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Allgemeine Vertragsbestimmungen
Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB)
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 1
§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 2
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten 3
§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer 4
§ 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers 5
§ 5 Urheberrecht 5
§ 6 Öffentlichkeitsarbeit 6
§ 7 Behandlung von Unterlagen 7
§ 8 Leistungsverzögerungen 7
§ 9 Abnahme 8
§ 10 Vergütung 8
§ 11 Abrechnung 9
§ 12 Zahlungen 10
§ 13 Kündigung durch den Auftraggeber 11
§ 14 Kündigung durch den Auftragnehmer 12
§ 15 Haftung und Verjährung 12
§ 16 Haftpflichtversicherung 12
§ 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand 13
§ 18 Arbeitsgemeinschaft 13
§ 19 Anwendbares Recht, Form, Sprache 14
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Allgemeine Vertragsbestimmungen
§ 1
Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen
Betrieb des Bauwerks /
der baulichen Anlage sowie den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.
1.2 Der Auftragnehmer hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Verwaltungsvorschriften für das Öffentliche
Bauwesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; insbesondere:
− die Bundeshaushaltsordnung (BHO) und ihre Verwaltungsvorschriften (VV-BHO),
insbesondere die §§ 7, 24, 34, 54, 55, 56, 58, 59 und 70 BHO,
− die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau),
− den Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
− die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV),
− die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),
− die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO),
− das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB).
1.3 Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sach- und Fachkunde des
Auftraggebers sowie weiterer vom Auftraggeber für das jeweilige Bauvorhaben gebundener Auftragnehmer
nicht gemindert. § 254 BGB bleibt unberührt.
1.4 Der Auftragnehmer hat die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Er darf keine Unternehmer- oder
Lieferanteninteressen vertreten. Vermögensbetreuungspflichten, die mit übertragen sind, hat er
ausschließlich für den Auftraggeber wahrzunehmen.
1.5 Weder der Auftragnehmer noch eine ihm angehörige oder wirtschaftlich verbundene Person dürfen in
einem von ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber oder Bieter tätig sein, es sei
denn, dass dadurch für den Auftragnehmer kein Interessenskonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht
auf die Entscheidungen im Vergabeverfahren auswirken. Ein Interessenkonflikt besteht immer dann, wenn
der Auftragnehmer am Ausgang des Vergabeverfahrens ein direktes oder indirektes finanzielles,
wirtschaftliches oder persönliches Interesse hat.
1.6 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem eigenen Büro bzw. mit den mit dem
Auftraggeber vereinbarten Nachunternehmern zu erbringen. Der Einsatz weiterer Nachunternehmer bedarf
der Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
1.6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen mit den im Vergabeverfahren bzw. im Vertrag konkret
benannten Personen und/oder geforderten Qualifikationen zu erfüllen. Sie dürfen sich nur bei
vorübergehender Verhinderung (z.B. Urlaub) vertreten lassen. Demgegenüber bedarf der Austausch eines
für die Erbringung der Leistung Benannten der Zustimmung des Auftraggebers in Textform. Der
Auftraggeber wird die Zustimmung jedenfalls dann erteilen, wenn der Einsatz eines für die Erbringung der
Leistung Benannten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr möglich ist und das
vorgesehene Ersatzpersonal mindestens die gleiche Qualifikation, die gleiche Erfahrung sowie gleichartige
und gleichwertige Referenzen aufweist wie der zu ersetzende Mitarbeiter sowie die sonstigen
Zuschlagskriterien erfüllt sind. Nachweise hierfür sind dem Auftraggeber unverzüglich zur Prüfung
vorzulegen.
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1.6.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiters zu verlangen,
wenn das Vertrauensverhältnis aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Gründen gestört und dem Auftraggeber
das Festhalten an der Weiterbeschäftigung dieses Mitarbeiters deshalb nicht mehr zumutbar ist. Für das
Ersatzpersonal gelten die Anforderungen gemäß Nummer 1.6.1. Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine
Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter nicht in
ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder eine vertragsgemäße Objektüberwachung
gewährleisten.
