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Objektplanung für Freianlagen bei der Sanierung und Erweiterung eines Gebäudekomplexes

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Vertrags-Nr.: VgV-25D413006

Vertrag Objektplanung - Freianlagen

Zwischen dem Freistaat Sachsen

vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen

vertreten durch den Staatsbetrieb Sächsisches

Immobilien- und Baumanagement

Niederlassung Dresden I

Königsbrücker Straße 80

01099 Dresden

  • nachstehend Auftraggeber genannt -

und

vertreten durch

  • nachstehend Auftragnehmer genannt -

wird für die Baumaßnahme:

Sächsischer Landtag Sanierung und Erweiterung TO 1 (BA 01) Anbau und Kubus mit Innenhof TO 2 (BA 02) Bernhard-von-Lindenau-Platz

04 01001 E 1601

folgender Vertrag geschlossen:

Vertrags-Nr.: VgV-25D413006

Inhaltsverzeichnis

Anlagenverzeichnis Seite 3

§ 1 Gegenstand des Vertrages Seite 4

§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages Seite 4

§ 3 Behandlung von Unterlagen Seite 5

§ 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung Seite 6

§ 5 Allgemeine Leistungspflichten Seite 7

§ 6 Spezifische Leistungspflichten Seite 10

§ 7 Fachlich Beteiligte Seite 13

§ 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers Seite 13

§ 9 Baustellenbüro Seite 14

§ 10 Honorar Seite 14

§ 11 Nebenkosten Seite 17

§ 12 Umsatzsteuer Seite 17

§ 13 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers Seite 18

§ 14 Ergänzende Vereinbarungen Seite 18

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Vertrags-Nr.: VgV-25D413006

Anlagenverzeichnis

Teil A

− 2 Anlage/n zu § 6 spezifische Leistungspflichten – Objektplanung Freianlagen (Anlage(n) 1)

− Anlage Honorartafel SIB (Anlage )

− Anlage Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB Land), Stand: 01/2023 (Anlage 2)

− Anlage zur technischen und wirtschaftlichen Prüfung (Anlage 3)

Anlage zu § 1.1 −

Auflistung über die zu bearbeitenden Freianlagen Beschreibung der Bauaufgabe (Anlage )

Zusätzliche Vertragsbestimmungen zur Erstellung von Ausschreibungsunterlagen und Datenaustausch (Anlage 4)

Zielvereinbarungstabellen zur Zertifizierung nach dem Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB)

( für ) mit Auflistung der Zuständigkeiten für das BNB – mit vorläufigem Stand vom (Anlage )

Formblatt Abnahme von Planungsleistungen (Anlage 5)

VS-NfD-Merkblatt – „Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades

VS-Nur für den Dienstgebrauch“ (Anlage )

Anlage zu § 14.1 − Formblatt Verpflichtungserklärung (Anlage 6)

Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Bauaufgaben des Freistaates Sachsen (RiSBau Sach-

sen) Stand: (Anlage )

Anlage zu § 10: Zusammenstellung der Einzelpreise / Honorarangebot (Anlage 7)

Anlage zu § 8: Formblatt 921-AI EU – Liste Projektteam Personaleinsatzkonzept (Anlage 8)

Erweiterte RIFT-Tabelle 2021 (Anlage 9)

(Anlage )

(Anlage )

Teil B

Anlage(n) zu § 10 – vorläufige Honorarermittlung (Anlage )

Anlage zu § 7 – Liste der fachlich Beteiligten (Anlage )

Terminplan vom (Anlage )

Datenaustauschformular (Anlage )

das Bodengutachten vom: 05.06.2023 (Anlage )

bestätigte EW-Bau vom 08.04.2026 (Anlage )

(Anlage )

Dem Auftragnehmer werden die vorgenannten Unterlagen in einfacher Ausfertigung mit Vertragsschluss übergeben bzw. digital

übermittelt.

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Vertrags-Nr.: VgV-25D413006

§ 1

Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen der Objektplanung gemäß § 39 HOAI,

mit denen in der Liegenschaft

Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden

(genaue Bezeichnung des Orts der Bauaufgabe)

für den Sächsischen Landtag

(Bezeichnung – Bauherr/Nutzer)

eine / 2 Freianlage/n *

neu hergestellt, erweitert

umgebaut, instand gesetzt oder instand gehalten werden sollen.

Die Bauaufgabe wird als Große Baumaßnahme nach Abschnitt E RLBau

Kleine Baumaßnahme nach Abschnitt D RLBau

durchgeführt.

1.2 Die Bauaufgabe ist Teil des Gesamtvorhabens:

Sächsischer Landtag

Sanierung und Erweiterung

TO 1 (BA 01) Anbau und Kubus mit Innenhof

TO 2 (BA 02) Bernhard-von-Lindenau-Platz

§ 2

Bestandteile und Grundlagen des Vertrages

2.1 Die im Anlagenverzeichnis Teil A aufgeführten Anlagen sind Vertragsbestandteil. Gleiches gilt für folgende techni-

sche und sonstige Vorschriften, Regelwerke, Erlasse und Handlungsanweisungen bzw. Schreiben:

– Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben und Bedarfsdeckungsmaßnahmen sowie die Bewirtschaf-

tung von Liegenschaften des Freistaates Sachsen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung (RLBau Sachsen) in aktueller Fassung1

Leitfaden Nachhaltiges Bauen

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen für Bundesliegenschaften (BNB) – Systemvariante Außenanla-

gen von (BNB_AA) – Modul (BNB)

Steckbriefe des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen – Modul (BNB-Steckbriefe) Leitfaden Barrierefreiheit1

Handlungsanweisung Bauproduktenrecht des Auftraggebers

CAD/FM-Dokumentationsrichtlinie (CAD/FM-DokuRL)1

Teil 0: Grundlagen der Dokumentation

Teil 1: Allgemeine CAD-Konventionen für den Landesbau

Teil 2: Spezifische CAD-Konventionen, Anforderungen an Baubestandspläne sowie Erstellung eines Raum-

& Gebäudebuches (RGB)

Teil 3: Technisches Anlagenbuch (TAB)

Teil 4: Bestandspläne zur Liegenschaft / Außenanlagen

Sofern nicht anders vereinbart, ist der Leistungserbringung die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils

gültige Version der CAD/FM-Dokumentationsrichtlinie zugrunde zu legen.

Die in den o.g. Unterlagen enthaltenen Formulare, Muster und sonstigen Formblätter sind zu verwenden.

