C.2.2_Antrag_auf_Baugenehmigung.pdf

Objektplanung für die Sanierung und Modernisierung des Hallenbads MarienBad

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 15:09 (Europe/Berlin)

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Blatt 1 Bitte Hinweise auf Blatt 6 beachten Zutreffendes ankreuzen bzw. ausfüllen

Antrag auf BaugenehmigungEingangsvermerk: Bauaufsichtsbehörde Aktenzeichen:
Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO
Einreichung der Bauunterlagen im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO Weiterbehandlung als Antrag auf Baugenehmigung, wenn die Gemeinde erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll: ja nein
An die Bauaufsichtsbehörde:1 1soweit nicht Freistellungsverfahren (§ 67 LBauO)An die Gemeinde-/Verbandsgemeinde- /Stadtverwaltung:2 2soweit Freistellungsverfahren (§ 67 LBauO)Eingangsvermerk: Gemeinde-/Verbands- gemeinde-/Stadtverwaltung Aktenzeichen:
Bauherr/-in (Name, Vorname, Anschrift, Telefon, E-Mail)
Entwurfsverfasser/-in (Name, Vorname, Beruf, Anschrift, Telefon, E-Mail)
bauvorlageberechtigt nach §64 Abs. 2 Nr. 1 LBauO - Architekt/-in: Architektenkammer RP Bundesland: ………………… Eintragung Nr.: ................... §64 Abs. 2 Nr. 2 LBauO - Ingenieur/-in: Ingenieurkammer RP Bundesland: ………………… Eintragung Nr.: ................... §64 Abs. 3 Satz1 (für Gebäude nach § 64 Abs. 3 Satz 2 LBauO) sonstige Berechtigung nach §§ 64 oder 64 d LBauO: .....................................................................................................................
1 Vorhaben
1.1Art des VorhabensErrichtung Änderung (Umbau, Ein- Abbruch (soweit nicht genehmigungs- (Neubau, Erweiterung) bau, auch Nutzungsänderung) frei nach § 62 Abs.2 Nr. 6 LBauO)
1.2Zweckbestimmung des Vorhabens Gebäude (z. B. Wohn- oder Bürogebäu- de, Verkaufsstätte, landwirt- schaftliches Betriebsgebäude, Gewerbe- oder Industriebau, Großgarage) sonstige bauliche Anlage (z. B. Behälter, Lagerplatz, Windenergieanlage, Aufschüt- tung/Abgrabung, Werbeanlage)
1.3Gebäudeklasse nach § 2 Abs. 2 LBauO1 2 3 4 5

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Blatt 2 Zutreffendes ankreuzen bzw. ausfüllen

2 Grundstück
2.1LageStraße, Hausnummer, Gemeinde, Ortsteil: Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans/ vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Plan-Nr.: .............................. Bezeichnung: .............................................. Art der zulässigen Nutzung: .......................................................................
KatasterbezeichnungGemarkung:Flur:Flurstück:
2.2Eigentümer/-in* *(soweit nicht Bauherr/-in)Name, Vorname, Anschrift, Telefon:
2.3Baulasten sind eingetragen: a) auf dem Baugrundstück b) zugunsten des Baugrund- stücks auf einem anderen Grundstückja nein ja nein Grundstück (Katasterbezeichnung): Nr. im Baulastenverzeichnis: ...................................................... ................................................
2.4Angaben über eine BauvoranfrageEine Bauvoranfrage wurde mit Schreiben vom ................................ eingereicht. Ein Bauvorbescheid wurde am......................... erteilt; Az.: ..................................
3 Erschließung
3.1Die Zuwegung zu dem Grundstück erfolgtvon einer/einem Bundesstraße sonstigen öffentlichen Straße/Weg Landesstraße Privatweg Kreisstraße über ein anderes Grundstück Gemeindestraße Bezeichnung der Straße/des Wegs/des anderen Grundstücks: ...............................................................................................................................
3.2Die Abwasserbeseitigung erfolgt durch Einleitung indie öffentliche Abwasseranlage eine private Abwasseranlage

