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Öffentliche Busverkehrsdienste in vier Linienbündeln im Raum Gütersloh 2027–2030

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 14:46 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

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Stand 06.07.2026

Kreis Gütersloh Zentrale Submissionsstelle

Fragen – Antworten - Infos Die neuste Information ist rot geschrieben.

Lfd.BezugFrageAntwort / Info
Nr.
1Fahrt 43005Ist es korrekt, dass die Fahrt 43005 nun an allen Tagen und nicht mehr wie bisher nur in den Ferien verkehren soll?Nein, die Fahrt 43005 verkehrt nur in den Ferien NRW. Der geänderte Fahrplan der Linie 43 wird Ihnen als Version „K01“ im Vergabeportal zur Verfügung gestellt. Bitte verwenden Sie nur die aktuellen Unterlagen für die Erstellung Ihres Angebotes.
2VertragsdauerIm Zusammenhang mit den Vergabeunterlagen bitten wir um Klarstellung zur vorgesehenen Vertragslaufzeit vom 01.01.2027 bis 31.07.2030. (…) Wir bitten um Erläuterung, aus welchen Gründen die Vertragslaufzeit in dieser Form festgelegt wurde, und ob ggf. eine Verlängerungsoption vorgesehen ist bzw. vorgesehen werden kann, um die wirtschaftliche Darstellbarkeit, insbesondere bei Neuinvestitionen, zu gewährleisten. [Frage wurde durch die Vergabestelle gekürzt]Die Wahl des Beschaffungsgegenstandes einschließlich der Laufzeit des Vertrages und der aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen Leistungsänderungsrechten unterfällt des Leistungsbestimmungsrecht aus der Beschaffungsautonomie der Auftraggeber. Hintergrund der Wahl sind unter anderem laufende Überarbeitung des Nahverkehrsplans. Die vorgesehenen Leistungsänderungsrechte ergeben sich aus den Vergabeunterlagen, insbesondere dem Verkehrsvertrag. Eine Verlängerungsoption wird nicht vorgesehen.
3Fahrplan Linie 163Laut Leistungsbeschreibung 1.2 ist die Linien 163 (LB Nord) nicht Gegenstand der Vergabeleistung. Allerdings ist in der Anlage 06 ein Fahrplan für diese Linie enthalten. Wir bitten um Klarstellung des Umfangs der Vergabeleistung.Die Linienangaben in der Leistungsbeschreibung wurden korrigiert. Die im Ergänzungsnetz aufgeführte Linie 63 heißt aktuell „Linie 163“; die im Grundnetz genannte Linie 62 wurde aufgeteilt in zwei Linien (Linie 62 Bielefeld – Werther – Borgholzhausen und Linie 63 Bielefeld - Werther).

Werther).

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Das Dokument wird Ihnen als Version „K01“ zur Verfügung gestellt. Bitte verwenden Sie nur die aktuellen Unterlagen für die Erstellung Ihres Angebotes.
4Fahrpläne AST Steinhagen/Rheda- WiedenbrückLaut Leistungsbeschreibung 1.2 sind die Linien „AST Steinhagen“ (LB Nord) und „AST Rheda-Wiedenbrück (LB Südwest) Gegenstand der Vergabeleistung. Allerdings sind in der Anlage 06 Fahrpläne für diese Linien keine Fahrpläne enthalten. Wir bitten um Klarstellung des Umfangs der Vergabeleistung und ggf. um Zusendung der fehlenden Fahrpläne.Die Fahrpläne der AST-Verkehre Rheda- Wiedenbrück und Steinhagen werden Ihnen zur Verfügung gestellt.
5Fahrplan Langenberg/BentelerLaut Leistungsbeschreibung 2.4 (6b) wird innerhalb der Gemeinde Langenberg die Beförderung von Fahrgästen durch Bürgerbuslinien (Linien B1 bis B3) gewährleistet. Hierbei wird auf Anlage 18 verwiesen. Angeblich ist hier in Anlage 01 der Fahrplan für diese Linien enthalten. Dieser wird jedoch nicht ersichtlich. Wir bitten um Übermittlung des aktuellen Fahrplans für den Bürgerbus Langenberg/Benteler (B1-B3).Die Fahrpläne werden Ihnen zur Verfügung gestellt.
6Fahrt 43005Laut Anlage 06, Fahrplan Linie 43 (LB Nord) verkehrt die Fahrt 43005 um 06:47 Uhr ab Gütersloh Hbf/ZOB sowohl in der Schulzeit als auch in den Ferien. Gehen wir Recht in der Annahme, dass es sich hierbei um eine fehlerhafte Editierung der Verkehrsbeschränkung handelt und die Fahrt korrekterweise nur an Ferientagen verkehrt? In diesem Fall bitten wir um Richtigstellung und einer erneuten Zusendung des Fahrplans.Siehe Antwort zu Frage Nr. 1.
7Fahrten 81007/81011Laut Anlage 06, Fahrplan Linie 81 (LB Nord) weisen die Fahrten 81007 und 81011 trotz gleich markierter Fahrtabschnitte unterschiedliche Fahrtlängen auf. Wir bitten um Richtigstellung des Sachverhalts und einer erneuten Zusendung des Fahrplans.Die Angaben wurden korrigiert. Es wurde die Längenangabe einer weiteren Strecke durch die Vergabestelle korrigiert sowie eine Klarstellung vorgenommen. Die Änderungen sind im Fahrplan orange hinterlegt.

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Der überarbeitete Fahrplan der Linie 81 wird Ihnen als Version „K01“ zur Verfügung gestellt. Bitte verwenden Sie nur die aktuellen Unterlagen für die Erstellung Ihres Angebotes.
8Fahrt 71001Laut Anlage 06, Fahrplan Linie 71 (LB Nordwest) wird die Fahrt 71001 doppelt aufgelistet. Die Fahrt um 05:17 Uhr ab Gütersloh Hbf/ZOB ist mit der Beschränkung „Alternativ“ versehen. Wie ist mit diesem Hinweis zu verfahren? Zudem fehlen die Erläuterungen zu den Fußnoten in diesem Fahrplan. Wir bitten um Vervollständigung des Fahrplans und um Erläuterung der Beschränkung „Alternativ“.Der Fahrplan wurde aktualisiert, es gibt nur noch eine Fahrt 001. Der geänderte Fahrplan der Linie 71 wird als Version „K01“ zur Verfügung gestellt. Bitte verwenden Sie nur die aktuellen Unterlagen für die Erstellung Ihres Angebotes.
9Fahrt 701004Laut Anlage 06, Fahrplan Linie 70.1 (LB Südwest) weist die Fahrt 701004 zwischen Langenberg (Kr GT) Konrad-Zuse-Schule und Langenberg (Kr GT) Brinkmannschule eine Fahrtzeit von 20min auf. Wie ist diese lange Fahrtzeit zu erklären? Wir bitten um Plausibilitätsprüfung des Sachverhalts und ggf. um Richtigstellung/Neuzusendung des vorliegenden FahrplansDie Abfahrtszeit an der Konrad-Zuse-Schule wird von 12:35 Uhr auf 12:52 Uhr geändert. Die Vergabestelle hat zudem die Fahrzeiten zwischen den Haltestellen Rietberger Str. 76 und Rietberger Str. 199 angepasst. Der geänderte Fahrplan der Linie 70.1 wird als Version „K01“ zur Verfügung gestellt. Bitte verwenden Sie nur die aktuellen Unterlagen für die Erstellung Ihres Angebotes.
10Fahrt 80011Laut Anlage 06, Fahrplan Linie 80 (LB Südwest) ist die Fahrt 80011 um 07:38 Uhr sowohl in der Schulzeit als auch in den Ferien mit einem NGB zu erbringen? Gehen wir Recht in der Annahme, dass es sich hierbei um eine fehlerhafte/unvollständige Editierung der Verkehrsbeschränkung handelt und die Fahrt lediglich an Schultagen mit einem NGB verkehrt? In diesem Fall bitten wir um Richtigstellung und einer erneuten Zusendung des FahrplansDie Fahrt 80011 kann an Ferientagen in NRW mit einem Solo-KOM in Standardqualität gefahren werden. Der Fahrplan der Linie 80 wird entsprechend ergänzt und als Version „K01“ zur Verfügung gestellt.

