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Erforderliche Eintragungen / Ergänzungen durch die Bieter sind mit einem senkrechten Strich am Seitenrand gekennzeichnet.
Bauvorhaben: Sanierung der TG Wintersteinstr. 7, 80933 München Planungsleistungen Architektenleistungen
Auftrag Nr.:
A R C H I T E K T E N V E R T R A G
Für Leistungen bei Gebäuden für Sanierungen
schließt die Münchner Wohnen GmbH Gustav-Heinemann-Ring 111, 81739 München Amtsgericht München, HRB 182 906
im Namen und auf Rechnung der
Münchner Wohnen Immobilien 4 GmbH, Gustav-Heinemann-Ring 111, 81739 München Amtsgericht München, HRB 172 019
- Auftraggeber, im Folgenden auch AG genannt -
mit
Firma _____________________________ Straße, Hausnr. _____________________________ PLZ Ort _____________________________
-
Auftragnehmer, im Folgenden auch AN oder Architekt genannt -
-
gemeinsam im Folgenden auch Parteien genannt -
nachfolgenden Architektenvertrag:
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Inhalt: Seite
1 Gegenstand des Vertrages 3
2 Vertragsbestandteile 16
3 Projektleitung des AN 17
4 Aufgaben und Pflichten des AN 18
5 Änderungen / Erweiterungen 23
6 Beteiligung von Sonderfachleuten 24
7 Termine 25
8 Vergütung 26
9 Abrechnung der Leistungen / Zahlungen 30
10 Abnahme, Mängelrechte und Verjährung 32
11 Gesamtschuldnerische Haftung von AN und bauausführenden Unternehmen 34
12 Haftpflichtversicherung 34
13 Urheberrecht 36
14 Kündigung des Vertrages 37
15 Herausgabe- und Aufbewahrungspflichten 39
16 Verpflichtung zur Vertraulichkeit und Datenschutz 39
17 Regelung über Rechtsnachfolge 42
18 Schlussbestimmungen 42
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1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages sind sämtliche erforderlichen Architektenleistungen für das Bauvorhaben Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.
mit einem Umbau oder Modernisierung
einer Instandsetzung / Instandhaltung
mit einem Abbruch
im Sinne des § 2 HOAI.
Beschreibung Baumaßnahme:
Tiefgarage Wintersteinstraße 7 Baujahr ca. 1970 Stellplätze ca. 131 Geschosse 1 UG
Es handelt sich um eine vollkommen frei stehende Tiefgarage ohne Belastungen aus den umliegenden Gebäuden. Die Tiefgarage wurde in Fertigteilbauweise im System „Katzenberger“ errichtet. Aufgrund der heftigen Schädigungen an den drei, durch den Statiker aufgelisteten Stelle, wurden Notabstützungen eingebaut. Bei der TG Wintersteinstr. 7 sollte eine Betoninstandsetzung der Stützen (inkl. Stützenfüße) und des Wandsockels durchgeführt werden. Zusätzlich dazu sollten die Maßnahmen im Bereich Brandschutz, Elektro und Bausubstanz, Instandsetzung der undichten Dehnfügen, Anstrich, ggf. Instandsetzung der Lüftung und Grundleitungen untersucht und bearbeitet werden (durch weitere Fachplaner).
Grundlage für die Sanierung ist Bericht zur visuellen Inspektion vom IB SSS vom 03.12.2026. Für die Sanierung wird die TG komplett außer Betrieb genommen.
Die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele im Sinne des § 650p Abs. 2 BGB liegen bereits vor, siehe insbesondere:
- vorstehende Beschreibung des Bauvorhabens
- unten Ziff. 4.1
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Entsprechende Leistungen gemäß § 650p Abs. 2 BGB hat der AN daher nicht zu erbringen. Das Sonderkündigungsrecht des § 650r BGB besteht daher ebenfalls nicht.
Ein Sonderkündigungsrecht des AN gemäß § 650r BGB wird vorsorglich ausgeschlossen.
1.1 Grundleistungen nach § 34 HOAI
Der AG überträgt dem AN mit Vertragsschluss folgende Leistungen der Objektplanung für Gebäude gem. Anlage 10.1 zu § 34 HOAI:
Stufe I:
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
Der AN schuldet in dieser Leistungsphase das Leistungsbild „Grundlagenermittlung“ der Anlage 10.1 zu § 34 HOAI.
Geschuldeter Teilerfolg ist das Ermitteln der Voraussetzungen und Klären aller planerischen, organisatorischen und sonstigen relevanten Rahmenbedingungen für die Lösung der Planungs- und Bauaufgabe insbesondere wie folgt:
o Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des AG o Ortsbesichtigung o Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf o Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter o Zusammenfassung aller Ergebnisse inkl. der Ergebnisse fachlich Beteiligter mit Erläuterungsbericht über die Vorgaben, Grundlagen und die erkannten Zielkonflikte des Bauvorhabens,
sowie die übrigen zur Erreichung des Erfolges dieser Leistungsphase erforderlichen Grundleistungen.
Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Der AN schuldet in dieser Leistungsphase das Leistungsbild „Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)“ der Anlage 10.1 zu § 34 HOAI.
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Geschuldeter Teilerfolg ist ein Planungskonzept (bis zu drei Varianten), in dem die Ergebnisse der Grundlagenermittlung berücksichtigt sind und das auf die in diesem Vertrag beschriebenen Vorgaben des AG eingeht, und insbesondere erkennen lassen bzw. nachweisen muss, dass
o der Kostenrahmen nicht unrealistisch oder ein anderer Finanzierungsrahmen vorzusehen ist, o der Zeitrahmen bei realistischem Planungs- und Bauverlauf einhaltbar erscheint, o die architektonische Aussage in Bezug auf Form, Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung des Gebäudes im Grunde die Vorstellungen des Auftraggebers trifft, o das Planungskonzept mit den anderen an diesem Planungsprozess beteiligten Fachplanern abgestimmt ist, o die nutzungsspezifischen Anforderungen an die technische Gebäudeausrüstung integrierbar sind, o die bauphysikalischen Bedingungen erfüllbar sind, o die gesetzlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf die Genehmigungsfähigkeit erfüllbar sind – soweit erforderlich, o die planungs- und baurechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. Bebauungsplan, Möglichkeiten von Befreiungen und Ausnahmen, Gemeindesatzungen und kommunale Vorschriften) abgeklärt sind,
sowie dass die übrigen zur Erreichung des Erfolges dieser Leistungsphase erforderlichen Grundleistungen erbracht sind.
Die Ergebnisse der Vorplanung sind in der Regel darzustellen anhand von:
o Plänen im Maßstab 1:200 (hochvergrößert im Maßstab 1:100), o Materialbeschreibungen in Form einer Bauelementbeschreibung, gegliedert nach der 2. Gliederungsstufe der DIN 276 (Dezember 2018) oder nach gesonderter Vorgabe des AG, o Nur bei Balkonanbauten: Berechnungen der Wohnflächen, Nutzflächen und der Kubatur nach DIN 277 und nach der II. Berechnungsverordnung und Wohnflächenverordnung und baurechtlichen Berechnungen (Maß der baulichen Nutzung) mit dem diesem Planungsstadium entsprechenden Genauigkeitsgrad, o Kostenschätzung, gegliedert nach Nutzungsbereichen entsprechend der Projektstruktur, unter Einbeziehung der Kostenschätzungen aller fachlich Beteiligten, aufgegliedert bis in die 3. Gliederungsstufe, aufgestellt nach dem
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Kostenstrukturplan der Münchner Wohnen in Anlehnung an die DIN 276 (Dezember 2018) anstelle der Bauelementemethode. o dem Projektdatenblatt des AG, o einem Erläuterungsbericht zur Abrundung des Planungsbildes, in dem alle weiteren planerischen und baurechtlichen Randbedingungen erfasst sind.
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Der AN schuldet in dieser Leistungsphase das Leistungsbild „Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)“ der Anlage 10.1 zu § 34 HOAI.
Geschuldeter Teilerfolg ist die Erarbeitung eines genehmigungsfähigen, technisch und wirtschaftlich abgestimmten Entwurfs, der auf den Ergebnissen der Vorplanung basiert, und der insbesondere erkennen lassen bzw. nachweisen muss, dass
o die Kostenschätzung, wie vom AG am Ende der Vorentwurfsplanung akzeptiert, eingehalten ist und zusätzliche Auftraggeberwünsche berücksichtigt sind, o der Zeitrahmen bei üblichem Planungs- und Bauverlauf einhaltbar ist, o die architektonische Aussage in Bezug auf Form, Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung (von Gebäude, von Gebäudeteilen wie Fassade, Dach, Decken, Wände, Böden, betrieblichen Einbauten, Einrichtungsgegenständen) die Vorstellung des AG trifft, o das Planungskonzept in Bezug auf das vorgesehene Gestaltungs-, Konstruktions- und gesamte technische Ausrüstungsniveau mit den fachlich Beteiligten dem Planungsstand entsprechend abgestimmt ist, o die gesetzlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf das öffentliche Recht und das Nachbarschaftsrecht eingehalten sind, o die Vorgaben und/oder Einwände der Träger öffentlicher Belange komplett Berücksichtigung gefunden haben, o die Genehmigungsfähigkeit gewährleistet ist,
sowie dass die übrigen zur Erreichung des Erfolges dieser Leistungsphase erforderlichen Grundleistungen erbracht sind.
