26-09-01_361 NOE MFS_VgV_ARC_HAV-KOM_Architektenvertrag.pdf

Objektplanung für die Erweiterung einer Grund- und Mittelschule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 21:57 (Europe/Berlin)

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Zwischen

vertreten durch

–nachstehend Auftraggeber genannt – in(Straße, Nr.,PLZ,Ort)

und

–nachstehend Auftragnehmer genannt –

wird folgender

Architektenvertrag

– Gebäude und Innenräume –

für die Baumaßnahme Kurzbezeichnung:

geschlossen.

Inhalt:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

§ 2 Grundlagen des Vertrages

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

§ 4 Leistungen fachlich Beteiligter und Personaleinsatz des Auftragnehmers

§ 5 Termine und Fristen

§ 6 Honorar und Nebenkosten

§ 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

§ 8 Ergänzende Vereinbarungen

Anlagen: netobrev gnumhahcaN

  • tztü GK oC & HbmG

g )4292( 1 beghcra – emuär Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen!

Stadt Neuötting

den 1. Bürgermeister, Herrn Veit Hartsperger

Ludwigstraße 62 84524 Neuötting

vertreten durch:

Erweiterung Max-Fellermeier-Grund- und Mittelschule in Neuötting

ühcseg hcilthcerrebehrU galreV grebrooB drahciR rnennI dnu eduäbeG

gartrevnetketihcrA 0.101/52

AnzahlBezeichnungAnlage Nr.
1AVB-Arch/Ing, Fassung 20211
1ZVB-Geb/In, Fassung 20242
1Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz3
1Honorarangebot gem. VgV-Verfahren vom xx.xx.20264
1Präsentation VgV-Verhandlungsverfahren (Zuschlagskriterien)5
1Eigenerklärung Bezug Russland6
1Erklärung zum Masernschutzgesetz7

Seite 1 von 15 26.07

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netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 beghcra – emuärnennI dnu eduäbeG

gartrevnetketihcrA 0.101/526.07 § 1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand dieses Vertrages sind Architektenleistungen für Gebäude und/oder Innenräume

1.1 für die Baumaßnahme: Genaue Bezeichnung der Baumaßnahme: Erweiterung Max-Fellermeier-Grund- und Mittelschule

1.2 Der Auftrag umfasst Leistungen bei

Neubauten Erweiterungsbauten Wiederaufbauten Umbauten Modernisierungen Instandsetzungen Instandhaltungen für folgende Gebäude/Innenräume:

Erweiterung Max-Fellermeier-Grund- und Mittelschule

1.3 Gegenstand des Vertrages sind auch Leistungen für folgende Gewerke *) Herrichten; Kostengruppe 210 (DIN 276:2018-12) Nichtöffentliche Erschließung; Kostengruppe 230 (DIN 276:2018-12) Technische Anlagen in Außenanlagen; Kostengruppe 550 (DIN 276:2018-12) Ausstattung und Kunstwerke, soweit nicht vom Auftraggeber beschafft; Kostengruppe 600 (DIN 276:2018-12) sowie für

Freianlagen, sofern die anrechenbaren Kosten dafür 20.000 EUR nicht überschreiten **) Technische Anlagen, sofern die anrechenbaren Kosten dafür 5.000 EUR nicht überschreiten **) Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen, sofern die anrechenbaren Kosten dafür 25.000 EUR nicht überschreiten **)

1.4 Planungs- und Überwachungsziele

1.4.1 Die Planungs- und Überwachungsziele (Quantität, Qualität, Gestaltung, Funktion, Konstruktion und Baukosten) werden in der Zielfindungsphase gemäß § 3.2.1 des Vertrages in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber erarbeitet.

1.4.2 Die Planungs- und Überwachungsziele werden wie folgt vereinbart: 1.4.2.1 Ziele zu Quantitäten z. B. Angaben zu Nutzflächen, Beschränkung auf Gebäudeteile, Hinweis auf Raumprogramm

  • in Abstimmung mit dem Auftraggeber
  • Umsetzung des genehmigten Funktions-/ Raumprogramms

1.4.2.2 Ziele zu Qualitäten z. B. Festlegung des Qualitätsstandards, Materialvorgaben, Ausstattungsmerkmale

  • Qualitätsstandards, Materialvorgaben, Ausstattungsmerkmale nach Abstimmung mit dem Bauherrn
  • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der HU-Bau vorgegebenen Qualitätsziele umzusetzen

1.4.2.3 Gestalterische Ziele z. B. Bauweise, Dachform, Fassade u. ä.

  • in Abstimmung mit dem Auftraggeber

*) Das Honorar für diese Leistungen richtet sich nach § 6.1.1.1 dieses Vertrages. **) Sofern die genannten anrechenbaren Kosten überschritten werden, ist ein eigener Vertrag zu schließen. Ist zum Zeitpunkt der Kostenüberschreitung keine Honorarvereinbarung getroffen, gelten die Basissätze als vereinbart. Seite 2 von 15

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1.4.2.4 Funktionale Ziele z. B. Vorgaben zur flexiblen Nutzung, zu bestimmter Anschlussnutzung, Erweiterungsmöglichkeiten u. ä.

1.4.2.5 Technische Ziele z. B. Vorgaben zur Konstruktionsart (Skelettkonstruktion, Massivbau u. ä.)

– – –

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gartrevnetketihcrA 0.101/526.07

  • in Abstimmung mit dem Auftraggeber

  • nach Abstimmung mit dem Bauherrn

  • entsprechend den geltenden Normen, Gesetzen und Vorschriften

1.4.2.6 Wirtschaftliche Ziele Die Gesamtkosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag von n.n. EUR (einschließlich Umsatzsteuer) nicht überschreiten. Dieser Betrag setzt sich aus den Kosten der Kostengruppen 200 - 700 (DIN 276:2018-12) zusammen. Beim o. g. Betrag handelt es sich um eine verbindliche Kostenobergrenze. *)

1.5 Es ist beabsichtigt, die Baumaßnahme in einem Zug durchzuführen je nach Finanzierung in zeitlich getrennten Abschnitten etwa wie folgt auszuführen:

§ 2 Grundlagen des Vertrages

2.1 Grundlagen des Vertrages sind in nachstehender Reihenfolge: die Bestimmungen dieses Vertrages die Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architekten-/Ingenieurvertrag Fassung 2021 (AVB-Arch/Ing) die Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag - Gebäude und Innenräume - Fassung 2024 (ZVB-Geb/In) die HOAI in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung, sofern in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist – die DIN 276:2018-12 (Kostenplanung im Leistungsteil) – die DIN 276-1:2008-12 (Berechnung des Honorars nach HOAI) – die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) –die Inhalte der Präsentation des Verhandlungverfahrens im VgV-Verfahren / Zuschlagskriterien / finales Honorar angebot 2.2 Der Auftragnehmer hat zu beachten: – die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften – die Bestimmungen über Zuwendungen an kommunale Auftraggeber – die einschlägigen technischen Normen, Richtlinien und Bestimmungen – die arbeitssicherheitstechnischen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) – die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) – die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), soweit der Auftraggeber nicht die UVgO anwendet – die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), soweit der Auftraggeber diese anwendet – vom Bauherrn vorgegebene einheitliche Vertragsmuster für die Vergabe von Bauleistungen – das Masernschutzgesetz –die Vergabeverordnung (VgV) –das Vergabehandbuch Bayern –die zu einem späteren Zeitpunkt vorliegenden Prüfberichte / Bescheid der Baugenehmigungsbehörde und der – Förderbehörden – – –

*) S. § 3.1.1 des Vertrages. Seite 3 von 15

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Allgemeine Leistungspflichten 3.1.1 Erreichen der Planungs- und Überwachungsziele

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vorgegebenen Quantitäts- und Qualitätsziele umzusetzen. Diese hat der Auftragnehmer für die Grundflächen und Bauteile nach Kostenkennwerten (Euro/Bezugseinheit) zu belegen und bei Bedarf in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu präzisieren. Die vom Auftraggeber vorgegebenen Quantitäten (NF, BGF, GF, NE) sind vom Auftragnehmer als Teil der Planung in Form einer Berechnung nachzuweisen.

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gartrevnetketihcrA 0.101/526.07 § 3 Leistungen des Auftragnehmers

3.1

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen in allen Leistungsstufen so zu erbringen, dass die bauliche Anlage/die Baumaßnahme gemäß den Vorgaben nach § 1.4 des Vertrages (Planungs- und Überwachungsziele) mangelfrei hergestellt werden kann. Bei diesen Planungs- und Überwachungszielen handelt es sich um die für den Auftraggeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele im Sinne des § 650p Absatz 1 BGB und damit um die vereinbarte Beschaffenheit des vom Auftragnehmer geschuldeten Werks.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Zusammenwirken mit den übrigen am Planungsprozess Beteiligten so zu planen, dass die Kostenobergrenze für die Gesamtbaumaßnahme nicht überschritten wird. Der Auftragnehmer übernimmt damit keine Kostengarantie. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer bei geförderten Maßnahmen in Abstimmung mit den übrigen am Planungsprozess Beteiligten so zu planen, dass eine höchstmögliche Förderung erreicht wird. Die Kostenobergrenze ist in jeder Leistungsstufe einzuhalten. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber fortlaufend zu Kostenrisiken, insbesondere bei zu erwartenden Baupreissteigerungen, Bestands- oder Baugrundrisiken, zu beraten. Er hat geeignete Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung, Überwälzung und Steuerung von Kostenrisiken aufzuzeigen. Sofern Kostenrisiken beziffert werden, sind sie in der Kostenermittlung gesondert auszuweisen. Bezifferte Kostenrisiken stellen keine anrechenbaren Kosten dar. Realisiert sich ein Kostenrisiko nach Vertragsschluss und sind dadurch die Planungs- und Überwachungsziele einschließlich der Kostenobergrenze nicht mehr einzuhalten, ist nach § 3.1.2 vorzugehen.

Unabhängig von der Beachtung der Planungs- und Überwachungsziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) unverhältnismäßig gemindert werden.

Im Rahmen der fortlaufenden Kostensteuerung und Kostenkontrolle ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Kosten bis zum Abschluss der Entwurfsplanung in der Gliederung gemäß DIN 276:2018-12 - und ab der Ausführungsplanung parallel auch nach Vergabeeinheiten, - zu erfassen und kontinuierlich fortzuschreiben.

3.1.2 Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele laufend zu überprüfen und den Auftraggeber unverzüglich in Textform und begründet darauf hinzuweisen, soweit für ihn eine Gefährdung der Planungs- und Überwachungsziele erkennbar wird. Insbesondere die Kostenobergrenze ist in jeder Leistungsstufe einzuhalten. Er hat die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten zur Gewährleistung der Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele und dabei insbesondere der Kostenobergrenze darzulegen.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber fortlaufend zu Kostenrisiken, insbesondere bei zu erwartenden Baupreissteigerungen, Bestands- oder Baugrundrisiken, zu beraten. Er hat geeignete Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung und Steuerung von Kostenrisiken aufzuzeigen. Sofern Kostenrisiken beziffert werden, sind sie in der Kostenermittlung gesondert auszuweisen. Bezifferte Kostenrisiken stellen keine anrechenbaren Kosten dar.

Weist der Auftragnehmer nach, dass eine Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele auf von ihm nicht zu vertretenden, insbesondere äußeren Umständen beruht, wie einem für ihn bei Vertragsschluss nicht erkennbaren Zielkonflikt, einer Anordnung des Auftraggebers, Baupreissteigerungen, den Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, geänderten technischen Regeln, unvermeidbaren behördlichen Anordnungen, der Realisierung von unvermeidbaren Baugrund- oder Bestandsrisiken und dergleichen, obliegt es dem Auftraggeber, die Planungs- und Überwachungsziele anzupassen. Sind zu deren Umsetzung wiederholte oder geänderte Leistungen erforderlich, gilt § 6.3 des Vertrages. Lässt der Auftraggeber die Planungs- und Überwachungsziele unverändert und hat der Auftragnehmer seine weiteren, auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichteten Pflichten erfüllt, haftet der Auftragnehmer insoweit nicht für die berechtigt angezeigte, unvermeidbare Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele.

Billigt der Auftraggeber Planungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen einer Leistungsstufe für die weitere Bearbeitung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterführenden Arbeiten auf den darin enthaltenen gestalterischen, wirtschaftlichen und funktionalen Anforderungen aufzubauen. Die Billigung von Planungsergebnissen durch den Auftraggeber befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der Kostenobergrenze, vertragsgerechte Qualität seiner Planungen und die Mangelfreiheit der sie realisierenden Bauleistungen. Sie stellt auch keine Teilabnahme dar.

Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Erreichung der Planungs- und Überwachungsziele bleibt durch die Beauftragung eines Projektsteuerers unberührt.

3.1.3 Besprechungen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen Besprechungen teilzunehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Diese Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Unterlagen zu unterstützen. Der Auftragnehmer fertigt über die Besprechungen und Verhandlungen unverzüglich Niederschriften an und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor.

Der Auftragnehmer fertigt über die von ihm geführten Planungs- und Baubesprechungen Niederschriften. Diese legt er dem Auftraggeber zur Kenntnis vor. Seite 4 von 15

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 beghcra – emuärnennI dnu eduäbeG

gartrevnetketihcrA 0.101/526.07 3.1.4 Behandlung von Unterlagen Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sichten und ihn schriftlich zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung und Ausführung mit den Planungs- und Überwachungszielen nicht vereinbar ist.

Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen und Beschreibungen einschließlich der Leistungsverzeichnisse und der Berechnungen sind nach den Regelungen des § 7 AVB in digitaler Form auf Datenträger zu erstellen ohne dass dies gesondert vergütet wird. Dasselbe gilt für die Weitergabe der Ausführungsunterlagen an die bauausführenden Unternehmen. Sie sind zusätzlich 1 -fach in kopierfähiger Ausführung zu übergeben. Abweichend hiervon sind folgende Unterlagen:

-fach in kopierfähiger Ausführung zu übergeben. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer die Unterlagen aus den Leistungen der Leistungsphasen 1 - 4 dem Auftraggeber dreifach vervielfältigt zu übergeben. Dabei hat er die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen im nötigen Umfang weiter zu bearbeiten, normengerecht farbig oder mit Symbolen anzulegen, DIN-gerecht zu falten und in Ordnern vorzulegen.

Die Anzahl der Vervielfältigungen von Unterlagen aus den Leistungsphasen 5 - 9 richtet sich nach den Erfordernissen einer wirtschaftlichen Planungs- und Bauabwicklung. Die Dateien sind in einem Format und in einer vorgegebenen Datenstruktur (Layer-Struktur) zu übergeben, die eine Weiterverarbeitung durch den Auftraggeber ermöglichen. Die Dateien sind auf Datenträgern in folgendem Format zu übergeben: Berechnungen, Beschreibungen (z. B. doc-, xls-Datei): docx, xlsx, pdf Zeichnungen (z. B. dwg-Datei): . . . . . . . . . . . . . dwg, dxf, pdf, ifc Die Erstattung der entsprechenden Nebenkosten richtet sich nach der Vereinbarung in § 6.7 des Vertrages. 3.1.5 Koordination Der Auftragnehmer hat die fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so zu koordinieren und ihre Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu integrieren, dass die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele eingehalten werden.