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Bitte verwenden Sie nur die aktuellen Unterlagen für die Erstellung Ihres Angebotes.
V01Anlage 13, Vordruck 4Mitteilung der VergabestelleIn Vordruck 4 der Anlage 13 wurde eine Richtigstellung vorgenommen. Die Anlage 13 wird als Version „K01“ zur Verfügung gestellt. Bitte verwenden Sie nur die aktuellen Unterlagen für die Erstellung Ihres Angebotes.
11FahrgastzählungenGemäß Punkt 8.3 der Leistungsbeschreibung ist der Auftragnehmer verpflichtet, Fahrgastzählungen durchzuführen. In Anlage 11.2 wird dabei eine Differenzierung der Ein- und Aussteiger vorgesehen, insbesondere unter Ausweisung der Kategorie „davon SchülerInnen“. Im Gegensatz dazu wird in der Auswertung der Zählungen gemäß Anlage 11.3 eine entsprechende Differenzierung nicht gefordert. Gemäß Punkt 8.3 der Leistungsbeschreibung auch eine Zählung alternativ auch mittels AFZS erfolgen. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Konkretisierung der Anforderungen an die Fahrgastzählungen, insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben der Anlage 11.2:  Ist die Differenzierung nach „SchülerInnen“ weiterhin verpflichtend in der Datenerhebung umzusetzen?  Falls ja, wie ist diese Differenzierung im Falle einer Zählung mittels AFZS technisch und fachlich abzubilden? Wir bitten um entsprechende Klarstellung zur Sicherstellung einer einheitlichen und vertragskonformen Umsetzung.Die Auftraggeber verzichten auf die Differenzierung bei den Fahrgastzählungen. Dementsprechend wird die Anlage 11.2 angepasst. Die Anlage 11.2 steht Ihnen als Version K01 zur Verfügung. Bitte verwenden Sie nur die aktuellen Unterlagen für die Erstellung Ihres Angebotes.

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V02Anlage 9 Gestaltungsrichtlinie Anhang 1 CD OWL mobil (Fahrzeuggestaltung)Mitteilung der VergabestelleZu Anhang 1 der Anlage 9 gibt es eine aktualisierte Version. Diese steht Ihnen als Anlage 09_Anhang- 1_CD_OWLmobil_Fzg_GT_K01 zur Verfügung. Alternativ hat die Vergabestelle das gesamte CD als Anlage 09_Anhang- 1_CD_OWLmobil_2026_GESAMT bereitgestellt. Die Fahrzeuggestaltung ist auch diesem Dokument entnehmbar. Bitte verwenden Sie nur die aktuelle Version der Vergabeunterlage für die Erstellung Ihres Angebotes.
12Referenzen, eGbR / ARGE und SelbsterbringungsquoteBezug: Aufforderung zur Angebotsabgabe, insbesondere Ziffer 9 lit. b sowie Anforderungen an Referenzen, Eigenerklärungen und Selbsterbringung Wir bitten um Klarstellung zur Wertung von Referenzen und Selbsterbringungsanteilen bei einer eingetragenen GbR / ARGE (eGbR). In der vorausgegangenen Ausschreibung wurde als Antwort auf eine Bieterfrage geantwortet, dass die Erbringung der Verkehrsleistung durch die Gesellschafter einer BieGE/ARGE als Selbsterbringung der BieGE/ARGE gilt. 1) Gehen wir daher zutreffend davon aus, dass Bestandsleistungen einer eGbR, die in bestehenden Verkehrsverträgen durch deren Gesellschafter erbracht werden, als eigene Referenzleistungen der eGbR gewertet werden können?Die Auftraggeber weisen vorab darauf hin, dass die für Bietergemeinschaften geltenden Vorgaben der Vergabeunterlagen entsprechend auch für eine eGbR Anwendung finden. Zu Frage 1) Ja, Ihre Annahme ist zutreffend. Zu Frage 2) Ja, Ihre Annahme ist zutreffend. Zu Frage 3)

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2) Weiter bitten wir um Klarstellung, ob Leistungen der Gesellschafter einer eGbR / ARGE bei der Ermittlung der Selbsterbringungsquote auch in der vorliegenden Ausschreibung als Selbsterbringung der eGbR / ARGE gelten. 3) Für den Fall, dass eine eGbR als Bieterin ein Angebot abgibt auftritt, bitten wir außerdem um Klarstellung, ob die geforderten Eigenerklärungen und Nachweise ausschließlich durch die eGbR oder zusätzlich auch durch sämtliche Gesellschafter abzugeben sind. 4) Zu Ziffer 9 lit. b bitten wir um Klarstellung, ob wir zutreffend davon ausgehen, es ausreichend ist, dass die Referenzleistung nur innerhalb der letzten drei Jahre erbracht worden sein müssen und nichtwurde, oder ob eine durchgängige Leistungserbringung über den gesamten Drei-Jahres-Zeitraum nachgewiesen werden muss. 5) Abschließend bitten wir um Klarstellung, ob eine bereits vor Angebotsabgabe gegründete eingetragene GbR vergaberechtlich als eigenständige Bieterin und nicht als Bietergemeinschaft behandelt wird sodass und ob in diesem Fall die Referenzen der eGbR selbst maßgeblich sind.Entsprechend dem obigen Hinweis sind geforderte Eigenerklärungen und Nachweise auch für die Gesellschafter abzugeben. Zu Frage 4) Die Vorgabe zu Vorlage von Referenzen über in den letzten drei Jahren erbrachte Nahverkehrsleistungen erfordert keine durchgängige Leistungserbringung über den gesamten Drei-Jahres-Zeitraum. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bieter entsprechend den in Anlage 13 Vordruck 4 angegebenen Parametern („seit…bis“) den Leistungszeitraum der referenzierten Leistung konkret zu benennen haben. Zu Frage 5) Die Auftraggeber verweisen auf den obigen Hinweis und die voranstehenden Antworten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass neben eigenen Referenzleistungen der eGbR auch angegebene Referenzen der Gesellschafter für die Eignungsprüfung berücksichtigt werden.
13Anlage 1 Qualität – AbbiegeassistentBezug: Anlage 1 „Qualität“, Ziffer 2.1 Fahrzeuge, Nr. 7 In Anlage 1 „Qualität“ wird unter Nr. 7 ein Abbiegeassistent gefordert. Als Ausnahme ist lediglich geregelt, dass dieser bei KleinbussenGemäß Anlage 1 Qualität wird für alle Fahrzeuge, auch für die Fahrzeuge im Ergänzungsverkehr, ein Abbiegeassistentensystem gefordert. Nur für Kleinbusse ist dieses nicht vorgeschrieben.

