Frauen und Kinder und Frauen mit Behinderung wird baulich auf ihre besonderen Bedürfnisse Rücksicht genommen (Anhang 4, 5 und 7). Die Empfehlungen und Anregungen für bauliche Schutzmaßnahmen reichen von der Gestaltung des Wohnumfeldes bis hin zu Beleuchtung, Alarmmöglichkeiten und Sicherung der Wohneinheiten. Präventiv wirken auch eine ansprechende und gepflegte Gestaltung aller Räum- lichkeiten sowie des Außenbereiches der Unterkunft. Eine einladende Gestal- tung trägt zu einer freundlicheren Grundstimmung bei.
Hygienestandards: Hygienestandards sind gesetzlich geregelt und werden in der Praxis mit dem Referat für Gesundheit und Umwelt abgestimmt.
Rückzugsmöglichkeiten und Privatsphäre: Grundsätzlich muss darauf geachtet werden, dass das Bedürfnis nach Privatsphäre gewährleistet wird. Es sollten abschließbare und wenn möglich barrierefreie Wohneinheiten mit guten Lichtverhältnissen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sollte auch auf die familiären Verhältnisse geachtet und dafür Sorge getragen werden. Deshalb ist es sinnvoll, in allen Bereichen der Unterkunft gewisse Rückzugsmöglichkeiten (z. B. Krisenzimmer, Aufenthaltsräume) für die Bewohner*innen, je nach einrichtungsspezifischen, örtlichen Möglichkeiten, bereitzuhalten.
Kinderfreundliche Orte und Angebote: Bei den Standorten für Familien werden Kinderbetreuungsräume (inklusive ggf. einer räumlich abgetrennten Möglichkeit, in Ruhe Hausaufgaben zu machen) und ein kindgerechtes Außen- gelände (z. B. mit Spielplatz) vorgehalten. Erzieherische Fachkräfte unterstützen die Familien durch die Förderung der Erziehungsfähigkeit der Eltern, Vermittlung von Hilfeangeboten bzw. in Tagesbetreuungseinrichtungen und ergänzenden Angeboten für die Kinder. Bei zukünftigen Planungen soll darauf geachtet werden, dass ab einem Alter von 6 Jahren bei der Unterbringung darauf ge-
| achtet wird, dass die Kinder einen eigenen Schlaf | raum haben, d. h. nicht im |
|---|---|
| Zimmer der Eltern schlafen müssen. | |
| Regelmäßige Freizeit- und Beratungsangebote für Kinder, Jugendliche und | |
| Familien sowie Elternarbeit werden vor Ort, in Sprechstunden oder durch | |
| Angebote gewährleistet |
Wenn die Mindeststandards nicht vorhanden sind, ist es notwendig, durch Personal und Angebote vor Ort einen Ausgleich zu ermöglichen.
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- Monitoring und Evaluierung des Schutzkonzeptes
Monitoring bezeichnet die Überwachung von Vorgängen und dient der Evaluie- rung von Maßnahmen. Ziel ist es, durch das Monitoring das Schutzkonzept in seiner Anwendbarkeit zu überprüfen und ggf. eingreifen zu können, wenn Maßnahmen nicht wie gewünscht umgesetzt werden. Dieser Prozess muss, in Form von Selbstprüfungsverfahren und/oder geeigneten Evaluationsverfahren, regelmäßig stattfinden, um somit eine stetige Verbesserung der Umsetzung der Mindeststandards zu gewährleisten. Wie oben ausgeführt, erfolgt dies unter der Federführung der Fachstelle Gewaltschutz und einer Arbeitsgruppe zum Thema Evaluation und Dokumentation.
- Anhänge zum Gewaltschutzkonzept
Bestandteil dieses Gewaltschutzkonzepts sind folgende Anhänge: Anhang 1: Formen von Gewalt Anhang 2: Notfallpläne bei Gewaltvorfällen Anhang 3: Verhaltenskodex für Mitarbeiterinnen Anhang 4: Gewaltschutz von (alleinreisenden/alleinstehenden) Frauen und Müttern Anhang 5: Sonderstandards Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung Anhang 6: Sonderstandards LGBTIQ-Personen Anhang 7: Besondere Bedarfe „Menschen mit Behinderungen“
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Anhang 1
Formen von Gewalt
- Definition von Gewalt
Die Suche nach einer geeigneten Gewaltdefinition bedeutet eine Konfrontation mit der Mehrdeutigkeit des Gewaltbegriffs, dessen Bedeutungskontext von „körperlichen und seelischen Verletzungen bis hin zu soziopolitischer Benachteiligung“ (Imbusch 2002: 26) reicht.
Hinzu kommt, dass der Begriff Gewalt – alltagssprachlich ebenso wie wissenschaftlich – einem historischen Wandel und Bewusstseinsprozess unterworfen ist.
Der Gewaltbegriff der LH München lehnt sich an die Definition der Vereinten Nationen an. Im vorliegenden Gewaltschutzkonzept wird unter Gewalt jede gewaltsame Handlung verstanden, die einen möglichen oder tatsächlichen physischen, sexuellen oder psychologischen Schaden hervorruft, einschließlich Drohung, Vernachlässigung, Ausbeutung, Zwang, willkürlichem Freiheitsentzug, sowohl im öffentlichen Leben als auch im Privatleben. Festzuhalten ist, dass es verschiedene Überschneidungen der Gewaltformen gibt. Gewalt kann beispielsweise direkt und indirekt, mittelbar oder unmittelbar, offen oder verdeckt sowie personal, institutionell oder strukturell ausgeübt werden. Nachfolgend wird exemplarisch auf die verschiedenen Gewaltfor- men eingegangen, ohne dabei einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.
- Erscheinungsformen von Gewalt1
• Psychische Gewalt beschreibt alle Formen der emotionalen Schädigung und Verletzung einer Person, beispielsweise durch direkte psychisch-verbale Drohungen, Beleidigungen oder einschüchterndes und kontrollierendes Verhalten. Psychische Gewalt hat viele unterschiedliche Dimensionen. Dazu zählen verbale Erniedrigungen und Beleidigungen, Beschimpfungen, Bedrohungen, Beschuldigungen oder Mobbing. Als psychische Gewalt gelten auch Verleumdungen, Ignoranz oder Rufmord und bewusste Falschaussagen über eine Person. Diese Form der Gewalt geht oftmals mit Kontrolle und dominantem Verhalten einher. Psychische Gewalt wird sehr häufig von Beziehungspartnerinnen, Ex-Partnerinnen oder Familienmitgliedern ausgeübt. Gewalt kann sich auch darin äußern, dass eine Betroffener in der Öffentlichkeit lächerlich gemacht wird oder von derdem Partnerin, von Bekannten oder der Familie stark beobachtet oder kontrolliert wird. Psychische Gewalt wird vielfach subtil ausgeübt und ist für andere Personen nur begrenzt sichtbar beziehungsweise von diesen schwer wahrnehmbar.
• Physische (körperliche) Gewalt umfasst alle Formen von Misshandlungen: schlagen, schütteln (von Babys und kleinen Kindern), stoßen, treten, boxen, mit Gegenständen werfen, an den Haaren ziehen, Verbrennungen zufügen, Attacken mit Waffen usw. bis
1 Die Formulierungen dieser Anlage stammen vornehmlich aus: Mindeststandards zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Flüchtlingsunterkünften, Herausgeber: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Mai 2016. (wurde mittlerweile abgelöst durch die Mindeststandards zum Schutz geflüchteter Menschen in Flüchtlingsunterkünften – Erweiterung der Publikation).
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hin zum Mordversuch oder Mord. Wenn physische Gewalt nicht unmittelbar an einer Person selbst ausgeübt wird, sondern an wichtigen Menschen im ihrem Umfeld oder an Sachen (z. B. die Zerstörung von Dingen, die für die Person einen besonderen Wert haben) oder (Haus-)Tieren, dann hat die physische Gewalt eine psychische Gewalt zur Folge.
• Strukturelle Gewalt geht im Gegensatz zu personaler Gewalt nicht von einem han- delnden Subjekt aus, sondern umfasst gesellschaftliche, wirtschaftliche, kulturelle oder auch institutionelle Strukturen und Bedingungen, die Individuen oder Personengruppen benachteiligen. Zur strukturellen Gewalt zählen alle Formen von Diskriminierung, wie die ungleiche Verteilung von Einkommen und Ressourcen, Bildungschancen und Lebenserwartungen (z. B. Sexismus, Rassismus, LGBTIQ*-Feindlichkeit, Feindlichkeit gegen Menschen mit Handicap) und somit alles, was Individuen daran hindert, ihre Potenziale und Möglichkeiten voll zu entfalten. Strukturelle Gewalt wird unterschieden von persönlicher oder direkter Gewalt, die von einer oder mehreren Personen direkt verübt wird. Strukturelle Gewalt wird von den Betroffenen oft nicht wahrgenommen, da eingeschränkte Lebenschancen oft nicht mit gesellschaftlichen Machtverhältnissen und benachteiligenden Strukturen in Verbindung gebracht werden. Die Unterscheidung von struktureller und personaler Gewalt ist oft nicht leicht, vor allem da strukturelle Gewalt oft schwer zu fassen ist.
• Emotionale Gewalt gegen Kinder und schutzbedürftige Personen bezieht sich auf nicht (kindgerechtes) Handeln auf der verbalen oder symbolischen Ebene beziehungs- weise das langfristige Bestehen negativer Muster von Eltern oder Fürsorgeberechtigten gegenüber Kindern und schutzbedürftiger Personen, wodurch das Kind oder die Person nicht den angebrachten geistig emotionalen Halt erfährt. Ein solcher Umgang schädigt das Selbstbewusstsein und/oder die soziale Kompetenz eines Kindes oder einer schutzbedürftigen Person.
• Vernachlässigung und Verwahrlosung von Kindern und schutzbedürftigen Personen ist die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns durch sorgeberechtigte Personen (Eltern oder andere von ihnen autorisierte Betreu- ungspersonen) oder Betreuer*innen, welches zur Sicherstellung der seelischen und körperlichen Versorgung des Kindes oder schutzbedürftiger Personen notwendig wäre. Diese Unterlassung kann aktiv oder passiv (unbewusst) aufgrund unzureichender Einsicht oder unzureichenden Wissens erfolgen. Die durch Vernachlässigung chronische Unterversorgung des Kindes oder der schutzbedürftigen Person durch die nachhaltige Nichtberücksichtigung, Missachtung oder Versagung seiner Lebensbedürfnisse hemmt, beeinträchtigt oder schädigt seine körperliche, geistige und seelische Entwicklung und kann zu gravierenden bleibenden Schäden führen.2
• Soziale Gewalt: Jemanden einsperren, ausgrenzen, von Freunden und/oder Familie abschirmen. Verbot der Nutzung von Kommunikationsmitteln (z. B. Telefon) und Ver- kehrsmitteln (z. B. Auto)
2 aus: Schone, R., Gintzel, U., Jordan, E., Kalscheuer, M., Münder, J.: Kinder in Not. Vernachlässigung im frühen Kindesalter und Perspektiven sozialer Arbeit, Münster 1997.
