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Öffentliche Busverkehrsdienste in vier Linienbündeln im Raum Gütersloh 2027–2030

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Version K 02 (Stand 03.07.2026)

Leistungsbeschreibung

Linienbündel

Nord, Nordwest, Südost und Südwest

2027-2030

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Vergabe 2027-2030 (Lose A-D): Leistungsbeschreibung

Inhalt

Inhalt ....................................................................................................................................................... 1

1 Grundlagen und Ziele der Ausschreibung ...................................................................................... 3

1.1 Auftraggeber ......................................................................................................................... 3

1.2 Gegenstand der Vergabe ...................................................................................................... 3

1.3 Ziele ..................................................................................................................................... 65

2 Betriebskonzept .............................................................................................................................. 6

2.1 Grundlage des Angebotes ..................................................................................................... 6

2.2 Leistungsumfang ................................................................................................................... 6

2.3 Betriebsdurchführung ........................................................................................................... 6

2.3.1 Grundsätzliche Regelungen .............................................................................................. 6

2.3.2 Pünktlichkeit und Fahrtausfälle ........................................................................................ 7

2.3.3 Umgang mit verkehrlichen Störungen .............................................................................. 9

2.3.4 Allgemeine Anforderungen an das Fahrzeugmaterial ...................................................... 9

2.3.5 Fahrzeuganzahl und -kapazität ......................................................................................... 9

2.3.6 Datenlieferung zur Echtzeitinformation ......................................................................... 10

2.3.7 Werbung .......................................................................................................................... 11

2.3.8 Sauberkeit und optischer Zustand der Fahrzeuge .......................................................... 11

2.3.9 Einsatz von Ersatzfahrzeugen ......................................................................................... 12

2.3.10 Anforderungen an das einzusetzende Personal / Tariftreueregelung ....................... 12

2.3.11 Maßnahmen gegen den Fahrpersonalmangel ........................................................... 14

2.3.12 Sanitäranlagen für Fahrpersonal ............................................................................ 1514

2.4 Weiterentwicklung des ÖPNV im Bedienungsraum ........................................................... 15

3 Infrastruktur ................................................................................................................................. 16

3.1 Zugang zu vorhandener Infrastruktur ................................................................................. 16

3.2 Errichtung / Verlegung von Haltestellen ............................................................................. 17

3.3 Wartung und Unterhaltung von Haltestellenmasten ......................................................... 17

3.4 Fahrgastinformationen ....................................................................................................... 18

3.5 Beeinflussung von Lichtsignalanlagen (nur Los A) .......................................................... 1918

4 Verbundanforderungen ................................................................................................................. 19

4.1 OWL Verkehr GmbH (alle Lose) ........................................................................................... 19

4.2 Verbundgesellschaft Paderborn/Höxter (nur Los C) ........................................................ 2019

4.3 Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH (nur Los D) .......................................... 20

5 Tarif, Vertrieb und Einnahmenaufteilung ..................................................................................... 21

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Vergabe 2027-2030 (Lose A-D): Leistungsbeschreibung

5.1 Tarif ...................................................................................................................................... 21

5.2 Vertrieb ................................................................................................................................ 23

5.3 Einnahmenaufteilung ........................................................................................................... 24

6 Marketing, Busschule .................................................................................................................... 25

7 Kommunikation, Kundenservice und Beschwerdemanagement ................................................. 26

8 Berichts- und Informationspflichten, Zusammenarbeit ............................................................... 29

8.1 Allgemeines ......................................................................................................................... 29

8.2 Berichtspflichten ................................................................................................................. 29

8.2.1 Berichtspflichten bis zur Betriebsaufnahme................................................................... 29

8.2.2 Sofortmeldungen ............................................................................................................ 30

8.2.3 Berichtspflichten innerhalb von 24 Stunden .................................................................. 30

8.2.4 Monatliche Berichtspflichten ......................................................................................... 31

8.2.5 Jährliche Berichtspflichten .............................................................................................. 31

8.2.6 Weitere Berichtspflichten ............................................................................................... 32

8.2.7 Berichtspflichten Einnahmen .......................................................................................... 32

8.2.8 Verstöße gegen die Berichtspflichten ............................................................................. 33

8.3 Erhebungen, Zählungen ...................................................................................................... 33

8.4 Gestattungen ...................................................................................................................... 33

9 Angebotskalkulation ..................................................................................................................... 33

9.1 Grundsätze .......................................................................................................................... 33

9.2 Kalkulationsmethode .......................................................................................................... 34

9.3 Kalkulationsbestandteile ..................................................................................................... 34

  1. Anlagen ..................................................................................................................................... 36

Hinweis: Die in dieser Leistungsbeschreibung sowie deren Anhängen verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich immer gleichermaßen auf alle Geschlechter. Auf eine Mehrfachnennung und gegenderte Bezeichnungen wird zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.

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Vergabe 2027-2030 (Lose A-D): Leistungsbeschreibung

1 Grundlagen und Ziele der Ausschreibung

1.1 Auftraggeber

Die Kreise Gütersloh, Soest, Lippe, Paderborn und die Stadt Bielefeld sind gemäß § 3 Absatz 1 ÖPNVG NRW die Aufgabenträger für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Die Aufgabenträger werden im Folgenden "Auftraggeber“ genannt. Die Auftraggeber haben für die ÖPNV-Verkehre in den Linienbündeln Gütersloh-Nord, -Nordwest, -Südost und -Südwest am 13.05.2025 eine Vorabbekanntmachung zur Vergabe der Leistung im EU-Amtsblatt veröffentlicht (Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 306268-2025). Für den nph ist der Kreis Paderborn nunmehr Aufgabenträger und damit neuer Auftraggeber.

Die Auftraggeber sind wie folgt an den einzelnen Linienbündeln beteiligt: • Kreis Gütersloh: alle Linienbündel (Lose A-D), • Kreis Soest: Linienbündel Südwest (Los D) • Kreis Lippe: Linienbündel Südost (Los C) • Kreis Paderborn: Linienbündel Südost (Los C) • Stadt Bielefeld: Linienbündel Nord, Südost (Lose A und C)

Der Kreis Gütersloh hat den Zweckverband Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe (VVOWL) mit der Durchführung des Vergabeverfahrens und der Vertragsdurchführung beauftragt. Der VVOWL ist im Auftrag der Auftraggeber Federführer im Vergabeverfahren sowie bei der Abrechnung der verkehrsvertraglichen Leistungen. Der Kreis Lippe hat mit der Wahrnehmung der Aufgaben im ÖPNV die KVG Lippe mbH beauftragt und der Kreis Paderborn die Nahverkehrsgesellschaft Hochstift GmbH (NVH). Soweit keine anderslautende Anweisung erfolgt oder die Umstände für eine Abweichung von dieser Regelung sprechen, sind Meldungen, Berichtspflichten etc. an den Federführer zu richten sowie Aufträge an das Verkehrsunternehmen nur vom Federführer entgegenzunehmen.

1.2 Gegenstand der Vergabe

Die wettbewerbliche Vergabe umfasst ÖPNV-Verkehrsdienstleistungen in den im Folgenden genannten Linienbündeln (Lose A, B, C, D) mit den dazugehörigen Linien.

LosGrundnetzErgänzungsnetz/Sonderverkehre:
A (LB Nord)• 43 (Halle-Gütersloh) • 61 Bielefeld – Werther – Halle • 62 Bielefeld – Werther -– Borgholzhausen • 63 Bielefeld – Werther • 66 ([Werther-] Häger – Spenge) • 81 (ehem. 48) Ortsverkehr Steinhagen • 88 (Bielefeld – BI-Brackwede – BI-Quelle – Steinhagen – Halle) • 89 (Halle – Versmold) • N19 Nachtbus (Bielefeld – Halle)• 60 (Werther – Theenhausen [– Melle- Neuenkirchen]) • 63 (Bi-Vilsendorf – BI-Jöllenbeck – BI- Dornberg – Werther) • 68 (Steinhagen – Halle – Werther – Bi- Babenhausen – BI-Schildesche) • 86 (Ortsverkehr Halle) • 86.1 (Ortsverkehr Halle) • 88 (Bielefeld – BI-Brackwede – BI- Quelle – Steinhagen – Halle) • 89 (Halle – Versmold) • 89.1 (Halle – Versmold) • 98 (Ortsverkehr Werther) • 148 (Steinhagen – Halle) • 157 (Bielefeld – Werther)

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• Linien Ha T1-T4 (Ortsverkehr Halle) • AST Steinhagen• 163 (Bi-Vilsendorf – BI-Jöllenbeck – BI- Dornberg – Werther) • 188 (Steinhagen – Halle) • 198 (Ortsverkehr Werther) • 248 (Ortsverkehr Steinhagen) • 285 (Ortsverkehr Halle) • 286 (Ortsverkehr Halle) • 288 (Ortsverkehr Steinhagen)
B (LB Nordwest)• Tx45 (Taxibus Hw-Greffen – Beelen) • 71 (Versmold – Harsewinkel – Gütersloh) • 72 (Taxibus Harsewinkel – Clarholz) • 74 (Ortsverkehr Herzebrock- Clarholz) • T44 (Taxibus HC-Pixel – Gütersloh) • 90 (Versmold – Borgholzhausen) • 190 (Ortsverkehr Borgholzhausen) • 191 (Ortsverkehr Borgholzhausen)• 171 (Ortsverkehr Harsewinkel) [ehem. 71.1] • 172 (Ortsverkehr Harsewinkel) [ehem. 71.2] • 173 (Ortsverkehr Harsewinkel) [ehem. 71.3] • 175 (Ortsverkehr Versmold) [ehem. 71.5] • 176 (Ortsverkehr Versmold) [ehem. 71.6] • 177 (Ortsverkehr Versmold) [ehem. 71.7] • 178 (Ortsverkehr Versmold) [ehem. 71.8] • 271 (Ortsverkehr Harsewinkel) [ehem. 72.1] • 273 (Ortsverkehr Herzebrock-Clarholz) [ehem. 72.3] • 274 (Ortsverkehr Herzebrock-Clarholz) [ehem. 72.4] • 275 (Ortsverkehr Herzebrock-Clarholz) [ehem. 72.5] • 276 (Ortsverkehr Herzebrock-Clarholz) [ehem. 72.6] • 277 (Ortsverkehr Herzebrock-Clarholz) [ehem. 72.7] • 278 (Ortsverkehr Herzebrock-Clarholz) [ehem. 72.8] • 290 (Borgholzhausen – Versmold) [ehem. Linie 90.2] • 291 (Borgholzhausen – Versmold) [ehem. Linie 91] • 292 (Borgholzhausen – Halle) [ehem. Linie 90.1] • 293 (Vm-Oesterweg – Borgholzhausen) [ehem. 93] • 294 (Ortsverkehr Borgholzhausen) [ehem. Linie 92] • 295 (Ortsverkehr Borgholzhausen) [ehem. 92.1] • 296 (Ortsverkehr Borgholzhausen) [ehem. 92.2] • 297 (Ortsverkehr Borgholzhausen) [ehem. 92.3]
C (LB Südost)• 73 (Gütersloh – Verl – Hövelhof)• 73.1 (Ortsverkehr Verl) • 73.2 (Ortsverkehr Verl)

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• 83 (Bielefeld – Schloß Holte) • 84 (Schloß Holte – Augustdorf) • 84.1 (Ortsverkehr Schloß Holte-Stukenbrock) • 84.2 (Ortsverkehr Schloß Holte-Stukenbrock) • 85 (Gütersloh – Verl – Schloß Holte) • S18: Bielefeld – Verl (WestfalenSchnellbus)• 73.3 (Ortsverkehr Verl) • 73.4 (Ortsverkehr Verl) • 84.3 (Ortsverkehr Schloß Holte- Stukenbrock) • 84.4 (Schloß Holte-Stukenbrock – Oerlinghausen) • 84.5 (Schloß Holte-Stukenbrock – Hövelhof) • 85.1 (Ortsverkehr Verl) • 85.2 (Verl – Gt-Avenwedde)
D (LB Südwest)• 70 (Rheda – Langenberg – Lippstadt) • 76 (Rheda – Rietberg) • 77 (Gütersloh – Rietberg) • 78 (Ortsverkehr Rheda- Wiedenbrück) • 78.1 (Ortsverkehr Rheda- Wiedenbrück) • 78.3 (Taxibus Ortsverkehr Rheda-Wiedenbrück) • 79 (Rheda – Gütersloh) • 79.1 (Wiedenbrück – Rheda – HC-Pixel – Gütersloh) • 80 (Rietberg – Lippstadt) • 246 (Ortsverkehr Rietberg- Westerwiehe) • 247 (Ortsverkehr Rietberg- Druffel) • RT 4 („RegioTaxi“ Taxibus Rietberg – Langenberg) • AST Rheda-Wiedenbrück• 70.1 (Ortsverkehr Langeberg) • 70.2 (Rietberg – Langenberg) • 70.3 (Db-Westenholz – Langenberg) • 75 (Verl – Wiedenbrück) • 75.1 (Rietberg – Wiedenbrück) • 78.2 (Clarholz – Herzebrock – Rheda) • 80.1 (Gt-Avenwedde – Verl – Rietberg - Lippstadt) • 80.3 (Db-Westenholz/Rietberg – Lippstadt-Lipperbruch) • Sonderverkehr Karnevalsverkehr Rietberg (Rietberg innerorts/Lippstadt/Verl)

Die Linien unterteilen sich in Grundnetz und Ergänzungsnetz/Sonderverkehre. Die Grundnetz-Linien können aus der o.a. Tabelle entnommen werden. Fahrten auf den Grundnetz-Linien, die nur an Schultagen (in Fahrplänen Kennzeichnung mit „S“) angeboten werden, gehören jedoch zusätzlich zu den in der obigen Tabelle in der Spalte “Ergänzungsnetz” aufgeführten Linien ebenfalls zum Ergänzungsnetz. Auch auf den o.g. Taxibuslinien können Fahrten des Ergänzungsnetzes enthalten sein.

Fahrpläne der Linien sind in Anlage 6 beigefügt.

Alle ausschreibungsgegenständlichen Linienverkehre sind ausschließlich auf der Grundlage von Konzessionen nach § 42 PBefG zu erbringen.

Die Pflicht zur Erbringung der Verkehrsleistungen beginnt mit der Betriebsaufnahme am 01.01.2027 (Betriebsbeginn) und endet am 31.07.2030 (Betriebsschluss).

Sämtliche Leistungspflichten werden in Ziffer 2 näher beschrieben.

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1.3 Ziele

Mit dem zu vergebenden Vertrag verfolgen die Auftraggeber folgende Ziele:

• Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung auf den Buslinien des jeweiligen Linienbündels bei Begrenzung der finanziellen Belastung der Auftraggeber, • Entwicklung eines qualitativ und quantitativ hochwertigen Verkehrsangebotes, • Sicherstellung einer hohen Flexibilität in der Angebotsgestaltung, • Sicherstellung der Schülerbeförderung, • Gewährleistung der Anschlusssicherung und Verknüpfung der ÖPNV-Linien des jeweiligen Linienbündels mit Linien anderer Linienbündel sowie mit dem Schienenpersonennahverkehr, • Erhöhung der Inanspruchnahme des Verkehrsangebotes, • Erhalt der Kostentransparenz für die Auftraggeber sowie • Stärkung des Einflusses der Auftraggeber auf die Gestaltung der ÖPNV-Tarife.

2 Betriebskonzept

2.1 Grundlage des Angebotes

Grundlage für das Betriebskonzept sind neben Angaben in dieser Leistungsbeschreibung die Anlage 6 (Fahrpläne) und die Anlage 1 (Qualität), in denen die zu vergebende Leistung (Betriebsleistung) abschließend beschrieben ist.

2.2 Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer versichert in seinem Angebot, die in Anlage 6 (Fahrpläne) dargestellten Fahrpläne minutengenau umzusetzen. Die Haltestellen sind in der vorgegebenen Reihenfolge anzufahren. Bei einigen Linien des Ergänzungsnetzes können bei den Rückfahrten Haltestellen nach Bedarf angefahren werden (im Fahrplan als „nur zum Ausstieg“ deklariert). Die optimale Reihenfolge orientiert sich in diesem Fall nach den Ausstiegswünschen der Fahrgäste, dadurch können Haltestellen entfallen, die Vergütung erfolgt dennoch für den gesamten Linienweg. Die zu kalkulierenden Fahrzeiten können den Fahrplänen entnommen werden. Bei TaxiBus-Fahrten ist nur die Anfahrt der angemeldeten Haltestelle(n) notwendig.

(2) Für die Planung steht den Bietern unter: https://www.vvowl.de/de/stationskataster.php ein Haltestellenkataster für den Kreis Gütersloh zur Verfügung, aus dem die Lage einzelner Haltestellen entnommen werden kann, die Lage fehlender Haltestellen ist selbständig vom Auftragnehmer zu ermitteln. Die Kilometerleistung je Linie und Fahrt können anhand der Kilometerangaben in Anlage 6 und auf Basis des Katasters berechnet werden.