4 Baukosten Brutto-Rauminhalt nach DIN 277 ................................... m³

Herstellungskosten ................................... EUR (bei baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, oder wenn sonstige Anlagen oder Einrichtungen gesondert errichtet werden) Baukostensumme .......................... ......... EUR (in Fällen des § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht)

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Blatt 3 Zutreffendes ankreuzen bzw. ausfüllen

5 Bauunterlagen nach der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO)

Folgende von der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser verantwortete Bauunterlagen sind beigefügt. (Sofern die Einreichung in Papierform durch die Bauaufsichtsbehörde zugelassen oder gefordert wird, sind die Bauunterlagen 2-fach bzw. 3-fach, wenn die Kreisverwaltung untere Bauaufsichtsbehörde ist, einzureichen. Wenn für das Vorhaben eine Betriebsbeschreibung (siehe 5.5) erforderlich ist, ist eine zusätzliche Ausferti- gung der Bauunterlagen einzureichen.)

5.1 Allgemeine Bauunterlagen

Lageplan

Bauzeichnungen

Baubeschreibung Gebäude (Vordruck)*

Baubeschreibung Feuerungsanlagen (Vordruck)*

Baubeschreibung Anlagen zur Lagerung von mehr als 10 m³ Heizöl (Vordruck)

Baubeschreibung Anlagen zur Lagerung von 3 und mehr t Flüssiggas (Vordruck) Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen (Vordruck) *bei Vorhaben nach § 66 Abs. 1 u. § 67 Abs. 1 LBauO nicht erforderlich

5.2 Berechnungen und Angaben (gesonderte Darstellung)

Maß der baulichen Nutzung (§ 17 BauNVO)

Zahl und Größe der Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge (nach Satzung/VV Min. der Finanzen)

Anzahl der Fahrradabstellplätze (nach örtlichen Gegebenheiten/Regelungen)

Zahl und Größe der Spielplätze für Kleinkinder

Brutto-Rauminhalts (BRI) nach DIN 277

Nutzfläche (NF) nach DIN 277, ausgenommen Wohnfläche

Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung

Herstellungskosten/Baukostensumme (siehe lfd. Nr. 4)

5.3 Darstellung der Grundstücksentwässerung

Entwässerungsplan M 1 : 500

Baubeschreibung der Entwässerungsanlage

Bauzeichnungen - bei Vorhaben nach § 66 Abs. 1 u. § 67 Abs. 1 LBauO nicht erforderlich –

Bezeichnung und Beschreibung der Kleinkläranlage/Abwassergrube

5.4 Erklärungen und bautechnische Nachweise

Bei Vorhaben nach § 66 Abs. 1/§ 67 Abs. 1 LBauO Erklärungen (gemäß Vordruck) der Aufsteller/-innen des: Standsicherheitsnachweises Nachweises des Wärmeschutzes Nachweises des Schallschutzes

Die erforderlichen Erklärungen sind spätestens bei Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2/§ 67 Abs. 5 LBauO: Standsicherheitsnachweis einschließlich Bescheinigung über die Gewährleistung der Standsicherheit einer/eines Prüfsachverständigen für Standsicherheit (gemäß Vordruck)

Brandschutznachweis einschließlich Bescheinigung über die Gewährleistung des Brandschutzes einer/eines Prüfsachverständigen für Brandschutz (gemäß Formblatt)

Nachweis des Wärmeschutzes Nachweis des Schallschutzes

Bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 Nr. 5 LBauO in Verfahren nach § 67 LBauO eine Bescheinigung der Struktur- und Genehmigungsdirektion (Gewerbeaufsicht) hinsichtlich der Beachtung der Anforderungen der ArbeitsstättenVO und des Immissionsschutzrechts.

Die Unterlagen sind spätestens bei Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

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Blatt 4 Zutreffendes ankreuzen bzw. ausfüllen

Bei Windenergieanlagen nach § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO: Erklärung einer/eines Prüfsachverständigen für Standsicherheit

Die Erklärung ist spätestens bei Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Bei sonstigen Vorhaben (§ 65 LBauO): Standsicherheitsnachweis

Nachweis des Brandschutzes

durch entsprechende Angaben im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung

als gesonderte Bauunterlage in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzepts

Nachweis des Wärmeschutzes Nachweis des Schallschutzes

Bescheinigung über die Gewährleistung der Standsicherheit einer/eines Prüfsachverständigen für Standsicherheit (gemäß Vordruck)

Bescheinigung über die Gewährleistung des Brandschutzes einer/eines Prüfsachverständigen für Brandschutz (gemäß Formblatt)

Die Unterlagen sind mit dem Bauantrag vorzulegen.

