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Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Sehr geehrte Damen und Herren,
in den unter http://www.deutsche-evergabe.de/ eingestellten und ggf. aktualisierten und ergänzten Dateien befinden sich die Vergabeunterlagen für die Vergabe von Personenbeförderungsleistungen in den Linienbündeln Gütersloh-Nord, -Nordwest, -Südost und -Südwest.
| Die Bieter werden darauf hingewiesen, dass sie ohne eine Registrierung auf der vorgenannten Vergabeplattform keine automatischen Bieterinformationen zu Rückfragen erhalten. Um dies sicherzustellen, wird eine entsprechende Registrierung empfohlen. Für die Abgabe eines Angebots ist die Registrierung im Übrigen zwingend erforderlich. Zur Vermeidung von Nachteilen aufgrund der bei der Registrierung auf der Vergabeplattform zu erwartenden Bearbeitungszeit wird den Bietern empfohlen, sich rechtzeitig registrieren zu lassen. |
Art, Ort und Umfang der Leistung und Auftraggeber
Gegenstand der Vergabe sind die in der beiliegenden Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen der Personenbeförderung im Busverkehr. Der dem Angebot zu Grunde liegende Leistungsumfang der ausgeschriebenen Linien ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den Fahrplänen (Anlage 6).
Auftraggeber, d.h. die zur Angebotsabgabe auffordernde und den Zuschlag erteilende Stelle, sind:
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- Kreis Gütersloh (Lose A-D)
- Stadt Bielefeld (Los A und C),
- Kreis Lippe (Los C),
- Kreis Paderborn(Los C),
- Kreis Soest (Los D).
Der Kreis Gütersloh hat als von den Auftraggebern für die Durchführung des Vergabeverfahrens bestimmter Federführer den Zweckverband Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe (VVOWL) mit der Durchführung des Vergabeverfahrens und der Vertragsdurchführung beauftragt. Der VVOWL ist im Auftrag der Auftraggeber Vergabestelle im Vergabeverfahren und Ansprechpartner der Bieter.
Die verfahrenswesentlichen Entscheidungen werden durch die jeweiligen Auftraggeber getroffen; insbesondere erfolgt durch diese auch die Zuschlagserteilung.
Die Betriebsaufnahme hat am 01.01.2027 (Betriebsbeginn) zu erfolgen. Der Betrieb endet am 31.07.2030 (Betriebsschluss).
Verfahrensart
Die Leistungen werden im Offenen Verfahren nach den Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) vergeben.
Losvorbehalte und Nebenangebote
Nebenangebote sind ausgeschlossen.
Die Leistung wird in vier Losen vergeben. Die Bieter können für alle vier Einzellose ein Angebot abgeben.
Die Abgabe von Kombiangeboten (möglich sind Lose A/B oder C/D) sowie eines Gesamtangebots sind zulässig, sofern der Bieter neben den Kombiangeboten oder dem Gesamtangebot auch für sämtliche der den jeweiligen Kombinationen zugrundeliegende Einzellose Einzelangebote abgibt.
Rückfragen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung eines Bieters Unklarheiten, so hat dieser die ausschreibenden Stellen unverzüglich nach Kenntnis über die Vergabeplattform darauf hinzuweisen.
Rückfragen sind unverzüglich in deutscher Sprache und ausschließlich über die oben genannte Vergabeplattform des Auftraggebers unter genauer Angabe des Bezuges zu den Vergabeunterlagen (Fundstellenangabe) zu stellen.
Letzter Termin für den Eingang von Rückfragen ist der
30.06.2026, 08:00 Uhr.
Rückfragen werden ausschließlich über die Vergabeplattform beantwortet. Sowohl Rückfragen des Bieters als auch die Antworten der Vergabestelle werden in anonymisierter Form allen Bietern im Internet unter dem oben genannten Link zur Verfügung gestellt, soweit in ihnen wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen der Preisermittlung gegeben werden.
Die Bieter sind angehalten, regelmäßig unter der angegebenen Internetadresse auf der Vergabeplattform die aktuellen Bieterinformationen der Vergabestelle einzusehen!
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche etwaigen Änderungen und Ergänzungen zu den Vergabeunterlagen ausschließlich im Internet unter dem angegebenen Link veröffentlicht werden. Mündliche und telefonische Anfragen werden nicht beantwortet und Auskünfte in dieser Form nicht erteilt.