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• Zwangsverheiratung liegt vor, wenn mindestens einer der Eheleute durch die Ausübung von Gewalt oder durch Drohungen zum Eingehen einer formellen oder informellen (also durch eine religiöse oder soziale Zeremonie geschlossenen) Ehe gezwungen wird. Eine mögliche Weigerung einer der Ehepartner hat entweder kein Gehör gefunden oder die*der Betroffene hat es nicht gewagt, sich zu widersetzen. Auch die Bedrohung der Betroffenen mit existentiellen, finanziellen oder ausländer- rechtlichen Konsequenzen kann zu einer Zwangsverheiratung führen.
• Wirtschaftliche Gewalt: Wegnehmen von Gegenständen, jemanden kein eigenes Geld zur Verfügung stellen, Einkommen und Vermögen der Familie zurückhalten, Entzug von Grundbedürfnissen wie Nahrung, Kleidung, Obdach, medizinische Versorgung.
• Beschneidung der weiblichen Genitalien/FGM: a) Entfernung, Infibulation oder Durchführung jeder sonstigen Verstümmelung der gesamten großen oder kleinen Schamlippen oder Klitoris einer Frau oder eines Teiles davon; b) ein Verhalten, durch das eine Frau dazu genötigt oder gebracht wird, sich einer der unter Buchstabe a) aufgeführten Handlungen zu unterziehen; c) ein Verhalten, durch das ein Mädchen dazu verleitet, genötigt oder dazu gebracht wird, sich einer der unter Buchstabe a) aufgeführten Handlungen zu unterziehen.
• Rituelle Gewalt ist eine Form der organisierten Gewalt. Sie wird in Gruppierungen ausgeübt, die ihre Handlungen in ein Glaubenssystem einbetten oder ein Glaubens- system vortäuschen. Die Traumatisierung der betroffenen Personen kann dissoziative Identitätsstörungen zur Folge haben.
Charakteristisch für rituelle Handlungen sind wiederkehrende Symboliken und gleich- förmige Handlungen, wie sie etwa während kultisch-ritueller, satanistisch-magischer Rituale vollzogen werden. Eine genuin religiöse Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer Sekte ist aber keine Voraussetzung. Derartige rituelle Elemente finden sich auch als stereotype Handlungsmuster vor allem im Umfeld der Kinderpornographie.
• Sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche oder sexueller Missbrauch ist jede sexuelle Handlung eines Erwachsenen oder Jugendlichen, die an Mädchen oder Jungen gegen deren Willen vorgenommen wird oder der sie aufgrund körperli- cher, seelischer, geistiger oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen können. Bei Kindern unter 14 Jahren ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie nicht wissentlich zustimmen können. Zu den Handlungen zählen Grenzüberschreitun- gen bei der Intimsphäre, Berühren von Genitalien, Gesäß oder Brüsten, Manipulation der Genitalien des Kindes oder Mastubation vor dem Kind, orale, vaginale oder anale Penetration durch Finger, Penis oder Gegenstände, Exhibitionismus, Zeigen von Por- nographie, Beteiligung an der Herstellung von Missbrauchsdarstellungen (sogenannte Kinderpornographie).
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• Sexualisierte Gewalt bedeutet, dass Sexualität als Machtmittel gewaltsam eingesetzt wird. Es geht nicht um einverständliche gewaltförmige Sexualpraktiken, sondern um Abwertung, Demütigung und Erniedrigung. Im Vordergrund steht für die Täterinnen das Verschaffen eigener Machtgefühle. Sexualisierte Gewalt tritt in unterschiedlichen Erscheinungsformen auf. Dazu gehörten die sexuelle Belästigung, die sexuelle Nötigung und Vergewaltigung. Sexuelle Belästigungen sind in unserer Gesellschaft verbreitet am Arbeitsplatz, in Schule und Ausbildung, im Internet oder am Telefon. Durch sexuelle Belästigung werden Betroffene in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt. Von sexueller Nötigung wird gesprochen, wenn zu sexuellen Handlun- gen gezwungen wird, die sich gegen den Willen derdes Betroffenen richten. Das kann sich sowohl auf den Zwang zur sexuellen Handlung als auch auf bestimmte Sexual- praktiken oder das Anschauen von pornographischem Material beziehen. Vergewalti- gung ist die extremste Form sexualisierter Gewalt, dabei wird gegen den Willen einer Person in den Körper eingedrungen.
• Nachstellung/Stalking beschreibt das vorsätzliche und beharrliche Nachstellen und Belästigen einer anderen Person, so dass diese in ihrer Lebensführung stark beein- trächtigt wird. Stalker*innen suchen den Kontakt zu den Leidtragenden, oft über einen längeren Zeitraum, auch wenn diese durchgängig und eindeutig den Kontakt ablehnen. Zu den Belästigungen gehören unter anderem das Nachlaufen, die ständige Präsenz in der Nähe der betroffenen Person, Telefonanrufe zu allen Zeiten, Briefe, SMS, E-Mails, Einträge in Internetforen, das Eindringen in die Wohnung, die Beschädigung von Eigentum, das Hinterlassen ekelerregender Spuren, Drohungen und körperliche Angriffe.
• Digitale Gewalt/Cybergewalt ist eng mit analoger Gewalt verknüpft. Mit Kommunikationsmitteln aller Art wird die reale Gewalt im digitalen Raum fortgesetzt, beispielsweise bei Partnerschaftsgewalt. Der Begriff umfasst verschiedene Formen der Herabsetzung, Belästigung, Diskriminierung und Nötigung anderer Menschen mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel über Soziale Netzwerke, in Chaträumen, beim Instant Messaging und/oder mittels mobiler Telefone. Besonderheiten dieser Gewaltform sind die hohe Reichweite, die Anonymität, dass sie zu jeder Uhrzeit stattfinden kann und ihr Einsatz oftmals geplant ist. 3
• Menschenhandel bezieht sich darauf, wenn Personen durch Gewaltanwendung, Täuschung oder Drohung angeworben und zur Aus- oder Fortführung von ausbeuteri- schen Dienstleistungen und Tätigkeiten gebracht werden. Hierzu zählen auch der Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution.
• Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit: Als Gruppenbezogene Menschenfeind- lichkeit werden abwertende und ausgrenzende Einstellungen gegenüber Menschen aufgrund ihrer zugewiesenen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bezeichnet. Eine in diesem Sinne menschenfeindliche Haltung kann sich auch in ausgrenzender oder sogar gewalttätiger Handlung zeigen oder Einfluss auf die Gestaltung von diskriminie- renden Regeln und Prozessen in Institutionen und den Aufbau von diskriminierenden
3 Was ist Digitale Gewalt?: https://www.hilfetelefon.de/gewalt-gegen-frauen/digitale-gewalt.html
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Strukturen haben.4 Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit umfasst u. a. Rassismus, Antisemitismus, Sexismus, Homosexuellen- und Transfeindlichkeit, LGBTIQ* Feindlichkeit, Abwertung von Behinderten, Abwertung von Obdachlosen und Langzeitarbeitslosen.
• Autoagressive Gewaltanwendung beschreibt eine ganze Reihe von Verhaltenswei- sen, bei denen sich betroffene Menschen absichtlich Verletzungen und Wunden zufügen.
• Suizidale Gewalt/Selbstmord ist eine extreme Gewalt an sich selbst.
- Betroffenengruppen von Gewalt
• Gewalt gegen Kinder/Elterliche Gewalt ist eine nicht zufällige (bewusste oder unbewusste) gewaltsame körperliche und/oder seelische Schädigung, die in den Familien geschieht, und die zu Verletzungen, Entwicklungsverzögerungen oder sogar zum Tode führt, und die somit das Wohl und die Rechte eines Kindes beeinträchtigt oder bedroht.
• Gewalt unter Kindern: Hierzu zählen physische, psychische (oft in Form von Mobbing) und sexuelle Gewaltanwendungen, die von Kindern oder von Gruppen von Kindern verübt werden. Sie stellen nicht nur eine momentane Verletzung der körperli- chen und seelischen Integrität und eine Beeinträchtigung des Wohles des betroffenen Kindes dar, sondern haben häufig mittelfristige oder gar langfristige schädigende Auswirkungen auf dessen persönliche Entwicklung, Bildung und soziale Integration. Auch gewalttätige Handlungen von Jugendbanden fordern einen hohen Preis sowohl von den von Gewalt betroffenen Kindern als auch von den Täterinnen. Bei Gewalt unter Kindern sind Kinder die Täterinnen, aber die für sie verantwortlichen Erwachsenen spielen eine entscheidende Rolle bei den Bestrebungen, eine angemessene Reaktion auf die Gewalttat zu finden, Gewalt zu verhindern und sicherzustellen, dass die Folgemaßnahmen die Gewalt nicht verschärfen (z. B. indem ein strafender Ansatz gewählt oder Gewalt mit Gewalt beantwortet wird.)
• Gewalt gegen Frauen und Mädchen: Der Begriff wird als eine Menschenrechtsverletzung und eine Form der Diskriminierung der Frau verstanden und bezeichnet alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben.
• Geschlechtsspezifische Gewalt ist eine Form der Gewalt, die sich gegen die geschlechtliche und/oder sexuelle Selbstbestimmung richtet. Der Begriff „Geschlecht“ bezeichnet die gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmale, die eine bestimmte Gesellschaft für Frauen und Männer für angemessen ansieht. Geschlechtsspezifische Gewalt reproduziert ein gesellschaftliches und strukturelles Machtverhältnis, sie wirkt nicht nur individuell, sondern stabilisiert dieses
4 http://www.bpb.de/politik/extremismus/rechtsextremismus/214192/gruppenbezogene- menschenfeindlichkeit
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Machtverhältnis zwischen den Geschlechtern auf gesellschaftlicher Ebene. Geschlechtsspezifische Gewalt betrifft zum überwiegenden Teil Frauen und Mädchen sowie diverse Menschen und Menschen die nicht heterosexuell und/oder cis- geschlechtlich sind. Diese Form der Gewalt wird nicht ausschließlich, aber zum überwiegenden Teil von Männern ausgeübt. Männer können Ziel von geschlechtsspezifischer Gewalt werden, sind jedoch nicht strukturell von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen. Beispiele für geschlechtsspezifische Gewalt sind sexualisierte Gewalt, Partnerschaftsgewalt, Gewalt gegen intersexuelle, nicht- binäre Menschen und trans*Menschen, Zwangsverheiratung.
