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Oberlicht- und Pfosten-Riegel-Konstruktion für die Osthalle des Naturkundemuseums Leipzig

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 08:27 (Europe/Berlin)

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Brandschutzkonzept

für das Vorhaben

Naturkundemuseum Leipzig

Modernisierung und Umbau des Bowlingtreffs zum neuen Naturkundemuseum Leipzig

in 04107 Leipzig, Wilhelm-Leuschner-Platz 1

Nr. G-15-2024 vom 26.04.2024

Revision 1 vom 27.09.2024

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Inhaltsverzeichnis

1 Anlass / Vorbemerkungen ........................................................................................................................................ 1

2 Situation ............................................................................................................................................................................... 2

2.1 Lage / Erschließung ........................................................................................................................................................ 2 2.2 Bauwerk ............................................................................................................................................................................... 2 2.3 Nutzung ............................................................................................................................................................................... 3

3 Grundlagen / Normen / Richtlinien ..................................................................................................................... 4

3.1 Rechtsgrundlagen ........................................................................................................................................................... 4 3.2 Planunterlagen.................................................................................................................................................................. 5 3.3 Bauordnungsrechtliche Einordnung .................................................................................................................... 6

4 Brandrisiken und Schutzziele ................................................................................................................................... 7

5 Brandschutztechnische Struktur ............................................................................................................................ 8

5.1 Tragende und aussteifende Bauteile ................................................................................................................... 8 5.2 Außenwände .................................................................................................................................................................... 9 5.3 Trennwände ....................................................................................................................................................................1 0 5.4 Brandwände / Brandabschnitte ............................................................................................................................1 2 5.5 Decken ...............................................................................................................................................................................1 3 5.6 Dächer ................................................................................................................................................................................1 5

6 Rettungswege ................................................................................................................................................................. 17

6.1 Grundlagen ......................................................................................................................................................................1 7 6.1.1 Westhalle ..........................................................................................................................................................................1 8 6.1.2 Osthalle ..............................................................................................................................................................................2 0 6.1.3 Oktagon .............................................................................................................................................................................2 1

6.2 Evakuierungskonzept .................................................................................................................................................2 4 6.3 Treppen .............................................................................................................................................................................2 7 6.4 Treppenraum, Ausgänge .........................................................................................................................................2 9 6.5 Notwendige Flure ........................................................................................................................................................3 4

7 Technische Gebäudeausrüstung ..........................................................................................................................3 5

7.1 Aufzüge ..............................................................................................................................................................................3 6 7.2 Installationen, Schottungen .....................................................................................................................................3 8 7.3 Lüftungsanlagen .............................................................................................................................................................3 9 7.4 Feuerungsanlagen .........................................................................................................................................................4 0 7.5 Blitzschutz .........................................................................................................................................................................4 1

8 Sicherheitstechnische Einrichtungen .................................................................................................................4 1

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8.1 Brandmeldeanlagen .....................................................................................................................................................4 1 8.2 Alarmierungsanlagen ..................................................................................................................................................4 3 8.3 Sicherheitsbeleuchtung .............................................................................................................................................4 3 8.4 Sicherheitsstromversorgung ..................................................................................................................................4 4 8.5 Rauchableitung ...............................................................................................................................................................4 5 8.5.1 Westhalle ..........................................................................................................................................................................4 5 8.5.2 Oktagon .............................................................................................................................................................................4 7 8.5.3 Osthalle ..............................................................................................................................................................................4 8 8.5.4 Treppenräume ..............................................................................................................................................................4 9 8.5.5 Notwendige Flure ........................................................................................................................................................5 1 8.5.6 Aufzüge ..............................................................................................................................................................................5 2 8.5.7 Technikräume ................................................................................................................................................................5 2

8.6 Löschanlagen ...................................................................................................................................................................5 3 8.7 Prüfungen .........................................................................................................................................................................5 5

9 Feuerwehrtechnische Bedingungen ..................................................................................................................5 7

9.1 Flächen für die Feuerwehr, Zugang, Angriffswege ..................................................................................5 7 9.2 Löschwasser ....................................................................................................................................................................5 9 9.3 Einrichtungen zur Brandbekämpfung ...............................................................................................................6 0

10 Betrieblich, organisatorischer Brandschutz ...................................................................................................6 1

11 Brandschutz während der Bauphase ................................................................................................................6 2

12 Abweichungen ...............................................................................................................................................................6 2

13 Hinweise ............................................................................................................................................................................7 4

Anlagenverzeichnis

Anlage 1 Zeichnerische Anlagen

Anlage 1.1 Lageplan (schematisch) Anlage 1.2 Grundriss 4. Untergeschoss (schematisch) Anlage 1.3 Grundriss 3. Untergeschoss (schematisch) Anlage 1.4 Grundriss 2 .Untergeschoss (schematisch) Anlage 1.5 Grundriss 1. Untergeschoss (schematisch) Anlage 1.6 Grundriss Erdgeschoss (schematisch) Anlage 1.7 Grundriss 1. Obergeschoss (schematisch) Anlage 1.8 Grundriss 2. Obergeschoss (schematisch) Anlage 1.9 Dachaufsicht (schematisch) Anlage 1.10 Schnitt (schematisch)

Anlage 2 Löschwassernachweis

Anlage 3 Evakuierungspläne

Anlage 3.1 Grundriss 3. Untergeschoss (schematisch) Anlage 3.2 Grundriss 2 .Untergeschoss (schematisch)

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Anlage 3.3 Grundriss 1. Untergeschoss (schematisch) Anlage 3.4 Grundriss Erdgeschoss (schematisch) Anlage 3.5 Grundriss 1. Obergeschoss (schematisch) Anlage 3.6 Grundriss 2. Obergeschoss (schematisch)

Anlage 4 Bestuhlungspläne

Anlage 5 Löschbereiche

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IBB · Ingenieurbüro Bautechnischer Brandschutz · Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller · Leipzig BV Naturkundemuseum Leipzig Seite 1 Modernisierung und Umbau des Bowlingtreffs zum neuen Naturkundemuseum Leipzig in 04107 Leipzig, Wilhelm-Leuschner-Platz 1 Brandschutzkonzept Nr. G-15-2024 / Revision 1 vom 27.09.2024

1 Anlass / Vorbemerkungen

Nach Prüfung der eingereichten Bauantragsunterlagen zu o. g. BV durch das Amt für Bauord- nung und Denkmalpflege i. V. mit der Stellungnahme der Branddirektion Leipzig, wird es er- forderlich das Brandschutzkonzept in Detailpunkten mit ergänzenden Erläuterungen / Begrün- dungen zu unterlegen. (s. Nachforderungsschreiben vom 07.08.2024, AZ 63-2024-005310- SB-63.22-JAP).

Die Fortschreibung des Brandschutzkonzeptes G-15-2024 ergibt sich aus folgendem Verzeich- nis:

StandVorgangÄnderung
126.03.2024Ersterstellung-
227.09.2024RevisionEinarbeitung der Prüfbemerkungen

Die vorliegende Fassung der Revision 1 ersetzt somit das Brandschutzkonzept Nr. G-15-2024 vom 26.03.2024.

Die in der Revision1 im Vergleich mit der ursprünglichen Konzeptfassung inhaltlich veränder- ten oder neuen Textpassagen / Absätze sind durch rechtsseitige Randmarkierungen und Un- terstreichungen - sowie für einzelne Buchstaben oder ein Wort innerhalb des Absatzes nur durch Unterstreichung - gekennzeichnet. Aussagen bzw. oder Sachverhalte, die in dieser Re- vision 1 keine Konzeptrelevanz mehr aufweisen, werden zur Vollständigkeit / Nachvollzieh- barkeit als durchgestrichener Text mit rechtsseitiger Randmarkierung gekennzeichnet. Die ak- tualisierten Anlagen erhalten den Index a.

Für das BV wurde die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes / -nachweises entsprechend § 12 DVO SächsBO in Auftrag gegeben.

Zielstellung ist ein an den bauordnungsrechtlichen Schutzzielen orientiertes, objekt- und risikoange- passtes Brandschutzkonzept für das BV, das unter Maßgabe des Brandschutz- und Sicherheitsniveaus optimale Bedingungen für die (Weiter-) Nutzung des Gebäudes sichert.

Bei dem zu betrachtenden Gebäude handelt es sich um eine bestehende bauliche Anlage und ins- besondere um ein sehr wertvolles Denkmalschutzobjekt, so dass Anpassungen - insbesondere des baulich-konstruktiven Bestandes - an aktuelle Regelungen und Vorschriften des Bauordnungsrechtes nicht oder nur unter einem enormen technischen und wirtschaftlichen Aufwand möglich sind. Aus diesem Grund wird im Rahmen des vorliegenden Brandschutzkonzeptes auf die grundlegenden Aus- sagen der SächsBO und insbesondere auf die allgemeinen bauordnungsrechtlichen Schutzziele der §§ 3 und 14 SächsBO Bezug genommen und daraus folgend ein ganzheitliches Brandschutz- und Sicherheitskonzept entwickelt.

Hinweis: Das geplante Bauvorhaben unterliegt aufgrund der Nutzung dem Arbeitsstättenrecht. Wir weisen hiermit ausdrücklich darauf hin, dass die vorliegende Brandschutzplanung gemäß Bauordnungsrecht erfolgt und keine arbeitsstättenrechtlichen Anforderungen berücksichtigt oder festlegt. Sofern im vorliegenden Text Hinweise mit Bezug zum Arbeitsstättenrecht beschrieben sind, werden diese in- formativ und ohne Rechtsanspruch auf Vollständigkeit übermittelt.

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Gemäß arbeitsstättenrechtlichen Vorgaben muss der Betreibende einer Arbeitsstätte auf Grundlage einer nutzungsbezogenen Gefährdungsbeurteilung die Vorgaben prüfen und festlegen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass brandschutztechnisch-bauordnungsrechtliche Mindestanforderungen der Brandschutzplanung ggf. widersprüchlich oder abweichend zu arbeitsstättenrechtlichen Vorga- ben sind. Hierfür wird keine Haftung übernommen.

Über den Umfang der genehmigungsrelevanten Sachverhalte hinausgehende versicherungstechni- sche Belange werden im Rahmen des Brandschutznachweis nicht berücksichtigt. Darüber hinaus werden ebenso Forderungen der DIN 18040 (Barrierefreiheit) hier nicht bewertet.

2 Situation

2.1 Lage / Erschließung

Das Bestandsgebäude befindet sich innerhalb städtischer Bebauung (Sachsen, Stadt Leipzig) und ist über die öffentliche Straße „Markthallenstraße“ verkehrstechnisch erreichbar (s. Anlage 1.1).

Von der notwendigen funktionsfähigen und anforderungsgerechten Verkehrsanbindung sowie der versorgungstechnischen Erschließung für das BV kann somit ausgegangen werden.

Der Haupteingang zum Naturkundemuseum mit anschließendem Eingangsbereich befindet sich plan- mäßig an der Gebäude-Südseite (s. Anlage 1.1) vom Vorplatz aus. Für die Erschließung der Ober- bzw. Untergeschoss sind mehrere notwendige Treppenräume geplant. Alle Treppenräume weisen jeweils im Erdgeschoss einen direkten Ausgang ins Freie auf.

Des Weiteren sind zur Erschließung Aufzüge geplant.

2.2 Bauwerk

Das Bestandsgebäude auf dem Wilhelm-Leuschner-Platz wurde ursprünglich in den Jahren 1925/26 als unterirdisches Umspannwerk errichtet und 1986/87 zum „Bowlingtreff“ umgebaut. Im Zuge der geplanten Modernisierung sollen zwei Ausstellungsbereiche (Ost- und Westhalle) sowie der Verwal- tungsbereich des Naturkundemuseums entstehen.

Gemäß den vorliegenden Planunterlagen weist das Gesamtgebäude im 1. Untergeschoss eine Ge- bäudelänge von ca. 140 m und einer Gebäudebreite von ca. 40 m auf. Ausschließlich der Mittelbau (Oktagon) weist drei oberirdische Geschosse auf. Die West- und Osthalle sind jeweils unterirdisch vorhanden / geplant und weisen ausschließlich zur Erschließung / Entfluchtung der Hallen vereinzelte Aufbauten auf.

Bautechnisch-konstruktiv werden bzw. sind die tragenden und aussteifenden Bauteile (Wände, Stüt- zen) des Gebäudes massiv aus Stahlbeton / Mauerwerk errichtet. Die Decken sind als Stahlbeton- decken vorhanden und werden im Zuge des Umbaus modernisiert. Ausbaukonstruktionen werden bedarfsweise massiv aus Stahlbeton / Mauerwerk, überwiegend jedoch als Montagekonstruktionen in Trockenbauweise hergestellt.

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Charakteristisch für die Westhalle soll die wellenartige Ausbildung des Daches sein, so dass die Be- sucher vom Wilhelm-Leuschner-Platz (seitlich) in das Innere des Objektes schauen können. Die Dachkonstruktion der beiden Hallen stellt oberseitig gleichzeitig die eine Art „Platzsituation“ dar, welche durch Besucher frei begangen werden kann. Zudem weist die Westhalle eine Raumspalte auf, welche bis zum 3. UG führt.

Zur geschossweisen inneren Erschließung in vertikaler Richtung sind mehrere neue Treppenräume geplant. Hauptzugang zum Gebäude stellt das Oktagon dar, welches eine offene Foyertreppe auf- weist und den Beginn des Ausstellungsrundganges darstellt. Des Weiteren sind insgesamt zwei Per- sonenaufzüge vorgesehen, wobei der Aufzug in der Westhalle als sogenannter Evakuierungsaufzug ausgelegt werden soll.

Die haustechnische Erschließung / Versorgung erfolgt von den Technikräumen im 1. Bzw. 2 Unter- geschoss über Installationsschächte oder über dezentrale Steigstränge.

2.3 Nutzung

Der Gebäudekomplex soll bestimmungsgemäß als Naturkundemuseum genutzt werden. Das Na- turkundemuseum setzt sich aus der Westhalle (Dauerausstellung über 3 Ebenen = 1.UG / 2. UG / 3. UG)), der Osthalle (Sonderausstellung – 1. UG) und dem Oktagon (Erschließungsbereich, Verwal- tungsbereich und Multipurpose-Bereich – 1. UG / EG / 1. OG / 2. OG) zusammen.

Im Erdgeschoss des Oktagons befindet sich der Eingangsbereich mit Foyer, Garderobe und Ticket- verkauf. Vom Foyer erschließen sich nach unten die Ausstellungsbereiche. Des Weiteren soll im Erdgeschoss ein Café / Shop integriert werden. In den weiteren Obergeschossen des Oktagons sind die Büro- und Verwaltungsbereiche des Naturkundemuseums vorgesehen. Im 1. Untergeschoss soll der Multipurpose-Bereich (Mehrzweckbereich) entstehen, welcher als Tagungsraum bzw. zur Mu- seumspädagogik dienen soll.

Die Westhalle erstreckt sich über 4 Geschosse. Drei dieser Geschosse sind offen miteinander ver- bunden und sollen als Dauerausstellung genutzt werden. Das 4. Untergeschoss dient der Unterbrin- gung von Technikflächen.

Neben dem Multipurpose-Bereich soll ein weiterer Bereich für Workshops und Veranstaltungen der Bildung und Vermittlung entstehen. Dieser ist im Galeriegeschoss (1. UG) in der Westhalle vorgesehen. Folgende Veranstaltungen sind seitens des Betreibers denkbar: Konferenzen, Work- shops, Fachgruppentreffen, Multimediavorführungen etc..

Die Osthalle befindet sich ausschließlich im 1. Untergeschoss und soll für Sonderausstellung bzw. verschiedene Veranstaltungen genutzt werden. Folgende öffentliche und teilöffentliche Veranstal- tungen sind seitens des Betreibers denkbar: Workshops, Konferenzen, Fachgruppentreffen, Multi- mediavorführungen, Empfang mit Catering.

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IBB · Ingenieurbüro Bautechnischer Brandschutz · Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller · Leipzig BV Naturkundemuseum Leipzig Seite 4 Modernisierung und Umbau des Bowlingtreffs zum neuen Naturkundemuseum Leipzig in 04107 Leipzig, Wilhelm-Leuschner-Platz 1 Brandschutzkonzept Nr. G-15-2024 / Revision 1 vom 27.09.2024

Die tägliche Nutzung des Museums soll den Besuchern zwischen 9:00 Uhr und 18:00 Uhr ermöglicht werden. Die Museumsnacht (1-mal im Jahr) soll hier eine abweichende Öffnungszeit aufweisen (18:00 – 0:00 Uhr). Für verschiedene Sonderveranstaltungen (wie oben benannt) sollen ebenso Öff- nungszeiten bis 2:00 ermöglicht werden. Die genau Anzahl der geplanten Veranstaltungen ist dem Betriebskonzept zu entnehmen.

3 Grundlagen / Normen / Richtlinien

3.1 Rechtsgrundlagen

Für die Ableitung brandschutztechnischer Forderungen und Bedingungen werden die aktuellen, in Sachsen geltenden Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt.

In der nachfolgenden Zusammenstellung werden die wesentlichen Vorschriften und Richtlinien auf- gelistet, die für das Bauvorhaben insgesamt von Bedeutung sind. Es wird kein Anspruch auf Vollstän- digkeit der Zusammenstellung erhoben.

a) Sächsische Bauordnung (SächsBO)

b) Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauord- nung – VwVSächsBO

c) VwV TB - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einführung Technische Baubestimmungen

d) Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (SächsEltBauR)

e) Sächsische Versammlungsstättenverordnung Verordnung des Innenministeriums über Ver- sammlungsstätten (SächsVStättVO)

f) Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR)

g) Muster-Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie M-LüAR)

h) Sächsische Feuerungsverordnung (SächsFeuVO)

i) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung technischer Anla- gen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (SächsTechPrüfVO)

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3.2 Planunterlagen

Für die Bearbeitung der Revisionsfassung des Brandschutzkonzepts zum BV wurden vom Architek- turbüro W&V Architekten, Weißenfelser Straße 65 A in 04229 Leipzig die nachfolgend aufgeführten Pläne mit Plandatum vom 13.09.2024 zur Verfügung gestellt.

Plan-Nr. Planart / Bezeichnung … Lageplan … Grundriss 4. Untergeschoss … Grundriss 3. Untergeschoss … Grundriss 2. Untergeschoss … Grundriss 1. Untergeschoss … Grundriss Erdgeschoss … Grundriss 1. Obergeschoss … Grundriss 2 Obergeschoss … Schnitt

Bei der Bearbeitung des Konzepts wurden Angaben und Erkenntnisse aus der Begehung vor, den Besprechungen beim ABD und AGM, den Online-Beratungen sowie aus dem geführten Schriftver- kehr berücksichtigt.

Des Weiteren wurde vom Unterzeichner für die hier aktuell geplante Baumaßnahme mit Datum vom 04.11.2022 ein Brandschutz-Grobkonzept erarbeitet; dieses diente der Vorabstimmung mit den an der Planung Beteiligten.

Die in den zeichnerischen Anlagen zum Brandschutzkonzept dargestellten brandschutztechnischen Maßnahmen sind als symbolhafte und nicht als maßstäbliche Eintragungen zu verstehen. Zugunsten der Übersichtlichkeit werden brandschutztechnische Anforderungen ohne Berücksichtigung tragen- der Bauteile dargestellt.

Diese Pläne dienen der Erläuterung und sinnvollen Ergänzung des Textteiles und spiegeln ausschließ- lich die Anforderungen des baulichen Brandschutzes und den Verlauf der Rettungswege wider. Die Pläne dürfen nicht vom Textteil losgelöst betrachtet werden. Die Anlagen mit den darin enthaltenen Angaben / Eintragungen ersetzen bzw. korrigieren nicht den Text. Sie stellen lediglich eine hilfsweise Visualisierung dar.

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3.3 Bauordnungsrechtliche Einordnung

Bauordnungsrechtlich ist das BV in den Anwendungsbereich der Bauordnung des Landes Sachsen (SächsBO) einzuordnen.

Die Fußbodenhöhe der obersten Geschossebene mit Aufenthalt ( 2. Obergeschoss) des Gebäudes liegt ca. + 7,00 m über dem Niveau des umgebenden Geländes im Mittel. Charakteristisch für das Gebäude und maßgebend für die Gebäudeklasseneinordnung ist jedoch der Tatbestand, dass es sich um ein unterirdisches BV handelt und Aufenthaltsräume im 3. Untergeschoss vorgesehen sind. Ent- sprechend der in § 2 Abs. 3 Nr. 5 SächsBO festgeschriebenen Kriterien (Höhe, Nutzfläche und Nutzart) wird das als Naturkundemuseum genutzte Gebäude in die Gebäudeklasse 5 (sonstige Ge- bäude / unterirdisches Gebäude) eingestuft.

Das Gebäude ist ein Sonderbau i. S. § 2 Abs. 4 Nr. 3, 6, 7 a SächsBO i. V. m. § 51 SächsBO (Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind; Versammlungs- stätten mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Ver- sammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben).

Die brandschutztechnische Bewertung des Objekts wird somit unter Berücksichtigung der geplanten Nutzung als multifunktionales Naturkundemuseum auf der Grundlage der Sächsische Versamm- lungsstättenverordnung (SächsVStättVO) vorgenommen. Der § 1 Abs. 3 Nr. 3 SächsVStättVO schließt Ausstellungsräume in Museen im Anwendungsbereich zwar aus, so dass diese hier formal nicht zur Anwendung kommen würde. Aufgrund des Nutzungskonzeptes des Gebäudes sollen Ver- anstaltungen (Lesungen, Workshops, Präsentationen etc.) im gesamten Gebäude realisiert werden können, so dass zur Erreichung einer möglichst flexiblen Nutzung des Naturkundemuseums die Ver- sammlungsstättenverordnung vollständig (im gesamten Gebäudekomplex) – sofern unter Beachtung der geometrisch-konstruktiven Zwänge möglich – zur Anwendung kommen soll.

Dem Brandschutzkonzept und den in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidungen liegt das geltende Recht zugrunde. Im Rahmen des von der Rechtslage eingeräumten Ermessensbereiches gelten die gutachterlichen Aussagen, Empfehlungen, Alternativen und Kompensationsmaßnahmen vorbehaltlich der Zustimmung / Akzeptanz durch die Genehmigungsbehörden bzw. der entspre- chenden Festlegungen in der Bau- und Nutzungsgenehmigung.

Im vorliegenden Brandschutzkonzept sind bei Sachentscheidungen Möglichkeiten zur Abweichung von Sollvorschriften der gültigen bzw. zugrunde gelegten Rechtslage aufgezeigt Diese Abweichungen von den brandschutztechnischen Anforderungen sind mit den ggf. erforderlichen Kompensations- maßnahmen im Brandschutzkonzept dargestellt. Diese Abweichungen sind durch einen entsprechen- den Antrag gemäß § 67 SächsBO genehmigen zu lassen. Die Formulierung entsprechender Sachbe- gründungen wird im Rahmen dieses Brandschutznachweises zur Verfügung gestellt (Zusammenfas- sung in Punkt 12 - Abweichungen).

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4 Brandrisiken und Schutzziele

Die brandschutztechnische Situation des BV wird unter anderem durch die Nutzung als Naturkun- demuseum bzw. Veranstaltungsraum bestimmt. Die Vorgaben der SächsBO und der entsprechen- den Sonderbauverordnungen (SächsVStättVO) wirken sich dimensionierungsbestimmend auf das Brandschutzkonzept aus. Nach Auffassung des Unterzeichners sind die aus den geplanten objektkon- kreten Bedingungen ableitbaren Brandrisiken und Gefährdungen für Personen und Sachwerte mit dem bauordnungsrechtlich gewährleisteten Brandschutz- und Sicherheitsniveau erfasst und abge- deckt.

Im Weiteren werden die allgemeinen Schutzziele des Brandschutzes für das Objekt so interpretiert, dass Priorität alle Maßnahmen erlangen, die bereits in der Entstehungsphase eines Brandes wirken und eine Gefährdung der Flucht- / Rettungswege verhindern. Konzeptionell berücksichtigt das Brand- schutzkonzept den Personenschutz, jedoch keinen Sachwertschutz. Weiterhin wird Vorrang den Maßnahmen eingeräumt, die der Sicherung des Einsatzes der Feuerwehr dienen.

Allgemein ist im konkreten Fall die Gefahr einer Brandentstehung in dem Gebäude als gering einzu- schätzen. Aus der Nutzung heraus sind keine erhöhten Gefährdungen (Zündquellen) zu erwarten, die besondere Schutzmaßnahmen begründen. Es ist bei der Risikoabschätzung vielmehr davon aus- zugehen, dass die Bedingungen für eine zufällige oder durch technischen Defekt verursachte Zün- dung oder der technologischen Einrichtungen eher ungünstig sind.

Die geplanten technischen Ausstattungen sind aufgrund der für sie vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektionsfristen ebenfalls als nicht risikoträchtig im Sinne der Brandentstehung zu bezeichnen. Zu- fallsbedingte Brandentstehung durch technischen Defekt oder fahrlässiges Handeln von Personen kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund des regelmäßigen Aufenthalts von Perso- nen in allen Bereichen des Gebäudes und durch die planmäßige Ausstattung mit automatischer Brandmeldetechnik sowie der Installation einer Löschanlage (Sprühnebellöschanlage), ist jedoch da- von auszugehen, dass entstehende Brände früh entdeckt und schnell Gegenmaßnahmen eingeleitet werden.

Brandstiftung als Zündquelle für die Ableitung von Maßnahmen des bautechnischen Brandschutzes wird ausgeschlossen, da gegen vorsätzliches Handeln nicht wirkungsvoll mit Maßnahmen des bauli- chen Brandschutzes vorgegangen werden kann, sondern im Gegenteil durch zielgerichtetes Handeln einer Person Maßnahmen des bautechnischen Brandschutzes umgangen, blockiert oder vollständig wirkungslos gemacht werden können.

Den aus der Einwirkung von Naturkräften (z. B. elektrostatische Aufladung, Blitzschlag usw.) bzw. aus zufallsbedingter Brandentstehung (technischer Defekt oder fahrlässiges Handeln) resultierenden Brandrisiken wird begegnet, indem die für die Art und Nutzung der baulichen Anlage in Anpassung an die umgebende Bebauung üblichen technischen Gegenmaßnahmen getroffen werden.

Aus bautechnischer Sicht ist ein mögliches Brandrisiko nicht zu verzeichnen, da davon auszugehen ist, dass die zur Verwendung vorgesehenen Baustoffe und Bauteile den geltenden / maßgebenden Normen und Forderungen entsprechen und ein risikoträchtiger Verschleißzustand somit nicht vor- liegt. Ein normengerechtes Brandverhalten hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (nach ETK-Kurve der DIN 4102) kann deshalb vorausgesetzt werden.

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Weitere mobile technische Ausstattungen (Stromkabel, Steuerungskabel, Medienleitungen usw.) werden nach den gültigen Regeln der Technik verlegt und werden entsprechend den vorgegebenen technischen Prüffristen geprüft. Die elektrische Festinstallation (Zuleitung zu den Vorbehaltsflächen für Darbietungen - „Szenenfläche“) ist auf den größten zu erwartenden Leistungsbereich (kW) aus- gelegt und entsprechend abgesichert (Sicherungen, FI-Schutzschalter usw.).

Entsprechend § 33 Abs. 3 SächsVStättVO sind Ausstattungen auf Bühnen oder Szenenflächen in normalentflammbarer Qualität zulässig, wenn eine Löschanlage nachweisbar ist. Grundsätzlich muss festgehalten werden, dass das betrachtete Bauvorhaben zwar nach Versammlungsstättenverordnung betrachtet werden soll, aber nicht ohne Grund Ausstellungsräume in Museen entsprechend § 1 SächsVStättVO von der Vorschrift ausgenommen sind. Insbesondere die Ausstellungsgegen- stände können aufgrund ihrer Zusammensetzung brandschutztechnisch nicht qualifiziert werden.

Die geplante Ausstattung innerhalb der Museums- / Veranstaltungsflächen stellt somit formal eine Abweichung (Nr. 16) dar.

Zur Reduzierung der thermischen Beanspruchung der Bauteile im möglichen Brandfall ist vorgesehen, eine Sprühnebellöschanlage flächendeckend (s. Pkt. 8.6) im Objekt einzubauen. Durch diese Löschtechnik wird bereits in der frühen Phase eine Brandes (durch entspre- chende RTI bzw. K-Faktoren und Auslösetemperaturen) eine wirksame Eindämmung des Brandherdes erreicht, so dass eine Brandweiterleitung sowie die Beeinträchtigung der Trag- konstruktion wirkungsvoll verhindert wird.

Alle Ausstattungen (Dekorationen, Stoffbehang der Abtrennung usw.) in den Ausstellungs- räumen (Westhalle, Oktagon und Osthalle) sind somit aufgrund der geplanten flächende- ckenden Löschtechnik brandschutztechnisch aus normalentflammbaren Materialien möglich.

Eine Ansammlung von höheren Brandlasten wird jedoch aufgrund der vorgegeben Einrichtungspla- nung nicht erwartet. Die veranstaltungsspezifische Beleuchtung muss so erfolgen, dass eine unzuläs- sige Erwärmung und daraus folgend ein Brandrisiko nicht entsteht. Im Übrigen gelten die organisato- risch-technischen Betriebsvorschriften nach Teil 4 der SächVStättVO.

Leergut im Rahmen der Getränke- und/oder Speisenversorgung sind nicht im Bereich der Flucht- wege zu lagern. Cateringstrecken sind so anzuordnen, aufzubauen und zu betreiben, dass besondere Brandgefahren nicht bestehen.

5 Brandschutztechnische Struktur

5.1 Tragende und aussteifende Bauteile

Tragende und aussteifende Bauteile müssen in dem betrachteten Naturkundemuseum in einer feuerbeständigen Bauweise nachgewiesen werden (vgl. § 3 Abs. 1 SächsVStättVO i. V. m. § 27 Abs. 1 SächsBO).

Für den Bestandsbereich kann ein solcher Feuerwiderstand, insbesondere aufgrund der unzu- reichenden Betondeckung, nicht nachgewiesen werden. Für die Bestandsbauteile wird nach durch- geführter Betonsanierung eine hochfeuerhemmend-vergleichbare Feuerwiderstandsdauer erreicht.

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Neue tragende Bauteile sollen in einer feuerbeständigen Bauweise errichtet werden, schließen je- doch an bestehende Bauteile an, so dass auch neue Bauteile in der Gesamtheit nur als hochfeuer- hemmend bewertet werden können. Dies stellt somit eine bestandbedingte Abweichung (Nr.1) dar.

Diese bestandsbedingte Abweichung wird begründet mit der brandschutztechnischen Tren- nung / Kapselung verschiedener Funktionsbereiche (z. B. Westhalle, Oktagon, Osthalle, Technikräume etc.) sowie dem Vorhandensein ausschließlich baulicher Fluchtwege, der Aus- stattung mit einer flächendeckenden Brandmelde- und Alarmierungsanlage und der gene- rellen Verbesserung der Brandschutzqualität des Gebäudes nach der Modernisierung. Zur Reduzierung der thermischen Beanspruchung der Tragkonstruktion im möglichen Brandfall ist zudem vorgesehen, eine Sprühnebellöschanlage flächendeckend (s. Pkt. 8.6) im Objekt einzubauen. Durch diese Löschtechnik wird bereits in der frühen Phase eine Brandes (durch entsprechende RTI bzw. K-Faktoren und Auslösetemperaturen) eine wirksame Ein- dämmung des Brandherdes erreicht, so dass eine Brandweiterleitung sowie die Beeinträch- tigung der Tragkonstruktion wirkungsvoll verhindert wird.

