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Kommunales Vertragsmuster
Architektenvertrag
- Selbstständige Freianlagen/Außenanlagen -
Inhaltsverzeichnis: Seite:
Architektenvertrag - Selbstständige Freianlagen/Außenanlagen - 1 - 12
§ 1 Gegenstand des Vertrags 3
§ 2 Grundlagen des Vertrags 3
§ 3 Stufen-/abschnittsweise Beauftragung bzw. Gesamtbeauftragung 4
§ 4 Leistungen des Auftragnehmers 5
§ 5 Leistungen des Auftraggebers und anderer fachlich Beteiligter/ 6 Beteiligung von Fachbehörden
§ 6 Termine/Fristen 7
§ 7 Honorarermittlung und Nebenkosten 7
§ 8 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers 11
§ 9 Ergänzende Vereinbarungen 11
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gartrevnetketihcrA 0.321/006.06 Bezeichnung/Projekt-Nr.: 24-124 Endinger Graben Abschnitt 1-4
Vertragsgegenstand:
§ 3a Vorgehensweise bei fehlender Vereinbarung von Planungs- und 4 Überwachungszielen
Anlage 1 "Nebenkosten" (ggf. beigefügt) 1
Anhang 1: Zusammenstellung der Planungs- und Überwachungsziele
Anhang 2: Ermittlung der Honorarzone 1
Zusätzliche Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen - ZVB - 1 - 6
Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen - AVB - 1 - 4
Falls dieser Vertrag unter das Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) fällt *), sind weiter beigefügt:
Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und 1 Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) - BVB Mindestentgelt -
Für diesen Vertrag gelten landesspezifische Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen, deshalb sind weiter beigefügt: **)
Anlage 1 Projektbeschreibung und Leistungsbild
*) vgl. § 2.4 dieses Vertrags sowie § 2 LTMG.
**) Betrifft den Fall, dass dieser Vertrag nicht im Geltungsbereich des LTMG (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz für Öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg) geschlossen wird. Sollten in diesem Fall landesspezifische Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen gelten, sind die Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes hier zu benennen und dem Vertrag beizufügen.
KVM Frei/Außen
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Architektenvertrag
- Selbstständige Freianlagen/Außenanlagen -
Zwischen Stadt Endingen
vertreten durch Bürgermesiter Tobias Metz
Marktplatz 6, 79346 Endingen in (Straße, PLZ und Ort)
diese(r) vertreten durch
in
(Straße, PLZ und Ort)
-nachstehend Auftraggeber genannt -
und
in
(Straße, PLZ und Ort)
vertreten durch
in
(Straße, PLZ und Ort)
-nachstehend Auftragnehmer genannt -
wird folgender Vertrag geschlossen:
KVM Frei/Außen 2
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§ 1 Gegenstand des Vertrags
1.1 Gegenstand dieses Vertrags sind Leistungen der Freianlagenplanung für
Endinger Graben Abschnitt 1-4
(genaue Bezeichnung der Freianlagen bzw. Außenanlagen)
1.2 Dieser Vertrag betrifft folgende Freianlagen:
1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.2.4
1.3 Es ist beabsichtigt, die unter 1.1 genannte Maßnahme
1.3.1 in einem Zuge durchzuführen. 1.3.2 je nach Finanzierung bzw. Bewilligung der Zuwendungen in zeitlich getrennten Abschnitten in etwa wie folgt durchzuführen:
Freianlagen in der Zeit
1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.2.4
Die vorstehenden Zeitangaben sind unverbindlich.
1.4 Dieser Vertrag umfasst auch
(z.B. Leistungen für Bauwerke und Anlagen i.S. § 38 Abs. 1 HOAI, Leistungen i.S. § 33 Abs. 3 HOAI)
Vom Vertragsgegenstand ausgenommen sind:
Technische Anlagen (DIN 276, Kostengr. 540)
(z.B. bestimmte Teile des Objekts)
§ 2 Grundlagen des Vertrags
2.1 Der Auftragnehmer hat die Planungs- und Überwachungsziele zu beachten, die sich aus folgenden Unterlagen ergeben:
Anhang 1 - Zusammenstellung der Planungs- und Überwachungsziele *)
2.2 Der Auftragnehmer hat weiter zu beachten z.B. -Bestimmungen über Zuwendungen an kommunale Auftraggeber (z. B. – ANBest –) bzw. Auflagen in Bewilligungsbescheiden:
-
die jeweils einschlägigen vergaerechtlichen Bestimmungen
-
Herstellerrichtilinien und DIN Normen
*) Falls diese Option angekreuzt wird, ist Anhang 1 auszufüllen.
