NUN Mieterratswahl.docx

Organisation und Durchführung der Mieterratswahl 2027

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 11:40 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Leistungsort:Potsdamer Straße 60, 10785 Berlin
Art der Leistungen:Mieterratswahl2027

Mir/Uns ist bekannt, dass die angebotene Leistung im Falle der Auftragserteilung gemäß § 4 Nr. 1 VOL/B unter eigener Verantwortung auszuführen ist.

Ich/Wir werde(n) daher die Leistungen, auf die mein/unser Betrieb eingerichtet ist, im eigenen Betrieb ausführen.

Leistungen, auf die mein/unser Betrieb nicht eingerichtet ist, werde(n) ich/wir nur an Unterauftragnehmer übertragen, die die Voraussetzungen des Punkts 5 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) erfüllen.

Soweit eine Übertragung von Leistungen an Unterauftragnehmer unumgänglich notwendig ist, werde/n ich/wir

  • bei der Übertragung von Leistungen an Unterauftragnehmer nach wettbewerblichen Gesichtspunkten verfahren,

  • dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber benennen,

  • dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen – stellen als die, die zwischen mir/uns und dem Auftraggeber vereinbart sind,

  • Unter- und Zulieferaufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang vergeben, wie es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbar ist.

Mir/Uns ist bekannt, dass nach Vertragsabschluss mit einer Zustimmung zur Übertragung von Leistungen an Unterauftragsnehmer nur zu rechnen ist, wenn unabwendbare Umstände von mir/uns nachgewiesen werden.

Es ist vorgesehen, den unten aufgeführten Unterauftragnehmern Leistungen zu übertragen.

OZ/Leistungsbereichan Firma (Name, Adresse)
a)
b)
c)
d)
e)
Leistungsort:Potsdamer Straße 60, 10785 Berlin
Art der Leistungen:Mieterratswahl2027

Hiermit erklärt der Auftragnehmer (AN) unter Bezugnahme auf das zwischen dem AG und dem AN bestehende Vertragsverhältnis, dass ihm die Vorschriften der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und aller nationaler Datenschutzgesetze bekannt sind und er sich mit den hieraus ergebenden besonderen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit sowie die Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) im Rahmen der Geschäftsverbindung vertraut gemacht hat und deren Einhaltung für sich und das durch ihn eingesetzte Personal sowie durch ihn einbezogene Dritte zusichert.

Die Pflichten aus der vorliegenden Verpflichtungserklärung gelten auch für die sich aus dem obigen Vertragsverhältnis ergebenden Folgeaufträge oder Auftragserweiterungen sowie andere künftige Geschäftsbeziehungen und beziehen sich auf alle Leistungen des AN gegenüber dem AG und ggf. dessen verbundene Unternehmen wie Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften, unabhängig davon, an welchem Ort diese erbracht werden. Sie erstrecken sich auf sämtliche personenbezogene Daten, Unternehmensdaten und -informationen, gleich in welcher Form diese vorliegen und gleich ob sie ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind oder nicht.

Dem Personal des AN ist es untersagt, Einblick in sämtliche Schriftstücke in Papierform, wie z. B. Akten, Hefter usw., sowie elektronische Daten und Dateien zu nehmen, diese zu entwenden oder zu kopieren und Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen, wenn dies nicht zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist. Darüber hinaus verpflichtet sich der AN, dass das von ihm eingesetzte Personal sämtliche während der Erfüllung des Auftrags auch zufällig zugänglich gewordenen Daten geheim hält, sich weder Aufzeichnungen darüber macht noch Kopien anfertigt, entsprechende Daten nicht an Dritte weitergibt oder für eigene Zwecke nutzt.

Sollte der AN bzw. dessen zur Vertragserfüllung eingesetztes Personal das E-Mail-System, das Internet/Intranet bzw. die IT-Systeme des AG nutzen wollen, so wird sich der AN bzw. das entsprechende Personal vorab die ausdrückliche Erlaubnis einholen und vor deren Nutzung beim AG über die internen Regelungen des AG zum Umgang mit diesen Systemen und Medien informieren und diesen entsprechen. Der AG behält sich vor, auf alle zur Verfügung gestellten Systeme sowie Daten und Informationen ohne Vorankündigung zuzugreifen. Der AN ist dann seinerseits verpflichtet, das von ihm eingesetzte Personal über die Einhaltung der genannten internen Regelungen des AG regelmäßig zu informieren und deren Einhaltung sicherzustellen.

Der AN ist dafür verantwortlich, erhaltene Daten und Informationen in Papierform und digital mittels aller notwendigen Vorkehrungen organisatorischer und technischer Art im Sinne des Art. 32 DSGVO zu schützen, so dass diese vor unzulässiger Verarbeitung und Nutzung, insbesondere Weitergabe, Veränderung, Zugriff und Löschung, bewahrt werden. Der AN wird keine Informationen über den AG bzw. Daten und Informationen, die aus der Erfüllung des Auftrags bekannt werden, in sozialen Netzwerken oder anderweitig, insbesondere im Internet, bekannt machen, es sei denn, er hat vom AG hierzu die ausdrückliche Erlaubnis oder das Vertragsverhältnis bezieht sich gerade eben auf diese Tätigkeiten.

