BU_FWK_13.26.01_Anl00_EntwurfRV.pdf

Objektplanung für Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an der Friedrichswerderschen Kirche

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 15:20 (Europe/Berlin)

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Rahmenvertrag Architektenleistung Vertragsmuster, RV-VM1/1

KB I2 – SPK/SMB  05451 2 / 519

Abt. Referat Nutzer - Abkürzung BR-Nr. Kapitel / Titel

Rahmenvertrag Objektplanung – Gebäude und Innenräume

Zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK)

Von-der-Heydt-Straße 16 - 18 10785 Berlin

vertreten durch das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)

Straße des 17. Juni 112 10623 Berlin

– nachstehend „Auftraggeber“ oder „AG“ genannt –

und - Name Firma / Büro -

  • Straße - - PLZ, Ort -

vertreten durch - Name Vertreter -

  • Name Vertreter -

– nachstehend „Auftragnehmer“ oder „AN“ genannt –

wird für die Bauaufgabe

Bauunterhalt in der Liegenschaft (Bauregister-Nr.05451); BBN 13.26.01

Friedrichswerdersche Kirche, Werderscher Markt, 10117 Berlin

folgender Vertrag geschlossen:

entspricht Erlass BMWSB vom 03.04.2024 – BI1-70000/1#1, Stand 24.01.2025

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I n h a l t s v e r z e i c h n i s

A n l a g e n v e r z e i c h n i s Seite 3

§ 1 − Gegenstand des Vertrages Seite 4

§ 2 − Bestandteile und Grundlagen des Vertrages Seite 4

§ 3 − Behandlung von Unterlagen Seite 4

§ 4 − Leistungspflichten des Auftragnehmers, Leistungsabruf durch Einzelaufträge Seite 5

§ 5 − Allgemeine Leistungspflichten Seite 5

§ 6 − Spezifische Leistungspflichten Seite 8

§ 7 − Fachlich Beteiligte Seite 9

§ 8 − Personaleinsatz des Auftragnehmers Seite 9

§ 9 − Baustellenbüro Seite 9

§ 10 − Vergütung Seite 10

§ 11 − Nebenkosten Seite 11

§ 12 − Umsatzsteuer Seite 12

§ 13 − Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers Seite 12

§ 14 − Ergänzende Vereinbarungen Seite 12

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A n l a g e n v e r z e i c h n i s

Anlage 01: Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB)

Anlage 02: Spezifische Leistungspflichten zu § 6 Ziffer 6.2

Anlage 03: Leistungsbeschreibung vom 27.07.2026

Anlage 04: Maßnahmenbeschreibung vom 27.07.2026

Anlage 05: vorläufiger Terminplan vom 27.07.2026 zu § 5.4

Anlage 06: Das vom AG geprüfte Angebotsblatt zu § 10

Anlage 07: Merkblatt Feststellungsbescheinigungen zu § 5.9

Anlage 08: Muster für Anlage zu § 14.1 („Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung“)

Die oben aufgeführten Anlagen 01 bis 08 werden dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einfacher Ausfertigung digital

übermittelt.

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§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand dieses Rahmenvertrages sind die einzelnen Architektenleistungen (Leistungsbild der § 34 HOAI), insbesondere zur Planung,

Koordination und Bauüberwachung von einzelnen Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen, an der Liegenschaft

„Friedrichswerdersche Kirche (FWK) am Werderscher Markt in 10117 Berlin“ für die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Die

erforderlichen Baumaßnahmen werden im Rahmen der Bauunterhaltung durchgeführt.

Der Rahmenvertrag soll es dem Auftraggeber ermöglichen, während des Vertragszeitraums für die vorgenannte Liegenschaft im Wege

des Einzelabrufauftrags, Leistungen des Auftragnehmers aus den vereinbarten Leistungspaketen (vgl. § 6 Ziffern 6.1 – 6.4) zu der

vereinbarten Vergütung (vgl. § 10 und Angebotsblatt des AN) in Anspruch zu nehmen.

§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages

2.1 Die im Anlagenverzeichnis aufgeführten Anlagen sind Vertragsbestandteil. Gleiches gilt für folgende technische und sonstige

Vorschriften, Regelwerke, Erlasse und Handlungsanweisungen bzw. Schreiben:

Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) in aktueller Fassung

Vorgaben für CAD: Dokumentationsrichtlinie des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung für die Museumsinsel DRL- SMB (MI), Stand 03/2009 abrufbar unterhttps://social.bscw.bund.de/pub/bscw.cgi/5565053

Regelwerke, Produkte und Vorgaben des Gemeinsamen Ausschuss für Elektronik im Bauwesen (GAEB) für den Datenaustausch von Baudaten sowie Leistungsbeschreibungen (GAEB DA und STLB-Bau/STLB-BauZ)

Das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (VHB) in aktueller Fassung unter Berücksichtigung der einschlägigen Erlässe der BMWS.

Die in den o.g. Unterlagen enthaltenen Formulare, Muster und sonstigen Formblätter sind zu verwenden. Soweit der Auftragnehmer im

Rahmen seiner Leistungserbringung Widersprüche aus den Vorgaben des Auftraggebers erkennt, hat er auf diese hinzuweisen.