Die Ergebnisse der Entwurfsplanung sind in der Regel darzustellen anhand von:
o Dokumentationen aller Änderungswünsche des AG und der sich daraus ergebenden Verschiebungen des werkvertraglich vorgegebenen Ziels in Bezug auf Quantität, Qualität, Kosten und Termine,
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o einem Lageplan im Maßstab 1:500, o Bauplänen im Maßstab 1:100 • Grundrisse, Ansichten, Schnitte mit Möblierung, Türaufschlägen, Kennzeichnung abgehängter Decken/Deckenkoffer, statisch notwendigen lastabtragenden Elementen (z. B. Unterzüge), mögliche Raumtrennungen, • Lage und Dimension der Heizkörper, Schalter, Steckdosen, und Kabelauslässe abgestimmt mit den fachlich Beteiligten, o entwurfsbestimmenden Detailplanungen (Schemadetails), o Materialbeschreibungen in Form einer Bauelementbeschreibung, gegliedert nach der 2. Gliederungsstufe der DIN 276 (Dezember 2018) oder nach gesonderter Vorgabe das AG o einer Bemusterungsliste nach Vorgabe des AB, wobei diese in der Leistungsphase 2 an den AN übergeben wird o Kostenberechnung, gegliedert nach Nutzungsbereichen entsprechend dem Projektstrukturplan, unter Einbeziehung der Kostenberechnungen aller fachlich Beteiligten zur nachvollziehbaren Darstellung der endgültig zu finanzierenden Kostenhöhe, aufgegliedert bis in die 4. Gliederungsstufe, aufgestellt nach dem Kostenstrukturplan der Münchner Wohnen (Anlage 4) in Anlehnung an die DIN 276 (Dezember 2018) anstelle der Bauelementemethode. o Vergleich Kostenberechnung mit Kostenschätzung o Stellungnahmen zur Festlegung der Genehmigungsverfahren und begleitender Verfahren, o dem Projektdatenblatt des AG, o einem Erläuterungsbericht mit Nachweis der Berücksichtigung aller vom AG vorgegebenen Zielvorstellungen und Änderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber den ersten Zielvorstellungen an den Architekten herangetragen wurden, o Teileigentumseinheiten.
Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
Der AN schuldet in dieser Leistungsphase das Leistungsbild „Genehmigungsplanung“ der Anlage 10.1 zu § 34 HOAI.
Geschuldete Teilerfolge sind insbesondere
o die Erarbeitung der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen in und nach Abstimmung der Planung mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten,
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o das Zusammenstellen und Einreichen der für die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlichen vollständigen und genehmigungsfähigen Planungsunterlagen einschließlich aller von den fachlich Beteiligten erarbeiteten Bauantragsunterlagen, o das Vervollständigen, Anpassen oder Ändern der Planungs- und Genehmigungsunterlagen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, soweit der AG nicht für die Notwendigkeit dieser Maßnahmen verantwortlich ist o die Berücksichtigung von Denkmalschutz, Prüfstatik, Brandschutz etc.
sowie die übrigen zur Erreichung des Erfolges dieser Leistungsphase erforderlichen Grundleistungen.
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
Der AN schuldet in dieser Leistungsphase das Leistungsbild „Ausführungsplanung“ der Anlage 10.1 zu § 34 HOAI.
Geschuldete Teilerfolge sind insbesondere
o die stufenweise Durcharbeitung der Ergebnisse der Entwurfs- und Genehmigungsplanung, o die Erarbeitung und Darstellung zeichnerischer Detaillösungen bis zur ausführungsreifen Lösung, insbesondere zeichnerisches und gegebenenfalls auch textliches Darstellen (insbesondere für Konstruktionen, Materialien, Bauelemente, Abdichtungsmaßnahmen, Angaben zur Höhenlage von Drainageleitungen, Kontrollschächten und Revisionsöffnungen etc.), Erarbeitung abgestimmter, vollständiger und realisierungsreifer Ausführungszeichnungen, o detaillierte textliche und zeichnerische Ergänzungen aller Planungsinhalte, die aus den Zeichnungen nicht oder nicht eindeutig hervorgehen und die die bauausführenden Unternehmer benötigen, damit sie die Ausführungspläne vertragsgerecht umsetzen und mit den anderen Gewerken koordinieren können, o die Erarbeitung der Grundlagen für die fachlich Beteiligten einschließlich der Übergabe/Übermittlung der Rohbauzeichnungen an diese und ggf. die bauausführenden Firmen - soweit diese zeichnerische Leistungen zu erbringen haben - und das Ergänzen der eigenen Ausführungsunterlagen durch Integration der Leistungsergebnisse dieser Planungsbeteiligten, o die schriftliche Darstellung der Abweichung gegenüber der Kostenberechnung (laufendes Berichtswesen durch den AN)
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o das Mitwirken bei der Erstellung eines detaillierten Generalablaufterminplans für die Ausführungsplanung bis einschließlich Bauausführung, o die Organisation und Durchführung von Bemusterungen einschließlich Farbauswahl, o das Verändern und Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung einschließlich deren Dokumentation, o die Erstellung weiterer notwendiger Ausführungspläne im Zuge der Bauausführung, o die Prüfung und schriftliche Anerkennung (Freigabe) von Plänen Dritter (z. B. Werkstattzeichnungen von Unternehmen),
sowie die übrigen zur Erreichung des Erfolges dieser Leistungsphase erforderlichen Grundleistungen.
Die Ergebnisse der Ausführungsplanung sind in der Regel u. a. darzustellen anhand von:
o Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:50, - Grundrisse, Ansichten, Schnitte - bis hin zum Maßstab 1:1 mit detaillierten Beschreibungen unter Berücksichtigung der Planzeichenverordnung. o Werk- und Detailplanlisten, Türlisten, fortgeschriebener Bemusterungsliste etc. nach Vorgabe des AG, wobei diese zur Leistungsphase 5 an den AN übergeben werden. o CAD-Zeichnungen nach den CAD-Richtlinien des AG o dem fortgeschriebenen Projektdatenblatt des AG o der Fortschreibung der Wohnflächen, Hauptnutzflächen, Nebennutzflächen und der Kubatur nach DIN 277 und nach der II. Berechnungsverordnung und Wohnflächenverordnung und baurechtlichen Berechnungen (Maß der baulichen Nutzung) mit dem diesem Planungsstadium entsprechenden Genauigkeitsgrad. o laufenden schriftlichen Hinweisen an den AG auf sich ergebende Kostenveränderungen, insbesondere ggf. -steigerungen, gegenüber der Kostenberechnung.
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Der AG beabsichtigt, dem Architekten bei Fortführung des Bauvorhabens folgende weitere Leistungen zu übertragen. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leistungen bzw. Stufen besteht nicht!
Stufe II:
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
Der AN schuldet in dieser Leistungsphase das Leistungsbild „Vorbereitung der Vergabe“ der Anlage 10.1 zu § 34 HOAI.
Geschuldete Teilerfolge sind insbesondere
o das Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen entsprechend dem Kostenstrukturplan der Münchner Wohnen (Anlage 4) i. V. m. mit der DIN 276 (Dezember 2018) unter Berücksichtigung einer Aufteilung nach der Projektstruktur sowie der vom AG vorgegebenen Nutzungseinheiten in größtmöglicher Genauigkeitstiefe (auch für mit dem AG abzustimmende und gesondert zu kennzeichnende Alternativ- und Eventualpositionen sowie für Zulagepositionen), o die Erstellung von technischen Leistungsbeschreibungen einschließlich technischer Vorbemerkungen (ZTV) o EFB-Preisblätter für Leitmassen, o das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen unter Berücksichtigung der oben genannten Struktur unter Verwendung der LV- Vorgaben des AG (unter Verwendung der in den DIN-Normen enthaltenen Abrechnungseinheiten), wobei diese zur Leistungsphase 6 an den AN übergeben werden; hierbei ist zu beachten, dass der AG den Ausschreibungsunterlagen Zusätzliche Vertragsbedingungen und Besondere Vertragsbedingungen beilegt (ZVB und BVB werden dem AN auf Anfrage vom AG zur Verfügung gestellt); die vom AN aufgestellten Leistungsverzeichnisse dürfen den ZVB und BVB des AG nicht widersprechen, o die Unterteilung der Positionen des Leistungsverzeichnisses nach VOB und den Vergaberichtlinien in Lohn- und Materialkosten, o die inhaltliche Abstimmung mit den fachlich Beteiligten, deren Koordination einschließlich rechtzeitiges Anfordern der Leistungsverzeichnisse von diesen und Überwachen der Termine, o die ordnungsgemäße Ermittlung der voraussichtlichen Vergabesumme durch marktgerechte Einheitspreisbewertung der LV-Positionen,
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o bei Ausführung der Leistungsphase 6 hat der AN zu beachten, dass es sich beim AG um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne von § 99 GWB handelt; Leistungsbeschreibungen sind unter Einhaltung der §§ 7 ff. VOB/A, 7 ff. EU VOB/A zu erstellen
sowie die übrigen zur Erreichung des Erfolges dieser Leistungsphase erforderlichen Grundleistungen.
Die Ergebnisse der Leistungsphase „Vorbereitung der Vergabe“ sind in der Regel darzustellen anhand von:
o Leistungsverzeichnis jeweils bepreist und leer als pdf-Datei o GAEB-Datei (GAEB 82) nach aktuellem Standard in fehlerlos einlesbarer Form.
Leistungsphase 7: Mitwirken bei der Vergabe
Der AN schuldet in dieser Leistungsphase das Leistungsbild „Mitwirken bei der Vergabe“ der Anlage 10.1 zu § 34 HOAI, allerdings nur die Leistungen:
o Beantwortung von technischen Bieteranfragen (z. B. zu Materialien) in eindeutiger Weise und, falls erforderlich, Korrektur der Leistungsbeschreibung o Eignungsprüfung, fachliche und technische Prüfung und Wertung der Angebote einschließlich Dokumentation. Hierbei sind insbesondere folgende Leistungen zu erbringen: • inhaltliche Prüfung des Anschreibens zum Angebot auf Abänderung der Ausschreibungsunterlagen (z. B. technische Änderungen oder Einschränkungen, Bedingungen oder Annahmen, die getroffen wurden, erklärte Vorbehalte, Änderung von Ausführungsfristen, Änderung von Material oder Materialzusammensetzung), • Prüfung, ob an den geforderten Stellen Fabrikats- und Typenangaben gemacht wurden, • Prüfung, ob ein Über-/Unterangebot vorliegt, • Erstellung einer nachvollziehbaren Stellungnahme zur Auskömmlichkeit der Preise (bei Anhaltspunkten hinsichtlich eines Unterangebotes) • Hinweis an den AG auf Erfordernis eines Aufklärungsgesprächs zur Auskömmlichkeit der Preise, wenn Preisabweichung nicht aus den Angebotsunterlagen heraus nachvollziehbar und nicht marktüblich ist, unter Nennung der konkreten Positionen,
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• Erstellung einer Stellungnahme zur Wirtschaftlichkeit der Preise (bei Anhaltspunkten hinsichtlich eines Überangebotes), • bei Auffälligkeiten: Prüfung, ob eine Mischkalkulation vorliegt und eventuelle Preisaufklärung vorbereiten, • Prüfung der Gleichwertigkeit von Fabrikats-/Typenangaben und Nebenangeboten; bei Verneinung der Gleichwertigkeit schriftliche, nachvollziehbare und vergaberechtlich ausreichende Erläuterung hierzu, • rechnerische, fachliche und technische Prüfung von Nebenangeboten o Vorbereitung von und Teilnahme an Angebotsaufklärung und/oder Verhandlungen, soweit jeweils erforderlich, o Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom AN bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung; gegebenenfalls mit der Kostenschätzung, falls keine aktuellere Kostenermittlung vorliegt, o Prüfung und Wertung der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise.
