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Objektplanung Ingenieurbauwerke Mustervertrag
Vertrag Objektplanung Ingenieurbauwerke
BW 40/84 Fußgängerbrücke Heideckstr./ Braganzastr. über Landshuter Allee
Maßnahme: Generalinstandsetzung
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Gegenstand des Vertrages ............................................................................. 2
- § 2 Grundlagen des Vertrages .............................................................................. 2
- § 3 Leistungen des Auftragnehmers ..................................................................... 4
- § 4 Umfang der Leistungen des Auftragnehmers ................................................. 5
- § 5 Leistungen des Auftraggebers ........................................................................ 9
- § 6 Verwendung einer Austauschplattform ......................................................... 10
- § 7 Termine und Fristen ...................................................................................... 11
- § 8 Vergütung ..................................................................................................... 11
- § 9 Arbeitsgemeinschaft ..................................................................................... 14
- § 10 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers .......................................... 14
- § 11 Ergänzende Vereinbarungen ................................................................... 14
- § 12 Kostenverantwortung .............................................................................. 15
Anlagen:
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Anlage 1 Vorgaben zur CAD-Datenerstellung, Hauptabteilung Ingenieurbau (ZVB-CAD) Anlage 2 LV Honorarangebot Anlage 3 Leistungsbeschreibung Anlage 4 VI-11 Verpflichtungserklärung Anlage 5 Ⓑ V
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Seite 2 von 15 Zwischen der Landeshauptstadt München, vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch die Baureferentin, Friedenstr. 40, 81671 München
- Auftraggeber -
und
dem/den Ingenieur/Ingenieuren
- Auftragnehmer -
wird folgender
Vertrag
geschlossen:
- § 1 Gegenstand des Vertrages
1.1. Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen für das Bauvorhaben „Generalinstandsetzung Bauwerke 40-84 Teil A, B, C und BW 46-276
Fußgängerüberführung über Landshuter Allee“
1.2. Das Bauvorhaben besteht aus dem/den Ingenieurbauwerk(en)
1.2.1 BW 40/84 mit BW 46-276 Fußgängerbrücke Heideckstr./ Braganzastr. über Landshuter
Allee (B2R)
- § 2 Grundlagen des Vertrages
2.1. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen - AVB - (Anlage 1), die Vorgaben zur CAD- Datenerstellung Hauptabteilung Ingenieurbau (Anlage 2), das LV Honorarangebot (Anlage 3) und die Leistungsbeschreibung (Anlage 4) sind Bestandteil dieses Vertrages.
2.2. Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zugrunde zu legen:
2.2.1. Richtlinien für die Projektierung städtischer Bauvorhaben
2.2.2. DIN 18205 für die Bedarfsplanung
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2.2.3. Die aktuell gültigen Normen und Vorschriften
2.2.4. Folgende Forderungen des Auftraggebers: Vorgaben der Abteilung BAU-J2 Brückenbau
Abweichungen von 2.2 bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftrag- gebers.
2.3. Der Auftragnehmer hat über Ziffer 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vorschriften und Unterlagen zu beachten:
- Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen zur CAD-Datenerstellung (ZVB-CAD) Hauptabteilung Ingenieurbau,
- Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für Ingenieurleistungen (ZTV/I),
- Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING),
- Richtzeichnungen für Ingenieurbauwerke (RIZ-ING),
- Die Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen für Ingenieurbauten (RAB-ING)
- Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING),
- Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten (BEM-ING),
- DIN 1045, Ausgabe 2023-08
- Bauwerksprüfung nach DIN 1076,
- Richtlinien für die Erhaltung von Ingenieurbauwerken; Leitfaden zur Prüfung von Instandsetzungs- und Ertüchtigungsmaßnahmen an Ingenieurbauwerken (LIP-ING),
- Richtlinien für die Erhaltung von Ingenieurbauwerken; Richtlinien für die strategische Planung von Erhaltungsmaßnahmen an Ingenieurbauten (RPE-ING),
- Die DAfStb-Richtlinie: Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (RL SIB),
- Technische Regel des DIBt: Instandhaltung von Betonbauwerken (TR IH)
- DAfStb-Richtlinie: Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel (Trockenbeton-Richtlinie 2005-06)
- Technische Prüfvorschriften für Betonersatzsysteme aus Zementmörtel/Beton mit Kunststoffzusatz (PCC) - TP BE-PCC, VKBl-V,
- Technische Prüfvorschriften für Betonersatzsysteme aus Reaktionsharzmörtel/ Reaktionsharzbeton (PC) - TP BE-PC, VKBl-V,
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt (ZTV-Asphalt),
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen (ZTV Fug-StB01, TL Fug-SIB 01 etc.)
