[Seite 1]
VI.1
(AVB) Vergabenummer:
Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligen
§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
§ 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers
§ 5 Urheberrecht
§ 6 Öffentlichkeitsarbeit
§ 7 Behandlung von Unterlagen
§ 8 Leistungsverzögerungen
§ 9 Abnahme
§ 10 Vergütung
§ 11 Abrechnung
§ 12 Zahlungen
§ 13 Kündigung durch den Auftraggeber
§ 14 Kündigung durch den Auftragnehmer
§ 15 Haftung und Verjährung
§ 16 Haftpflichtversicherung
§ 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand
§ 18 Arbeitsgemeinschaft
§ 19 Anwendbares Recht, Form, Sprache
§ 20 Weitere Verpflichtungen des Auftragnehmers
© VHF Bayern – April 2026
[Seite 2]
VI.1
(AVB) Vergabenummer:
§1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grund- satz der Wirtschaftlichkeit einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen Betrieb des Bauwerks/der baulichen Anlage sowie den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.
1.2 Der Auftragnehmer hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Verwaltungsvorschriften für das Öffentliche Bauwesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; insbesondere:
-
die Bundeshaushaltsordnung (BHO) und ihre Verwaltungsvorschriften (VV-BHO), insbe- sondere die §§ 7, 24, 34, 54, 55, 56, 58, 59 und 70 BHO,1,2
-
die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und ihre Verwaltungsvorschriften (VV- BayHO),3
-
die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau),1
-
die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau),3,2
-
den Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
-
die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV),
-
die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),
-
die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B),
-
die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO),
-
die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA),
-
das Vergabehandbuch Bayern (VHB Bayern),
-
das Vergabehandbuch für Lieferungen und Leistungen Bayern (VHL Bayern),
-
das Vergabehandbuch für Freiberufliche Dienstleistungen Bayern (VHF Bayern).
1.3 Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sach- und Fach- kunde des Auftraggebers sowie weiterer vom Auftraggeber für das jeweilige Bauvor- haben gebundener Auftragnehmer nicht gemindert. § 254 BGB bleibt unberührt.
1.4 Der Auftragnehmer hat die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Er darf keine Unter- nehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Vermögensbetreuungspflichten, die mit übertragen sind, hat er ausschließlich für den Auftraggeber wahrzunehmen.
1 Bei Maßnahmen des Bundes 2 Nicht bei Maßnahmen der Wasserwirtschaft 3 Bei Maßnahmen des Landes
© VHF Bayern – April 2026 2/15
[Seite 3]
VI.1
(AVB) Vergabenummer:
1.5 Weder der Auftragnehmer noch eine ihm angehörige oder wirtschaftlich verbundene Person dürfen in einem von ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber oder Bieter tätig sein, es sei denn, dass dadurch für den Auftragnehmer kein Interessenskonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die Entscheidungen im Vergabeverfahren auswirken. Ein Interessenkonflikt besteht immer dann, wenn der Auf- tragnehmer am Ausgang des Vergabeverfahrens ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse hat.
1.6 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem eigenen Büro bzw. mit den mit dem Auftraggeber vereinbarten Nachunternehmern zu erbringen. Der Ein- satz weiterer Nachunternehmer bedarf der Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
1.6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen mit den im Vergabeverfahren bzw. im Ver- trag konkret benannten Personen und/oder geforderten Qualifikationen zu erfüllen. Sie dürfen sich nur bei vorübergehender Verhinderung (z. B. Urlaub) vertreten lassen. Demgegenüber bedarf der Austausch eines für die Erbringung der Leistung Benannten der Zustimmung des Auftraggebers in Textform. Der Auftraggeber wird die Zustimmung jedenfalls dann erteilen, wenn der Einsatz eines für die Erbringung der Leistung Benannten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr möglich ist und das vorgesehene Ersatzpersonal mindestens die gleiche Qualifikation, die gleiche Erfahrung sowie gleichartige und gleichwertige Referen- zen sowie die sonstigen benannten Eigenschaften aufweist wie der zu ersetzende Mitarbeiter. Nachweise hierfür sind dem Auftraggeber unverzüglich zur Prüfung vorzulegen.
1.6.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiters zu verlangen, wenn das Vertrauensverhältnis aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Grün- den gestört und dem Auftraggeber das Festhalten an der Weiterbeschäftigung dieses Mitarbeiters deshalb nicht mehr zumutbar ist. Für das Ersatzpersonal gelten die Anforde- rungen gemäß Nummer 1.6.1. Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder eine vertragsgemäße Objekt- überwachung gewährleisten.