1.6.3 Entsprechen die Leistungen des Nachunternehmers trotz Beanstandung durch den Auftraggeber nicht den
vertraglichen Anforderungen und ist dies vom Nachunternehmer und/oder vom Auftragnehmer zu
vertreten, so kann der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung widerrufen. Dies hat zur Folge,
dass der Auftragnehmer die Leistung des Nachunternehmers selbst übernehmen oder mit Zustimmung des
Auftraggebers einen anderen Nachunternehmer mit der Leistung beauftragen muss. Auch für diesen ist die
Zustimmung des Auftraggebers nach Nummer 1.6 erforderlich.
1.6.4 Wird die Hinzuziehung von Sonderfachleuten oder Gutachtern erforderlich, so hat der Auftragnehmer den
Auftraggeber hierauf rechtzeitig in Textform hinzuweisen und das Erfordernis zu begründen.
Der Hinweis hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Auftraggeber (unter Berücksichtigung insbesondere der
einschlägigen Vergaberegelungen) hinreichend Zeit zur Auswahl und Beauftragung eines solchen hat.
§ 2
Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer
und anderen fachlich Beteiligten
2.1 Vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen ist nur die mit der Vertragsdurchführung betraute
Stelle des Auftraggebers dem Auftragnehmer gegenüber weisungsbefugt.
2.2 Auftraggeber und Auftragnehmer wirken mit den fachlich Beteiligten und den beauftragten Unternehmen
vertrauensvoll zusammen, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu realisieren.
2.3 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer über die Leistungen, die die von ihm beauftragten
fachlich Beteiligten zu erbringen haben, und übermittelt ihm die mit ihnen auf der Grundlage des
Ablaufplans vereinbarten Termine.
2.4 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber jeweils zeitnah umfassend über den Stand der Planung und die
planerischen Alternativen zur Realisierung der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu
unterrichten, Auskunft über den vorgesehenen Bauablauf zu erteilen, sich mit ihm zu beraten und die
Vorgaben und Weisungen des Auftraggebers zu beachten.
2.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber, den anderen fachlich Beteiligten und dem ggf.
beauftragten Projektsteuerer die notwendigen Angaben und Unterlagen oder mögliche
Entscheidungsvorlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen
können.
2.6 Der Auftraggeber hat zu den vom Auftragnehmer erarbeiteten und begründeten planerischen
Lösungsvorschlägen die im Rahmen der jeweiligen Leistungsstufe notwendigen Entscheidungen in
angemessener Frist zu treffen. Über Verzögerungen in der Entscheidungsfindung hat der Auftraggeber den
Auftragnehmer zu unterrichten.
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2.7 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer
und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich in Textform die
Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.
2.8 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich in Textform über Umstände zu unterrichten, die
Ansprüche gegen ihn, den Auftraggeber oder andere mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder
andere fachlich Beteiligte ergeben können.
2.8.1 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Informationspflichten bei der
Geltendmachung seiner Ansprüche gegen Dritte zu unterstützen; die Geltendmachung der Ansprüche
erfolgt durch den Auftraggeber.
2.9 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auch nach Abnahme der Leistungen bis zum Abschluss des
Rechnungsprüfungsverfahrens schriftliche Stellungnahmen sowie schriftliche Stellungnahmen zu Anfragen
der Rechnungsprüfungsbehörden abzugeben. Eine zusätzliche, aufwandsbezogene Vergütung für die
Erarbeitung entsprechender Stellungnahmen kann der Auftragnehmer nur nach den vereinbarten
Stundensätzen verlangen, soweit solche Anfragen später als ein Jahr nach Abnahme seiner Leistungen bei
dem Auftragnehmer eingehen. Wurde der Auftragnehmer einheitlich oder nach Abruf mit mehreren
Leistungsstufen beauftragt, so steht ihm die Vergütung nach Satz 2 nur zu, wenn die Anfrage später als ein
Jahr nach der Abnahme der letzten Leistungsstufe, mit der der Auftragnehmer beauftragt war, bei ihm
eingeht.
2.10 Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Leistungen einzustellen. Gesetzliche
Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
§ 3
Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
3.1 Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Objektüberwachungspflichten berechtigt und verpflichtet, die
ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen
gegenüber die Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich
sind.