- Die Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Straßenbauarbeiten in München (ZTV Stra Mü) in der jeweils geltenden Fassung,
- Grundsätze Planen und Bauen dauerhafter Ingenieurbauwerke (zukünftig ZTV BrückeLSW München),
- Aufgrabungsverordnung der LH München,
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI),
- Die Bestimmungen des BGB über den Werkvertrag
- Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
- Die Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken (DIN EN 1992-1-1 – 2011-01 + NA 2013-04)
- DIN EN 1991-1+2 (Eurocode 1),
- DIN EN 1992-1+2 (Eurocode 2) Betonbau,
- Beton - Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität (DIN EN 206 - 2021-06),
- Merkblatt DVS 1709 „Stahlbrücken: Instandsetzung und Verstärkung“
- Die Unfallverhütungsvorschriften der Bau-BG und TBG sowie die entsprechenden
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Seite 4 von 15 Durchführungsanweisungen,
- Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10. Juni 1998 einschließlich der Erläuterungen sowie Änderungen aus dem April 2023
- Die Vorschriften des öffentlichen Vergaberechts,
- Baumschutzverordnung der Stadt München
- DIN 18920- Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
- R SBB – Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen
- ZTV Baumpflege
- Richtlinien zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen – Ausgabe 2021“ (RSA 21)
- Sämtliche für die beauftragte Baumaßnahme einschlägigen baurechtlichen, gewerberechtlichen- und sonstigen ordnungsbehördlichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und Auflagen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2.4. Die Befugnisse des Auftraggebers im Rahmen des Vertrages werden ausschließlich von der Hauptabteilung Ingenieurbau, Abteilung BAU-J2 Brückenbau wahrgenommen.
2.5. Projektbevollmächtigte(r) des Auftragnehmers ist ……………………………….. . Diesem(r) obliegt die Federführung für die Projektabwicklung und die Erledigung der wesentlichen Leistungen aus diesem Vertrag. Vertreter(in) des/der Projektbevollmächtigten ist ……………………………….. . Diese(r) übernimmt bei Abwesenheit von ……………………………….. dessen/deren Aufgaben in vollem Umfang. Der (die) Projektbevollmächtigte kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragge- bers oder in begründeten Fällen auf dessen Verlangen ausgetauscht werden.
2.6. Der Auftragnehmer bestätigt, dass er ein zertifizierter „Sachkundiger Planer im Bereich Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen“ ist. Dieses Zertifikat ist auf folgende Mitarbeiter ausgestellt: ………………………………..
- § 3 Leistungen des Auftragnehmers
3.1. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer von den in § 4 genannten Leistungen zunächst: Leistungsphase 1 +2
3.2. Er beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme weitere Leistungen nach § 4 einzeln oder im Ganzen zu über- tragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung.
Ein Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie an ihn innerhalb von 24 Monaten nach Fertigstellung der jeweils zuletzt übertragenen Leistung(en) vergeben werden. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken.
Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars oder sonstige Ansprüche ableiten.
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- § 4 Umfang der Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat von den Grundleistungen und den besonderen Leistungen nach Anlage 12.1 zu § 43 Abs. 4 HOAI folgende Grundleistungen / Besondere Leistungen zu erbringen:
4.1. Die Grundleistungen der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung).
- alle (siehe Anlage 3 zum Vertrag)
Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 1 werden vom Auftraggeber erbracht:
- keine
4.1.1. Als Besondere Leistungen der Leistungsphase 1:
- keine
4.2. Die Grundleistungen der Leistungsphase 2 (Vorplanung).
- siehe Anlage 3 zum Vertrag
Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 2 werden vom Auftraggeber erbracht:
- siehe Anlage 3 zum Vertrag
4.2.1. Als Besondere Leistungen der Leistungsphase 2:
- keine
4.3. Die Grundleistungen der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung).
- alle (siehe Anlage 3 zum Vertrag)
Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 3 werden vom Auftraggeber erbracht:
- keine
4.3.1. Als Besondere Leistungen der Leistungsphase 3:
- keine
4.4. Die Grundleistungen der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) wobei Art, Anzahl und Beschaffenheit der jeweils erforderlichen Unterlagen nach den Angaben der Genehmigungsbehörde vorzulegen sind.
