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- tztühcseg hcilthcerrebehrU
Kommunales Vertragsmuster
- Sonstige Architekten-/Ingenieurleistungen - *)
Zwischen vertreten durch
in (Straße, PLZ und Ort)
in (Straße, PLZ und Ort)
- nachstehend Auftraggeber genannt -
und in (Straße, PLZ und Ort)
vertreten durch in (Straße, PLZ und Ort)
- nachstehend Auftragnehmer genannt -
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Gegenstand des Vertrags 1.1 Gegenstand dieses Vertrags sind Leistungen für
(genaue Bezeichnung der Maßnahme)
§ 2 Grundlagen des Vertrags 2.1 Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des BGB (z. B. §§ 631 ff. BGB).
2.2
2.3 Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen folgende Unterlagen und Weisungen des Auftraggebers zugrunde zu legen:
Dieser Vertrag fällt unter das Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG). **)
geltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in
KVM Sonstige GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR § 3 Leistungen des Auftragnehmers 3.1 Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer folgende Leistungen: ***)
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.1.4
Vertrag für nicht in der HOAI aufgeführte Leistungen. Hier ankreuzen, falls der Vertrag unter das Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) fällt (vergleiche hierzu § 2 LTMG). In diesem Fall den Vordruck - BVB Mindestentgelt - beifügen. Dem Vertrag ggf. ein detailliertes Leistungsbild beifügen.
1 von 2 )8102 raunaJ(
negnutsielrueinegnI/-netketihcrA egitsnoS 1.531/006.06 Landkreis Harburg
Der Landrat
Schloßplatz6, 21423 Winsen (Luhe)
diese(r) vertreten durch Betrieb Kreisstraßen & Radverkehr
B-25/K54 DB-Brücke Buchholz
gepr. Angebot Nr. vom
2.4
Der Auftragnehmer hat zu beachten die beigefügten Besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestent-
Baden-Württemberg (LTMG)
- BVB Mindestentgelt -
*) **)
***)
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§ 4 Leistungen des Auftraggebers 4.1 Folgende Leistungen werden vom Auftraggeber selbst oder in seinem Auftrag von Dritten erbracht:
4.1.1
§ 5 Termine und Fristen 5.1 Für die Leistungen nach § 3 gelten folgende Termine bzw. Fristen:
5.1.1
5.1.2
§ 6 Honorar und Nebenkosten 6.1 Die dem Auftragnehmer nach 3.1 übertragenen Leistungen werden wie folgt honoriert:
6.1.1 die Leistungen nach 3.1.1 pauschal EUR nach Zeitaufwand *)
6.1.2 die Leistungen nach 3.1.2 pauschal EUR nach Zeitaufwand *)
6.1.3 die Leistungen nach 3.1.3 pauschal EUR nach Zeitaufwand *)
6.1.4 die Leistungen nach 3.1.4 pauschal EUR nach Zeitaufwand *)
6.2 Bei einer Honorierung nach Zeitaufwand gelten folgende Stundensätze als vereinbart:
für den Auftragnehmer EUR je Std.
für Mitarbeiter (Architekten, Ingenieure) EUR je Std.
für EUR je Std.
6.3 Werden Leistungen nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf vergütet, hat der Auftragnehmer wöchentlich Stundennachweise zu übergeben, wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.
6.4 Sämtliche i. S. v. § 14 HOAI erstattungsfähigen Nebenkosten werden wie folgt vergütet:
6.4.1 zusätzlich pauschal EUR *)
6.4.3 auf Einzelnachweis *)
6.5 Die Umsatzsteuer für das Honorar und für die Nebenkosten wird gesondert gezahlt.
§ 7 Ergänzende Vereinbarungen
Ausgefertigt
Auftraggeber Auftragnehmer
(Ort, Datum) (Ort, Datum)
(Unterschrift, Dienstsiegel) (Unterschrift)
*) Zutreffendes ankreuzen/ausfüllen. KVM Sonstige 2 von 2 !netobrev gnumhahcaN
tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )8102 raunaJ(
negnutsielrueinegnI/-netketihcrA egitsnoS 1.531/006.06 nach Zeitaufwand, höchstens jedoch bis zum Betrag von EUR netto.