KVM Frei/Außen 3
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2.3 Soweit dieser Vertrag mit seinen Anlagen nichts anderes bestimmt, gelten die HOAI (Fassung 2021) und folgende Vertragsbestandteile:
- Zusätzliche Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen (ZVB).
- Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen (AVB).
2.4 Dieser Vertrag fällt unter das Tariftreue- und Dieser Vertrag fällt unter das: ¹) Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG). *) Der Auftragnehmer hat zu beachten: Die Besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für Der Auftragnehmer hat zu beachten: ²) öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG)
- BVB Mindestentgelt -
§ 3 Stufen-/abschnittsweise Beauftragung bzw. Gesamtbeauftragung
3.1 Der Auftraggeber wählt die stufen-/abschnittsweise Beauftragung **) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer von den in § 4 gekennzeichneten Leistungsphasen zunächst nur die Leistungsphasen 1 bis 5 . 3.1.1 Der Auftraggeber beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme die weiteren in § 4 gekennzeichneten Leistungsphasen einzeln oder im Ganzen zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungsphasen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken (abschnittsweise Beauftragung).
Der Auftraggeber ist in seiner Entscheidung über eine Weiterbeauftragung frei; ein Anspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht.
3.1.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie ihm vom Auf- traggeber innerhalb von Monaten ***) / zwei Jahren nach Fertigstellung der bisher in Auf- trag gegebenen Leistungen schriftlich übertragen werden.
3.1.3 Im Falle einer Übertragung weiterer Leistungen nach 3.1.1 gelten die Bedingungen dieses Vertrages. Aus der stufen- oder abschnittsweisen Übertragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars oder sonstige Ansprüche ableiten.
3.2 Der Auftraggeber wählt die Gesamtbeauftragung **) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer sämtliche in § 4 gekennzeichneten Leistungs- phasen. § 3a Vorgehensweise bei fehlender Vereinbarung von Planungs- und Überwachungszielen Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind (vgl. 2.1, Anhang 1), hat der Auftragnehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung und Festlegung dieser Ziele sowie eine diesbezügliche Kosteneinschätzung zu erstellen. Die Planungsgrundlage und die Kosteneinschätzung sind dem Auftraggeber zur Zustimmung vorzulegen. Auf das Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers bzw. Auftragnehmers nach § 650r BGB wird hingewiesen.
Das Honorar für die Erarbeitung der Planungsgrundlage und der Kosteneinschätzung wird in 7.1 gere gelt. Zur Erstellung der Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung sind folgende Leistungen zu erbringen: ****)
¹) Ggf. relevant, falls dieser Vertrag nicht im Geltungsbereich des LTMG (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz für Öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg) geschlossen wird. Wenn in diesem Fall landesspezifische Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen gelten, sind die Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes zu benennen.
²) Außerdem sind die diesbezüglichen Besonderen Vertragsbedingungen zu benennen und dem Vertrag beizufügen.
*) Hier ankreuzen, falls der Vertrag unter das Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) fällt. Vergleiche hierzu § 2 LTMG.
**) Entweder die Variante 3.1 oder die Variante 3.2 wählen. ***) Sollen weniger als zwei Jahre vereinbart werden, ist die Alternative anzukreuzen und auszufüllen. ****) Hier sind die Leistungen einzutragen, die für die Erarbeitung der Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung zu erbringen sind. Üblicherweise sind dies die Grundleistungen der Leistungsphase 1 sowie die ersten beiden Grundleistungen der Leistungsphase 2. Daneben können weitere Leistungen (Besondere Leistungen) erforderlich bzw. gewünscht sein, so z.B. eine Bedarfsplanung nach DIN 18205.