2.3 Betriebsdurchführung

2.3.1 Grundsätzliche Regelungen

(1) Der Auftragnehmer ist für die betriebliche Durchführung der Linienverkehre zuständig und ver- antwortlich. Soweit notwendig und zeitlich möglich, stimmt er sich rechtzeitig mit den Auftrag- gebern ab.

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(2) Die Durchführung der Verkehrsleistung durch den Auftragnehmer unterliegt verbindlichen Qua- litätsanforderungen, die im Folgenden dargestellt sind. Auf deren Nichteinhaltung reagieren die Auftraggeber mittels fest definierter Mechanismen. Die Anlage 2 (Vertragsstrafen) enthält eine Darstellung der Vertragsstrafen, die bei Nichteinhaltung der Qualitätsmerkmale (Schlecht- oder Nichtleistung) wirksam werden.

(3) Alle Informationen zur Beurteilung der Qualität der erbrachten Betriebsleistung hat der Auftrag- nehmer im Rahmen der jeweiligen Berichtspflichten (Ziffer 8) den Auftraggebern zur Verfügung zu stellen. Die Auftraggeber behalten sich das Recht vor, die vom Auftragnehmer gemachten Aussagen durch Stichproben zu kontrollieren. Näheres wird in dieser Leistungsbeschreibung in Ziffer 8.2 sowie im Verkehrsvertrag (Anlage 16) geregelt.

(4) Grundsätzlich gilt es, die Fahrgäste bestmöglich zu informieren. Als zentraler Bestandteil sind Meldungen analog und digital notwendig (s. nachfolgende Absätze 5 und 6 sowie Ziffern 2.3.3, 2.3.6, 3.4 und 7). Zur digitalen Kundeninformation über die elektronische Fahrplanauskunft (EFA), beantragt der Auftragnehmer bei der OWL Verkehr den Zugang zum EMS (Ereignismanagementsystem) und pflegt kurzfristige Störungen/Hinweise zeitnah und planbare Störungen mit angemessenem Vorlauf über das EMS in die EFA ein. Zusätzlich stellt er diese Verkehrsinformationen auf seine Homepage ein. Sofern Kosten für das EMS anfallen sollten, werden diese vom Auftraggeber über die Servicepauschale gem. Ziffer 9.3 Abs. 8 erstattet. Er gewährleistet dies über den täglichen Betriebszeitraum. Er gewährleistet in dieser Zeit die zeitnahe digitale Kundeninformation über Fahrtausfälle, deutliche Verspätungen über 20min und andere fahrtrelevante Störungen. Der Unternehmer sorgt daher für einen reibungslosen Informationsfluss zwischen Fahrzeug, ausführenden Unternehmen und Betreuungsstelle des EMS.

(5) Bei länger andauernden ungeplanten Störungen, d.h. > 10 Tage, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Informationen über Art und Dauer der Störung, ggf. Ersatzhaltestellen und ggf. Ersatzfahrplan an den Haltestellen und auf den/der betreffenden Linie(n) anzubringen bzw. auszulegen (vgl. dazu auch Ziffern 3.4 und 7). Der Unternehmer ist für die Beschaffung und Aufstellung der Ersatzhaltestellenschilder verantwortlich. Je Linienbündel sind mindestens 6 Ersatzhaltestellenschilder vorzuhalten. Bei planbaren Störungen gilt dies bereits ab einer Dauer von 24 Stunden und ist mit ausreichend zeitlichem Vorlauf, d.h. mindestens eine Woche vorher, zu erledigen. Die Maßnahmen sind immer mit dem/den betroffenen Auftraggeber(n) abzustimmen.

(6) Buchungen von Taxibus- und AST-Fahrten sind über die Mobilitätszentrale der OWL Verkehr GmbH abzuwickeln (telefonisch/online/App). Der Auftragnehmer genehmigt der OWL Verkehr, dem Federführer einen Lesezugang für das Buchungssystem einzurichten. Die Kosten hierfür werden über die Servicepauschale (vgl. Ziffer 9.3. Abs. 8) erstattet. Dauerbuchungen sind nur für maximal 5 Tage zu gestatten.

(7) Leerfahrten sind an den Fahrzeugen grundsätzlich als solche zu kennzeichnen, z.B. durch die Zielanzeige „Leerfahrt“ oder ähnlich; das Ziel einer Fahrt darf erst an der Einsatzhaltestelle erscheinen, das Ziel der Folgefahrt darf darüber hinaus nur erscheinen, wenn die vorhergehende Fahrt bereits beendet wurde.

2.3.2 Pünktlichkeit und Fahrtausfälle

(1) Der Auftragnehmer hat die pünktliche Betriebsdurchführung sicherzustellen. Hierzu sind wäh- rend der Vertragsdurchführung die im Fahrplan vorgesehenen Ankunfts- und Abfahrtszeiten verbindlich einzuhalten. An den stark frequentierten Haltestellen Gütersloh ZOB, Halle ZOB, Bielefeld Hbf, Rheda Bf, Lippstadt Bustreff und Schloß Holte Bf sowie vor Schulen hat der Bus,

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sofern es sich um die Starthaltestelle handelt, mind. 2:00 Minuten vor Fahrtbeginn zum Einstieg bereit zu stehen. Diese Bereitstellungszeiten werden nicht gesondert vergütet und sind daher in der Kostenkalkulation mit zu berücksichtigen. Sollte sich wider Erwarten herausstellen, dass der Auftragnehmer die vorgegebenen Fahrzeiten in mehr als 80% aller Fahrten einer Lastrich- tung je Tag ohne nachvollziehbare Begründungen wie z.B. Schlechtwetter, Baustellen, nicht einhalten kann, so hat er die Auftraggeber hiervon in Kenntnis zu setzen und entsprechende Nachweise, z.B. Aufzeichnungen über Abfahrts- und Ankunftszeiten über mindestens drei Wo- chen vorzulegen. Kommen die Auftraggeber nach eigener Prüfung zum gleichen Schluss, wer- den sich beide Seiten über die weitere Vorgehensweise verständigen. Der Auftragnehmer macht zeitnah möglichst kostenneutrale Vorschläge, wie die betroffenen Linienleistungen ge- fahren werden können. Im Streitfalle haben sich beide Parteien über einen Gutachter zu einigen, der prüft, ob die vorgegeben Fahrzeiten einzuhalten sind oder nicht. Die gutachterlich festge- stellten Ergebnisse sind für die Parteien verbindlich. Die Kosten für die Beauftragung des Gut- achters werden geteilt. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung für die betroffenen Fahr- ten (ggf. in Form einer Fahrplanänderung) werden diese Fahrten nicht in die Pünktlichkeitswer- tung einbezogen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 wartet der Bus auf Linien mit Zuganschluss an den Stationen Halle ZOB, Borgholzhausen Bf, Schloß Holte Bf, Beelen Bf, Herzebrock Bf und Clarholz Bf auf verspätete Anschlusszüge für mind. 2:59 Minuten, sofern der Zug im Auskunftssystem (EFA; HAFAS) oder an der Dynamischen Fahrgastinformation mit einer maximalen Verspätung von 5 Minuten angekündigt wurde. Die letzte Abfahrt des Tages auf den Linien des Grundnetzes mit Zuganschluss wartet mindestens 9:59 Minuten auf verspätete Anschlusszüge. Fahrten, die auf- grund der vorgenannten Vorgaben später abfahren, gelten erst ab 07:59 Minuten bzw. 14:59 Minuten verspätet. Dies ist in den Pünktlichkeitsdaten anzugeben.

(3) Der Auftragnehmer ist mittels eines ITCS-Systems in der Lage, zwischen den vertragsgegen- ständlichen Linien für eine betriebliche und organisatorische Sicherung von Anschlüssen zu sorgen. Vorerst wird diesbezüglich nur folgende Anschlusssicherung festgelegt: im Los A zwi- schen den Linien 43 und 81 an der Haltestelle Brockhagen, Riegestr. Eine Wartezeit der Linie 43 Fahrtrichtung Gütersloh auf das Fahrzeug der Linie 81 von Steinhagen muss bis 2:59 Minu- ten gesichert werden, eine Wartezeit der Linie 81 Fahrtrichtung Steinhagen auf das Fahrzeug der Linie 43 muss bis 3:59 Minuten gesichert werden. Nach Zuschlagserteilung werden einver- nehmlich weitere Anschlusssicherungen vereinbart.

(4) Die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeiten an den in der Anlage 2 (Vertragsstrafen) in Ziffer 1.1 ge- nannten Messpunkten sind vom Auftragnehmer bei jeder Fahrt zu messen und zu dokumentie- ren.

(5) Als ausgefallen gelten Fahrten, wenn a. sie nicht durchgeführt werden sowie b. mehr als 2 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit (Beispiel: Abfahrt PLAN 12:10 Uhr, Abfahrt IST 12:07:59 Uhr oder früher) oder c. 20:00 Minuten (TaxiBus 10:00 Minuten) oder mehr nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit abfahren (Beispiel: Abfahrt PLAN 12:10 Uhr, Abfahrt IST 12:30Uhr), d. im konventionellen Linienverkehr nicht alle fahrplanmäßigen Haltestellen angefahren werden. Dies liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Auftragnehmer einen Teilausfall herbeiführt oder der Bus an einer Haltestelle, an der ein Fahrgast ein- oder aussteigen wollte, vorbeifährt oder e. die Beschilderung des Fahrzeuges im Frontbereich und/oder seitlich den Fahrgästen das Erkennen als die zu nutzende Linie nicht ermöglicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet den Auftraggebern jeden Fahrtausfall nach Definition a.-d. binnen 24 Stunden (Berichtsbogen 7 aus Anlage 12) ohne Aufforderung zu melden.

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Die Auftraggeber können zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung auch die gelie- ferten Echtzeitdaten heranziehen. Die Auftraggeber oder von ihnen beauftragte Dritte erheben zusätzlich stichprobenhaft Ab- fahrts- und Ankunftszeiten an den jeweiligen Kontrollpunkten und während der Busfahrten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Fahrpersonal über die Möglichkeit verdeckter Erhebun- gen/Kontrollen durch die Auftraggeber oder von ihnen beauftragte Dritte zu unterrichten. Die Erhebungen müssen vorher weder beim Auftragnehmer noch bei seinem Fahrpersonal gemel- det werden. Des Weiteren dürfen die Erhebungen nicht unberechtigt erschwert werden. Eine unberechtigte Erschwerung durch den Auftragnehmer oder sein Fahrpersonal ist eine Verlet- zung der vertraglichen Pflichten. Für jede ausgefallene Fahrt wird die Vergütung gemindert, und zwar je ausgefallener Fahrplan- minute eine Minderung gemäß dynamisierten Preisbestandteils P2 für zeitbezogene Kosten in Anlage 8 (Kalkulationsblatt) und für jeden ausgefallenen Fahrplankilometer eine Minderung ge- mäß dynamisierten Preisbestandteils P3 für fahrleistungsbezogene Kosten in Anlage 8. Nicht durchgeführte TaxiBus-Fahrten nach Definition a-d werden nicht vergütet.

2.3.3 Umgang mit verkehrlichen Störungen

Der Auftragnehmer hat für die vertrags- und ordnungsgemäße Durchführung des Betriebes zu sorgen. Bei verkehrlichen Störungen (z.B. Bauarbeiten, Straßensperrungen, Umleitungen, etc.), die zu notwendigen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Leistung führen, hat der Auftragnehmer die Leistung dergestalt anzupassen, dass die Fahrgäste auf der jeweiligen Linie so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Die vereinbarten Fahrplanvorgaben sind so weit wie möglich einzuhalten. Er hat die Kunden entsprechend zu informieren (s. Ziffer 2.3.1 Abs. 4) Weiteres regelt der Verkehrsvertrag (Anlage 16).

2.3.4 Allgemeine Anforderungen an das Fahrzeugmaterial

(1) Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen sich stets im betriebssicheren und verkehrssicheren Zu- stand befinden. Sie müssen den rechtlichen Bestimmungen insbesondere der StVG, StVO, StVZO, PBefG und der BOKraft sowie den UVV entsprechen.

(2) In Anlage 1 (Qualität) ist die Fahrzeugausstattung definiert, die in Verbindung mit den Pro- duktkategorien die Anforderungen an die Fahrzeuge ergeben.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Fahrzeuge durch eine kontinuierliche und sorgfältige In- standhaltung sowie durch eine zeitnahe Reparatur bzw. den Austausch beschädigter bzw. ver- schlissener Inneneinrichtungsbestandteile auf dem vereinbarten Niveau zu halten und dieses über den gesamten Vertragszeitraum aufrecht zu erhalten. Näheres regeln Ziffer 2.3.8 und An- lage 1 (Qualität).

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die eingesetzten Fahrzeuge innen und außen durch regelmäßige Reinigung in einen optisch ansprechenden Zustand zu bringen. Näheres regeln Ziffer 2.3.8 und Anlage 1 (Qualität).

2.3.5 Fahrzeuganzahl und -kapazität

(1) Der Auftragnehmer hat die Anzahl der einzusetzenden Fahrzeuge zu bestimmen. Dies schließt Fahrzeuge evtl. Subunternehmer ein. Die Auftraggeber können davon ausgehen, dass die in Anlage 8 (Kalkulationsblatt) unter Position P 1.2 genannten Fahrzeugmengen je Gefäßgröße für Um- oder Zubestellungen zur Verfügung stehen.

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(2) Je Linienbündel sind mindestens 2 Standardlinienbusse in Standardqualität (gem. Anlage 1) batterie-elektrisch („E-Busse“) anzubieten. Die Kosten sind im Kalkulationsblatt gesondert aus- zuweisen. Jedes Fahrzeug muss im Jahresdurchschnitt mindestens 200 Fahrplankilometer am Tag eingesetzt werden, je Linienbündel müssen mind. 400 Fahrplankilometer pro Tag im Jah- resdurchschnitt mit E-Bussen erbracht werden. Die E-Bus-Umläufe sowie die mit den E-Bussen erbrachten Fahrplankilometer sind in einem monatlichen Bericht aufzuführen. Die Fahrplanleis- tung mit E-Bussen muss spätestens ab 01.01.2028 erbracht werden. Bis längstens 31.12.2027 darf die Leistung mit Diesel-Fahrzeugen in Standardqualität erbracht werden; die Abrechnung für E-Busse erfolgt ab dem ersten Tag ihres Einsatzes; bis dahin wird gemäß den Preisen für Diesel-Fahrzeuge in Standardqualität gemäß Angebot abgerechnet. Fahrten der Linie S18 sind nicht mit E-Bussen zu erbringen.

(3) Je Linienbündel müssen 32,5 % (aufgerundet auf ein ganzes Fahrzeug) der angebotenen Fahr- zeuge ausschließlich mit HVO100 betrieben werden. Der Auftragnehmer führt den Nachweis, dass der Treibstoff nachhaltig ist, d.h. nicht aus Rohstoffen mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, wie etwa Palmöl, hergestellt wurde. Es müssen mindestens 20 % der Fahrplan-Kilometer mit Fahrzeugen, die ausschließlich mit HVO100 betankt werden, er- bracht werden. Die mit HVO100 eingesetzten Fahrzeuge, deren Umläufe sowie die mit diesen erbrachten Fahrplankilometern sind in einem monatlichen Bericht aufzuführen.

(4) Gemäß den Fahrplänen in Anlage 6 sind auf den dort vermerkten Fahrten Gelenklinienbusse (18m / ca. 19,5m [z.B. CapaCity] / 21m [z.B. Capacity L]) (Toleranzqualität) bzw. Kleinbusse (Standard- bzw. Toleranzqualität), bei allen anderen Fahrten (außer TaxiBus) Standardlinien- busse (Toleranz- bzw. Standardqualität) einzusetzen. Die Definitionen für Toleranzqualität und Standardqualität ergeben sich aus Ziffer 2.1 der Anlage 1 (Qualität). Sollte sich nach Betriebs- aufnahme aufgrund erhöhter Fahrgastzahl das Erfordernis ergeben, auf einer Fahrt eines Stan- dard-Linienbusses mit vorgeschriebener Standardqualität einen Gelenklinienbus einsetzen zu müssen, so reicht in diesem Fall (und ggf. bis max. 3 Fahrten im weiteren Umlauf) ein Gelenkli- nienbus in Toleranzqualität; die Auftraggeber müssen der Maßnahme zustimmen.

(5) Im laufenden Betrieb ist es mit Zustimmung der Auftraggeber möglich, statt eines im Angebot kalkulierten Gelenkbusses mehrere Busse bei insgesamt mindestens gleicher Sitz- und Steh- platzzahl einzusetzen. Abgerechnet wird jedoch nur die bestellte Fahrzeugkategorie und -an- zahl.