1.6.3 Entsprechen die Leistungen des Nachunternehmers trotz Beanstandung durch den Auf- traggeber nicht den vertraglichen Anforderungen und ist dies vom Nachunternehmer und/oder vom Auftragnehmer zu vertreten, so kann der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung widerrufen. Dies hat zur Folge, dass der Auftragnehmer die Leistung des Nachunternehmers selbst übernehmen oder mit Zustimmung des Auftraggebers einen anderen Nachunternehmer mit der Leistung beauftragen muss. Auch für diesen ist die Zu- stimmung des Auftraggebers nach Nummer 1.6 erforderlich.
1.6.4 Wird die Hinzuziehung von Sonderfachleuten oder Gutachtern erforderlich, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf rechtzeitig in Textform hinzuweisen und das Erfor- dernis zu begründen.
Der Hinweis hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Auftraggeber (unter Berücksichtigung ins- besondere der einschlägigen Vergaberegelungen) hinreichend Zeit zur Auswahl und Beauf- tragung eines solchen hat.
© VHF Bayern – April 2026 3/15
[Seite 4]
VI.1
(AVB) Vergabenummer:
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligen
2.1 Vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen ist nur die mit der Vertragsdurch- führung betraute Stelle des Auftraggebers dem Auftragnehmer gegenüber weisungsbe- fugt.
2.2 Auftraggeber und Auftragnehmer wirken mit den fachlich Beteiligten und den beauftragten Unternehmen vertrauensvoll zusammen, um die vereinbarten Planungs- und Überwa- chungsziele zu realisieren.
2.3 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer über die Leistungen, die die von ihm beauftragten fachlich Beteiligten zu erbringen haben, und übermittelt ihm die mit ihnen auf der Grundlage des Ablaufplans vereinbarten Termine.
2.4 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber jeweils zeitnah umfassend über den Stand der Planung und die planerischen Alternativen zur Realisierung der vereinbarten Pla- nungs- und Überwachungsziele zu unterrichten, Auskunft über den vorgesehenen Bau- ablauf zu erteilen, sich mit ihm zu beraten und die Vorgaben und Weisungen des Auftrag- gebers zu beachten.
2.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber, den anderen fachlich Beteiligten und dem ggf. beauftragten Projektsteuerer die notwendigen Angaben und Unterlagen oder mögliche Entscheidungsvorlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistun- gen ordnungsgemäß erbringen können.
2.6 Der Auftraggeber hat zu den vom Auftragnehmer erarbeiteten und begründeten planeri- schen Lösungsvorschlägen die im Rahmen der jeweiligen Leistungsstufe notwendigen Entscheidungen in angemessener Frist zu treffen. Über Verzögerungen in der Entschei- dungsfindung hat der Auftraggeber den Auftragnehmer zu unterrichten.
2.7 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich in Textform die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.
2.8 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich in Textform über Umstände zu un- terrichten, die Ansprüche gegen ihn, den Auftraggeber oder andere mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder andere fachlich Beteiligte ergeben können.
2.8.1 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Informati- onspflichten bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen Dritte zu unterstützen; die Geltendmachung der Ansprüche erfolgt durch den Auftraggeber.
2.9 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auch nach Abnahme der Leistungen bis zum Abschluss des Rechnungsprüfungsverfahrens Stellungnahmen sowie Stellungnahmen zu Anfragen der Rechnungsprüfungsbehörden in Textform abzugeben. Eine zusätzliche, auf- wandsbezogene Vergütung für die Erarbeitung entsprechender Stellungnahmen kann der Auftragnehmer nach den vereinbarten Stundensätzen verlangen, soweit solche An- fragen später als ein Jahr nach Abnahme seiner Leistungen bei dem Auftragnehmer einge- hen. Wurde der Auftragnehmer einheitlich oder nach Abruf mit mehreren Leistungs- bzw. Projektstufen beauftragt, so steht ihm die Vergütung nach Satz 2 nur zu, wenn die An- frage später als ein Jahr nach der Abnahme der letzten Leistungs- bzw. Projektstufe, mit
© VHF Bayern – April 2026 4/15
[Seite 5]
VI.1
(AVB) Vergabenummer:
der der Auftragnehmer beauftragt war, bei ihm eingeht.