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entbehrlich ist. Für Fahrzeuge in Toleranzqualität ist keine Abweichung zugelassen. Wir bitten um Klarstellung, ob der Abbiegeassistent bei allen einzusetzenden Solo- und Gelenk-KOM, also auch bei Bestandsfahrzeugen und Fahrzeugen in Toleranzqualität, vorhanden sein muss. Falls ja, bitten wir um Klarstellung, ob eine Nachrüstung zulässig ist und welche Mindestanforderungen an das System gestellt werden. Insbesondere bitten wir um Angabe, ob ein marktübliches Nachrüstsystem ausreichend ist oder ob bestimmte Anforderungen erfüllt sein müssen, z. B.:  akustische und/oder optische Warnung des Fahrpersonals,  kamerabasiertes System mit Monitor,  aktive Erkennung von Personen bzw. Radfahrenden im Abbiegebereich,  Einhaltung bestimmter Normen, Zulassungen oder technischer Standards,  Funktion bei bestimmten Geschwindigkeiten oder nur im Abbiege- /Anfahrvorgang. Diese Klarstellung ist kalkulationsrelevant, da eine Nachrüstung bei Bestandsfahrzeugen Kosten verursacht und ggf. nicht bei allen Fahrzeugtypen gleichermaßen technisch umsetzbar ist.Die Nachrüstung von Fahrzeugen ist zulässig und kann mit marktüblichen Systemen nach Wahl des Auftragnehmers erfolgen. Das System muss offiziell zugelassen sein (EU- Typgenehmigung nach UN-Regelung 151 oder eine Allg. Betriebserlaubnis des Kraftfahrbundesamtes nach §22 StVZO). Ziel der Auftraggeber ist die Vermeidung von Abbiegeunfällen. Dies dient auch den Interessen des Auftragnehmers, der damit sein Fahrpersonal unterstützt. Die Auftraggeber gehen davon aus, dass die am Markt verfügbaren Abbiegeassistenten über entsprechende Zulassungen sowie akustische und optische Warneinrichtungen verfügen, da ansonsten eine Warnung des Fahrpersonals nur schlecht möglich ist.
14Anlage 1 Qualität – Klimaanlage beiBezug: Anlage 1 „Qualität“, Ziffer 2.1 Fahrzeuge, Nr. 22 In Anlage 1 „Qualität“ wird unter Nr. 22 eine Klimaanlage am Sitzplatz des Fahrpersonals und im Fahrgastraum gefordert. Für Fahrzeuge inDie Ausstattung aller Busse im Kreis Gütersloh mit Klimaanlagen für Fahrpersonal und Fahrgastraum ist in Ausschreibungen seit rund 9 Jahren obligatorisch. Einzige Ausnahme existiert

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Fahrzeugen in ToleranzqualitätToleranzqualität ist als Abweichung lediglich geregelt, dass bei Kleinbussen die Klimaanlage im Fahrgastraum entbehrlich ist. Wir bitten um Klarstellung, ob damit auch bei Solo-KOM und Gelenk- KOM in Toleranzqualität zwingend eine Klimaanlage sowohl am Fahrerplatz als auch im Fahrgastraum vorhanden sein muss. Falls ja, bitten wir um Bestätigung, dass dies auch für Bestandsfahrzeuge gilt und ggf. eine Nachrüstung erforderlich ist. Diese Klarstellung ist kalkulationsrelevant, da eine Nachrüstung von Klimaanlagen bei Bestandsfahrzeugen erhebliche Kosten verursachen kann und technisch nicht bei allen Fahrzeugtypen gleichermaßen umsetzbar ist.für Kleinbusse der Qualitätsstufe Toleranzqualität, bei denen eine Klimaanlage im Fahrgastraum entbehrlich ist. Sofern Busse im Kreis Gütersloh eingesetzt werden sollen, die nicht über die geforderten Klimaanlagen verfügen, müssen diese zwingend nachgerüstet werden.
15E-Busse / Lieferzeiten / Einsatz ab 01.01.2028Bezug: Anlage 1 „Qualität“, Ziffer 2.1 Fahrzeuge; Leistungsbeschreibung Ziffer 2.3.5 Abs. 2 In den Vergabeunterlagen ist geregelt, dass die geforderten batterieelektrischen Fahrzeuge spätestens ab dem 01.01.2028 Fahrplanleistung erbringen müssen. Bis zum 31.12.2027 kann die entsprechende Leistung mit Diesel-Fahrzeugen in Standardqualität erbracht werden. Wir bitten um Klarstellung, wie mit Lieferverzögerungen bei E-Bussen umzugehen ist, wenn diese trotz rechtzeitiger Bestellung durch den Auftragnehmer nicht rechtzeitig zum 01.01.2028 geliefert oder in Betrieb genommen werden können. Hintergrund ist, dass aktuelle Marktinformationen auf Lieferzeiten von teilweise mehr als 18 Monaten für Elektrobusse hinweisen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der Angebotsfrist, derDie Auftraggeber gehen von einem Einsatz der Fahrzeuge bis spätestens 01.01.2028 aus. D.h. die Fahrzeuge werden bis Ende 2027 dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt. Unter folgenden Bedingungen kann der Stichtag 01.01.2028 auf einen anderen Monatsanfang verschoben werden: 1. Der Auftragnehmer hat nachgewiesen, dass er die Fahrzeuge bis 2 Wochen nach Zuschlagserteilung verbindlich bestellt hat. 2. Der Auftragnehmer legt die Bestellbestätigung des Fahrzeuglieferanten vor. 3. Der Auftragnehmer legt zeitnah alle Informationen des Fahrzeuglieferanten

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Zuschlagserteilung, der Fahrzeugbestellung, der Ladeinfrastruktur und der Inbetriebnahme kalkulationsrelevant. Wir bitten daher um Klarstellung: 1. Wird eine nachweislich nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Lieferverzögerung als Vertragsverstoß gewertet? 2. Darf die Leistung in diesem Fall vorübergehend weiter mit Diesel- Fahrzeugen in Standardqualität erbracht werden? 3. Welche Nachweise wären hierfür vorzulegen, z. B. verbindliche Bestellung, Lieferbestätigung oder Verzögerungsmitteilung des Herstellers? 4. Hat eine spätere Lieferung Auswirkungen auf Vergütung, Vertragsstrafe oder die Erfüllung der geforderten E-Bus- Fahrplankilometer?rund um das voraussichtliche Lieferdatum vor. 4. Der Auftragnehmer erklärt gegenüber den Auftraggebern schriftlich, dass die Lieferverzögerung nicht aufgrund eigener Versäumnisse entstanden ist. In diesem Fall wird das Datum für den Einsatz der E-Busse vom 01.01.2028 auf den übernächsten Monatsanfang nach Bereitstellung der Fahrzeuge für den Auftragnehmer durch den Lieferanten/Hersteller festgelegt. Ziffer 2.3.5 (2) der Leistungsbeschreibung hat dann weiter Bestand. Die mindestens zu erbringenden Fahrplankilometer mit E-Bussen für das Jahr 2028 werden entsprechend anteilig angepasst.
16Anlage 1 Qualität – Sauberkeit / Vandalismus / ReinigungsfristenBezug: Anlage 1 „Qualität“, Ziffer 2.2 Sauberkeit und Ziffer 2.3 Vandalismus/Abnutzung In Anlage 1 wird gefordert, dass grobe Verunreinigungen während des Betriebes kurzfristig, in der Regel innerhalb von 60 Minuten, zu entfernen sind. Alternativ kann ein Ersatzfahrzeug eingesetzt werden. Zudem ist Grobmüll zeitnah zu entfernen; hierfür ist für das Fahrpersonal außerhalb der Pausenzeiten genügend Arbeitszeit einzuplanen. Wir bitten um Klarstellung, wie diese Vorgaben in der Praxis zu verstehen sind. Insbesondere bitten wir um Klarstellung:Zu Frage 1) Die 60 Minuten-Frist beginnt ab Kenntnisnahme der Verunreinigung durch das Fahrpersonal. In Kenntnis gelangt das Fahrpersonal z.B. durch Hinweise von Fahrgästen, visuelle Wahrnehmung im Rückspiegel, olfaktorisch oder durch regelmäßige Kontrolle des Innenraumes. Diese sollte regelmäßig, z.B. nach jeder Fahrt oder innerhalb von 120min im Fahrgastbetrieb durch das Fahrpersonal erfolgen, um Verschmutzungen rechtzeitig zu erkennen, kleinere Verunreinigungen zu entfernen und ggf. ein Ersatzfahrzeug anzufordern. Eine Durchsicht

