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Objektplanung für die denkmalgerechte Sanierung der Alten Münze in Berlin

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Tariftreuepflichtiges Entgelt Öffentliche Auftragsvergabe

Ingenieur-, Architektur- und Planungsbüros

Entgeltbeträge gültig ab dem 01. Februar 2021

Inhaltsverzeichnis

1 Tarifverträge 3

2 Geltungsbereich 3

2.1 Räumlich 3

2.2 Fachlich 3

2.3 Persönlich 3

3 Entgeltmodalitäten im Überblick 4

4 Entgelttabellen 5

4.1 Entgeltgruppe der technischen Arbeitnehmer 5

4.2 Entgeltgruppen der kaufmännischen Angestellten und Verwaltungsangestellten 7

4.3 Entgeltgruppen der Angestellten und Datenverarbeitung 9

5 Zuschläge 11

5.1 Mehrarbeit (Überstunden) 11

5.2 Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 12

6 Zulagen 12

7 Sonderzahlungen 13

7.1 Jahressonderzahlung 13

8 Anhang 14

8.1 Erläuterungen zum Entgelt 14

8.2 Erläuterungen zur Eingruppierung 14

8.3 Erläuterungen zur Arbeitszeit 15

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Ingenieur-, Architektur- und Planungsbüros – Stand November 2022

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Vorwort

Öffentliche Aufträge im Land Berlin werden nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) nur an Auftragnehmer vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe zur Tariftreue verpflichten. Dazu werden nachfolgend allgemeine Hinweise gegeben und die für die Tariftreue maßgeblichen Regelungen dargestellt.

Personenkreis

Erfasst werden alle Beschäftigten eines Unternehmens, die bei der Ausführung des Auftrags eingesetzt werden. Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften sind von den Auftragnehmern gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 6 BerlAVG vertraglich zur Einhaltung der Tariftreue zu verpflichten. Auszubildende werden nicht erfasst.

Günstigkeitsprinzip

Auftragnehmer erhalten Aufträge nur, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten,

• ihren Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn oder Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu zahlen,

• sich tariftreu zu verhalten und

• bei der Auftragsausführung mindestens den aktuellen Vergabemindestlohn zu zahlen.

Treffen den Auftragnehmer mehr als eine dieser Verpflichtungen, ist für die Beschäftigten die jeweils günstigere Regelung maßgeblich. Das heißt: Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgelte in Summe mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, ist stattdessen der Vergabemindestlohn zu zahlen.

Zu den maßgeblichen, der Tariftreuepflicht unterliegenden Entgelten zählen neben den Tarifgrundlöhnen auch die tariflichen Zuschläge, Zulagen und Sonderzahlungen, nicht jedoch Bestandteile wie zusätzliches Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen. Sie sind nicht zu berücksichtigen und daher herauszurechnen. Ergibt sich hiernach ein Betrag von weniger als dem aktuellen Vergabemindestlohn, gilt wiederum der Vergabemindestlohn.

Allgemeinverbindliche Tarifverträge

Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge sind unabhängig von der Verpflichtung zur Tariftreue stets in Gänze einzuhalten. Dies gilt nicht für Betriebe, die nicht vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden.

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Ingenieur-, Architektur- und Planungsbüros – Stand November 2022

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1 Tarifverträge

Die Regelungen in den Ziffern 2 bis 8 wurden folgenden Tarifverträgen entnommen:

• Rahmentarifvertrag für Angestellte, Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten in Ingenieur-, Architektur- und Planungsbüros im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 22. Januar 2021

• Gehaltstarifvertrag für die Angestellten, Auszubildenden sowie Praktikantinnen und Praktikanten in Ingenieur-, Architektur- und Planungsbüros im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 22. Januar 2021

2 Geltungsbereich

2.1 Räumlich

Die Tarifverträge gelten für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2.2 Fachlich

Die tariflichen Regelungen erfassen Ingenieur-, Architektur- und Planungsbüros.

Nicht erfasst werden Ingenieur-, Architektur- und Planungsbüros in den Betrieben des Bauhaupt- und Nebengewerbes.

2.3 Persönlich

Erfasst werden alle Angestellten.

