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Vergabenummer: (BIM-BVB)
Besondere Vertragsbedingungen für die Umsetzung der Planung mit
BIM für freiberufliche Leistungen (BIM-BVB)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich § 2 Leistungsumfang § 3 Zurverfügungstellung von Daten § 4 Gemeinsame Datenumgebung § 5 Haftung § 6 Behinderung § 7 Haftpflichtversicherung § 8 Urheberrechte § 9 Datensicherheit / Vertraulichkeit / Datenschutz
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Vergabenummer: (BIM-BVB)
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese „Besonderen Vertragsbedingungen für die Umsetzung der Planung mit BIM für freiberufli- che Leistungen“ ergänzen die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) bzw. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für freiberufliche Leistungen im Straßen- und Brückenbau (AVB StB) und enthalten spezifische Anforderungen an die Ausführung von Planungsleistungen mit der Metho- dik BIM. Im Falle von Widersprüchen gehen diese Besonderen Vertragsbedingungen den Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) bzw. den Allgemeinen Vertragsbedingungen für freiberufliche Leistungen im Straßen- und Brückenbau (AVB StB) vor. BIM-Modelle im Sinne dieser Vorschrift sind dreidimensionale Datenmodelle (Bauwerksinforma- tionsmodelle nach DIN EN ISO 19650) eines Bauwerks, welche mit weiteren Daten verknüpft werden können. Soweit im Folgenden von Projektbeteiligten die Rede ist und keine anderweitige Klarstellung erfolgt, ist hiermit auch der Auftragnehmer gemeint.
§ 2 Leistungsumfang
2.1 Der Auftragnehmer erarbeitet die ihm obliegenden Planungen in Form von BIM-Koordinations-, Fach- und Teilmodellen, die bauteilbezogen modelliert und mit weiteren Daten ergänzt (attribu- iert) sind, entsprechend den vertraglichen Anforderungen, insbesondere den Festlegungen in den AIA einschließlich möglicher Anhänge.
2.2 Im Interesse der Datensparsamkeit sind überflüssige Detaillierungen und Modellattribute, eine redundante Haltung von Objekten oder generell unnötige Datenansammlungen zu vermeiden.
2.3 Dem Auftraggeber sind die erzeugten Daten in den vereinbarten Austauschformaten zu übermit- teln. Der Auftragnehmer wird mit dem Auftraggeber vereinbarte Datenaustauschformate/ Soft- wareprogramme nur in Abstimmung mit diesem auf eine neuere Version umstellen.
2.4 Die Kompetenz des Auftraggebers und der von ihm beauftragten weiteren Projektbeteiligten im Zusammenhang mit der Durchführung der BIM-Methode beschränkt nicht die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für seine Leistungen.
§ 3 Zurverfügungstellung von Daten
3.1 Dem Auftragnehmer werden Daten der weiteren Projektbeteiligten in dem in den Vertragsgrund- lagen definierten Umfang zur Verfügung gestellt. Einen Anspruch auf die Übergabe von 2D- oder Papierplänen hat der Auftragnehmer darüber hinaus nicht. Gleichwohl hat dieser ihm überge- bene Planungsunterlagen und sonstige Informationen bei seinen Planungstätigkeiten zu berück- sichtigen, wobei im Falle von Widersprüchen die Inhalte eines übergebenen BIM-Modells vorge- hen. Derartige Widersprüche hat der Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
3.2 BIM-Modelle sind einschließlich der geforderten Attribuierungen zur Verfügung zu stellen. Native Daten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen, soweit dies für den Werkerfolg erforderlich oder zwischen den Parteien vereinbart worden ist.
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3.3 Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, hat der Auftragnehmer zum Abschluss einer Leistungs- phase unaufgefordert seine erarbeiteten Planungsergebnisse und die entsprechenden Planab- leitungen in vereinbarter Form in den vorgesehenen Formaten zur Verfügung zu stellen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer Planableitungen im PDF-Format und in Papierform.
