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Baustellenordnung
Projekt NKM - Naturkundemuseum ehem. Bowlingtreff Leipzig Wilhelm-Leuschner-Platz Leipzig
Bauherr Stadt Leipzig Der Oberbürgermeister Amt für Gebäudemanagement Prager Straße 126 04317 Leipzig
Leipzig, den 19.01.2026
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Inhaltsverzeichnis
- Allgemeines............................................................................................................................................. 4 1.1. Lage der Baustelle ............................................................................................................................ 5 1.2. Anschriften und Rufnummern ......................................................................................................... 5 1.3. Koordination und Überwachung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ............................. 6 1.4. Berichterstattung ............................................................................................................................. 6 1.5. Personal ........................................................................................................................................... 7 1.6. Arbeitszeit ........................................................................................................................................ 7 1.7. Weitervergabe von Arbeiten ........................................................................................................... 7
- Vorschriften zur Arbeitssicherheit in Grenzbereichen zu anderen Objekten ......................................... 8 2.1. Baustellensicherung ......................................................................................................................... 8 2.2. Baustellenzugänge ........................................................................................................................... 8 2.3. Andienungszeiten ............................................................................................................................ 8 2.4. Verkehrswege .................................................................................................................................. 8 2.5. Staub ................................................................................................................................................ 8
- Arbeitsstätten ......................................................................................................................................... 9 3.1. Baustelleneinrichtung ...................................................................................................................... 9 3.2. Baustellenverkehr ............................................................................................................................ 9 3.3. Funksprecher, Funkfernsteuerung ................................................................................................... 9 3.4. Unterkünfte und soziale Anlagen ..................................................................................................... 9 3.5. Ordnung, Sauberkeit und Hygiene ................................................................................................... 9 3.6. Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung ............................................................................... 10 3.7. Rauschmittelmissbrauch ................................................................................................................ 10
- Arbeitssicherheit ................................................................................................................................... 10 4.1. Unterweisung ................................................................................................................................ 11 4.2. Gleichzeitig durchgeführte Arbeiten an verschiedenen Einzellosen .............................................. 11 4.3. Qualifikation der Arbeitskräfte ...................................................................................................... 11 4.4. Baumaschinen und Geräte ............................................................................................................ 11 4.5. Arbeits- und Betriebsmittel ............................................................................................................ 12 4.6. Schweiß-, Schneid-, Schleif- und Trennarbeiten ............................................................................ 12 4.7. Gerüste .......................................................................................................................................... 12 4.8. Absturzsicherung ........................................................................................................................... 13 4.9. Gefahrstoffe ................................................................................................................................... 13
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4.10. Persönliche Schutzausrüstung ..................................................................................................... 13 4.11. Erste Hilfe, Unfallgeschehen ........................................................................................................ 14 4.12. Anzeigepflicht von Unfällen und Schadensfällen ......................................................................... 14 5. Brand- und Explosionsschutz ................................................................................................................ 14 5.1. Allgemeines.................................................................................................................................... 14 5.2. Vorbeugende Maßnahmen ............................................................................................................ 14 5.3. Brandfall ......................................................................................................................................... 15 6. Umweltschutz ....................................................................................................................................... 15 6.1. Abfall .............................................................................................................................................. 15 6.2. Lärm ............................................................................................................................................... 15 6.3. Gewässerschutz ............................................................................................................................. 16 7. Fotografieren ........................................................................................................................................ 16 7.1. Besucher ........................................................................................................................................ 16 Anlage 1 - Liste Auftragnehmer / Zuständige Berufsgenossenschaften ................................................... 19 Anlage 2 – Durchgangsärzte ..................................................................................................................... 20 Anlage 3 - Muster Brandalarmplan / Notfallplan ...................................................................................... 22 Anlage 4 - Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination .................................................................. 25
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1. Allgemeines
Die vorliegende Baustellenordnung wurde für das Bauvorhaben
NKM – Naturkundemuseum ehem. Bowlingtreff Leipzig Um- und Ausbau Wilhelm-Leuschner-Platz 1 04107 Leipzig
erstellt. Diese Baustellenordnung soll einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und wesentlich zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten und sonstigen Personen beitragen. Sie enthält Regelungen zur Organisation, Koordination und Überwachung des sicheren Baustellenbetriebes und umfasst Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, die insbesondere die Zusammenarbeit aller am Bau Beteiligten betreffen, sowie die Absicherung gegenüber unbeteiligten dritten Personen.
