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Objektplanung für die Gesamtsanierung und Erweiterung einer inklusiven Ganztagsgrundschule

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Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Vertrag für Architekten und Ingenieure

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers § 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligen § 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer § 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers § 5 Urheberrecht § 6 Verschwiegenheit und Öffentlichkeitsarbeit § 7 Behandlung von Unterlagen § 8 Leistungsverzögerungen § 9 Abnahme § 10 Vergütung § 11 Abrechnung § 12 Zahlungen § 13 Kündigung durch den Auftraggeber § 14 Kündigung durch den Auftragnehmer § 15 Haftung und Verjährung § 16 Haftpflichtversicherung § 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand § 18 Arbeitsgemeinschaft § 19 Anwendbares Recht, Schriftform, Sprache

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§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatzder Wirtschaftlichkeit einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen Betrieb des Bauwerks / der baulichen Anlage sowie den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.

1.2 - - -

1.3 Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sach- und Fachkunde des Auftraggebers nicht gemindert. § 254 BGB („Mitverschulden“)bleibt unberührt.

1.4 Der Auftragnehmer hat die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Er darf keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Vermögensbetreuungspflichten, die mit übertragen sind, hat er ausschließlich für den Auftraggeber wahrzunehmen.

1.5 Weder der Auftragnehmer noch eine ihm angehörige oder wirtschaftlich verbundene Person dürfen in einem von ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber oder Bieter tätig sein, es sei denn, dass dadurch für den Auftragnehmer kein Interessenskonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die Entscheidungen im Vergabeverfahren auswirken. Ein Interessenkonflikt besteht immer dann, wenn der Auftragnehmer am Ausgang des Vergabeverfahrens ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse hat.

1.6 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem eigenen Büro zu erbringen. Eine Unterbeauftragung an andere als im Vertrag explizit benannte Nachunternehmer bedarf der Zustimmung des Auftraggebers in Textform, es sei denn, das Unternehmen des Auftragnehmers ist auf derartige Arbeiten nicht eingerichtet. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verweigern.

1.6.1 Die für die Erbringung der Leistungen Benannten müssen eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing. / Dipl.-Ing. FH bzw. Master an Universitäten oder Fachhochschulen oder als Bachelor an Universitäten oder Fachhochschulen mit jeweils 3- jähriger einschlägiger Berufserfahrung oder eine vergleichbare Berufserfahrung aufweisen, sie dürfen sich durch entsprechend qualifizierte Personen vertreten lassen.

Für die Objektüberwachung ist zusätzlich eine angemessene Baustellenpraxis von mind. 3 Jahren Voraussetzung.

Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

1.6.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiters zu verlangen, wenn das Vertrauensverhältnis aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Gründen gestört und dem Auftraggeber das Festhalten an der Weiterbeschäftigung dieses Mitarbeiters deshalb nicht mehr zumutbar ist. Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder eine vertragsgemäße Objektüberwachung gewährleisten.

1.6.3 Entsprechen die Leistungen des Nachunternehmers trotz Beanstandung durch den Auftraggeber nicht den vertraglichen Anforderungen und ist dies vom Nachunternehmer und/oder vom Auftragnehmer zu vertreten, so kann der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung widerrufen. Dies hat zur Folge, dass der Auftragnehmer die Leistung des Nachunternehmers selbst übernehmen oder mit Zustimmung des Auftraggebers einen anderen Nachunternehmer mit der Leistung beauftragen muss. Auch für diesen ist die Zustimmung des Auftraggebers nach § 1 Nummer 1.6 erforderlich.

1.6.4 Wird die Hinzuziehung weiterer Sonderfachleute oder Gutachter erforderlich, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf rechtzeitig hinzuweisen.

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1.7 Die durch den Auftragnehmer geprüften Vergabeunterlagen müssen spätestens 10 Arbeitstage bei nationalen Vergaben bzw. 20 Arbeitstage bei EU-Vergaben vor Ablauf der jeweiligen Zuschlagsfrist beim Auftraggeber eingehen. Auf etwaige Verzögerungen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig hinzuweisen.

1.8 Der Auftragnehmer hat die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass eine förmliche Abnahme der einzelnen Gewerke gemäß § 12 VOB Teil B stattfindet. Er hat die Abnahme vorzubereiten und dabei mitzuwirken. Für die Abnahme ist das vorgegebene Formblatt „Abnahmeprotokoll“ zu verwenden.