Hinweis: Jegliche Kommunikation mit den Bietern/Bewerbern erfolgt während des gesamten Vergabeverfahrens ausschließlich über die Vergabestelle der Münchner Wohnen GmbH.
Stufe III:
Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation
Der AN schuldet in dieser Leistungsphase das Leistungsbild „Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation“ der Anlage 10.1 zu § 34 HOAI.
Geschuldete Teilerfolge sind insbesondere
o die Objektüberwachung (Bauüberwachung) vom Herrichten des Grundstücks bis zur Fertigstellung (einschl. Baufeinreinigung) und Übergabe an den Nutzer, o die Überwachung der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften, o die Koordination aller für die Umsetzung erforderlichen fachlich Beteiligten,
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[Seite 13]
o die Steuerung, Verfolgung und Kontrolle der erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit und des Arbeitsschutzes auf der Baustelle sowie die Überwachung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen und verkehrssicherungsrechtlichen Anforderungen und Unfallverhütungs- vorschriften durch die Bauunternehmen; die Vorgaben (v.a. SIGEKO-Plan) und Hinweise (v.a. auch Rügen von konkret festgestellten Sicherheitsmängeln) eines vom AG bestellten (intern oder extern beauftragten) Sicherheits- und Gesundheitskoordinators (SIGEKO) nach der Verordnung über Sicherung und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) in der jeweils geltenden Fassung sind abzufragen, vom AN zu beachten und im Rahmen der Objektüberwachung zu verfolgen bzw. umzusetzen. Hierzu zählt insbesondere auch die Verteilung der vom SIGEKO erstellten Pläne und Unterlagen, wie Einweisungsprotokolle an die weiteren Baubeteiligten (Fachplaner und -überwacher sowie die bauausführenden Unternehmen) sowie die Abstimmung mit diesen und die Dokumentation dieser Vorgänge. o das Aufstellen und Überwachen des Bauzeitenterminplans auf Grundlage des vom AG erstellten Generalablaufterminplans, o das Führen eines Bautagebuches, o die Überwachung der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis, o das Aufstellen des gemeinsamen Aufmaßes mit den bauausführenden Firmen und Rechnungsprüfung in AVA, sowie Übergabe des Ergebnisses in Papier- und Dateiform (GAEB + PDF bzw. nach Excel-Vorgabe des AG) in fehlerlos einlesbarer Form o die technische Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Restleistungen und Mängeln, o die Kostenfeststellung nach dem Vergabestrukturplan des AG, o den Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilabnahmen, o die Übergabe des Objekts an den AG einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe des AG wie z.B. Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle, Auflisten der Gewährleistungsfristen o das Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel mittels eines geeigneten Mängelmanagementsystems, Überwachen der Erbringung der bei Abnahme der Bauleistungen noch ausstehenden Restleistungen; fachliche Bewertung und Beratung des AG zu Mängeln und deren Zuordnung zu den jeweils ursächlichen Gewerken o die Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen,
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[Seite 14]
o Nachtragsmanagement: • Über die gesamten Nachträge von ausführenden Firmen ist eine Excel- Liste nach Vorgabe des AG - die zur Leistungsphase 8 an den AN übergeben wird – zu führen und auf aktuellem Stand zu halten, • Vom AG genehmigte Nachträge sind in AVA zu erfassen und die Nachtragspositionen in elektronischer Form (GAEB + PDF) an den AG zu übermitteln, o Übergabe Abschlagsrechnungen der gewerblichen AN mit Deckblatt nach Vorgabe des AG, wobei diese zur Leistungsphase 8 an den AN übergeben wird.
sowie die übrigen zur Erreichung des Erfolges dieser Leistungsphase erforderlichen Grundleistungen.
Stufe IV:
Leistungsphase 9: Objektbetreuung
Der AN schuldet in dieser Leistungsphase das Leistungsbild „Objektbetreuung“ der Anlage 10.1 zu § 34 HOAI.
Geschuldete Teilerfolge sind insbesondere
o Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährfungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen o Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen o Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
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[Seite 15]
1.2 Besondere Leistungen
Der AG beabsichtigt, dem AN bei Fortführung des Bauvorhabens folgende Besondere Leistungen zu übertragen. Diese Leistungen sind optional, ein Rechtsanspruch auf Übertragung dieser Leistungen besteht nicht.
erweiterte technische Bestandsaufnahme: technische Bestandsaufnahme des Gebäudes zur Festlegung der notwendigen Maßnahmen zur mangelfreien Erfüllung des Planungsauftrages (vor Planungsbeginn) inklusive Aufmaß und CAD- Plänen im Maßstab 1:100
Einholung der Angebote für die Betonuntersuchungen inkl. Auswertung der Ergebnisse
Zusammenstellung der Beschichtungen inkl. Wartungsplan
Sichtung und Umsetzung des bauseitigen Brandschutznachweises Je nach Erfordernis wird bauseits ein Brandschutznachweis erstellt. Das Erstellen eines Brandschutznachweises ist nicht Bestandteil dieses Architektenvertrages. Der AN hat für die hier gegenständlichen, im bauseits zur Verfügung gestellten Brandschutznachweis aufgeführten Maßnahmen zu sichten und die erforderlichen baulichen Leistungen in den Leistungs- verzeichnissen zu berücksichtigen und im Bauverlauf für deren Umsetzung Sorge zu tragen. Der AN hat auf Grundlage des vorhandenen Brandschutznachweises die operative Umsetzung der darin geforderten Maßnahmen nach Abschluss der Baumaßnahme zu prüfen und das Prüfergebnis dem hierfür bauseits gesondert beauftragten Prüfsachverständigen für Brandschutz schriftlich zu bestätigen.
Mindestlohnkontrollen: Im Zuge der Bauleitungstätigkeit sind auf der Baustelle mehrere Kontrollen zur Einhaltung der Mindestlöhne bei den gewerblichen Firmen nach den Vorgaben des AG (Anlage 8 des Vertrages) vorzunehmen. (zu LPH 8, wenn diese beauftragt wird)
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2 Vertragsbestandteile
2.1 Folgende Unterlagen gelten als Vertragsbestandteile: Anlage Nr.: Grobkostenschätzung vom 17.08.2026 1 Vorläufige Honorarberechnung 1.1 Vollmacht für Ausführung der Leistungsphase 8 2 Projektstrukturplan 3 Kostenstrukturplan 4 Ökologischer Kriterienkatalog der LHM 5 Planungsrichtlinien und Bauhinweise 6 CAD-Richtlinien 7 Arbeitsanweisung Mindestlohnkontrolle 8 Bericht vom IB Süss-Staller-Schmitt vom 03.12.2026 9 Bestandspläne 10 Leistungsbeschreibung 11
Die Vertragsbestandteile ergänzen und konkretisieren einander und sind im Rahmen der Leistungserbringung durch den AN stets als sinnvolles Ganzes mit dem Ziel der Umsetzung des Bauvorhabens und der Erreichung der Vertragsziele zu verstehen.
Der AN ist verpflichtet, die Vertragsbestandteile und sonstige, eventuell auch künftig beigebrachte Vorgaben des AG jeweils fachlich und in sich und untereinander auf etwaige Widersprüchlichkeit und/oder Lückenhaftigkeit hin zu überprüfen. Bei evtl. Widersprüchen/Lücken hat der AN auf diese unverzüglich in Textform hinzuweisen, den AG fachlich zu beraten und eine Entscheidung des AG herbeizuführen.
2.2 Für die rechtlichen Bestandteile des Vertrages gelten, bei Widersprüchen in folgender Reihen- und von oben nach unten absteigender Rangfolge: 2.2.1 dieser Vertrag 2.2.2 die einschlägigen Vorschriften des BGB; § 650e BGB gilt nicht. 2.2.3 die Vorschriften der HOAI in der bei Begründung dieses Vertragsverhältnisses gültigen Fassung; dies gilt auch für Leistungen, die, etwa im Rahmen der stufenweisen Beauftragung oder als Optionsleistungen, erst später und damit eventuell zu einem Zeitpunkt beauftragt werden, zu dem eine geänderte Fassung der HOAI gilt; soweit jedoch eine geänderte Fassung der HOAI auch für bereits zuvor begründete Vertragsverhältnisse verordnungsrechtlich zwingend gilt, bleibt dies unberührt.
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[Seite 17]
2.3 Grundlagen des Vertrages sind alle für den Vertragsgegenstand und für das Bauvorhaben einschlägigen gesetzlichen, öffentlich-rechtlichen und behördlichen Vorschriften, Richtlinien sowie technischen Bestimmungen und allgemein anerkannten Regeln der Technik und Planungs- und Baukunst und der größtmöglichen Wirtschaftlichkeit, auch hinsichtlich der späteren Unterhaltungs- und Betriebskosten. Ferner ist den Leistungen zugrunde zu legen, dass der AG zur Beachtung der vergaberechtlichen und ggf. fördermittelrechtlichen Vorschriften verpflichtet ist.