Ausgenommen sind leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

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Öffentliche Auftragsvergabe: Tariftreue Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)

3 Entgeltmodalitäten im Überblick

GrundentgeltBetrag ab dem 01. Februar 2021Detailansicht
Monatsentgelt, technische Angestellte1.740,00 € bis 4.925,00 €Seite 5
Monatsgehalt, Ingenieure und Architekten3.217,00 € bis 4.925,00 €Seite 5
Monatsentgelt, kaufmännische Angestellte1.740,00 € bis 4.301,00 €Seite 8
Monatsentgelt, Datenverarbeitung2.200,00 € bis 4.925,00 €Seite 10
ZuschlägeZuschlagshöheDetailansicht
Mehrarbeitsstunden (Überstunden)25 % von 1/173 des MonatsentgeltsSeite 11
Nachtarbeit25% von 1/173 des MonatsentgeltsSeite 12
Sonntagsarbeit50 % von 1/173 des MonatsentgeltsSeite 12
Feiertagsarbeit100 % von 1/173 des MonatsentgeltsSeite 12
ZulagenZulagenhöheDetailansicht
Keine tariftreuerelevanten ZulagenKeine tariftreuerelevanten ZulagenSeite 12
SonderzahlungenZahlungshöheDetailansicht
Jährliche Sondervergütung30 % bis über 60 % des MonatsentgeltsSeite 13
ArbeitszeitHöheDetailansicht
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit40 StundenSeite 15

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4 Entgelttabellen

4.1 Entgeltgruppe der technischen Arbeitnehmer

Einschließlich Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Architektinnen und Architekten.

GruppeTätigkeitsmerkmaleAnforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
Bezeichnung der Tätigkeitund Tätigkeitsbeispiele(Bruttoangabe)
T 1Tätigkeit: Technische Angestellte, die neben vorwiegend schematischer Tätigkeit auch eine einfache zeichnerische oder eine andere einfache technische Tätigkeit ausüben, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist.Üblicher Ausbildungsweg: Tarifvertraglich nicht geregelt Tätigkeitsbeispiele: Tarifvertraglich nicht geregeltMonatsgehalt ab 01.02.2021 im 1. Jahr (53 %) 1.740,00 € ab 3. Jahr (64 %) 2.101,00 € ab 5. Jahr (71 %) 2.331,00 €
T 2Tätigkeit: Technische Angestellte, die die Tätigkeit einer Bauzeichnerin oder eines Bauzeichners oder einer technischen Zeichnerin oder eines technischen Zeichners nach genauer Anweisung ausüben.Üblicher Ausbildungsweg: Abgeschlossene Ausbildung in einem technischen Ausbildungsberuf Tätigkeitsbeispiele: • Zeichnen von Bauplänen, auch computerunterstütztes Konstruieren (CAD) • Ermitteln von Massen und Mengen für einfache Bauteile • Beschaffung und Zusammenstellung erforderlicher UnterlagenMonatsgehalt ab 01.02.2021 im 1. Jahr (67 %) 2.200,00 € im 2. Jahr (71 %) 2.331,00 € ab 3. Jahr (76 %) 2.495,00 €
T 3Tätigkeit: Technische Angestellte mit umgrenzten Ausgaben, die nach Anleitung zu erledigen sind und weitere Fachkenntnisse erfordern.Üblicher Ausbildungsweg: Abgeschlossene Ausbildung an einer anerkannten Technikerschule oder abgelegte Meisterprüfung oder abgeschlossene Ausbildung in einem technischen Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Praxis Tätigkeitsbeispiele: • Zeichnen von Plänen • Aufstellen von Massen-, Mengenberechnungen und Abrechnungen • Überwachen von einfachen BauausführungenMonatsgehalt ab 01.02.2021 im 1. Jahr (83 %) 2.725,00 € im 2. Jahr (88 %) 2.889,00 € ab 3. Jahr (95 %) 3.119,00 €

