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Objektplanung für die denkmalgerechte Sanierung der Alten Münze in Berlin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 16:50 (Europe/Berlin)

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VERTRAG

über Leistungen der Objektplanung

am Objekt: ALTE MÜNZE

Molkenmarkt 2, Am Krögel 2

10179 Berlin

Nr.: B 17063-80015000-004-730-01

Zwischen dem

Auftraggeber

Land Berlin

Sondervermögen für Daseinsvorsorge (SODA)

vertreten durch die BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH Keibelstraße 36 10178 Berlin

  • nachstehend AG genannt -

und dem

Auftragnehmer

FIRMA NAME STRASSE PLZ ORT

  • nachstehend AN genannt –

  • AG und AN nachfolgend zusammen „die Parteien“ -

Vertrag Objektplanung

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wird folgender Vertrag geschlossen:

  1. Gegenstand des Vertrages

Für das Bauvorhaben bzw. für folgenden Vertragsgegenstand:

SANIERUNG UND HERRICHTUNG DER ALTEN MÜNZE, HAUS 1-4 UND HOFKELLER überträgt der Auftraggeber (AG) dem Auftragnehmer (AN) die nachfolgend spezifi- zierten PLANUNGSLEISTUNGEN zur Erreichung der nachfolgend beschriebenen Ver- tragsziele.

  1. Vertragsgrundlagen

Grundlagen dieses Vertrages sind:

  1. dieser Vertrag,

  2. Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB),

  3. Die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) Teile A und B,

  4. Leistungsbeschreibung inkl. Kostenrahmen (Anlage 3),

  5. technisch relevante Unterlagen zum Bauvorhaben, Guteachten, Stellungnahmen Pläne Pläne(Anlage NUMMER 3.1 BIS 3.4),

  6. Vergütungsvereinbarung (Anlage NUMMER 2),

  7. Leistungskonzept des AN (Anlage NUMMER 2.1),

  8. Projekthandbuch mit Stand (Anlage NUMMER 4),

  9. Die Bestimmungen der HOAI, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes ge- regelt wird.

Vertragsgrundlagen, die bei Vertragsschluss noch nicht oder nicht in endgültiger Fas- sung vorlagen, werden Vertragsbestandteil, sobald sie vorliegen und dem AN vom AG unter ausdrücklicher Bezeichnung als Vertragsgrundlage übergeben werden, wenn und soweit der AN nicht innerhalb von einer Woche seit Zugang widerspricht.

Die Vertragsgrundlagen ergänzen einander. Soweit innerhalb einzelner Vertrags- grundlagen oder zwischen verschiedenen Vertragsgrundlagen Widersprüche beste- hen, sind Inhalt und Umfang der vom AN geschuldeten Leistung durch Auslegung zu ermitteln. Dabei gilt, dass Bestimmungen dieses Vertrages im Zweifel Vorrang vor Regelungen in sonstigen Vertragsgrundlagen haben. Bei Widersprüchen gelten die allgemeinen Auslegungsregeln (neu vor alt, detailliert vor allgemein, etc.), soweit nicht ausdrücklich in einem der Vertragsbestandteile etwas Anderes geregelt oder aus

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den Unterlagen ein abweichender Wille der Parteien ersichtlich ist. Texte und Zeich- nungen in den Vertragsgrundlagen ergänzen sich; soweit sich textliche und zeichne- rische Darstellungen widersprechen, haben im Zweifel zeichnerische Darstellungen den Vorrang. Bei fortzuschreibenden Vertragsgrundlagen gilt im Zweifel die jeweils jüngste Fassung.

Der AN erklärt, dass er sich über das Vorhaben, den Vertragsgegenstand, die Ver- tragsgrundlagen sowie die örtlichen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten um- fassend und ausreichend informiert hat. Er hat die vorliegenden Vertragsgrundlagen vor Vertragsschluss umfassend auf Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Richtig- keit überprüft.

  1. Vertragsziele

Der AN erbringt sämtliche Leistungen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Vertragsgegenstands erforderlich sind, um die in der Aufga- benstellung bzw. der Leistungsbeschreibung (Anlage zum Vertrag gem. Ziff. 2.1) dargestellten, zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungs- ziele (gemeinsam „Vertragsziele“) zu erreichen.

Die Vertragsziele betreffend die Faktoren Kosten und Termine ergeben sich zudem aus den Regelungen in Ziffer 10, 13 und 14.

Die Parteien stellen klar, dass sie mit vorstehenden Regelungen die wesentlichen Pla- nungs- und Überwachungsziele gem. § 650p Abs. 2 BGB vollständig und abschließend vereinbart haben.

  1. Werkleistung

Der AG ist berechtigt, den AN entsprechend den Regelungen dieses Vertrages mit der Erbringung der nachfolgend aufgeführten Werkleistungen ganz oder teilweise, auch zeitlich gestaffelt, zu beauftragen:

4.1.1 Leistungsstufe 1

4.1.1.1. Grundlagenermittlung

Der AN verpflichtet sich, entsprechend diesem Vertrag und den in Ziffer 2.1 genann- ten Vertragsgrundlagen eine komplette Grundlagenermittlung für den Vertragsge- genstand herzustellen. Geschuldet sind – unabhängig von der konkreten Erforder- lichkeit für das Werk oder das Erreichen der Vertragsziele – jedenfalls die nachste- hend gekennzeichneten Leistungen der HOAI-Leistungsphase 1 gem. Anlage 10 Nr. 10.1 der HOAI sowie ggf. weitere nachfolgend gekennzeichnete Leistungen:

Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfs- planung des AG.

Ortsbesichtigung.

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Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf.

Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter.

Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse.

Weitere Leistungen (Besondere Leistungen nach Anlage 10 Nr. 10.1 der HOAI und darüber hinaus gehende Leistungen)

Freitext

4.1.1.2. Vorplanung

Der AN verpflichtet sich, entsprechend diesem Vertrag und den in Ziffer 2.1 genann- ten Vertragsgrundlagen eine komplette Vorplanung für den Vertragsgegenstand ein- schließlich eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs zu erbringen. Geschuldet sind – unabhängig von der konkreten Erfor- derlichkeit für das Werk oder das Erreichen der Vertragsziele – die nachfolgend gekennzeichneten Leistungen der HOAI-Leistungsphase 2 gem. Anlage 10 Nr. 10.1 der HOAI sowie ggf. weitere nachfolgend gekennzeichnete Leistungen:

Analyse der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten.

Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf Zielkonflikte.

Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Vari- anten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts.

Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Be- dingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, techni- sche, wirtschaftliche, ökologische, bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öffentlich-rechtliche).

Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Pla- nung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leis- tung.

Vorverhandlung über die Genehmigungsfähigkeit.

Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedin- gungen.

Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs.

Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse.

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Weitere Leistungen (Besondere Leistungen nach Anlage 10 Nr. 10.1 der HOAI und darüber hinaus gehende Leistungen):

Lageplan M 1:500: Aus dem Lageplan müssen Lage, Größen und Grenzen des Baugrundstücks, die baurechtlichen Linien, die Eigentumsverhältnisse, die ge- genwärtige Nutzung, der vorhandene Baum- und Gehölzbewuchs, die zur Be- urteilung des Grundstücks nötigen Höhenangaben, die am Baugrundstück vor- beiführenden Straßen und die auf dem Baugrundstück vorhandenen öffentli- chen Versorgungsleitungen ersichtlich sein. Die vorhandenen Bauten und sämtliche Teile der neuen Baumaßnahme einschließlich der Außenanlagen sind darzustellen. Soweit der AG Unterlagen zur Verfügung stellt, sind diese maßgebend.

Rückbaukonzept gem. VwVBU

Freitext

4.1.1.3. Entwurfsplanung

Der AN verpflichtet sich, entsprechend diesem Vertrag und den in Ziffer 2.1 genann- ten Vertragsgrundlagen eine Entwurfsplanung für eine voll funktionsfähige, mängel- freie, betriebsbereite sowie wirtschaftlich und technisch optimierte Bauleistung zu erstellen und den im Rahmen der Vorplanung erstellten Terminplan fortzuschreiben. Geschuldet sind – unabhängig von der konkreten Erforderlichkeit für das Werk oder das Erreichen der Vertragsziele – die nachfolgend gekennzeichneten Leistungen der HOAI-Leistungsphase 3 gem. Anlage 10 Nr. 10.1 der HOAI sowie ggf. weitere nach- folgend gekennzeichnete Leistungen:

Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Berücksichtigung der wesent- lichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebau- liche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, so- ziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der Vorplanung und als Grund- lage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich-recht- lichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Pla- nung fachlich Beteiligter.

Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderun- gen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100, zum Beispiel bei Innen- räumen im Maßstab 1:50 bis 1:20.

Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Pla- nung Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen.

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Objektbeschreibung.

Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit.

Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich der Kostenschätzung.

Fortschreiben des Terminplans.

Zusammenfassung Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse.

Weitere Leistungen (Besondere Leistungen nach Anlage 10 Nr. 10.1 der HOAI und darüber hinaus gehende Leistungen):

Lageplan M 1:500. Neben der Darstellung im Rahmen der Leistungen nach 4.1.1.2 sind die geplanten Versorgungsleitungen bis zur Anschlussstelle und die geplanten Wege, Straßen und Stellplätze mit Höhenangaben einzutragen. Die Höhenordinate OKFF Erdgeschoss ist anzugeben. Soweit es zur Über- sichtlichkeit der Darstellung erforderlich ist, sind die Angaben auf mehrere Lagepläne zu verteilen. Unterlagen des AG sind zu übernehmen.

SiGeKo (auch LP5 und 8).

Rückbaukonzept gem. VwVBU.

Freitext

4.1.1.4. Genehmigungsplanung

Der AN verpflichtet sich, entsprechend diesem Vertrag und den in Ziffer 2.1 genann- ten Vertragsgrundlagen sämtliche Architektenleistungen auszuführen, die zur Erlan- gung der ggf. notwendigen Genehmigungen und Zustimmungen für die Herstellung und den Betrieb des Vertragsgegenstandes erforderlich sind. Der AN erklärt, dass er die Berechtigung besitzt Bauvorlagen einzureichen (bauvorlageberechtigt ist). Die Genehmigungen und Zustimmungen dürfen nicht mit Auflagen oder Nebenbestim- mungen versehen sein, die die Durchführung und den Erfolg des Bauvorhabens bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mehr als unerheblich beeinträchtigen. Geschul- det sind – unabhängig von der konkreten Erforderlichkeit für das Werk oder das Erreichen der Vertragsziele – die nachfolgend gekennzeichneten Leistungen der HOAI-Leistungsphase 4 gem. Anlage 10 Nr. 10.1 der HOAI sowie ggf. weitere nach- folgend gekennzeichnete Leistungen:

Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich- rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf

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Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behör- den unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteilig- ter.

Einreichen dieser Unterlagen/Vorlagen.

Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berech- nungen.

Weitere Leistungen (Besondere Leistungen nach Anlage 10 Nr. 10.1 der HOAI und darüber hinaus gehende Leistungen):

Freitext

4.1.2 Leistungsstufe 2

4.1.2.1. Ausführungsplanung

Der AN verpflichtet sich, entsprechend diesem Vertrag und den in Ziffer 2.1 ge- nannten Vertragsgrundlagen alle Architektenleistungen zur Herstellung einer aus- führungsreifen Planung des Vertragsgegenstandes auszuführen, soweit diese Leis- tungen zur kompletten, funktionsfähigen, betriebsbereiten, mängelfreien und frist- gerechten Herstellung des Vertragsgegenstandes im vereinbarten Kostenrahmen erforderlich sind. Der AN wird insbesondere alle zur schlüsselfertigen Herstellung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Ausführungs-, Detail- und Konstruktions- zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detail- lierungsgrad liefern, soweit diese nicht an einen Unternehmer oder Planer vergeben werden. Sofern der AN im Rahmen der Vor- oder Entwurfsplanung einen Termin- plan aufgestellt bzw. fortgeschrieben hat, wird er diesen wiederum fortschreiben. Geschuldet sind – unabhängig von der konkreten Erforderlichkeit für das Werk oder das Erreichen der Vertragsziele – die nachfolgend gekennzeichneten Leistungen der HOAI-Leistungsphase 5 gem. Anlage 10 Nr. 10.1 der HOAI sowie ggf. weitere nachfolgend gekennzeichnete Leistungen:

Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen.

Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichti- gung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:20 bis 1:1.

Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Pla- nung fachlich Beteiligten, sowie Koordination und Integration von deren Leis- tungen.

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Fortschreiben des Terminplans.

Fortschreiben der Ausführungsplanung aufgrund der gewerkorientierten Bearbeitung während der Objektleistungsausführung.

Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung.

Weitere Leistungen (Besondere Leistungen nach Anlage 10 Nr. 10.1 der HOAI und darüber hinaus gehende Leistungen):

Zeichnerische Darstellung von:

Durchbrüchen, Schächten, Schlitzen, Nischen etc., koordiniert vom AN mit den Leistungen der anderen fachlich Beteiligten.

festen Einbauten (z. B. Großgeräte, Wandschränke etc.).

Deckenuntersichten etc. Sonderfundamenten im Gebäude (z. B. für Aufzüge, Maschinen, Hebepumpen etc.).

SiGeKo (auch LP3 und 8).

Freitext

4.1.2.2. Vorbereitung der Vergabe

Der AN verpflichtet sich, entsprechend diesem Vertrag und den in Ziffer 2.1 genann- ten Vertragsgrundlagen alle Architektenleistungen zur Vorbereitung der Vergabe sämtlicher Bauleistungen und Fachplanungsleistungen auszuführen, soweit diese Leistungen zur kompletten, schlüsselfertigen, funktionsfähigen, betriebsbereiten, mängelfreien und fristgerechten Herstellung des Vertragsgegenstandes im verein- barten Kostenrahmen erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen mit Vergabekriterien und Bewertungssystematik. Ferner wird der AN auf der Grundlage der von ihm bepreisten Leistungsverzeichnisse die Kosten der Herstellung des Vertragsgegenstandes ermitteln und diese mit der Kostenberechnung auf der Entwurfsplanung vergleichen. Geschuldet sind – unab- hängig von der konkreten Erforderlichkeit für das Werk oder das Erreichen der Ver- tragsziele – die nachfolgend gekennzeichneten Leistungen der HOAI-Leistungs- phase 6 gem. Anlage 10 Nr. 10.1 der HOAI sowie ggf. weitere nachfolgend gekenn- zeichnete Leistungen:

Aufstellen eines Vergabeterminplans.

Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der

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Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter.

Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibun- gen der an der Planung fachlich Beteiligten.

Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsver- zeichnisse.

Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeich- nisse mit der Kostenberechnung.

Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche.

Weitere Leistungen (Besondere Leistungen nach Anlage 10 Nr. 10.1 der HOAI und darüber hinaus gehende Leistungen):

Rückbaukonzept gem. VwVBU

Freitext

4.1.2.3. Mitwirkung bei der Vergabe

Der AN verpflichtet sich, entsprechend diesem Vertrag und den in Ziffer 2.1 genann- ten Vertragsgrundlagen alle Architektenleistungen zur Vergabe sämtlicher Bauleis- tungen und Fachplanungsleistungen auszuführen, soweit diese Leistungen zur kom- pletten, schlüsselfertigen, funktionsfähigen, betriebsbereiten, mängelfreien und fristgerechten Herstellung des Vertragsgegenstandes im vereinbarten Kostenrah- men erforderlich sind. Hierbei wird der Planer die Ausschreibungsergebnisse mit dem von ihm bepreisten Leistungsverzeichnis oder der Kostenberechnung verglei- chen. Geschuldet sind – unabhängig von der konkreten Erforderlichkeit für das Werk oder das Erreichen der Vertragsziele – die nachfolgend gekennzeichneten Leistun- gen der HOAI-Leistungsphase 7 gem. Anlage 10 Nr. 10.1 der HOAI sowie ggf. wei- tere nachfolgend gekennzeichnete Leistungen:

Koordinieren der Vergaben der Fachplaner.

Einholen von Angeboten, soweit dies in Abstimmung mit dem AG nicht vom AG selbst vorgenommen wird.

Technisches, wirtschaftliches und formelles Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teil- leistungen, Prüfen und Werten der Angebote innerhalb von 8 Kalendertagen nach Submission bzw. nach Eingang der Angebote (freihändige Vergaben). Technisches, wirtschaftliches und formelles Prüfen und Werten der Angebote

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zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise.

