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Objektplanung für den Neubau eines Bürogebäudes in der Von-Seydlitz-Kaserne

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 11:00 (Europe/Berlin)

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Allgemeine Vertragsbestimmungen

Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB)

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis 1

§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 2

§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten 3

§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer 4

§ 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers 5

§ 5 Urheberrecht 5

§ 6 Öffentlichkeitsarbeit 6

§ 7 Behandlung von Unterlagen 7

§ 8 Leistungsverzögerungen 7

§ 9 Abnahme 8

§ 10 Vergütung 8

§ 11 Abrechnung 9

§ 12 Zahlungen 10

§ 13 Kündigung durch den Auftraggeber 11

§ 14 Kündigung durch den Auftragnehmer 12

§ 15 Haftung und Verjährung 12

§ 16 Haftpflichtversicherung 12

§ 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand 13

§ 18 Arbeitsgemeinschaft 13

§ 19 Anwendbares Recht, Form, Sprache 14

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Allgemeine Vertragsbestimmungen

§ 1

Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der

Wirtschaftlichkeit einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen

Betrieb des Bauwerks /

der baulichen Anlage sowie den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.

1.2 Der Auftragnehmer hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Verwaltungsvorschriften für das Öffentliche

Bauwesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; insbesondere:

− die Bundeshaushaltsordnung (BHO) und ihre Verwaltungsvorschriften (VV-BHO),

insbesondere die §§ 7, 24, 34, 54, 55, 56, 58, 59 und 70 BHO,

− die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau),

− den Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),

− die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV),

− die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),

− die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO),

− das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB).

1.3 Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sach- und Fachkunde des

Auftraggebers sowie weiterer vom Auftraggeber für das jeweilige Bauvorhaben gebundener Auftragnehmer

nicht gemindert. § 254 BGB bleibt unberührt.

1.4 Der Auftragnehmer hat die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Er darf keine Unternehmer- oder

Lieferanteninteressen vertreten. Vermögensbetreuungspflichten, die mit übertragen sind, hat er

ausschließlich für den Auftraggeber wahrzunehmen.

1.5 Weder der Auftragnehmer noch eine ihm angehörige oder wirtschaftlich verbundene Person dürfen in

einem von ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber oder Bieter tätig sein, es sei

denn, dass dadurch für den Auftragnehmer kein Interessenskonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht

auf die Entscheidungen im Vergabeverfahren auswirken. Ein Interessenkonflikt besteht immer dann, wenn

der Auftragnehmer am Ausgang des Vergabeverfahrens ein direktes oder indirektes finanzielles,

wirtschaftliches oder persönliches Interesse hat.

1.6 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem eigenen Büro bzw. mit den mit dem

Auftraggeber vereinbarten Nachunternehmern zu erbringen. Der Einsatz weiterer Nachunternehmer bedarf

der Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

1.6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen mit den im Vergabeverfahren bzw. im Vertrag konkret

benannten Personen und/oder geforderten Qualifikationen zu erfüllen. Sie dürfen sich nur bei

vorübergehender Verhinderung (z.B. Urlaub) vertreten lassen. Demgegenüber bedarf der Austausch eines

für die Erbringung der Leistung Benannten der Zustimmung des Auftraggebers in Textform. Der

Auftraggeber wird die Zustimmung jedenfalls dann erteilen, wenn der Einsatz eines für die Erbringung der

Leistung Benannten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr möglich ist und das

vorgesehene Ersatzpersonal mindestens die gleiche Qualifikation, die gleiche Erfahrung sowie gleichartige

und gleichwertige Referenzen aufweist wie der zu ersetzende Mitarbeiter sowie die sonstigen

Zuschlagskriterien erfüllt sind. Nachweise hierfür sind dem Auftraggeber unverzüglich zur Prüfung

vorzulegen.

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Allgemeine Vertragsbestimmungen

1.6.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiters zu verlangen,

wenn das Vertrauensverhältnis aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Gründen gestört und dem Auftraggeber

das Festhalten an der Weiterbeschäftigung dieses Mitarbeiters deshalb nicht mehr zumutbar ist. Für das

Ersatzpersonal gelten die Anforderungen gemäß Nummer 1.6.1. Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine

Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter nicht in

ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder eine vertragsgemäße Objektüberwachung

gewährleisten.