2.4 Die Bedingungen dieses Vertrages gelten für die bei Beauftragung vereinbarten Leistungen, für später übertragene Leistungen im Rahmen der optionalen, stufen- und abschnittsweisen Beauftragung sowie für ursprünglich nicht vereinbarte aber zu einem späteren Zeitpunkt übertragene Leistungen.
3 Projektleitung des AN
Der AN wird wie folgt vertreten:
Projektleitung:
Stellvertretung:
Ein Wechsel der Projektleitung und deren Stellvertretung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AG möglich. Der AG kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
Im Falle von erheblichen Dissonanzen oder Vertrauensstörungen kann der AG das Auswechseln von leitenden Mitarbeitern des AN verlangen.
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[Seite 18]
4 Aufgaben und Pflichten des AN
4.1 Erfolgsbezogenheit des Vertrages
4.1.1 Der AN schuldet zu dem vereinbarten Honorar alle zur Erreichung des Erfolges, insbesondere bestimmt durch die Planungsziele, erforderlichen Tätigkeiten, insbesondere soweit sie den Grundleistungen der HOAI entsprechen. Er ist verpflichtet, für das in Ziff. 1 dieses Vertrages genannte Bauvorhaben sämtliche erforderlichen und zweckmäßigen Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, soweit sie sich aus dem beauftragten Vertragsinhalt und –umfang und den Bestandteilen dieses Vertrages oder aus seiner Sachwalterstellung ergeben. Hierbei hat der AN insbesondere die nachfolgend und in der Aufgabenstellung in Ziff. 1 genannten und beauftragten Leistungen zu erbringen. Die dort konkret genannten Leistungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen die vom AN in jedem Fall zu erfüllenden Mindestanforderungen an eine vertragsgemäße und mangelfreie Leistungserbringung zur Herbeiführung des geschuldeten Werkerfolges dar. Dies gilt insbesondere für die Grundleistungen gemäß Anlage 10.1 zu § 34 HOAI. Die vom AN geschuldeten Leistungen umfassen daher auch nicht eigens aufgelistete Tätigkeiten, die aber zur Erreichung des Gesamterfolges und/oder der Vertragsziele erforderlich sind oder werden und die im Vertrag nicht ausdrücklich beschrieben werden.
Als Teilerfolge / Vertragsziele, die der AN erreichen muss, werden insbesondere vereinbart:
4.1.2 Einhaltung der Kostenobergrenze:
- bleibt frei –
4.1.3 Die Einhaltung von gemäß Ziff. 4.1.2 vereinbarten Kostenobergrenzen hat für den AG oberste Priorität. Der AN verpflichtet sich vor diesem Hintergrund ausdrücklich, seine Pflichten, insbesondere diejenigen zur Kostenermittlung und –überwachung, ordnungsgemäß und mit dieser Vorgabe durchzuführen und den AG von Kostensteigerungen unverzüglich zu informieren, sobald diese erkennbar sind. Der AN ist verpflichtet, dem AG bei erkennbaren Kostensteigerungen Vorschläge zu Kosteneinsparungsmöglichkeiten zu unterbreiten. Die Vorschläge müssen auch Hinweise zu den Auswirkungen der Einsparungen auf die Qualität und die Termine des Bauvorhabens enthalten.
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Der AG ist berechtigt, die Kostenobergrenze jeweils nach Vorlage der Kostenschätzung und der Kostenberechnung, die vom AN vorzulegen ist, gem. § 315 BGB neu zu definieren.
4.1.4 Bedarfsgerechte, rechtzeitige Fertigung der Kostenermittlungen entsprechend dem Leistungsbild in Anlage 10.1 zu § 34 HOAI nach den Vorgaben des Kostenstrukturplans der Münchner Wohnen (Anlage 4) i. V. m. der DIN 276 (Dezember 2018) unter Berücksichtigung einer Aufteilung nach der Projektstruktur.
4.1.5 Fortlaufendes Koordinieren und Integrieren der Planungs-, Begutachtungs- und Kostenermittlungsbeiträge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten in die Planung des AN.
4.1.6 Einhaltung der vereinbarten Termine gem. nachfolgendem Planungsterminplan, wobei die Parteien die folgenden Termine als Vertragsfristen vereinbaren, soweit eine entsprechende Beauftragung der unten stehenden Leistungen erfolgt ist oder aber zu einem späteren Zeitpunkt gemäß den Regelungen unter Ziff. 4.2.1 dieses Vertrages erteilt wird:
• Planungsbeginn: 15.01.2027 • Fertigstellung LPH 1-3 inkl. Kostenberechnung: 01.07.2027 • Einreichung Bauantrag (falls erf.) bis spätestens 01.07.2027 • Versandfertigte LV´s alle Gewerke bis zum 15.11.2027
• Baubeginn: 01.03.2028 • Fertigstellung der Maßnahme bis: 31.12.2028
4.1.7 Einhaltung der Planungsrichtlinien und Bauhinweise (Anlage 6) und des damit vorgegebenen Qualitätsstandards, sofern Vertragsbestandteil.
4.1.8 Größtmögliche Wirtschaftlichkeit auch hinsichtlich der späteren Unterhalts- und Betriebskosten.
4.1.9 Einhaltung der CAD-Richtlinien (Anlage 7), sofern Vertragsbestandteil. Der letzte Planstand ist dem AG in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.
4.1.10 Im Rahmen einer beauftragten Objektüberwachung: Sicherstellung der Verkehrssicherheit der Baustelle und der sonstigen vom Bauvorhaben berührten Bereiche (vgl. hierzu auch die in Ziffer 0 zum Leistungsbild zur Leistungsphase 8 weiter beschriebenen Leistungen), unbeschadet der (delikts-) rechtlichen Verkehrssicherungspflicht.
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4.2 Leistungsumfang und –inhalt; stufenweise Beauftragung
4.2.1 Mit Unterzeichnung dieses Vertrages werden zunächst die Leistungen der Stufe I gemäß Ziff 1.1 gemäß Ziff. 1.2 folgende Besondere Leistungen gemäß Ziff. 1.2:
- Erweiterte technische Bestandsaufnahme
- Einholung der Angebote für Betonuntersuchung
beauftragt und abgerufen.
Der AG ist berechtigt, dem AN weitere Leistungen ganz oder teilweise durch spätere, gesonderte, schriftliche Beauftragung zu übertragen. Zur Klarstellung: Der AG ist auch befugt, die weitere Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder einzelne Abschnitte der Maßnahme zu beschränken. Der AN verpflichtet sich bereits heute dazu, die weiteren Leistungen nach entsprechender Beauftragung durch den AG zu erbringen, sofern sie ihm spätestens 6 Monate nach Fertigstellung der letzten Teilleistung aus der letztbeauftragten Stufe in Auftrag gegeben werden. Ansonsten ist der AN in seiner Entscheidung frei, ob er die weiteren Leistungen zu den vereinbarten Honoraren ausführen möchte. Der AN ist verpflichtet, den AG mit einem Vorlauf von 4 Wochen vor Ablauf der vorstehenden Sechsmonatsfrist in Schriftform auf den bevorstehenden Ablauf der Frist hinzuweisen. Darüber hinaus hat der AN den AG zur Vermeidung von Störungen im Planungs- und Projektablauf rechtzeitig auf die Notwendigkeit des Abrufs weiterer Leistungen in Schriftform hinzuweisen.
Aus einer solchen stufen- und abschnittsweisen Beauftragung und/oder dem Ausbleiben einer Beauftragung von weiteren Leistungen kann der AN keine Erhöhung seines Honorars ableiten oder sonstige Ansprüche (insb. nach § 8 Abs. 2 Satz 3 HOAI oder Entschädigung nach § 642 BGB oder § 648 BGB) geltend machen.
Ein Rechtsanspruch des AN auf Übertragung weiterer Leistungen bzw. Stufen besteht nicht.
4.2.2 Der AN hat die Leistungen mit seinem eigenen Büro zu erbringen. Der Einsatz eines Nachunternehmers ist gestattet, sofern der Nachunternehmer und die von ihm zu erbringenden Teilleistungen bereits im eingereichten Angebot vom AN benannt und dies vom AG zugelassen wurde. Eine Übertragung auf weitere Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Ein Verstoß stellt einen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne der Ziff. 14.2 dar, den der AN zu vertreten hat.
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4.3 Kosten
4.3.1 Die zeit- und bedarfsgerechte Kostenermittlung und –kontrolle stellt einen eigenständigen und wesentlichen, vom AN geschuldeten Werkerfolg dar.
Die Kostenkontrolle hat schriftlich im Rahmen der beauftragten Leistungsphasen der HOAI zu erfolgen, denen sie dort, bzw. vorrangig in Ziff. 1 dieses Vertrages zugeordnet ist. Die Kostenschätzung ist mit der Kostenberechnung und letztere mit den bepreisten Leistungsverzeichnissen nach Anlage 10.1 HOAI, LPH 7 g) zu vergleichen. Abweichungen sind nachvollziehbar zu begründen, bei erkennbaren Kostensteigerungen sind vom AN unverzüglich sinnvolle Maßnahmen zur Erzielung von Einsparungen zu prüfen und vorzuschlagen, um dem AG Reaktionsmöglichkeiten zu schaffen.
4.3.2 Der Kostenermittlung ist der Projektstrukturplan der Münchner Wohnen i. V. m. der DIN 276 (Dezember 2018) sowie eine Aufteilung nach der Projektstruktur zugrunde zu legen. Dies gilt sowohl für die vom AN zu erbringende Leistung als auch für die Honorarermittlung.
4.3.3 Die Einhaltung von gem. Ziff. 4.1.2 vereinbarten Kostenobergrenzen im Rahmen der beauftragten Leistungen wird als Beschaffenheit der geschuldeten Leistungen des AN und als eigenständiger Werkerfolg vereinbart Eine Baukostengarantie seitens des AN ist hiermit ausdrücklich nicht verbunden.