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung Widersprüche aus den Vorgaben des Auftrag-

gebers erkennt, hat er auf diese hinzuweisen.

1 Siehe Internetseite des Auftraggebers - www.sib.sachsen.de, Informationen für Auftragnehmer/Zuwendungsempfänger/Be- darfsträger, Landesbau-Richtlinien, Formulare und Vorlagen.

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2.2 Für das Erbringen der Leistungen –

bei Großen Baumaßnahmen zur Aufstellung der Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau) sind zu Grunde zu legen:

die bestätigte Projektunterlage (PU) vom

die Qualifizierte Bedarfsanmeldung (QBedAn) vom

bei Kleinen Baumaßnahmen zur Aufstellung der Bauunterlage KBM (BauU-KBM) sind zu Grunde zu legen:

die Bedarfsanmeldung (Muster 40 B RLBau) vom

vom:

ab Leistungsphase 5 sind zu Grunde zu legen:

und folgende Vorgaben des Auftraggebers:

− aus dem Auftrag zur Durchführung der Baumaßnahme (Planungsauftrag) der Zentrale des Staatsbetriebes

Sächsisches Immobilien- und Baumanagement

− die einvernehmlichen Festlegungen der Planungsbesprechungen (schriftlich bzw. in Textform)

sowie

das baufachliche Gutachten über das Baugrundstück gemäß Abschnitt K 1 RLBau – mit Stand:

den amtlichen Lageplan – mit Stand:

das Bodengutachten – mit Stand: 05.06.2023

die Bestandspläne des Gebäudes/ Gebäudekomplexes der Außen-/Freianlagen – mit Stand:

03.09.2018

in digitaler Version

gemäß beigefügter Planliste

2.3 Für die weitere Bearbeitung sind bei Baumaßnahmen zu Grunde zu legen:

Die vom Auftraggeber geprüfte und anerkannte EW-Bau vom 08.04.2026

Die vom Auftraggeber aufgestellte und anerkannte BauU-KBM vom

− die einvernehmlichen Festlegungen der weiteren Planungsbesprechungen (schriftlich bzw. in Textform)

− die Vorgaben aus dem Auftrag zur Durchführung der Baumaßnahme (Bauauftrag) der Zentrale des Staatsbe-

triebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement

Abweichungen davon bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

2.4 Die Planungsleistungen unterliegen

dem Baugenehmigungsverfahren

dem Zustimmungsverfahren

der Kenntnisgabe

nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Freistaates Sachsen.

§ 3

Behandlung von Unterlagen

3.1 Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sich-

ten und ihn in Textform zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre

Beachtung als Grundlage der Planung und Ausführung mit den Planungs- und Überwachungszielen nicht vereinbar

ist.

Der Auftragnehmer hat im Rahmen der geschuldeten Leistungen die im Geschäftsbereich des Auftraggebers vor-

gegebenen Formulare zu verwenden und entsprechend auszufüllen.

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3.2 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen einschließlich der Leis-

tungsverzeichnisse und der Berechnungen sowie die diesbezüglichen Unterlagen von Nachträgen sind dem Auf-

traggeber

digital im Projektmanagement-System PlanTeam-Space (PTS) einzustellen.

digital (auf Datenträger / ) einschließlich einer Planliste (nach CAD/FM-DokuRL, Teil 0, Anlage 0-04

Planliste) zu übergeben. [soweit an anderer Stelle nicht anderes bestimmt]

Das dem Auftragnehmer übergebene Datenaustauschformular ist entsprechend zu ergänzen und bei Auftragser-

füllung dem Auftraggeber mit zu übergeben. Es dient als Kontrollinstrument der vollständigen und vertragsgerech-

ten Übergabe digitaler Pläne an den Auftraggeber.

Abweichend zu Satz 1 dieses Absatzes bzw. zur Anlage zu § 6 dieses Vertrages sind folgende Unterlagen

Endausfertigung Entwurfsunterlage / Entwurfsplanung, -fach

Genehmigungsplanung, -fach

Zwischenstände/Vergabeunterlagen, -fach

Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen (letzter Stand) und rechnerischen Er-

gebnisse des Objekts (Kosten, Flächen, Rauminhalte), -fach

, -fach

, -fach

zusätzlich in Papier in kopierfähiger Ausfertigung zu übergeben.

Der Auftragnehmer dokumentiert die Übereinstimmung der analog übergebenen Unterlagen mit den digital ab-

gelegten Unterlagen. Hierfür steht im Projektmanagement-System ein vorgefertigter XLS-Bericht zur Verfügung

(Übereinstimmungserklärung).

Für die weiteren Beteiligten (Firmen etc.) sind die Ausführungsunterlagen im erforderlichen Umfang zur Verfü-

gung zu stellen.

Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen in Papierform sind vom Auftragnehmer im nötigen Um-

fang weiter zu bearbeiten, normengerecht anzulegen, DIN-gemäß zu falten und in Ordnern vorzulegen. Die Vorga- ben des Auftraggebers zur Erstellung von Zeichnungen [in Papierform und in digitaler Form] sowie zum Datenfor-

mat/-austausch sind einzuhalten.

§ 4

Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung

4.1 Allgemeine und spezifische Leistungspflichten

Die Leistungspflichten des Auftragnehmers gliedern sich in allgemeine und spezifische Leistungspflichten:

− Die allgemeinen Leistungspflichten (§ 5) sind in jeder Stufe der Beauftragung zu beachten und

zu erfüllen.

− Die spezifischen Leistungspflichten (§ 6) sind in der jeweils beauftragten Stufe zu erbringen.

4.2 Stufenweise Beauftragung

Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Leistungsstufen, die der Auftraggeber nicht nach Ziffer 4.2.1 mit Ver-

tragsabschluss beauftragt, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber sie gemäß Ziffer

4.2.2 abruft.

Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf einzelne

Abschnitte der Bauaufgabe zu beschränken.

4.2.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss

mit der Erbringung der Leistungsstufe 1 gemäß § 6.1

mit der Erbringung der Leistungsstufe(n) 2 gemäß § 6.2

mit der Erbringung der

Diese Beauftragung ist beschränkt auf:

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4.2.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme weitere Leistungen

abzurufen. Der Abruf erfolgt in Textform.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber zur Vermeidung von Störungen im Planungsablauf rechtzeitig auf die

Notwendigkeit des Anschlussabrufs hinzuweisen.

