Erklaerung_Mindestarbeitsbedingungen.pdf

Oberlicht- und Pfosten-Riegel-Konstruktion für die Osthalle des Naturkundemuseums Leipzig

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 08:27 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.tender24.de

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Verpflichtungserklärung über Mindestentgelte/ Mindestlöhne/ Mindestarbeitsbedingungen

Vergabenummer: DRESO_L-2026-0045

Bieter/ Bietergemeinschaft:

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die jeweils gültigen Vorschriften über Mindestlöhne und Mindestarbeitsbedingungen, welche für sein Unternehmen/ Betrieb gelten, wie beispielsweise das Mindestlohngesetz und für ihn geltende allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge, einzuhalten.

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere bei der Ausführung des Bauvertrages bzw. Auftrages, dass er innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland

• die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), • die Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG), • des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und anderer gesetzlicher Bestimmungen über Mindestlöhne und Mindestarbeitsbedingungen einhält und • bei seinen Beschäftigten, die in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes (MiLoG) fallen, mindestens den jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 MiLoG in der jeweils geltenden Fassung zahlt und • für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge, die für sein Unternehmen/ Betrieb angewendet werden zu beachten und dort festgelegten Mindestlöhne, Zuschüsse, Auslösen oä. zu zahlen und die dort geregelten Mindestarbeitsbedingungen einzuhalten.

Der Auftragnehmer bestätigt, dass er nicht in der Vergangenheit wegen eines Verstoßes gemäß §§ 19, 21 MiLoG (z. B. Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes) mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 EUR belegt worden ist. Für den Fall eines solchen zukünftigen Verstoßes wird der Auftragnehmer die Auftraggeberin unaufgefordert und unverzüglich informieren.

Der Auftragnehmer bestätigt, dass er nicht in der Vergangenheit wegen eines Verstoßes gemäß § 21 SchwarzArbG (z.B. Beschäftigung eines Ausländers ohne Aufenthaltstitel) mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder mit einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 EUR belegt worden ist. Für den Fall eines solchen zukünftigen Verstoßes wird der Auftragnehmer die Auftraggeberin unaufgefordert und unverzüglich informieren.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Falle der Übertragung von Leistungen auf andere Unternehmen (Nachauftragnehmer und im Falle der Eignungsleihe), diesen Unternehmen die Pflichten aus Ziff.1 aufzuerlegen. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird durch den Auftragnehmer kontrolliert. (z.B. § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG).

(3) Die Auftraggeberin ist im Vergabeverfahren und im Falle des Vertragsschlusses auch während der Vertragsdurchführung berechtigt, zum Beweis der in Abs. 1 enthaltenen Verpflichtungen entsprechende Nachweise zu verlangen. Bei Nichtvorlage der entsprechenden Nachweise ist die Auftraggeberin berechtigt, fällige Zahlungen einzubehalten.

(4) Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen die Pflichten dieser Erklärung, so ist die Auftraggeberin berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und vom Auftragnehmer Schadensersatz und eine ggf. vereinbarte Vertragsstrafe zu verlangen. Schadensersatzansprüche wegen weitergehender Schäden bleiben ausdrücklich vorbehalten.

(5) Sollte die Auftraggeberin zukünftigen Haftungsansprüchen oder staatlichen Sanktionsmaßnahmen ausgesetzt sein, die durch einen Verstoß des Auftragnehmers gegen diese Verpflichtungserklärung entstehen, erklärt er sich bereit, der Auftraggeberin alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

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Diese Erklärung ist Bestandteil des Angebots und wird bei Beauftragung Vertragsbestandteil.

Ort, Datum Name der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt

Hinweis: Diese Erklärung ist von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft abzugeben.

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