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  1. Ab welchem Zeitpunkt beginnt die 60-Minuten-Frist zu laufen, ab des Fahrzeuges während einer Fahrt, um die Entstehung der Verunreinigung oder ab Kenntnis des Fahrpersonals 60min-Frist einzuhalten, ist nicht erwünscht. bzw. der Leitstelle? Zu Frage 2)
  2. Gilt die 60-Minuten-Frist auch auf langen Umläufen ohne Die zeitlich längsten Linien dauern ca. 60 min geeignete Wendezeit oder Betriebshofnähe? und haben i.d.R. mehrere Minuten Wendezeit,
  3. Ist es ausreichend, das Fahrzeug bis zur nächsten geeigneten die eine Durchsicht und ggf. kleinere betrieblichen Möglichkeit zu reinigen oder zu tauschen? Reinigungen ermöglichen, die mit Bordmitteln, z.B. Putzlappen und Reinigungsspray, Besen
  4. Welche konkreten Maßstäbe gelten für die Bewertung der und Kehrblech, durchführbar sind. Der Vorgang Sauberkeitsgrade von 92 % bei Standardqualität bzw. 85 % bei sollte innerhalb von 5-8min abgeschlossen sein. Toleranzqualität? Wird z.B. die Linie 70 hin und zurück mit einem Diese Klarstellung ist erforderlich, da die Vorgaben unmittelbare Fahrzeug gefahren, müsste spätestens nach Auswirkungen auf Umlaufplanung, Personalplanung, einer Hin- und Rückfahrt das Fahrzeug auf Ersatzfahrzeugbedarf und Reinigungskosten haben. Verschmutzungen durchgesehen werden. Die derzeit vorhandenen 2 Minuten Wendezeit reichen hierfür nicht aus.

Ersatzfahrzeuge müssen je Linienbündel verfügbar sein. Innerhalb von 60min sind i.d.R. alle Orte in einem Linienbündel erreichbar. Es gelten somit die gleichen Vorgaben wie für technisch bedingte Störungen gem. Ziffer 2.3.9 der Leistungsbeschreibung.

Zu Frage 3)

Ein Fahrzeugtausch sollte an einem betrieblich sinnvollen Ort erfolgen, z.B. an einem Linienendpunkt. Wird ein Tausch innerhalb einer

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Fahrt notwendig, sollte der Tausch an einer für die Fahrgäste sicheren Haltestelle erfolgen. Zu Frage 4) Die Vorgaben für die Bewertung von Sauberkeit und Vandalismus/Abnutzung sind in Anlage 2 Ziffern 1.2 und 1.3 hinterlegt. Elemente, die keine 100%-Bewertung erhalten, werden von den Auftraggebern fotografisch dokumentiert und bei Bedarf zur Verfügung gestellt.
17Schülerverkehr / Nur- Ausstieg-Haltestellen / IST- Daten bei KombifahrtenBezug: Leistungsbeschreibung Ziffer 2.2 Abs. 1 sowie Ziffer 2.3.6 Echtzeitdatenlieferung; Anlage 6 Fahrpläne Bei einigen Fahrten im Schülerverkehr sind Haltestellen mit „nur Ausstieg“ gekennzeichnet. Bei bedarfsorientierter Bedienung kann sich dadurch eine frühere Ankunft bzw. Abfahrt an einzelnen Haltestellen ergeben, insbesondere wenn vorherige Haltestellen nicht angefahren werden. Wir bitten um Klarstellung, ob bei diesen Fahrten die im Fahrplan ausgewiesenen Ankunftszeiten an den Haltestellen verbindlich einzuhalten sind oder ob eine frühere Bedienung zulässig ist, sofern es sich ausschließlich um Ausstiegshaltestellen handelt. Zusätzlich bitten wir um Klarstellung, wie Kombifahrten (Vorgabe in einigen Fahrplänen) in den IST-Daten bzw. bei der Echtzeitdatenübertragung abzubilden sind, wenn technisch nur eine Fahrt an den IDS bzw. das Auskunftssystem übertragen werden kann.Die Haltestellen, die nur zum Ausstieg bedient werden, dürfen früher bedient werden. Bitte beachten Sie auch unsere Antwort zu Frage Nr. 32. Für alle Linien im Ergänzungsverkehr, bei denen die Haltstellen nur zum Aussteigen bedient werden oder bei Kombifahrten, brauchen keine Echtzeitdaten bereitgestellt werden.

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Diese Klarstellung ist erforderlich, um Fahrplan, Umlaufplanung, Fahrgastinformation und Echtzeitdatenlieferung korrekt und einheitlich umsetzen zu können.
18HVO100 / PreisgleitungBezug: Leistungsbeschreibung Ziffer 2.3.5 Abs. 3; Verkehrsvertrag § 14 Preisgleitung, Kostenbestandteil P 3.1 In der Leistungsbeschreibung wird gefordert, dass je Linienbündel 32,5 % der angebotenen Fahrzeuge ausschließlich mit HVO100 betrieben werden und mindestens 20 % der Fahrplan-Kilometer mit HVO100-Fahrzeugen zu erbringen sind. Im Verkehrsvertrag wird für den Kostenbestandteil P 3.1 bei Fahrzeugen mit konventionellem Antrieb auf den Index für Dieselkraftstoff bei Abgabe an Großverbraucher abgestellt. Wir bitten um Klarstellung, ob dieser Dieselindex auch für HVO100 gelten soll oder ob für HVO100 eine gesonderte Preisgleitung vorgesehen ist. Falls keine gesonderte Preisgleitung vorgesehen ist, bitten wir um Klarstellung, wie Preisentwicklungen bzw. Mehrkosten von HVO100 gegenüber Dieselkraftstoff während der Vertragslaufzeit berücksichtigt werden sollen. Diese Klarstellung ist kalkulationsrelevant, da HVO100 preislich von Dieselkraftstoff abweichen kann und die geforderte Einsatzquote verbindlich in die Angebotskalkulation einfließt.Der Vergabestelle ist kein gesicherter Index für die Abgabe von HVO100 an Großverbraucher oder ähnlich bekannt. Aus diesem Grunde wird HVO100 wie Diesel preislich angepasst. Eine gesonderte Aufteilung der Fahrplankilometer auf Fahrzeuge mit Diesel-Antrieb oder auf Fahrzeuge, die ausschließlich HVO100 tanken, ist in Anlage 8 Preisblatt daher auch nicht vorgesehen. Das Risiko divergierender Kosten von HVO100 gegenüber Diesel muss vom Bieter kalkuliert werden.
19Verkehrsvertrag § 8 – Weitergabe von Preisangaben an DritteBezug: Verkehrsvertrag § 8 – Zustimmung zur vertraulichen Weitergabe von Preisangaben Nach § 8 des Verkehrsvertrages dürfen die Auftraggeber Preisangaben aus dem Preisblatt bei berechtigtem InteresseEs wird zunächst darauf hingewiesen, dass ein berechtigtes Interesse einer Kommune an der Weitergabe von Preisangaben ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Verkehrsvertrag besteht. Denkbare

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vertraulich an betroffene Kommunen weitergeben, insbesondere bei Anwendungsfälle einer Weitergabe von geplanten Zu-, Um- oder Abbestellungen. Preisangaben sind damit schon von vornherein begrenzt. Wir bitten um Klarstellung, in welchem Umfang Preisangaben weitergegeben werden dürfen.

