Vertragsentwurf TWP_260727.pdf

Objektplanung von Ingenieurbauwerken, Tragwerksplanung, örtliche Bauüberwachung und Verkehrssicherungsplanung

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Tragwerksplanung Ingenieurbauwerke Mustervertrag

Vertrag Fachplanung Tragwerksplanung Ingenieurbauwerke

BW 40/84 Fußgängerbrücke Heideckstr./ Braganzastr. über Landshuter Allee Maßnahme: Generalinstandsetzung

Inhaltsverzeichnis

  1. § 1 Gegenstand des Vertrages ......................................................................................... 2
  2. § 2 Grundlagen des Vertrages .......................................................................................... 2
  3. § 3 Leistungen des Auftragnehmers ................................................................................. 4
  4. § 4 Umfang der Leistungen des Auftragnehmers .............................................................. 5
  5. § 5 Leistungen des Auftraggebers .................................................................................... 7
  6. § 6 Verwendung einer Austauschplattform ....................................................................... 7
  7. § 7 Termine und Fristen .................................................................................................... 7
  8. § 8 Vergütung ................................................................................................................... 8
  9. § 9 Arbeitsgemeinschaft ................................................................................................. 10
  10. § 10 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers ....................................................... 10
  11. § 11 Ergänzende Vereinbarungen .............................................................................. 10
  12. § 12 Kostenverantwortung .......................................................................................... 11

Anlage

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Anlage 1 Vorgaben zur CAD-Datenerstellung Hauptabteilung Ingenieurbau Anlage 2 LV Honorarangebot BW 40-102 u. 40-105 Anlage 3 Leistungsbeschreibung BW 40-102 u. 40-105 Anlage 4 VI-11 Verpflichtungserklärung Anlage 5

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Zwischen der Landeshauptstadt München, vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch die Baureferentin, Friedenstr. 40, 81671 München

  • Auftraggeber -

und

dem/den Ingenieur/Ingenieuren

  • Auftragnehmer -

wird folgender

Vertrag

geschlossen:

  1. § 1 Gegenstand des Vertrages

1.1. Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen für das Bauvorhaben „Generalinstandsetzung Bauwerke 40-84 Teil A, B, C und BW 46-276 Fußgängerüberführung über Landshuter Allee“

1.2. Das Bauvorhaben besteht aus den Tragwerken

1.2.1. BW 40/84 mit BW 46-276 Fußgängerbrücke Heideckstr./ Braganzastr. über Landshuter Allee (B2R)

  1. § 2 Grundlagen des Vertrages

2.1. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen - AVB – (Anlage), die Vorgaben zur CAD- Datenerstellung Hauptabteilung Ingenieurbau (Anlage 2), das LV Honorarangebot (Anlage 3) und die Leistungsbeschreibung (Anlage 4) sind Bestandteil dieses Vertrages.

2.2. Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zugrunde zu legen:

2.2.1. Die Richtlinien für die Projektierung städtischer Bauvorhaben.

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2.2.2. Folgende Forderungen des Auftraggebers:

Abweichungen von 2.2 bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

2.2.3. Der Auftragnehmer hat über Ziffer 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vorschriften und Unterlagen zu beachten:

  • Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen zur CAD-Datenerstellung (ZVB-CAD) Hauptabteilung Ingenieurbau,
  • Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für Ingenieurleistungen (ZTV/I),
  • Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING),
  • Richtzeichnungen für Ingenieurbauwerke (RIZ-ING),
  • Die Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen für Ingenieurbauten (RAB-ING)
  • Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING),
  • Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten (BEM-ING),
  • DIN 1045, Ausgabe 2023-08
  • Bauwerksprüfung nach DIN 1076,
  • Richtlinien für die Erhaltung von Ingenieurbauwerken; Leitfaden zur Prüfung von Instandsetzungs- und Ertüchtigungsmaßnahmen an Ingenieurbauwerken (LIP-ING),
  • Richtlinien für die Erhaltung von Ingenieurbauwerken; Richtlinien für die strategische Planung von Erhaltungsmaßnahmen an Ingenieurbauten (RPE-ING),
  • Die DAfStb-Richtlinie: Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (RL SIB),
  • Technische Regel des DIBt: Instandhaltung von Betonbauwerken (TR IH)
  • DAfStb-Richtlinie: Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel (Trockenbeton-Richtlinie 2005-06)
  • Technische Prüfvorschriften für Betonersatzsysteme aus Zementmörtel/Beton mit Kunststoffzusatz (PCC) - TP BE-PCC, VKBl-V,
  • Technische Prüfvorschriften für Betonersatzsysteme aus Reaktionsharzmörtel/ Reaktionsharzbeton (PC) - TP BE-PC, VKBl-V,
  • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt (ZTV-Asphalt),
  • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen (ZTV Fug-StB01, TL Fug-SIB 01 etc.)
  • Die Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Straßenbauarbeiten in München (ZTV Stra Mü) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Grundsätze Planen und Bauen dauerhafter Ingenieurbauwerke (zukünftig ZTV BrückeLSW München),
  • Aufgrabungsverordnung der LH München,
  • Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI),
  • Die Bestimmungen des BGB über den Werkvertrag
  • Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
  • Die Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken (DIN EN 1992-1-1 – 2011-01 + NA 2013-04)
  • DIN EN 1991-1+2 (Eurocode 1),
  • DIN EN 1992-1+2 (Eurocode 2) Betonbau,
  • Beton - Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität (DIN EN 206 - 2021-06),
  • Merkblatt DVS 1709 „Stahlbrücken: Instandsetzung und Verstärkung“
  • Die Unfallverhütungsvorschriften der Bau-BG und TBG sowie die entsprechenden Durchführungsanweisungen,
  • Die Vorschriften des öffentlichen Vergaberechts,

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  • Baumschutzverordnung der Stadt München
  • DIN 18920- Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
  • R SBB – Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen
  • ZTV Baumpflege
  • Richtlinien zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen – Ausgabe 2021“ (RSA 21)
  • Sämtliche für die beauftragte Baumaßnahme einschlägigen baurechtlichen, gewerberechtlichen- und sonstigen ordnungsbehördlichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und Auflagen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

2.2.4. Die Befugnisse des Auftraggebers im Rahmen des Vertrages werden ausschließlich von der Hauptabteilung Ingenieurbau, Abteilung BAU J2-Brückenbau wahrgenommen.

2.2.5. Projektbevollmächtigte(r) des Auftragnehmers ist Diesem(r) obliegt die Federführung für die Projektabwicklung und die Erledigung der wesentlichen Leistungen aus diesem Vertrag. Vertreter(in) des/der Projektbevollmächtigten ist Diese(r) übernimmt bei Abwesenheit von dessen/deren Aufgaben in vollem Umfang. Der (die) Projektbevollmächtigte kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers oder in begründeten Fällen auf dessen Verlangen ausgetauscht werden.

  1. § 3 Leistungen des Auftragnehmers

3.1. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer von den in § 4 genannten Leistungen zunächst:

Leistungsphase 2

3.2. Er beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme weitere Leistungen nach § 4 einzeln oder im Ganzen zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung.

Ein Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie an ihn innerhalb von 24 Monaten nach Fertigstellung der jeweils zuletzt übertragenen Leistung(en) vergeben werden. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken.

Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars oder sonstige Ansprüche ableiten.

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  1. § 4 Umfang der Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat von den Grundleistungen des § 51 Abs. 5 - Anlage 14.1 HOAI / den besonderen Leistungen nach Anlage 14.1 zu § 51 Abs. 5 HOAI *) folgende Leistungen/ besondere Leistungen * zu erbringen:

4.1. Die Grundleistungen der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung).

  • Für Ingenieurbauwerke nach §41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gem. §43 enthalten.

Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 1 werden vom Auftraggeber erbracht:

  • keine

4.2. Die Grundleistungen der Leistungsphase 2 (Vorplanung).

  • alle (siehe Anlage 3 zum Vertrag)

Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 2 werden vom Auftraggeber erbracht:

  • keine

4.2.1. Als besondere Leistungen der Leistungsphase 2:

  • keine

4.3. Die Grundleistungen der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung).

  • alle (siehe Anlage 3 zum Vertrag)

Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 3 werden vom Auftraggeber erbracht:

  • keine

4.3.1. Als besondere Leistungen der Leistungsphase 3:

  • keine

4.4. Die Grundleistungen der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung), wobei Art, Anzahl und Beschaffenheit der jeweils erforderlichen Unterlagen nach den Angaben der Genehmigungsbehörde / des Prüfingenieurs * vorzulegen sind.