1.9 Sämtliche (Original-) Rechnungen sind zunächst zur Vorerfassung über den Auftraggeber zu leiten. Anschließend wird die Rechnung an den Auftragnehmer weitergeleitet.

Sofort nach Eingang jeder Art von Rechnung ist durch den Auftragnehmer zu prüfen, ob die zur Beurteilung des Leistungsumfangs erforderlichen Unterlagen vollständig und zweifelsfrei sind. Ist dies nicht der Fall, ist die Rechnung unverzüglich schriftlich an den Auftraggeber zurückzusenden. Die Gründe für die Zurückweisung sind darzulegen; auf die Nichtprüfbarkeit ist hinzuweisen. Sofern für den Auftragnehmer 2 Werktage Bearbeitungszeit verbleiben, müssen geprüfte Skonto-Rechnungen spätestens 6 Arbeitstage vor Ablauf der Frist beim Auftraggeber zur Zahlungsanweisung eingehen. Geprüfte Abschlagsrechnungen müssen spätestens 8 Arbeitstage vor Fälligkeit (Fälligkeit = 21 Tage nach Zugang beim Auftraggeber) eingehen. Geprüfte (Teil-) Schlussrechnungen müssen spätestens nach einer Bearbeitungszeit des Auftragnehmers von + der jeweiligen Fälligkeitsfrist (Fälligkeit = 30 Tage, verlängert höchstens 60 Tage nach Zugang beim Auftraggeber), aufgerundet auf volle Werktage, beim Auftraggeber eingehen. Rechnungen für Leistungen nach VOL (Fälligkeit = 30 Tage nach Zugang beim Auftraggeber) müssen spätestens nach einer Bearbeitungszeit des Auftragnehmers von 5 Werktagen beim Auftraggeber eingehen. Für die Folgen der durch den Auftragnehmer zu vertretenden Verzögerungen haftet der Auftragnehmer.

Alle in Rechnungen aufgeführten Ansätze, Beträge, Preise und Texte - dazu gehören auch Massenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Kostenberechnungen und andere Belege - sind vom Auftragnehmer fachtechnisch sachlich und rechnerisch zu prüfen und - soweit zutreffend - abzuhaken. Der Auftragnehmer ist bevollmächtigt und verpflichtet, die geprüften RechnungenmitdemVermerk„sachlichundrechnerischgeprüft“zuversehen. Die Prüfung der Rechnungen ist nach Möglichkeit zu beschleunigen.

1.10 Der Auftragnehmer hat das Bautagebuch (Mindestinhalt: Tag, Wetter/Temperatur, je Firma Arbeitszeit, Einsatz der Arbeitskräfte, ausgeführte Arbeit/Arbeitsfortschritt sowie Datum und Unterschrift) auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich zu übergeben.

1.11 Es gilt ein generelles Rauchverbot in städtischen und von städtischen Dienststellen genutzten Dienstgebäuden und -räumen und auf den zugehörigen Grundstücken (ausgenommen ausgewiesene Raucherzonen).

1.12 Die Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h soll vorbehaltlich der örtlichen Beschilderungen auf dem Betriebsgelände der Landeshauptstadt Hannover nicht überschritten werden. Auf dem Gelände der Landeshauptstadt gilt die Straßenverkehrsordnung.

1.13 Externe dürfen sich nur in den für ihre Arbeit erforderlichen Bereichen aufhalten.

1.14 Der/Dem Auftragnehmer*in ist es untersagt, während des laufenden Vergabeverfahrens mit den bietenden und potentiell bewerbenden Firmen Kontakt aufzunehmen. Jeglicher Kontakt läuft bis zur Submission ausnahmslos über die Submissionsstelle der Landeshauptstadt Hannover – nach der Submission über die Vergabestelle. Firmen, die selbst den Kontakt suchen, sind darauf hinzuweisen. Erst nach Zuschlagserteilung ist ein direkter Kontakt wieder zulässig.

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§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligen

2.1 Vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen ist nur der vertraglich benannte Vertreter des Auftraggebers (gemäß Seite 1 des Vertrages) dem Auftragnehmer gegenüber weisungsbefugt.