Grundlage für bauvorhabenbezogene Baustellenordnung bildet die Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1238), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. 2023 | Nr. 1) geändert worden ist. In dieser wird das Ziel abgestrebt, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen wesentlich zu verbessern.
Jeder Auftragnehmer hat sein Personal über den Inhalt der Baustellenordnung nachweislich zu unterrichten, ihre Einhaltung ist Teil der Vertragserfüllung.
Wird durch den Auftraggeber auf Grundlage der BaustellV ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) vor Ort eingesetzt, entbindet dies die Auftragnehmer nicht von ihrer Eigenverantwortung für notwendige Arbeitsschutzverpflichtungen.
Nach §5 der BaustellV hat der Arbeitgeber folgende Pflichten: „[…] (1) Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere in Bezug auf die
- Instandhaltung der Arbeitsmittel,
- Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe,
- Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle,
- Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte,
- Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die erstgenannten Arbeiten ausgeführt werden, zu treffen, sowie die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.
(2) Die Arbeitgeber haben die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren. […]“
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1.1. Lage der Baustelle
Das Bauvorhaben befindet sich im Stadtzentrum von Leipzig.
Abbildung 1 Quelle: google.de
1.2. Anschriften und Rufnummern
Bauherr Stadt Leipzig, der Oberbürgermeister Amt für Gebäudemanagement Prager Straße 126 04317 Leipzig
Zuständige Arbeitsschutzbehörde Landesdirektion Sachsen Abt. 5 Arbeitsschutz Dienststelle Leipzig Braustraße 2 04107 Leipzig
Tel.: 0341/9770 Fax: 0341/9771199
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Durchgangsärzte Eine Auflistung der Durchgangsärzte, zuständig für Arbeitsunfälle, ist einer, durch den Bundesverband der Berufsgenossenschaften veröffentlichten, Auflistung zu entnehmen. Link: Diva-online.dguv.de/diva-online/
Auftragnehmer / Eine Liste der Auftragnehmer inkl. der jeweils Zuständige Berufsgenossenschaften zuständigen Berufsgenossenschaften ist in Anlage 2 der Baustellenordnung beigefügt. Diese wird im Verlauf der Baumaßnahme mit den Angaben der dazukommenden AN fortlaufend ergänzt.
Notrufnummern Polizei 110 Feuerwehr 112 Rettungsdienst 112
1.3. Koordination und Überwachung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Vom Bauherrn wird gemäß BaustellV ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) für die gesamte Baumaßnahme eingesetzt.
Der Auftragnehmer hat den SiGeKo vor Beginn der Arbeiten über seine geplanten Arbeitsverfahren und Arbeitsschutzmaßnahmen zu informieren. Des Weiteren informiert der Auftragnehmer den SiGeKo über Änderungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mängel unverzüglich zu beseitigen und den Empfehlungen des SiGeKo zu folgen.
Die Tätigkeit des SiGeKo befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmern entsprechend §8 Arbeitsschutzgesetz (ArbschG) und §6 DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten gegenüber seinen Beschäftigten bleibt unberührt.
1.4. Berichterstattung
Durch den SiGeKo werden turnusmäße Begehungen auf der Baustelle durchgeführt. Deren Ergebnisse werden in einem Protokoll dokumentiert, welches dem Auftraggeber und allen beteiligten Auftragnehmern per E-Mail zugestellt wird. Arbeitssicherheitsrelevante Belange werden bei der Begehung sofort mit den betreffenden Auftragnehmern geklärt. Dies wird ebenfalls im Protokoll dokumentiert.
Dem SiGeKo sind alle Arbeitsunfälle und Schadensfälle unverzüglich mitzuteilen. Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und Berufsgenossenschaften (BG) bleibt davon unberührt.
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1.5. Personal
Sämtliches, vor Ort eingesetztes, Personal der Auftragnehmer und, gegebenenfalls, von verpflichteten Subunternehmern muss für die Arbeiten geeignet und nachweislich unterwiesen sein. Die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind, sofern erforderlich, für die jeweiligen Arbeitnehmer nachzuweisen. Bei Verstößen gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften oder Anweisungen des Bauherrn, bzw. seines Beauftragten, sind diese Personen abzuberufen und gleichwertig zu ersetzen.