3.1.6 Leistungsänderungen 3.1.6.1 Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in § 6.3 des Vertrages zu ermitteln ist, ergeben.

3.1.6.2 Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an.

3.1.6.3 Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist, spätestens nach 30 Kalendertagen, nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer keine Einigung nach § 3.1.6.2 des Vertrages, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs aber nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist.

3.1.6.4 Anordnungsrecht des Auftraggebers Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit a) der Auftragnehmer ein Angebot nach § 3.1.6.1 des Vertrages nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach § 3.1.6.3 des Vertrages endgültig gescheitert ist oder c) die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Ausführung vor Ablauf der Verhandlungsfrist ist dem Auftragnehmer in der Regel zumutbar, soweit ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere Gefahr im Verzug ist.

3.1.6.5 Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft ihn dafür die Beweislast.

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Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer folgende Besonderen Leistungen zur Bestimmung der Planungs- undÜberwachungsziele i.S.des§1.4.1 desVertrages:

Auflistung der Besonderen Leistungen, die im konkreten Fall zur Erarbeitung der Planungs- und Überwachungsziele beauftragt werden sollen:

3.2.2

Haben sich die Parteien in der Zielfindungsphase über die Planungs- und Überwachungsziele geeinigt und hat der Auftraggeber von seinem Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB keinen Gebrauch gemacht, überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer stufenweise alle in den beigefügten Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag -Gebäude und Innenräume -(ZVB Geb/In), Fassung 2024 -beschriebenen Leistungen, soweit sie nichtbereits inderZielfindungshase beauftragt underbracht wurden.

Wurden Leistungen zur Zielfindung nicht beauftragt und sind die Planungs- und Überwachungsziele in § 1.4.2 des Vertrages vereinbart, überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer stufenweise alle in den beigefügten Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag - Gebäude und Innenräume - (ZVB Geb/In), Fassung 2024 -beschriebenen Leistungen.

3.2.2.1 Zunächst werden die Leistungen folgender Leistungsphasen beauftragt:

Stufe 1:*) Grundlagenermittlung und Vorplanung

Folgende Leistungen aus o. g. Leistungsphasen werden nicht beauftragt:

3.2.2.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme die folgenden Leistungen in weiteren Auftragsstufen zu übertragen; der Auftragnehmer ist verpflichtet, die folgenden weiteren Leistungen zu erbringen, wenn seit der Fertigstellung der letzten übertragenen Leistung nicht mehr als 6 Monate vergangen sindundderAuftraggeber dieÜbertragung rechtzeitig, d.h.mindestens 4Wochen vorher, angekündigt hat.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber zur Vermeidung von Störungen im Planungsablauf rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Anschlussübertragung hinzuweisen. Bei der Entscheidung über die Übertragung der weiteren Leistungsstufen kann der Auftraggeber berücksichtigen, ob nach Maßgabe der bisherigen Planungsergebnisse die Einhaltung der Kostenobergrenze gemäß § 1.4.2.6 des Vertrages gewährleistet ist.

Stufe 2:*) Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung

Folgende Leistungen aus o. g. Leistungsphasen werden nicht beauftragt:

*) Die zu übertragenden Leistungen sind anzukreuzen. Wird nichts angekreuzt, gilt nur die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, ausgenommen eine der Vertragsparteien kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Parteien bei Vertragsabschluss beweisen. netobrev gnumhahcaN

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gartrevnetketihcrA 0.101/526.07 3.2 Spezifische Leistungspflichten 3.2.1 Zielfindungsphase Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer folgende inden beigefügten Zusätzlichen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag - Gebäude und Innenräume - (ZVB Geb/In), Fassung 2024 beschriebenen Grundleistungen zurBestimmung derPlanungs- undÜberwachungsziele i.S.des§1.4.1 desVertrages.

Auflistung der Teilleistungen, die im konkreten Fall zur Erarbeitung der Planungs- und Überwachungsziele beauftragt werden sollen:

Stufenweise Beauftragung

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Folgende Leistungen aus o. g. Leistungsphasen werden nicht beauftragt:
Folgende Leistungen aus o. g. Leistungsphasen werden nicht beauftragt:

3.2.2.3 Die Beauftragung mit weiteren Leistungen nach § 3.2.2.2 steht dem Auftraggeber frei. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht. Die Übertragung erfolgt schriftlich.

3.2.2.4 Für die weiteren Leistungen gelten die Regelungen dieses Vertrages. 3.2.2.5 Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung der weiteren in § 3.2.2.2 genannten Leistungen auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken.

3.2.2.6 Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten. 3.2.2.7 Aus der abschnittsweisen Ausführung beauftragter Leistungen kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.

3.2.2.8 Wird eine in Auftrag gegebene Leistung nicht oder nur in Teilen weitergeführt, so hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf Vergütung der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen. Für übertragene, aber noch nicht erbrachte Leistungen gilt § 648 BGB.

3.2.2.9 Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als "Verfasser" zu unterzeichnen.

3.2.3 Besondere Leistungen Dem Auftragnehmer werden neben den Leistungen nach §§ 1.1 bis 1.3, § 3.2.1 und § 3.2.2 des Vertrages folgende Besondere Leistungen übertragen. Die Besonderen Leistungen gelten nur als beauftragt, wenn die Grundleistungen der entsprechenden Leistungsphase ebenfalls beauftragt sind.

*) Die zu übertragenden Leistungen sind anzukreuzen. Wird nichts angekreuzt, gilt nur die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, ausgenommen eine der Vertragsparteien kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Parteien bei Vertragsabschluss beweisen. netobrev gnumhahcaN

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gartrevnetketihcrA 0.101/526.07

  • Bestandserfassung in LPH 1
  • Beratung Abbruch- und Rückbauplanung Bestandsgebäude
  • Vertiefte Kostenschätzung in LPH 2
  • Übergeordnete Kostenkontrolle, -verfolgung (Verwendungsnachweisgerecht) über alle Planungsbereiche
  • Vorgezogenes Baustelleneinrichtungskonzept in LPH 2 + Fortschreibung in LPH 3
  • Vorgezogene Bauzeitenterminplanung in LPH 2 + Fortschreibung in LPH 3
  • Erstellen von Wandansichten LPH 5
  • Mitwirken bei der Fördermittelbeschaffung (Förderanträge, Anhörungsverfahren,VN-gerechte Kostenverfolgung, etc.)
  • Mitwirkung beim Ausarbeiten von einheitlichen LV-Vorbemerkungen für alle Planungsbereiche LPH 6
  • Fotodokumentation (bebildertes Bautagebuch) in LPH 8
  • Überwachen der Mängelbeseitigung in LPH 9

**) https://www.fib-bund.de/Inhalt/Richtlinien/RBBau/RBBau_Onlinefassung_Stand_10.05.2021.pdf Seite 7 von 15

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gartrevnetketihcrA 0.101/526.07 § 4 Leistungen fachlich Beteiligter und Personaleinsatz des Auftragnehmers

4.1 Leistungen fachlich Beteiligter Der Auftragnehmer hat die fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so zu koordinieren und ihre Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu integrieren, dass die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele eingehalten werden. Nach derzeitigem Stand sind dies folgende fachlich Beteiligte:

Projektsteuerung Objektplanung – Freianlagen Tragwerksplanung Prüfung der Tragwerksplanung Technische Ausrüstung: Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen Wärmeversorgungsanlagen Lufttechnische Anlagen Starkstromanlagen Fernmelde- und informationstechnische Anlagen Förderanlagen Nutzungsspezifische Anlagen Gebäudeautomation Wärmeschutz und Energiebilanzierung Bau- und Raumakustik Vermessung Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination

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Ein Wechsel eines bei der Baumaßnahme eingesetzten Mitarbeiters ist dem Auftraggeber rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und dessen Zustimmung einzuholen. Dabei ist die fachliche Qualifikation und Berufserfahrung des als Ersatz zum Einsatz vorgesehenen Mitarbeiters nachzuweisen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung zum Einsatz des geplanten Nachfolgers aus wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der geplante Nachfolger nicht den o.g. Anforderungen an die fachliche Qualifikation und an die Berufserfahrung genügt. § 1.7.2 AVB-Arch/Ing Fassung 2021 bleibt unberührt.

Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiters zu verlangen, wenn dieser unter verständiger Würdigung seiner bisherigen Leistungen nicht mehr das Vertrauen des Auftraggebers hat. Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder einen störungsfreien Bauablauf gewährleisten.

§ 5 Termine und Fristen

5.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehalten werden können: Baubeginn: Fertigstellungstermin: Nutzungsbeginn:

5.2 Auf der Grundlage der Termine gemäß § 5.1 erarbeitet der Auftraggeber oder der von ihm beauftragte Dritte der Auftragnehmer in Abstimmung mit seinem Vertragspartner unverzüglich nach Vertragsschluss einen Zeit- und Ablaufplan betreffend Planung, Vergabe und Ausführung. In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in regelmäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, fortschreiben bzw. an dessen Fortschreibung mitwirken.

*) Wichtiger Hinweis: Geht dem vorliegenden Vertrag ein EU-weites Ausschreibungsverfahren voraus, in dem die Qualifikation und Erfahrung des mitder Ausführung des Auftrags betrauten Personals als Zuschlagskriterium verwendet wurde, sind die dort bewerteten Mitarbeiter zwingend hier zu benennen. Gleiches gilt für die Leistungserbringung durchDritte(Nachunternehmer). SieheauchVKSüdbayern, Beschluss vom30.03.2023 -3194.Z3-3_01-22-49 IBR2023,303. netobrev gnumhahcaN

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gartrevnetketihcrA 0.101/526.07 4.2 Personaleinsatz des Auftragnehmers 4.2.1 Folgende Personen werden die vereinbarten Leistungen persönlich erbringen:*)

Für die Leistungsstufe 1: Name und berufliche Qualifikation Für die Leistungsstufe 2: Name und berufliche Qualifikation Für die Leistungsstufe 3: Name und berufliche Qualifikation Für die Leistungsstufe 4: Name und berufliche Qualifikation

4.2.2 Leistungserbringung durch Dritte*)

Darüber hinaus hat der Auftragnehmer seine Leistung im eigenen Büro zu erbringen. Eine Übertragung auf Nachunternehmer ist ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers in Schriftform nicht zulässig. Der Auftraggeber stimmt zu, dass folgende Leistungen an den unten genannten Nachunternehmer vergeben werden:

Leistung:

Nachunternehmer: Name und berufliche Qualifikation

4.2.3 Durchgängiger Mitarbeitereinsatz

Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die gesamte Vertragsdauer bzw. während der jeweiligen Leistungsstufe eingesetzt werden.

n.n. n.n. n.n.

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§ 6 Honorar und Nebenkosten *)

6.1 Vergütung nach HOAI *) **) Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung vom 02.12.2020 (BGBl I S. 2636), insbesondere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1-16 HOAI) und nach Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 1 Gebäude und Innenräume (§§ 33-37 HOAI), soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Bei den in § 6.1.1 bis 6.1.6 des Vertrages genannten Honorarberechnungsgrundlagen handelt es sich um verbindliche endgültige Festlegungen.

Das Honorar für die nach §§ 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 des Vertrages beauftragten Leistungen wird wie folgt ermittelt:

6.1.1 Nach den anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der Kostenberechnung. Soweit diese berechtigt nicht vorliegt nachdenanrechenbaren Kosten aufderGrundlage derKostenschätzung (Kostenermittlung nachDIN276-1:2008-12). Sind Leistungen bei Gebäuden und Innenräumen vereinbart, sind die anrechenbaren Kosten zu addieren. Werden Leistungen bei Gebäuden und Innenräumen nicht vom selben Auftragnehmer erbracht, darf um Doppelhonorierungen zu vermeiden jeder Kostenteil nur einmal angesetzt werden.

6.1.1.1 Die Kosten der Gewerke, für die der Auftragnehmer nach § 1.3 des Vertrages Leistungen zu erbringen hat, werden den anrechenbaren Kosten derjenigen Leistungsphase zugerechnet, bei der Leistungen anfallen. Dies ist bei den nachfolgend angekreuzten Leistungsphasen der Fall:

Leistungsphasen
Gewerk; Kostengruppe nach DIN276(DIN276-1:2008-12)123456789
Herrichten des Grundstücks (Kostengruppe 210)
Nichtöffentliche Erschließung (Kostengruppe 230)
Technische Anlagen in Außenanlagen (Kostengruppe 540)
Ausstattung und Kunstwerke (Kostengruppe 600 ohne 623)

§ 6.1.1 Satz 2 gilt entsprechend. 6.1.1.2 Übersteigen die anrechenbaren Kosten für Leistungen bei Gebäuden und/oder bei Innenräumen den Betrag von 25.000.000 EUR, wird das Honorar nach der weiterführenden Honorartabelle im Handbuch für Architekten- und Ingenieurverträge sowie für Ausschreibung und Vergabe im kommunalen Hochbau (HAV-KOM, Boorberg Verlag München) ermittelt. Umfasst der Auftrag Gebäude und Innenräume ist der Honorarberechnung die Summe der anrechenbaren Kosten zugrunde zulegen.

6.1.1.3 Unterschreiten die anrechenbaren Kosten für Leistungen bei Gebäuden oder bei Innenräumen den Betrag von 25.000 EUR, ist ein Zeithonorar oder nach Vorausschätzung ein Pauschalhonorar zu vereinbaren, dessen Obergrenze bei den oberen Honorarsätzen der Honorartafel für anrechenbare Kosten von 25.000 EUR liegt.

6.1.1.4 Die Kosten vontechnischen Anlagen, dieimGebäude oder imBereich derInnenräume nuruntergebracht sindunddie nicht überwiegend der Ver- und/oder Entsorgung des Gebäudes dienen, werden den anrechenbaren Kosten nicht hinzugerechnet, außer derAuftragnehmer istbeauftragt, diese Anlagen fachlich zuplanen und/oder deren Ausführung fachlich zuüberwachen.

6.1.1.5 Sind dem Auftragnehmer für Gebäude und/oder für Innenräume auch Leistungen für Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder bei der Technischen Ausrüstung übertragen, werden die Kosten für Leistungen bei diesen Fachbereichen, sofern sie bei Freianlagen weniger als 20.000 EUR, bei Ingenieurbauwerken bzw. bei Verkehrsanlagen weniger als 25.000 EUR, bei der Technischen Ausrüstung weniger als 5.000 EUR betragen, bei den Leistungsphasen, bei denen die Leistungen anfallen, den anrechenbaren Kosten für Leistungen bei Gebäuden und/oder Innenräumen zugerechnet.

6.1.1.6 Anrechenbare Kosten für mitzuverarbeitende Bausubstanz:

Die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz i.S. des § 2 Abs. 7 HOAI werden mit folgendem

Wert vereinbart: EUR

*) Wichtiger Hinweis: Geht demvorliegenden Vertrag einEU-weites Ausschreibungsverfahren voraus, indemderPreisderLeistung alsZuschlagskriterium verwendet wurde, istdasdort bewertete Honorar zwingend hierzuvereinbaren. DiesgiltauchfüralleHonorarbestandteile einschl. derStundensätze in§6.3.2desVertrages.