6.4.2 Die Nebenkosten sind mit dem Pauschalhonorar abgegolten.
Anlage 4: Besondere Vereinbarungen zum Ingenieurvertrag
Winsen (Luhe), d.
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Allgemeine Vertragsbestimmungen für
städtebauliche/landschaftsplanerische Leistungen
- AVB -
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers § 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten § 3 Auskunftspflicht des Auftragnehmers § 4 Zahlungen, Honorarabrechnung § 5 Kündigung § 6 Haftung, Abnahme und Verjährung § 7 Arbeitsgemeinschaft § 8 Schriftform § 9 Anwendbares Recht
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tztühcseg hcilthcerrebehrU 1.3
KVM/AVB Planerverträge 1 GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )1202 zräM( negnutsieL ehcsirenalpstfahcsdnal/ehciluabetdäts rüf negnummitsebsgartreV eniemegllA 0.620/006.06 § 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
1.1 Die Leistungen müssen den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (auch im Hinblick auf die Folgekosten) und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.
1.2 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach den Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zu erbringen. Etwaige Bedenken hat er dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er hat seine vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten (vgl. § 2) abzustimmen.
Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung öffentlich-rechliche Hindernisse oder Bedenken gegenüberstehen.
Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die Abstimmung mit dem Auftraggeber und die Entgegennahme von Arbeitsergebnissen nicht eingeschränkt.
Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen in seinem Büro zu erbringen. Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ist eine Unterbeauftragung zulässig.
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten
2.1 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen.
2.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.
2.3 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich in Textform die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.
2.4 Schriftwechsel und Verhandlungen im Rahmen der übertragenen Leistungen mit bauausführenden Unternehmen, Behörden und Dritten erfolgen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber.
§ 3 Auskunftspflicht des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung schriftliche Stellungnahmen abzugeben, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für abgeschlossen erklärt ist.
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§ 4 Zahlungen, Honorarabrechnung
4.1 Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen der Vergütung für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt. Abschlagszahlungen werden 21 Werktage nach Zugang des prüfbaren Nachweises fällig.
4.2 Werden Honorare für Grundleistungen und zugleich Honorare für Besondere Leistungen vergütet, ist für alle Leistungen eine einheitliche Honorarschlussrechnung zu übergeben.
4.3 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen ggf. der Rechnungsprüfung durch die Prüfungsbehörde. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung ungerechtfertigt gezahlter Beträge in Anspruch genommen wird.
Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Regelung zu zahlen.
§ 5 Kündigung
5.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung den Vertrag jederzeit ohne Grund, wie auch aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Planung nicht weitergeführt wird.
5.2 Der Auftragnehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen.
5.3 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
5.4 Kündigt der Auftraggeber nach § 648 BGB (freie Kündigung) erhält der Auftragnehmer für die ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des § 648 BGB. Allerdings sind sich die Parteien einig, dass abweichend von § 648 Satz 3 BGB vermutet wird, dass dem Architekten 60 v.H. der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Den Parteien bleibt die Möglichkeit, höhere oder niedrigere ersparte Aufwendungen oder anderweitigen oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb nachzuweisen.
5.5 Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten.
5.6 Die Mängel- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
5.7 Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleibt der Anspruch des Auftraggebers aus § 3 unberührt.
§ 6 Haftung und Verjährung
6.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatzan- sprüche und die Verjährung dieser Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
6.2 Nach Fertigstellung sämtlicher Leistungen des Auftragnehmers findet eine förmliche Abnahme statt. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung der Vertragsleistung schriftlich anzuzeigen und die Abnahme zu beantragen.
§ 7 Arbeitsgemeinschaft
7.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung.
Er vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnisse, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.
7.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
7.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
§ 8 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
§ 9 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
KVM/AVB Planerverträge 2