Bei Einsatz von Arbeitnehmern, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss stets eine, der entsprechenden Landessprache und der deutschen Sprache, kundige Person als Ansprechpartner vor Ort sein.
Die Firmenzugehörigkeit des vor Ort eingesetzten Personals der Auftragnehmer muss zu jederzeit visuell erkennbar sein. In diesem Zusammenhang hat der Auftragnehmer die Pflicht, seine Mitarbeiter mit entsprechend gekennzeichneter Arbeitsschutzkleidung auszustatten. Diese Vorgabe ist an eventuell gebundene Subunternehmer weiterzugeben.
1.6. Arbeitszeit
Grundsätzlich gilt eine werktägliche Rahmenarbeitszeit Montag – Freitag von 07:00 – 22:00 Uhr und Samstag von 07.00 – 18.00 Uhr. Mehrschichtbetrieb erfordert eine Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Wochenendarbeit findet nur nach Bedarf und in Rücksprache mit dem Bauherrn statt.
Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.
1.7. Weitervergabe von Arbeiten
Eine Weitervergabe von Leistungen an Subunternehmer darf nur mit dem Einverständnis des Bauherrn, auf Grundlage der vertraglichen Regelung und der Baustellenordnung, erfolgen.
Der Auftragnehmer hat, bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer, seiner Abstimmungspflicht gemäß §8 ArbSchG, sowie §6 DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ nachzukommen.
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2. Vorschriften zur Arbeitssicherheit in Grenzbereichen zu anderen Objekten
2.1. Baustellensicherung
Die Abgrenzung und Sicherung des Baufelds gegenüber dem öffentlichen Bereich wird durch Aufstellung eines verschraubten Bauzauns realisiert. Dieser ist eindeutig zu kennzeichnen durch.
- Schild „Baustelle – Betreten verboten“
- Piktogramm Besonders gilt es zu beachten, dass die Baustelle grundsätzlich gegen unbefugten Zutritt gesichert sein muss.
2.2. Baustellenzugänge
Zugang, sowie Zufahrt zum Baufeld erfolgen von der Markthallenstraße.
Während der Arbeitszeit sind die Baustellentore stets geschlossen zu halten und dürfen ausschließlich zu logistischen Zwecken geöffnet werden. Das Öffnen und Schließen der Tore im Rahmen der Andienung obliegt den Arbeitnehmern der ausführenden Firmen. Das tägliche Auf- und Abschließen zu Beginn und Ende des Werktages wird durch die Baulogistikfirma durchgeführt. In Abhängigkeit der Gefährdungssituation hat die Ein-/Ausfahrt mit Einweiser zu erfolgen!
Bei starker An-/Abtransport-Frequenz (z.B. Tiefbau; Andauernde Materialanlieferung) ist dauerhaft ein Einweiser vom ausführenden Unternehmen am Tor zu platzieren.
Die Gefährdung von Mitarbeitern und Privatpersonen ist auszuschließen.
2.3. Andienungszeiten
Eine eingeschränkte Andienung der Baustelle findet nicht statt.
Hinweis: Andienungszeiten, beispielsweise für Materialanlieferungen, sind 14 Tage im Voraus im Rahmen der wöchentlichen Bauberatung abzustimmen, um einen störungsfreien Ablauf vor Ort sicherzustellen.
2.4. Verkehrswege
Verkehrswege und Gefahrenstellen sind eindeutig und gut sichtbar zu kennzeichnen. Alle am Bau Beteiligten sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit gemäß den Vorgaben des Baulogistikhandbuches über die Verkehrswegeregelungen zu unterweisen.
2.5. Staub
Feinstaubverbreitung ist grundsätzlich zu vermeiden. Es sind geeignete Maßnahmen zur Staubbindung am Ort seines Entstehens zu ergreifen, z.B. durch Anfeuchten des Materials bei Abbrucharbeiten, Abplanen von Gerüsten, Abdecken von Containern etc.