2.10 Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Leistungen einzustellen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
3.1 Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Objektüberwachungspflichten berechtigt und verpflichtet, die ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leis- tungen anzuhalten und ihnen gegenüber die Anordnungen zu treffen, die zur vertragsge- mäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich sind.
Der Auftragnehmer ist nicht dazu bevollmächtigt, Anordnungen zu treffen, die zusätzliche Vergütungsansprüche der ausführenden Unternehmen begründen können, es sei denn, er hat zuvor die Zustimmung des Auftraggebers in Textform eingeholt; seine Anord- nungsbefugnis zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen und sicheren Baubetriebs bleibt davon unberührt. Hält der Auftragnehmer eine Anordnung, die zusätzliche Vergü- tungsansprüche der ausführenden Unternehmen begründen kann für erforderlich, so hat er dies unverzüglich und begründet dem Auftraggeber in Textform mitzuteilen.
3.2 Über Nummer 3.1 hinaus hat der Auftragnehmer keine Befugnisse, finanzielle Verpflich- tungen für den Auftraggeber einzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.
§ 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers
4.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen sind an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Diese Regelung gilt für er- arbeitete Daten entsprechend. Soweit nicht anders vereinbart, übergibt der Auftragnehmer diese in weiterverarbeitungsfähigen Datenformaten auf geeigneten Datenträgern. Die Datenformate müssen den Anforderungen des Auftraggebers, die dieser nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit vorgibt, entsprechen.
4.2 Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Erfüllung oder Beendigung seines Vertrages zurückzugeben. Zurückbehaltungs- rechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis oder auf einem mit diesem Vertrag in Zu- sammenhang stehenden Rechtsgeschäft beruhen, sind ausgeschlossen.
4.3 Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber digital zur Verfügung gestellten Daten in seinem DV-System vollständig und sicher zu löschen bzw. löschen zu lassen. Der Auftraggeber kann dazu geeignete Vorgaben treffen.
§ 5 Urheberrecht
5.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und Daten das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des
© VHF Bayern – April 2026 5/15
[Seite 6]
VI.1
(AVB) Vergabenummer:
Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach den Num- mern 5.1.1 bis 5.1.4.
Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers bis zur Freigabe des fertiggestellten Pla- nungsergebnisses kann der Auftragnehmer nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen seinem Urheberrecht unterliegen.
5.1.1 Für die Zwecke der Herstellung und späteren Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag ge- nannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden.
5.1.2 Der Auftraggeber darf die Unterlagen und Daten sowie das ausgeführte Werk ohne Mit- wirkung des Auftragnehmers ändern. Die Änderung setzt voraus, dass das Schutzinte- resse des Auftragnehmers hinter dem Gebrauchsinteresse des Auftraggebers zurücktritt. Bei der Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Änderung nutzungsbedingt und/oder technisch erforderlich bzw. wirtschaftlich sinnvoll ist. Der Auftrag- geber wird den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten, anhören und ihm Gelegen- heit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit zu dem Vor- haben Stellung zu nehmen.
Änderungen, die zu einer Entstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes führen (§ 14 UrhG), sind von dem hier geregelten Änderungsrecht nicht umfasst.
5.1.3 Müssen am ausgeführten Werk Mängel, die insbesondere eine Gefahr für die Sicherheit darstellen oder die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nut- zung des Gebäudes führen und die nicht ohne eine Änderung des ursprünglichen Wer- kes behoben werden können, beseitigt werden, kann der Auftraggeber das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. Nummer 5.1.2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gebrauchsinteresses des Auftraggebers das In- teresse des Auftraggebers an einer mangelfreien Werkausführung tritt. Soweit möglich, wird er den Urheber vor Ausführung anhören und dessen Auffassung bei seiner Entschei- dung nach Möglichkeit berücksichtigen.
5.1.4 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragneh- mers, dies umfasst auch die Verwendung als Informationsmaterial innerhalb der Bauverwal- tungen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform, wenn Geheimhaltungs- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers berührt oder sonstige, ver- gleichbare Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden
5.2 Liegen die Voraussetzungen von Nummer 5.1 Absatz 1 nicht vor, darf der Auftraggeber über die in Nummer 5.1.1 bis 5.1.4 genannten Zwecke hinaus die Unterlagen und Da- ten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk.
Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen Zustim- mung des Auftraggebers in Textform.
Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben werden; § 2 Nummer 2.5 bleibt davon unberührt.
© VHF Bayern – April 2026 6/15
[Seite 7]
VI.1
(AVB) Vergabenummer:
5.3 Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.
5.4 Der Auftragnehmer hat mit etwaigen Nachunternehmern geeignete Regelungen zu verein- baren, um dem Auftraggeber die oben genannten Rechte einräumen zu können.
§ 6 Öffentlichkeitsarbeit
6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen seiner Leistungserbringung bekannt gewor- denen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen fort. Gesetzlichen Offenlegungs- pflichten darf der Auftragnehmer unbeschränkt nachkommen.
Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit im Sinne von Nummer 6.1 Satz 1 und 2 zu verpflichten.
6.2 Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer an nicht an der Planung oder Ausführung beteiligte Dritte nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragge- bers weitergeben; § 2 Nummer 2.5 und § 5 Nummer 5.2 bleiben davon unberührt.
Anfragen der Medien hat er unbeantwortet an den Auftraggeber weiter zu leiten.
§ 7 Behandlung von Unterlagen
7.1 Der Auftragnehmer hat Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Un- terlagen sowie Daten unter Beachtung der geltenden technischen Normen zu erstellen, aufeinander abzustimmen und sachlich in sich schlüssig und in sachgerechter Paketie- rung dem Auftraggeber vorzulegen. Sie müssen den Vorgaben nach § 1 Nummer 1.2 sowie den vertraglichen Regelungen und den Festlegungen im Projekt entsprechen.
7.2 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Arbeitsergebnisse über die DV-Anla- gen des Auftraggebers und der übrigen fachlich Beteiligten ausgetauscht werden können.
Auf Aufforderung des Auftraggebers oder auf Wunsch des Auftragnehmers ist zur Prüfung der Kompatibilität der DV-Systeme der Datenaustausch zwischen Auftraggeber und Auf- tragnehmer praktisch zu testen.
Alle Pläne, Modelldaten und Planinhalte sind nach den Vorgaben des Auftraggebers ein- heitlich zu kodieren; der Auftragnehmer erarbeitet hierzu Vorschläge, für deren Umset- zung es der Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
7.3 Der Auftragnehmer unterzeichnet die von ihm gefertigten Unterlagen als „Verfasser“. Bei elektronisch übermittelten Unterlagen ist der Verfasser in Textform zu benennen.
Der Auftragnehmer hat seine Planungsunterlagen, soweit ein Baugenehmigungsverfah- ren durchgeführt wird, als Entwurfsverfasser und in allen anderen Fällen (Zustim- mungs-verfahren, Kenntnisgabe) als Planverfasser zu unterzeichnen.
© VHF Bayern – April 2026 7/15
[Seite 8]
VI.1
(AVB) Vergabenummer:
§ 8 Leistungsverzögerungen
8.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer zur vertragsgerechten Leistungser- bringung anzuhalten und Anordnungen zu treffen, wenn der Auftragnehmer seine Tätig- keiten nicht zeitgerecht aufnimmt oder fortführt.
8.2 Verzögert der Auftragnehmer eine Leistung, für die keine Vertragsfrist besteht, kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen. Hält der Auf- tragnehmer diese Frist nicht für angemessen, hat er unverzüglich zu widersprechen und dem Auftraggeber den aus seiner Sicht erforderlichen Zeitraum für die Leistungserbrin- gung unter Beachtung der Vertragsfristen zu benennen. Der Auftraggeber kann dann unter Würdigung der Angaben des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 315 BGB nach billigem Ermessen eine neue Frist zur Leistungserbringung setzen, die für den Auftrag- nehmer verbindlich ist.
Widerspricht der Auftragnehmer nicht unverzüglich einer Frist nach Satz 1 oder einer Frist nach Satz 3, wird vermutet, dass die jeweiligen Fristen angemessen sind bzw. der Billigkeit entsprechen.
8.3 Hält der Auftragnehmer Vertragsfristen nicht ein, ist der Auftraggeber nach Maßgabe des § 315 BGB nach billigem Ermessen befugt, neue Fristen vorzugeben, die unter Berück- sichtigung der vertraglichen Anforderungen die eingetretenen Terminverzögerungen ange- messen berücksichtigen. Vor der Festlegung von neuen Terminen oder Fristen hört der Auftraggeber den Auftragnehmer an. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der vormals vereinbarten Vertragstermine bleibt hierdurch unberührt. Ist die Verzögerung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, bleiben daraus folgende vertragliche oder gesetzliche Ansprü- che des Auftragnehmers unberührt.