- siehe Anlage 3 zum Vertrag
Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 4 werden vom Auftraggeber erbracht: keine
- siehe Anlage 3 zum Vertrag
4.4.1. Als Besondere Leistungen der Leistungsphase 4:
- keine
4.5. Die Grundleistungen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung).
- alle (siehe Anlage 3 zum Vertrag)
Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 5 werden vom Auftraggeber erbracht:
- keine
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4.5.1. Als Besondere Leistungen der Leistungsphase 5:
- keine
4.6. Die Grundleistungen der Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe).
- alle (siehe Anlage 3 zum Vertrag)
Zusätzlich gilt für die Bearbeitung der Leistungsphase 6: Das Aufstellen der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnissen hat nach dem StLK/EGT -Katalog des Auftraggebers zu erfolgen. Sollten einzelne Positionen nur nach dem Standardleistungsbuch (StLB) erstellt werden können, sind diese vor der Übergabe in ein StLK-Format zu konvertieren. Die Datenübergabe hat im Katalog- Format zu erfolgen. Freitextpositionen sind auf ein Minimum zu beschränken. Die OZ-Gliederung ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Ordnungszahlen müs- sen durchlaufend sein. Vorbemerkungen sind Bestandteil der DA 81.
Die Daten sind mit einem AVA-Programm zu erfassen und auf einem mit dem Auftrag- geber abgestimmten Datenträger gemäß GAEB Version 90, Datenaustauschphase 81 (GAEB 90, DA 81) zu übergeben. Die Vorgaben der GAEB-Schnittstelle sind zwingend einzuhalten
Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 6 werden vom Auftraggeber erbracht:
- keine
4.6.1. Als Besondere Leistungen der Leistungsphase 6:
- keine
4.7. Die Grundleistungen der Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe):
- Führen von Bietergesprächen
- siehe Anlage 3 zum Vertrag
Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 7 werden vom Auftraggeber erbracht:
- Einholen von Angeboten,
- Zusammenstellen, Versenden und Nachfordern der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche einschließlich Führen der Bewerber- und Bieterliste
- Auskünfte gegenüber Bewerbern
- Durchsicht und Nachrechnen der Angebote
- Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken,
- Zusammenstellen der Vertragsunterlagen,
- Auftragserteilung.
- siehe ergänzend Anlage 3 zum Vertrag
4.7.1. Als Besondere Leistungen der Leistungsphase 7:
- keine
4.8. Die Grundleistungen der Leistungsphase 8 (Bauoberleitung).
- siehe Anlage 3 zum Vertrag
Zusätzlich gilt für die Bearbeitung der Leistungsphase 8: Vor Durchführung der Abnahmen muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Dokumentation (Liste) übergeben, in der alle noch ausstehenden Tätigkeiten und Leistungen lückenlos aufgeführt sind.
Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 8 werden vom Auftraggeber erbracht:
- siehe Anlage 3 zum Vertrag.
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4.8.1. Als Besondere Leistungen der Leistungsphase 8: die Örtliche Bauüberwachung für die Generalsanierung des Bauwerks nach 1.2.1 und den Rückbau der Notunterstützung. Hierzu gehört bei Tragwerken nach § 52 Abs. 2 – Anlage 14.2 HOAI Honorarzone I und II (sehr geringe bzw. geringe Planungsanforderungen) das Überwachen der Ausführung des (der) Tragwerks(e) auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis.
4.8.1.1. Der Auftragnehmer hat das Bautagebuch im Einvernehmen mit den bauausführen- den Unternehmen nach den Richtlinien des VHBM-VOB (FB BauTgb) zu führen, es dem Auftraggeber wöchentlich vorzulegen und ihm mit der Endabrechnung zu übergeben.