4.2.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, entsprechend Ziffer 4.2.2 weitere Leistungsstufen nach § 6 im Wege der Vertragser-

weiterung abzurufen, solange keine Kündigung des Auftragnehmers nach Ziffer 4.2.4, § 14.1 AVB erfolgt ist. Soweit

dies nach dem Planungs- und Baufortschritt sachgerecht ist, ist der Auftraggeber auch befugt, die weitere Beauf-

tragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder einzelne Abschnitte der Bauaufgabe zu beschränken,

sofern es sich um abgrenzbare Teilleistungen handelt. Dabei soll eine unnötige Teilung von Leistungsstufen ver-

mieden werden.

4.2.4 Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Leistungsstufen besteht nicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,

die Leistungen der weiteren Leistungsstufen zu erbringen, wenn der Auftraggeber sie ihm überträgt; auf das Kün-

digungsrecht des Auftragnehmers nach § 14.1 AVB wird verwiesen. Aufgrund einer stufenweisen Beauftragung

gemäß den Regelungen in diesem Vertrag kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.

§ 5

Allgemeine Leistungspflichten

5.1 Planungs- und Überwachungsziele

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Grundlage des § 2 seine Leistungen in allen Leistungsstufen so zu er-

bringen, dass das Bauprojekt/die Baumaßnahme gemäß den Vorgaben nach Ziffern 5.2 bis 5.4 (Planungs- und

Überwachungsziele) mangelfrei hergestellt werden kann. Bei diesen Planungs- und Überwachungszielen handelt

es sich um die für den Auftraggeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wesentlichen Planungs- und Überwa-

chungsziele im Sinne des § 650p (1) BGB und damit um die vereinbarte Beschaffenheit des vom Auftragnehmer

geschuldeten Werks.

5.1.1 Leitfaden − Nachhaltiges Bauen

Die Anforderungen des Leitfadens – Nachhaltiges Bauen sind – in Abstimmung mit dem Auftraggeber − bei der

Planung und Baudurchführung zu berücksichtigen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet (bezogen auf die von ihm zu bearbeitenden Kostengruppen), die mit der Zielver-

einbarung vorgegebenen Quantitäts- und Qualitätsziele zur Nachhaltigkeit und der Energieeffizienz umzusetzen

[Anlagenverzeichnis Teil A – Zielvereinbarungstabelle in Verbindung mit den dort benannten weiteren Unterlagen]

und in Abstimmung mit dem vom Auftraggeber sowie den/dem beauftragten Dritten/Projektsteuerer zu präzisieren,

fortzuschreiben und an deren Erreichen sowie an der Nachweisführung der Einhaltung der vorgegebenen Kriterien

mitzuwirken.

Die notwendigen fachspezifischen Nachweise, Bewertungen und Daten der Liegenschaften sind dem Auftraggeber

bzw. dem von ihm beauftragten Dritten/Projektsteuerer zur Verfügung zu stellen.

Die in diesem Zusammenhang vom Auftragnehmer ggf. darüber hinaus zu erbringenden Besonderen Leistungen

ergeben sich aus der / den Anlage(n) zu § 6.

5.2 Quantitäten/Qualitäten

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber in der QBedAn in der PU in der Bedarfsanmel-

dung vorgegebenen Quantitäts- und Qualitätsziele umzusetzen. Die vom Auftraggeber vorgegebenen

Quantitäten/Zielwerte sind vom Auftragnehmer als Teil der Planung in Form von Berechnungen nachzuweisen.

Die Vorgaben dieser genehmigten Unterlagen sind verbindlich; Abweichungen bedürfen der vorherigen

Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

5.3 Kosten

5.3.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen bezogen auf die von ihm zu bearbeitenden Kostengruppen so zu erbrin-

gen, dass

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die in der EW-Bau / BauU-KBM festzulegende Kostenobergrenze (ermittelte Gesamtbaukosten zum Zeitpunkt

der Aufstellung) für die Baumaßnahme nicht überschritten wird.

die in der anerkannten EW-Bau / bestätigten BauU-KBM vom 08.04.2026 2

in der vom

festgelegte Kostenobergrenze für das Bauprojekt/die Baumaßnahme in Höhe von 317.203.000,00 EUR

brutto netto nicht überschritten wird.

Die Kosten der Kostenobergrenze umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276 in der Fassung 2008-

12 einschließlich Umsatzsteuer ohne Umsatzsteuer, soweit diese Kostengruppen in der jeweiligen Bauun-

terlage erfasst sind.

Der Auftragnehmer übernimmt damit keine Kostengarantie.

5.3.2 Unabhängig von der Beachtung der Planungs- und Überwachungsziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen

die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im

Hinblick auf Pflege und Unterhaltung der Freianlage zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers

sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge ein-

gespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Pflege-, Unter-

haltungs- und Instandsetzungskosten) unverhältnismäßig gemindert werden.

5.3.3 Im Rahmen der fortlaufenden Kostensteuerung und Kostenkontrolle ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Kosten

der Freianlagen bis zum Abschluss der Entwurfsplanung in der Gliederung gemäß DIN 276 Fassung 2008-12 und

ab der Ausführungsplanung parallel auch nach Vergabeeinheiten/vergabeorientierten Kostenkontrolleinheiten

(KKE), zu erfassen und kontinuierlich fortzuschreiben.

Mit Beginn der Vorbereitung der Vergabe ist die Kostensteuerung und -kontrolle dann ausschließlich nach Verga-

beeinheiten in vergabeorientierten Kostenkontrolleinheiten (KKE) fortzuführen.

Der Auftragnehmer führt die laufende Kostenkontrolle elektronisch, nach den Vorgaben des Auftraggebers zu In-

halt, Form und Austauschformat durch und meldet regelmäßig bzw. auf Verlangen des Auftraggebers den aktuellen

Kosten-, Leistungs- und Zahlungsstand der beauftragten Leistungen sowie die prognostizierte Abrechnungshöhe.

5.3.4 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber fortlaufend zu Kostenrisiken zu beraten. Er hat geeignete Maßnahmen

zur Reduzierung, Vermeidung, Überwälzung und Steuerung von Kostenrisiken aufzuzeigen. Kostenrisiken sind in

der Kostenermittlung gesondert beziffert auszuweisen und nach den Vorgaben des Auftraggebers zu Inhalt,

Form und Austauschformat darzustellen. Bezifferte Kostenrisiken stellen keine anrechenbaren Kosten dar. Reali-

siert sich ein Kostenrisiko nach Vertragsschluss und sind dadurch die Planungs- und

Überwachungsziele einschließlich der Kostenobergrenze nicht mehr einzuhalten, ist nach Ziffer 5.5 vorzugehen.