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3. Arbeitsstätten
3.1. Baustelleneinrichtung
Für die Baustelleneinrichtung sind ausschließlich vom Auftraggeber zugewiesene Flächen zu nutzen. Um einen störungsfreien Ablauf vor Ort sicherzustellen, sind entsprechende Bedarfe 14 Tage im Voraus im Rahmen der wöchentlichen Bauberatung anzukündigen.
3.2. Baustellenverkehr
Für die Bereiche der Baustelleneinrichtung, Containerstell- und -Verladeplätze, in welchen der Baustellenverkehr den öffentliche Verkehrsraum frequentiert, ist bei den örtlich zuständigen Behörden eine Verkehrsrechtliche Anordnung auf Grundlage der Richtlinie zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) zu beantragen. Die Sicherung dieser Räume erfolgt dann ausschließlich nach genehmigter Verkehrsrechtlicher Anordnung und des darin autorisierten Verkehrszeichenleitkonzeptes. Beschädigungen und Verunreinigungen im Bereich der Baustelle, an der Zuwegung, Straßen, Parkstreifen und Bürgersteige, die durch Baufahrzeuge verursacht werden, sind unverzüglich vom Auftragnehmer zu beseitigen, Straßenabläufe sind abzudecken.
Rückwärtsfahren ist nur mit Einweiser in Ausnahmefällen erlaubt.
Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten.
Bei Zwischenlagerung von Baumaterialien ist eine Gefährdung für Mensch und Umwelt auszuschließen. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen.
3.3. Funksprecher, Funkfernsteuerung
Beim Einsatz von Funkgeräten sind die Anforderungen des Post- und Fernmeldewesens einzuhalten. Dem Bauherrn ist vor Betriebsaufnahme nachzuweisen, dass gegenseitige Beeinträchtigungen oder Gefährdungen ausgeschlossen sind.
3.4. Unterkünfte und soziale Anlagen
Die Tagesunterkünfte sind vom jeweiligen Bauunternehmer bereitzustellen. Hierbei sind die geltenden Regelungen der Arbeitsstättenrichtlinie einzuhalten. Sanitärcontainer bzw. Waschgelegenheiten und Toiletten sowie die zur Ersten Hilfe erforderlichen Mittel stellt der Bauherr.
3.5. Ordnung, Sauberkeit und Hygiene
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Unterkünfte sowie sanitäre Einrichtungen in einem sauberen und ordentlichen Zustand zu halten. Verunreinigungen sind sofort zu beseitigen.
Hinweis: Unterkünfte, Sozialanlagen und Sanitärbereiche müssen den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung entsprechend vorgehalten und betrieben werden.
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Werden Bereiche der öffentlichen Wege /Straßen durch Verschmutzungen, verursacht durch den Auftragnehmer, beeinträchtigt, sind diese unverzüglich zu reinigen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
3.6. Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung
Die Baustromversorgung, der Betrieb elektrischer Anlagen und Geräte, sowie die Beleuchtung der Arbeitsplätze, hat jeder Auftragnehmer entsprechend der vorhandenen Anschlussmöglichkeit nach DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ vorzunehmen. Grundlage für den Betrieb sind alle Elektrotechnischen Regeln – DIN VDE Bestimmungen.
Funktionskontrolle RCD:
Die mechanische Funktionskontrolle der RCDs im Baustromverteiler einschließlich einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel ist arbeitstäglich durch eingewiesenes Personal des Nutzers der Baustromanlage durchzuführen. Die Durchführung ist nachweislich zu dokumentieren.
3.7. Rauschmittelmissbrauch
Einnahme von Rauschmitteln, wie z.B. Alkohol oder Drogen, ist auf der Baustelle grundsätzlich verboten. Bei begründetem Verdacht gegenüber einem Arbeitnehmer ist dieser durch den Arbeitgeber oder dessen Verantwortlichem (Aufsichtsführenden) unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Der Bauherr behält sich vor, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen.
Es besteht ein generelles Rauchverbot in Gebäuden.