KVM Frei/Außen 4
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§ 4 Leistungen des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat, wenn nach § 3 übertragen, folgende Grundleistungen aus dem Leistungsbild "Objektplanung Freianlagen" nach §§ 3, 34 Abs. 1, 39 und Anlage 11 Nr. 11.1 HOAI zu erbringen: *) **)
4.1 Grundlagenermittlung die Grundleistungen der Leistungsphase 1 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): ***)
4.2 Vorplanung die Grundleistungen der Leistungsphase 2 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): ***)
4.3 Entwurfsplanung die Grundleistungen der Leistungsphase 3 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): ***)
4.4 Genehmigungsplanung die Grundleistungen der Leistungsphase 4 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): ***)
Die vereinbarten Grundleistungen der Leistungsphase 4 stehen noch unter dem Vorbehalt der endgültigen Beauftragung (Bedarfsposition). Zeigt sich im Verlauf der Planung, dass für einzelne Grundleistungen der Leistungsphase 4 kein Bedarf besteht, wird das Honorar entsprechend gemindert (Ansprüche nach § 8 AVB i.V.m. § 648 BGB sind insoweit nicht gegeben).
4.5 Ausführungsplanung die Grundleistungen der Leistungsphase 5 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): ***)
4.6 Vorbereitung der Vergabe die Grundleistungen der Leistungsphase 6 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): ***)
4.7 Mitwirkung bei der Vergabe die Grundleistungen der Leistungsphase 7 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): ***)
4.8 Objektüberwachung und Dokumentation
die Grundleistungen der Leistungsphase 8 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): ***)
4.9 Objektbetreuung die Grundleistungen der Leistungsphase 9 mit Ausnahme folgender Grundleistung(en): ***)
*) Zu übertragende Leistungsphasen ankreuzen. Grundleistungen, die der AG überträgt, hier auch dann anzukreuzen, wenn sie zur Erstellung der Planungsgrundlage/Kosteneinschätzung erforderlich sind und bereits unter § 3a benannt wurden.
**) Auf § 3a (Pflicht des Auftragnehmers zur Erstellung einer Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung bei fehlender Vereinbarung von Planungs- und Überwachungszielen) wird hingewiesen. ***) Nicht zu übertragende Grundleistungen innerhalb der Leistungsphase aufführen.
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4.10 Dem Auftragnehmer werden folgende Besondere Leistungen übertragen: *)
.1 Siehe Anlage 1
.2
.3
.4
.5
Der Auftraggeber behält sich vor, (weitere) Besondere Leistungen nach Vertragsabschluss zu übertragen.
§ 5 Leistungen des Auftraggebers und anderer fachlich Beteiligter/Beteiligung von Fachbehörden
5.1 Folgende Leistungen aus dem Leistungsbild nach §§ 34 Abs. 1, 39 HOAI werden vom Auftraggeber selbst oder in seinem Auftrag von Dritten erbracht:
durch:
durch:
durch:
durch:
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer folgende Unterlagen zur Verfügung:
5.2 Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten, an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten erbracht:
Objektplanung für Ingenieurbauwerke Verkehrsanlagen durch:
Objektplanung für Gebäude durch: Zink Ingenieure
Tragwerksplanung durch: n.N.
Vermessung durch: n.N.
Baugrundbeurteilung durch: n.N.
*) Die Leistungen für die evtl. Erstellung einer Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung und das Honorar für diese Leistungen werden unter § 3a und 7.1 geregelt.
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Technische Anlagen der Freianlagen (z. B. DIN 276, Kostengr. 540):
Gas-, Wasser- und Abwasseranlagen durch: n.N.
Sonstige Technik durch: n.N.
Beleuchtungsanlagen/Sonstige Anlagen durch: n.N.
Nutzungsspezifische Anlagen (DIN 276, Kostengr. 548) durch: n.N.
Die Verträge mit den anderen an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten werden vom Auftraggeber geschlossen.
5.3 Bei der Erarbeitung des Planungskonzepts sind folgende Fachbehörden (Dienststellen) oder Versorgungsträger zu beteiligen:
§ 6 Termine/Fristen
6.1 Für die Leistungen nach § 4 gelten folgende Termine/Fristen:
-
Vorplanung nach 4.2
-
Entwurfsplanung nach 4.3
6.2 Im Übrigen hat der Auftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht aufgehalten werden.
§ 7 Honorarermittlung und Nebenkosten 7.1 Das Honorar für die Erstellung der Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung (vgl. § 3a) wird wie folgt ermittelt:
Soweit die Erstellung der Planungsgrundlage Grundleistungen der Leistungsphasen Grundlagenermittlung (4.1) und Vorplanung (4.2) umfasst, sind diese in dem unter 7.2 bzw. 7.3 hierfür vereinbarten Honorar enthalten.