1.6.3 Entsprechen die Leistungen des Nachunternehmers trotz Beanstandung durch den Auftraggeber nicht den

vertraglichen Anforderungen und ist dies vom Nachunternehmer und/oder vom Auftragnehmer zu

vertreten, so kann der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung widerrufen. Dies hat zur Folge,

dass der Auftragnehmer die Leistung des Nachunternehmers selbst übernehmen oder mit Zustimmung des

Auftraggebers einen anderen Nachunternehmer mit der Leistung beauftragen muss. Auch für diesen ist die

Zustimmung des Auftraggebers nach Nummer 1.6 erforderlich.

1.6.4 Wird die Hinzuziehung von Sonderfachleuten oder Gutachtern erforderlich, so hat der Auftragnehmer den

Auftraggeber hierauf rechtzeitig in Textform hinzuweisen und das Erfordernis zu begründen.

Der Hinweis hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Auftraggeber (unter Berücksichtigung insbesondere der

einschlägigen Vergaberegelungen) hinreichend Zeit zur Auswahl und Beauftragung eines solchen hat.

§ 2

Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer

und anderen fachlich Beteiligten

2.1 Vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen ist nur die mit der Vertragsdurchführung betraute

Stelle des Auftraggebers dem Auftragnehmer gegenüber weisungsbefugt.

2.2 Auftraggeber und Auftragnehmer wirken mit den fachlich Beteiligten und den beauftragten Unternehmen

vertrauensvoll zusammen, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu realisieren.

2.3 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer über die Leistungen, die die von ihm beauftragten

fachlich Beteiligten zu erbringen haben, und übermittelt ihm die mit ihnen auf der Grundlage des

Ablaufplans vereinbarten Termine.

2.4 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber jeweils zeitnah umfassend über den Stand der Planung und die

planerischen Alternativen zur Realisierung der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu

unterrichten, Auskunft über den vorgesehenen Bauablauf zu erteilen, sich mit ihm zu beraten und die

Vorgaben und Weisungen des Auftraggebers zu beachten.

2.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber, den anderen fachlich Beteiligten und dem ggf.

beauftragten Projektsteuerer die notwendigen Angaben und Unterlagen oder mögliche

Entscheidungsvorlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen

können.

2.6 Der Auftraggeber hat zu den vom Auftragnehmer erarbeiteten und begründeten planerischen

Lösungsvorschlägen die im Rahmen der jeweiligen Leistungsstufe notwendigen Entscheidungen in

angemessener Frist zu treffen. Über Verzögerungen in der Entscheidungsfindung hat der Auftraggeber den

Auftragnehmer zu unterrichten.

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Allgemeine Vertragsbestimmungen

2.7 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer

und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich in Textform die

Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.

2.8 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich in Textform über Umstände zu unterrichten, die

Ansprüche gegen ihn, den Auftraggeber oder andere mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder

andere fachlich Beteiligte ergeben können.

2.8.1 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Informationspflichten bei der

Geltendmachung seiner Ansprüche gegen Dritte zu unterstützen; die Geltendmachung der Ansprüche

erfolgt durch den Auftraggeber.

2.9 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auch nach Abnahme der Leistungen bis zum Abschluss des

Rechnungsprüfungsverfahrens schriftliche Stellungnahmen sowie schriftliche Stellungnahmen zu Anfragen

der Rechnungsprüfungsbehörden abzugeben. Eine zusätzliche, aufwandsbezogene Vergütung für die

Erarbeitung entsprechender Stellungnahmen kann der Auftragnehmer nur nach den vereinbarten

Stundensätzen verlangen, soweit solche Anfragen später als ein Jahr nach Abnahme seiner Leistungen bei

dem Auftragnehmer eingehen. Wurde der Auftragnehmer einheitlich oder nach Abruf mit mehreren

Leistungsstufen beauftragt, so steht ihm die Vergütung nach Satz 2 nur zu, wenn die Anfrage später als ein

Jahr nach der Abnahme der letzten Leistungsstufe, mit der der Auftragnehmer beauftragt war, bei ihm

eingeht.

2.10 Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Leistungen einzustellen. Gesetzliche

Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

§ 3

Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

3.1 Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Objektüberwachungspflichten berechtigt und verpflichtet, die

ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen

gegenüber die Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich

sind.

