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Objektplanung Gebäude und Innenräume für Schulneubau und Sanierung

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VII.10 Land

Vertragsnummer: 000.910.120 Vergabenummer: 26-077562 (Vertrag Gebäude und Innenräume – Land)

Vertrag – Objektplanung Gebäude und Innenräume

Staatliches Landschulheim Marquartstein – Neubau und Sanierung Laborgebäude

(Bezeichnung der Bauaufgabe)

MNR: 05002 E 0004

(Projekt-ID)

Inhaltsverzeichnis

Anlagenverzeichnis

§ 1 Gegenstand des Vertrages

§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages

§ 3 Behandlung von Unterlagen

§ 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung

§ 5 Allgemeine Leistungspflichten

§ 6 Spezifische Leistungspflichten

§ 7 Fachlich Beteiligte

§ 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers

§ 9 Baustellenbüro

§ 10 Honorar

§ 11 Nebenkosten

§ 12 Umsatzsteuer

§ 13 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

§ 14 Ergänzende Vereinbarungen

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Vertragsnummer: 000.910.120 Vergabenummer: 26-077562 (Vertrag Gebäude und Innenräume – Land)

Anlagenverzeichnis

Teil A

VI.1Anlage VI.1 Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB)
III.20.1Anlage(n) zu §§ 6, 8, 10 und 11 – III.20.1 Zusammen Angebotssumme
VII.10.4Anlage(n) zu §§ 6, 8, 10 und 11 – VII.10.4 Honorarangebot – Objektplanung Gebäude und Innenräume Neues Laborgebäude
VII.10.4Anlage(n) zu §§ 6, 8, 10 und 11 – VII.10.4 Honorarangebot – Objektplanung Gebäude und Innenräume Altes Laborgebäude
VII.10.4Anlage(n) zu §§ 6, 8, 10 und 11 – VII.10.4 Honorarangebot – Objektplanung Gebäude und Innenräume Interimsbau
VII.10.4Anlage(n) zu §§ 6, 8, 10 und 11 – VII.10.4 Honorarangebot – Objektplanung Gebäude und Innenräume Zwischenbau Dach
formlosAnlage zu § 1.1 − Auflistung über die zu bearbeitenden ☒ Gebäude ☐ Innenräume ☒ Maßnahmenbeschreibung
Genehmigter Projektantrag vom 24.04.2026
formlosBedarfsbeschreibung vom
Projektorganisationshandbuch (POHB)
formlosAnlage(n) zu § 5.1.1 − Building Information Modeling (BIM): Projektorganisationshandbuch (POHB) inkl. BIM-Vorgaben des Auftraggebers (AIA)-
Anlage(n) zu § 5.1.2 – Projektkommunikation und Datenmanagement:
Anlage(n) zu § 5.1.4 – Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB): Zielvereinbarung, Stand:
VI.3Anlage zu § 6.4 – VI.3 ZVB Rechnungsprüfung, Feststellungsvermerke
III.15Anlage(n) zu § 8 – III.15 Personaleinsatz
VI.4.HAnlage VI.4.H ZVB Pflichtenheft
VI.4.1.HAnlage VI.4.1.H Datenaustauschbogen (Anhang zu VI.4)
VI.5Anlage VI.5 ZVB Austauschplattform

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VI.10Anlage VI.10 ZVB Datenverarbeitung
VI.15.HAnlage VI.15.H Katalog Kostenkontrolleinheiten – HaSta
VI.16Anlage VI.16 ZVB Kostenkontrollinstrument
VI.17Anlage VI.17 Erklärung Masernschutzgesetz
VI.11Anlage zu § 14.1 – VI.11 Formblatt Verpflichtungserklärung
VI. 20Anlage VI. 20 Erklärung Auftragsverarbeitung
VI.21Besondere Vertragsbedingungen (BIM-BVB)

Teil B

☒ Anlage zu § 7 – VI.14 Liste der fachlich Beteiligten

☐ Rahmenterminplan vom

☐ Steuerungsterminplan vom

☐ die gebilligte Bedarfsbeschreibung vom

☒ der amtliche Lageplan/Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 06.08.2026

☒ die Bestandspläne der Gebäude: (Gebäude 3) Altes Laborgebäude mit Stand vom 20.07.2026,

(Gebäude 1) Neues Laborgebäude mit Stand vom 22.01.1993,

(Gebäude 2) Zwischenbau mit Stand vom 07.08.1990

Dem Auftragnehmer werden die vorgenannten Unterlagen in einfacher Ausfertigung mit Vertrags-

schluss übergeben bzw. digital übermittelt

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§ 1

Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen der Objektplanung gemäß § 34 HOAI, mit

denen in der Liegenschaft

Gemarkung Marquartstein, Flurnr. 81

(genaue Bezeichnung des Orts der Bauaufgabe)

für das Staatliche Landschulheim Gymnasium Marquartstein

(Bezeichnung – Bauherr/Nutzer)

☒ Gebäude ☒ Innenräume

☒ neu errichtet, hergestellt, erweitert (Neubau)

☒ umgebaut, modernisiert, instand gesetzt oder instand gehalten (Bestandsbauten)

werden sollen.