• Gewalt gegen Männer: Bezieht sich auf Gewalt, die speziell gegen Männer gerichtet ist. Aufgrund gesellschaftlicher Erwartungen fällt es Männern oft schwer, Gewalterfahrungen als solche zu äußern und sich in einer „Opferrolle“ darzustellen. Ein großer Teil von Vorfällen bleibt so im Dunkeln. Männern, denen Gewalt widerfährt, haben es demnach oft schwer, Hilfe zu erhalten und fühlen sich oft allein gelassen.
• Gewalt in Paarbeziehungen: Verhalten einereines Beziehungspartnerin, das körperlichen, sexuellen oder psychologischen Schaden oder Leid herbeiführt, einschließlich körperlicher Gewalt, sexueller Nötigung, emotionaler Misshandlung und kontrollierendem Verhalten. Diese Definition umfasst Gewalt durch aktuelle und ehemalige Ehepartnerinnen, Lebensgefährtinnen und andere Beziehungspartnerin- nen. Synonym oder überschneidend verwendete Begriffe sind unter anderem häusliche Gewalt, Partnerinnengewalt und Misshandlung von Lebensgefährt*innen.
• Gewalt gegen Menschen mit Behinderung: Äußert sich in feindseligen-aggressiven Einstellungen gegenüber Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen. Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen kann von einzelnen Menschen oder von Menschengruppen ausgehen. Diese Gewaltform beruht auf der Beurteilung und Abwertung von Menschen anhand des Fehlens von bestimmten Fähigkeiten.
Frauen mit Behinderung sowohl im Kindes- und Jugendalter als auch im Erwachsenen- leben weisen vor allem im Bereich psychischer und sexueller Gewalt eine deutlich höhere Betroffenheit auf als Frauen im Bevölkerungsdurchschnitt. Beispielweise haben 20 – 34 % der Frauen mit Behinderung im Kindes- und Jugendalter sexuellen Miss- brauch durch Erwachsene erlebt – im Vergleich zu 10 % der Frauen im Bevölke- rungsdurchschnitt. Die gleiche Tendenz zeigt sich im Erwachsenenalter: Behinderte Frauen sind vergleichsweise zwei- bis dreimal häufiger von sexueller Gewalt betroffen.5
• Gewalt gegen Menschen der LGBTIQ*-Community auch bezeichnet als homosexuellenfeindliche/homophobe Gewalt und transfeindliche/transphobe Gewalt, ist eine Form der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit. Sie äußert sich in feindseligen Einstellungen und Gewalthandlungen gegenüber Menschen mit lesbischer, schwuler, bisexueller Identität oder Menschen mit Trans- oder Inter*-
5 Studie „Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderung in Deutschland“ von 2009 – 2011 vom Interdisziplinären Zentrum Frauen- und Geschlechterforschung (IFF) und der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld. https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/lebenssituation-und-belastungen-von-frauen-mit- beeintraechtigungen-und-behinderungen-in-deutschland/80576
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Identitäten. Auch Menschen mit uneindeutig definierter Geschlechtszugehörigkeit oder unangepasster geschlechtsbezogener Ausdrucksweise sind davon betroffen.
• Gewalt gegen (pflegebedürftige) ältere Personen: Gewalt gegenüber Pflegebedürfti- gen wird von Angehörigen, Pflegefachkräften oder anderen Pflegebedürftigen im stationären, teilstationären oder ambulanten Sektor ausgeübt. Pflegebedürftige können aufgrund von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen häufig nicht selbst auf ihre Situation aufmerksam machen. Zudem können Scham und Angstgefühle bzw. die Abhängigkeit von Pflegenden dazu führen, dass sie bei Befragungen keine offenen Antworten geben können. Insbesondere kognitive Einschränkungen können verhin- dern, dass sie überhaupt befragt werden können. Sie sind damit eine Gruppe, über die nur schwer verlässliche Daten zur Prävalenz erhoben werden können.
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Anhang 2
Notfallpläne bei Gewaltvorfällen
Um bei Gewaltvorfällen oder auch bei Verdacht auf Gewalt richtig vorzugehen, helfen Notfall- pläne. Diese zeigen übersichtlich und schnell auf, welche Schritte in die Wege geleitet werden müssen.
Es gibt unterschiedliche Unterbringungsformen mit unterschiedlicher Personalausstattung. Viele Professionen und Berufe sind vor Ort tätig. Somit ist es wichtig, dass alle Mitarbeiterin- nen, aber auch alle Ehrenamtlichen sowie Bewohnerinnen wissen, was im Notfall oder bei Verdacht zu tun ist. Dabei werden auch Grenzen in der Kompetenz verdeutlicht und z. B. Ehrenamtliche vor Überforderung geschützt. Aufgrund der Diversität der Unterbringungsformen können solche Notfallpläne nur vor Ort an die Rahmenbedingungen angepasst und verfasst werden.
Diese Notfallpläne sind an passenden Orten aufzubewahren und bekannt zu machen. Für Bewohner*innen sind die Notfallpläne und Notfallnummern offensichtlich, barrierefrei und zentral auszuhängen. Folgende Informationen muss ein Notfallplan enthalten:
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Wer ist betroffen? (Gewalt gegen Erwachsene, Gewalt gegen Kinder, Gewalt in Paarbeziehungen, Gewalt gegen vulnerable Gruppen, Gewalt gegen Mitarbeiter*innen)
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Für wen ist der Notfallplan? (Hauptamtliche Personen [eventuell nochmal differenziert, nach Leitungen und Mitarbeiterinnen bzw. Verwaltung und Sozialdienst], ehrenamtli- che Personen, Bewohnerinnen, Sicherheitsdienst, Hausmeisterin, Reinigungsperso- nal, Betreiberin)
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Geht es um einen Verdacht oder um einen Gewaltvorfall? (Ein Notfallplan bei einem Verdacht sieht andere Maßnahmen vor, als bei einem konkreten Gewaltvorfall.)
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Kurze übersichtliche Schritte aufzeigen, je nachdem, wer den Notfallplan nutzt. Leitungen oder Mitarbeiterinnen können selbstverständlich anders handeln als Ehren- amtliche oder Bewohnerinnen.
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Schritte können sein: Vorgesetzte informieren, Gefährdungslage einschätzen, räumli- che Schutzmaßnahmen, Hilfe für die von Gewalt betroffenen Personen, Erstmaßnahmen bei Täter*innen, Hinweise, wann die Polizei informiert werden muss, Dokumentation im Anschluss.
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Im Idealfall sind Notfallpläne so gestaltet, dass klar ersichtlich ist, welche Personen sofort informiert werden müssen. Die Notfalltelefonnummern müssen auf den Plänen ersichtlich sein.
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Bei Gewalt gegen Kinder ist das Ablaufschema im Anhang 5 zu beachten. Die Notfallnummern des Bereitschaftsdienstes im Falle von akuter Kindeswohlgefährdung ist notiert und den Mitarbeiterinnen bekannt. Ehrenamtliche, Hausmeisterinnen, gewerbliche Betreiber*innen, Reinigungspersonal und Sicherheitsdienst wissen, dass sie bei Gewalt gegen Kinder die Polizei informieren müssen, wenn keine Fachkraft im Hause ist.
Das Schutzkonzept der Stadt Hamburg hat Notfallpläne erstellt. Die Schritte wurden an diese Notfallpläne angelehnt und können als Informationsquelle zur Erstellung eigener Notfallpläne genutzt werden. 1
1 Schutzkonzept Hamburg: https://www.hamburg.de/fluechtlinge/7040758/gewaltschutz-einrichtungen/
Anhang 3 Verhaltenskodex für Mitarbeiter*innen
Ich kenne das Gewaltschutzkonzept des Sozialreferates/Amt für Wohnen und Migration der Landeshauptstadt München und akzeptiere es als Handlungsanweisung für meine Tätigkeit in einer Unterkunft im Wohnungslosen- und Flüchtlingsbereich.
Mir ist bewusst, dass meine Tätigkeit eine reflektierte Haltung und Bewusstsein für die Lebenssituation der Bewohner*innen voraussetzt. Ich verpflichte mich
• die Würde und die Persönlichkeit aller Unterkunftsbewohner*innen unabhängig von deren Herkunft, Hautfarbe, Religion, sozialer Stellung, politischer Überzeugung, Alter, sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität sowie dem Vorliegen einer Behinderung zu achten
• zu religiöser und politischer Neutralität. Dies beinhaltet auch den Versuch der Einflussnahme in Wort und/oder Tat aus religiöser oder weltanschaulicher Motivation
• allen Bewohner*innen vorurteils- und diskriminierungsfrei zu begegnen und bin bereit, meine eigenen Denkmuster und Vorurteile kontinuierlich zu reflektieren
• Grenzen, insbesondere der besonders schutzbedürftigen Bewohner*innen, zu wahren (siehe Anhänge 4, 5, 6 und 7).
Ich bin mir meiner Verantwortung gegenüber den mir anvertrauten Bewohner*innen bewusst und unterlasse jegliche Formen von Gewalt oder Drohung (siehe Anhang 1, Definitionen und Formen von Gewalt).
• Ich beziehe klar Stellung gegen jegliche Formen von Gewalt, sei es in Worten, Taten oder Bildern.
• Ich akzeptiere, dass jeder Mensch das Recht am eigenen Bild hat und dass Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von anderen Personen nur mit deren schriftlicher Einwilligung erlaubt sind.
• Ich gehe bei vermuteter oder tatsächlicher Gewalt entschieden und deeskalierend, entsprechend den im Gewaltschutzkonzept im Kapitel 6 standardisierten Verfahrensweisen, vor. Die Notfallpläne meiner Einrichtungen (Anhang 2, Notfallpläne bei Gewaltvorfällen) sind mir bekannt.
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• Ich bin bereit, mich aktiv durch Fachaustausch, Reflexion und Fortbildungen weiter zu sensibilisieren und zu qualifizieren.
Ich bin mit dem Inhalt des Verhaltenskodex einverstanden und stehe dafür in meiner täglichen Arbeit ein.
Eine Kopie meiner Selbstverpflichtung wurde mir ausgehändigt.