Die Einbeziehung von Dritten sowie die Übermittlung von Daten an selbige, welche durch den AN für die Vertragserfüllung eingesetzt werden und welche diese Daten für die Vertragserfüllung benötigen, sind nur erlaubt, insofern der AN diesen Dritten die selbigen Verpflichtungen wirksam auferlegt hat, die sich für ihn aus dieser Verpflichtungserklärung ergeben. Für eine Unterrichtung, Verpflichtung und Schulung des durch den AN eingesetzten Personals ist der AN verantwortlich. Der AN setzt nur Personal ein, das mit den Anforderungen der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und allen nationalen sowie anderen einschlägigen Datenschutzbestimmungen, der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie den Pflichten aus dieser Verpflichtungserklärung vertraut ist.

Der AN ist sich bewusst, dass sich dieser bei Verletzung dieser Verpflichtungen, je nach vorliegendem Fall, strafbar oder schadenersatzpflichtig macht, eine Ordnungswidrigkeit begeht sowie vertragliche Verpflichtungen verletzt und ggf. zivilrechtliche Konsequenzen daraus tragen muss.

Alle Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bestehen nach Beendigung des jeweiligen Beschäftigungs- oder Vertragsverhältnisses fort. Mit der Unterzeichnung auf dem Angebotsdeckblatt bestätigt der AN, dass er diese Verpflichtungserklärung gelesen sowie verstanden hat und dieser entsprechen wird.

Leistungsort:Potsdamer Straße 60, 10785 Berlin
Art der Leistungen:Mieterratswahl2027

Ich/Wir erkläre/n, dass

  • keine schwere Verfehlung vorliegt, die meine/unsere Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, z. B. wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB), wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a STPO), wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO), rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten 2 Jahre gegen Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben wegen

Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB), Geldwäsche (§ 261 StGB), Bestechung (§ 334 StGB), Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kreditbetrug (§ 265b StGB), Untreue (§ 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Delikte im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff. StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Brandstiftung (§ 306 StGB), Baugefährdung (§ 319 StGB), Gewässer- und Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB), unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB),

die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurde,

  • ich/wir in den letzten zwei Jahren nicht
  • gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 EUR oder

  • gem. § 21 Abs. 1 i.V.m. § 23 des Arbeitnehmerentsendegesetzes mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR oder

  • wegen eines Verstoßes nach § 21 Mindestlohngesetz mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR

belegt worden bin/sind,

  • mir/uns nicht bekannt ist, dass im Wettbewerbsregister (geführt beim Bundeskartellamt) eine Eintragung vorliegt, die das Unternehmen betrifft.
  • ich/wir die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfülle(n),
  • über mein/unser Vermögen nicht ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde,
  • sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet.
Leistungsort:Potsdamer Straße 60, 10785 Berlin
Art der Leistungen:Mieterratswahl2027

1. Frauenförderung (gilt erst ab einem Auftragswert von 25.000 EUR netto und nur für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten, exklusive Auszubildende)

Erklärung gem. § 1 Abs. 2 der Frauenförderverordnung (FFV)

Hiermit erkläre(n) ich/wir Folgendes:

  • Zutreffendes bitte ankreuzen –

A. Anwendbarkeit von § 13 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz (LGG)

Im Unternehmen sind in der Regel mehr als 10 Arbeiternehmer/-innen1 beschäftigt (ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten).

Ja [ ]

Nein [ ] (→ keine weiteren Angaben erforderlich)

_______________________

1 Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl ist § 23 Abs. 1 Satz 4 des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

B. Falls ja, bitte folgende weitere Angaben:

I. Beschäftigtenzahl2

Im Unternehmen sind in der Regel beschäftigt:

über 500 Beschäftigte (→ gem. § 3 Abs. 1 FFV sind drei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen, davon mindestens eine Maßnahme der Nummer 1 bis 6)[ ]
über 250 bis 500 Beschäftigte (→ gem. § 3 Abs. 2 FFV sind drei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen)[ ]
über 20 bis 250 Beschäftigte (→ gem. § 3 Abs. 3 FFV sind zwei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen)[ ]
über 10 bis 20 Beschäftigte (→ gem. § 3 Abs. 4 FFV ist eine der in § 2 Nr. 1 bis 20 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen)[ ]

________________________

2 Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl ist § 23 Abs. 1 Satz 4 des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

II. Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

In meinem/unserem Unternehmen wird/werden während der Durchführung des Auftrages folgende Maßnahme(n) gem. § 2 FFV durchgeführt oder eingeleitet:

1.Umsetzung eines qualifizierten Frauenförderplans[ ]
2.Verbindliche Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils an den Beschäftigten in allen Funk-tionsebenen[ ]
3.Erhöhung des Anteils der weiblichen Beschäftigten in gehobenen und Leitungspositionen[ ]
4.Erhöhung des Anteils der Vergabe von Ausbildungsplätzen an Bewerberinnen[ ]
5.Berücksichtigung von weiblichen Auszubildenden bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zumindest entsprechend ihrem Ausbildungsanteil[ ]
6.Einsetzung einer Frauenbeauftragten[ ]
7.Überprüfung der Entgeltgleichheit im Unternehmen mit Hilfe anerkannter und geeigneter Instrumente[ ]
8.Angebot von Praktikumsplätzen für Mädchen und junge Frauen, insbesondere in Berufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind[ ]
9.Teilnahme an anerkannten und geeigneten Maßnahmen und Initiativen, die Mädchen und junge Frauen für männlich dominierte Berufe interessieren sollen[ ]
10.Spezielle Bildungsmaßnahmen nur für Frauen, die zur Erreichung qualifizierter Positionen befähigen sollen[ ]
11.Bereitstellung der Plätze bei sonstigen betrieblichen Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten[ ]
12.Bereitstellung der Plätze außerbetrieblicher, vom Betrieb finanzierter Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten[ ]
13.Bevorzugte Berücksichtigung von Frauen beim beruflichen Aufstieg nach erfolgreichem Abschluss einer inner- oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme[ ]
14.Angebot flexibler, den individuellen Bedürfnissen entsprechender Gestaltung der Arbeitszeit[ ]
15.Angebot alternierender Telearbeit[ ]
16.Möglichkeit befristeter Teilzeitarbeit, vorzugsweise vollzeitnah, mit Rückkehroption in eine Vollzeitarbeit, auch in Führungspositionen[ ]
17.Kontakthalteangebote, Möglichkeit zur Teilnahme an betrieblicher Fortbildung, zu Vertretungseinsätzen und Rückkehrvereinbarungen für Beschäftigte in Elternzeit[ ]
18.Bereitstellung betrieblicher oder externer Kinderbetreuung, auch für Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Öffnungszeit der regulären Kinderbetreuung[ ]
19.Bereitstellung geeigneter Unterstützung und Flexibilität am Arbeitsplatz für Beschäftigte, die Erziehungs- und Pflegeaufgaben wahrnehmen[ ]
20.Umwandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse in mindestens Teilzeitarbeitsplätze[ ]
21.Vermeidung einer überproportionalen Verringerung des Frauenanteils an der Gesamtzahl der Beschäftigten bei Personalabbaumaßnahmen[ ]

III. Weitere vertragliche Verpflichtungen

Ich/Wir erkläre(n) mich/uns darüber hinaus mit folgenden Verpflichtungen gemäß § 4 FFV einverstanden:

  1. Die Auftragnehmenden haben das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.

  2. Sofern sich die Auftragnehmenden zur Vertragserfüllung anderer bedienen, haben sie sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmenden sich nach Maßgabe des § 3 FFV zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklären. Eine schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung durch die Unterauftragehmenden wird den Auftragnehmenden zugerechnet.

  3. Auf Verlangen der Vergabestelle haben die Auftragnehmenden die Einhaltung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen nach der Frauenförderverordnung in geeigneter Form nachzuweisen.

IV. (Erforderlichenfalls anzugeben) Rechtliches Hindernis

An der Durchführung folgender Maßnahmen unter II. bzw. an der Übernahme folgender Verpflichtungen nach III. bin ich/sind wir gemäß § 5 Abs. 2 FFV aus rechtlichen Gründen gehindert:

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Begründung:

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(auf Verlangen nachzuweisen)

Mir/Uns ist bekannt, dass Falschangaben im Rahmen dieser Erklärung oder Verstöße gegen darin übernommene Verpflichtungen zu Sanktionen gemäß § 7 FFV führen können.

2. Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (gilt ab einem Auftragswert ab 10.000 EUR netto)

Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren ausführe(n), die nachweislich unter bestmöglicher Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus

  • dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641),
  • dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073),
  • dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),
  • dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),
  • dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442),
  • dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98),
  • dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202) und
  • dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).

Ist ein Nachweis der Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen nicht möglich, so werde(n) ich/wir dies mit einem beim Auftraggeber erhältlichen Formular erklären.

Für die Punkte 1 und 2 gilt:

Die schuldhafte Nichterfüllung der vorgenannten Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Unterauftragnehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.

Der Auftraggeber ist auch berechtigt, bei einem Verstoß gegen die vorgenannten Verpflichtungen anstelle der fristlosen Kündigung eine Vertragsstrafe geltend zu machen. In diesem Fall ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 %, maximal 25.000 EUR netto, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 % der Auftragssumme, maximal 125.000 EUR netto, vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer oder einen von diesem eingesetzten Unterauftragnehmer begangen wird.

Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick nehmen

  • in Unterlagen, aus denen jeweils die konkrete Maßnahme zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nachweisbar hervorgeht,

  • in Arbeitsverträge,

  • in Unterlagen, die die Übertragung der Verpflichtung auf eingesetzte Unterauftragnehmer gem. Punkt III.2 nachweisen sowie

  • in Unterauftragnehmerverträge.

Bezüglich der Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen sind außerdem folgende Unterlagen für die Kontrolle erforderlich:

  • Zertifikate/Gütezeichen

  • Herkunftsbescheinigungen

  • Lieferscheine oder sonstige gleichwertige Nachweise

  • ggf. weitere Dokumente für eine schlüssige Kontrolle, wie z. B. Unterlagen über Liefermengen, Produktionsmengen

Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o. a. Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber oder einem von ihm beauftragten Dritten vorzulegen.

Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass Unternehmen nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsende-gesetzes für eine angemessene Zeit von der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag ausgeschlossen werden können, wenn sie wegen eines Verstoßes mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR belegt worden sind. Das gleiche gilt auch schon vor der Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.