(6) Einzelne Linien und Linienabschnitte sind als TaxiBus zu betreiben. Die Qualitätsvorgaben fin- den sich in Anlage 1 (Qualität). Zudem sind die als TaxiBus durchzuführenden Fahrten in An- lage 6 (Fahrpläne) mit „TB“ oder „TxB“ gekennzeichnet.

2.3.6 Datenlieferung zur Echtzeitinformation

(1) Das Verkehrsunternehmen gewährleistet, dass Echtzeitdaten von allen durchgeführten Fahrten des vertragsgegenständlichen Verkehrs über einen von den Aufgabenträgern oder dem im Ver- kehrsraum zuständigen ÖPNV/SPNV-Zweckverband beauftragten Anbieter zu Zwecken der Fahrgastinformation und Anschlusssicherung der Öffentlichkeit bzw. den Betreibern von An- schlussverkehrsmitteln zur Verfügung gestellt werden. Die Echtzeitdatenlieferung erfolgt um- laufbezogen (zwecks Beauskunftung zu Folgefahrten). Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass dies auch bei Weitergabe der Betriebsleistung an Dritte (Subunternehmen) gewährleistet ist. Die dazu erforderlichen Daten werden vom Verkehrsunternehmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Sollten die Daten drei Monate lang nicht mit einer Stabilität von mindestens 90 % be- zogen auf alle Abfahren und Ankünfte beauskunftet werden (dies wird anhand von mindestens 10 monatlichen Stichproben über 60 Minuten für verschiedene Kontrollpunkten (siehe Anlage 2

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[Vertragsstrafen] Ziffer 1.1) kontrolliert, sind die Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Auf- tragnehmers Maßnahmen zur Problembehebung zu ergreifen. Der Auftragnehmer setzt die Vor- gaben aus § 3a (1) Nr. 1 a) und b) PBefG in Abstimmung mit den Auftraggebern um.

(2) Die Echtzeitdaten können von einem RBL- bzw. ITCS-System geliefert werden.

(3) Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, Fahrplananpassungen wegen Baustellen, die länger als 10 Tage dauern (Umleitung, geänderte Fahrtzeiten etc.), in der elektronischen Fahrplanaus- kunft einzupflegen sowie geänderte pdf-Fahrpläne zu erstellen.

2.3.7 Werbung

(1) Werbung (auch Eigenwerbung) durch den Auftragnehmer und ggf. durch seine Subunterneh- men, im und am Fahrzeug ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der Einwilli- gung der Auftraggeber, dies gilt für jede Art von Werbemitteln. Anfragen zu Werbung gemäß Absätzen 2 und 3 sind an den Federführer zu stellen.

(2) Der Auftragnehmer darf die Heckseite der Fahrzeuge mit Werbung zur Fahrpersonalwerbung bekleben. Das Recht der Auftraggeber zur Inanspruchnahme der Heckfläche nach Abs. 4 geht jederzeit vor, in diesem Fall ist die Folierung wieder abzunehmen.

(3) Den Auftraggebern ist an mindestens einer Stelle je Fahrzeug kostenlos die Gelegenheit für Eigenwerbung (d.h. beispielweise Werbung für ÖPNV/SPNV-Leistungen der Region, ÖPNV- Tarife und Aktionen der Tarifgemeinschaft), gemeinnützige oder nicht-kommerzielle Einrichtun- gen und Aktionen in der Region auf TFT-Monitoren, mittels Plakaten und in Form von Fly- ern/Prospekten bis DIN A5 zu gewähren. Der Auftragnehmer stattet die Busse dafür mit Klemm- rahmen (DIN A2 an geeigneten Stellen aus, die eine Sichtbarkeit gewährleisten, jedoch die Sicht der Fahrgäste nicht beeinträchtigen sowie mit einem entsprechenden Prospekthalter. Der Auftragnehmer ist zur Ablehnung berechtigt, wenn er glaubhaft macht, dass die Plakate/Flyer seinem Ansehen schaden.

(4) Die Auftraggeber sind berechtigt, den Auftragnehmer anzuweisen, die gemäß Anlage 9 (Ge- staltungsleitfaden) für Werbung vorgesehenen Flächen außen an den Bussen mit Eigenwer- bung (d.h. beispielweise Werbung für ÖPNV/SPNV-Leistungen der Region, ÖPNV-Tarife und Aktionen der Tarifgemeinschaft), gemeinnützige oder nicht-kommerzielle Einrichtungen und Ak- tionen in der Region, bekleben zu lassen. Der Auftragnehmer stellt die Busse dafür kostenlos zur Verfügung. Evtl. anfallende Einnahmen hieraus werden auf die Vergütung angerechnet. Der Auftragnehmer ist zur Ablehnung berechtigt, wenn er glaubhaft macht, dass die Beklebungen seinem Ansehen schaden.

(5) Auf den in den Fahrzeugen verbauten Monitoren muss die Möglichkeit bestehen, Werbung ein- zublenden (siehe auch Anlage 1, Ziffer 2.1 Nr. 32). Die Auftraggeber sind berechtigt, an dieser Stelle kostenlos Eigenwerbung (d.h. beispielweise Werbung für ÖPNV/SPNV-Leistungen der Region, ÖPNV-Tarife und Aktionen der Tarifgemeinschaft), Werbung für gemeinnützige oder nicht-kommerzielle Einrichtungen und Aktionen in der Region, einblenden zu lassen. Der Auf- tragnehmer sorgt dafür, dass die Werbung zeitnah, spätestens eine Woche nach Zugang der Daten, in die betreffenden Systeme der Fahrzeuge eingespielt werden kann. Die Auftraggeber werden hierfür Bild-Daten im jpg-Format zusenden (oder ein gängiges Daten-Format nach Ab- sprache verwenden).

2.3.8 Sauberkeit und optischer Zustand der Fahrzeuge

Die Anforderungen an die Sauberkeit und den optischen Zustand (Vandalismus/Abnutzung) der Fahrzeuge regelt die Anlage 1 (Qualität).

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Unabhängig vom ermittelten Sauberkeitsgrad oder dem Grad des Fahrzeugzustandes können die Auftraggeber bei Verdacht auf unzureichende Ausbesserung von Schäden oder Reinigung der Fahrzeuge vom Auftragnehmer einen Bericht über die im vergangenen Halbjahr durchgeführten sowie die noch geplanten zukünftigen Reinigungs- und Ausbesserungstermine verlangen. Dazu legen die Auftraggeber z.B. Fotos vor, die den Mangel belegen. Die Auftraggeber können verlangen, dass diese Fahrzeuge zeitnah gereinigt bzw. instandgesetzt werden. Sie können bei groben Verstößen verlangen, dass Fahrzeuge erst nach durchgeführten Arbeiten wieder im vertragsgegenständlichen Linienbündel eingesetzt werden können.

2.3.9 Einsatz von Ersatzfahrzeugen

Um technisch bedingte, vom Fahrzeug ausgehende und den fahrplanmäßigen Umlauf der Fahrzeuge beeinträchtigende Betriebsstörungen zu vermeiden, müssen je Linienbündel zwei Fahrzeuge der Qua- litätsstufe „Toleranzqualität“ oder "Standardqualität", vgl. Ziffer 2.1 in Anlage 1 (Qualität), den betroffe- nen Umlauf innerhalb von 60 Minuten an geeigneter Stelle übernehmen, ohne dass es an anderer Stelle zu Betriebsstörungen kommt. Als Ersatzfahrzeug ist ein Fahrzeug anzusehen, das für die in diesem Vergabeverfahren zu vergebenden Betriebsleistungen exklusiv zur Verfügung steht und bei störungs- freier Abwicklung der Leistungen zu keinem Zeitpunkt des Tages für die Betriebsleistungen eingesetzt wird. Ein Hinweis des Auftragnehmers auf einen eventuell vorhandenen Fahrzeugpool erfüllt die hiesige Vorgabe nicht.

2.3.10 Anforderungen an das einzusetzende Personal / Tariftreueregelung

(1) Der Auftragnehmer garantiert, nur Fahrpersonal einzusetzen, dass über alle gesetzlich erforderlichen Berechtigungen zum Führen von Fahrzeugen im Personenverkehr verfügt. Er garantiert weiterhin die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften für den Einsatz dieser Fahrpersonale, dies gilt insbesondere für alle Arbeitszeit– und Sozialvorschriften für Fahrpersonal im Straßenverkehr.

(2) Fahrpersonale und Fahrausweiskontrolleure sind verpflichtet, gegenüber den Fahrgästen freundlich, rücksichtsvoll und deeskalierend aufzutreten und sind vom Auftragnehmer hierzu durch Fachpersonal zu schulen, mindestens einmal zwischen Januar und März 2027. Das o.g. Auftreten gilt insbesondere gegenüber minderjährigen Schülern. Diese sind auch bei vergessenem Fahrausweis zu befördern. In diesem Fall ist der Name des Schülers zu notieren und aufzubewahren, bis der Nachweis über eine gültige Fahrtberechtigung erbracht wurde. Nur bei zwei oder mehr Verstößen innerhalb 4 Wochen ist ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu erheben. Grundsätzlich werden keine Vorwürfe oder Anschuldigungen an den Fahrgast gerichtet. Dem Fahrgast ist die weitere Vorgehensweise zur Begleichung des erhöhten Beförderungsentgeltes unaufgefordert darzulegen; auf die Möglichkeit hiergegen Einspruch einzulegen, ist ebenfalls hinzuweisen.

(3) Der Auftragnehmer hat die Pflichten, die ihm von den Auftraggebern auf der Grundlage des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) auferlegt worden sind bzw. kraft Gesetzes bestehen, während der gesamten Vertragslaufzeit zu erfüllen; insoweit gelten für die Erfüllung der Verpflichtungen zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem TVgG-NRW insbesondere die besonderen Vertragsbedingungen nach Anlage 14 (Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen). Die für die gemäß § 2 Abs. 2 TVgG-NRW geltende Pflicht zu Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem genannten Vordruck relevanten repräsentativen Tarifverträge sind:

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1.1 und 1.2 Kommunaler Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW und Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) und Deutsche Angestellten Gewerkschaft (DAG) [heute: Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di].

Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001, in der Fassung des 19. Änderungstarifvertrages vom 22. Mai 2025 (PDF)

1.1.1 und 1.2.1 Kommunaler Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di Sowie textgleicher Tarifvertrag mit dbb beamtenbund und tarifunion Landesbezirklicher Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise für die Arbeitnehmer in nordrhein-westfälischen Nahverkehrsbetrieben (TV Inflationsausgleich Nahverkehr NW 2023) vom 22. Mai 2023 (PDF)

1.3 Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e.V. (NWO) und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein- Westfalen vom 15. Dezember 2015, in der Fassung vom 25.September 2025 (PDF)

1.4 Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e.V. (NWO) und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2020, in der Fassung vom 25. September 2025 (PDF)

1.5 Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e.V. (NWO) und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di Gehaltstarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie die Auszubildenden des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2020, in der Fassung vom 25. September 2025 (PDF)

1.6 Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e.V. (NWO) und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di Ergänzungstarifvertrag zu § 24 (7) Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2015, § 6 (3) Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2015, § 6 (3) Gehaltstarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie die Auszubildenden des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein- Westfalen vom 15. Dezember 2015 vom 4. Februar 2016 (PDF)

1.7 Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e.V. (NWO) und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di Zusatzvereinbarung vom 9. November 2020 zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2015 (PDF)

1.8 Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e.V. (NWO) und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di Tarifvertrag über Inflationsausgleichsprämien (TV IAP 2022) vom 20. Dezember 2022 in der Fassung vom 20. Dezember 2023 (PDF)

(4) Weitere Qualitätsanforderungen an das einzusetzende Fahrpersonal regelt Anlage 1 (Qualität).

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(5) Zur Sicherstellung der dargestellten Anforderungen an das eingesetzte Personal gilt Folgendes: Verschuldet ein Fahrer im ausgeschriebenen Liniennetz einen Verkehrsunfall oder liegen den Auftraggebern z. B. aufgrund eigener Feststellungen oder von Kundenbeschwerden Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Fahrer die Vorgaben dieser Leistungsbeschreibung und der Anlage 1 (Qualität) nicht einhält, so hat der Auftragnehmer den Auftraggebern auf deren Anforderung unverzüglich Name, Vorname, ggf. Geburtsname sowie das Geburtsdatum des Fahrers mitzuteilen und für ihn die Erfüllung aller erforderlichen Qualifikationen zum Führen von Omnibussen im Linienverkehr durch Vorlage entsprechender Dokumente nachzuweisen.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Auftraggeber den Auftragnehmer auffordern, das betreffende Fahrpersonal nachzuschulen (Nachweis erforderlich), Fahrer ablehnen und den (weiteren) Einsatz dieses Fahrpersonals für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen (erforderlichenfalls auch mit sofortiger Wirkung) temporär oder auf Dauer zu untersagen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn den Auftraggebern – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen – die Fortsetzung des Einsatzes des betreffenden Fahrpersonals nicht zugemutet werden kann. In die Abwägung einzustellen ist u. a. auch die Möglichkeit des Auftragnehmers, das betroffene Fahrpersonal anderweitig in seinem Unternehmen einzusetzen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes wird in jedem Einzelfall aufgrund einer gesicherten und objektiven Erkenntnis zu stützenden Entscheidungsgrundlage durch die Auftraggeber festgestellt, dies ist beispielweise gegeben, wenn • in dieser Leistungsbeschreibung und Anlage 1 (Qualität) genannte Anforderungen an das Fahrpersonal wiederholt oder in anderer Weise in wesentlicher Form nicht erfüllt werden, • anderweitige Pflichtverstöße in grober und / oder wiederholter Form gegen vertragliche und / oder gesetzliche Vorgaben vorliegen, • wiederholte Nichtbeachtung von vorgegebenen Anschlussbeziehungen, • wiederholtes ungebührliches / unangemessenes Verhalten gegenüber den Fahrgästen zu verzeichnen ist, • bzgl. des Fahrers wiederholte berechtigte Beschwerden einen weiteren Einsatz nicht mehr zumutbar erscheinen lässt Vor der Entscheidung über die Ablehnung haben die Auftraggeber den Auftragnehmer anzuhören und diesem die Gelegenheit zur Klärung des Sachverhalts mit dem betreffenden Fahrpersonal zu geben, es sei denn, dass aufgrund der Eigenart des wichtigen Grundes ein unverzügliches Abberufen des Fahrers objektiv erforderlich erscheint.

(6) Der Auftragnehmer garantiert die Einhaltung aller vorstehenden Anforderungen auch für den Einsatz von Fahrpersonalen der Subunternehmer.

2.3.11 Maßnahmen gegen den Fahrpersonalmangel

(1) Der Auftragnehmer fördert die betriebliche Ausbildung. Nach Möglichkeit bildet er regelmäßig im Bereich der Werkstatt (sofern vorhanden) und der Verwaltung in geeigneten Berufen aus Im Bereich Fahrbetrieb wird er wahlweise für die Ausbildungsgänge „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder „Berufskraftfahrer in der Personenbeförderung“ ausbilden und sucht dafür aktiv nach geeigneten Bewerbern. Dieses Bemühen weist er in jährlichen Berichtspflichten in einem schriftlichen Kurzbericht dar. Die Ausbildung darf auch bei Subunternehmern erfolgen. Die Auszubildenden sind überwiegend (>70%) im vertragsgegenständlichen Liniennetz einzusetzen und nach Ausbildungsabschluss bei Bedarf und Eignung weiter zu beschäftigen.

(2) Insbesondere bei dauernder Beeinträchtigung des Betriebes durch fehlendes Fahrpersonal legt der Auftragnehmer den Auftraggebern umgehend ein Konzept vor, dass die Auswirkungen bestmöglich abmildern kann.

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Vergabe 2027-2030 (Lose A-D): Leistungsbeschreibung

2.3.12 Sanitäranlagen für Fahrpersonal

(1) Der Auftragnehmer sorgt für geeignete Arbeitsbedingungen, insbesondere für ausreichend Pausenzeiten und den Zugang zu sanitären Anlagen. Sanitäre Anlagen, teils öffentlich und teils nur für Fahrpersonale, stehen an oder in der Nähe verschiedener zentralen Haltestellen zur Verfügung (Bielefeld Hbf, Gütersloh ZOB, Halle Bf/ZOB, Rheda Bf, Verl Bf, Versmold Bf/ZOB und Werther ZOB). Der Auftragnehmer schließt die Verträge zur Nutzung von Sanitäranlagen in Halle Bf/ZOB (Anlage 3A) [nur Los A], Versmold Bf/ZOB (Anlage 3B) [Lose A und B] und Bielefeld, Hbf (Anlage 3C) [Lose A und C] mit der OWL Verkehr GmbH; Kosten, die dem Auftragnehmer aus diesen Verträgen von der OWL Verkehr GmbH in Rechnung gestellt werden, tragen die Auftraggeber aus der Servicepauschale gem. Ziffer 9.3 (8).