Der Auftragnehmer ist nicht dazu bevollmächtigt, Anordnungen zu treffen, die zusätzliche
Vergütungsansprüche der ausführenden Unternehmen begründen können, es sei denn, er hat zuvor die
Zustimmung des Auftraggebers in Textform eingeholt; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung
des ordnungsgemäßen und sicheren Baubetriebs bleibt davon unberührt. Hält der Auftragnehmer eine
Anordnung, die zusätzliche Vergütungsansprüche der ausführenden Unternehmen begründen kann für
erforderlich, so hat er dies unverzüglich und begründet dem Auftraggeber in Textform mitzuteilen.
3.2 Über Nummer 3.1 hinaus hat der Auftragnehmer keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für den
Auftraggeber einzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von
Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.
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§ 4
Herausgabeanspruch des Auftraggebers
4.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen sind an den Auftraggeber
herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Diese Regelung gilt für erarbeitete Daten entsprechend.
Soweit nicht anders vereinbart, übergibt der Auftragnehmer diese in weiterverarbeitungsfähigen
Datenformaten auf geeigneten Datenträgern. Die Datenformate müssen den Anforderungen des
Auftraggebers, die dieser nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit vorgibt,
entsprechen.
4.2 Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Erfüllung oder
Beendigung seines Vertrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem
Vertragsverhältnis oder auf einem mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäft
beruhen, sind ausgeschlossen.
4.3 Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber digital zur Verfügung
gestellten Daten in seinem DV-System vollständig und sicher zu löschen bzw. löschen zu lassen. Der
Auftraggeber kann dazu geeignete Vorgaben treffen.
§ 5
Urheberrecht
5.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und Daten das ausgeführte Werk ganz oder in
Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung,
Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach den Nummern 5.1.1 bis 5.1.4.
Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers bis zur Freigabe des fertiggestellten Planungsergebnisses
kann der Auftragnehmer nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und
Unterlagen seinem Urheberrecht unterliegen.
5.1.1 Für die Zwecke der Herstellung und späteren Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens darf der
Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte
Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige
Wiederherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden.
5.1.2 Der Auftraggeber darf die Unterlagen und Daten sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des
Auftragnehmers ändern. Die Änderung setzt voraus, dass das Schutzinteresse des Auftragnehmers hinter
dem Gebrauchsinteresse des Auftraggebers zurücktritt. Bei der Interessenabwägung ist insbesondere zu
berücksichtigen, inwieweit die Änderung nutzungsbedingt und/oder technisch erforderlich bzw.
wirtschaftlich sinnvoll ist. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten,
anhören und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit zu
dem Vorhaben Stellung zu nehmen.
Änderungen, die zu einer Entstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes führen (§ 14 UrhG), sind von
dem hier geregelten Änderungsrecht nicht umfasst.
5.1.3 Müssen am ausgeführten Werk Mängel, die insbesondere eine Gefahr für die Sicherheit darstellen oder die
zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung des Gebäudes führen und die nicht
ohne eine Änderung des ursprünglichen Werkes behoben werden können, beseitigt werden, kann der
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Auftraggeber das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. Nummer 5.1.2. Satz 2
gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gebrauchsinteresses des Auftraggebers das
Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Werkausführung tritt. Soweit möglich, wird er den
Urheber vor Ausführung anhören und dessen Auffassung bei seiner Entscheidung nach Möglichkeit
berücksichtigen.
5.1.4 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers, dies
umfasst auch die Verwendung als Informationsmaterial innerhalb der Bauverwaltungen der Bundesrepublik
Deutschland und ihrer Länder. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, wenn Geheimhaltungs- oder Sicherheitsinteressen des
Auftraggebers berührt oder sonstige, vergleichbare Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.
5.2 Liegen die Voraussetzungen von Nummer 5.1 Absatz 1 nicht vor, darf der Auftraggeber über die in Nummer
5.1.1 bis 5.1.4 genannten Zwecke hinaus die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte
Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das
ausgeführte Werk.
Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Auftraggebers.
Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte
weitergegeben werden; § 2 Nummer 2.5 bleibt davon unberührt.
5.3 Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück
Berechtigten übertragen.