Form der Angebote, Fristen und Termine
Das Angebot und die geforderten Nachweise müssen bis zum
17.07.2026, 10:00 Uhr (Ende der Angebotsfrist)
über die oben genannte Vergabeplattform in Textform gemäß § 126b BGB eingereicht werden. Hierzu ist eine kostenlose Registrierung erforderlich. Die elektronische Angebotsabgabe ist verpflichtend; die Einreichung von Angeboten in Papierform ist nicht zugelassen.
Die in Anlage 13 der Leistungsbeschreibung beigefügten Vordrucke sind zwingend zu verwenden.
Die Angebote sind in allen ihren Bestandteilen, inklusive aller geforderten Nachweise und Erklärungen in deutscher Sprache zu verfassen. Die geforderten Nachweise und Erklärungen sind hochzuladen. Erforderlichenfalls ist neben den hochgeladenen Dateien auch eine deutsche Übersetzung der Nachweise und Erklärungen hochzuladen. Hierfür entstehende Kosten sind vom Bieter zu tragen. Der Bieter trägt die Verantwortung für die korrekte Übersetzung der eingereichten Nachweise und Erklärungen.
Des Weiteren gilt:
- Preise sind in Euro(-cent) und ohne Umsatzsteuer anzugeben.
- Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.
- Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig.
- Die in den Vergabeunterlagen zwingend formulierten („ist“, „muss“, „sind“, „hat zu“ etc.) Leistungs- und Qualitätsstandards sind Mindestanforderungen und für den Bieter bindend. Angebote, die diese Vorgaben nicht einhalten, werden von der Wertung ausgeschlossen.
- Angebote, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten, können vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
- Angebote, die verspätet eingegangen sind, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dass der verspätete Eingang durch Umstände verursacht worden ist, die vom Bieter nicht zu vertreten sind.
Die eben aufgestellten Anforderungen an die Form der Angebote gelten auch für die Rücknahme oder etwaige Ergänzungen, nachträgliche Änderungen und Berichtigungen des Angebotes bis zum Ende der Angebotsfrist.
Ansprechpartner auf Seiten des Bieters und Anforderungen an die Beachtung der DSGVO
Der Bieter hat in seinem Angebot auf Anlage 13 Vordruck 1 einen zur Abgabe von Erläuterungen des Angebotes autorisierten Ansprechpartner zu benennen, mit dem der Auftraggeber bzw. die von diesem beauftragten Dritten während der Phase der Auswertung der eingegangenen Angebote und der Phase der Entscheidung über den Zuschlag in allen Angelegenheiten, die sein Angebot betreffen, Kontakt aufnehmen können. Anzugeben sind Name, Adresse, E-Mail-Adresse sowie Fax- und Telefonnummer des Ansprechpartners.
Dem Bieter obliegt es, die Bestimmungen der DSGVO zu beachten, gegenüber seinen betroffenen Mitarbeitern die notwendigen Hinweise zu erteilen und – soweit erforderlich – von diesen jeweils eine Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO einzuholen, mit der sich die benannten Personen damit einverstanden erklären, dass die Auftraggeber die vorstehend genannten personenbezogenen Daten in folgender Weise verwenden (dies gilt entsprechend auch für die Namensnennung im Rahmen der in Ziffer 5 genannten Erklärungen oder für etwaige weitere im Rahmen der Angebotsabgabe vom Bieter eingereichte personenbezogenen Daten).
Die oben genannten Daten werden für die Dauer des hiesigen Vergabeverfahrens bei den Auftraggebern gespeichert. Die Auftraggeber verwenden die Daten dazu, um Fragen und Hinweise an den Bieter zu richten, die mit der Durchführung des Vergabeverfahrens im Zusammenhang stehen, insbesondere Aufklärungsfragen zum Angebot des Bieters.
Die im Angebot des bezuschlagten Bieters angegebenen Daten werden darüber hinaus während der gesamten Laufzeit des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDLA) bei den Auftraggebern gespeichert. In diesem Zeitraum werden die Daten dazu verwendet, um Fragen und Hinweise an das beauftragte Unternehmen zu richten, die mit der Durchführung des hier gegenständlichen Auftrags in Zusammenhang stehen. Die Daten werden nach Ende der Vertragslaufzeit und nach der Abwicklung aller gegenseitigen Ansprüche aus dem ÖDLA von dem Auftraggeber vollständig gelöscht. Soweit Bundes- oder Landesrecht es erfordern, dass der hier gegenständliche ÖDLA auch über diesen Zeitpunkt hinaus archiviert wird, werden auch die Daten des Ansprechpartners als Teil des Angebots des beauftragten Bieters, welches wiederum Bestandteil des ÖDLA wird, archiviert.