Der AN haftet im Hinblick auf die Kostenobergrenze nicht für Pflichtverletzungen von Dritten, es sei denn, deren Pflichtverletzungen sind ihm nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (z. B. Subplaner als Erfüllungsgehilfen) zuzurechnen oder ihn treffen eigene Leistungspflichten (z. B. Koordinations-, Prüf- und Hinweispflichten) im Zusammenhang mit der Leistung Dritter.
4.4 Sachwalterstellung des AN
Der AN ist Sachwalter des AG. Er wird den AG daher in allen mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden Angelegenheiten beraten und aufklären, soweit sie in seinen Leistungsbereich fallen. Der AN wird gegenüber Dritten ausschließlich die Interessen des AG wahrnehmen und vertreten und den AG informieren, wenn er den Interessen des AG gegenläufige Entwicklungen im Projektverlauf wahrnimmt.
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4.5 Vollmacht des AN
Soweit es seine Aufgaben erfordern, ist der AN berechtigt und verpflichtet, die Rechte des AG zu wahren, insbesondere hat er den am Projekt Beteiligten die notwendigen Weisungen zu erteilen. Der Umfang der Bevollmächtigung des Architekten ist in Anlage 2 geregelt.
4.6 Informationspflichten des AN
4.6.1 Im Rahmen der vereinbarten Leistungen hat der AN die Pflicht, den AG schriftlich über alle bei der Durchführung seiner Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten. Diese Pflicht besteht auch noch nach Abschluss des Bauvorhabens.
4.6.2 Wenn erkennbar wird, dass vereinbarte Kostenobergrenzen oder die Kostenberechnung überschritten werden, ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich – schriftlich – zu unterrichten.
4.6.3 Der AN ist verpflichtet, über sämtliche Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit diesem Auftrag bekannt werden, während des Bestehens und nach der Beendigung dieses Vertrages Stillschweigen zu bewahren. Insbesondere darf er nicht die Namen der für die Ausschreibung ausgewählten Firmen oder Unterlagen/Informationen im Zusammenhang mit der Ausschreibung oder dem Preisfindungsverfahren an Dritte weitergeben. Zuwiderhandlungen verpflichten den AN zum Schadensersatz und stellen einen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne der Ziff. 14.2 dar, den der AN zu vertreten hat.
4.6.4 Anordnungen, Informationen und Vorleistungen des AG, der vom AG beauftragten Sonderfachleute oder eines Dritten hat der AN sorgfältig zu prüfen und den AG ausdrücklich auf die darin enthaltenen Fehler hinzuweisen, die er mit dem von ihm als Architekten zu erwartenden Kenntnisstand erkennen kann. Der AN hat dem AG etwaige Bedenken gegen die von ihm bei der Leistungserbringung zu Grund zu legenden Vorgaben etc. unverzüglich – schriftlich – mitzuteilen, zu begründen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten.
4.7 Der Projektleiter des AN ist verpflichtet, persönlich an allen Planungs-, Baustellen- und Koordinationsbesprechungen teilzunehmen. Im Falle der Abwesenheit des Projektleiters wird er durch einen zuvor benannten Stellvertreter vertreten. Dieser ist zu jeder Zeit vollständig in das Projekt eingearbeitet und sachkundig und kann das Projekt kurzfristig fortzuführen.
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5 Änderungen / Erweiterungen
5.1 Der AG ist jederzeit befugt, Änderungen, Erweiterungen und Wiederholungen von Leistungen (auch Besondere Leistungen) des AN anzuordnen (künftig insgesamt nur „Änderungen“ genannt). Die Anordnung von Änderungen durch den AG bedarf der Schriftform. Der AN ist zur Erbringung dieser vom AG angeordneten Leistungsänderungen verpflichtet, soweit er dem AG nicht nachweist, dass die Erbringung dieser Leistungen unmöglich oder für ihn unzumutbar ist.
Wird die Unzumutbarkeit aus betriebsinternen Vorgängen oder Umständen beim AN hergeleitet, so trägt dieser dafür die Beweislast.
§ 650b Abs. 2 Satz 1 1. HS BGB gilt nicht, die Parteien verzichten einvernehmlich auf eine Einigungsphase, um im Zusammenhang mit Änderungsanordnungen Verzögerungen im Planungs- und Bauablauf zu vermeiden. Ungeachtet dessen streben die Parteien die Herstellung des Einvernehmens über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an.
Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass unterschiedliche Vorschläge oder Ausarbeitungen des AN in gestalterischer, konstruktiver, funktionaler oder wirtschaftlicher Hinsicht während der Erstellung der Planung und vor Abschluss der einzelnen Planungsphasen zum normalen, durch das vereinbarte Honorar abgegoltenen Leistungsumfang des AN gehören und deshalb von vornherein nicht als Änderungen anzusehen sind; derartige Alternativen sind z. B. Grundrissvarianten oder Ansichten, unterschiedliche gestalterische oder technische Lösungsansätze im Rahmen einer Planung als dynamischer Prozess mit hohem Abstimmungsbedarf, unterschiedliche Ansätze mit unterschiedlicher Gewichtung von leistungsbestimmenden Parametern wie Zeit, Kosten und Qualität. Hierzu gehört auch, dass bestimmte Ansätze auch wieder verworfen und neu durchdacht werden.
5.2 Der AN erhält in Fällen der schriftlichen Änderungsanordnung des AG nach vorstehender Ziffer 5.1 eine geänderte Vergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
- Vorrangig ist stets eine zwischen den Parteien getroffene Einigung über die Änderungsleistung und die sich daraus ergebende Mehr- oder Mindervergütung. Die Parteien können sich insbesondere auch darauf verständigen, dass die Abrechnung auf der Grundlage des nachgewiesenen und angemessenen Zeitbedarfs nach den vereinbarten Stundensätzen dieses Vertrages erfolgen kann. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform.
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-
Entsprechend § 650q Abs. 2 BGB (in der im Oktober 2020 verabschiedeten Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze) gelten die Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung, soweit infolge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom Anwendungsbereich der Honorarordnung erfasst werden.
-
Im Übrigen gilt § 650c BGB entsprechend.
Im Übrigen gilt:
- Der AN ist verpflichtet, vor Beginn der Ausführung dem AG schriftlich den entsprechend geänderten Vergütungsanspruch dem Grunde und, soweit bereits möglich, auch der Höhe nach anzukündigen und eine prüfbare Aufstellung über die geänderte oder zusätzliche Vergütung zu übermitteln.
Ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für die Änderungsleistung besteht jedenfalls nicht, soweit deren Ausführung oder Notwendigkeit vom AN zu vertreten ist oder sich als Erfüllung / Mängelbeseitigung darstellt.
5.3 Dem AG steht auch ein Anordnungsrecht hinsichtlich sonstiger Umstände, insbesondere hinsichtlich der Ausführungszeit (insbesondere Neuordnung von Abläufen und Beschleunigungsmaßnahmen) zu. Für die Vergütung des AN gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 5.2 entsprechend.
5.4 Dem AG steht auch ein Anordnungsrecht hinsichtlich der Kostenvorgaben gem. § 315 BGB zu.
6 Beteiligung von Sonderfachleuten
6.1 Der AN schuldet nicht die rechtliche Betreuung des Bauvorhabens. Die Ausarbeitung von Verträgen mit den Baubeteiligten und rechtsgeschäftlichen Vorbemerkungen zu den Leistungsverzeichnissen etc. obliegt dem AG. Diese sind ausdrücklich nicht vertragliche Leistung des AN. Nebenleistungen im Sinne des § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz erbringt der AN jedoch soweit dies zur Erreichung des Werkerfolges oder der Projektziele erforderlich oder dienlich ist.
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6.2 Der AN hat den AG über die Notwendigkeit des Einsatzes von weiteren Sonderfachleuten zu beraten und die von den Sonderfachleuten (einschließlich SiGeKo) erbrachten Leistungen abzufragen, diese fachlich und zeitlich zu koordinieren, mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten. Der Architekt erhält vom AG eine Projektbeteiligtenliste sobald und soweit diese schon beauftragt wurden.
6.3 Der AN ist, soweit damit keine Geheimhaltungsinteressen des AG verletzt werden, berechtigt und verpflichtet, weiteren Projektbeteiligten die für die Durchführung der Leistungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in die Unterlagen zu gestatten. Zudem ist er berechtigt und verpflichtet, Auskünfte bei weiteren Projektbeteiligten und sonstigen Dritten (etwa Nachbarn oder Behörden) einzuholen und deren Unterlagen einzusehen. Der AG wird bei der Beauftragung der weiteren Projektbeteiligten darauf hinwirken, dass diesen entsprechende Verpflichtungen auferlegt werden.
6.4 Treten während der Planung Meinungsverschiedenheiten zwischen den fachlich Beteiligten und dem AN auf, so hat dieser den AG umfassend zu beraten, dem AG unter Abwägung aller Risiken und Zielkonflikte das aus seiner Sicht korrekte Vorgehen zu empfehlen und unverzüglich schriftlich die Entscheidung des AG herbeizuführen. Eine Entscheidung des AG beseitigt oder vermindert nicht die Pflicht des AN zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung.
7 Termine
7.1 Die Leistung ist innerhalb der in Ziff. 4.1.6 vereinbarten Fristen und Terminen zu erbringen.
7.2 Der AG ist berechtigt, schriftlich eine Unterbrechung der Leistungserbringung des AN (Planungs- oder Ausführungsstopp) anzuordnen. Dauert der Leistungsstopp länger als 6 Monate, erhält der AN für den Zeitraum ab dem 7. Monat der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe der nachgewiesenen, rein projekt- und zeitbezogenen Vorhaltekosten; die Ersparnis von Aufwendungen und anderweitiger Erwerb sind anzurechnen, § 642 Abs. 2 BGB. Weitergehende Ansprüche des AN – mit Ausnahme des Kündigungsrechts gem. dem nachfolgenden Absatz – sind ausgeschlossen.