4. Arbeitssicherheit
Für jeden Auftragnehmer erfolgt eine Baustelleneinweisung durch den SiGeKo über die folgenden Unterlagen:
- Baustellenordnung
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nach BaustellV
In Eigenverantwortung des Auftragnehmers sind die von ihm vor Ort tätigen verantwortlichen Bauleiter bzw. Aufsichtsführenden einschließlich sämtlicher Subunternehmer über im Folgenden genannte Unterlagen fortlaufend und nachweislich in Kenntnis zu setzen:
- Baustellenordnung
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nach BaustellV
- Gefährdungsbeurteilung des Auftragnehmers inkl. aller einschlägigen Maßnahmen
- Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften,
Eine Unterschriftenliste über die inhaltliche und sachliche Kenntnisnahme ist dieser Baustellenordnung beigefügt.
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Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener Auftragnehmer ineinander, sind die vorgefundenen Gegebenheiten zu prüfen. Dies gilt insbesondere für hoch gelegene Arbeitsplätze sowie alle Verkehrswege, für die Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der Baustelle. Werden Mängel festgestellt, sind diese umgehend durch den Auftragnehmer an den SiGeKo zu melden und es ist auf eine Abstellung hinzuwirken.
Die Nachweisführung über die Unterweisungen, ist auf der Baustelle vorzuhalten.
Der Auftragnehmer hat der örtlichen Bauüberwachung sowie dem SiGeKo Name und Anschrift seiner Aufsichtführenden und Sicherheitsfachkräfte mitzuteilen.
4.1. Unterweisung
Alle am Bau Beteiligten müssen über die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften nachweislich unterwiesen werden. Diese Vorschriften sind absolut bindend gültig. Auszüge aus der Gelben Mappe der Berufsgenossenschaften sind in Anlage 4 der Baustellenordnung beigefügt.
Die Verpflichtung des Auftragnehmers bezüglich des Einsatzes von Sicherheitsfachkräften und – beauftragten wird durch die Baustellenordnung nicht berührt. Erstmalig auf der Baustelle eingesetztes Personal ist vor Beginn der Arbeiten über die besonderen Bedingungen auf der Baustelle, die Baustellenordnung, den SiGe-Plan durch ihren Aufsichtführenden zu unterweisen.
4.2. Gleichzeitig durchgeführte Arbeiten an verschiedenen Einzellosen
Die Zeitabläufe für alle durchzuführenden Arbeiten bei den Einzellosen sind so in die Terminketten einzuordnen, dass eine gegenseitige Gefährdung der ausführenden Gewerke ausgeschlossen wird.
Im Rahmen der Baubesprechungen sind diese Sachverhalte vor Aufnahme der Arbeiten zu klären und zu koordinieren.
4.3. Qualifikation der Arbeitskräfte
Auf der Baustelle eingesetzte Arbeitnehmer müssen für die ihnen übertragenen Arbeiten über ausreichende Fachkenntnisse und notwendige Erfahrungen verfügen. Alle notwendigen Qualifikationen und Nachweise müssen nachweislich geprüft durch den Auftragnehmer vorhanden sein. Bei Einsatz von Arbeitskräften, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ein Aufsichtsführender mit Kenntnissen der entsprechenden Landessprache und der deutschen Sprache in Wort und Schrift während der gesamten Verweildauer der Arbeitnehmer auf der Baustelle zur Verfügung stehen.
4.4. Baumaschinen und Geräte
Bei Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie überwachungsbedürftigen Anlagen, die einer Sachverständigen- oder Sachkundigenprüfpflicht unterliegen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die entsprechenden Nachweise, Aufbau- und
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Verwendungsanleitungen, Zulassungsbescheide, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher an der Baustelle vorzuhalten.
Maschinen und Geräte dürfen ausschließlich von dafür qualifiziertem und ausgebildetem Personal, welche die entsprechenden Nachweise und Qualifikationen nachweislich besitzen, bedient werden. Sofern eine schriftliche Beauftragung in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, muss die beauftragte Person diese ständig bei sich haben.
Sämtliche Gefahrenbereiche sind abzusperren und für unbefugte dritte Personen ausreichend zu kennzeichnen.
4.5. Arbeits- und Betriebsmittel
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von Elektrofachkräften oder von elektrotechnisch unterwiesenen Personen unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräften errichtetet, verändert und instandgesetzt werden. Sie müssen den geltenden Vorschriften, DIN VDE Vorschriften und Betriebsregeln entsprechen. Alle eingesetzten elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sind von fach- und sachkundigem Personal vor Inbetriebnahme, bei Veränderung des Standortes, nach Instandsetzung und entsprechend den vorgeschriebenen Fristen auf ihre Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit hin zu prüfen. Diese Prüfung ist protokollarisch festzuhalten bzw. durch ein Betriebssiegel sichtbar am/ im Gerät nachzuweisen.
