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Objektplanung für die Erweiterung des Max-Planck-Gymnasiums und eine Zweifachsporthalle

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Allgemeine Vertragsbedingungen - AVB -

für freiberufliche Leistungen INNERHALB der HOAI

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Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers .................................................................................... 3

2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten ......... 6

3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer .............................................................. 7

4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers ........................................................................................... 7

5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers ..................................................................................... 7

6 Urheberrecht ................................................................................................................................ 8

7 Zahlungen .................................................................................................................................. 10

8 Zentraler Rechnungseingang ..................................................................................................... 11

9 Kündigung .................................................................................................................................. 14

10 Haftung und Verjährung ........................................................................................................... 15

11 Haftpflichtversicherung ............................................................................................................. 16

12 Erfüllungsort, Geschäftssitz, Gerichtsstand .............................................................................. 16

13 Arbeits- oder Bürogemeinschaft ............................................................................................... 17

14 Vertrag mit im Ausland ansässigem Auftragnehmer ................................................................. 17

15 Schriftform ............................................................................................................................... 17

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1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

1.1 Die Leistungen müssen dem allgemeinen Stand der Wissenschaft, den allgemein

anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit auch im Hinblick

auf die Höhe der Folgekosten sowie den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen

entsprechen. Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die

Fachkunde des Auftraggebers nicht gemindert.

1.2 Der Auftragnehmer hat insbesondere zu beachten

1.2.1 die Richtlinien für die Projektierung städtischer Bauvorhaben, soweit hierauf im Vertrag

Bezug genommen wird;

1.2.2 die städtischen Richtlinien für Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum, soweit

hierauf im Vertrag Bezug genommen wird;

1.2.3 das städtische Vergabehandbuch für Bauleistungen (VOB);

1.2.4 das städtische Vergabehandbuch für Lieferungen und Leistungen (VOL);

1.2.5 die im Vertrag aufgeführten Bestimmungen.

1.3 Als Sachwalter des Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder

Lieferanteninteressen vertreten.

1.4 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach den Anordnungen und Anregungen des

Auftraggebers zu erfüllen und etwaige Bedenken hiergegen dem Auftraggeber

unverzüglich schriftlich mitzuteilen; er hat die vereinbarten Leistungen vor ihrer

endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten

abzustimmen.

Die Erfüllungshaftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner

Leistungen wird durch die Entgegennahme von Arbeitsergebnissen durch den

Auftraggeber vor Abnahme nicht eingeschränkt.

Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung öffentlich-

rechtliche Hindernisse und Bedenken entgegenstehen.

1.5 Notwendige Überarbeitungen der Unterlagen bei unverändertem Programm und bei nur

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unwesentlich veränderten Forderungen des Auftraggebers begründen keinen Anspruch auf zusätzliches Honorar, soweit sie beim Auftragnehmer nicht einen wesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen. Nicht vereinbarte Leistungen, die der Auftraggeber zur Herstellung der baulichen Anlage fordert, hat der Auftragnehmer mit zu übernehmen, es sei denn, sein Büro ist auf derartige Leistungen nicht eingerichtet. Vergütungsanspruch und Vergütungshöhe richten sich nach den Bestimmungen der HOAI und sind vor Leistungsbeginn schriftlich zu vereinbaren.

1.6 Bei der Bearbeitung der Leistung ist der Auftragnehmer an die nach den Richtlinien für

die Projektierung städtischer Bauvorhaben erstellten und vom Auftraggeber

genehmigten Unterlagen gebunden. Wird erkennbar, dass die genehmigten Kosten und

die vereinbarten Termine bei der Verfolgung der bisherigen Planung oder nach dem

Ergebnis der Ausschreibung einer Leistung nicht eingehalten werden, hat er den

Auftraggeber unverzüglich unter Darlegung der aus seiner Sicht möglichen

Handlungsvarianten und deren Auswirkungen auf Kosten, Termine und Wirtschaftlichkeit

des Objekts zu unterrichten.

1.7 Der Auftragnehmer hat die von ihm gefertigten zeichnerischen Unterlagen als

"Entwurfsverfasser" bzw. "Planverfasser", die übrigen Unterlagen als "Verfasser" zu

unterzeichnen.

1.8 Sämtliche Pläne und Leistungsverzeichnisse sind vor ihrer Vervielfältigung dem

Auftraggeber zur Erteilung eines Sichtvermerks vorzulegen.