Ort, Datum Unterschrift Mitarbeiter*in
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Anhang 4
Gewaltschutz von (allein ankommenden/alleinstehenden) Frauen und
Müttern
Frauen in Unterkünften gehören zu den vulnerablen Zielgruppen. Sie sind wesentlich häufiger von Gewalt betroffen als Männer und leiden häufig unter sexueller, sexualisierter und häuslicher Gewalt. „Die Weltgesundheitsorganisation WHO bezeichnet Gewalt gegen Frauen als eines der größten Risiken für die Gesundheit von Frauen weltweit“1. „Viele Geflüchtete haben massive Gewalt im Herkunftsland oder auf der Flucht erlebt. Frauen und Kinder sind dabei zusätzlich sexualisierter Gewalt ausgesetzt (z. B. Bedrohung durch sexuelle Gewalt in Kriegsgebieten, Zwangsprostitution, Zwangsheirat, Gewalt in Verbindung mit schweren Repressalien innerhalb des Familienverbundes, sexueller Nötigung und „Verkauf“ des Körpers während der Flucht). Insbesondere für allein geflüchtete Frauen ist geschlechtsspezifische Gewalt häufig sowohl Ursache als auch Folge der Flucht.“2
Der Gewaltschutz von Frauen ist dabei zielgruppenspezifisch anzupassen. Die Situation von geflüchteten Frauen oder Müttern kann sich von der Situation wohnungsloser Frauen oder Mütter unterscheiden bzw. es gilt unterschiedliche rechtliche, gesundheitliche Aspekte und räumliche Rahmenbedingungen zu beachten.
„Wohnungslose Frauen werden in der Öffentlichkeit stärker diskriminiert als wohnungslose Männer, da traditionell die Meinung vorherrscht, Frauen sollten zu Hause in und für die Familie da sein. Ihnen wird unterstellt, dass sie dieses Leben auf der Straße freiwillig gewählt haben, weil vermutet wird, dass Frauen in Notlagen schneller geholfen werde als Männern, z. B. durch Versorgung mit Wohnraum. […] Extreme Überlebensbedingungen, die erlebte Gewalt, Angst, Diskriminierung und permanenter Stress verursachen und fördern psychische und physische Erkrankungen.“ 3
Diese Aspekte sind insbesondere für das Leben in Unterkünften ein wesentlicher Faktor, der bei dem Schutz von (allein ankommenden/alleinstehenden) Frauen und Müttern mitbedacht werden muss.
1 Gewaltschutz von Frauen in Deutschland. Ratgeber für geflüchtete Frauen, Migrantinnen und Jugendliche. (2016) MiMi – Das Gesundheitsprojekt. Mit Migranten für Migranten. https://www.mimi- bestellportal.de/shop/publikationen/gewaltpraevention/leitfaden-gewaltschutz-fuer-frauen- deutschland/ 2 Empfehlungen der Freien Wohlfahrtspflege Bayern zum effektiven Gewaltschutz für geflüchtete Frauen und Frauen mit Kindern in Flüchtlingsunterkünften. (2016): https://www.freie- wohlfahrtspflege-bayern.de/ueber-uns/sozialpolitische-positionen/sozialpolitische-position-artikel/ news/empfehlungen-der-freien-wohlfahrtspflege-bayern-zum-effektiven-gewaltschutz-fuer- gefluechtete-frauen/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction %5D=detail&cHash=6b39d6425acb3cfbadba0f50993038c7 3 Empfehlung zu den Mindestanforderungen an stationäre Einrichtungen für Männer und Frauen (heterogene Einrichtungen), verabschiedet auf der Sitzung des Gesamtvorstandes der BAG Wohnungslosenhilfe e.V. am 14./15.5.1997 – aktualisiert Juni 2012: https://www.bagw.de/de/themen/Frauen/position_frauen.html
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- Bauliche Maßnahmen und Unterbringungssituation
Grundsätzlich ist die Schaffung spezialisierter Frauenunterkünfte in ausreichender Anzahl notwendig, um den speziellen Bedarfen von Frauen mit einem erhöhten Schutzbedarf Rechnung zu tragen. In den Unterkünften des Flüchtlingsbereichs werden Familien und alleinstehende Frauen grundsätzlich in separaten Stockwerken oder Gängen untergebracht und es wird darauf geachtet, die räumlichen Bedingungen und Wegeführungen zu Nutzungsräumen möglichst angenehm und sicher zu gestalten.
Die sanitären Anlagen sind nach folgenden Rahmenbedingungen ausgestattet: strikt nach Geschlechtern getrennt, durchgängig abschließbar; übersichtlich, gut beleuchtete Zugänge und, wo es möglich ist, auch räumlich separiert von den Sanitäranlagen der Männer. Auch die Zugänge zu den Küchen werden, wenn die Gebäudestruktur dies ermöglicht, in der Nähe der Frauen- und Familienbereiche eingerichtet bzw. die Wegeführung gut beleuchtet.
Zudem sind von innen abschließbare Zimmer in allen Unterkünften der Landeshauptstadt München Standard und es ist für eine ausreichende Beleuchtung in den Außen- und Innenbereichen (z. B. auf Gemeinschaftsfluren) gesorgt, oftmals durch den Einsatz von Bewegungsmeldern.
Die Ausstattung und Nutzung von Gemeinschaftsräumen, auch für bestimmte Zielgruppen, ist zudem geregelt. Dabei ist zu empfehlen, einen Teil der Räume ausschließlich oder für definierte Zeiträume für Frauen und Kinder vorzuhalten. Diese sollten dann mit Ausnahme von Gefahrensituationen nicht von männlichem Personal betreten werden dürfen. Dies gilt auch für den männlichen Sicherheitsdienst.
Für Frauen mit einem erhöhten Schutzbedarf wird nach Möglichkeit innerhalb einer reinen Frauenunterkunft ein Abschnitt zur Verfügung gestellt, zu dem Männer keinen Zutritt haben. Wenn die Frauen sich in ihrer Situation gefestigt fühlen, können Sie innerhalb der Unterkunft in einen Wohnbereich wechseln, wo Männerbesuch selbstbestimmt empfangen werden kann.
1.1. Unterkünfte nur für Frauen und Mütter mit Kindern
Für geflüchtete Frauen
Die Gruppe von Frauen und alleinerziehenden Müttern mit Kindern ist besonders schutzbedürftig – gerade wenn die Frauen allein und auf unbestimmte Zeit in Unterkünften leben.
Um diesem Bedarf gerecht zu werden, gibt es im Rahmen der dezentralen Unterbringung (DU) der Landeshauptstadt München zwei Unterkünfte, welche nur für Frauen und Mütter mit Kindern vorgehalten sind. Hierbei hat die DU Bayernkaserne Haus 18 eine Bettplatzkapazität von 85 Plätzen und die DU Nailastraße 10 eine Bettplatzkapazität von 160 Plätzen. In diesen Unterkünften stehen Freiflächen und geeignete Gemeinschafts-, Aufenthalts-, Hausaufgaben- und Spielräume zur Verfügung. In der DU Bayernkaserne Haus 18 und in zwei Abschnitten (Haus 2 und Haus 3) der DU Nailastraße 10 sind Frauen und Mütter mit Kindern untergebracht, welche den Kontakt und die Beziehung zu den
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Vätern und bestehenden Partnerschaften selbstbestimmt (geschützt durch ein festes Regelwerk) gestalten möchten. In dem dritten Abschnitt (Haus 1) der DU Nailastraße 10 sind Frauen und Mütter mit Kindern untergebracht, die einen erhöhten Schutzbedarf haben. Hier wird ein Lebensraum vorgehalten, zu dem Männer keinen Zugang haben. Um männlichen Besuch empfangen zu können oder den Vätern den Kontakt zu den Kindern zu ermöglichen, können hier die Gemeinschafts- und Aufenthaltsräume in den anderen Abschnitten der Häuser 2 und 3 genutzt werden. Es kann eine Verlegung innerhalb der dezentralen Unterkunft, je nach Bedarf, erfolgen. Frauen aus der Gruppe der LGBTIQ* und Frauen mit Behinderung können je nach Schutzbedarf in beiden Häusern untergebracht werden.
Im Schreberweg werden 10 unbegleitete heranwachsende Geflüchtete in Schule und Ausbildung untergebracht. Sie erhalten dort einen Schutzraum, der es ihnen ermöglicht, in einem sicheren Rahmen ihre Ausbildung, ihre Beziehungen und ihren Alltag selbstbestimmt zu gestalten. Unterstützt werden sie dabei von der Sozialpädagogin und den Pförtner*innen mit Sonderaufgaben vor Ort. Das Wohnprojekt Mirembe, IMMA e.V. bietet 56 Bettplätze für besonders schutzbedürftige Flüchtlingsfrauen (z. B. von sexuellem Missbrauch betroffene Frauen, Gewalt, Zwangsprostitution, Zwangsverheiratung, Menschenhandel, geschlechtsspezifischer Verfolgung) mit und ohne Kinder. Die Unterkünfte bieten im dezentralen System Frauen einen Schutzraum, der es ermöglicht, in einem sicheren Rahmen, begleitet von bedarfsorientierter Betreuung und Beratung, ihre Beziehungen und ihren Alltag selbstbestimmt zu gestalten.
Für wohnungslose Frauen
Für wohnungslose Frauen, die häufig Gewalterfahrungen gemacht haben und einen Wohnraum brauchen, in dem sie sich sicher fühlen, werden spezifische Akut- und Übergangseinrichtungen angeboten, in denen sie leben können.
Die Landeshauptstadt München kann auf jahrzehntelange Erfahrungen mit solchen frauenspezifischen Wohnungsloseneinrichtungen zurückgreifen. Im verbandlichen Akutbereich sind dies: Das Frauenobdach Karla 51 (Evangelisches Hilfswerk gGmbH - EHW) mit dem Erweiterungsbau in der Karlstraße 40, für Frauen mit und ohne Kind, der Schutzraum für Frauen (EHW), das Haus AGNES (Sozialdienst Katholischer Frauen - SKF) für alleinstehende Frauen, das Haus am Kirchweg (SKF) für alleinstehende Frauen. Mütter mit Kindern können übergangsweise wohnen im Haus für Mutter und Kind an der Bleyerstraße 6 (Paritätische Haus für Mutter und Kind gGmbH), das über 64 Appartements verfügt, für alleinstehende Frauen gibt es Wohngemeinschaften (SKF/EHW). Zum längerfristigen Wohnen geeignet sind die Lebensplätze für Frauen (EHW, 25 Plätze). Alle verbandlichen Einrichtungen für Frauen zeichnet eine rund um die Uhr besetzte Pforte mit kontrolliertem Zugang aus, in den Häusern ist ausschließlich weibliches Personal beschäftigt. Im städtischen Sofortunterbringungssystem für akut wohnungslose Frauen mit Kindern bzw. Schwangere gibt es drei Einrichtungen mit frauenspezifischem Ansatz: Haus Horizont (Initiative Horizont e.V), Haus Verdistraße (SKF) sowie das städtische Notquartier Am Hollerbusch (SKF).