2.2 Für die Erbringung der Leistungen sind des Weiteren folgende Unterlagen zu Grunde zu legen:

Planunterlagen Bauaufnahme Bestand, Stand 1993 (ABRI + RAABE ARCHITEKTEN)

Planunterlagen Bauaufnahme Bestand, Stand 2023 (Hella Rolfes Architekten)

Planunterlagen Vermessung Dachstuhl, Stand 2023/ 2024 (V&K Ingenieurvermessung)

Gutachterliche Stellungnahme Zinkdachflächen, Stand 2022 (Dipl.-Ing. Heinz-Christian Herzberg)

RÜV-Gutachten, Stand 2023 (Wetzel & von Seht, Ingenieurbüro für Bauwesen)

Schadstoffgutachten, Stand 2023 (Competenza GmbH)

Statische Nachrechnung Dachkonstruktion, Stand 2025 (Axel Seemann)

Faunische Erfassung, Stand 2025 (Dipl. Biol. Carsten Kallasch)

Energetisches Gutachten, Stand 2026 (CSD Ingenieure GmbH)

§ 3 Behandlung von Unterlagen

3.1 Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sichten und ihn in Textform

zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung und

Ausführung mit den Planungs- und Überwachungszielen nicht vereinbar ist.

Der Auftragnehmer hat im Rahmen der geschuldeten Leistungen die im Geschäftsbereich des Auftraggebers vorgegebenen Formulare

zu verwenden und entsprechend auszufüllen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen auf Grundlage folgender Kapitel derDokumentationsrichtlinie des BBR für die

Museumsinsel (DRL-MI), Version 03/2009, zu erbringen:

  1. Kennzeichnung und Strukturierung

  2. AKS-Allgemeines Kennzeichnungs-System – in Planunterlagen und 3D-Modellobjekten

  3. CAD-Vorgaben

  4. Besondere Dokumentationen

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  1. Anhang / Formatvorlagen Hinweis zum Kapitel 6 – Anhang / Formatvorlagen –: Die Inhalte der Kapitel 1, 2, 3 gelten in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen in Kapitel 6.

3.2 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen einschließlich der Leistungsverzeichnisse und der Berechnungen sowie die diesbezüglichen Unterlagen von Nachträgen sind dem Auftraggeber zu übergeben:

  • 3-fach in Papier in kopierfähiger Ausführung - 3-fach digital auf Datenträger (CD/DVD/USB)

Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen in Papierform sind vom Auftragnehmer im nötigen Umfang weiter zu

bearbeiten, normengerecht anzulegen, DIN-gemäß zu falten und in Ordnern vorzulegen. Die Vorgaben des Auftraggebers: der

Dokumentationsrichtlinie des BBR für die Museumsinsel (DRL-MI), Version 03/2009, zur Erstellung von Zeichnungen[in Papierform und

in digitaler Form] sowie zum Datenformat/-austausch sind einzuhalten.

3.2.1 Für den Austausch größerer Datenmengen ist ausschließlich der BSCW-Server des Bundes unterhttps://bscw.bund.de/ zu verwenden.

§ 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers, Leistungsabruf durch Einzelaufträge

4.1 Allgemeine und spezifische Leistungspflichten

Die Leistungspflichten des Auftragnehmers gliedern sich in allgemeine und spezifische Leistungspflichten:

 Die allgemeinen Leistungspflichten (§ 5) sind in jedem Einzelauftrag zu beachten und zu erfüllen.

 Die spezifischen Leistungspflichten (§ 6) sind in der jeweils beauftragten Leistungspaketen zu erbringen.

4.2 Leistungsabruf durch Einzelaufträge und Umfang der Beauftragung im Einzelfall

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einzelne im Einzelabruf vom Auftraggeber festzulegende Leistungen für die in § 1 genannte Liegenschaft durchzuführen. Die Übertragung dieser Leistungen erfolgt durch Einzelabrufe über den jeweils zu erstellenden Einzelauftrag zu diesem Vertrag. Ein Anspruch auf Übertragung der Einzelaufträge während der Vertragslaufzeit besteht nicht.

Der Auftraggeber hat dabei die Möglichkeit, das jeweilige Leistungspaket als Ganzes oder dessen einzelne Bestandteile als Einzelleistungen über den Einzelauftrag zu beauftragen. Den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung definiert der Auftraggeber im Rahmen des Einzelabrufs.

Der Auftraggeber ist dann nicht verpflichtet, die während der Vertragslaufzeit auf der o. g. Liegenschaft anfallenden Leistungen für sämtliche Maßnahmen oder alle während der Laufzeit dieses Rahmenvertrags anfallenden Architekten- und Ingenieurleistungen – selbst, wenn sie dem sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich dieses Vertrags unterfallen – auf dessen Grundlage zu beauftragen.

4.3 Die Einzelaufträge auf Grundlage des Rahmenvertrages werden in Textform erteilt. Der Auftragnehmer hat die im Einzelauftrag geforderten Leistungen innerhalb der dort festgelegten Fristen zu erbringen.