Aus Bietersicht ist die Weitergabe detaillierter Kalkulationsgrundlagen Die Auftraggeber werden sodann Preisangaben an Dritte kritisch, auch wenn die Weitergabe vertraulich erfolgt. Wir nur weitergeben, soweit dies im Hinblick auf die bitten daher um Klarstellung, ob bei einer Weitergabe an Kommunen Gewährleistung einer ausreichenden mit aggregierten bzw. stark gerundeten Werten gearbeitet werden Entscheidungsgrundlage für die betroffene kann, soweit dies für die kommunale Entscheidungsfindung Kommune hinsichtlich der erwogenen Zu-, Um- ausreichend ist. oder Abbestellungsabsichten bzw. deren Refinanzierung erforderlich ist. In der Regel wird Zudem bitten wir um Bestätigung, dass keine detaillierten hierfür nach Einschätzung der Auftraggeber die Einzelkalkulationen oder betriebsinternen Kalkulationsgrundlagen Weitergabe aggregierter Werte ausreichend sein weitergegeben werden, soweit dies für den konkreten Zweck nicht (z.B. Gesamtpreise oder Preise pro Fahrt als zwingend erforderlich ist. Mischwerte aus den im Preisblatt genannten variablen Preisbestandteilen). Soweit im Einzelfall die Benennung einzelner Preiskomponenten notwendig erscheinen sollte (z.B. im Hinblick auf eine Mitberücksichtigung der vertraglichen Preisgleitungsregelungen), wird sich die Weitergabe lediglich auf die für die konkrete Leistungsänderungsabsicht maßgeblichen Angaben beschränken, z.B. nur hinsichtlich der für eine bestimmte beabsichtigte Zusatzleistung relevanten Fahrzeugkategorie.

Schließlich weisen die Auftraggeber darauf hin, dass sich die Maßgabe der Vertraulichkeit auch über den in § 8 S. 3 Verkehrsvertrag exemplarisch hervorgehobenen Sonderfall der

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Gremienbefassung hinaus erstreckt. Entsprechend werden die betroffenen Kommunen zur Geheimhaltung bzw. zur ausschließlich zweckgebundenen Verwendung der weitergegebenen Angaben verpflichtet.
20Ziffer 2.3.1 und 2.3.2.1 – Linien 84 und 84.1Bitte bestätigen Sie, dass die in Anlage 6 vorgesehenen Fahrzeiten und Umlaufzusammenhänge der Linien 84 und 84.1 unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens im Bereich Schloß Holte, […], vollständig fahrbar und umlaufplanerisch belastbar sind. Nach unserer Kenntnis bestehen auf diesen Linien regelmäßig erhebliche Verspätungsrisiken, die nicht ausschließlich auf klassische Hauptverkehrszeiten beschränkt sind. Sofern die Fahrbarkeit nicht uneingeschränkt bestätigt werden kann, bitten wir um Mitteilung, ob seitens der Auftraggeber Maßnahmen oder Vorschläge zur Verbesserung der Pünktlichkeit vorgesehen sind. Falls dies nicht der Fall ist, bitten wir um Prüfung und Anpassung bzw. Erweiterung der Fahrzeiten vor Angebotsabgabe, um eine verlässliche Fahrgastinformation sowie eine belastbare Kalkulation von Umläufen, Diensten, Fahrzeugen und Reserven zu ermöglichen. Weiter bitten wir um Klarstellung, innerhalb welcher Fristen nach Meldung bzw. Nachweis nicht auskömmlicher Fahrzeiten eine Entscheidung der Auftraggeber erfolgt und mit welcher Mindestvorlaufzeit daraus folgende Fahrplanänderungen oder Umlaufanpassungen bekanntgegeben und vom Auftragnehmer umzusetzen sind.Für die Abgabe Ihres Angebotes sind die in Anlage 6 beigefügten Fahrpläne zu Grunde zu legen und somit Grundlage für Ihre Kostenkalkulation. Die Maßnahmen, die im Falle dauerhafter und nicht aufgrund von z.B. Baustellen oder Unfällen erklärbaren Verspätungen, ergriffen werden, sind an der von Ihnen zitierten Stelle beschrieben. Dabei liegt es auch an Ihnen, mögliche Verspätungen frühestmöglich zu dokumentieren und ein Ersatzkonzept vorzulegen. Je nach Umfang des abgestimmten Konzeptes ergeben sich die Mindestvorlaufzeiten – sofern nicht anders abgestimmt – aus § 5 Anlage 16 (Verkehrsvertrag). Sofern mögliche Verspätungen zutreffend sind, werden Unpünktlichkeiten auf den in Rede stehenden Fahrten nicht pönalisiert.

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21 Ziffer 5.2 Abs. 8 – In Ziffer 5.2 Abs. 8 wird gefordert, dass das Vertriebssystem E- Da der Auftragnehmer gemäß Ziffer 5.1 Abs. 2 Technische Auslegung der Tickets und Tickets mit VDV-Barcode des WestfalenTarifs, des der Leistungsbeschreibung verpflichtet ist, nur E-Ticket-Prüfung NRW-Tarifs sowie das Deutschlandticket gemäß VDV- Deutschlandtickets anzuerkennen, die den vom Kernapplikation prüfen kann. Zudem ist die Rolle des Dienstleisters „Koordinierungsrat Deutschlandticket“ gemäß VDV-KA zu realisieren. beschlossenen Tarifbestimmungen des Deutschlandtickets in der jeweils geltenden Da in der Praxis unterschiedliche Barcode- und Sicherheitsstandards Fassung entsprechen und zusätzlich von zum Einsatz kommen können, bitten wir um Konkretisierung der Teilnehmenden am bundesweiten „Vertrag über technischen Anforderungen an die E-Ticket-Prüfung. die Aufteilung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket in der Stufe 2“ oder von Bitte stellen Sie insbesondere klar, ob die Prüfanforderung auch Teilnehmern am Vertrag vertretenen Tickets mit UICBarcode sowie Sicherheitsmechanismen nach Verkehrsunternehmen ausgegeben werden, MOTICS umfasst oder ob ausschließlich VDV-KA-konforme umfasst dies die Prüfbarkeit aller Barcodes ohne weitergehende UIC-/MOTICS-Prüfung gefordert sind. Deutschlandtickets, die auf Grundlage des VDV- KA- oder UIC-Standards in der jeweils aktuellen Weiter bitten wir um Klarstellung, welche Standards, Schnittstellen, Fassung ausgegeben werden (vgl. § 4 Abs. 4 Zertifizierungen und Schlüssel-/Berechtigungssysteme für die E- des „Vertrags über die Aufteilung der Einnahmen Ticket-Prüfung während der Vertragslaufzeit verbindlich umzusetzen aus dem Deutschlandticket in der Stufe 2“). sind.

Für die Prüfung aller anderen Ticket gilt: Die Prüfbarkeit von E-Tickets nach VDV-KA muss mindestens VDV-Barcode-Tickets (Aztec-Code) und MOTICS umfassen; UIC-Barcodes sind nicht zwingend zu prüfen. Die Kontrolllösung muss E- Tickets auf Papier, kontaktlosen Chipkarten, auf mobilen Endgeräten (Smartphones und Tablets) und NFC-basierten Nutzermedien prüfen können.

Die Echtheit und Gültigkeit eines elektronischen Fahrausweises muss auch ohne aktive Datenverbindung überprüft werden können.

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Die Kontrolllösung muss Sicherheitsinformationen, kryptographische Schlüssel sowie Sperr- und Widerrufslisten automatisiert aktualisieren können. Die Kontrolllösung der beim Betriebsstart angewendeten Standards muss während der gesamten Vertragslaufzeit durch Software- Updates an Änderungen der genannten Standards angepasst werden können. Nur im Falle der Einführung gänzliche neuer Standards erstatten die Auftraggeber den Aufwand für eine Anpassung der Systeme; in diesem Fall gilt § 2 Nr. 3 VOL/B. Als Nachweis der Einhaltung dieser zwingenden Mindestanforderungen reicht ein Konformitätsnachweis oder eine Herstellererklärung mit Benennung der unterstützten Standards aus. Die Vergabestelle verweist dabei auf die in Ziffer 5.1 (7) genannten Prüfgeräte, für die das o.g. entsprechend gilt.
22Ziffer 5.2 Abs. 8 – E-Ticket- PrüfungBitte stellen Sie klar, welche Barcode- und Prüfstandards durch das Vertriebssystem bzw. Einstiegskontrollsystem zu unterstützen sind. Sind neben VDV-KA- bzw. VDV-Barcode-Tickets auch UIC-Barcodes sowie MOTICS verpflichtend zu prüfen?Siehe Antwort zu Frage Nr. 21.