Der Auftragnehmer ist nicht dazu bevollmächtigt, Anordnungen zu treffen, die zusätzliche

Vergütungsansprüche der ausführenden Unternehmen begründen können, es sei denn, er hat zuvor die

Zustimmung des Auftraggebers in Textform eingeholt; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung

des ordnungsgemäßen und sicheren Baubetriebs bleibt davon unberührt. Hält der Auftragnehmer eine

Anordnung, die zusätzliche Vergütungsansprüche der ausführenden Unternehmen begründen kann für

erforderlich, so hat er dies unverzüglich und begründet dem Auftraggeber in Textform mitzuteilen.

3.2 Über Nummer 3.1 hinaus hat der Auftragnehmer keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für den

Auftraggeber einzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von

Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

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Allgemeine Vertragsbestimmungen

§ 4

Herausgabeanspruch des Auftraggebers

4.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen sind an den Auftraggeber

herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Diese Regelung gilt für erarbeitete Daten entsprechend.

Soweit nicht anders vereinbart, übergibt der Auftragnehmer diese in weiterverarbeitungsfähigen

Datenformaten auf geeigneten Datenträgern. Die Datenformate müssen den Anforderungen des

Auftraggebers, die dieser nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit vorgibt,

entsprechen.

4.2 Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Erfüllung oder

Beendigung seines Vertrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem

Vertragsverhältnis oder auf einem mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäft

beruhen, sind ausgeschlossen.

4.3 Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber digital zur Verfügung

gestellten Daten in seinem DV-System vollständig und sicher zu löschen bzw. löschen zu lassen. Der

Auftraggeber kann dazu geeignete Vorgaben treffen.

§ 5

Urheberrecht

5.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und Daten das ausgeführte Werk ganz oder in

Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung,

Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach den Nummern 5.1.1 bis 5.1.4.

Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers bis zur Freigabe des fertiggestellten Planungsergebnisses

kann der Auftragnehmer nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und

Unterlagen seinem Urheberrecht unterliegen.

5.1.1 Für die Zwecke der Herstellung und späteren Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens darf der

Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte

Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige

Wiederherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden.

5.1.2 Der Auftraggeber darf die Unterlagen und Daten sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des

Auftragnehmers ändern. Die Änderung setzt voraus, dass das Schutzinteresse des Auftragnehmers hinter

dem Gebrauchsinteresse des Auftraggebers zurücktritt. Bei der Interessenabwägung ist insbesondere zu

berücksichtigen, inwieweit die Änderung nutzungsbedingt und/oder technisch erforderlich bzw.

wirtschaftlich sinnvoll ist. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten,

anhören und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit zu

dem Vorhaben Stellung zu nehmen.

Änderungen, die zu einer Entstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes führen (§ 14 UrhG), sind von

dem hier geregelten Änderungsrecht nicht umfasst.

5.1.3 Müssen am ausgeführten Werk Mängel, die insbesondere eine Gefahr für die Sicherheit darstellen oder die

zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung des Gebäudes führen und die nicht

ohne eine Änderung des ursprünglichen Werkes behoben werden können, beseitigt werden, kann der

Eingeführt mit Erlass BMWSB 02.03.2026 Seite 5/14

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Allgemeine Vertragsbestimmungen

Auftraggeber das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. Nummer 5.1.2. Satz 2

gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gebrauchsinteresses des Auftraggebers das

Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Werkausführung tritt. Soweit möglich, wird er den

Urheber vor Ausführung anhören und dessen Auffassung bei seiner Entscheidung nach Möglichkeit

berücksichtigen.

5.1.4 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers, dies

umfasst auch die Verwendung als Informationsmaterial innerhalb der Bauverwaltungen der Bundesrepublik

Deutschland und ihrer Länder. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen

schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, wenn Geheimhaltungs- oder Sicherheitsinteressen des

Auftraggebers berührt oder sonstige, vergleichbare Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.

5.2 Liegen die Voraussetzungen von Nummer 5.1 Absatz 1 nicht vor, darf der Auftraggeber über die in Nummer

5.1.1 bis 5.1.4 genannten Zwecke hinaus die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte

Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das

ausgeführte Werk.

Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des

Auftraggebers.

Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte

weitergegeben werden; § 2 Nummer 2.5 bleibt davon unberührt.

5.3 Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück

Berechtigten übertragen.

5.4 Der Auftragnehmer hat mit etwaigen Nachunternehmern geeignete Regelungen zu vereinbaren, um dem

Auftraggeber die oben genannten Rechte einräumen zu können.

§ 6

Öffentlichkeitsarbeit

6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen seiner Leistungserbringung bekannt gewordenen Vorgänge,

Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller

Leistungen fort. Gesetzlichen Offenlegungspflichten darf der Auftragnehmer unbeschränkt nachkommen.

Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur

Verschwiegenheit im Sinne von Nummer 6.1 Satz 1 und 2 zu verpflichten.

6.2 Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer an nicht an der Planung oder

Ausführung beteiligte Dritte nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers weitergeben; § 2 Nummer

2.5 und § 5 Nummer 5.2 bleiben davon unberührt.

Anfragen der Medien hat er unbeantwortet an den Auftraggeber weiter zu leiten.

Eingeführt mit Erlass BMWSB 02.03.2026 Seite 6/14

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Allgemeine Vertragsbestimmungen

§ 7

Behandlung von Unterlagen

7.1 Der Auftragnehmer hat Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sowie Daten

unter Beachtung der geltenden technischen Normen zu erstellen, aufeinander abzustimmen und sachlich in

sich schlüssig und in sachgerechter Paketierung dem Auftraggeber vorzulegen. Sie müssen den Vorgaben

nach § 1 Nummer 1.2 sowie den vertraglichen Regelungen und den Festlegungen im Projekt entsprechen.

7.2 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Arbeitsergebnisse über die DV-Anlagen des

Auftraggebers und der übrigen fachlich Beteiligten ausgetauscht werden können.

Auf Aufforderung des Auftraggebers oder auf Wunsch des Auftragnehmers ist zur Prüfung der

Kompatibilität der DV-Systeme der Datenaustausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer praktisch zu

testen.

Alle Pläne, Modelldaten und Planinhalte sind nach den Vorgaben des Auftraggebers einheitlich zu kodieren;

der Auftragnehmer erarbeitet hierzu Vorschläge, für deren Umsetzung es der Zustimmung des

Auftraggebers bedarf.

7.3 Der Auftragnehmer unterzeichnet die von ihm gefertigten Unterlagen als „Verfasser“. Bei elektronisch

übermittelten Unterlagen ist der Verfasser in Textform zu benennen.

Der Auftragnehmer hat seine Planungsunterlagen, soweit ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt

wird, als Entwurfsverfasser und in allen anderen Fällen (Zustimmungsverfahren, Kenntnisgabe) als

Planverfasser zu unterzeichnen.

§ 8

Leistungsverzögerungen

8.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer zur vertragsgerechten Leistungserbringung anzuhalten

und Anordnungen zu treffen, wenn der Auftragnehmer seine Tätigkeiten nicht zeitgerecht aufnimmt oder

fortführt.

8.2 Verzögert der Auftragnehmer eine Leistung, für die keine Vertragsfrist besteht, kann ihm der Auftraggeber

eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen. Hält der Auftragnehmer diese Frist nicht für

angemessen, hat er unverzüglich zu widersprechen und dem Auftraggeber den aus seiner Sicht

erforderlichen Zeitraum für die Leistungserbringung unter Beachtung der Vertragsfristen zu benennen. Der

Auftraggeber kann dann unter Würdigung der Angaben des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 315 BGB

nach billigem Ermessen eine neue Frist zur Leistungserbringung setzen, die für den Auftragnehmer

verbindlich ist.

Widerspricht der Auftragnehmer nicht unverzüglich einer Frist nach Satz 1 oder einer Frist nach Satz 3, wird

vermutet, dass die jeweiligen Fristen angemessen sind bzw. der Billigkeit entsprechen.