Die Bauaufgabe wird als ☒ Große Baumaßnahme nach Abschnitt E RLBau

☐ Kleine Baumaßnahme nach Abschnitt D RLBau

☐ Bauunterhaltsmaßnahme nach Abschnitt C 1.2 RLBau

(BU-Projekt)

durchgeführt.

☐ Die Leistungen umfassen auch Grundleistungen für Freianlagen mit weniger als 7.500

Euro anrechenbaren Kosten (§ 37 (1) HOAI).

1.2 Die Bauaufgabe ist Teil des Gesamtvorhabens:

Staatl. Landschulheim Gymnasium Marquartstein

Neubau und Sanierung

MNR: 05002 E 0004

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§ 2

Bestandteile und Grundlagen des Vertrages

2.1 Die im Anlagenverzeichnis Teil A aufgeführten Anlagen sind Vertragsbestandteil. Gleiches

gilt für folgende technische und sonstige Vorschriften, Regelwerke, Erlasse und Hand-

lungsanweisungen bzw. Schreiben:

☒ Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern

(RLBau) in aktueller Fassung

☒ Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR)

☒ Leitfaden Nachhaltiges Bauen, einschließlich Anlagen in der jeweils gültigen Fas-

sung

☐ Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB), BNB-Systemvariante:

Die in den o.g. Unterlagen enthaltenen Formulare, Muster und sonstigen Formblätter sind

zu verwenden.

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung Widersprüche aus den

Vorgaben des Auftraggebers erkennt, hat er auf diese hinzuweisen.

2.2 Für die Erbringungen der Leistungen –

☒ bei Großen Baumaßnahmen zur Aufstellung der Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau)

sind zu Grunde zu legen:

☒ der genehmigte Projektantrag (nach Abschnitt B 1.1 RLBau) vom 24.04.2026

☐ bei Kleinen Baumaßnahmen und BU-Projekten sind zu Grunde zu legen:

☐ die Bedarfsbeschreibung vom

2.3 Für die weitere Bearbeitung sind bei Bauaufgaben zu Grunde zu legen:

☐ die haushaltsrechtlich genehmigte HU-Bau vom

☐ die Bauunterlage des Auftraggebers vom

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Abweichungen davon bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Text-

form.

2.4 Die Planungsleistungen unterliegen

☐ dem Baugenehmigungsverfahren

☒ dem Zustimmungsverfahren

☐ der Kenntnisgabe

nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern.

§ 3

Behandlung von Unterlagen

3.1 Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterla-

gen unverzüglich zu sichten und ihn in Textform zu unterrichten, wenn er feststellt, dass

sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung

und Ausführung mit den Planungs- und Überwachungszielen nicht vereinbar ist.

Der Auftragnehmer hat im Rahmen der geschuldeten Leistungen die im Geschäftsbereich

des Auftraggebers vorgegebenen Formulare zu verwenden und entsprechend auszufül-

len. Sofern digitale Systeme des Auftraggebers zur Verfügung stehen, sind diese entspre-

chend zu nutzen.

3.2 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen

einschließlich der Leistungsverzeichnisse und der Berechnungen sowie die diesbezügli-

chen Unterlagen von Nachträgen sind dem Auftraggeber digital sowie 2-fach in Papier-

form in kopierfähiger Ausführung zu übergeben.

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☒ Folgende Unterlagen sind abweichend in der angegebenen Anzahl zu übergeben:

(weitere vom Auftraggeber geforderte Ausfertigungen werden zum Nachweis vergütet)

Endausfertigung

☒ der HU-Bau: digital sowie 2-fach Papier kopierfähig

☐ der Bauunterlage: digital sowie -fach Papier kopierfähig

☐ : digital sowie -fach Papier kopierfähig

Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen (letzter Stand)

und rechnerischen Ergebnisse des Objekts (Kosten, Flächen, Rauminhalte):

digital sowie -fach Papier kopierfähig

Für die weiteren Beteiligten (Firmen etc.) sind die Ausführungsunterlagen im erforderli-

chen Umfang zur Verfügung zu stellen.

Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen in Papierform sind vom Auf-

tragnehmer im nötigen Umfang weiter zu bearbeiten, normengerecht anzulegen, DIN-ge-

mäß zu falten und in Ordnern vorzulegen. Die Vorgaben des Auftraggebers gemäß § 2 zur

Erstellung von Zeichnungen in Papierform und in digitaler Form sowie zum Datenformat/-

austausch sind einzuhalten.

§ 4

Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung

4.1 Allgemeine und spezifische Leistungspflichten

Die Leistungspflichten des Auftragnehmers gliedern sich in allgemeine und spezifische

Leistungspflichten:

  • Die allgemeinen Leistungspflichten (§ 5) sind in jeder Stufe der Beauftragung zu be-

achten und zu erfüllen.

  • Die spezifischen Leistungspflichten (§ 6) sind in der jeweils beauftragten Stufe zu er-

bringen.