Für darüber hinausgehende Leistungen *) wird folgendes Honorar vereinbart:
*) z.B. eine Bedarfsplanung nach DIN 18205; hier die betreffenden Leistungen nennen und die jeweiligen Honorare festlegen.
KVM Frei/Außen 7
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7.2 Das Honorar für die Grundleistungen wird wie folgt ermittelt:
7.2.1 Nach den anrechenbaren Kosten (§§ 4, 6 und 38 HOAI) auf der Grundlage der Kostenberechnung
7.2.2 Nach folgender Honorarzone (§§ 5, 40 HOAI): Honorarzone ggf. Anhang
- Freianlage nach 1.2.1 IV zum Vertrag
- Freianlage nach 1.2.2
- Freianlage nach 1.2.3
- Freianlage nach 1.2.4
7.2.3 Das Honorar wird aus den anrechenbaren Kosten der unter 7.2.2 Nr. 1 bis Nr. aufgeführten Freianlagen
jeweils getrennt ermittelt zusammengefasst ermittelt wie folgt teilweise zusammengefasst bzw. getrennt ermittelt
7.2.4 Nach folgender Bewertung der Grundleistungen in den Leistungsphasen (§ 39 HOAI):
| Freianlage nach | 1.2.1 | 1.2.2 | 1.2.3 | 1.2.4 |
|---|---|---|---|---|
| Leistungen | ||||
| 1 Grundlagenermittlung | 3,00v.H. | v.H. | v.H. | v.H. |
| 2 Vorplanung | 0,00v.H. | v.H. | v.H. | v.H. |
| 3 Entwurfsplanung | 0,00v.H. | v.H. | v.H. | v.H. |
| 4 Genehmigungsplanung | 0,00v.H. | v.H. | v.H. | v.H. |
| 5 Ausführungsplanung | 25,00v.H. | v.H. | v.H. | v.H. |
| 6 Vorbereitung der Vergabe | 7,00v.H. | v.H. | v.H. | v.H. |
| 7 Mitwirkung bei der Vergabe | 3,00v.H. | v.H. | v.H. | v.H. |
| 8 Objektüberwachung | 30,00v.H. | v.H. | v.H. | v.H. |
| 9 Objektbetreuung | 2,00v.H. | v.H. | v.H. | v.H. |
| Gesamt: | 70,00v.H. | v.H. | v.H. | v.H. |
7.2.5 Als Honorarsatz nach § 35 Abs. 1 HOAI wird vereinbart
für die Freianlage nach 1.2.1 der Basishonorarsatz zzgl. v.H. der Honorarspanne
für die Freianlage nach 1.2.2 der Basishonorarsatz zzgl. v.H. der Honorarspanne
für die Freianlage nach 1.2.3 der Basishonorarsatz zzgl. v.H. der Honorarspanne
für die Freianlage nach 1.2.4 der Basishonorarsatz zzgl. v.H. der Honorarspanne Die Honorarspanne stellt die Differenz zwischen dem Basishonorarsatz und dem oberen Honorarsatz dar.
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7.2.6 Nach folgenden besonderen Honorarvereinbarungen
Umbau-/Modernisierungszuschlag
| Freianlage nach | Umbau-/Modernisierungszuschlag auf das Honorar der Leistungsphasen 1 bis 9 (soweit diese übertragen sind) |
|---|---|
| 1.2.1 | v.H. |
| 1.2.2 | v.H. |
| 1.2.3 | v.H. |
| 1.2.4 | v.H. |
Instandhaltungs-/Instandsetzungszuschlag
| Freianlage nach | Instandhaltungs-/Instandsetzungszuschlag auf das Honorar der Leistungsphase 8 (soweit diese übertragen sind) |
|---|---|
| 1.2.1 | v.H. |
| 1.2.2 | v.H. |
| 1.2.3 | v.H. |
| 1.2.4 | v.H. |
7.2.7 Nach folgenden weiteren besonderen Honorarvereinbarungen:
(z.B. Zu- oder Abschlag auf das nach 7.2.1 bis 7.2.6 ermittelte Honorar)
7.3 Alternativ zu 7.2 *)
Die Grundleistungen werden wie folgt honoriert:
7.4 Die Besonderen Leistungen nach 4.10 werden wie folgt honoriert: **) 7.4.1 die Besonderen Leistungen v. H. des Grund- v. H. honorars (100 v. H.) v. H.