8.3 Hält der Auftragnehmer Vertragsfristen nicht ein, ist der Auftraggeber nach Maßgabe des § 315 BGB nach

billigem Ermessen befugt, neue Fristen vorzugeben, die unter Berücksichtigung der vertraglichen

Anforderungen die eingetretenen Terminverzögerungen angemessen berücksichtigen. Vor der Festlegung

von neuen Terminen oder Fristen hört der Auftraggeber den Auftragnehmer an. Die Verantwortlichkeit für

die Einhaltung der vormals vereinbarten Vertragstermine bleibt hierdurch unberührt. Ist die Verzögerung

Eingeführt mit Erlass BMWSB 02.03.2026 Seite 7/14

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Allgemeine Vertragsbestimmungen

nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, bleiben daraus folgende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche

des Auftragnehmers unberührt.

8.4 Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Verlängerung von Vertragsfristen, wenn er bei der Erbringung seiner

Leistung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers oder durch höhere Gewalt oder

andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände behindert wird.

Behinderungen hat er unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, obwohl ihm das

nach den Umständen möglich gewesen wäre, hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung behindernder

Umstände, wenn dem Auftraggeber die entsprechenden Tatsachen und ihre hindernde Wirkung bekannt

waren oder er diese hätte kennen müssen.

Behinderungen, die zur Unterbrechung der Planungsleistungen des Auftragnehmers bis zu einem Zeitraum

von bis zu sechs Monaten führen, berechtigen den Auftragnehmer nicht zu einer Kündigung nach § 643

BGB.

Im Übrigen richten sich die Kündigungsmöglichkeiten des Auftragnehmers nach den Bestimmungen dieses

Vertrages und den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

§ 9

Abnahme

9.1 Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers nach Erbringung der letzten beauftragten

Leistungsstufe ab; Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertig gestellt sind und keine

wesentlichen Mängel erkennen lassen. Die Abnahmepflicht gilt entsprechend nach Erbringung der letzten

beauftragten Leistungsstufe, soweit der Auftragnehmer berechtigt von seinem Kündigungsrecht nach § 14

Nummer 14.1 Gebrauch gemacht hat.

Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann der Auftragnehmer eine Teilabnahme der Leistungen in folgenden

Fällen verlangen:

Der Auftragnehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder

der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen

verlangen, § 650s BGB.

Verlangt der Auftragnehmer keine Teilabnahme nach § 650s BGB, hat er gleichwohl nach Beendigung der

Objektüberwachung/Bauüberwachung und Dokumentation einen Anspruch auf Teilabnahme, sofern

lediglich noch Leistungen der Objektbetreuung zu erbringen sind.

9.2 Die Abnahme ist vom Auftragnehmer in Textform zu verlangen. Die Abnahme hat gemeinsam und förmlich

zu erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind

vorhandene Mängel festzustellen und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten.

§ 10

Vergütung

10.1 Alle Vergütungsregelungen infolge geänderter Leistungen sind vor Beginn der Änderungsleistungen in

Textform zu vereinbaren.

Eingeführt mit Erlass BMWSB 02.03.2026 Seite 8/14

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10.2 Ablaufstörungen während der Bauausführung führen unabhängig von ihrer Zuordnung zu dem

Risikobereich einer der Vertragsparteien nicht zu einer Anpassung der Vergütung, es sei denn, die

Voraussetzungen des § 313 BGB sind erfüllt.

Der Mehraufwand, der durch eine Verlängerung des im Vertrag vereinbarten Zeitraums der

Objektüberwachung von bis zu 20% entsteht, ist dem Auftragnehmer zumutbar. Beträgt der Zeitraum der

Objektüberwachung 30 Monate oder mehr, tritt an Stelle von 20% ein Zeitraum von 6 Monaten. Zeitraum

der Objektüberwachung ist der Zeitraum zwischen Baubeginn und der Übergabe gem. F1 RBBau.

Die Ansprüche sind auf den vom Auftragnehmer konkret dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisenden

Mehraufwand beschränkt.

Im Übrigen begründen Veränderungen der festgelegten Termine allein keinen Anspruch auf Erhöhung des

Honorars.

10.3 Zeithonorare sind auf der Grundlage der im Vertrag festgelegten Stundensätze durch Vorausschätzung des

Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht

möglich, so sind die Honorare nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der vereinbarten

Stundensätze zu berechnen.