Leistungsort:Potsdamer Straße 60, 10785 Berlin
Art der Leistungen:Mieterratswahl2027

Sofern Ihr Unternehmen unter die Verpflichtungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) fällt, geben Sie bitte den für Ihr Unternehmen zutreffenden NACE-Code an:

NACE-CODE:

  1. Grundsätze

degewo ist gem. §§1 u. 3 LkSG verpflichtet, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten gem. LkSG zu beachten (vgl. Rechtspositionen gem. Anlage LkSG, Nummern 1 -11 Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte sowie menschenrechtliche Risiken entsprechend §2 Abs. 2 u. 3 LkSG) und erwartet von ihren Lieferanten gleichermaßen die Einhaltung dieser Pflichten. degewo bemüht sich selbst stets nach Kräften, entsprechenden Risiken vorzubeugen, diese zu minimieren und Verletzungen dieser Pflichten zu beenden, insbesondere

  • durch Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich, indem geeignete Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken entwickelt und implementiert werden sowie dadurch, dass entsprechende Verpflichtungen gegenüber den unmittelbaren Zulieferern verankert werden,

  • dadurch, dass diese menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl des unmittelbaren Zulieferers berücksichtigt werden,

  • dadurch, dass die vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren Zulieferers eingeholt werden, dass dieser die oben genannten Erwartungen einhält und entlang der Lieferadresse angemessen adressiert,

  • dadurch, dass die Bereitschaft zu Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherung durchgeführt und geduldet werden,

  • durch die Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen sowie deren risikobasierte Durchführung, um die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie bei dem unmittelbaren Zulieferer zu überprüfen.

  1. Verpflichtungen

Unter Berücksichtigung der o. g. gesetzlichen Regelungen für degewo verpflichtet sich der Bieter, mit Teilnahme am Vergabeverfahren oder mit Abgabe eines Angebotes die menschenrechts- und umweltbezogenen Verpflichtungen des LkGS einzuhalten. Im Falle des Zuschlags an ihn, wird die Erklärung unbeschadet etwaiger vorrangiger eigener vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen Bestandteil und vertragliche Zusicherung des Bieters:

Der Bieter verpflichtet sich, die menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen von degewo einzuhalten und diese auch gegenüber seinen eigenen Lieferanten entlang der Lieferkette angemessen zu adressieren.

Der Bieter ist verpflichtet, menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken zu vermeiden, zu minimieren und Verstöße gegen menschenrechts- und umweltbezogene Pflichten zu beenden. Der Bieter entwickelt und implementiert vertragliche Regeln gegenüber eigenen Lieferanten, um die Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Pflichten zu bewirken und angemessen kontrollieren zu können.

Der Bieter wird menschenrecht- und umweltbezogene Schulungen und Weiterbildungen in seinem Unternehmen durchführen. degewo ist berechtigt, sich über diese bei ihm zu informieren und ihn bei solchen zu unterstützen.

Der Bieter verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und Lieferanten auf das bei degewo eingerichtete Meldesystem für interne wie externe Beschwerden (meldestelle@degewo.de) hinzuweisen, bei welchem jede Person vertraulich Hinweise auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken, der Verletzungen entsprechender Pflichten oder Hinweise auf mögliche Straftaten bei Auftragsabwicklung in seinem Geschäftsbereich oder dem seiner Auftragnehmer abgeben kann.

  1. Kontrollmechanismen

degewo ist berechtigt, einmal im Jahr oder anlassbezogen obige Präventionsmaßnahmen beim Bieter zu überprüfen. Das gilt insbesondere dann, wenn beim Bieter mit einer wesentlich veränderten oder erweiterten Risikolage, etwa durch die Einführung neuer Produkte, neuer Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes zu rechnen ist. Der Bieter ist verpflichtet, hierbei mit degewo oder von dieser hierzu Beauftragten und von Berufs wegen zur Verschwiegenheit Verpflichteten kooperativ zusammen zu wirken.

Das gilt auch für Präventions- und Kontrollmaßnahmen gegenüber Lieferanten des Bieters, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Verpflichtung bei dem Lieferanten des Bieters möglich erscheint.

Der Bieter ist verpflichtet, bei einem eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Verstoß gegen menschenrechts- oder umweltbezogene Pflichten angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren. Ist die Verletzung so beschaffen, dass der Bieter sie in absehbarer Zeit nicht beenden kann, hat er unverzüglich ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung zu erstellen und dieses umzusetzen. degewo ist berechtigt, die Wirksamkeit einer Abhilfemaßnahme einmal im Jahr sowie anlassbezogen, entsprechend Abs. 1, zu überprüfen.

  1. Beendigung des Vertragsverhältnisses

degewo ist berechtigt, die Vertragsbeziehung mit dem Bieter außerordentlich und mit sofortiger Wirkung zu beenden, wenn der Bieter im Rahmen der Auftragsausführung schwerwiegend menschenrechtliche oder umweltbezogene Pflichten verletzt.

Das gilt auch, wenn der Bieter wiederholt gegen seine Verpflichtungen aus dieser Erklärung verstößt und degewo ihn deswegen unter Hinweis auf die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung wiederholt erfolglos abgemahnt hat.