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4.2 Stufenweise Beauftragung

Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Leistungsstufen, die der Auftraggeber nicht

nach Ziffer 4.2.1 mit Vertragsabschluss beauftragt, stehen unter der aufschiebenden Be-

dingung, dass der Auftraggeber sie gemäß Ziffer 4.2.2 abruft.

Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungs-

stufen oder auf einzelne Abschnitte der Bauaufgabe zu beschränken.

4.2.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss

☒ mit der Erbringung der Leistungsstufe 1 gemäß § 6.1

☐ mit der Erbringung der Leistungsstufe(n) gemäß § 6.

☐ Diese Beauftragung ist beschränkt auf:

4.2.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Bauauf-

gabe weitere Leistungen abzurufen. Der Abruf erfolgt in Textform.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber zur Vermeidung von Störungen im Planungsab-

lauf rechtzeitig auf die Notwendigkeit des Anschlussabrufs hinzuweisen.

4.2.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, entsprechend Ziffer 4.2.2 weitere Leistungsstufen nach

§ 6 im Wege der Vertragserweiterung abzurufen, solange keine Kündigung des Auftrag-

nehmers nach Ziffer 4.2.4, § 14.1 AVB erfolgt ist. Soweit dies nach dem Planungs- und

Baufortschritt sachgerecht ist, ist der Auftraggeber auch befugt, die weitere Beauftragung

auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder einzelne Abschnitte der Bauaufgabe zu

beschränken, sofern es sich um abgrenzbare Teilleistungen handelt. Dabei soll eine unnö-

tige Teilung von Leistungsstufen vermieden werden.

4.2.4 Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Leistungsstufen besteht nicht. Der Auftrag-

nehmer ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Leistungsstufen zu erbringen, wenn

der Auftraggeber sie ihm überträgt; auf das Kündigungsrecht des Auftragnehmers nach

§ 14.1 AVB wird verwiesen. Aufgrund einer stufenweisen Beauftragung gemäß den Rege-

lungen in diesem Vertrag kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ablei-

ten.

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§ 5

Allgemeine Leistungspflichten

5.1 Planungs- und Überwachungsziele

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Grundlage des § 2 seine Leistungen in allen

Leistungsstufen so zu erbringen, dass die Bauaufgabe gemäß den Vorgaben nach Ziffern

5.2 bis 5.4 (Planungs- und Überwachungsziele) mangelfrei hergestellt werden kann. Bei

diesen Planungs- und Überwachungszielen handelt es sich um die für den Auftraggeber

im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele im

Sinne des § 650p (1) BGB und damit um die vereinbarte Beschaffenheit des vom Auftrag-

nehmer geschuldeten Werks.

☒ 5.1.1 Projektdurchführung im Building Information Modeling (BIM)

Das Projekt ist unter Anwendung des Building Information Modeling (der BIM-Methodik)

im vereinbarten BIM-Anwendungsumfang nach den Vorgaben des Auftraggebers (An-

lage(n) zu 5.1.1) umzusetzen.

☒ 5.1.2 Regelung der Projektkommunikation und zum Datenmanagement

Das Projekt ist nach den Vorgaben des Auftraggebers zur Projektkommunikation und zum

Datenmanagement (Anlage(n) zu § 5.1.2) umzusetzen.

☒ 5.1.3 Vorgaben zur Energieeffizienz / Energetisches Konzept

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der Anlage Maßnahmenbeschreibung definierten

Anforderungen einzuhalten und umzusetzen.

☐ 5.1.4 Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB)

☐ Angestrebt wird eine BNB-Zertifizierung mindestens in Silber.

☐ Angestrebt wird eine BNB-Zertifizierung mindestens in Gold.

☐ Eine Sinngemäße Anwendung des BNB-Systems ist vorgesehen.

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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die beiliegende Zielvereinbarung (Anlage(n) zu 5.1.4)

sowie deren Fortschreibungen umzusetzen. Er hat im Projektverlauf an der Präzisierung

und Fortschreibung der Zielvereinbarung sowie an der erforderlichen Nachweisführung

mitzuwirken.

Die notwendigen fachspezifischen Nachweise, Bewertungen und Daten der Liegenschaf-

ten sind dem Auftraggeber bzw. dem von ihm beauftragten Dritten/Projektsteuerer/BNB-

Koordinator zur Verfügung zu stellen.

Der „Leitfaden Nachhaltiges Bauen“ des Bundes gemäß § 2.1 ist bei Maßnahmen des

Freistaats Bayern als Arbeitshilfe bzw. Empfehlung anzuwenden. Soweit sich aus der An-

wendung des BNB-Systems oder aus vertraglicher Vereinbarung ein direkter Bezug

ergibt, sind die betreffenden Inhalte verbindlich.

Die in diesem Zusammenhang vom Auftragnehmer ggf. darüber hinaus zu erbringenden

Besonderen Leistungen ergeben sich aus der/den Anlage(n) zu § 6.