**) Die von den Parteien gewollte Alternative ist anzukreuzen! Ist nichts angekreuzt oder ist der Wille der Parteien nicht klar erkennbar, gilt die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, außer eine der Vertragsparteien kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss beweisen. netobrev gnumhahcaN

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gartrevnetketihcrA 0.101/526.07 6.1.1.7 Die anrechenbaren Kosten der unter § 1.2 des Vertrages genannten Objekte werden **) zusammengefasst getrennt wie folgt teilweise zusammengefasst ermittelt: ***)

***) Maßstab ist § 11 Abs. 2 HOAI.

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6.1.2 nach folgender Honorarzone (§35undAnlage 10.2 HOAI):

Gebäude/InnenräumeHonorarzoneBasis- satzBasissatz zuzüglich % der Differenz zum oberen Honorarsatz
Erweiterung Max-Fellermeier-Grund- und Mittelschule

6.1.3

GebäudeInnenräume
Zielfindungsphase*)%%
Grundlagenermittlung%%
Vorplanung%%
Entwurfsplanung%%
Genehmigungsplanung%%
Ausführungsplanung%%
Vorbereitung der Vergabe%%
Mitwirkung bei der Vergabe%%
Objektüberwachung - Bauüberwachung - und Dokumentation%%
Objektbetreuung%%

6.1.4 Honorarzuschläge für Leistungen im Bestand: **) Für Umbauten und Modernisierungen wird ein Zuschlag von 0 %. vereinbart. Für Umbauten und Modernisierungen wird das Honorar aller Leistungsstufen gemäß § 36 HOAI wie folgt erhöht:

Gebäude/InnenräumeProzentsatz
%
%
%

Ist das Honorar für Erweiterungsbauten und Umbauten/Modernisierungen zusammengefasst zu ermitteln, weil die Leistungen nicht trennbar sind, wird bestimmt, dass nur der auf den Umbau oder die Modernisierung entfallende Honorarteil mit dem Zuschlag erhöht wird. Der Anteil wird aus dem Verhältnis der anrechenbaren Kosten der Leistungsbereiche ermittelt.

Für Instandhaltungen/Instandsetzungen wird ein Zuschlag von 0 %. vereinbart. Für Instandhaltungen/Instandsetzungen wird das Honorar für die Leistungen der Leistungsphase 8 gemäß § 12 HOAI wie folgt erhöht:

Gebäude/InnenräumeProzentsatz
%
%
%

netobrev )4292( Es kann für Umbau und Modernisierung sowie für Instandhaltung und Instandsetzung nur ein Zuschlag vereinbart werden. Maßgebend istderSchwerpunkt derdurchzuführenden Leistung.

6.1.5 Allgemeiner Zuschlag/Abschlag auf das Honorar nach §§ 6.1.1 bis 6.1.4:

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tztühcseg hcilt GK oC & HbmG galreV grebr ( 1 beghcra – emuärnennI dnu

e

Gebäude/InnenräumeZuschlagAbschlag
Erweiterung Max-Fellermeier-Grund- und Mittelschule%%
%%
%%
%%
%%

thcerrebehrU rooB drahciR eduäbeG

gartrevnetketihcrA 0.101/526.07 *) Die Prozentsätze für die Zielfindungsphase sind auf die Prozentsätze der übrigen Leistungsphasen anzurechnen. Die Summe der Prozentsätze aller Leistungsphasen einschl. der Zielfindungsphase darf den Wert „100“ nicht überschreiten.

**) Die von den Parteien gewollte Alternative ist anzukreuzen! Ist nichts angekreuzt oder ist der Wille der Parteien nicht klar erkennbar, gilt die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, außer eine der Vertragsparteien kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss beweisen.

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 beghcra – emuärnennI dnu eduäbeG

gartrevnetketihcrA 0.101/526.07 6.1.6 Honorar für Besondere Leistungen Die Besonderen Leistungen nach §§ 3.2.1 und 3.2.3 des Vertrages werden ohne Nebenkosten wie folgt honoriert:

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Das vereinbarte Honorar ist einzutragen. Ist nichts eingetragen, ist das Honorar für die Besonderen Leistungen nach § 3.2.3 des Vertrages mit dem Honorar nach § 6.1.1 bis 6.1.5 des Vertrages abgegolten, außer eine Vertragspartei kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss beweisen.

Kommen Leistungen i. S. des § 3.2.3 des Vertrages nach Vertragsabschluss hinzu, bestimmt sich das Honorar nach den Grundlagen dieses Vertrages, hilfsweise nach § 632 BGB.

6.2 Vergütung als Festpreishonorar *) Der Auftragnehmer erhält für die nach §§ 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 des Vertrages beauftragten Leistungen folgende Festpreishonorare (jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und der Nebenkosten nach der Vereinbarung in§6.7desVertrages)

LeistungsphasenLeistungen nach §§ 3.2.1 und 3.2.2 des Vertrages (Grundleistungen) EURLeistungen nach §§ 3.2.1 und 3.2.3 des Vertrages (Besondere Leistungen) EUR
Zielfindungsphase
Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung)
Leistungsphase 2 (Vorplanung)
Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung)
Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung)
Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung)
Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe)
Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe)
Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation)
Leistungsphase 9 (Objektbetreuung)

n 6.3 Honorar bei Leistungsänderungen Begehrt der Auftraggeber geänderte Leistungen im Sinne von § 3.1.6 des Vertrages oder ordnet der Auftraggeber solche Leistungen an, so erfolgt eine Anpassung der Vergütung des Auftragnehmers gemäß den folgenden Festlegungen:

6.3.1 Die Anpassung der Vergütung für Grundleistungen richtet sich nach § 10 HOAI. Soweit gemäß § 6.1.5 dieses Vertrages ein Zu- oder Abschlag vereinbart wurde, ist dieser zu berücksichtigen. Im übrigen gelten § 650c Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

6.3.2 Stimmt der Auftraggeber alternativ schriftlich einer aufwandsbezogenen Abrechnung zu und erfordern die zu ändernden oder geänderten Leistungen im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen erhöhten Aufwand, gilt für den Auftragnehmer ein Stundensatz von 109 EUR, für Mitarbeiter (Ingenieure) ein Stundensatz von 78 EUR und für sonstige Mitarbeiter ein Stundensatz von 58 EUR als vereinbart, sofern die Parteien nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart haben **):

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GK oC & HbmG )4292( 1 beghcra – emu

Für den AuftragnehmerEuro/Stunde Euro/Stunde Euro/Stunde
Für Mitarbeiter (Ingenieure)
Für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen

tztühcseg hcilthcerrebehrU G galreV grebrooB drahciR uärnennI dnu eduäbeG

gartrevnetketihcrA 0.101/526.07 Die Kosten der Schreibkräfte sind mit den o. g. Stundensätzen abgegolten. Die Nachweise über den Zeitaufwand sind dem Auftraggeber zeitnah, mindestens wöchentlich zur Prüfung vorzulegen. Der Auftragnehmer hat die aufgewendeten Stunden nach Leistungsart, Zeitpunkt, Umfang und eingesetztem Mitarbeiter aufzuschlüsseln.

*) Die von den Parteien gewollte Alternative ist anzukreuzen! Ist nichts angekreuzt oder ist der Wille der Parteien nicht klar erkennbar, gilt die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, außer eine Vertragspartei kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss beweisen.

**) Als Orientierungswerte für Stundensätze von Zeithonoraren können den Empfehlungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zufolge, für den Auftragnehmer ca.121 EUR, Mitarbeiter (Ingenieure) ca. 86 EUR und für sonstige technische Mitarbeiter ca. 64 EUR herangezogen werden. Das Ministerium stellte jedoch klar, dass es sich bei den o.g. Werten um Orientierungswerte handelt, von denen im Einzelfall nach unten, aber auch nach oben abgewichen werden könne. Maßgeblich sei die konkrete Aufgabe und die Kostenstruktur des Auftragnehmers. Auch die Erfahrung und die Leistungsfähigkeit spiele eine Rolle.

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  • tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 1 beghcra – emuärnennI dnu eduäbeG

gartrevnetketihcrA 0.101/526.07 6.3.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.

6.4 Wenn und soweit im Rahmen der Objektplanung - Gebäude - auch Außenanlagen (-teile) darzustellen sind (z. B. in Lageplänen Zufahrten oder Plätze), kann der Auftragnehmer allein deshalb und ohne ausdrücklichen Auftrag für die Objektplanung - Freianlagen - noch keinen Anspruch auf ein Honorar für Leistungen bei Freianlagen ableiten.

6.5 Ging der Beauftragung ein Wettbewerb nach RPW oder ein vergleichbares Verfahren voraus, werden im Wettbewerb erbrachte Leistungen nicht erneut vergütet, wenn der Wettbewerbsentwurf in seinen wesentlichen Teilen unverändert der weiteren Bearbeitung zugrunde gelegt wird. Das Preisgeld ist in diesen Fällen auf das Honorar anzurechnen.

6.6 Vertragswidrige Leistungen Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht honoriert. Er haftet außerdem für Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) und ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) bleiben unberührt.

6.7 Nebenkosten *) 6.7.1 Die Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten für ein Baustellenbüro und der Kosten für das Vervielfältigen der Leistungsverzeichnisse sind mit dem Honorar abgegolten.

6.7.2 Die Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten für ein Baustellenbüro und der Kosten für das Verviel- fältigen der Leistungsverzeichnisse werden mit folgendem v. H.-Satz des Nettohonorars erstattet: v. H.

6.7.3 Die Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten für ein Baustellenbüro und der Kosten für das Vervielfältigen der Leis- tungsverzeichnisse werden nach Maßgabe der Anlage „Nebenkosten“ erstattet. Sie sind monatlich unter Vorlage der entsprechenden Nachweise abzurechnen (bei Fahrtkosten: Datum, Fahrtzweck, -ziel und -dauer, Verkehrsmittel).

6.7.4 Die Kosten für das Vervielfältigen der Leistungsverzeichnisse trägt der Auftraggeber. Nach § 8b VOB/A vereinnahmte Entschädigungen stehen dem Auftraggeber zu.

6.7.5 Spätestens vor Beginn der Bauarbeiten werden die Parteien einvernehmlich festlegen, ob ein Baustellenbüro eingerichtet wird. Die Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich Möblierung, Beleuchtung, Beheizung und der Einrichtung eines Telefonanschlusses trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers nicht befugt, in die Ausschreibungstexte für die Bauleistungen Regelungen in Bezug auf ein Baustellenbüro aufzunehmen.

§ 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 16 AVB - Arch/Ing müssen mindestens betragen:

für Personenschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.000.000,00 EUR

für sonstige Schäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.000.000,00 EUR

§ 8 Ergänzende Vereinbarungen 8.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung (Formblatt arching 6) gemäß Verpflichtungsgesetz vom 02. März 1974 - BGBl. I S. 469 ff./547 - in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden Stelle abzugeben.

Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Stelle abgeben.

8.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Eigenerklärung bei Vertragsabschluss abzugeben, nach der ein Bezug zu Russland entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 nicht besteht.

8.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Vertragsabschluss eine Erklärung zum Masernschutzgesetz abzugeben, in der er versichert, dass alle zur Erfüllung des Vertrags eingesetzten Personen vor Beginn der Tätigkeit die Anforderungen gemäß § 20 Abs. 9 IfSG erfüllen und sämtliche für die Nachweisführung gemäß § 20 Abs. 9 IfSG notwendigen Unterlagen vorliegen.

8.4 Ergänzung zu § 1.4.2.6: Definition der Kostenobergrenze mit der vom AG freigegebenen Kostenberechnung aus der HU-Bau.

*) Die von den Parteien gewollte Alternative ist anzukreuzen! Ist nichts angekreuzt oder ist der Wille der Parteien nicht klar erkennbar, gilt die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, außer eine der Vertragsparteien kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss beweisen.

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netobrev gnumhahcaN GK oC & Hbm )4292( 1 beghcra – e Weitere Ergänzende Vereinbarungen

8.5 Ergänzung zu § 3.2.2: Für den weiteren Bauabschnitt, abhängig von Finanzierung und Förderung, erfolgt ebenfalls die Beauftragung bzw. Leistungsabrufe stufenweise nach LPH 3+4, LPH 5-7, LPH 8+9. Ein Anspruch auf Beauftragung / Weiterbeauftragung besteht nicht.

8.6 Ergänzung zu § 3.2.2: Für den Abruf bzw. die Beauftragung der Leistungsphasen 8 und 9 ist jeweils die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn bzw. die Erteilung eines Bewilligungsbescheides erforderlich.

8.7 Ergänzung zu § 3.2.3: Die Besonderen Leistungen gelten nur als beauftragt, wenn die Grundleistungen der entsprechenden Leistungsphase ebenfalls beauftragt sind und vom AG explizit abgerufen werden.

8.8 Zum Projektabschluss werden dem AG alle Pläne, Berechnungen und Aufzeichnungen, die in der Zuständigkeit des AN liegen, vom AN gesammelt digital übergeben. 8.9 Die Kostenverfolgung erfolgt in verwendungsnachweisgerechter Form (nach DIN 276 und parallel nach Vergabeeinheiten und Gewerken.

8.10 Zu § 6.7.2: Nebenkosten inkl. Fahrtkosten, Telefon, Porti, Bau-/ Förderantragsunterlagen in ausreichender Anzahl, Fotokopien, Unterlagen und Pläne für den AG in 1-facher Papier- und digitaler Ausfertigung, Firmenpläne in digitaler Ausfertigung für Baustelle inkl. Planverteilung, eigene Arbeitsunterlagen (z.B. Planaustausch zwischen Planern). Nebenkosten exkl. Baustellenbüro. 8.11 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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0

Auftraggeber (nach Beschluss des vom ) Neuötting Ort DatumAuftragnehmer (Erstunterzeichner) *) Ort Datum
(rechtsverbindliche Unterschrift, Dienstsiegel)(rechtsverbindliche Unterschrift)

Seite 15 von 15 0.101/526.07 *) Hinweis fürdenAuftragnehmer: Nach dem Kommunalrecht istfüreinen wirksamen Vertragsabschluss dieZustimmung deszuständigen Beschlussorgans und dieErklärung inTextform deshierfür zuständigen Organs erforderlich.

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Anlage 1zum Architekten-/Ingenieurvertrag AVB-Arch/Ing (Fassung 2021)

Allgemeine Vertragsbestimmungen

zum Architekten- / Ingenieurvertrag

(AVB-Arch/Ing)

Inhaltsverzeichnis § 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers § 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten § 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer § 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers § 5 Urheberrecht § 6 Öffentlichkeitsarbeit § 7 § 8 Leistungsverzögerungen § 9 Abnahme § 10 Vergütung § 11 Abrechnung § 12 Zahlungen § 13 Kündigung durch den Auftraggeber § 14 Kündigung durch den Auftragnehmer § 15 Haftung und Verjährung § 16 Haftpflichtversicherung § 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand § 18 Arbeitsgemeinschaft Anwendbares Recht, Schriftform, Sprache

§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

1.2 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen Betrieb des Bauwerks / der baulichen Anlage sowie den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.