Der Auftragnehmer bestätigt die Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge zu den genannten Konditionen unverzüglich, spätestens innerhalb zwei Wochen nach Zugang des Einzelabrufs oder teilt in derselben Frist die Gründe mit, warum die Termin- oder Kostenvorgabe des Auftraggebers nicht akzeptiert werden können. Antwortet der Auftragnehmer nicht fristgerecht oder einigen sich die Parteien anschließend nicht innerhalb von einer Woche seit Zugang der Mitteilung des Auftragnehmers, ist der Auftraggeber berechtigt den Einzelabrufauftrag anderweitig zu vergeben. Der Rahmenvertrag bleibt im Übrigen unberührt.

Der Auftraggeber ist berechtigt, auch nach Erteilung des Einzelabrufauftrags Änderungen des Leistungsumfanges des einzelnen Einzelabrufs vorzunehmen, sofern dies dem Auftragnehmer zumutbar ist.

Für unvorhergesehene Einzelaufträge (Sofortmaßnahmen) muss der Auftragnehmer innerhalb des Haushaltsjahres kurzfristig zur Verfügung stehen.

§ 5 Allgemeine Leistungspflichten

5.1 Planungs- und Überwachungsziele

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Grundlage des § 2 seine Leistungen in allen Leistungspaketen so zu erbringen, dass das

Bauprojekt/die Baumaßnahme gemäß den Vorgaben nach Ziffern 5.2 bis 5.5 (Planungs- und Überwachungsziele) mangelfrei hergestellt

werden kann. Bei diesen Planungs- und Überwachungszielen handelt es sich um die für den Auftraggeber im Zeitpunkt des

Vertragsschlusses wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele im Sinne des § 650p (1) BGB und damit um die vereinbarte

Beschaffenheit des vom Auftragnehmer geschuldeten Werks.

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5.2 Quantitäten / Qualitäten

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung (vgl. Anlage 03) sowie der Maßnahmen-

beschreibung (vgl. Anlage 04) vorgegebenen Quantitäts- und Qualitätsziele umzusetzen. Erforderliche Präzisierungen werden, soweit

erforderlich, mit dem Auftraggeber vorab abgestimmt und in den Einzelauftrag festgelegt. Die Vorgaben sind verbindlich; Abweichungen

bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

5.3 Kosten

5.3.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen – bezogen auf den jeweiligen Einzelauftrag  so zu erbringen, dass die für das Projekt

vorgesehene Kostenobergrenze, die auf Grundlage mit dem Auftraggeber abgestimmten und freigegebenen Kostenschätzung ermittelt

wurden, nicht überschritten wird.

Die Kosten der Kostenobergrenze umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276 − in der Fassung 2018-12 einschließlich

Umsatzsteuer, soweit diese Kostengruppen in der jeweiligen Bauunterlage erfasst sind.

Der Auftragnehmer übernimmt damit keine Kostengarantie.

5.3.2 Unabhängig von der Beachtung der Planungs- und Überwachungsziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes zu

beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten;

Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere

Betriebs- und Instandsetzungskosten) unverhältnismäßig gemindert werden.

5.3.3 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber fortlaufend zu Kostenrisiken zu beraten. Er hat geeignete Maßnahmen zur Reduzierung,

Vermeidung, Überwälzung und Steuerung von Kostenrisiken aufzuzeigen. Kostenrisiken sind in der Kostenermittlung gesondert beziffert

auszuweisen und nach den Vorgaben des Auftraggebers zu Inhalt, Form und Austauschformat darzustellen. Bezifferte Kostenrisiken

stellen keine anrechenbaren Kosten dar; es gelten die Regelungen § 10. Realisiert sich ein Kostenrisiko nach Vertragsschluss und sind

dadurch die Planungs- und Überwachungsziele einschließlich der Kostenobergrenze nicht mehr einzuhalten, ist nach Ziffer 5.5

vorzugehen.

5.4 Termine

5.4.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass die im jeweiligen Einzelauftrag vorgegebenen Termine eingehalten werden.

5.4.2 Auf der Grundlage des vorläufigen Terminplans vom 27.07.2026 (Anlage 05) erarbeitet der Auftragnehmer in Abstimmung mit seinem Vertragspartner unverzüglich nach Vertragsschluss [d.h. nach Leistungsabruf im Einzelauftrag] einen Zeit- und Ablaufplan betreffend Planung, Vergabe und Ausführung. In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in regelmäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, fortschreiben bzw. an dessen Fortschreibung mitwirken. Für die Anwendung von § 10.2 AVB ist als Zeitraum der Objektüberwachung der Zeitraum zwischen Baubeginn und Übergabe maßgeblich.

5.5 Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele

5.5.1 Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele laufend zu überprüfen und den Auftraggeber unverzüglich

in Textform und begründet darauf hinzuweisen, soweit für ihn eine Gefährdung der Planungs- und Überwachungsziele erkennbar wird.

Er hat die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten zur Gewährleistung der Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele und

dabei insbesondere der Kostenobergrenze darzulegen.