Gemäß den vorgenannten kompensatorischen Maßnahmen wird die Ausbildung der tragen- den Teile des Naturkundemuseums in einer hochfeuerhemmenden Bauweise brandschutz- technisch objektkonkret als vertretbar bewertet.

Hinweis: Bauteile, die nur die Technik oder Ausstellungsgegenstände aufnehmen (Gestelle, Traver- sen, Tragsysteme für Beleuchtung usw.) und die nicht gleichzeitig auch gebäudetragend sind, werden ohne Feuerwiderstandsdauer geplant; dies ist auch zulässig. Dies gilt im Übrigen auch für mobile Veranstaltungstechnik. Derartige tragende Bauteile müssen jedoch aus nichtbrennbaren Baustoffen sein.

Die Tragkonstruktion des Daches der Westhalle wird unter Punkt 5.6.1 näher erläutert.

5.2 Außenwände

Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten sind gemäß § 3 Abs. 2 SächsVStättVO i. V. m. § 28 SächsBO aus nichtbrennbaren Baustoffen nachzuweisen. Oberflächen von Außenwänden so- wie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen ebenfalls nichtbrennbar sein.

Das Oktagon stellt im Vergleich zur Ost- bzw. Westhalle ein höherführendes Bauteil dar. Um den Brandüberschlag von unten nach oben zu verhindern, soll das Dach der jeweiligen Hallen mind. hoch- feuerhemmend hergestellt werden (siehe Punkt 5.6). Im Bereich der Achse 14-15 soll der Treppen- raum der Westhalle einen Ausgang ins Freie erhalten. Diese Öffnung befindet sich innerhalb des 5m Brandüberschlagsbereiches. Diese Öffnung soll mit einer Bodenluke verschlossen werden, welche jedoch keine Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen soll. Um den Brandüberschlag dennoch zu verhin- dern, soll die Außenwand des Oktagons (Achse 15) im Bereich der Bodenluke brandschutztechnisch ertüchtigt werden. Aufgrund des denkmalpflegerischen Erhaltungswunsches ist ein massiver Ver- schluss der Außenwand des Oktagons hier nicht möglich, so dass brandschutztechnische Verglasun- gen (feuerbeständig) zum Einsatz kommen sollen. Die Öffnung zur Westhalle (Bodenluke) stellt den Ausgang ins Freie aus dem Treppenraum 2 dar, welcher grundsätzlich brandlastfrei ausgeführt ist. In

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Verbindung mit der geplanten feuerbeständigen Verglasung im Oktagon wird ein Brandüberschlag somit wirkungsvoll verhindert.

Hinweis: Ein Feuer- und Rauchschutzabschluss wird in der Außenwand eingebaut. Neben der Brandschutz- klassifizierung wird auf die dann zwingend erforderliche Außenklimaprüfung nach (M)VVTB hinge- wiesen.

5.3 Trennwände

Die Versammlungsräume (Westhalle, Osthalle und Foyer) stellen Versammlungsräume im Sinne der SächsVStättVO dar, so dass diese Räume formal mit feuerbeständigen Trennwänden abzu- schließen sind (vgl. § 3 Abs. 3 SächsVStättVO). Bestandsbedingt weisen die tragenden und ausstei- fenden Bauteile nur eine hochfeuerhemmende Bauweise auf, so dass die Trennwände ebenfalls nur in einer hochfeuerhemmenden Bauweise errichtet werden können (Anschlussbedingungen). Gemäß der vorliegenden Planung stellt die geplante Errichtung der hochfeuerhemmenden Trennwände so- mit eine Abweichung (Nr. 2) dar.

Diese bestandsbedingte Abweichung wird begründet mit der brandschutztechnischen Tren- nung / Kapselung verschiedener Funktionsbereiche (z. B. Westhalle, Oktagon, Osthalle, Technikräume etc.) sowie dem Vorhandensein ausschließlich baulicher Fluchtwege, der Aus- stattung mit einer flächendeckenden Brandmelde- und Alarmierungsanlage und der gene- rellen Verbesserung der Brandschutzqualität des Gebäudes nach der Modernisierung.

Zur Reduzierung thermischen Beanspruchung der Trennwände im möglichen Brandfall ist zudem vorgesehen, eine Sprühnebellöschanlage flächendeckend im Objekt einzubauen. Durch diese Löschtechnik wird bereits in der frühen Phase eine Brandes (durch entspre- chende RTI bzw. K-Faktoren und Auslösetemperaturen) eine wirksame Eindämmung des Brandherdes erreicht, so dass eine Brandweiterleitung sowie die Beeinträchtigung der Trennwände wirkungsvoll verhindert wird.

Gemäß den vorgenannten kompensatorischen Maßnahmen wird die Ausbildung der Trenn- wände in einer hochfeuerhemmenden Bauweise brandschutztechnisch objektkonkret als vertretbar bewertet.

Das Foyer wird gegenüber den oberirischen Geschossen (Verwaltungsbereich) ebenfalls mit hoch- feuerhemmenden Trennwänden abgetrennt. In der Bestandssituation weist dieser Bereich Fenster- öffnungen zwischen Verwaltungsbereich und Foyer auf. Die Fensteröffnungen sind als Festverglasun- gen in einer hochfeuerhemmenden Bauweise geplant. Die ursprünglich geplante Ausführung in einer feuerhemmenden Bauweise wurde im Zuge der Prüfung abgelehnt. Da es sich formal um wandartige Bauteile handelt, sind die Verglasungen formal feuerbeständig herzustellen. Die Planung stellt somit formal eine Abweichung (Nr. 3) dar.

In den hochfeuerhemmenden Trennwänden werden teilweise hochfeuerhemmende Fest- verglasungen errichtet. Das Schutzziel der ausreichenden Behinderung der Brandweiterlei- tung auf andere Räume bzw. Begrenzung des Brandereignisses auf einen Raum wird auch

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mit dem Einsatz der hochfeuerhemmenden Festverglasung in einem ausreichenden Maß er- füllt.

Ausschlaggebendes Argument ist die Installation einer flächendeckenden Löschanlage, wel- che zur thermischen Abkühlung der Bauteile und Begrenzung des Brandereignisses beiträgt.

Insofern wird die Anordnung der hochfeuerhemmenden Festverglasungen aus brandschutz- technischer Sicht objektkonkret als tolerierbar beurteilt.

Bekleidungen an den Wänden der Versammlungsräume (Westhalle, Osthalle) sind aus mind. schwerentflammbaren Baustoffen vorzusehen (vgl. § 5 Abs. 2 SächsVStättVO).

Über das Foyer verlaufen jeweils Fluchtwege, so dass Bekleidungen an den Wänden im Foyer formal aus nichtbrennbaren Baustoffen vorzusehen sind (vgl. § 5 Abs. 4 SächsVStättVO).

Des Weiteren sind brandschutztechnisch qualifizierte Trennwände zum Abschluss von anders ge- nutzten Räumen erforderlich. Als solche Räume gelten alle der gemeinschaftlichen Nutzung zuge- dachten Räume, wie z. B. haustechnische Räume. In der vorliegenden Planung sind derartige Räume im gesamten Gebäude nachweisbar. Den daraus resultierenden Risiken ist formal mit einer feuerbe- ständigen Kapselung der betreffenden Räume, durch Abschluss der Zugänge mit mind. feuerhem- menden Türen zu begegnen (vgl. 29 Abs. 2 SächsBO). Die Ausführung mit hochfeuerhemmenden Trennwänden stellt formal eine Abweichung (Nr. 4) dar, da in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständige Trennwände formal erforderlich sind.

Diese bestandsbedingte Abweichung wird begründet mit der brandschutztechnischen Tren- nung / Kapselung verschiedener Funktionsbereiche (z. B. Westhalle, Oktagon, Osthalle, Technikräume etc.) sowie dem Vorhandensein ausschließlich baulicher Fluchtwege, der Aus- stattung mit einer flächendeckenden Brandmelde- und Alarmierungsanlage und der gene- rellen Verbesserung der Brandschutzqualität des Gebäudes nach der Modernisierung.

Zur Reduzierung thermischen Beanspruchung der Trennwände im möglichen Brandfall ist zudem vorgesehen, eine Sprühnebellöschanlage flächendeckend im Objekt einzubauen. Durch diese Löschtechnik wird bereits in der frühen Phase eine Brandes (durch entspre- chende RTI bzw. K-Faktoren und Auslösetemperaturen) eine wirksame Eindämmung des Brandherdes erreicht, so dass eine Brandweiterleitung sowie die Beeinträchtigung der Trennwände wirkungsvoll verhindert wird.

Gemäß den vorgenannten kompensatorischen Maßnahmen wird die Ausbildung der Trenn- wände in einer hochfeuerhemmenden Bauweise brandschutztechnisch objektkonkret als vertretbar bewertet.

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5.4 Brandwände / Brandabschnitte

Das bestehende Gebäude ist grundsätzlich freistehend vorhanden, so dass Gebäudeabschlusswände im Sinne des § 30 Abs. 2 SächsBO nicht erforderlich sind.

Nach § 30 Abs. 2 SächsBO sind ausgedehnte Gebäude durch innere Brandwände in höchstens 40 m lange Brandabschnitte zu unterteilen. Das geplante Gebäude bildet unter Berücksichtigung der bau- lichen Randbedingungen insgesamt drei Brandabschnitte.

Brandabschnitt (BA) Abschnittsfläche Abschnittslänge Abschnittsbreite BA 1 – Westhalle ca. 1.750 m² ca. 67 m ca. 29 m

BA 2 – Oktagon ca. 650 m² ca. 26 m ca. 27 m

BA 3 – Osthalle ca. 1.000 m² ca. 51 m ca. 26 m

Gemäß der vorliegenden Planunterlagen wird die zulässige Brandabschnittslänge in den BA 1 und 3 überschritten. Formal stellt dies eine Abweichung (Nr. 5) von den Vorgaben des § 30 Abs. 2 Nr. 2 SächsBO dar und wird wie folgt begründet.

Innerhalb der einzelnen Brandabschnitte werden brandschutztechnische Nutzungsbereiche mind. hochfeuerhemmend getrennt, so dass eine zusätzliche Unterteilung des Brandab- schnittes in sog. Brandbekämpfungsabschnitte erfolgt.

Des Weiteren erhält das gesamte BV eine flächendeckende Brandmeldeanlage mit direkter Aufschaltung auf die Leitstelle der Branddirektion Leipzig, so dass eine Entstehung von Feuer und Rauch frühzeitig detektiert wird und entsprechende Gegenmaßnahmen eingeleitet wer- den. Außerdem sind nur bauliche Fluchtwege nachweisbar.

Innerhalb des gesamten Naturkundemuseums wird eine flächendeckende Löschanlage (Sprühnebellöschanlage) installiert, so dass von einer wirkungsvollen Begrenzung der Brand- ausbreitung im Gebäude auszugehen ist.

Insofern wird die Überschreitung der Brandabschnittslängen aus brandschutztechnischer Sicht objektkonkret als möglich beurteilt.

Brandwände müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ausreichend lang standsicher blei- ben und die Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte aus- reichend lang verhindern. Die in dem betrachteten Gebäude notwendigen inneren Brandwände sind gemäß § 30 Abs. 3 SächsBO auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbestän- dig und aus nichtbrennbaren Baustoffen nachzuweisen. Die brandschutztechnische Unterteilung des Gebäudes in Brandabschnitte ist zwingend erforderlich, um die Brandausbreitung ausreichend zu begrenzen. Demnach sind die vorhandenen Brandwände so zu ertüchtigen, dass diese auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen be- stehen.

Hinweis: Dämmung im Bereich der Brandwand ist mit einem Schmelzpunkt von mindestens 1.000 °C vorzusehen.

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Die Brandwände sind formal durchgehend und in allen Geschossen übereinander anzuordnen. In- nerhalb des Naturkundemuseums ist teilweise ein Brandwandversatz nachweisbar. Die Außenwand wird als geschlossene Brandwand ausgeführt, ebenso die Geschossdecke im Bereich des Brandwand- versatzes, so dass aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken bestehen.

Der obere Abschluss von Brandwänden ist formal nach § 30 Abs. 5 SächsBO auszuführen. Ob- jektkonkret wird die Brandwand bis zur Dachhaut (Erdgeschossniveau) geführt. Die Ausführung der Brandwand entspricht formal nicht den Anforderungen der Bauordnung und stellt somit eine Ab- weichung (Nr. 6) dar.

In den Anschlusspunkten der Brandabschnitte erstreckt sich ausschließlich das Oktagon (BA 2) weiter in vertikaler Richtung. Somit entsteht ein möglicher Brandüberschlag von unten nach oben (höherführendes Gebäudeteil). Um dem Schutzziel der Bauordnung zu entspre- chen (Verhinderung der Brandausbreitung), ist die Decke über der Osthalle (in einem Be- reich von 5 m zum Oktagon) in einer hochfeuerhemmenden Bauweise nachweisbar (Be- standsdecke).

Im Bereich der Achse 14-15 soll der Treppenraum der Westhalle einen Ausgang ins Freie erhalten. Diese Öffnung würde sich innerhalb des 5 m Brandüberschlagsbereiches befinden, wenn man auch im Bereich der Westhalle die Decke hochfeuerhemmend ausführen würde. Diese Öffnung soll mit einer Bodenluke verschlossen werden, welche jedoch keine Feuer- widerstandsfähigkeit aufweisen soll. Um den Brandüberschlag dennoch zu verhindern, soll die Außenwand des Oktagons (Achse 15) im Bereich der Bodenluke brandschutztechnisch ertüchtigt werden. Aufgrund des denkmalpflegerischen Erhaltungswunsches ist ein massiver Verschluss der Außenwand des Oktagons hier nicht möglich, so dass brandschutztechnische Verglasungen (feuerbeständig) zum Einsatz kommen sollen. Die Öffnung zur Westhalle (Bo- denluke) stellt den Ausgang ins Freie aus dem Treppenraum 2 dar, welcher grundsätzlich brandlastfrei ausgeführt ist. In Verbindung mit der geplanten feuerbeständigen Verglasung im Oktagon wird ein Brandüberschlag somit wirkungsvoll verhindert.

Innerhalb des gesamten Naturkundemuseums wird eine flächendeckende Löschanlage (Sprühnebellöschanlage) installiert, so dass von einer wirkungsvollen Begrenzung der Brand- ausbreitung im Gebäude auszugehen ist.

Insofern wird die geplante Ausbildung der Brandwand aus brandschutztechnischer Sicht ob- jektkonkret als möglich beurteilt.

Öffnungen in inneren Brandwänden sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderli- che Zahl und Größe beschränkt sind und einen Öffnungsabschluss in feuerbeständiger, dicht- und selbstschließender Qualität haben (s. § 30 Abs. 8 SächsBO). Objektkonkret werden die geplanten Öffnungen in der inneren Brandwand mit feuerbeständigen, rauchdichten und selbstschließenden Türen geschlossen, so dass die materiellen Anforderungen aus der Bauordnung erfüllt werden.

5.5 Decken

Die Geschossdecken des betrachteten Gebäudes sind im Bestand aufgrund der fehlenden Beton- deckung als hochfeuerhemmend-vergleichbar zu bewerten. Die materiellen Anforderungen an die

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Geschossdecken (vgl. § 31 Abs. 1 und 2 SächsBO i. V. m. § 3 Abs. 1 VStättVO - Geschossdecken sind mind. feuerbeständig auszuführen) werden demnach nicht erfüllt. Dieser Tatbestand stellt formal eine Abweichung (Nr. 7) dar.

Diese bestandsbedingte Abweichung wird begründet mit der brandschutztechnischen Tren- nung / Kapselung verschiedener Funktionsbereiche (z. B. Westhalle, Oktagon, Osthalle, Technikräume etc.) sowie dem Vorhandensein ausschließlich baulicher Fluchtwege, der Aus- stattung mit einer flächendeckenden Brandmelde- und Alarmierungsanlage und der gene- rellen Verbesserung der Brandschutzqualität des Gebäudes nach der Modernisierung.

Zur Reduzierung der thermischen Beanspruchung der Tragkonstruktion im möglichen Brandfall ist zudem vorgesehen, eine Sprühnebellöschanlage flächendeckend im Objekt vor- zusehen. Durch diese Löschtechnik wird bereits in der frühen Phase eine Brandes (durch entsprechende RTI bzw. K-Faktoren und Auslösetemperaturen) eine wirksame Eindäm- mung des Brandherdes erreicht, so dass eine Brandweiterleitung sowie die Beeinträchtigung der Tragkonstruktion wirkungsvoll verhindert wird.

Gemäß den vorgenannten kompensatorischen Maßnahmen wird die Ausbildung der De- ckenkonstruktionen des Naturkundemuseums in einer hochfeuerhemmenden Bauweise brandschutztechnisch objektkonkret als vertretbar bewertet.

Die Westhalle weist (auch im Bestand bereist) mehrere Deckenöffnungen vom 3. Untergeschoss bis zum 1. Untergeschoss auf. Im Oktagon weist das Foyer eine Öffnung vom 1. UG bis zum 2. OG auf. Die dadurch entstehenden Geschossverbindungen stellen jeweils eine Öffnung in der Decke dar, für die eine definierte Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist. Die nachweisbaren Deckenöffnun- gen (> 400 m²) stellen formal eine Abweichung (Nr. 8) von den Anforderungen des Raumabschlus- ses gemäß § 31 Abs. 4 SächsBO dar.

Im gesamten Naturkundemuseum wird eine flächendeckende Brandmeldeanlage installiert, so dass eine Detektion von Feuer und Rauch im Gebäude erkannt wird und eine frühzeitige Evakuierung eingeleitet werden kann. Hierzu sind im Gebäude mehrere Ausgänge ins Freie im EG geplant, so dass alle Fluchtwege baulich sichergestellt werden.

Dem Schutzziel einer ausreichend langen Behinderung der Rauch- und Brandausbreitung im Gebäude wird mit der Installation einer flächendeckenden Sprühnebellöschanlage (Eindäm- mung der Brandausbreitung und der Rauchausbreitung) sowie der maschinellen Rauchablei- tung (als Kaltentrauchung) in der Westhalle und der natürlichen Rauchableitung über Dach i. V. m. der maschinellen Zuluftführung entsprochen.

Außerdem werden alle an den Versammlungsraum angrenzenden Bereiche, die nicht in funktionaler Verbindung zu diesem Raum stehen, in mind. hochfeuerhemmender Bauweise und mit mind. feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Türen abgetrennt.

Gemäß den vorgenannten kompensatorischen Maßnahmen wird die Ausbildung sowohl der Westhalle als auch des Foyers im Oktagon mit jeweils geschossübergreifendem Luftraum brandschutztechnisch objektkonkret als vertretbar bewertet.

Für Unterdecken und Bekleidungen an Wänden und Decken der Versammlungsräume sind ausschließlich nichtbrennbaren Baustoffe vorzusehen (vgl. § 5 Abs. 2 SächsVStättVO)

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5.6 Dächer

Die Bedachung des betrachteten Naturkundemuseums stellt teilweise den öffentlichen Raum des Wilhelm-Leuschner-Platzes dar. Es ist ein Plattenbelag geplant, so dass die brandschutztechnischen Anforderungen im Bereich der Ost- und Westhalle an eine ausreichende Widerstandsfähigkeit ge- gen strahlende Wärme und Flugfeuer (harte Bedachung) erfüllt werden.

Teilbereiche des Daches (so auch das Oktagon) sollen eine intensive bzw. extensive Dachbegrünung erhalten. Die Vorgaben nach DIN 4102 Teil 7 sind einzuhalten. An aufgehenden Bauteilen sowie um die Rauchableitungsöffnungen bzw. um alle Öffnungen ist ein mind. 50 cm breiter, umlaufender Kies- streifen anzuordnen. Alternativ kann innerhalb der Stahlbetondecke geschottet werden, um eine Brandausbreitung innerhalb der Dachdämmebene wirkungsvoll zu verhindern.

Das Dachtragwerk über dem Versammlungsraum (Foyer, Osthalle, Westhalle) bildet jeweils den oberen Abschluss des Raumes. Aufgrund der Installation einer flächendeckenden, automatischen Löschanlage im gesamten Gebäude des Naturkundemuseums ist es anstelle einer feuerbeständigen Qualität des Dachtragwerkes zulässig, das Tragwerk aus nichtbrennbaren Baustoffen ohne definierte Feuerwiderstandsdauer zu errichten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 SächsVStättVO). Dennoch soll das Dach der West- und Osthalle in einer massiven Bauweise (feuerbeständig) errichtet werden, insbesondre da es sich um ein begehbares Bauteil handelt.

Bei Versammlungsräumen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen schwerentflammbare Bau- stoffe für lichtdurchlässige Bedachungen, die nichtbrennend abtropfen können. Insbesondere das Foyer weist als oberen Abschluss ein Glasdach auf, welches entsprechend den Anforderungen her- zustellen ist. Die Tragkonstruktion des Glasdaches selbst ist eine Stahlkonstruktion (ohne definierte Feuerwiderstandsdauer). Da dieses Dach nicht begehbar ist und das Foyer flächendeckend in den Wirkbereich der Löschanlage integriert ist, ist die Dachkonstruktion in einer ungeschützten Stahl- bauweise zulässig.

Hinweis: Diese Forderung resultiert aus der Unterlagennachforderung des Amtes für Bauordnung und Denkmalpflege. Entsprechend sind die Bauteilanschlüsse des neuen Dachtragwerkes in einer feuerbeständigen Bauweise zu ertüchtigen.

Aufgrund der unterschiedlichen Höhenausbildung des Oktagons zu der Ost- und Westhalle ist es erforderlich, in einem Abstand von mind. 5 m von der Außenwand gemessen, das Dach der Ost- und Westhalle in einer mind. hochfeuerhemmenden Bauweise (Brandbeanspruchung von unten und mit nichtbrennbarer Dämmung) herzustellen. Öffnungen in der Decke sind ebenso brandschutz- technisch zu schotten.

Im Bereich der Achse 14-15 soll der Treppenraum der Westhalle einen Ausgang ins Freie erhalten. Diese Öffnung befindet sich innerhalb des 5 m Brandüberschlagsbereiches. Diese Öffnung soll mit einer Bodenluke verschlossen werden, welche jedoch keine Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen soll. Um den Brandüberschlag dennoch zu verhindern, soll die Außenwand des Oktagons (Achse 15) im Bereich der Bodenluke brandschutztechnisch ertüchtigt werden. Aufgrund des denkmalpflegeri- schen Erhaltungswunsches ist ein massiver Verschluss der Außenwand des Oktagons hier nicht mög- lich, so dass brandschutztechnische Verglasungen (feuerbeständig) zum Einsatz kommen sollen. Die Öffnung zur Westhalle (Bodenluke) stellt den Ausgang ins Freie aus dem Treppenraum 2 dar, wel- cher grundsätzlich brandlastfrei ausgeführt ist. In Verbindung mit der geplanten feuerbeständigen Verglasung im Oktagon wird ein Brandüberschlag somit wirkungsvoll verhindert.

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Das Dachtragwerk des Foyers (Oktagon) bleibt bestandbedingt (und aufgrund des Erhaltungswun- sches durch die Denkmalpflege) in einer Stahlkonstruktion (nichtbrennbar, ohne definierte Feuerwi- derstandsdauer).

Im Dachbereich ist bauordnungsrechtlich der Einsatz einer schwerentflammbaren Dämmung mög- lich, da die Versammlungsstättenverordnung nur Aussagen zu Dämmstoffen innerhalb von Ver- sammlungsräumen vorgibt.

Im Dachbereich ist entsprechend § 5 Abs. 1 SächsVStättVO eine nichtbrennbare Dämmung vor- zusehen. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Dämmstoffe im Außenbereich erdüberdeckt oder nichtbrennbar verkleidet werden.

Die ursprünglich geplante PV-Anlage ist aufgrund der Unwirtschaftlichkeit entfallen.

Der Mittelbau soll zum Teil auf dem Dach mit PV-Anlagen zur Energieerzeugung ausgestattet wer- den. Die PV-Anlagen können sinngemäß als Dachaufbauten bzw. technische Anlagenteile gemäß § 32 Abs. 5 SächsBO bezeichnet werden. Abstände der PV-Module zu Öffnungen im Dach (Rauch- ableitungsöffnungen) ein Mindestabstand von 2,50 m einzuhalten.

Um die Einsatzkräfte der Feuerwehr darauf hinzuweisen, dass das Gebäude über eine PV-Anlage verfügt, muss das Gebäude an den Hauptzugängen für die Feuerwehr mit formstabilen und lichtbe- ständigen Hinweisschildern ausgestattet sein.

Um die Länge spannungsführender Leitungen zu minimieren, sind entsprechende Wechselrichter anzuordnen, die über eine Fernauslösung abgeschaltet werden können.

Im Raum der Brandmelde- und Alarmzentrale ( § 20 Abs. 4 SächsVStättVO) wird auch die nach Merkblatt 31 der Branddirektion Leipzig erforderliche Bedienstelle für die Fernbetätigung der DC- Lasttrennschalter der Photovoltaikanlagen gemäß DIN VDE 0100 Teil 7-712 anzuordnen und gemäß DIN EN 54-11 als Druckknopfmelder in einem gelben Gehäuse nach RAL 1021 mit der Kennzeich- nung „Freischaltung PV-Anlage“ ausgeführt.

Damit die Feuerwehr im Brandfall die Leitungsführung nachvollziehen kann, ist eine Leitungs- planskizze an der Hauseinspeisung bzw. am Zugang für die Feuerwehr vorzusehen. Im Feuerwehr- plan sind die Bedienstellen der Fernauslösung, die Leitungsführung der PV-Anlage und die Module darzustellen.

Die Abgasführung der NEA muss teilweise waagerecht erfolgen. Bei der waagerechten Verlegung ist darauf zu achten, dass jedes Formteil mindestens einmal abgehängt wird. Diese Abhängung ist aus Gewindestäbe mit Traversen auszubilden. Die Abhängekonstruktion ist entsprechend brand- schutztechnisch auszubilden.

Hinweise der Genehmigungsbehörde:

Für die vorgesehene Dachbegrünung sind gemäß Teil A A 2.2 Lfd. Nr. A 2.2.1.3 VwV TB die Anfor- derungen nach Punkt 11.4.7 DIN 4102-4:2016-05 einzuhalten. Insbesondere müssen die diesbezüg- lichen Anforderungen im Bereich der Brandwandausbildung Beachtung finden (im Bereich der Brandwand ist ein 1 m breiter Streifen aus massiven Platten oder Grobkies anzuordnen).

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6 Rettungswege

6.1 Grundlagen

In Fluchtwegen (notwendige Treppenräume, notw. Fluren und deren Ausgänge ins Freie usw.) sind nutzungsbedingte Brandlastansammlungen bzw. brennbare Ausstattungen / Einrichtungen grundsätz- lich unzulässig bzw. sind unvermeidbare Brandlasten in diesen Bereichen brandschutztechnisch wirk- sam zu kapseln.

Die bauordnungsrechtliche Forderung nach zwei, voneinander unabhängigen Fluchtwegen wird mit der Anordnung der notwendigen Treppenräume, den notwendigen Treppen, den Übergängen in den benachbarten Brandabschnitt sowie den direkten Ausgängen im EG ins Freie grundsätzlich im gesamten Naturkundemuseum eingehalten. Der Übergang in den benachbarten Brandabschnitt ist aus Sicht des Unterzeichners zulässig, da alle Brandabschnitte dem gleichen Eigentümer gehören und einer wechselseitigen Nutzung unterliegen.

Die Sicherstellung des 2. Rettungsweges über Rettungsgerät der Feuerwehr ist konzeptionell nicht vorgesehen, da alle Fluchtwege aus dem Gebäude baulich sichergestellt sind. Sonnenschutz im Bereich von Notausgangstüren / Notausstiegsfenstern ist so auszuführen, dass die Passierbarkeit nicht behindert oder eingeschränkt wird (ggf. unter Einbeziehung der Brandmeldean- lage; alternativ manuell öffenbarer Sonnenschutz).

Sonnenschutz im Bereich von Notausgangstüren ist nicht vorgesehen.

Die betriebsinternen Sicherungsmaßnahmen wie Schließordnung, Zugangsberechtigung usw. sind im Rahmen des BV so zu gestalten, dass die Entscheidungen, Festlegungen und Empfehlungen des Brand- schutzkonzeptes bzw. der SächsVStättVO / SächsBO (z. B. hinsichtlich der Rettungswege, der Rauch- ableitung / Zuluftsicherung und des Zugangs der Feuerwehr) nicht beeinträchtigt werden. Bei Über- lagerung der betriebsinternen Sicherungsmaßnahmen mit bauordnungsrechtlich begründeten Si- cherheitsforderungen sind die bauordnungsrechtlichen Sicherheitsforderungen für den Personen- schutz vorrangig zu realisieren.

Die Ausgangstüren (als Notausgänge gekennzeichnete Ausgänge) ins Freie sowie Zwischentüren in Fluchtwegen sind mit mind. Panikschließung (DIN EN 179 seitens des Entwurfsverfassers geplant) auszustatten, so dass eine ungehinderte Fluchtmöglichkeit aus dem betrachteten Gebäude besteht. Die geplanten Bodenluken (TR 1 und TR 2) werden über die BMA automatisch geöffnet. Zudem wird eine Notöffnung installiert, so dass eine ungehinderte Flucht ermöglicht wird. Die geplanten Bodenluken werden unter Punkt 6.3 gesondert bewertet.

Es ist zulässig und objektkonkret möglich, diese Ausgänge aus schutzzielgerechten Sicherheitsüberle- gungen (Sachwertschutz) mit zusätzlichen Sicherungseinrichtungen zu kombinieren (z. B. Endlagen- kontaktkontrolle oder versicherungsrechtlich begründete Zusatzschließungen zur Abgrenzung von Haftungsbereichen und/oder Zugangsberechtigungsbereichen, ggf. auch Türwächter). Diese be- triebsinternen Sicherungsmaßnahmen sind so zu gestalten, dass insbesondere die evakuierungs- / rettungswegbezogenen Vorgaben der SächsBO i. V. m SächsVStättVO und die Empfehlungen des Brandschutzkonzeptes (sowie hinsichtlich der Rauchableitung / Zuluft und des Zugangs der Feuer- wehr) nicht beeinträchtigt werden.

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Innerhalb des Versammlungsbereiches wird auf die Ausbildung von notwendigen Fluren verzichtet. Die Notausgänge aus dem Versammlungsbereich sind zu kennzeichnen (Fluchtwegpiktogramme). Die Türen müssen von innen in Fluchtrichtung jederzeit geöffnet werden können.