1.3 Der Auftragnehmer hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Verwaltungsvorschriften für das Öffentliche Bauwesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; insbesondere: – den Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), – die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV), – die Sektorenverordnung (SektVO), – die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), – die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), soweit sich der Auftraggeber an diese gebunden hat, – die Bestimmungen über Zuwendungen an kommunale Auftraggeber. 1.4 Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sach- und Fachkunde des Auftraggebers nicht gemindert. § 254 BGB bleibt unberührt. 1.5 Der Auftragnehmer hat die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Er darf keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Vermögensbetreuungspflichten, die mit übertragen sind, hat er ausschließlich für den Auftraggeber wahrzunehmen.

1.6 Weder der Auftragnehmer noch eine ihm angehörige oder wirtschaftlich verbundene Person dürfen in einem von ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber oder Bieter tätig sein, es sei denn, dass dadurch für den Auftragnehmer kein Interessenskonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die Entscheidungen im Vergabeverfahren auswirken. Ein Interessenkonflikt besteht immer dann, wenn der Auftragnehmer am Ausgang des Vergabeverfahrens ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse hat.

1.7 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem eigenen Büro zu erbringen. Eine Unterbeauftragung an andere als im Vertrag explizit benannte Nachunternehmer bedarf der Zustimmung des Auftraggebers in Textform, es sei denn, das Unternehmen des Auftragnehmers ist auf derartige Arbeiten nicht eingerichtet. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verweigern.

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/ -netketihcrA muz negnummitsebsgartreV eniemegllA 0.500/526.07 Behandlung von Unterlagen

§ 19 § 20 „Equal Pay“ Gebot

1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.

Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Auftragnehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen und diese dem Auftraggeber zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vorzulegen.

1.7.1 Die für die Erbringung der Leistungen Benannten müssen eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing./Dipl.-Ing. FH bzw. Master an Universitäten oder Fachhochschulen oder als Bachelor an Universitäten oder Fachhochschulen mit jeweils dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung oder eine vergleichbare Berufserfahrung aufweisen, sie dürfen sich durch entsprechend qualifizierte Personen vertreten lassen.

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Für die Objektüberwachung ist zusätzlich eine angemessene Baustellenpraxis von mind. 3 Jahren Voraussetzung. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers in Textform. 1.7.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiters zu verlangen, wenn das Vertrauensverhältnis aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Gründen gestört und dem Auftraggeber das Festhalten an der Weiterbeschäftigung dieses Mitarbeiters deshalb nicht mehr zumutbar ist. Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder eine vertragsgemäße Objektüberwachung gewährleisten.

1.7.3 Entsprechen die Leistungen des Nachunternehmers trotz Beanstandung durch den Auftraggeber nicht den vertraglichen Anforderungen und ist dies vom Nachunternehmer und/oder vom Auftragnehmer zu vertreten, so kann der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung widerrufen. Dies hat zur Folge, dass der Auftragnehmer die Leistung des Nachunternehmers selbst übernehmen oder mit Zustimmung des Auftraggebers einen anderen Nachunternehmer mit der Leistung beauftragen muss. Auch für diesen ist die Zustimmung des Auftraggebers nach § 1 Nr. 1.7 erforderlich.

1.7.4 Wird die Hinzuziehung weiterer Sonderfachleute oder Gutachter erforderlich, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf rechtzeitig hinzuweisen.

§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten 2.1 Das Anordnungsrecht des Auftraggebers richtet sich nach § 650b BGB. Weisungsbefugt gegenüber dem Auftragnehmer ist nur der Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigter, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

2.2 Auftraggeber und Auftragnehmer wirken mit den fachlich Beteiligten und den beauftragten Unternehmen vertrauensvoll zusammen, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu realisieren. 2.3 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer über die Leistungen, die die von ihm beauftragten fachlich Beteiligten zu erbringen haben, und übermittelt ihm die mit ihnen auf der Grundlage des Ablaufplans vereinbarten Termine. 2.4 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber jeweils zeitnah umfassend über den Stand der Planung und die planerischen Alternativen zur Realisierung der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu unterrichten, Auskunft über den vorgesehenen Bauablauf zu erteilen, sich mit ihm zu beraten und sich an den Vorgaben und Weisungen des Auftraggebers auszurichten.

2.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber, den anderen fachlich Beteiligten und dem ggf. beauftragten Projektsteuerer die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.

2.6 Der Auftraggeber hat zu den vom Auftragnehmer vorgeschlagenen planerischen Lösungen die im Rahmen der jeweiligen Leistungsstufe notwendigen Entscheidungen in angemessener Frist zu treffen. Er nimmt bei der Anberaumung von Besprechungen Rücksicht auf die Arbeitsdispositionen des Auftragnehmers. Über Verzögerungen in der Entscheidungsfindung hat der Auftraggeber den Auftragnehmer zu unterrichten.

2.7 Wird erkennbar, dass die Vertragsziele voraussichtlich nicht erreicht werden können, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies unverzüglich schriftlich dem Auftraggeber anzuzeigen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. 2.8 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich in Textform die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.

2.9 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über Ansprüche, die sich gegen ihn oder das mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder andere fachlich Beteiligte ergeben können, unverzüglich in Textform zu unterrichten. Sofern der Auftragnehmer nicht mit Objektplanungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 nach Teil 3 der HOAI beauftragt wird, beschränkt sich seine Pflicht auf die Mitteilung ihm bekannter Umstände, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder gegen fachlich Beteiligte ergeben können. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen Dritte zu unterstützen; die Geltendmachung der Ansprüche erfolgt durch den Auftraggeber.

2.10 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auch nach Abnahme der Leistungen bis zum Abschluss des Rechnungsprüfungsverfahrens schriftliche Stellungnahmen sowie schriftliche Stellungnahmen zu Anfragen der Rechnungsprüfungsbehörden abzugeben. Eine zusätzliche, aufwandsbezogene Vergütung für die Erarbeitung entsprechender Stellungnahmen kann der Auftragnehmer nach den vereinbarten Stundensätzen verlangen, soweit solche Anfragen später als ein Jahr nach Abnahme seiner Leistungen bei dem Auftragnehmer eingehen. Wurde der Auftragnehmer einheitlich oder nach Abruf mit mehreren Leistungsstufen beauftragt, so steht ihm die Vergütung nach Satz 2 nur zu, wenn die Anfrage später als ein Jahr nach der Abnahme der letzten Leistungsstufe, mit der der Auftragnehmer beauftragt war, bei ihm eingeht.

Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Leistungen einzustellen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt. netobrev gnumhahcaN

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/ -netketihcrA muz negnummitsebsgartreV eniemegllA 0.500/526.07 2.11

§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer 3.1 Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Objektüberwachungspflichten berechtigt und verpflichtet, die ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber die Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich sind. Der Auftragnehmer ist nicht dazu bevollmächtigt, Anordnungen zu treffen, die zusätzliche Vergütungsansprüche der ausführenden Unternehmen begründen können, es sei denn, er hat zuvor die Zustimmung des Auftraggebers in Textform eingeholt; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen und sicheren Baubetriebs bleibt davon unberührt.

3.2 Über die Bestimmungen des § 3.1 hinaus hat der Auftragnehmer keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber einzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

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§ 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers 4.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen sind an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Diese Regelung gilt für erarbeitete Daten entsprechend. Der Auftragnehmer übergibt diese in weiterverarbeitungsfähigen Datenformaten auf geeigneten Datenträgern. Die Datenformate müssen den Anforderungen des Auftraggebers, die dieser nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit vorgibt, entsprechen.

§ 5 Urheberrecht 5.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen, Daten und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach §§ 5.1.1 bis 5.1.4 AVB. Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers bis zur Freigabe des fertiggestellten Planungsergebnisses kann der Auftragnehmer nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen seinem Urheberrecht unterliegen.

5.1.1 Für die Zwecke der Herstellung und späteren Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden.

5.1.2 Der Auftraggeber darf die Unterlagen sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. Soweit die Änderung einen urheberrechtlich geschützten Teil der Unterlagen und Daten bzw. des ausgeführten Werkes betrifft, setzt eine solche Änderung voraus, dass das Schutzinteresse des Auftragnehmers hinter dem Gebrauchsinteresse des Auftraggebers zurücktreten muss. Bei der Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Änderung nutzungsbedingt und/oder technisch erforderlich bzw. wirtschaftlich sinnvoll ist. Änderungen, die zu einer Entstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes führen (§ 14 UrhG), sind von dem hier geregelten Änderungsrecht nicht umfasst - insoweit gelten die allgemeinen Regeln. Beabsichtigt der Auftraggeber eine Änderung, so wird er den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten, anhören und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer Änderung einverstanden ist.

5.1.3 Müssen am ausgeführten Werk Mängel, die insbesondere eine Gefahr für die Sicherheit darstellen oder die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung des Gebäudes führen und die nicht ohne eine Änderung des ursprünglichen Werkes behoben werden können, beseitigt werden, kann der Auftraggeber das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. § 5.1.2 Satz 1 AVB gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gebrauchsinteresses des Auftraggebers das Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Werkausführung tritt. Soweit möglich, wird er den Urheber vor Ausführung anhören und dessen Auffassung bei seiner Entscheidung nach Möglichkeit berücksichtigen.

5.1.4 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, wenn Geheimhaltungs- bzw. Sicherheitsinteressen oder sonstige vergleichbare Interessen des Auftraggebers berührt werden.

5.2 Liegen die Voraussetzungen von § 5.1 Abs. 1 AVB nicht vor, darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben werden; § 2.5 AVB bleibt davon unberührt. 5.3 Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.

§ 6 Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen seiner Leistungserbringung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort. Gesetzlichen Offenlegungspflichten darf der Auftragnehmer unbeschränkt nachkommen. Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit im Sinne von Satz 1 und 2 zu verpflichten.

6.2 Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer an nicht an der Planung oder Ausführung beteiligte Dritte nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers weitergeben; § 2.5 und § 5.2 AVB bleiben davon unberührt. Anfragen der Medien hat er an den Auftraggeber weiter zu leiten. netobrev gnumhahcaN

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/ -netketihcrA muz negnummitsebsgartreV eniemegllA 0.500/526.07 4.2 Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Erfüllung oder Beendigung seines Vertrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis oder auf einem mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäft beruhen, sind ausgeschlossen.

4.3 Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber digital zur Verfügung gestellten Daten in seinem DV-System zu löschen.

§ 7 Behandlung von Unterlagen 7.1 Der Auftragnehmer hat Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sowie Daten unter Beachtung der geltenden technischen Normen zu erstellen, aufeinander abzustimmen und sachlich in sich schlüssig und in sachgerechter Paketierung dem Auftraggeber vorzulegen. Sie müssen den Vorgaben des Auftraggebers entsprechen.

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7.2 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Arbeitsergebnisse über die DV-Anlagen des Auftraggebers und der übrigen fachlich Beteiligten ausgetauscht werden können. Auf Aufforderung des Auftraggebers oder auf Wunsch des Auftragnehmers ist zur Prüfung der Kompatibilität der DV-Systeme der Datenaustausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer praktisch zu testen. Alle Pläne und Planinhalte sind nach Vorgabe durch den Auftraggeber einheitlich zu kodieren; der Auftragnehmer erarbeitet hierzu Vorschläge, für deren Umsetzung es der Zustimmung des Auftraggebers bedarf.

Der Auftragnehmer unterzeichnet die von ihm gefertigten Unterlagen als „Verfasser“. Der Auftragnehmer hat seine Planungsunterlagen, soweit ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, als Entwurfsverfasser und in allen anderen Fällen (Zustimmungsverfahren, Kenntnisgabe) als Planverfasser zu unterzeichnen.

§ 10 Vergütung 10.1 Alle Vergütungsregelungen infolge geänderter Leistungen sind vor Beginn der Leistungen schriftlich zu vereinbaren. netobrev gnumhahcaN

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/ -netketihcrA muz negnummitsebsgartreV eniemegllA 0.500/526.07 7.3

§ 8 Leistungsverzögerungen 8.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer zur vertragsgerechten Leistungserbringung anzuhalten und Anordnungen zu treffen, wenn der Auftragnehmer seine Tätigkeiten nicht zeitgerecht aufnimmt oder fortführt. 8.2 Verzögert der Auftragnehmer eine Leistung, für die keine Vertragsfrist besteht, kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen. Hält der Auftragnehmer diese Frist nicht für angemessen, hat er unverzüglich zu widersprechen und dem Auftraggeber den aus seiner Sicht erforderlichen Zeitraum für die Leistungserbringung unter Beachtung der Vertragsfristen zu benennen. Der Auftraggeber kann dann unter Würdigung der Angaben des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 315 BGB nach billigem Ermessen eine neue Frist zur Leistungserbringung setzen, die für den Auftragnehmer verbindlich ist.

8.3 Können Vertragsfristen vom Auftragnehmer nicht eingehalten werden, ist der Auftraggeber nach Maßgabe des § 315 BGB nach billigem Ermessen befugt, neue Fristen vorzugeben, die unter Berücksichtigung der vertraglichen Anforderungen die eingetretenen Terminverzögerungen angemessen berücksichtigen. Vor der Festlegung von neuen Terminen oder Fristen hört der Auftraggeber den Auftragnehmer an. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der vormals vereinbarten Vertragstermine bleibt hierdurch unberührt. Ist die Verzögerung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, bleiben daraus folgende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.

8.4 Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Verlängerung von Vertragsfristen, wenn er bei der Erbringung seiner Leistung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers oder durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände behindert wird. Behinderungen hat er unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, obwohl ihm das nach den Umständen möglich gewesen wäre, hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung behindernder Umstände, wenn dem Auftraggeber die entsprechenden Tatsachen und ihre hindernde Wirkung bekannt waren oder er diese hätte kennen müssen.

Behinderungen im Sinne des Abs. 1, die zur Unterbrechung der Planungsleistungen des Auftragnehmers bis zu einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten führen, berechtigen den Auftragnehmer nicht zu einer Kündigung nach § 643 BGB. Im Übrigen richten sich die Kündigungsmöglichkeiten des Auftragnehmers nach den Bestimmungen dieses Vertrages und den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

§ 9 Abnahme 9.1 Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers nach Erbringung der Leistungen der letzten beauftragten Leistungsstufe ab; Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertig gestellt sind und keine wesentlichen Mängel erkennen lassen. Die Abnahmepflicht gilt entsprechend nach Erbringung der letzten beauftragten Leistungsstufe, soweit der Auftragnehmer berechtigt von seinem Kündigungsrecht nach § 14.1 AVB Gebrauch gemacht hat. Abweichend von Sätzen 1 und 2 kann der Auftragnehmer eine Teilabnahme der Leistungen in folgenden Fällen verlangen:

– Der Auftragnehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen (650s BGB).

– Verlangt der Auftragnehmer keine Teilabnahme nach § 650s BGB, hat er gleichwohl nach Beendigung der Objektüberwachung/Bauüberwachung und Dokumentation einen Anspruch auf Teilabnahme, sofern lediglich noch Leistungen der Objektbetreuung zu erbringen sind.