1.9 Haben die Parteien die Verwendung einer Austauschplattform vereinbart, gilt hierbei

Folgendes:

1.9.1 Die Austauschplattform, Projektkommunikationsplattform Bau (PKP Bau), mit einem

spezifischen Projektraum wird unter der Adresse www.thinkproject.com zur Verfügung

gestellt.

1.9.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet die im Projekt entstehenden Dokumente im

Projektraum zu speichern. Die Ablage der Dokumente erfolgt nach einer definierten

Ablagestruktur (gemäß Anleitung), entsprechend der Projektrolle und Zugriffsrechte des

Auftragnehmers und in Absprache mit der Projektleitung.

1.9.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet die im Projekt entstehenden Pläne in Abstimmung mit

der Projektleitung im Projektraum zu speichern. Bei der Speicherung der Pläne im

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Projektraum müssen die Dateinamen einer definierten Plancodierung (gemäß Anleitung)

entsprechen.

1.9.4 Ist der Auftragnehmer mit dem Führen eines Bautagebuchs beauftragt, so ist er

verpflichtet, die Dokumentation des Bauprozesses in einem digitalen Bautagebuch im

Projektraum vorzunehmen.

1.9.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet sich beim Anbieter der Plattform

ThinkProject

(Kontaktdaten werden vom Auftraggeber mitgeteilt)

geeignet zu lizenzieren.

Der Preis für eine jährlich erwerbbare, personenbezogene Lizenz beträgt 495,- € netto

pro Jahr und Person.

1.9.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet sich mit der Funktionsweise der Software ThinkProject

vertraut zu machen.

1.10 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem Büro zu erbringen.

Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ist eine weitere

Übertragung zulässig.

1.11 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, den ihm als Vertragsgrundlage übergebenen

Bauleitfaden für städtische Hochbauprojekte für andere Bauvorhaben zu verwenden und

an Dritte, die nicht Mitarbeiter/innen der Landeshauptstadt München sind,

weiterzugeben.

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2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen
fachlich Beteiligten
2.1 Auftraggeber und Auftragnehmer arbeiten vertrauensvoll zusammen. Der Auftragnehmer
wird den Auftraggeber auch nach Fertigstellung des Bauvorhabens über beabsichtigte
projektbezogene Informationen an die Medien rechtzeitig unterrichten und sich mit ihm
über Form, Zeit und Inhalt abstimmen. Hinweise oder Bedenken des Auftraggebers wird
der Auftragnehmer bei seinen Informationen berücksichtigen.
2.2 Dem Auftragnehmer gegenüber ist nur die beauftragende Dienststelle weisungsbefugt.
2.3 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die
andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten
Termine/Fristen.
2.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen
Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen
ordnungsgemäß erbringen können. Verzögerungen im Projektablauf hat der
Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2.5 Treten bei der Vertragsabwicklung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auf, hat der Auftragnehmer unverzüglich
schriftlich eine Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.

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3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
3.1 Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im
Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den
Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche
gegen mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen ergeben können. Die
Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.
3.2 Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht eingehen.
Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für
die Vereinbarung neuer Preise.
3.3 Der Auftragnehmer darf Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
Auftraggebers keine Pläne aushändigen und keine Auskünfte erteilen, die sich auf das
Vorhaben beziehen. Ziffer 2.4 bleibt unberührt.
4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen
unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen, bis das
Rechnungsprüfungsverfahren für die Baumaßnahme für abgeschlossen erklärt ist.
5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers
Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages angefertigten Unterlagen, Pläne und
Zeichnungen - als Transparentpausen und/oder digital - sind an den Auftraggeber
herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Die dem Auftragnehmer überlassenen
Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auftrages
zurückzugeben. Sie dürfen nicht weiterverwendet werden. Zurückbehaltungsrechte, die
nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.

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6 Urheberrecht

6.1 Urheberrechtlich geschützte Werke der Baukunst sind solche Unterlagen und Bauwerke,

die eine persönliche, geistige Schöpfung des Auftragnehmers darstellen und einen so

hohen Grad an individueller ästhetischer Gestaltungskraft aufweisen, dass sie aus der

Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen. Weisen die vom Auftragnehmer

gefertigten Unterlagen und/oder das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen diese

Merkmale auf, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung

und Veröffentlichung dieser Werke wie folgt:

6.1.1 Ist der Auftragnehmer nicht nur mit der Vorplanung und der Entwurfsplanung eines

Bauwerkes beauftragt worden, darf der Auftraggeber die Unterlagen für die im Vertrag

genannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des

Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung

des ausgeführten Werkes benutzt werden.

