326_Wartungsvertrag.pdf

Oberlicht- und Pfosten-Riegel-Konstruktion für die Osthalle des Naturkundemuseums Leipzig

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 08:27 (Europe/Berlin)

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Inspektions- und Wartungsvertrag

zwischen

Stadt Leipzig Martin-Luther-Ring 4/6 04109 Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch den Bürgermeister und Beigeordneten für Stadtentwicklung und Bau

  • nachfolgend Stadt genannt – (Auftraggeber – AG)

und

(Auftragnehmer – AN)

wird zur

Baumaßnahme Neues Naturkundemuseum_Wilhelm-Leuschner-Platz 1. Leipzig

Leistung und Losnummer 326_Oberlicht Osthalle

technische/bauliche Anlage

Wartungsvertragsnummer

Betreiber der Anlage

folgender Vertrag über die Durchführung von Inspektionen und Wartungen geschlossen.

Stadt Leipzig 1/9 65/220/25-03/Inspektions-Wartungsvertrag_Fbl_220 Neues Naturkundemuseum_Wilhelm-Leuschner-Platz 1. Leipzig, 326_Oberlicht Osthalle, ,

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand des Vertrages § 2 Leistungen des Auftragnehmers § 3 Pflichten des Auftragsnehmers § 4 Ausführung der Leistung § 5 Vergütung § 6 Verjährungsfrist für Mängelansprüche § 7 Haftung § 8 Vertragsdauer § 9 Kündigung § 10 Pflichten des Auftraggebers § 11 Zurückbehaltungsrecht § 12 Sonstige Regelungen § 13 Allgemeine Vertragsbedingungen § 14 Gerichtsstand § 15 Schriftform

Anlagenverzeichnis

☒ Anlage 1 Bestandsliste vom ☒ Anlage 2 Arbeitskarte für ☐ Anlage 3 Wartungsmaterialliste vom ☐ Anlage 4 ☐ Anlage 5

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§ 1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand dieses Vertrages sind Wartung und Inspektion – nachstehend als Wartung be- zeichnet – sowie kleine Instandsetzungsarbeiten an technischen Anlagen und Einrichtungen – nachstehend als Anlagen bezeichnet. Aufgeführt sind diese in den Bestandslisten (Anlage 1).

Die Bestandslisten sind Vertragsbestandteil.

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers

2.1 Die Leistungen der Inspektion und Wartung umfassen alle regelmäßigen Maßnahmen zur Erhaltung des mangelfreien Zustandes und der Funktion des Vertragsgegenstandes. Dies bein- haltet die Verpflichtung zur Einhaltung aller geltenden rechtlichen Normen (Gesetze, Verord- nungen, Bescheide, Auflagen), der anerkannten Regeln der Technik und technischen Richtli- nien (insbesondere DIN, VdE, VdS, VDMA, AMEV, VDI) soweit diese die anerkannten Regeln der Technik und die Vorgaben der Gerätehersteller wiedergeben.

2.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet im Zusammenhang mit der Wartung kleine Instandset- zungsarbeiten auszuführen, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes unerlässlich sind. Über die durchgeführten Maßnahmen ist der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informie- ren.

2.3 Andere Instandsetzungsarbeiten hat der Auftragnehmer auf Anforderung in angemessener Frist auszuführen. Hierfür ist ein gesonderter Vertrag zu schließen. Auf Übertragung dieser Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

2.4 Der Auftragnehmer ist auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine verpflichtet, Stö- rungen, welche die Anlagensicherheit oder die Gebäudenutzung gefährden, nach Aufforderung zu beseitigen.

Er hat die Arbeiten unverzüglich nach Störungsmeldung

☒ innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit ☒ auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit (z. B. nachts und an Sonn- und Feiertagen)

zu beginnen und auszuführen.

2.5. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber 6 Monate vor Fälligkeit auf die Notwendigkeit von gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen (SächsTechnPrüfVO, BetrSichV, BGV u. w.) hin- weisen. Gegebenenfalls erforderliche Vorbereitungs-, Unterstützungs- oder Koordinierungsauf- gaben wird der Auftragnehmer auf Grund besonderer Beauftragung für den Auftraggeber erbrin- gen. Der Auftragnehmer wird hierzu zeitgleich mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Prü- fung ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Die Beauftragung und Kosten der sachverstän- digen Person sowie die Kosten der Begleitung durch die Wartungsunternehmen/Errichterfirmen trägt der Auftraggeber.