5.5 Zusätzliche Unterlagen und Angaben

Bei Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB), bei unterirdischer Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten oder oberirdischer Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in Wasserschutzgebieten:

Auszug aus der amtlichen topographische Karte im Maßstab 1 : 25 000 mit Kennzeichnung des Grundstücks, 1-fach

Bei baulichen Anlagen oder Räumen, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind:

Betriebsbeschreibung (Vordruck)

Bei Anbau an Bundes-, Landes- oder Kreisstraße:

einen weiteren Lageplan mit Einzeichnung der Zufahrt

Bei Vorhaben, die nahe oder innerhalb eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Abs. 5 a BImSchG liegen (§ 70 Abs. 6 LBauO):

Angaben zum Störfallbetrieb

Bei Vorhaben, die in Gebieten mit signifikantem Hochwasserrisiko liegen (§ 14 Satz 2 LBauO):

Angaben über die getroffenen Maßnahmen

Bei Sonderbauten (§ 50 LBauO) als weitere Bauunterlagen

(z.B. Schallgutachten, Löschwasserrückhaltung): ................................................................................................

6 Beteiligung eines oder mehrerer Nachbarn nach § 68 LBauO – soweit Abweichungen von nachbarschützenden Vorschriften erforderlich sind –

Die betroffenen Nachbarn haben dem Lageplan und den Bauzeichnungen zugestimmt:

ja (Nachweis ist beigefügt.) nein (Erläuterung und Begründung auf gesondertem Blatt)

7 Bautätigkeitsstatistik – auch im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO erforderlich – Erhebungsbogen ist beigefügt

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Blatt 5 Zutreffendes ankreuzen bzw. ausfüllen

Veröffentlichung in Bautennachweisen

(Bautennachweise sind Zusammenstellungen von Bauvorhaben zur Information von Baufirmen und Herstellern von Bauprodukten; sie ermöglichen es diesen Firmen, mit Angeboten an die Bauwilligen heranzutreten.)

Mit der Veröffentlichung von Art und Ort des beantragten Bauvorhabens mit Angabe meines Namens und meiner Anschrift in Bautennachweisen bin ich

einverstanden nicht einverstanden

Mit der Veröffentlichung der Baukosten des Bauvorhabens in Bautennachweisen bin ich

einverstanden nicht einverstanden

Ort, DatumOrt, Datum
Bauherr/-inEntwurfsverfasser/-in

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Blatt 6

Sehr geehrte Bauherrin, sehr geehrter Bauherr,

mit der Landesbauordnung (LBauO) vom 24. November 1998 ist das Bauen in Rheinland-Pfalz vor allem durch die Erweiterung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens und des Freistellungsverfahrens erleichtert worden. Diese Verfahren, die nach bisherigem Recht bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 möglich waren, können unter bestimmten Voraussetzungen nun auch bei Wohnanlagen bis zur Hochhausgrenze und anderen Vorhaben, wie Büro- und Verwaltungsgebäude, einfache Lager- und Gewerbebauten, durchgeführt werden. Die Vorteile sind Zeitgewinn und geringere Gebühren als im herkömmlichen Genehmigungsverfahren.

Ob Ihr Vorhaben unter das vereinfachte Genehmigungsverfahren oder das Freistellungsverfahren fällt, kann Ihnen Ihre Entwurfsverfasserin oder Ihr Entwurfsverfasser sagen; auch die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Sie beraten. Zu den Verfahren selbst dürfen wir auf Folgendes hinweisen:

  1. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO Die Prüfung des Bauantrags beschränkt sich auf die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften; die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bauordnungs- recht wird mit Ausnahme des § 52 LBauO und örtlicher Bauvorschriften (§ 88 LBauO) nicht geprüft. Die Unter- lagen für Gebäude müssen von einer Person verantwortet werden, die „bauvorlageberechtigt“ ist (§§ 64 bis 64 d LBauO). Eine gesetzliche Verpflichtung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers zum Ab- schluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht nicht. Wir empfehlen Ihnen aber, sich von der Person, die die Bauunterlagen erstellt, nachweisen zu lassen, dass sie bauvorlageberechtigt und ausreichend berufshaftpflichtversichert ist. Sofern Ihr Antrag vollständig ist, muss die Bauaufsichtsbehörde bei Vorhaben nach § 66 Abs. 1 LBauO über Ihren Antrag innerhalb eines Monats, bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 LBauO innerhalb von drei Monaten entscheiden, wenn die in § 66 Abs. 5 LBauO genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb dieser Frist nicht über Ihren Antrag entschieden worden ist. Die Frist kann um bis zu zwei Monate verlängert werden, insbesondere, wenn noch andere Behörden zu beteiligen oder Ent- scheidungen über Abweichungen erforderlich sind.

  2. Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO In diesem Verfahren muss das Vorhaben den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans oder des vorhabenbezogenen Bebauungsplans1 entsprechen, und die Erschließung muss gesichert sein. Die Bau- unterlagen sind der Gemeindeverwaltung vorzulegen. Mit den Bauarbeiten darf einen Monat nach Abgabe der vollständigen Bauunterlagen begonnen werden, wenn Ihnen die Gemeinde vor Ablauf der Frist nicht mitgeteilt hat, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. In diesem Fall leitet die Gemeindeverwaltung, sofern sie nicht selbst untere Bauaufsichtsbehörde ist, die Bauunterlagen umgehend an die zuständige Bau- aufsichtsbehörde zur Bearbeitung weiter, wenn Sie einer Weiterbehandlung im Formblatt zugestimmt haben; anderenfalls erhalten Sie die eingereichten Unterlagen zurück. Für die Richtigkeit der Bauunterlagen trägt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser eine erhöhte Verantwortung, da eine Prüfung der Bauunterlagen nicht erfolgt. Dies sollten Sie bei der Auswahl der Ent- wurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers berücksichtigen. Bezüglich der Bauvorlageberechtigung und der Berufshaftpflichtversicherung wird auf die Ausführungen zum vereinfachten Genehmigungsverfahren verwiesen.

  3. Die Erleichterungen im Verfahren entbinden nicht von der Verpflichtung, die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Dies betrifft z.B. die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Wohnungen und anderen Gebäudenutzungen. Hierzu wird auf die seit 1. Dezember 2015 geltenden Änderungen verwiesen; diese schließen auch die Beachtung der DIN 18040 als technische Baubestimmung ein. Ungeachtet der Art des bauaufsichtlichen Verfahrens ist zudem der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für bei Bauarbeiten beschäftigte Personen von wesentlicher Bedeutung. Näheres ist dem Merkblatt für Bauherrn der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (www.bgbau.de) zu entnehmen.

  4. Rauchwarnmelder Auf die Rechtspflicht nach § 44 Abs. 7 LBauO wird besonders hingewiesen: In Wohnungen müssen Schlaf- räume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindes- tens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Rauchwarnmelder müssen die Vorgaben der europäischen Norm DIN EN 14604 erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sein (CE-Kennzeichnung).

  5. Digitalisierung Baugenehmigungsverfahren Seit 1. August 2021 sind Bauanträge und die dazugehörigen Bauunterlagen elektronisch einzureichen. Dabei genügt die Textform i. S. d. § 126b BGB. Es sind die vorgegebenen Bauantragsformulare zu verwenden. Die jeweilige Bauaufsichtsbehörde kann Vorgaben zur Form der einzureichenden Unterlagen machen; ansonsten gilt § 1 der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Bitte klären Sie vorab mit Ihrer zuständigen Bauaufsichtsbehörde die konkrete Vorgehensweise, auch hinsichtlich der Pflicht zur Nutzung des Digitalen Bauantrags.

Mit freundlichen Grüßen Ihre Bauaufsichtsbehörde

1 Bei Vorhaben zur Änderung oder Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben findet das Freistellungsverfahren auch im unbeplanten Innenbereich Anwendung.

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