Sonstige Teilabnahmen finden nicht statt. 9.2 Die Abnahme ist vom Auftragnehmer in Textform zu beantragen. Die Abnahme hat gemeinsam und förmlich zu erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind vorhandene Mängel festzustellen und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten.

9.3 Als abgenommen gelten die Leistungen auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistungen eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

9.4 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln gilt § 650g BGB.

10.2 Die Vergütungsanpassung für den vermehrten oder verminderten Aufwand auf Grund der angeordneten Leistung nach § 650b Abs. 2 BGB ist frei vereinbar.

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10.3.1 Der Auftragnehmer hat die erbrachten Stunden durch qualifizierte, die Leistung und den Leistungszeitraum genau bezeichnende Stundenbelege nachzuweisen. Die Stundenbelege mit Angabe der Bearbeiter sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Gegenzeichnung zuzuleiten. Unterlässt der Auftragnehmer eine fristgerechte Einreichung, hat er daraus resultierende Mehraufwendungen des Auftraggebers bei der Prüfung, z. B. durch die Einschaltung eines sachverständigen Dritten zur Leistungsbewertung, zu tragen.

10.4 Für die Erteilung von Auskünften über eigene Leistungen im Zuge der Rechnungsprüfung erhält der Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung.

11.2 Die Schlussrechnung muss innerhalb von 2 Monaten nach vertragsgemäßer Erbringung der letzten Leistung eingereicht werden.

Die Ansprüche verjähren spätestens nach 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (§ 202 Absatz 2 BGB). Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird. netobrev gnumhahcaN

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/ -netketihcrA muz negnummitsebsgartreV eniemegllA 0.500/526.07 10.3 Zeithonorare sind auf der Grundlage der im Vertrag festgelegten Stundensätze durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so sind die Honorare nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der vereinbarten Stundensätze zu berechnen.

10.3.2 Mit der Unterzeichnung von Stundenzetteln erkennt der Auftraggeber die Leistungen nach Art und Umfang der aufgelisteten Stunden an. Die Prüfung des Vergütungsanspruchs dem Grund und der Höhe nach bleibt davon unberührt.

§ 11 Abrechnung 11.1 Sobald die vereinbarten Leistungen insgesamt vertragsgemäß erbracht und abgenommen sind, hat der Auftragnehmer sie prüffähig abzurechnen (Schlussrechnung). Er hat die Schlussrechnung übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Leistungspositionen gemäß der Gliederungsstruktur und den Vergütungsregelungen (Honorar, Nebenkosten, Umsatzsteuer) des Vertrages in der Schlussrechnung einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der vertragsgemäß erbrachten Leistungen erforderlichen Unterlagen sind der Rechnung beizufügen.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Schlussrechnung besonders kenntlich zu machen und auf Verlangen des Auftraggebers getrennt abzurechnen.

Reicht der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen eine prüffähige Schlussrechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist dafür eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, so kann der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers eine prüffähige Ersatzschlussrechnung aufstellen. Die Ersatzschlussrechnung begründet dann ebenfalls die Fälligkeit der Vergütungsforderung des Auftragnehmers.

§ 12 Zahlungen 12.1 Auf Antrag des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen für die nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen und Nebenkosten einschließlich des darauf entfallenden bzw. dazu ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages gewährt. Die Forderungsaufstellung (Abschlagsrechnung) muss prüffähig sein.

Abschlagszahlungen werden 18 Werktage nach Zugang der prüffähigen Abschlagsrechnung fällig. 12.2 Zahlung/Teilschlusszahlung bei stufenweiser Beauftragung: Bei stufenweiser Beauftragung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Schlusszahlung, wenn er die Leistungen der letzten Beauftragungsstufe vertragsgemäß erbracht, diese abgenommen sind und er eine prüffähige Schlussrechnung eingereicht hat.

Sind auch die Leistungen der Leistungsphasen 8 und 9 übertragen, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Teilschlusszahlung, wenn er die Leistungen der Leistungsphase 8 bis zur Abnahme der letzten Leistung der bauausführenden Unternehmer erbracht hat, diese entsprechend § 9.1 AVB abgenommen sind und er eine prüffähige Teilschlussrechnung eingereicht hat.

12.3 Zahlung bei Vollauftrag (Leistungsphasen 1-9): Der Auftragnehmer hat Anspruch auf eine Teilschlusszahlung, wenn er die Leistungen der Leistungsphase 8 bis zur Abnahme der letzten Leistung der bauausführenden Unternehmer erbracht hat, diese entsprechend § 9.1 AVB abgenommen sind und er eine prüffähige Teilschlussrechnung eingereicht hat.

12.4 Wird nach Annahme der Teil- / Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten.

Auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) kann sich eine Partei nur insoweit berufen, als sie die fehlerhafte Abrechnung nicht selbst verursacht hat. Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung. Die Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen des Auftraggebers wegen Überzahlung des Auftragnehmers von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftraggebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung, es sei denn, der Auftraggeber hatte bereits zuvor von der Überzahlung Kenntnis oder seine Unkenntnis war grob fahrlässig; § 199 Absatz 4 BGB bleibt unberührt.

12.5 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von einem Monat nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.

§ 13 Kündigung durch den Auftraggeber 13.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung jederzeit den Vertrag kündigen. Seite 5 von 7

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13.2 Die Kündigung durch den Auftraggeber und ihre Folgen richten sich nach den §§ 648, 648a BGB. 13.3 Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Unternehmens / Büros erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 Satz 2, 2. Halbsatz BGB).

14.2.3 Die bis zur Kündigung erbrachten vertraglichen Leistungen sind nach den vertraglich vereinbarten Vergütungsregelungen abzurechnen. Etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. netobrev gnumhahcaN

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/ -netketihcrA muz negnummitsebsgartreV eniemegllA 0.500/526.07 Die ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten vertraglichen Leistungen werden für – die Leistungen Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung sowie Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe auf 40 v.H. der vereinbarten Vergütung, – die Leistungen Objektüberwachung / Bauüberwachung, Überwachung der Ausführung beziehungsweise der Bauoberleitung und örtlichen Bauüberwachung auf 60 v.H. der vereinbarten Vergütung, – die Leistungen Objektbetreuung / Dokumentation auf 90 v.H. der vereinbarten Vergütung festgelegt, es sei denn, es werden geringere oder höhere ersparte Aufwendungen von einer Vertragspartei nachgewiesen.

Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen. 13.4 Der Auftraggeber kann auch dann aus einem wichtigen Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder eines anderen vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens stellt. Weiterhin kann der Auftraggeber kündigen, wenn ein solches Insolvenzverfahren von anderen Gläubigern beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen nur Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen.

13.5 Die Kündigung des Vertrages kann auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Werkleistung beschränkt werden (§ 648a Absatz 2 BGB). Das gilt auch für innerhalb der einzelnen beauftragten Leistungsstufe zu erbringende Einzelleistungen, soweit es sich um abgrenzbare Teile der geschuldeten Leistungen handelt.

Nach Kündigung des Vertrages oder eines Teils davon ist der Auftraggeber berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen des Auftragnehmers für die im Vertrag genannte Baumaßnahme zu nutzen und zu ändern. Entstehen dem Auftraggeber durch die Kündigung nach § 13.4 oder 13.5 AVB zusätzliche Kosten oder Aufwendungen, z. B. durch Verzögerung der Projektrealisierung oder Weiterbeauftragung an einen Dritten, gehen sie zu Lasten des Auftragnehmers.

13.6 Eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist in Textform, die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Bei Kündigung nach §§ 13.4 oder 13.5 AVB soll der Auftraggeber – unbeschadet seines Rechts auf Nachbenennung – die Kündigungsgründe in kurzer, nachvollziehbarer Weise im Kündigungsschreiben darlegen. 13.7 Die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Feststellung des Leistungsstandes nach Kündigung richten sich nach § 648a Absatz 4 BGB. Insbesondere kann der Auftragnehmer die Feststellung und Abnahme seiner bis zur Kündigung erbrachten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat danach unverzüglich eine prüffähige Rechnung über seine ausgeführten Leistungen vorzulegen.

13.8 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 14, 15, 16 und 18 AVB bleiben unberührt. 13.9 Für die Kündigung bei Verstößen gegen das Vergaberecht gilt § 133 GWB. 13.10 Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers Nach Vorlage von Unterlagen gemäß § 1.1 Satz 2 AVB kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen. Nimmt der Auftraggeber sein Sonderkündigungsrecht wahr, ist der Auftragnehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt.

§ 14 Kündigung durch den Auftragnehmer 14.1 Bei stufenweiser Beauftragung kann der Auftragnehmer den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat kündigen, wenn der Auftraggeber die Leistungen für die jeweils folgende Stufe erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Erfüllung der Leistungen der vorangegangenen Stufe beauftragt. Hieraus erwachsen keiner Vertragspartei Schadensersatz-, Entschädigungs- oder Vergütungsansprüche; die Ansprüche aus den bis dahin erbrachten Leistungen bleiben unberührt.

14.2 Im Übrigen kann der Auftragnehmer den Vertrag nur kündigen, wenn der Auftraggeber – eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), – eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät. 14.2.1 Die Kündigung ist erst zulässig, wenn eine vom Auftragnehmer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist und in der Fristsetzung mit Aufforderung zur Nacherfüllung erklärt worden ist, dass der Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist gekündigt werde.

14.2.2 Die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung sowie die Kündigung sind schriftlich zu erklären. Die Kündigungsgründe sind in kurzer, nachvollziehbarer Weise im Kündigungsschreiben darzulegen.

14.3 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 13, 15, 16 und 18 AVB bleiben unberührt. 14.4 Sonderkündigungsrecht des Auftragnehmers Nach Vorlage von Unterlagen gemäß § 1.1 Satz 2 AVB kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist für die Zustimmung nach § 1.1 Satz 2 AVB setzen. Er kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber die Zustimmung verweigert oder innerhalb der o.g. Frist keine Erklärung zu den Unterlagen abgibt.

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Nimmt der Auftragnehmer sein Sonderkündigungsrecht nach Vorliegen der o. g. Voraussetzungen wahr, ist er nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt.

Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

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/ -netketihcrA muz negnummitsebsgartreV eniemegllA 0.500/526.07 § 15 Haftung und Verjährung 15.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 15.2 Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche des Auftraggebers bestimmen sich nach § 634a BGB und beginnen mit der (Teil-) Abnahme der Leistungen gemäß § 9 AVB. 15.3 Nimmt der Auftraggeber den Auftragnehmer wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Auftragnehmer die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Auftraggeber dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.

§ 16 Haftpflichtversicherung 16.1 Der Auftragnehmer muss auf eigene Kosten eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz für alle im Vertrag vereinbarten Leistungen in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht.

In jedem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistung pro Versicherungsjahr mindestens das Zweifache der Deckungssumme beträgt. 16.2

16.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen. Lässt der Auftragnehmer eine hierzu vom Auftraggeber gesetzte, angemessene Frist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine solche Deckung auf Kosten des Auftragnehmers einzuholen. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand 17.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.

17.2 Streitigkeiten berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen. 17.3 Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.

§ 18 Arbeitsgemeinschaft 18.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.

18.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch. 18.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Auch im Falle der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft gilt die Vollmacht des im Vertrag genannten Vertreters als fortbestehend, bis dem Auftraggeber ihr Erlöschen in Textform bekannt gegeben wird.

§ 19 Anwendbares Recht, Schriftform, Sprache 19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 19.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. 19.3 Für die Durchführung des Vertrags gilt ausschließlich die deutsche Sprache.

§ 20 „Equal Pay“ Gebot Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 AEntG oder einer nach § 3a ACIG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, sowie gemäß § 7 Abs. 1 AGG und § 3 Abs. 1 EntgTranspG Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen. (gem. Ms StMWi v. 19.11.2019, Az Z4-5801/21/5)

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gartrevnetketihcrA muz negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 0.010/526.07 Anlage2zumArchitektenvertrag ZVB-Geb/In (Fassung 2024)

Zusätzliche Vertragsbestimmungen

zum Architektenvertrag - Gebäude und Innenräume -

(ZVB-Geb/In)

  1. Vorbemerkung Der Auftragnehmer hat im Rahmen der beauftragten Leistungen insbesondere auch die nachfolgend genannten Einzelleistungen zu erbringen, ohne dass es hierzu einer besonderen Aufforderung durch den Auftraggeber bedarf. Er hat sich auch vor Augen zu halten, dass aus dem Umgang mit öffentlichen Haushaltsmitteln eine besondere Pflicht zum sparsamen und wirtschaftlichen Handeln folgt. Dieser Prämisse sind, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet, auch gestalterische und architektonische Gesichtspunkte unterzuordnen.

  2. Grundlagenermittlung

Verantwortliches Klären aller planerischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für eine sachgerechte Lösung der Gesamtaufgabe in folgenden Arbeitsschritten:

1.1 Klären der Aufgabenstellung Konkretisieren der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich – Art und Größe des Objekts (Beschreibung und größenmäßige Bestimmung des Bedarfs) – Art der Nutzung – bauordnungsrechtlicher Möglichkeiten (z. B. Einschränkungen durch Bebauungspläne, Ortssatzungen, erforderliche Befreiungen u. a.) – technisch-konstruktiver Möglichkeiten – Planungs- und Bauzeit (evtl. abschnittsweise Durchführung, bei Umbauten und Modernisierungen zusätzlich: Arbeiten bei laufendem Betrieb mit Schaffung von Provisorien oder komplette Auslagerung) – des vom Auftraggeber gesteckten Kostenrahmens, soweit der Vertrag keine Kostenvorgabe enthält.

1.3 Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf – welche Besonderen Leistungen zum Erreichen einer wirtschaftlichen Lösung zweckmäßig und erforderlich sind, – welche Art von Sonderfachleuten (Tragwerksplaner, Fachingenieure für Technische Ausrüstung, Bodengutachter, bauphysikalische Berater u.a.) einzuschalten sind, – welche sonstigen Untersuchungen anzustellen sind, welche Behörden (z. B. Baugenehmigungsbehörde, Amt für Denkmalschutz, Wasserwirtschaftsamt u.a.) zu beteiligen sind.

1.4 Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter Beraten des Auftraggebers bei der Auswahl der erforderlichen Sonderfachleute insbesondere hinsichtlich – des zu beauftragenden Leistungsumfangs – der hiermit verbundenen Kosten (überschlägige Höhe der Honorare) – deren Fachkunde und Zuverlässigkeit, soweit der Auftragnehmer hierzu Angaben machen kann.

1.5 Zusammenfassen und Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse Zusammenfassen der Ergebnisse aus der Leistungsphase 1undÜbergeben inübersichtlicher geordneter schriftlicher Form. Die Zusammenfassung soll dem Auftraggeber einen umfassenden Überblick über die Grundlagen seines Bauvorhabens vermitteln.