10.3.1 Der Auftragnehmer hat die erbrachten Stunden durch qualifizierte, die Leistung genau bezeichnende

Stundenbelege nachzuweisen. In den Stundenbelegen ist mindestens die Tätigkeit im Einzelnen, d.h. die

Tätigkeitsinhalte, deren Zeitdauer (Anzahl der Stunden) und das konkrete Datum anzugeben. Es sind dort

die Qualifikationen der eingesetzten Personen zu benennen. Die Belege sind dem Auftraggeber wöchentlich

zur Gegenzeichnung zuzuleiten.

Unterlässt der Auftragnehmer eine fristgerechte Einreichung, hat er daraus resultierende

Mehraufwendungen des Auftraggebers bei der Prüfung, z.B. durch die Einschaltung eines sachverständigen

Dritten zur Leistungsbewertung, zu tragen.

10.3.2 Mit der Unterzeichnung von Stundenzetteln erkennt der Auftraggeber die Leistungen und deren Inhalt an.

Die Prüfung des Vergütungsanspruchs dem Grunde und der Höhe nach bleibt davon unberührt.

10.4 Für die Erteilung von Auskünften über eigene Leistungen im Zuge der Rechnungsprüfung erhält der

Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung.

§ 11

Abrechnung

11.1 Sobald die vereinbarten Leistungen insgesamt vertragsgemäß erbracht und abgenommen sind, hat der

Auftragnehmer sie prüffähig abzurechnen (Schlussrechnung).

Er hat die Schlussrechnung übersichtlich, gegliedert nach Teilmaßnahmen, Objekten und Anlagengruppen,

aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Leistungspositionen gemäß der Gliederungsstruktur der Anlage

zu den Spezifischen Leistungspflichten und den Vergütungsregelungen (Honorar, Nebenkosten,

Umsatzsteuer) des Vertrages in der Schlussrechnung einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen

enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der vertragsgemäß

erbrachten Leistungen erforderlichen Unterlagen sind der Rechnung beizufügen und entsprechend der

Rechnungsaufstellung zu gliedern.

Eingeführt mit Erlass BMWSB 02.03.2026 Seite 9/14

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Allgemeine Vertragsbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Schlussrechnung unter Verweis auf die jeweilige

Vereinbarung besonders kenntlich zu machen und auf Verlangen des Auftraggebers getrennt abzurechnen.

11.2 Die Schlussrechnung muss innerhalb von 2 Monaten nach vertragsgemäßer Erbringung der letzten Leistung

eingereicht werden.

Reicht der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen eine prüffähige Schlussrechnung nicht ein,

obwohl ihm der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist dafür eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, so

kann der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers eine prüffähige Ersatzschlussrechnung

aufstellen oder durch Dritte aufstellen lassen. Die Ersatzschlussrechnung begründet dann ebenfalls die

Fälligkeit der Vergütungsforderung des Auftragnehmers.

§ 12

Zahlungen

12.1 Auf Antrag des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen für die nachgewiesenen vertragsgemäßen

Leistungen und Nebenkosten einschließlich des darauf entfallenden bzw. dazu ausgewiesenen

Umsatzsteuerbetrages gewährt. Die Forderungsaufstellung (Abschlagsrechnung) hat kumulativ zu erfolgen

und muss den Anforderungen des § 11 Nummer 11.1 entsprechen.

Auf Verlangen einer Vertragspartei ist ein Zahlungsplan zu vereinbaren, der an die zu erbringenden

Leistungen anknüpft. Ist ein solcher Zahlungsplan nicht vereinbart, erfolgen Abschlagszahlungen nach

Maßgabe des § 632a Absatz 1 BGB. Zu den einzelnen Zahlungsterminen hat der Auftragnehmer jeweils eine

prüffähige Abschlagsrechnung vorzulegen. Erfolgt zum einzelnen Zahlungstermin keine

Abschlagsrechnung, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach erfolgloser, angemessener, kurzer

Nachfristsetzung für die Abschlagszahlung eine Ersatzabschlagsrechnung zu erstellen.

Abschlagszahlungen werden 18 Werktage nach Zugang der prüffähigen Abschlagsrechnung bzw. der

Versendung der Ersatzabschlagsrechnung fällig.