Führen von Bietergesprächen.

Erstellung von Vergabevorschlägen, Dokumentation des Vergabeverfahrens;

Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbe- reiche.

Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung.

Mitwirken bei der Auftragserteilung.

Weitere Leistungen (Besondere Leistungen nach Anlage 10 Nr. 10.1 der HOAI und darüber hinaus gehende Leistungen):

Bei der Zusammenstellung der Vergabe- und Vertragsunterlagen hat der AN die Vordrucke des AG zu verwenden und bei freihändiger sowie beschränkter Ausschreibung eine Firmenvorschlagsliste aufzustellen, wonach die Firmen gem. §§ 6a, 16b VOB/A bzw. §§ 31 ff. UVgO geeignet sein müssen. Die vor- geschlagenen Firmen müssen auf der vom AG genannten Vergabeplattform registriert sein.

Rückbaukonzept gem. VwVBU

Freitext

4.1.2.4. Objektüberwachung (Bauüberwachung)

Der AN verpflichtet sich, entsprechend diesem Vertrag und den in Ziffer 2.1 genann- ten Vertragsgrundlagen sämtliche Architektenleistungen im Rahmen der Bauleitung, Objektüberwachung und Qualitätskontrolle auszuführen, die zur kompletten, schlüs- selfertigen, funktionsfähigen, betriebsbereiten, mängelfreien und fristgerechten Herstellung des Vertragsgegenstandes im vereinbarten Kostenrahmen erforderlich sind. Geschuldet sind – unabhängig von der konkreten Erforderlichkeit für das Werk oder das Erreichen der Vertragsziele – die nachfolgend gekennzeichneten Leistun- gen der HOAI-Leistungsphase 8 gem. Anlage 10 Nr. 10.1 der HOAI sowie ggf. wei- tere nachfolgend gekennzeichnete Leistungen:

Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffent- lich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausfüh- renden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vor- schriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

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Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnach- weis.

Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten.

Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendia- gramm).

Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch). Der AN hat ein Bautagebuch mit allen notwendigen Angaben zur Witterung, eingesetztem Personal, ausge- führten Arbeiten, Arbeitszeiten, besonderen Vorkommnissen etc. zu führen und dem AG wöchentlich vorzulegen.

Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen.

Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen.

Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen.

Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausfüh- renden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen.

Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276.

Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Män- geln sowie Terminverfolgung zur Mängelbeseitigung, Klären der Vorbehalte wegen Leistungsmängeln und Vertragsstrafen, Abnahmeempfehlung für den AG.

Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahme und bei der Übergabe des Objektes und Teilnahme daran.

Systemische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstel- lungen und rechnerischen Ergebnisse des Objektes

Übergabe des Objekts.

Auflistung der Verjährungsfristen und Mängelansprüche.

Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel.

Weitere Leistungen (Besondere Leistungen nach Anlage 10 Nr. 10.1 der HOAI und darüber hinaus gehende Leistungen):

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Systematische, umfassende Einarbeitung in fremde Ausführungsplanung ein- schließlich Prüfung der Werk- und Montagezeichnungen; dabei erkannte Ab- weichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den einschlä- gigen Vorschriften sowie erkennbare Überschreitungen der vom AG beauftrag- ten Auftragssummen hat der AN unverzüglich mitzuteilen. Die Zeichnungen sind mit einem Vermerk zu versehen und damit als die für die Ausführung verbindlichen zu kennzeichnen. Eventuelle Bedenken gegen die vorgelegte Ausführungsplanung hat der AN umgehend dem AG mitzuteilen. Die Verant- wortung des Ausführungsplaners wird hierdurch nicht eingeschränkt.

Von der für die Ausführung verbindlichen Ausführungsplanung sowie von den mit den ausführenden Firmen abgeschlossenen Verträgen darf nur mit schrift- licher Zustimmung des AG abgewichen werden. Erkennbare Abweichungen der Leistungen vom Vertrag – auch solcher, deren Überwachung anderen fachlich Beteiligten obliegt – hat der AN im Bautagebuch zu vermerken und dem AG unverzüglich mitzuteilen. Die Verantwortung der an der Objektüber- wachung fachlich Beteiligten wird hierdurch nicht eingeschränkt.

Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen.

Eventuell anfallende Stundenlohnarbeiten sind täglich zu prüfen und zu be- scheinigen. Aufmaße sind schriftlich so festzulegen, dass sie nachprüfbar sind. Sie müssen von den ausführenden Firmen und dem AN anerkannt sein. Für Leistungen, die sich in den Ausführungsplänen nicht darstellen lassen oder nach Fertigstellung der Baumaßnahme nicht mehr messbar bleiben, sind be- sondere Aufmaß-Skizzen zu fertigen.

SiGeKo (auch LP3 und 5)

Freitext

4.1.2.5. Objektbetreuung und Dokumentation

Der AN verpflichtet sich, entsprechend diesem Vertrag und den in Ziffer 2.1 genann- ten Vertragsgrundlagen sämtliche Architektenleistungen auszuführen, die zur Fest- stellung, Sicherung, Geltendmachung, Abwicklung und Durchsetzung von Mängel- und Schadensersatzansprüchen des AG hinsichtlich des Vertragsgegenstandes er- forderlich sind. Geschuldet sind – unabhängig von der konkreten Erforderlichkeit für das Werk oder das Erreichen der Vertragsziele – die nachfolgend gekennzeichneten Leistungen der HOAI-Leistungsphase 9 gem. Anlage 10 Nr. 10.1 der HOAI sowie ggf. weitere nachfolgend gekennzeichnete Leistungen:

Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfrist festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehung.

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Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen.

Mitwirkung bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen.

Weitere Leistungen (Besondere Leistungen nach Anlage 10 Nr. 10.1 der HOAI und darüber hinaus gehende Leistungen):

Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

Freitext

4.1.3 Leistungsphasenübergreifende Besondere Leistungen

Der AG beauftragt den AN zunächst mit der Erbringung folgender Leistungen nach Ziffer 4.1:

Leistungsstufe 1 (Leistungsphasen 1 - 4)

Leistungsstufe 2 (Leistungsphasen 5 - 9)

Leistungsphasenübergreifende Besondere Leistungen gemäß 4.1.3

Die eventuelle Beauftragung weiterer Leistungsstufen nach Ziffer 4.1 erfolgt durch einseitige, schriftliche Erklärung des AG. Die Beauftragung weiterer Leistungsstufen steht im freien Belieben des AG (nachfolgend „Option zugunsten des AG“). Werden weitere Leistungsstufen vom AG beauftragt, gelten für diese die Bestimmungen die- ses Vertrages. Der AN verpflichtet sich, auch die über die in Ziffer 4.2 genannten Leistungen hinausgehenden Leistungen nach den Bedingungen dieses Vertrages zu erbringen, sofern diese Leistungen durch den AG beauftragt werden.

Der AG behält sich vor, die Beauftragung weiterer Leistungsstufen nach Ziffer 4.1, 4.3 auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme bzw. des Vertragsgegenstandes zu beschränken.

Aus der stufenweisen Beauftragung kann der AN keine Erhöhung seines Honorars ableiten. Zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand im Sinne von § 8 Abs. 3 HOAI entsteht durch die stufenweise Beauftragung nicht.

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Die Option zugunsten des AG zur jeweiligen Beauftragung weiterer Leistungen gemäß Ziffer 4.1, 4.3 erlischt, wenn und soweit der AG diese Option nicht innerhalb von 2 Monaten nach Abnahme der jeweils zuvor beauftragten Leistungsstufe des AN und spätestens innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss dieses Vertrages ausübt.

Ein Anspruch des AN auf Beauftragung weiterer Leistungsstufen besteht nicht.

Werden einzelne, vertraglich vereinbarte Leistungen innerhalb der einzelnen HOAI- Leistungsphasen nicht ausgeführt, kann dies einen teilweisen Entfall des Honoraran- spruchs zur Folge haben.

  1. Weitere Pflichten des Auftragnehmers

Der AN hat als Entwurfsverfasser die von ihm gefertigten zeichnerischen und sonsti- gen Unterlagen zu unterzeichnen.