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Für von Partnerschaftsgewalt betroffene Frauen Frauen, die von Partnerschaftsgewalt betroffen sind, erhalten in drei Frauenhäusern Schutz und spezifische Beratung zur Aufarbeitung der Gewaltproblematik (Frauenhilfe München gGmbH, Frauen helfen Frauen e. V., Haus Hagar).
1.2. Empfehlungen für bauliche Maßnahmen und die Unterbringungssituation
Der Landeshauptstadt München ist bewusst, dass darüber hinaus weitere bauliche Rahmenbedingungen für den Schutz von Frauen wünschenswert wären. Sie arbeitet darauf hin, die Situation in Unterkünften stetig zu verbessern, jedoch sind solche Veränderungen nicht immer sofort umsetzbar.
Die Unterbringung in kleineren Unterkünften bzw. entsprechende bauliche Gegebenheiten vereinfachen es, Frauen und auch alle anderen Zielgruppen vor Gewalt zu schützen, da sich die Rahmenbedingungen und die Vorgänge im Haus besser überblicken lassen. Es sollte zudem keine Belegung stattfinden, bei der nur vereinzelt Frauen in einer sonst ausschließlich von Männern bewohnten Unterkunft untergebracht werden.
Alternativ hierzu wäre zu erwägen, in großen gemischtgeschlechtlich belegten Unterkünften Frauen- und Familienbereiche mit sicheren Zugängen zu schaffen, die nur von den Bewohnerinnen genutzt werden können. Da aber in geschlechtsgemischten Unterkünften räumlich nicht immer gewährleistet werden kann, dass ein Teilbereich abgesperrt wird, ist dort der Einsatz von Sicherheitsmitarbeiterinnen notwendig.
Kameras im Außenbereich oder ein kameragesteuerter Zugang können zudem das Sicherheitsgefühl in Unterkünften erhöhen.
Aufgrund der Komplexität von Gewaltvorfällen, z. B. auch innerfamiliärer Art, wäre eine begrenzte Anzahl an spezialisierten Unterbringungsmöglichkeiten für Täter hilfreich. Dies würde es Frauen erleichtern, da sie davon ausgehen können, dass ihre Ehemänner/Partner, wenn sie gewalttätig waren/sind, evtl. keine Unterbringung mehr erhalten. Außerdem würde dies das Personal vor Ort unterstützen, ein Hausverbot für Wiederholungstäter auszusprechen und dabei sicher zu sein, dass die Probleme nicht nur in eine andere Unterkunft umgezogen werden. Grundsätzlich können alleinstehende gewalttätige Männer sowohl im Bereich der Wohnungslosen- als auch der Flüchtlingsunterkünfte in reine Männerunterkünfte verlegt werden. Bei Familienvätern ist dies nur möglich, wenn die Partner*innen dies wollen. Ist eine Frau in einem Beherbergungsbetrieb von häuslicher Gewalt betroffen, soll sie in ihrem bisherigen Wohnraum verbleiben können, auch wenn der gewaltausübende Partner ein Hausverbot/ einen Platzverweis erhält.
- Ansprechperson für Frauen in Unterkünften
Jede Unterkunft, in der (alleinstehende) Frauen und Familien untergebracht sind, benennt eine hauptamtliche Ansprechpartnerin* im Sozialdienst als Vertreterin für die Belange von Frauen. Im Bereich der Unterkünfte für Geflüchtete sind die Unterstützungsangebote KiJuFa (Integrationsarbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien) Ansprechperson für die Belange von Müttern mit Kindern.
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Diese Ansprechperson soll sich fachlich auf die Bedarfe, Fragen und Beschwerden der Zielgruppe spezialisieren und sich mit Fachgremien und Vertretungsorganisationen vernetzen. Sie nimmt, insofern Unterkünfte für Geflüchtete betroffen sind, an den Kooperationstreffen der Frauenbeauftragen in der Asylsozialbetreuung teil, welche vom Amt für Wohnen und Migration gesteuert werden. Die ausgewählte Mitarbeiterin ist für diese Aufgabe fortzubilden. Sollte es vor Ort keinen Sozialdienst geben, ist die zuständige Bezirkssozialarbeiter*in des Amtes für Wohnen und Migration diesbezüglich ausgebildet und übernimmt diese Funktion.
Diese Ansprechperson für Frauen ist in der Unterkunft bekannt und informiert, welche Einrichtungen und Fachberatungsstellen zu speziellen Situationen oder bei besonderen Bedarfen einer Person kontaktiert werden können (z. B. Zugang zu Frauenhäusern etc.) und bindet die Klientinnen in Regelangebote ein. Zudem sollen die Bewohner*innen informiert werden, dass sie sich auch an diese Ansprechperson wenden können, wenn es um Beteiligungsfragen geht bzw. um Beschwerden hinsichtlich der Umsetzung des Gewaltschutzkonzeptes.
Eine weitere Aufgabe ist es, die Bedarfe der Zielgruppe im Blick zu behalten und ihre Partizipation an Prozessen sowie an allen Angeboten der Einrichtung zu gewährleisten. Die Partizipation von Frauen und Müttern ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Nach Erfahrung der Frauenhilfe München ist dies meist nur in kleinen Schritten zu erreichen. Gut geeignet sind offene Angebote wie spezifische Informationsveranstaltungen, Frauencafés, offene (Kreativ-) Gruppen, in welche bestimmte Fragestellungen mit hineingenommen werden können. Nach Möglichkeit wäre auch der Aufbau bzw. die Verstärkung von peer-to-peer-Angeboten hilfreich. Einzelne Interessierte können proaktiv auf ihr Interesse an Beteiligungsprozessen angesprochen werden. Zu starr geregelte Beteiligungsformen wie feste Delegationsprinzipien/Bewohnerinnenrat funktionieren nur in Ausnahmefällen. Die zuständige Ansprechperson und die Trägervertreter*innen transportieren die Sichtweisen der Bewohnerinnen (soweit eine Eigenvertretung nach außen nicht gelingt) und ihre eigenen Erfahrungen und Expertisen bei der Weiterentwicklung des Gewaltschutzkonzeptes nach außen.
- Weitere organisatorische Maßnahmen Der Einsatz eines Sicherheitsdienstes mit weiblichem Personal für Frauen- und Familienbereiche wird grundsätzlich angestrebt, wenn die beauftragten Firmen ausreichend weibliches Personal zur Verfügung stellen können. Zudem ist bemerkenswert, dass es Stimmen gibt, die sowohl im Bereich der Flüchtlingshilfe (Paritätisches Kooperationsprojekt in München4 und Frauenhilfe München) als auch dem Bereich der Wohnungslosenhilfe (Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosen- hilfe 5) in Frauen- und Familienunterkünften den Einsatz von nur weiblichem Personal empfehlen.
4 Paritätisches Kooperationsprojekt mit rein weiblichem Personal: https://www.paritaet-bayern.de/nc/spenden-und-mitmachen/details/news/fluechtlingsunterkunft-fuer- frauen/ 5 Empfehlung zu den Mindestanforderungen an stationäre Einrichtungen für Männer und Frauen (heterogene Einrichtungen), verabschiedet auf der Sitzung des Gesamtvorstandes der BAG Wohnungslosenhilfe e.V. am 14./15.5.1997 – aktualisiert Juni 2012, Seite, 1: https://www.bagw.de/de/themen/Frauen/position_frauen.html
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In Unterkünften mit Sozialdienst oder bei Zuständigkeit der Bezirkssozialarbeit ist zu prüfen, ob die Einrichtung von reinen Frauenberatungszeiten hilfreich ist und ob diese dann im Organisationssystem fest eingeplant werden. Diese Frauenberatungszeiten werden in der Unterkunft bekannt gemacht und aufgezeigt, dass insbesondere frauenspezifische Beratungsthemen angesprochen werden können. Diese Beratungen sind nur von weiblichem Personal durchzuführen.
Viele Unterkünfte bieten bereits vielfältige Informationsveranstaltungen zu verschiedenen frauenspezifischen Themen an, zudem gibt es häufig Angebote nur für Frauen, wie z. B. Frauencafés, Kreativ-Angebote und vieles mehr. Im Sinne der Gewaltprävention sollten gezielt von Fachkräften angeleitete Gruppenangebote nur für Männer angeboten werden. Auch Angebote wie Väter-Kind-Gruppen und Vätercafés sind für die Gewaltprävention nutzbar. Die Durchführung solcher Angebote, auch mit Unterstützung von Ehrenamt, ist empfehlenswert. Dadurch werden Schutzräume zur Verfügung gestellt. Es wird zukünftig auch Informationsveranstaltungen für die Bewohner *innen zum Gewaltschutzkonzept geben. Es ist empfehlenswert, auch reine Frauenveranstaltungen durchzuführen.
Jede Unterkunft muss alle relevanten Notfallnummern und die Telefonnummern für Krisensituationen offen und gut sichtbar aushängen. Hierzu zählen z. B. auch ein bundesweites Hilfetelefon, das Rund-um-die-Uhr-Telefon der Frauenhilfe sowie der Frauennotruf. Die Fachstelle Gewaltschutz wird u. a. für diese Aushänge ein einheitliches Konzept entwickeln, welches dann für alle Unterkünfte gilt.
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Anhang 5
Sonderstandards Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung
Grundsätzlich gilt: Keine Toleranz bei Gewalt und Vernachlässigung gegen Kinder und
Jugendliche !
Gewalt gegen Kinder und Jugendliche ist gesetzlich verboten (§ 1631 Abs.2 BGB) und stellt somit
eine Straftat dar. Die Strukturen einer Einrichtung selbst müssen präventiv dem Kinderschutz
Rechnung tragen. Das Kindeswohl zu sichern ist eine präventive, proaktive Aufgabe, die nicht nur
reaktiv erfüllt werden kann. Mitarbeiter*innen in den Objekten sind verpflichtet, bei Hinweisen auf
körperliche, psychische und sexuelle Gewalt und Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen
Maßnahmen zu ergreifen/bzw. einzuleiten.
Der Begriff Kindeswohl
- Der Begriff Kindeswohl ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der sich auch mit standardisierten
Verfahren nicht eindeutig und zweifelsfrei bestimmen lässt. Er gilt jedoch als oberste Richtschnur
für das Elternrecht und das staatliche Wächteramt (Jugendamt bzw. Bezirkssozialarbeit). Beides
ist im Grundgesetz, Art. 6 festgelegt.
- Art. 6 des Grundgesetzes besagt u. a., dass Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche
Recht der Eltern und ihre zuvörderst obliegende Pflicht sind. Über ihre Betätigung wacht die
staatliche Gemeinschaft.