5.4 Termine

5.4.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehalten werden können:

Baubeginn:

Ausführungsbeginn der Freianlage(n):

Fertigstellungstermin: TO 1: 03/2030

TO 2: 12/2037

Beginn der Inbetriebnahmephase:

Übergabetermin nach Abschnitt H RLBau:

Abschluss der Fertigstellungspflege:

5.4.2 Auf der Grundlage der Termine gemäß Ziffer 5.4.1 erarbeitet

der Auftraggeber oder der von ihm beauftragte Dritte

der Auftragnehmer

2 bei einer Beauftragung ab Leistungsstufe 2.

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in Abstimmung mit seinem Vertragspartner unverzüglich nach Vertragsschluss einen Zeit- und Ablaufplan betref-

fend Planung, Vergabe und Ausführung. In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer diesen Ter-

minplan in regelmäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, fortschrei-

ben bzw. an dessen Fortschreibung mitwirken.

5.4.3 Für die Leistungen des Auftragnehmers werden die nachfolgenden Vertragstermine bzw. -fristen vorgegeben:

Für die komplette Erbringung der folgenden Leistungen gemäß der/den Anlage(n) zu § 6, gelten die folgenden

Termine oder Leistungszeiträume:

Leistungen Datum Leistungszeitraum

Vorlage der EW-Bau / BauU-KBM am Wochen

sämtliche Leistungen der Leistungsstufe 1 – am Wochen, ab

Anlage zu § 6:

sämtliche Leistungen der Leistungsstufe 2 – am 05/2027 (TO 1) Wochen, ab

Anlage zu § 6: am 03/2028 (TO 2)

die Vorlage der Ausschreibungsunterlagen – am Wochen, ab

für

am Wochen, ab

am Wochen, ab

5.5 Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele

5.5.1 Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele laufend zu überprüfen und den Auf-

traggeber unverzüglich in Textform und begründet darauf hinzuweisen, soweit für ihn eine Gefährdung der Pla-

nungs- und Überwachungsziele erkennbar wird. Er hat die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten zur

Gewährleistung der Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele und dabei insbesondere der Kostenober-

grenze darzulegen.

5.5.2 Weist der Auftragnehmer mit dem ihm nach Ziffer 5.5.1 obliegenden Hinweis nach, dass eine Beeinträchtigung der

Planungs- und Überwachungsziele auf von ihm nicht zu vertretenden, insbesondere äußeren Umständen beruht,

wie einem für ihn bei Vertragsschluss nicht erkennbaren Zielkonflikt, einer Anordnung des Auftraggebers, Baupreis-

steigerungen, den Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, geänderten technischen Regeln, unver-

meidbaren behördlichen Anordnungen, der Realisierung von unvermeidbaren Baugrund- oder Bestandsrisiken und

dergleichen, obliegt es dem Auftraggeber, die Planungs- und Überwachungsziele nach Ziffer 5.7 anzupassen. Sind

zu deren Umsetzung wiederholte oder geänderte Leistungen erforderlich, gilt § 10.9. Lässt der Auftraggeber die

Planungs- und Überwachungsziele unverändert und hat der Auftragnehmer seine weiteren, auf die ordnungsge-

mäße Vertragserfüllung gerichteten Pflichten erfüllt, haftet der Auftragnehmer insoweit nicht für die berechtigt an-

gezeigte, unvermeidbare Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele.

5.5.3 Billigt der Auftraggeber Planungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen einer Leistungsstufe für die weitere

Bearbeitung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterführenden Arbeiten auf den darin enthaltenen gestal-

terischen, wirtschaftlichen und funktionalen Anforderungen aufzubauen. Die Billigung von Planungsergebnissen

durch den Auftraggeber befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der

Kostenobergrenze, vertragsgerechte Qualität seiner Planungen und die Mangelfreiheit der sie realisierenden Bau-

leistungen. Sie stellt auch keine Teilabnahme dar.

5.5.4 Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Erreichung der Planungs- und Überwachungsziele bleibt durch die

Beauftragung eines Projektsteuerers unberührt.

5.6 Besprechungen

5.6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen Besprechungen teilzu-

nehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Diese Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Be-

sprechungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Unterlagen durch den Auftragnehmer zu unterstützen.

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Der Auftragnehmer fertigt über die Besprechungen und Verhandlungen unverzüglich Niederschriften an und

legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor.

5.6.2 Der Auftragnehmer fertigt über die von ihm geführten Planungs- und Baubesprechungen Niederschriften.

Diese legt er dem Auftraggeber zur Kenntnis vor.

5.7 Leistungsänderungen

5.7.1 Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine

Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem

Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen, bei einer Änderung des

vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot des

Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte

oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in § 10.9 zu ermitteln ist, ergeben.

5.7.2 Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Min-

dervergütung an.

5.7.3 Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist, spätestens nach 30 Kalendertagen nach Zugang des Änderungs-

begehrens beim Auftragnehmer keine Einigung nach Ziffer 5.7.2, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform

anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten

Werkerfolgs aber nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist.

5.7.4 Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit

(a) der Auftragnehmer ein Angebot nach Ziffer 5.7.1 nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder

(b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach Ziffer 5.7.3 endgültig gescheitert ist oder

(c) die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Interes-

sen dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Ausführung vor Ablauf der Verhandlungsfrist ist dem Auftragneh-

mer in der Regel zumutbar, soweit ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Errei-

chung des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich be-

einträchtigt werden, insbesondere Gefahr im Verzug ist.

5.7.5 Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung

geltend, trifft ihn dafür die Beweislast.

5.8 Koordination

Der Auftragnehmer hat die fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so zu koordinieren und

ihre Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu integrieren, dass die vereinbarten Planungs- und Überwachungs-

ziele eingehalten werden.

§ 6

Spezifische Leistungspflichten

Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers umfassen die in der/den Anlage(n) zu § 6 enthaltenen

Leistungen und gliedern sich in folgende Leistungsstufen:

6.1 Leistungsstufe 1

Die Leistungsstufe 1 umfasst

für die Erarbeitung der EW-Bau nach Abschnitt E 3 RLBau –

alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Leistungen.