  1. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

Erarbeiten der Vorplanung und überschlägiges Ermitteln der Gesamtkosten in folgenden Arbeitsschritten: 2.1 Analysieren der Grundlagen und Abstimmen der Leistungen Aufgliedern und Aufbereiten der in der Leistungsphase 1 ermittelten und der vom Auftraggeber vorgegebenen Grundlagen und Ordnen dieser Grundlagen entsprechend den Erfordernissen der Planung; Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten. netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU Der Auftragnehmer hat zu beachten, dass Leistungen einer weiteren beauftragten Leistungsphase erst in Angriff genommen werden dürfen, wenn der Auftraggeber die Leistungen der abgeschlossenen Leistungsphase entgegengenommen und seine Zustimmung zur Fortführung der Arbeiten gegeben hat. Die Billigung von Planungsergebnissen stellt keine Teilabnahme dar. Der Auftragnehmer schuldet Folgendes:

1.2 Ortsbesichtigung Eingehendes Besichtigen der Örtlichkeiten und der Umgebung der Baumaßnahme.

1.5.1

1.5.2 Ausführliches Erläutern der Ergebnisse der Grundlagenermittlung.

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2.2 Abstimmen der Zielvorstellungen und Hinweisen auf Zielkonflikte Systematisches übersichtliches Darstellen, Koordinieren und Abwägen der von den Planungsbeteiligten (Auftraggeber, Nutzer, Zuwendungsgeber, Fachbehörden u.a.) aufgestellten Forderungen hinsichtlich – gestalterischer – konstruktiver

bauordnungsrechtlicher – sonstiger (z. B. gewerberechtlicher)

)14292( 2 beghcra – )nI/beG-BVZ(

emuärnennI dnu eduäbeG

  • gartrevnetketihcrA muz negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 0.010/526.07 – kostenmäßiger – zeitbedingter –

Randbedingungen,

GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR damit der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, die in den folgenden Planungsschritten vorgelegten Ergebnisse mit diesen Zielvorstellungen zu vergleichen. Zur Leistung gehört insbesondere das Hinweisen auf Zielkonflikte.

2.3 Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen Erarbeiten der Vorplanung und Darstellen der Planungsabsichten mit allen Grundrissen, Schnitten und Ansichten mindestens im Maßstab 1:200 oder nach Vorgabe des Auftraggebers. Die Vorentwurfszeichnungen müssen mindestens enthalten: – die Darstellung der Lage des Objekts auf dem Grundstück mit Angaben über die Erschließung – die funktionale Zuordnung der Räume – Hauptmaße der Baukörper und Räume zum Nachweis der Flächen- und Volumenberechnung – konstruktive Angaben. Untersuchen, Erarbeiten und qualitatives Bewerten von alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen (Varianten) mit zeichnerischer Darstellung, damit der Auftraggeber eine Auswahl unter mehreren Konzepten treffen kann. Aufzeigen und eingehendes Begründen besonders geeigneter Lösungen.

2.4 Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen hinsichtlich städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technisch-konstruktiver, wirtschaftlicher, ökologischer, bauphysikalischer, energiewirtschaftlicher (z. B. hinsichtlich rationeller Energieverwendung und Verwendung erneuerbarer Energien), sozialer sowie öffentlich-rechtlicher Gesichtspunkte.

2.5 Bereitstellen der Arbeitsergebnisse, Koordination und Integration der Leistungen anderer 2.5.1 Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten. 2.5.2 Koordinieren der Beiträge der Sonderfachleute und Einarbeiten von deren Leistungen in das Vorplanungskonzept mit dem Ziel, Widersprüche und Überschneidungen zu vermeiden.

2.6 Führen der Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit 2.6.1 Führen von Vorverhandlungen mit den zuständigen Behörden zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit der Planung und Informationen des Auftraggebers über das Ergebnis. 2.6.2 Informieren des Auftraggebers über die Möglichkeit einer Bauvoranfrage bei möglichen Risiken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit. 2.6.3 Führen von Vorverhandlungen mit den Sonderfachleuten (Bodengutachter, Tragwerksplaner, Sonderfachleute für Technische Ausrüstung, Wärmeschutz, Bau- und Raumakustik u.a.) über Sondervorschriften aus deren Fachgebiet, die bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von Bedeutung sein können.

2.7 Kostenschätzung und Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen 2.7.1 Erstellen einer Kostenschätzung in der Gliederungssystematik und der Gliederungstiefe der DIN 276:2018-12 (mindesten bis zur 2. Gliederungsebene). Nachdem die Kostenschätzung Grundlage für die Finanzierungsüberlegungen und für die Entscheidung des Auftraggebers ist, ob und wie die Baumaßnahme weitergeführt wird, ist sie für den Auftraggeber von zentraler Bedeutung. Der Auftragnehmer hat die Leistungen zur Kostenschätzung deshalb mit größter Sorgfalt zu erbringen.

2.7.2 Vergleichen des Ergebnisses der Kostenschätzung mit den finanziellen Rahmenbedingungen; Begründen von Abweichungen und Vorschlagen von Steuerungsmaßnahmen.

2.8 Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs.

2.9 Zusammenfassen und Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse 2.9.1 Zusammenfassen der Ergebnisse aus der Leistungsphase 2 und Übergeben inübersichtlich geordneter schriftlicher Form. Die schriftliche Zusammenfassung muss so beschaffen sein, dass alle für die jeweilige Baumaßnahme wesentlichen Einflüsse undBezüge sachlich richtig undübersichtlich dargestellt sind. netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU 2.9.2 Ausführliches Erläutern der Ergebnisse der Vorplanung und Erörtern mit dem Auftraggeber.

  1. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

Erarbeiten eines genehmigungsfähigen, technisch und wirtschaftlich sachgerechten Entwurfs und Berechnen der Gesamtkosten in folgenden Arbeitsschritten:

3.1 Erarbeiten der Entwurfsplanung 3.1.1 Erarbeiten der Entwurfsplanung unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter.

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4.2 Einreichen der Vorlagen Einreichen aller, auch der von den Sonderfachleuten erarbeiteten Bauantragsunterlagen bei der/den Genehmigungsbehörde(n) und Vorlegen entsprechender Nachweise hierüber (Empfangsbestätigungen). )4292( 2 beghcra – )nI/beG-BVZ(

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gartrevnetketihcrA muz negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 0.010/526.07 3.1.2 Erstellen der Entwurfszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad mit allen für die Genehmigung erforderlichen Maßen, Materialangaben, Höhenkoten und Flächenangaben unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen,

bei Gebäuden mindestens im Maßstab 1:100,

4.3 Ergänzen und Anpassen der Unterlagen Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge der beteiligten Sonderfachleute, soweit die Änderungen zum Erhalt der Baugenehmigungen erforderlich sind, und Unterrichten des Auftraggebers darüber. GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR – – bei Innenräumen mit differenzierter Darstellung der Wandabwicklungen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung, Detailplänen wiederkehrender Raumgruppen im Maßstab 1:50 bis 1:20, – bei Lageplänen im Maßstab 1: 500 (soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist).

3.2 Bereitstellen der Arbeitsergebnisse, Koordination und Integration der Leistungen anderer 3.2.1 Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten. 3.2.2 Koordinieren der Beiträge der Sonderfachleute und Einarbeiten von deren Leistungen in die Entwurfsplanung mit dem Ziel, Widersprüche und Überschneidungen zu vermeiden.

3.3 Objektbeschreibung Erstellen eines umfassenden schriftlichen Erläuterungsberichts in der Gliederungssystematik der DIN 276:2018-12 mit genauen Angaben über alle Einflussgrößen auf die Baukosten, die nicht unmittelbar aus den Zeichnungen hervorgehen (z. B. Konstruktionsart, Materialien, Technische Ausrüstung, Ausbaustandard u. a.).

3.4 Führen der Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit 3.4.1 Führen der notwendigen Gespräche mit allen am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden einschließlich der zuständigen Fachbehörden (z. B. Denkmalamt, Wasserwirtschaftsamt o. a.) und Einbeziehen der an der Planung beteiligten Sonderfachleute, um die Voraussetzungen für ein erfolgversprechendes Genehmigungsverfahren zu schaffen.

3.4.2 Schriftliches Unterrichten des Bauherrn darüber, ob die zuständigen Behörden die Genehmigungsfähigkeit hinreichend erklärt haben.

3.5 Kostenberechnung 3.5.1 Erstellen einer Kostenberechnung nach der Bauteil- oder Elementmethode in der Gliederungssystematik und Gliederungstiefe der DIN 276:2018-12 (mindestens bis zur 3. Gliederungsebene). Alle in der Kostenberechnung enthaltenen Kostenangaben sind zu begründen, die Quellenangaben und Berechnungswege sind in einer Anlage zur Kostenberechnung schriftlich festzuhalten. Nachdem die Kostenberechnung Grundlage für Finanzierungsüberlegungen und für die Entscheidung des Auftraggebers ist, ob und wie die Baumaßnahme weitergeführt wird, ist sie für den Auftraggeber von zentraler Bedeutung. Der Auftragnehmer hat die Leistungen zur Kostenberechnung deshalb mit größter Sorgfalt zu erbringen.

3.5.2 Vergleichen des Ergebnisses der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung, Begründen von Abweichungen und Vorschlagen von Steuerungsmaßnahmen.

3.6 Fortschreiben des Terminplans Fortschreiben des Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs.

3.7 Zusammenfassen und Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse 3.7.1 Zusammenfassen der Ergebnisse aus der Leistungsphase 3undÜbergeben inübersichtlicher geordneter schriftlicher Form. 3.7.2 Ausführliches Erläutern der Ergebnisse der Entwurfsplanung.

  1. Genehmigungsplanung

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind folgende Arbeitsschritte zu erbringen:

4.1 Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen für die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter (z. B. Standsicherheitsnachweis des Tragwerksplaners, Entwässerungsplanung des Fachplaners für Technische Ausrüstung u. a.) sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden. Zur Leistung gehört auch das Erstellen des Nachweises für den vorbeugenden Brandschutz i.S. des § 11 Absatz 1 Musterbauvorlagen-Verordnung (MBauVorlV). Umfang und Form der zu erarbeitenden Vorlagen richten sich nach den Bestimmungen der Landesbauordnung und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen. netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU Einholen der Zustimmung des Auftraggebers zur Verwendung neuer Baustoffe und Bauweisen unter Hinweis auf damit verbundene Risiken.

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6.2 )4292( 2 beghcra – )nI/beG-BVZ(

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gartrevnetketihcrA muz negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 0.010/526.07 Aufstellen von Leistungsbeschreibungen 6.2.1 Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen unter strikter Beachtung der Richtlinien der VOB/A und der ATV der VOB/C. Dabei sind die Leistungsanforderungen u.a. so eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können und ihnen kein ungewöhnliches Wagnis zugemutet wird.

Die Leistungsverzeichnisse sind, wenn verlangt, nach dem Standardleistungsbuch (StLB), nach dem Standardleistungskatalog (StLK) oder nach dem Leistungsbuch des Auftraggebers aufzustellen. GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR 5. Ausführungsplanung

5.1 Erarbeiten der Ausführungsplanung Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen unter Verwendung derBeiträge derSonderfachleute biszurausführungsreifen Lösung. Die Planung ist vom Rohwerkplan in mehreren Abstimmungsebenen mit den Sonderfachleuten vor Baubeginn zur Ausführungsreife zuentwickeln. DiePlanung darf nicht erstbaubegleitend erstellt werden.

netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU 5.2 Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen Erstellen von endgültigen vollständigen Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen (Werkplänen) nach Art und Größe des Objekts mit allen Angaben, die die jeweiligen Unternehmen zur Ausführung ihrer Leistungen benötigen (mit Ausnahme von Montage- und Werkstattplänen) nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, bei Gebäuden mindestens im Maßstab 1:50 bis 1:1, bei Innenräumen mindestens im Maßstab 1:20 bis 1:1 (maßgeblich ist der erforderliche oder vom Auftraggeber verlangte Maßstab).

Die Ausführungsplanung muss bei schadensträchtigen Details besonders differenziert und für den bauausführenden Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise deutlich sein. Detailliertes textliches Ergänzen aller Planungsinhalte, die aus den Zeichnungen nicht hervorgehen und die ein ausführender Unternehmer unter Berücksichtigung seines Fachwissens zur Ausführung seiner Leistungen benötigt; die zeichnerischen und textlichen Darstellungen müssen so ausführlich und so aussagekräftig sein, dass sich mündliche Erläuterungen hierzu erübrigen.

5.3 Bereitstellen der Arbeitsergebnisse, Koordination und Integration der Leistungen Anderer 5.3.1 Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten. 5.3.2 Koordinieren der Beiträge der Sonderfachleute in wirtschaftlicher, technischer und zeitlicher Hinsicht und Einarbeiten deren Leistungen in die Entwurfsplanung mit dem Ziel, Widersprüche und Überschneidungen zu vermeiden.

5.4 Fortschreiben des Terminplans Fortschreiben des Terminplans einschließlich Festlegung der Ausführungsfristen in Vorbereitung der Ausschreibung der einzelnen Gewerke.

5.5 Organisation und Durchführung von Bemusterungen einschließlich Farbauswahl

5.6 Prüfen von Montage- und/oder Werkstattplänen Überprüfen und schriftliches Anerkennen erforderlicher Montagepläne und/oder Werkstattzeichnungen der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung.

5.7 Bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm: 5.7.1 Anfertigen einer detaillierten Objektbeschreibung insbesondere hinsichtlich der vorgesehenen Nutzung, Gestaltung, Funktion, technischen und wirtschaftlichen Ausführung als Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm. 5.7.2 Prüfen der vom Generalunternehmer bzw. von den bauausführenden Unternehmen aufgrund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung und der funktionalen Leistungsbeschreibung.

5.8 Fortschreiben der Ausführungsplanung 5.8.1 Aufzeigen und Dokumentieren von Änderungen in der Ausführungsplanung, die nach der Ausschreibung und Vergabe angeordnet und/oder zeichnerisch ausgeführt worden sind, um eine entsprechende Nachtragsbearbeitung und Nachtragsprüfung vornehmen und die Kostenauswirkungen im Vorfeld einer Nachtragsbeauftragung prüfen zu können.

5.8.2 Fortschreiben der Ausführungsplanung aufgrund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und/oder den Stand der tatsächlichen Bauausführung. Die Leistung ist auch dann zu erbringen, wenn der Auftragnehmer nicht mit Leistungen der Leistungsphasen 6 bis 9 beauftragt ist.

  1. Vorbereitung der Vergabe

6.1 Aufstellen und Fortschreiben eines Vergabeterminplans Erstellen eines ausführlichen Terminplans über den Ablauf von Ausschreibung und Vergabe aller Gewerke und Koordinieren und Integrieren der Vergabeterminpläne der Sonderfachleute. Der Vergabeterminplan muss mindestens die Soll- und Istdaten der Aufstellung und Prüfung der Vergabeunterlagen, der Bekanntmachungen, des Versands der Vergabeunterlagen, der Angebotsfristen, der Eröffnungstermine, der Zuschlagsfristen, der Prüfung der Angebote, der Aufklärung über den Angebotsinhalt, der Wertung der Angebote, des Zuschlags, der Vorbereitung der Leistungen durch die Auftragnehmer und den Beginn der Leistungen enthalten.