Der Bieter ist verpflichtet, degewo von jedem Schaden freizustellen, der der degewo wegen verschuldeten Verstößen des Bieters gegen die Verpflichtungen aus dieser Erklärung entsteht.

  1. Ausschluss

Auf die Möglichkeit eines Ausschlusses von der Vergabe öffentlicher Aufträge gem. § 22 LkSG bei rechtskräftig festgestelltem Verstoß unter den dort genannten Voraussetzungen wird verwiesen.

Leistungsort:Potsdamer Straße 60, 10785 Berlin
Art der Leistungen:Mieterratswahl2027
  1. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, meinen/unseren für den Auftrag eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der Ausführung des Auftrages die folgend benannten Mindeststundenentgelte und/oder tarifvertraglichen Entgelte zu zahlen:

1.1 Mindestens die Entgelte einschließlich des Mindestentgelts, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden,

1.2 Unabhängig vom Sitz des Betriebes und vom Ort der Erbringung der Arbeitsleistung mindestens die Entlohnung (einschließlich der Überstundensätze) nach den Regelungen des Tarifvertrags, der im Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist;

1.3 Mindestens das Mindestentgelt je Zeitstunde gemäß Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz; ausgenommen sind Auszubildende.

  1. Treffen mich/uns mehr als nur eine dieser Verpflichtungen nach 1.1, 1.2 und 1.3, so ist die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils günstigste Regelung maßgeblich.

  2. Die Verpflichtungen bestehen nicht, soweit die Leistungen im Ausland erbracht werden.

  3. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns,

a) Löhne und Gehälter auch ausländischer Beschäftigten mindestens monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse bereitzuhalten oder auf Wunsch des Auftraggebers im jeweiligen Büro des Auftraggebers vorzulegen.

b) dem Auftraggeber oder einem von ihm beauftragten Dritten gem. Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) auf Verlangen jederzeit zu Kontrollzwecken Einblick in die aktuellen Entgeltabrechnungen (Stundennachweise, Lohnabrechnungen, Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen und Mitarbeiterlisten), in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen und in die zwischen mir/uns und von mir/uns beauftragten Unterauftragnehmern oder Verleihern abgeschlossenen Verträge zu gewähren, dazu vollständige und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und meine/unsere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen.

  1. Ich/wir verpflichte(n) mich/uns,

a) die von mir/uns im Rahmen der Vertragsbeziehungen beauftragten Unterauftragnehmer oder Verleiher schriftlich vertraglich zu verpflichten, alle unter Punkt 1-4 genannten Verpflichtungen einzuhalten.

b) sicherzustellen, dass die von mir/uns im Rahmen der Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber eingesetzten Unterauftragnehmer oder Verleiher ihrerseits die unter Punkt 1-4 genannten Verpflichtungen auf die von ihnen beauftragten Unterauftragnehmer oder Verleiher jeweils schriftlich übertragen und sich verpflichten, dem Auftraggeber auf Verlangen die schriftlichen Übertragungen nachzuweisen.

  1. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns,

a) den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht bei Inanspruchnahme durch meine/unsere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen der Vertragsbeziehung zu von mir/uns eingesetzten Unterauftragnehmern oder Verleihern nach § 13 MiLoG freizustellen.

b) die von mir/uns im Rahmen der Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber eingesetzten Unterauftragnehmer oder Verleiher oder deren Unterauftragnehmer vertraglich zu verpflichten, als Gesamtschuldner gemeinsam mit dem Auftragnehmer den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn freizustellen, sofern diese ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlen.

  1. Mir/Uns ist bekannt,

a) dass im Falle der Nichtvorlage der Unterlagen gem. Punkt 4.b) der Auftraggeber berechtigt ist, fällige Zahlungen an mich/uns einzubehalten, bis ich/wir diese Pflicht erfüllt habe(n).

b) dass der Auftraggeber berechtigt ist, den Vertrag fristlos zu kündigen,

  • wenn ich/wir oder ein von mir/uns eingesetzter Unterauftragnehmer oder Verleiher schuldhaft gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns verstoße(n)/verstößt oder

  • wenn ich/wir oder ein von mir/uns eingesetzter Unterauftragnehmer oder Verleiher der Pflicht zur Beibringung von Unterlagen innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nachkomme(n)/nachkommt oder

  • wenn ich/wir für den Fall des schuldhaften Verstoßes meiner/unserer eingesetzten Unterauftragnehmer oder Verleiher gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns oder zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte nicht selbst die fristlose Beendigung der Vertragsbeziehung mit dem Unterauftragnehmer oder Verleiher bewirke(n).

c) dass der Auftraggeber im Fall der berechtigten Kündigung berechtigt ist, den noch nicht erbrachten Teil der Leistung zu meinen/unseren Lasten durch einen Dritten ausführen zu lassen.

d) dass Unternehmen nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und des Mindestlohngesetzes für eine angemessene Zeit von der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag ausgeschlossen werden können, wenn sie wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG oder § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR belegt worden sind. Das gleiche gilt auch schon vor der Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.

