02_Auftrags_Zahlungsbedingungen_Fbl_079.pdf

Oberlicht- und Pfosten-Riegel-Konstruktion für die Osthalle des Naturkundemuseums Leipzig

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 08:27 (Europe/Berlin)

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Stadt Leipzig Dezernat Stadtentwicklung und Bau Amt für Gebäudemanagement

Allgemeine Auftrags- und Zahlungsbedingungen für Bauleistungen

  1. Allgemeine Vorschriften

1.1 Für die Durchführung von Aufträgen gelten:

 diese "Allgemeinen Auftrags- und Zahlungsbedingungen der Stadt Leipzig" – im Nachfolgenden Stadt genannt –

 die Besonderen Vertragsbedingungen,

 die Zusätzlichen Vertragsbedingungen,

 die VOB, Teil B – Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bau- leistungen.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, die von den Allgemeinen Auftrags- und Zahlungsbedingungen der Stadt abweichen, gelten nur dann, wenn sie von der Stadt ausdrücklich in Textform angenommen sind. Das gilt auch dann, wenn die Geschäfts- bedingungen des Auftragnehmers in einem Bestätigungsschreiben enthalten sind.

  1. Aufträge

2.1 Aufträge bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Aufträge, auch Nachtrags- aufträge (Änderungs-, Erweiterungs- oder Zusatzaufträge) werden nur wirksam, wenn sie unverzüglich schriftlich bestätigt werden.

  1. Ausführung

3.1 Für die vom Auftragnehmer mit zuliefernden oder vorzuhaltenden Gegenstände (Stoffe, Geräte und dgl.) trifft den Auftraggeber keine Schutzpflicht oder Haftung (§ 4 Abs. 5 VOB/B).

3.2 Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig er- kannt werden, hat der Auftragnehmer auf seine eigenen Kosten durch mangelfreie zu ersetzen (§ 4 Abs. 7 VOB/B)

  1. Abnahme

Für die Abnahme der Leistungen ist ausschließlich die auftraggebende Stelle oder die in dem Auftragsschreiben bezeichnete Stelle der Stadt zuständig.

Bei der Abnahme hat der Auftragnehmer ohne besondere Vergütung nachzuweisen, dass die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln ist. Wegen we- sentlicher Mängel kann die Abnahme verweigert werden (§ 12 Abs. 3 VOB/B).

Die Abnahme der Leistung wird in einem gesonderten Abnahmeprotokoll festgehalten. Das Original erhält der Auftraggeber, die Kopie der Auftragnehmer.

Stadt Leipzig 1/2 65/079/16-11/02_Auftrags_Zahlungsbedingungen_Fbl_079

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  1. Vertragsstrafe/Schadenersatz

Eine bei der Abnahme ausdrücklich vorbehaltene Vertragsstrafe oder aus dem Vertrag erwachsene Schadensersatzansprüchen der Stadt können mit Forderungen des Auf- tragnehmers verrechnet werden.

  1. frei

  2. Rechnungen

Die Rechnung muss die Auftragsnummer enthalten. Die Rechnung soll der Ordnung des Angebotes/Auftrages entsprechen.

  1. Zahlung

8.1 Die Stadt zahlt grundsätzlich nur unbar auf eine vom Auftragnehmer angegebene Bankverbindung. Erklärungen, dass die Zahlungen in bestimmter Weise oder nur auf ein bestimmtes Konto des Auftragnehmers erfolgen sollen, sind für die Stadt nicht ver- bindlich.

8.2 Eine einseitige Verkürzung der Zahlungsfristen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1 VOB/B durch den Auftragnehmer sind gegenstandslos. Skontofristen sind davon nicht berührt.

  1. Haftpflicht

9.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Stadt von allen Haftpflichtansprüchen zu be- freien, die gegen sie im Zusammenhang mit dem übernommenen Auftrag von Dritten erhoben werden.

9.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages ergeben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält.

  1. Gefahrenübergang

Die Gefahrtragung und der Gefahrenübergang regeln sich nach § 7 und § 12 Abs. 6 VOB/B.

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Leipzig.

Stadt Leipzig 2/2 65/079/16-11/02_Auftrags_Zahlungsbedingungen_Fbl_079

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