5.2 Quantitäten/Qualitäten

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber ☒ im genehmigten Projektantrag

☐ in der Bedarfsbeschreibung ☐ vorgegebenen Quantitäts- und Qualitätsziele um-

zusetzen. Diese hat der Auftragnehmer für die Grundflächen und Bauteile nach Kosten-

kennwerten (Euro/Bezugseinheit) zu belegen und bei Bedarf in Abstimmung mit dem Auf-

traggeber zu präzisieren. Die vom Auftraggeber vorgegebenen Quantitäten (z. B. NUF,

BGF, GF, NE) sind vom Auftragnehmer als Teil der Planung in Form einer Berechnung

nachzuweisen.

Die Vorgaben dieser genehmigten Unterlagen sind verbindlich; Abweichungen bedürfen

der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

5.3 Kosten

5.3.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass die

☒ in dem genehmigten Projektantrag vom 24.04.2026

☐ in der haushaltsrechtlich genehmigten HU-Bau vom

☐ vom Auftraggeber für die kleine Baumaßnahme bzw. das BU-Projekt am

☐ in vom

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festgelegte Kostenobergrenze für die Bauaufgabe in Höhe von 29.660.000 EUR brutto

nicht überschritten wird.

Die Kosten der Kostenobergrenze umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach

DIN 276 – in der Fassung 2018-12 einschließlich Umsatzsteuer, soweit diese Kostengrup-

pen in der jeweiligen Unterlage erfasst sind.

Der Auftragnehmer übernimmt damit keine Kostengarantie.

5.3.2 Unabhängig von der Beachtung der Planungs- und Überwachungsziele hat der Auftrag-

nehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht

nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes

zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und

Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge einge-

spart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbe-

sondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) unverhältnismäßig gemindert werden.

5.3.3 Im Rahmen der fortlaufenden Kostensteuerung und Kostenkontrolle ist der Auftragnehmer

verpflichtet, die Kosten bis zum Abschluss der Entwurfsplanung in der Gliederung gemäß

DIN 276:2018-12 und ab der Ausführungsplanung parallel auch nach Vergabeeinheiten/

vergabeorientierten Kostenkontrolleinheiten (KKE), zu erfassen und kontinuierlich fortzu-

schreiben.

☒ Mit Beginn der Vorbereitung der Vergabe ist die Kostensteuerung und -kontrolle dann

ausschließlich nach Vergabeeinheiten in vergabeorientierten Kostenkontrolleinheiten

(KKE) fortzuführen.

Der Auftragnehmer führt die laufende Kostenkontrolle elektronisch, nach den Vorgaben

des Auftraggebers zu Inhalt, Form (insbesondere Kostenstruktur einschließlich KKE-Struk-

tur – Anlage VI.15.H) und Austauschformat durch und meldet regelmäßig bzw. auf Verlan-

gen des Auftraggebers den aktuellen Kosten-, Leistungs- und Zahlungsstand der beauf-

tragten Leistungen sowie die prognostizierte Abrechnungshöhe.

5.3.4 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber fortlaufend zu Kostenrisiken zu beraten. Er hat

geeignete Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung, Überwälzung und Steuerung von

Kostenrisiken aufzuzeigen. Realisiert sich ein Kostenrisiko nach Vertragsschluss und sind

dadurch die Planungs- und Überwachungsziele einschließlich der Kostenobergrenze nicht

mehr einzuhalten, ist nach Ziffer 5.5 vorzugehen.

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5.4 Termine

5.4.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine einge-

halten werden können:

☒ Baubeginn Bauabschnitt 1: 07.09.2029

☒ Baubeginn Bauabschnitt 2: 15.10.2030

☒ Bauliche Fertigstellung: 14.01.2033

☒ Beginn der Inbetriebnahmephase: 14.01.2033

☒ Fertigstellung und Übergabetermin nach F 1.1 RLBau: 01.08.2033

5.4.2 Auf der Grundlage der Termine gemäß Ziffer 5.4.1 und ggf. unter Berücksichtigung der

Prozesse aus den weiteren Terminvorgaben – Anlage(n) erarbeitet

☐ der Auftraggeber oder der von ihm beauftragte Dritte

☒ der Auftragnehmer

in Abstimmung mit seinem Vertragspartner unverzüglich nach Vertragsschluss einen Zeit-

und Ablaufplan betreffend Planung, Vergabe und Ausführung. In Abstimmung mit dem

Auftraggeber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in regelmäßigen Abständen

überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, fortschreiben bzw. an

dessen Fortschreibung mitwirken.

Für die Anwendung von § 10.2 AVB ist als Zeitraum der Objektüberwachung der Zeitraum

zwischen Baubeginn und Übergabe maßgeblich.

