Eigenerklaerung_NU_UVgO_VgV-1122.pdf

Objektplanung für die denkmalgerechte Sanierung der Alten Münze in Berlin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 16:50 (Europe/Berlin)

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Maßnahme: Molkenmarkt 2 Sanierung und Herrichtung der Alten Münze

Architekt:in - Hochbau, Objektplanung Teilnahmeantrag/ Angebot für:

B17063-80015000-004-730-01

Nachunternehmer:in:

Eigenerklärung der/des Nachunternehmer/s zur Eignung für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen gemäß §§ 26 Abs. 5, 31 Abs. 1, 35 Abs. 1 UVgO bzw. §§ 36 Abs. 5, 42 Abs. 1, 48 Abs. 1 VgV

I. Allgemeine Angaben und Erklärungen

Nimmt ein Bewerber oder Bieter bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch (Eignungsleihe bzw. Unterauftragsvergabe), sind auch die Eignungsverleiher bzw. Nachunternehmer im Hinblick auf die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe zu prüfen (§§ 36 Abs. 5, 47 Abs. 2 S. 1 VgV; §§ 26 Abs. 5, 34 Abs. 2 UVgO).

Ich erkläre/Wir erklären rechtsverbindlich, dass

• ich/wir meinen/unseren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Berufsgenossenschaft ordnungsgemäß nachgekommen bin/sind und ermächtigen den öffentlichen Auftraggeber, Auskünfte über die Meldedateien personenunabhängig einzuholen bzw. lege(n) diese auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers vor.

Ich bin/Wir sind

Mitglied der Berufsgenossenschaft seit unter Nr.

• Ich/Wir erfülle(n) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen, insbesondere die die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung betreffen. Soweit eintragungs-, anzeige- oder erlaubnispflichtige Tätigkeiten Gegenstand der Leistung sind, kann der Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens entsprechende Nachweise der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung verlangen.

II. Besondere Angaben, insbesondere gemäß §§ 26, 31, 35 UVgO bzw. §§ 36, 42, 48 VgV i.V.m. §§ 123, 124 GWB

  1. Ich/Wir erkläre(n), dass keine zwingenden Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB vorliegen:

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  • Es gibt keine Personen, deren Verhalten unserem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, die wegen einer der nachfolgend aufgeführten Straftaten verurteilt worden sind, und es sind aus den gleichen Gründen auch keine Geldbußen nach § 30 OWiG gegen unser Unternehmen verhängt worden:

a) § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuches (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

b) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,

c) § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),

d) § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden,

e) § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden,

f) § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),

g) § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),

h) den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),

i) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder

j) den §§ 232, 233a Absatz 1 bis 5, den 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

  • Unser Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen nachgekommen.

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  1. Weiter erkläre(n) ich/wir, dass keine fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 Abs. 1 GWB vorliegen:

a) unser Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen,

b) über das Vermögen unseres Unternehmens ist kein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet, eine Eröffnung nicht beantragt und ein Antrag nicht mangels Masse abgelehnt worden. Das Unternehmen befindet sich nicht in Liquidation oder hat seine Tätigkeit nicht eingestellt,

c) unser Unternehmen hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen, die die Integrität des Unternehmens in Frage stellt; § 123 Abs. 3 GWB ist entsprechend anzuwenden,

d) unser Unternehmen hat keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen, die es zum Ziel oder zur Folge haben, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen,

e) es besteht kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,

f) unser Unternehmen war nicht bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen,

g) unser Unternehmen hat keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies hat nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt,

h) unser Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen, keine Auskünfte zurückgehalten und ist in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln,

i) unser Unternehmen hat nicht versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte. Unser Unternehmen hat auch nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder hat versucht, solche Informationen zu übermitteln.

  1. Ich/ Wir erkläre(n) weiter, dass keine fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 Abs. 2 GWB vorliegen. Ich bin/ Wir sind:

a) in den letzten 3 Jahren nicht

  • gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG),
  • gem. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB),

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  • gem. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG),
  • gem. § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches (StGB)

mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 € belegt worden.

b) nicht wegen eines Verstoßes gegen § 23 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) oder gegen § 21 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (MiLoG) mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden.

  1. Anmerkungen bei Abweichungen zur vorgenannten Erklärung für Nachunternehmer:innen:

III. Abschließende Erklärung

Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe die Ersetzung des Nachunternehmers verlangt. Bei Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe kann der öffentliche Auftraggeber unter Fristsetzung verlangen, dass dieser ersetzt wird.

Die Eigenerklärung wurde eingereicht:

am von

(Datum, Vorname, Name der natürlichen Person bzw. Firma bei juristischen Personen in Textform)

Hinweis: Bei Teilnahme am elektronischen Vergabeverfahren ersetzt die Textform die händische Unterschrift.

Die Eigenerklärung wurde eingereicht (nur bei schriftlichem Angebot):

am von


(Stempel und Unterschrift)

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