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Der AN kann den Vertrag gemäß § 643 BGB kündigen, wenn der AG nicht innerhalb von 24 Monaten nach Planungsstopp die Wiederaufnahme der Leistungen unter Angabe eines konkreten Zeitpunktes hierfür anordnet, der nicht später als drei Monate nach Zugang der Anordnung der Wiederaufnahme der Leistungen liegen darf.
Die Anordnung der Wiederaufnahme der Leistung durch den AG soll eine Vorlaufzeit von mindestens drei Wochen vorsehen.
8 Vergütung
Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und im Übrigen nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der bei Begründung dieses Vertragsverhältnisses gültigen Fassung, insbesondere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften.
Die Parteien treffen folgende Vergütungsvereinbarung in Textform gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI:
8.1 Vergütung der Grundleistungen
Honorarberechnung gemäß HOAI und nachfolgender Berechnungsparameter
8.1.1 Grundlagen des Honorars
Grundlagen des Honorars des AN für die übertragenen Grundleistungen sind:
8.1.1.1 Die Parteien vereinbaren, dass
das gesamte Vorhaben, wie in oben Ziff. 1 dieses Vertrages skizziert, ein (1) Objekt im Sinne des § 11 HOAI i.V.m. § 2 Abs. 1 HOAI darstellt.
folgende Bestandteile des gesamten Vorhabens jeweils ein Objekt im Sinne des § 11 HOAI i.V.m. § 2 Abs. 1 HOAI darstellen:
| Objekt | Bestandteile |
|---|---|
| 1 | Tiefgarage |
Hierzu wird Bezug genommen auf den als Anlage 10 beigefügten Objektplan.
8.1.1.2 Honorarzone
nach § 35 Abs. 2 HOAI:
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für Objekt 1 III
8.1.1.3 Honorarsatz
Basis für die Honorarberechnung ist der Basishonorarsatz (gem. § 2 Abs. 2 HOAI) der Honorartafel nach § 35 Absatz 1 HOAI
8.1.1.4 Bewertung der vorgesehenen Leistungen (vgl. § 34 HOAI):
Grundlagenermittlung: 2% (HOAI: 2 %) Vorplanung: 7 % (HOAI: 7 %) Entwurfsplanung: 15% (HOAI: 15 %) Genehmigungsplanung: 3% (HOAI: 3 %) Ausführungsplanung: 25% (HOAI: 25 %) Vorbereitung der Vergabe: 10% (HOAI: 10 %) Mitwirken bei der Vergabe: 4% (HOAI: 4 %) Objektüberwachung und Dokumentation: 32% (HOAI: 32 %) Objektbetreuung: 2 % (HOAI: 2 %)
Gesamtleistung: 100 % (HOAI: 100 %)
8.1.1.5 Zu- und Abschläge
Auf das Gesamthonorar der Grundleistungen gem. Ziffer 8.1.1.3 wird ein Zuschlag / Abschlag in Höhe von vereinbart:
Auf das Gesamthonorar der Grundleistungen gem. Ziffer 8.1.1.3 wird ein Umbauzuschlag gem. § 36 Abs. 1 HOAI in Höhe von vereinbart:
Auf das Honorar der Grundleistungen der Leistungsphase 8 gem. Ziffer 8.1.1.3 wird Instandsetzungszuschlag gem. § 12 Abs. 2 HOAI in Höhe von vereinbart:
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8.1.2 Anrechenbare Kosten
8.1.2.1 Die anrechenbaren Kosten richten sich nach § 33 HOAI und sind gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 HOAI unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung von Dezember 2018 zu ermitteln.
8.1.2.2 Bis zur Erstellung der Kostenberechnung bzw. wenn es bei vorzeitiger Vertragsbeendigung etc. oder weil dem AN die entsprechende Stufe nicht mehr in Auftrag gegeben wird, während der Vertragslaufzeit nicht zu der Erstellung der Kostenberechnung kommt, erfolgt die Honorarermittlung auf Grundlage der Kostenschätzung.
Die Kostenschätzung ist entgegen § 2 Abs. 10 S. 4 HOAI bis zur dritten Ebene der Kostengliederung zu ermitteln.
Die Kostenberechnung ist entgegen § 2 Abs. 11 S. 3 HOAI bis zur vierten Ebene der Kostengliederung zu ermitteln. 8.2 Besondere Leistungen, Stundenlohnarbeiten 8.2.1 Besondere Leistungen
8.2.1.1 Planung und Begleitung des Abbruchs
- bleibt frei –
8.2.1.2 Die in Ziff. 1.2 genannten optionalen Besonderen Leistungen werden wie folgt honoriert:
erweiterte technische Bestandsaufnahme
Pauschal: _____________ EUR netto
Einholung der Angebote für die Betonuntersuchungen inkl. Auswertung der Ergebnisse Pauschal: _____________ EUR netto
Zusammenstellung der Beschichtungen inkl. Wartungsplan
Pauschal: _____________ EUR netto
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Sichtung und Umsetzung des bauseitigen Brandschutznachweises
Pauschal: _____________ EUR netto
Mindestlohnkontrollen
Pauschal: _____________ EUR netto
8.2.2 Stundenlohnarbeiten
Sollten die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt vereinbaren, dass bestimmte besondere Leistungen nach Stundenaufwand abgerechnet werden, so gelten für diese die nachfolgend vereinbarten Stundensätze:
(1) Für den Büroinhaber, Geschäftsführer, Projektleiter: ________ Euro/Stunde
(2) Für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, soweit sie nicht unter (3) fallen: ________ Euro/Stunde
(3) Für Technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen:
________ Euro/Stunde
Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Stunden sind 14-tägig Listen einzureichen, die die Zeit der Leistungserbringung und den in diese Zeit fallenden Leistungsgegenstand genau beschreiben.
Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG gilt nicht als Anerkenntnis von Vereinbarungen oder Ansprüchen. Es bleibt dem AG stets die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt. Mit der Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln werden nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen vorerst festgestellt. Auch spätere Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit des notierten Aufwandes bleiben dem AG vorbehalten.
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Zur prüfbaren und schlüssigen Darlegung der nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütung bedarf es nach der Vereinbarung der Parteien insbesondere der Darstellung und Differenzierung, welche Zeit jeweils für welche Tätigkeit und an welchen Tagen angefallen ist und der Darlegung, dass dies außerhalb der Preisvereinbarung im Übrigen liegt.
8.3 Nebenkosten
Sämtliche nach § 14 HOAI erstattungsfähigen Nebenkosten (mit Ausnahme der Kosten der Bereitstellung eines Baustellenbüros) werden wie folgt vergütet:
8.3.1 Die Nebenkosten werden pauschal vergütet mit _______ % des dem AN zustehenden Honorars netto.
8.3.2 Für die Bereitstellung und Lieferung von Plänen, Planunterlagen und sonstigen zeichnerischen Darstellungen für die Baustelle (beteiligte Handwerker, Bauunternehmer etc.) wird im Rahmen der Leistungsphase 5 entsprechend der erforderlichen Planzahl und Fertigungen eine pauschale Vergütung entsprechend § 632 Abs. 2 BGB festgelegt. Dies gilt auch für die fortgeschriebenen Ausführungspläne. Der AG kann eine prüfbare Abrechnung nach den dem AN entstandenen Ist-Kosten verlangen.
8.4 Mehrwertsteuer
8.4.1 Der AG erstattet dem AN nach Maßgabe des § 16 HOAI die auf die Vergütung und die Nebenkosten anfallende gesetzliche Umsatzsteuer.
8.4.2 Die anrechenbaren Kosten sind in der Kostenermittlung gem. DIN 276 (Dezember 2018) auch einschließlich Umsatzsteuer anzugeben, dem Honorar jedoch, sofern nicht ohnehin ein Pauschalhonorar vereinbart ist, ohne diese zugrunde zu legen.
9 Abrechnung der Leistungen / Zahlungen
9.1 Das Honorar für die einzelnen Stufen, für die besonderen Leistungen und zusätzlichen Leistungen wird nicht fällig, bevor der AN sie vertragsgemäß erbracht, die jeweilige Kostenermittlung rechtzeitig sowie vertragsgemäß durchgeführt und eine prüffähige Honorarrechnung für diese Leistungen überreicht hat, nicht jedoch vor ordnungsgemäßem Nachweis des Haftpflichtversicherungsschutzes gem. Ziff. 12 des Vertrages.
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9.2 Abschlagszahlungen können zu den vereinbarten Zeitpunkten oder (siehe § 15 S. 2 HOAI) in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.
Die Fälligkeit von Abschlagszahlungen tritt nicht vor Ablauf einer Prüfungsfrist von 30 Kalendertagen nach Vorlage einer prüfbaren Abschlagsrechnung unter Ausweisung der Umsatzsteuer ein, nicht jedoch vor ordnungsgemäßem Nachweis des Haftpflichtversicherungsschutzes gem. Ziff. 12 des Vertrages.
9.3 Die Fälligkeit der Schlusszahlung tritt gemäß § 15 S. 1 HOAI i.V.m. § 650g Abs. 4 BGB (jedoch ohne Geltung des § 641 Abs. 2 BGB) und Ablauf einer angemessenen Prüffrist von nicht unter einem Monat bis zu höchstens 2 Monaten ein, nicht jedoch vor ordnungsgemäßem Nachweis des Haftpflichtversicherungsschutzes gem. Ziff. 12 des Vertrages. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
Der Einwand der Nichtprüfbarkeit der Schlussrechnung ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Schlussrechnung beim AG zu erheben.
Nachforderungen nach einer einmal erteilten Teilschluss- oder Schlussrechnung sind ausgeschlossen, wenn der AG hierauf entsprechende Zahlung geleistet hat und er davon ausgehen durfte, dass der AN mit der Teilschluss- oder Schlussrechnung eine endgültige Bewertung und Abrechnung seiner Leistungen vorgenommen hat. Dies gilt nicht, wenn dem AN erst nach Erteilung der Schlussrechnung Sachverhalte bekannt werden, die ein höheres Honorar rechtfertigen.