5.5.2 Weist der Auftragnehmer mit dem ihm nach Ziffer 5.5.1 obliegenden Hinweis nach, dass eine Beeinträchtigung der Planungs- und

Überwachungsziele auf von ihm nicht zu vertretenden, insbesondere äußeren Umständen beruht, wie einem für ihn bei Vertragsschluss

nicht erkennbaren Zielkonflikt, einer Anordnung des Auftraggebers, Baupreissteigerungen, den Beiträgen anderer an der Planung fachlich

Beteiligter, geänderten technischen Regeln, unvermeidbaren behördlichen Anordnungen, der Realisierung von unvermeidbaren

Baugrund- oder Bestandsrisiken und dergleichen, obliegt es dem Auftraggeber, die Planungs- und Überwachungsziele nach Ziffer 5.7

anzupassen. Sind zu deren Umsetzung wiederholte oder geänderte Leistungen erforderlich, gilt § 10 Ziffer 10.6. Lässt der Auftraggeber

die Planungs- und Überwachungsziele unverändert und hat der Auftragnehmer seine weiteren, auf die ordnungsgemäße

Vertragserfüllung gerichteten Pflichten erfüllt, haftet der Auftragnehmer insoweit nicht für die berechtigt angezeigte, unvermeidbare

Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele.

BBR A 3 – RV-VM 1/1 BMWSB-BBR 12/2024 –Stand: 7/27/2026 Druckdatum : 27.07.2026

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5.5.3 Billigt der Auftraggeber Planungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen einer Leistungsstufe für die weitere Bearbeitung, ist der

Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterführenden Arbeiten auf den darin enthaltenen gestalterischen, wirtschaftlichen und funktionalen

Anforderungen aufzubauen. Die Billigung von Planungsergebnissen durch den Auftraggeber befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von

seiner Verantwortung für die Einhaltung der Kostenobergrenze, vertragsgerechte Qualität seiner Planungen und die Mangelfreiheit der

sie realisierenden Bauleistungen. Sie stellt auch keine Teilabnahme dar.

5.5.4 Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Erreichung der Planungs- und Überwachungsziele bleibt durch die Beauftragung eines

Projektsteuerers unberührt.

5.6 Besprechungen

5.6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen Besprechungen teilzunehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Diese Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Unterlagen durch den Auftragnehmer zu unterstützen.

5.6.2 Der Auftragnehmer fertigt über die von ihm geführten Planungs- und Baubesprechungen Niederschriften. Diese legt er dem Auftraggeber zur Kenntnis vor.

5.7 Leistungsänderungen

5.7.1 Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur

Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot

über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die

Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder

zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in § 10 Ziffer 10.6 zu

ermitteln ist, ergeben.

5.7.2 Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an.

5.7.3 Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist, spätestens nach 30 Kalendertagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim

Auftragnehmer keine Einigung nach Ziffer 5.7.2, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist

verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs aber nur, soweit ihm die Ausführung

zumutbar ist.

5.7.4 Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit

(a) der Auftragnehmer ein Angebot nach Ziffer 5.7.1 nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder

(b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach Ziffer 5.7.3 endgültig gescheitert ist oder

(c) die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Auftragnehmer

zumutbar ist. Die Ausführung vor Ablauf der Verhandlungsfrist ist dem Auftragnehmer in der Regel zumutbar, soweit ohne eine

sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder

Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere Gefahr im Verzug ist.

5.7.5 Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft ihn dafür

die Beweislast.

5.8 Koordination

Der Auftragnehmer hat die fachlich Beteiligten in jeder Leistung zeitlich und sachlich so zu koordinieren und ihre Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu integrieren, dass die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele eingehalten werden.

5.9 Eingehende Rechnungen der ausführenden Unternehmen

5.9.1 Eingehende Rechnungen der ausführenden Unternehmen sind unverzüglich auf ihre Prüffähigkeit, sachlich (schließt die fachtechnische Prüfung ein) und rechnerisch zu prüfen und mit den entsprechenden Feststellungsvermerken (vgl. Anlage 07) festzustellen. Nicht prüffähige Rechnungen sind unverzüglich mit entsprechender Begründung zurück zu geben.

5.9.2 Der Auftragnehmer hat bei der Vorlage von geprüften Rechnungen der ausführenden Unternehmen beim Auftraggeber folgende Fristen einzuhalten:

  • Abschlagsrechnungen: 10 Kalendertage

  • Teil-/Schlussrechnungen: 15 Kalendertage

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5.10 Nachtragsangebote der ausführenden Unternehmen

5.10.1 Eingehende Nachtragsangebote der ausführenden Unternehmen sind - sofern prüfbar - unverzüglich nach Zugang spätestens aber innerhalb von 7 Kalendertagen zu prüfen. Anderenfalls ist deren fehlende Prüffähigkeit mit schriftlicher Begründung zu dokumentieren.

Bei sämtlichen Nachtragsvereinbarungen ist jeweils der Nachtragsverursacher / Grund der Änderung bzw. der zusätzlichen Leistungen vom Auftragnehmer im detaillierten Vergabevermerk anzugeben.

§ 6 Spezifische Leistungspflichten, Leistungspakete

Die spezifischen Leistungen orientieren sich am Leistungsbild der Objektplanung des § 34 HOAI und umfassen vier Leistungspakete, die

jeweils in Einzelleistungen unterteilt sind. Die konkreten Inhalte und der Umfang der Einzelmaßnahmen ergeben sich aus der

Leistungsbeschreibung (Anlage 03) sowie der Maßnahmenbeschreibung (Anlage 04).