7.4.2 die Besonderen Leistungen EUR netto EUR pauschal EUR
7.4.3 die Besonderen Leistungen
nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf und auf der Grundlage nachfolgender Stundensätze.
7.4.4 nach 7.4.3, höchstens jedoch bis zum Betrag von EUR netto.
*) Diese Option wählen, falls eine von der Honorarsystematik nach 7.2 abweichende Honorarermittlung vereinbart werden soll. Ggf. auf eine Anlage verweisen, in der die alternative Honorarermittlung näher geregelt wird. **) Die Leistungen für die evtl. Erstellung einer Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung und das Honorar für diese Leistungen werden unter § 3a und 7.1 ger egelt. KVM Frei/Außen 9
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7.5 Als Stundensätze werden vereinbart:
7.5.1 für den Auftragnehmer und Partner EUR
für Mitarbeiter EUR
für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter EUR mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen
EUR
7.5.2 Werden Leistungen nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf vergütet, hat der Auftragnehmer wöchentlich prüfbare Stundennachweise zu übergeben, wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.
7.6 Sämtliche nach § 14 HOAI erstattungsfähige Nebenkosten (mit Ausnahme der Kosten für ein Baustellenbüro) werden wie folgt vergütet:
7.6.1 Pauschal
mit EUR netto
mit v. H. des Nettohonorars
mit v. H. der anrechenbaren Kosten auf der Grundlage
der Kostenberechnung.
der
7.6.2 Alternativ zu 7.6.1 Folgende Nebenkosten werden auf Nachweis und nach Maßgabe der Anlage 1 Anlage 1 "Nebenkosten" erstattet:
Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen (Nr. 1.1 bis 1.3 Anlage 1)
Kosten für Reisen (Nr. 2 und 3 Anlage 1)
Alle übrigen nach § 14 HOAI erstattungsfähigen Nebenkosten (z. B. Anfertigung von Filmen und Fotos, Versandkosten oder Kosten für Datenübertragungen) werden pauschal
mit v. H. des Nettohonorars
mit EUR netto
erstattet.
7.7 Die Umsatzsteuer für das Honorar des Auftragnehmers und für die Nebenkosten wird gesondert gezahlt.
7.8 Spätestens vor Beginn der Bauarbeiten wird ggf. einvernehmlich noch festgelegt, ob und inwieweit der Auftragnehmer an der Baustelle ein ausreichend besetztes Baubüro zu unterhalten hat. Die Kosten für ein etwaiges erforderliches Baustellenbüro trägt der Auftraggeber. Einzelheiten (z. B. wegen der Räumlichkeiten) werden rechtzeitig vor Baubeginn festgelegt. Der Auftragnehmer ist ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht befugt, in die Ausschreibungstexte für die bauausführenden Unternehmen Regelungen bezüglich eines Baustellenbüros aufzunehmen.
7.9 Wird ein Baustellenbüro eingerichtet und ändern sich dadurch die ursprünglichen Annahmen für die Pauschale oder Teilpauschale nach 7.6 nicht unwesentlich (z.B. betr. der Reisen), dann ist ggf. eine neue Pauschale zu vereinbaren.
7.10 Die Pauschale/Teilpauschale unter 7.6 bezieht sich auf das im Vertrag vereinbarte Leistungsbild (Grundleistungen und ggf. Besondere Leistungen). Wird nach Vertragsabschluss das vereinbarte Leistungsbild geändert (z. B. Wegfall oder Hinzutritt bestimmter Leistungsphasen, vorzeitige Vertragsauflösung, Erbringung der Leistungsphase 8 durch ortsansässige Auftragnehmer) und ändern sich dadurch die ursprünglichen Annahmen für die Pauschale/Teilpauschale nach 7.6 nicht unwesentlich, dann ist ggf. eine neue Pauschale zu vereinbaren.
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7.11 Mit der Pauschale/Teilpauschale nach 7.6 sind nicht abgegolten die Nebenkosten für solche Besonderen Leistungen, die erst nach Vertragsabschluss übertragen werden.