5.4 Der Auftragnehmer hat mit etwaigen Nachunternehmern geeignete Regelungen zu vereinbaren, um dem
Auftraggeber die oben genannten Rechte einräumen zu können.
§ 6
Öffentlichkeitsarbeit
6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen seiner Leistungserbringung bekannt gewordenen Vorgänge,
Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller
Leistungen fort. Gesetzlichen Offenlegungspflichten darf der Auftragnehmer unbeschränkt nachkommen.
Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur
Verschwiegenheit im Sinne von Nummer 6.1 Satz 1 und 2 zu verpflichten.
6.2 Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer an nicht an der Planung oder
Ausführung beteiligte Dritte nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers weitergeben; § 2 Nummer
2.5 und § 5 Nummer 5.2 bleiben davon unberührt.
Anfragen der Medien hat er unbeantwortet an den Auftraggeber weiter zu leiten.
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§ 7
Behandlung von Unterlagen
7.1 Der Auftragnehmer hat Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sowie Daten
unter Beachtung der geltenden technischen Normen zu erstellen, aufeinander abzustimmen und sachlich in
sich schlüssig und in sachgerechter Paketierung dem Auftraggeber vorzulegen. Sie müssen den Vorgaben
nach § 1 Nummer 1.2 sowie den vertraglichen Regelungen und den Festlegungen im Projekt entsprechen.
7.2 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Arbeitsergebnisse über die DV-Anlagen des
Auftraggebers und der übrigen fachlich Beteiligten ausgetauscht werden können.
Auf Aufforderung des Auftraggebers oder auf Wunsch des Auftragnehmers ist zur Prüfung der
Kompatibilität der DV-Systeme der Datenaustausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer praktisch zu
testen.
Alle Pläne, Modelldaten und Planinhalte sind nach den Vorgaben des Auftraggebers einheitlich zu kodieren;
der Auftragnehmer erarbeitet hierzu Vorschläge, für deren Umsetzung es der Zustimmung des
Auftraggebers bedarf.
7.3 Der Auftragnehmer unterzeichnet die von ihm gefertigten Unterlagen als „Verfasser“. Bei elektronisch
übermittelten Unterlagen ist der Verfasser in Textform zu benennen.
Der Auftragnehmer hat seine Planungsunterlagen, soweit ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt
wird, als Entwurfsverfasser und in allen anderen Fällen (Zustimmungsverfahren, Kenntnisgabe) als
Planverfasser zu unterzeichnen.
§ 8
Leistungsverzögerungen
8.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer zur vertragsgerechten Leistungserbringung anzuhalten
und Anordnungen zu treffen, wenn der Auftragnehmer seine Tätigkeiten nicht zeitgerecht aufnimmt oder
fortführt.
8.2 Verzögert der Auftragnehmer eine Leistung, für die keine Vertragsfrist besteht, kann ihm der Auftraggeber
eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen. Hält der Auftragnehmer diese Frist nicht für
angemessen, hat er unverzüglich zu widersprechen und dem Auftraggeber den aus seiner Sicht
erforderlichen Zeitraum für die Leistungserbringung unter Beachtung der Vertragsfristen zu benennen. Der
Auftraggeber kann dann unter Würdigung der Angaben des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 315 BGB
nach billigem Ermessen eine neue Frist zur Leistungserbringung setzen, die für den Auftragnehmer
verbindlich ist.
Widerspricht der Auftragnehmer nicht unverzüglich einer Frist nach Satz 1 oder einer Frist nach Satz 3, wird
vermutet, dass die jeweiligen Fristen angemessen sind bzw. der Billigkeit entsprechen.
8.3 Hält der Auftragnehmer Vertragsfristen nicht ein, ist der Auftraggeber nach Maßgabe des § 315 BGB nach
billigem Ermessen befugt, neue Fristen vorzugeben, die unter Berücksichtigung der vertraglichen
Anforderungen die eingetretenen Terminverzögerungen angemessen berücksichtigen. Vor der Festlegung
von neuen Terminen oder Fristen hört der Auftraggeber den Auftragnehmer an. Die Verantwortlichkeit für
die Einhaltung der vormals vereinbarten Vertragstermine bleibt hierdurch unberührt. Ist die Verzögerung
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nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, bleiben daraus folgende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche
des Auftragnehmers unberührt.