4.8.1.2. Im Rahmen der örtlichen Bauüberwachung hat der Auftragnehmer auch zusätzliche oder veränderte Vergütungsansprüche der bauausführenden Unternehmen mit Be- gründung zu prüfen, an Verhandlungen hierüber teilzunehmen und dem Auftragge- ber einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten.
Die Prüfungspflicht des Auftragnehmers umfasst ferner Anfall, Anzahl und Höhe von Stundenlohnarbeiten sowie die Bearbeitung der Stundenlohnzettel.
4.8.1.3. Bei der Rechnungsprüfung ist zu beachten, dass Mengenberechnungen, Abrech- nungszeichnungen und Kostenrechnungen in fachtechnischer und rechnerischer Hinsicht vollständig und so rechtzeitig geprüft werden, dass der Auftraggeber seine Zahlungsfristen einschließlich angebotener Skonti einhalten kann. Zum Zeichen der Prüfung hat der Auftragnehmer alle Ansätze und Beträge anzustreichen (nicht mit grüner Farbe).
Die Mengenberechnungen und Abrechnungszeichnungen sind mit folgender Be- scheinigung zu versehen:
„In allen Teilen geprüft und mit den aus der Mengenberechnung (Abrechnungs- zeichnung) ersichtlichen Änderungen für richtig befunden.
........................................................................ (Ort - Datum)
........................................................................ (Unterschrift des Auftragnehmers)“
Die Kostenrechnungen sind mit Eingangsvermerk und mit folgender Bescheinigung zu versehen:
„In allen Teilen geprüft und mit den aus der Rechnung ersichtlichen Änderungen für richtig befunden.
Endbetrag: …………………………………. €
........................................................................ (Ort - Datum)
....................................................................... (Unterschrift des Auftragnehmers)“
Nach Ausstellen der Bescheinigung sind die Kostenrechnungen, unter Beifügung der sie in den einzelnen belegenden Unterlagen, dem Auftraggeber im Original unverzüglich auszuhändigen.
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Seite 8 von 15 Mit den Bescheinigungen übernimmt der Auftragnehmer auch in Fällen, in denen diese Bescheinigung durch seinen Erfüllungsgehilfen ausgestellt wird, die Verant- wortung dafür, dass nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist, die Lieferungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang wie berechnet, ver- tragsgemäß und fachgerecht ausgeführt, die Vertragspreise eingehalten, vereinbarte Skonti und Nachlässe berücksichtigt worden sind und alle Maße, Mengen, Einzel- ansätze und Ausrechnungen richtig sind.
4.8.1.4. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet.
Der Auftragnehmer hat seine Überwachungstätigkeit so auszuüben, dass die Bau- leistungen von den Bauunternehmen mangelfrei und vertragsgerecht ausgeführt werden. Insbesondere sind schadensgeneigte Bauleistungen und solche Arbeiten, deren Ergebnisse durch die nachfolgende Bautätigkeit nicht mehr zugänglich sind, durch Augenschein sorgfältig zu kontrollieren.
Auf gesonderte Anforderung durch den AG ist eine Baustellenpräsenz der Bauüberwachung innerhalb von maximal 4 Stunden zu gewährleisten. Während der Bauausführung hat der AN an wöchentlichen Baustellen Jour-Fixen auf der Baustelle teilzunehmen.
4.8.1.5. Die mit dem Überwachen der Bauausführung Beauftragten müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Fachausbildung (z. B. abgeschlossene Hochschulaus- bildung der Fachrichtung Bauingenieurwesen) und eine angemessene Baustel- lenpraxis, in der Regel von mindestens drei Jahren, verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Übertragung der Leistungen schriftlich zu benennen; er ist berechtigt, die nach 4.8.1.3 auszustel- lenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen.
Bestellen und Wechsel des örtlichen Vertreters des Auftragnehmers bedürfen des schriftlichen Einvernehmens der Vertragspartner. In begründeten Fällen kann der Auftraggeber den Wechsel des örtlichen Bauleiters verlangen.
