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Stadt Leipzig Dezernat Stadtentwicklung und Bau Amt für Gebäudemanagement
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen – ZVB
1 Werbung
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zuläs- sig.
2 Sicherheitsleistung
2.1 Soweit in den Besonderen Vertragsbedingungen keine abweichende Vereinbarung getrof- fen wurde und die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist die Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.
2.2 Ist nach den Besonderen Vertragsbedingungen Sicherheit für Mängelansprüche verein- bart, beträgt sie drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Ab- nahme (vorläufige Abrechnungssumme).
3 Bürgschaften
3.1 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
"Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsur- kunde. Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Ab- schluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle."
3.2 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen.
3.3 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
3.4 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
4 Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Stadt Leipzig 1/3 65/073/18-01/01_Zusätzliche_Vertragsbedingungen_Fbl_073
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5 Steuerabzug bei Bauleistungen
Der Auftragsnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6 Vergütung
6.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung (Urkalkulation) für die vertragli- che Leistung dem Auftraggeber zur Aufbewahrung zu übergeben. Dies gilt auch für Ne- benangebote/Varianten.
Aus der Urkalkulation müssen für den Auftraggeber als Grundlage für die Prüfung der An- gemessenheit der Preise bzw. der Vergütungsberechnung von etwaigen Nachträgen nachvollziehbar folgende Ansätze und Zuschläge für jede Teilleistung einer Position er- kennbar sein: Zeitansatz mit Leitungsparametern Anzahl der Arbeitskräfte Kalkulationslohn Materialkosten Gerätekosten mit Angabe der Geräteart und -kennwerte Kosten Nachunternehmen sonstige Kosten (z. B. Gebühren).
Dazu sind die Zuschlagsätze auf die Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) - Lohn, Mate- rialkosten, Gerätekosten, sonstige Kosten und Leistungen Nachunternehmen/Leistungen anderer Unternehmen - zwingend auszuweisen. Die jeweiligen Zuschlagsätze können All- gemeine Geschäftskosten (AGK), Baustellengemeinkosten (BGK), Wagnis und Gewinn (W+G) beinhalten. Weiterhin sind die Schlussblätter (Summenblätter) der Kalkulation bei- zufügen mit Ausweisung der Gesamtstundenzahl für eigene Lohnstunden und der Summe EKT, BGK, AGK, W+G und Kosten NU. Eine Summenangabe der vorgenannten Ansätze ohne Aufgliederung in Teilleistungen ist nicht zulässig.
Eine Zweitfassung des Angebotes stellt keine Urkalkulation dar!
Die Formblätter des Vergabehandbuches Fbl 221 "Preisermittlung bei Zuschlagskalkula- tion", Fbl 222 "Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme" und Fbl 223 "Aufglie- derung der Einheitspreise" stellen keine Urkalkulation dar und werden nicht Vertragsbe- standteil.
Die Urkalkulation wird dem Auftraggeber bis Zuschlagserteilung übergeben. Der Auftrag- geber darf die Urkalkulation bei Vereinbarung neuer Preise, zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen und zur Prüfung der Angemessenheit des Angebotspreises je- derzeit auch ohne Beisein des Auftragnehmers öffnen und einsehen. Der Auftraggeber darf für erforderliche Prüfungen auszugsweise Kopien von der Urkalkulation anfertigen. Die Urkalkulation wird danach verschlossen.
Die Urkalkulation wird frühestens 5 Jahre nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszah- lung durch den Auftraggeber vernichtet.
6.2 Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 oder 8 Nr. 2 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat der Auftrag- nehmer auf Verlangen seine Preisermittlungen für diese Preise vorzulegen sowie die er- forderlichen Auskünfte zu erteilen.
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Aus der Preisermittlung für Preise nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 oder 8 Nr. 2 VOB/B müssen der Kalkulationslohn, Zuschlagsätze für allgemeine Geschäftskosten, Baustellengemein- kosten, Wagnis und Gewinn, Zuschlagsätze auf Lohn, auf Stoffkosten, auf Gerätekosten und Leistungen Nachunternehmen sowie positionsweise die Zeitansätze, Anteile Lohn, Stoffkosten, Geräte, Nachunternehmen erkennbar sein. Auf Verlangen hat der Auftrag- nehmer Gerätekalkulationen; Angebote, Rechnungen und Kalkulationen des Nachunter- nehmens und für Stoffkosten den Materialverbrauch sowie die Angebote bzw. Rechnun- gen der Lieferanten zur Prüfung der Nachtragspreise zu übergeben.
Werden die vom Auftraggeber geforderten Nachweise für das Zustandekommen der Nachtragspreise nicht innerhalb einer Frist von 18 Kalendertagen dem Auftraggeber über- geben, erfolgt eine Zahlung für diese Preise grundsätzlich nur nach Ermessen des Auf- traggebers
Ist eine Nichtbestätigung von Nachtragspreisen auf das schuldhafte Nichtvorlegen von Nachweisunterlagen durch den Auftragnehmer zurückzuführen, hat der Auftragnehmer für dadurch entstandene Fördermittelausfälle des Auftraggebers zu haften. Werden Förder- mittelabrechnungen auf Basis nicht bestätigter Nachtragspreise notwendig, behält sich der Auftraggeber ausdrücklich ein Rückforderungsrecht für Überzahlungen in Bezug auf später geprüfte und bestätigte Nachtragspreise vor, soweit er für die Überzahlung rück- zahlungspflichtig in Bezug auf die Fördermittel wird.
7 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
Bei Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Ver- tragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungs-be- dingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen sind.
9 Vertragsänderungen
Jede Änderung des Vertrags bedarf der Schriftform.
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