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Zudem bitten wir um Klarstellung, ob sich die Prüfpflicht auf die bei Angebotsabgabe gültigen Standards beschränkt oder ob während der Vertragslaufzeit künftige technische Erweiterungen, Sicherheitsmerkmale oder Änderungen der VDV-KA, des Deutschlandtickets, des NRW-Tarifs oder des WestfalenTarifs durch den Auftragnehmer umzusetzen und zu finanzieren sind.
23Ziffer 3.1 bis 3.3 – HaltestelleninfrastrukturBitte stellen Sie klar, auf welcher Grundlage die Bieter den Zustand, den Umfang und die Kostenrisiken der vorhandenen Haltestelleninfrastruktur kalkulieren sollen. Insbesondere bitten wir um Mitteilung, ob vor Angebotsabgabe eine vollständige Bestands- und Zustandsdokumentation der vorhandenen Haltestellenschilder, Masten, Fahrplan-/Informationskästen und Tarifinformationskästen zur Verfügung gestellt wird. Weiter bitten wir um Klarstellung, ob die Kostentragungspflichten des Auftragnehmers für fehlende, beschädigte oder unvollständige Haltestellenausstattung ausschließlich für während der Vertragslaufzeit entstehende Fälle gelten oder auch bereits bei Vertragsbeginn vorhandene Mängel, Schäden oder Fehlbestände umfassen. Zudem bitten wir um Klarstellung, ob und in welchem Umfang vom Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit auf eigene Kosten beschaffte, erneuerte oder ergänzte Haltestellenausstattung nach Vertragsende oder bereits während der Vertragslaufzeit unentgeltlich an ein Nachfolgeunternehmen oder eine Infrastrukturgesellschaft zu übertragen ist.Eine umfassende Dokumentation der Haltestelleninfrastruktur liegt den Auftraggebern nicht vor. Zur besseren Angebotskalkulation wird in Ziffer 3.3 Abs. 4 ein neuer Satz 2 eingeschoben: „Nachgewiesene Kosten für zum Betriebsstart oder während der Vertragslaufzeit fehlende, unvollständige oder ersetzte beschädigte Haltestellenmasten, werden dem Auftragnehmer über die Servicepauschale gem. Ziffer 9.3 (8) erstattet, sofern die Beschaffung des Mastes im Ganzen bzw. in Teilen bzw. von Ersatzteilen vorab durch den federführenden Aufgabenträger genehmigt wurde.“ Durch den neuen Satz 2 wird klargestellt, dass im Bedienungsgebiet die Haltestellenmasten grundsätzlich durch die Auftraggeber finanziert wurden und somit an ein Nachfolgeunternehmen oder eine Infrastrukturgesellschaft zu übertragen sind. Sollten dennoch Masten durch den Auftragnehmer finanziert worden sein, für die es keine Erstattung durch die Auftraggeber gab, kann der Auftragnehmer diese separat dem

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Nachfolgeunternehmen oder der Infrastrukturgesellschaft zum Kauf angbieten oder auf eigene Kosten entfernen. Die Auftraggeber sind hierüber in Kenntnis zu setzen.
24Ziffer 2.3.7 Abs. 4 – Außenwerbung / Bereitstellung der FahrzeugeNach Ziffer 2.3.7 Abs. 4 sind die Auftraggeber berechtigt, den Auftragnehmer anzuweisen, die gemäß Anlage 9 für Werbung vorgesehenen Außenflächen an den Bussen mit Eigenwerbung, Werbung für gemeinnützige oder nicht-kommerzielle Einrichtungen sowie Aktionen in der Region bekleben zu lassen. Der Auftragnehmer stellt die Busse hierfür kostenlos zur Verfügung. Bitte stellen Sie klar, ob es zur Erfüllung dieser Verpflichtung ausreicht, dass der Auftragnehmer die betreffenden Fahrzeuge am Betriebshof bzw. an einem regelmäßigen Abstellort zur Beklebung bereitstellt. Falls dies nicht ausreicht, bitten wir um Klarstellung, 1. an welchem Ort die Fahrzeuge für Beklebungen zur Verfügung zu stellen sind, 2. ob hierfür Leer-, Überführungs- oder Sonderfahrten durch den Auftragnehmer erforderlich werden können, 3. wie häufig während der Vertragslaufzeit mit entsprechenden Beklebungen, Wechseln oder Entfernungen von Werbung zu rechnen ist, 4. welche Reaktions- bzw. Bereitstellungsfristen gelten,Es reicht aus, dass der Auftragnehmer die betreffenden Fahrzeuge am Betriebshof bzw. an einem regelmäßigen Abstellort zur Beklebung bereitstellt. Sollte es in Ausnahmenfällen (z.B. aufgrund einer besonderen Beklebung) erforderlich sein, dass die Beklebung/Entfernung doch an einem anderen Standort erfolgen muss, werden dem Auftragnehmer die Kosten für den Aufwand, d.h. die streckenbezogenen Kosten der Fahrt (gem. Anlage 8 Preisblatt Ziffer 3.1 und 3.2) zw. Abstellort des Fahrzeuges und Standort der Beklebung und zurück, die notwendigen Zeitkosten des Fahrpersonals (gem. Anlage 8 Ziffer 2) auf Nachweis erstattet. Jede Bereitstellung von Fahrzeugen erfolgt in Absprache mit dem Auftragnehmer, um den organisatorischen Aufwand zu begrenzen.

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5. ob Ausfallzeiten der Fahrzeuge während Beklebung, Entfernung oder Wechsel der Werbung bei der Betriebsplanung zu berücksichtigen sind, 6. ob entstehende Personal-, Fahrzeug-, Leerfahrten- oder Organisationsaufwände Bestandteil der Angebotskalkulation sein sollen. Ohne entsprechende Konkretisierung sind die mit der Bereitstellung, Koordination, eventuellen Leerfahrten sowie Stand- und Ausfallzeiten verbundenen Aufwände für die Bieter nicht belastbar kalkulierbar.
25Bieterfrage zur Videoüberwachung in KOM der StandardqualitätIn Anlage 1 „Qualität“ wird eine Videoüberwachung nur für die Linie S18 gefordert. Für die übrigen Fahrzeuge, auch für KOM in Standardqualität, ist dies nach unserem Verständnis nicht vorgesehen. Wir bitten um Klarstellung, ob eine Videoüberwachung zumindest in KOM der Standardqualität zulässig ist und als qualitätssteigernde Ausstattung anerkannt wird. Aus Bietersicht wäre dies sachgerecht, da diese Fahrzeuge regelmäßig auf stark nachgefragten Linien eingesetzt werden. Eine Videoüberwachung kann zur Vermeidung und Aufklärung von Vandalismus, zur Erhöhung des Sicherheitsempfindens der Fahrgäste sowie zum Schutz des Fahrpersonals beitragen. Wir bitten daher um Klarstellung: 1. Dürfen KOM in Standardqualität freiwillig mit Videoüberwachung ausgestattet werden? 2. Wird dies als Qualitätsmerkmal anerkannt?Sie haben die Anforderungen richtig verstanden, die Video-Überwachung ist aufgrund von Förderbestimmungen nur auf die S18 beschränkt. Zu 1: Die freiwillige Ausstattung mit Videokameras unter Beachtung der Datenschutzvorgaben ist in allen Fahrzeugen jederzeit möglich. Zu 2: Die Vergabeunterlagen beinhalten zahlreiche Vorgaben hinsichtlich Qualität, u.a. auch der Fahrzeugausstattung. Hierfür ist eine rein preisliche Wertung vorgesehen. Eine Änderung der Wertungskriterien ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich und auch nicht vorgesehen. Zu 3: Die Ausgestaltung des Beschaffungsgegenstandes unterfällt dem Leistungsbestimmungsrecht aus der Beschaffungsautonomie der Auftraggeber.