Der Auftraggeber ist auch berechtigt, bei einem Verstoß gegen die vorgenannten Verpflichtungen zu Punkt 1-4 anstelle der fristlosen Kündigung eine Vertragsstrafe geltend zu machen. In diesem Fall ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 %, maximal 25.000 EUR netto, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 % der Auftragssumme, maximal 125.000 EUR netto, vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer oder Verleiher oder einen von diesem eingesetzten Unterauftragnehmer oder Verleiher begangen wird.

Leistungsort:Potsdamer Straße 60, 10785 Berlin
Art der Leistungen:Mieterratswahl2027

Für das Vertragsverhältnis gilt die VOL/B in ihrer neuesten Fassung. Eine Kopie erhält der Auftragnehmer mit den Vergabeunterlagen.

1. Allgemeines/Auftragsgrundlagen

1.1 Vertragliche Beziehungen entstehen nur bei schriftlicher Auftragserteilung. Der Schriftform bedarf auch jede Änderung oder Ergänzung oder Aufhebung von vertraglichen Vereinbarungen.

1.2 Für das Vertragsverhältnis gilt – unter Vorrang vorstehender Regelungen – VOL/B in ihrer bei Vertragsabschluss neuesten Fassung.

2. Preise

2.1 Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist. Der Auftragnehmer hat Verpackungsmaterialien unentgeltlich zurückzunehmen und ggf., wenn diese nicht mehrfach verwendet werden können, auf seine Kosten zu beseitigen.

2.2 Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.

2.3 Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.

2.4 Soweit nicht Preisanpassungen im Vertrag geregelt sind, sind die vereinbarten Preise Festpreise, auch wenn in der Zeit nach Angebotsabgabe bis zur Schlussleistung Änderungen z. B. der Löhne, Transportkosten u. a. Kosten eintreten, die die Kalkulation des Auftragnehmers berühren.

3. Änderung der Leistung

3.1 Beansprucht der Auftragnehmer gem. § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich - vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach – schriftlich mitteilen.

3.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.

3.3 Ein neuer Preis sowie etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertrags-bedingungen sind schriftlich zu vereinbaren.

4. Vertragsstrafe bei Leistungsverzögerungen

Erbringt der Auftragnehmer aufgrund eigenen Verzuges (schuldhaft) die Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Frist, schuldet er eine Vertragsstrafe von 0,1 % pro Werktag der Überschreitung – maximal 5 % der Nettoschlussrechnungssumme, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Der Auftraggeber ist berechtigt, deren Vorbehalt bis zur Schlusszahlung geltend zu machen. Kommt es zu einer Neuvereinbarung des Leistungstermins/der Vertragsfrist (gleichgültig aus welchen Gründen dies geschieht), gilt die vereinbarte Vertragsstrafe für die neue Terminregelung, ohne dass dies bei der Neuregelung ausdrücklich hervorgehoben zu werden braucht.

5. Unterauftragnehmer, Folgen ungenehmigter Weitervergabe

Der Auftragnehmer hat bei beabsichtigter Beauftragung von Unterauftragnehmern dem Auftraggeber bereits mit Angebotsabgabe Art und Umfang der Leistungen schriftlich unter Verwendung des beiliegenden Formblattes anzugeben.

Bei Anmeldung eines Unterauftragnehmers hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor Auftragserteilung die folgenden Unterlagen des vorgesehenen Unterauftragnehmers in aktueller Fassung vorzulegen:

a) Eigenerklärung über die ordnungsgemäße Anmeldung und Erfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der gesetzlichen Beiträge bei der/den Krankenkasse(n) nicht älter als drei Monate, gerechnet ab Ausstellungsdatum

b) Kopien der Unbedenklichkeitsbescheinigungen

  • des Finanzamtes hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben

  • der Berufsgenossenschaft hinsichtlich der ordnungsgemäßen Eintragung und Erfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der gesetzlichen Beiträge

Wenn keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, dürfen die Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht älter als ein Jahr, jeweils gerechnet ab Ausstellungsdatum, sein.

c) Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle (Handwerkskarte) bei zulassungspflichtigen Handwerksgewerben für die zur Übertragung vorgesehene Leistung

d) Verbindlich unterschriebene Erklärungen

  • über das Nichtvorhandensein von Kriterien, die zur Nichterteilung der Zustimmung zum Einsatz als Unterauftragnehmer führen würden (gem. Formblatt des Auftraggebers “Eigenerklärung zur Eignung“), z.B. darüber, dass über das Vermögen des Unternehmens nicht ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt ist oder sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet

  • zur Zahlung des Mindestlohnes (gem. Formblatt des Auftraggebers)

  • zur Durchführung von Maßnahmen nach § 2 Frauenförderverordnung (FFV) und zur Einhaltung der Verpflichtung nach § 4 FFV sowie zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (gem. Formblatt des Auftraggebers)

  • zur Einhaltung des Datenschutzes (gem. Formblatt des Auftraggebers)

Die Vorlage der unter a) bis c) genannten Unterlagen ist nicht erforderlich, wenn der Unterauftragnehmer im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für öffentliche Aufträge (ULV) bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin oder bei der Auftragsberatungsstelle Brandenburg oder Sachsen oder Sachsen-Anhalt oder Mecklenburg-Vorpommern bzw. im Präqualifikationsverzeichnis für die zur Übertragung vorgesehene Leistung eingetragen ist.