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GruppeTätigkeitsmerkmaleAnforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
Bezeichnung der Tätigkeitund Tätigkeitsbeispiele(Bruttoangabe)
• Bearbeiten von einfachen Entwürfen und Konstruktionen, computerunterstütztes Konstruieren (CAD)
T 4 / I A 1Tätigkeit: Technische Angestellte, Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Architektinnen und Architekten, die gründliche Fachkenntnisse erfordernde schwierige Aufgaben nach allgemeiner Anleitung selbständig ausführen.Üblicher Ausbildungsweg: Abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ingenieurschule, Fachhochschule, Ingenieurakademie, einer Hochschule oder Universität oder Beschäftigte mit entsprechender Berufserfahrung Tätigkeitsbeispiele: • Entwurfsarbeiten • Ausführungs- und Detailbearbeitung • Entwerfen und Konstruieren (CAD) • Berechnungen • Vorverhandlungen mit Auftraggeberinnen und Auftraggebern, Behörden und Fachingenieurinnen und Fachingenieuren • Mitarbeit bei größeren Bauleitungen unter einer übergeordneten Bauleitung • Vermessungsarbeite • Mitarbeit im WissenschaftsbereichMonatsgehalt ab 01.02.2021 im 1. Jahr (98 %) 3.217,00 € im 2. Jahr (100 %) Eckentgelt 3.283,00 € ab 3. Jahr (108 %) 3.546,00 € ab 5. Jahr (115 %) 3.775,00 €
T 5 / I A 2Tätigkeit: Technische Angestellte, Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Architektinnen und Architekten, die selbständig Aufgaben ausführen, die besondere Fachkenntnisse oder Erfahrungen erfordern.Üblicher Ausbildungsweg: Wie Entgeltgruppe T 4 / I A 1 Tätigkeitsbeispiele: • Leiten und/oder Abrechnen von Bauausführungen • Entwurfs- und Ausführungsplanung komplexer Projekte • Computerunterstütztes Konstruieren (CAD) • Verhandeln mit Auftraggeberinnen und Auftraggebern, Behörden, Objektplanerinnen und Objektplanern, Fachingenieurinnen und Fachingenieuren • Aufstellen von Kostenvoranschlägen, Kalkulationen • Wissenschaftliche TätigkeitenMonatsgehalt ab 01.02.2021 im 1. Jahr (127 %) 4.169,00 € ab 3. Jahr (133 %) 4.366,00 € ab 5. Jahr (140 %) 4.596,00 €

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GruppeTätigkeitsmerkmaleAnforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
Bezeichnung der Tätigkeitund Tätigkeitsbeispiele(Bruttoangabe)
T 6 / I A 3Tätigkeit: Technische Angestellte, Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Architektinnen und Architekten, die bei der Ausübung der in Entgeltgruppe T 5/IA 2 beschriebenen Tätigkeiten eine besondere Verantwortung tragen.Üblicher Ausbildungsweg: Tarifvertraglich nicht geregelt Tätigkeitsbeispiele: Tarifvertraglich nicht geregeltMonatsgehalt ab 01.02.2021 im 1. Jahr (150 %) 4.925,00 €

4.2 Entgeltgruppen der kaufmännischen Angestellten und Verwaltungsangestellten

GruppeTätigkeitsmerkmaleAnforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
Bezeichnung der Tätigkeitund Tätigkeitsbeispiele(Bruttoangabe)
K1Tätigkeit: Kaufmännische Angestellte, die neben vorwiegend schematischer Tätigkeit auch eine einfache Bürotätigkeit ausüben, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist.Üblicher Ausbildungsweg: Tarifvertraglich nicht geregelt Tätigkeitsbeispiele: Tarifvertraglich nicht geregeltMonatsgehalt ab 01.02.2021 im 1. Jahr (53 %) 1.740,00 € ab 3. Jahr (64 %) 2.101,00 € ab 5. Jahr (71 %) 2.331,00 €
K 2Tätigkeit: Kaufmännische Angestellte, die eine einfache Bürotätigkeit nach genauer Anweisung ausüben.Üblicher Ausbildungsweg: Kaufmännische Berufsausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung Tätigkeitsbeispiele: • Telekommunikation • Aufnahme einfacher Diktate und Wiedergabe • Textverarbeitung und Datenverarbeitungskenntnisse • Einfache Buchhaltungsarbeiten • RegistraturarbeitenMonatsgehalt ab 01.02.2021 im 1. Jahr (67 %) 2.200,00 € im 2. Jahr (71 %) 2.331,00 € ab 3. Jahr (76 %) 2.495,00 €