5.4.3 Für die Leistungen des Auftragnehmers werden die nachfolgenden Vertragstermine bzw.

-fristen vorgegeben:

Für die komplette Erbringung der folgenden Leistungen gemäß der/den Anlage(n) zu § 6

gelten die folgenden Termine oder Leistungszeiträume:

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Leistungen Datum Leistungszeitraum

☒ Vorlage der HU-Bau: am Wochen 30.06.2028

☐ Vorlage der Bauunterlage: am Wochen

☒ sämtliche Leistungen der Leistungs- am ab 01.02.2027 stufe 1 – Anlage zu § 6: VII.10.4

☐ die Vorlage der Ausschreibungsunter- am Wochen, ab lagen – für die Baufreigabe

☐ am Wochen, ab

5.5 Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele

5.5.1 Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele laufend zu

überprüfen und den Auftraggeber unverzüglich in Textform und begründet darauf hinzu-

weisen, soweit für ihn eine Gefährdung der Planungs- und Überwachungsziele erkennbar

wird. Er hat die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten zur Gewährleistung der

Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele und dabei insbesondere der Kosten-

obergrenze darzulegen.

5.5.2 Weist der Auftragnehmer mit dem ihm nach Ziffer 5.5.1 obliegenden Hinweis nach, dass

eine Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele auf von ihm nicht zu vertre-

tenden, insbesondere äußeren Umständen beruht, wie einem für ihn bei Vertragsschluss

nicht erkennbaren Zielkonflikt, einer Anordnung des Auftraggebers, Baupreissteigerungen,

den Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, geänderten technischen Re-

geln, unvermeidbaren behördlichen Anordnungen, der Realisierung von unvermeidbaren

Baugrund- oder Bestandsrisiken und dergleichen, obliegt es dem Auftraggeber, die Pla-

nungs- und Überwachungsziele nach Ziffer 5.7 anzupassen. Sind zu deren Umsetzung

wiederholte oder geänderte Leistungen erforderlich, gilt § 10.2. Lässt der Auftraggeber die

Planungs- und Überwachungsziele unverändert und hat der Auftragnehmer seine weite-

ren, auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichteten Pflichten erfüllt, haftet der Auf-

tragnehmer insoweit nicht für die berechtigt angezeigte, unvermeidbare Beeinträchtigung

der Planungs- und Überwachungsziele.

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5.5.3 Billigt der Auftraggeber Planungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen einer Leis-

tungsstufe für die weitere Bearbeitung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterfüh-

renden Arbeiten auf den darin enthaltenen gestalterischen, wirtschaftlichen und funktiona-

len Anforderungen aufzubauen. Die Billigung von Planungsergebnissen durch den Auf-

traggeber befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Verantwortung für die Einhal-

tung der Kostenobergrenze, vertragsgerechte Qualität seiner Planungen und die Mangel-

freiheit der sie realisierenden Bauleistungen. Sie stellt auch keine Teilabnahme dar.

5.5.4 Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Erreichung der Planungs- und Überwa-

chungsziele bleibt durch die Beauftragung eines Projektsteuerers unberührt.

5.5.5 Abweichungsmanagement

Der Auftragsgeber führt bei Großen Baumaßnahmen ein Abweichungsmanagement ge-

mäß den Abschnitten E 1.2 bzw. E 3.3 RLBau durch; bei Kleinen Baumaßnahmen sowie

bei BU-Projekten erfolgt dies in analoger Form.

Der Auftragnehmer hat hierbei unter Beachtung der Vorgaben des Auftraggebers mitzu-

wirken.

Können infolge des Abweichungsmanagements die Planungs- und Überwachungsziele

einschließlich der festgelegten Kostenobergrenze nicht mehr eingehalten werden, ist nach

dieser Ziffer vorzugehen. Soweit sich hieraus Leistungsänderungen ergeben, findet Ziffer

5.7 Anwendung.

Das für das Projekt erforderliche Entscheidungs-/Änderungsmanagement bleibt davon un-

berührt.

5.6 Besprechungen

5.6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen

Besprechungen teilzunehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Diese

Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige Über-

sendung von Unterlagen durch den Auftragnehmer zu unterstützen.

☒ Der Auftragnehmer fertigt über die Besprechungen und Verhandlungen unverzüglich

Niederschriften an und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor.

5.6.2 Der Auftragnehmer fertigt über die von ihm geführten Planungs- und Baubesprechungen

Niederschriften an. Diese legt er dem Auftraggeber zur Kenntnis vor.

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5.7 Leistungsänderungen

5.7.1 Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung des vereinbarten

Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs not-

wendig ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot

über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten

Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem

Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzli-

chen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der

Regelungen in § 10.2 zu ermitteln ist, ergeben.

5.7.2 Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu

leistende Mehr- oder Mindervergütung an.

5.7.3 Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist, spätestens nach 30 Kalendertagen

nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer, keine Einigung nach Ziffer

5.7.2, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist

verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werker-

folgs aber nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist.

5.7.4 Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit

(a) der Auftragnehmer ein Angebot nach Ziffer 5.7.1 nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder

(b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach Ziffer 5.7.3 endgültig gescheitert ist

oder

(c) die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der

beiderseitigen Interessen dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Ausführung vor Ablauf

der Verhandlungsfrist ist dem Auftragnehmer in der Regel zumutbar, soweit ohne eine

sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten

Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beein-

trächtigt werden, insbesondere Gefahr im Verzug ist.