Als Sicherheit für die Vertragserfüllung, insbesondere die vertragsgemäße Ausführung der Leistung

einschließlich der Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz, Vertragsstrafen, Rückzahlung von

Überzahlungen, Ansprüche auf vertragsgemäße Erbringung von geänderten und zusätzlichen Leistungen

und Ansprüche bei Nichtabführung von Beiträgen an die Sozialversicherungsträger, behält der Auftraggeber

von jeder Zahlung jeweils 5 v.H. bis zu einer Höhe von 5 v.H. des tatsächlichen Gesamthonorars ein. Der

Auftragnehmer kann stattdessen auch eine Bankbürgschaft stellen. Die Bankbürgschaft ist als

selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder

Kreditversicherers unter Ausschluss der Hinterlegung und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage,

zudem ohne Befristung, auszustellen. Einbehalte bzw. Sicherheiten nach Satz 1 und 2 für Leistungen des

Auftragnehmers aus den Leistungsstufen 1-4 sind spätestens nach erfolgter Teilabnahme dieser Leistungen

nach § 9 Nummer 9.1 Absatz 2, 1. oder 2. Variante, auszuzahlen bzw. zurückzugeben, soweit der

Sicherungszweck nicht noch fortbesteht.

12.2 Wird nach Annahme der Teil- / Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag

oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen.

Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Auf

einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) kann sich eine Partei nur insoweit berufen,

als sie die fehlerhafte Abrechnung nicht selbst verursacht hat.

Eingeführt mit Erlass BMWSB 02.03.2026 Seite 10/14

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Allgemeine Vertragsbestimmungen

Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof. Die

Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzliche

Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen des Auftraggebers wegen Überzahlung des Auftragnehmers

von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter

Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftraggebers vom Ergebnis der

Rechnungsprüfung, es sei denn, der Auftraggeber hatte bereits zuvor von der Überzahlung Kenntnis oder

seine Unkenntnis war grob fahrlässig; § 199 Absatz 4 BGB bleibt unberührt. Die Ansprüche verjähren

spätestens nach 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, § 202 Absatz 2 BGB. Der Auftragnehmer

muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt

gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird.

12.3 Der Auftraggeber behält sich vor, insbesondere mit zuvor an den Auftraggeber abgetretenen vertraglichen

und steuerlichen Forderungen der Bundesrepublik Deutschland und des Bundeslandes, in dem der

Auftragnehmer für die Bundesrepublik Deutschland tätig wird, sowie vertraglichen Forderungen der

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und des Landesbetriebs bzw. des Landessondervermögens des

Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer für die Bundesrepublik Deutschland tätig wird, gegen

Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.

§ 13

Kündigung durch den Auftraggeber

13.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.

13.2 Die Kündigung durch den Auftraggeber und ihre Folgen richten sich nach den §§ 648, 648a BGB.

13.3 Der Auftraggeber kann auch dann aus einem wichtigen Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer gegen

seine Verpflichtung nach § 1 Nummer 1.6 oder 1.6.1 verstößt, seine Zahlungen einstellt oder einen Antrag

auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder eines anderen vergleichbaren

gesetzlichen Verfahrens stellt. Weiterhin kann der Auftraggeber kündigen, wenn ein solches

Insolvenzverfahren von anderen Gläubigern beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet oder mangels

Masse abgelehnt wird. Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen nur Anspruch auf Vergütung der bis zur

Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen.

13.4 Die Kündigung des Vertrages kann auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Werkleistung beschränkt

werden, § 648a Absatz 2 BGB. Das gilt auch für innerhalb der einzelnen beauftragten Leistungsstufe zu

erbringende Einzelleistungen, soweit es sich um abgrenzbare Teile der geschuldeten Leistungen handelt.

Nach Kündigung des Vertrages oder eines Teils davon ist der Auftraggeber berechtigt, die bisher erbrachten

Leistungen des Auftragnehmers für die im Vertrag genannte Baumaßnahme zu nutzen und zu ändern.

Entstehen dem Auftraggeber durch die Kündigung nach Nummer 13.3 oder 13.4 zusätzliche Kosten oder

Aufwendungen, z.B. durch Verzögerung der Projektrealisierung oder Weiterbeauftragung an einen Dritten,

gehen sie zu Lasten des Auftragnehmers.

13.5 Eine Fristsetzung ist in Textform, die Kündigung schriftlich zu erklären.

13.6 Bei einer Kündigung nach Nummer 13.3 oder 13.4 soll der Auftraggeber – unbeschadet seines Rechts auf

Nachbenennung – die Kündigungsgründe in kurzer, nachvollziehbarer Weise im Kündigungsschreiben

darlegen.