8.4 Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Verlängerung von Vertragsfristen, wenn er bei der Erbringung seiner Leistung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auf- traggebers oder durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände behindert wird.
Behinderungen hat er unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, obwohl ihm das nach den Umständen möglich gewesen wäre, hat er nur dann An- spruch auf Berücksichtigung behindernder Umstände, wenn dem Auftraggeber die ent- sprechenden Tatsachen und ihre hindernde Wirkung bekannt waren oder er diese hätte kennen müssen.
Behinderungen, die zur Unterbrechung der Planungsleistungen des Auftragnehmers bis zu einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten führen, berechtigen den Auftragnehmer nicht zu einer Kündigung nach § 643 BGB. Im Übrigen richten sich die Kündigungsmög- lichkeiten des Auftragnehmers nach den Bestimmungen dieses Vertrages und den allge- meinen gesetzlichen Vorschriften.
§ 9 Abnahme
9.1 Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers nach Erbringung der letz- ten beauftragten Leistungsstufe ab; Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefä-
© VHF Bayern – April 2026 8/15
[Seite 9]
VI.1
(AVB) Vergabenummer:
hig fertig gestellt sind und keine wesentlichen Mängel erkennen lassen. Die Abnahme- pflicht gilt entsprechend nach Erbringung der letzten beauftragten Leistungs- bzw. Pro- jektstufe, soweit der Auftragnehmer berechtigt von seinem Kündigungsrecht nach § 14 Nummer 14.1 Gebrauch gemacht hat.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann der Auftragnehmer eine Teilabnahme der Leistungen in folgenden Fällen verlangen:
Der Auftragnehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen, § 650s BGB.
Verlangt der Auftragnehmer keine Teilabnahme nach § 650s BGB, hat er gleichwohl nach Beendigung der Objektüberwachung/Bauüberwachung und Dokumentation einen An- spruch auf Teilabnahme, sofern lediglich noch Leistungen der Objektbetreuung zu erbrin- gen sind.
9.2 Die Abnahme ist vom Auftragnehmer in Textform zu verlangen. Die Abnahme hat ge- meinsam und förmlich zu erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsa- men Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind vorhandene Mängel festzustellen und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten.
§ 10 Vergütung
10.1 Alle Vergütungsregelungen infolge geänderter Leistungen sind vor Beginn der Änderungs- leistungen in Textform zu vereinbaren.
10.2 Ablaufstörungen während der Bauausführung führen unabhängig von ihrer Zuordnung zu dem Risikobereich einer der Vertragsparteien nicht zu einer Anpassung der Vergütung, es sei denn, die Voraussetzungen des § 313 BGB sind erfüllt.
Der Mehraufwand, der durch eine Verlängerung des im Vertrag vereinbarten Zeitraums der Objektüberwachung von bis zu 20 % entsteht, ist dem Auftragnehmer zumutbar. Beträgt der Zeitraum der Objektüberwachung 30 Monate oder mehr, tritt an Stelle von 20 % ein Zeit- raum von 6 Monaten. Zeitraum der Objektüberwachung ist der Zeitraum zwischen Baube- ginn und der Übergabe gemäß F1 RBBau bzw. F1 RLBau.
Die Ansprüche sind auf den vom Auftragnehmer konkret dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisenden Mehraufwand beschränkt.
Im Übrigen begründen Veränderungen der festgelegten Termine allein keinen Anspruch auf Erhöhung des Honorars.
10.3 Zeithonorare sind auf der Grundlage der im Vertrag festgelegten Stundensätze durch Vo- rausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Voraus- schätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so sind die Honorare nach dem nachgewiese- nen Zeitbedarf auf der Grundlage der vereinbarten Stundensätze zu berechnen.
10.3.1 Der Auftragnehmer hat die erbrachten Stunden durch qualifizierte, die Leistung genau be- zeichnende Stundenbelege nachzuweisen. In den Stundenbelegen ist mindestens die Tätig- keit im Einzelnen, d.h. die Tätigkeitsinhalte, deren Zeitdauer (Anzahl der Stunden) und das konkrete Datum anzugeben. Es sind dort die Qualifikationen der eingesetzten Personen zu
© VHF Bayern – April 2026 9/15
[Seite 10]
VI.1
(AVB) Vergabenummer:
benennen. Die Belege sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Gegenzeichnung zuzuleiten.