5.7.5 Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung

oder der Ausführung geltend, trifft ihn dafür die Beweislast.

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5.8 Koordination

Der Auftragnehmer hat die fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich

so zu koordinieren und ihre Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu integrieren, dass

die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele eingehalten werden.

§ 6

Spezifische Leistungspflichten

Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers umfassen die in der/den An-

lage(n) zu § 6 enthaltenen Leistungen und gliedern sich in folgende Leistungsstufen:

6.1 Leistungsstufe 1

Die Leistungsstufe 1 umfasst

☒ für die Erarbeitung der Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) nach E 1 RLBau

☐ für die Erarbeitung der Bauunterlage nach D 2.1 RLBau

alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Leistungen.

Dem Auftraggeber obliegt im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens die Federführung

für –

☒ das Führen von Vorverhandlungen mit den Behörden über die Genehmigungsfähigkeit

☒ das Führen von Verhandlungen mit den Behörden über die Genehmigungsfähigkeit

☒ das Einreichen dieser Unterlagen einschließlich der noch notwendigen Verhandlungen

mit Behörden

6.2 Leistungsstufe 2 – Ausführungsplanung

6.2.1 Die Leistungsstufe 2 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe ge-

kennzeichneten Leistungen.

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Vertragsnummer: 000.910.120 Vergabenummer: 26-077562 (Vertrag Gebäude und Innenräume – Land)

6.3 Leistungsstufe 3 – Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe

6.3.1 Leistungsstufe 3A – Leistungen für die Vorbereitung der Vergabe

Die Leistungsstufe 3A umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe

gekennzeichneten Leistungen.

Der Auftraggeber erbringt im Rahmen der Vorbereitung der Vergabe folgende Leistungen:

  • Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche

6.3.2 Leistungsstufe 3B – Leistungen für die Mitwirkung bei der Vergabe

Die Leistungsstufe 3B umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe

gekennzeichneten Leistungen.

Der Auftraggeber erbringt im Rahmen der Vergabe folgende Leistungen:

  • Zusammenstellen und Versenden der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche,

  • einschließlich Führen der Bewerber- und Bieterliste,

  • Auskunftserteilung gegenüber Bewerbern und Bietern,

  • Einholen von Angeboten,

  • Durchsicht und Nachrechnen der Angebote, einschließlich Aufstellen des Preisspie-

gels,

  • Führung von Aufklärungsgesprächen mit Bietern,

  • Auftragserteilung,

Zu den Leistungen des Auftragnehmers gehören:

  • das Vorbereiten von Bietergesprächen,

  • das Einholen, Prüfen und Werten von Nachtragsangeboten 1,

  • das Prüfen und Werten von Nebenangeboten (ohne Auswirkungen auf die abge-

stimmte Planung) mit Einbeziehung in den Vergabevorschlag.

Nachtragsangebote sind – sofern prüfbar – unverzüglich nach Zugang spätestens aber in-

nerhalb von 7 Kalendertagen zu prüfen. Andernfalls ist deren fehlende Prüffähigkeit mit

Begründung in Textform zu dokumentieren.

1 Sofern § 10 HOAI einschlägig ist, ist diese Leistung gesondert zu vergüten.

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Bei sämtlichen Nachtragsvereinbarungen ist jeweils der Nachtragsverursacher / Grund der

Änderung bzw. der zusätzlichen Leistungen vom Auftragnehmer im detaillierten Vergabe-

vermerk anzugeben.

6.4 Leistungsstufe 4 – Objektüberwachung und Dokumentation

Die Leistungsstufe 4 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe ge-

kennzeichneten Leistungen.

6.4.1 Die Überwachungstätigkeit ist so auszuüben, dass die Bauleistungen von Bauunterneh-

men mangelfrei und vertragsgerecht ausgeführt werden. Insbesondere die schadensge-

neigten Bauleistungen und solche Arbeiten, deren Ergebnisse durch die nachfolgende

Bautätigkeit nicht mehr zugänglich sind, sind durch Inaugenscheinnahme sorgfältig zu

kontrollieren.

Der Auftragnehmer hat seine für die Bauausführung erforderlichen Leistungen so zu er-

bringen, dass der mit den ausführenden Firmen und dem Auftraggeber vereinbarte Bau-

ablauf störungsfrei verläuft.

6.4.2 Eingehende Rechnungen sind unverzüglich auf ihre Prüffähigkeit zu prüfen und wenn

prüffähig, fachtechnisch und rechnerisch zu prüfen und mit den entsprechenden Feststel-

lungsvermerken festzustellen. Nicht prüffähige Rechnungen sind unverzüglich mit entspre-

chender Begründung zurückzugeben.

Bei der Behandlung der Rechnungen und der diese begründenden Unterlagen sind die für

den Freistaat Bayern geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit der

Anlage VI.3 (ZVB Rechnungsprüfung, Feststellungsvermerke) zu beachten.