§ 4 Gemeinsame Datenumgebung
4.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zum Zwecke der Umsetzung der Projektabwicklung mit BIM die von dem Auftraggeber bereitgestellte Projektplattform (Common Data Environment – CDE) nach Maßgabe der AIA (und konkretisiert im BAP) zu benutzen und dort als Ergebnis seiner Planung die BIM-Modell-Dateien und sonstigen geschuldeten Daten entsprechend den verein- barten Austauschformaten, Freigabeabläufen und Namenskonventionen einzustellen.
4.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zusätzlich, seine Leistungsergebnisse bis zur Abnahme sei- ner Leistungen und fünf Jahre danach unternehmensintern zu archivieren und dem Auftraggeber im Falle eines Datenverlusts unentgeltlich erneut zur Verfügung zu stellen.
4.3 Leistungsergebnisse der weiteren Projektbeteiligten wird der Auftragnehmer über die gemein- same Datenumgebung abrufen. Mit dem ordnungsgemäßen Einstellen von Daten in die gemein- same Datenumgebung und der Mitteilung (in Textform) an den adressierten Projektbeteiligten über das Einstellen der Daten gelten diese Daten als am nächsten Werktag zugegangen.
4.4 Freigaben erfolgen, wenn hierzu nichts Abweichendes in vorrangigen Vertragsgrundlagen be- stimmt ist, ausschließlich über die gemeinsame Datenumgebung von dem für die Freigabe der Planungsleistung Verantwortlichen, im Zweifel durch den Auftraggeber. Die Freigaben werden auf der CDE festgehalten. Unabhängig von erfolgten Freigaben sind Planungsinhalte und Daten anderer an der Planung fachlich Beteiligter vor jeder Weiterverwendung mit der berufsüblichen Sorgfalt zu überprüfen und etwaige Bedenken rechtzeitig anzumelden. Freigaben des Auftrag- gebers sind lediglich Kontrollschritte und entlasten den Auftragnehmer nicht von seiner werkver- traglichen Verantwortung. Daten anderer Projektbeteiligter sind unabhängig von deren Freigabe vor jeder Weiterverwendung durch den Auftragnehmer auf ihre Plausibilität und stichprobenbe- grenzt auf ihre Qualität zu überprüfen. Sofern Bedenken in Bezug auf die Weiterverwendbarkeit bestehen, sind diese im Rahmen des Prozesses der Planungskoordination zu beheben.
4.5 Ein Auftragnehmer, der mit der Leistung des BIM-Gesamtkoordination beauftragt ist, ist verpflich- tet, unverzüglich nach Beauftragung, spätestens sobald erste Daten ausgetauscht werden, das störungsfreie sowie datenverlustfreie Funktionieren des Datenaustauschs über die gemeinsame Datenumgebung zusammen mit den weiteren an der Planung fachlich Beteiligten zu erproben und dies zu dokumentieren (Testlauf). An der Planung fachlich Beteiligte haben bei den Tests mitzuwirken, ihre Modelldaten zur Verfügung zu stellen und im Bedarfsfall anzupassen.
§ 5 Haftung 5.1 Der Auftragnehmer haftet für die Vollständigkeit und Vertragsgemäßheit der von ihm erstellten BIM-Modelle und sonstigen Daten. Soweit Soft- und Hardwareprodukte durch den Auftraggeber vorgegeben sind, ist der Auftraggeber für deren Eignung verantwortlich. Der Auftragnehmer bleibt jedoch verpflichtet, die Eignung nach eigener Sorgfalt zu prüfen und auf Bedenken hinzuweisen.
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Verwendet der Auftragnehmer von Dritten bereitgestellte BIM-Objekte, Teilmodelle, Datenbanken oder Herstellerdaten, so haftet er für diese wie für selbst erstellte Informationen.