Unterlässt der Auftragnehmer eine fristgerechte Einreichung, hat er daraus resultierende Mehraufwendungen des Auftraggebers bei der Prüfung, z. B. durch die Einschaltung ei- nes sachverständigen Dritten zur Leistungsbewertung, zu tragen.
10.3.2 Mit der Unterzeichnung von Stundenzetteln erkennt der Auftraggeber die Leistungen und deren Inhalt an. Die Prüfung des Vergütungsanspruchs dem Grunde und der Höhe nach bleibt davon unberührt.
10.4 Für die Erteilung von Auskünften über eigene Leistungen im Zuge der Rechnungsprüfung erhält der Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung.
§ 11 Abrechnung
11.1 Sobald die vereinbarten Leistungen insgesamt vertragsgemäß erbracht und abgenommen sind, hat der Auftragnehmer sie prüffähig abzurechnen (Schlussrechnung).
Er hat die Schlussrechnung übersichtlich, gegliedert nach Teilmaßnahmen, Objekten und Anlagengruppen, aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Leistungspositionen gemäß der Gliederungsstruktur der Anlage zu den Spezifischen Leistungspflichten und den Ver- gütungsregelungen (Honorar, Nebenkosten, Umsatzsteuer) des Vertrages in der Schluss- rechnung einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der vertragsgemäß erbrachten Leistungen erforderlichen Unterlagen sind der Rechnung beizufügen und entsprechend der Rechnungsaufstellung zu gliedern.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Schlussrechnung unter Verweis auf die jeweilige Vereinbarung besonders kenntlich zu machen und auf Verlangen des Auftrag- gebers getrennt abzurechnen.
11.2 Die Schlussrechnung muss innerhalb von 2 Monaten nach vertragsgemäßer Erbringung der letzten Leistung eingereicht werden.
Reicht der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen eine prüffähige Schluss- rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist dafür eine ange- messene Nachfrist gesetzt hat, so kann der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftrag- nehmers eine prüffähige Ersatzschlussrechnung aufstellen oder durch Dritte aufstellen las- sen. Die Ersatzschlussrechnung begründet dann ebenfalls die Fälligkeit der Vergütungsfor- derung des Auftragnehmers.
§ 12 Zahlungen
12.1 Auf Antrag des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen für die nachgewiesenen ver- tragsgemäßen Leistungen und Nebenkosten einschließlich des darauf entfallenden bzw. dazu ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages gewährt. Die Forderungsaufstellung (Ab- schlagsrechnung) hat kumulativ zu erfolgen und muss den Anforderungen des § 11 Num- mer 11.1 entsprechen.
© VHF Bayern – April 2026 10/15
[Seite 11]
VI.1
(AVB) Vergabenummer:
Auf Verlangen einer Vertragspartei ist ein Zahlungsplan zu vereinbaren, der an die zu er- bringenden Leistungen anknüpft. Ist ein solcher Zahlungsplan nicht vereinbart, erfolgen Abschlagszahlungen nach Maßgabe des § 632a Absatz 1 BGB. Zu den einzelnen Zah- lungsterminen hat der Auftragnehmer jeweils eine prüffähige Abschlagsrechnung vorzu- legen. Erfolgt zum einzelnen Zahlungstermin keine Abschlagsrechnung, so ist der Auf- traggeber berechtigt, nach erfolgloser, angemessener, kurzer Nachfristsetzung für die Abschlagszahlung eine Ersatzabschlagsrechnung zu erstellen.
Abschlagszahlungen werden 18 Werktage nach Zugang der prüffähigen Abschlagsrech- nung bzw. der Versendung der Ersatzabschlagsrechnung fällig.