4.8.1.6. Zum Nachweis aller Leistungen - ausgenommen solcher, die durch fachlich Betei- ligte überwacht werden - sind die Ausführungszeichnungen der tatsächlichen Aus- führung entsprechend während der Bauzeit zu ergänzen, bzw. ihre Ergänzung zu veranlassen. Für Leistungen, die in den Ausführungszeichnungen nicht oder nicht vollständig dargestellt sind oder die nach Fertigstellung der baulichen Anlagen nicht mehr feststellbar sind, sind gemeinsam mit den bauausführenden Unternehmen besondere Aufmaßskizzen zu fertigen.
Im Rahmen seiner Koordinierungspflicht hat der Auftragnehmer bei allen Besprechun- gen, an denen er teilnimmt (siehe Abschnitt 3.9 der Leistungsbeschreibung, Anlage 4), die Protokollführung zu übernehmen und für eine Verteilung der Niederschriften an die jeweiligen Teilnehmer zu sorgen. Der Inhalt und die Weitergabe der Protokolle an die weiteren Beteiligten ist grundsätzlich mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zur Unterstützung des Auftraggebers über alle Aufträge aus Besprechungen, an denen er teilnimmt, sowie über weitere, ihm vom Auftraggeber mitgeteilten Aufträge eine Aufgabenerledigungsliste zu führen, die Erledigung zu überwachen und zu dokumentieren.
4.9. Die Grundleistungen der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung):
- keine
Folgende Grundleistungen der Leistungsphase 9 werden vom Auftraggeber erbracht:
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- alle
4.9.1. Als Besondere Leistungen der Leistungsphase 9:
- keine
4.10. Zusätzliche Leistungen
4.10.1. Spartenkoordinierung im Planungsprozess und während des Bauablaufs für die Generalsanierung BW 40-84 mit BW 46-276 entsprechend Anlage 3 Position 2.1
4.10.2. Vorplanungsvarianten: Untersuchung barrierefrei Querung -Zulage gemäß Anlage 3 Position 2.2
4.10.3. Vorplanungsvarianten: Untersuchung schwingungsreduzierende Maßnahmen -Zulage gemäß Anlage 3 Position 2.3
4.10.4. Vorplanungsvariante: Ersatzneubau der Rampenfertigteile -Zulage gemäß Anlage 3 Position 2.4
4.10.5. Erstellen einer digitalen Bilddokumentation über die gesamte Bauzeit einschließlich einer Kurzbeschreibung zu den Bildern. gemäß Anlage 3 Position 2.5
4.10.6. Bauwerksbücher BW 40-84 und BW 46-276 bearbeiten Gemäß Anlage 3 Position 2.6
4.10.7. Anfertigen von Bestandszeichnungen und Baubestandsunterlagen. für BW 40-84 und BW 46-276 gem. Anlage 3 Position 2.7
4.10.8. Planung Verkehrssicherung für BW 40-84 mit BW 46-276 entsprechend Anlage 3 Position 3.1 bis 3.5
Alle Kostenermittlungen sind auf der Grundlage der aktuellen DIN 276 zu erstellen.
In allen Leistungsphasen hat die Bearbeitung der gesamten Planung mit einem CAD-System entsprechend den Zusätzliche Vertragsbedingungen zur CAD-Datenerstellung (ZVB-CAD) bzw. der Projektleitung zu erfolgen. Die Pläne sind in digitaler Form und als Referenzdruck auf Papier gefaltet dem Auftraggeber zu übergeben. Der Datenaustausch erfolgt grundsätzlich im dwg-Format. Pläne sind georeferenziert im Lagebezugssystem ETRS89/DREF91(R2016) und Höhenbezugssystem Höhen über Normalhöhennull (NHN) im DHHN2016 (Status170) zu liefern. Die gewählte Layerbelegung (Layername, Inhalt) ist in einer zu den entsprechenden Dateien gehörende Liste darzustellen. Außerdem sind die Pläne zusätzlich zu o.g. Formaten als Plotdatei (HPGL-Plots) und als pdf zu liefern. Nach Abschluss des Projektes sind alle Pläne auf einer CD-Rom zu übergeben.