Der AN ist verpflichtet, für die Dauer der Durchführung der vertraglichen Leistungen stets Mitarbeiter in ausreichender Anzahl vorzuhalten, um eine termingerechte und qualitativ den vertraglichen Vorgaben entsprechende Durchführung des Vertrages zu gewährleisten, mindestens jedoch 2 Diplomingenieure, 2 technische Hilfskräfte und 2 sonstige Mitarbeiter.

Der AN ist verpflichtet, von ihm gefertigte Beschreibungen und Berechnungen in di- gitaler Form mittels Datenaustauschportal der BIM zur Verfügung zu stellen. Die Da- ten sind in einem marktüblichen Datenformat vorzulegen. In Abstimmung mit dem AG ist es auch möglich, diese Daten per E-Mail zu senden. Die vom AN vorzulegenden Leistungsverzeichnisse sind dem AG in digitaler Form (Datenaustauschportal, Einkauf- sportal, E-Mail) nach Abstimmung mit dem AG zu übergeben. Die Daten sind im Da- tenformat GAEB (Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen) vorzulegen und bei elektronischer Vergabe auf die vom AG benannte elektronische Vergabeplattform zu übermitteln. Die vom AN vorzulegenden Pläne sind in 1-facher Ausfertigung zu übergeben. Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind vom AN im nötigen Umfang weiterzubearbeiten, u. a. normengerecht -2-fach farbig bzw. mit Symbolen anzulegen, DIN-gerecht gefaltet und in Ordnern vorzulegen. Die vom AN vorzulegenden Pläne sind zusätzlich im Datenformat dxf-/ dwg- digital zu übergeben. Die vom AN für die Leistungsphasen 1 bis 5 der HOAI und für die Bestandsdokumen- tation direkt oder durch Bearbeitung von Daten Dritter erzeugten Geometriedaten sind im Datenformat dxf/ dwg und .pdf zu liefern.

Der AN hat die Leistungen der fachlich Beteiligten (vgl. Ziffer 6) zeitlich und fachlich zu koordinieren, mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten. Die Koordination ist Bestandteil der beauftragten Leistungen und wird nicht gesondert

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vergütet; sie beinhaltet nicht Leistungen der Projektsteuerung. Die Ergebnisse wich- tiger Besprechungen sind vom AN zu dokumentieren und an den AG und die fachlich Beteiligten zu verteilen.

Der AN benennt als bevollmächtigten Ansprechpartner / Projektverantwortlichen Herrn / Frau NAME. Der Ansprechpartner muss auch kurzfristig verfügbar sein. Ein Wechsel des Ansprechpartners bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG, die der AG bei Vorliegen berechtigter Gründe verweigern kann.

Der AN hat bei der Erbringung seiner Leistungen zu berücksichtigen, dass der AG verpflichtet ist, insbesondere die Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und des Berliner Klimaschutz und Energiewendegesetzes (EWG Bln) einzuhalten. Der AN hat dem AG deshalb Planungsvarianten vorzulegen, wie der AG die o.g. Vorschrif- ten und zugleich die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachten kann. Das Projekt- handbuch der BIM sowie die baufachlichen Standards sind entsprechend zu beachten.

Die Vorgaben zur Umsetzung der Barrierefreiheit sind in den baufachlichen Standards (Bestandteil des Projekthandbuches, Anlage zum Vertrag gem. Ziff. 2.1) hinterlegt.

Der AN hat bei der Erbringung seiner Leistungen ebenso zu berücksichtigen, dass der AG verpflichtet ist, bei der Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträ- gen die Grundsätze der umweltverträglichen Beschaffung im Sinne der Verwaltungs- vorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU Bln) in der zum Zeitpunkt der Leistungs- erbringung geltenden Fassung anzuwenden und die daraus resultierenden Doku- mentationspflichten umzusetzen. Der AN soll daher bei der Erbringung seiner Leis- tungen, insbesondere im Falle der Beauftragung mit den Leistungen nach Ziffer 4.1.2.2 (Vorbereitung der Vergabe) und Ziffer 4.1.2.3 (Mitwirkung bei der Vergabe), nach Maßgabe der VwVBU Bln umweltverträgliche Produkte und Materialien sowie umweltschonende Verfahren bevorzugen.

Der AN hat vor der Beschaffung von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen den Bedarf der jeweiligen Leistung zu ermitteln und sich einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Alternativen mit welchen Umweltauswirkungen zur Erfüllung des gewünschten Zwecks zur Verfügung stehen. Die Bedarfsermittlung ist zu dokumentieren.

Soweit für die jeweilige Leistungsart keine Umweltschutzanforderungen vorgegeben sind und keine Gründe entgegenstehen, ist bei der Beschaffung zunächst durch den AN eine Abschätzung über die Umweltauswirkungen vorzunehmen. Auf Basis der Ergebnisse der Abschätzung über die Umweltauswirkungen sind vom AN sachlich geeignete Umweltschutzanforderungen aufzustellen. Der AN hat bei der Beschaf- fung die Vorgehensweise und die Auswahl der Umweltschutzanforderungen zu do- kumentieren.

Darüber hinaus ist vom AN bei der Planung im Zusammenhang mit dem Neubau oder Komplettsanierung von energierelevanten Büro- und Verwaltungsgebäuden zur

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Gewährleistung eines hohen Umweltstandards eine qualifizierte Umwelt- und Ener- gieberatung sicherzustellen und in alle relevanten Entscheidungen einzubringen, diese kann als besondere Leistung abgebildet werden. Sofern der AN die Umwelt- und Energieberatung intern nicht gewährleisten kann, ist sie vom AN einzukaufen/ zu beschaffen.

Von den Anforderungen der VwVBU Bln darf nur dann abgewichen werden, sofern dies zur Umsetzung anderer, gleichrangiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder technischer Regelwerke erforderlich ist. In diesen Fällen muss der AN prüfen, ob um- weltverträgliche Alternativen zu den Vorgaben dieser öffentlich-rechtlichen Vorschrif- ten und technischen Regelwerke zur Anwendung kommen können. Die Gründe für die Abweichung und die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren.

Die sich aus der Dokumentationspflicht ergebenden Unterlagen sind dem AG zur Verfügung zu stellen.

Falls zutreffend bitte ankreuzen:

Der AN übernimmt gemäß § 4 BaustellenV die Verpflichtung, Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 BaustellenV in eigener Verantwortung anstelle der BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH bzw. des AG zu treffen.

Falls zutreffend bitte ankreuzen:

Der AN übernimmt die Verpflichtung, zu überprüfen, ob für das Bauvorhaben Nachweise über die Einhaltung des GEG zu erbringen bzw. Energieausweise auszu- stellen sind. Der AN übernimmt zudem die Verpflichtung, zu überprüfen, ob für das Bauvorhaben ein/e im Land Berlin anerkannte/r Prüfsachverständige/r (PSVeGP) für energetische Gebäudeplanung im Sinne der EnEV-Durchführungsverordnung Berlin (EnEV-DV Bln) eingebunden werden muss. In diesem Fall verpflichtet sich der AN, den/die PSVeGP mit den in der EnEV-DV Bln genannten Aufgaben in eigenem Na- men und auf eigene Rechnung zu beauftragen.

Anwendung des Projekthandbuches

Das Projekthandbuch nebst Anlagen (Anlage zum Vertrag gem. Ziff. 2.1) ist anzu- wenden.

Vermeidung von Interessenkonflikten

Der AN erklärt, dass ihm die Rechtsvorschriften zur Vermeidung von Interessenkon- flikten bekannt sind. Dazu gehören insbesondere

  • § 6 Vergabeverordnung (VgV)
  • § 4 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).

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Der AN erklärt, dass nach bestem Wissen unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Interessenkonflikte für seine Tätigkeit vorliegen.

Sollte der AN bei der Mitwirkung an der Vergabe feststellen (insbesondere bei der Auswahl der Firmen für freihändige sowie beschränkte Ausschreibungen sowie bei der Auswertung der Angebote), dass ein derartiger Konflikt besteht oder entstanden ist, wird der AN dies dem AG unverzüglich und unaufgefordert mitteilen. Sollte ein Inte- ressenkonflikt entstehen, wird der AN sich von der Mitwirkung an der Vergabe und allen damit verbundenen Tätigkeiten zurückziehen.