Dem Auftraggeber obliegt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Federführung für −

das Führen von Verhandlungen mit den Behörden über die Genehmigungsfähigkeit

das Einreichen dieser Unterlagen einschließlich der noch notwendigen Verhandlungen mit Behörden

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6.2 Leistungsstufe 2 – Ausführungsplanung

Die Leistungsstufe 2 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Leistun-

gen

6.3 Leistungsstufe 3 – Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe

Die Leistungsstufe 3 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Leistun-

gen

6.3.1 Der Auftraggeber erbringt im Rahmen der Vergabe folgende Leistungen:

− Zusammenstellen und Versenden der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche, ein-

schließlich Führen der Bewerber- und Bieterliste,

− Auskunftserteilung gegenüber Bewerbern und Bietern,

− Einholen von Angeboten,

− Durchsicht und Nachrechnen der Angebote, einschließlich Aufstellen des Preisspiegels,

− Führung von Aufklärungsgesprächen mit Bietern,

− Auftragserteilung,

6.3.2 Zu den Leistungen des Auftragnehmers gehören:

− das Vorbereiten von Bietergesprächen,

− die Eignungsprüfung der Bieter,

− das Einholen, Prüfen und Werten von Nachtragsangeboten,

− das Prüfen und Werten von Nebenangeboten (ohne Auswirkungen auf die abgestimmte Planung)

mit Einbeziehung in den Vergabevorschlag.

Die Durchführung der technischen und wirtschaftlichen Prüfung der Angebote ist im Vergabevorschlag zu doku- mentieren und zusätzlich in der „Anlage zur technischen und wirtschaftlichen Prüfung“ zu vermerken.3

Die geprüften und gewerteten Angebote sind einschließlich des Vergabevorschlages spätestens 10 Kalendertage

nach Eingang der Angebote beim Auftragnehmer dem Auftraggeber vorzulegen.

Hinsichtlich der Wertung der Angebote wird neben den Regelungen des 1. bzw. 2 Abschnitts der VOB/A insbeson-

dere auf die Einhaltung und Beachtung der einzelnen Wertungsstufen gemäß den Richtlinien zu 321 des Vergabe-

und Vertragshandbuches für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) verwiesen.

Nachtragsangebote sind - sofern prüfbar - unverzüglich nach Zugang spätestens aber innerhalb von 7 Kalender-

tagen zu prüfen. Anderenfalls ist deren fehlende Prüffähigkeit mit schriftlicher Begründung zu

dokumentieren.

Bei sämtlichen Nachtragsvereinbarungen ist jeweils der Nachtragsverursacher / Grund der Änderung bzw. der zu-

sätzlichen Leistungen vom Auftragnehmer im detaillierten Prüfungsvermerk anzugeben. Unberechtigte Forderun-

gen der ausführenden Unternehmen sind unverzüglich dem Auftraggeber unter Benennung der Abweisungsgründe

anzuzeigen.

Die Durchführung der Prüfung der Einheitspreise und der Gesamtpreise ist im Prüfungsvermerk zum Nachtragsan-
gebot zu dokumentieren. Die rechnerische, technische und wirtschaftliche Prüfung des Nachtragsangebotes ist mit
folgender Prüfbemerkung festzustellen:
„rechnerisch, technisch, wirtschaftlich geprüft und festgestellt auf Euro ..........................
Die Bedingungen des § 2 VOB/B und des Hauptauftrages einschließlich etwaiger Nachlässe sind erfüllt.“
Im Fall einer erforderlichen Korrektur eines Nachtragsangebotes erfolgt die Prüfbemerkung
„Nachfolgende Nachtragspositionen wurden abweichend geprüft: [Aufzählung der Positionen mit Abweichun-
gen]“,

3 Eine elektronisch ausfüllbare Fassung der Anlage ist im Internet unter www.sib.sachsen.de/Öffentliche Ausschreibun- gen/Formblätter eingestellt.

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ggf. auf einer gesonderten Anlage.

Auf die Hinweise bzw. Richtlinien zu 521 bis 523 des Vergabe- und Vertragshandbuches für die Baumaßnahmen

des Bundes (VHB) sowie den Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen (510 VHB) wird verwiesen.

Im Einzelfall können durch den Auftraggeber kürzere Bearbeitungsfristen festgelegt werden.

6.4 Leistungsstufe 4 – Objektüberwachung und Dokumentation

Die Leistungsstufe 4 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Leistun-

gen.

6.4.1 Die Überwachungstätigkeit ist so auszuüben, dass die Bauleistungen von Bauunternehmen mangelfrei und ver-

tragsgerecht ausgeführt werden. Insbesondere die schadensgeneigten Bauleistungen und solche Arbeiten, deren

Ergebnisse durch die nachfolgende Bautätigkeit nicht mehr zugänglich sind, sind durch Inaugenscheinnahme sorg-

fältig zu kontrollieren.

6.4.2 Der Auftragnehmer hat seine für die Bauausführung erforderlichen Leistungen so zu erbringen, dass der mit den

ausführenden Firmen und dem Auftraggeber vereinbarte Bauablauf störungsfrei verläuft.

6.4.3 Eingehende Rechnungen sind mit Eingangsvermerk zu erfassen und unverzüglich auf ihre Prüffähigkeit zu prüfen

und wenn prüffähig,

sachlich und rechnerisch

fachtechnisch und rechnerisch

zu prüfen und mit den entsprechenden Feststellungsvermerken festzustellen. Nicht prüffähige Rechnungen sind

unverzüglich mit entsprechender Begründung zurück zu geben.

Bei der Behandlung der Rechnungen und der diese begründenden Unterlagen sind einschlägigen Regelungen des

Vergabehandbuches (VHB), des Abschnitts J RLBau und die für den Freistaat Sachsen geltenden haushaltsrecht-

lichen Vorschriften zu beachten.

Der Auftragnehmer hat mit Unterzeichnung des Vermerks „fachtechnisch und rechnerisch richtig“ die fachtechni-

sche und rechnerische Richtigkeit auf der Rechnung zu bescheinigen und übernimmt, auch in den Fällen, in denen

diese Bescheinigung durch seinen Erfüllungsgehilfen ausgestellt werden, damit die Verantwortung dafür, dass

− die in der Rechnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung

maßgebenden Angaben richtig sind,

− nach den geltenden Vorschriften und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden

ist,

− die Lieferung oder Leistung als solche und auch die Art, die Güte und der Umfang ihrer Ausführung

geboten war,

− die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung

sachgemäß, fachgerecht und vollständig ausgeführt worden ist,

− Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen (Vorleistungen) vollständig und richtig berücksichtigt wor-

den sind,

− dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden An-

gaben, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen richtig sind,

− die den Berechnungen zugrunde liegenden Ansätze, wie Maße und Mengen, Einzelansätze in Auf-

maßen, Abrechnungszeichnungen, Mengenberechnungen, Stundenlohnzetteln, Lieferscheinen und

dgl. richtig sind.