2.4 Weiterentwicklung des ÖPNV im Bedienungsraum

(1) Auftragnehmer und Auftraggeber werden sich während der Laufzeit des Vertrages über fahrplantechnische Änderungswünsche laufend unterrichten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Wunsch der Auftraggeber das Fahrplanangebot anzupassen. Er hat jedoch die Pflicht, auf negative Auswirkungen hinzuweisen. Näheres regelt der Verkehrsvertrag (Anlage 16).

(2) Das Fahrtenangebot im Ausschreibungsgebiet ist vor Betriebsaufnahme und während der Vertragsdurchführung an Änderungen im Schülerverkehr anzupassen. Entsprechende Planungen sind durch den Auftragnehmer vorzunehmen und frühzeitig vor der Umsetzung den Auftraggebern zur Zustimmung vorzulegen.

(3) An Tagen der Zeugnisausgabe, vor den Weihnachtsferien, Karneval o.ä. kann es zu kürzeren oder längeren Schulzeiten kommen als an normalen Schultagen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Schulstandorten, die sich rechtzeitig (mind. 6 Wochen vorher) beim Auftragnehmer melden, ausreichend alternative Fahrtoptionen anzubieten. Diese alternative Beförderung erfolgt nur dann ohne gesondertes/zusätzliches Entgelt, wenn für alle Schulen an einem Standort für diesen Tag die gleichen Schulschlusszeiten gelten und dadurch spätere Fahrten gekürzt oder Einsatzfahrzeuge entfallen können und sich die Schulen eines Standortes auf gemeinsame bewegliche Ferientage einigen können. Dadurch kann an diesem Standort Leistung „eingespart“ werden und diese „eingesparte“ Leistung kann für Tage mit außerplanmäßigem Schulschluss eingesetzt werden. Für jede Kommune des vertragsgegenständlichen Liniennetzes sind bis zu 6 solcher Tage pro Schuljahr einzukalkulieren. Diese Änderungen bleiben für die Abrechnung unberücksichtigt. In von den Bedingungen der Sätze 3 und 4 abweichenden Fällen unterbreitet der Auftragnehmer rechtzeitig einen Vorschlag über alternative Fahrtoptionen, die dann bei entsprechender Annahme durch die Auftraggeber gesondert zu vergüten sind.

(4) Bei außerplanmäßigen Ereignissen, die eine deutlich frühere Rückfahrt kurzfristig erforderlich machen, ist der Auftragnehmer gehalten, den Schulen eine bestmögliche Rückfahrt zu ermöglichen unter der Voraussetzung, dass dies nicht zu Mehrkosten beim Auftragnehmer führt und spätere Fahrten entfallen bzw. gekürzt werden können.

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Wünsche von Kommunen auf innerörtliche Ergänzungen zum Linienverkehr (z.B. TaxiBus, AST), die nach Angebotsabgabe an die Auftraggeber herangetragen werden, innerhalb eines Monats auf deren Umsetzung hin zu prüfen.

(6) Unterstützung von BürgerBus-Vereinen

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a) Die Stadt Werther ist eine Kommune im vertragsgegenständlichen Linienbündel Nord (Los A). Die Besonderheit einer Beförderung von Fahrgästen durch die Bürgerbuslinie (Linie 160) innerhalb der Stadt Werther wird durch einen abzuschließenden Vertrag gewährleistet. Auf Anforderung verpflichtet sich der Auftragnehmer, mit dem Bürgerbus- Verein, der Stadt Werther und dem Kreis Gütersloh den Vertrag nach Satz 2 (siehe Anlage 17) abzuschließen. b) Die Gemeinde Langenberg ist eine Kommune im vertragsgegenständlichen Linienbündel Südwest (Los D). Die Besonderheit einer Beförderung von Fahrgästen durch Bürgerbuslinien (Linien B1 bis B3) innerhalb der Gemeinde Langenberg wird durch einen abzuschließenden Vertrag gewährleistet. Auf Anforderung verpflichtet sich der Auftragnehmer, mit dem Bürgerbus-Verein, der Gemeinde Langenberg und dem Kreis Gütersloh den Vertrag nach Satz 2 (siehe Anlage 18) abzuschließen. c) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Falle weiterer Gründungen von BürgerBus- Vereinen in einer Kommune im vertragsgegenständlichen Liniennetz, diesem auf seinen Wunsch hin beratend beizustehen und sich mindestens bis zum Ende der Laufzeit dieses Vertrages als Partner zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer kann für nachweisliche Aufwendungen, die er für die Einrichtung und Betrieb der Bürgerbus-Linie hat, Kostenerstattung durch den Verein verlangen. Der Verein hat außerdem eine angemessene Verwaltungspauschale an den Auftragnehmer zu zahlen. Die Auftraggeber erstatten im Falle einer Insolvenz des Bürgerbus-Vereins berechtigte Forderungen des Auftragnehmers gegen den Bürgerbus-Verein, sofern nicht andere Dritte diese Forderungen erstatten. Es wird in diesem Fall angestrebt, einen Vertrag entsprechend lit. a) oder nach Wahl des Bürgerbusvereins nach lit. b) mit der betreffenden Kommune, dem zuständigen Auftraggeber, dem Bürgerbusverein und dem Verkehrsunternehmen abzuschließen.

(7) Die Teilnahme und Mitarbeit an Sitzungen bezüglich der betrieblichen Durchführung des ÖPNV (z.B. Schülerbeförderung, Baustellenumleitung etc.), Mobilitätsprojekten und -konzepten des ÖPNV im Linienbündel und weitere relevante ÖPNV-Themen ist für den Auftragnehmer ver- pflichtend. Die Auftraggeber werden den Auftragnehmer rechtzeitig über das Datum und die Inhalte der Sitzung informieren.

3 Infrastruktur

3.1 Zugang zu vorhandener Infrastruktur

(1) Die über das Haltestellenschild hinausgehende vorhandene Haltestelleninfrastruktur (Wartehalle, Hochbordstein, Vitrinen etc.) ist vom Auftragnehmer zu nutzen.

(2) Die im vertragsgegenständlichen Linienbündel befindlichen Haltestellenschilder (Fahne, Mast, Fahrplan-/Informationskästen) befinden sich nicht im Eigentum der Auftraggeber. Der Auftragnehmer kann vorhandene Haltestellenschilder (inkl. Mast, Tarifinformations- und Fahrplankästen) unentgeltlich vom vorherigen Betreiber Arge Gütersloh eGbR übernehmen. Sollte der Auftragnehmer sich entscheiden, die vorhandenen Haltestellenschilder nicht zu übernehmen, so muss er die Haltestellen auf seine Kosten bis zum Betriebsstart aufstellen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass bis spätestens 4 Wochen nach Betriebsaufnahme alle fahrplanmäßigen Haltestellen mit einem Haltestellenschild (Zeichen 224 gem. Anlage 2 zur StVO) mit korrekter Beschriftung [Linie(n), Haltestellenname]), Fahrplankästen (in ausreichender Anzahl), und Aushangfahrplan ausgestattet sind und gewährleistet dies auch während der gesamten Vertragslaufzeit. In den Losen A (Linienbündel Nord) und B (Linienbündel Nordwest) sind mehrere Liniennummer geändert worden (in den Fahrplänen mit „ex“ gekennzeichnet). Der Betreiber hat sicherzustellen, dass spätestens 3 Monate nach

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Betriebsstart die neuen Linienbezeichnungen an den Haltestellenmasten aufgeklebt sind. Er legt den Fortschritt in einem monatlichen Sonderstatusbericht vor. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Beklebung auf Kosten des Auftragnehmers zu beauftragen, falls der Auftragnehmer die Arbeiten nicht rechtzeitig erledigt.

(3) Nach Beendigung dieses Vertrages werden die Haltestellen (Mast und Kästen für Fahrpläne und ggf. Tarifinformationen) und von den Aufgabenträgern bezahlte Ersatzhaltestellen je nach Weisung der Auftraggeber vom Auftragnehmer einem möglichen Nachfolgeunternehmen unentgeltlich angeboten oder unentgeltlich auf eine Infrastrukturgesellschaft übertragen. Die Übertragung auf eine Infrastrukturgesellschaft kann auf Anforderung der Auftraggeber auch während der Laufzeit erfolgen.

3.2 Errichtung / Verlegung von Haltestellen

(1) Die Einrichtung und Verlegung von Haltestellen ist im Rahmen der Weiterentwicklung des Fahr- planangebots (siehe Ziffer 2.4 Absätze 1,2 und 5) zulässig. Zuständig für die über das Halte- stellenschild hinausgehende Haltestelleneinrichtung (Wartehalle, Bordstein etc.) ist der örtliche Straßenbaulastträger.

(2) Die Neuerrichtung und Verlegung von Haltestellen sind mit dem örtlichen Straßenbaulastträger abzustimmen. Vom Auftragnehmer sind die für die Erfüllung der Pflichten gem. § 32 BOKraft entstehenden Kosten zu tragen. Für Neueinrichtungen von Haltestellen, die durch die Auftrag- geber veranlasst werden, tragen diese die Kosten für Material und Aufbau auf Nachweis, soweit diese nicht von Dritten getragen werden.

(3) Der Auftragnehmer hat bei einer von ihm initiierten Verlegung von Haltestellen die Kosten für das Umsetzen der Haltestelleninfrastruktur zu tragen. Für die Einrichtung oder Verlegung von Haltestellen benötigt der Auftragnehmer zuvor die Einwilligung vom zuständigen Auftraggeber oder von diesem beauftragten Dritten.

(4) Veränderungen der derzeitigen Haltestelleninfrastruktur sind durch den Auftragnehmer recht- zeitig mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde sowie der zuständigen Genehmigungsbe- hörde zu klären. Hierfür trägt der Auftragnehmer das Risiko.

3.3 Wartung und Unterhaltung von Haltestellenmasten

(1) Zu den Haltestellenmasten im Sinne dieser Ziffer gehören der Mast, Haltestellenschild/-fahne, Fahrplankasten und – sofern vorhanden – der Kasten für Tarifinformationen.

(2) Für die Wartung und Unterhaltung vom Auftragnehmer bedienter Haltestellenmasten ist, sofern hier nicht der Betreiber des Linienbündels Stadtverkehr Gütersloh (in der Stadt Gütersloh), oder die moBiel GmbH (in der Stadt Bielefeld) zuständig ist, gem. § 40 PBefG und § 32 Abs. 2 BOKraft der Auftragnehmer verantwortlich.

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(3) Bei Beschädigungen des Haltestellenmastes, die nicht sofort an Ort und Stelle repariert werden können, oder wenn beispielweise der Mast oder das Haltestellenschild fehlt, hat der Auftragnehmer unverzüglich für einen provisorischen Ersatz zu sorgen.

(4) Die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung und Unterhaltung fehlender oder beschä- digter Haltestellenmasten trägt der Auftragnehmer. Nachgewiesene Kosten für zum Betriebs- start oder während der Vertragslaufzeit fehlende, unvollständige oder ersetzte beschädigte Hal- testellenmasten, werden dem Auftragnehmer über die Servicepauschale gem. Ziffer 9.3 (8) er- stattet, sofern die Beschaffung des Mastes im Ganzen bzw. in Teilen bzw. von Ersatzteilen vorab durch den federführenden Aufgabenträger genehmigt wurde. Der Auftragnehmer trägt die Kosten für die Pflege und Wartung der in Abs. 2 genannten Haltestellenmasten, wobei er mindestens einmal jährlich alle Haltestellenmasten im gegenständlichen Linienbündel auf Be- schädigungen zu überprüfen und die Haltestellenschilder/-fahnen zu reinigen hat. Dies weist er den Auftraggebern in einem halbjährlichen Bericht nach.

3.4 Fahrgastinformationen

(1) Der Auftragnehmer ist für die Bereitstellung der Fahrgastinformationen an Haltestellen zuständig (§ 32 BOKraft, § 45 Abs. 3 StVO, § 40 Abs. 4 PBefG). Es ist für jede Linie des Grundnetzes ein separater sowie für alle anderen Linien ein gemeinsamer Abfahrtsplan im Format „DIN A3 hoch“ auszuhängen.

(2) Im Kreis Gütersloh fährt der Regionalbusverkehr unter der Dachmarke „OWL mobil“. Der Auftragnehmer verwendet diese u.a. für die Abfahrtspläne, Fahrplanmedien etc. Sämtliche Fahrgastinformationsmedien müssen die regionale Dachmarke OWL mobil enthalten. Der Aufbau der Abfahrtspläne sollte dem Beispiel in Anlage 15 (Beispiel Abfahrtsplan) entsprechen. Ist eine übersichtliche Darstellung des Abfahrtsplans ausnahmsweise nicht möglich, z.B. aufgrund vieler unterschiedlicher Linienwege, kann nach Absprache mit den Auftraggebern ein anderes geeignetes Design verwendet werden.

(3) Die Abfahrtspläne sind vom Auftragnehmer aktuell zu halten und zu pflegen. Fehlende oder beschädigte Aushangfahrpläne sind durch den Auftragnehmer unverzüglich zu ersetzen. Gleiches gilt für fehlende oder beschädigte Fahrplankästen mit geeigneten Ausmaßen. Stellen die Auftraggeber fest, dass Fahrplankästen fehlen, kann er dies dem Auftragnehmer anzeigen. Ersetzt der Auftragnehmer die Fahrplankästen innerhalb von 4 Wochen nach der Anzeige durch die Auftraggeber, können die Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers einen Ersatz vornehmen.

(4) Der Auftragnehmer erstellt für alle Linien jeweils einheitliche Fahrpläne im pdf-Format. Zudem erstellt er für die Linien 61-63 sowie Linie 64 (Fa. moBiel) einen Gesamtfahrplan Bielefeld – Werther im pdf-Format. Er stellt diese auf seine Homepage zum Download, Fahrgästen auf Anfrage per E-Mail oder Post sowie den betroffenen Verkehrsgemeinschaften und den Auftraggebern rechtzeitig vor einer Fahrplanänderung kostenlos zur Verfügung. Das Format ist DIN A4 hoch und beim Ausdruck auf DIN-A4-Papier müssen die Abfahrtszeiten für Fahrgäste gut lesbar sein. Ein Beispiel-Layout findet sich in Anlage 15 (Beispiel Fahrplan). Das Logo “OWLmobil” muss sichtbar platziert werden. Eine kleinere Darstellung der Abfahrtzeiten ist nicht zulässig. Relevante Anschlussbeziehungen sind aufzunehmen und mit dem Auftraggeber abzustimmen. Zu den relevanten Anschlussbeziehungen gehören insbesondere abgehende bzw. ankommende SPNV-Verbindungen sowie wichtige Regional- und Schnellbusverbindungen. Die pdf-Fahrpläne müssen vom Auftragnehmer vor Veröffentlichung einer Qualitätskontrolle unterzogen werden, d.h. insbesondere wird die doppelte Aufführung von Haltestellen bei unterschiedlichen Fahrten vermieden, die Haltestellen sind nach Orten/Ortsteilen sortiert, es werden keine sinnfreien Anschlüsse (z.B. gleiche Linie in

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Rückrichtung) ausgegeben und sind im Ausdruck gut lesbar (die Schriftgröße der Fahrzeiten entsprechen in etwa dem Beispielfahrplan in Anlage 15). Änderungswünsche der Auftraggeber sind – sofern technisch machbar – innerhalb von zwei Arbeitstagen zu gewährleisten. Die Auftraggeber behalten sich vor, dem Auftragnehmer jederzeit ein anderes Format oder Design für die Aushangfahrpläne und/oder pdf-Fahrpläne vorzugeben, hieraus entstehende Kosten tragen die Auftraggeber auf Nachweis. Der Auftragnehmer hat die Kosten im Vorfeld den Auftraggebern mitzuteilen.

(5) Bei der Erstellung und der Bereitstellung der Fahrgastinformationen sind die Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste zu berücksichtigen.

3.5 Beeinflussung von Lichtsignalanlagen (nur Los A)

Alle Fahrzeuge des Grundnetzes müssen mit vom Bordrechner/Drucker ansteuerbaren, geeigneten Funkgeräten zur Lichtsignalansteuerung ausgerüstet sein. Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig vor Betriebsaufnahme mit der Stadt Bielefeld sowie der moBiel GmbH für die Nutzung des Systems abzustimmen, die Steuerung der Lichtsignalanlagen auf dem Gebiet der Stadt Bielefeld muss spätestens ab dem 1.4.2027 realisiert werden.