  1. Fachlich Beteiligte

Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten, fachlich Beteiligten erbracht:

6.1 Gebäude:

AN 6.2 Tragwerksplanung: n.n. 6.3 Prüfen der Tragwerksplanung und Bauüberwachung der Tragkonstruktion: n.n. 6.4 Technische Ausrüstung: n.n. 6.5 Freianlagen: n.n. 6.6 Sicherheitskoordinator gemäß Baustellenverordnung: AN 6.7 Sonstige:

  1. Abnahme

Die Leistungen des AN sind vom AG abzunehmen, sobald sie vollständig und vertrags- gemäß erbracht sind (Endabnahme). Sofern der AN mindestens auch mit Leistungen der Objektüberwachung gemäß Ziffer 4.1.2.4 beauftragt ist, verpflichtet sich der AG, die Leistungen des AN bis einschließlich dieser Leistungsphase bei Vorliegen der Ab- nahmevoraussetzungen separat abzunehmen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des AN, die Teilabnahme gemäß § 650s BGB zu verlangen, soweit dessen Voraussetzun- gen vorliegen.

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Jegliche Abnahme erfolgt ausschließlich dadurch, dass der AG die Leistungen des AN schriftlich als vertragsgemäß anerkennt (formelle Abnahme).

Der AN kann den AG erst dann zur (Teil-) Abnahme auffordern, wenn seine Leistun- gen fertiggestellt sind. Das ist der Fall, wenn alle jeweils geschuldeten Leistungen erfüllungstauglich abgearbeitet und etwaige noch fehlenden oder mangelhaften Leis- tungen so unerheblich sind, dass die vertragliche Beschaffenheit und die vereinbarten Vertragsziele gem. Ziffer 3 erreicht werden.

Übt der AG die Option zugunsten des AG zur Beauftragung weiterer Leistungen nach Ziffer 4.1, 4.3 aus, bevor die zuvor beauftragten Leistungen abgenommen wurden, findet eine Teilabnahme dieser Leistungen nicht statt. Stattdessen werden sämtliche beauftragten Leistungen des AN einheitlich abgenommen, sobald sie vollständig und vertragsgemäß erbracht sind. Ziffer 7.1 bleibt hiervon unberührt.

Im Übrigen ist der AG berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teilabnahmen vorzunehmen. Planungsfreigaben des AG sind keine rechtsgeschäftlichen Abnahmen.

  1. Feststellung des Leistungsstandes

Verlangt der AN die gemeinsame Feststellung des Zustands des Werkes bzw. seiner Leistungen gem. § 650g BGB, hat er dem AG dies schriftlich mitzuteilen. Sofern die Parteien keinen gemeinsamen Termin zur Zustandsfeststellung vereinbaren, sondern der AN gegenüber dem AG eine Frist für die Zustandsfeststellung bestimmt, muss sie mindestens 10 Kalendertage betragen; es sei denn, dass aufgrund der konkreten Um- stände eine kürzere Frist ausnahmsweise erforderlich oder sonst aus wichtigem Grund geboten ist.

Der AG ist berechtigt, im Zustandsfeststellungstellungs-Protokoll gem. § 650g Abs. 1 S. 2 BGB mit aufzunehmen, welche Leistungen bzw. festgestellten Zustände nach seiner Auffassung einen Mangel begründen.

Der AG und der AN tragen jeweils ihre eigenen Kosten für die durchgeführte Zu- standsfeststellung.

  1. Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Der AN ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die De- ckungssummen dieser Versicherung müssen mindestens betragen:

für Personenschäden: 5.000.000 EUR (2-fach maximiert p.a.)

für Sach- und Vermögensschäden: 3.000.000 EUR (2-fach maximiert p.a.)

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  1. Vergütung des Auftragnehmers

Für die mit diesem Vertrag gem. Ziffer 4.1, 4.2 beauftragten bzw. gem. Ziffer 4.1 i.V.m. Ziffer 4.3 noch zu beauftragenden Leistungen erhält der AN eine Vergütung nach Maßgabe der zwischen den Parteien geschlossenen Vergütungsvereinbarung (Anlage zum Vertrag gem. Ziff. 2.1). Die danach geschuldete Vergütung schließt alle nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen des AN mit ein, die inhaltlich der je- weiligen Leistungsstufen zuzuordnen sind, auch sämtliche Koordinationsleistungen, Regie- und Integrationsleistungen sowie sämtliche Leistungen nach Ziffer 5.

Gesamtvergütung vorläufig
Insgesamt netto vorläufig:0,00 €
Umsatzsteuer 19 v.H.0,00 €
Gesamtbetrag brutto vorläufig0,00 €
davon zunächst gemäß Ziffer 4.2 beauftragt
netto:0,00 €
Umsatzsteuer 19 v.H.0,00 €
Gesamtbetrag brutto0,00 €

Ein Umbauzuschlag im Sinne von § 2 Abs. 5 i.V.m. § 6 Abs. 2 HOAI, ein Modernisie- rungszuschlag im Sinne von § 2 Abs. 6 i.V.m. 6 Abs. 2 HOAI, ein Instandsetzungs- und Instandhaltungszuschlag im Sinne von § 2 Abs. 8, 9 i.V.m. § 12 Abs. 2 HOAI, ein gesonderter Koordinierungs- oder Einarbeitungszuschlag im Sinne von § 8 Abs. 3 HOAI wird bei der Berechnung des Honorars nicht angesetzt/berücksichtigt. Der pla- nerische Mehraufwand, der sich aus der Bearbeitung eines Bestandsgebäudes bzw. aus der Übertragung einzelner Leistungsphasen ergeben kann, wird durch den Auf- bzw. Abschlag gem. der Vergütungsvereinbarung (Anlage zum Vertrag gem. Ziff. 2.1) berücksichtigt.

Nebenkosten im Sinne von § 14 HOAI werden nicht erstattet.

Sämtliche Leistungen werden netto zuzüglich der bei Beauftragung der Leistung je- weils geltenden Umsatzsteuer abgerechnet und vergütet, soweit Umsatzsteuer an- fällt.

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  1. Leistungsänderungen

Der AG ist berechtigt, jederzeit Änderungen der Vertragsziele gem. Ziffer 3 oder sons- tige Änderungen zu begehren. Insoweit gilt § 650q Abs. 1 BGB i.V.m. § 650b BGB. Hinsichtlich der Anpassung der Vergütung des AN gilt allerdings Folgendes:

11.1.1 Geringfügige und unwesentliche Änderungen der Planung, welche die Vertragsziele konkretisieren, ohne sie erheblich zu ändern, und deren Zeitaufwand sich im Rahmen üblicher Optimierungen hält, werden nicht zusätzlich vergütet. Gleiches gilt für eine bloße Fortschreibung der Planung. Die Durcharbeitung, Weiterentwicklung, Konkreti- sierung und Vertiefung der Planung ist im vertraglichen Leistungsumfang des AN ent- halten und mit der Vergütung des AN gem. Ziffer 10 abgegolten.

11.1.2 Für die wiederholte Erbringung von Grundleistungen bei geänderten Leistungen gilt § 10 Abs. 2 HOAI. Eine Honorierung solcher wiederholten Grundleistungen ist ausge- schlossen, wenn und soweit ihre Wiederholung auf Mängeln der Leistung des AN be- ruht.

11.1.3 Wird aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben insbesondere im Baugenehmigungs- verfahren ein mehrfaches Überarbeiten von Planungsunterlagen erforderlich, so ist eine zusätzliche Vergütung ausgeschlossen, wenn die öffentlich-rechtlichen Vorgaben für den AN vorhersehbar waren. Im Übrigen kann eine zusätzliche Vergütung nur dann gefordert werden, wenn sich die öffentlich-rechtlichen Vorgaben, die eine Über- arbeitung erforderlich machen, nach vollständigem Abschluss der Leistungsphase 3 nach Anlage 10 Nr. 10.1 der HOAI (Entwurfsplanung gem. Ziffer 4.1.1.3) durch den AN geändert haben und dem AN deshalb erheblicher zusätzlicher Aufwand entsteht.