8.4 Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Verlängerung von Vertragsfristen, wenn er bei der Erbringung seiner
Leistung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers oder durch höhere Gewalt oder
andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände behindert wird.
Behinderungen hat er unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, obwohl ihm das
nach den Umständen möglich gewesen wäre, hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung behindernder
Umstände, wenn dem Auftraggeber die entsprechenden Tatsachen und ihre hindernde Wirkung bekannt
waren oder er diese hätte kennen müssen.
Behinderungen, die zur Unterbrechung der Planungsleistungen des Auftragnehmers bis zu einem Zeitraum
von bis zu sechs Monaten führen, berechtigen den Auftragnehmer nicht zu einer Kündigung nach § 643
BGB.
Im Übrigen richten sich die Kündigungsmöglichkeiten des Auftragnehmers nach den Bestimmungen dieses
Vertrages und den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
§ 9
Abnahme
9.1 Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers nach Erbringung der letzten beauftragten
Leistungsstufe ab; Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertig gestellt sind und keine
wesentlichen Mängel erkennen lassen. Die Abnahmepflicht gilt entsprechend nach Erbringung der letzten
beauftragten Leistungsstufe, soweit der Auftragnehmer berechtigt von seinem Kündigungsrecht nach § 14
Nummer 14.1 Gebrauch gemacht hat.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann der Auftragnehmer eine Teilabnahme der Leistungen in folgenden
Fällen verlangen:
Der Auftragnehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder
der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen
verlangen, § 650s BGB.
Verlangt der Auftragnehmer keine Teilabnahme nach § 650s BGB, hat er gleichwohl nach Beendigung der
Objektüberwachung/Bauüberwachung und Dokumentation einen Anspruch auf Teilabnahme, sofern
lediglich noch Leistungen der Objektbetreuung zu erbringen sind.
9.2 Die Abnahme ist vom Auftragnehmer in Textform zu verlangen. Die Abnahme hat gemeinsam und förmlich
zu erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind
vorhandene Mängel festzustellen und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten.
§ 10
Vergütung
10.1 Alle Vergütungsregelungen infolge geänderter Leistungen sind vor Beginn der Änderungsleistungen in
Textform zu vereinbaren.
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10.2 Ablaufstörungen während der Bauausführung führen unabhängig von ihrer Zuordnung zu dem
Risikobereich einer der Vertragsparteien nicht zu einer Anpassung der Vergütung, es sei denn, die
Voraussetzungen des § 313 BGB sind erfüllt.
Der Mehraufwand, der durch eine Verlängerung des im Vertrag vereinbarten Zeitraums der
Objektüberwachung von bis zu 20% entsteht, ist dem Auftragnehmer zumutbar. Beträgt der Zeitraum der
Objektüberwachung 30 Monate oder mehr, tritt an Stelle von 20% ein Zeitraum von 6 Monaten. Zeitraum
der Objektüberwachung ist der Zeitraum zwischen Baubeginn und der Übergabe gem. F1 RBBau.
Die Ansprüche sind auf den vom Auftragnehmer konkret dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisenden
Mehraufwand beschränkt.
Im Übrigen begründen Veränderungen der festgelegten Termine allein keinen Anspruch auf Erhöhung des
Honorars.
10.3 Zeithonorare sind auf der Grundlage der im Vertrag festgelegten Stundensätze durch Vorausschätzung des
Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht
möglich, so sind die Honorare nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der vereinbarten
Stundensätze zu berechnen.
10.3.1 Der Auftragnehmer hat die erbrachten Stunden durch qualifizierte, die Leistung genau bezeichnende
Stundenbelege nachzuweisen. In den Stundenbelegen ist mindestens die Tätigkeit im Einzelnen, d.h. die
Tätigkeitsinhalte, deren Zeitdauer (Anzahl der Stunden) und das konkrete Datum anzugeben. Es sind dort
die Qualifikationen der eingesetzten Personen zu benennen. Die Belege sind dem Auftraggeber wöchentlich
zur Gegenzeichnung zuzuleiten.