5.1 Die Weitergabe von Arbeiten seitens des Auftragnehmers an einen Unterauftragnehmer bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung des Auftraggebers bezieht sich jeweils nur auf den konkret benannten Unterauftragnehmer und die ihm übertragene Leistung. Eine Weitergabe von Leistungen durch den Unterauftragnehmer an weitere Unterauftragnehmer ist ohne Zustimmung des Auftraggebers unzulässig.

5.2 Vertragsstrafe bei ungenehmigtem Unterauftragnehmereinsatz oder ungenehmigtem Unter-Unterauftragnehmereinsatz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, es zu unterlassen, Leistungen ohne Zustimmung des Auftraggebers an Unterauftragnehmer zu vergeben. Handelt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung zuwider und vergibt er Leistungen ohne Zustimmung des Auftraggebers an Unterauftragnehmer oder vergibt ein Unterauftragnehmer ihm übertragene Leistungen ohne Zustimmung des Auftraggebers an weitere Unterauftragnehmer, schuldet der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Leistungsanteils, der auf den betreffenden Unterauftragnehmer entfällt. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe braucht nicht bei der Abnahme, sondern kann bis zur Schlusszahlung erklärt werden. Die Aufrechnung des Auftraggebers mit den hier behandelten Vertragsstrafeansprüchen gegen den Schlussrechnungsanspruch im Zusammenhang mit der Schlussrechnungsprüfung des Auftragnehmers ist Vorbehalt in diesem Sinne. Weitere wörtliche Erklärungen des Auftraggebers sind nicht erforderlich.

5.3 Im Wiederholungsfall hat der Auftraggeber das Recht, den Auftragnehmer für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung, von der Vergabe von Aufträgen, über deren Vergabe der Auftraggeber zu entscheiden hat, auszuschließen.

6. Abnahme

Ist eine Abnahme vorgesehen, so ist dies vertraglich zu vereinbaren, es sei denn sie ist ohnehin gesetzlich vorgesehen.

7. Abrechnung/Bezahlung

Alle Rechnungen sind grundsätzlich dem zentralen Rechnungseingang/Poststelle des Auftraggebers zuzustellen.

7.1 Teillieferungen

Bei Teilrechnungen auf Grund von vertraglich vereinbarten Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein.

7.2 Schlussrechnung

Die prüfbare Schlussrechnung ist innerhalb eines Monats nach unbeanstandeter Erfüllung der Leistung bzw. - wenn Abnahme vereinbart wurde – nach erfolgter Abnahme einzureichen.

7.3 Überzahlung

Bei der Feststellung von Überzahlungen, auch nach Schlussabrechnung, kann sich der Auftragnehmer nicht auf etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) oder Verwirkung infolge auch längerfristigen Zeitablaufes berufen.

8. Sicherheitsleistungen für Erfüllung und Mängelbeseitigung

Unter einem Schwellenwert von 50.000,00 EUR netto (Auftragswert) werden keine Sicherheiten verlangt. Sind Sicherheitsleistungen vorgesehen, so sind diese vor Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren.

9. Haftpflichtversicherung

Der Auftragnehmer hat seine gesetzliche sowie die ihm nach dem Vertrag obliegende Haftpflicht ausreichend zu versichern.

§ 1 Art und Umfang der Leistungen

  1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.

  2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:

a) die Leistungsbeschreibung

b) die Besonderen Vertragsbedingungen

c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen

d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen

e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen

f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

§ 2 Änderung der Leistung

  1. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar.

  2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten Auftrags verpflichtet.

  3. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen.

  4. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt.

(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 3 Ausführungsunterlagen

  1. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind.

  2. Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben.

§ 4 Ausführung der Leistung

  1. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten.

(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln.

  1. (1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.

(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber.

  1. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.

  2. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mir vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handelns ausgelegt werden.

§ 5 Behinderung und Unterbrechung der Leistung

  1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.

  2. (1) Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung im Betrieb des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist. Gleiches gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und Zulieferern, soweit und solange der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen.

(2) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der Mitteilung gemäß Nr. 1 Satz 1 oder Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß Nr. 1 Satz 2 dauert, berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Erklärung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurückzutreten.

  1. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder aufzunehmen.

§ 6 Art der Anlieferung und Versand

Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren. Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des Beförderungsweges, die Wahl und die Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung.

§ 7 Pflichtverletzungen des Auftragnehmers

  1. Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der Regelungen des § 14 VOL/B die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.

  2. (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verursachter Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen den entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht zu ersetzen. Die Pflicht zum Ersatz dieser Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Verzug durch Unterauftragnehmer verursacht worden ist, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgeschrieben hat.

(2) Darüber hinaus kann die Schadensersatzpflicht im Einzelfall weiter begrenzt werden. Dabei sollen branchenübliche Lieferbedingungen z. B. dann berücksichtigt werden, wenn die Haftung summenmäßig oder auf die Erstattung von Mehraufwendungen für Ersatzbeschaffungen beschränkt werden soll.

(3) Macht der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm überlassenen Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) unverzüglich zurückzugeben. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich eine Aufstellung über die Art seiner Ansprüche mitzuteilen.

Die Mehrkosten für die Ausführung der Leistung durch einen Dritten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen. Die Höhe der übrigen Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzugeben.