6.1 Leistungspaket 1 – Maßnahmenübergreifende Leistungen

6.1.1 Die maßnahmenübergreifenden Leistungen beziehen sich auf alle in der Anlage 04 beschriebenen Einzelmaßnahmen. Sie umfassen folgende Einzelleistungen:

Nr. 1.1 Analyse und Konkretisierung anhand von vorliegender Grundlage inkl. Ortsbesichtigungen und Erarbeitung der Maßnahmenübersicht mit Bewertung nach Priorität, Komplexität und Abhängigkeiten in Abstimmung mit dem Auftraggeber, Zusammenfassen der Ergebnisse als gemeinsame Arbeitsgrundlage

Nr. 1.2 Entwicklung und Untersuchung von zwei umsetzbaren Varianten zur Bündelung und zeitlichen Einordnung der Einzelmaßnahmen unter Berücksichtigung von Kosten, Terminen, Risiken, betrieblichen Belangen sowie Synergieeffekten bei Baustelleneinrichtung und Ausführung (inkl. Integration der TGA-Maßnahmen). Darstellung der jeweiligen Vor- und Nachteile, vergleichende Bewertung der Varianten sowie Erstellung einer Entscheidungsvorlage einschließlich Präsentation der Ergebnisse gegenüber dem Auftraggeber.

Nr. 1.3 Ermittlung und Festlegung sämtlicher erforderlicher Baustelleneinrichtung unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Nutzung (inkl. Integration der TGA-Maßnahmen) und betrieblicher Abläufe, insbesondere unter zeitlicher Abstimmung der Einrichtungen mit den Ausführungsabläufen der einzelnen Maßnahmen unter Berücksichtigung von Schnittstellen aller beteiligten Gewerken

Nr. 1.4 Inhaltliche Erfassung der TGA-Maßnahmen und Tragwerksplanung zur Abschätzung des zeitlichen Aufwands für Planung, Vergabe und Bauausführung

Nr. 1.5 Erstellen und Fortschreiben eines Rahmenterminplans betreffend Planung, Vergabe und Ausführung (inkl. Integration der TGA-Maßnahmen) mit dem Ziel synergetischer Nutzung der erforderlichen Baustelleneinrichtung und minimaler Störungen bei der Ausführung im laufenden Betrieb

Nr. 1.6 Erstellung einer Kostenberechnung für alle Hochbau-Einzelmaßnahmen gem. Maßnahmenbeschreibung (Anlage 04)

6.2 Leistungspaket 2 – Leistungen für Hochbau-Maßnahmen

Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers für einzelne Hochbau-Maßnahmen umfassen die in der Anlage 02 beschriebenen Leistungen:

6.2.1 Leistungsstufe 1 – Ausführungsplanung (LPH 5)

Die Leistungsstufe 1 umfasst die in der Anlage 02 zu dieser Leistungsstufe beschriebenen Grundleistungen der LPH 5.

6.2.2 Leistungsstufe 2 – Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe (LPH 6 und 7)

Die Leistungsstufe 2 umfasst die in der Anlage 02 zu dieser Leistungsstufe beschriebenen Grundleistungen der LPH 6 und 7.

6.2.3 Leistungsstufe 3 – Objektüberwachung und Dokumentation (LPH 8)

Die Leistungsstufe 3 umfasst alle in der Anlage 02 zu dieser Leistungsstufe beschriebenen Grundleistungen der LPH 8.

6.3 Leistungspaket 3 – Koordinationsleistungen

Bei Leistungspaket 3 geht es um die Durchführung der folgenden Einzelmaßnahmen (s. Anlage 04)

Nr. 3.1 ELEKTROARBEITEN – Elektro-Unterverteiler

Nr. 3.2 ELEKTROARBEITEN – Standleuchten Empore

Nr. 3.3 ELEKTROARBEITEN – Außenbeleuchtung

Nr. 3.4 ELEKTROARBEITEN – Stecksockelleuchten WC

Nr. 3.5 F/M – Einbruchmeldeanlage

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Nr. 3.6 F/M – Brandmeldeanlage

6.3.1 Für jede Einzelmaßnahme (Nrn. 3.1 bis 3.6) nach Ziffer 6.3 erbringt der Auftragnehmer folgende Koordinationsleistungen:

  • Abstimmen und Koordinieren der Planungs- und Ausführungstermine mit den Fachplanern zur Sicherstellung eines reibungslosen Bauablaufs

  • Bereitstellen der Arbeitsergebnisse der Hochbau-Maßnahmen für die Fachplaner sowie Koordination und Integration von deren Leistungen

  • Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der Fachplaner

  • Überwachung der Schnittstellen während der Ausführung zwischen TGA- und Hochbau-Maßnahmen

6.4 Leistungspaket 4 – Sonstige Leistungen

6.4.1 Auf Abruf des Auftraggebers erbringt der Auftragnehmer folgende Leistungen, die nicht bereits Gegenstand eines ausgelösten

Einzelauftrags sind:

Nr. 4.1 Vorbereitung, Mitwirkung und Nachbereitung für die Abstimmungen mit dem Landesdenkmalamt sowie für die Einholung der erforderlichen denkmalrechtlichen Genehmigung und Teilnahme an der öffentlich-rechtlichen Abnahme

Nr. 4.2 Erstellung einer Kostenberechnung von einer Einzelmaßnahme und Integration des Planungs-, Vergabe- und Ausführungstermins in den Rahmenterminplan