4.6. Schweiß-, Schneid-, Schleif- und Trennarbeiten
Alle mit Schweiß-, Schneid-, Schleif- und Trennarbeiten betrauten Personen müssen dafür nachweislich befähigt sein. Es ist erforderlich einen Schweißerlaubnisschein nach DGUV-Regel 100-500 Anlage 1 zu erstellen und vom Bauherrn genehmigen zu lassen. An derartigen Arbeitsplätzen sind Löscheinrichtungen vorzuhalten. Die Beschäftigten müssen über den Gebrauch der Löscheinrichtungen unterwiesen sein. Zum Einsatz kommende Gasflaschen müssen den Sicherheitsbestimmungen entsprechen und sind vor, im Verlauf und nach den Arbeiten gesichert zu lagern.
4.7. Gerüste
Für die Betriebs- und Standsicherheit von Gerüsten müssen durch den Auftragnehmer Nachweise erbracht werden. Diese Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Im Verlauf der Nutzung ist ständig die Betriebssicherheit zu überwachen. Jeder Nutzer muss sich vor Betreten des Gerüstes über dessen ordnungsgemäßen Zustand versichern und diesen erhalten.
Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden. Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden. Das Gerüst ist gegen Zugang von unberechtigten dritten Personen zu sichern (ebenerdige Aufstiegsleitern am Ende des Arbeitstages hochstellen, abschließen).
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4.8. Absturzsicherung
An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mit mehr als 1,0 m Absturzhöhe sind Absturzsicherungen durch Seitenschutz bzw. Absperrungen erforderlich.
Absperrband ist als Absturzsicherung nicht zugelassen!
Auf Seitenschutz bzw. Absperrung kann nur verzichtet werden, wenn diese sich aus arbeitstechnischen Gründen, z.B. Arbeiten an der Absturzkante, nicht verwenden lassen und stattdessen Auffangeinrichtungen vorhanden sind. Nur wenn auch Auffangeinrichtungen unzweckmäßig sind, darf Anseilschutz verwendet werden.
4.9. Gefahrstoffe
Grundlage für den Umgang mit Gefahrstoffen ist die Gefahrstoffverordnung, gültige Fassung vom 05.12.2024. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen auf der Baustelle vorzuhalten.
Diese Verordnung gilt für den Umgang, die Lagerung und Entsorgung von Gefahrstoffen und Abfällen.
4.10. Persönliche Schutzausrüstung
Alle Personen, welche die Baustelle betreten, sind verpflichtet, die folgende Persönliche Schutzausrüstung zu tragen:
- Fußschutz DGUV-Regel 112-191
- Kopfschutz/Schutzhelm DGUV-Regel 112-193
Einweiser am Baustellentor und AN welche diese Tätigkeit partiell übernehmen:
- Warnweste DGUV-Regel 112-189
Bei Gefährdung sind weitere Schutzausrüstungen erforderlich:
- Gehörschutz (Lärm > 85 dB) DGUV-Regel 112-194
- Augen- und Gesichtsschutz DGUV-Regel 112-192
- Schutzhandschuhe DGUV-Regel 112-195
- Warnkleidung/Schutzkleidung DGUV-Regel 112-189
- Pers. Schutzausrüstungen gegen Absturz DGUV-Regel 112-198
- Pers. Schutzausrüstungen zum Halten und Retten DGUV-Regel 112-199
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4.11. Erste Hilfe, Unfallgeschehen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, gemäß Erfordernissen des Betriebes gemäß DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ einen Ersthelfer auf der Baustelle einzusetzen. Dieser ist dem SiGeKo namentlich bekannt zu geben. Für eine ausreichende Erstversorgung sind vor Ort bereitzuhalten:
- Verbandskästen / Verbandbuch,
In der Baustelleneinrichtung der Auftragnehmer sind folgende Aushänge anzubringen:
- Anleitung für Erste Hilfe,
- Notrufnummern (Anlage 3),
- Nummern der nächstgelegenen Unfall- bzw. Durchgangsärzte (Anlage 2),
- Nachweis der Berufsgenossenschaftsmitgliedschaft,
- Alarmplan für den Brandfall (Anlage 3).