Unterlässt der Auftragnehmer eine fristgerechte Einreichung, hat er daraus resultierende
Mehraufwendungen des Auftraggebers bei der Prüfung, z.B. durch die Einschaltung eines sachverständigen
Dritten zur Leistungsbewertung, zu tragen.
10.3.2 Mit der Unterzeichnung von Stundenzetteln erkennt der Auftraggeber die Leistungen und deren Inhalt an.
Die Prüfung des Vergütungsanspruchs dem Grunde und der Höhe nach bleibt davon unberührt.
10.4 Für die Erteilung von Auskünften über eigene Leistungen im Zuge der Rechnungsprüfung erhält der
Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung.
§ 11
Abrechnung
11.1 Sobald die vereinbarten Leistungen insgesamt vertragsgemäß erbracht und abgenommen sind, hat der
Auftragnehmer sie prüffähig abzurechnen (Schlussrechnung).
Er hat die Schlussrechnung übersichtlich, gegliedert nach Teilmaßnahmen, Objekten und Anlagengruppen,
aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Leistungspositionen gemäß der Gliederungsstruktur der Anlage
zu den Spezifischen Leistungspflichten und den Vergütungsregelungen (Honorar, Nebenkosten,
Umsatzsteuer) des Vertrages in der Schlussrechnung einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen
enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der vertragsgemäß
erbrachten Leistungen erforderlichen Unterlagen sind der Rechnung beizufügen und entsprechend der
Rechnungsaufstellung zu gliedern.
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Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Schlussrechnung unter Verweis auf die jeweilige
Vereinbarung besonders kenntlich zu machen und auf Verlangen des Auftraggebers getrennt abzurechnen.
11.2 Die Schlussrechnung muss innerhalb von 2 Monaten nach vertragsgemäßer Erbringung der letzten Leistung
eingereicht werden.
Reicht der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen eine prüffähige Schlussrechnung nicht ein,
obwohl ihm der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist dafür eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, so
kann der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers eine prüffähige Ersatzschlussrechnung
aufstellen oder durch Dritte aufstellen lassen. Die Ersatzschlussrechnung begründet dann ebenfalls die
Fälligkeit der Vergütungsforderung des Auftragnehmers.
§ 12
Zahlungen
12.1 Auf Antrag des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen für die nachgewiesenen vertragsgemäßen
Leistungen und Nebenkosten einschließlich des darauf entfallenden bzw. dazu ausgewiesenen
Umsatzsteuerbetrages gewährt. Die Forderungsaufstellung (Abschlagsrechnung) hat kumulativ zu erfolgen
und muss den Anforderungen des § 11 Nummer 11.1 entsprechen.
Auf Verlangen einer Vertragspartei ist ein Zahlungsplan zu vereinbaren, der an die zu erbringenden
Leistungen anknüpft. Ist ein solcher Zahlungsplan nicht vereinbart, erfolgen Abschlagszahlungen nach
Maßgabe des § 632a Absatz 1 BGB. Zu den einzelnen Zahlungsterminen hat der Auftragnehmer jeweils eine
prüffähige Abschlagsrechnung vorzulegen. Erfolgt zum einzelnen Zahlungstermin keine
Abschlagsrechnung, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach erfolgloser, angemessener, kurzer
Nachfristsetzung für die Abschlagszahlung eine Ersatzabschlagsrechnung zu erstellen.
Abschlagszahlungen werden 18 Werktage nach Zugang der prüffähigen Abschlagsrechnung bzw. der
Versendung der Ersatzabschlagsrechnung fällig.