§ 7 Fachlich Beteiligte

Für die Erbringung der übrigen Objekt-/Fachplanungs- und/oder Beratungsleistungen sind folgende Fachlich Beteiligte vorgesehenen:

Statik Dachkonstruktion – Axel Seemann, Planung in der Denkmalpflege

Dachgutachten – Dipl.-Ing. Heinz-Christian Herzberg

Artenschutzgutachten – Dipl. Biol. Carsten Kallasch

Schadstoffgutachten – Competenza GmbH

Energieberater – CSD Ingenieure GmbH

RÜV-Gutachten – Wetzel und von Seht, Ingenieurbüro für Bauwesen

TGA-Planung – noch nicht beauftragt

Statik-Planung – noch nicht beauftragt

§ 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers

8.1 Als fachlich Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name, Qualifikation):

 - Name, Qualifikation –

 - Name, Qualifikation –

8.2 Durchgängiger Mitarbeitereinsatz

Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die gesamte Vertragsdauer [Laufzeit des Rahmenvertrages] bzw. während der jeweiligen Leistungsstufe eingesetzt werden.

Der Wechsel eines bei der Baumaßnahme eingesetzten Mitarbeiters/fachlich Verantwortlichen ist dem Auftraggeber rechtzeitig anzuzeigen. Zudem sind dabei die fachliche Qualifikation und Berufserfahrung des als Ersatz zum Einsatz vorgesehenen Mitarbeiters nachzuweisen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung zum Einsatz des geplanten Nachfolgers aus wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der geplante Nachfolger nicht den [im vorausgegangenen Angebotsverfahren geforderten]

  • Anforderungen an die fachliche Qualifikation und an die Berufserfahrung genügt.

§ 9 Baustellenbüro

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baustellenbüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen

vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet.

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§ 10 Vergütung

Die Vergütung der spezifischen Leistungen nach § 6 richtet sich nach Art und Umfang der jeweils durch Einzelabruf beauftragten

Leistungen sowie nach der jeweils vereinbarten Vergütungsgrundlage und erfolgt unter Bezug auf die einzelnen Leistungspakete

(Leistungspaket 1 bis 4). Die Einzelheiten der Vergütung sind in den nachfolgenden Regelungen festgelegt.

Die Leistungen des AN werden gemäß dem vom AN ausgefüllten und vom AG geprüften Angebotsblatt (vgl. Anlage 06) wie folgt vergütet:

10.1 Leistungspaket 1 – Maßnahmenübergreifende Leistungen, gem. § 6 Ziffer 6.1

Die Einzelleistungen des Leistungspakets 1 werden auf Grundlage der vom Auftragnehmer angebotenen Pauschalvergütung wie folgt vergütet:

MengeEinheitgesamt pauschal/netto
Leistung gemäß Nr. 1.1 (vgl. § 6 Ziff. 6.1.1)1psch- wird vom AG auf Grundlage Angebot AN ausgefüllt- €
Leistung gemäß Nr. 1.2 (vgl. § 6 Ziff. 6.1.1)1psch- wird vom AG auf Grundlage Angebot AN ausgefüllt- €
Leistung gemäß Nr. 1.3 (vgl. § 6 Ziff. 6.1.1)1psch- wird vom AG auf Grundlage Angebot AN ausgefüllt- €
Leistung gemäß Nr. 1.4 (vgl. § 6 Ziff. 6.1.1)1psch- wird vom AG auf Grundlage Angebot AN ausgefüllt- €
Leistung gemäß Nr. 1.5 (vgl. § 6 Ziff. 6.1.1)1psch- wird vom AG auf Grundlage Angebot AN ausgefüllt- €

10.2 Leistungspaket 2 – Leistungen für Hochbau-Maßnahmen, gem. § 6 Ziffer 6.2

10.2.1 Anrechenbare Kosten

Die anrechenbaren Kosten nach § 4 in Verbindung mit § 33 und § 37 (1) HOAI werden für die Leistungen § 6 Ziffer 6.2 auf der Grundlage

der mangelfreien Kostenberechnung – bezogen auf den jeweiligen Einzelauftrag – ohne Umsatzsteuer und Nachträge ermittelt. Die

anrechenbaren Kosten ergeben sich aus der vom Auftragnehmer im Rahmen vom Leistungspaket 1 (§ 6 Ziffer 6.1.1 Nr. 1.5) erstellten

Kostenberechnung für die jeweiligen Einzelmaßnahmen.

10.2.2 Honorarzonen

Folgende Honorarzonen werden der Honorarermittlung zugrunde gelegt:

Gebäude / Innenräume Honorarzone III

10.2.3 Honorarsatz

Grundlage für die Honorarberechnung ist der -wird vom AG auf Grundlage Angebot AN ausgefüllt -Honorarsatz der Honorartafel nach

§ 35 (1) HOAI.

10.2.4 Vom-Hundert-Sätze

Die (Teil-)Leistungsbewertung erfolgt nach Maßgabe der Beauftragung im jeweiligen Einzelauftrag unter Beachtung der Bewertung in

der Anlage 02 zu § 6 Ziffer 6.2 des Vertrages.

