Anlage_Ergänzende Bestimmungen für Verträge mit Freiberuflich Tätigen _ VS SPERRZONE.pdf

Objektplanung für den Neubau eines Bürogebäudes in der Von-Seydlitz-Kaserne

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 11:00 (Europe/Berlin)

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Anhang 20 / 1

  • BMVBW - 2009

Ergänzende Bestimmungen für Verträge mit Freiberuflich Tätigen

  • VS / SPERRZONE -
  1. Bei Ausführung der Leistung sind die Bestimmungen des „Handbuchs für den Geheimschutz in der Wirtschaft (Geheimschutzhandbuch)“ zu beachten.

  2. Das VS-NfD-Merkblatt aus dem GHB ist Vertragsbestandteil.

  3. Alle Pläne und Zeichnungen, die dem Auftragnehmer ausgehändigt werden, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind, ebenso wie die vom Auftragnehmer selbst erstellten Unterlagen, nach Erhalt der Schlusszahlung ohne besondere Aufforderung auf demselben Weg, auf dem sie dem Auftragnehmer zugestellt wurden, an den Auftraggeber zurückzugeben. Sofern der Auftragnehmer seinen Sitz im Ausland hat, sind die Unterlagen der zuständigen Behörde seines Landes zu übergeben mit der Bitte, ihre Vernichtung zu veranlassen und eine Bescheinigung hierüber dem Auftraggeber auf dem diplomatischen Weg zu übersenden.

  4. Dem Auftragnehmer und seinen Beschäftigten ist die Anfertigung von Lichtbildern (Negative und Positive auf beliebigen Schichtträgern sowie Informationsträgern aller Art) der Baumaßnahme und des Baustellenbereiches untersagt.

Bei Zuwiderhandlungen ist der Auftraggeber unbeschadet weitergehender anderer Rechte berechtigt, die Ablieferung der Lichtbilder (einschließlich belichteter Schicht- bzw. Informationsträger) ohne Entschädigung zu verlangen.

Der Sicherheitsbevollmächtigte des Auftragnehmers hat die Beschäftigten entsprechend zu belehren.

  1. Der Auftraggeber kann die Beschäftigung von Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines NATO-Staates oder eines Staates aus der Staatenliste des BMI haben, bei der Ausführung der Leistungen ablehnen.

  2. Der Auftraggeber kann ohne Angabe von Gründen verlangen, dass der Auftragnehmer bestimmte Beschäftigte sofort von der Weiterbeschäftigung bei der Ausführung der Leistung ausschließt.

  3. Beschäftigte des Auftragnehmers erhalten nur Zutritt zur Sperrzone, wenn sie im Besitz eines vom Auftraggeber ausgestellten gültigen Baustellenausweises sind. Die Ausweise sind vom Auftragnehmer rechtzeitig anzufordern. Der Anforderung sind namentliche Bescheinigungen des Sicherheitsbevollmächtigten im nationalen Besuchskontrollverfahren (SiBe-Bescheinigungen) gemäß Anlage 23 und 24 Geheimschutzhandbuch (GHB) sowie je ein Lichtbild der Beschäftigten beizufügen. Die SiBe-Bescheinigungen sind durch entsprechende Meldung der Zu- und Abgänge auf dem Laufenden zu halten. Für ausgeschiedene Beschäftigte ist dem Auftraggeber eine Abgangsmeldung zu erstatten. Mit der Abgangsmeldung ist der Baustellenausweis zurückzugeben.

Der Verlust von Baustellenausweisen ist dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.

  1. Beschäftigte des Auftragnehmers, die in der Sperrzone
  • außerhalb des ihnen von den Beauftragten des Auftraggebers oder von anderen dem Auftragnehmer hierzu als befugt bezeichneten Personen zugewiesenen Arbeitsbereichs, einschließlich der Zugangswege oder
  • außerhalb ihrer Arbeitszeit oder ohne gültigen Baustellenausweis oder
  • bei der Anfertigung von Lichtbildern (vgl. Nr. 4)

angetroffen werden, sind auf Verlangen des Auftraggebers sofort von der Weiterbeschäftigung innerhalb der Sperrzone auszuschließen.

Der Sicherheitsbevollmächtigte des Auftragnehmers hat die Beschäftigten entsprechend zu belehren.

Anl4/2 1 von 1 404

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