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  1. Mitwirkung bei der Vergabe GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 2 beghcra – )nI/beG-BVZ(

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gartrevnetketihcrA muz negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 0.010/526.07 Die Leistungsverzeichnisse sind so zu gestalten, dass sie auch folgenden Anforderungen genügen: – Aufzunehmen sind nur die in der ATV (VOB/C) vorgeschriebenen Abrechnungseinheiten. – Die Mengen sind möglichst genau anzugeben; dies gilt auch für als solche zu kennzeichnende Zulagenpositionen; der Mengenvordersatz „1“ darf nicht eingesetzt werden. – Es dürfen nur die für die Bauausführung notwendigen Positionen (keine Alternativ- und Bedarfspositionen) aufgenommen werden.

Im Leistungsverzeichnis sind ausschließlich Leistungspositionen, untergliedert nach gleichartigen Teilleistungen darzustellen. Das Leistungsverzeichnis ist so abzufassen, dass – in der Spalte 1 die Nummer der Position – in der Spalte 2 die Menge der Teilleistung – in der Spalte 3 die Beschreibung der Teilleistung – in der Spalte 4 der Einheitspreis – in der Spalte 5 der Gesamtpreis genannt werden. Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis dürfen nicht gemacht werden. Alle Angaben, außer der reinen Leistungsbeschreibung, die zum Verständnis der Bauaufgabe und zur Preisermittlung erforderlich sind und die sich nicht aus der Beschreibung der einzelnen Teilleistungen unmittelbar ergeben, sind in die Baubeschreibung (§ 7 Abs.9 VOB/A) aufzunehmen. Die Baubeschreibung besteht in der allgemeinen Darstellung der Bauaufgabe. Sie hat sich auf technische Angaben zu beschränken. Vertragsrechtliche Inhalte dürfen nicht in die Baubeschreibung aufgenommen werden. Sie gehören in die Besonderen Vertragsbedingungen oder in die Zusätzlichen Vertragsbedingungen.

Leistungen, die nach den Abrechnungsbestimmungen der VOB/C Nebenleistungen und deshalb nicht gesondert zu vergüten sind, dürfen nicht in das Leistungsverzeichnis aufgenommen werden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die mit Risiken behafteten Mengen und Positionen darzulegen und zu begründen.

6.2.2 Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Die Mengen sind in einem Genauigkeitsgrad von mindestens +/- 10% zu ermitteln. Die Zusammenstellung hat der Systematik der DIN 276:2018-12 zu folgen.

6.3 Abstimmen und Koordinieren Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten zur Vermeidung von Widersprüchen, Überschneidungen und Unvollständigkeiten.

6.4 Ermitteln der Gesamtkosten

7.1 Koordinieren der Vergaben der Fachplaner Koordinieren der im Aufgabenbereich der Sonderfachleute liegenden Vergaben mit dem Ziel, noch vorhandene Widersprüche, Unvollständigkeiten oder Überschneidungen zu beseitigen.

7.2 Einholung von Angeboten netobrev gnumhahcaN

  • tztühcseg hcilthcerrebehrU Ermitteln der Gesamtkosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse und Einarbeiten der entsprechenden Kostenangaben der Sonderfachleute.

6.5 Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung Umstellen der Kostenberechnung von der planungsorientierten in die ausführungsorientierte Gliederung nach Leistungsberei- chen. Vergleichen der ausführungsorientiert gegliederten Kostenberechnung mit dem Ergebnis der bepreisten Leistungsverzeichnisse, schriftliches Erläutern von Veränderungen und Vorschlagen von Steuerungsmaßnahmen.

6.6 Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche unter Beachtung der für die kommunalen Auftraggeber verbindlichen Vergabevorschriften (z. B. VOB Teile A bis C, Mittelstandsrichtlinien, EG-Richtlinien u.a.) unter Verwendung der für Baumaßnahmen öffentlicher Auftraggeber erstellten einheitlichen Vergabemuster (HAV-KOM, Abschnitt F oder nach den Vorgaben des Auftraggebers). Eine Änderung der Muster bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die VOB/B ist "als Ganzes" zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist nicht befugt, von der VOB/B abweichende Vertragsbedingungen in die Vergabeunterlagen einzubringen.

Der Auftragnehmer hat den Inhalt der Vergabeunterlagen vor der Vervielfältigung mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Entscheidung über die Wahl der Vergabeart, die Auswahl der Bewerber, den Zeitpunkt der Ausschreibung, die Festlegung des Eröffnungstermins, die Abgabe von Bietererklärungen, einen etwaigen Ausschluss von Nebenangeboten, Entschädigungen nach § 8 Abs.7 VOB/A, die Aufnahme Besonderer Vertragsbedingungen usw. trifft allein der Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat ihn hierbei zu beraten.

Die Vergabeunterlagen sind so abzufassen, dass weder direkt noch indirekt Rückschlüsse auf den Auftragnehmer und/oder andere beteiligte freiberuflich Tätige gezogen werden können.

Erstellen der für die Bekanntmachung öffentlicher Ausschreibungen notwendigen Veröffentlichungstexte einschließlich Ausfertigen derentsprechenden Formblätter beiEU-weiten Vergabeverfahren. Die Ausgabe der vom Auftraggeber erstellten Vergabeunterlagen an die Bewerber und die Verwahrung der Angebote biszum Eröffnungstermin erfolgen ausschließlich durch denAuftraggeber.

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Auftraggeber und Auftragnehmer haben sich über erteilte Auskünfte im Sinne des § 12 Abs. 7 VOB/A gegenseitig zu informieren.

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gartrevnetketihcrA muz negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 0.010/526.07 7.3 Eröffnung, Prüfen und Werten der Angebote Die Eröffnung der Angebote erfolgt am Sitz des Auftraggebers. Der Auftraggeber leitet die Sitzung. Der Auftraggeber übergibt die Angebote nach Kennzeichnung und Durchsicht dem Auftragnehmer zur Prüfung.

GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR 7.3.1

7.3.2 Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen. Prüfen und Werten der Angebote unter Berücksichtigung aller erheblichen, rechnerischen, technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte und unter Mitwirkung aller am Verfahren beteiligten Sonderfachleute.

Die Angebote sind mit folgendem Prüfvermerk zu versehen: „Rechnerisch, technisch und wirtschaftlich geprüft:


Ort, Datum, Unterschrift“ Um die rechnerische Prüfung nachzuweisen, sind alle Preisangaben, Seitenüberträge und Zusammenstellungen im Leistungsverzeichnis mit kopierfähigem Farbstift abzuhaken. Das Ergebnis der Prüfung eines jeden Angebots ist gesondert zu dokumentieren, falls die Prüfung formale, rechnerische, technische oder wirtschaftliche Auffälligkeiten ergeben hat. Über Anzeichen für Manipulationsversuche ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.

Der Auftragnehmer ist nicht befugt, Preise zu ändern oder zu ergänzen. Über fehlende, unvollständige, widersprüchliche oder spekulative Preisangaben ist der Auftraggeber zu unterrichten. Ist erkennbar, dass das Angebot spekulative Preise enthält, ist wie folgt vorzugehen: Zunächst sind die Mengenangaben im LV zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass die Mengenermittlung grob fehlerhaft ist, ist mit dem Auftraggeber die Aufhebung der Ausschreibung zu erörtern, da in diesem Fall ein wirtschaftliches Ergebnis des Verfahrens nicht erwartet werden kann.

Auch wenn die Mengen sorgfältig ermittelt sind, sind Mengenänderungen von +/- 10% nicht auszuschließen (§ 2 Abs. 3 VOB/B). Insoweit können die Mengen bei der Wertung fiktiv, gegenläufig zur Spekulation des Bieters, wie folgt verändert werden:

LV-Kurzfassungen der Bieter (EDV-Ausdrucke) sind insbesondere darauf zu prüfen, ob die Mengenansätze und Positionen mit denen des Original-LV des Auftraggebers übereinstimmen. Der Auftragnehmer hat nach Prüfung und Wertung der Angebote einen schriftlichen Vergabevorschlag mit eingehender Begründung zu übergeben.

Zusammen mit dem Vergabevorschlag ist ein Preisspiegel zu erstellen, der zumindest die Einheitspreise aller Positionen derjenigen Bieter ausweist, die in die engere Wahl kommen. Ist vorauszusehen, dass der Auftrag nicht innerhalb der vorgesehenen Zuschlagsfrist erteilt werden kann, hat der Auftragnehmer mit dem in Betracht kommenden Bieter rechtzeitig über eine angemessene Fristverlängerung zu verhandeln. 7.3.3 Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit dem Vertrag und den Bestimmungen der VOB/B.

7.4 netobrev gnumhahcaN

  • tztühcseg hcilthcerrebehrU Bei zu hohen Preisen ist die Menge fiktiv zu erhöhen (um max. 10%); bei zu niedrigen Preisen ist die Menge fiktiv zu mindern (bis max. 10%). Bei der Wasserhaltung kann aufgrund der üblicherweise großen Unsicherheiten in Abstimmung mit dem Auftraggeber die Quote bis zu +/- 50% betragen. Die Wertung der Angebote ist dann mit den so ermittelten Preisen vorzunehmen.

Angebote, die nach § 16 Abs. 1 VOB/A auszuschließen sind, sind ebenfalls vollständig zu prüfen. Sind solche Angebote wirtschaftlich oder technisch interessant, ist der Auftraggeber hierüber zu unterrichten.

Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, hat der Auftragnehmer von ihm zu verlangen, dass es die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibt. Der Auftragnehmer hat zu begründen, warum Nachträge notwendig werden. Er hat zu bestätigen, dass diese Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistungen sind. Er hat die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der VOB/B zu prüfen. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringen, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer die Minderkosten darzulegen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 VOB/B zu unterbreiten.

Gespräche mit Bietern Führen von Gesprächen mit Bietern zur Aufklärung des Angebotsinhalts innerhalb der Grenzen des § 15 VOB/A unter Mitwirkung des Auftraggebers und, soweit erforderlich, der Sonderfachleute. Erstellen einer Niederschrift über diese Gespräche.

7.5 Vergabevorschlag, Dokumentation Erstellen der Vergabevorschläge und der Vergabevermerke z.B nach den entsprechenden Formblättern aus dem HAV-KOM Abschnitt F mit den erforderlichen Anlagen oder den Vorgaben des Auftraggebers.

7.6 Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche

7.7 Kostenkontrolle Kontrolle der Kosten unverzüglich nach der ersten maßgeblichen Ausschreibungsrunde (d. h. wenn für mindestens 60% derGesamtkosten Ausschreibungsergebnisse vorliegen undvorderersten Vergabe)

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Erarbeiten einer Aufstellung der Kosten der Kostengruppen 200 - 700 nach DIN 276:2018-12, die sich aus – den Preisen der vorliegenden Angebote und, – soweit diese noch nicht vorliegen, den Ergebnissen der bepreisten Leistungsverzeichnisse und – dem aktuellen Stand der übrigen Kosten (z. B. Kostengruppe 700 nach DIN 276:2018-12) zusammensetzt. Vergleichen dieser Aufstellung mit dem Ergebnis der vergabeorientiert umgegliederten Kostenberechnung sowie dem Ergebnis der Aufstellung der bepreisten Leistungsverzeichnisse, schriftliches Erläutern von Veränderungen und Vorschlagen von Steuerungsmaßnahmen.

Die aus dem Kostenvergleich resultierenden Kosten bedürfen der Anerkennung durch den Auftraggeber. Nachdem diese Kostenkontrollberechnung Grundlage für die letztmögliche Entscheidung des Auftraggebers ist, ob und wie die Baumaßnahme durchgeführt wird, ist sie für den Auftraggeber von zentraler Bedeutung. Der Auftragnehmer hat die Kostenkontrollberechnung deshalb rechtzeitig und mit größter Sorgfalt zu erbringen. 7.8 Mitwirken bei der Auftragserteilung Unterstützen des Auftraggebers bei der Erteilung der Aufträge an die bauausführenden Unternehmen u. a. durch Vorbereiten der Auftragsschreiben nach den entsprechenden Formblättern aus dem HAV-KOM Abschnitt F oder den Vorgaben des Auftraggebers.

  1. Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation

Verantwortliches Entstehenlassen eines plangerechten technisch und wirtschaftlich einwandfreien, mangelfreien Bauwerks unter strikter Anwendung der Regelungen der VOB und der mit den bauausführenden Firmen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen sowie Feststellen der tatsächlich entstandenen Gesamtkosten in folgenden Arbeitsschritten:

8.1 Überwachung der Ausführung des Objekts Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Der Auftragnehmer hat die Bauarbeiten persönlich zu überwachen oder hierfür einen Mitarbeiter zu beauftragen, dessen Zuverlässigkeit und Fachkunde unbestritten sind. Die mit dem Überwachen der Bauausführung Beauftragten müssen über eine abgeschlossene Fachausbildung (Dipl.-Ing. oder Dipl.-Ing. FH) und über eine angemessene Baustellenpraxis (mindestens drei Jahre) verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen.

Gehen dem Auftragnehmer schriftliche Mitteilungen der Bauunternehmen nach § 4 Abs. 3 und 8, § 6 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 VOB/B zu, so sind diese mit entsprechender Stellungnahme unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten.

8.2 Überwachung der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

8.3 Koordinierung der an der Objektüberwachung Beteiligten )4292( 2 beghcra – )nI/beG-BVZ(

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  • gartrevnetketihcrA muz negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 0.010/526.07 Koordinieren aller an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten und der an der Bauausführung beteiligten Unternehmen zur Vermeidung von Behinderungen, Beschädigungen fertig gestellter Bauteile und zur Sicherstellung eines reibungslosen und zügigen Bauablaufs.

8.4 Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans Aufstellen und Fortschreiben eines Zeitplanes (Balkendiagramm) mit Angaben über den Beginn, bedeutsamer Zwischentermine und das Ende aller für die Baumaßnahme erforderlichen Bauleistungen in Abstimmung mit den fachlich Beteiligten. Abweichungen vom Zeitplan sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei Verzögerungen sind die Ursachen darzulegen und Vorschläge zur Gegensteuerung zu machen. Der Zeitplan ist ständig zu überwachen und, soweit erforderlich, einvernehmlich mit dem Auftraggeber und den Betroffenen fortzuschreiben.

8.5 Dokumentation des Bauablaufs Führen eines Bautagebuchs nach den für staatliche Baumaßnahmen hierzu ergangenen Richtlinien (unter Verwendung der entsprechenden Formblätter und inhaltlichen Vorgaben aus dem HAV-KOM, Abschnitt F oder nach den Vorgaben des Auftraggebers); vierzehntägiges Vorlegen an den Auftraggeber und Aushändigen an den Auftraggeber nach Abschluss der Bauarbeiten.

8.6 Gemeinsames Aufmaß Beteiligung bei den gemeinsamen Aufmaßen mit den bauausführenden Firmen entsprechend § 14 Abs. 2 VOB/B. Der Auftragnehmer hat beim Aufmaß aktiv mitzuwirken. Die Aufmaßblätter sind mit Datum zu versehen und sowohl vom Auftragnehmer als auch vom bauausführenden Unternehmer zu unterschreiben. Der Auftraggeber ist rechtzeitig über die Termine zum gemeinsamen Aufmaß zu informieren, um ihm Gelegenheit zu geben, daran teilzunehmen.