Hinweise für den Multipurpose-Bereiche und den Sonderausstellungsbereich Osthalle: In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; werden nur vorrübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Insgesamt sind die Sitzplätze in Blöcken mit höchstens 30 Sitzreihen anzuordnen. Entsprechende Bestuhlungspläne sind durch die Entwurfsverfasser erarbeitet und liegen dem Brandschutzkonzept informativ bei (An- lage 4).

Personenzahlen

Gemäß dem vorliegenden Betreiberkonzept sollen folgende max. Personenbelegungen für die All- tagsnutzung (Ausstellung) angesetzt werden:

Gebäudeteil Personenzahl Oktagon 1. OG -2. OG 50 Personen Oktagon EG 100 Personen Oktagon 1. UG 100 Personen Osthalle 200 Personen Westhalle 1. UG – 4. UG 250 Personen

Zudem soll das Szenario „Veranstaltung in der Osthalle“ untersucht werden, in der sich max. 400 Personen in der Osthalle und im Oktagon (EG + 1. UG) gleichzeitig aufhalten. Das gleichzeitige Stattfinden einer Veranstaltung in der Osthalle und Nutzung der Westhalle wird in diesem Szena- rio ausgeschlossen. Somit darf ausschließlich das Oktagon und die Osthalle genutzt werden. Es ist jedoch möglich / zulässig, dass diese Personen (bei Sonderveranstaltungen Osthalle / Oktagon) auch die Bereiche der Westhalle benutzen, jedoch keine anderen / zusätzlichen Personen. D.h., bei sol- chen Sonderveranstaltungen ist die öffentliche Nutzung der Westhalle nicht möglich, jedoch sind die Bereiche der Westhalle für die Besucher Sonderveranstaltungen dann nicht gesperrt.

6.1.1 Westhalle

Die Westhalle weist zwei (vom Oktagon / Osthalle unabhängige) separate Treppenräume auf, wel- che auf Erdgeschossniveau ins Freie führen, über die der erste und zweite Fluchtweg baulich sicher- gestellt werden.

Türen, die in Rettungswegen verlaufen, müssen gemäß § 9 Abs. 3 VStättVO in Fluchtrichtung auf- schlagen. Die Entfernung von jedem Besucherplatz im 1. – 3. UG bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum darf nicht länger als 30 m sein. Dies wird gemäß den vorliegenden Planunterla- gen eingehalten. Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf ebenfalls nicht länger als 30 m sein und wird gemäß der vorliegenden Planung eingehalten.

Durch die Ausstellungsplanung (Rundgang) muss dies entsprechend auch eingehalten werden.

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IBB · Ingenieurbüro Bautechnischer Brandschutz · Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller · Leipzig BV Naturkundemuseum Leipzig Seite 19 Modernisierung und Umbau des Bowlingtreffs zum neuen Naturkundemuseum Leipzig in 04107 Leipzig, Wilhelm-Leuschner-Platz 1 Brandschutzkonzept Nr. G-15-2024 / Revision 1 vom 27.09.2024

Die lichte Breite eines jeden Ausganges muss mindestens 1,20 m betragen, wobei für je 200 Perso- nen nach § 7 Abs. 4 VStättVO mindestens 1,20 m Ausgangsbreite formal nachzuweisen sind. Im konkreten Fall bedeutet dies für die ausschließliche Betrachtung der Westhalle eine Gesamtperso- nenzahl von 250 Personen.

Bei einer Verteilung der Personen in Anbetracht der Anordnung der Ausstellungsbereiche je Ge- schoss sowie der Annahme, dass die Personenströme sich gleichmäßig auf die Treppenräume ver- teilen, ergeben sich folgende Personenströme für die Treppenräume:

GeschossPersonenTR 1TR 2Bemerkung
4. UG---Keine Aufenthaltsbereiche
3. UG502525
2. UG1005050
1. UG1005050
Σ250125125

Σ

Die Treppenräume weisen jeweils eine nutzbare Breite von 1,20 m (Treppenlaufbreite und Ausgang ins Freie) auf, so dass max. 200 Personen über einen Treppenraum entfluchtet werden können. Gemäß der vorgenannten Verteilung der Personen nutzen max. 125 Personen einen Treppenraum, so dass die Bemessung der Breite aller Treppenräume als ausreichend bewertet wird.

Die geplanten (als Fluchtweg anzusetzenden) Türen im Verlauf der Fluchtwege sind mit ihrer jewei- ligen lichten Öffnungsbreite von mind. 1,20 m als ausreichend für die zu erwartenden Personen zu bewerten, so dass die Anforderungen gemäß SächsVStättVO erfüllt werden.

Eine gleichmäßige Verteilung in Museen kann grundsätzlich aufgrund der menschlichen Psyche ange- nommen werden, da bei größeren Personenmengen in einem Bereich der natürliche Drang besteht diesen Bereich zu meiden / zu verlassen. In Bezug auf die Evakuierung wird jedoch durch das im Museum anwesende Sicherheits- bzw. Museumspersonal auch dafür gesorgt werden, dass bei grö- ßeren Personenmengen in einem Bereich diese „aufgelöst“ werden.

Westhalle (bei Sonderveranstaltung aus Osthalle / Oktagon)

GeschossPersonenTR 1TR 2Bemerkung
4. UG---Keine Aufenthaltsbereiche
3. UG502525
2. UG1758887
1. UG1758788
Σ400200200

Σ

Die Treppenräume weisen jeweils eine nutzbare Breite von 1,20 m (Treppenlaufbreite und Aus- gang ins Freie) auf, so dass max. 200 Personen über einen Treppenraum entfluchtet werden können. Gemäß der vorgenannten Verteilung der Personen nutzen max. 200 Personen einen Treppenraum, so dass die Bemessung der Breite aller Treppenräume als ausreichend bewertet wird.

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IBB · Ingenieurbüro Bautechnischer Brandschutz · Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller · Leipzig BV Naturkundemuseum Leipzig Seite 20 Modernisierung und Umbau des Bowlingtreffs zum neuen Naturkundemuseum Leipzig in 04107 Leipzig, Wilhelm-Leuschner-Platz 1 Brandschutzkonzept Nr. G-15-2024 / Revision 1 vom 27.09.2024

6.1.2 Osthalle

Die Osthalle weist einen eignen Treppenraum auf, welcher auf Erdgeschossniveau ins Freie führt. Der zweite Rettungsweg wird über die Foyertreppe des Oktagons (separater Brandabschnitt = Be- reich relativer Sicherheit) sichergestellt.

Die Entfernung von jedem Besucherplatz im 1. UG bis zum nächsten Ausgang aus dem Versamm- lungsraum darf nicht länger als 30 m sein. Dies wird gemäß den vorliegenden Planunterlagen einge- halten.

Die lichte Breite eines jeden Ausganges muss mindestens 1,20 m betragen, wobei für je 200 Perso- nen nach § 7 Abs. 4 VStättVO mindestens 1,20 m Ausgangsbreite formal nachzuweisen sind. Im konkreten Fall bedeutet dies für die ausschließliche Betrachtung der Osthalle eine Gesamtperso- nenzahl von 200 Personen.

Bei einer Verteilung der Personen in Anbetracht der Anordnung der Ausstellungsbereiche je Ge- schoss sowie der Annahme, dass die Personenströme sich gleichmäßig auf die Treppenräume ver- teilen, ergeben sich folgende Personenströme für die Treppenräume:

GeschossPersonenTR 5FoyertreppeBemerkung
1. UG200100100
Σ200100100

Σ

Der Treppenraum 5 weist eine nutzbare Breite von 1,20 m (Treppenlaufbreite und Ausgang ins Freie) auf, so dass max. 200 Personen über den Treppenraum entfluchtet werden können. Gemäß der vorgenannten Verteilung der Personen nutzen max. 100 Personen den Treppenraum 5, so dass die Bemessung der Breite aller Treppenräume als ausreichend bewertet wird.

Der Nachweis der ausreichenden Breite der Foyertreppe erfolgt unter Punkt 6.1.3.

Die geplanten (als Fluchtweg anzusetzenden) Türen im Verlauf der Fluchtwege sind mit ihrer jewei- ligen lichten Öffnungsbreite von mind. 1,20 m als ausreichend für die zu erwartenden Personen zu bewerten, so dass die Anforderungen gemäß SächsVStättVO erfüllt werden.

Zudem soll das Szenario „Veranstaltung in der Osthalle“ untersucht werden, in der sich max. 400 Personen in der Osthalle und im Oktagon (EG + 1. UG) gleichzeitig aufhalten. Das gleichzeitige Stattfinden einer Veranstaltung in der Osthalle und die öffentliche (Weiter-) Nutzung der West- halle wird in diesem Szenario ausgeschlossen. Für den (wie oben beschriebenen) Fall, dass die Besu- cher der Sonderveranstaltung auch die Bereiche der Westhalle besuchen, gibt es zudem die nach- folgende zweite Tabelle mit der Nachweisführung. Realistisch ist jedoch in diesem Fall auch, dass sich ein Teil der Besucher der Sonderveranstaltung noch in der Osthalle / Oktagon aufhalten und ein anderer Teil sich im Bereich der Westhalle.

Bei einer Verteilung der Personen in Anbetracht der Anordnung der Ausstellungsbereiche je Ge- schoss sowie der Annahme, dass die Personenströme sich gleichmäßig auf die Treppenräume ver- teilen, ergeben sich folgende Personenströme für die Treppenräume:

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IBB · Ingenieurbüro Bautechnischer Brandschutz · Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller · Leipzig BV Naturkundemuseum Leipzig Seite 21 Modernisierung und Umbau des Bowlingtreffs zum neuen Naturkundemuseum Leipzig in 04107 Leipzig, Wilhelm-Leuschner-Platz 1 Brandschutzkonzept Nr. G-15-2024 / Revision 1 vom 27.09.2024

Osthalle / Oktagon

GeschossPersonenTR 5FoyertreppeBemerkung
1. UG300150150
EG100--Das Oktagon weist direkte Ausgänge ins Freie auf, über die die Personen direkt das Gebäude verlassen.
Σ400150150

Σ

Der Treppenraum 5 weist eine nutzbare Breite von 1,20 m (Treppenlaufbreite und Ausgang ins Freie) auf, so dass max. 200 Personen über den Treppenraum entfluchtet werden können. Gemäß der vorgenannten Verteilung der Personen nutzen max. 150 Personen den Treppenraum 5, so dass die Bemessung der Breite aller Treppenräume als ausreichend bewertet wird. Der Nachweis der ausreichenden Breite der Foyertreppe erfolgt unter Punkt 6.1.3.

6.1.3 Oktagon

Das Oktagon weist zwei Treppenräume (nicht für Besucher) und eine Foyertreppe auf, welche im Erdgeschoss jeweils ins Freie führen. Des Weiteren besteht im 1. Untergeschoss die Möglichkeit, den benachbarten Brandabschnitt (Osthalle) direkt zu erreichen.

Die Entfernung von jedem Besucherplatz im 1. Untergeschoss bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum darf nicht länger als 30 m sein. Der nächstgelegene Ausgang aus dem Unterge- schoss führt in den angrenzenden Brandabschnitt der Osthalle. Die geforderten 30 m werden hier eingehalten. Ein weiterer Rettungsweg steht über die Foyertreppe zur Verfügung. Im 1. Unterge- schoss beträgt die Länge des Rettungsweges bis zur Treppe 22 m. Bis ins Freie im Erdgeschoss sind es weitere 15 m, so dass eine Gesamtrettungsweglänge von 37 m entsteht. Formal wird somit die zulässige Rettungsweglänge geringfügig überschritten, weshalb dieser Sachverhalt eine Abweichung (Nr. 17) darstellt.

Diese bestandsbedingte Abweichung (unveränderte / unveränderbare denkmalgeschützte Kubatur grundsätzlich im Bestand so vorhanden) wird begründet mit der brandschutztech- nischen Trennung / Kapselung verschiedener Funktionsbereiche (z. B. Westhalle, Oktagon, Osthalle, Technikräume etc.) sowie dem Vorhandensein von zwei baulichen Fluchtwegen im Oktagon.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass es sich formal „nur“ um den zweiten Rettungsweg han- delt. Der Bereich relativer Sicherheit (benachbarter Brandabschnitte) wird in deutlich weni- ger als 30 m erreicht.

Das Gebäude erhält zudem eine flächendeckende Brandmelde- und Alarmierungsanlage, so dass eine frühzeitige Detektion des Brandes und Alarmierung der Personen erfolgt.

Gemäß den vorgenannten kompensatorischen Maßnahmen wird die geringfügige Über- schreitung der Rettungsweglänge über das Foyer objektkonkret als brandschutztechnisch vertretbar bewertet.

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Für alle übrigen Bereiche des Oktagons (Büro u. a.) gilt die Festlegung des § 35 SächBO. Hier wird eine Rettungsweglänge von 35 m bis in den Treppenraum bzw. ins Freie ermöglicht. Das Längenkri- terium wird gemäß der vorliegenden Planung eingehalten.

Die Nutzung des Foyers als Veranstaltungsfläche (inkl. Anordnung von Brandlasten, Aufstellern oder auch Garderoben) ist – unter Beachtung der Grundsatzanforderungen hinsichtlich Rettungswegbrei- ten und Abständen – grundsätzlich möglich und zulässig.

Die lichte Breite eines jeden Ausganges muss mindestens 1,20 m betragen, wobei für je 200 Perso- nen nach § 7 Abs. 4 VStättVO mindestens 1,20 m Ausgangsbreite formal nachzuweisen sind. Im konkreten Fall bedeutet dies für die ausschließliche Betrachtung des Oktagons eine Gesamtperso- nenzahl von 250 Personen.

Bei einer Verteilung der Personen in Anbetracht der Anordnung der Ausstellungsbereiche je Ge- schoss sowie der Annahme, dass die Personenströme sich gleichmäßig auf die Treppenräume ver- teilen, ergeben sich folgende Personenströme für die Treppenräume:

GeschossPersonenFoyertreppeTR 3TR 4Bemerkung
1. UG100 + 100 aus Osthalle200--100 Personen werden aus der Osthalle auf die Foyertreppe angerechnet
EG100---Das Oktagon weist direkte Ausgänge ins Freie (mind. 1,20 m breit) auf, über die die Personen direkt das Gebäude verlassen.
1. OG352555Beschäftige nutzen TR 3 und 4 / Besucher nutzen die Foyertreppe
2. OG25-1312
Σ3602251817

Σ

Die Treppenräume (TR 3 und 4) weisen jeweils eine nutzbare Breite von 0,90 m (Treppenlaufbreite und Ausgang ins Freie) auf und sollen ausschließlich durch die Beschäftigten genutzt werden. Aus brandschutztechnischer Sicht sind die beiden Treppen für die zu erwartenden Personenzahlen somit ausreichend vorhanden.

Der Rettungsweg auf den Nutzungsbereichen im 1. und 2. OG (Verwaltungsbereich) verläuft zum einen über das Foyer. Dies ist grundsätzlich zulässig, wenn ein weiterer unabhängiger Fluchtweg nach- weisbar ist. Dieser wird über den TR 3 und TR 4 jeweils sichergestellt und ist von den Nutzungsbe- reichen direkt angebunden.

Im 2. OG verläuft der 2. Rettungsweg wechselseitig über ein bestehendes „Brückenbauwerk. Diese Decke der Brücke ist mind. in einer hochfeuerhemmenden Bauweise auszuführen, so dass i. V. m. der Löschanlagen eine ausrechend lange Fluchtmöglichkeit gegeben ist.

Die Foyertreppe weist eine nutzbare Breite von 2,20 m (Treppenlaufbreite) und der Ausgang im Erdgeschoss weist eine Breite von 1,70 m auf. Demnach stellt der Ausgang ins Freie die maßgebende Breite dar. Nach Interpolation können den Ausgang 283 Personen nutzen, so dass die Bemessung der Breite der Foyertreppe und des Ausganges ins Freie als ausreichend für die zu erwartenden Personen bewertet wird.

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Die geplanten (als Fluchtweg anzusetzenden) Türen im Verlauf der Fluchtwege sind mit ihrer jewei- ligen lichten Öffnungsbreite von mind. 1,20 m als ausreichend für die zu erwartenden Personen zu bewerten, so dass die Anforderungen gemäß SächsVStättVO erfüllt werden.

Zudem soll das Szenario „Veranstaltung in der Osthalle“ untersucht werden, in der sich max. 400 Personen in der Osthalle und im Oktagon (EG + 1. UG) gleichzeitig aufhalten. Das gleichzeitige Stattfinden einer Veranstaltung in der Osthalle und Nutzung der Westhalle wird in diesem Szena- rio ausgeschlossen. Somit darf ausschließlich das Oktagon und die Osthalle genutzt werden. Der Nachweis der ausreichenden Fluchtwege ist für die Veranstaltung unter Punkt 6.1.2 geführt.

Bei Ausgängen aus Aufenthaltsräumen mit weniger als 200 m2 Grundfläche, genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Aus dem im Erdgeschoss geplanten Café sollen die Ausgangstüren eine Lichte Breite von ca. 1 m aufweisen. Das Café weist eine Grundfläche von deutlich weniger als 200 m² auf, so dass gegen die geplante Ausgangsbreite grundsätzlich keine Bedenken bestehen.

Aus dem 2. Untergeschoss (Technikgeschoss) ist eine weiterer Ausgang entsprechend § 35 Abs. 2 SächsBO erforderlich. Formal wird hier ein Zugang zu einem weiteren Treppenraum gefordert. Dies kann jedoch bestandsbedingt nicht realisiert werden. Weder ein weiterer Treppenraum noch der Zugang zur Westhalle kann baulich hergestellt werden. Gemäß den Überlegungen der Ent- wurfsverfasser soll eine Treppe errichtet werden, so dass unabhängig von der bestehenden Treppe das Foyer erreicht werden kann und somit ein zweiter Rettungsweg aus dem UG 2 nach- weisbar ist. Die Führung des Rettungsweges stellt formal eine Abweichung (Nr. 18) dar, da dieser nicht in einen Treppenraum führt.

Bestandsbedingt wird im 2. Untergeschoss des Oktagons eine weitere nichtbrennbare Treppe errichtet, über die das 1. Untergeschoss erreicht werden kann. Von dort verläuft der Rettungsweg über das Foyer bis ins Freie. Da sich im 2. Untergeschoss ausschließlich Personen zu Wartungs- oder Reparaturzwecken aufhalten, ist grundsätzlich von einer sehr geringen Personenzahl auszugehen. Der Zugang zur Treppe ins 1. Untergeschoss (über die Lüftungszentrale) ist dauerhaft sicherzustellen, so dass auch im Gefahrenfall eine Flucht- möglichkeit durch die Lüftungszentrale gegeben ist.

Aufgrund der gegebenen Platzverhältnisse ergibt sich eine Verengung des Rettungsweges. Die Durchgangshöhe beträgt hier nur 1,30 m, die Durchgangsbreite wurde auf 1,20 m festgelegt. Zur Reduzierung der Unfallgefahr ist die Engstelle mit einer schwarz-gelben Markierung (sowie im Feuerwehrplan) zu kennzeichnen. Die im 2. Untergeschoss planmä- ßig anwesenden Personen sind über die besonderen Bedingungen des Rettungsweges zu informieren. Der Laufweg innerhalb der Lüftungszentrale ist dauerhaft freizuhalten.

Der zweite Rettungsweg wird ausschließlich genutzt, sollte der Treppenraum 3 ausfallen. Unter Berücksichtigung der genannten Bedingungen bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken gegen die geplante Rettungswegführung aus dem 2. Untergeschoss.

Die Räume M.-207 (Workshop) im 1. Untergeschoss des Gebäudeteils Oktagon und der Raum O.-203 (Herrenzimmer) im 1. Untergeschoss des Gebäudeteils Osthalle sollen nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Personen dienen. Gemäß § 6 Abs.3 SächsVStättVO ist mindes- tens ein weiterer, vom Foyer unabhängiger, baulicher Rettungsweg nachzuweisen. Der weitere Rettungsweg soll als sogenannter Bypass realisiert werden, so dass wechselseitig der angrenzende Brandabschnitt (und somit unabhängig vom Foyer) erreicht werden kann.

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6.2 Evakuierungskonzept

Für die Evakuierung von mobilitätseingeschränkten Personen ist durch den Betreiber im Zuge der Erarbeitung der Gefährdungsbeurteilung ein Evakuierungskonzept zu erarbeiten. Die Evakuie- rung sollte im ersten Schritt in horizontaler Richtung (Bereich relativer Sicherheit) erfolgen.

Entsprechend der Auflage im Zuge der Prüfung des Brandschutzkonzeptes wird es erforderlich, das Evakuierungskonzept im Brandschutzkonzept zu beschreiben. Im nachfolgenden Text werden Vor- gaben getroffen, welche durch die Betreiber umzusetzen sind. Insbesondere in der Brandschutzord- nung (zur Nutzungsaufnahme, im Teil C) sind die besonderen Maßnahmen zur Rettung von Men- schen mit Behinderung und eingeschränkter Selbstrettungsfähigkeit mit aufzunehmen.

Die Wahl des Rettungsweges entspricht der Fluchtweg- / Rettungswegbeschilderung und wird durch die eingewiesenen und gebäudekundigen Mitarbeiter / Sicherheitspersonal unterstützt, obliegt je- doch auch grundsätzlich der Vernunft und Situationsbewertung.

Die barrierefreien Rettungswege sind mit den Zeichen E024, E026 und E030 nach Din EN ISO 7010 zu kennzeichnen. Die verwendeten Zeichen sind mit in die Brandschutzordnung Teil A aufzunehmen.

Bei einem Brandfall ist primär die geschossweise Evakuierung bis zum Warteplatz zu gewährleisten. Die Alarmierung der Besucher / Mitarbeiter erfolgt über die geplante, flächendeckende Brandmelde- / Alarmierungsanlage. Das Sicherheitspersonal ist bei einem Brandereignis zu informieren, in welchen Brandabschnitt und in welchem Geschoss es zu einer Brandmeldung kommt, um eine gezielte Ein- satzkoordinierung und Unterstützung der Evakuierung zu ermöglichen. Wie das Personal entspre- chend informiert werden kann (bspw. analog Stiller Alarm; mobile Handfunkgeräte o. ä.), ist durch die Fachplanung zu klären.

Die Anweisung, wie auf solche Ereignisse durch die Mitarbeiter zu reagieren ist, wird auf Grundlage der regelmäßigen Einweisungen usw. und der Nutzungs- und Betriebsvorschriften bestimmt. Es ist durch den Betreiber ein Nutzerkonzept zu erarbeiten, in dem insbesondere die Aufgaben des Si- cherheitspersonals in Bezug auf die Unterstützung bei der Evakuierung festgelegt werden.

Die Besucher sind beim Betreten des Museums (bei der Einlasskontrolle oder beim Ticket- kauf) durch die Mitarbeiter über die gegebenen brandschutztechnischen Randbedingungen (insbesondere über die Rettungswege und Warteplätze) zu informieren, ggf. auch in Form von Handzetteln oder Aufdruck auf der Rückseite der Tickets.

Evakuierungsablauf

Das Prinzip der Evakuierung wird nachfolgend beschrieben. Als relevantes bzw. maßgebendes Krite- rium wird die Zeit ab der Brandmeldung bzw. Alarmierung zugrunde gelegt bis zum Zeitpunkt, an dem alle Personen (Besucher und Mitarbeiter) aus dem vom Brand betroffenen Geschoss evakuiert sind; d. h., alle Personen sind in einen notw. Treppenraum, Wartebereich bzw. ins Freie evakuiert worden.

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Im Brandfall wird die Alarmierung durch Betätigung der Handtaster (manuelle Brandmelder an den jeweiligen Notausgängen) oder durch einen der automatischen Brandmelder (flächende- ckende, automatische Überwachung) ausgelöst. Alle Mitarbeiter und Besucher sind grundsätzlich zur (manuellen) Auslösung der Brandmeldeanlage berechtigt und verpflichtet. Mit dem Ertönen des Alarmzeichens bzw. Ansage über Sprachalarmierungsanlage für den Brandfall wird jegliche Tätigkeit sofort abgebrochen und der Aufenthalt im Museum beendet.

Das Sicherheitspersonal hat außerdem die Nebenräume und Toiletten auf anwesende Personen zu kontrollieren, sofern diese von der Evakuierung betroffen sind.

Es werden die im graphischen Teil des Evakuierungskonzeptes ausgewiesenen Rettungswege benutzt (siehe Anlage 3.1-3.7).

Es begeben sich alle Besucher und Mitarbeiter entsprechend der ausgewiesenen Rettungswege auf direktem Weg zur Sammelstelle / Sammelplatz - ebenso alle anderen Personen ohne Sonderauf- gaben bezüglich Evakuierungsunterstützung.

Die Ausgangstüren ins Freie (Treppenraumausgänge) sind durch Betätigung der Panikver- schlüsse durch den ersten Benutzer zu öffnen. Die Bodenluken der Treppenräume 1 und 2 sind über die BMA-Steuerung bereits geöffnet, so dass eine ungehinderte Flucht ermöglicht wird.

Die Mitarbeiter und Besucher warten an der Sammelstelle auf die eintreffenden Rettungs- / Hilfskräfte und folgen deren Anweisungen.

Hinweis: Es kann nicht ausgeschlossen werden, das Besucher den Sammelplatz verlassen und nach Hause gehen. Hierauf hat der Betreiber keinen Einfluss.

Maßnahmen zur Rettung von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen

Die für die Beurteilung der Flucht- / Rettungssituation anzunehmende Anzahl an Besuchern mit mo- torischen, sensorischen und/oder kognitiven Einschränkungen sind als gering im Verhältnis von Besu- chern ohne evakuierungsrelevante Beeinträchtigungen anzusehen.

Gemäß Aussagen des AGM soll als Grundlage für die Bewertung eine Personenzahl von 6 Rollstuhl- fahren und 10 Sehbehinderten (die sich ohne Voranmeldung; und nicht als Gruppe im Museum auf- halten – Spontanbesuch) ausgegangen werden, welche sich gleichzeitig im Objekt aufhalten. Dies wurde als Planungsgrundlage festgelegt und auch durch verschiedene Abstimmungen bestätigt. Eine Fixierung auf diese Zahl ist mit dem vorliegenden Konzept nicht gemeint; ebenso sind alle Aussagen grundsätzlich nicht diskriminierend zu verstehen. Es müssen jedoch im Planungsablauf Festlegungen als Bewertungsgrundlage getroffen werden. Für den Fall einer größeren Gruppe an Personen mit Beeinträchtigungen wird eines eine vorherige Anmeldung geben. Somit kann betrieblich-personell in Abstimmung mit den Verantwortlichen der Besuchergruppe entsprechende konkrete Maßnahmen besprochen werden.

Menschen mit Betreuer / Begleitpersonen werden aufgrund ihres Unterstützungspersonals wie nicht eingeschränkte Personen behandelt.

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Das Gebäude ist dazu geeignet und geplant, dass sich grundsätzlich in jedem Geschoss mobilitätsein- geschränkte Personen aufhalten können und dürfen.

Bei Auslösung der Brandmeldeanlage erfolgt die Alarmierung zusätzlich zur akustischen Alarmierung auch als eine optische Alarmierung.

Grundsätzlich entsprechen die im Objekt geplanten Brandschutzmaßnahmen den baurechtlichen Schutzzielvorgaben der §§ 3 und 14 SächsBO (insbesondere Personenselbstrettung).

Im Verlauf der Rettungswege (notwendige Flure, Schleusen, Treppenräume) sind Brandschutztüren angeordnet. Diese Türen erhalten durchgängig autarke Feststellanlagen. Für den Evakuierungsfall ohne Raucheinwirkung an diesen Türen ist die volle Durchgangsbreite nutzbar. Für den Fall einer Raucheinwirkung im Flur und das hieran anschließende Schließen der Türen (Türen des Treppen- raumes und der Schleusen schließen ebenfalls aufgrund des notwendigen Abschlusses) können die Türen nach wie vor manuell geöffnet werden, jedoch mit der „Gegenkraft“ des Türschließers. Die zulässigen Türöffnungskräfte werden hier eingehalten, so dass grundsätzlich eine selbstständige Ent- fluchtung ermöglicht wird.

Des Weiteren sind die entstehenden Überdrücke an den Türblättern (durch die Belüftungsanlage in den Treppenräumen 1 und 2) zu beachten. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass bei rauchaus- gelöster Feststellanlage der entsprechende Fluchtweg (Flur) nicht mehr begangen wird und demnach ein anderer (alternativer) Fluchtweg benutzt wird.

Wie weiter oben beschrieben, weist das Gebäude eine flächendeckende Brandmeldeüberwachung auf. Des Weiteren weist das Museum eine flächendeckende Löschanlage auf. Hieraus folgt, dass ein Brandereignis (= credible case - wahrscheinlicher Fall) sich nicht unbemerkt und schnell auf den (hier relevanten) Fluchtflur ausbreiten kann. Das Versagen eines Flures oder Treppenraumes ist demnach als „worst case“ zu betrachten. Insofern ist mit den vorgenannten Aussagen nachgewiesen, dass eine Selbstrettung für mobilitätseingeschränkte Personen bis in den sicheren Bereich (Treppenraum, se- parater Brandabschnitt oder bzw. Wartebereich) grundsätzlich möglich ist.

Ob für besondere Personengruppen weitergehende betrieblich-organisatorische Unterstützungs- maßnahmen (wie z.B. separate Einweisungen in das Fluchtwegsystem, besondere Fluchtwegpläne, taktile Brandschutzordnung usw.) erforderlich werden, wird durch den Betreiber in späteren Pla- nungsphasen festgelegt. Eine derartige Festlegung durch das Brandschutzkonzept bzw. das vorlie- gende Evakuierungskonzept im Zuge des Bauantrages ist gesetzlich nicht gefordert.

Fazit: Grundsätzlich werden die Personen im Gebäude über die automatische Brandmeldeanlage alarmiert und können sich selbstständig bis in den nächsten, sicheren Bereich (Wartefläche oder anderer Brandabschnitt) evakuieren.

Die Gewährleistung der Rettung von mobilitätseingeschränkten Personen (sowie Personen mit mo- torischen und sensorischen Einschränkungen) im Brandfall ist Pflicht des Gebäudebetreibers (DIN 18040-1). Die Anwesenheit von mobilitätseingeschränkten Personen (alleinreisend oder in Beglei- tung) ist spätestens mit dem Ticketkauf den Mitarbeitern bekannt.

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Die Evakuierung in der Westhalle soll über den geplanten Aufzug bis in das 1. UG erfolgen (Evaku- ierungsaufzug = Weiterbetrieb bei unkritischen Brandereignissen; gesicherte Stromversorgung + Anordnung im notw. Flur = rauchgeschützte Wartezone). Dort erfolgt die horizontale Evakuierung in den brandschutztechnisch getrennten Wartebereich. Innerhalb des Wartebereiches ist zudem eine Sprechstelle zu installieren, so dass sich dort befindliche Personen bemerkbar machen können. Die vertikale Evakuierung bis in das Erdgeschoss soll dann über das betriebseigene Sicherheitsperso- nal sichergestellt werden. Die entsprechenden Wartebereiche sind in den separaten Plänen zur Eva- kuierung (Anlage 3) gekennzeichnet. Die Wartebereiche schränken dabei die Rettungswegbreite nicht ein.