2.2 Auftraggeber und Auftragnehmer wirken mit den fachlich Beteiligten und den beauftragten Unternehmen vertrauensvoll zusammen, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu realisieren.

2.3 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben, und übermittelt ihm die mit diesen vereinbarten Termine.

2.4 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber jeweils zeitnah umfassend über den Stand der Planung und die planerischen Alternativen zur Realisierung der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu unterrichten, Auskunft über den vorgesehenen Bauablauf zu erteilen, sich mit ihm zu beraten und sich an den Vorgaben und Weisungen des Auftraggebers auszurichten.

Wird erkennbar, dass die Planungs- und Überwachungsziele voraussichtlich nicht erreicht werden können, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies unverzüglich in Textform dem Auftraggeber anzuzeigen.

2.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber, den anderen fachlich Beteiligten und dem ggf. beauftragten Projektsteuerer die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.

2.6 Der Auftraggeber hat zu den vom Auftragnehmer vorgeschlagenen planerischen Lösungen die im Rahmen der jeweiligen Leistungsphase notwendigen Entscheidungen in angemessener Frist zu treffen. Er nimmt bei der Anberaumung von Besprechungen Rücksicht auf die Arbeitsdispositionen des Auftragnehmers. Über Verzögerungen in der Entscheidungsfindung hat der Auftraggeber den Auftragnehmer zu unterrichten.

2.7 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich in Textform die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.

2.8 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über Ansprüche, die sich gegen ihn oder mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder andere fachlich Beteiligte ergeben können, unverzüglich in Textform zu unterrichten. Sofern der Auftragnehmer nicht mit Objektplanungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 nach Teil 3 der HOAI beauftragt wird, beschränkt sich seine Pflicht auf die Mitteilung ihm bekannter Umstände, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder gegen fachlich Beteiligte ergeben können. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen Dritte zu unterstützen; die Geltendmachung erfolgt durch den Auftraggeber.

2.9 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auch nach Abnahme der Leistungen bis zum Abschluss des Rechnungsprüfungsverfahrens schriftliche Stellungnahmen sowie schriftliche Stellungnahmen zu Anfragen der Rechnungsprüfungsbehörden abzugeben. Eine zusätzliche, aufwandsbezogene Vergütung für die Erarbeitung entsprechender Stellungnahmen kann der Auftragnehmer nach den vereinbarten Stundensätzen verlangen, soweit solche Anfragen später als ein Jahr nach Abnahme seiner Leistungen bei dem Auftragnehmer eingehen. Wurde der Auftragnehmer einheitlich oder nach Abruf mit mehreren Leistungsstufen beauftragt, so steht ihm die Vergütung nach Satz 2 nur zu, wenn die Anfrage später als ein Jahr nach der Abnahme der letzten Leistungsstufe, mit der der Auftragnehmer beauftragt war, bei ihm eingeht.

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2.10 Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Leistungen einzustellen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

2.11 Bei allen Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit der Bauausführung ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.

§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

3.1 Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Objektüberwachungspflichten berechtigt und verpflichtet, die ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber die Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich sind.

Der Auftragnehmer ist nicht dazu bevollmächtigt, Anordnungen zu treffen, die zusätzliche Vergütungsansprüche der ausführenden Unternehmen begründen können, es sei denn, er hat zuvor die Zustimmung des Auftraggebers in Textform eingeholt; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen und sicheren Baubetriebs bleibt davon unberührt.

3.2 Über 3.1 hinaus hat der Auftragnehmer keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber einzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

§ 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers

4.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen sind an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Diese Regelung gilt für erarbeitete Daten entsprechend. Der Auftragnehmer übergibt diese in weiterverarbeitungsfähigen Datenformaten auf geeigneten Datenträgern. Die Datenformate müssen den Anforderungen des Auftraggebers, die dieser nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit vorgibt, entsprechen. Der Nachweis des Leistungsstandes hat auf Verlangen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer sowohl digital als auch in Papierform zu erfolgen.

4.2 Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen und digitalen Speichermedien (USB-Sticks, DVD sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Erfüllung oder Beendigung seines Vertrages zurückzugeben. Etwaig erstellte Kopien/Downloads sind gleichsam vollständig zu löschen.

Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis oder auf einem mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäft beruhen, sind ausgeschlossen.