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§ 3 Pflichten des Auftragnehmers

3.1 Der Auftragnehmer hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Anlagen er- halten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist.

3.2 Der Auftragnehmer kann die Ausführung aller mit der Erbringung der Leistung zusammen- hängenden Einzelaufträge an Nachunternehmen mit entsprechender Fachkunde übertragen. Er ist verpflichtet die Nachunternehmen zu überwachen. Im Fall von wiederholten Beanstandun- gen, welche die weitere Zusammenarbeit für den Auftraggeber unzumutbar machen, ist der Auf- traggeber berechtigt den weiteren Einsatz der betroffenen Nachunternehmen abzulehnen.

3.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z. B. Messgeräte und Werkzeuge) und Hilfsstoffe (z. B. Schmier- und Reinigungsmittel) zu lie- fern bzw. zu stellen.

3.4 Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, die die Betriebsbereit- schaft oder Sicherheit einer Anlage gefährden können, hat er unverzüglich folgende Stelle zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der Anlage zu veranlassen.

Bereitschaft/Ansprechperson:

Abteilung Telefonnummer 65.4 Technisches Gebäudemanagement 0177 23 72 723

E-Mail-Adresse 65.42@leipzig.de

In Abstimmung mit dieser Stelle sind unverzüglich Maßnahmen einzuleiten, die zur Herbeifüh- rung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Anlage führen (siehe auch Nr. 2.4). Der Auf- tragnehmer hat telefonische oder mündliche Mitteilungen schriftlich zu bestätigen. Auf andere Mängel oder Schäden, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den in den Ziffern 21. und 2.2 beschriebenen Leistungen gehören, hat der Auftragneh- mer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich hinzuweisen.

3.5 Erkennt der Auftragnehmer, dass wegen Änderung der Nutzung gesetzlicher Bestimmun- gen bzw. allgemein anerkannter Regeln der Technik oder aufgrund der nach einer mehrjährigen Betriebsdauer gesammelten Erfahrungen andere Wartungsintervalle notwendig werden, hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen.

3.6 Als Kontakt des Auftragnehmers wird benannt:

Vor- und Nachname

Telefonnummer E-Mail-Adresse

§ 4 Ausführung der Leistung

4.1 Der Auftragnehmer hat nach jeder Wartung Art und Umfang der ausgeführten Leistungen einschließlich der eingebauten Teile in einem Servicebericht einzutragen und die bei der War- tung getroffenen Feststellungen über den Zustand der Anlage auch über etwaige in absehbarer Zeit notwendig werdende Instandsetzungsarbeiten anzugeben. Im Fall des Einsatzes von Nach- unternehmen ist die ausführende Firma zu vermerken.

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4.2 Bei den besonders zu vergütenden Leistungen nach Nr. 2.4 sind außerdem Zeitaufwand, Namen und Lohn- bzw. Berufsgruppen des eingesetzten Personals sowie verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe anzugeben.

4.3 Als beauftragte Person des Auftraggebers bestätigt das hausverwaltende Personal bzw. eine befugte Vertretung des Objektes die Durchführung der Arbeiten. Dies erstreckt sich nicht auf die fachgerechte Ausführung.

4.4 Die Wartung ist

☐ quartalsweise ☐ halbjährlich ☐ jährlich ☐

☒ innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit ☐ zu folgenden Zeiten:

durchzuführen.

Der Auftragnehmer koordiniert die Wartungstermine und stimmt diese 14 Tage vor Ausführung mit dem Bevollmächtigten der Objektverwaltung und der Leitung der Einrichtung ab.

4.5. Wird keine Abnahme verlangt, gelten die Wartungsarbeiten mit Ablauf von 12 Werktagen ab Zugang des gem. Ziff. 4.1. zu fertigenden Serviceberichtes beim Auftraggeber als abgenom- men. Der § 12 Abs. 5 VOB/B findet keine Anwendung.

4.6 Jährliche Wartungsdokumentation

☐ Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber jährlich bis zum 30.06. des folgenden Ka- lenderjahres einen Jahresabschlussbericht über die durchgeführten Wartungs- und In- standsetzungsarbeiten.