- § 5 Leistungen des Auftraggebers
Folgende Leistungen werden vom Auftraggeber erbracht:
5.1. Auswahl des Baugrundstücks; Aufstellen des Gutachtens über die Eignung des Bau- grundstücks (Grundstücksbericht).
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Seite 10 von 15 5.2. Beschaffen bzw. Mithilfe bei der Beschaffung der Kataster(flur)karten, Lage- und Höhenpläne und sonstiger Unterlagen über das Baugrundstück.
5.3. Vermessen des Baugeländes innerhalb des Baugrundstücks, ggf. einzelner für die Planung des Auftragnehmers erforderlicher Geländepunkte außerhalb des Baugrund- stücks.
5.4. Bereitstellen folgender Unterlagen:
- siehe Abschnitt 4 der Leistungsbeschreibung, Anlage 4
5.5. Einholen der Einverständniserklärung für die Inanspruchnahme von Grundstücken.
5.6. Beantragung der bauordnungsrechtlichen und aller anderen Genehmigungen oder Zustimmungen.
5.7. Durchführen des Vergabeverfahrens unter Verwendung der Beiträge des Auftrag- nehmers; hierzu gehören ggf. unter Beteiligung des Auftragnehmers:
- Festlegung der Vergabeart,
- Auswahl der Wettbewerbsteilnehmer,
- Versenden der Ausschreibungsunterlagen,
- Fertigen des Vergabevermerks,
- Stellungnahmen im Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren,
- Auftragserteilung.
5.8. Rechtsgeschäftliche Erklärung der Abnahme.
5.9. Vollzug der Zahlungsanordnungen.
- § 6 Verwendung einer Austauschplattform
Die Auftraggeberin stellt ab Auftragserteilung für die gesamte Dauer des Projekts und seiner Abwicklung eine Austauschplattform mit einem spezifischen Projektraum unter der Adresse www.thinkproject.com zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Austauschplattform für den Austausch aller projektbezogenen Dokumente, die gesamte projektbezogene Kommunikation und Dokumentation zu nutzen. Hiervon ausgenommen sind Erklärungen, für die gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist, insbesondere Vertragsänderungen/-erweiterungen und Kündigungen.
Bei jeder Ablage von Dokumenten durch den Auftragnehmer in der Austauschplattform muss über das interne Nachrichtensystem eine Nachricht an einen internen Projektan- sprechpartner der Auftraggeberin gesendet werden.
Einzelheiten zur Verwendung der Austauschplattform sind in den Allgemeinen Vertrags- bedingungen - AVB - geregelt.
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Seite 11 von 15 7. § 7 Termine und Fristen
7.1. Für die Leistungen nach 3.1 gelten folgende Termine bzw. Fristen:
Beginn der Leistungen: direkt nach Auftragserteilung
Fertigstellung der Leistungen: spätestens 12 Wochen nach Auftragserteilung
7.2. Für die weiteren Leistungen werden die Termine bzw. Fristen im Benehmen mit dem Auftragnehmer jeweils schriftlich festgelegt.
Im Übrigen sind die Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass sich bei Baubeginn und Baufortschritt keine Verzögerungen ergeben.
- § 8 Vergütung
Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Ände- rung der HOAI vom 02.12.2020 (BGBl. I S. 2636).
Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar auf Grundlage der Ziff. 8.1. mit 8.7 festgelegten Honorarparameter sowie nach dem in diesem Vertrag vereinbarten Zu- oder Abschlag (siehe Nummer 8.6).
Der Honorarermittlung wird zugrunde gelegt:
8.1. Anrechenbare Kosten
8.1.1. Für die Leistungen nach 4.1 – 4.9, die nach § 42 HOAI anrechenbaren Kosten der geprüften Kostenberechnung zur Projektgenehmigung. Die anrechenbaren Kosten sind auf der Grundlage der aktuellen DIN 276 zu ermitteln.
8.1.2. Solange oder soweit die für die Berechnung des Honorars für die Leistungen nach § 4 (mit Ausnahme der Besonderen Leistungen) maßgebenden Beträge nicht feststehen, erfolgt die Bemessung der Abschlagszahlungen nach den Kosten der qualifizierten und vom Auftraggeber geprüften Kostenschätzung, wobei die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der aktuellen DIN 276 zu ermitteln sind. Entsprechendes gilt, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet und die für die end- gültige Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge nicht mehr festgestellt werden.