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GruppeTätigkeitsmerkmaleAnforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
Bezeichnung der Tätigkeitund Tätigkeitsbeispiele(Bruttoangabe)
K 3Tätigkeit: Kaufmännische Angestellte, die nach Anleitung schwierige Aufgaben erledigen.Üblicher Ausbildungsweg: Wie Entgeltgruppe K 2 Tätigkeitsbeispiele: • Aufnahme von Diktaten • form- und stilgerechte Wiedergab (Datenverarbeitung) • Einfache (auch fremdsprachliche) Korrespondenz • Buchhaltungsarbeiten • Gehaltabrechnungsarbeiten mit Erledigung der üblichen Formalitäten bei Einstellungen und EntlassungenMonatsgehalt ab 01.02.2021 im 1. Jahr (83 %) 2.725,00 € im 2. Jahr (88 %) 2.889,00 € ab 3. Jahr (95 %) 3.119,00 €
K 4Tätigkeit: Kaufmännische Angestellte, die nach allgemeiner Anleitung schwierige Arbeiten selbständig erledigen.Üblicher Ausbildungsweg: Wie Entgeltgruppe K 3 mit Fortbildung oder entsprechender Berufserfahrung Tätigkeitsbeispiele: • Sekretariatsaufgaben • Schwierige fremdsprachliche Korrespondenz • Buchhaltungsarbeiten • Kontenführung mit Korrespondenz und Mahnwesen (Datenverarbeitung) • Gehaltsbuchhaltung oder deren Überwachung • RechnungswesenMonatsgehalt ab 01.02.2021 im 1. Jahr (98 %) 3.217,00 € ab 3. Jahr (106 %) 3.480,00 € ab 5. Jahr (113 %) 3.710,00 €
K 5Tätigkeit: Kaufmännische Angestellte, die aufgrund umfangreiche Fachkenntnisse oder langjähriger Erfahrungen ein schwieriges Aufgabengebiet selbständig bearbeiten.Üblicher Ausbildungsweg: Wie Entgeltgruppe K 4, jedoch mit umfangreicher Berufserfahrung Tätigkeitsbeispiele: • Bilanzierung • Internes Controlling • Leiten einer Abteilung oder eines BürosMonatsgehalt ab 01.02.2021 im 1. Jahr (116 %) 3.808,00 € ab 3. Jahr (124 %) 4.071,00 € ab 5. Jahr (131 %) 4.301,00 €

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4.3 Entgeltgruppen der Angestellten und Datenverarbeitung

Einschließlich Ingenieurinnen und Ingenieure

GruppeTätigkeitsmerkmaleAnforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
Bezeichnung der Tätigkeitund Tätigkeitsbeispiele(Bruttoangabe)
DV 2Tätigkeit: Angestellte, die Daten nach Vorgabe eingeben, einfache Programme bedienen und EDV Arbeitsplätze (Elektronische Datenverarbeitung) einrichten. Entgeltgruppe DV 1 entfallen!Üblicher Ausbildungsweg: Abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf Tätigkeitsbeispiele: • Dateneingabe • Programmeinstellung • DatensicherungMonatsgehalt ab 01.02.2021 im 1. Jahr (67 %) 2.200,00 € im 2. Jahr (71 %) 2.331,00 € ab 3. Jahr (76 %) 2.495,00 €
DV 3Tätigkeit: Angestellte, die nach Anleitung einfache Installationen von Hard- und Software vornehmen, Datensicherungen und einfache Systeme pflegen, leichte Programmierungen unter Anleitung durchführen.Üblicher Ausbildungsweg: Abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Praxis Tätigkeitsbeispiele: • Einfache Systemanpassungen • Schnittstellen programmieren, bedienen und arbeiten mit ProgrammenMonatsgehalt ab 01.02.2021 im 1. Jahr (83 %) 2.725,00 € im 2. Jahr (88 %) 2.889,00 € ab 3. Jahr (95 %) 3.119,00 €
DV 4Tätigkeit: • Programmiererinnen und Programmierer, • Informatikerinnen und Informatiker, • Ingenieurinnen und Ingenieure, die schwierige Hard- und Software installieren, einfache Netzwerke einrichten und pflegen, Datenbanken verwalten, Datensicherungssysteme einrichten und schwierige Programmierungen nach allgemeiner Anleitung selbständig durchführen.Üblicher Ausbildungsweg: Abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Akademie, Fachhochschule, Hochschule oder Universität oder Beschäftigte mit entsprechender Berufserfahrung Tätigkeitsbeispiele: • Planung von Systemen und Programmen und deren Realisierung • Mitarbeit bei größeren Objekten unter einer übergeordneten Leitung • Vorverhandlungen mit Auftraggeberinnen und Auftraggebern, Lieferantinnen und LieferantenMonatsgehalt ab 01.02.2021 im 1. Jahr (98 %) 3.217,00 € im 2. Jahr (100 %) Eckentgelt 3.283,00 € ab 3. Jahr (108 %) 3.546,00 € ab 5. Jahr (115 %) 3.775,00 €