§ 5 Vergütung

5.1 Neuanlagen

Die Vergütung für die Dauer der Verjährungsfrist des Mangelanspruchs wurde gemäß Leis- tungsverzeichnis des Vertrages zu

Baumaßnahme Neues Naturkundemuseum_Wilhelm-Leuschner-Platz 1. Leipzig

Leistung und Losnummer 326_Oberlicht Osthalle

technische/bauliche Anlage

geregelt. Es gilt der Ausstattungsumfang gemäß Anlage 1. Die Zahlungsweise ist zwischen Auf- traggeber und Auftragnehmer zu vereinbaren.

Jahresbetrag in Euro
+ Umsatzsteuer in Euro
Gesamtbetrag in Euro

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davon in Teilbeträgen (netto):

vierteljährlich in Euro
halbjährlich in Euro
jährlich in Euro

Für Bestandsanlagen gilt der unter 5.2 angebotene Preis.

5.2 Bestandsanlagen

Es wird für die in der Bestandsliste aufgeführte Anlage nachstehende Vergütung vereinbart:

Jahresbetrag in Euro
+ Umsatzsteuer in Euro
Gesamtbetrag in Euro

davon in Teilbeträgen (netto):

vierteljährlich in Euro
halbjährlich in Euro
jährlich in Euro

5.3 Mit dieser vereinbarten Vergütung ist abgegolten:

 die Wartung nach 2.1,  die Instandsetzung nach 2.2 mit Lieferung von Ersatz- und Verschleißteilen bis zum Listen- preis von insgesamt 25,00 Euro je Wartung und Anlage (wegen der Vergütung für teurere Ersatz- und Verschleißteile siehe 2.3),  die Kosten für die in 3.3 bezeichneten Hilfsmittel und Hilfsstoffe,  die Kosten für die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmende Entsor- gung von ausgetauschten Teilen, Hilfs-/Betriebsstoffen, Abfällen und Verpackungen,  alle sich aus den Leistungen nach 2.1 und 2.2 ergebenden Nebenkosten, z. B. Fahrt- und Transportkosten, Auslösungen, Tage- und Übernachtungsgelder, Schmutz- und Erschwer- niszulagen, Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge, soweit die Überstunden so- wie Sonn- und Feiertage nicht vom Auftraggeber angeordnet wurden.

5.4 Die Vergütung wird jeweils nach erfolgter Wartung gezahlt. Dazu ist der vom befugten Ver- treter des Objektes bestätigte Servicebericht beizufügen.

5.5 Für die Lieferung von bei der Wartung benötigten Ersatzteilen, die nicht durch die Vergü- tung in 5.1 und 5.2 abgegolten sind, werden die Preise vergütet, die der Auftragnehmer laut Wartungsmaterialiste (Anlage 3) berechnet.

5.6 Für zusätzliche Leistungen zur Beseitigung von Störungen nach Nr. 2.4 erstellt der Auftrag- nehmer ein Angebot.

Dabei wird nachstehender Stundenlohn vereinbart:

Stundenverrechnungssatz EUR/Stunde

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Die Vergütung erfolgt nach Rechnungslegung. Der Rechnung sind der von einer befugten Per- son des Auftraggebers bestätigte Originalstundenzettel und der bestätigte Nachweis gemäß 4.2 beizufügen. Es ist der Zeitpunkt der Störungsmeldung beim Auftragnehmer und der Zeitpunkt der Ankunft vor Ort unbedingt anzugeben.

§ 6 Verjährungsfrist für Mängelansprüche

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus diesem Vertrag ist in § 634a Abs.1 Nr. 1 BGB ge- regelt. Instandsetzungen werden in separaten Verträgen vergeben, dabei unterliegen die Ge- währleistungsansprüche durch den Auftraggeber § 13 VOB/B.

§ 7 Haftung

7.1 Werden im Zusammenhang mit der Wartung und Instandsetzung Schäden an den Anlagen verursacht, hat der Auftragnehmer die Schäden zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungs- gehilfen Verschulden trifft.