9.4 Der AN kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder zur Entscheidung reifen Forderungen aufrechnen; mit anderen Forderungen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Die Aufrechnung ist nicht beschränkt, soweit Forderung und Gegenforderung in einem synallagmatischen Verhältnis zueinanderstehen.
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[Seite 32]
9.5 Die Ansprüche des AN gegenüber dem AG auf Bezahlung der vertraglichen Vergütung und der Nebenkosten verjähren in 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die beauftragten Leistungen erbracht sind und dem AG eine (Teil-) Schlussrechnung des Architekten zugegangen ist oder der AN mit der Erstellung einer (Teil-) Schlussrechnung in Verzug gerät (maßgeblich ist der jeweils früher eintretende Zeitpunkt).
9.6 Rechnungen sind ausschließlich zu adressieren an:
Münchner Wohnen Immobilien 4 GmbH, Gustav-Heinemann-Ring 111, 81739 München
10 Abnahme, Mängelrechte und Verjährung
10.1 Die Leistungen des AN sind vom AG förmlich abzunehmen, wenn sie vollständig, vertragsgerecht und ohne wesentliche Mängel erbracht worden sind und der AN die Fertigstellung schriftlich angezeigt hat. Die Erörterung oder Freigabe der Ergebnisse einer Leistungsphase stellt keine Abnahme oder Teilabnahme dieser Leistungen durch den AG dar.
Zu § 650g Abs. 1 – 3 BGB (Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme) vereinbaren die Parteien, dass die Terminbestimmung durch den AN in Textform zu erfolgen hat und der AN dem AG in jedem Fall eine zweite Nachfrist in Textform zu setzen hat. Bleibt der AG einem Termin infolge eines Umstands fern, den er nicht zu vertreten hat, so ist es nicht erforderlich, dass er diesen Grund dem AN auch unverzüglich mitteilt.
10.2 Unwesentliche Mängel oder unerhebliche Unvollständigkeiten, insbesondere solche, die den vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Gebrauch des Werkes nur unwesentlich beeinträchtigen oder die hinter der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit zurückbleiben, stehen der Abnahmereife und der Abnahme nicht entgegen. Die Nichterbringung vereinbarter Teilerfolge gilt unter keinen Umständen als unwesentlich oder unerheblich in diesem Sinne.
10.3 Eine stillschweigende Abnahme ist ausgeschlossen.
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[Seite 33]
10.4 Eine fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB findet nur statt, wenn der AN den AG zusammen mit einer Aufforderung zur Abnahme, die der Textform bedarf, auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat. Dieser Hinweis muss ebenfalls in Textform erfolgen.
10.5 Die Parteien vereinbaren zum Begriff der „Fertigstellung“ im Sinne des § 640 Abs. 2 BGB, dass damit die im Wesentlichen mangelfreie Herstellung des Werkes gemeint ist.
10.6 Zu § 650s BGB (soweit für den hiesigen Vertrag überhaupt einschlägig) vereinbaren die Parteien: Der AN kann erst nach Abschluss der Leistungsphase 8, spätestens aber 6 Monate nach Abnahme der letzten Bauleistung gem. § 650s BGB eine Teilabnahme der bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.
Im Übrigen hat der AN keinen Anspruch auf Teilabnahmen.
10.7 Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder sonst vertragswidrig erkannt werden, hat der AN auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der AN den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der AN der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der AG eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen. Nach Fristablauf kann der AG, unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche, den Mangel zu Lasten des AN selbst beseitigen (lassen) oder, soweit er gegenüber dem AN die Kündigung mit der Mangelbeseitigungsaufforderung angedroht hat, den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
10.8 Die Mängelansprüche gegen den AN verjähren frühestens nach fünf Jahren.
Ist gesetzlich eine längere oder später ablaufende Verjährungsfrist vorgesehen, so gilt diese.
10.9 Die Verjährungsfrist beginnt mit der förmlichen (Teil-)Abnahme der Architektenleistungen.
10.10 Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels am Architektenwerk oder für Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823ff. BGB) bleiben die gesetzlichen Regelungen unberührt.
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11 Gesamtschuldnerische Haftung von AN und bauausführenden Unternehmen
11.1 Liegt auf Seiten des AN neben einem Überwachungsfehler in Bezug auf den gleichen Mangel zusätzlich ein Planungsfehler vor, steht dem AN das Leistungsverweigerungsrecht nach § 650t BGB insofern nicht zu.
11.2 Einer Fristsetzung nach § 650t BGB bedarf es in den in § 636 BGB genannten Fällen nicht.
11.3 Der AN ist in den Fällen des § 650t BGB gegenüber dem AG verpflichtet, ihm in Textform mitzuteilen, welches oder welche der bauausführenden Unternehmen der Architekt für den betreffenden Mangel fachlich für verantwortlich hält, damit der AG möglichst gegenüber dem tatsächlich fachlich verantwortlichen ausführenden Unternehmen (bzw. den ausführenden Unternehmen) eine entsprechende Frist setzen kann.
12 Haftpflichtversicherung
12.1 Der AN hat eine angemessene Haftpflichtversicherung für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen während der gesamten Vertragsdauer (einschließlich der Verjährungsfrist für Mängelansprüche) vorzuhalten.
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Die nachstehenden Deckungssummen sind pro Jahr 3-fach maximiert nachzuweisen.
Für Personenschäden
| Bei voraussichtlichen Baukosten | Deckungssumme für Personenschäden | |
|---|---|---|
| bis 4.000.000 EUR | 1.500.000 EUR | |
| über 4.000.000 EUR bis 10.000.000 Mio. EUR | 2.000.000 EUR | |
| über 10.000.000 Mio. EUR | 3.000.000 EUR |
Für sonstige Schäden
| Bei voraussichtlichen Baukosten | Deckungssumme für sonstige Schäden | |
|---|---|---|
| bis 500.000 EUR | 250.000 EUR | |
| über 500.000 EUR bis 1.500.000 EUR | 500.000 EUR | |
| über 1.500.000 EUR bis 4.000.000 EUR | 1.000.000 EUR | |
| über 4.000.000 EUR bis 10.000.000 EUR | 2.000.000 EUR | |
| über 10.000.000 EUR bis 25.000.000 EUR | 3.000.000 EUR | |
| über 25.000.000 EUR | 5.000.000 EUR |
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die Deckung für dieses Bauvorhaben uneingeschränkt erhalten bleibt. Dies hat durch eine objektbezogene Haftpflichtversicherung zu erfolgen oder muss durch eine Separierung der Deckungssummen in der Bescheinigung über die Jahresversicherungssumme nachgewiesen werden.
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12.2 Zum Nachweis des Versicherungsschutzes ist der AN verpflichtet, dem AG innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnung des Vertrages eine entsprechende aktuelle Bestätigung seines Haftpflichtversicherers mit der Versicherungsnummer zu überreichen.
12.3 Vor dem Nachweis eines bestehenden Versicherungsschutzes für Berufshaftpflichtfälle nach den in der Bundesrepublik Deutschland allgemein üblichen Versicherungsbedingungen werden Honoraransprüche des AN nicht fällig.
12.4 Der AN ist zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit der Versicherungsschutz in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht oder in Frage gestellt ist. Dies gilt auch, sofern die pro Versicherungsjahr zur Verfügung stehenden Deckungssummen aufgebraucht sind oder werden.
12.5 Sofern der AN den vereinbarten Versicherungsschutz trotz Nachfristsetzung nicht nachweist oder der AG davon Kenntnis erhält, dass der Versicherungsschutz nicht mehr in mindestens der vereinbarten Höhe besteht, ist der AG zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.
13 Urheberrecht
13.1 Der AG ist, auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages oder im Falle der Nichtbeauftragung weiterer Leistungen bei vereinbarter Stufenbeauftragung, berechtigt, die Planung und/oder das Objekt ohne Mitwirkung des AN zu vollenden. Im vertraglich vereinbarten Honorar ist die Übertragung sämtlicher urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse einschließlich der etwaigen Vergütung nach § 32 UrhG enthalten und damit abgegolten.
13.2 Der AG darf die vom AN erstellten Unterlagen, die Pläne für die Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des AN nutzen, ändern und verwerten. Die Pläne und Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden. Der AG ist auch berechtigt, das Bauwerk nach seiner Fertigstellung ohne Mitwirkung des AN zu ändern, insbesondere zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen anzupassen, sofern bei einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung die Belange des Urhebers an seiner urheberrechtlich geschützten Planung hinter schutzwürdigen Interessen des AG zurücktreten oder eine Entstellung des Werkes oder eine andere Beeinträchtigung i. S. v. § 14 UrhG nicht zu besorgen ist. In den in Satz 3 genannten Fällen wird der AG den AN über das Vorhaben unterrichten
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und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom AG bestimmten, angemessenen Zeit seine Vorstellungen und Anregungen zu der geplanten Änderung mitzuteilen, sofern sein Werk urheberrechtschutzfähig ist.
13.3 Der AG darf die Nutzungs-, Änderungs- und Verwertungsrechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.
13.4 Der AN ist berechtigt, - auch nach Beendigung des Vertrages - das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem AG zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen. Dies gilt nicht, soweit Betriebsgeheimnisse, Sicherheitsanlagen oder sonstige berechtigte Interessen des AG berührt werden können.
13.5 Zur Veröffentlichung der vorgenannten Aufnahmen bedarf der AN der schriftlichen Zustimmung des AG.
13.6 Der AG ist verpflichtet, Unterlagen oder Fotos des Objektes nur mit Namensangabe des AN zu veröffentlichen, sofern das Werk urheberrechtsschutzfähig ist.
14 Kündigung des Vertrages
14.1 Der AG kann den Vertrag jederzeit ganz oder teilweise ohne Grund (§ 648 BGB) oder auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen.