4.3 Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber digital zur Verfügung gestellten Daten in seinem DV-System zu löschen.

§ 5 Urheberrecht

5.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen, Daten und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach den Nummern 5.1.1 bis 5.1.4.

Als Werke der Baukunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind solche Unterlagen und Bauwerke anzusehen, die eine persönliche, geistige Schöpfung des Auftragnehmers darstellen und einen so hohen Grad an individueller ästhetischer Gestaltungskraft aufweisen, dass sie aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen.

Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers bis zur Freigabe des fertiggestellten Planungsergebnisses kann der Auftragnehmer nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen seinem Urheberrecht unterliegen.

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5.1.1 Für die Zwecke der Herstellung und späteren Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden.

5.1.2 Der Auftraggeber darf die Unterlagen und Daten sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. Soweit die Änderung einen urheberrechtlich geschützten Teil der Unterlagen und Daten bzw. des ausgeführten Werkes betrifft, setzt eine solche Änderung voraus, dass das Schutzinteresse des Auftragnehmers hinter dem Gebrauchsinteresse des Auftraggebers zurücktreten muss. Bei der Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Änderung nutzungsbedingt und/oder technisch erforderlich bzw. wirtschaftlich sinnvoll ist.

Änderungen, die zu einer Entstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes führen (§ 14 UrhG), sind von dem hier geregelten Änderungsrecht nicht umfasst - insoweit gelten die allgemeinen Regeln.

Beabsichtigt der Auftraggeber eine Änderung, so wird er den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten, anhören und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer Änderung einverstanden ist.

5.1.3 Müssen am ausgeführten Werk Mängel, die insbesondere eine Gefahr für die Sicherheit darstellen oder die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung des Gebäudes führen und die nicht ohne eine Änderung des ursprünglichen Werkes behoben werden können, beseitigt werden, kann der Auftraggeber das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. Nummer 5.1.2. Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gebrauchsinteresses des Auftraggebers das Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Werkausführung tritt. Soweit möglich, wird er den Urheber vor Ausführung anhören und dessen Auffassung bei seiner Entscheidung nach Möglichkeit berücksichtigen.

5.1.4 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, wenn Geheimhaltungs- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers berührt oder sonstige, vergleichbare Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.

5.2 Liegen die Voraussetzungen von Nummer 5.1 Abs. 1 nicht vor, darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers.

Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben werden; § 2 Nummer 2.5 bleibt davon unberührt.

5.3 Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.

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§ 6 Verschwiegenheit und Öffentlichkeitsarbeit

6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen seiner Leistungserbringung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Dieses gilt ausdrücklich auch für die (meist) digital überlassenen Liegenschaftsakten bzw. einzelner Dokumente. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen fort. Gesetzlichen Offenlegungspflichten darf der Auftragnehmer unbeschränkt nachkommen.

Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit im Sinne von Nummer 6.1 Satz 1 und 2 zu verpflichten.

6.2 Die gewonnenen Informationen sind ausschließlich im Rahmen der vertraglich beauftragten Leistung zu verwenden. Die bereitgestellten Informationen werden nur zur eigenen Verwendung des Auftragnehmers im Rahmen der konkret beauftragten Maßnahme überlassen. Eine anderweitige Nutzung oder Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig. Die Urheberrechte der Landeshauptstadt Hannover als Gebietskörperschaft bzw. der jeweiligen Liegenschaftseigentümer sind zu beachten.

6.3 Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen fort. Gesetzlichen Offenlegungspflichten darf der Auftragnehmer unbeschränkt nachkommen. Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit im Sinne von Nummern 6.1 und 6.2 zu verpflichten.

6.4 Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer an nicht an der Planung oder Ausführung beteiligte Dritte nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers weitergeben; § 2 Nummer 2.5 und § 5 Nummer 5.2 bleiben davon unberührt. Anfragen der Medien hat er an den Auftraggeber weiter zu leiten.

§ 7 Behandlung von Unterlagen

7.1 Der Auftragnehmer hat Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sowie Daten unter Beachtung der geltenden technischen Normen zu erstellen, aufeinander abzustimmen und sachlich in sich schlüssig und in sachgerechter Paketierung dem Auftraggeber vorzulegen. Sie müssen den Vorgaben des Auftraggebers für CAD/DV entsprechen.