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GruppeTätigkeitsmerkmaleAnforderungen an die TätigkeitTarifentgelt
Bezeichnung der Tätigkeitund Tätigkeitsbeispiele(Bruttoangabe)
DV 5Tätigkeit: • Angestellte, • Informatikerinnen und Informatiker sowie • Ingenieurinnen und Ingenieure, die schwierige Installationen durchführen, welche umfangreiche Systeme selbständig einrichten und überwachen, die besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen erfordern.Üblicher Ausbildungsweg: Wie Entgeltgruppe DV 4 Tätigkeitsbeispiele: • Ausführung komplexer Systeme • Verhandlungen mit Auftraggeberinnen und Auftraggebern und Lieferantinnen und Lieferanten • Kalkulationen • wissenschaftliche TätigkeitenMonatsgehalt ab 01.02.2021 im 1. Jahr (127 %) 4.169,00 € ab 3. Jahr (133 %) 4.366,00 € ab 5. Jahr (140 %) 4.596,00 €
DV 6Tätigkeit: • Angestellte, • Informatikerinnen und Informatiker, • Ingenieurinnen und Ingenieure, die bei der Ausübung der in der Entgeltgruppe DV 5 beschriebene Tätigkeiten eine besondere Verantwortung tragen.Üblicher Ausbildungsweg: Keine Tarifregelung vorgesehen Tätigkeitsbeispiele: Keine Tarifregelung vorgesehenMonatsgehalt ab 01.02.2021 im 1. Jahr (150 %) 4.925,00 €

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5 Zuschläge

Beim Zusammentreffen von Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen ist stets der höhere Zuschlag zu gewähren.

5.1 Mehrarbeit (Überstunden)

EntgeltgrundlageErläuterungTarifentgelt
Mehrarbeit § 7 Nummer 3 bis 8 und § 4 Nummer 2 RahmentarifvertragMehrarbeit ist • die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit (regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit: 40 Stunden), • bei Gleitzeitarbeit außerhalb der Bandbreite (siehe Ziffer 8.4 Anhang – Erläuterungen zur Arbeitszeit) und ist damit nicht im Gleitzeitsaldo enthalten. Berechnung der zuschlagspflichtigen Stunde Bei der Berechnung der zuschlagspflichtigen Stunde wird 1/173 des gesamten vereinbarten Monatsgehaltes zugrunde gelegt.25 % je Stunde von 1/173 des vereinbarten Monatsgehaltes
Ausgleich § 7 Nummer 4, 8 RahmentarifvertragMehrarbeit sollte grundsätzlich nur in Freizeit ausgeglichen werden. Nur im begründeten Ausnahmefall und mit Einverständnis des Angestellten beziehungsweise des Betriebsrates kann Mehrarbeit inklusive Zuschläge auch finanziell abgegolten werden.Grundsatz Freizeitausgleich
Gleitzeitkonto § 7 Nummer 7 RahmentarifvertragAuf Wunsch des Angestellten oder aus betrieblichen Belangen kann zuschlagspflichtige Mehrarbeit mit entsprechendem Zuschlag auch auf das Gleitzeitkonto geschrieben werden.Ausnahme Gutschrift in Zeit