4.12. Anzeigepflicht von Unfällen und Schadensfällen
Der Auftragnehmer hat die Pflicht, sämtliche Unfälle, welche sich auf der Baustelle ereignen, unverzüglich der zuständigen Berufsgenossenschaft, der Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz, dem Bauherrn bzw. der Bauleitung sowie dem SiGeKo anzuzeigen. Bei meldepflichtigen Arbeitsunfällen sind die zuständigen Durchgangsärzte (siehe Anlage 2) und bei schweren Unfällen entsprechende Krankenhäuser aufzusuchen.
Sämtliche Unfälle, auch Bagatellunfälle, sind zu erfassen und mit den Mitarbeitern auszuwerten.
5. Brand- und Explosionsschutz
5.1. Allgemeines
Leicht entzündliche oder explosionsgefährdende Stoffe sind nur in solchen Mengen vor Ort vorzuhalten, wie diese für unmittelbar anliegende Arbeiten benötigt werden. Ein Brand- und Rettungsplan ist aufzustellen und die Arbeitnehmer sind nachweislich über denselben zu unterweisen.
5.2. Vorbeugende Maßnahmen
In jedem Arbeitsbereich sind durch die ausführenden Firmen Feuerlöscher vorzuhalten inkl. der Baumaschinen. Das Personal ist mit der Handhabung vertraut zu machen.
Hinweis: Die Feuerlöschgeräte müssen geprüft (Prüffristen mindestens 2 Jahre) und für den gesamten Bauzeitraum zugelassen sein.
Bei Schweiß-, Trenn-, Schleifarbeiten Schweißerlaubnisschein nach DGUV-Regel 100-500/ 26/Anlage 1 erstellen!
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5.3. Brandfall
Für den Brandfall ist ein Alarmplan zu erstellen (Muster siehe Anlage 3).
Ausgenommen davon sind Brände, die mit eigenen Mitteln vor Ort bekämpft und gelöscht werden können. Nach dem Löschen sind diese Fälle der örtlichen Bauüberwachung zu melden.
6. Umweltschutz
6.1. Abfall
Abfälle sind durch den Auftragnehmer nach dem geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetz zu entsorgen. Verbrennen von Abfällen auf der Baustelle ist verboten. Die Einhaltung der Satzung über die Entsorgung von Gewerbe- und Baustellenabfällen der Stadt Leipzig ist dabei bindend. Zwischenzeitlich eintretende Aktualisierungen und Ergänzungen sind jeweils als gültige Fassung zu beachten. Verstößt der Auftragnehmer inkl. aller Subunternehmer gegen diese Entsorgungspflicht, behält sich der Auftraggeber vor, die Entsorgung auf Kosten des Verursachers zu veranlassen.
6.2. Lärm
Es sind Vorkehrungen zu treffen, welche die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß beschränken. Lärmintensive Arbeiten sind Montag - Freitag in der Arbeitszeit von 07.00 Uhr – 20.00 Uhr, sowie an Samstagen von 07.00 Uhr – 18.00 Uhr auszuführen. Die Baustelle und der Arbeitsablauf sind so einzurichten, dass Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Sollte technologisch bedingt, insbesondere im Falle des Mehrschichtbetriebes oder im überwiegend öffentlichen Interesse, Nachtarbeit erforderlich sein, ist dies im Rahmen des Antrages für den Mehrschichtbetrieb oder im Einzelfall mindestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Termin bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Beschreibung der durchzuführenden Tätigkeiten und Benennung der lärmintensiven Arbeitsgänge einschließlich der auftretenden Lärmpegel,
- Vorgesehene Maßnahmen zum Schutz der Anwohner vor nächtlichem Baulärm,
- Lageplan,
- Begründung, warum die Tätigkeiten im Nachtzeitraum durchgeführt werden müssen einschließlich ggf. vorliegender Gutachten, straßenverkehrsbehördlicher Anordnungen etc., welche die Notwendigkeit der Nachtarbeit unterstreichen.
Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Richtwert nachts um nicht mehr als 20 dB überschreiten. Bei unbedingt erforderlichen Arbeiten in der Nähe von Wohnhäusern soll innerhalb des Nachtzeitraums die Betriebszeit der Baustelle eine Dauer von insgesamt 2,5 h nicht überschreiten.
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6.3. Gewässerschutz
Der Einsatz von wassergefährdenden Stoffen erfordert die Einhaltung von allen dafür geltenden Rechtsvorschriften.
- siehe „Vollzug des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
- Wasserrechtliche Erlaubnis / Wasserrechtliche Genehmigung
- Anordnung zur Sanierung
7. Fotografieren
Fotografieren ist nur mit Einwilligung des Bauherrn gestattet. Der Sicherheits- und Gesundheitskoordinator ist dazu befugt, durch die Nachweisführung der Dokumentation, Bilder im Namen und Auftrag des Bauherrn zu tätigen. Die persönliche Erkennung der Personen wird bei der Dokumentation geschwärzt und ist nicht für andere Zwecke, außer das aufgeführte Bauvorhaben, zu verwenden.
7.1. Besucher
Die Baustelle ist nur von befugten Personen zu betreten. Sie ist gegen das Betreten von unbefugten dritten Personen abzusichern und zu kennzeichnen. Führungen und Besichtigungen sind ausschließlich mit Einverständnis des Bauherrn und nur in Anwesenheit von dafür berechtigten verantwortlichen Personen durchzuführen.
Leipzig, den 16.01.2026 …………………………………………. Datum, Ort Unterschrift Auftraggeber
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Inhaltliche und sachliche Kenntnisnahme bestätigt:
Name/Funktion Firma Unterschrift Datum
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Name/Funktion Firma Unterschrift Datum
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Anlage 1 - Liste Auftragnehmer / Zuständige Berufsgenossenschaften
Baulos Auftragnehmer Berufsgenossenschaft
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Anlage 2 – Durchgangsärzte
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Durchgangsärzte – Liste des Landesverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften
| Name | Telefon | Anschrift | VAV - beteiligtes Krankenhaus |
|---|---|---|---|
| Dr. Tobias Wallmann Arzt für Chirurgie / Unfallchirurgie | 0341 / 2411470 | Löbauer Straße 70 04347 Leipzig | |
| Dr. Gerald Woitek Arzt f. Kinderchirurgie | 0341/2522164 | Hainbuchenstraße 41 04329 Leipzig | |
| Dr. Anett Bewer Ärztin für Chirurgie / Unfallchirurgie | 0341/6010372 | Mockauer Straße 123 04357 Leipzig | |
| Dipl.-Med. Michael Plate Arzt f. Chirurgie / Unfallchirurgie | 0341 / 2511861 | Schlehenweg 30 04329 Leipzig | |
| Dr. Klaus Adler Arzt für Chirurgie | 0341/9122745 | Wittenberger Straße 38 04129 Leipzig | |
| Dr. Joachim Anders Chirurgische Praxis | 0341/3373210 | Käthe-Kollwitz-Str. 9 04109 Leipzig | |
| Dr. Stephan Bauer Arzt für Chirurgie | 0341/4226737 | Kiewer Straße 5 04207 Leipzig | |
| PD Dr. Detlef Brock * Arzt für Kinderchirurgie | 0341/91998880 | Johannisplatz 1 04103 Leipzig | |
| Dr. med. Olaf Hoffmann Arzt für Chirurgie | 0341/5902301 | Praxisklinik am Johannisplatz Johannisplatz 1 04103 Leipzig | |
| Prof. Dr. Christoph Josten; Ärztl. Dir. d. Univ. Leipzig | 0341/9717300 | Unfall.-u. Wiederherst. Chirurgie Liebigstraße 20 a 04103 Leipzig | Chr. Klinik u. Poliklinik III d. Universität Leipzig |
| Dr. Lutz Strohbach Arzt für Chirurgie / Unfallchirurgie | 0341/5902301 | Johannisplatz 1 04103 Leipzig | |
| Dr. Göran Wild Medi Plus Praxisklinik FA f. Chir./Unfallchir. | 0341/6991650 | Eisenbahnstraße 1-3 04315 Leipzig |
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Anlage 3 - Muster Brandalarmplan / Notfallplan
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