Die Evakuierung des Oktagons soll im 1. und 2. OG durch betriebliche Anweisungen (Unterstützung der Evakuierung durch Mitarbeiter ggf. Evakuierungsstuhl) erfolgen. Im EG sind direkte Ausgänge ins Freie vorhanden und im UG soll eine Eigenrettung in den benachbarten Brandabschnitt Osthalle (Bereich relativer Sicherheit) bis zum Treppenraum Osthalle erfolgen. Die vertikale Evakuierung soll dann über das Sicherheitspersonal sichergestellt werden. Die entsprechenden Wartebereiche sind in den separaten Plänen zur Evakuierung (Anlage 3) gekennzeichnet. Die Wartebereiche schränken dabei die Rettungswegbreite nicht ein.

Die Evakuierung der Osthalle soll als Eigenrettung in den benachbarten Brandabschnitt Oktagon (Bereich relativer Sicherheit) bis zum Wartebereich im Foyer erfolgen. Die vertikale Evakuierung soll dann über das Sicherheitspersonal sichergestellt werden. Die entsprechenden Wartebereiche sind in den separaten Plänen zur Evakuierung (Anlage 3) gekennzeichnet. Die Wartebereiche schränken dabei die Rettungswegbreite nicht ein.

Das Sicherheitspersonal ist aktiv an der Evakuierung zu beteiligen und entsprechend zu schulen. Bei der Räumung des Gebäudes sind durch das Sicherheitspersonal alle öffentlichen Bereiche abzuge- hen, so dass sichergestellt wird, dass sich keine Personen mehr im Gebäude befinden.

6.3 Treppen

Die baulichen Fluchtwege aus den oberirdischen und unterirdischen Geschossen des betrachteten Naturkundemuseums verlaufen grundsätzlich über die notwendigen Treppen. Objektkonkret sind fünf notwendige Treppen nachweisbar, welche jeweils innerhalb eines eigenen Treppenraumes (TR 1- TR 5) verlaufen. Die tragenden Teile der notwendigen Treppen sind gemäß § 8 Abs. 2 SächsVStättVO aus nicht- brennbaren Baustoffen in einer feuerhemmenden Bauweise nachzuweisen.

Geplant sind alle neuen Treppen (in Ost- und Westhalle) in einer Konstruktion aus Stahlbeton, so dass die materiellen Anforderungen aus der SächsVStättVO i. V. m. der SächsBO erfüllt werden.

Der wechselseitige Fluchtweg verläuft vom Oktagon in die Westhalle und über die dort befindlichen Treppenräume direkt ins Freie. Zwischen dem Foyer (Oktagon) und der Westhalle muss über eine Treppenanlage ein Höhenunterschied überwunden werden. Da es sich bei dieser Treppe um eine notwendige Treppe handelt, welche sich formal innerhalb der Halle und nicht in einem eigenen Treppenraum befindet, muss diese in einer feuerbeständigen Bauweise nachgewiesen werden (vgl. § 8 Abs. 2SächsVStättVO). Geplant ist eine Stahlbetontreppe, so dass die materiellen Anforderungen erfüllt werden.

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Im Oktagon selbst ist eine Foyertreppe nachweisbar, welche den ersten baulichen Fluchtweg aus dem Oktagon darstellt. Entsprechend § 8 Abs. 2 SächsVStättVO ist diese Treppe ebenfalls in einer feuerbeständigen Bauweise nachzuweisen. Die im Bestand vorhandene massive Treppe erfüllt vor- behaltlich des Nachweises durch den Tragwerksplaner diese Anforderung.

Im Oktagon sind zwei Treppen (innerhalb eines Treppenraumes) nachweisbar, welche ausschließlich durch die Beschäftigten des Naturkundemuseums genutzt werden sollen (keine Nutzung durch Be- sucher). Diese beiden Treppen (TR 3 und 4) sind im Bestand in einer Stahlbauweise (nichtbrennbar, ohne definierte Feuerwiderstandsdauer) nachweisbar. Es handelt sich grundsätzlich um notw. Trep- pen, so dass diese formal feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen nachzuweisen, sind. Bestandsbedingt kann eine feuerhemmende Bauweise der Stahltreppen nicht nachgewiesen werden, so dass dieser Sachverhalt eine bestandbedingte Abweichung (Nr. 9) darstellt.

Diese bestandsbedingte Abweichung wird begründet mit der brandschutztechnischen Tren- nung / Kapselung verschiedener Funktionsbereiche (z. B. Westhalle, Oktagon, Osthalle, Technikräume etc.) sowie dem Vorhandensein von zwei baulichen Fluchtwegen im Oktagon. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die beiden Treppenräume ausschließlich durch die Be- schäftigten (gebäudekundige Personen) und nicht durch die Besucher genutzt werden.

Die Türabschlüsse zu den Treppenräumen werden zudem in feuerhemmender, rauchdich- ter und selbstschließender Qualität (T30-RS) realisiert, was auch das Eindringen von Feuer und Rauch erheblich verzögert.

Zur Reduzierung thermischen Beanspruchung im möglichen Brandfall ist zudem vorgesehen, eine Sprühnebellöschanlage flächendeckend im Objekt vorzusehen. Durch diese Löschtech- nik wird bereits in der frühen Phase eine Brandes (durch entsprechende RTI bzw. K-Fakto- ren und Auslösetemperaturen) eine wirksame Eindämmung des Brandherdes erreicht, so dass eine Brandweiterleitung verhindert wird. Innerhalb der Treppenräume selbst wird nor- menkonform keine Löschanlage installiert. Brandlasten sind hier grundsätzlich unzulässig und nicht geplant; insofern wäre eine Ausstattung nicht zielführend, weil diese mangels thermi- scher Beaufschlagung nie auslösen würde. Der Bodenbelag soll entsprechend den Anforde- rungen in einer nichtbrennbaren Qualität hergestellt werden. Die „Trennung“ zwischen Be- reichen mit Löschanlage und Bereichen ohne Löschanlage (hier: notwendige Treppenräume) erfolgt mit Wänden mit Feuerwiderstandsqualität (F60) und feuerhemmenden und rauch- dichten Türen (T30-RS), was aus brandschutztechnischer Sicht ausreichend ist zur Trennung der Bereiche.

Das Gebäude erhält zudem eine flächendeckende Brandmelde- und Alarmierungsanlage, so dass eine frühzeitige Detektion des Brandes und Alarmierung der Personen erfolgt. Die Treppenräume werden ebenfalls mit automatischen Brandmeldern überwacht.

Gemäß den vorgenannten kompensatorischen Maßnahmen wird die Ausbildung der tragen- den Teile der beiden Bestandstreppen in einer Stahlbauweise brandschutztechnisch objekt- konkret als vertretbar bewertet.

Hinweis: Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 MVStättVO (Muster-Versammlungsstättenverordnung) sind notwendige Treppen innerhalb notwendiger Treppenräume „nur“ in nichtbrennbarer Qualität ohne Feuerwiderstand zulässig.

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Innerhalb der Westhalle sind weitere Treppen (Differenzstufenanlagen) nachweisbar, welche der Erschließung der Ausstellungsgeschosse dienen. Hierbei handelt es sich formal um nichtnotwendige Treppen (aus nichtbrennbaren Baustoffen), so dass brandschutztechnisch an diese Treppen keine Anforderungen gestellt werden.

6.4 Treppenraum, Ausgänge

Treppenräume in der Westhalle

Die beiden geplanten Treppenanlagen (notwendige Treppenräume) in der Westhalle verbinden in einem Zuge das 4. UG mit dem Erdgeschossniveau und dienen der baulichen Sicherstellung der bei- den Rettungswege. Aufgrund der unterirdischen Bauweise des Naturkundemuseums im Bereich der Westhalle sind Öffnung ins Freie in jedem Geschoss nicht herstellbar. Dies ist bei unterirdisch liegen- den „Kellertreppenräumen“ nach SächsBO ebenso nicht vorgesehen.

Auch wenn die beiden Treppenräume in den Untergeschossen keine Öffnungen direkt ins Freie aufweisen, handelt es sich formal um keinen innenliegenden Treppenraum. Im Sinne der Bauordnung sind innenliegende Treppenräume in oberirdischen Bauwerken angeordnet, die keine Anbindung an eine Außenwand aufweisen. Konstruktiv bedingt kann ein Treppenraum in Untergeschoss an keiner Außenwand und somit nicht mit direkten Öffnungen ins Freie ausgestattet werden. Die geplanten Maßnahmen zur Rauchfreihaltung der Treppenräume werden unter Punkt 8.5 beschrieben.

Mit der Aktualisierung der Bauordnung wurde die Unterteilung der Treppenräume in außenliegende und innenliegende Treppenräumen aufgegeben. Mit dem Entfall dieser Unterteilung liegt der zu be- wertende Unterschied in der sichereren Benutzbarkeit des Treppenraumes. Gemäß Kommentar der Bauordnung Sachsen1 ist bei Treppenräumen ohne Fenster im Einzelfall zu prüfen, ob das Schutz- ziel nach § 35 Abs. 1 Satz 2 SächsBO (Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und aus- gebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist.) ausreichend erfüllt wird oder ob besondere, zusätzliche Vorkehrungen zu treffen sind, um das Schutzziel zu erfüllen. Besondere Vorkehrungen sind immer dann erforderlich, wenn es sich um eine Gebäudesituation handelt, bei der in den Geschossen mit einem erhöhten Raucheintrag in den Trep- penraum zu rechnen ist.

In der zu bewertenden Westhalle ist vor den beiden Treppenräumen jeweils eine Schleuse bzw. ein Vorraum angeordnet. Des Weiteren erhalten die Treppenräume jeweils feuerhemmende, rauch- dichte und selbstschließende Abschlüsse zur Schleuse und über die geplante Bodenluke eine separate Rauchableitungsöffnung an der obersten Stelle des Treppenraumes. Zur wirkungsvollen Begrenzung der Ausbreitung von Feuer und Rauch wird zudem im Gebäude eine flächendeckende Löschanlage (Sprühnebellöschanlage) installiert.

1 Bauordnungsrecht Sachsen, Kommentar mit Ergänzenden Vorschriften, Jäde / Dirnberger / Böhme; Stand Mai 2023

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Gemäß den vorgenannten Randbedingungen wird sichergestellt, dass es zu keinem erhöhten Rauch- eintrag in die beiden Treppenräume 1 und 2 kommt. Demnach wird aus brandschutztechnischer Sicht dem Schutzziel (einer ausreichenden Nutzbarkeit des Treppenraumes auch im Brandfall) in einem ausreichenden Maße begegnet.

Im § 35 Abs. 2 SächsBO sind zusätzliche Anforderungen beschrieben, wenn ein Treppenraum meh- rere übereinanderliegende Kellergeschosse erschließt. Demnach muss jedes Kellergeschoss mind. zwei Ausgänge in einen notw. Treppenraum oder ins Freie aufweisen. Mit den beiden entgegenge- setzt geplanten Treppenräumen in der Westhalle wird diese Anforderung erfüllt.

Die Wände der notwendigen Treppenräume sind gemäß § 35 Abs. 4 SächsBO als raumabschlie- ßende Bauteile in Bauart von Brandwänden (auch unter mechanischer Beanspruchung feuerbe- ständig) nachzuweisen. Bestandsbedingt können neue Bauteile nur an hochfeuerhemmende Bauteile anschließen, so dass die neuen Treppenraumwände aufgrund der Anschlussbedingungen nur in einer hochfeuerhemmenden Bauweise errichtet werden (siehe hierzu auch Punkt 5.1). Dieser Sachverhalt stellt formal eine Abweichung (Nr. 10) dar.

Die neuen Treppenraumwände werden (für sich betrachtet) entsprechend der aktuellen Anforderungen in einer Bauart Brandwand (F90+M) errichtet. Aufgrund der Anschlussbe- dingungen an bestehenden Bauteilen können gesamtheitlich betrachtet die Bauteile nur als hochfeuerhemmend eingestuft werden. Diese bestandsbedingte Abweichung wird begründet mit der brandschutztechnischen Tren- nung / Kapselung verschiedener Funktionsbereiche (z. B. Westhalle, Oktagon, Osthalle, Technikräume etc.) sowie dem Vorhandensein ausschließlich baulicher Fluchtwege, der Aus- stattung mit einer flächendeckenden Brandmelde- und Alarmierungsanlage und der gene- rellen Verbesserung der Brandschutzqualität des Gebäudes nach der Modernisierung.

Zur Reduzierung der thermischen Beanspruchung der Tragkonstruktion der Treppenraum- wände im möglichen Brandfall ist zudem vorgesehen, eine Sprühnebellöschanlage flächen- deckend (mit normenkonformen, zulässigen Ausnahmen wie innerhalb von brandlastfreien Bereichen wie Treppenräume) im Objekt einzubauen. Durch diese Löschtechnik wird be- reits in der frühen Phase eines Brandes (durch entsprechende RTI bzw. K-Faktoren und Auslösetemperaturen) eine wirksame Eindämmung des Brandherdes erreicht, so dass eine Brandweiterleitung sowie die Beeinträchtigung der Tragkonstruktion wirkungsvoll verhin- dert werden.

Gemäß den vorgenannten kompensatorischen Maßnahmen wird die geplante Ausbildung der Treppenraumwände in hochfeuerhemmender Bauweise objektkonkret brandschutz- technisch als vertretbar bewertet.

Die Treppenraumwände werden jeweils bis zur Dachhaut (hier Wilhelm-Leuschner-Platz) geführt, so dass an den oberen Abschluss formal keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt wer- den.

Der obere Abschluss des Treppenraumes soll ein Bodenluke darstellen, welche gleichzeitig den di- rekten Ausgang ins Freie darstellt. Die horizontale Luke ist im Normalzustand geschlossen. Im Brand- fall erfolgt ein mechanisches Öffnen dieser Klappe durch ein Gegengewicht. Es wird keine elektro- motorische Öffnung vorgenommen. Die Entriegelung der Klappe muss über die Brandmeldeanlage erfolgen, so dass fliehende Personen aus dem Untergeschoss nicht vor der Klappe warten müssen

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und ein ungehinderter Fluchtweg in Freie ermöglicht wird. Die Öffnungszeit der Klappe darf auf- grund der gegebenen Laufwege nicht mehr als 1 Minute betragen. Zudem ist innenseitig eine Hand- auslösung vorzusehen.

Durch eine Begleitheizung dieser Klappenkonstruktion ist eine uneingeschränkte und witterungsun- abhängige Öffnung der Luke sichergestellt. Eine vergleichbare Bodenluke wurde gemeinsam mit dem Amt für Bauordnung und Denkmalpflege am Bayerischer Bahnhof in Leipzig besichtigt.

Über die Gestaltung der Außenanlagen ist sicherzustellen, dass der Ausgangsbereich der Klappe nicht überfahrbar ist und keine Gegenstände / Fahrzeuge etc. auf der Klappenkonstruktion abgestellt wer- den können. Darüber hinaus ist eine entsprechende Kennzeichnung der Klappe vorzusehen. Da es sich neben dem Rettungsweg aus dem Gebäude auch gleichzeitig um den Zugang für die Ein- satzkräfte der Feuerwehr handelt, ist sicherzustellen, dass die Bodenluken auch von außen durch die Feuerwehr geöffnet werden können.

Die zuvor beschriebenen Bodenluken müssen formal für den Einsatz in Fluchtwegen zugelassen sein. Vor der Ausführung muss für diese Bodenluken eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung be- scheinigt werden. Nach erteilter Baugenehmigung muss diese vorhabenbezogene Bauartgenehmi- gung unmittelbar beantragt werden. Sollte diese Bauartgenehmigung ohne Erfolg sein, muss die Aus- gangssituation aus den Treppenräumen baulich entsprechend den Vorgaben der Bauordnung umge- setzt werden (Errichtung eines Ausganges ins Freie).

Die beiden Treppenräume werden jeweils über vorgelagerte Schleusen erschlossen. Die Schleusen sind mit hochfeuerhemmenden Wänden und Decken (bestandbedingt, siehe Punkt 5.1) sowie feu- erhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Türen auszuführen, so dass ein Eintritt von Feuer und Rauch in den Treppenraum in einem ausreichenden Maße behindert wird. Diese Schleu- sen dienen der zusätzlichen Verhinderung des Raucheintrittes in die beiden Treppenräume.

Bekleidungen und Unterdecken innerhalb des notw. Treppenraumes und des Foyers sind ge- mäß § 5 Abs. 4 SächsVStättVO aus nichtbrennbaren Baustoffen vorzusehen. Bodenbeläge des notw. Treppenraumes sind gemäß § 5 Abs. 7 SächsVStättVO in einer mind. nichtbrennbaren Qualität zu planen.

In Wänden notwendiger Treppenräume sind folgende Abschlüsse / Türen vorzusehen: (vgl. § 9 Abs. 1 SächsVStättR i. V. m. § 35 SächsBO)

− zur Schleuse → feuerhemmend, rauchdicht − zu Technikbereichen → hochfeuerhemmend, rauchdicht − zum Wartebereich → hochfeuerhemmend, rauchdicht Es sind generell genormte oder geprüfte und zugelassene Brandschutztüren sowie entsprechend zulassungskonforme Zubehörteile zu verwenden. Brandschutztüren sind grundsätzlich mit Selbst- schließvorrichtungen, zweiflügelige Türen zusätzlich mit Schließfolgeregler auszustatten.

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Der geplante Einsatz der zuvor genannten hochfeuerhemmenden Türen in den Treppenräumen und zum Wartebereich ist erforderlich, da die Treppenräumwände bestandsbedingt „nur“ hochfeu- erhemmend nachweisbar sind. Diese Situation stellt formal keine Abweichung dar, da selbst in den Treppenraumwänden mit Bauart Brandwand formal feuerhemmende, rauchdichte Türen genügen würden.

Hinweis:

Aufgrund des vergleichsweise geringen Raumvolumens einer Schleuse und der beiden angrenzenden T30-RS-Türen kann ggf. kein Druckausgleich stattfindet und die Türen schließen nicht vollständig. Es sind entsprechend zugelassene Überströmöffnungen vorzusehen, so dass ein vollständiges Schließen der Türen gewährleistet wird.

Treppenräume im Oktagon

Im Oktagon sind im Bestand zwei Treppenräume vorhanden, welche ausschließlich von den Beschäf- tigten genutzt werden sollen. Aufgrund der geringen nutzbaren Breite (ca. 0,90 m im Lichten) kön- nen diese Treppenräume nicht durch Besucher des Naturkundemuseums genutzt werden. Eine An- passung der Treppen ist aufgrund des Denkmalschutzes nicht möglich.

Die beiden Treppenanlagen (notwendige Treppenräume) im Oktagon verbinden in einem Zuge das Erdgeschoss mit dem 2. Obergeschoss (TR3) bzw. 1. UG mit dem 2. Obergeschoss (TR4), dienen der baulichen Sicherstellung der beiden Rettungswege und verfügen im Erdgeschoss über direkte Ausgänge ins Freie.

Aufgrund des Erhaltungswunsches des Amtes für Denkmalschutz können bestandsbedingt die Fens- ter des Treppenraumes 3 nicht geöffnet werden. Eine Belichtung ist jedoch grundsätzlich möglich. Die Auswirkungen auf die Rauchableitung werden unter Punkt 8.5 im Konzept beschrieben.

Die Wände der notwendigen Treppenräume sind gemäß § 35 Abs. 4 SächsBO als raumabschlie- ßende Bauteile in Bauart von Brandwänden (auch unter mechanischer Beanspruchung feuerbestän- dig) nachzuweisen. Bestandsbedingt können die vorhandenen Bauteile nur als hochfeuerhemmend bewertet werden. Dieser Sachverhalt stellt formal eine Abweichung dar, welche in der Abweichung Nr. 10 bereits beschrieben wurde.

Bekleidungen und Unterdecken innerhalb des notw. Treppenraumes sind aus nichtbrennbaren Baustoffen vorzusehen (siehe § 5 Abs. 4 SächsVStättVO). Bodenbeläge des notw. Treppenraumes sind in einer mind. nichtbrennbaren Qualität zu planen (vgl. § 5 Abs. 7 SächsVStättVO). In Analogie zum Bestand soll in den beiden Treppenräumen ein Linoleumbelag (schwerentflammbar) installiert werden. Die aktuelle Planung stellt somit eine Abweichung (Nr. 11) dar.

Aufgrund des Erhaltungswunsches des Denkmalschutzes soll der im Bestand vorhandene Linoleumbelag durch einen neuen Linoleumbelag ersetzt werden. Aufgrund der Einordnung des gesamten Gebäudes in die Versammlungsstättenverordnung, ist der Bodenbelag in Trep- penräumen formal nichtbrennbar herzustellen.

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Das Oktagon weist zwei bauliche Fluchtwege auf, welche grundsätzlich frei von Brandlasten sind. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die beiden Treppenräume ausschließlich durch die Beschäftigten (gebäudekundige Personen) und nicht durch die Besucher genutzt werden.

Die Türabschlüsse zu den Treppenräumen werden zudem in feuerhemmender, rauchdich- ter und selbstschließender Qualität (T30-RS) realisiert, was auch das Eindringen von Feuer und Rauch erheblich verzögert.

Zur Reduzierung thermischen Beanspruchung im möglichen Brandfall ist zudem vorgesehen, eine Sprühnebellöschanlage im Objekt vorzusehen (keine Installation in den beiden Trep- penräumen = zulässige Ausnahme). Durch diese Löschtechnik wird bereits in der frühen Phase eine Brandes (durch entsprechende RTI bzw. K-Faktoren und Auslösetemperaturen) eine wirksame Eindämmung des Brandherdes erreicht, so dass eine Brandweiterleitung so- wie die Beeinträchtigung der Treppenräume wirkungsvoll verhindert wird.

Das Gebäude erhält zudem eine flächendeckende Brandmelde- und Alarmierungsanlage, so dass eine frühzeitige Detektion des Brandes und Alarmierung der Personen erfolgt.

Gemäß den vorgenannten kompensatorischen Maßnahmen wird die Ausbildung des Boden- belages innerhalb der beide Treppenräume in einer schwerentflammbaren Qualität brand- schutztechnisch objektkonkret als vertretbar bewertet.

Hinweis: Gemäß § 35 Abs. 5 Nr. 3 SächsBO sind Bodenbeläge in notwendigen Treppenräu- men „nur“ in schwerentflammbaren Qualität zulässig.

In Wänden notwendiger Treppenräume sind folgende Abschlüsse / Türen vorzusehen: (vgl. § 9 Abs. 1 SächsVStättR i. V. m. § 35 SächsBO)

− zu Technikbereichen → feuerbeständige, rauchdichte Türen − zu Nutzungseinheiten → feuerhemmende, rauchdichte Türen Es sind generell genormte oder geprüfte und zugelassene Brandschutztüren sowie entsprechend zulassungskonforme Zubehörteile zu verwenden. Brandschutztüren sind grundsätzlich mit Selbst- schließvorrichtungen, zweiflügelige Türen zusätzlich mit Schließfolgeregler auszustatten.

Treppenraum in der Osthalle

Der geplante Treppenraum in der Osthalle verbindet in einem Zuge das 1. UG mit dem Erdge- schossniveau und dient der baulichen Sicherstellung des ersten Rettungsweges. Aufgrund der unter- irdischen Bauweise des Naturkundemuseums im Bereich der Osthalle sind Öffnung ins Freie in je- dem Geschoss nicht herstellbar.

Auch wenn dieser Treppenraum im 1. Untergeschoss keine Öffnungen direkt ins Freie aufweist, handelt es sich formal um keinen innenliegenden Treppenraum. Im Sinne der Bauordnung sind in- nenliegende Treppenräume in oberirdischen Bauwerken angeordnet, die keine Anbindung an eine Außenwand aufweisen. Konstruktivbedingt kann ein Treppenraum im Untergeschoss an keiner Au- ßenwand liegen und somit nicht mit direkten Öffnungen ins Freie ausgestattet werden. Die geplanten Maßnahmen zur Rauchfreihaltung der Treppenräume werden unter Punkt 8.5 beschrieben.

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Die Wände der notwendigen Treppenräume sind gemäß § 35 Abs. 4 SächsBO als raumabschlie- ßende Bauteile in Bauart von Brandwänden (auch unter mechanischer Beanspruchung feuerbe- ständig) nachzuweisen. Bestandbedingt können neue Bauteile nur an hochfeuerhemmende Bauteile anschließen, so dass die neuen Treppenraumwände teilweise nur in einer Bauart feuerbeständig ver- gleichbar errichtet werden können (siehe hierzu auch Punkt 5.1). Dieser Sachverhalt stellt formal eine Abweichung dar, welche bereits in der Abweichung Nr. 10 beantragt ist.

Die Treppenraumwände werden jeweils bis zur Dachhaut geführt, so dass an den oberen Abschluss formal keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt werden.

Der Treppenraum 5 verbindet ausschließlich das 1. UG mit dem Erdgeschossniveau, so dass unter Abwägung der ausreichend langen Nutzbarkeit und der Errichtung der Anlagentechnik (Löschanlage, BMA) entschieden wurde, den TR 5 nicht mit einer zusätzlichen Schleuse auszustatten. Zudem wird der TR 5 mit einer Rauchableitungsöffnung und einer feuerhemmenden, rauchdichten Tür zur Ost- halle ausgestattet, so dass dem Schutzziel (Verhinderung des Eindringens von Feuer und Rauch) aus- reichend entsprochen wird.

Bekleidungen und Unterdecken innerhalb des notw. Treppenraumes und des Foyers sind ge- mäß § 5 Abs. 4 SächsVStättVO aus nichtbrennbaren Baustoffen vorzusehen. Bodenbeläge des notw. Treppenraumes sind gemäß § 5 Abs. 7 SächsVStättVO in einer mind. nichtbrennbaren Qualität zu planen.

6.5 Notwendige Flure

Mit der geplanten Anordnung der notwendigen Flure im Objekt wird die zulässige Fluchtweglänge von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes / Besucherbereiches bis zu einem Zugang zu einem not- wendigen Treppenraum von maximal 30 m eingehalten (§ 7 Abs. 3 SächsVStättVO).

Die Wände der notwendigen Flure sind gemäß § 36 Abs. 4 SächsBO als raumabschließende Bauteile mindestens feuerbeständig nachzuweisen, da diese sich in den Untergeschossen befinden. Die ge- planten massiven Wände (Stahlbeton bzw. Mauerwerk) können aufgrund der Bestandssituation nur an hochfeuerhemmende Bauteile angeschlossen werden. Demnach können die Trennwände der Flure ebenfalls nur als hochfeuerhemmend bewertet werden. Diese Situation stellt formal eine Abweichung (Nr. 12) dar.

Diese bestandsbedingte Abweichung wird begründet mit der brandschutztechnischen Tren- nung / Kapselung verschiedener Funktionsbereiche (z. B. Westhalle, Oktagon, Osthalle, Technikräume etc.) sowie dem Vorhandensein ausschließlich baulicher Fluchtwege, der Aus- stattung mit einer flächendeckenden Brandmelde- und Alarmierungsanlage und der gene- rellen Verbesserung der Brandschutzqualität des Gebäudes nach der Modernisierung.

Zur Reduzierung thermischen Beanspruchung der Flurwände im möglichen Brandfall ist zu- dem vorgesehen, eine Sprühnebellöschanlage flächendeckend im Objekt einzubauen. Durch diese Löschtechnik wird bereits in der frühen Phase eine Brandes (durch entsprechende RTI bzw. K-Faktoren und Auslösetemperaturen) eine wirksame Eindämmung des Brandherdes

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erreicht, so dass eine Brandweiterleitung sowie die Beeinträchtigung der Flurwände wir- kungsvoll verhindert wird.

Gemäß den vorgenannten kompensatorischen Maßnahmen wird die Ausbildung der Flur- wände in einer hochfeuerhemmenden Bauweise brandschutztechnisch objektkonkret als vertretbar bewertet.

Die Wände sind bis zur Rohdecke oder bis an eine Unterdecke des notwendigen Flures zu führen, sofern die Unterdecke ebenfalls mind. hochfeuerhemmend ausgeführt wird.

Bekleidungen und Unterdecken an Wänden innerhalb des notw. Flures sind aus nichtbrennba- ren Baustoffen vorzusehen (s. § 36 Abs. 6 SächsBO). Bodenbeläge im notw. Flur und im Foyer sind in einer mind. schwerentflammbaren Qualität zu planen (vgl. § 5 Abs. 7 SächsVStättVO).

In Wänden notwendiger Flure sind folgende Abschlüsse / Türen vorzusehen (vgl. § 36 SächsBO):

− zu Lagerräumen → feuerhemmende, rauchdichte Abschlüsse − zu WC-Räumen → feuerhemmende, rauchdichte Abschlüsse − zu Treppenräumen → feuerhemmende, rauchdichte Abschlüsse − zu Ausstellungsbereichen → feuerhemmende, rauchdichte Abschlüsse

Innerhalb der Büro- und Verwaltungseinheiten im 1. und 2. OG des Oktagons soll teilweise auf die Ausbildung von notw. Fluren verzichtet werden. Dies ist formal zulässig, da die Einheiten einzeln eine Größe von 400 m² nicht überschreiten (vgl. § 36 Abs. 4 SächsBO).

Gemäß der Nachforderung der Genehmigungsbehörde soll im 3. Untergeschoss Gebäudeteil West- halle eine Feuerschutztür zwischen Hiatus W.A.-501 (Außenbereich) und Flur W.-593 als mindes- tens feuerhemmender, rauchdichter und selbstschließender Abschluss (EI2 30-S200C5) gemäß § 9 Abs. 1 SächsVStättVO ausgebildet werden. Es handelt sich um eine Außenwand (Hiatus = Au- ßenraum), an die formal keine raumabschließenden Anforderungen gestellt werden. § 9 Abs. 1 SächsVStättVO regelt nur Innenwände, so dass der Forderung der Genehmigungsbehörde hier nicht gefolgt wird. Die im Brandschutzkonzept geplante feuerhemmende Tür (ohne Rauchschutz) dient konzeptionell der Begrenzung der Brandausbreitung im Gebäude. Zudem gibt es derzeit baupro- duktenkonform nur Türen mit Feuerwiderstandsqualität mit einseitiger Außenklimabeanspruchung ohne Rauchschutzqualität (RS nach DIN 18095), da eine europäische Prüfnorm hierfür nicht exis- tiert. Da die Tür jedoch auch noch andere Schutzziele (wie klimatische Bedingungen) erfüllen muss, weist diese Tür selbstverständlich Dichtungen auf, so dass von einer gewissen Rauchhemmung aus- zugehen ist.

7 Technische Gebäudeausrüstung

Die nachfolgenden schriftlichen Anforderungen werden später in einer Brandfallsteuermatrix tabel- larisch dargestellt. Diese Steuermatrix dient einerseits übergreifend der weitergehenden Ausführung der technischen Ansteuerung im Detail (Schaltplanung BMA; Schaltschränke usw.) und andererseits der nach SächsTechPrüfVO erforderlichen Wirk-Prinzip-Prüfung.

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7.1 Aufzüge

Innerhalb des Naturkundemuseums sollen insgesamt 3 Aufzüge errichtet werden. Zwei Aufzüge befinden sich in separaten Fahrschächten und ein Aufzug soll offen in der Westhalle errichtet wer- den.