  • alle (siehe Anlage 3 zum Vertrag)

Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 4 werden vom Auftraggeber erbracht:

  • keine

4.4.1. Als besondere Leistungen der Leistungsphase 4:

  • keine

4.5. Die Grundleistungen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung).

  • alle (siehe Anlage 3 zum Vertrag)

Die Grundleistungen dieser Leistungsphase sind in einem solchen Umfang und Maßstab zu erbringen, dass eine einwandfreie Ausführung gewährleistet ist. Die Zeichnungen sind als Ausführungszeichnungen zu kennzeichnen.

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Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 5 werden vom Auftraggeber erbracht:

  • keine

4.5.1. Als besondere Leistungen der Leistungsphase 5:

  • keine

4.6. Die Grundleistungen der Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe).

  • alle (siehe Anlage 3 zum Vertrag)

Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 6 werden vom Auftraggeber erbracht:

  • keine

4.6.1. Als besondere Leistungen der Leistungsphase 6:

  • keine

4.7. Besondere Leistungen der Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe).

  • keine

4.8. Besondere Leistungen der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung).

  • Die ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen (Bewehrungsabnahme). (siehe Anlage 3 Position 5.1)

4.9. Besondere Leistungen der Leistungsphase 9 (Dokumentation und Objektbetreuung).

  • keine

4.10. Zusätzliche Leistungen

  • keine

Im Rahmen der Mitwirkung bei den Kostenermittlungen hat der Auftragnehmer darauf zu achten, dass diese auf der Grundlage der aktuellen DIN 276 erstellt werden.

In allen Leistungsphasen hat die Bearbeitung der gesamten Planung mit einem CAD-System entsprechend den Zusätzliche Vertragsbedingungen zur CAD-Datenerstellung (ZVB-CAD) bzw. der Projektleitung zu erfolgen. Die Pläne sind in digitaler Form und als Referenzdruck auf Papier gefaltet dem Auftraggeber zu übergeben. Der Datenaustausch erfolgt grundsätzlich im dwg Format. Pläne sind georeferenziert im Lagebezugssystem ETRS89/DREF91(R2016) und Höhenbezugssystem Höhen über Normalhöhennull (NHN) im DHHN2016 (Status170) zu liefern. Die gewählte Layerbelegung (Layername, Inhalt) ist in einer zu den entsprechenden Dateien gehörende Liste darzustellen. Außerdem sind die Pläne zusätzlich zu o.g. Formaten als Plotdatei (HPGL-Plots) und als pdf zu liefern. Nach Abschluss des Projektes sind alle Pläne auf einer CD-Rom zu übergeben.

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  1. § 5 Leistungen des Auftraggebers

Folgende Leistungen werden vom Auftraggeber erbracht: *

5.1. Bereitstellen eines Baugrundgutachtens.

5.2. Beschaffen bzw. Mithilfe bei der Beschaffung der Kataster(flur)karten, Lage- und Höhenpläne und sonstiger Unterlagen über das Baugrundstück.

5.3. Bereitstellen folgender Unterlagen:

  • Siehe Abschnitt 4 der Leistungsbeschreibung, Anlage 4

5.4. Vollzug der Zahlungsanordnungen.

  1. § 6 Verwendung einer Austauschplattform

Die Auftraggeberin stellt ab Auftragserteilung für die gesamte Dauer des Projekts und seiner Abwicklung eine Austauschplattform mit einem spezifischen Projektraum unter der Adresse www.thinkproject.com zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Austauschplattform für den Austausch aller projektbezogenen Dokumente, die gesamte projektbezogene Kommunikation und Dokumentation zu nutzen. Hiervon ausgenommen sind Erklärungen, für die gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist, insbesondere Vertragsänderungen/-erweiterungen und Kündigungen. Bei jeder Ablage von Dokumenten durch den Auftragnehmer in der Austauschplattform muss über das interne Nachrichtensystem eine Nachricht an einen internen Projektansprechpartner der Auftraggeberin gesendet werden. Einzelheiten zur Verwendung der Austauschplattform sind in den Allgemeinen Vertragsbedingungen – AVB – geregelt.