Der Vermerk ist mit Datum zu versehen. Nicht zutreffende Angaben in den Rechnungen und begründenden Unter-

lagen sind mit grüner Farbe zu berichtigen. Berichtigungen sind so auszuführen, dass die ursprünglichen Angaben

lesbar bleiben.

Sind die Endbeträge durch den Auftragnehmer zu korrigieren, so ist der vorstehende Vermerk um den Zusatz "mit

... EUR ... Ct" zu erweitern.

SIB VM13 LAND | Stand 03.2026 Seite 12 von 19

Vertrags-Nr.: VgV-25D413006

Die Prüfung von Mengenberechnungen und Abrechnungszeichnungen ist mit folgendem Stempel in grüner

Farbe wie folgt zu dokumentieren:

In allen Teilen geprüft und mit den aus der

Mengenberechnung (Abrechnungszeichnung)

ersichtlichen Änderungen für richtig befunden.

……………….. ……………………..

(Ort und Datum) (Unterschrift)

(zzgl. Firmenstempel)

Die Prüfung von Rechnungen ist mit folgendem Stempel in grüner Farbe wie folgt zu dokumentieren:

fachtechnisch und rechnerisch richtig

mit EUR ………………...Ct………

……………….. ……………………..

(Ort und Datum) (Unterschrift)

(zzgl. Firmenstempel)

6.4.4 Der Auftragnehmer hat bei der Vorlage von Rechnungen der ausführenden Unternehmen beim Auftraggeber (digi-

tal) folgende Fristen einzuhalten:

− Abschlagsrechnungen: 8 Kalendertage

− Teil-/Schlussrechnungen: 11 Kalendertage

− Skontorechnungen: 5 Kalendertage

6.4.5 Der mit der Objektüberwachung Beauftragte hat während der Bauzeit zum Nachweis aller Leistungen – ausgenom-

men solcher, die durch fachlich Beteiligte überwacht werden – die Ausführungszeichnungen entsprechend der tat-

sächlichen Ausführung während der Objektausführung fortzuschreiben bzw. ihre Fortschreibung durch die jeweili-

gen Ausführungsplanenden zu veranlassen.

6.5 Leistungsstufe 5 – Objektbetreuung

Die Leistungsstufe 5 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Leistun-

gen.

§ 7

Fachlich Beteiligte

7.1 Die für die Erbringung der übrigen Planungs- und Überwachungs- sowie der Beratungs- und Gutachterleistungen

vorgesehenen Unternehmen (fachlich Beteiligte) ergeben sich aus der als Anlage zu § 7 beigefügten Liste. Ände-

rungen und Ergänzungen zu dieser Liste wird der Auftraggeber zeitnah dem Auftragnehmer mitteilen.

7.2 Das Projekt wird unter Beteiligung eines Projektsteuerers durchgeführt.

Der Projektsteuerer ist im Rahmen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages bevollmächtigt, die Rechte des

Auftraggebers zur Realisierung der Planungs- und Überwachungsziele gegenüber dem Auftragnehmer und den

Fachplanern wahrzunehmen.

§ 8

Personaleinsatz des Auftragnehmers

8.1 Als fachlich Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt

(Name, Qualifikation):

für Leistungsstufe 1 −

für Leistungsstufe 2 −

für Leistungsstufe 3 −

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Vertrags-Nr.: VgV-25D413006

für Leistungsstufe 4 −

für Leistungsstufe 5 −

siehe Anlage zu § 8

Der für die Leistungsstufe 4 Benannte ist berechtigt, die nach § 6.4.3 und Anlage zu § 6, Leistungsstufe 4 auszu-

stellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen.

8.2 Durchgängiger Mitarbeitereinsatz

Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die gesamte Vertragsdauer bzw.

während der jeweiligen Leistungsstufe eingesetzt werden.

§ 9

Baustellenbüro

9.1 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baustellenbüro zu unterhalten. Er hat ausrei-

chende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der

Arbeiten richtet, mindestens aber an 1 Tag/en pro Woche.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ab der Leistungsstufe 4 bis zur Fertigstellung des Bauprojektes/der Bau-

maßnahme ein Baustellenbüro auf oder in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft ausreichend zu besetzen.

Der Auftragnehmer hat durch mindestens fachlich geeignete Mitarbeiter während des Betriebs der

Baustelle im Baustellenbüro präsent zu sein.

9.2 Kostentragung

Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber – ohne Einrichtung – kos-

tenfrei zur Verfügung gestellt.

Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer mit folgenden Einrichtungen kostenfrei be-

reitgestellt:

Die Betriebskosten trägt der Auftragnehmer.

Der Auftragnehmer beschafft sich das Baustellenbüro selbst, inklusive der erforderlichen Einrichtung auf ei-

gene Kosten.

§ 10

Honorar

Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieur-

leistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) zuletzt

geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der HOAI vom 02. Dezember 2020 (BGBl. I S.2636), insbeson-

dere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1-16 HOAI und nach Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 2 Freianlagen

(§§ 38-40 HOAI) sowie nach dem in diesem Vertrag vereinbarten Zu- oder Abschlag

(siehe Ziffer 10.6).

Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar, das wie folgt vereinbart wird:

10.1 Anrechenbare Kosten

Die anrechenbaren Kosten nach § 4 in Verbindung mit § 38 HOAI werden für die Leistungen nach § 6.1 bis § 6.5

auf der Grundlage der mangelfreien Kostenberechnung

zur Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau) zur Entwurfsplanung

gemäß DIN 276 in der Fassung 2008-12 ohne Umsatzsteuer ermittelt.