6.1.2 Ist der Auftragnehmer nicht nur mit der Vorplanung und der Entwurfsplanung eines

Bauwerkes beauftragt worden, darf der Auftraggeber die Unterlagen sowie das

ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern, wenn dies für die

Nutzung des Bauwerkes erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderungen der

Unterlagen oder des ausgeführten Werkes zu Entstellungen oder anderen

Beeinträchtigungen im Sinn von § 14 Urheberrechtsgesetz führen oder die

Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass das Gebrauchsinteresse des

Auftraggebers hinter dem Schutzinteresse des Auftragnehmers zurücktreten muss. In

den in Satz 2 genannten Fällen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer über das

Vorhaben unterrichten und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber

bestimmten angemessenen Zeit mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer

Änderung einverstanden ist.

6.1.3 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, wenn Geheimhaltungs- interessen oder sonstige besondere Belange des Auftraggebers durch die Veröffentlichung berührt werden.

6.1.4 Der Auftraggeber kann seine Befugnisse nach den Ziffern 6.1.1 bis 6.1.3 im Rahmen des

§ 34 Urheberrechtsgesetz auf den jeweils über das Grundstück Verfügungsberechtigten

übertragen.

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6.2 Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers kann der Auftragnehmer nicht

einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Vertrags erstellten Pläne und Unterlagen

seinem Urheberrecht unterliegen.

6.3 Liegen die Voraussetzungen von Ziffer 6.1 nicht vor, darf der Auftraggeber die

Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des

Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der

Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des

Auftragnehmers.

Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen

Zustimmung des Auftraggebers. Dies betrifft auch die Weitergabe von Planungs- und

Kostendaten der Baumaßnahme.

Der Auftraggeber kann vorstehende Rechte auf den jeweils über das Grundstück

Verfügungsberechtigten übertragen.

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7 Zahlungen
7.1 Zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten oder auf Anforderung des Auftragnehmers
werden Abschlagszahlungen für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich
Umsatzsteuer gewährt.
Leistungen, die nach Zeitaufwand vergütet werden, hat der Auftragnehmer mindestens
vierteljährlich zu berechnen. Hierfür sind Art und Inhalt der Leistungen sowie die Anzahl
der angefallenen Stunden aufgeschlüsselt nach den jeweils geltenden differenzierenden
Sätzen zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
7.2 Die Schlusszahlung wird fällig, wenn die für die Berechnung des Honorars
anrechenbaren Kosten feststehen, der Auftragnehmer sämtliche Leistungen aus dem
Vertrag erbracht und eine prüfbare Schlussrechnung eingereicht hat. Die Erstellung der
Schlussrechnung ist zu beschleunigen. Sie ist möglichst innerhalb von zwei Monaten
nach Erfüllung der letzten Leistung aus dem Vertrag beim Auftraggeber einzureichen.
Bei Übertragung von Leistungen der Leistungsphase 9 ist der Auftragnehmer berechtigt,
nach einer Teilabnahme der Leistungen bis einschließlich Leistungsphase 8 eine
Teilschlussrechnung zu erstellen. Hinsichtlich der Fälligkeitsvoraussetzungen für die
Teilschlusszahlung gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
7.3 Wird nach Annahme der Schlusszahlung festgestellt, dass das Honorar abweichend vom
Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die
Abrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich
danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen
Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
7.4 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten.
Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens
nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug
und hat Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu
zahlen.
Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

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8 Zentraler Rechnungseingang

8.1 Allgemeines:

8.1.1 Für die gesetzliche Vorgabe der vorgeschriebenen fortlaufenden Nummerierung der

Rechnungen sind aus technischen Gründen maximal 16 Stellen möglich.

8.1.2 Die Leitweg-ID des Auftraggebers ist auf allen Rechnungen, auch auf Papierrechnungen

anzugeben. Die entsprechende Leitweg-ID wird vom Auftraggeber mitgeteilt. Falls in der

Bestellung oder den Vertragsunterlagen keine Leitweg-ID angegeben wurde, ist eine der

entsprechenden übergeordneten Leitweg-IDs, die auf der Internetseite der LHM

veröffentlicht sind, zu nutzen. Die Leitweg-ID der LHM beginnt immer mit den Ziffern

8.1.3 Die Bestellnummer ist anzugeben. Die entsprechende Bestellnummer wird vom

Auftraggeber mitgeteilt.

8.1.4 Sonstige gesetzliche und vertragliche Vorgaben an die Erstellung von Rechnungen (z.B.

UStG) bleiben von den vorliegenden Regelungen zum zentralen Rechnungseingang ab

dem 01.01.2026 unberührt und sind weiterhin einzuhalten.

