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Merkblatt Feststellungsbescheinigungen – fachtechnisch Richtig – Vertragsmuster, Anl2/2
Merkblatt Feststellungsbescheinigungen – Fachtechnisch Richtig –
Das Merkblatt soll ein Beitrag zur Erläuterung der Feststellungsbescheinigungen sein. Es erhebt nicht den
Anspruch auf Vollständigkeit. Es fasst die wichtigsten Regelungen der haushaltsrechtlichen Vorschriften für den
Bundesbau zusammen. Für tiefergehende Studien wird auf die unten angeführten Vorschriften verwiesen.
Grundlage für die Feststellung der fachtechnischen und rechnerischen Richtigkeit auf den zahlungs-
begründenden Unterlagen und deren Bescheinigung sind die beim Bund geltenden haushaltsrechtlichen
Vorschriften (§ 34 BHO mit VV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung mit Anlage zu Nr. 9.2 der VV
i.V.m. VerfRiB-MV/TV-HKR).
Hinweise für Feststellungsvermerke ergeben sich auch aus Abschnitt B der RBBau.
Die Prüf- und Feststellungsvermerke sowie die Unterschrift sind in blauer Farbe vorzunehmen.
- Fachtechnische Richtigkeit auf zahlungsbegründenden Unterlagen
1.1 Inhalt der Bescheinigung: Fachtechnisch Richtig
Die Teilbescheinigung wird aufgrund des abgeschlossenen Vertrages vom Auftragnehmer oder dessen
benannten Mitarbeiters in den Rechnungen und den diesen begründenden Unterlagen, abgegeben. Die
Feststellung der fachtechnischen und rechnerischen Richtigkeit ist eine Teilbescheinigung im
haushaltsrechtlichen Sinne und entlastet den „sachlich richtig“ zeichnenden Auftraggeber.
Nach den o.a. Vorschriften übernehmen die/der Feststellende der fachtechnischen Richtigkeit mit der
Bescheinigung (Unterzeichnung des Feststellungsvermerkes "fachtechnisch richtig" bzw. "fachtechnisch und
rechnerisch richtig") die Verantwortung
1.1.1 für die Richtigkeit von Maßen, Mengen, Einzelansätzen in Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen,
Mengenberechnungen, Stundenlohnzetteln, Lieferscheinen und dgl.
1.1.2 für die rechnerische Richtigkeit und dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf
Berechnungen beruhenden Angaben richtig sind,
1.1.3 dafür, dass nach den geltenden Vorschriften und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist
1.1.4 dafür, dass die Lieferung oder Leistung sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Art ihrer Ausführung
geboten war,
1.1.5 für die Richtigkeit der den Unternehmerforderungen zugrunde liegenden Ansätze nach den Vertrags- und
Berechnungsunterlagen, wie z.B. Bauverträge, Nachträge dazu, Auftragsschreiben, Tarife, gesetzliche
Bestimmungen, bestätigte Aufmaß- und Lieferbescheinigungen, anerkannte Stundenlohnarbeiten,
1.1.6 dafür, dass die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder dem Auftrag
sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist, d.h., dass Lieferungen und Leistungen in Art, Güte und
Umfang wie berechnet, vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind.
1.1.7 dafür, dass die in den begründenden Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung maßgebenden Angaben richtig
sind,
1.1.8 dass Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen vollständig und richtig berücksichtigt wurden,
1.1.9 dass die erbrachten Teil-/ Leistungen mit den ermittelten Mengenansätzen des Auftrages übereinstimmen, keine
Mehrmassen oder Mehrforderungen bekannt sind und bei erheblichen Abweichungen vom Auftrag zur
Abrechnung frühzeitig eine Begründung vorliegt und
Eingeführt mit Erlass BMUB vom 10.02.2014 - B 10 - 8111.1/0 Anl2/2 1/2
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1.1.10 bei Instandsetzung oder Ersatz eine Ersatzpflicht eines Dritten berücksichtigt worden ist oder nicht in Frage kam.
Es müssen somit alle die fachtechnische Beurteilung umfassenden Gesichtspunkte erfüllt sein.
- Rechnerische Richtigkeit
2.1 Inhalt der Bescheinigung: Rechnerisch Richtig
Die Feststellerin/der Feststeller der rechnerischen Richtigkeit übernimmt mit der Bescheinigung (Unterzeichnung
des Feststellungsvermerkes "rechnerisch richtig") die Verantwortung dafür, dass alle auf eine Berechnung
beruhenden Angaben in der Kassen- oder Zahlungsanordnung und den sie begründenden Unterlagen richtig
sind. Sie beschränkt sich nicht nur auf die Nachrechnung der Rechnungsbelege; sie erstreckt sich auch auf die
Richtigkeit der den Berechnungen zugrunde liegenden Ansätze (z.B. Bestimmungen, Verträge, Tarife).
Sind an der Feststellung der rechnerischen Richtigkeit noch andere Beschäftigte beteiligt, so muss aus der
Teilbescheinigung der Umfang der Verantwortung ersichtlich sein.
Sind Endbeträge geändert worden, so lautet der Vermerk "rechnerisch richtig mit ____ Euro ____ Cent."
Der Betrag ist nur in Ziffern anzugeben.
Absetzungen von Rabatt und Skontobeträgen gelten nicht als Änderungen.
- Zusammenfassung der Feststellungsvermerke
3.1 für die fachtechnische Feststellung
"Fachtechnisch richtig"
3.2 für die fachtechnische und rechnerische Feststellung
"Fachtechnisch und rechnerisch richtig"
bei geänderten Endbeträgen
"Fachtechnisch und rechnerisch richtig mit ____ Euro ____ Cent"
3.3 für die rechnerische Feststellung
"Rechnerisch richtig"
bei geänderten Endbeträgen
„Rechnerisch richtig mit ____ Euro ____ Cent"
Eingeführt mit Erlass BMUB vom 10.02.2014 - B 10 - 8111.1/0 Anl2/2 2/2