7.2 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Arbeitsergebnisse über die DV-Anlagen des Auftraggebers und der übrigen fachlich Beteiligten ausgetauscht werden können.

Auf Aufforderung des Auftraggebers oder auf Wunsch des Auftragnehmers ist zur Prüfung der Kompatibilität der DV-Systeme der Datenaustausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer praktisch zu testen.

Alle Pläne und Planinhalte sind nach Vorgabe durch den Auftraggeber einheitlich zu kodieren.

7.3 DerAuftragnehmerunterzeichnetdievonihmgefertigtenUnterlagenals„Verfasser“.

Der Auftragnehmer hat seine Planungsunterlagen, soweit ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, als Entwurfsverfasser und in allen anderen Fällen (Zustimmungsverfahren, Kenntnisgabe) als Planverfasser zu unterzeichnen.

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§ 8 Leistungsverzögerungen

8.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer zur vertragsgerechten Leistungserbringung anzuhalten und Anordnungen zu treffen, wenn der Auftragnehmer seine Tätigkeiten nicht zeitgerecht aufnimmt oder fortführt.

8.2 Verzögert der Auftragnehmer eine Leistung, für die keine Vertragsfrist besteht, kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen. Hält der Auftragnehmer diese Frist nicht für angemessen, hat er unverzüglich zu widersprechen und dem Auftraggeber den aus seiner Sicht erforderlichen Zeitraum für die Leistungserbringung unter Beachtung der Vertragsfristen zu benennen. Der Auftraggeber kann dann unter Würdigung der Angaben des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 315 BGB („BestimmungderLeistungdurcheinePartei“ (einseitige Leistungsbestimmungsrechte)) nach billigem Ermessen eine neue Frist zur Leistungserbringung setzen, die für den Auftragnehmer verbindlich ist.

8.3 Können Vertragsfristen vom Auftragnehmer nicht eingehalten werden, ist der Auftraggeber nach Maßgabe des § 315 BGB nach billigem Ermessen befugt, neue Fristen vorzugeben, die unter Berücksichtigung der vertraglichen Anforderungen die eingetretenen Terminverzögerungen angemessen berücksichtigen. Vor der Festlegung von neuen Terminen oder Fristen hört der Auftraggeber den Auftragnehmer. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der vormals vereinbarten Vertragstermine bleibt hierdurch unberührt. Ist die Verzögerung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, bleiben daraus folgende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.

8.4 Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Verlängerung von Vertragsfristen, wenn er bei der Erbringung seiner Leistung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers oder durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände behindert wird.

Behinderungen hat er unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, obwohl ihm das nach den Umständen möglich gewesen wäre, hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung behindernder Umstände, wenn dem Auftraggeber die entsprechenden Tatsachen und ihre hindernde Wirkung bekannt waren oder er diese hätte kennen müssen.

Behinderungen im Sinne des Abs. 1, die zur Unterbrechung der Planungsleistungen des Auftragnehmers bis zu einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten führen, berechtigen den Auftragnehmer nicht zu einer Kündigung nach § 643 BGB („Kündigungbeiunterlassener Mitwirkung“). Im Übrigen richten sich die Kündigungsmöglichkeiten des Auftragnehmers nach den Bestimmungen dieses Vertrages und den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

§ 9 Abnahme

9.1 Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers nach Erbringung der letzten beauftragten Leistungsphase ab; Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertig gestellt sind und keine wesentlichen Mängel erkennen lassen. Die Abnahmepflicht gilt entsprechend nach Erbringung der letzten beauftragten Leistungsphase, soweit der Auftragnehmer berechtigt von seinem Kündigungsrecht nach § 14 Nummer 14.1 Gebrauch gemacht hat.

Erstreckt sich die Beauftragung auf die Objektbetreuung, findet nach Vollendung der Objektüberwachung / Bauüberwachung / Dokumentation eine Teilabnahme statt. §650sBGB(„Teilabnahme“)bleibtunberührt.

Sonstige Teilabnahmen finden nicht statt.

9.2 Die Abnahme ist vom Auftragnehmer in Textform zu beantragen. Die Abnahme hat gemeinsam und förmlich zu erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind vorhandene Mängel festzustellen und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten.