Als Sicherheit für die Vertragserfüllung, insbesondere die vertragsgemäße Ausführung der Leistung
einschließlich der Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz, Vertragsstrafen, Rückzahlung von
Überzahlungen, Ansprüche auf vertragsgemäße Erbringung von geänderten und zusätzlichen Leistungen
und Ansprüche bei Nichtabführung von Beiträgen an die Sozialversicherungsträger, behält der Auftraggeber
von jeder Zahlung jeweils 5 v.H. bis zu einer Höhe von 5 v.H. des tatsächlichen Gesamthonorars ein. Der
Auftragnehmer kann stattdessen auch eine Bankbürgschaft stellen. Die Bankbürgschaft ist als
selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder
Kreditversicherers unter Ausschluss der Hinterlegung und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage,
zudem ohne Befristung, auszustellen. Einbehalte bzw. Sicherheiten nach Satz 1 und 2 für Leistungen des
Auftragnehmers aus den Leistungsstufen 1-4 sind spätestens nach erfolgter Teilabnahme dieser Leistungen
nach § 9 Nummer 9.1 Absatz 2, 1. oder 2. Variante, auszuzahlen bzw. zurückzugeben, soweit der
Sicherungszweck nicht noch fortbesteht.
12.2 Wird nach Annahme der Teil- / Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag
oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen.
Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Auf
einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) kann sich eine Partei nur insoweit berufen,
als sie die fehlerhafte Abrechnung nicht selbst verursacht hat.
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Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof. Die
Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzliche
Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen des Auftraggebers wegen Überzahlung des Auftragnehmers
von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter
Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftraggebers vom Ergebnis der
Rechnungsprüfung, es sei denn, der Auftraggeber hatte bereits zuvor von der Überzahlung Kenntnis oder
seine Unkenntnis war grob fahrlässig; § 199 Absatz 4 BGB bleibt unberührt. Die Ansprüche verjähren
spätestens nach 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, § 202 Absatz 2 BGB. Der Auftragnehmer
muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt
gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird.
12.3 Der Auftraggeber behält sich vor, insbesondere mit zuvor an den Auftraggeber abgetretenen vertraglichen
und steuerlichen Forderungen der Bundesrepublik Deutschland und des Bundeslandes, in dem der
Auftragnehmer für die Bundesrepublik Deutschland tätig wird, sowie vertraglichen Forderungen der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und des Landesbetriebs bzw. des Landessondervermögens des
Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer für die Bundesrepublik Deutschland tätig wird, gegen
Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.
§ 13
Kündigung durch den Auftraggeber
13.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
13.2 Die Kündigung durch den Auftraggeber und ihre Folgen richten sich nach den §§ 648, 648a BGB.
13.3 Der Auftraggeber kann auch dann aus einem wichtigen Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer gegen
seine Verpflichtung nach § 1 Nummer 1.6 oder 1.6.1 verstößt, seine Zahlungen einstellt oder einen Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder eines anderen vergleichbaren
gesetzlichen Verfahrens stellt. Weiterhin kann der Auftraggeber kündigen, wenn ein solches
Insolvenzverfahren von anderen Gläubigern beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet oder mangels
Masse abgelehnt wird. Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen nur Anspruch auf Vergütung der bis zur
Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen.
13.4 Die Kündigung des Vertrages kann auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Werkleistung beschränkt
werden, § 648a Absatz 2 BGB. Das gilt auch für innerhalb der einzelnen beauftragten Leistungsstufe zu
erbringende Einzelleistungen, soweit es sich um abgrenzbare Teile der geschuldeten Leistungen handelt.
Nach Kündigung des Vertrages oder eines Teils davon ist der Auftraggeber berechtigt, die bisher erbrachten
Leistungen des Auftragnehmers für die im Vertrag genannte Baumaßnahme zu nutzen und zu ändern.
Entstehen dem Auftraggeber durch die Kündigung nach Nummer 13.3 oder 13.4 zusätzliche Kosten oder
Aufwendungen, z.B. durch Verzögerung der Projektrealisierung oder Weiterbeauftragung an einen Dritten,
gehen sie zu Lasten des Auftragnehmers.
13.5 Eine Fristsetzung ist in Textform, die Kündigung schriftlich zu erklären.
13.6 Bei einer Kündigung nach Nummer 13.3 oder 13.4 soll der Auftraggeber – unbeschadet seines Rechts auf
Nachbenennung – die Kündigungsgründe in kurzer, nachvollziehbarer Weise im Kündigungsschreiben
darlegen.