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3. Warum wird Videoüberwachung nicht zumindest für KOM in Standardqualität gefordert? Die gesetzlichen Datenschutzvorgaben sowie eine Kennzeichnung durch Piktogramme würden selbstverständlich eingehalten.Hintergrund sind u.a. die Vorgaben des aktuellen Nahverkehrsplanes. Dabei ist eine Videoüberwachung für mehr als die in den Vergabeunterlagen vorgeschriebenen Fahrzeuge nicht vorgesehen.
26Anlage 1 „Qualität“, Ziffer 2.1 Nr. 9 – VDV 453/454In Anlage 1 „Qualität“, Ziffer 2.1 Nr. 9, wird die technische Voraussetzung zur Übermittlung von Echtzeitdaten über VDV 453 und 454 gefordert. Da die VDV-453-Schnittstelle verschiedene Dienste umfasst, bitten wir um Klarstellung, welche Dienste konkret gefordert sind:  DFI / REF-DFI  ANS / REF-ANS  AND  VIS Weiter bitten wir um Benennung der zu koppelnden Systeme bzw. Leitstellen, insbesondere:  Anzahl der anzubindenden Systeme,  konkrete Systeme, z. B. IVU, Zelisko, Trapeze oder andere,  Anzeigenhersteller bzw. DFI-System,  Leitstellen für ANS und VIS,Die technischen Voraussetzungen für die Lieferung von Echtzeitdaten über die in der Bieterfrage genannten Dienste der VDV Schnittstelle 453 müssen beim Auftragnehmer vorhanden sein; die Lieferung von Daten über diese Dienste erfolgt für die Auftraggeber kostenfrei. Die Kopplung anderer Systeme oder Leistellen ist derzeit nicht vorgesehen. Sollte die Kopplung anderer Systeme oder Leitstellen notwendig werden, werden die Kosten hierfür auf Nachweis von den Auftraggebern erstattet.

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 Verantwortlichkeit für Einrichtung, Test, Abnahme und laufenden Betrieb. Diese Angaben sind für eine belastbare technische und wirtschaftliche Kalkulation erforderlich.
27HVO100 / Anrechnung von E-KOM / Folgen bei NichterfüllungDie Leistungsbeschreibung fordert, dass je Linienbündel 32,5 % der angebotenen Fahrzeuge ausschließlich mit HVO100 betrieben werden und mindestens 20 % der Fahrplan-Kilometer mit HVO100- Fahrzeugen zu erbringen sind. Wir bitten um Klarstellung, ob batterieelektrische KOM auf diese Quoten angerechnet werden, wenn sie anstelle von HVO100- Fahrzeugen eingesetzt werden. Falls eine Anrechnung nicht vorgesehen ist, bitten wir um Erläuterung, weshalb an einer starren HVO100-Vorgabe festgehalten wird, obwohl der Einsatz von E-KOM die ökologische Zielsetzung mindestens gleichwertig bzw. lokal emissionsfrei erfüllt. Zusätzlich bitten wir um Klarstellung, welche vertraglichen Folgen eintreten, wenn die Quote von 32,5 % der Fahrzeuge bzw. die Quote von 20 % der Fahrplan-Kilometer nicht eingehalten wird. In den Unterlagen ist hierzu nach unserem Verständnis keine eindeutige Rechtsfolge, Sanktion oder Abrechnungsregelung erkennbar.Ja, weitere E-Busse werden auf die Quote der einzusetzenden Fahrzeuge mit HVO100- Betankung angerechnet. Die Vergabestelle weist jedoch darauf hin, dass die Quote von Fahrzeugen mit ausschließlicher HVO100- Betankung bereits ab 01.01.2027 zu erfüllen ist. Für die E-Busse, die Busse mit ausschließlicher HVO100-Betankung ersetzen, gilt Ziffer 2.3.5 (3) Satz 4 entsprechend. Die Sanktion für fehlende Kilometerleistung von Fahrzeugen mit ausschließlicher HVO100- Betankung ist in der Tabelle in Anlage 2 (Strafen) Ziffer 2 Nr. 20 festgelegt. Ergänzend hierzu wird in der Tabelle in Anlage 2 Ziffer 2 eine neue Nr. 20a eingefügt: Nr. 20a) Vorgabe: Es sind 32,5 % der Fahrzeuge (aufgerundet auf ein ganzes Fahrzeug), die ausschließlich mit HVO100 betankt werden, im Einsatz. [LB Ziffer 2.3.5 (3)] Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung: Für jedes im Monatsbericht fehlende Fahrzeug mit ausschließlicher HVO100-Betankung wird ein Abzug von 400€ mtl. vorgenommen.

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Gemäß dem ersten Absatz zu dieser Antwort werden E-Busse, die über die in Ziffer 2.3.5 (2) geforderte Anzahl hinausgehen, bei den angedrohten Strafen in Nr. 20 und 20a strafmildernd mitgezählt. Die Anlage 02 (Strafen) wird Ihnen als Version „K01“ zur Verfügung gestellt. Bitte verwenden Sie nur die aktuelle Version der Vergabeunterlage für die Erstellung Ihres Angebotes.
28E-Busse 2.3.5 / Vertragsstrafe / JahreskilometerIn Ziffer 2.3.5 Abs. 2 der Leistungsbeschreibung wird gefordert, dass die Fahrplanleistung mit E-Bussen spätestens ab dem 01.01.2028 erbracht wird. Gleichzeitig ist vorgesehen, dass je E-Bus im Jahresdurchschnitt mindestens 200 Fahrplankilometer pro Tag bzw. je Linienbündel mindestens 400 Fahrplankilometer pro Tag mit E-Bussen zu erbringen sind. Wir bitten um Klarstellung, ob die Vorgabe erfüllt ist, wenn sich die Lieferung bzw. Inbetriebnahme der E-Busse verzögert, die geforderten Jahreskilometer im Kalenderjahr 2028 jedoch später vollständig nachgeholt werden. Beispiel: Einsatzbeginn der E-Busse erst ab 01.07.2028, bis 31.12.2028 werden aber mindestens 146.000 Fahrplankilometer je Linienbündel mit E-Bussen erbracht.Es reicht, wenn im Jahr 2028 diese Quote erfüllt wird. Das Beispiel ist zutreffend, in diesem Fall wären für das 2. Halbjahr durchschnittlich ca. 400 Fahrplankilometer je Fahrzeug und Tag zu erbringen.

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Gilt die Vorgabe in diesem Fall als erfüllt oder stellt bereits die fehlende E-Bus-Leistung ab dem 01.01.2028 einen Vertragsverstoß dar?
29Anlage 9 – Firmenlogo / Kontaktdaten am FahrzeugIn Anlage 9 wird die Fahrzeuggestaltung geregelt. Nach unserem Verständnis sind Kontaktdaten des Busunternehmens an bestimmten Stellen vorgesehen; weitere Eigenwerbung ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Wir bitten um Klarstellung, ob an den vorgesehenen Kontaktflächen neben dem Unternehmensnamen und den Kontaktdaten auch das Firmenlogo des Auftragnehmers bzw. Subunternehmers angebracht werden darf. Falls dies nicht zulässig ist, bitten wir um Bestätigung, dass ausschließlich eine neutrale textliche Angabe des Unternehmens mit Kontaktdaten vorgesehen ist.Die Vergabestelle verweist auf die Mitteilung der Vergabestelle Nr. V02, in der auf die aktualisierte Fassung der Anlage 9 hingewiesen wird.
30Verkehrsvertrag § 14 Preisgleitung / Kostenbestandteil P1Im Verkehrsvertrag § 14 wird ausgeführt, dass der im Kalkulationsblatt anzugebende Preisstand das Jahr 2025 ist. Zudem gilt nach § 14 Abs. 2 für die erste Anpassung das Jahr 2025 als Basisjahr. Bei der Regelung zum Kostenbestandteil P1 wird jedoch formuliert, dass der Kostenbestandteil für hinzukommende Fahrzeuge anhand des genannten Indexes für das Anschaffungsjahr im Verhältnis zum Indexstand 2023 hochgerechnet wird. Im unmittelbar folgenden Beispiel wird hingegen wieder auf das Basisjahr 2025 abgestellt. Wir bitten um Klarstellung, ob es sich bei der Angabe „Indexstand 2023“ um ein redaktionelles Versehen handelt und stattdessen der Indexstand bzw. das Basisjahr 2025 maßgeblich ist.Es handelt sich um ein redaktionelles Versehen. Richtig ist „Indexstand 2025“. Die Vergabeunterlage Anlage 16 (Verkehrsvertrag) wird Ihnen als Version „K01“ zur Verfügung gestellt. Bitte verwenden Sie nur die aktuelle Version der Vergabeunterlage für die Erstellung Ihres Angebotes.