- Eine Kindeswohlgefährdung ist eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr,
dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit
voraussehen lässt (BGH FamRZ 1956), nicht optimale Erziehungsbedingungen und
Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit erfordern Hilfe, stellen aber für sich noch keine
Gefährdung dar.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage bilden Artikel 6 Grundgesetz, § 1 Gesetz zur Kooperation und Information
im Kinderschutz (KKG) (Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung), § 1666, § 1631 und § 1626
BGB, § 8a und Hilfen nach § 42 SGB VIII, §§ 27 ff SGB VIII festgelegt.
Das Kindeswohl ist gesichert bei:
• Grundversorgung und Schutz, z. B. bei ausreichend Ernährung, Körperpflege, Gesund-
heit, Schlaf, Kleidung, Betreuung, Aufsicht sowie Unterlassen und Verhindern von Gewalt
• Wachstum, Entwicklung, Förderung: z. B. Anregungen, Sprachanregungen, Förderung,
altersgerechte Vermittlung von Werten, Grenzen und Normen durch die Eltern
• Bindung und Zuwendung: z. B. zuverlässige und kontinuierliche Bezugspersonen,
Beziehungen zu Gleichaltrigen, Kommunikation und Interaktion
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Das Kindeswohl ist gefährdet bei
• Körperlicher Misshandlung, z. B. Klapse, Ohrfeigen, Schläge mit Hand/Faust/Gegen-
ständen, Tritte, Schütteln, Stoßen, Verbrühen, Verbrennen, Zwicken, Einsperren, Anbinden,
Schlafentzug etc.
• Seelische und psychische Gewalt, z. B. Ablehnung, Abwertung, Beschimpfung,
Ausnutzen, gezieltes Angst machen, übermäßige Kontrolle, keine emotionale Reaktion
zeigen, feindselige Haltung, Schuldgefühle produzieren etc.
• Sexueller Missbrauch: Jegliche Handlung und Grenzverletzung gegenüber einem
Kind/Jugendlichen gegen dessen Willen bzw. ohne dessen Zustimmung, z. B. sich vor
einem Kind entblößen und sich eventuell zusätzlich vor dem Kind sexuell zu stimulieren,
einem Kind pornografisches Material zeigen, ein Kind zwingen, an sich selber oder an
einem anderen Kind oder an einer anderen Person sexuelle Handlungen vorzunehmen
• Vernachlässigung: Eine andauernde und wiederholte Unterlassung fürsorglichen
Handelns durch die Sorgeberechtigten, z. B. keine oder nicht ausreichende Versorgung in
den Bereichen Nahrung, Kleidung, Körperhygiene, medizinische Versorgung, Spielsachen,
Ruhe für und Unterstützung bei Hausaufgaben, Schutz vor Gefahren, Zuwendung, förderli-
che Freizeitaktivitäten statt hohem Medienkonsum, Verweigern medizinisch notwendiger
Behandlungen oder Herbeiführung von Erkrankungen der Kinder und Jugendlichen
• Häusliche Gewalt: Das Miterleben physischer, sexueller, psychischer, sozialer und/oder
emotionaler Gewalt zwischen Erwachsenen gefährdet das Wohl der Kinder.
• Weitere Kindeswohlgefährdungen:
-
Sucht der Eltern (Drogen, Alkohol, Tabletten, Nikotin, Medien)
-
Psychische Erkrankungen der Eltern/eines Elternteils
-
Unzureichende Ernährung, Drogen- und Alkoholkonsum während einer Schwangerschaft
-
Kinder nicht in ihrer Entwicklung fördern und/oder zu viel Übernahme von Verantwortung
und Selbständigkeit von ihnen verlangen
- Kinder in die Streitigkeiten der Eltern, bei Trennung/Scheidung, involvieren und/oder die
Kinder gegen dieden Ex-Partnerin benutzen
-
Mangelnde Erziehungsfähigkeiten der Eltern
-
Radikalisierung von Jugendlichen/Radikalisierung der Eltern
-
Beschneidung der weiblichen Genitalien
-
Zwangsehen
Diese Aufzählung ist nicht abschließend und dient der Orientierung.
Kindeswohlgefährdungen können in verschiedenen Formen auftreten und müssen im
Einzelfall eingeschätzt werden. Zudem führen Sucht- und/oder psychische Erkrankungen
der Eltern nicht zwangsläufig zu einer Kindeswohlgefährdung.
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Anhang 6
Sonderstandards LGBTIQ*-Personen
Die Abkürzung LGBTIQ*:
International gebräuchliche Abkürzung der Bezeichnung für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Trans*- und InterMenschen (engl.: lesbian, gay, bisexual, trans, inter*, queer). Damit wird die Gruppe der Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Trans*- und Inter*Menschen benannt. Die Verwendung des Gendersterns macht Geschlechtervielfalt sichtbar und benennt Menschen unterschiedlichster Geschlechtsidentitäten.
In den städtischen Unterkünften und Wohnprojekten der Wohnungslosen- und Flüchtlingshilfe und in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe gelten LGBTIQ*-Personen als besonders vulnerable Gruppe. Die Stadt München setzt sich dafür ein, diese Zielgruppe geschützt und unterstützt unterzubringen, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen.
„Neben Themen, die alle Geflüchteten in Deutschland betreffen, sind LGBTIQ*-Personen oft mit homophoben oder transphoben Bedrohungen in ihren Unterkünften und mit diskriminierenden Haltungen der Menschen aus ihren Herkunftsländern konfrontiert“.1 LGBTIQ*-Personen sind, unabhängig von ihrem Status und der Art der Unterbringung, besonders von Gewalt betroffen.2
- Unterbringung von LGBTIQ*-Personen in München
Wohnungslosenbereich Die Unterbringung in der Sofortunterbringung für akut wohnungslose Menschen erfolgt i. d. R. in Doppelzimmern und bislang noch häufig mit gemeinschaftlich genutzten Sanitäranlagen.
Eine geschützte Unterbringung, vor allem mit eigenen Sanitäranlagen für Trans*- und Inter*Menschen kann in der Wohnungslosenhilfe bislang nur in Clearinghäusern und in wenigen Notquartieren/Beherbergungsbetrieben erfolgen.
Für wohnungslose Lesben gibt es jedoch bereits seit vielen Jahren bzw. Jahrzehnten eine geschützte Form der Unterbringung in den Einrichtungen für wohnungslose Frauen.
Künftig können in Flexi-Heimen geschützte Unterbringungsmöglichkeiten für diesen Personen- kreis angeboten werden. Derzeit verfügt das Flexi-Heim Am Moosfeld über 24 Einzelzimmer. Dieses Flexi-Heim hat als Zielgruppe wohnungslose Frauen und Männer mit Fluchthinter- grund. Von daher können dort anerkannte LGBTIQ* mit Fluchthintergrund geschützt unterge- bracht werden.
Das Flexi-Heim Lotte-Branz-Straße verfügt über 17 Einzelzimmer mit eigenen Sanitäranlagen, die für die Zielgruppe wohnungslose LGBTIQ* mit und ohne Fluchthintergrund in Frage kommen.
1 Unterbringung vonLGBTIQ*-Geflüchteten sowie besonders schutzwürdigen Geflüchteten darstellen. (2018:5) Sitzungsvorlage Nr. 14-20 / V 13230. https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/ris_vorlagen_dokumente.jsp?risid=5175884 2 Vgl. ebd. (2018:3)
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Das Flexi-Heim Boschetsrieder Straße 151 verfügt in der Variante 1 über 5 Einzelzimmer. Das Flexi-Heim Boschetsrieder Straße der Variante 2 bietet 97 abgeschlossene Appartements mit eigenen Sanitäranlagen für mietfähige Einzelpersonen, die mittels einer Belegungskommission vergeben werden. Bei der Belegung dieses Flexi-Heimes wird die Zielgruppe der LGBTIQ* im Speziellen berücksichtigt.
Schutzbedürftige wohnungslose LGBTIQ* können zukünftig auch in der Wohnungslosenhilfe geschützt untergebracht werden.
Aufgrund der Knappheit an Bettplätzen und dem hohen Bedarf an Bettplätzen für alleinstehen- de Männer wird es jedoch nicht möglich sein, alle schwulen Wohnungslosen in einem Einzel- zimmer unterzubringen.
Dort wird ebenfalls eine geschützte Unterbringung für LGBTIQ*-Personen eingeplant.
Flüchtlingsbereich Der Fachbereich S-III-MF/UF bringt LGBTIQ*-Geflüchtete in Einzelwohnungen oder kleinen Wohngemeinschaften im gesamten Stadtgebiet unter und leistet die dafür dringend notwendi- ge Betreuung.
LGBTI*-Geflüchtete sind in den Gemeinschaftsunterkünften von Stigmatisierung, Anfeindun- gen und homo- sowie transphoben Übergriffen betroffen. Durch die Unterbringung dieser Zielgruppe bei S-III-MF/UF ist es gelungen, für die Betroffenen Schutzräume zu schaffen und durch intensive Beratung und Betreuung die Einzelnen zu stärken und ihre Integration zu fördern.
Die Bedarfe an der geschützten Unterbringung sind derzeit größer als die Möglichkeiten der Unterbringung und Betreuung.
- Sprachlicher Umgang der Mitarbeiter*innen in der Unterkunft Der bewusste und gewaltfreie Umgang mit Sprache kann Diskriminierung und/oder verbale Gewalt verhindern. Dafür ist es jedoch unabdingbar, die eigene Sprache hinsichtlich homo- oder transphoben Aussagen zu überprüfen. Eine geschlechtersensible Sprache ist für die Arbeit in Unterkünften und Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe daher eine Grundvorausset- zung.
Dies bedeutet auch, dass Mitarbeiterinnen vor Ort Dolmetscherinnen, die für ein Gespräch zu den Themen der Zielgruppe hinzugezogen werden, vorab informieren und darauf hinweisen, dass Themen im Gespräch sensibel und sprachlich neutral übersetzt werden müssen. Weitere Informationen hierzu finden sich auch
• im Leitfaden für die „Sprachmittlung für lesbische, schwule, bisexuelle, trans* und inter* Geflüchtete“ der Schwulenberatung Berlin3. Diese Grundlagen gelten jedoch nicht nur für die Zielgruppe der Geflüchteten, sondern ebenso für wohnungslose LGBTIQ*-Personen.
• in der Broschüre für Beratungsstellen der Zielgruppe LSBTI der Schwulenberatung Berlin.
3 Sprachmittlung für lesbische, schwule, bisexuelle, trans* und inter* Geflüchtete. Eine Handreichung für Sprachmittler*innen (2017). Schwulenberatung Berlin. https://www.schwulenberatungberlin.de/post.php?id=3233#paragraph_1
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• in der Broschüre zu Behörden und LGBTIQ* der Schwulenberatung Berlin.