8.2 spezielle Regelungen zur Papierrechnung:

8.2.1 Bis 31.12.2025 sind Papierrechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, in

zweifacher Ausfertigung einzureichen, wobei eine Ausfertigung als Rechnungsduplikat

zu kennzeichnen ist.

8.2.2 Ab 01.01.2026 sind Rechnungen in Papierform in einfacher Ausfertigung ausschließlich

über die Großempfänger-Postleitzahl für Rechnungen (80286 München) einzureichen.

8.2.3 Jede Rechnung ist einzeln in einem Vorgang zu übermitteln. Mehrere Rechnungen

dürfen nicht zusammen in einem Kuvert eingereicht werden.

8.2.4 Handschriftlich erstellte Rechnungen sind nicht zulässig und werden nicht angenommen.

8.3 spezielle Regelungen zu E-Rechnung und PDF-Rechnung:

8.3.1 Mit Inkrafttreten von Art. 18 Abs. 2 BayDiG können Rechnungen auch als E-

Rechnungen im einheitlichen und jeweils aktuellen Format XRechnung bzw. ZUGFeRD

entsprechend der Europäischen Norm EN 16931-1-2017 eingereicht werden. Es wird

jeweils nur die aktuell gültige Version des Formats XRechnung bzw. ZUGFeRD

akzeptiert. Nach Ablauf der jeweils gesetzlich vorgegebenen Übergangzeit zu einer

neuen Version wird die vorhergehende Version des Rechnungsformates nicht mehr

angenommen.

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8.3.2 Ab 01.01.2026 sind E-Rechnungen oder PDF-Rechnungen ausschließlich an die

zentrale städtische E-Mail-Adresse rechnung@muenchen.de zu senden. Rechnungen,

die an andere E-Mail-Adressen der Landeshauptstadt München gesendet werden,

können technisch nicht zentralisiert bearbeitet werden. Zur Vermeidung von

Verzögerungen bei der Bearbeitung sind digitale Rechnungen deshalb ausschließlich an

rechnung@muenchen.de zu senden.

8.3.3 Für jede Rechnung muss eine eigene E-Mail versendet werden. Mehrere Rechnungen in

einer E-Mail sind nicht zulässig. Sammelrechnungen werden nicht akzeptiert.

8.3.4 In jeder E-Mail wird nur eine Datei als Anhang akzeptiert und verarbeitet.

8.3.5 Alle Informationen und Angaben sind im Anhang der E-Mail mitzuteilen. Der Begleittext

in der E-Mail wird nicht zur Kenntnis genommen.

8.3.6 Werden ZUGFeRD-Rechnungen gestellt, wird für die weitere Bearbeitung nur der

eingebettete XML-Anhang verwendet. Die PDF-Datei wird nur als Trägerformat genutzt,

die XML-Datei ist das rechtlich relevante Dokument.

8.3.7 Eine Dateigröße von 20 MB je Rechnung darf nicht überschritten werden.

8.3.8 Werden Rechnungen als ordnungsgemäße E-Rechnungen oder PDF-Rechnungen

übersandt, entfällt die Einreichung von Papierrechnungen.

8.3.9 Neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen muss jede E-Rechnung/

PDF-Rechnung folgende Informationen enthalten:

  • Name des Rechnungsempfängers, zentrale Rechnungsadresse: Referat, Abteilung,

Sachgebiet, Anschrift

  • Bestellnummer

  • Leitweg-ID

  • Projektnummer: sofern angegeben PSP-Element (mit Trennpunkten)

  • Nummerierung der Positionen

  • gegebenenfalls spezifische Angaben der Landeshauptstadt München

  • Bankverbindungsdaten des Rechnungsstellers

  • E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers

8.3.10 Weitere Informationen zur Rechnungsstellung können unter

https://stadt.muenchen.de/infos/rechnungsstellung.html eingesehen werden.

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8.4 Zahlungserinnerung und Mahnung

8.4.1 Die Rechnungsnummer, auf welche sich die Zahlungserinnerung bzw. die Mahnung

bezieht, sind ebenso wie die Bestellnummer und die Leitweg-ID des Auftraggebers

anzugeben. Die entsprechende Leitweg-ID wird vom Auftraggeber mitgeteilt. Eine

Übersicht der Leitweg-IDs der einzelnen Referate ist auf der Internetseite der

Landeshauptstadt München veröffentlicht. Die Leitweg-ID der LHM beginnt immer mit

den Ziffern 09162000.