4 Verbundanforderungen

4.1 OWL Verkehr GmbH (alle Lose)

(1) Im Bereich der Kreise Gütersloh, Herford, Minden-Lübbecke, Lippe, sowie der kreisfreien Stadt Bielefeld arbeiten Verkehrsunternehmen und Aufgabenträger als Gesellschafter der OWL Verkehr GmbH im Bereich Verbundtarif „WestfalenTarif“, Vertrieb und Einnahmenaufteilung zusammen.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Gesellschafter der OWL Verkehr GmbH zu werden und den dafür notwendigen Verträgen beizutreten. Der Gesellschaftsvertrag der OWL Verkehr GmbH sowie der Konsortialvertrag sind in den Anlagen 4A und 4B beigefügt. Der Auftragnehmer wird verpflichtet, die auf die vertragsgegenständlichen Liniennetz entfallenden Teile des für die Geschäftstätigkeit der OWL Verkehr GmbH anfallenden Finanzierungsbedarfs zu tragen. Die Auftraggeber erstatten dem Auftragnehmer den entsprechenden finanziellen Aufwand auf Nachweis im Rahmen der Spitzabrechnung.

(3) Der Auftragnehmer übernimmt hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten als Gesellschafter der OWL Verkehr GmbH gemäß § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der OWL Verkehr GmbH (Anlage 4A) die Rolle eines „Verkehrsunternehmens mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag ohne Erlösverantwortung“. Der Kreis Gütersloh ist ebenfalls Gesellschafter der OWL Verkehr GmbH. Der Kreis Gütersloh übernimmt hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten als Gesellschafter der OWL Verkehr GmbH gemäß § 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der OWL Verkehr GmbH die alleinige Rolle eines „erlösverantwortlichen Aufgabenträgers“ für alle Linienbündel und erhält damit die auf alle Linienbündel entfallenden Stimmrechte in den Gremien der OWL Verkehr GmbH und im WestfalenTarif-Ausschuss der WestfalenTarif GmbH.

Anforderungen an das Verhalten im Verbund sowie die Geltendmachung des Erlösanspruchs regelt § 12 des Verkehrsvertrags (Anlage 16).

(4) Der Kontakt zur OWL Verkehr GmbH kann über folgende Adresse aufgenommen werden:

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Vergabe 2027-2030 (Lose A-D): Leistungsbeschreibung

OWL Verkehr GmbH Willy-Brandt-Platz 2 33602 Bielefeld Telefon: 0521/557 666-0 Telefax: 0521/557 666-67 E-Mail: info@owlverkehr.de

4.2 Verbundgesellschaft Paderborn/Höxter (nur Los C)

(1) Im Bereich des Kreises Paderborn übernimmt die Verbundgesellschaft Paderborn/Höxter mbH (VPH) aktuell die Durchführung der Einnahmenaufteilung für Teile der Einnahmen aus dem Verbundtarif „WestfalenTarif“.

(2) Der Auftragnehmer wird nicht verpflichtet, Gesellschafter der VPH zu werden. Sollte der Auftragnehmer dennoch Gesellschafter der VPH werden, so erstatten ihm die Auftraggeber den entsprechenden finanziellen Aufwand nicht.

(3) Der Auftragnehmer hat mit der VPH spätestens 6 Monate nach Vertragsbeginn eine Vereinbarung für eine sachgerechte Beteiligung am Einnahmenaufteilungsverfahren sowie eine sachgerechte Aufwandsabgeltung für die Tätigkeiten der VPH bezüglich der Durchführung der Einnahmenaufteilung zu treffen. An den Verhandlungen nehmen die Auftraggeber oder von diesen bestimmte Dritte teil. Das Ergebnis der Verhandlungen wird den Auftraggebern vorgelegt, diese entscheiden über die zu treffende Vereinbarung.

(4) Anforderungen an das Verhalten im Verbund sowie die Geltendmachung des Erlösanspruchs regelt § 12 des Verkehrsvertrages (Anlage 16).

(5) Kosten aus der Vereinbarung für die Tätigkeit der VPH, mit Ausnahme der unter Abs. 2 genannten Kosten, werden von der Servicepauschale gemäß Ziffer 9.3 (8) Leistungsbeschreibung abgedeckt.

(6) Der Kontakt zur VPH kann über folgende Adresse aufgenommen werden:

Verbundgesellschaft Paderborn/Höxter mbH Rolandsweg 80 33102 Paderborn Telefon: 05251 39066-0 Telefax:05251 39066-13 E-Mail: info@vph.de

4.3 Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH (nur Los D)

(1) Im Bereich des Kreises Soest arbeiten Verkehrsunternehmen und Aufgabenträger als Gesellschafter der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH im Bereich Verbundtarif „WestfalenTarif“, Vertrieb und Einnahmenaufteilung zusammen.

(2) Der Auftragnehmer wird nicht verpflichtet, Gesellschafter der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr- Lippe GmbH zu werden. Sollte der Auftragnehmer dennoch Gesellschafter der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH werden, so erstatten ihm die Auftraggeber den entsprechenden finanziellen Aufwand nicht.

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Vergabe 2027-2030 (Lose A-D): Leistungsbeschreibung

(3) Zum jetzigen Zeitpunkt ist der Kreis Soest nicht Gesellschafter der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH. Der Kreis Soest behält sich indes jederzeit während der Vertragslaufzeit des Verkehrsvertrages vor, Gesellschafter der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH zu werden, um auf diese Weise seine Mitwirkungsmöglichkeiten in Fragen des Gemeinschaftstarifes zu nutzen.

Der Auftragnehmer hat mit der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH spätestens 6 Monate nach Vertragsbeginn eine Vereinbarung für eine sachgerechte Aufwandsabgeltung für die Verbundtätigkeiten der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH zu treffen. An den Verhandlungen nehmen auf deren Wunsch hin die Auftraggeber teil. Das Ergebnis der Verhandlungen wird den Auftraggebern vorgelegt, diese entscheiden über die zu treffende Vereinbarung.

Anforderungen an das Verhalten im Verbund sowie die Geltendmachung des Erlösanspruchs regelt § 12 des Verkehrsvertrages (Anlage 16).

(4) Kosten aus der Vereinbarung für die Verbundtätigkeit der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr- Lippe GmbH, ohne die unter Abs. 2 genannten, werden von der Servicepauschale gemäß Ziffer 9.3 Abs. 8 Leistungsbeschreibung abgedeckt.

(5) Der Kontakt zur Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH kann über folgende Adresse aufgenommen werden:

Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH Schorlemerstr. 12-14 48143 Münster Telefon: 0251 40591 Telefax. 0251 405930 E-Mail: info@vgm-vrl.de

5 Tarif, Vertrieb und Einnahmenaufteilung

5.1 Tarif

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den WestfalenTarif und die jeweils geltenden gemeinsa- men „Beförderungsbedingungen für die Verbund- und Gemeinschaftstarife in NRW sowie den NRW-Tarif“ anzuwenden. Alle gültigen Tickets des WestfalenTarifes sind anzuerkennenDie Ta- rifbestimmungen dieses Tarifes sowie die „Beförderungsbedingungen für die Verbund- und Ge- meinschaftstarife in NRW sowie den NRW-Tarif“ sind auf der Internetseite www.westfalenta- rif.de erhältlich. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen gem. § 39 Abs. 1 PBefG.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den NRW-Tarif sowie die hierfür jeweils geltenden gemein- samen „Beförderungsbedingungen für die Verbund- und Gemeinschaftstarife in NRW sowie den NRW-Tarif“ anzuwenden. Alle gültigen Tickets des NRW-Tarifes sind anzuerkennen. Einzelhei- ten zu den Tarifbestimmungen sind auf der Internetseite www.kcm-nrw.de erhältlich. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen gem. § 39 Abs. 1 PBefG.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Deutschlandticket anzuwenden. Die Tarifbestimmun- gen für das Deutschlandticket sind in den Tarifbestimmungen des WestfalenTarifes (vgl. Abs.

  1. enthalten. Nur Deutschlandtickets, die den vom „Koordinierungsrat Deutschlandticket“ be- schlossenen Tarifbestimmungen des Deutschlandtickets in der jeweils geltenden Fassung ent- sprechen und zusätzlich von Teilnehmenden am bundesweiten „Vertrag über die Aufteilung der

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Vergabe 2027-2030 (Lose A-D): Leistungsbeschreibung

Einnahmen aus dem Deutschlandticket in der Stufe 2“ oder von Teilnehmern am Vertrag ver- tretenen Verkehrsunternehmen ausgegeben werden, sind anzuerkennen.

(4) -bleibt frei-

(5) Spezielle tarifliche Angebote des Auftragnehmers für die Verkehrsleistungen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit den Auftraggebern eingeführt werden.

(6) Die Beförderung von Fahrgästen ohne bzw. ohne gültigen Fahrausweis ist unzulässig. Der Auf- tragnehmer hat für entsprechende Prüfungen zu sorgen, damit kein Kunde ohne gültigen Fahr- ausweis die Beförderungsleistung in Anspruch nimmt. Dies gilt auch für Fahrten, die im Rahmen eines bedarfsorientierten Angebotes durchgeführt werden. Sollten trotz sorgfältiger Prüfung – entweder durch das Fahrpersonal beim Einstieg oder bei Kontrollen während der Fahrt – Kun- den während der Fahrt ohne oder ohne gültigen Fahrausweis im Fahrzeug angetroffen werden, sind diese zur Zahlung eines „erhöhten Beförderungsentgeltes“ (EBE) zu veranlassen. Die Höhe des EBE richtet sich nach den jeweiligen Beförderungsbedingungen. Die Einnahmen aus dem EBE werden beim Auftragnehmer wie Einnahmen behandelt und mindern den Zuschuss des Auftragnehmers entsprechend. Die personenbezogenen Daten sind elektronisch zu erfas- sen, um eine systematische Forderungsverfolgung zu ermöglichen (entweder 1. Mahnung nach 24 Tagen, 2. Mahnung nach 31 Tagen, danach Inkasso oder Hinweis auf dem EBE-Beleg ge- mäß § 286 Abs. 3 BGB, nach Ablauf der Frist von 30 Tagen Inkasso) und um auch im Falle sofortiger Begleichung des EBE-Mehrfachtäters feststellen zu können. Nach der dritten Fest- stellung ist gegen den Fahrgast ein Strafantrag zu stellen. Die gesetzlichen Mahn- und Gerichts- kosten des Auftragnehmers, die zur Durchsetzung der Forderungen aus dem EBE anfallen, werden dem Auftragnehmer nach vorheriger Zustimmung der Auftraggeber zur Durchsetzung auf Nachweis erstattet. Darüber hinaus gehende Kosten des Auftragnehmers werden nicht er- stattet. Das EBE ist zu ermäßigen, wenn der erfasste Fahrgast dem Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach dem Vorfall nachweist, dass er im Besitz eines für die Fahrt gültigen persönlichen Fahrausweises war. Minderjährige sind unter allen Umständen zu befördern. Der Auftragnehmer erhebt im Nachgang unter Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten das Fahrgeld bzw. das EBE nach. Die Forderung nach einem EBE ist in diesen Fällen sorgfältig abzuwägen und sollte verhältnismäßig sein (z.B. im Wiederholungsfall). Die Anzahl der veran- lassten EBE-Zahlungen sind den Auftraggebern im monatlichen Statusbericht zu melden.

(7) Der Auftragnehmer hat in Ergänzung zu den Bestimmungen des Abs. 6 je Linienbündel für min- destens 40 Stunden je Betriebswoche (im monatlichen Durchschnitt) Ticket- und Sicherheits- kontrollen in Teams zu 2 Personen während der Fahrt in den Fahrzeugen durchzuführen. Die Kontrollen haben während der gesamten Betriebszeiten stattzufinden, je Monat durchschnittlich 8 Stunden in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, 10 Stunden an Samstagen sowie 10 Stunden an Sonn- und Feiertagen. Die zur Kontrolle eingesetzten Sicherheitskräfte haben auch die Aufgabe, das Sicherheitsempfinden der Fahrgäste nachhaltig zu stärken; sie verfügen über die notwendige Sachkundeprüfung gem. §34a GewO; der Dienstleister verfügen über ein Zerti- fikat nach DIN 77200 für Sicherungsdienstleistungen im ÖPNV. Für die Ticketkontrollen sind die Sicherheitskräfte mit Prüfgeräten auszustatten, die Tickets wie in Ziffer 5.2 (8) beschrieben, prüfen können, mit denen Daten von Fahrgästen ohne oder ohne gültiges Ticket erfasst werden können und die einen Beleg über ein EBE ausdrucken können. Das für den Einsatz vorgese- hene Prüfpersonal ist vor dem ersten Einsatz durch den Auftragnehmer in für die Ticketkontrolle notwendigen Inhalten zu Tarif- und Beförderungsbedingungen zu schulen, der für die Prüfung notwendige Wissensstand ist durch den Auftragnehmer aktuell zu halten. Fahrgästen, denen ein EBE-Beleg ausgestellt wurde, muss eine Stelle benannt werden, an die sie sich bei Rück- fragen schriftlich, auch per E-Mail, und telefonisch wenden können. Auf der Homepage des Auftragnehmers sind diese und ggf. weitere Informationen für das weitere Verfahren bei Erhe- bung eines EBEs zu hinterlegen. Es ist ebenfalls anzugeben, wie das Verfahren zur nachträg-

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lichen Vorlage einer gültigen Fahrtberechtigung ist. Die Auftraggeber sind berechtigt, den Auf- tragnehmer anzuweisen, das Sicherheitspersonal auf bestimmten Fahrten einsetzen zu lassen. Die Auftraggeber sind berechtigt, gegen Kostenerstattung, die Stundenanzahl gem. Satz 1 zu erhöhen, sowohl kurzfristig (z.B. im Rahmen der Sicherung im Umfeld von Fußballspielen) oder langfristig mit zusätzlichen Prüfumläufen. Der Auftragnehmer legt die Belege über die kurzfris- tigen Mehraufwendungen bis zum Ende des Folgemonats vor, bei langfristiger Erhöhung im Rahmen der Jahresabrechnung.

(8) Der Auftragnehmer ermächtigt die Auftraggeber oder eine sonstige von diesen zu bestimmende Institution unwiderruflich, in ihrem Namen die im Rahmen der jeweils angewandten Verbund- und Gemeinschaftstarife erforderlichen Tarifanzeigen vorzunehmen. Bis auf Weiteres bestim- men die Auftraggeber als Institution gemäß Satz 1 die WestfalenTarif GmbH, Bielefeld.

(9) Der Einstieg der Fahrgäste erfolgt als kontrollierter Einstieg beim Fahrer. Wenn ein hohes Fahr- gastaufkommen an einzelnen Haltestellen den pünktlichen Betrieb bei einem kontrollierten Ein- stieg nicht ermöglicht, kann hiervon im Einzelfall abgesehen werden.

(10) Die Auftraggeber sind ermächtigt, bei Bedarf Kontrollpersonal in den Bussen einzusetzen, ohne dass dies im Vorfeld mit dem Auftragnehmer abgestimmt werden muss.

5.2 Vertrieb

(1) Der Auftragnehmer führt den Fahrkartenvertrieb durch. Der Verkauf erfolgt bar und unbar. Das kontaktlose Bezahlen mittels NFC (NearFieldCommunication) muss für gängige Girokarten (VPay, Maestro), Debit-bzw. Kreditkarten (VISA/MasterCard) sowie ApplePay und GooglePay möglich sein, ebenso die Zahlung mit EMV-Chip.