• auf der Website www.muenchen.de/lgbti-flucht
- Umgang mit dem Thema Vertraulichkeit und das Wissen zum Vokabular der Zielgruppe bei Dolmetscher*innen
Die Stadt München koordiniert einen Pool freiberuflicher Dolmetscherinnen, auf die städtische Mitarbeiterinnen zugreifen können. Die Koordinationsstelle für Dolmetschertätigkeiten des Amtes für Wohnen und Migration schult die Dolmetscherinnen in regelmäßigen Abständen zu verschiedenen Themenbereichen. Unter anderem auch zu Themen, die für die Zielgruppe der LGBTIQ-Personen besonders relevant sind:
• Vertraulichkeit von Informationen und Schweigepflicht
• Einsatzbereiche (Settings) und Arten des Dolmetschens
• Konventionen im interkulturellen Kontext
• Die Rolle der Dolmetscher*in, Sprach- und Kulturmittlung im Trialog
• Interkulturelle, kommunikative und praktische Probleme in Dolmetsch-Situationen
• Interkulturelle Missverständnisse, Tabuthemen
• Rechtliche Aspekte
Die Koordinationsstelle plant zukünftig ein weiteres Schulungskonzept für die Dolmetscherin- nen zum Thema „gendergerechtes und geschlechtssensibles Dolmetschen“, dabei wird eine Kooperation mit der Koordinierungsstelle zur Gleichstellung von LGBTIQ (D-II-KGL) an- gestrebt, da diese bereits Schulungen zu LGBTIQ*-Themen koordiniert.
Die Dolmetscherinnen erhalten alle den Leitfaden für die „Sprachmittlung für lesbische, schwule, bisexuelle, trans und inter* Geflüchtete“ der Schwulenberatung Berlin.
Zudem soll zukünftig ein Verhaltenskodex entwickelt werden, der von allen beauftragten Dolmetscher*innen unterschrieben werden muss und in dem sich diese auf eine wertneutrale Übersetzung und einen wertschätzenden Umgang bzgl. aller Zielgruppen verpflichten.
Um die Vertraulichkeit und den Datenschutz zu gewährleisten, dürfen Mitarbeiterinnen keine Übersetzungen mit Unterstützung von fachfremdem Personal durchführen, z. B. Mitarbeiterin- nen des Sicherheitsdienstes. Allgemeingültig aber auch besonders wichtig für LGBTIQ*- Personen ist es, die Sicherheit zu haben, dass kein unfreiwilliges Outing in der Unterkunft stattfindet. Übersetzungen durch Mitarbeiterinnen vor Ort sind bei Basisthemen hilfreich, jedoch sind sensible Themen, zum Beispiel „Unterstützung und Umgang mit LGBTIQ- Themen“ oder „Gespräche zu den Rechten von Gewalt betroffenen Personen“, unter Zuhilfenahme von ausgebildeten Dolmetscherinnen und unter der Gesprächsleitung des Sozialdienstes bzw. der Bezirkssozialarbeit (BSA) zu besprechen. Nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn eine seltene Sprache nicht zur Verfügung steht, können Dolmetscherinnen ohne Zertifizierung zugezogen werden. Diese sind vorab über die besondere Sensibilität des Gesprächsthemas zu informieren.
Die Träger erhalten für den Einsatz von Dolmetscherinnen Zuschüsse von der LHM. Sie können damit Dolmetscherinnen beauftragen.
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- Wie können die Bedürfnisse von LGBTIQ*-Personen intern (LHM) und bei der Leistungsbeschreibung der Dienstleister*innen und Träger berücksichtigt werden?
Bei Neuvergaben und Trägerauswahlverfahren werden die Bedarfe von LGBTIQ*-Personen berücksichtigt. Dabei werden der Umgang mit der Zielgruppe, die Fortbildungen der Mitarbeiter*innen und die Maßnahmen beschrieben. Im Jahresplanungsgespräch werden die Themen und Bedarfe der Zielgruppe thematisiert.
Die LHM weist in der Einleitung ihrer Unterkunfts-Hausordnung explizit auf vulnerable Zielgruppen und damit auch auf die Zielgruppe der LGBTIQ*-Personen und einen diskriminierungs- und gewaltfreien Umgang hin.
- Informationen für und Umgang mit der Zielgruppe im Beratungskontext
Zielgruppenspezifisches Informationsmaterial zur Verfügung stellen:
• Beim Sozialdienst in der Unterkunft/Einrichtung der Wohnungslosenhilfe oder der zuständigen BSA sind Informationsmaterial und Flyer zu fachspezifischen Einrichtun- gen und Beratungsstellen zu erhalten.
• Flyer in verschiedenen Sprachen und mit Piktogrammen werden, wo möglich, an diskreten Orten ausgelegt oder aufgehängt (z. B. in Toiletten, Zimmern etc.) bzw. neben anderen Informationen zentral im Gang des Sozialdienstes oder im Büro ausgehängt.
• Plakate werden offen und sichtbar aufgehängt, damit für alle Bewohnerinnen deutlich wird, dass in der Unterkunft LGBTIQ willkommen sind und dass das Fachpersonal offen ist.
• Informationsveranstaltungen in den Unterkünften zu dem Thema „München ist bunt und vielfältig“ sind wünschenswert.
• Die Fachstelle Gewaltschutz wird das Thema Informationspaket, Umgang mit In- formationsmaterial und Beschwerdemanagement in Unterkünften diskutieren und mit der genannten Arbeitsgruppe ein Konzept erarbeiten.
Kooperation mit Fachberatungsstellen, Vertretungsorganisationen und Ombudsstellen:
• Sollte den Mitarbeiterinnen eine LGBTIQ-Person bekannt sein, wird diese vom Sozialdienst ausführlich über Fachberatungsstellen (Sub Beratungsstelle für schwule Männer, LeTRa Lesbenberatungsstelle, TransInterBeratungsstelle) und über (Selbst-)Vertretungsorgane bzw. Selbsthilfegruppen4 informiert. Die Person wird unterstützt, Kontakt zu diesen Stellen aufzunehmen.
• Bei minderjährigen LGBTIQ*-Personen werden die Leitlinien des Stadtjugendamtes für die Arbeit mit LGBTIQ*-Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen als Grundlage
4 Gruppen, Vereine, Einrichtungen der LGBTIQ*-Community: https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Direktorium/Koordinierungsstelle-fuer- gleichgeschlechtliche-Lebensweisen/Gruppen_und_Vereine.html
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angewendet.5
• Bei Gewaltvorfällen wird die Person zusätzlich zu den allgemeingültigen Standards an diese Fachberatungsstellen vermittelt und eine Kontaktaufnahme unterstützt.
• Täterinnen werden, soweit möglich, an die Täterinnenberatungsstellen vermittelt.
• Die Mitarbeiterinnen vernetzen sich mit den Fachberatungsstellen und (Selbst-)Vertretungsorganisationen. Zudem nehmen die Mitarbeiterinnen an Fachveranstaltungen teil und vernetzen sich in Gremien.
5 https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Direktorium/Koordinierungsstelle-fuer- gleichgeschlechtliche-Lebensweisen/Jugendliche-Lesben-und-Schwule/Jugendstudie/Leitlinien.html
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Anhang 7
Besondere Bedarfe „Menschen mit Behinderungen“
Zu Menschen mit Behinderungen zählen Personen, „die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiede- nen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“1 Das heißt, dass sowohl sichtbare als auch unsichtbare Beeinträchtigungen vorhanden sein können, so zum Beispiel seelische Erkrankungen. Menschen mit Behinderun- gen haben erschwerte Teilhabemöglichkeiten und gelten „als besonders gefährdet, gewalttäti- gen Handlungen ausgesetzt zu sein, da sie erhöhte Hilfe- und Unterstützungsbedarfe haben.“2
In den städtischen Unterkünften der Wohnungslosen- und Flüchtlingshilfe gelten Menschen mit Behinderungen und hier insbesondere Frauen und Kinder daher als besonders vulnerable Gruppe. Die Stadt München setzt sich dafür ein, Menschen mit Behinderungen geschützt und unterstützt unterzubringen, um ihnen die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen.
Um eine Inklusion in den Unterkünften zu ermöglichen, müssen alle Formen von Handicap/Behinderung mitbedacht werden. Eine barrierefreie Unterkunft setzt demnach Maßnahmen für Menschen, die Mobilitätseinschränkungen und/oder auch Einschränkungen im Sehen, Hören, Fühlen, Verstehen oder in ihrer psychischen Gesundheit haben, um.
- Barrierefreiheit
Die wichtigste Grundlage, um Menschen mit Behinderungen vor Gewalt zu schützen, ist eine möglichst barrierefreie Unterbringung. Die Landeshauptstadt München versucht stetig, die Barrierefreiheit in Unterkünften zu verbessern und ein möglichst selbständiges Leben zu ermöglichen.
Barrierefreiheit im Bereich der städtischen Wohnungslosenunterbringung
In den Unterkünften der Wohnungslosenhilfe sind nicht alle Plätze barrierefrei, es stehen aber spezielle Unterbringungsplätze für Menschen mit Behinderungen zur Verfügung. Die barriere- freien Plätze sind auf Menschen mit Mobilitätseinschränkungen fokussiert. Aktuell gibt es daher eine Einzelfallprüfung im akuten Wohnungslosenhilfesystem. Wenn Personen besondere Bedarfe an Unterstützung haben, wird ein möglichst geeigneter Platz im Unterbrin- gungssystem oder in Ausnahmefällen auch in spezialisierten Einrichtungen bereitgestellt, sofern vorhanden. Unter Einbezug der aktuellen Umbaumaßnahmen stehen demnächst ca. 24 Bettplätze für Rollstuhlfahrer*innen im Wohnungslosenbereich zur Verfügung.
Barrierefreiheit im Bereich der städtischen Flüchtlingsunterbringung
Nicht jede dezentrale Unterkunft ist mit Rampen oder Aufzügen ausgestattet. Die Neubauten besitzen allerdings häufig barrierefreie Apartments.
In allen Neuplanungen wird die Barrierefreiheit gemäß Baurecht berücksichtigt und in diesem Sinne sind barrierefreie Plätze vorhanden. Insoweit baulich umsetzbar werden bereits laufende Objekte in ihrer Barrierefreiheit erweitert. Je nach der Art der Behinderung(en) einer
1 UN-Behindertenrechtskonvention, Artikel 1 2 Schutzkonzept für geflüchtete Menschen mit Behinderung (2016:1). Lebenshilfe Hamburg. https://zf.lhhh.de/2017/08/23/schutzkonzept-fuer-gefluechtete-mit-behinderung/
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Person muss im Einzelfall geprüft werden, wo eine Unterbringung möglich ist. Aktuell sind im Bereich der Flüchtlingshilfe 24 Bettplätze für Rollstuhlfahrer*innen vorgesehen.