14.2 Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere vor, wenn der AG seine Planungs- und/oder Bauabsicht für das geplante Objekt nachhaltig aufgibt oder wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien auf Grund nach Vertragsschluss eingetretener Umstände erheblich gestört ist oder wenn andere Umstände gegeben sind, die es dem AG unzumutbar machen, das Vertragsverhältnis mit dem AN fortzusetzen. Das Gleiche gilt, wenn der AN seine Zahlungen eingestellt hat, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt (Eigenantrag des AN oder Antrag von Stellen, die der öffentlichen Hand zuzurechnen sind, wie Steuerbehörden, Kammern, Sozialversicherungsträger) oder eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden oder die Leistungsfähigkeit des AN aus anderen Gründen so beeinträchtigt ist, dass ein Vertrauen des AG in die weitere vertragsgerechte Erfüllung nicht mehr besteht. Ein weiterer wichtiger Grund für den AG, den Vertrag zu kündigen, liegt ferner dann vor, wenn die in diesem Vertrag vorgesehenen Kostenobergrenzen (einzelne oder mehrere) nicht nur unwesentlich überschritten werden und dies vom AN allein zu verantworten ist oder von ihm in wesentlichem Umfang mit zu verantworten ist.
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14.3 Der AN kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen, ein Recht zu Teilkündigungen besteht für ihn nicht. Die Kündigung ist regelmäßig erst zulässig, wenn der AN dem AG ohne Erfolg schriftlich eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung / Vornahme der Mitwirkungshandlung gesetzt und dabei erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
14.4 Im Übrigen gilt für die Kündigung aus wichtigem Grund § 648a BGB. Zu § 648 Abs. 3 i.V.m. § 314 Abs. 3 BGB vereinbaren die Parteien angesichts der Tragweite einer Kündigung für das Vertragsverhältnis, dass die angemessene Frist regelmäßig jedenfalls nicht unter zwei Wochen beträgt.
14.5 Jedwede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
14.6 Kündigt der AG nach § 648 BGB, so erhält der AN die volle Vergütung, jedoch unter Abzug der ersparten Aufwendungen sowie des anderweitig erzielten oder böswillig unterlassenen Erwerbs im Sinne des § 648 S. 2 BGB.
Der AN ist verpflichtet, etwaige Ersatzeinkünfte („anderweitiger Erwerb“ i.S.d. § 648 S. 2 BGB) wegen einer möglichen anderweitigen Verwendung seiner Arbeitskraft und die seiner Mitarbeiter und Angestellten offen zu legen und sich anrechnen zu lassen. Auf Verlangen des AG hat der AN seine Angaben eidesstattlich zu versichern.
Dem AG steht es frei, einen höheren Abzug wegen anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft des AN oder des böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbes gegenüber den Angaben des AN nachzuweisen.
14.7 Hat der AN den wichtigen Grund der Kündigung zu vertreten oder wurde wegen der Nichteinhaltung einer Kostenobergrenze gekündigt, so hat er nur Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten und nachgewiesenen Leistungen, soweit diese in ihrer Unvollständigkeit mangelfrei und für den AG brauchbar sind. Gegenansprüche des AG bleiben unberührt. Der AG ist in diesem Fall insbesondere berechtigt, die infolge der Kündigung entstehenden Mehrkosten, vor allem aus der Beauftragung Dritter oder solche, die infolge eines Leistungsverzuges des AN entstehen oder entstanden sind, vom AN ersetzt zu verlangen.
14.8 Wird aus einem Grund gekündigt, den der AG zu vertreten hat, so gilt Ziff. 14.6 entsprechend.
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14.9 Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der AN seine Arbeiten schnellstmöglich so abzuschließen, dass ohne unangemessene Schwierigkeiten eine Übernahme der Leistungen und die Weiterführung der Leistungen und des Bauvorhabens durch einen Dritten möglich sind. Der AN hat dem AG den vollständigen Leistungsstand innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Kündigung durch Vorlage aller bereits erbrachten Leistungen (insbesondere Planungsunterlagen) nachzuweisen. Im Übrigen haben beide Parteien die Abwicklung des Vertrages nach Möglichkeit zu fördern, insbesondere dem Interesse einer Partei an einer etwaigen erforderlichen Beweissicherung Rechnung zu tragen und die nötigen Auskünfte zu erteilen. § 648a Abs. 4 BGB bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass die Terminsbestimmung in Textform zu erfolgen hat, die Rechtsfolge des § 648a Abs. 4 Satz 2 BGB nur bei nochmaliger Fristsetzung in Textform eintritt und dass, soweit ein wichtiger Grund für ein Fernbleiben besteht, dieser nicht unverzüglich mitgeteilt werden muss.
15 Herausgabe- und Aufbewahrungspflichten
15.1 Der AG kann verlangen, dass ihm die genehmigten Bauvorlagen, Pausen der Originalzeichnungen, Bestandspläne und sonstigen Unterlagen ausgehändigt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN ist ausgeschlossen. Dies gilt auch schon während der Bauzeit hinsichtlich der für die Bauausführung, behördliche Abnahmen etc. notwendigen Pläne und Unterlagen.
15.2 Der AN ist nicht verpflichtet, die Bauunterlagen länger als fünf Jahre nach Abnahme der letzten von ihm erbrachten Leistungen aufzubewahren. Der AN verpflichtet sich jedoch, die Unterlagen vor deren Vernichtung dem AG anzubieten.
15.3 Unterlässt er dies, ist er dem AG zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt insbesondere dann, wenn der AG Ansprüche Dritten gegenüber nicht verfolgen oder durchsetzen kann, weil ihm hierzu Unterlagen fehlen, die der AN vernichtet hat, ohne sie dem AG vorher angeboten zu haben.
16 Verpflichtung zur Vertraulichkeit und Datenschutz
16.1 Die Verwendung vertraulicher Informationen des Auftraggebers ist nur im Rahmen und zum Zwecke der zwischen den Vertragsparteien vertraglich vereinbarten Tätigkeiten zulässig. Der Auftragnehmer verwendet die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke.
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16.2 „Vertrauliche Informationen“ sind wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich oder technisch sensible oder vorteilhafte Informationen des Auftraggebers, die dem Auftragnehmer bekannt werden. Vertrauliche Informationen können solche Informationen sein, die in irgendeiner Weise als vertraulich oder gesetzlich geschützt erkennbar bezeichnet werden oder deren vertraulicher Inhalt offensichtlich ist. Hierzu zählen auch Kontaktdaten von Mietern. Der Begriff umfasst sowohl jegliches Anschauungsmaterial wie Unterlagen, Schriftstücke, Notizen, Dokumente, digitale Aufzeichnungen etc. als auch mündliche Mitteilungen.
16.3 „Partei“ i.S. des Vertrages ist sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer, sowie deren verbundene Gesellschaften, Organe, Beschäftigte, Subunternehmer und eventuell sonstige für diese tätigen Dritten, soweit diese einer den Anforderungen des Vertrages entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen
16.4 Der Auftragnehmer darf die vertraulichen Informationen nur für die vertraglich zwischen den Parteien vereinbarten Zwecke nutzen. Eine anderweitige Nutzung oder Weitergabe der Informationen ist nur zulässig, wenn und soweit der Auftraggeber zuvor schriftlich eingewilligt hat.
16.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Verarbeitung der vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Beschäftigten auf das Datengeheimnis (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO)
16.6 Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind (Art. 28 ff DSGVO). Der Auftragnehmer, seine Beschäftigten oder von ihm eingesetzte Dritte sind dazu verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit dem Auftrag/der Tätigkeit bekannt
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werdenden personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln und nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben
16.7 Die überlassenen Informationen oder Teile hiervon können an Subunternehmer, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder solche Vertreter weitergegeben werden, die zur betreffenden Auftragsdurchführung benötigt werden und von der Vertraulichkeit der gegebenen Informationen unterrichtet und gleichlautend verpflichtet wurden. Die Parteien erklären ausdrücklich, für jegliche schuldhafte Verletzung durch ihre Vertreter einzustehen.
16.8 Nach Erreichung des Vertragszwecks sind alle vertraulichen Informationen datenschutzkonform zu löschen. Dies gilt nicht, soweit eine Verpflichtung zur Aufbewahrung aus Gesetz oder aufgrund behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung besteht.
16.9 Sollte eine Partei Kenntnis davon erlangen, dass vertrauliche Informationen entgegen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung weitergegeben wurden, hat die Partei die jeweils andere Partei umgehend zu informieren.
16.10 Den Parteien ist bekannt, dass die wechselseitige Kommunikation in wesentlichen Teilen auch in unverschlüsselter elektronischer Form oder per Transportverschlüsselung (z.B. E-Mail) erfolgen wird und verzichten daher auf das Geltend-machen von Ansprüchen die darauf begründet sind, dass unberechtigte Dritte illegalen Zugriff auf elektronische Kommunikationsmedien ausüben und damit Kenntnisse von vorbenannten unverschlüsselt elektronisch oder per Transportverschlüsselung übermittelten Daten erlangen.
16.11 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass Verstöße gegen das Datengeheimnis straf- rechtlich verfolgt werden können. Sie können auch Anlass zu einer außerordentlichen Kündigung des Auftragsverhältnisses sein. Dem Auftragnehmer ist auch bekannt, dass er bei Verstößen gegen das Datengeheimnis und damit verbundenen Schäden für den Auftraggeber schadensersatz-pflichtig sein kann.
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17 Regelung über Rechtsnachfolge
17.1 Der AG ist jederzeit berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung auf ein im Sinne des §§ 15ff. AktG verbundenes Unternehmen zu übertragen. Mit Zugang der Bekanntgabe der Rechtsnachfolge scheidet der AG mit allen Rechten und Pflichten aus dem Vertrag aus, der Dritte tritt ein.
17.2 Die Parteien verpflichten sich wechselseitig dazu, auf Aufforderung einer Partei die Vertragsübernahme unverzüglich in einem schriftlichen Nachtrag zu dem Vertrag festzuhalten.
18 Schlussbestimmungen
18.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Ansprüche ist München / Stadt.
18.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses kann ebenfalls nur schriftlich erfolgen.
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18.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für ungewollte Vertragslücken.
Auftraggeber:
(Ort, Datum)
(Unterschrift) (Unterschrift)
Auftragnehmer:
(Ort, Datum)
(Unterschrift, Stempel)
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