  1. § 7 Termine und Fristen

7.1. Für die Leistungen nach 3.1 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

Beginn der Leistungen: direkt nach Auftragserteilung Fertigstellung der Leistungen: spätestens 12 Wochen nach Auftragserteilung

7.2. Für die weiteren Leistungen werden die Termine bzw. Fristen im Benehmen mit dem Auftragnehmer jeweils schriftlich festgelegt.

Im Übrigen sind die Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass sich bei Baubeginn und Baufortschritt keine Verzögerungen ergeben.

  • Nichtzutreffendes bitte LÖSCHEN

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  1. § 8 Vergütung

Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der HOAI vom 02.12.2020 (BGBl. I S. 2636). Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar auf Grundlage der in Ziff. 8.1. mit 8.7 festgelegten Honorarparameter sowie nach dem in diesem Vertrag vereinbarten Zu- oder Abschlag (siehe Nummer 8.7).

Der Honorarermittlung wird zugrunde gelegt:

8.1. Anrechenbare Kosten:

8.1.1. Für die Leistungen nach 4.1 – 4.6 die anrechenbaren Kosten nach § 50 Abs. 3 HOAI zuzüglich der Kosten nach § 50 Abs. 4 HOAI nach der vom Auftraggeber geprüften Kostenberechnung. Die anrechenbaren Kosten sind auf der Grundlage der aktuellen DIN 276 zu ermitteln.

8.1.2. Solange oder soweit die für die Berechnung des Honorars für die Leistungen nach § 4 (mit Ausnahme der besonderen Leistungen) maßgebenden Beträge nicht feststehen, erfolgt die Bemessung der Abschlagszahlungen nach den Kosten der qualifizierten * und vom Auftraggeber geprüften Kostenschätzung, wobei die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der aktuellen DIN 276 zu ermitteln sind. Entsprechendes gilt, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet und die für die endgültige Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge nicht mehr festgestellt werden.

8.1.3. Die anrechenbaren Kosten der mit zu verarbeitenden Bausubstanz (§ 2 Abs. 7 HOAI) werden gemäß § 4 Abs. 3 HOAI mit folgendem Wert vereinbart: 0,00 €.

8.1.4. Wird ein Auftrag, der ein oder mehrere Tragwerke umfasst, nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabständen ausgeführt, so ist für die das ganze Tragwerk oder das ganze Bauvorhaben betreffenden, zusammenhängend durchgeführten Leistungen das anteilige Honorar zu berechnen, das sich nach den gesamten anrechenbaren Kosten ergibt. Das Honorar für die restlichen Leistungen ist jeweils nach den anrechenbaren Kosten der einzelnen Bauabschnitte zu berechnen.

8.2. Folgende Honorarzonen im Sinne von § 52 Abs. 2 und 3 i.V.m. Anlage 14.2 HOAI werden der Honorarermittlung zugrunde gelegt für das /die

Tragwerk(e) Honorarzone

nach 1.2.1 BW 40-84 mit BW 46-276 IV

8.3. Basis für die Honorarberechnung ist der Basishonorarsatz der Honorartafel nach § 52 Abs. 1 HOAI.

  • Nichtzutreffendes bitte LÖSCHEN

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8.4. Folgende Bewertung der Grundleistungen: - 1.2.1 -:

Grundlagenermittlung - 4.1 - 0,0 v. H.

Vorplanung - 4.2 - 10,0 v. H.

Entwurfsplanung - 4.3 - 15,0 v. H.

Genehmigungsplanung - 4.4 - 30,0 v. H.

Ausführungsplanung - 4.5 - 40,0 v. H.

Vorbereitung der Vergabe - 4.6 - 2,0 v. H.

8.5. Für den Umbau/ die Modernisierung * des Tragwerks wird gemäß §§ 52 Abs. 4, 6 Abs. 2 Satz 3 HOAI ein Zuschlag zum Honorar von 0,0 v. H. vereinbart.

8.6. Auf das Gesamthonorar der Grundleistungen gem. Nummern 8.1 mit 8.5 wird ein Zu- oder Abschlag vereinbar. 1

TragwerkeZuzüglich (+) / abzüglich (-) v.H.-Satz
nach 1.2.1 BW 40-84 mit BW 46-276…………..