(2) Der Auftragnehmer muss alle Fahrausweise des „WestfalenTarifs“ in der jeweils gültigen Fas- sung, den jeweils gültigen „NRW-Tarif“ sowie das „Deutschlandticket“ verkaufen und vertreiben; ebenso alle Fahrausweise der genehmigten Übergangstarife und tariflicher Sonderangebote. Die Vertriebspflicht für die Fahrausweise des WestfalenTarifs ist auf Tickets beschränkt, die im Bedienungsgebiet des jeweils bedientem Linienbündels gelten. Die Vertriebspflicht für die Re- lationspreistickets des NRW-Tarifs ist auf Relationen beschränkt, die im Bedienungsgebiet des jeweils bedienten Linienbündels ihren Start- oder Endpunkt haben. Es muss sichergestellt sein, dass der Vertrieb aller Tickets durch das Fahrpersonal über das Vertriebssystem des Auftrag- nehmers in den Fahrzeugen erfolgt, soweit es sich nicht um Abo-Tickets oder Schulwegkosten- trägertickets handelt.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere zum Vertrieb der von den Schulträgern im räumlichen Bedienungsgebiet der vertragsgegenständlichen ÖPNV-Verkehrsdienstleistungen beim Auftragnehmer bestellten Schülerfahrausweise; er kann sich hierbei Dritter bedienen. Es wird ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, den Vertrieb von Schülerfahrausweisen durch die OWL Verkehr GmbH durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer hat im Falle der Be- auftragung Dritter mit dem Vertrieb der Schülerfahrausweise dafür Sorge zu tragen, dass er die Einnahmen aus dem Verkauf der Schülerfahrausweise erzielt. Die Kosten für den Vertrieb der Schülerfahrausweise werden von der Servicepauschale gemäß Ziffer 9.3 Abs. 8 abgedeckt, soweit diese marktübliche Kosten nicht überschreiten. Als marktübliche Kosten werden die Kos- ten angesetzt, die bei einer Beauftragung durch die OWL Verkehr GmbH entstehen.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere zum Vertrieb des Deutschlandtickets sowie der im Bedienungsgebiet des jeweils bedienten Linienbündels nutzbaren Abo-Tickets des West- falenTarifs für Fahrgäste aus dem räumlichen Bedienungsgebiet der vertragsgegenständlichen

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Vergabe 2027-2030 (Lose A-D): Leistungsbeschreibung

ÖPNV-Verkehrsdienstleistungen. Er kann sich hierbei Dritter bedienen. Es wird ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, den Vertrieb von Deutschlandtickets sowie Abo-Tickets durch die OWL Verkehr GmbH durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer hat im Falle der Beauftra- gung Dritter mit dem Vertrieb von Deutschlandtickets und Abo-Tickets dafür Sorge zu tragen, dass er die Einnahmen aus dem Verkauf der Deutschlandtickets und Abo-Tickets erzielt. Die Kosten für den Vertrieb der Tickets werden von der Servicepauschale gemäß Ziffer 9.3 Abs. 8 abgedeckt, soweit diese marktübliche Kosten nicht überschreiten. Als marktübliche Kosten wer- den die Kosten angesetzt, die bei einer Beauftragung durch die OWL Verkehr GmbH entstehen.

(5) Ein Verkauf von Fahrausweisen über stationäre Fahrausweisautomaten ist nicht vorgesehen.

(6) Der Auftragnehmer für das Linienbündel Nord („Los A“) verpflichtet sich, am Standort „Bahn- hof/ZOB Halle (Westf.)“ eine Verkaufsstelle für personenbedienten Ticketvertrieb (nachfolgend „Mobilitätsberatung“) einzurichten. Vertrieben werden dort alle in Absatz 2 aufgeführten Fahr- ausweise, die für Jedermann zum Verkauf stehen. Neben dem personenbedienten Vertrieb sind durch die Mobilitätsberatung weitere Aufgaben zu erfüllen. Der Auftraggeber schließt hierfür den Vertrag gemäß Anlage 5 (Personenbedienter Vertrieb) ab. Die Kosten werden dem Auf- tragnehmer durch die Auftraggeber aus der Servicepauschale gemäß Ziffer 9.3 Abs. 8 erstattet.

(7) Der Auftragnehmer berücksichtigt die Anforderungen der WestfalenTarif GmbH an den Vertrieb der Tickets des WestfalenTarifs. Die Vertriebsrichtlinie für den WestfalenTarif kann bei der WestfalenTarif GmbH, Willy-Brandt-Platz 2, 33602 Bielefeld (www.westfalentarif.de), E-Mail: info@westfalentarif.de, angefordert werden.

(8) Das Vertriebssystem des Verkehrsunternehmens muss in der Lage sein, E-Tickets und Tickets mit VDV-Barcode des WestfalenTarifs, des NRW-Tarifs sowie das Deutschlandticket gem. VDV-Kernapplikation (VDV-KA) prüfen zu können. E-Tickets sind auf allen Linien anzuerken- nen. Die Busse des Linienbetreibers müssen mit einem System ausgestattet sein, mit dem es die Rolle des Dienstleisters (DL) gem. der VDV-KA realisiert, dies ist in der Regel ein Einstiegs- kontrollsystem. Für Fahrzeuge des bedarfsorientierten Verkehres kann die Prüfung mittels Smartphone-App erfolgen.

(9) Das Fahrpersonal muss Wechselgeld im Rahmen des Möglichen an den Kunden zurückgeben. Er muss sichergestellt sein, dass er Geldbeträge bis zu 20 Euro über dem Verkaufspreis des jeweiligen Tickets wechseln kann.

(10) Der Auftragnehmer beteiligt sich als Auftraggeber an der Beauftragung der Mobilitäts-App „OWLmobil“, die die OWL Verkehr GmbH im Auftrag mehrerer ihrer Gesellschafter betreibt. Die Mobilitäts-App dient dem digitalen Vertrieb von Tickets und bildet auch multimodale Angebote ab. Informationen hierzu erteilt die OWL Verkehr GmbH. Die Kosten werden dem Auftragnehmer durch die Auftraggeber aus der Servicepauschale gemäß Ziffer 9.3 Abs. 8 erstattet.

(11) Der Auftragnehmer verpflichtet sich in seinen Fahrzeugen, in von den Linien des jeweils be- dienten Linienbündels bedienten Kommunen, auf seiner Unternehmenswebsite sowie anderen digitalen Kanälen (z.B. Facebook, Instagram, X) auf Werbung zu konkurrenzierenden Vertriebs- wegen, insbesondere zur OWLmobil App, zu verzichten.

5.3 Einnahmenaufteilung

(1) Der Auftragnehmer wird Vertragspartner der Einnahmenaufteilung für den WestfalenTarif, den NRW-Tarif. Er übernimmt alle Rechte und Pflichten, die aus den Einnahmenaufteilungsverträ- gen resultieren. Die Verträge, denen der Auftragnehmer beitreten muss, sind:

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a. Einnahmenaufteilungsvertrag im Raum TeutoOWL Der Vertrag regelt die Aufteilung der Einnahmen des WestfalenTarifes im sog. Tarifraum TeutoOWL. Der Vertragstext kann bei der OWL Verkehr GmbH (vgl. Ziffer 4.1 Abs. 4) angefordert werden. b. Vertrag zur Aufteilung von Einnahmen im WestfalenTarif; der Vertrag regelt die Aufteilung der Einnahmen auf der sog. gemeinsamen westfälischen zwischen den Verkehrsunterneh- men. Der Auftragnehmer wird die Rolle eines „AVP-VU-brutto“ gemäß Nr. 5 (Fall 5.1) der Anlage 6 des vorgenannten Vertrages übernehmen. Der Vertragstext kann bei der West- falenTarif GmbH, Willy-Brandt-Platz 2, 33602 Bielefeld (www.westfalentarif.de), E-Mail: info@westfalentarif.de, angefordert werden.

(2) Der Auftragnehmer wird verpflichtet, an der Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket teil- zunehmen und bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen. Der Auf- tragnehmer tritt entweder selbst als Vertragspartner dem jeweils aktuellen Einnahmeauftei- lungsvertrag zum Deutschlandticket bei, dies ist aktuell der „Vertrag über die Aufteilung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket der Stufe 2“, oder lässt sich mit allen Rechten und Pflichten hierbei von der WestfalenTarif GmbH vertreten. Der Auftragnehmer stellt die im Rah- men der Einnahmeaufteilung zum Deutschlandticket vorgesehenen Datenlieferungen, den sonstigen Informationsaustausch sowie die diesbezügliche Zusammenarbeit mit Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, der D-Tix GmbH, der WestfalenTarif GmbH sowie der Auftragge- ber auf eigene Kosten sicher. Er hat im möglichen und erforderlichen Umfang an der bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken.

Änderungen der gesetzlichen Grundlagen, allgemeinen Vorschriften oder verbindlichen Umsetzungsregelungen zum Deutschlandticket, einschließlich der Einnahmenaufteilung, gelten für diesen Vertrag unmittelbar. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, solche Änderungen umzusetzen.

Die einschlägigen Vertragstexte können bei der WestfalenTarif GmbH, Willy-Brandt-Platz 2, 33602 Bielefeld (www.westfalentarif.de), E-Mail: info@westfalentarif.de, angefordert werden. Dort sind auch alle Informationen bzgl. der Erteilung der v. g. Vertretungsbefugnis erhältlich.

6 Marketing, Busschule

(1) Die Auftraggeber legen großen Wert auf eine enge und partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer in allen Fragen der Öffentlichkeitsarbeit. Grundlage der Vermarktung im vertragsgegenständlichen Liniennetz bildet das Corporate Design (CD) der regionalen Mobili- tätsmarke OWLmobil. Diese Mobilitätsmarke steht für den regionalen Busverkehr in den Krei- sen Gütersloh, Herford und Minden-Lübbecke. Im CD geregelt ist u.a. das Fahrzeugdesign so- wie die Gestaltung von Medien etc. Das Unternehmensmarketing des Auftragnehmers darf dem Marketing der Auftraggeber nicht entgegenstehen.

(2) Auftraggeber und Auftragnehmer stimmen sich ab in der Umsetzung von Marketingmaßnahmen zur Bewerbung des Angebotes. Das beinhaltet auch unternehmensübergreifende Themen und Kampagnen, Tarifmaßnahmen, die Bewerbung der regionalen OWLmobil App und die Betreu- ung und Erweiterung der regionalen Website www.owlmobil.info. Je nach Thema kann die fe- derführende Umsetzung der Maßnahmen bei den Auftraggebern oder beim Auftragnehmer lie- gen. Es wird eine Zusammenarbeit von Auftraggebern und Auftragnehmer erwartet. Die Ab- rechnung dieser Marketingmaßnahmen erfolgt über die Servicepauschale (vgl. Ziffer 9.3 Abs. 8). Unternehmenseigenes Marketing und Fahrgastinformationsmedien (Aushängfahr- pläne, Fahrplanmedien, unternehmenseigene Webseite etc.) werden nicht über die Servicepau- schale abgerechnet und sind vom Auftragnehmer selbst zu finanzieren.

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(3) Der Auftragnehmer beauftragt auf Anforderung zur Umsetzung der Marketingmaßnahmen eine geeignete Agentur. Die Auswahl bedarf der Einwilligung der Auftraggeber.

(4) Der Auftragnehmer führt Busschulungen durch und stellt hierfür an Grundschulen und Unter- stufen weiterführender Schulen je Schulungstag ein Fahrzeug und zwei Personale zur Verfü- gung. Er koordiniert die von den Schulen angefragte Schulung terminlich selbständig mit der Schule und ggf. mit erforderlichen Dritten (z.B. Polizei). Für einen halben Tag (bis zu 4,5 Stun- den vor Ort) erhält er eine Pauschale von 400 €. Hiermit sind Personal-, Wege- und Fahrzeug- kosten abgegolten. Für ganztägig angesetzte Schulungen (bis 8 Stunden vor Ort) erhält er eine Pauschale von 600 €. Die durchgeführten Schulungen (Angabe der Schule, Anzahl geschulter Klassen, Datum, Dauer der Schulung) meldet er den Auftraggebern im quartalsweisen Status- bericht.

7 Kommunikation, Kundenservice und Beschwerdemanagement

(1) Der Auftragnehmer übernimmt die Kommunikation mit dem Fahrgast in eigener Verantwortung.

(2) Der Auftragnehmer stellt den Schulen alle für sie relevanten aktuellen Linienfahrpläne im pdf- Format zur Verfügung. Auf deren Wunsch hin sendet er diese auch ausgedruckt in DIN A4 zu. Dies muss rechtzeitig vor Betriebsaufnahme sowie während der Vertragslaufzeit vor Inkrafttre- ten geänderter Fahrpläne erfolgen.

(3) Der Auftragnehmer unterhält eine Website, die zur Fahrgastinformation mindestens folgende Eigenschaften aufweisen: professioneller, moderner, leicht zu bedienender und barrierefreier Webauftritt mit einer leicht zu merkenden und einer dem Unternehmen eindeutig zuzuordnen- den URL (bspw. www.unternehmensname.de). Die Webseite muss im Einklang mit den Anfor- derungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes stehen. Die Informationen zum Regionalbus- verkehr im Kreis Gütersloh werden auf der Webseite kompakt, zusammenhängend und für den User leicht auffindbar dargestellt. Für die User muss bereits auf der Startseite erkennbar sein, wo sie die Informationen zum Regionalbusangebot Kreis Gütersloh finden. Nachfolgende In- halte müssen mindestens vorhanden sein: Vorstellung des Unternehmens, Kontaktdaten des Unternehmens, Kontaktformular, Verweis zu den regionalen Tarifgemeinschaften und deren Fahrplanauskunftsmedien, zur Dachmarke OWLmobil und auf deren Wunsch hin zu den Auf- traggebern. Für den Bereich Regionalverkehr Gütersloh: Übersichtliche Darstellung der Stre- cken und Linien, Downloadmöglichkeit für alle Fahrpläne des Linienbündels (druckoptimiert und barrierefrei, vgl. Ziffer 3.4. (4)), Informationen zu aktuellen Linienstörungen und Baustellen (eine technische Möglichkeit hierfür stellt die bei Verkehrsunternehmen zunehmend gängige Praxis dar, die Störungsmeldungen aus der EFA per Schnittstelle/AddInfo-Request abzurufen und auf Webseiten einzubinden), Anzeige der Echtzeitdaten (vgl. Ziffer 2.3.6) und Kontaktdaten für Hotline, Fundsachen etc. Die Ansicht muss responsiv und für alle gängigen Endgeräte (PC, Tablet, Mobiltelefon) und Browser optimiert sein. Dabei ist insbesondere eine userfreundliche Struktur und Optik für die mobile Ansicht sicherzustellen.

(4) Neben der eigenen Unternehmenswebseite gibt es mit der Webseite www.owlmobil.info eine regional übergreifende Mobilitätsplattform, auf der auch Informationen zum Regionalbusverkehr in Gütersloh aufgenommen werden sollen. Dafür stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle wichtigen Fahrgastinformationen und Kontaktdaten zum Regionalbusverkehr zur Verfü- gung.

(5) Fahrgäste müssen mindestens folgende Möglichkeiten haben, mit dem Auftragnehmer in Kon- takt zu treten: fernmündlich über eine Kundenhotline (Festnetz-Rufnummer oder 0800-Service- rufnummer, mindestens montags bis freitags von 6-23 Uhr, samstags von 7-23 Uhr und sonn-

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und feiertags von 8-23 Uhr) und schriftlich (Fax-Nummer [Festnetz, keine Servicenummer], Post- und E-Mail-Adresse) sowie über ein Kontaktformular auf der Website des Auftragnehmers (für Fahrgäste leicht auffindbar). Schriftliche Kontakte sind innerhalb von 2 Werktagen zu be- antworten, ggf. ist ein Zwischenbescheid zu erstellen. Die Antwort ist spätestens nach 12 Werk- tagen dem Kunden mitzuteilen, es sei denn, aus den Umständen ergibt sich etwas Anderes.

(6) Die Kontaktdaten des Auftragnehmers sind mindestens in den Bussen, auf den Fahrplänen, auf der Homepage und an den Haltestellen zu veröffentlichen.

(7) Zur Optimierung des Schülerverkehrs ist an Schultagen in NRW zwischen 07.00 Uhr und 16.30 Uhr eine separate telefonische Schülerhotline (Festnetz-Rufnummer oder 0800- Servicerufnummer) einzurichten. Ebenso ist eine separate, leicht merkbare E-Mail-Adresse bekannt zu geben (zum Beispiel Schulfahrten@unternehmensname.de). Die Schülerhotline und die E-Mail-Adresse müssen während dieser Zeiten dauerhaft erreichbar sein und Schulträgern, Schülern und Schulen aktiv und wiederholend bekannt gegeben werden. So müssen E-Mail-Adresse und Telefonnummer im schriftlichen Fahrgastkontakt mit in die E-Mail- Signatur oder das Geschäftspapier eingearbeitet werden.

(8) Die Schülerhotline ist durch kompetente ortskundige Ansprechpartner zu besetzen, die Anre- gungen, Änderungswünsche und Kritik von Schülern, Eltern, Lehrern und den Schulträgern auf- nimmt sowie Fragen zum Schulverkehr auf den Linien des vertragsgegenständlichen Liniennet- zes beantwortet. Die Ansprechpartner müssen geeignet sein, auf die Gruppe der Schüler adä- quat einzugehen. Innerhalb der ersten drei Wochen nach Schul(halb)jahresbeginn ist von einem erhöhten Frageaufkommen auszugehen und die Besetzung der Hotline entsprechend sicher- zustellen. Fragen der oben genannten Gruppen müssen innerhalb von 2 Werktagen nach Zu- gang beantwortet werden und angeprangerte Missstände möglichst innerhalb des gleichen Zeit- raumes abgestellt werden. Die Auftraggeber sind über Maßnahmen unverzüglich zu unterrich- ten. Sofern das Abstellen von Missständen durch den Auftragnehmer höhere Kosten für die Auftraggeber zur Folge hat (z. B. wenn Zubestellungen erforderlich sind), so ist deren Einver- nehmen erforderlich. Sofern Missstände nicht innerhalb von 2 Werktagen beseitigt werden konnten, ist dies durch den Auftragnehmer den Auftraggebern vor Ablauf der Frist zu melden und zu erläutern. Gemeldete Missstände, die nicht die vom Auftragnehmer durchgeführten Li- nienverkehre betreffen, sind den Auftraggebern zu melden und an das betreffende Verkehrs- unternehmen weiterzuleiten.