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5.2 Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

ZuschlagsartErläuterungZuschlagshöhe
Nachtarbeit § 7 Nummer 5,6 RahmentarifvertragNachtarbeit ist die Arbeit, die zwischen 22.00 und 6.00 Uhr geleistet wird.25 % je Stunde von 1/173 des vereinbarten Monatsgehaltes
Sonntagsarbeit § 7 Nummer 5, 6 ManteltarifvertragSonntagsarbeit ist die an Sonntagen von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.50 % je Stunde von 1/173 des vereinbarten Monatsgehaltes
Feiertagsarbeit § 7 Nummer 5, 6 ManteltarifvertragFeiertagsarbeit ist die an gesetzlichen Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit. Am 24. Dezember und am 31. Dezember wird die Arbeitszeit auf 4 Stunden beschränkt. Die dadurch ausfallende Arbeitszeit gilt als abgeleistet.100 % je Stunde von 1/173 des vereinbarten Monatsgehaltes

6 Zulagen

Keine der Tariftreuepflicht unterliegenden Regelungen enthalten.

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7 Sonderzahlungen

7.1 Jahressonderzahlung

Art der SonderzahlungErläuterungZahlungshöhe
Jahressonderzahlung Vollanspruch § 10 Nummer 10 RahmentarifvertragStichtag Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres mindestens 11 Monate ununterbrochen besteht, erhalten eine Sondervergütung. Sie wird mit dem Gehalt für den Monat November bezahlt. Der Auszahlungszeitpunkt kann auch in anderer Form, zum Beispiel monatlich gewählt werden. Bemessungsgrundlage Die Höhe des Betrages errechnet sich aus dem Tarifgehalt des Vormonats.In Abhängigkeit der Betriebszugehörigkeit: ab 1. Jahr 30% nach dem 3. Jahr 50 % nach dem 5. Jahr 60 % nach dem 6. Jahr freie Vereinbarung, jedoch mindestens mehr als 60 %
Teilanspruch für Teilzeitbeschäftigte § 10 Nummer 11 RahmentarifvertragTeilanspruch Teilzeitbeschäftigte Angestellte haben ebenfalls Anspruch auf die Sondervergütung entsprechend ihrem Tarifgehalt.anteilig vom Monatsentgelt
Teilanspruch bei Kündigung § 10 Nummer 13 RahmentarifvertragKündigung durch Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Bei Kündigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ist eine Sondervergütung für das laufende Jahr, in das die Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt, mit ein Zwölftel der Sondervergütung für jeden im Betrieb verbrachten vollen Monat vor dem Kündigungszeitpunkt zu zahlen, sofern das Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens fünf Monate ununterbrochen bestanden hat.ein Zwölftel (1/12) des Monatsentgeltes je Beschäftigungsmonat im Kündigungsjahr
Teilanspruch in besonderen Fällen § 10 Nummer 13 RahmentarifvertragDie anteilige Sondervergütung (siehe Zeile davor) ist auch in nachstehenden Fällen zu zahlen: • Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze • Ausscheiden wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit • Tod der oder des Angestelltenein Zwölftel (1/12) des Monatsentgeltes je Beschäftigungsmonat des Jahres
Ruhendes Arbeitsverhältnis § 10 Nummer 14 RTVDer Anspruch auf Sondervergütung entfällt für den Zeitraum , in dem das Arbeitsverhältnis ruht.-

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8 Anhang

8.1 Erläuterungen zum Entgelt

EntgeltgrundlagenErläuterung
Mindestentgelte in bruttoAlle Tarifentgelte sind Mindestentgelte und in brutto ausgewiesen.
EntgeltumwandlungEs ist ausreichend, wenn die gezahlten Beträge einschließlich etwaiger Entgeltbestandteile, die Beschäftigte über ihren Arbeitgeber für eine betriebliche Altersversorgung abziehen und beispielsweise an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse zahlen lassen, die geforderten Beiträge insgesamt erreichen.