(4) Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz nur wegen des noch ausstehenden Teils der Leistung geltend, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich eine prüfbare Rechnung über den bereits bewirkten Teil der Leistung zu übermitteln. Im Übrigen findet Absatz 3 Anwendung.

  1. Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, finden Nr. 2 Absatz 3 Sätze 1 und 4 entsprechende Anwendung; bei teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nr. 2 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

  2. (1) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Ausübung des Rücktrittsrechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht. Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.

§ 8 Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber

  1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.

  2. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat.

  3. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.

  4. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 9 Verzug des Auftraggebers

Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer

  1. Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.

  2. (1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag obliegende Mitwirkung und setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande, die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass er sich vorbehalte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht nicht bis zum Ablauf der Frist erfüllt werde.

(2) Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwendung von § 642 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bestimmen ist.

  1. Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber bleiben unberührt.

§ 10 Obhutspflichten

Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.

§ 11 Vertragsstrafe

  1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine angemessene Obergrenze ist festzulegen.

  2. Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart, darf sie für jede vollendete Woche höchstens 1/2 vom Hundert des Wertes desjenigen Teils der Leistung betragen, der nicht genutzt werden kann. Diese beträgt maximal 8 %. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag einer angefangenen Woche als 1/6 Woche gerechnet.

Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen.

§ 12 Güteprüfung

  1. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt davon unberührt.

  2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hierzu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:

a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.

b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessen Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auftraggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadensersatz nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten.

c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen.

d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen.

e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftragnehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung gültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil.

f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistung einen Freigabevermerk zu erteilen. Dieser ist Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.

g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet.

§ 13 Abnahme

  1. (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart wurde, für den Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den Auftraggeber über.

  1. (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt.

Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.

Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.

(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.

§ 14 Gewährleistung und Verjährung

  1. Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der Beschaffenheit der Leistung (§ 2 Nr. 1), auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder von ihm geforderten Vorlieferungen eines anderen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von Ansprüchen aufgrund dieser Mängel frei, wenn er die schriftliche Mitteilung nach § 2 Nr. 2 oder § 4 Nr. 3 erstattet hat oder wenn die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe mit Mängeln behaftet sind, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren.

  2. Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:

a) Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen.

Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen, dass er die Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in diesem Fall kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

  1. die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie

  2. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

b) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz bezieht sich auf den Schaden am Gegenstand des Vertrages selbst, es sei denn,

a) der entstandene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verursacht,

b) der Schaden ist durch die Nichterfüllung einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung verursacht oder

c) der Schaden resultiert aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Soweit der Auftragnehmer nicht nach aa) – cc) haftet, ist der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen begrenzt auf den Wert der vom Mangel betroffenen Leistung.

Die Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht gemäß aa) entfällt, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass Sabotage vorliegt, oder wenn der Auftraggeber die Erfüllungsgehilfen gestellt hat oder wenn der Auftragnehmer auf die Auswahl der Erfüllungsgehilfen einen entscheidenden Einfluss nicht ausüben konnte.

c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, mangelhafte Sachen fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.

d) Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und deren Folgen haftet der Auftragnehmer nicht.

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Andere Regelungen sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist; hierbei können die in dem jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 15 Rechnung

  1. (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolgen der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.

(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als Schlussrechnung.

  1. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.

§ 16 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen

  1. Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag gegeben worden sind.

  2. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders vereinbarte Vergütung für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und dergleichen aufzuführen sind.

  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Listen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach Beginn, einzureichen.

§ 17 Zahlung

  1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie kann früher gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen solche Vereinbarungen, so hat die Zahlung des Rechnungsbetrages binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers.

  2. Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fristen auf Antrag entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu leisten. Die Leistungen sind durch nachprüfbare Aufstellungen nachzuweisen. Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

  3. Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist dem Auftragnehmer gleichwohl der ihm unbestritten zustehende Betrag auszuzahlen.

  4. Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Schlusszahlung zu erklären.

Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.

  1. Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der Leistungsermittlung und in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln, Komma- und Übertragungs- einschließlich Seitenübertragungsfehler. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.

§ 18 Sicherheitsleistung

  1. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50.000,-- Euro zulässig. Wenn eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-240 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Durchsetzung von Mängelansprüchen sicherzustellen.

  1. (1) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des WTO-Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist, zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall begründete Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer die Tauglichkeit nachzuweisen.

(2) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.

  1. Bei Bürgschaft durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.

  2. (1) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit, der Anfechtbarkeit und der Vorausklage abzugeben (§§ 770, 771 des Bürgerlichen Gesetzbuches); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Die Bürgschaft muss unter den Voraussetzungen von § 38 der Zivilprozessordnung die ausdrückliche Vereinbarung eines vom Auftraggeber gewählten inländischen Gerichtsstands für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst enthalten.

(2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.

  1. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen sehen dem Auftragnehmer zu.

  2. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu leisten, wenn nichts andres vereinbart ist.

  3. Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teilweisen Wegfall des Sicherungszwecks unverzüglich zurückzugeben.

§ 19 Streitigkeiten

  1. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst versuchen, möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.

  2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die den Auftraggeber im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen.

  3. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen einzustellen, wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentliches Interesses eine Fortführung der Leistung geboten ist.

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