Der Aufzug in der Achse 14 (Westhalle) ist als offener Aufzug geplant und verbindet das 1. UG mit dem 3. UG. Der Aufzug befindet sich somit innerhalb des Raumverbundes Westhalle, so dass die Errichtung eines separaten Fahrschachtes nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 SächsBO nicht erforderlich ist.

Die Aufzüge (Achse 1 und Achse 17) verbinden verschiedene Nutzungsbereiche miteinander, wel- che brandschutztechnisch voneinander getrennt sind, so dass die Ausbildung von separaten Fahr- schächten erforderlich wird.

Die Fahrschächte sind entsprechend § 39 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO feuerbeständig und aus nichtbrenn- baren Baustoffen herzustellen. Bestandsbedingt weisen die vorhandenen Bauteile nur eine hochfeu- erhemmende Bauweise auf. Neue Bauteile können aufgrund der Anschlussbedingungen ebenfalls nur hochfeuerhemmend errichtet werden, so dass die geplante Ausbildung der Fahrschächte in einer hochfeuerhemmenden Bauweise formal eine Abweichung (Nr. 13) darstellt.

Diese bestandsbedingte Abweichung wird begründet mit der brandschutztechnischen Tren- nung / Kapselung verschiedener Funktionsbereiche (z. B. Westhalle, Oktagon, Osthalle, Technikräume etc.) sowie dem Vorhandensein ausschließlich baulicher Fluchtwege, der Aus- stattung mit einer flächendeckenden Brandmelde- und Alarmierungsanlage und der gene- rellen Verbesserung der Brandschutzqualität des Gebäudes nach der Modernisierung.

Zur Reduzierung thermischen Beanspruchung der Schachtwände im möglichen Brandfall ist zudem vorgesehen, eine Sprühnebellöschanlage flächendeckend im Objekt einzubauen. Durch diese Löschtechnik wird bereits in der frühen Phase eine Brandes (durch entspre- chende RTI bzw. K-Faktoren und Auslösetemperaturen) eine wirksame Eindämmung des Brandherdes erreicht, so dass eine Brandweiterleitung sowie die Beeinträchtigung der Schachtwände wirkungsvoll verhindert wird.

Gemäß den vorgenannten kompensatorischen Maßnahmen wird die Ausbildung der Schachtwände in einer hochfeuerhemmenden Bauweise brandschutztechnisch objektkonk- ret als vertretbar bewertet.

Durch die Fachplanung HLS ist im Zuge der weiteren Planung zu prüfen, ob der Auszugsfahrschacht in den Wirkungsbereich der Löschanlage zu integrieren ist (zulässige Ausnahmen gemäß Punkt 4.9.2 DIN EN 14972-1:2021-06).

Demnach werden auch Fahrschachttüren in brandschutztechnischer Qualität notwendig (F60 nach DIN 4102-T5 Abschlüsse in Fahrschachtwänden bzw. E 60 nach DIN EN 81-58 ohne Behinderung der Wärmeübertragung / EI 60 nach DIN EN 81-58 mit Behinderung der Wärmeübertragung).

Fahrschachttüren mit der Klassifizierung E 60 nach DIN EN 81-58 zum Einbau in hochfeuerhem- mende Fahrschachtwände erfüllen die Anforderungen nach § 39 Abs. 2 Satz 2 SächsBO (sowie das Schutzziel der Behinderung der Rauchweiterleitung), wenn nachfolgende Anforderungen eingehal- ten werden:

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  • ie Fahrkörbe müssen überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden,

  • die Türen müssen so gesteuert werden, dass sie nur so lange offenbleiben, wie es das Be- treten oder Verlassen des Fahrkorbs erfordert; jeweils zwei übereinanderliegende Türen verhindern im geschlossenen Zustand eine Brandübertragung vom Brandgeschoss ins dar- über liegende Geschoss,

  • der Fahrschacht muss eine Öffnung zur Rauchableitung aufweisen (s. a. Punkt 8.5 – Rauch- ableitung).

Gemäß den vorgenannten Bedingungen wird dem Schutzziel der Verhinderung der Rauchverschlep- pung in andere Geschosse über den Fahrschacht durch die Ausbildung eines hochfeuerhemmenden Fahrschachtes, einer Rauchableitung am Schachtkopf und die Ausbildung von Fahrschachttüren in E60 gemäß den gesetzten Mindestanforderungen entsprochen.

Ausschließlich der Aufzug in Achse 1 soll in das Evakuierungskonzept eingebunden werden. Insofern dürfen die weiteren Aufzüge im Brandfall nicht betrieben werden. Die Aufzüge sind mit der ent- sprechenden und gut wahrnehmbaren Beschilderung „Aufzug im Brandfall nicht benutzen“ zu ver- sehen.

Der Aufzug in Achse 1 soll als sogenannter Evakuierungsaufzug DIN CEN/TS 81-76, DIN EN 81- 76, kein Feuerwehraufzug nach VDE 6017 bzw. DIN EN 79-81) ausgeführt werden. Der Evakuie- rungsaufzug ermöglicht einen begrenzten Weiterbetrieb bei unkritischen Brandereignissen als Eva- kuierungsaufzug. Um dies zu erreichen, ist der Aufzug an die Sicherheitsstromversorgung anzuschlie- ßen, so dass ein Weiterbetreib auch bei Stromausfall ermöglicht wird. Der Evakuierungsaufzug be- findet sich jeweils innerhalb eines brandschutztechnisch getrennten notw. Flures (hochfeuerhem- mende Wände, Decken und feuerhemmende, rauchdichte Türen), so dass ein Eintrag von Feuer und Rauch wirkungsvoll verhindert wird. Zudem erhält der Fahrschacht eine Öffnung zur Rauchab- leitung. Über die geplante flächendeckende Sprühnebellöschanlage wird zudem eine Ausbreitung von Feuer und Rauch wirkungsvoll verhindert. Konstruktiv handelt es sich bei dem Evakuierungsauf- zug um einen Standardaufzug. Eine Feuerwiderstandsdauer des Fahrkorbes ist nicht erforderlich.

Der Evakuierungsaufzug soll gewährleisten, dass mobilitätseingeschränkte Personen selbstständig bis in das 1. UG flüchten können. Im 1. UG ist ein brandschutztechnisch getrennter Warteraum geplant, von dem dann unter Hinzunahme des Personals und Hilfsmitteln (Tragetücher oder ähnliches) die Evakuierung bis in das Erdgeschoss erfolgt (weiteres hierzu unter dem Punkt 6.2).

Die Aufzüge sind mit einer dynamischen Brandfallsteuerung (dynamische Lösung nach VDI 6017) auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird, so dass die Aufzüge im Brandfall in eine definierte Ebene fahren (Brandfallfahrt, vorzugsweise EG oder 1. UG). Bei einem Brand in der Ein- / Ausgangsebene EG wird das in Fahrtrichtung darunter angeordnete Geschoss unmittelbar angefahren und der Aufzug geht mit geöffneten Türen außer Betrieb.

Da der Evakuierungsaufzug zur selbstständigen Rettung mobilitätseingeschränkter Personen bis in das 1. UG fahren soll, ist dieser Aufzug von der Brandfallsteuerung auszuschließen.

Die Aktivierung der Brandfallsteuerung muss nur in dem vom Brandfall betroffenen Brandabschnitt aktiviert werden. In den von einem Brandereignis nicht betroffenen Brandabschnitten können die Aufzüge für die Evakuierung mobilitätseingeschränkter Personen weiterhin genutzt werden (Steue- rung über Brandfallmatrix).

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Hinweis durch die Branddirektion Leipzig:

Die dynamische Brandfallsteuerung (automatische Rücksendeeinrichtung mit Haupt- und Alternativ- bestimmungshaltestelle) der Aufzugsanlagen ist nach DIN EN 81-73 auszuführen.

7.2 Installationen, Schottungen

Im Bereich von Rettungswegen (notwendige Flure und notwendige Treppenräume usw.) sind unge- schützte Brandlasten aus Installation von Leitungs- und Rohrführungen aller Art (z. B. zwischen Roh- und Unterhangdecken) bezugnehmend auf die Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) unzulässig. Einzellei- tungen für elektrische Anschlüsse in den Rettungswegen z. B. für Beleuchtung, Brandmeldetechnik u. ä. oder brandschutztechnisch wirksam gekapselte Leitungsführungen sind unbedenklich.

Sofern darüber hinaus Installationen benötigt werden und nicht außerhalb der notwendigen Flure (Rettungswege) in benachbarte, brandschutztechnisch unbedenkliche Bereiche verlegt werden kön- nen, ist eine brandschutztechnische Kapselung der Installationen (vgl. Abs. 3.5.2 LAR) bzw. der Zwi- schendeckenbereiche mit Unterhangdecken (vgl. Abs. 3.5 LAR, mindestens feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen sowohl von oben als auch von unten) oder mit entsprechend qualifi- zierten Kanalführungen erforderlich (ggf. spätere Nachbelegungsmöglichkeiten sind zu berücksichti- gen).

Bei entsprechend gekapselten Leitungsführungen sind mechanische Einwirkungen auf Bekleidungen, Unterhangdecken usw. mit Brandschutzqualität infolge von Brandeinwirkungen auf / durch die Lei- tungsführungen usw. i. d. R. unzulässig (s. a. Abs. 3.5.3 LAR und Verwendbarkeitsnachweise); dem ist z. B. durch brandsichere Befestigungen / Befestigungssysteme der Leitungsführungen zu begegnen (s. a. DIN 4102-4).

Durchführungen von Installationen, Leitungen, Kanälen usw. durch brandschutzrelevante, raumab- schließende Bauteile und Leitungsführungen in Rettungswegen sind entsprechend den Vorgaben des § 40 und § 41 SächsBO und der jeweiligen gültigen Sonderbauverordnungen / -richtlinien zu schotten bzw. mit entsprechenden Absperrvorrichtungen zu versehen oder in der geforderten Brand- schutzqualität zu kapseln. Aus brandschutztechnischer Sicht sind Wand- und Deckendurchführungen in dem Fall, dass keine Feuerwiderstandsanforderungen bestehen, gegen Rauchdurchgang lagegesi- chert zu schließen.

Entgegen der ursprünglichen Planung sollen die Schmutzwasserleitungen aus nichtbrennbaren Bau- stoffen in Rettungswegen errichtet werden. Die ursprünglich beantragte Abweichung nach § 88a SächsBO (= abweichende Lösung) entfällt somit. In allen anderen Bereichen (Westhalle, Ost- halle etc., keine Rettungswege) können die Schmutzwasserleitungen und Entwässerungsleitungen aus brennbaren Baustoffen realisiert werden.

In dem betrachteten Gebäude sollen Schmutzwasserleitungen (aus brennbaren Baustoffen) inner- halb von Rettungswegen (im EG und UG 1 im Oktagon) verlegt werden. Gemäß MLAR Pkt. 3.3 sind brennbare Leitungen in Feuerwiderstandsfähigkeit der durchdrungenen Bauteile abzutrennen (in In- stallationsschächten /–kanälen zu führen). Dies ist nicht an allen Stellen umsetzbar. Als Kompensation der brennbaren Schmutzwasserleitungen sollen die im Rettungsweg verlegten Schmutzwasserleitun-

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gen mit nichtbrennbarer Mineralwolle vor einer direkten Beflammung geschützt werden. Die vor- genannte Ausführung stellt somit eine Abweichung von einer eingeführten Technischen Baubestim- mung nach § 88a SächsBO (= abweichende Lösung) dar.

Als Kompensation sollen die brennbaren Leitungen (Rohraußendurchmesser d ≤ 160 mm) im Rettungsweg zusätzlich mit 30 mm Mineralwolle (z. B. Rockwool 800 Rohrdämmschalen, Schmelzpunkt > 1.000 °C) ummantelt werden. Somit wird einer direkten Beflammung der brennbaren Leitungen entgegengewirkt und der Fluchtweg ist ausreichend lang sicher. Die Ummantelung wird mit Bindedraht (mind. 6 Wicklungen je lfd. Meter) in der Lage fixiert.

Die Leitungen werden gegenüber Rettungswegen bzw. in vertikaler Richtung mit entspre- chend zugelassenen Schottungen abgeschottet. Eine Brandweiterleitung wird somit in einem ausreichenden Maße verhindert und die Fluchtwege sind ausreichend lang nutzbar.

Gegen die abweichende Ausführung bestehen aus brandschutztechnischer Sicht somit keine Bedenken.

7.3 Lüftungsanlagen

Im Gebäude sind lüftungstechnische Anlagen zu Komfortzwecken teilweise mit Rauchableitungs- funktionen vorgesehen; deren Ausführungsplanung erfolgt im Zuge der Fachplanung. Diese Anlagen sind im Havariefall grundsätzlich außer Betrieb zu setzen (z. B. Ansteuerung über die BMA bzw. Brandmeldetechnik). Fetthaltige Abluftanlagen sind gemäß der vorliegenden Planung nicht vorgese- hen. Bei der Ausstattung der Küchenplanung ist dies zu berücksichtigen. Brandschutztechnische Erfordernisse (wie Schottungen, Brandschutzklappen bei Durchdringung von feuerwiderstandsfähigen Wänden und Decken, brandschutztechnisch qualifizierte Leitungsführun- gen usw.) sind entsprechend den Vorgaben der M-LüAR in der Lüftungsplanung zu berücksichtigen (s. a. Punkt 7.2 - Installationen, Schottungen).

Verkleidungen und Dämmstoffe für Lüftungsleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen (vgl. § 36 Abs. 2 SächsBO). Bei der Planung und Ausführung der Lüftungsanlagen ist sich weiterhin an der Forderungslage der Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR) zu orientieren.

Des Weiteren sind im gesamten Gebäude lüftungstechnische Anlagen mit Rauchableitungsfunktio- nen geplant. Eine entsprechende Dimensionierung erfolgt durch die Fachplanung. Brandschutztech- nische Randbedingungen hierzu werden unter Punkt 8.5 aufgezeigt.

Gemäß der vorliegenden Fachplanung, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Mindestanforde- rungen der MLüAR (mind. 2,50 m Abstand von Zuluft- und Fortluftöffnungen zu anderen Öffnun- gen) vollumfänglich eingehalten werden. Die Unterschreitung stellt somit formal eine Abweichung im Sinne des § 88 a SächsBO dar.

Um das Schutzziel der MLüAR zu erfüllen, muss nachgewiesen werden, dass ein möglicher Rauch- austritt aus den angrenzenden Öffnungen und die damit verbundene Möglichkeit der Rauchansau- gung über die RDA-Anlagen nicht gegeben ist. Über die BMA werden die Lüftungsanlagen grund-

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sätzlich außer Betrieb genommen, so dass eine Rauchansaugung i. V. m. der Verschleppung im Ge- bäude verhindert wird. In den Ansaugschächten selbst sind entsprechende Kanalrauchmelder ge- plant, so dass eine sofortige Detektion erfolgt und die Anlagen ausgeschaltet werden. Im Zuge der Ausführungsplanung sind die konkreten Abstände zu benennen, so dass eine detaillierte Brandschutz- technische Bewertung erfolgen kann. Unter den zuvor genannten Randbedingungen bestehen gegen einen Abstand von 1,50 m zwischen den Öffnungen keine Bedenken. Der Abstand zur T30- Außen- tür im 3. Untergeschoss kann hier geringer ausfallen, da die Tür eine brandschutztechnische Qualität aufweist.

Gemäß der Branddirektion wird dem zugestimmt, wenn die Funktion von Rauchabzugsanlagen- und Einrichtungen bzw. von Lüftungsanlagen mit Betrieb zur Entrauchung durch die Rauchmelder in den Ansaugleitungen (Kanalrauchmelder) oder innerhalb der unmittelbaren Umgebung der Versor- gungsleitungen mit der Aktivierung einer automatischen Abschaltung nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Überströmklappen im 2. UG Oktagon in die Technikräume

Im betrachteten Objekt sollen in den Wänden der Technikräume zum vorgelagerten Flur Nach- strömöffnungen angeordnet werden. Geplant ist die Anordnung eines Feuerwiderstandsfähigen Ab- schlusses. In den aktuellen Zulassungen solcher Abschlüsse ist im Anwendungsbereich beschrieben, dass über die Zulässigkeit der Öffnungen die Bauaufsichtsbehörde z. B. als Abweichung oder im Zusammenhang mit der Genehmigung des Brandschutzkonzeptes zu entscheiden hat.

Die Flurwände (keine notw. Flure) erhalten gemäß Brandschutzkonzept einen feuerbeständigen Raumabschluss. Die Nachströmöffnung ist betriebsbedingt offen und wird neben der thermischen Auslösevorrichtung auch über eine Rauchauslöseeinrichtung (flurseitig und raumseitig) im Brandfall geschlossen, so dass der entsprechend geforderte Raumabschluss sichergestellt wird. Für die Absperrvorrichtung (Überströmöffnung mit elektromechanischer Rauchauslöseeinheit) selbst existiert in der Regel eine Leistungserklärung (welche Bestandteil der ABg ist), welche eine Leistung bis EI 90 (ve ho i ↔ o) beschreibt.

Gemäß den vorgenannten Bedingungen bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken gegen den geplanten Einsatz der Nachströmöffnungen in den Flurwänden.

7.4 Feuerungsanlagen

Die brandschutztechnische Ausbildung von Technik- / Haustechnikräumen, wie z. B. Hausanschluss- räume gemäß DIN 18012 / DIN VDE 0108-1 und ggf. Aufstellräume von Feuerstätten gemäß SächsFeuVO, ist in Abhängigkeit von den geplanten technischen Parametern auf Grundlage der je- weils maßgebenden Vorschriften- / Regelwerke zu gewährleisten. Entsprechende Aussagen sind über die jeweiligen Fachplaner zu beziehen. Die Wände dieser Räume sind grundsätzlich in feuerbe- ständiger Qualität nachzuweisen.

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7.5 Blitzschutz

Die bauliche Anlage ist unter Bezugnahme auf § 46 SächsBO i. V. m. § 14 Abs. 4 SächsVStättVO mit einer dauernd wirksamen Blitzschutzanlage, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützt (innerer und äußerer Blitzschutz) unter Beachtung der Technischen Regelwerke auszurüsten.

8 Sicherheitstechnische Einrichtungen

8.1 Brandmeldeanlagen

Das Gebäude ist mit einer flächendeckenden Brandmeldeanlage der Kategorie 1 (Vollschutz) nach DIN 14675 i. V. m. DIN VDE 0833-2) mit Direktaufschaltung zur Einsatzleistelle der Feuerwehr Leipzig geplant (vgl. § 20 SächsVStättVO). Die automatische Brandmeldeanlage muss in einer Be- triebsart ausgeführt werden, bei der mit technischen Maßnahmen Falschalarme vermieden werden. Es sind die entsprechenden technischen Anschlussbedingungen für die Aufschaltung einer Brandmel- deanlage an die Einsatzleitstelle der Feuerwehr (TAB) zu beachten. Diese Aufschaltbedingungen re- geln die Errichtung und den Betrieb von Brandmeldeanlagen (BMA) mit direkter Aufschaltung einer Übertragungsanlage für Gefahrenmeldungen (ÜAG) der Einsatzleitstelle der Feuerwehr Leipzig.

Die Einbeziehung von Deckenzwischenräumen (Unterhangdecken / Hohlraumböden soweit vor- handen) in die Überwachung ist gemäß DIN-VDE-Vorgaben zu sichern (Empfehlung eines BMA- Konzepts). Die Auswahl der Meldetechnik (risikoangepasst) und die Abstimmung auf die konkreten Nutzungsbedingungen (Auslösekriterien) ist einem anerkannten Brandmeldeanlagenfachplaner zu übertragen.

Die fest installierten Möbel / Ausstellungsstücke weisen teilweise Hohlräume auf, welche nicht in den Überwachungsbereich der Brandmeldeanlage integriert werden sollen. Grundsätzlich handelt es sich nicht um Installationsräume für Anlagentechnik. Ein definierter Raumabschluss vom Möbel zur Aus- stellungsfläche ist ebenfalls nicht geplant und bauordnungsrechtlich nicht erforderlich, so dass eine Entstehung eines Brandes über die automatischen Melder im Ausstellungsraum selbst ausreichend erfasst wird. Gemäß den vorgenannten Bedingungen bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken, die fest installierten Möbel nicht in den Überwachungsbereich der Brandmeldean- lage zu integrieren.

Neben den automatischen Meldern sind nichtautomatische Melder (Handtaster) im TR und den Vorräumen an den jeweiligen Zugängen vorzusehen. Die Brandmeldeanlage ist durch einen zertifi- zierten Brandmeldeanlagenplaner auf der Basis der DIN 14675 zu planen.

Folgende Elemente / Anlagen sind im Brandfall durch die BMA (zusätzlich zu den nach DIN 14675 notwendigen Ansteuerungen) anzusteuern:

− Inbetriebnahme der Lüftungsanlage / Zuluftanlagen in den Treppenräumen und Foyertreppe Oktagon

− Öffnen des Vorhanges zu Multipurpose-Bereich im 1. UG

− Öffnen der Bodenluken (Treppenraumausgänge)

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− Schließen aller durch Feststellanlagen (FSA) offen gehaltenen Türen an den Vorräumen

− Schließen aller motorischen Brandschutzklappen und Abschalten der Lüftungsanlagen

− Brandfallsteuerung der Aufzüge

− Ansteuerung des Bereichsventils der Löschanlage

− flächendeckende Alarmierung

− Signal zur Feuerwehr

Für die entsprechend hieraus erforderliche Brandfallsteuermatrix (= Grundlage für die Wirk-Prin- zip-Prüfung nach SächsTechPrüfVO) werden rechtzeitig vor Errichtung der Anlage entsprechende Abstimmungen mit den Prüfsachverständigen, der Branddirektion und der prüfenden Behörde ABD Leipzig geführt. Eine Brandfallsteuermatrix muss nicht Bestandteil der Bauantragsunterlagen sein.

Der Standort der Brandmeldezentrale (BMZ), des Feuerwehrschlüsseldepots (FSD), der Blitzleuchte (BL) und des Freischaltelements (FSE) usw. ist in Abstimmung zwischen Feuerwehr, Planer und BMA- Fachplaner festzulegen (i. d. R. in der Nähe des Gebäudezuganges).

Hinweis durch die Branddirektion Leipzig:

Gemäß § 20 Abs. 4 SächsVStättVO ist für die Versammlungsstätte zusätzlich zu den örtlichen Bedie- nungseinrichtungen eine zentrale Anzeige- und Bedienstelle für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brand- melde-, Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen sowie die Objektfunkanlage in einem für die Feuer- wehr von außen leicht zugänglichen Raum (Brandmelde- und Alarmzentrale) auf der Ebene des Feuerwehr-Hauptzuganges erforderlich. Es ist im Erdgeschoss ein separater Raum als Hauptanlauf- stelle für die Feuerwehr (von außen zugänglich) vorgesehen.

Die Bedien- und Anzeigeperipherie mit Feuerwehr-Bedienfeld, Feuerwehr-Anzeigetableau und Laufkartendepot ist als Feuerwehr-Erstinformationsstelle in Form einer Feuerwehr-Informations- und Bedienstelle – FiBS – zusammenzufassen und im Raum der Brandmelde- und Alarmzentrale anzuordnen.

Das Feuerwehr-Gebäudefunkbedienfeld nach DIN 14663 der Objektfunkversorgungsanlage ist in den Gehäuseschrank des FiBS zu integrieren. Es dient bei der Metropolanlage nur zur Funktionsan- zeige. Schalthandlungen sind entsprechend der TMO-Anlage nicht vorzusehen.

Die Konzeption der Brandmeldeanlage muss unter Beachtung der Anschlussbedingungen für die Aufschaltung von Brandmeldeanlagen (Stand 11/2020) erstellt werden. Das Brandmelde- und Alar- mierungskonzept (einschließlich Brandfallsteuermatrix und Raum der Brandmelde- und Alarmzent- rale) ist mit der Branddirektion Leipzig als zuständiger Brandschutzbehörde abzustimmen. Dies er- folgt im Zuge der Ausführungsplanung.

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Die Feuerwehr-Laufkarten sind gemäß oben genannter Anschlussbedingungen in Verbindung mit Punkt 10.2 bzw. Anhang I DIN 14675-1:2020-01 auszuführen. Dabei müssen die Löschbereiche der einzelnen Auslösegruppen der Feinsprüh-Löschanlage durch separate Laufkarten abgebildet werden. Im Sinne einer adäquaten Übersichtlichkeit soll gemäß Punkt 10.2.2.2 DIN 14675-1:2020-01 das For- mat A3 genutzt werden. Der Entwurf der Feuerwehr-Laufkarten ist der Branddirektion Leipzig zur Prüfung und Bestätigung gesamtheitlich vor Inbetriebnahme in digitaler Form vorzulegen.

8.2 Alarmierungsanlagen

Versammlungsstätten sind bei einer Gesamtgröße des Versammlungsraumes von mehr als 1.000 m² mit einer Alarmierungs- und Lautsprecheranlage auszustatten (§ 20 Abs. 2 SächsVStättVO), über die im Gefahrenfall die Besucher alarmiert werden können. Der gesamte Versammlungsbereich des Na- turkundemuseums (Westhalle, Osthalle, Oktogon) weist eine Gesamtgrundfläche von deutlich mehr als 1.000 m² auf, so dass eine Alarmierungs- und Lautsprecheranlage erforderlich ist.

Objektkonkret ist im Naturkundemuseum eine Sprachalarmierungsanlage (SAA) geplant. Die SAA ist als Vollschutz (Kategorie 1) auf der Grundlage der DIN VDE 0833-4 zu planen und zu realisie- ren. Es ist auf eine gesicherte Energieversorgung zu achten.

Hinweis durch die Branddirektion Leipzig:

Die als Sprachalarmierungsanlage nach DIN VDE 0833-4 geplante Alarmierungs- und Lautsprecher- anlage gemäß § 20 Abs. 2 und 4 SächsVStättVO ist mit einer Feuerwehr-Einsprechstelle gemäß DIN 14664 auszustatten, die auch die Funktion des Brandfallmikrofons übernimmt.

8.3 Sicherheitsbeleuchtung

Im Gebäude wird eine Sicherheitsbeleuchtung, insbesondere

− in den notwendigen Fluren, − in den notwendigen Treppenräumen, − in den Versammlungsräumen (Osthalle, Westhalle, Oktogon), − für Stufenbeleuchtung an den Differenzstufenanlagen , − in Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenom- men Büroräume, − in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen − für Sicherheitszeichen / Hinweisschilder, die auf Ausgänge, Abzweigungen in notwendigen Fluren und auf Zugänge zu notwendigen Treppenräumen (selbstleuchtende Fluchtwegpik- togramme) hinweisen,

erforderlich (vgl. § 15 SächsVStättVO).

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Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung muss durch eine Ersatzstromanlage für die Sicherheits- beleuchtung eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux gewährleistet sein. Die Bemessungsbe- triebsdauer der Stromquelle für die Sicherheitsbeleuchtung wird unter Beachtung der DIN VDE V 0108-100-1 für die Versammlungsstättennutzung auf 3 Stunden ausgelegt.

8.4 Sicherheitsstromversorgung

Im BV ist für die Einrichtungen für Sicherheitszwecke, wie

− BMA, Alarmierungsanlage,

− Löschanlage,

− Lüftungsanlage (Zuluft der Treppenräume + Foyertreppe)

− maschinelle Rauchableitungsanlagen,

− Vorrichtungen / Anlagen zur Rauchableitung,

− Sicherheitsbeleuchtung,

− Gebäudefunkanlagen für die Feuerwehr,

− Evakuierungsaufzug (Achse 1)

− Treppenluken

eine Sicherheitsstromversorgung erforderlich (vgl. § 14 SächsVStättVO). Die Planung / Bemessung der Sicherheitsstromversorgungsanlagen hat unter Anwendung der Normenreihe DIN VDE 0100 bzw. DIN VDE 0101 (bei >1.000 V) durch den Fachplaner zu erfolgen.

Den Anforderungen und Bedingungen der baulichen / brandschutztechnischen Trennung von Si- cherheitsstromversorgung und allgemeiner Stromversorgung ist zu entsprechen. Anforderungen an den Funktionserhalt der Leitungen von brandschutz- und sicherheitsrelevanten Anlagen / Einrichtun- gen gemäß LAR Abschnitt 5.3 / M-LüAR werden konzeptionell als planungsseitig berücksichtigt und erfüllt zugrunde gelegt.

Die objektbezogene Ausführung der Sicherheitsstromversorgung, ob nur über autarke Anlagenbat- terien, Zentralbatterie, Gruppenbatterie usw., kombiniert (z. B. über Batterie + NEA) oder gleich- wertig, obliegt der fachlichen Entscheidung der Fachplanung Elektrotechnik in der Ausführungspla- nung. Die gewählte Ausführung ist in der Objektdokumentation zu hinterlegen.

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8.5 Rauchableitung

Hinweis durch die Branddirektion Leipzig:

Manuelle Bedien- und Auslösestellen der Rauchabzugsanlagen- und Einrichtungen sind einheitlich in der Farbe tieforange nach RAL 2011 mit der Aufschrift „Rauchabzug“ auszuführen. Handauslösetas- ter sind unmittelbar im Bereich der Zugangstüren anzuordnen. Dabei muss eine entsprechende Plau- sibilität bezüglich des räumlichen Zusammenhanges von jeweiliger Auslösegruppe der Rauchabzugs- geräte und den manuellen Bedien- und Auslösestellen bestehen. Für jede Auslösegruppe sollen we- nigstens zwei, möglichst entgegengesetzt angeordnete Bedien- und Auslösestellen in jeder Geschoss- ebene verfügbar sein. Die Anordnung der manuellen Melder im Ausstellungsbereich soll typisch für Museen in Einbauschränken mit unverschlossener Klappe erfolgen. Die Ausführungsplanung ist mit der Branddirektion abzustimmen.

Es ist eine zentrale Steuerung durch ein Entrauchungstableau vorzusehen, das im Bereich der Feu- erwehr-Erstinformationsstelle angeordnet wird, diese befindet sich in einem für die Feuerwehr von außen leicht zugänglichen Raum (Brandmelde- und Alarmzentrale) gemäß § 20 Abs. 4 SächsVStättVO auf der Ebene des Feuerwehr-Hauptzuganges. Es ist im Erdgeschoss ein separater Raum als Haupt- anlaufstelle für die Feuerwehr (von außen zugänglich) vorgesehen.

8.5.1 Westhalle

Bei dem Begriff Zuluft, falls nicht explizit anders beschrieben, ist im Folgenden die maschinelle Nach- strömung gemeint ist und mit Abluft ist die Entrauchung gemeint.

Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 50 m² Grundfläche müssen im Sinne des § 16 Abs. 1 SächsVStättVO entraucht werden können. Des Weiteren sind Lagerräume, Technikräume und Szenenflächen mit einer Grundfläche von mehr als 200 m² ebenfalls zu entrau- chen.

Die betrachtete Westhalle wird mit einer flächendeckenden Sprühnebellöschanlage ausgestattet, so dass die Rauchableitung als Kaltentrauchung realisiert werden kann (vgl. § 16 Abs. 4 SächsVStättVO).