8.2 Erläuterungen zur Eingruppierung

EntgeltgrundlagenErläuterung
Eingruppierung § 10 Nummer 2 RahmentarifvertragMaßgebend ist die Art der Tätigkeit und Berufsausbildung Für die Eingruppierung der einzelnen Beschäftigten sind die Art der Tätigkeit und, soweit dies in den einzelnen Gruppen vorausgesetzt wird, die Berufsausbildung entscheidend, es sei denn, dass die Beschäftigten in dieser Tätigkeit derjenigen oder demjenigen mit Berufsausbildung gleichwertig sind. Der übliche Ausbildungsweg dient dabei als Orientierung.
Mehrere Tätigkeiten § 10 Nummer 3 RahmentarifvertragMaßgebend ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit Üben Beschäftigte mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen gekennzeichnet sind, so erfolgt die Eingruppierung nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit.
Berufsjahre § 10 Nummer 4 RahmentarifvertragAnerkennung vergleichbarer Tätigkeiten in einem anderen Gewerbezweig Als Berufsjahre in der jeweiligen Gruppe gelten auch die Tätigkeitsjahre einer vergleichbaren Tätigkeit in einem anderen Gewerbezweig.
Selbständigkeit und Verantwortung § 10 Nummer 5 RahmentarifvertragBeaufsichtigung ist unschädlich Die Selbständigkeit und Verantwortung der Beschäftigten wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Tätigkeit durch Vorgesetzte beaufsichtigt wird..

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EntgeltgrundlagenErläuterung
Stellvertretende oder aushilfsweise Tätigkeiten § 10 Nummer 6 RahmentarifvertragEntlohnung nach der höheren Entgeltgruppe ab dem dritten Monat Stellvertretende oder aushilfsweise Tätigkeiten in einer höheren Gruppe begründen mit Beginn des 3. Monats dieser Tätigkeit einen Anspruch auf die dieser Tätigkeit entsprechenden tariflichen Gehaltsbezüge, der mit Beendigung dieser Tätigkeit erlischt. Wiederholt sich eine aushilfsweise oder stellvertretende Tätigkeit in einer höheren Gruppe, so entsteht der Anspruch auf die dieser Tätigkeit entsprechenden tariflichen Gehaltsbezüge vom Beginn und dauert bis zur Beendigung dieser Tätigkeit.
Teilzeitbeschäftigte § 10 Nummer 7 Rahmentarifvertrag1/173 des Monatsgehalts Zur Teilzeit angestellte Beschäftigte erhalten je Stunde 1/173 des Monatsgehalts ihrer Gruppe. Bei Aushilfen orientiert sich die Stundenvergütung an der jeweiligen Gruppe.
Veränderungen § 10 Nummer 9 RahmentarifvertragVeränderungen ab Zeitpunkt des Eintritts der Ereignisse Bei Ereignissen, die nach diesem Tarifvertrag eine Veränderung der Einkommensbezüge bedingen, tritt die Veränderung der Einkommensbezüge zum Zeitpunkt des Eintritts der Ereignisse in Kraft.

8.3 Erläuterungen zur Arbeitszeit

EntgeltgrundlagenErläuterung
Regelmäßige Arbeitszeit § 4 Nummer 1 und 2 RahmentarifvertragRegelmäßige Wochenarbeitszeit: 40 Stunden Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Soll-Arbeitszeit) beträgt 40 Stunden. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit (Soll-Arbeitszeit) ausschließlich der Pausen beträgt 8 Stunden.
Flexible Arbeitszeit: Gleitzeitkonto § 5 Nummer 9 und 10 RahmentarifvertragAusgleichzeitraum (Gleitzeit): 12 Monate Der Zeitpunkt des Ausgleichs wird gesondert im betrieblichen Interesse festgelegt. Ein Plus-Saldo am Ende des Ausgleichszeitraumes bis einschließlich 30 Stunden wird auf den folgenden Ausgleichszeitraum übertragen. Bei größerem Plus-Saldo kann die erste Hälfte ohne Zuschläge ausgezahlt werden, die zweite Hälfte übertragen werden. Ein Minus-Saldo wird auf den folgenden Ausgleichzeitraum übertragen

Ende

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