Solange die Kostenberechnung nicht vorliegt, ist die –

Kostenermittlung zur qualitätsgesicherten und bestätigten Bedarfsanmeldung

ohne Umsatzsteuer, zugrunde zu legen.

mitzuverarbeitende Bausubstanz (mvB)

SIB VM13 LAND | Stand 03.2026 Seite 14 von 19

Vertrags-Nr.: VgV-25D413006

Die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvB) werden nach der Formel berech-

net:

aKmvB = M x W x WF x LF

aKmvB - anrechenbare Kosten mitzuverarbeitende Bausubstanz

M - Menge der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (m, m², m³, Stück)

W - Wert (ortsüblicher funktionsbezogener Wert in Euro)

WF - Wertfaktor (< 1,0)

LF - Leistungsfaktor (<1,0)

Freianlage(n)mvB – in EUR netto
EUR
EUR
EUR

10.2 Honorarzonen

Folgende Honorarzonen werden der Honorarermittlung zugrunde gelegt:

Freianlage(n)Honorarzone
TO 1 (BA 01) Anbau und Kubus mit InnenhofIII
TO 2 (BA 02) Bernhard-von-Lindenau-PlatzIV

10.3 Honorarsatz

Grundlage für die Honorarberechnung ist die Anlage Honorartafel SIB.

Grundlage für die Honorarberechnung ist der Basishonorarsatz der Honorartafel nach § 40 (1) HOAI, zuzüg-

lich v. H. der Differenz zum oberen Honorarsatz für Freianlagen:

10.4 Vom-Hundert-Sätze

Die Bewertung der Grundleistungen ergibt sich aus den in der/den Anlage(n) zu § 6 vereinbarten v.H.-Sätzen.

10.5 Honorarzuschläge

Folgende Honorarzuschläge werden vereinbart:

Für Umbauten wird das Honorar aller Leistungsstufen gemäß § 40 (6) HOAI wie folgt erhöht:

Freianlage(n)v.H.-Satz
Wählen Sie ein Element aus.
Wählen Sie ein Element aus.
Wählen Sie ein Element aus.

Für Instandhaltungen/Instandsetzungen wird das Honorar für die Leistungsstufe 4 gemäß § 12 HOAI wie folgt

erhöht:

Freianlage(n)v.H.-Satz
Wählen Sie ein Element aus.
Wählen Sie ein Element aus.
Wählen Sie ein Element aus.

Für Umbauten und Modernisierungen wird kein Honorarzuschlag vereinbart.

SIB VM13 LAND | Stand 03.2026 Seite 15 von 19

Vertrags-Nr.: VgV-25D413006

10.6 Auf das Gesamthonorar der Grundleistungen gem. Ziffer 10.1 bis 10.5 wird ein Zu- oder Abschlag vereinbart4:

Freianlage(n)zuzüglich / abzüglich (+) v.H / (−) v.H. (in %)
TO 1 (BA 01) Anbau und Kubus mit Innenhofsiehe Anlage zu §10: Einzelpreise / Honoraran- gebot
TO 2 (BA 02) Bernhard-von-Lindenau-Platzsiehe Anlage zu §10: Einzelpreise / Honoraran- gebot
Wählen Sie ein Element aus.

10.7.1 Unterschreitung der Eingangstafelwerte der anrechenbaren Kosten

Unterschreiten die anrechenbaren Kosten nach § 38 HOAI die Eingangstafelwerte des § 40 (1) HOAI, werden die

Leistungen wie folgt vergütet:

nach Zeitaufwand zum Nachweis – gemäß Ziffer 10.9.2 des Vertrages und § 10.3 AVB

10.7.2 Überschreitung des maximalen Tafelwertes der anrechenbaren Kosten

Überschreiten die anrechenbaren Kosten nach § 38 HOAI die Tafelwerte des § 40 (1) HOAI, werden die Leis-tungen

wie folgt vergütet:

nach den Honorartafelwerten gemäß Anlage erweiterte RifT-Tabelle

10.8 Besondere Leistungen

Die Besonderen Leistungen werden pauschal oder zum Nachweis (bei Stundenhonorar nach vereinbartem Stun-

densatz nach Ziffer 10.9.2) oder mit den v.H.-Sätzen bezogen auf das Honorar nach § 10.3

gemäß der/den Anlage(n) zu § 6 des Vertrages

gemäß Anlage zu § 10 Zusammenstellung der Einzelpreise / Honorarangebot

vergütet.

10.9 Honorar bei Leistungsänderungen

Begehrt der Auftraggeber geänderte Leistungen im Sinne von § 5.7 oder ordnet der Auftraggeber solche Leistungen

an, so erfolgt eine Anpassung der Vergütung des Auftragnehmers gemäß den folgenden Festlegungen:

10.9.1 Die Anpassung der Vergütung für Grundleistungen richtet sich nach § 10 HOAI. Soweit gemäß Ziffer 10.6 dieses

Vertrags ein Zu- oder Abschlag vereinbart wurde, ist dieser zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten § 650c (1) und

(2) BGB entsprechend.

10.9.2 Stimmt der Auftraggeber alternativ einer aufwandsbezogenen Abrechnung in Textform zu und erfordern die zu

ändernden oder geänderten Leistungen im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen erhöhten Aufwand,

erhält der Auftragnehmer ein zusätzliches Honorar in Verbindung mit § 10.3 AVB unter Zugrundelegung:

folgender Stundensätze

− für Projektleiter EUR netto / Stunde

− für Mitarbeiter: Ingenieure, Bautechniker

und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation EUR netto / Stunde

− für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter

mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder

wirtschaftliche Aufgaben erfüllen EUR netto / Stunde

der Stundensätze gemäß Anlage zu § 10 Zusammenstellung der Einzelpreise / Honorarangebot.

Allgemeine Bürokosten/Sekretariatskosten sind in den v. g. Stundensätzen enthalten, Zuschläge werden nicht ver-

gütet.

4 Die Honorartafeln der HOAI weisen Orientierungswerte aus (§ 2a (1) HOAI). Es kann auch ein von den Honorartafeln abwei- chendes, höheres oder niedrigeres Honorar vereinbart werden (§ 7 (2) HOAI).

SIB VM13 LAND | Stand 03.2026 Seite 16 von 19

Vertrags-Nr.: VgV-25D413006

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen, dass

es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraus-

sichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender

Leistungen abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftrag-

geber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.

Werden vom Projektleiter Leistungen erbracht, welche Mitarbeiterleistungen (Ingenieur, Bautechniker oder ver-

gleichbar) sind, wird nur der diesen Leistungen entsprechende Stundensatz gezahlt; dies gilt analog für die vom

Projektleiter und/oder von Mitarbeitern erbrachten Zeichner-/sonstigen Mitarbeiterleistungen. Es wird nur die reine

Arbeitszeit (ohne Wegezeiten, Fahrtzeiten, Arbeitspausen und dgl.) vergütet.