Die Auslösung der Entrauchung wird im Sinne des § 16 Abs. 4 SächsVStättVO automatisch über die BMA bzw. die Sprinkleranlage gefordert (vgl. § 16 Abs. 4 SächsVStättVO). In Vorabstimmung mit der Branddirektion wurde festgelegt, abweichend eine manuelle Auslösung der Entrauchung zu realisie- ren. Dieser Sachverhalt stellt somit eine Abweichung (Nr. 14) dar.

Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Evakuierung des Gebäudes beim Ein- treffen der Einsatzkräfte der Feuerwehr abgeschlossen ist. Dies wird über die geplante Alarmierung (flächendeckend) i. V. m. der Unterstützung des Personals sichergestellt.

Die Entrauchung dient somit den verbesserten Einsatzbedingungen der Feuerwehr und ist manuell auszulösen. Die manuelle Auslösung ist zudem erforderlich, um eine Beeinträchti- gung der Sprühnebellöschanlage auszuschließen.

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Zur wirksamen Rauchableitung aus der Westhalle (1. UG – 3. UG = ein Raumverbund) sind 5 sepa- rate, gleichmäßig verteilte Schachtbauwerke mit oben aufgesetzten Brandgasventilatoren mit einer Leistung von jeweils 10.000 m³/h als maschinelle Rauchableitung geplant. Somit ergibt sich eine Ge- samtluftmenge von 50.000 m³/h.

Die drei Geschosse in der Westhalle weisen eine Grundfläche von insgesamt 2.150 m² (450 m² im 3. UG, 850 m² im 2. UG und 850 m² im 1. UG) auf, so dass nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 SächsVStättVO ein Luftvolumenstrom von 50.000 m³/h für eine Grundfläche von bis zu 2.400 m² ausreicht und die Entrauchung ausreichend dimensioniert ist. Aufgrund der geplanten Sprühnebellöschanlage und der Tatsache, dass die Entrauchung erst durch die Feuerwehr in Betrieb genommen wird, ist mit einer erhöhten Temperaturbeanspruchung der Entrauchungsanlage nicht zu rechnen.

Die Zuluft soll zum Teil über Öffnungen der Raumspalte natürlich nachströmen. Hier sind im 1. bis 3. UG Fensteröffnungen geplant (22.000 m³/h), welche automatisch bei der Auslösung der Rauch- ableitung öffnen. Aufgrund der Ausdehnung des BV und der geplanten Anordnung von insgesamt 5 Abluftschächten muss die Zuluft ebenfalls gleichmäßig eingebracht werden, so dass neben der natürlichen Nachströmung eine maschinelle Zuluftanlage im unteren Raumdrittel (eigenständige Zu- luftventilatoren, insgesamt 26.000 m³/h) im 1. und 2. UG geplant ist. Im 3. UG soll zudem über die normale Lüftungsanlage (2.000 m³/h) nachströmen, so dass eine ausreichende Rauchableitung aus der Westhalle ermöglicht wird und die Bedingungen der SächsVStättVO erfüllt werden. Besondere Temperaturanforderungen an die Zuluftkanäle, deren Abhängung und den Zuluftventilator beste- hen aufgrund der Löschanlage nicht.

Brandschutzklappen in der normalen Lüftungsanlage (mit Funktion der maschinellen Nachströmung im UG3) sind mit Schmelzlot (Auslösetemperatur 95°C) möglich.

Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet werden, dass eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m pro Sekunde nicht überschritten wird.

Des Weiteren müssen die Entrauchungsventilatoren sowie die Zuluftanlagen an die Sicherheits- stromversorgung angeschlossen werden. Besondere Temperaturanforderungen an die Zu- und Ab- luftkanäle, deren Abhängung und den Ventilator bestehen aufgrund der Löschanlage nicht.

Brandschutztechnisch getrennt von den Geschossen 1. UG – 3. UG ist zudem die Entrauchung des 4. UG zu betrachten. Das 4. UG soll über einen Entrauchungsventilator (7.000 m³/h) entraucht wer- den. Dieser Ventilator dient formal auch der Entrauchung des 1. – 3. UG, so dass die Entrauchung über einen gemeinsamen Entrauchungsschacht erfolgen soll.

Das 4. UG soll nicht vollständig in de Wirkungsbereich der Löschanlage integriert werden (zulässige Ausnahme). Zusätzlich sollen sämtliche Dämmmaterialien für Rohrleitungen und Kanäle aus nicht- brennbaren Materialien hergestellt werden, so dass erhöhte Bandlasten in diesem Bereich nicht nach- weisbar sind.

Die Entrauchungsventilatoren im 4. UG werden unmittelbar im Brandraum aufgestellt, deshalb stellt eine manuelle Auslösung ein Risiko für die Funktionalität dar. Die Entrauchungsventilatoren sind nur für eine Lufttemperatur von 600°C ausgelegt, aber nicht für eine entsprechende Umge- bungstemperatur. Somit ist eine automatische Auslösung durch die BMA erforderlich, um die Ent- rauchung zu gewährleisten.

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IBB · Ingenieurbüro Bautechnischer Brandschutz · Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller · Leipzig BV Naturkundemuseum Leipzig Seite 47 Modernisierung und Umbau des Bowlingtreffs zum neuen Naturkundemuseum Leipzig in 04107 Leipzig, Wilhelm-Leuschner-Platz 1 Brandschutzkonzept Nr. G-15-2024 / Revision 1 vom 27.09.2024

Aufgrund der brandschutztechnischen Trennung des 4. UG und der Annahme, dass es nur ein Brandszenario gibt (Brand 4. UG oder Brand im 1. – 3. UG), soll über eine Klappensteuerung im Entrauchungsschacht die separate Entrauchung der jeweiligen Bereiche (entweder 4. UG oder 1.-3. UG) ermöglicht werden. Die Zuluftnachströmung soll über eine Öffnung zur Raumspalte (brand- schutztechnisch mind. hochfeuerhemmend, unabhängig von der Zuluft der darüberliegenden Ge- schosse) realisiert werden.

Gemäß den vorgenannten Bedingungen sind aus der Westhalle ausreichende Rauchableitungsmög- lichkeiten geplant.

Gemäß aktueller Planung ist keine Gleichzeitigkeit der MRA (in verschiedenen Brandabschnitten) und der gekoppelten maschinellen Nachströmungsanlagen vorgesehen. Hintergrund ist, dass die Westhalle und der Mittelbau von einem gemeinsamen Zuluftturm ansaugen und die Kanalquer- schnitte nicht für den gleichzeitigen Betrieb ausgelegt sind. Es sollte dennoch ein Parallelbetrieb un- ter Inkaufnahme reduzierter Volumenströme innerhalb ein und desselben Brandabschnittes optio- nal möglich sein. Mit dieser Variante ist eine wechselseitige „Szenarienverriegelung“ nicht möglich. Dies hat Auswirkungen auf die Energieversorgung. Im Rahmen der später zu führenden Abstim- mungen zur Brandfallsteuermatrix sind solche Szenariendiskussionen erforderlich.

8.5.2 Oktagon

Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 50 m² Grundfläche müssen im Sinne des § 16 Abs. 1 SächsVStättVO entraucht werden können. Des Weiteren sind Lagerräume, Technikräume und Szenenflächen mit einer Grundfläche von mehr als 200 m² ebenfalls zu entrau- chen.

Zur wirksamen Rauchableitung aus dem Oktagon ist die natürliche Entrauchung im Dach vorgesehen. Für die Entrauchung von Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mit nicht mehr als 1.000 m² Grundfläche genügen Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche im Dach oder Fenster im oberen Raumdrittel mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche.

Die Auslösung der Entrauchung wird im Sinne des § 16 Abs. 4 SächsVStättVO automatisch über die BMA bzw. die Löschanlage gefordert (vgl. § 16 Abs. 4 SächsVStättVO). In Vorabstimmung mit der Branddirektion wurde auch für das Oktagon festgelegt, abweichend eine manuelle Auslösung der Entrauchung zu realisieren (siehe Abweichung Nr. 13).

Die Vorrichtungen zum Öffnen der Abschlüsse der Rauchableitungsöffnungen und zum Öffnen der Fenster müssen von einer jederzeit zugänglichen Stelle im Raum aus leicht bedient werden können.

Jede Bedienungsstelle muss mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung RAUCHABZUG und der Bezeichnung des jeweiligen Raumes gekennzeichnet sein. An der Bedienungsvorrichtung muss die Betriebsstellung der Anlage oder Öffnung erkennbar sein. ≫ ≪

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IBB · Ingenieurbüro Bautechnischer Brandschutz · Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller · Leipzig BV Naturkundemuseum Leipzig Seite 48 Modernisierung und Umbau des Bowlingtreffs zum neuen Naturkundemuseum Leipzig in 04107 Leipzig, Wilhelm-Leuschner-Platz 1 Brandschutzkonzept Nr. G-15-2024 / Revision 1 vom 27.09.2024

Der betrachtete Rauchabschnitt Oktagon setzt sich aus folgenden Flächen zusammen:

400 m² UG 1 + 200 m² EG + 65 m² 1. OG + 6 m ² 2. OG = 671 m²

Da der Multipurpose-Bereich mit einem Vorhang teilweise abgetrennt werden soll, muss dieser bei BMA-Signal auffahren, so dass es zu keiner Beeinträchtigung der Rauchableitung kommt. Ebenfalls ist der Vorhang aufzufahren, wenn die Rauchableitungseinrichtung manuell ausgelöst wird. Der Motor des Vorhanges ist entsprechend an die Sicherheitsstromversorgung anzuschließen. Der ursprünglich geplante Vorgang entfällt.

Nachfolgend der rechnerische Nachweis der erforderlichen RA-Öffnungen für das Oktagon (Foyer und Multipurpose-Bereich):

A = 671,00 m² x 1 % = 6,71 m² geometrisch freie Öffnungsfläche im Dach erf.

Die entsprechenden Flächen sind im Zuge der Ausführungsplanung nachzuweisen.

Da sich insbesondere der Multipurpose-Bereich unterirdisch befindet, ist eine natürliche Nachströ- mung der Zuluft nicht möglich. Gemäß der Fachplanung ist es vorgesehen, die erforderliche Zuluft maschinell im unteren Raumdrittel gleichmäßig nachzuströmen. Hierfür sind separate Zuluftventila- toren mit einer Gesamtleistung von 20.000 m³/h geplant, so dass eine ausreichende Rauchableitung aus dem Oktagon ermöglicht wird und die Bedingungen der SächsVStättVO erfüllt werden. Zusätz- lich besteht im EG die Möglichkeit über die Ausgangstür ins Freie weitere Zuluft nachströmen zu lassen. Besondere Temperaturanforderungen an die Zuluftkanäle, deren Abhängung und den Zuluft- ventilator bestehen aufgrund der Löschanlage nicht.

Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet werden, dass eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m pro Sekunde nicht überschritten wird.

Des Weiteren muss die maschinelle Nachströmung an die Sicherheitsstromversorgung angeschlos- sen werden.

8.5.3 Osthalle

Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 50 m² Grundfläche müssen im Sinne des § 16 Abs. 1 SächsVStättVO entraucht werden können. Des Weiteren sind Lagerräume, Technikräume und Szenenflächen mit einer Grundfläche von mehr als 200 m² ebenfalls zu entrau- chen.

Die Auslösung der Entrauchung wird im Sinne des § 16 Abs. 4 SächsVStättVO automatisch über die BMA bzw. die Sprinkleranlage gefordert (vgl. § 16 Abs. 4 SächsVStättVO). In Abstimmung mit der Branddirektion wurde auch für die Osthalle festgelegt, abweichend eine manuelle Auslösung der Entrauchung zu realisieren (siehe Abweichung Nr. 13).

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IBB · Ingenieurbüro Bautechnischer Brandschutz · Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller · Leipzig BV Naturkundemuseum Leipzig Seite 49 Modernisierung und Umbau des Bowlingtreffs zum neuen Naturkundemuseum Leipzig in 04107 Leipzig, Wilhelm-Leuschner-Platz 1 Brandschutzkonzept Nr. G-15-2024 / Revision 1 vom 27.09.2024

Zur wirksamen Rauchableitung aus der Osthalle ist die natürliche Entrauchung in der Dachdecke vorgesehen. Für die Entrauchung von Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mit nicht mehr als 1.000 m² Grundfläche genügen Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öff- nungsfläche von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche im Dach oder Fenster im oberen Raumdrittel mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche.

Die Vorrichtungen zum Öffnen der Abschlüsse der Rauchableitungsöffnungen und zum Öffnen der Fenster müssen von einer jederzeit zugänglichen Stelle im Raum aus leicht bedient werden können. Jede Bedienungsstelle muss mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung RAUCHABZUG und der Bezeichnung des jeweiligen Raumes gekennzeichnet sein. An der Bedienungsvorrichtung muss die Betriebsstellung der Anlage oder Öffnung erkennbar sein. ≫ ≪ Nachfolgend der rechnerische Nachweis der erforderlichen RA-Öffnungen für die Osthalle:

A = 680,00 m² x 1 % = 6,80 m² geometrisch freie Öffnungsfläche im Dach erf.

Die entsprechenden Flächen sind im Zuge der Ausführungsplanung nachzuweisen.

Da sich die Osthalle unterirdisch befindet, ist eine natürlich Nachströmung der Zuluft nicht möglich. Gemäß der Fachplanung ist es vorgesehen, die erforderlich Zuluft maschinell im unteren Raumdrittel gleichmäßig nachzuströmen. Hierfür sind separate Zuluftventilatoren mit einer Gesamtleistung von 20.000 m³/h geplant, so dass eine ausreichende Rauchableitung aus der Osthalle ermöglicht wird und die Bedingungen der SächsVStättVO erfüllt werden. Besondere Temperaturanforderungen an die Zuluftkanäle, deren Abhängung und den Zuluft-ventilator bestehen aufgrund der Löschanlage nicht.

Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet werden, dass eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m pro Sekunde nicht überschritten wird.

Des Weiteren muss die maschinelle Nachströmung an die Sicherheitsstromversorgung angeschlos- sen werden.

8.5.4 Treppenräume

Treppenraum 1 und 2 (Westhalle)

Gemäß § 35 Abs. 8 SächsBO sind notwendige Treppenräume zu belüften. Die Treppenräume in der Westhalle sind ausschließlich unterirdisch nachweisbar, so dass diese keine Öffnungen in der Außen- wand aufweisen.

Die Treppenräume erhalten an der obersten Stelle jeweils eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Öffnungsquerschnitt von mindestens 1 m² (vgl. § 35 Abs. 8 Satz 3 SächsBO) in Form einer Bodenluke, welche gleichzeitig als Notausgang dient.

Die Bodenluke ist durch manuell bedienbare Auslösestellen (z. B. Druckknopfmelder / Handtaster), die im Treppenraum liegen müssen, zu öffnen. Außerdem wird die Luke automatisch über die Brand- meldeanlage ausgelöst, da es sich um einen direkten Ausgang ins Freie handelt (siehe hierzu Punkt 6.4).

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IBB · Ingenieurbüro Bautechnischer Brandschutz · Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller · Leipzig BV Naturkundemuseum Leipzig Seite 50 Modernisierung und Umbau des Bowlingtreffs zum neuen Naturkundemuseum Leipzig in 04107 Leipzig, Wilhelm-Leuschner-Platz 1 Brandschutzkonzept Nr. G-15-2024 / Revision 1 vom 27.09.2024

Da sich die Treppenräume 1 und 2 unterirdisch befinden, ist eine natürliche Nachströmung der Zuluft im unteren Bereich nicht möglich. Gemäß der Fachplanung ist es vorgesehen, die erforderliche Zuluft maschinell im unteren Bereich des Treppenraumes nachzuströmen. Hierfür ist ein separater Zuluftventilator geplant, welcher einen 5-fachen Luftwechsel im Treppenraum herstellt, so dass eine ausreichende Rauchableitung aus den Treppenräumen 1 und 2 sowie die ausreichend lange Nutz- barkeit des Treppenraumes auch im Brandfall (innerhalb der Westhalle) ermöglicht wird. Eine „Rückströmung“ der maschinellen Zuluft in das Nutzungsgeschoss ergibt sich aufgrund der Druck- verhältnisse nicht. Die Luft führt immer zum „geringsten“ Widerstand, was hier die Öffnung ins Freie (Rauchableitungsöffnung im Treppenraumkopf) darstellt. Besondere Temperaturanforderungen an die Zuluftkanäle, deren Abhängung und den Zuluftventilator bestehen aufgrund der Löschanlage nicht.

Zudem werden vor den beiden Treppenräumen Schleusen angeordnet, die ein zusätzliches Sicher- heitsniveau (zusätzlicher Schutz vor dem Eindringen von Feuer und Rauch) schaffen.

Treppenraum 3 und 4 (Oktagon)

Gemäß § 35 Abs. 8 SächsBO i. V. m. § 16 Abs. 5 SächsVStättVO sind notwendige Treppenräume zu belüften. Für den notwendigen, außenliegenden Treppenraum sind formal in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mind. 0,50 m² vorzusehen, die mind. manuell geöffnet werden können. Dies kann jedoch im TR 3 bestandsbedingt nicht erfüllt werden. Die vorhandenen Fenster im TR 3 können nicht geöffnet werden und aufgrund des Denkmalschutzes auch nicht öffenbar hergestellt werden. Der (innenliegende) Treppenraum wird gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 2 SächsVStättVO an der obersten Stelle mit einem Rauchabzugsgerät von insgesamt mindestens 1,00 m² aerodynamisch wirksamer Fläche ausgestattet, so dass die Anforderungen der Versammlungsstättenverordnung erfüllt werden. Die ursprünglich beantragte Abweichung 15 ist so- mit nicht mehr erforderlich und entfällt.

Für den notwendigen Treppenraum ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem aerodynamischen Öffnungsquerschnitt von mindestens 1 m² vorgesehen und bauordnungs- rechtlich erforderlich.

Die Rauchableitungsöffnung ist durch manuell bedienbare Auslösestellen (z. B. Druckknopfmelder / Handtaster), die im Treppenraum liegen müssen, zu öffnen. Bedienstellen für die Öffnung der Rauch- ableitung sind in jedem Geschoss vorzusehen.

An den Bedienstellen muss der jeweilige Betriebszustand der Rauchableitungseinrichtung erkennbar sein. Die Bedienstellen müssen eine Beschriftung „Rauchabzug“ mit Anzeige des Öffnungszustandes haben.

Als Nachströmöffnung für Frischluft kann die Ausgangstür des Treppenraumes ins Freie angerechnet werden, die mit einer z. B. manuell betätigten, mechanischen Feststellvorrichtung arretierbar zu ge- stalten ist.

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Treppenraum 5 (Osthalle)

Der Treppenraum 5 in der Osthalle verläuft vom 1. UG bis in das EG, mit direktem Ausgang ins Freie.

Gemäß § 35 Abs. 8 SächsBO i. V. m. § 16 Abs. 5 SächsVStättVO sind notwendige Treppenräume zu belüften. Eine natürliche Nachströmung ist aufgrund der unterirdischen Bauweise des TR 5 nicht möglich. Auch wenn der Treppenraum 5 im Untergeschoss keine Öffnungen direkt ins Freie auf- weist, handelt es sich formal um keinen innenliegenden Treppenraum. Im Sinne der Bauordnung sind innenliegende Treppenräume in oberirdischen Bauwerken angeordnet, die keine Anbindung an eine Außenwand aufweisen. Konstruktivbedingt kann ein Treppenraum im Untergeschoss an keiner Au- ßenwand liegen und somit nicht mit direkten Öffnungen in Freie ausgestattet werden.

Um eine Nutzung des betrachteten notwendigen Treppenraumes 5 ausreichend lang sicherzustellen und nicht durch Raucheintritt zu gefährden, soll an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchablei- tung mit einem freien Öffnungsquerschnitt von mindestens 1 m² vorgesehen werden (vgl. § 35 Abs. 6 Satz SächsBO). Ein NRWG nach DIN EN 12101 ist formal nicht erforderlich.

Da sich der Treppenraum 5 unterirdisch befindet, ist eine natürliche Nachströmung der Zuluft im unteren Bereich nicht möglich. Gemäß der Fachplanung ist es vorgesehen, die erforderliche Zuluft maschinell im unteren Bereich des Treppenraumes nachzuströmen. Hierfür ist ein separater Zuluft- ventilator geplant, welcher einen 5-fachen Luftwechsel im Treppenraum herstellt, so dass eine aus- reichende Rauchableitung aus dem Treppenraum 5 sowie die ausreichend lange Nutzbarkeit des Treppenraumes auch im Brandfall (innerhalb der Osthalle) ermöglicht wird. Eine „Rückströmung“ der maschinellen Zuluft in das Nutzungsgeschoss ergibt sich aufgrund der Druckverhältnisse nicht. Die Luft führt immer zum „geringsten“ Widerstand, was hier die Öffnung ins Freie (Rauchableitungs- öffnung im Treppenraumkopf) darstellt. Besondere Temperaturanforderungen an die Zuluftkanäle, deren Abhängung und den Zuluftventilator bestehen aufgrund der Löschanlage nicht.

Zudem wird der Treppenraum gegenüber der Osthalle brandschutztechnisch mit feuerhemmen- den, rauchdichten Abschlüssen versehen, so dass ein Raucheintrag ebenfalls wirkungsvoll verhindert wird.

8.5.5 Notwendige Flure

Bauordnungsrechtliche Anforderungen an die Rauchableitung aus notwendigen Fluren sind in der SächsBO sowie in den Sonderbauvorschriften (SächsBeBauR) explizit nicht beschrieben.

Die notwendigen Flure sollen gemäß § 36 Abs. 3 SächsBO nach einer Länge von max. 30 m durch nicht abschließbare Rauchschutztüren (RS nach DIN 18095) in Rauchabschnitte unterteilt werden. Planungsgemäß weisen die notwendigen Flure eine Rauchabschnittslänge von weniger als 30 m auf, so dass die Anforderungen erfüllt werden.

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8.5.6 Aufzüge

Alle Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mind. 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben (vgl. § 39 Abs. 3 SächsBO).

8.5.7 Technikräume

Innenliegende Räume bzw. Räume in den Untergeschossen ohne Fenster / Lichtschacht zum Freien, die zu Lager- bzw. Abstell- oder Technikzwecken genutzt werden, sind mit einer Vorrichtung zur Rauchfreihaltung zu versehen, da bei diesen Räumen nutzungsbedingt erhöhte Brandrisiken durch Brandlasten und / oder Zündquellen üblich bzw. nachweisbar sind. Hintergrund für diese Forderun- gen sind aus der Raumgröße resultierende erschwerte Bedingungen bei der Brandbekämpfung im möglichen Havariefall.

Bei den betrachteten Räumlichkeiten in den Untergeschossen handelt es sich jeweils um innenlie- gende Räume ohne direkte Verbindung ins Freie. Demnach kann eine Rauchableitung über öffenbare Fenster nicht realisiert werden.

Die Elektro- und Technikräume sollen nicht in den Wirkungsbereich der Sprinkleranlage einbezogen werden (zulässige Ausnahme), so dass die Rauchableitung als sogenannte Heißgasentrauchung reali- siert werden muss. Die „normale“ Lüftungsanlage muss in diesen Bereichen mit BMA-Signal außer Betrieb gehen. Die maschinelle Rauchableitung muss manuell durch die Feuerwehr in Betrieb ge- nommen werden können. Die Inbetriebnahme der Rauchableitung erfolgt an einer zentralen Stelle bspw. am FIBS. Die Art der manuellen Auslösung ist mit der Brandschutzdienststelle Leipzig abzu- stimmen.

Die Entrauchungsventilatoren im 4. UG werden unmittelbar im Brandraum aufgestellt, deshalb stellt eine manuelle Auslösung ein Risiko für die Funktionalität dar. Die Entrauchungsventilatoren sind nur für eine Lufttemperatur von 600°C ausgelegt, aber nicht für eine entsprechende Umge- bungstemperatur. Somit ist eine automatische Auslösung durch die BMA erforderlich, um die Ent- rauchung zu gewährleisten.

Aufgrund der zu erwartenden Brandlasten ist schutzzielorientiert ein mind. 5-facher Luftwechsel im Bedarfsfall erforderlich, um eine wirksame Rauchableitung aus den betrachteten Räumlichkeiten sicherzustellen. Des Weiteren ist eine entsprechende Zuluft sicherzustellen.

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8.6 Löschanlagen

Es wird in dem gesamten Naturkundemuseum eine flächendeckende Löschanlage als Sprühnebel- löschanlage gemäß der geltenden Vorschriften- / Normenlage installiert.

Für Planung, Einbau und Instandhaltung der Sprühnebellöschanlage sind grundsätzlich die Regelungen der DIN 14972 zu beachten. Die Auslösetemperatur liegt üblicherweise bei 68 °C (Oktagon und Osthalle). Nach Abstimmung mit der Branddirektion Leipzig und dem Amt für Bauordnung und Denkmalpflege wurde entschieden, in der Westhalle die Auslösetemperatur auf 57 °C zu redu- zieren, so dass die Löschanlage früher wirksam wird und die kompensatorische Wirksamkeit (Ver- hinderung der Rauch- und Brandausbreitung) vollständig entfaltet. Bereichsweise ist auch in der Westhalle eine Erhöhung der Auslösetemperatur auf 68 °C denkbar, wenn dies bspw. die Nutzung aufgrund von Wärmeeintrag (Lampen, Projektionstechnik etc.) vorgibt. Ein entsprechendes Fachpla- nungsprojekt ist anzufertigen und der RTI und K-Faktor festzulegen. Außerdem sind in Abstimmung mit dem Nutzer Bereiche mit erhöhten Brandlasten festzulegen und in die Planung der Sprühnebel- löschanlage zu integrieren.

Die Sprühnebellöschanlage soll über die Steuerung eines Ventils (Ansteuerung über die BMA) „ge- flutet“ werden. Das Leitungsnetz ist somit bis zur Auslösung der BMA trocken.

Im Zusammenhang mit einer Beratung zum Nachforderungsschreiben wurde seitens der Branddi- rektion gefragt, was passieren würde, wenn die automatischen Brandmelder (= Auslösesignal der Löschanlage) trotz Rauch / Brand nicht auslösen würde. Dieses Szenario ist sehr unwahrscheinlich; selbst bei Versagen eines Melders sind immer weitere / andere Melder aktiv. Allein durch die BMA ist eine kontinuierliche Dauerüberwachung zur Aktivität jedes einzelnen Melders zu jeder Zeit gege- ben. Meldet ein Melder ein Defekt, so wird dies sofort als Störsignal zur BMA geleitet. Dieses Stör- signal ist unmittelbar lokal vor Ort (auch auf der Gebäudeleittechnik) signalisiert als auch unmittelbar auf der Leitstelle des BMA-Konzessionärs, der ebenso unmittelbar den Betreiber der BMA über die Störung informiert!

Für den Nutzungsfall (Museum hat geöffnet) kann somit über das Personal sichergestellt werden, wenn es zu keiner automatischen Auslösung BMA kommt, dass die Löschanlage über das Betätigen eines Druckknopfmelders der BMA einsatzbereit ist. In der Brandschutzordnung ist dieser Sachver- halt festzuhalten (jede Person ist zur Auslösung eines Druckknopfmelders bei einem Brandereignis berechtigt und verpflichtet).

Dieser Sachverhalt ist brandschutztechnisch vertretbar, da über das Hochdrucksystem der Sprühne- bellöschanlage in wenigen Sekunden nach Auslösung des Ventiles, das Leitungsnetz vollständig geflu- tet wird und es somit zu keiner Verzögerung in Bezug der Auslösung der Löschanlage kommt.

Im Schließfall (keine Öffnungszeit) befinden sich keine Personen im Museum (ggf. gibt es einen Si- cherheitsdienst mit Streifendienst, aber keine Besucher; kein Personal). Sollten die Rauchmelder nicht auslösen (worste case-Szenario) wäre das Leitungsnetz der Löschanlage ungefüllt. Erst mit dem Plat- zen des Glasfässchen am Sprinklerkopf kommt es zu einem Druckabfall im Leitungsnetz (im geschlos- senen Zustand ist im Trockenrohrsystem dauerhaft ein Druckluftspiegel vorhanden). Dieser Druck- abfall wird durch die Ventile der Löschanlage registriert und das Sprinklerventil wird geöffnet. Es kommt somit zu einer normenkonformen zeitlichen Verzögerung der Wasserbeaufschlagung (in Abhängigkeit der Rohrnetzlänge zwischen 1 und max. 3 Minuten; i. d. R. eher kürzer), jedoch ist dies brandschutztechnisch vertretbar, da sich nur eingewiesene Personen und keine Besucher im Objekt

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befinden. Eine Personengefährdung ergibt sich somit nicht. Zu beachten ist für diesen Fall (= Rauch- melder haben nicht ausgelöst = unwahrscheinliches Szenario!), dass erst mit Auslösen der Löschan- lage (Druckabfall im System; Auslösen des Ventils) ein scharfes Brandmeldesignal zur Leitstelle führt. D.h., selbst bei diesem Szenario (=keine Personen vor Ort) ist die Löschanlage aktiv noch bevor die Feuerwehr im Gebäude ist.

Die Unterzentralen der Sprühnebellöschanlage können abweichend der Norm nicht direkt von au- ßen zugänglich sein, da sich diese teilweise in den Untergeschossen befinden. Dies stellt eine Ab- weichung im Sinne des § 88a der SächsBO dar.

Die Abschaltung der Auslösegruppen soll, wenn möglich, bereits am FIBS erfolgen können (bspw. über einen elektrischen Kontakt). Die Zulässigkeit ist durch die Fachplanung zu untersuchen. Alter- nativ ist an der Unterzentrale eine manuelle Abschaltung vorzusehen.

Die Sprinklerzentrale sowie der Sprinklertank sind im 4. UG der Westhalle geplant. Die Energieversorgung der Löschanlage erfolgt über das geplante Netzersatzaggregat / NEA. Bis auf die Elektro- und Technikräume sowie abgeschlossene Treppenräumen soll das gesamte BV in den Wirkungsbereich der Sprinkleranlage einbezogen werden (normenkonforme, zuläs- sige Ausnahmen im Sinne der DIN 14972 Punkt. 4.9.2).

Zur zusätzlichen Kompensation des möglichen Brandüberschlages von der Westhalle zum Oktagon über die Bodenluke sollen die Treppenräume in der Westhalle in den Wirkungsbereich der Lösch- anlage integriert werden.

Zur wirkungsvollen Verhinderung der Brand- und Rauchweiterleitung innerhalb der Westhalle soll ein verdichteter Schutz errichtet werden. Hierzu sind die Düsen in einem halben Abstand unterei- nander anzuordnen (ohne Beeinträchtigung ihrer Löschwirkung). Die Auslegung der Wasserbeauf- schlagung im Bereich des verdichteten Schutzes kann hierbei gleich der des gesamten Gebäudes sein. Vor Ausführung ist die Sprinklerfachplanung an die Genehmigungsbehörde zu übergeben.

Die Deckenöffnungen werden durch die Anordnung von geschlossene Düsen, die ein horizontales Sprühbild (Raumwirkung) ergeben, geschützt. Insofern wird eine Weiterleitung von Feuer und Rauch brandschutztechnisch wirksam begegnet.