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Allgemeine Vertragsbestimmungen

13.7 Die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Feststellung des Leistungsstandes nach Kündigung richten sich

nach § 648a Absatz 4 BGB. Insbesondere kann der Auftragnehmer die Feststellung und Abnahme seiner bis

zur Kündigung erbrachten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat danach unverzüglich

eine prüffähige Rechnung über seine ausgeführten Leistungen vorzulegen.

13.8 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 14, 15, 16 und 18 bleiben unberührt.

13.9 Für die Kündigung bei Verstößen gegen das Vergaberecht gilt § 133 GWB.

§ 14

Kündigung durch den Auftragnehmer

14.1 Bei stufenweiser Beauftragung kann der Auftragnehmer den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat

nach Ablauf der dem Auftraggeber zur Erklärung gesetzten Nachfrist gemäß Satz 2 kündigen, wenn der

Auftraggeber die Leistungen für die jeweils folgende Stufe nicht innerhalb einer angemessenen Frist abruft.

Eine solche angemessene Frist endet im Regelfall nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach vollständiger

Erfüllung der Leistungen der vorangegangenen Stufe sowie einer mit einer Nachfristsetzung von

mindestens zwei Wochen verbundenen schriftlichen Aufforderung des Auftragnehmers zur Erklärung über

die Anschlussbeauftragung, die dem Auftraggeber nicht früher als zwei Wochen vor Ablauf der

Sechsmonatsfrist zugehen darf. Wenn der Auftraggeber mehrere Stufen nach diesem Vertrag abruft, dürfen

die hierfür kumuliert in Anspruch genommenen Abruffristen die Interessen des Auftragnehmers nicht

unangemessen beeinträchtigen; insbesondere darf die Gesamtdauer der vom Auftraggeber in Anspruch

genommenen Abruffristen 18 Monate nicht überschreiten. Aus der Kündigung nach dieser Regelung

erwachsen keiner Vertragspartei Schadensersatz-, Entschädigungs- oder Vergütungsansprüche; die

Ansprüche aus den bis dahin erbrachten Leistungen bleiben unberührt.

14.2 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 13, 15, 16 und 18 AVB bleiben unberührt.

§ 15

Haftung und Verjährung

15.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und

Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

15.2 Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche des Auftraggebers bestimmen sich nach § 634a BGB und

beginnen mit der (Teil-) Abnahme der Leistungen gemäß § 9.

§ 16

Haftpflichtversicherung

16.1 Der Auftragnehmer muss auf eigene Kosten eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten

Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus

dem Vertrag Versicherungsschutz für alle im Vertrag vereinbarten Leistungen in Höhe der im Vertrag

genannten Deckungssummen besteht.

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Allgemeine Vertragsbestimmungen

16.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des

Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des

Versicherungsschutzes abhängig machen.

16.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in

der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss

eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit

nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen. Lässt der Auftragnehmer eine hierzu vom Auftraggeber

gesetzte, angemessene Frist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine solche Deckung auf

Kosten des Auftragnehmers einzuholen. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung des Vertrags aus

wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 17

Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand

17.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu

erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.

17.2 Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll der Auftragnehmer zunächst die Fachaufsicht führende Stelle des

Auftraggebers anrufen. Soweit die Fachaufsicht führende Stelle nicht im Vertrag bezeichnet ist, wird der

Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen die Kontaktdaten der zuständigen Stelle übermitteln.

17.3 Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der

Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen

Stelle. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.

§ 18

Arbeitsgemeinschaft

18.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im

Vertrag genannte Mitglied die Federführung.

Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner

Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem

Auftraggeber unwirksam.

18.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach

deren Auflösung gesamtschuldnerisch.

18.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag

genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Auch im

Falle der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft gilt die Vollmacht des im Vertrag genannten Vertreters als

fortbestehend, bis dem Auftraggeber ihr Erlöschen in Textform bekannt gegeben wird.

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Allgemeine Vertragsbestimmungen

§ 19

Anwendbares Recht, Form, Sprache

19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

19.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.

19.3 Für die Durchführung des Vertrags gilt ausschließlich die deutsche Sprache.

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