Als Sicherheit für die Vertragserfüllung, insbesondere die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich der Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz, Ver- tragsstrafen, Rückzahlung von Überzahlungen, Ansprüche auf vertragsgemäße Erbrin- gung von geänderten und zusätzlichen Leistungen und Ansprüche bei Nichtabführung von Beiträgen an die Sozialversicherungsträger, behält der Auftraggeber von jeder Zah- lung jeweils 5 % bis zu einer Höhe von 5 % des tatsächlichen Gesamthonorars ein. Der Auftragnehmer kann stattdessen auch eine Bankbürgschaft stellen. Die Bankbürgschaft ist als selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Gemeinschaft zuge- lassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers unter Ausschluss der Hinterlegung und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, zudem ohne Befristung, auszustellen. Einbehalte bzw. Sicherheiten nach Satz 1 und 2 für Leistungen des Auftragnehmers aus den Leistungs- bzw. Projektstufen 1 bis 4 sind spätestens nach erfolgter Teilab- nahme dieser Leistungen nach § 9 Nummer 9.1 Absatz 2, 1. oder 2. Variante, auszuzah- len bzw. zurückzugeben, soweit der Sicherungszweck nicht noch fortbesteht.
12.2 Wird nach Annahme der Teil-/Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abwei- chend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Auf einen etwaigen Wegfall der Berei- cherung (§ 818 Absatz 3 BGB) kann sich eine Partei nur insoweit berufen, als sie die feh- lerhafte Abrechnung nicht selbst verursacht hat.
Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Rech- nungshof. Die Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchge- führt werden. Die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen des Auftrag- gebers wegen Überzahlung des Auftragnehmers von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzah- lungen beginnt mit der Kenntnis des Auftraggebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung, es sei denn, der Auftraggeber hatte bereits zuvor von der Überzahlung Kenntnis oder seine Unkenntnis war grob fahrlässig; § 199 Absatz 4 BGB bleibt unberührt. Die Ansprü- che verjähren spätestens nach 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, § 202 Absatz 2 BGB. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist da- mit rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in An- spruch genommen wird.
12.3 Der Auftraggeber behält sich vor, insbesondere mit zuvor an den Auftraggeber abgetrete- nen vertraglichen und steuerlichen Forderungen der Bundesrepublik Deutschland und des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer für die Bundesrepublik Deutschland oder Bundesländer tätig wird, sowie vertraglichen Forderungen der Bundesanstalt für Immo- bilienaufgaben und des Landesbetriebs bzw. des Landessondervermögens des Bundes-
© VHF Bayern – April 2026 11/15
[Seite 12]
VI.1
(AVB) Vergabenummer:
landes, in dem der Auftragnehmer für die Bundesrepublik Deutschland oder Bundeslän- der tätig wird, gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.
§ 13 Kündigung durch den Auftraggeber
13.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
13.2 Die Kündigung durch den Auftraggeber und ihre Folgen richten sich nach den §§ 648, 648a BGB.
13.3 Der Auftraggeber kann auch dann aus einem wichtigen Grund kündigen, wenn der Auftrag- nehmer gegen seine Verpflichtung nach § 1 Nummer 1.6 oder 1.6.1 verstößt, seine Zahlun- gen einstellt oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermö- gen oder eines anderen vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens stellt. Weiterhin kann der Auftraggeber kündigen, wenn ein solches Insolvenzverfahren von anderen Gläubigern be- antragt oder ein solches Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Der Auf- tragnehmer hat in diesen Fällen nur Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung ver- tragsgemäß erbrachten Leistungen.
13.4 Die Kündigung des Vertrages kann auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Wer- kleistung beschränkt werden, § 648a Absatz 2 BGB. Das gilt auch für innerhalb der ein- zelnen beauftragten Leistungs- bzw. Projektstufe zu erbringende Einzelleistungen, soweit es sich um abgrenzbare Teile der geschuldeten Leistungen handelt.
Nach Kündigung des Vertrages oder eines Teils davon ist der Auftraggeber berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen des Auftragnehmers für die im Vertrag genannte Bau- maßnahme zu nutzen und zu ändern.
Entstehen dem Auftraggeber durch die Kündigung nach Nummer 13.3 oder 13.4 zusätzli- che Kosten oder Aufwendungen, z. B. durch Verzögerung der Projektrealisierung oder Weiterbeauftragung an einen Dritten, gehen sie zu Lasten des Auftragnehmers.
13.5 Eine Fristsetzung ist in Textform, die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
13.6 Bei einer Kündigung nach Nummer 13.3 oder 13.4 soll der Auftraggeber – unbeschadet seines Rechts auf Nachbenennung – die Kündigungsgründe in kurzer, nachvollziehbarer Weise im Kündigungsschreiben darlegen.