10.2.5 Honorarzuschläge (bei anrechenbaren Kosten von ≥ 25.000,00 €)

Für Instandhaltungen/Instandsetzungen wird das Honorar für die Leistungsphase 8 gemäß § 12 HOAI wie folgt erhöht:

Gebäude / Innenräumev.H.-Satz
für Bauunterhaltungsmaßnahmen(Erhöhung des v.H.- Satzes der Leistungsstufe 3)um- wird vom AG auf Grundlage Angebot AN ausgefüllt - % auf - wird vom AG auf Grundlage Angebot AN ausgefüllt - v.H

10.2.6 Unterschreiten die anrechenbaren Kosten nach § 33 HOAI bei einem Einzelauftrag die Eingangstafelwerte des § 35 Abs. 1 HOAI, werden

für die Leistungen dieses Vertrages gemäß § 6 Ziffern 6.2.2 und 6.2.3 folgende Einzelhonorare pauschal vereinbart:

Einzelauftrag, anrechenbare Kosten beiHonorare als Pauschalen / netto
Leistungseinheit Ibis 999,99 €- wird vom AG auf Grundlage Angebot AN ausgefüllt- €
Leistungseinheit IIvon 1.000,00 € bis 3.499,99 €- wird vom AG auf Grundlage Angebot AN ausgefüllt- €
Leistungseinheit IIIvon 3.500,00 € bis 7.499,99 €- wird vom AG auf Grundlage Angebot AN ausgefüllt- €
Leistungseinheit IVvon 7.500,00 € bis 14.999,99- wird vom AG auf Grundlage Angebot AN ausgefüllt- €

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Leistungseinheit V von 15.000,00 bis 24.999,99 - wird vom AG auf Grundlage Angebot AN ausgefüllt- €

10.3 Leistungspaket 3 – Koordinationsleistungen gem. § 6 Ziffer 6.3

Die Einzelleistungen des Leistungspakets 3 werden auf Grundlage der vom Auftragnehmer angebotenen Pauschalvergütung wie folgt

vergütet:

MengeEinheitgesamt pauschal/netto
Leistung gemäß § 6 Ziff. 6.3.1 betreffend die Einzelmaßnahme gemäß Nr. 3.11psch- wird vom AG auf Grundlage Angebot AN ausgefüllt- €
Leistung gemäß § 6 Ziff. 6.3.1 betreffend die Einzelmaßnahme gemäß Nr. 3.21psch- wird vom AG auf Grundlage Angebot AN ausgefüllt- €
Leistung gemäß § 6 Ziff. 6.3.1 betreffend die Einzelmaßnahme gemäß Nr. 3.31psch- wird vom AG auf Grundlage Angebot AN ausgefüllt- €
Leistung gemäß § 6 Ziff. 6.3.1 betreffend die Einzelmaßnahme gemäß Nr. 3.41psch- wird vom AG auf Grundlage Angebot AN ausgefüllt- €
Leistung gemäß § 6 Ziff. 6.3.1 betreffend die Einzelmaßnahme gemäß Nr. 3.51psch- wird vom AG auf Grundlage Angebot AN ausgefüllt- €

10.4 Leistungspaket 4 – Sonstige Leistungen, gem. § 6 Ziffer 6.4

Die Einzelleistungen des Leistungspakets 4 werden auf Grundlage der vom Auftragnehmer angebotenen Pauschalvergütung wie folgt

vergütet:

MengeEinheitgesamt pauschal/netto
Leistung gemäß Nr. 4.1 § 6 Ziff. 6.4.11psch- wird vom AG auf Grundlage Angebot AN ausgefüllt- €
Leistung gemäß Nr. 4.2 § 6 Ziff. 6.4.11psch- wird vom AG auf Grundlage Angebot AN ausgefüllt- €

10.5 Weitere besondere Leistungen

Die Weiteren Besonderen Leistungen werden ggf. gemäß geprüftem Angebot zum jeweiligen Einzelauftrag vergütet.

10.6 Honorar bei Leistungsänderungen

Ordnet der Auftraggeber über die vereinbarten Leistungen nach § 6 hinaus weitere Leistungen an, die im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, erfolgt die Vergütung gem. § 10.3 AVB unter Zugrundelegung folgender Stundensätze, gemäß dem Angebotsblatt (Anlage 06):

 für den Auftragnehmer / Projektleiter - bitte eintragen - EUR netto / Stunde

 für Mitarbeiter / stellv. Projektleiter (Dipl.-Ing. / MA / BA) - bitte eintragen - EUR netto / Stunde

 für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen - bitte eintragen - EUR netto / Stunde

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.

§ 11 Nebenkosten

11.1 Erstattung von Nebenkosten

Die Nebenkosten nach § 14 HOAI werden pauschal mit- wird vom AG auf Grundlage Angebot AN ausgefüllt -v.H. vom Nettohonorar

erstattet.

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Der vorgenannte Ausgleich beinhaltet neben in den § 14 (2) HOAI aufgeführten Kosten die Kosten für:

 Fahrten/Wegezeiten des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter innerhalb Berlins (einschl. Flughafen Berlin-Brandenburg)

 Fahrten/Wegezeiten des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter vom Stammsitz (oder Niederlassungen des Auftragnehmers) zum Erfüllungsort und zurück

Werden Leistungen nach § 5.7 beauftragt, gelten die vorgenannten Nebenkostenregelungen auch für diese Leistungen.