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13.7 Die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Feststellung des Leistungsstandes nach Kündigung richten sich
nach § 648a Absatz 4 BGB. Insbesondere kann der Auftragnehmer die Feststellung und Abnahme seiner bis
zur Kündigung erbrachten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat danach unverzüglich
eine prüffähige Rechnung über seine ausgeführten Leistungen vorzulegen.
13.8 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 14, 15, 16 und 18 bleiben unberührt.
13.9 Für die Kündigung bei Verstößen gegen das Vergaberecht gilt § 133 GWB.
§ 14
Kündigung durch den Auftragnehmer
14.1 Bei stufenweiser Beauftragung kann der Auftragnehmer den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Ablauf der dem Auftraggeber zur Erklärung gesetzten Nachfrist gemäß Satz 2 kündigen, wenn der
Auftraggeber die Leistungen für die jeweils folgende Stufe nicht innerhalb einer angemessenen Frist abruft.
Eine solche angemessene Frist endet im Regelfall nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach vollständiger
Erfüllung der Leistungen der vorangegangenen Stufe sowie einer mit einer Nachfristsetzung von
mindestens zwei Wochen verbundenen schriftlichen Aufforderung des Auftragnehmers zur Erklärung über
die Anschlussbeauftragung, die dem Auftraggeber nicht früher als zwei Wochen vor Ablauf der
Sechsmonatsfrist zugehen darf. Wenn der Auftraggeber mehrere Stufen nach diesem Vertrag abruft, dürfen
die hierfür kumuliert in Anspruch genommenen Abruffristen die Interessen des Auftragnehmers nicht
unangemessen beeinträchtigen; insbesondere darf die Gesamtdauer der vom Auftraggeber in Anspruch
genommenen Abruffristen 18 Monate nicht überschreiten. Aus der Kündigung nach dieser Regelung
erwachsen keiner Vertragspartei Schadensersatz-, Entschädigungs- oder Vergütungsansprüche; die
Ansprüche aus den bis dahin erbrachten Leistungen bleiben unberührt.
14.2 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 13, 15, 16 und 18 AVB bleiben unberührt.
§ 15
Haftung und Verjährung
15.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und
Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
15.2 Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche des Auftraggebers bestimmen sich nach § 634a BGB und
beginnen mit der (Teil-) Abnahme der Leistungen gemäß § 9.
§ 16
Haftpflichtversicherung
16.1 Der Auftragnehmer muss auf eigene Kosten eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten
Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus
dem Vertrag Versicherungsschutz für alle im Vertrag vereinbarten Leistungen in Höhe der im Vertrag
genannten Deckungssummen besteht.
Eingeführt mit Erlass BMWSB 02.03.2026 Seite 12/14
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Allgemeine Vertragsbestimmungen
16.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des
Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des
Versicherungsschutzes abhängig machen.
16.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in
der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss
eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit
nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen. Lässt der Auftragnehmer eine hierzu vom Auftraggeber
gesetzte, angemessene Frist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine solche Deckung auf
Kosten des Auftragnehmers einzuholen. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung des Vertrags aus
wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 17
Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand
17.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu
erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.
17.2 Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll der Auftragnehmer zunächst die Fachaufsicht führende Stelle des
Auftraggebers anrufen. Soweit die Fachaufsicht führende Stelle nicht im Vertrag bezeichnet ist, wird der
Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen die Kontaktdaten der zuständigen Stelle übermitteln.
17.3 Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der
Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen
Stelle. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
§ 18
Arbeitsgemeinschaft
18.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im
Vertrag genannte Mitglied die Federführung.
Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner
Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem
Auftraggeber unwirksam.
18.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach
deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
18.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag
genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Auch im
Falle der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft gilt die Vollmacht des im Vertrag genannten Vertreters als
fortbestehend, bis dem Auftraggeber ihr Erlöschen in Textform bekannt gegeben wird.
Eingeführt mit Erlass BMWSB 02.03.2026 Seite 13/14
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Allgemeine Vertragsbestimmungen
§ 19
Anwendbares Recht, Form, Sprache
19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
19.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.
19.3 Für die Durchführung des Vertrags gilt ausschließlich die deutsche Sprache.
Eingeführt mit Erlass BMWSB 02.03.2026 Seite 14/14