Im Falle eines Änderungsbegehrens gem. Ziffer 11.1 wird der AN dem AG unverzüg- lich, spätestens innerhalb von einer Woche, ein schriftliches Nachtragsangebot unter- breiten, welches die von ihm aufgrund des Änderungsbegehrens zu erbringenden Leistungen, die hierzu erforderlichen Personal- und Sachmittel, die Ausführungsdauer (in Mannstunden), Mehr- und Minderkosten, sowie etwaige Auswirkungen auf den Terminplan enthalten muss. Die Parteien werden sich ernsthaft bemühen, Einverneh- men über die Änderungen und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Min- dervergütung herzustellen, regelmäßig in Form einer Pauschalvergütung. Das Anord- nungsrecht des AG gemäß § 650b BGB bleibt unberührt.

  1. Zahlungskonditionen

Der AN erhält Abschlagszahlungen jeweils nach Vorlage einer prüfbaren Abschlags- rechnung für die jeweils nachgewiesenen und vertragsgemäß erbrachten Leistungen in angemessenen zeitlichen Abständen gem. § 632a BGB.

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[Seite 21]

Der AN hat unverzüglich nach erfolgter Abnahme eine prüffähige Schlussrechnung zu stellen. Die Parteien vereinbaren für die Prüfung der Schlussrechnung einen Prüfungs- zeitraum von 30 Werktagen ab Zugang der prüfbaren Rechnung beim AG. Fällig wird der Anspruch aus der Schlussrechnung mit Ablauf der vorgenannten Frist, es sei denn, der AG hat innerhalb dieser Frist die Prüffähigkeit der Rechnung begründet gerügt. Verzug mit der Zahlung des Schlussrechnungsbetrags tritt nach Ablauf von weiteren 30 Werktagen nach Ablauf der vereinbarten Prüfungsfrist ein.

Übt der AG vor der Erteilung der Schlussrechnung des AN die Option zur Beauftragung weiterer Leistungen gem. Ziffer 4.1, 4.3 aus, so wird über die ursprünglich beauftrag- ten Leistungen anstelle der Schlussrechnung eine entsprechende Teilschlussrechnung gestellt.

  1. Termine

Der AN beginnt mit der Ausführung seiner nach diesem Vertrag geschuldeten Leis- tungen 5 TAGE NACH VERTRAGSSCHLUSS.

Die in diesem Vertrag gem. Ziffer 4.2 beauftragten Leistungen des AN sind bis zum DATUM vollständig und mängelfrei zu erbringen (nachfolgend „Endtermin“). Sollte der AG im Wege der Optionsausübung gem. Ziffer 4.1, 4.3 weitere Leistungsstufen bzw. (Teil-) Leistungen in Auftrag geben, gilt anstelle des o.g. Termins der letzte, sich nachfolgend aus den Vertragsfristen ergebende Termin für die vom AN zu erbringen- den Leistungen jeweils als Endtermin.

Für die beauftragten Leistungen gem. Ziffer 4.1, 4.2 gelten folgende Endtermine/- fristen als Vertragstermine/-fristen:

a) Leistungsstufe 1: Lph 1-2: 01.09.2027

b) Leistungsstufe 1: Lph 3-4: 01.03.2028

c) Leistungsstufe 2: Lph 5-8: 31.12.2030

d) Leistungsstufe 2: Lph 9: 31.12.2034

e) Leistungsphasenübergreifende besondere Leistungen: ---

Sofern der AN nicht nur mit Leistungen der Grundlagenermittlung beauftragt ist, ist er verpflichtet, innerhalb von einer Woche nach Auftragserteilung für die vertraglich geschuldeten Leistungen einen Terminplan aufzustellen und fortzuschreiben. Der Ter- minplan muss alle Termine datumsmäßig ausweisen und alle wesentlichen Tätigkeiten und Schritte enthalten. Der Terminplan ist dem AG nach seiner Erstaufstellung und anschließend zweiwöchentlich aktualisiert vorzulegen.

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Der AN verpflichtet sich, die Lieferung von Unterlagen und Plänen, insbesondere wäh- rend der Bauzeit (soweit der AN insoweit beauftragt ist oder wird), entsprechend dem Terminplan und stets so rechtzeitig vorzunehmen, dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht aufgehalten oder verzögert werden. Der AN wird fehlende Unterlagen rechtzeitig beim AG anfordern, sodass der Terminplan vom AN eingehal- ten werden kann.

Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich auf Terminüberschreitungen hinzuweisen, sobald diese erkennbar sind. Dabei ist der AN verpflichtet, Vorschläge zur Einhaltung der Termine zu unterbreiten und auf Anordnung des AG entsprechende Optimierungsmaßnahmen einzuleiten und zu überwachen. Die Vorschläge müssen auch Hinweise zu den voraussichtlichen Auswirkungen auf die Kosten, Termine, Wirt- schaftlichkeit und die Qualität des Bauvorhabens enthalten. Die Verpflichtungen in diesem Absatz gelten unabhängig davon, ob der AN eine Terminüberschreitung zu vertreten hat oder nicht.

  1. Baukostenobergrenze

Der AN hat den Kostenrahmen (Anlage zum Vertrag gem. Ziff. 2.1) zur Kenntnis genommen und verpflichtet sich, das Bauvorhaben hinsichtlich der Baukosten (Kos- tengruppen 200 bis 600 gemäß DIN 276:2018-12) bis zum Abschluss der Leistungs- phase 2 auf Basis der dort genannten finanziellen Mitteln zu planen. Der AN hat diese Vorgabe ebenso wie den Kostenrahmen vor Vertragsschluss eingehend geprüft und erklärt, dass dieser Kostenrahmen in Anbetracht aller erkennbaren Kostenrisiken aus- reichend ist.

Mit Vorliegen der Kostenberechnung in Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) verein- baren die Parteien bereits jetzt eine verbindliche Baukostenobergrenze für die Kos- tengruppen 200 bis einschließlich 600 gemäß DIN 276:2018-12 im Sinne einer ver- traglichen Beschaffenheit (§ 633 Abs. 2 BGB), ohne dass es einer zusätzlichen Ver- einbarung bedarf. Die Höhe der vereinbarten Baukostenobergrenze entspricht der Höhe der Kostenberechnung des AN für die vorgenannten Kostengruppen.

Die Einhaltung dieser Baukostenobergrenze hat für den AG oberste Priorität. Der AN ist verpflichtet, eine laufende Kostenermittlung und -fortschreibung vorzunehmen und diese nach den Grundsätzen über die Aufstellung der Kostenschätzung, der Kostenberechnung, des Kostenanschlags und der Kosten- feststellung gemäß DIN 276:2018-12 ständig zu verfeinern und zu aktualisieren. Der AN wird den AG mindestens einmal monatlich unaufgefordert über den aktuellen Stand der Kostenermittlung und -fortschreibung schriftlich informieren.

Bei Änderungswünschen des AG zur Bauausführung oder bei Ausübung des Options- rechts zugunsten des AG gem. Ziffer 4.3 hat der AN die Auswirkungen auf die Bau-

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kosten dem AG vor Ausführung schriftlich anzuzeigen und den AG über etwaige Kos- tensteigerungen zu informieren, sobald diese erkennbar sind. Der AN ist verpflichtet, dem AG Vorschläge über mögliche Kosteneinsparungen zu unterbreiten. Die Vor- schläge müssen auch Hinweise zu den Auswirkungen der Einsparungen auf die Qua- lität und die Termine des Bauvorhabens enthalten.

Der AN wird den AG unverzüglich und umfassend informieren, wenn eine mögliche Überschreitung des Kostenrahmens bzw. der Baukostenobergrenze erkennbar wird, und Gegenmaßnahmen vorschlagen, die geeignet sind, die Einhaltung des Kosten- rahmens bzw. der vereinbarten Baukostenobergrenze sicherzustellen. Der AN hat in diesem Fall insbesondere die Gründe für die Kostenüberschreitung darzulegen.

Der AN haftet für Schäden, die dem AG aus einer Überschreitung der in Ziffer 14.2 vereinbarten Baukostenobergrenze entstehen, es sei denn, dass der AN diese Über- schreitung nicht zu vertreten hat. Der Schaden des AG besteht in sämtlichen durch die Überschreitung verursachten Mehraufwendungen einschließlich der Überschrei- tung der Baukostenobergrenze selbst, abzüglich etwaiger dem AG hierdurch entste- hender, objektiver Werterhöhungen an dem fertiggestellten Vertragsgegenstand (Vorteilsausgleich).