Über die geleisteten Stunden ist vom Auftragnehmer ein Nachweis zu führen. Dieser muss mindestens die Tätigkeit

im Einzelnen, d. h. zumindest nach Zeit, Datum und Anzahl der Stunden, Personen, Qualifikation und Tätigkeits-

inhalten sowie den maßgeblichen Stundensatz und die Vertragsnummer aufführen.

10.10 Sonstige/Weitere Vergütungsvereinbarungen:

Das Preisgeld in Höhe von Euro (netto) wird auf das Honorar der Leistungsstufe 1 angerechnet.

Auf die Abrechnungssumme des Vertrages wird ein Preisnachlass ohne Bedingung vereinbart, in Höhe von

„gemäß Anlage zu § 10: Zusammenstellung der Einzelpreise / Honorarangebot“.

§ 11

Nebenkosten

11.1 Erstattung von Nebenkosten

Die Nebenkosten nach § 14 HOAI werden −

nicht erstattet.

pauschal mit v.H. / gemäß Anlage zu § 10: Zusammenstellung der Einzelpreise/ Honorar-

angebot vom Nettohonorar ohne Umbau- und Instandsetzungszuschlag erstattet.

auf Einzelnachweis erstattet:

Der vorgenannte Ausgleich beinhaltet neben in den § 14 (2) HOAI aufgeführten Kosten die Kosten für:

Werden Leistungen nach § 5.7. beauftragt, gelten die vorgenannten Nebenkostenregelungen auch für diese Leis-

tungen.

11.2 Reisekosten

Bei Erstattung von Reisekosten auf Einzelnachweis ist das Bundesreisekostengesetz (BRKG) anzuwenden. Reisen

zu Lasten des Auftraggebers müssen vorher mit diesem abgestimmt werden.

Der Antrag und die Einreichung der Unterlagen richten sich nach § 3 BRKG.

Reiseunterlagen werden vom Auftragnehmer beschafft.

11.3 Vorsteuerabzug

Soweit Nebenkosten – ob pauschal oder zum Einzelnachweis – erstattet werden, sind sie abzüglich der nach § 15

(1) des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern anzusetzen.

§ 12

Umsatzsteuer

Für das Honorar des Auftragnehmers gemäß § 10 und die Nebenkostenerstattung gemäß § 11 gilt:

Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

Die Leistung ist umsatzsteuerbefreit.

SIB VM13 LAND | Stand 03.2026 Seite 17 von 19

Vertrags-Nr.: VgV-25D413006

§ 13

Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat – wahlweise – eine durchlaufende oder eine objektbezogene Berufshaftpflichtversicherung

nachzuweisen. Die Deckungssummen nach § 16 AVB müssen mindestens betragen:

Für Personenschäden 3.000.000,00 Euro

Für sonstige Schäden 5.000.000,00 Euro

In jedem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistungen für die Jahresversicherung

pro Versicherungsjahr mindestens das Zweifache der jeweiligen Deckungssumme oder

bei einer objektbezogenen Versicherung mindestens das Zweifache der jeweiligen Deckungssumme

für die Dauer des Vertrages beträgt.

Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung ist für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuer-

halten und regelmäßig unaufgefordert dem Auftraggeber nachzuweisen.

§ 14

Ergänzende Vereinbarungen

14.1 Verpflichtung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten

eine Verpflichtungserklärung (Anlage zu § 14.1 „Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Per-

sonen“) nach der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur präventiven und repressiven Korrup-

tionsbekämpfung in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Sachsen (VwV Anti-Korruption) und nach Maßgabe

des Verpflichtungsgesetzes in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung über die gewissen-

hafte Erfüllung seiner Obliegenheiten vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden zuständigen Behörde/Stelle

schriftlich abzugeben.

Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem

Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Behörde/Stelle abge-

ben. (siehe Anlage zu § 14.1).

14.2 Zugangsbestimmungen

Beim Betreten und Befahren der die Bauaufgabe betreffenden Liegenschaften sind die jeweiligen Zugangsbestim-

mungen des Nutzers einzuhalten. Der Auftragnehmer beachtet die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften, die in-

nerhalb der Liegenschaft gelten.

Zur Ausführung der Leistungen sind die Anforderungen des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Ver-

fahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Sächs-

SÜG) zu erfüllen.

14.3 Online-Zugänge

Die Weitergabe von Daten von Online-Zugängen bzw. jeglicher Kennungen und Passwörter an Dritte sowie die

Verwendung bzw. der Versuch der Verwendung außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Vertrages ist unter-

sagt.

Der Auftragnehmer hat sich vertrags- und zweckbezogen im Rahmen der Eignungsprüfung in der Leistungs-

phase 7 gemäß Anlage zu § 6 für den Online-Zugang des PQ-Vereins (www.pq-verein.de) anzumelden. Dafür erhält

er vom Auftraggeber eine Bestätigung über die zu erbringenden Leistungen für das Bauvorhaben des Vertrages.

14.4 Bauaufnahme

Macht sich die Erstellung von Bauaufnahmezeichnungen notwendig, d. h. die Anfertigung von maßstabsgetreuen

grafischen Dokumentationen des IST-Zustandes von Bauwerksteilen, Bauwerken oder Bauwerksgruppen (vor Be-

ginn einer Maßnahme) hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen.

14.5 Rechnungsstellung

Die Honorarrechnungen sind dem Auftraggeber kumulativ in 1-facher Ausfertigung mit Angabe der Vertragsnum-

mer vorzulegen.

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Vertrags-Nr.: VgV-25D413006

Die elektronische Rechnungsstellung wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und den Vorgaben des Auf-

traggebers akzeptiert. Die Vorgaben des Auftraggebers zur Stellung elektronischer Rechnungen sind unter

www.sib.sachsen.de (Informationen für den Auftragnehmer) bekannt gemacht. Im Zusammenhang mit der elektro-

nischen Rechnungsstellung anfallende Kosten trägt der Auftragnehmer.

Leitweg-ID: 14-0411082SIBD1BAU01-25

Auftraggeber Auftragnehmer

Dresden,

(Ort) (Datum) (Ort) (Datum)

Jörg Scholich

Niederlassungsleiter

Unterschrift / Textform mit Angabe des Namens, Unterschrift / Textform mit Angabe des Namens,

gem. § 126b BGB gem. § 126b BGB

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