8.1.3. Die anrechenbaren Kosten der mit zu verarbeitenden Bausubstanz (§ 2 Abs. 7 HOAI) werden gemäß § 4 Abs. 3 HOAI mit folgendem Wert vereinbart: 0,00 €
8.1.4. Wird ein Auftrag, der ein oder mehrere Ingenieurbauwerke umfasst, nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabständen ausgeführt, so ist für die das ganze Ingenieurbauwerk oder das ganze Bauvorhaben betreffenden, zusam- menhängend durchgeführten Leistungen das anteilige Honorar zu berechnen, das sich nach den gesamten anrechenbaren Kosten ergibt. Das Honorar für die restlichen Leistungen ist jeweils nach den anrechenbaren Kosten der einzelnen Bauabschnitte zu berechnen.
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8.2. Folgende Honorarzonen im Sinne der § 44 Abs. 2 - 5 i. V. m. Anlage 12.2 HOAI werden der Honorarermittlung zugrunde gelegt:
I ngenieurbauwerk(e) Honora rzone
nach 1.2.1 BW 40-84 mit BW 46-276 III
8.3. Basis für die Honorarberechnung ist der Basishonorarsatz der Honorartafel nach § 44 Abs. 1 HOAI.
8.4. Folgende Bewertung der Grundleistungen:
Grundleistungen: nach 1.2.1
Grundlagenermittlung - 4.1 - 2,00 v.H.
Vorplanung - 4.2 - 9,90 v.H.
Entwurfsplanung - 4.3 - 24,50 v.H.
Genehmigungsplanung - 4.4 - 4,25 v.H.
Ausführungsplanung - 4.5 - 15,00 v.H.
Vorbereitung der Vergabe - 4.6 - 13,00 v.H.
Mitwirkung bei der Vergabe - 4.7 - 3,25 v.H.
Bauoberleitung - 4.8 - 13,00 v.H.
Objektbetreuung - 4.9 - 0,00 v.H.
8.5. Honorarzuschläge Für den Umbau / die Modernisierung des Ingenieurbauwerks nach 1.2.1 wird gemäß §§ 44 Abs. 6, 6 Abs. 2 Satz 3 HOAI ein Zuschlag zum Honorar von 0,00 v.H. vereinbart.
8.6. Auf das Gesamthonorar der Grundleistungen gem. Nummern 8.1 mit 8.5 wird ein Zu- oder Abschlag vereinbart, siehe hierzu auch Abschnitt 2 der Leistungsbeschreibung, Anlage 4:
I ngenieurbauwerk(e) zzgl. (+) / abzgl. (-) v. H. -Satz
nach 1.2.1 BW 40-84 mit BW 46-276 …… v.H
8.7. Sind die anrechenbaren Kosten außerhalb der Tafelwerte nach der HOAI 2021, wird das Honorar über die erweiterte Honorartabelle aus den bei Abschluss des Vertrages
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Seite 13 von 15 aktuellen RifT-Richtlinien der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden Württemberg ermittelt, bzw. nach dem Angebot des Auftragnehmers.
8.8. Besonderen Leistungen ohne die der Örtlichen Bauüberwachung
Die besonderen Leistungen gemäß § 4 werden wie folgt pauschal oder mit den v.H.- Sätzen bezogen auf das Honorar nach Nummer 8.3 honoriert:
nach 4. --- pauschal €
8.9. Als Honorar für die Besonderen Leistungen der Örtlichen Bauüberwachung nach 4.8.1 erhält der Auftragnehmer einen Festbetrag in Höhe von …………..…… € unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit 10 von Monaten.