Grundlage der in Ziffer 15 getroffenen Bonus-/Malusregelung ist die verbindliche Bau- kostenobergrenze gemäß Ziffer 14.2. Nachträge verändern diese Grundlage nur inso- weit, als sie vom AG ausdrücklich beauftragt sind. Umzusetzende Anforderungen auf Wunsch des im Objekt befindlichen Mieters sind nur insoweit bei der Anwendung dieser Bonusregelung zu berücksichtigen, als sie Bestandteil dieses Vertrages sind, also nicht zum reinen Mieterausbau gehören.

  1. Bonus-/Malusregelung

Allgemeines

Für eine Unterschreitung des Endtermins gemäß Ziffer 13.2 sowie für eine Unter- schreitung der gemäß Ziffer 14.2 vereinbarten Baukostenobergrenze ohne Verminde- rung des vertraglich festgelegten Standards vereinbaren die Parteien eine Bonuszah- lung nach Maßgabe der Ziffern 15.2 bzw. 15.3.

Bauzeitverkürzung

Der AN erhält einen Bonus in Höhe von 2 % des gemäß Ziffer 10.1 vereinbarten Net- tohonorars (ohne Nebenkosten) je XXX einer vorzeitigen Fertigstellung. Der Bonus ist insgesamt auf maximal 5 % des Nettohonorars (ohne Nebenkosten) begrenzt.

Kostenunterschreitung

Wird die gemäß Ziffer 14.2 vereinbarte Baukostenobergrenze mit der Kostenfeststel- lung unterschritten, erhält der AN zusätzlich zu dem gemäß Ziffer 10.1 vereinbarten

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Nettohonorar einen Bonus in Höhe von 2 % dieses Nettohonorars je eingespartem Betrag in Höhe von EUR XXX (netto). Der Bonus ist auf maximal 5 % des Nettohono- rars begrenzt.

Der Anspruch auf diesen Bonus entfällt, wenn die in der Kostenfeststellung (Ziffer 4.1.2.4) ermittelten Kosten die Kosten, welche der Vergütungsvereinbarung (Ziffer 10.1) zugrunde liegen, um mehr als 50 % unterschreiten und wenn dies nicht auf die Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglich- keiten zurückzuführen ist.

Höchstgrenze

Boni nach Ziffer 15.2 und 15.3 werden in der Summe auf maximal XXX % des Net- tohonorars gemäß Ziffer 10.1 begrenzt.

Malus

Übersteigen die tatsächlichen Kosten die verbindliche Baukostenobergrenze nach Zif- fer 14.2, mindert sich das Honorar des AN (Malus-Honorar) um den Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Baukosten und der verbindlichen Baukostenobergrenze, maximal jedoch um 5 % des Netto-Gesamthonorars. Das Malus-Honorar fällt nur an, wenn und soweit der AN die Kostensteigerungen zu vertreten hat. Die Geltendma- chung von weiteren oder weitergehenden Schäden aufgrund von Baukostenüber- schreitungen durch den AG wird durch das Malus-Honorar nicht ausgeschlossen; das Malus-Honorar ist jedoch auf solche weiteren Ansprüche des AG anzurechnen.

  1. Vertragsstrafe

Wird der in Ziffer 13.2 vereinbarte Endtermin (also der Endtermin für die mit diesem Vertrag gem. Ziffer 4.2 beauftragten Leistungen oder im Falle der Beauftragung mit weiteren (Teil-) Leistungen gem. Ziffer 4.1, 4.3 der für die jeweilige (Teil-) Leistung in Ziffer 13.2a bis Ziffer 13.2c festgelegte Endtermin) aufgrund eines Umstandes, den der AN zu vertreten hat, nicht eingehalten, schuldet der AN dem AG für jeden Werktag der Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Nettohonorars gemäß Ziffer 10, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettohonorars gemäß Ziffer 10.

Weitergehende Verzugsschadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Die Ver- tragsstrafe wird jedoch auf solche Verzugsschadensersatzansprüche angerechnet.

Das Malus-Honorar gem. Ziffer 15.5 und die Vertragsstrafe gem. Ziffer 16.1 dürfen in der Summe 5 % des Netto-Gesamthonorars nicht übersteigen.

  1. Urheberrecht

Der AN und der AG sind sich einig, dass alle Rechte und Ansprüche an allen und auf alle vom AN (allein oder gemeinsam mit dem AG und/oder mit Dritten) erbrachten und künftigen Leistungen und / oder im Zusammenhang mit solchen Leistungen er- brachte(n) und künftige(n) Leistungen und Leistungsergebnisse(n) mit Blick auf das

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bzw. im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben (zusammen die „Tätigkeitsergeb- nisse“) im größtmöglichen Umfang dem AG zustehen sollen. Zu den Tätigkeitsergeb- nissen gehören beispielsweise, aber nicht abschließend: (Bau-)Pläne, insbesondere Ausführungs- und Genehmigungspläne, sonstige Unterlagen, Konzepte, Entwürfe, (Bau-) Zeichnungen, Gebäude und Anlagen, Modelle, Erfindungen, Gestaltungen, Werke, Kennzeichen und Datenbanken.

Der AN überträgt hiermit alle bestehenden und künftigen übertragungsfähigen Rechte und Ansprüche an den und auf die Tätigkeitsergebnisse auf den AG, jeweils mit Wir- kung zum Zeitpunkt ihres Entstehens, so dass der AG Inhaber sämtlicher solcher Tä- tigkeitsergebnisse wird, ohne dass es eines weiteren Übertragungsakts bedürfte. Der AG nimmt die vorstehend geschilderten Übertragungen hiermit an. Hersteller etwaiger Datenbanken als Tätigkeitsergebnisse ist der AG.

Soweit und in dem Umfang Tätigkeitsergebnisse (bzw. die Rechte und Ansprüche an den und auf die Tätigkeitsergebnisse) nicht als solche übertragbar sind (insbesondere mit Blick auf Urheberrechte nach deutschem Recht), räumt der AN dem AG hiermit unwiderruflich jeweils mit Wirkung zum Zeitpunkt ihres Entstehens und ohne jede sachliche, territoriale und zeitliche Beschränkung alle lizenzfähigen Rechte und An- sprüche an den und auf die Tätigkeitsergebnissen auf ausschließlicher Basis (exklu- sive Rechteeinräumung) ein, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für alle bekannten Nutzungsarten. Das umfasst insbesondere das Recht die Tätigkeitsergebnisse (i) zu vervielfältigen (dazu gehört insbesondere der Bau, die Errichtung und/oder Erstellung von baulichen und/oder sonstigen Anla- gen (auf Grundlage von Tätigkeitsergebnissen oder entsprechender Vervielfältigun- gen davon)), (ii) zu verbreiten, (iii) zu veröffentlichen, öffentlich wiederzugeben bzw. öffentlich zugänglich zu machen (jeweils ungeachtet des Mediums bzw. der Form), (iv) zu senden und/oder zu übertragen, (v) zu verleihen, zu vermieten, zu verkaufen, (vi) in Datenbanken einzuspeisen, (vii) zu digitalisieren, und (viii) auch im Übrigen für eigene Zwecke und / oder Zwecke Dritter umfassend zu verwerten.

Der AG ist insbesondere auch befugt, die Tätigkeitsergebnisse sowie die auf der Grundlage von Tätigkeitsergebnissen (einschließlich entsprechender Vervielfältigun- gen davon) errichteten baulichen und/oder sonstigen Anlagen (i) zu reparieren, in- stand zu halten, wiederaufzubauen (z.B. im Fall der Zerstörung eines Bauwerks), (ii) zu ändern, zu bearbeiten und umzugestalten (einschließlich An- und Umbauten, Um- gestaltungen, Erweiterungen, Nutzungsänderungen, und Modernisierungen) (für den Fall, dass die entsprechenden Tätigkeitsergebnisse bzw. Anlagen urheberrechtlich ge- schützt sind, jeweils nur unter Wahrung dessen geistiger Eigenart und soweit damit keine Entstellungen des jeweiligen Werks verbunden sind), sowie in der so geänder- ten, bearbeiteten bzw. umgestalteten Form im gleichen Umfang wie in der ursprüng- lichen Form zu benutzen, und (iii) abzureißen.

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Die vorstehende Rechtseinräumung bezieht sich auch auf Nutzungsarten, die gegen- wärtig noch unbekannt sind, wobei die in diesem Zusammenhang im Urheberrechts- gesetz vorgesehenen zwingenden Rechte (z.B. nach § 31a UrhG) von dieser Rechts- einräumung unberührt bleiben.