13.7 Die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Feststellung des Leistungsstandes nach Kündi- gung richten sich nach § 648a Absatz 4 BGB. Insbesondere kann der Auftragnehmer die Feststellung und Abnahme seiner bis zur Kündigung erbrachten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat danach unverzüglich eine prüffähige Rechnung über seine ausgeführten Leistungen vorzulegen.
13.8 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 14, 15, 16 und 18 bleiben unberührt.
13.9 Für die Kündigung bei Verstößen gegen das Vergaberecht gilt § 133 GWB.
© VHF Bayern – April 2026 12/15
[Seite 13]
VI.1
(AVB) Vergabenummer:
§ 14 Kündigung durch den Auftragnehmer
14.1 Bei stufenweiser Beauftragung kann der Auftragnehmer den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der dem Auftraggeber zur Erklärung gesetzten Nachfrist gemäß Satz 2 kündigen, wenn der Auftraggeber die Leistungen für die jeweils folgende Stufe nicht innerhalb einer angemessenen Frist abruft. Eine solche angemessene Frist endet im Regelfall nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach vollständiger Erfüllung der Leistungen der vorangegangenen Stufe sowie einer mit einer Nachfristsetzung von min- destens zwei Wochen verbundenen Aufforderung in Textform des Auftragnehmers zur Erklärung über die Anschlussbeauftragung, die dem Auftraggeber nicht früher als zwei Wochen vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zugehen darf. Wenn der Auftraggeber meh- rere Stufen nach diesem Vertrag abruft, dürfen die hierfür kumuliert in Anspruch genom- menen Abruffristen die Interessen des Auftragnehmers nicht unangemessen beein- trächtigen; insbesondere darf die Gesamtdauer der vom Auftraggeber in Anspruch ge- nommenen Abruffristen 18 Monate nicht überschreiten. Aus der Kündigung nach dieser Regelung erwachsen keiner Vertragspartei Schadensersatz-, Entschädigungs- oder Ver- gütungsansprüche; die Ansprüche aus den bis dahin erbrachten Leistungen bleiben unbe- rührt.
14.2 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 13, 15, 16 und 18 AVB bleiben unberührt.
§ 15 Haftung und Verjährung
15.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
15.2 Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche des Auftraggebers bestimmen sich nach § 634a BGB und beginnen mit der (Teil-) Abnahme der Leistungen gemäß § 9.
§ 16 Haftpflichtversicherung
16.1 Der Auftragnehmer muss auf eigene Kosten eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz für alle im Vertrag vereinbarten Leistungen in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht.
16.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
16.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen Anzeige in Textform verpflichtet, wenn und so- weit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall ver- pflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen. Lässt der Auftragnehmer eine hierzu vom Auftraggeber gesetzte, ange- messene Frist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine solche Deckung auf Kosten des Auftragnehmers einzuholen. Das Recht des Auftraggebers zur Kündi- gung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
© VHF Bayern – April 2026 13/15
[Seite 14]
VI.1
(AVB) Vergabenummer:
§ 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand
17.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistun- gen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.
17.2 Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll der Auftragnehmer zunächst die Fachaufsicht führende Stelle des Auftraggebers anrufen. Soweit die Fachaufsicht führende Stelle nicht im Vertrag bezeichnet ist, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen die Kontaktdaten der zuständigen Stelle übermitteln.
17.3 Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, rich- tet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertre- tung des Auftraggebers zuständigen Stelle. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mit- zuteilen.
§ 18 Arbeitsgemeinschaft
18.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung.
Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Be- schränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsver- trag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.
18.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsge- meinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
18.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftli- cher Weisung geleistet. Auch im Falle der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft gilt die Vollmacht des im Vertrag genannten Vertreters als fortbestehend, bis dem Auftraggeber ihr Erlöschen in Textform bekannt gegeben wird.
§ 19 Anwendbares Recht, Form, Sprache
19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
19.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.
19.3 Für die Durchführung des Vertrags gilt ausschließlich die deutsche Sprache.
© VHF Bayern – April 2026 14/15
[Seite 15]
VI.1
(AVB) Vergabenummer:
§20 Weitere Verpflichtungen des Auftragnehmers
20.1 Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern wenigstens diejenigen Mindestbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 AEntG oder einer nach § 3a ACIG erlasse- nen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, sowie gemäß § 7 Absatz 1 AGG und § 3 Absatz 1 EntgTranspG Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen.
© VHF Bayern – April 2026 15/15