Das Amt für Wohnen und Migration beschäftigt sich zudem bereits seit 2016 verstärkt mit diesem Thema und entwickelte u. a. Mindeststandards in der Arbeitsgruppe „Leben in Hallen“, die kommuniziert und sukzessive umgesetzt werden:
• Küchen rollstuhlgerecht anpassen
• Beleuchtung auch für sehbehinderte Personen anpassen (Bettlampen, Bewegungsmelder, schwarz-gelbe Markierungen für Stufen, usw.)
• Einbau barrierefreier Aufzüge
• Küchen und Sanitärbereiche mit Haltegriffen ausstatten
• Treppenhäuser mit beidseitigen Handläufen ausstatten
• Möglichkeiten prüfen, Wohn- und Sanitärräume für Rollstuhlfahrer*innen abschließbar zu machen
• Türen müssen sich nach außen öffnen lassen, um in barrierefreien Duschbereichen einen ausreichenden Bewegungsradius zu ermöglichen.
• Der Eingangsbereich soll für alle Menschen mit Behinderungen zu bewältigen sein.
• Die Beschilderungen sind in großer kontrastreicher Schrift anzubringen, um Sehbehinderten die Orientierung zu ermöglichen.
• Ausstattung Sanitärbereich für Menschen, die Pflege benötigen (Einmalhandschuhe, Duschstuhl, Pflegebetten, Anti-Dekubitus-Matratzen, Rollstühle)
• Interessenvertretung für Beteiligungsprozesse im Haus installieren
• Sensibilisierung der Mitarbeiterschaft zum Thema Menschen mit Behinderungen, chronisch Erkrankte, Pflegebedürftige, usw.
Die Fachabteilungen werden sich zudem bei weiteren Planungen an den Städtischen Beraterkreis für Barrierefreies Planen und Bauen wenden: beraterkreis.soz@muenchen.de, Tel.: 089/233-21115
- Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und ihrer (Selbst-)vertretungs- organisationen bei der Erstellung und Weiterentwicklung des Gewaltschutz- konzeptes In den Unterkünften sollen Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung des Alltags, der Regelungen und Abläufe beteiligt werden. Dazu gehört auch die Partizipation bei der Umset- zung und Weiterentwicklung des Gewaltschutzkonzeptes. Zur Erstellung des Konzeptes wurden die Belange der Zielgruppe durch die Beteiligung des Koordinierungsbüros zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, des Behindertenbeirats München sowie durch spezialisierte Mitarbeiterinnen eingebracht, ergänzt durch den Fragebogen an die Mitarbeiterinnen vor Ort, der einige Fragen spezifisch zu der Unterbringungssituation von Menschen mit Behinderungen beinhaltete.
In der Umsetzung des Konzeptes, also der Implementierung vor Ort, der Evaluation und der
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Weiterentwicklung des Konzeptes sollen die Bewohner*innen mit Behinderungen partizipativ beteiligt werden.
Hauptamtliche Ansprechpartnerin in der Unterkunft – Inklusionsbeauftragter einrichtungsintern Jede Unterkunft sollte im hauptamtlichen Team des Sozialdienstes eine Person benennen, die sich fachlich auf die Bedarfe, Fragen und Beschwerden der Zielgruppe spezialisiert und sich, soweit erforderlich, mit folgenden Vertretungsorganisationen vernetzen:
• Koordinierungsbüro zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
• Fachberatungsstellen für Menschen mit Behinderungen
• Behindertenbeirat der Landeshauptstadt München Derdem Inklusionsbeauftragten ist bekannt, welche Einrichtungen und Fachberatungsstellen zu speziellen Situationen oder bei besonderen Bedarfen einer Person kontaktiert werden können. Hier eine Auflistung von Fachberatungsstellen, die insbesondere für Mädchen* und Frauen* mit Behinderungen bei Gewalt sowie präventiv Unterstützung anbieten:
• AMYNA e. V.
• mira Mädchenbildung
• Wildwasser München e. V.
• IMMA e. V.
• Netzwerk von und für Frauen und Mädchen mit Behinderungen in Bayern
• Frauennotruf München
• Frauenhilfe München
Dieder zuständige Mitarbeiterin ist dafür zuständig, die Bedarfe der Zielgruppe im Blick zu behalten und ihre Partizipation an Prozessen sowie an allen Angeboten der Einrichtung zu gewährleisten. Zudem sollen die Bewohner*innen informiert werden, dass sie sich an diese Ansprechperson wenden können, wenn es um Beteiligungsfragen geht bzw. um Beschwerden hinsichtlich der Umsetzung des Gewaltschutzkonzeptes.
Dieder Inklusionsbeauftagte ist zudem über die Leistungen und Fördermöglichkeiten durch den Inklusionsfonds informiert. Hier sind Gelder vorhanden, um spezifische Dienstleistungen und Angebote für die Stadtverwaltung unmittelbar finanzieren zu können, die zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention beitragen. Hierzu zählen unter anderem Übersetzungen in Gebärdensprache oder Broschüren und Informationen in leichter Sprache.
Anfragen und Anträge zum Inklusionsfonds sind an die folgende E-Mail-Adresse zu richten: un-behindertenrechtskonvention.soz@muenchen.de
Für gewerbliche Betreiberinnen, bei denen kein Sozialdienst in der Unterkunft tätig ist, übernehmen die zuständigen Bezirkssozialarbeiterinnen die Beratung und Förderung der Menschen mit Behinderungen und versuchen, diese aktiv an Fachberatungsstellen, Angebote und Unterstützungsmaßnahmen außerhalb der Unterbringung anzubinden. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf Unterstützungsmaßnahmen gelegt, die Familienmitglieder durch externe Hilfe entlasten.
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- Risikoanalyse und Erfassung von Menschen mit Behinderungen und deren Bedarfen durch die Einrichtungsleitung und dieden Inklusionsbeauftragten
Menschen mit Behinderungen sind eine sehr heterogene Gruppe. Vielfach werden Behinde- rungen nur im Sinne einer sichtbaren körperlichen Beeinträchtigung wahrgenommen. Da viele Personen jedoch nicht sichtbare Beeinträchtigungen haben, wird Barrierefreiheit, Partizipation und Inklusion nicht immer auf alle Formen von Behinderungen abgestimmt. Um das Risiko von Gewaltbetroffenheit in der Unterkunft einschätzen zu können, müssen also die Bedarfe der betroffenen Bewohnerinnen bekannt und erfasst sein. Die Einrichtungsleitung soll daher, in Kooperation mit derdem Inklusionsbeauftragte*n, die Bedarfe erfassen, um bei der Belegung und allen Abläufen möglichst viel Schutz und Partizipation zu ermöglichen.
Dabei soll eine Stigmatisierung vermieden werden. Es geht nicht darum, Erkrankungen statistisch zu erfassen, sondern Bedarfe datenschutzgerecht zu verdeutlichen.
Wenn bei Personen ein erhöhter Bedarf festgestellt wird, der in der Einrichtung selbst nicht abgedeckt werden kann, müssen diese in eine geeignete Unterbringung verlegt werden.
Zur Beratung, Begleitung und Unterstützung von schwangeren Frauen, Kindern und Jugendli- chen sowie Menschen mit Beeinträchtigungen und Erkrankungen kann das Sachgebiet Gesundheitsvorsorge für Menschen in Unterkünften (RGU-GVO14) eingeschaltet werden. Es organisiert Besuche von Familienhebammen, Gesundheits- und (Kinder-Krankenpflegefach- kräfte in den Einrichtungen für Asylbewerberinnen und Wohnungslose. Das Sachgebiet GVO 14 unterstützt Bezieherinnen von Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auch bei der Bewilligung von akut auftretendem Pflegebedarf und bei der Gewährung von Heil- und Hilfsmitteln.
In Zusammenarbeit mit der Regierung von Oberbayern wird angestrebt, im Erstaufnahmever- fahren die gezielte Zuweisung in geeignete Unterkünfte zu erreichen und die nötige Versor- gung sicherzustellen.
Es wird besonders darauf geachtet, dass Kinder mit Behinderungen und deren Familien die Räume und Angebote in der Unterkunft nutzen können bzw. dass Angebote außerhalb der Unterkunft, soweit möglich, genutzt werden können. Dabei sollen die Familienmitglieder möglichst entlastet und alle finanziellen Unterstützungsmaßnahmen ausgeschöpft werden.
Bewohnerinnen mit Behinderungen werden durch barrierefreie Aushänge, geeignetes In- formationsmaterial und gegebenenfalls mit der Hilfe von Dolmetscherinnen oder Gebärden- sprachdolmetscher*innen auf (Selbst-)Vertretungsorganisationen, Fachberatungsstellen und Angebote hingewiesen und dazu beraten. Der Sozialdienst oder die Bezirkssozialarbeit in- formiert die Zielgruppe und unterstützt sie, aktiv die Angebotsstrukturen und Unterstützungs- systeme in München zu nutzen.
Bei Fragen zu Rehabilitation und Teilhabe kann auf die ergänzende unabhängige Teilhabebe- ratung (EUTB) verwiesen werden. Diese beraten Menschen mit und ohne Behinderungen, die Unterstützung für ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe benötigen. Sie sind offen für ihre Angehörigen und ihnen nahestehende Menschen. Gegebenenfalls vermittelt die EUTB an spezialisierte Stellen. In München gibt es sieben Angebote, deren Kontaktdaten über die Webseite www.teilhabeberatung.de gefunden werden können.
Zudem können folgende Arbeitsschritte die Situation vor Ort verbessern:
• Schulung und Sensibilisierung des gesamten Personals zum Thema Menschen mit Behinderungen, wiederholend und zur Einarbeitung
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• Besondere Schulung der Inklusionsbeauftragten*
• Sensibilisierung der Bewohnerinnen ohne Behinderungen zum Thema Bewohnerinnen mit Behinderungen
• Barrierefreie Hausordnung in mehreren Sprachen und in leichter Sprache, mit Piktogrammen, in Brailleschrift erstellen, auf Rollstuhlhöhe aushängen, bei Einzug evtl. mit Dolmetscher*in vorlesen und in Gebärdensprache übersetzen; für die Finanzierung kann auch der Inklusionsfonds genutzt werden
• Elementare Nutzung der vorhandenen Fahrstühle in den Häusern in der Sofortunter- bringung ermöglichen
Die Fachstelle Gewaltschutz wird sich zudem in Gremien der Planung und Bedarfsanalyse für Menschen mit Behinderung einbringen, hierzu zählt u. a. die Teilnahme an der AG Behinderung und Migration, die enge Zusammenarbeit mit dem Büro zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention und des Behindertenbeirates der Landeshauptstadt München.
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