7.12 Vereinnahmte Entschädigungen für die Ausgabe der Vergabeunterlagen (vgl. z.B. § 8b Abs. 1 Nr. 1 VOB/A) stehen dem Auftraggeber zu. Der Auftragnehmer hat nur Anspruch auf Erstattung der Nebenkosten nach 7.6. Hat der Auftragnehmer die Leistungsverzeichnisse zu vervielfältigen, sind seine Nebenkosten mit den Pauschalen 7.6.1 oder 7.6.2 abgegolten.
7.13 Bei Erstattung auf Nachweis sind die Nebenkosten zeitnah abzurechnen, die Kosten für Reisen spätestens vierteljährlich. In Reisekostenabrechnungen sind die notwendigen Angaben zu machen (z. B. Datum, Reisezweck, -ziel und -dauer, Verkehrsmittel).
§ 8 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 10 der AVB müssen mindestens betragen:
-
Für Personenschäden 2.000.000,00 EUR
-
Für sonstige Schäden 2.000.000,00 EUR
§ 9 Ergänzende Vereinbarungen
9.1 Fertigstellungspflege Nach Abschnitt 3.7 der DIN 18320 gehört bei Vegetationsflächen die Fertigstellungspflege i. S. der DIN 18916, 18917, 18918 oder 18035 Teil 4 (Pflege nach Fertigstellung der Pflanz-/Saatarbeiten bis zum Ablauf der Vegetationsperiode bzw. bis zur Abnahme) zur Vertragserfüllung bzw. zu den Leistungen der bauausführenden Unternehmen.
Das Überwachen der Fertigstellungspflege gehört zu den Leistungen des Auftragnehmers im Rahmen der Objektüberwachung (§§ 3 und 39 Abs. 4 HOAI i.V.m. mit der Anlage 11 Nr. 11.1 zur HOAI).
9.2 Baustellenverordnung
Für den Fall, dass die Baustelle unter die Baustellenverordnung fällt und danach ein Baustellenkoordinator (u. a. auch mit der Erstellung eines SiGe-Plans) zu beauftragen ist, werden diese Leistungen
vom Auftragnehmer erbracht (für die Leistungen wird ein gesonderter Vertrag geschlossen).
von einem noch zu beauftragenden Dritten erbracht.
vom Auftraggeber selbst erbracht.
9.3 Anrechnung früherer Entgelte (Vorleistungen)
Im Zusammenhang mit dem Auftrag bereits früher gezahlte Entgelte für / in Höhe von
(z.B. Preisgelder, Honorare für Voruntersuchungen, Gutachten)
werden auf das Honorar ganz (teilweise) wie folgt angerechnet:
oder:
Im Zusammenhang mit dem Auftrag bereits erbrachte Vorleistungen sind im geminderten Leistungsbild (§ 4) berücksichtigt.
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9.4 Raum für weitere Vereinbarungen:
Der Auftraggeber ruft zunächst nur die Leistungen der Leistungsphase 1 bis 5 ab. Die Leistungen der weiteren Leistungsphasen hat der Auftragnehmer entsprechend der Regelungen dieses Vertrags zu erbringen, wenn der Auftraggeber diese beauftragt, und zwar entweder vollständig oder beschränkt auf bestimmte Leistungsstufen, Einzelleistungen der Leistungsstufen oder Leistungen für einzelne Bauteile. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Beauftragung aller Leistungsphasen besteht vorbehaltlich anderer Regelungen dieses Vertrages nicht. Aus einer stufenoder abschnittsweisen Beauftragung und einer hieraus resultierenden zeitlichen Unterbrechung der Leistungsausführung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars verlangen oder sonstige Ansprüche geltend machen. Es besteht kein Anspruch auf Übertragung aller Leistungen bzw. auf Schadensersatz aus Nichtbeauftragung einzelner Leistungen. Aktuell ist eine Einzelvergabe avisiert. Im Falle einer GU/GÜ-Vergabe werden sich Auftraggeber und Auftragnehmer über den Leistungsumfang neu abstimmen.
Ausgefertigt: Auftraggeber: Auftragnehmer:
(Ort, Datum) (Ort, Datum)
(Unterschrift, Dienstsiegel) (Unterschrift)
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