6.4.3 Der Auftragnehmer hat bei der Vorlage von Rechnungen der ausführenden Unternehmen

beim Auftraggeber folgende Fristen einzuhalten:

  • Abschlagsrechnungen: 10 Kalendertage vor Fälligkeit

  • Teil-/Schlussrechnungen: 15 Kalendertage vor Fälligkeit

6.4.4 Der mit der Objektüberwachung Beauftragte hat während der Bauzeit zum Nachweis aller

Leistungen – ausgenommen solcher, die durch fachlich Beteiligte überwacht werden – die

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Ausführungszeichnungen entsprechend der tatsächlichen Ausführung während der Objek-

tausführung fortzuschreiben bzw. ihre Fortschreibung durch die jeweiligen Ausführungs-

planenden zu veranlassen.

6.5 Leistungsstufe 5 – Objektbetreuung

Die Leistungsstufe 5 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe ge-

kennzeichneten Leistungen.

§ 7

Fachlich Beteiligte

7.1 Die für die Erbringung der übrigen Planungs- und Überwachungs- sowie der Beratungs-

und Gutachterleistungen vorgesehenen Unternehmen (fachlich Beteiligte) ergeben sich

aus der als Anlage zu § 7 beigefügten Liste. Änderungen und Ergänzungen zu dieser

Liste wird der Auftraggeber zeitnah dem Auftragnehmer mitteilen.

☐ 7.2 Das Projekt wird unter Beteiligung externer Projektsteuerer durchgeführt.

Projektsteuerer sind im Rahmen der mit ihnen abgeschlossenen Verträge bevollmächtigt,

die Rechte des Auftraggebers zur Realisierung der Planungs- und Überwachungsziele ge-

genüber dem Auftragnehmer und den anderen fachlich Beteiligten wahrzunehmen.

§ 8

Personaleinsatz des Auftragnehmers

8.1 Fachlich verantwortlich für die Erbringung der vertraglichen Leistungen sind die im bezu-

schlagten Angebot (VII.10.4) bzw. im Formblatt Personaleinsatz (III.15) benannten Perso-

nen.

Der für die Leistungsstufe 4 Benannte ist berechtigt, die nach § 6.4.2 und Anlage zu § 6,

Leistungsstufe 4 auszustellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen.

8.2 Durchgängiger Mitarbeitereinsatz

Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die ge-

samte Vertragsdauer bzw. während der jeweiligen Leistungsstufe eingesetzt werden.

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§ 9

Baustellenbüro

9.1 ☒ Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baustellenbüro zu unter-

halten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet, ☒ mindestens aber an 2

Tag/en pro Woche.

☐ Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ab der Leistungsstufe 4 bis zur Fertigstellung der

Bauaufgabe ein Baustellenbüro auf oder in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft ausrei-

chend zu besetzen.

☐ Der Auftragnehmer hat durch mindestens fachlich geeignete(n) Mitarbeiter wäh-

rend des Betriebs der Baustelle im Baustellenbüro präsent zu sein.

9.2 Kostentragung

☐ Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber –

ohne Einrichtung – kostenfrei zur Verfügung gestellt.

☐ Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer mit folgenden Einrich-

tungen kostenfrei bereitgestellt:

☐ Die Betriebskosten trägt der Auftragnehmer.

☐ Der Auftragnehmer beschafft sich das Baustellenbüro selbst, inklusive der erforderli-

chen Einrichtung auf eigene Kosten.

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§ 10

Honorar

Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Ar-

chitekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung

der HOAI vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636), insbesondere nach Teil 1 Allgemeine

Vorschriften (§§ 1-16 HOAI) und nach Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 1 Gebäude und In-

nenräume (§§ 33-37 HOAI) sowie nach dem in diesem Vertrag vereinbarten Zu- oder Ab-

schlag (siehe VII.10.4).

Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar gemäß den im bezuschlagten

Angebot (VII.10.4) getroffenen Vereinbarungen.

10.1 Anrechenbare Kosten

Die anrechenbaren Kosten nach § 4 in Verbindung mit § 33 und ggf. § 37 (1) HOAI wer-

den für die Leistungen nach § 6.1 bis § 6.5 auf der Grundlage der mangelfreien Kostenbe-

rechnung gemäß DIN 276 – in der Fassung vom Dezember 2008 – ohne Umsatzsteuer ermittelt.2

Solange die Kostenberechnung nicht vorliegt, ist die Kostenschätzung ohne Umsatz-

steuer, zu Grunde zu legen.

Soweit eine mitzuverarbeitende Bausubstanz (mvB) zu berücksichtigen ist, wird folgendes

vereinbart:

Hinsichtlich der mitzuverarbeitenden Bausubstanz wird vereinbart, dass diese im Rahmen

der Kostenberechnung einvernehmlich festgelegt wird. Der Umfang und der Wert der mit-

zuverarbeitenden Bausubstanz ist zum Zeitpunkt der Kostenberechnung objektbezogen

zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausub-

stanz ist nach derzeitigem Stand nach der Bauteilmethode zu bestimmen. Sollte sich im

Rahmen der Kostenberechnung herausstellen, dass der Eingriff in die Substanz (Basis ist

die letzte Sanierung des Objektes) wiedererwarten größer ist, ist der Umfang der mitzu-

verarbeitenden Bausubstanz entsprechend der Volumenmethode zu bestimmen.