Eine Nachspeisung für die Sprühnebellöschanlage ist nach Abstimmung mit der Branddirektion Leipzig nicht zwingend erforderlich, da der Wasservorrat für den normativ geforderten Einsatz der Sprühnebellöschanlage ausreichend dimensioniert wird. Dennoch wird die Möglichkeit einer Nach- speisung seitens der BDL als sinnvoll erachtet. Eine Nachspeisung ist gemäß der Stellungnahme der Branddirektion erforderlich (siehe hierzu Hinweise durch die Branddirektion).

Der Löschwasservorrat ist auf eine vollständige Abdeckung des Wasserbedarfes im Brandfall (au- tomatische Löschanlage) dimensioniert. Die stationären Wandhydranten werden über die Trink- wasser-Hauseinführung gespeist, die ebenfalls für das erforderliche Volumen ausgelegt wurde. So- mit ist gemäß der Fachplanung keine Feuerwehreinspeisung / -nachspeisung erforderlich.

In der Anlage 5 sind die entsprechenden Wirkbereiche der Löschanlage dargestellt.

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Hinweis durch die Branddirektion Leipzig:

Wasserversorgungen, Absperrarmaturen und Alarmventilstationen sowie Pumpenanlagen der Feinsprüh-Löschanlage müssen gemäß Punkt 4.13.8.1 DIN EN 14972-1:2021-06 in einem separa- ten Raum (Löschanlagen-Zentrale) installiert werden, der mindestens in hochfeuerhemmender Bemessung auszuführen ist. Die Löschanlagen-Zentrale ist im 4. UG vorgesehen.

Wenn gemäß Punkt 4.9.2 DIN EN 14972-1:2021-06 aufgrund besonderer Bedingungen bei einzel- nen Räumen auf die Einbeziehung in den Wirkbereich der selbsttätigen Feuerlöschanlage verzichtet werden soll, sind diese Bereiche als eigenständige brandschutztechnische Sektionen in feuerbestän- diger Bemessung auszubilden. In der Planung ist dies entsprechend umgesetzt. Zur Übersicht sind dem Brandschutzkonzept separate Übersichtspläne zum Wirkbereich der Löschanlage angefügt (siehe Anlage 3).

Da die Löschanlagenzentrale im 4. Untergeschoss Westseite untergebracht werden soll, bestehen aus Sicht der Brandschutzbehörde keine Bedenken, eine Fernabschaltmöglichkeit zur Steuerung der einzelnen Auslösegruppen der Löschanlage im Bereich der Feuerwehr-Erstinformationsstelle anzuordnen, wenn diese in einem für die Feuerwehr von außen leicht zugänglichen Raum (Brand- melde- und Alarmzentrale) gemäß § 20 Abs. 4 SächsVStättVO auf der Ebene des Feuerwehr- Hauptzuganges angeordnet wird. Es ist im Erdgeschoss ein separater Raum als Hauptanlaufstelle für die Feuerwehr (von außen zugänglich) vorgesehen.

Für die Feinsprüh-Löschanlage ist gemäß Punkt 5.11.4.2.3.4 DIN EN 14972-1:2021-06 eine Lösch- wasser-Einspeiseeinrichtung (Nachspeisemöglichkeit) nach DIN 14461-2:2009-09 vorzusehen. Die Einspeiseeinrichtung ist in einem Schutzschrank entsprechend der Maßgaben nach DIN 14461- 2 unterzubringen. Gemäß DIN 14461-4 ist die Einspeiseeinrichtung mit mindestens zwei B-Fest- kupplungen DIN 86205-B auszuführen. Alle Einspeiseleitungen müssen grundsätzlich mit einem Rückflussverhinderer und einer Entleerungseinrichtung ausgestattet sein. Die Einspeisestelle soll in höchstens 15 m Entfernung zu einer Feuerwehrbewegungsfläche angeordnet werden. Die Nach- speisemöglichkeit ist im Bereich der Raumspalte (in unmittelbarer Nähe zur Bewegungsfläche) vor- gesehen.

8.7 Prüfungen

Nach Bauordnungsrecht besteht das Erfordernis der Prüfung brandschutz- und sicherheitstech- nisch relevanter Anlagen auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit durch Prüfsachverständige ein- schließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) ist nach der Sächsischen Technischen Prüfverordnung - SächsTechPrüfVO - durch den Bauherrn oder den Betreiber zu realisieren (Inbetriebnahme, Prüfung nach wesentlicher Änderung, wiederkeh- rende Prüfungen aller 3 Jahre). Der Bauherr / Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen der zustän- digen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden. Gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 SächsTechPrüfVO sind folgende Anlagen / Einrichtungen des BV prüfpflichtig:

Lüftungsanlagen, bezüglich der Belange des Brandschutzes,

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Rauchabzugsanlagen,

Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit trockenen Stei-

gleitungen ohne Druckerhöhungsanlage,

Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,

Sicherheitsstromversorgungen und zugehörige Anlagen und Einrichtungen des Brandschut-

zes, z. B. für Sicherheitsbeleuchtung, Notstromaggregate, Anlagen der Allgemeinstromver- sorgung, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheitsstromversorgung stehen.

Sonderfall: Treppenraumluken / Bodenluke

Hinweise: Für weitere / andere brandschutz- und sicherheitsrelevante Einrichtungen wie beispielsweise

Feuerschutzabschlüsse (Zulassung, Prüfzeugnis oder Herstellerangabe),

Blitzschutzanlage,

Aufzugsanlagen, sofern sie nicht sicherheitsstromversorgt sind,

Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen,

Feuerlöscher (vgl. ASR A2.2 Abschnitt 7.5 i. V. mit Herstellerangabe),

Anlagen zur Rauchableitung, die dem Feuerwehreinsatz dienen,

Feststellanlagen von selbsttätig schließenden Feuer- und Rauchschutztüren (vgl. DIN 14677)

sind ebenfalls Abnahmen vor der Inbetriebnahme durchzuführen. Darüber hinaus ist die Wartung und Überprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand im weiteren Betrieb durch den Betreiber zu ge- währleisten.

Nähere Ausführungen über Art und Umfang erforderlicher Prüfungen geben − die Regeln der Technik (DIN-Normen, DIN VDE Bestimmungen, VDI-Richtlinien, …),

− die auf Grundlage der BetrSichV erlassenen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS),

− die auf Grundlage der ArbStättV erlassenen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR),

− das auf Grundlage von § 15 Sozialgesetzbuch (SGB) VII durch die gesetzlichen Unfallversi- cherungsträger (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) erarbeitete Regelwerk (DGUV Regeln, DGUV Informationen, …) und

− die Herstellervorgaben des Produktes einschl. der Gebrauchsanleitung (Produktsicherheits- gesetz) sowie

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IBB · Ingenieurbüro Bautechnischer Brandschutz · Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller · Leipzig BV Naturkundemuseum Leipzig Seite 57 Modernisierung und Umbau des Bowlingtreffs zum neuen Naturkundemuseum Leipzig in 04107 Leipzig, Wilhelm-Leuschner-Platz 1 Brandschutzkonzept Nr. G-15-2024 / Revision 1 vom 27.09.2024

In der DGUV Information 205-040 werden der erforderliche Prüfumfang, die Anforderungen an die prüfende Person sowie die Prüffristen für die jeweiligen Brandschutzeinrichtungen zusammen- fassend entsprechend der Rechtsgebiete erläutert.

9 Feuerwehrtechnische Bedingungen

Hinweis der Branddirektion Leipzig:

Gemäß § 26 Abs. 3 SächsVStättVO ist eine digitale Objektfunkanlage als Metropolanlage in der Be- triebsart TMO für die unterirdische Versammlungsstätte vorzusehen. Grundlage für die Ausführung bilden der „Leitfaden zur Planung und Realisierung von Objektversorgungen (L-OV)“ der BDBOS und der „Leitfaden für die Beantragung, den Aufbau und den Betrieb von Objektversorgungsanlagen im BOS-Digitalfunk im Freistaat Sachsen“ sowie die DIN 14024-1.

9.1 Flächen für die Feuerwehr, Zugang, Angriffswege

Der Gebäudekomplex kann über das öffentliche Verkehrsnetz (Markthallenstraße) angefahren wer- den. Eine Feuerwehrumfahrt ist nicht erforderlich, über die Möglichkeit der Ausfahrt über den Wil- helm-Leuschner-Platz ist dies jedoch zum Teil möglich. Der Zugang zum BV für die Feuerwehr ist grundsätzlich von allen Seiten bzw. je Gebäudeteil separat möglich. Die geplanten Zugänge zum Gebäude bieten nach Auffassung des Unterzeichners gute An- griffsmöglichkeiten für die Feuerwehr, so dass je nach Lage des Brandherdes eine gezielte Brandbe- kämpfung für die Einsatzkräfte der Feuerwehr möglich ist.

Die geplanten Bodenluken (Treppenraumausgänge) dienen ebenfalls als Zugang für die Feuerwehr. Über die Brandmeldeanlage werden die Bodenluken geöffnet, so dass beim Eintreffen der Feuer- wehr die Treppenraumzugänge bereits zur Verfügung stehen. Des Weiteren ist im Bereich des FIBS sowie direkt an der Bodenluke (im Außenbereich) eine händische Auslöseeinrichtung geplant, so dass auch unabhängig des BMA-Signals ein Öffnen der Bodenluken möglich ist und der Zugang ge- währt werden kann.

Die exakte Positionierung der notwendigen Bewegungsflächen der Feuerwehr (Hydrantenstandort, BMZ) ist einvernehmlich mit der zuständigen Behörde durch die Außenanlagenplanung festzulegen. Die im Lageplan (siehe Anlage 1.1) darstellten Bewegungsflächen stellen Vorschläge dar.

Aufstellflächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr zur Absicherung des 2. Rettungsweges sind für das konkrete Objekt nicht notwendig, da alle Fluchtwege baulich sichergestellt werden.

Im Objekt ist eine Leiter für die Feuerwehr vorzuhalten. Gemäß Brandschutzmerkblatt Nr. 5, 4.3.2 ist eine Feuerwehrschließung für die Feuerwehrleiter notwendig. Aus Arbeitsschutzgründen ist die Leitern jährlich zu prüfen. Um die regelmäßige Terminabstimmung mit der Branddirektion hinsicht- lich der Öffnung des Schlosses zu umgehen, soll die Feuerwehrleiterhaltung keine Feuerwehrschlie- ßung (als Halbzylinder) erhalten.

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IBB · Ingenieurbüro Bautechnischer Brandschutz · Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller · Leipzig BV Naturkundemuseum Leipzig Seite 58 Modernisierung und Umbau des Bowlingtreffs zum neuen Naturkundemuseum Leipzig in 04107 Leipzig, Wilhelm-Leuschner-Platz 1 Brandschutzkonzept Nr. G-15-2024 / Revision 1 vom 27.09.2024

Die Schließung erfolgt bauseitig als mechanischer Halbzylinder inkl. 3 Schlüsseln. Die Schlüssel (2Stck.) werden im Feuerwehrschlüsselkasten hinterlegt. Den übrigen Schlüssel erhält das Sekretariat bzw. der Hausmeister unter Verschluss nur für Wartungszwecke. Alternativ kann eine Untergruppe der Generalschließung genutzt werden, welche dem Hausmeister/-techniker oder etwaigen Wartungs- personal regelmäßig nicht zur Verfügung steht.

Die erforderliche Leiter nach DIN EN 131-1 ist durch eine Feuerwehrschließung der „Schließung Leipzig“ (Halbprofilzylinder) zu sichern, um ein standardisiertes Handeln der Feuerwehr im Einsatz- fall zu gewährleisten. Neben einer zentralen Vorhaltung im Raum der Brandmelde- und Alarmzent- rale sind weitere, notwendige Standorte für Zugangshilfsmittel (Leitern und Bodenheber) im Rah- men des Brandmelde- und Alarmierungskonzeptes mit der Brandschutzbehörde abzustimmen.

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass außerhalb der jährlichen Prüfung die Verwendung der Leiter nur von Einsatzkräften erfolgt.

Hinweis durch die Branddirektion Leipzig / ABD:

Im Kontext zu den Feuerwehr-Bewegungsflächen im öffentlichen Verkehrsraum „Roßplatz“ muss eine fußläufige Zugänglichkeit ebenerdig und ohne Höhenversatz zum betrachtungsgegenständlichen Grundstück des Naturkundemuseums bestehen. Die ebenerdige und fußläufige Erreichbarkeit des betrachteten Gebäudes ist gegeben. Zum Nachweis ist die Darstellung der Laufwege im Lageplan inkl. Höhenangaben, Flächen und Entfernungen ergänzt.

Für die Feuerwehr-Bewegungsfläche Ostseite muss eine fußläufige Erreichbarkeit des Ausstiegsbau- werks mit dem Treppenraum TH O1 (TR 5) als ebenerdige Verbindung gewährleistet sein. Dies ist im Lageplan ergänzt.

Die vorgesehene Wendeanlage ostseitig des Oktagons, die der als Stichstraße vorgesehenen ostsei- tigen Feuerwehrzufahrt vorgelagert werden soll, wird bestätigt, wenn darüber das Wenden für ein dreiachsiges Müllfahrzeug ermöglicht, wird bzw. die Wendeanlage die lichten Breiten und die not- wendigen Kurvenradien gemäß Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr einhält. Die Radien der Feuerwehr entsprechen den Standardradien gemäß Richtlinie. Zum Nachweis sind die Flächen und Radien im Lageplan ausführlich bemaßt.

Die als „Ausfahrt“ deklarierte, westseitige Feuerwehrzufahrt muss in beide Richtungen befahrbar sein. Eine richtungsgebundene Nutzung ist aus einsatztaktischen Gründen nicht hinnehmbar. Die im Verkehrskonzept vom 22.03.2024 (Planungsbüro Hanke) alternativ vorgesehene Wendeanlage an- statt der westseitigen Feuerwehrzufahrt wird durch die Brandschutzbehörde im Sinne einer takti- schen Flexibilität nicht akzeptiert. Die Befahrbarkeit in beide Richtungen ist möglich. Die Darstellung ist im Lageplan entsprechend angepasst. Die von IB Hanke vorgeschlagene Wendeanlage wird nur für die Anlieferung verwendet. Für die Feuerwehr wird die Ein- und Ausfahrt über den Wilhelm- Leuschner-Platz gem. Ämterabstimmung und Planung bbz beibehalten.

Die Feuerwehrzufahrten sind gemäß § 5 Abs. 2 SächsBO durch jeweils ein Hinweisschild nach DIN 4066 - D 1 – 210 x 594 mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“ am Übergang zwischen öffentlichem Verkehrsraum und Grundstück zu kennzeichnen. Eine Kennzeichnung ist objektkonkret auch erfor- derlich, wenn es sich bei den Zufahrten um öffentliche Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbe- stimmung handelt.

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Bei allen nicht geradlinigen Verläufen der Feuerwehrzufahrten sind die Außenradien der Kurven gemäß Punkt 3 bzw. Tabelle 1 der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr entsprechend Teil A Punkt A 2.2 Lfd. Nr. 2.2.1.1 VwV TB (eingeführte technische Baubestimmung) zu beachten. Bewe- gungsflächen müssen gemäß Punkt 13 der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr jeweils eine Größe von mindestens 12 m Länge und 7 m Breite und entsprechende Übergangsbereiche aufwei- sen. Sie sind mit Hinweisschildern nach DIN 4066 - D 1 – 210 x 594 mit der Aufschrift „Fläche für die Feuerwehr“ zu kennzeichnen. Die Dimensionierung der Feuerwehr-Zufahrten und Bewegungs- flächen ist für Fahrzeuge bis 10 t Achslast bzw. 16 t zulässiges Gesamtgewicht auszuführen. Für die Planung der Feuerwehrflächen wurde durch die Außenanlagenplanung die Radien und Maße gemäß Richtlinie über die Fläche der Feuerwehr verwendet und entsprechend den Auflagen überarbeitet. Alle befahrbaren Oberflächen sind gem. RStO Absatz 2.5.1 Tabelle 4 für die Belastungsklasse BK 1,8 ausgelegt.

Als Feuerwehr-Hauptzufahrt wird die Anfahrt über die öffentliche Verkehrsfläche „Markthallen- straße“ definiert. Um im Alarmfall einen gewaltfreien Zutritt zum Gebäude und zu allen durch die Brandmeldeanlage überwachten Bereichen gemäß Punkt 6.6.5 DIN VDE 0833-2 einschließlich der dorthin führenden Rettungswege sicherzustellen, ist unter Beachtung der Anforderungen gemäß Anhang A DIN 14675-1:2020-01 ein Feuerwehr-Schlüsseldepot FSD 3 vor dem noch festzulegen- den Feuerwehr-Hauptzugang in das Gebäude vorzusehen. Über das FSD 3 sind mindestens zwei komplette Schlüsselsätze des Generalhauptschlüssels den Einsatzkräften zur Verfügung zu stellen. Dabei ist jeder Schlüsselsatz mit eigenem Kontakt zu überwachen.

Zur exponierten Erkennbarkeit des FSD 3 muss mindestens ein optischer Externsignalgeber (Blitz- leuchte) nach Punkt 6.3.2.4 DIN VDE 0833-2 sichtbar im Anfahrtsbereich der Feuerwehr und ver- tikal über dem Feuerwehrschlüsseldepot installiert werden. Er ist als bernsteinfarbene Blitzleuchte mit Anordnung in einer Höhe von mindestens 3 m über der Geländeoberfläche auszuführen und muss bei Auslösung der Übertragungseinrichtung in Funktion treten.

Für eine uneingeschränkte Nutzbarkeit des Feuerwehr-Schlüsseldepots ist ein Freischaltelement mit Vandalismus-Rosette in Handreichweite (max. 1,8 m Höhe) und in vertikaler Linie oberhalb des FSD 3 zu installieren.

Sofern perspektivisch eine Einfriedung des Grundstücks erfolgen sollte, müssen im Zuge der Feuer- wehrzufahrten wie auch der Feuerwehrzugänge Öffnungsabschlüsse (z.B. Toranlagen) angeordnet werden, die für die Durchführung wirksamer Rettungs- und Löscharbeiten gemäß § 14 SächsBO über eine Feuerwehrschließung (Doppelschließung) der „Schließung Leipzig“ auf der Grundlage Punkt 7 Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr gewaltfrei und standardisiert geöffnet werden können. Aktuell ist eine Einfriedung des Grundstückes nicht vorgesehen.

9.2 Löschwasser

Die Löschwasserbereitstellung für den Grundschutz ist gesetzliche Aufgabe der Gemeinde. Die Löschwasserversorgung wird grundsätzlich über das bestehende Hydrantennetz der Stadt Leipzig durch die im Löschbereich (300 m) entlang des vorhandenen Straßennetzes angeordneten Hydran- ten gewährleistet.

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Über den Grundschutz hinausgehender Objektschutz ist für das BV nicht erforderlich, da durch die objektkonkret vorgesehenen brandschutztechnischen Maßnahmen ein erhöhtes Brandrisiko nicht zu verzeichnen ist.

Eine eingeführte bauordnungsrechtliche Vorschrift / Regel für die erforderliche Menge zur Lösch- wasserversorgung liegt nicht vor.

Gemäß vorliegendem Löschwassernachweis sind min. 96 m³/h bei einem Mindestdruck von 1,5 bar über einen Zeitraum von 2 Stunden bei normalen Betriebsregime verfügbar (s. Anlage 2).

Hinweis durch die Branddirektion Leipzig:

Für das antragsgegenständliche Gebäude wird der Bedarf einer Löschwassermenge von mindestens 96 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden durch die Brandschutzbehörde in Bezug auf die Brandabschnittsgrößen mit einer Ausdehnung von bis zu 1.750 m² im Kontext zur geplanten selbst- tätigen Feuerlöschanlage sowie entsprechend der Art und baulichen Nutzung als erforderlich be- wertet.

Diese Löschwassermenge muss unabhängig vom Bedarf der selbsttätigen Feuerlöschanlage und der Löschwasseranlage „nass“ zur Verfügung stehen.

Für den primären Löschangriff soll dabei in einer Entfernung von nicht mehr als 75 m Lauflinie die erste Löschwasserentnahmestelle erreichbar sein. Dazu sind die Unterflurhydranten H18243 und H19364 mit einer Mindestentnahmemenge gemäß Punkt 7 DVGW Arbeitsblatt W 405 korrespon- dierend mit den verfügbaren Feuerwehrzugängen heranziehbar.

Wenn der erforderliche Gesamt-Löschwasserbedarf entsprechend der Druck- und Ausflussmes- sung der Kommunalen Wasserwerke vom 11.08.2022 als nachgewiesene Löschwassermenge (hier über Unterflurhydranten H18242) dauerhaft und aktuell sichergestellt werden kann, ist ein zusätzli- cher Objektschutz nach Punkt 3.2 DVGW Arbeitsblatt W 405 i. V. m. § 51 Nr. 7 SächsBO aufgrund der Sonderbautatbestände gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 und 7 a) SächsBO verzichtbar.

9.3 Einrichtungen zur Brandbekämpfung

Nasse Wandhydranten

In Versammlungsstätten sind gemäß § 19 SächsVStättVO in jedem Geschoss nasse Steigleitungen mit entsprechenden Wandhydranten auszuführen. Die Entnahmestellen der nassen Steigleitungen wer- den gemäß der Forderung der Branddirektion jeweils innerhalb gesicherter Bereiche (Vorraum der Treppenräume oder notw. Flur in der Westhalle, innerhalb der Treppenräume in Oktagon und Ost- halle) angeordnet. Ggf. sind innerhalb der Ausstellungsräume weitere Wandhydranten erforderlich, sofern die max. Schlauchlänge von 30 m überschritten wird und nicht alle Bereiche innerhalb des Gebäudes erreicht werden können.

Die Löschwasseranlage „nass“ ist nach DIN 14462 zu planen. Es sind Einspeise- und Entnahmeein- richtungen nach DIN 14461 Teil 2 vorzusehen.

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Die konkrete Lage der Löschwasser-Einspeisestellen vor der Außenwand des Gebäudes und die Ausstattung der Entnahmekästen (wie beispielsweise nur mit Schlauch oder ggf. zusätzlich mit Feu- erlöscher und Handmelder) ist spätestens in der Ausführungsplanung mit der Branddirektion Leipzig abzustimmen.

Die Beschilderung der Löschwasserleitungen und der Entnahme- bzw. Einspeiseeinrichtungen ist ge- mäß DIN 14461 zu planen und gemäß DIN 4066 zu kennzeichnen.

Hinweis durch die Branddirektion Leipzig:

Die gemäß § 19 Abs. 2 SächsVStättVO erforderliche Löschwasseranlage nass (Wandhydranten Typ F) muss gemäß DIN 14462:2023-07 eine gleichzeitige Entnahme von 200 l/min aus mindestens drei Wandhydranten bei einem Mindestdruck von 4,5 bar innerhalb eines Brandabschnittes ermöglichen. Es sind nur Wandhydranten gemäß DIN 14461-1:2016-10 mit formstabilem Schlauch nach DIN EN 671-1:2012-07 zulässig. Die Anordnung und Anzahl der Wandhydranten für die Feuerwehr be- stimmt sich aus der maximal zulässigen Länge des formstabilen Schlauches von 30 m und einer wirk- samen Wurfweite von 6 m bei Sprühstrahl, um den Löschbereich innerhalb eines Raumes abzude- cken.

Zur Absicherung der redundanten Löschbereitschaft ist eine Fremdeinspeisung für die Feuerwehr über eine Einspeiseeinrichtung nach DIN 14461-2:2009-09 und mit zusätzlichem Rückflussverhinde- rer vorzusehen. Die erforderliche Sicherheitsstromversorgung gem § 14 Abs. 1 Nr. 2 SächsVStättVO bleibt unbenommen. Die Einspeisestelle der Löschwasseranlage „nass“ soll in höchstens 15 m Ent- fernung zu einer Feuerwehrbewegungsfläche angeordnet werden. Die Einspeisestelle ist im Bereich der Raumspalte (in unmittelbarer Nähe zur Bewegungsfläche) vorgesehen.

10 Betrieblich, organisatorischer Brandschutz

Entsprechende Vorschriften sind in den maßgebenden Sonderbauvorschriften und Richtlinien ent- halten und in die Nutzungs- und Betriebsvorschriften des BV aufzunehmen. Es sind die Flucht- und Rettungspläne (DIN ISO 23601), die Brandschutzordnung (DIN 14096) und der Feuerwehrplan (DIN 14095) zu erstellen sowie ein Brandschutzbeauftragter zu benennen. Konkrete Realisierungs- details sind planungsseitig im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen abzustimmen bzw. festzule- gen.

Hinweis: Das Erfordernis zur Ausstattung des BV mit Handfeuerlöschern obliegt – auf der Grundlage des Arbeitsstättenrechts (ASR A2.2) – ausschließlich dem Betreiber des Gebäudes (bauordnungsrecht- lich erforderlich nach § 19 Abs. 1 SächsVStättVO).

Brandschutzeinrichtungen und Hinweise (Standorte von Handfeuerlöschern, der BMZ, Handtaster usw.) sind eindeutig und gut wahrnehmbar nach ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutz- kennzeichnung“ bzw. nach DIN 4844 / DIN ISO 7010 zu kennzeichnen.

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Hinweis durch die Branddirektion Leipzig:

Die gemäß § 42 Abs. 1 SächsVStättVO erforderliche Brandschutzordnung ist nach DIN 14096: in den Teilen A, B und C zu erstellen. Im Teil C sind die Maßnahmen festzulegen, um die Räumung der Versammlungsstätte im Brand- und Gefahrenfall durch geeignete betrieblich-organisatorische Maß- nahmen mit eigenem Personal sicherzustellen. Insbesondere schließt dies auch Festlegungen zur Ret- tung von Menschen mit Behinderung und eingeschränkter Eigenrettungsfähigkeit ein. Die Erstellung erfolgt vor der Nutzungsaufnahme.

Diese Maßnahmen müssen mit den Inhalten des gemäß § 42 Abs. 1 SächsVStättVO notwendigen Räumungskonzeptes und des Konzeptes zur Barrierefreiheit im Einklang stehen. Das Konzept zur Barrierefreiheit mit dem Datum vom 25.03.2024 liegt der Genehmigungsbehörde bereits vor. Im Zuge der Erarbeitung der Brandschutzordnung werden die einzelnen Maßnahmen in Einklang ge- bracht. Weitere Hinweise zur Evakuierung sind im Brandschutzkonzept unter Punkt 6.2 beschrieben.

Der Feuerwehrplan ist gemäß DIN 14095:2024-02 unter Beachtung der Richtlinie zur Erstellung und Abstimmung von Feuerwehrplänen (Stand 02/2024) der Branddirektion Leipzig als zuständiger Brandschutzbehörde zur Abstimmung ausschließlich digital per E-Mail an feuerwehrpla- ene@leipzig.de vorzulegen. Der Feuerwehrplan umfasst neben den allgemeinen Objektinformatio- nen (Deckblatt) zusätzliche textliche Erläuterungen, einen Übersichtsplan und die Geschosspläne al- ler Geschosse sowie einen Dachaufsichtenplan des Gebäudes. Aufgrund der Ausdehnung des Ge- samtareals Wilhelm-Leuschner-Platzes / Roßplatz ist zur adäquaten Darstellung insbesondere der Feuerwehrzufahrten auch ein Umgebungsplan notwendig. Die Erarbeitung des Feuerwehrplanes er- folgt vor Nutzungsaufnahme.

11 Brandschutz während der Bauphase

Brandschutztechnische Maßnahmen auf der Baustelle / im Baustellenbereich werden mit dem vor- liegenden Brandschutzkonzept nicht beschrieben. Hier wird auf die Sicherungspflichten der Bauaus- führenden und des SiGeKo u. a. auf diverse Regelungen der DGUV / BaustellV usw. verwiesen.

12 Abweichungen

Gemäß § 67 SächsBO sind Abweichungen möglich, sofern Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen bzw. wenn das Sicherheitsniveau gemäß §§ 3 und 14 SächsBO nach wie vor erreicht wird. Folgende Abweichungen sind in dem vorliegenden Brandschutzkonzept beschrieben worden.