Die in den nicht berücksichtigten Angeboten enthaltenen personenbezogenen Daten werden im Rahmen der Vergabedokumentation gespeichert und nach Abschluss der Vertragslaufzeit des ÖDLA gelöscht.
Bietergemeinschaften
Die Abgabe eines Angebots durch eine Arbeitsgemeinschaft oder andere gemeinschaftliche Bieter (im Folgenden: Bietergemeinschaften) ist vorbehaltlich etwaiger wettbewerbsbeschränkender Absprachen zugelassen.
Die Bietergemeinschaft muss im Angebot ihre Mitglieder bezeichnen und einen uneingeschränkt bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages benennen, der stellvertretend für sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft als Ansprechpartner dient. Dazu ist die Anlage 13 Vordruck 1 zu verwenden. Fehlt die Unterschrift eines Mitgliedes, das nicht als bevollmächtigtes Mitglied das Angebot abgegeben hat, so liegt kein rechtsverbindliches Angebot der Bietergemeinschaft vor. Kommt jedoch dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft aufgrund eines rechtsgültigen Gesellschaftsvertrages oder einer anderen rechtsgültigen schriftlichen Vereinbarung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe Alleingeschäftsführungsbefugnis zu, so genügt die Unterschrift dieses Mitgliedes.
Sollten die Mitglieder der Bietergemeinschaft aus dem gleichen Marktsegment stammen (z.B. alles Busverkehrsunternehmen) wird eine Erklärung über die Notwendigkeit (Gründe) einer Bietergemeinschaft nachgefordert. Es steht im Übrigen den Mitgliedern einer Bietergemeinschaft frei, bereits mit dem Angebot eine solche Erklärung abzugeben.
Einsatz von Nachunternehmern
Der Bieter hat bei der Angebotsabgabe eine Erklärung zum bei Angebotsabgabe vorgesehenen Einsatz von Subunternehmern für Fahrbetriebsleistungen abzugeben. Hierzu ist Vordruck 3 in Anlage 13 zu verwenden.
Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 VgV behält sich die Vergabestelle vor, vor Zuschlagserteilung von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, zu verlangen, die Unterauftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen. Der Einsatz eines Subunternehmers bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Vergabestelle; hierfür gilt § 7 Verkehrsvertrag entsprechend.
Auch die nachträgliche Einschaltung oder der Wechsel eines Subunternehmers für diese Leistungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers (vgl. § 7 Verkehrsvertrag).
Eignungskriterien und Ausschlussgründe gemäß §§ 122 GWB
Für die Zuschlagserteilung werden gemäß § 122 Abs. 1 GWB nur Angebote von fachkundigen und leistungsfähigen (geeigneten) Bietern berücksichtigt, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sind.
Der Bieter hat daher mit seinem Angebot durch geeignete Nachweise seine Eignung für die in Rede stehende Leistung im Sinne des § 122 GWB nachzuweisen. Dieses geschieht durch Vorlage der auf den Vordrucken 4 und 5 in Anlage 13 zu tätigenden Angaben und der dort genannten erforderlichen Nachweise, insbesondere den dort vorgesehenen Eigenerklärungen und den v.a. nach Art und Umfang zu benennenden geeigneten Referenzen über in den letzten drei Jahren erbrachte Nahverkehrsleistungen.
Der Auftraggeber behält sich vor, ergänzend zu der Eigenerklärung gemäß Anlage 13 Vordruck 5, Ziffer 13, in der Phase der Prüfung und Wertung der Angebote einige oder alle der dort genannten Unterlagen zum Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit anzufordern, welche der Bieter dann entsprechend unverzüglich vorzulegen hat. Dies schließt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und / oder der Berufsgenossenschaft ein.
Auf die Vorschriften der §§ 123 ff. GWB wird hingewiesen, insbesondere auf die zwingenden Ausschlussgründe nach § 123 GWB und die fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB.