8.7 Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen 8.7.1 Grundsätze Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnen, die Abschlags- und Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstige Belege vollständig übergeben. Abschlagsrechungen, bei denen die die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichten. netobrev gnumhahcaN

  • tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR

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Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen und die zugehörigen, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf _____________________ EUR


Ort, Datum, Unterschrift“

Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen.

Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig und im Original vorliegen. Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe der Regelungen in § 2 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfen. Hierzu sind die Vorgaben des Leitfadens für die Berechnung der Vergütung beiNachtragsvereinbarungen nach§2VOB/B (HAV-KOM, Abschnitt E.4)zubeachten. DerAuftragnehmer istnicht befugt, mit denbauausführenden Unternehmen neue Preise zuvereinbaren. Nachtragsvereinbarungen trifft ausschließlich der Auftraggeber im Rahmen der kommunalrechtlichen Zuständigkeiten. Die Anordnung umfangreicher Stundenlohnarbeiten bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. DemAuftragnehmer obliegt es, dieerforderlichen Stundenlohnarbeiten zuüberwachen unddieStundenlohnzettel zubescheinigen.

Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer die Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegen. 8.7.2 Feststellen der fachtechnischen Richtigkeit, dass – die in den begründenden Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung maßgebenden Angaben richtig sind, – den geltenden Vorschriften und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist, – die Lieferung oder Leistung sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Art ihrer Ausführung geboten war, – die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist, d.h., dass die Lieferungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang wie berechnet, vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind, – die erbrachten Teil-/ Leistungen mit den ermittelten Mengenansätzen des Auftrages übereinstimmen, keine Mehrmengen oder Mehrforderungen bekannt sind und bei erheblichen Abweichungen vom Auftrag zur Abrechnung frühzeitig eine Begründung vorliegt, )4292( 2 beghcra – )nI/beG-BVZ(

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  • gartrevnetketihcrA muz negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 0.010/526.07 – bei Instandsetzung oder Ersatz eine Ersatzpflicht eines Dritten berücksichtigt worden ist oder nicht in Frage kam. 8.7.3 Feststellen der rechnerischen Richtigkeit: – der Richtigkeit von Maßen, Mengen, Einzelansätzen in Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen, Mengenberechnungen, Stundenlohnzetteln, Lieferscheinen und dgl., – der Richtigkeit des anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrags sowie aller auf Berechnungen beruhenden Angaben (unberücksichtigt davon bleiben Pfändungen, Abtretungen und sonstige Einbehalte, z.B. Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche), – der Richtigkeit der den Unternehmerforderungen zugrunde liegenden Ansätze nach den Vertrags- und Berechnungsunterlagen (z.B. Bauverträge, Nachträge dazu, Auftragsschreiben, Tarife, gesetzliche Bestimmungen, bestätigte Aufmass- und Lieferbescheinigungen, anerkannte Stundenlohnarbeiten).

8.8 Vergleichen der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen

GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR Vergleichen der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen; schriftliches Erläutern von Veränderungen.

8.9 Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen

Mindestens monatliches umfassendes Nachvollziehen und Dokumentieren der Kostenentwicklung der Baumaßnahme durch Vergleichen der Sollkosten mit den Auftragssummen und der Auftragssummen mit den Ergebnissen der Bauabrechnung, gegliedert nach den Kostengruppen der DIN 276:2018-12.

Die Kostenverfolgung muss so intensiv durchgeführt werden, dass der Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt die Kostensituation der gesamten Baumaßnahme überblicken und seine Mittelbereitstellung daran orientieren kann. Bei Veränderungen der in der Zusammenstellung der bepreisten Leistungsverzeichnisse prognostizierten Gesamtkosten (insbesondere bei Kostenerhöhungen) sind die Gründe darzulegen und Vorschläge für Maßnahmen zur Gegensteuerung zu unterbreiten.

8.10 Kostenfeststellung Aufstellen einer Kostenfeststellung in der Gliederungssystematik und der Gliederungstiefe der DIN 276:2018-12 (mindestens bis zur 3. Gliederungsebene). netobrev gnumhahcaN

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8.11 Abnahme der Bauleistungen Organisieren der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Teilnehmen an den Abnahmen, Feststellen von Mängeln, Beraten des Auftraggebers ob die Leistungen abgenommen werden sollen. Die Abnahmen sind in Niederschriften zu dokumentieren. Hierzu sind die einheitlichen Formblätter aus dem HAV-KOM Abschnitt F oder nach Vorgabe des Auftraggebers zu verwenden.

Der Auftragnehmer ist nicht zur Vornahme des rechtsgeschäftlichen Teils der Abnahme befugt, insbesondere nicht dazu, Vorbehalte wegen bekannter Mängel zu erklären oder Vertragsstrafen zu erlassen. Der Auftragnehmer hat die Abnahmetermine deshalb rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen.

8.12 Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen Rechtzeitiges Beantragen (Einleiten) aller nach dem öffentlichen Baurecht oder nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Abnahmen und Zustimmungen.

8.13 Dokumentation Förmliches systematisches Zusammenstellen der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts in übersichtlicher Form unter Einbeziehung der bereits dem Auftraggeber früher übergebenen Unterlagen.

8.14 Objektübergabe Förmliches Übergeben desObjekts andenAuftraggeber undErstellen einer Niederschrift darüber. Übergeben aller Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Nutzung und den Betrieb des Objekts erforderlich sind unter Mitwirkung der Sonderfachleute; dies sind u. a. Verlegepläne für Installationen, Bewehrungen, Entwässerung, Bedienungsanweisungen, Revisionspläne, Abnahme- undPrüfprotokolle, Genehmigungen u.a.

8.15 Verjährungsfristen für Mängelansprüche Erstellen einer systematischen und übersichtlichen Liste aller am Planungs- und Bauprozess Beteiligten (Planer und bauausführende Unternehmen) mit Angabe des Beginns und des Endes der jeweiligen vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Sind bereits schriftliche Mängelrügen erfolgt, ist deren Zeitpunkt festzuhalten. Sind bereits Mängelbeseitigungsarbeiten im Rahmen der Mängelhaftung ausgeführt worden, ist der Beginn der mit der Abnahme der Nachbesserungsarbeiten neu einsetzenden Frist zu dokumentieren (§ 13 Abs. 5 Satz 3 VOB/B).

8.16

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gartrevnetketihcrA muz negnummitsebsgartreV ehcilztäsuZ 0.010/526.07 Überwachen und Abnehmen von Mängelbeseitigungsmaßnahmen Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel sowie der vor Eintritt der Abnahmewirkung erkannten, gerügten, aber noch nicht beseitigten Mängel und technische Abnahme der Mängelbeseitigungsmaßnahmen. Die Überwachungspflicht erstreckt sich auch auf Arbeiten, die im Rahmen einer Ersatzvornahme von Dritten ausgeführt werden.

  1. Objektbetreuung

Verantwortliches Betreuen des fertiggestellten Bauwerks unter Wahrung der wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers in folgenden Arbeitsschritten:

9.1 Fachliche Bewertung der Mängel Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen.

9.2 Objektbegehung Begehen des Objekts zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen. Die Begehungen haben kurz vor Ablauf der Verjährungsfristen, jedoch so rechtzeitig zu erfolgen, dass mögliche Mängelansprüche noch durchgesetzt werden können. Überprüfen des Bauwerks auf sichtbar gewordene Mängel, Rügen der Mängel und Veranlassen verjährungsunterbrechender oder -hemmender Maßnahmen unter Beachtung der hierzu erforderlichen Fristen.

9.3 Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen Prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Freigabe von Sicherheitsleistungen gegeben sind, Beraten des Bauherrn, ob die Sicherheiten freigegeben werden können und Feststellen der Höhe noch zu erwartender Nachbesserungskosten. netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR Teilnehmen an den Abnahmen und ggf. Erläutern der mit der Genehmigung und deren Auflagen in Verbindung stehenden Sachverhalte.

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ztesegsgnuthcilfpreV med hcan gnurälkresgnuthcilfpreV 0.420/526.07

Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung

nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 02. März 1974 (BGBl. S 547)

zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I. S. 1942)

Frau/Herr

Beschäftigte(r) der Firma

ist heute vom Unterzeichnenden auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Obliegenheiten verpflichtet und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen worden.

Ihr/Ihm wurde der Inhalt der nachfolgend aufgeführten und als Anlage beigefügten Strafvorschriften des Strafgesetzbuches eröffnet:

– § 133 Verwahrungsbruch – § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes – § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen – § 204 Verwertung fremder Geheimnisse – § 331 Vorteilsannahme – § 332 Bestechlichkeit – § 333 Vorteilsgewährung – § 334 Bestechung – § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung – § 353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht – § 358 Nebenfolgen

Ort Datum Dienststelle

Unterschrift der/des Verpflichteten Unterschrift der/des Verpflichtenden

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Anlage: Auszug aus dem Verpflichtungsgesetz und dem Strafgesetzbuch

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  • tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )5112( 6 gnihcra

ztesegsgnuthcilfpreV med hcan gnurälkresgnuthcilfpreV 0.420/526.07 Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz

  • Auszug aus den maßgebenden Gesetzesbestimmungen -
  1. Auszug aus dem Verpflichtungsgesetz (Art. 42 des Einführungsgesetzes zum StGB v. 02.03.74 i.d. Fassung des Änderungsgesetzes v. 15.08.1974 - BGBl. S. 1942)

§ 1 (1) Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten soll verpflichtet werden, wer, ohne Amtsträger (§ 11 Abs.1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) zu sein,

  1. bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig ist,
  2. bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, einem Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig ist oder
  3. als Sachverständiger öffentlich bestellt ist. (2) Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweise n.

(3) Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet. Er erhält eine Abschrift der Niederschrift; davon kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist.

(4) Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, bestimmt

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bei Behörden oder sonstigen Stellen nach Bundesrecht die jeweils zuständige oberste Dienstaufsichtsbehörde oder, soweit eine Dienstaufsicht nicht besteht, die oberste Fachaufsichtsb ehörde.

  2. in allen übrigen Fällen diejenige Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird.

  3. Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB) i.d. Fassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322)

§ 11 Personen und Sachbegriffe (1) Im Sinne des Gestzes ist . . . 2. Amtsträger: wer nach deutschem Recht a) Beamter oder Richter ist, b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen; . . . 4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter: wer, ohne Amtsträger zu sein, a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist.

§ 133 Verwahrungsbruch (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwaltung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.

(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
  2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
  3. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
  4. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

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ztesegsgnuthcilfpreV med hcan gnurälkresgnuthcilfpreV 0.420/526.07 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

  1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
  3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
  4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonflikt- gesetzes,
  5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
  6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

  1. Amtsträger,
  2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
  3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
  4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates oder
  5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekannt gegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 331 Vorteilsannahme (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

§ 332 Bestechlichkeit (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

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(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )5112( 6 gnihcra

ztesegsgnuthcilfpreV med hcan gnurälkresgnuthcilfpreV 0.420/526.07 (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

  1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
  2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu l assen.

§ 333 Vorteilsgewährung (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

§ 334 Bestechung (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung

  1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
  2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser

  1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
  2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt.

§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (1) In besonders schweren Fällen wird

  1. eine Tat nach a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
  2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. (2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
  3. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
  4. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, dass er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
  5. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich.

§ 353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

  1. Amtsträger,
  2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
  3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er

  1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder

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  1. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist, an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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ztesegsgnuthcilfpreV med hcan gnurälkresgnuthcilfpreV 0.420/526.07 (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt,

  1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekannt geworden ist, b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1,
  2. von der obersten Bundesbehörde a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekannt geworden is t, b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
  3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
  4. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

§ 358 Nebenfolgen Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353 b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.

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durch das Handeln derAuftragnehmer imNamen oder auf Anweisung vonPersonen oderUnternehmen ,aufdiedie Kriterien derBuchstaben a)und/oder b)zutreffen.

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dnalssuR uz guzeB gnurälkrenegiE

Eigenerklärung Bezug zu Russland

Baumaßnahme

Leistung

EinBezug zuRussland imSinne derVorschrift besteht a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Auftragnehmers oder die Niederlassung des Auftragnehmers in Russland,

durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a)zutrifft, amAuftragnehmer über dasHalten vonAnteilen imUmfang vonmehr als50Prozent

c)

nicht die Kapazitäten der in den Buchstaben a) bis c) genannten Personen oder Unternehmen in Anspruch nehmen werde(n)/genommen habe(n) (Eignungsleihe).

*) Zutreffendes ankreuzen netobrev gnumhahcaN

tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR Entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent, gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher.

b)

Bereits vor dem 9. April 2022 geschlossene Verträge mit solchen Personen oder Unternehmen mit Bezug zu Russland durften nur bis zum 10. Oktober 2022 fortgeführt werden.

(Name, Anschrift und Ust.-ID-Nr. des Auftragnehmers)

Ich/Wir erkläre(n), dassfürmein/unser Unternehmen keiner derindenBuchstaben a)bisc)genannten Fällezutrifft.

Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir zur Ausführung des Auftrags für Teile der Leistung *)

folgende Kapazitäten der in den Buchstaben a) bis c) genannten Personen oder Unternehmen in Anspruch nehmen werde(n)/genommen habe(n) (Eignungsleihe):

Die Leistungen keines Eignungsverleihers überschreiten zehnProzent derAuftragssumme. Die Beauftragung ist aufgrund einer Ausnahme (Artikel 5k Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/576) zulässig. Der Vertrag wurde vor dem 9. April 2022 geschlossen, die Zusammenarbeit wurde zum 10. Oktober 2022 beendet.

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keine der in den Buchstaben a) bis c) genannten Personen oder Unternehmen als Nachunternehmen beauftrage(n)/beauftragt habe(n).

folgende in den Buchstaben a) bis c) genannten Personen oder Unternehmen als Nachunternehmen beauftragen werde(n)/ beauftragt habe(n):

Die Leistungen keines Nachunternehmers überschreiten zehnProzent derAuftragssumme. Die Beauftragung ist aufgrund einer Ausnahme (Artikel 5k Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/576) zulässig. Der Vertrag wurde vor dem 9. April 2022 geschlossen, die Zusammenarbeit wurde zum 10. Oktober 2022 beendet.

keine der in den Buchstaben a) bis c) genannten Personen oder Unternehmen als Lieferanten beauftrage(n)/beauftragt habe(n).

Die Leistungen keines Lieferanten überschreiten zehnProzent derAuftragssumme.

(Ort) (Datum)

(Unterschrift**)

**) Nur erforderlich, wenn diese Erklärung nicht Bestandteil eines Angebotes ist.

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tztühcseg hcilthcerrebehrU GK oC & HbmG galreV grebrooB drahciR )4292( 8 gnihcra

dnalssuR uz guzeB gnurälkrenegiE folgende in den Buchstaben a) bis c) genannten Personen oder Unternehmen als Lieferanten beauftragen werde(n)/ beauftragt habe(n):

Die Beauftragung ist aufgrund einer Ausnahme (Artikel 5k Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/576) zulässig. Der Vertrag wurde vor dem 9. April 2022 geschlossen, die Zusammenarbeit wurde zum 10. Oktober 2022 beendet.

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