2 Unabhängig von der Festlegung in § 5.3.1 ist bei der Honorarermittlung ausschließlich die DIN 276 in der Fassung 2008 zu- grunde zu legen.

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10.2 Honorar bei Leistungsänderungen

Begehrt der Auftraggeber geänderte Leistungen im Sinne von § 5.7 oder ordnet der Auf-

traggeber solche Leistungen an, so erfolgt eine Anpassung der Vergütung des Auftrag-

nehmers gemäß den folgenden Festlegungen:

10.2.1 Die Anpassung der Vergütung für Grundleistungen richtet sich nach § 10 HOAI. Soweit

nach diesem Vertrag ein Zu- oder Abschlag vereinbart wurde, ist dieser zu berücksichti-

gen. Im Übrigen gelten § 650c (1) und (2) BGB entsprechend.

10.2.2 Stimmt der Auftraggeber alternativ einer aufwandsbezogenen Abrechnung in Textform zu

und erfordern die zu ändernden oder geänderten Leistungen im Verhältnis zu den beauf-

tragten Leistungen einen erhöhten Aufwand, erhält der Auftragnehmer ein zusätzliches

Honorar unter Zugrundelegung der im bezuschlagten Angebot (VII.10.4) festgelegten

Stundensätze in Verbindung mit § 10.3 AVB.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistungen

darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende

Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benen-

nen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leis-

tungen abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftrag-

nehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.

☐ 10.3 Sonstige/Weitere Vergütungsvereinbarungen:

§ 11

Nebenkosten

11.1 Erstattung von Nebenkosten

Die Nebenkosten nach § 14 HOAI werden –

☒ nach den Festlegungen im bezuschlagten Angebot (VII.10.4) erstattet.

Der vorgenannte Ausgleich beinhaltet neben den in § 14 (2) HOAI aufgeführten Kosten

die Kosten für:

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Werden Leistungen nach § 5.7 beauftragt, gelten die Nebenkostenregelungen auch für

diese Leistungen.

11.2 Reisekosten

Reisekosten werden –

☒ nach den Festlegungen im bezuschlagten Angebot (VII.10.4) erstattet.

Sofern eine Erstattung von Reisekosten auf Einzelnachweis erfolgt, ist das Bayerische

Reisekostengesetz (BayRKG) anzuwenden.

Reisen zu Lasten des Auftraggebers müssen vorher mit diesem abgestimmt werden.

Der Antrag und die Einreichung der Unterlagen richten sich nach Art. 3 BayRKG.

Reiseunterlagen werden vom Auftragnehmer beschafft.

11.3 Vorsteuerabzug

Soweit Nebenkosten – ob pauschal oder zum Einzelnachweis – erstattet werden, sind sie

abzüglich der nach § 15 (1) des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern anzuset-

zen.

☐ 11.4 Bauaufgaben im Ausland

§ 12

Umsatzsteuer

Für das Honorar des Auftragnehmers gemäß § 10 und die Nebenkostenerstattung gemäß

§ 11 gilt:

☒ Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

☐ Die Leistung ist umsatzsteuerbefreit.

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§ 13

Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat – wahlweise – eine durchlaufende oder eine objektbezogene Be-

rufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungssummen nach § 16 AVB müssen

mindestens betragen:

Für Personenschäden 3.000.000 Euro

Für sonstige Schäden 3.000.000 Euro

In jedem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistungen

für die Jahresversicherung pro Versicherungsjahr mindestens das Zweifache der jeweili-

gen Deckungssumme oder bei einer objektbezogenen Versicherung mindestens das

Zweifache der jeweiligen Deckungssumme für die Dauer des Vertrages beträgt.

Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung ist für die gesamte Dauer des

Vertrages aufrechtzuerhalten und regelmäßig unaufgefordert dem Auftraggeber nachzu-

weisen.

§ 14

Ergänzende Vereinbarungen

☒ 14.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Auf- nahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung (Anlage zu § 14.1 – Formblatt VI.11)

nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

geltenden Fassung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten vor der vom

Auftraggeber dafür anzugebenden zuständigen Behörde/Stelle schriftlich abzugeben.

Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Be-

schäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungs-

erklärung vor der zuständigen Behörde/Stelle abgeben. (siehe Anlage zu § 14.1)

14.2 Beim Betreten und Befahren der die Bauaufgabe betreffenden Liegenschaften sind die je-

weiligen Zugangsbestimmungen des Nutzers einzuhalten. Der Auftragnehmer beachtet

die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften, die innerhalb der Liegenschaft gelten.

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☐ 14.3

  • Ende des Vertrages -

Der Vertrag wird mit Erteilung des Zuschlags auf das Angebot des Auftragnehmers im Rahmen des Vergabeverfahrens wirk-

sam geschlossen.

VHF Bayern – Stand Juni 2026 25/25

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