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§ 10 Vergütung

10.1 Alle Vergütungsregelungen sind vor Beginn der Leistungen schriftlich zu vereinbaren.

10.2 Treten während der Bauausführung Ablaufstörungen ein, die dem Risikobereich des Auftraggebers zuzurechnen sind, führen diese grundsätzlich nicht zu einer Anpassung der Vergütung, es sei denn, die Voraussetzungen des § 313 BGB („Störungder Geschäftsgrundlage“)sind erfüllt. Bei einer durch derartige Umstände bedingten Verlängerung des Zeitraums der Objektüberwachung legen die Vertragsparteien die Zumutbarkeitsschwelle bei 20 % der vertraglich vorgesehenen Zeitdauer der Objektüberwachung fest, so dass der Auftragnehmer für darüberhinausgehende Ausführungszeitverlängerungen eine zusätzliche Vergütung für Leistungen der Objektüberwachung geltend machen kann. Derartige Ansprüche sind auf den vom Auftragnehmer im Einzelfall konkret nachzuweisenden Mehraufwand beschränkt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Im Übrigen begründen Veränderungen der festgelegten Termine allein keinen Anspruch auf Erhöhung des Honorars.

10.3 Zeithonorare sind auf der Grundlage der im Vertrag festgelegten Stundensätze durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so sind die Honorare nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der vereinbarten Stundensätze zu berechnen.

10.3.1 Der Auftragnehmer hat die erbrachten Stunden durch qualifizierte, die Leistung genau bezeichnende Stundenbelege nachzuweisen. Die Stundenbelege mit Angabe der Bearbeiter sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Gegenzeichnung zuzuleiten.

Unterlässt der Auftragnehmer eine fristgerechte Einreichung, hat er daraus resultierende Mehraufwendungen des Auftraggebers bei der Prüfung, z. B. durch die Einschaltung eines sachverständigen Dritten zur Leistungsbewertung, zu tragen.

10.3.2 Mit der Unterzeichnung von Stundenzetteln erkennt der Auftraggeber die Leistungen nach Art und Umfang der aufgelisteten Stunden an. Die Prüfung des Vergütungsanspruchs dem Grund und der Höhe nach bleibt davon unberührt.

10.4 Für die Erteilung von Auskünften über eigene Leistungen im Zuge der Rechnungsprüfung erhält der Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung.

§ 11 Abrechnung

11.1 Sobald die vereinbarten Leistungen insgesamt vertragsgemäß erbracht sind, hat der Auftragnehmer sie prüffähig abzurechnen (Schlussrechnung).

Er hat die Schlussrechnung übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Leistungspositionen gemäß der Gliederungsstruktur der Spezifischen Leistungspflichten und den Vergütungsregelungen (Honorar, Nebenkosten, Umsatzsteuer) des Vertrages in der Schlussrechnung einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der vertragsgemäß erbrachten Leistungen erforderlichen Unterlagen sind der Rechnung beizufügen. Der Nachweis des Leistungsstandes hat auf Verlangen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer sowohl digital als auch in Papierform zu erfolgen.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Schlussrechnung besonders kenntlich zu machen und auf Verlangen des Auftraggebers getrennt abzurechnen.

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11.2 Die Schlussrechnung muss innerhalb von 2 Monaten nach vertragsgemäßer Erbringung der letzten Leistung eingereicht werden.

Reicht der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen eine prüffähige Schlussrechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist dafür eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, so kann der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers prüffähige Ersatzschlussrechnung aufstellen. Die Ersatzschlussrechnung begründet dann ebenfalls die Fälligkeit der Vergütungsforderung des Auftragnehmers.

11.3 Die Regelungen gemäß 11.1 und 11.2 sind entsprechend für Teil-Schlussrechnungen anwendbar. Teil-Schlussrechnungen sind nach Teilabnahme gemäß § 9 möglich.

11.4 Rechnungen sind dem Auftraggeber in Papierform oder - unter Beachtung der untenstehenden Hinweise - online zuzuleiten.

Sofern Rechnungen online zugeleitet werden, sind diese ausschließlich an das zentrale Postfach„19.OR@hannover-stadt.de“zusenden.ZusendungenananderePostfächerkönnen nicht bearbeitet werden und gelten als nicht zugestellt. Rechnung und Anlagen (z.B. Aufmaße, Stundenzettel) sind als 2 getrennte pdf-A-Dateien zuzusenden. Die Anlagen können zusätzlich in Papierform vom Fachbereich Gebäudemanagement angefordert werden. Diese Regelung gilt für alle Arten von Rechnungen (Schlussrechnung, Teil-Schlussrechnung, Abschlagsrechnung).