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31Leistungsbeschreibung 5.1. (7) Ticket- und Sicherheitskontrollen / StundenumfangIn Ziffer 5.1 Abs. 7 der Leistungsbeschreibung wird gefordert, dass je Linienbündel mindestens 40 Stunden je Betriebswoche Ticket- und Sicherheitskontrollen in Teams zu 2 Personen während der Fahrt durchzuführen sind. Wir bitten um Klarstellung, ob sich die geforderten 40 Stunden auf die Einsatzzeit eines 2-Personen-Teams beziehen oder ob damit die Summe der Personalstunden gemeint ist. Konkret bitten wir um Bestätigung, welche Auslegung zutreffend ist: 1. 40 Einsatzstunden eines 2-Personen-Teams je Betriebswoche, entsprechend 80 Personalstunden, oder 2. 40 Personalstunden insgesamt je Betriebswoche, entsprechend 20 Einsatzstunden eines 2-Personen-Teams. Diese Klarstellung ist für die Angebotskalkulation der Sicherheits- und Kontrollleistungen erforderlich.Die Annahme zu Ziffer 1 ist zutreffend.
32Rückfahrten im Ergänzungsnetz / Bedienung nach BedarfBezug: Leistungsbeschreibung Ziffer 2.2 Abs. 1; Anlage 6 Fahrpläne, insbesondere Schulbuslinien / Linie 271 In der Leistungsbeschreibung ist geregelt, dass bei einigen Linien des Ergänzungsnetzes Rückfahrten Haltestellen nach Bedarf anfahren können und sich die optimale Reihenfolge nach den Ausstiegswünschen der Fahrgäste richtet. Wir bitten um Klarstellung, für welche Linien bzw. Fahrten des Ergänzungsnetzes diese Regelung gilt. Insbesondere bitten wir um Prüfung, ob bei den Schulbuslinien, z. B. Linie 271, auf den Rückfahrten ebenfalls eine Bedienung der Haltestellen nur nach Bedarf vorgesehen ist.Im Ergänzungsnetz des Linienbündels Nord (Los A) dürfen nur auf den Rückfahrten der Linien 285 und 286 nur die Haltestellen an Schulen zum Einstieg bedient werden, die anderen Haltestellen nur zum Ausstieg. Im Ergänzungsnetz des Linienbündels Nordwest (Los B) dürfen auf den Rückfahrten nur die Haltestellen an Schulen und Kindergärten zum Einstieg bedient werden, die anderen Haltestellen nur zum Ausstieg. Im Ergänzungsnetz des Linienbündels Südost (Los C) dürfen auf den Rückfahrten mit

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Sollten auf diesen Rückfahrten alle Haltestellen zwingend angefahren Ausnahme der Haltstellen auf den Linien 84.4 werden müssen, hätte dies erhebliche Auswirkungen auf Fahrbarkeit, und 84.5 nur die Haltestellen an Schulen und die Umlaufplanung, Fahrzeugbedarf, Kilometerleistung, Kosten sowie Haltestelle Schloß Holte Bf nur zum Einstieg Reisezeiten der Schülerinnen und Schüler. bedient werden, die anderen Haltestellen nur zum Ausstieg. Auf der Linie 84 dürfen bei den Zusätzlich bitten wir um Klarstellung, ob bei bedarfsorientierter Rückfahrten die Haltstellen Alte Poststr. Bis Bedienung der Rückfahrten die im Fahrplan ausgewiesenen Kampweg nur zum Ausstieg angefahren werden. Ankunftszeiten an den Haltestellen verbindlich einzuhalten sind. Dies ist insbesondere relevant, da sich Eltern ggf. auf eine pünktliche und Im Ergänzungsnetz des Linienbündels Südwest nicht zu frühe Ankunft ihrer Kinder einstellen. Sofern trotz (Los D) dürfen auf den Rückfahrten nur die entfallender Haltestellen keine frühere Ankunft zulässig wäre, wäre Haltestellen an Schulen zum Einstieg bedient eine mögliche Zeitersparnis in der betrieblichen Durchführung nur werden, die anderen Haltestellen nur zum eingeschränkt nutzbar. Ausstieg. Ausnahme ist die Linie 80.1, auf der das vorgenannte nur für die Fahrten 801060, Wir bitten daher um Bestätigung, dass die betreffenden Rückfahrten 801062 und 801064 gilt. wie bisher bedarfsorientiert nach Ausstiegswunsch gefahren werden dürfen, und um Klarstellung, wie mit den fahrplanmäßigen Ankunftszeiten bei entfallenden Haltestellen umzugehen ist. Die angegebenen Ankunftszeiten sind in diesem Fall nicht minutengenau einzuhalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Fahrplan während eines laufenden Schulhalbjahres so zu gestalten, dass an den Ankunftshaltestellen jeweils die frühestmögliche Ankunft ausgewiesen wird, damit eine zu frühe Ankunft der Kinder nach Möglichkeit verhindert wird. Der ausgeschriebene zeitliche als auch streckenbezogene Umfang wird in diesem Fall abrechnungsseitig seitens der Auftraggeber nicht zu Ungunsten des Auftragnehmers angepasst.

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33Antrag auf Verlängerung der AngebotsfristBezug: Aufforderung zur Angebotsabgabe, Ziffer 5 – Form der Angebote, Fristen und Termine Nach den Vergabeunterlagen endet die Angebotsfrist am 07.07.2026 um 12:00 Uhr. Aufgrund des Umfangs der Vergabeunterlagen, der noch offenen kalkulationsrelevanten Bieterfragen sowie der erforderlichen Abstimmungen mit Subunternehmern, Fahrzeuglieferanten, Ausrüstern und Dienstleistern bitten wir um Verlängerung der Angebotsfrist auf den 24.7.26.Die Vergabestelle verlängert die Angebotsfrist, hält jedoch die Frist bis Freitag, 17. Juli 2026 10:00 Uhr für angemessen.
34Kostensteierung RentenreformIm Zuge der diskutierten Rentenreform wird auch ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer paritätisch finanzierter kapitalgedeckter Rentenfonds erwogen. Sollten diese Entwürfe in geltendes Recht überführt werden, führt dies zu steigenden Personalkosten für die Verkehrsunternehmen. Die definierte Preisgleitung des Verkehrsvertrages stellt jedoch nur auf die Fortschreibung der reinen Tarifvertraglichen kosten ab. Werden diese Art der Kostensteigerungen im Falle ihres Eintritts von den Auftraggebern gegenüber dem Auftragnehmer ausgeglichen?Nach Kenntnis der Vergabestelle berücksichtigt der NWO-Personalkostenindex gem. §14 (1) in Anlage 16 Verkehrsvertrag Arbeitgeber-Beiträge zur Rentenversicherung. Demnach müsste das von Ihnen genannte Risiko durch den Index abgebildet werden. Eine anderweitige Dynamisierung von Personalkosten ist nicht vorgesehen.
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