Werden im Zusammenhang mit der Wartung und Instandsetzung andere Schäden verursacht, hat der Auftragnehmer Ersatz zu leisten, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

7.2 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft ver- ursachen. Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 2 Millio- nen Euro (je nach Auftrag) für Personen und Sachschäden sowie 500 Tausend Euro (oder mehr) für Bearbeitungsschäden abzuschließen. Der Abschluss der Versicherung und die jährli- che Prämienzahlung sind auf Verlangen nachzuweisen.

§ 8 Vertragsdauer

8.1 Die Laufzeit des Vertrages beginnt

☐ am ☒ an dem der förmlichen Abnahme der Bauleistung nach § 12 VOB/B folgenden Tag und beträgt 4 Jahre, bis .

8.2 Verlängerung

☐ Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr gilt als ver- einbart, wenn der Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird. ☐ Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages ist nicht vorgesehen.

§ 9 Kündigung

9.1 Eine fristlose Kündigung ist aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt insbeson- dere, wenn:

 die in den Bestandslisten aufgeführten Anlagen verkauft oder nicht nur vorübergehend au- ßer Betrieb genommen werden sollen,

 die in den Bestandslisten aufgeführten Anlagen aus rechtlichen Gründen von Dritten gewar- tet werden müssen,

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 der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat (§ 323 BGB),

 der Betrieb des Auftragnehmers infolge wesentlicher Änderungen der Anlagen nicht mehr auf die dann erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eingerichtet ist,

 über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.

9.2 Wird ein Teil der in den Bestandslisten aufgeführten Anlagen nicht nur vorübergehend au- ßer Betrieb genommen, ist eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren.

9.3 Werden die in den Bestandslisten aufgeführten Anlagen oder Teile davon vorübergehend außer Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum Leistungs- und Vergütungspflicht in ent- sprechendem Umfang.

9.4 Werden die in den Bestandslisten aufgeführten Anlagen wesentlich geändert, kann eine ent- sprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt werden.

§ 10 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (z. B. Strom, Wasser, Brennstoffe) kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Anlagen und Versorgungsanschlüssen zu schaffen, soweit diese nicht entsprechend dieses Vertrages vom Auftragnehmer geschuldet sind.

§ 11 Zurückbehaltungsrecht

Der Auftragnehmer darf von einem Zurückbehaltungsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn er den Auftraggeber zuvor schriftlich aufgefordert hat, den zugrundeliegenden Umstand inner- halb von einem Monat abzustellen, diese Frist fruchtlos verstrichen ist und der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts mindestens zwei Wochen vorher schriftlich angezeigt hat.

§ 12 Sonstige Regelungen

Der Auftragnehmer und seine Nachauftragnehmer sind verpflichtet sich in die örtlichen Gege- benheiten (Hausordnung und -organisation, besondere Gefahren) und die Brandschutzordnung von der Leitung der Einrichtung nachweislich einweisen zu lassen und ihren Mitarbeitenden weiter zu vermitteln.

§ 13 Allgemeine Vertragsbedingungen

☒ Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B, DIN 1961 in der jeweils neuesten Fassung). ☐ Die Allgemeinen Auftrags- und Zahlungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen der Stadt Leipzig. Abweichend zu Punkt 9 dieser Bedingungen wird folgendes vereinbart: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Stadt von Haftungsansprüchen zu befreien, die gegen sie im Zusammenhang mit dem übernommenen Auftrag von Dritten erhoben wer- den, soweit diese auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

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☐ Folgende Vertragsbedingungen der Stadt Leipzig:

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Leipzig.

§ 15 Schriftform

15.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie den Vertrag betreffende Mitteilun- gen bedürfen der Schriftform, wenn sie bedeutsam für die weitere Vertragsabwicklung sind.

15.2 Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wenn und soweit eine der Bestim- mungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen sollte, sind die Vertragspartner verpflichtet, diese durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die den gewollten Zweck wirtschaftlich gleichwertig erreicht.

Vertragsbeginn

Ausgefertigt: Leipzig am

Der Auftraggeber Der Auftragnehmer

im Auftrag

Name Name Funktionsbezeichnung Funktionsbezeichnung

Stadt Leipzig 9/9 65/220/25-03/Inspektions-Wartungsvertrag_Fbl_220 Neues Naturkundemuseum_Wilhelm-Leuschner-Platz 1. Leipzig, 326_Oberlicht Osthalle, ,

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