(9) Sämtliche über die Schülerhotline geführte Kommunikation, insbesondere eine zusammenfas- sende Dokumentation über das Abstellen evtl. Missstände, ist den Auftraggebern zusätzlich im Rahmen der quartalsweisen Statusberichte zur Verfügung zu stellen. Nach Schuljahres- oder Schulhalbjahresbeginn muss eine zusätzliche Meldungen 4 Wochen nach deren Beginn erfol- gen.

(10) Die Schülerhotline ist jeweils eine Woche vor Schuljahresbeginn unter Angabe der Telefonnum- mer und des Erreichbarkeitszeitraumes den Auftraggebern, allen vom Unternehmen bedienten Schulen und den betroffenen Schulträgern schriftlich zu nennen. Die Schulen sind explizit da- rauf hinzuweisen, dass sich die Schulen, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern bei Be- schwerden an diese speziell auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Hotline wenden können. Die Kontaktdaten der Schüleransprechpartner sind auf der Homepage des Unternehmens auffällig zu veröffentlichen.

(11) Zusätzlich ist den Schulträgern sowie den Auftraggebern ein verantwortlicher Ansprechpartner für den Schulverkehr beim Auftragnehmer zu nennen.

(12) Die Kundenhotline (Abs. 4) und Schülerhotline (Abs. 6) müssen regional entgegengenommen werden, d.h. das Personal hierfür hat ihren Dienstsitz im Verbundraum der OWL Verkehr oder

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in einer dem Kreis Gütersloh angrenzenden Kommune. Die Ortswahl der Festnetz-Rufnummern (vgl. Absätze 3 und 5) müssen ebenfalls diesem Gebiet zuzuordnen sein.

(13) Für Kunden, die gem. Ziffer 7.5 Abs. 4 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW einen gültigen personenbezogenen Zeitfahrausweis vorzeigen müssen, besteht die Möglichkeit, dies beim Fahrpersonal oder auf elektronischem Wege zu erledigen.

(14) Für Kunden muss die Wahl bestehen, Erstattungen oder Umtausch von Fahrkarten gem. Zif- fer 8 Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW oder die Erstattung von Wechselgeld gem. Ziffer 7.2 (2) der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW bei der Verwaltung des Unter- nehmens vorzunehmen oder dies auf postalischem Wege zu erledigen.

(15) Kunden sind frühzeitig über geplante Störungen im Linienverkehr zu unterrichten. Neben Infor- mationen an den Haltestellen (vgl. Ziffer 3.4) sind flankierende Maßnahmen zu ergreifen, dazu gehören insbesondere angemessene Informationen auf der Homepage und als Ereignismel- dung in der EFA, Durchsagen, Anzeigen auf den TFT-Monitoren sowie ggf. gedruckte Informa- tionen und ggf. Ersatzfahrpläne in den Bussen sowie (bei längerfristigen Störungen >10 Tage) aktualisierte Fahrplandaten für die EFA. Die Kunden- und Schülerhotline muss frühzeitig über jegliche Art von Störungen informiert sein, um den Kunden adäquat Auskunft zu geben. Ereig- nismeldungen für die EFA sowie Informationseinblendungen auf TFT-Monitoren muss zeitnah, spätestens innerhalb von 48 Stunden erfolgen.

(16) Für Fundsachen ist der Auftragnehmer zentraler Ansprechpartner für Kunden. Ein entsprechen- der Verweis hierfür muss auf der Homepage für Fahrgäste gut ersichtlich sein.

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8 Berichts- und Informationspflichten, Zusammenarbeit

8.1 Allgemeines

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, je Vertrag eine Person als Hauptansprechpartner sowie für diese eine weitere Person als Stellvertretung zu benennen, die alle Anfragen der Aufgabenträ- ger innerhalb des Unternehmens sowie den Subunternehmen koordiniert. Diese Personen ge- hören nicht der Geschäfts- oder Betriebsleitung an und sind ausschließlich für den hier gegen- ständlichen Vertrag eingesetzt. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Anfragen so zeitnah wie möglich bearbeitet werden und die anfragenden bzw. der anfragende Aufgabenträger eine adä- quate Antwort erhält. Der Auftragnehmer übermittelt den Auftraggebern weitere aktuelle An- sprechpartner und deren Vertretungen, z.B. für Betriebsleitung, Geschäftsführung, Marke- ting/Fahrgastinformation, Verkehrsplanung, Angelegenheiten im Rahmen des Kundenservices etc. Ggf. vom Auftragnehmer vorgenommene interne Umstellungen der Zuständigkeit sind un- verzüglich dem Auftraggeber unter Benennung der neuen Ansprechpartner mitzuteilen.

(2) Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, die für eine ordnungsgemäße Vertragsab- wicklung notwendigen Daten und Informationen frühzeitig auszutauschen. Hierzu gehören ins- besondere Informationen zu Fahrplänen und betrieblichen Ausnahmesituationen sowie weitere für die Fahrgäste relevante Daten.

(3) Sofern die Form und der Umfang des Informationsaustausches nicht schon durch die Regelun- gen der hiesigen Leistungsbeschreibung festgelegt sind, werden sich die Vertragsparteien im Einzelnen darüber verständigen. Die Weitergabe von Daten erfolgt ohne weitere Absprache nur an den Zweckverband Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe (VVOWL). Die Weitergabe an wei- tere außenstehende Dritte erfolgt, soweit im Vertrag nichts Anderes geregelt ist, nur in Abspra- che mit den Vertragspartnern.

8.2 Berichtspflichten

(1) Dem Auftragnehmer treffen die bereits beschriebenen und nachfolgend dargestellten Berichts- pflichten. Die Berichte sind dem Federführer fristgerecht, vollständig und inhaltlich richtig zu übersenden. Bei einigen Berichtspflichten wird ein spezielles Datenformat gewünscht, diese Berichtsbögen sind in Anlage 12 (Berichtsbögen) dargestellt. Sofern es keinen speziellen Be- richtsbogen gibt, kann der Auftragnehmer dieses in einem gängigen Datenformat nach Wahl übermitteln. Der Auftragnehmer hat diese Berichtsbögen zu verwenden; alternativ kann er die Meldungen nach schriftlicher Absprache mit dem Federführer und nach dessen Zustimmung in einer anderen geeigneten Form erbringen. Die Auftraggeber können während der Vertragslauf- zeit auch eine andere Form der Berichtspflicht vorgeben, dabei werden die Interessen und Um- setzungsmöglichkeiten des Auftragnehmers angemessen berücksichtigt.

(2) Den Auftraggebern wird ein webbasierter Zugang zum ITCS-System des Auftragnehmers ein- gerichtet, durch den die Auftraggeber selbständig Fahrtausfälle und Pünktlichkeiten dokumen- tieren kann. Die Einrichtung des Zugangs ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages; es entbin- det den Auftragnehmer nicht von den Berichtspflichten der Ziffern 8.2.1 bis 8.2.8.

8.2.1 Berichtspflichten bis zur Betriebsaufnahme

Der Auftragnehmer meldet dem Federführer spätestens zur Betriebsaufnahme folgende Angaben:

  1. Berichtsbogen 1: Fahrzeuge (elektronisch im Excel-Format)

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Vergabe 2027-2030 (Lose A-D): Leistungsbeschreibung

Ergänzend zum Berichtsbogen 1 sind Fotos von allen Fahrzeugen einzureichen, die die Fahr- zeuge von außen (vorne, hinten, linke und rechte Fahrzeugseite) und von innen (von vorne nach hinten fotografiert, von hinten nach vorne fotografiert, Mehrzweckbereich, TFT-Monitor/ Haltestellenanzeiger, Kabine Fahrpersonal) zeigen. Die Fotos sind im jpeg/jpg-Format per E- Mail, FileSharing oder nach Absprache an die Auftraggeber zu senden. 2. Berichtsbogen 3: Angaben über den endgültigen Fahrplan je Linie inklusive Verstärkerfahrten sowie Gefäßgröße. Diese sind im Fahrplan gesondert und einheitlich zu kennzeichnen (elektro- nisch im Excel-Format und in Papierform). 3. Berichtsbogen 4a, b, c, d: Angaben über die endgültige Linienleistung (elektronisch im Excel- Format) 4. Umlaufplanung zur Betriebsaufnahme [Umlauf je eingeplantes Fahrzeug (PKW/Kleinbus/Solo- KOM/Gelenk-KOM/Solo-KOM mit batt.-elektr. Antrieb) mit Darstellung der zu fahrenden Fahrten (inkl. Ein-/Aussetzfahrten, Leerfahrten, geplante Reinigungs- und Wartungszeiten), Dienstplan- stelle oder ggf. Name und Standort des Subunternehmers: Berichtsbogen U a; Liste der Fahr- ten mit Angabe des fahrenden Unternehmens und Nr. des Umlaufs: Berichtsbogen U b (inkl. Übersichtstabelle ausführendes Unternehmen) mit Übersicht sowie graphische Darstellung der Umläufe] (elektronisch im Excel-Format oder nach Absprache) 5. Ticket-/Sicherheitskontrollen: Durchführendes Unternehmen (eigenes Personal/Fremdperso- nal: Firma, Adresse, Ansprechpartner); Qualifikationsnachweise für die Durchführung von Si- cherheits- und Ticketkontrollen. 6. Hauptansprechpartner/in und Stellvertretung

8.2.2 Sofortmeldungen

Unverzüglich sind folgende Meldungen (telefonisch, per E-Mail) an den Federführer und ggf. weitere Partner zu richten:

• Unfälle mit Personenschaden sowie Unfälle mit erheblichem Sachschaden, in die ein Fahrzeug des vertragsgegenständlichen Verkehres verwickelt ist (auch bei Leerfahrten), • Auffällig im Straßenraum/am Straßenrand liegengebliebene Fahrzeuge des vertragsgegen- ständlichen Verkehres, • Betriebsstörungen (Bus/Telefon- und Internetservices) inkl. Ursachen, die voraussichtlich län- ger als 24 Std. dauern, • Tätlichkeiten innerhalb oder an den Bussen des vertragsgegenständlichen Verkehres, • Sonstige Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen (könnten).

Unter „Fahrzeuge des vertragsgegenständlichen Verkehres“ fallen alle Fahrzeuge, die die vertragsge- mäßen Betriebsleistungen erbringen und somit in Berichtsbogen 1 gemeldet wurden.

8.2.3 Berichtspflichten innerhalb von 24 Stunden

Der Auftragnehmer hat dem VVOWL sowie allen weiteren betroffenen Auftraggebern innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis des meldepflichtigen Ereignisses die nachfolgenden Angaben zu melden. Die Auflistung der Ausfälle erfolgt einer fortlaufenden Excel-Liste (Berichtsbogen 7):

• Berichtsbogen 7a: Betriebsstörungen, die zum Leistungsausfall führen (Ursachen und verkehr- liche Auswirkungen von unvorhergesehenen Betriebsstörungen, Lösungen, Lösungsvorschläge des Auftragnehmers zur Behebung von absehbaren Betriebsstörungen, Angaben über die Dauer der Betriebsstörung), • Berichtsbogen 7a: Verkehrsunfälle, an denen Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Sub- unternehmer beteiligt waren, sowie etwaige Schäden,

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• Berichtsbogen 7b: Einsatz von Fahrzeugen in Toleranzqualität auf Linien, die Standardqualität vorsehen inkl. Ursache (ausgenommen sind zulässige Ausnahmen nach Ziffer 1 Anlage 1), • Berichtsbogen 7c: Fahrten im Schulverkehr, die nicht die rechtzeitige Ankunft der Schüler an ihren Schulen ermöglichen oder die die Fahrzeugkapazität überschreiten oder zu überschreiten drohen. • Wechsel der Ansprechpartner für Ticket-/Sicherheitskontrollen • Wechsel der Hauptansprechpartner und/oder der Stellvertretung

Es sind auch Sofortmeldungen nach Ziffer 8.2.2 aufzuführen und ggf. zu ergänzen.

8.2.4 Monatliche Berichtspflichten

Folgende Berichte sind monatlich den Auftraggebern spätestens bis zum letzten Werktag des Folgemonats zu liefern:

• Berichtsbogen 8: Ankunfts- und Abfahrtszeiten an den Messpunkten (bei Verspätungen inkl. Ursachen soweit möglich) [elektronisch im Excel-Format], • Berichtsbogen 9: Fortlaufende Excel-Liste zum Beschwerdemanagement, Zusammenstellung der Fahrgastbeschwerden, einschließlich schriftlicher Beschwerden und deren jeweilige Beant- wortung sowie ergänzend auf Anforderung die Kopie des jeweiligen Vorgangs (eingescannt im jpg/jpeg oder pdf-Format). • Ticketkontrollen: Anzahl der durchgeführten Ticketkontrollen nach Tagen/Linien/Sicht-bzw. elektr. Kontrollen/Ausgestellte EBEs; Einnahmen durch EBEs. • Durchgeführte Fahrplan-Kilometer der Fahrzeuge mit batt.-elektr. Antrieb (vgl. Ziffer 2.3.5 Abs. 2) sowie der Fahrzeuge, die ausschließlich mit HVO100 betankt werden (vgl. Ziffer 2.3.5 Abs. 3).

8.2.5 Jährliche Berichtspflichten

(1) Für das abgelaufene Fahrplanjahr (01.08.-31.07.) sowie das abgelaufene Kalenderjahr stellt der Auftragnehmer den Auftraggebern die Fahrleistungsdaten pro Linie und Kommune in km als Excel Dokument (Berichtsbögen 4a, b, c, d) zur Verfügung. Die Daten müssen 2 Monate später, also spätestens zum 30.09. bzw. 28.02., zur Verfügung stehen.

(2) Rechtzeitig vor jeder Fahrplanänderung stellt der Auftragnehmer den Auftraggebern alle Soll- fahrplandaten (DINO- oder IVU.Pool-Format) zur freien Verfügung. Er gewährleistet, dass seine Fahrplandaten rechtzeitig für die Auskunftssysteme der Auftraggeber in geeigneter Form zur Verfügung stehen, er stimmt sich bezüglich der Lieferung der Daten mit der OWL Verkehr GmbH ab. Dies bedeutet vor allem die kostenlose Überlassung der Daten zur uneingeschränk- ten Verwendung in Verbundfahrplänen, Regionalfahrplänen, ggf. Kursbüchern der DB AG bzw. anderer Verkehrsunternehmen, elektronischen Auskunftssystemen, Call-Centern und im Rah- men des Co-Marketings mit anderen Institutionen. Darüber hinaus stellt der Auftragnehmer den Auftraggebern den endgültigen Fahrplan je Linie (Berichtsbogen 3) elektronisch im Excel-For- mat und die Linienleistung (Berichtsbögen 4 a-d) elektronisch im Excel-Format zur Verfügung.

(3) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggebern die Daten der vom ihm oder von Dritten (z. B. OWL Verkehr GmbH) in seinem Namen verkauften Tickets an die Schulträger in geeigneter Form zur Verfügung. Eine Zurverfügungstellung der Informationen durch einen mit dem Vertrieb der Ti- ckets beauftragtem Dritten (z. B. OWL Verkehr GmbH) an die Auftraggeber wird akzeptiert. Die Daten müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

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− Produktbezeichnung (Art des Tickets; z. B. Schulwegticket, solidarisches westfälisches Schülerticket etc.) − Geltungszeitraum − Preisstufe, wenn bei dem Produkt vorhanden − nächstgelegene Einstiegshaltestelle zum Wohnort auf der Fahrt zur Schule − nächstgelegene Ausstiegshaltestelle zum Schulstandort auf der Fahrt zur Schule Die Daten müssen den Auftraggebern einmal im Jahr jeweils zu Beginn des Schuljahres vorliegen.

8.2.6 Weitere Berichtspflichten

• Berichtsbogen 1: aktualisierte Fahrzeugliste (elektronisch im Excel-Format) sowie ggf. Fotos bis spätestens 2 Wochen nach jeder Änderung, • Berichtsbogen 3: Fahrplan je (geänderter) Linie bis zum In-Kraft-Treten der Fahrplan-Ände- rung. Dies gilt auch für Änderungen aufgrund von Streckenstörungen. • Änderungen an der Umlaufplanung bis 2 Wochen nach In-Kraft-Treten der Änderung (Be- richtsbögen U a und U b und ggf. graphische Darstellung), • Weitere von den Auftraggebern angefragte für die Vertragsdurchführung relevante Daten inner- halb der jeweils vorgegebenen und für den jeweiligen Sachverhalt angemessenen Frist. • Sonderstatusbericht Haltestellenbeklebung (Lose A,B); vgl. Ziffer 3.1 Abs. 2.