8.10. Als Honorar für die Zusätzlichen Leistungen nach 4.10 wird vereinbart:
nach 4.10.1 Spartenkoordination während der pauschal ………… € Planungs- und Bauphase
Nach 4.10.2 Vorplanungsvarianten: Untersuchung pauschal ………… € barrierefrei Querung -Zulage
Nach 4.10.3 Vorplanungsvarianten: Untersuchung pauschal ………… € schwingungsreduzierende Maßnahmen - Zulage
Nach 4.10.4 Vorplanungsvariante: Ersatzneubau der pauschal ………… € Rampenfertigteile -Zulage
Nach 4.10.5 Bilddokumentation pauschal ………… €
Nach 4.10.6 Bauwerksbücher - pauschal ………… €
Nach 4.10.7 Erstellen von Bestandsunterlagen pauschal ………… €
nach 4.10.8 Verkehrssicherung o Ortsbesichtigung pauschal ………… € o Verkehrsführungskonzept pauschal ………… € o Verkehrszeichenpläne und pauschal ………… € Genehmigung o Vorbereitung zur Vergabe pauschal ………… € o Koordinierung und Überwachung pauschal ………… €
8.11. Stundensätze (netto) vergütet:
für den Büroinhaber/ Geschäftsführer ……………. €/h
für Mitarbeiter mit technischen oder wirtschaftlichen Aufgaben ……………. €/h
für technische Zeichner/ CAD Bearbeiter oder sonstige ……………. €/h
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8.12. Nebenkosten Nebenkosten (§ 14 HOAI) werden pauschal erstattet, sofern sie nicht auf Einzelnach- weis abgerechnet werden. Die Nebenkosten erfassen auch den Aufwand für die im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellten und übermittelten Unterlagen sowie die Kosten für Arbeitspausen und Arbeitsvervielfältigungen.
8.12.1. Die Nebenkostenpauschale beträgt …… v.H. des Gesamthonorars. Nicht in der Pauschale enthalten sind die Fahrtkosten im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 4 HOAI. Ihre Erstattung erfolgt auf Einzelnachweis. Bei den Zusätzlichen Leistungen nach § 4 sind die Nebenkosten in die jeweiligen Ange- botspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
8.12.2. Für die Abrechnung nach Einzelnachweis gilt Folgendes: Die zur Vertragserfüllung notwendige Anzahl von Reisen, die über den Umkreis von mehr als 15 km vom Geschäftssitz des Auftragnehmers (Ziffer 11.2 AVB) hinausgehen, legt der Auftraggeber auf Vorschlag des Auftragnehmers fest. Fahrtkosten für diese Reisen werden nach den beim Auftraggeber geltenden Reisekostenbestimmungen erstattet.
8.13. Die überschlägig ermittelten anrechenbaren Kosten betragen für das/ die
Ingenieurbauwerk(e) Kosten (netto)
nach 1.2.1 BW 40-84 mit BW 46-276 1.084.000,00 €
- § 9 Arbeitsgemeinschaft
Die Federführung für die Arbeitsgemeinschaft im Rahmen dieses Vertrages übernimmt:
………………………………………..
- § 10 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach Ziffer 10 AVB müssen mindestens betragen:
Für Personenschäden: 2,0 Millionen €
für sonstige Schäden: 0,5 Millionen €
- § 11 Ergänzende Vereinbarungen
Zu den Allgemeinen Pflichten des Auftragnehmers nach Ziffer 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gehört ferner:
Stand 05/2022
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Seite 15 von 15 Bei Leistungen, die Ausschreibungen, Vergabe oder Bauüberwachung betreffen, müssen die Auftragnehmer und ihre dafür verantwortlichen Mitarbeiter sich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 02. März 1974 (BGBI I S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBI I S. 1942), i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) verpflichten lassen.
Der Auftragnehmer darf im Zusammenhang mit den in § 1 des Vertrages bezeichneten Leistungen keine Leistungen für Dritte beziehungsweise andere Auftraggeber im Zusammenhang mit dieser Maßnahme erbringen.
Der Einsatz anderer Mitarbeiter als die besonders Verpflichteten darf nur nach deren Verpflichtung erfolgen. Dem Auftraggeber sind diese unverzüglich zu benennen.
- § 12 Kostenverantwortung
Unabhängig von der Beachtung der Projektziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Objektes zu beach- ten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) aufgezehrt werden.
Alle Kostenermittlungen sind auf der Grundlage der DIN 276 zu erstellen.
…………………………………………… …………………………………………… (Ort, Datum) (Ort, Datum)
…………………………………………… …………………………………………… (Stempel und Unterschrift) (Stempel und Unterschrift)
Stand 05/2022