Der Bieter gilt als geeignet, wenn folgende Eignungskriterien erfüllt sind:
- Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung der Auftraggeber anzunehmen ist, dass der Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag verfügt und ggf. auftretende Vorlaufkosten und Anlaufverluste aufgefangen werden können.
Im Falle der Abgabe eines Angebots durch eine Bietergemeinschaft ist es für die Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Bietergemeinschaft ausreichend, wenn die hier genannten Anforderungen in der Summe der Bietergemeinschaftsmitglieder er-füllt werden.
- Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Der Bieter gilt als technisch und beruflich leistungsfähig, wenn anzunehmen ist, dass er über die speziellen Sachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der vergabegegenständlichen ÖPNV-Leistungen erforderlich sind und wenn zudem davon ausgegangen werden kann, dass er die Geschäfte eines Busunternehmens unter Beachtung der für die Personenbeförderung geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit beim Betrieb der Buslinien vor Schäden und Gefahren bewahren wird und auch die sonstigen für ihn einschlägigen Rechtsvorschriften beachtet.
Der Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit ist im Wege der Eigenerklärung auf dem Vordruck 4 in Anlage 13 zu erbringen, unter Angabe der dortigen Parameter.
Alternativ zu den vorgenannten Nachweisen akzeptiert der Auftraggeber bei der Angebotsabgabe als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV (nachfolgend EEE). Soweit Bieter von der Möglichkeit zur Übermittlung einer EEE Gebrauch machen, behält sich der Auftraggeber ausdrücklich vor, die betreffenden Bieter jederzeit während des Verfahrens zur Beibringung der vorgenannten Nachweise (sämtlich oder zum Teil) aufzufordern, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Der Auftraggeber wird in jedem Fall denjenigen Bieter, der nach dem Ergebnis der Angebotswertung für die Zuschlagserteilung vorgesehen ist, vor der Zuschlagserteilung auffordern, die vorgenannten Nachweise beizubringen; bei Nichtbeibringung der Unterlagen kommt eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht!
- Russland-Erklärung
Nach Art. 5 k) VO (EU) 2022/576 ist die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Unternehmen, die ihren Sitz in Russland haben oder einen anderweitigen dort genannten Bezug zu Russland aufweisen, angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, seit dem 09.04.2022 verboten. Die Bieter haben daher diesbezüglich die „Eigenerklärung zu einem Bezug zu Russland nach Art. 5 k) VO (EU) 2022/576“ mit dem Angebot abzugeben. Für diese Erklärung ist der Vordruck 6 zu verwenden. Angebote von Bietern, die einen in Art. 5 k) VO (EU) 2022/576 genannten Bezug zu Russland aufweisen, werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
- Auskünfte zum Bestbieter
Die Vergabestelle behält sich vor, für den Bestbieter neben der Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach dem WRegG Auskünfte bei weiteren Stellen einzuholen.
- Angebote von Bietergemeinschaften
Bei Angeboten von Bietergemeinschaften müssen die für die Prüfung der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen erforderlichen Unterlagen (nähere Einzelheiten siehe Anlage 13, Vordruck 1) mit Ausnahme der gemäß Anlage 13, Vordruck 4 nachzuweisenden Referenzen für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden. Die gemäß Vordruck 4 nachzuweisenden Referenzen müssen für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden.
Soweit nicht für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft die nachzuweisenden Referenzen im Sinne des Absatzes 1 dieses Abschnittes 9 vorgelegt werden, hat die Bietergemeinschaft entsprechend den vertraglichen Regelungen des § 3 Abs. 5 Verkehrsvertrag bei der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung das Personal der diese Referenzen vorlegenden Mitglieder der Bietergemeinschaft einzusetzen, das über die mit den vorgelegten Referenzen erlangte Erfahrung verfügt.
- Berufung auf Kapazitäten Dritter
Bieter können sich zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen sowie ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten Dritter berufen, wenn sie nachweisen, dass die für den Auftrag erforderlichen Mittel dem Bieter während der gesamten Vertragslaufzeit tatsächlich und unwiderruflich zur Verfügung stehen. Der Nachweis hierüber ist durch eine Vereinbarung mit dem Dritten, auf dessen Kapazitäten der Bieter sich beruft, oder durch eine Verpflichtungserklärung des Dritten zu erbringen, aus der hervorgeht, dass dem Bieter tatsächlich die für den Auftrag erforderlichen Mittel des Dritten zur Verfügung stehen werden (soweit die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Rede steht) bzw. dass der Bieter tatsächlich über die Fachkunde und die Erfahrungen des Dritten verfügen kann (soweit es um die technische und berufliche Leistungsfähigkeit geht).