§ 12 Zahlungen 12.1 Auf Antrag des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen für die nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen und Nebenkosten einschließlich des darauf entfallenden bzw. dazu ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages gewährt. Die Forderungsaufstellung (Abschlagsrechnung) muss prüffähig sein.

Auf Verlangen einer Vertragspartei ist ein Zahlungsplan zu vereinbaren, der an die zu erbringenden Leistungen anknüpft werden. Ist ein solcher Zahlungsplan nicht vereinbart, erfolgen Abschlagszahlungen nach Maßgabe des § 632a Abs.1 BGB („Abschlagszahlungen“). Zu den einzelnen Zahlungsterminen hat der Auftragnehmer jeweils eine prüffähige Abschlagsrechnung vorzulegen. Erfolgt zum einzelnen Zahlungstermin keine Abschlagsrechnung, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach erfolgloser, angemessener, kurzer Nachfristsetzung für die Abschlagszahlung eine Ersatzabschlagsrechnung zu erstellen.

Abschlagszahlungen werden 18 Werktage nach Zugang der prüffähigen Abschlagsrechnung bzw. der Versendung der Ersatzabschlagsrechnung fällig. Als Sicherheit für die Vertragserfüllung, insbesondere die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich der Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz, Vertragsstrafen, Rückzahlung von Überzahlungen, Ansprüche auf vertragsgemäße Erbringung von geänderten und zusätzlichen Leistungen und Ansprüche bei Nichtabführung von Beiträgen an die Sozialversicherungsträger, behält der Auftraggeber von jeder Zahlung jeweils 5 v.H. bis zu einer Höhe von 5 v.H. des tatsächlichen Gesamthonorars ein. Der Auftragnehmer kann stattdessen auch eine Bankbürgschaft stellen. Die Bankbürgschaft ist als selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers unter Ausschluss der Hinterlegung und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, zudem ohne Befristung, auszustellen. Einbehalte bzw. Sicherheiten nach Satz 1 und 2 für Leistungen des Auftragnehmers aus den Leistungsphasen 1-8 sind spätestens nach erfolgter Teilabnahme dieser Leistungen nach § 9 Nummer 9.1 Abs. 2 auszuzahlen bzw. zurückzugeben, soweit der Auftraggeber nicht zu diesem Zeitpunkt bereits Ansprüche in Bezug auf diese Leistungen geltend gemacht hat.

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12.2 Wird nach Annahme der Teil- / Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann sich eine Partei nur insoweit berufen, als sie die fehlerhafte Abrechnung nicht selbst verursacht hat.

Die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen des Auftraggebers wegen Überzahlung des Auftragnehmers von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftraggebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung, es sei denn, der Auftraggeber hatte bereits zuvor von der Überzahlung Kenntnis oder seine Unkenntnis war grob fahrlässig; § 199 Absatz 4 BGB bleibt unberührt. Die Ansprüche verjähren spätestens nach 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, § 202 Absatz 2 BGB. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird.

§ 13 Kündigung durch den Auftraggeber

13.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung jederzeitden Vertrag kündigen.

13.2 Die Kündigung durch den Auftraggeber und ihre Folgen richten sich nach den §§ 648, 648a BGB („KündigungsrechtdesBestellers“,„KündigungauswichtigemGrund“).

13.3 Der Auftraggeber kann auch dann aus einem wichtigen Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder eines anderen vergleichbaren gesetzlichen Verfahren stellt. Weiterhin kann der Auftraggeber kündigen, wenn ein solches Insolvenzverfahren von anderen Gläubigern beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen nur Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen.

13.4 Die Kündigung des Vertrages kann auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Werkleistung beschränkt werden, § 648a Absatz 2 BGB („Teilkündigung“). Das gilt auch für innerhalb der einzelnen beauftragten Leistungsphase zu erbringende Einzelleistungen, soweit es sich um abgrenzbare Teile der geschuldeten Leistungen handelt.