8.4.2 Zahlungserinnerungen und Mahnungen sind ab 01.01.2026 ausschließlich an die

zentrale E-Mail-Adresse mahnung@muenchen.de zu senden. Zahlungserinnerungen

und Mahnungen, die an andere E-Mail-Adressen der Landeshauptstadt München

gesendet werden, können technisch nicht zentralisiert bearbeitet werden. Zur

Vermeidung von Verzögerungen bei der Bearbeitung sind Zahlungserinnerungen und

Mahnungen deshalb ausschließlich an mahnung@muenchen.de zu senden.

8.4.3 Für jeden Vorgang muss eine eigene E-Mail versendet werden. Mehrere

Zahlungserinnerungen bzw. Mahnungen in einer E-Mail sind nicht zulässig. Im Übrigen

gelten die Vorgaben, die für E- und PDF-Rechnung definiert sind.

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9 Kündigung

9.1 Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag nur aus wichtigem Grund

schriftlich kündigen. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht.

Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Baumaßnahme nicht durchgeführt oder

nicht weitergeführt wird.

9.2 Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erhält er

für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung. Der nicht

erbrachte Leistungsteil wird mit 5 v.H. des auf ihn entfallenden Vertragshonorars

abgerechnet. Ein höherer v.H.-Satz wird bei Nachweis einer durch die Kündigung

erzielten geringeren Ersparnis oder eines geringeren anderweitigen Erwerbs gewährt (§

649 Satz 2 und Satz 3 BGB).

9.3 Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis zum Kündigungszeitpunkt vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die für diese Leistungen nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten. Mängel- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

9.4 Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben die Ansprüche der

Vertragsparteien aus den Ziffern 4 - 6 unberührt.

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10 Haftung und Verjährung

10.1 Die Rechte des Auftraggebers (Mängel- und Schadensersatzansprüche) aus

Pflichtverletzungen des Auftragnehmers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften,

soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.

10.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bei Verzug oder bei sonstigen

Pflichtverletzungen die dadurch bedingten Mehrkosten der Baumaßnahme, den

Schaden an der baulichen Anlage und die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten

anderen Schäden in voller Höhe zu ersetzen; für den übrigen Schaden haftet er je nach

Schadensereignis bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten Deckungssummen der

Haftpflichtversicherung.

10.3 Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Auftragnehmer verlangen, an der

Schadensbeseitigung beteiligt zu werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist dies aus

Gründen, die in der Person des Auftragnehmers liegen, nicht zuzumuten.

10.4 Die Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag verjähren in fünf Jahren. Die

Verjährung beginnt mit der Erfüllung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden

Leistung. Sind dem Auftragnehmer Leistungen der Leistungsphase 9 übertragen, ist die

Leistungserfüllung der vorangegangenen Leistungsphase(n) schriftlich festzustellen

(Teilabnahme). Mit der Feststellung beginnt die Verjährung der Ansprüche aus dieser(n)

vorangegangenen Leistungsphase(n).

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11 Haftpflichtversicherung

11.1 Der Auftragnehmer muss während der gesamten Laufzeit des Vertrages eine

Berufshaftpflichtversicherung unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten,

dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im

Vertrag genannten Deckungssummen besteht. Die Ersatzleistung des Versicherers

muss mindestens das zweifache der Deckungssummen pro Jahr betragen. Bei Arbeits-

oder Bürogemeinschaften muss Versicherungsschutz für alle Mitglieder bestehen.

11.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch

auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des

Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

11.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und

soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. In diesem Fall ist er

verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich einen entsprechenden neuen

Versicherungsnachweis mit Deckungssummen in der vereinbarten Höhe und für die

gesamte Vertragszeit nachzuweisen.

12 Erfüllungsort, Geschäftssitz, Gerichtsstand

12.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die

Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen ist Erfüllungsort München.

12.2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist Geschäftssitz i. S. v. § 14 Abs. 2 Nr. 4 HOAI das

Stadtgebiet München.

12.3 Soweit die Voraussetzungen von § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, ist Gerichtsstand München.

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13 Arbeits- oder Bürogemeinschaft
13.1 Sofern eine Arbeits- oder Bürogemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der
Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied, die Federführung.
Es vertritt alle Mitglieder der Arbeits- oder Bürogemeinschaft dem Auftraggeber
gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeits- oder
Bürogemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.
13.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeits- oder
Bürogemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
13.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an
den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeits- oder Bürogemeinschaft oder nach
dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach der Auflösung der Arbeits-
bzw. Bürogemeinschaft.
14 Vertrag mit im Ausland ansässigem Auftragnehmer
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

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