5.2 Die Bereitstellung der den vertraglichen Vorgaben genügenden BIM-Modelle (Koordinations-, Fach- oder Teilmodelle) zum jeweiligen Ende einer Leistungsphase stellt einen geschuldeten werkvertraglichen Teilerfolg des Auftragnehmers dar. Dementsprechend sind die vertraglich ge- schuldeten Modelldaten Gegenstand der Abnahme.
5.3 Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer auch während der Ausführung und nach der bauli- chen Abnahme, innerhalb des Gewährleistungszeitraums eine Nachbesserung mangelhaft er- stellter BIM-Modelle (Koordinations-, Fach- oder Teilmodelle) und Daten verlangen. Darüber hin- ausgehende Ansprüche des Auftraggebers wegen durch fehlerhafte Modelldaten verursachte bauliche Mängel bleiben unberührt.
§ 6 Behinderung 6.1 Glaubt sich der Auftragnehmer durch ausgebliebene oder fehlerhafte Mitwirkungs-, Planungs- o- der Koordinationsleistungen des Auftraggebers oder eines anderen Projektbeteiligten, dessen Tätigkeit der Risikosphäre des Auftraggebers zugeordnet ist, behindert, so wird er ihm dies un- verzüglich in Textform mitteilen. Keine Behinderungen sind notwendige Anpassungen und Kor- rekturen von BIM-Modellen oder mit BIM-Modellen verknüpften Daten im Rahmen oder infolge von Koordinationsleistungen, Kollisionskontrollen, Modellprüfungen und Regelprüfungen, es sei denn, es ergeben sich für den Auftragnehmer im Einzelfall von ihm nicht zu vertretene, unzumut- bare Verzögerungen.
§ 7 Haftpflichtversicherung 7.1 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die mit dem Einsatz der Methode BIM verbundenen Leistungen und Risiken von seiner Berufshaftpflichtversicherung umfasst sind.
§ 8 Urheberrechte
8.1 Die Regelungen nach diesem Vertrag zur Einräumung und Übertragung urheberrechtlicher und weiterer Nutzungsrechte an den Auftraggeber schließen auch die Nutzungsbefugnis in Bezug auf vom Auftragnehmer erzeugte BIM-Modelle, sonstige Daten und Informationen mit ein. Der Auf- traggeber ist insbesondere befugt, die vom Auftragnehmer erzeugten Daten auch ohne dessen Mitwirkung für die weitere Planung und Ausführung des Bauvorhabens sowie für dessen Betrieb, Umbau und Rückbau zu verwenden und zu speichern. Zu diesen Zwecken dürfen diese BIM- Modelle und Daten auch fortgeschrieben oder in sonstiger Weise bearbeitet, genutzt oder verän- dert werden. Der Auftraggeber kann diese Rechte auf Dritte übertragen. Lediglich ausgenommen bleiben grobe Entstellungen.
§ 9 Datensicherheit / Vertraulichkeit / Datenschutz
9.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Datenverarbeitung die geltenden Sicherheitsvor- schriften in Bezug auf IT-Sicherheit, insbesondere Anforderungen an das Hosting der Cloud- Umgebung, zu beachten. Sachbezogene Auskünfte zur Einhaltung der Vorgaben zur Datensi- cherheit sind vom Auftragnehmer unverzüglich zu erteilen.
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9.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, projektbezogene Daten, insbesondere die Inhalte von BIM- Modellen und sonstigen digitalen Liefergegenständen der weiteren Projektbeteiligten, vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer hat angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zur Sicherheit projektbezogener Daten zu treffen.
9.3 Der Auftragnehmer wird eigenverantwortlich alle Anforderungen an den Schutz personenbezo- gener Daten erfüllen und insbesondere die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DS- GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachten und holt erforderliche Einwilligun- gen seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezoge- ner Daten, insbesondere im Rahmen der gemeinsamen Datenumgebung, ein.
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