Die AG nimmt hiermit die vorstehend geschilderten Rechtseinräumungen an.

Der AG ist zur Weiterübertragung der ihm vorstehend übertragenen und eingeräum- ten Rechte an Dritte und zur Einräumung von einfachen oder ausschließlichen Nut- zungs- und Verwertungsrechten an Dritte befugt, und zwar jeweils vollständig oder teilweise, dauerhaft oder vorübergehend, entgeltlich oder unentgeltlich.

Die vorstehenden Rechteübertragungen und Rechtseinräumungen zugunsten des AG in dieser Ziffer 17 bestehen auch nach einer Beendigung des Vertrags fort (unabhän- gig von dem Grund der Beendigung).

Mit der nach diesem Vertrag gemäß Ziffer 10 geschuldeten Vergütung sind die Rechteübertragungen und Rechtseinräumungen zugunsten des AG nach dieser Ziffer 17 sowie die weiteren in dieser Ziffer 17 vorgesehenen Verpflichtungen und Tätigkei- ten des AN vollständig abgegolten; eine darüber hinausgehende Vergütung kann der AN - vorbehaltlich zwingender (d.h. nicht abdingbarer) gesetzlicher Vergütungsan- sprüche (z.B. betreffend noch unbekannte Nutzungsarten) - für die Rechteübertra- gungen und Rechtseinräumungen zugunsten des AG nach dieser Ziffer 17 sowie für die weiteren in Ziffer 17 vorgesehenen Verpflichtungen und Tätigkeiten des AN nicht verlangen.

Der AN gewährleistet und stellt sicher, dass

  1. Dritten keine Lizenz- und Nutzungsrechte an den Tätigkeitsergebnissen zustehen;

  2. keine Rechte Dritter bestehen, die der Einräumung und Übertragung von Rechten zugunsten des AG nach dieser Ziffer 17 entgegenstehen; und

  3. die Tätigkeitsergebnisse keine Rechte Dritter verletzen.

Der AN stellt den AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die gegen den AG im Zu- sammenhang mit den Tätigkeitsergebnissen erhoben werden, frei, allerdings nur so- weit und in dem Umfang, als dass die anspruchsbegründenden Tatsachen bzw. Um- stände vom AN verschuldet wurden bzw. werden. Die Freistellungsverpflichtung im vorstehenden Satz gilt insbesondere auch in Fällen, in den die Verpflichtungen und Gewährleistungen nach Ziffer 17.7 nicht eingehalten werden bzw. nicht zutreffen. Weitergehende Rechte des AG betreffend die Tätigkeitsergebnisse, insbesondere sol- che aus Gesetz, bleiben von den vorstehenden Regelungen in Ziffer 17.7 und 17.8 unberührt.

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  1. Herausgabeanspruch, Zurückbehaltungsrecht

Die vom AN zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten und beschafften Unterlagen sind an den AG herauszugeben. Mit der Herausgabe werden die Unterlagen Eigentum des AG. Der AG hat jederzeit ein Herausgabeanspruch auf die kurzfristige Überlassung der Originalunterlagen zum Zwecke der Vervielfältigung. Die dem AN überlassenen Unterlagen sind dem AG spätestens nach Erfüllung seines Auftrags zurückzugeben.

Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an den von ihm zu erbringenden Leistungen, ins- besondere an Unterlagen und Plänen, ist im Falle von Streitigkeiten zwischen den Parteien über Umfang und Inhalt der jeweils geschuldeten Leistungen ausgeschlos- sen.

Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an Unterlagen und Plänen ist ausgeschlossen, so- weit es sich um Gegenstände handelt, die nicht im Eigentum des AN stehen.

§ 650e BGB wird abbedungen. Der Anspruch des AN auf eine Bauhandwerkersiche- rung gem. § 650f BGB bleibt unberührt; im Gegenzug zum Ausschluss des § 650e BGB verzichtet der AG auf die Kostenerstattung gem. § 650f Abs. 3 S. 1 BGB.

Abweichend von § 273 Abs. 3 BGB kann die dort vorgesehene Sicherheitsleistung auch durch Bankbürgschaft in Höhe des streitigen Betrages erbracht werden. Die Ausgestaltung der Bürgschaft kann abweichend von § 320 Abs. 1 Satz 3 BGB auch zur Abwendung eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB gestellt werden.

Unbeschadet der Regelungen in Ziffer 18.2 und 18.3 ist jede Partei berechtigt, die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten durch die andere Partei durch Sicherheits- leistung, insbesondere in Form von Bankbürgschaften in Höhe des strittigen Betrages abzuwenden.

  1. Kündigung des Vertrages

Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund gem. § 648a BGB kündigen. Das Recht des AG zur ordentlichen Vertragskündigung sowie gegebenenfalls das Son- derkündigungsrecht beider Parteien nach § 650r BGB bleiben daneben unberührt.

Es wird vermutet, dass für den AG die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks insbesondere dann unzumutbar ist, wenn (alternativ)

• der AN seine Zahlungen eingestellt hat, das Insolvenzverfahren über sein Vermö- gen beantragt worden oder die Leistungsfähigkeit des AN aus anderen Gründen so nachhaltig beeinträchtigt ist, dass ein Vertrauen in seine Fähigkeit oder seine Bereitschaft zur vertragsgerechten Erfüllung nicht mehr besteht,

• der AN es unterlässt, einer berechtigten Weisung des AG nachzukommen oder nachhaltig seine vertraglichen Verpflichtungen verletzt und ihn der AG erfolglos unter Benennung der zu beanstandenden Umstände abgemahnt hat oder wenn

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[Seite 28]

andere Umstände gegeben sind, die es dem AG unzumutbar machen, das Ver- tragsverhältnis mit dem AN fortzusetzen,

• wenn sich der AN in Verzug mit der Erbringung von vertraglich geschuldeten Leistungen befindet, der AG ihm unter Kündigungsandrohung eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe gesetzt oder abgemahnt hat und auch diese Nachfrist er- folglos abgelaufen ist,

• der AN seiner Mitteilungspflicht i.S.v. Ziff. 5.11 beim Vorliegen eines Interessen- konflikts nicht nachgekommen ist,

• das Budget bzw. die Baukostenobergrenze absehbar um mehr als 10 % über- schritten wird und der AN dies zu vertreten hat oder

• die Bauzeit voraussichtlich um mehr als 6 Monate überschritten wird und der AN dies zu vertreten hat.

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Soweit die Gründe, die zu der außerordentlichen Kündigung oder einer sonstigen Be- endigung des Vertrages durch den AG geführt haben, das Interesse des AG an den Leistungen des AN ganz oder teilweise entfallen lassen und der AN diese Gründe zu vertreten hat, schuldet der AG insoweit keinen Vergütungsanspruch. Das Recht des AG zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

Nach Kündigung des Vertrages hat eine geordnete Übergabe durch den AN an den AG zu erfolgen. Sämtliche Unterlagen und Dokumentationen sind dem AG vom AN innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Vertrages zu übergeben.

  1. Sonstiges

Andere als in diesem Vertrag getroffene Vereinbarungen zwischen den Parteien, ins- besondere mündliche Nebenabreden, bestehen nicht. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Aufhebung des Vertrages müssen schriftlich vereinbart werden.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist – soweit rechtlich zulässig – Berlin.

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. § 139 BGB wird insofern abbedungen. Der Vertrag bleibt mit Ausnahme der nichtigen, ungültigen oder rechtsunwirksamen Klauseln gültig und wirksam, ohne dass eine Partei darlegen und beweisen müsste, dass die Parteien beabsichtigen, den Vertrag auch ohne die nichti- gen, ungültigen oder rechtsunwirksamen Bestimmungen aufrechtzuerhalten. Anstelle der unwirksamen gilt dann eine Bestimmung als vereinbart, die der unwirksamen Be- stimmung in rechtlich wirksamer Form wirtschaftlich so nah wie möglich kommt. Dies gilt auch im Fall von Vertragslücken.

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Für den AuftraggeberAuftragnehmer
Berlin, denBerlin, den
i.V. Vorname Name i.A. Vorname Name Geschäftsführung Baumanagementvertretungsberechtigter Erklärender

Dieser Vertrag wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

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