Soweit sich ein Bieter im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung auf Kapazitäten Dritter beruft, muss in der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zudem geregelt sein, dass das Personal des Dritten, das über die mit den für diesen vorzulegenden Referenzen erlangte Erfahrung verfügt, bei der ausgeschriebenen Leistung eingesetzt wird; der Bieter hat dieses Personal entsprechend den Regelungen des § 3 Abs. 5 Verkehrsvertrag bei der ausgeschriebenen Leistung einzusetzen.
Die Vereinbarung bzw. die Verpflichtungserklärung darf von dem Dritten nicht einseitig aufgelöst/widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein.
Wenn sich Bieter zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten Dritter berufen, hat sich der Dritte zudem zu Gunsten des Auftraggebers in einer gesonderten und ebenfalls unwiderruflichen Verpflichtungserklärung zu einer Haftung für die Auftragsausführung gemeinsam mit dem Bieter in dem Umfang bereit zu erklären, in dem er dem Bieter die für den Auftrag erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Auch diese Erklärung ist dem Angebot beizufügen.
Hat der Bieter sich zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten berufen, überprüft der Auftraggeber im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe für diese Unternehmen vorliegen. Die entsprechenden Nachweise und Erklärungen nach diesem Abschnitt 9 sind dem Angebot in diesem Fall auch für den jeweiligen Dritten beizufügen. Erfüllt ein Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium nicht oder liegen zwingende oder fakultative Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 GWB für dieses Unternehmen vor, hat der Bieter dieses Unternehmen innerhalb einer ihm hierfür vom Auftraggeber zu setzenden Frist zu ersetzen.
Zuschlags- und Bindefrist
Die Zuschlags- und Bindefrist endet am 15.09.2026.2026 um 24:00 Uhr
Bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Sollte absehbar sein, dass ein Zuschlag beispielsweise aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens bis zu vorgenanntem Datum nicht erfolgen kann, behält sich der Auftraggeber vor, die Bieter zu einer angemessenen Verlängerung der Bindefrist aufzufordern.
Wertungskriterien und Hinweise zur Angebotskalkulation
Auf die Hinweise zur Kalkulation (Abschnitt 9 der Leistungsbeschreibung) wird hingewiesen.
Den Zuschlag erhält das Angebot mit dem niedrigsten Vollkostenpreis je Los.
Wird ein Gesamtangebot für alle Lose abgegeben und ist der angebotene Vollkostenpreis für das Gesamtangebot günstiger als die Summe der günstigsten Kombination der Einzel- und Kombiangebote, erhält das Gesamtangebot den Zuschlag.
Ansonsten gilt:
Wird ein Kombiangebot abgegeben und ist der angebotene Vollkostenpreis für das Kombiangebot günstiger als die Summe der günstigsten jeweiligen Einzellose, erhält das Kombiangebot den Zuschlag. Im Übrigen erhält den Zuschlag das jeweils preisgünstigste Einzelangebot je Los.
Besondere Vertragsbedingungen sowie Vertragsbedingungen und Erklärungen auf der Grundlage des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (TVgG-NRW)
Der erfolgreiche Bieter schließt mit Zuschlagserteilung mit dem Auftraggeber einen Verkehrsvertrag nach Anlage 16.
Mit Zuschlagserteilung werden auch alle Bestandteile/Anlagen der Leistungsbeschreibung Gegenstand des Auftrags, darunter fallen auch die Besonderen Vertragsbedingungen zum TVgG-NRW.
Nachprüfungsbehörde
Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen können sich die Wettbewerber an folgende Nachprüfungsbehörde wenden:
Vergabekammer Westfalen Albrecht-Thaer-Straße 9
48128 Münster
Telefon: +49 251 4111691
Telefax: +49 251 4112165
Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß §§ 160 ff. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
„(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Der Nachprüfungsantrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 161 GWB).
Mit freundlichen Grüßen
Die Vergabestelle