8.2.7 Berichtspflichten Einnahmen

Der Auftragnehmer stimmt zu, dass der VVOWL Leserechte in der Einnahmedatenbank bzgl. des ver- tragsgegenständlichen Liniennetzes erhält, die von der WestfalenTarif GmbH als Instrument der Mel- dung von Einnahmen betrieben wird. Information dazu erteilt die WestfalenTarif GmbH (Kontakt siehe Ziffer 5.3 Abs. 2 lit. c).

Der Auftragnehmer unterrichtet die Auftraggeber kontinuierlich über sämtliche durch ihn selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte erzielten Einnahmen, soweit diese den hier in Rede stehenden ver- traglich vereinbarten Verkehrsleistungen zuzuordnen sind: Die nachfolgenden Daten sind jeweils diffe- renziert je Linienbündel zur Verfügung zu stellen: − Die Daten über die durch Ticketverkauf in den Fahrzeugen erzielten Einnahmen werden den Auf- traggebern durch Leserechte in der Einnahmedatenbank der WestfalenTarif GmbH zur Verfügung gestellt. − Daten über sämtliche Einnahmen aus dem Vertrieb von Tickets jedweder Natur, die nicht durch Verkauf in den Fahrzeugen erzielt werden, werden den Auftraggebern fortlaufend (mindestens aber einmal je Quartal) mitgeteilt. Die Mitteilungen enthalten für den betreffenden Zeitraum mindestens Angaben zur Gesamtsumme der Einnahmen nach Ticketart differenziert. Bei Ticketvertrieb durch Dritte (auch bei Vertriebsgemeinschaften wie z. B. OWLmobil-App) reicht es aus, wenn der Dritte bei seinen Berichten an den Auftragnehmer die Auftraggeber durch “In-CC-Setzen" der E-Mail- Adresse vertragsmanagement@vvowl.de informiert. Bei der Vertriebsgemeinschaft OWLmobil-App kann auf eine Differenzierung nach Ticketarten verzichtet werden. − Daten über Abschlagszahlungen, die im Rahmen von Einnahmenaufteilungsverträgen an den Auftragnehmer gezahlt werden oder von ihm gezahlt werden, werden den Auftragnehmern durch Weiterleitung der entsprechenden Mitteilung der mit der Einnahmenaufteilung betrauten Stelle (insbesondere OWL Verkehr GmbH und Westfalentarif GmbH) an die E-Mail-Adresse vertragsmanagement@vvowl.de zur Verfügung gestellt. Es reicht auch aus, wenn die mit der Einnahmenaufteilung betrauten Stelle die E-Mail-Adresse vertragsmanagement@vvowl.de in Kopie setzt.

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− Daten über Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer Endabrechnung eines oder mehrerer vergangener Jahre im Rahmen von Einnahmenaufteilungsverträgen an den Auftragnehmer gezahlt werden oder von ihm gezahlt werden, werden den Auftragnehmern durch Weiterleitung der entsprechenden Mitteilung der mit der Einnahmenaufteilung betrauten Stelle (insbesondere OWL Verkehr GmbH und Westfalentarif GmbH) an die E-Mail-Adresse vertragsmanagement@vvowl.de zur Verfügung gestellt. Es reicht auch aus, wenn die mit der Einnahmenaufteilung betrauten Stelle die E-Mail-Adresse vertragsmanagement@vvowl.de in Kopie setzt. − Kopien aller Bescheide über vorläufige und endgültige Ausgleichszahlungen von kommunaler oder staatlicher Seite (z.B. gem. §11a ÖPNVG NRW) werden den Auftraggebern im Monat des Zugangs durch Versand an die E-Mail- Adresse vertragsmanagement@vvowl.de zur Verfügung gestellt.

8.2.8 Verstöße gegen die Berichtspflichten

Ein Verstoß gegen die Berichtspflichten sowie deren Fristen liegt vor, wenn die Meldepflicht unrichtig, unvollständig oder unpünktlich erfüllt wird. Näheres ist der Anlage 2 (Vertragsstrafen) zu entnehmen.

8.3 Erhebungen, Zählungen

(1) Der Auftragnehmer weist bei Zählungen in einem repräsentativen, einvernehmlich abzustim- menden Zeitraum (jeweils außerhalb der Schul- und Semesterferien) einmal bis Ende Mai 2027 sowie ein zweites Mal bis Ende November 2028 aktuelle und vollständige Ein- und Aussteiger- zahlen gemäß der Anlage 11.2 (Zählbogen) nach, beachten Sie hierbei auch die Anforderun- gen aus Anlage 11.1. Die Zähldaten müssen wie in Anlage 11.3 (Formatvorgabe Zähldaten) aufbereitet sein. Die Zählung ist entbehrlich, wenn in mind. 33% der Fahrzeuge AFZS-Systeme verbaut sind und diese die Daten aller vertragsgegenständlichen Linien an das Hintergrundsys- tem abgeben. Das zu beliefernde Hintergrundsystem wird nach Vertragsschluss von den Auf- traggebern mitgeteilt. Darüber hinaus hat er nach Aufforderung durch die Auftraggeber im Jahr 2027 einmalig einen einschlägig versierten Gutachter zu beauftragen, um Struktur- und Zähl- daten zu erheben. Die hierfür anfallenden Kosten werden über die Servicepauschale gem. Ziffer 9.3 (8) erstattet.

(2) Sollten die Auftraggeber zusätzliche Erhebungen auf eigene Kosten für erforderlich halten, so sind diese jederzeit durch den Auftragnehmer zu gestatten.

8.4 Gestattungen

Der Auftragnehmer sichert den Auftraggebern oder beauftragten Dritten die jederzeitige – auch unan- gekündigte – Kontrollmöglichkeit der Qualität seiner Leistungen zu. Die Kontrolle kann jederzeit verdeckt erfolgen (auch „Mystery Shopping“), der Anmeldung beim Fahrpersonal bedarf es grundsätzlich nicht. Darüber hinaus gestattet er den Auftraggebern bzw. deren Beauftragten jederzeit den Zutritt zu den von ihnen bestellten Busfahrten zu dienstlichen Zwecken (vgl. § 10 Abs. 2 Verkehrsvertrag).

9 Angebotskalkulation

9.1 Grundsätze

(1) Bei der vorliegenden Ausschreibung handelt es sich um eine Brutto-Ausschreibung. Das be- deutet, die Auftraggeber tragen das Einnahmerisiko. Sämtliche erzielte Einnahmen aus allen angewendeten Tarifen, alle Ausgleichszahlungen (insb. nach § 228 SGB IX, § 11a ÖPNVG

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NRW) sowie erhaltene Fördermittel verbleiben beim Auftragnehmer, werden aber auf den Ge- samtzuschuss der Auftraggeber angerechnet. Ausgenommen sind Fördermittel, die der Auf- tragnehmer in der Beschaffung von Fahrzeugen oder Infrastrukturmaßnahmen erhält.

(2) Der Bieter hat einen Vollkostenpreis (VP) anzugeben (siehe Anlage 8 - Kalkulationsblatt). Der Vollkostenpreis wird Vertragsbestandteil.

(3) Regelungen zum Abrechnungsverfahren und zur Abrechnungssystematik enthält der Verkehrsvertrag (Anlage 16).

9.2 Kalkulationsmethode

(1) Für jedes Los (A, B, C, D) steht in Anlage 8 ein separates Kalkulationsblatt zur Verfügung. Darüber hinaus haben die Bieter die Möglichkeit, für die Lose A und B (Nord/Nordwest) sowie C und D (Südost/Südwest) jeweils ein Kombiangebot abzugeben. In diesen Fällen müssen auch für die jeweiligen Einzellose (A und B bzw. C und D) verpflichtend Angebote abgegeben werden. Ein Gesamtangebot für alle Lose kann ebenfalls abgegeben werden, hierzu steht ein weiteres Kalkulationsblatt zur Verfügung. Sollte von der Möglichkeit eines Gesamtangebotes Gebrauch gemacht werden, so sind auch zwingend Angebote für alle Einzellose abzugeben.

(2) Für die Kalkulation des Zuschusses ist das Kalkulationsblatt bzw. sind die Kalkulationsblätter (Anlage 8) verbindlich zu verwenden. Änderungen an den Tabellen sind nicht erlaubt. Die Kal- kulationstabellen sind vom Bieter vollständig auszufüllen und dem Angebot in einer Excel-Datei beizulegen. Fallen für einzelne Kostenbestandteile keine Kosten an, ist dies für diese Kosten- bestandteile eindeutig durch Eintragung einer Null deutlich zu machen.

(3) Die Angebotskalkulation ist auf Grundlage eines Normjahres mit einem standardisierten Ver- kehrstageschlüssel mit 250 Mo-Fr, davon 192 Schultage, 52 Samstage und 63 Sonn- und Fei- ertage durchzuführen.

(4) Die Preisbildung erfolgt auf der Basis von Nettopreisen (ohne Umsatzsteuer).

(5) Den Auftragnehmer trifft eine vertragliche Pflicht zur Inanspruchnahme von öffentlichen Aus- gleichsleistungen gem. §§ 228ff. SBG IX, § 11a ÖPNVG NRW und ggf. weitere sowie zur Inan- spruchnahme von Fördermitteln. Näheres regelt der Verkehrsvertrag (Anlage 16).

9.3 Kalkulationsbestandteile

(1) Der Vollkostenpreis (VP) in Anlage 8 (Kalkulationsblatt) setzt sich zusammen aus den fahr- zeugbezogenen Kosten (P1), den fahrzeitbezogenen Kosten (P 2) den fahrleistungsbezogenen Kosten (P 3), den Kosten für den Betrieb der Bedarfsverkehre und des Nachtbusses (P 4), den Regiekosten (P 5) und der Servicepauschale (P 6).

(2) Als fahrzeugbezogene Kosten (P 1) werden z.B. die Kapitalkosten für Betriebswerkstätten, die Anschaffung und Vorhaltung der Fahrzeuge und Abstellflächen oder Fahrzeugversicherungen verstanden. Hier sind auch die Kosten für Anmietung / Leasing der eingesetzten Fahrzeuge anzusetzen. Für die Kalkulation gelten als Kleinbus Fahrzeuge mit einer Länge von <10,0m, als Solo-KOM Fahrzeuge mit einer Gesamtlänge von <14,0m und Gelenk-KOM sind alle Fahr- zeuge mit einer Gesamtlänge von 14,0m und mehr (es gelten die Längenmaße aus der Zulas- sungsbescheinigung Teil I).

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(3) Den fahrzeitbezogenen Kosten (P 2 und P 4.2.1) sind nur die Lohnkosten zuzuordnen, die für das Fahrpersonal entstehen. Die Kosten müssen auf die Fahrplanstunden bezogen sein. Pau- sen-, Wartezeiten und Leerfahrten werden nicht vergütet. Die Fahrplanstunden für den Nacht- bus N19 werden unter P 4.2.1 (s. Abs. 6) gesondert ausgewiesen und berechnet und sind unter P 2 unberücksichtigt zu lassen.

(4) Unter fahrleistungsbezogenen Kosten (P 3) sind die Kosten für Strom, Kraft- und Hilfsstoffe (P 3.1) und weitere fahrleistungsabhängige Kosten (P.3.2) wie z.B. Reinigung und Instandhal- tung der Fahrzeuge ohne Kapital und Personalkosten zu verstehen. Die Kosten müssen auf die Fahrplankilometer bezogen sein. Leerfahrten werden nicht vergütet. Die Fahrplan-Kilometer für den Nachtbus N19 (P 4.2) sind fest vorgegeben und sind unter P.3 nicht zu berücksichtigen.

(5) Kosten für den Betrieb der Bedarfsverkehre TaxiBus/AST (P 4.1) sind sämtliche Kosten, die durch den Betrieb von bedarfsgerechten Verkehren entstehen. Für die Wertung der Angebote wird von einem geschätzten Angebotsvolumen ausgegangen, das den jeweiligen Kalkulations- blättern entnommen werden kann (Anlage 8). Von diesen abgerufenen TaxiBus-Kilometern sollen für 60% der Fahrten Pkw 5-Sitzer und für 40% Großraum-Pkw/Mini-Busse (maximal 9 Plätze inklusive Fahrerplatz) notwendig werden. Die Abrechnung der Bedarfsverkehre erfolgt nach den tatsächlich zum Einsatz gekommenen Fahrzeugen mittels der im Kalkulationsblatt dafür spezifisch angegebenen Kosten je Fahrplankilometer in P 4.1.2 (d. h. Leerfahrten werden nicht entgolten, sondern sind im Kostensatz zu berücksichtigen!). Vergütet werden nur Fahrten zwischen Ein- und Ausstieg von Fahrgästen. Die einzelnen Fahrzeugtypen sind so einzusetzen, dass für die Auftraggeber die geringstmöglichen Kosten entstehen. Für den Betrieb der Taxibus- Linien/-Fahrten entstehenden Vorhaltekosten sind unter P 4.1.1 einzutragen.

(6) Nur Los A (LB Nord): Die Fahrplan-Zeit und Fahrplan-Kilometer der Linie N 19 sind unter P 4.2 vorgegeben. Die Zeit-Kosten (je Fahrplanstunde) für den Nachtbus müssen unter (P 4.2.1) ge- sondert angegeben werden. Die fahrleistungsbezogenen Kosten ergeben sich zusammen aus den Kostensätzen P 3.1 und P 3.2 und den vorgegebenen Fahrplankilometern.

(7) Unter Regiekosten (P5) sind alle Kosten zu verstehen, die nicht den Kosten P1-P4 entsprechen (insbesondere für administrative Aufgaben, Verkehrsaufsicht, Telefon-Hotline etc.).

(8) Der Auftragnehmer stellt für jedes Los 175.000 € p.a. als Servicepauschale (im Kalkulations- schema unter P 6 verortet) in sein Angebot ein. Mit der Servicepauschale werden von den Auf- traggebern bestimmte mit den ausgeschriebenen Verkehren zusammenhängende Leistungen finanziert, deren jeweilige Kosten zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht beziffert wer- den können. Hierzu gehören u.a. Kosten für die Einnahmenaufteilung und Tarifentwicklung der OWL Verkehr GmbH, Fahrgastzählungen zum Zwecke der Einnahmenaufteilung, der eventu- elle Einsatz von Sicherheitskräften, schwerpunktartige Fahrausweiskontrollen auf Wunsch der Auftraggeber, Verbund-Marketing, Marketingmaßnahmen auf Wunsch der Auftraggeber und evtl. Kosten durch den Betrieb von Lichtsignalanlagenbeeinflussung. Sofern die Servicepau- schale nicht vollständig verausgabt wird, stehen die verbleibenden Mittel nach Wahl der Auf- traggeber für die genannten Zwecke im Folgejahr zur Verfügung oder werden ganz oder zum Teil zur Verrechnung mit den Forderungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag verwendet. Entnahmen bzw. Finanzierungen aus der Servicepauschale erfolgen nach schriftlicher Anwei- sung (d.h. per Brief, Fax oder E-Mail) des Federführers.

(9) Die Angaben für Energiekosten (Position P 3.1) und Personalkosten (Position P 2 und P 4.2.1) im Kalkulationsblatt müssen den tatsächlichen Kostenstrukturen des Bieters entsprechen.

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Vergabe 2027-2030 (Lose A-D): Leistungsbeschreibung

  1. Anlagen

• Anlage 1: Qualität

• Anlage 2: Vertragsstrafen

• Anlage 3: Verträge über Sanitärstationen in Halle, Westf. (Anlage 3A), Versmold (Anlage 3B) und Bielefeld (Anlage 3C)

• Anlage 4: Verträge Verkehrsgemeinschaft

• Anlage 5: Vertrag personenbedienter Vertrieb

• Anlage 6: Fahrpläne

• Anlage 7: bleibt frei

• Anlage 8: Kalkulationsblätter (Lose A, B, C, D, Kombiangebot A-B und C-D und Gesamtangebot)

• Anlage 9: Gestaltungsleitfaden

• Anlage 10: bleibt frei

• Anlage 11: Zählungen

• Anlage 12: Berichtsbögen

• Anlage 13: Angebotsvordrucke

• Anlage 14: Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen

• Anlage 15: Beispiel-Layout Fahrplanaushänge

• Anlage 16: Verkehrsvertrag

• Anlage 17: Bürgerbus Vertrag BBV Werther (Linie 160; LB Nord)

• Anlage 18: Bürgerbus Vertrag BBV Langenberg (Linien B1-B3; LB Südwest)

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