11.2 Reisekosten

Bei Erstattung von Reisekosten auf Einzelnachweis ist das Bundesreisekostengesetz (BRKG) anzuwenden. Reisen zu Lasten des Auftraggebers müssen vorher mit diesem abgestimmt werden. Der Antrag und die Einreichung der Unterlagen richten sich nach § 3 BRKG. Reiseunterlagen werden vom Auftragnehmer beschafft.

11.3 Vorsteuerabzug

Soweit Nebenkosten – ob pauschal oder zum Einzelnachweis – erstattet werden, sind sie abzüglich der nach § 15 (1) des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern anzusetzen.

§ 12 Umsatzsteuer

Für das Honorar des Auftragnehmers gemäß § 10 und die Nebenkostenerstattung gemäß § 11 gilt:

Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

§ 13 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat eine durchlaufende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungssummen nach § 16 AVB müssen mindestens betragen:

Für Personenschäden 1.500.000,00 Euro

Für sonstige Schäden (Vermögens- und Sachschäden) 1.000.000,00 Euro

In jedem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistungen für die Jahresversicherung pro Versicherungsjahr mindestens das Zweifache der jeweiligen Deckungssumme.

Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung ist für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten und regelmäßig unaufgefordert dem Auftraggeber nachzuweisen.

§ 14 Ergänzende Vereinbarungen

14.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine

Verpflichtungserklärung (Anlage zu § 14.1 ("Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung", vgl. Anlage 08) nach Maßgabe des

Verpflichtungsgesetzes in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung über die gewissenhafte Erfüllung seiner

Obliegenheiten vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden zuständigen Behörde/Stelle schriftlich abzugeben.

Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls

rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Behörde/Stelle abgeben (siehe Anlage zu § 14.1).

14.2 Laufzeit des Rahmenvertrages und Option zur Verlängerung

14.2.1 Laufzeit des Rahmenvertrages

Laufzeit für Beauftragungen aus dem Rahmenvertrag48 Monate / 4 Jahre
Beginn der Laufzeit
Ende der Laufzeit

Mit Vertragsschluss samt Einzelabruf (vgl. § 4 Ziff. 4.2) wird der Auftragnehmer zunächst durch den Einzelauftrag mit der Erbringung der in den Nrn. 1.1 bis 1.5 des Leistungspakets 1 aufgeführten Leistungen (vgl. § 6 Ziff. 6.1.1) beauftragt.

14.2.2 Option zur Verlängerung

Der Rahmenvertrag kann max. zweimalig um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Verlängerung um ein weiteres Jahr tritt automatisch ein, sofern der AG den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigt.

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Vom Vertragsende des Rahmenvertrages unberührt bleibt die ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung von während der Laufzeit dieses Rahmenvertrags erteilten Einzelaufträgen. Einzelaufträge enden, soweit weder ein Rücktritt noch eine Kündigung erfolgt, mit der vollständigen Erfüllung der im Einzelauftrag vereinbarten Leistungen bzw. nach der im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Leistungszeit. Ein vor Ablauf dieses Rahmenvertrages abgeschlossener Einzelauftrag behält seine Wirksamkeit auch über den Endzeitpunkt des Rahmenvertrages hinaus bis zur vollständigen Leistungserbringung. Bis zur Beendigung des Einzelauftrags gelten die Regelungen des Rahmenvertrages für diesen Einzelauftrag fort.

14.3 Beim Betreten und Befahren der die Bauaufgabe betreffenden Liegenschaften sind die jeweiligen Zugangsbestimmungen des Nutzers einzuhalten. Der Auftragnehmer beachtet die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften, die innerhalb der Liegenschaft gelten.

14.4 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, gegenüber Bietern / Bewerbern Auskünfte zu Vergabeverfahren zu erteilen. Im Falle derartiger Anfragen von Bietern / Bewerbern hat er diese an die Vergabestelle des BBR zu verweisen

14.5 eRechnungen

Mit Inkrafttreten der E-Rechnungs-Verordnung des Bundes zum 27.11.2020 sind die Lieferanten und Dienstleister des Bundes verpflichtet, Rechnungen – für den jeweiligen Einzelauftrag – elektronisch aus-zustellen und zu übermitteln. Aufwendungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Empfang und der Weiterverarbeitung der elektronischen Rechnung sind mit dem vereinbarten Honorar abgegolten.

Im Hinblick auf die Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer vereinbaren die Parteien, dass Rechnungen, die nicht elektronisch gestellt werden, keinen Verzug nach § 286 (3) BGB begründen.

Die notwendigen auftragsspezifischen Daten für die Einreichung der E-Rechnungen über die Rechnungseingangsplattform des Bundes OZG-RE – Onlinezugangsgesetzkonforme-Rechnungseingangsplattform werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss per E-Mail durch den Auftraggeber mitgeteilt.

Auftraggeber Auftragnehmer

Berlin, den (Ort) (Datum) (Ort) (Datum)

Unterschrift / Textform mit Angabe des Namens, Unterschrift / Textform mit Angabe des Namens, gem. § 126b BGB gem. § 126b BGB

Im Auftrag

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