Nach Kündigung des Vertrages oder eines Teils davon ist der Auftraggeber berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen des Auftragnehmers für die im Vertrag genannte Baumaßnahme zu nutzen und zu ändern.

Entstehen dem Auftraggeber durch die Kündigung nach § 13 Nummern 13.3 oder 13.4 zusätzliche Kosten oder Aufwendungen, z.B. durch Verzögerung der Projektrealisierung oder Weiterbeauftragung an einen Dritten, gehen sie zu Lasten des Auftragnehmers.

13.5 Eine Fristsetzung in Textform, die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

13.6 Bei einer Kündigung nach Nummern 13.3 oder 13.4 soll der Auftraggeber – unbeschadet seines Rechts auf Nachbenennung – die Kündigungsgründe in kurzer, nachvollziehbarer Weise im Kündigungsschreiben darlegen.

13.7 Die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Feststellung des Leistungsstandes nach Kündigung richten sich nach § 648a Absatz 4 BGB („KündigungauswichtigemGrund“, hier: Mitwirkung). Insbesondere kann der Auftragnehmer die Feststellung und Abnahme seiner bis zur Kündigung erbrachten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat danach unverzüglich eine prüffähige Rechnung über seine ausgeführten Leistungen vorzulegen.

13.8 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 14, 15, 16 und 18 bleiben unberührt.

Fassung 2013 – Stand 06/2022 Seite 11 von 13

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13.9 Für die Kündigung bei Verstößen gegen das Vergaberecht gilt § 133 GWB („Kündigungvon öffentlichenAufträgeninbesonderenFällen“).

§ 14 Kündigung durch den Auftragnehmer

14.1 Bei stufenweiser Beauftragung bzw. stufenweisem Abruf kann der Auftragnehmer den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der dem Auftraggeber zur Erklärung gesetzten Nachfrist gemäß Satz 2 kündigen, wenn der Auftraggeber die jeweils folgende/n Leistungsphase/n nicht innerhalb einer angemessenen Frist abruft. Eine solche angemessene Frist endet im Regelfall nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach vollständiger Erfüllung der vorangegangenen Leistungen sowie einer mit einer Nachfristsetzung von mindestens zwei Wochen verbundenen schriftlichen Aufforderung des Auftragnehmers zur Erklärung über die Anschlussbeauftragung, die dem Auftraggeber nicht früher als zwei Wochen vor Ablauf der Zwölfmonatsfrist zugehen darf. Wenn der Auftraggeber mehrmals nach diesem Vertrag abruft, dürfen die hierfür kumuliert in Anspruch genommenen Abruffristen die Interessen des Auftragnehmers nicht unangemessen beeinträchtigen; insbesondere darf die Gesamtdauer der vom Auftraggeber in Anspruch genommenen Abruffristen 18 Monate nicht überschreiten. Aus der Kündigung nach dieser Regelung erwachsen keiner Vertragspartei Schadensersatz-, Entschädigungs- oder Vergütungsansprüche; die Ansprüche aus den bis dahin erbrachten Leistungen bleiben unberührt.

14.2 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 13, 15, 16 und 18 bleiben unberührt.

§ 15 Haftung und Verjährung

15.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

15.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers bestimmen sich nach § 634a BGB („VerjährungderMängelansprüche“) und beginnen mit der (Teil-) Abnahme der Leistungen gemäß § 9.

§ 16 Haftpflichtversicherung

16.1 Der Auftragnehmer muss auf eigene Kosten eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz für alle im Vertrag vereinbarten Leistungen in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht.

16.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

16.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen. Lässt der Auftragnehmer eine hierzu vom Auftraggeber gesetzte, angemessene Frist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine solche Deckung auf Kosten des Auftragnehmers einzuholen. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

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§ 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand

17.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.

17.2 Streitigkeiten berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.

17.3 Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.

§ 18 Arbeitsgemeinschaft

18.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung.

Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.

18.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.

18.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Auch im Falle der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft gilt die Vollmacht des im Vertrag genannten Vertreters als fortbestehend, bis dem Auftraggeber ihr Erlöschen in Textform bekannt gegeben wird.

§ 19 Anwendbares Recht, Schriftform, Sprache

19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

19.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

19.3 Für die Durchführung des Vertrages gilt ausschließlich die deutsche Sprache.

Fassung 2013 – Stand 06/2022 Seite 13 von 13

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