8.7. Sind die anrechenbaren Kosten außerhalb der Tafelwerte nach der HOAI 2021, wird das Honorar über die erweiterte Honorartabelle aus den bei Abschluss des Vertrages aktuellen RifT-Richtlinien der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden- Württemberg ermittelt, bzw. nach dem Angebot des Auftragnehmers.

8.8. Folgende Bewertung der besonderen Leistungen: Die besonderen Leistungen gemäß § 4 werden wie folgt pauschal honoriert:

nach 4 8 (Bewehrungsabnahme ) pauschal ………….. €/

8.9. Als Honorar für die zusätzlichen Leistungen nach 4.10 wird vereinbart:

  • keine zusätzlichen Leistungen

8.10. Für Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, werden folgende Stundensätze (netto) vergütet:

8.10.1. für den Büroinhaber/ Geschäftsführer ……….…… €/h

8.10.2. für Mitarbeiter mit technischen oder wirtschaftlichen Aufgaben, ……………. €/h

8.10.3. für technische Zeichner/ CAD Bearbeiter oder sonstige ……………. €/h

  • Nichtzutreffendes bitte LÖSCHEN 1 Übergangsregelung zur Umsetzung des Urteils vom Europäischen Gerichtshof vom 4. Juli 2019 (Rechtssache C-377/17)

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8.11. Nebenkosten (§ 14 HOAI) werden pauschal erstattet, sofern sie nicht nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Die Nebenkosten erfassen auch den Aufwand für die im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellten und übermittelten Unterlagen sowie die Kosten für Arbeitspausen und Arbeitsvervielfältigungen.

8.11.1. Die Nebenkostenpauschale beträgt ….. v. H. des Gesamthonorars. Nicht in der Pauschale enthalten sind die Fahrtkosten im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 4 HOAI. Ihre Erstattung erfolgt auf Einzelnachweis.

8.11.2. Für die Abrechnung nach Einzelnachweis gilt Folgendes:

Die zur Vertragserfüllung notwendige Anzahl von Reisen, die über den Umkreis von mehr als 15 km vom Geschäftssitz des Auftragnehmers (Ziffer 11.2 AVB) hinausgehen, legt der Auftraggeber auf Vorschlag des Auftragnehmers fest. Fahrtkosten für diese Reisen werden nach den beim Auftraggeber geltenden Reisekostenbestimmungen erstattet.

8.12. Die überschlägig ermittelten, anrechenbaren Kosten (netto) betragen für das/die

Tragwerk(e) Kosten

nach 1.2.1 BW 40-84 mit BW 46-276 975.600,00 €

  1. § 9 Arbeitsgemeinschaft

Die Federführung für die Arbeitsgemeinschaft im Rahmen dieses Vertrages übernimmt:

  1. § 10 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach Ziffer 10 AVB müssen mindestens betragen:

für Personenschäden 2,0 Millionen €

für sonstige Schäden 0,5 Millionen €

  1. § 11 Ergänzende Vereinbarungen

Zu den Allgemeinen Pflichten des Auftragnehmers nach Ziffer 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gehört ferner: Bei Leistungen, die Ausschreibungen, Vergabe oder Bauüberwachung betreffen, müssen die Auftragnehmer und ihre dafür verantwortlichen Mitarbeiter sich auf die gewissenhafte

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Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 02. März 1974 (BGBI I S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBI I S. 1942), in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) verpflichten lassen.

Der Auftragnehmer darf im Zusammenhang mit den in § 1 des Vertrages bezeichneten Leistungen keine Leistungen für Dritte beziehungsweise andere Auftraggeber im Zusammenhang mit dieser Maßnahme erbringen. Der Einsatz anderer Mitarbeiter als die besonders Verpflichteten darf nur nach deren Verpflichtung erfolgen. Dem Auftraggeber sind diese unverzüglich zu benennen.

  1. § 12 Kostenverantwortung

Unabhängig von der Beachtung der Projektziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Objektes zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) aufgezehrt werden. Alle Kostenermittlungen sind auf der Grundlage der DIN 276 zu erstellen.

………….……, den ……………… …………..…..., den ……………. (Ort) (Datum) (Ort) (Datum)

…………………………………………… …………………………………………….. (Stempel und Unterschrift) (Stempel und Unterschrift)

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