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IBB · Ingenieurbüro Bautechnischer Brandschutz · Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller · Leipzig BV Naturkundemuseum Leipzig Seite 63 Modernisierung und Umbau des Bowlingtreffs zum neuen Naturkundemuseum Leipzig in 04107 Leipzig, Wilhelm-Leuschner-Platz 1 Brandschutzkonzept Nr. G-15-2024 / Revision 1 vom 27.09.2024

AbweichungSoll (SächsBO)Sachverhalt und Begründung
Nr. 1§ 3 Abs. 1 SächsVStättVO i. V. m. § 27 Abs. 1 SächsBO (Tragende und aussteifende Bauteile müssen in einer feuer- beständigen Bauweise nachge- wiesen werden)Diese bestandsbedingte Abweichung wird begründet mit der brandschutztechnischen Trennung / Kapselung ver- schiedener Funktionsbereiche (z. B. Westhalle, Oktagon, Osthalle, Technikräume etc.) sowie dem Vorhandensein ausschließlich baulicher Fluchtwege, der Ausstattung mit einer flächendeckenden Brandmelde- und Alarmierungs- anlage und der generellen Verbesserung der Brand- schutzqualität des Gebäudes nach der Modernisierung. Zur Reduzierung der thermischen Beanspruchung der Tragkonstruktion im möglichen Brandfall ist zudem vor- gesehen, eine Sprühnebellöschanlage flächendeckend (s. Pkt. 8.6) im Objekt einzubauen. Durch diese Löschtech- nik wird bereits in der frühen Phase eine Bran-des (durch entsprechende RTI bzw. K-Faktoren und Auslösetempe- raturen) eine wirksame Eindämmung des Brandherdes erreicht, so dass eine Brandweiterleitung sowie die Be- einträchtigung der Tragkonstruktion wirkungsvoll verhin- dert wird. Gemäß den vorgenannten kompensatorischen Maßnah- men wird die Ausbildung der tragenden Teile des Natur- kundemuseums in einer hochfeuerhemmenden Bau- weise brand-schutztechnisch objektkonkret als vertret- bar bewertet. Begründung s. Punkt 5.1 – Tragende und aussteifende Bauteile
Nr. 2§ 3 Abs. 3 SächsVStättVO (Versammlungsräume (West- halle, Osthalle und Foyer) stel- len Versammlungsräume im Sinne der SächsVStättVO dar, so dass diese Räume formal mit feuerbeständigen Trennwän- den abzuschließen sind)Diese bestandsbedingte Abweichung wird begründet mit der brandschutztechnischen Trennung / Kapselung ver- schiedener Funktionsbereiche (z. B. Westhalle, Oktagon, Osthalle, Technikräume etc.) sowie dem Vorhandensein ausschließlich baulicher Fluchtwege, der Ausstattung mit einer flächendeckenden Brandmelde- und Alarmierungs- anlage und der generellen Verbesserung der Brand- schutzqualität des Gebäudes nach der Modernisierung. Zur Reduzierung thermischen Beanspruchung der Trennwände im möglichen Brandfall ist zudem vorgese- hen, eine Sprühnebellöschanlage flächendeckend im Ob- jekt einzubauen. Durch diese Löschtechnik wird bereits in der frühen Phase eine Brandes (durch entsprechende RTI bzw. K-Faktoren und Auslösetemperaturen) eine wirksame Eindämmung des Brandherdes erreicht, so dass eine Brandweiterleitung sowie die Beeinträchtigung der Trennwände wirkungsvoll verhindert wird. Gemäß den vorgenannten kompensatorischen Maßnah- men wird die Ausbildung der Trennwände in einer hoch- feuerhemmenden Bauweise brandschutztechnisch ob- jektkonkret als vertretbar bewertet. Begründung s. Punkt 5.3 – Trennwände

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IBB · Ingenieurbüro Bautechnischer Brandschutz · Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller · Leipzig BV Naturkundemuseum Leipzig Seite 64 Modernisierung und Umbau des Bowlingtreffs zum neuen Naturkundemuseum Leipzig in 04107 Leipzig, Wilhelm-Leuschner-Platz 1 Brandschutzkonzept Nr. G-15-2024 / Revision 1 vom 27.09.2024

AbweichungSoll (SächsBO)Sachverhalt und Begründung
Nr. 3§ 3 Abs. 3 SächsVStättVO (Versammlungsräume (West- halle, Osthalle und Foyer) stel- len Versammlungsräume im Sinne der SächsVStättVO dar, so dass diese Räume formal mit feuerbeständigen Trennwän- den abzuschließen sind)In den hochfeuerhemmenden Trennwänden werden teilweise hochfeuerhemmende Festverglasungen errich- tet. Das Schutzziel der ausreichenden Behinderung der Brandweiterleitung auf andere Räume bzw. Begrenzung des Brandereignisses auf einen Raum wird auch mit dem Einsatz der hochfeuerhemmenden Festverglasung in ei- nem ausreichenden Maß erfüllt. Ausschlaggebendes Argument ist die Installation einer flächendeckenden Löschanlage, welche zur thermischen Abkühlung der Bauteile und Begrenzung des Brandereig- nisses beiträgt. Insofern wird die Anordnung der hochfeuerhemmenden Festverglasungen aus brandschutztechnischer Sicht ob- jektkonkret als tolerierbar beurteilt. Begründung s. Punkt 5.3 – Trennwände
Nr. 4§ 29 Abs. 2 SächsBO (feuerbeständigen Kapselung von anders genutzten Räumen)Diese bestandsbedingte Abweichung wird begründet mit der brandschutztechnischen Trennung / Kapselung ver- schiedener Funktionsbereiche (z. B. Westhalle, Oktagon, Osthalle, Technikräume etc.) sowie dem Vorhandensein ausschließlich baulicher Fluchtwege, der Ausstattung mit einer flächendeckenden Brandmelde- und Alarmierungs- anlage und der generellen Verbesserung der Brand- schutzqualität des Gebäudes nach der Modernisierung. Zur Reduzierung thermischen Beanspruchung der Trennwände im möglichen Brandfall ist zudem vorgese- hen, eine Sprühnebellöschanlage flächendeckend im Ob- jekt einzubauen. Durch diese Löschtechnik wird bereits in der frühen Phase eine Brandes (durch entsprechende RTI bzw. K-Faktoren und Auslösetemperaturen) eine wirksame Eindämmung des Brandherdes erreicht, so dass eine Brandweiterleitung sowie die Beeinträchtigung der Trennwände wirkungsvoll verhindert wird. Gemäß den vorgenannten kompensatorischen Maßnah- men wird die Ausbildung der Trennwände in einer hoch- feuerhemmenden Bauweise brandschutztechnisch ob- jektkonkret als vertretbar bewertet. Begründung s. Punkt 5.3 – Trennwände

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IBB · Ingenieurbüro Bautechnischer Brandschutz · Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller · Leipzig BV Naturkundemuseum Leipzig Seite 65 Modernisierung und Umbau des Bowlingtreffs zum neuen Naturkundemuseum Leipzig in 04107 Leipzig, Wilhelm-Leuschner-Platz 1 Brandschutzkonzept Nr. G-15-2024 / Revision 1 vom 27.09.2024

AbweichungSoll (SächsBO)Sachverhalt und Begründung
Nr. 5§ 30 Abs. 2 SächsBO (ausgedehnte Gebäude sind durch innere Brandwände in höchstens 40 m lange Brandab- schnitte zu unterteilen)Innerhalb der einzelnen Brandabschnitte werden brand- schutztechnische Nutzungsbereiche mind. hochfeuer- hemmend getrennt, so dass eine zusätzliche Unterteilung des Brandabschnittes in sog. Brandbekämpfungsab- schnitte erfolgt. Des Weiteren erhält das gesamte BV eine flächende- ckende Brandmeldeanlage mit direkter Aufschaltung auf die Leitstelle der Branddirektion Leipzig, so dass eine Ent- stehung von Feuer und Rauch frühzeitig detektiert wird und entsprechende Gegenmaßnahmen eingeleitet wer- den. Außerdem sind nur bauliche Fluchtwege nachweis- bar. Innerhalb des gesamten Naturkundemuseums wird eine flächendeckende Löschanlage (Sprühnebellöschanlage) installiert, so dass von einer wirkungsvollen Begrenzung der Brandausbreitung im Gebäude auszugehen ist. Insofern wird die Überschreitung der Brandabschnitts- längen aus brandschutztechnischer Sicht objektkonkret als möglich beurteilt. Begründung s. Punkt 5.4 – Brandwände

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IBB · Ingenieurbüro Bautechnischer Brandschutz · Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller · Leipzig BV Naturkundemuseum Leipzig Seite 66 Modernisierung und Umbau des Bowlingtreffs zum neuen Naturkundemuseum Leipzig in 04107 Leipzig, Wilhelm-Leuschner-Platz 1 Brandschutzkonzept Nr. G-15-2024 / Revision 1 vom 27.09.2024

AbweichungSoll (SächsBO)Sachverhalt und Begründung
Nr. 6§ 30 Abs. 5 SächsBO (der obere Abschluss von Brandwänden ist formal 0,30 m über Dach zu führen)In den Anschlusspunkten der Brandabschnitte erstreckt sich ausschließlich das Oktagon (BA 2) weiter in vertika- ler Richtung. Somit entsteht ein möglicher Brandüber- schlag von unten nach oben (höherführendes Gebäude- teil). Um dem Schutzziel der Bauordnung zu entsprechen (Verhinderung der Brandausbreitung), soll die Decke über der Osthalle (in einem Be-reich von 5 m zum Ok- tagon) in einer hochfeuerhemmenden Bauweise errich- tet werden. Im Bereich der Achse 14-15 soll der Treppenraum der Westhalle einen Ausgang ins Freie erhalten. Diese Öff- nung würde sich innerhalb des 5 m Brandüberschlagsbe- reiches befinden, wenn man auch im Bereich der West- halle die Decke hochfeuerhemmend ausführen würde. Diese Öffnung soll mit einer Bodenluke verschlossen werden, welche jedoch keine Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen soll. Um den Brandüberschlag dennoch zu ver- hindern, soll die Außenwand des Oktagons (Achse 15) im Bereich der Bodenluke brandschutztechnisch ertüch- tigt werden. Aufgrund des denkmalpflegerischen Erhal- tungswunsches ist ein massiver Verschluss der Außen- wand des Oktagons hier nicht möglich, so dass brand- schutz-technische Verglasungen (feuerbeständig) zum Einsatz kommen sollen. Die Öffnung zur Westhalle (Bo- denluke) stellt den Ausgang ins Freie aus dem Treppen- raum 2 dar, welcher grundsätzlich brandlastfrei ausge- führt ist. In Verbindung mit der geplanten feuerbeständi- gen Verglasung im Oktagon wird ein Brandüberschlag so- mit wirkungsvoll verhindert. Innerhalb des gesamten Naturkundemuseums wird eine flächendeckende Löschanlage (Sprühnebellöschanlage) installiert, so dass von einer wirkungsvollen Begrenzung der Brandausbreitung im Gebäude auszugehen ist. Insofern wird die geplante Ausbildung der Brandwand aus brandschutztechnischer Sicht objektkonkret als mög- lich beurteilt. Begründung s. Punkt 5.4 – Brandwände

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IBB · Ingenieurbüro Bautechnischer Brandschutz · Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller · Leipzig BV Naturkundemuseum Leipzig Seite 67 Modernisierung und Umbau des Bowlingtreffs zum neuen Naturkundemuseum Leipzig in 04107 Leipzig, Wilhelm-Leuschner-Platz 1 Brandschutzkonzept Nr. G-15-2024 / Revision 1 vom 27.09.2024

AbweichungSoll (SächsBO)Sachverhalt und Begründung
Nr. 7§ 31 Abs. 1 und 2 SächsBO i. V. m. § 3 Abs. 1 VStättVO (Geschossdecken sind mind. feuerbeständig auszuführenDiese bestandsbedingte Abweichung wird begründet mit der brandschutztechnischen Trennung / Kapselung ver- schiedener Funktionsbereiche (z. B. Westhalle, Oktagon, Osthalle, Technikräume etc.) sowie dem Vorhandensein ausschließlich baulicher Fluchtwege, der Ausstattung mit einer flächendeckenden Brandmelde- und Alarmierungs- anlage und der generellen Verbesserung der Brand- schutzqualität des Gebäudes nach der Modernisierung. Zur Reduzierung der thermischen Beanspruchung der Tragkonstruktion im möglichen Brandfall ist zudem vor- gesehen, eine Sprühnebellöschanlage flächendeckend im Objekt vor-zusehen. Durch diese Löschtechnik wird be- reits in der frühen Phase eine Brandes (durch entspre- chende RTI bzw. K-Faktoren und Auslösetemperaturen) eine wirksame Eindämmung des Brandherdes erreicht, so dass eine Brandweiterleitung sowie die Beeinträchti- gung der Tragkonstruktion wirkungsvoll verhindert wird. Gemäß den vorgenannten kompensatorischen Maßnah- men wird die Ausbildung der Deckenkonstruktionen des Naturkundemuseums in einer hochfeuerhemmenden Bauweise brandschutztechnisch objektkonkret als ver- tretbar bewertet. Begründung s. Punkt 5.5 – Decken

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IBB · Ingenieurbüro Bautechnischer Brandschutz · Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller · Leipzig BV Naturkundemuseum Leipzig Seite 68 Modernisierung und Umbau des Bowlingtreffs zum neuen Naturkundemuseum Leipzig in 04107 Leipzig, Wilhelm-Leuschner-Platz 1 Brandschutzkonzept Nr. G-15-2024 / Revision 1 vom 27.09.2024

AbweichungSoll (SächsBO)Sachverhalt und Begründung
Nr. 8§ 31 Abs. 4 SächsBO (Im Oktagon weist das Foyer eine Öffnung vom 1. UG bis zum 2. OG auf. Die dadurch entstehenden Geschossverbin- dungen stellen jeweils eine Öff- nung in der Decke dar, für die eine definierte Feuerwider- standsfähigkeit vorgeschrieben ist)Im gesamten Naturkundemuseum wird eine flächende- ckende Brandmeldeanlage installiert, so dass eine Detek- tion von Feuer und Rauch im Gebäude erkannt wird und eine frühzeitige Evakuierung eingeleitet werden kann. Hierzu sind im Gebäude mehrere Ausgänge ins Freie im EG geplant, so dass alle Fluchtwege baulich sichergestellt werden. Dem Schutzziel einer ausreichend langen Behinderung der Rauch- und Brandausbreitung im Gebäude wird mit der Installation einer flächendeckenden Sprühnebel- löschanlage (Ein-dämmung der Brandausbreitung und der Rauchausbreitung) sowie der maschinellen Rauch- ableitung (als Kaltentrauchung) in der Westhalle und der natürlichen Rauchableitung über Dach i. V. m. der ma- schinellen Zuluftführung entsprochen. Außerdem werden alle an den Versammlungsraum an- grenzenden Bereiche, die nicht in funktionaler Verbin- dung zu diesem Raum stehen, in mind. hochfeuerhem- mender Bauweise und mit mind. feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Türen abgetrennt. Gemäß den vorgenannten kompensatorischen Maßnah- men wird die Ausbildung sowohl der Westhalle als auch des Foyers im Oktagon mit jeweils geschossübergreifen- dem Luft-raum brandschutztechnisch objektkonkret als vertretbar bewertet. Begründung s. Punkt 5.5 – Decken

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IBB · Ingenieurbüro Bautechnischer Brandschutz · Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller · Leipzig BV Naturkundemuseum Leipzig Seite 69 Modernisierung und Umbau des Bowlingtreffs zum neuen Naturkundemuseum Leipzig in 04107 Leipzig, Wilhelm-Leuschner-Platz 1 Brandschutzkonzept Nr. G-15-2024 / Revision 1 vom 27.09.2024

AbweichungSoll (SächsBO)Sachverhalt und Begründung
Nr. 9§ 8 Abs. 2 SächsVStättVO (tragende Teile notw. Treppe sind aus nichtbrennbaren Bau- stoffen in einer feuerhemmen- der Bauweise nachzuweisen).Diese bestandsbedingte Abweichung wird begründet mit der brandschutztechnischen Trennung / Kapselung ver- schiedener Funktionsbereiche (z. B. Westhalle, Oktagon, Osthalle, Technikräume etc.) sowie dem Vorhandensein von zwei baulichen Fluchtwegen im Oktagon. Des Wei- teren ist festzuhalten, dass die beiden Treppenräume ausschließlich durch die Beschäftigten (gebäudekundige Personen) und nicht durch die Besucher genutzt werden. Die Türabschlüsse zu den Treppenräumen werden zu- dem in feuerhemmender, rauch-dichter und selbstschlie- ßender Qualität (T30-RS) realisiert, was auch das Ein- dringen von Feuer und Rauch erheblich verzögert. Zur Reduzierung thermischen Beanspruchung im mögli- chen Brandfall ist zudem vorgesehen, eine Sprühnebel- löschanlage flächendeckend im Objekt vorzusehen. Durch diese Löschtechnik wird bereits in der frühen Phase eine Brandes (durch entsprechende RTI bzw. K- Faktoren und Auslösetemperaturen) eine wirksame Ein- dämmung des Brand-herdes erreicht, so dass eine Brand- weiterleitung verhindert wird. Innerhalb der Treppen- räume selbst wird keine Löschanlage installiert. Brandlas- ten sind hier grundsätzlich unzulässig und nicht geplant. Der Bodenbelag soll entsprechend den Anforderungen in einer nichtbrennbaren Qualität hergestellt werden. Das Gebäude erhält zudem eine flächendeckende Brandmelde- und Alarmierungsanlage, so dass eine früh- zeitige Detektion des Brandes und Alarmierung der Per- sonen erfolgt. Die Treppenräume werden ebenfalls mit automatischen Brandmeldern überwacht. Gemäß den vorgenannten kompensatorischen Maßnah- men wird die Ausbildung der tragenden Teile der beiden Bestandstreppen in einer Stahlbauweise brandschutz- technisch objektkonkret als vertretbar bewertet. Hinweis: Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 MVStättVO (Muster- Versammlungsstättenverordnung) sind notwendige Treppen innerhalb notwendiger Treppenräume „nur“ in nichtbrennbarer Qualität ohne Feuerwiderstand zulässig. s. Punkt 6.3 – Treppen

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IBB · Ingenieurbüro Bautechnischer Brandschutz · Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller · Leipzig BV Naturkundemuseum Leipzig Seite 70 Modernisierung und Umbau des Bowlingtreffs zum neuen Naturkundemuseum Leipzig in 04107 Leipzig, Wilhelm-Leuschner-Platz 1 Brandschutzkonzept Nr. G-15-2024 / Revision 1 vom 27.09.2024

AbweichungSoll (SächsBO)Sachverhalt und Begründung
Nr. 10§ 35 Abs. 4 SächsBO (Treppenraumwände sind als raumabschließende Bauteile in Bauart von Brandwänden (auch unter mechanischer Beanspru- chung feuerbeständig) nachzu- weisen).Die neuen Treppenräumwände werden (für sich be- trachtet) entsprechend der aktuellen Anforderungen in einer Bauart Brandwand (F90+M) errichtet. Aufgrund der Anschlussbedingungen an bestehenden Bauteilen können gesamtheitlich betrachtet die Bauteile nur als hochfeuerhemmend eingestuft werden. Diese bestandsbedingte Abweichung wird begründet mit der brandschutztechnischen Trennung / Kapselung ver- schiedener Funktionsbereiche (z. B. Westhalle, Oktagon, Osthalle, Technikräume etc.) sowie dem Vorhandensein ausschließlich baulicher Fluchtwege, der Ausstattung mit einer flächendeckenden Brandmelde- und Alarmierungs- anlage und der generellen Verbesserung der Brand- schutzqualität des Gebäudes nach der Modernisierung. Zur Reduzierung der thermischen Beanspruchung der Tragkonstruktion der Treppenraumwände im möglichen Brandfall ist zudem vorgesehen, eine Sprühnebellöschan- lage flächendeckend im Objekt einzubauen. Durch diese Löschtechnik wird bereits in der frühen Phase eines Brandes (durch entsprechende RTI bzw. K-Faktoren und Auslösetemperaturen) eine wirksame Eindämmung des Brandherdes erreicht, so dass eine Brandweiterleitung sowie die Beeinträchtigung der Tragkonstruktion wir- kungsvoll verhindert werden. Gemäß den vorgenannten kompensatorischen Maßnah- men wird die geplante Ausbildung der Treppenraum- wände in hochfeuerhemmender Bauweise objektkonk- ret brandschutztechnisch als vertretbar bewertet. Begründung s. Punkt 6.4 – Treppenraum
Nr. 11entfälltentfällt

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IBB · Ingenieurbüro Bautechnischer Brandschutz · Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller · Leipzig BV Naturkundemuseum Leipzig Seite 71 Modernisierung und Umbau des Bowlingtreffs zum neuen Naturkundemuseum Leipzig in 04107 Leipzig, Wilhelm-Leuschner-Platz 1 Brandschutzkonzept Nr. G-15-2024 / Revision 1 vom 27.09.2024

AbweichungSoll (SächsBO)Sachverhalt und Begründung
Nr. 12§ 36 Abs. 4 SächsBO (die Wände der notwendigen Flure sind als raumabschlie- ßende Bauteile mindestens feu- erbeständig nachzuweisen).Diese bestandsbedingte Abweichung wird begründet mit der brandschutztechnischen Trennung / Kapselung ver- schiedener Funktionsbereiche (z. B. Westhalle, Oktagon, Osthalle, Technikräume etc.) sowie dem Vorhandensein ausschließlich baulicher Fluchtwege, der Ausstattung mit einer flächendeckenden Brandmelde- und Alarmierungs- anlage und der generellen Verbesserung der Brand- schutzqualität des Gebäudes nach der Modernisierung. Zur Reduzierung thermischen Beanspruchung der Flur- wände im möglichen Brandfall ist zu-dem vorgesehen, eine Sprühnebellöschanlage flächendeckend im Objekt einzubauen. Durch diese Löschtechnik wird bereits in der frühen Phase eine Brandes (durch entsprechende RTI bzw. K-Faktoren und Auslösetemperaturen) eine wirksame Eindämmung des Brand-herdes erreicht, so dass eine Brandweiterleitung sowie die Beeinträchtigung der Flurwände wirkungsvoll verhindert wird. Gemäß den vorgenannten kompensatorischen Maßnah- men wird die Ausbildung der Flur-wände in einer hoch- feuerhemmenden Bauweise brandschutztechnisch ob- jektkonkret als vertretbar bewertet. Begründung s. Punkt 6.5 – Notw. Flure
Nr. 13§ 39 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO (Fahrschächte sind feuerbestän- dig und aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen).Diese bestandsbedingte Abweichung wird begründet mit der brandschutztechnischen Trennung / Kapselung ver- schiedener Funktionsbereiche (z. B. Westhalle, Oktagon, Osthalle, Technikräume etc.) sowie dem Vorhandensein ausschließlich baulicher Fluchtwege, der Ausstattung mit einer flächendeckenden Brandmelde- und Alarmierungs- anlage und der generellen Verbesserung der Brand- schutzqualität des Gebäudes nach der Modernisierung. Zur Reduzierung thermischen Beanspruchung der Schachtwände im möglichen Brandfall ist zudem vorge- sehen, eine Sprühnebellöschanlage flächendeckend im Objekt einzubauen. Durch diese Löschtechnik wird be- reits in der frühen Phase eine Brandes (durch entspre- chende RTI bzw. K-Faktoren und Auslösetemperaturen) eine wirksame Eindämmung des Brandherdes erreicht, so dass eine Brandweiterleitung sowie die Beeinträchti- gung der Schachtwände wirkungsvoll verhindert wird. Gemäß den vorgenannten kompensatorischen Maßnah- men wird die Ausbildung der Schachtwände in einer hochfeuerhemmenden Bauweise brandschutztechnisch objektkonkret als vertretbar bewertet. Begründung s. Punkt 7.1 – Aufzüge

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IBB · Ingenieurbüro Bautechnischer Brandschutz · Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller · Leipzig BV Naturkundemuseum Leipzig Seite 72 Modernisierung und Umbau des Bowlingtreffs zum neuen Naturkundemuseum Leipzig in 04107 Leipzig, Wilhelm-Leuschner-Platz 1 Brandschutzkonzept Nr. G-15-2024 / Revision 1 vom 27.09.2024

AbweichungSoll (SächsBO)Sachverhalt und Begründung
Nr. 14§ 16 Abs. 4 SächsVStättVO (die Auslösung der Entrauchung ist automatisch über die BMA bzw. die Sprinkleranlage gefor- dert)Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Evaku- ierung des Gebäudes beim Eintreffen der Einsatzkräfte der Feuerwehr abgeschlossen ist. Dies wird über die ge- plante Alarmierung (flächendeckend) i. V. m. der Unter- stützung des Personals sichergestellt. Die Entrauchung dient somit den verbesserten Einsatz- bedingungen der Feuerwehr und ist manuell auszulösen. Die manuelle Auslösung ist zudem erforderlich, um eine Beeinträchtigung der Sprühnebellöschanlage auszuschlie- ßen. Begründung s. Punkt 8.5.1 – Westhalle
Nr. 15entfälltentfällt
Nr. 16§ 33 Abs. 3 SächsVStättVO (Ausstattungen auf Bühnen oder Szenenflächen in normal- entflammbarer Qualität zuläs- sig)Zur Reduzierung der thermischen Beanspruchung der Bauteile im möglichen Brandfall ist vorgesehen, eine Sprühnebellöschanlage flächendeckend (s. Pkt. 8.6) im Objekt ein-zubauen. Durch diese Löschtechnik wird be- reits in der frühen Phase eine Brandes (durch entspre- chende RTI bzw. K-Faktoren und Auslösetemperaturen) eine wirksame Eindämmung des Brandherdes erreicht, so dass eine Brandweiterleitung sowie die Beeinträchti- gung der Tragkonstruktion wirkungsvoll verhindert wird. Alle Ausstattungen (Dekorationen, Stoffbehang der Ab- trennung usw.) in den Ausstellungsräumen (Westhalle, Oktagon und Osthalle) sind somit aufgrund der geplan- ten flächendeckenden Löschtechnik brandschutztech- nisch aus normalentflammbaren Materialien möglich. Begründung s. Punkt 4 – Brandrisiken und Schutzziele

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IBB · Ingenieurbüro Bautechnischer Brandschutz · Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller · Leipzig BV Naturkundemuseum Leipzig Seite 73 Modernisierung und Umbau des Bowlingtreffs zum neuen Naturkundemuseum Leipzig in 04107 Leipzig, Wilhelm-Leuschner-Platz 1 Brandschutzkonzept Nr. G-15-2024 / Revision 1 vom 27.09.2024

AbweichungSoll (SächsBO)Sachverhalt und Begründung
Nr. 17§ 9 Abs. 3 VStättVO (Rettungsweglänge max. 30 m bis zum nächsten Ausgang)Diese bestandsbedingte Abweichung (unveränderte / unveränderbare denkmalgeschützte Kubatur grundsätz- lich im Bestand so vorhanden) wird begründet mit der brandschutztechnischen Trennung / Kapselung verschie- dener Funktionsbereiche (z. B. Westhalle, Oktagon, Ost- halle, Technikräume etc.) sowie dem Vorhandensein von zwei baulichen Fluchtwegen im Oktagon. Des Weiteren ist festzuhalten, dass es sich formal „nur“ um den zweiten Rettungsweg handelt. Der Bereich rela- tiver Sicherheit (benachbarter Brandabschnitte) wird in deutlich weniger als 30 m erreicht. Das Gebäude erhält zudem eine flächendeckende Brandmelde- und Alarmierungsanlage, so dass eine früh- zeitige Detektion des Brandes und Alarmierung der Per- sonen erfolgt. Gemäß den vorgenannten kompensatorischen Maßnah- men wird die geringfügige Überschreitung der Rettungs- weglänge über das Foyer objektkonkret als brandschutz- technisch vertretbar bewertet. Begründung s. Punkt 6.1.3 – Oktagon

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IBB · Ingenieurbüro Bautechnischer Brandschutz · Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller · Leipzig BV Naturkundemuseum Leipzig Seite 74 Modernisierung und Umbau des Bowlingtreffs zum neuen Naturkundemuseum Leipzig in 04107 Leipzig, Wilhelm-Leuschner-Platz 1 Brandschutzkonzept Nr. G-15-2024 / Revision 1 vom 27.09.2024

AbweichungSoll (SächsBO)Sachverhalt und Begründung
Nr. 18§ 35 Abs. 2 SächsBO (zwei Ausgänge ins Treppen- räume aus 2. Untergeschoss)Bestandsbedingt wird im 2. Untergeschoss des Oktagons eine weitere nichtbrennbare Treppe errichtet, über die das 1. Untergeschoss erreicht werden kann. Von dort verläuft der Rettungsweg über das Foyer bis ins Freie. Da sich im 2. Untergeschoss aus-schließlich Personen zu Wartungs- oder Reparaturzwecken aufhalten, ist grund- sätzlich von einer sehr geringen Personenzahl auszuge- hen. Der Zugang zur Treppe ins 1. Unter-geschoss (über die Lüftungszentrale) ist dauerhaft sicherzustellen, so dass auch im Gefahrenfall eine Fluchtmöglichkeit durch die Lüftungszentrale gegeben ist. Aufgrund der gegebenen Platzverhältnisse ergibt sich eine Verengung des Rettungsweges. Die Durchgangs- höhe beträgt hier nur 1,30 m, die Durchgangsbreite wurde auf 1,20 m festgelegt. Zur Reduzierung der Un- fallgefahr ist die Engstelle mit einer schwarz-gelben Mar- kierung (sowie im Feuerwehrplan) zu kennzeichnen. Die im 2. Untergeschoss planmäßig anwesenden Personen sind über die besonderen Bedingungen des Rettungs-we- ges zu informieren. Der Laufweg innerhalb der Lüftungs- zentrale ist dauerhaft freizuhalten. Der zweite Rettungsweg wird ausschließlich genutzt, sollte der Treppenraum 3 ausfallen. Unter Berücksichti- gung der genannten Bedingungen bestehen aus brand- schutztechnischer Sicht keine Bedenken gegen die ge- plante Rettungswegführung aus dem 2. Untergeschoss. Begründung s. Punkt 6.1.3 – Oktagon

13 Hinweise

Vervielfältigungen der Revisionsfassung des Brandschutzkonzeptes dürfen nur vollständig und im Falle anderer Personen als dem Auftraggeber nur mit Zustimmung des Konzepterstellers erfolgen.

Änderungen der begutachteten Sachverhalte im Detail bzw. insgesamt in ihrem Zusammenwirken stellen die unabgestimmte Verwendung von Aussagen aus diesem Brandschutzkonzept in Frage bzw. machen diese unwirksam. Hierzu sind demzufolge vorherige Abstimmungen mit dem Konzepterstel- ler erforderlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass die vorstehende Bewertung nicht auf andere Vorhaben übertragbar ist bzw. nicht verallgemeinerungsfähig anwendbar ist. Jeder von den vorgenannten Bedingungen ab- weichende Anwendungsfall bedarf demzufolge einer erneuten Bewertung unter Einbeziehung der objektkonkreten Bedingungen. Die pauschale Übertragung auf andere Sachverhalte ist unzulässig und führt zur Hinfälligkeit der vorstehenden Bewertung.

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IBB · Ingenieurbüro Bautechnischer Brandschutz · Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller · Leipzig BV Naturkundemuseum Leipzig Seite 75 Modernisierung und Umbau des Bowlingtreffs zum neuen Naturkundemuseum Leipzig in 04107 Leipzig, Wilhelm-Leuschner-Platz 1 Brandschutzkonzept Nr. G-15-2024 / Revision 1 vom 27.09.2024

Die Verwendung bzw. der Einbau von Bauprodukten mit Brandschutzfunktion bzw. von sicherheits- relevanten Bauteilen (z. B. Brandschutztüren, Brandschutzverglasungen, Schottungen usw.) ist in Übereinstimmung mit den erforderlichen Verwendbarkeitsnachweisen (z. B. Zulassungsbescheide, Prüfzeugnisse, Leistungserklärungen, Zustimmungen im Einzelfall, s. § 17 ff. SächsBO) sicherzustellen.

Es sind generell genormte oder geprüfte und zugelassene Brandschutztüren sowie entsprechend zulassungskonforme Zubehörteile zu verwenden. Brandschutztüren sind grundsätzlich mit Selbst- schließvorrichtungen, zweiflügelige Türen zusätzlich mit Schließfolgeregler auszustatten.

Allgemein sollten Brandschutztüren, die funktionsbedingt in Offenstellung stehen müssen / sollen bzw. stark frequentiert werden, mit automatischen Feststellvorrichtungen (oder / bzw. Freilauftür- schließer) ausgestattet werden, die im Havariefall - gesteuert über einen integrierten Brandmelder oder vergleichbar wirkende zugelassene Lösungen - das automatische Schließen der Türen gewähr- leisten. Das gefährliche (unzulässige) Blockieren der Türen (z. B. mittels Holzkeil oder Kette) wird auf diese Weise sicher vermieden.

Neben dem formalen bauordnungsrechtlichen Forderungsniveau sind ggf. Vorgaben aus den im je- weiligen Verwendbarkeitsnachweis festgelegten Einbaubedingungen brandschutztechnisch dimensi- onierungsbestimmend für die Anschlussbereiche und Zubehörteile (z. B. Brandschutztüren und - verglasungen, Rohr- / Lüftungsleitungsschottungen usw.).

Objektkonkrete Möglichkeiten für zulässige Abweichungen von den jeweiligen Verwendbarkeits- nachweisen bzw. für Abweichungen, die über die im jeweiligen Nachweis abgesicherten Toleranzen hinausgehen (vor allem zum Einbau / zu den Einbaubedingungen), sind über den Inhaber / Antrag- steller des Verwendbarkeitsnachweises bzw. durch den Anwender schriftlich bestätigen zu lassen.

Bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile, die Zuordnung der Klassen für Baustoffe (nach DIN 4102 und nach DIN EN 13501), die Verwendung von Bauprodukten und die Anwendung von Bau- arten zur Gewährleistung einer bestimmten Dauer der Feuerwiderstandsfähigkeit werden im vor- liegenden Brandschutzkonzept durch die Bezeichnungen „feuerhemmend“, „hochfeuerhemmend“ und „feuerbeständig“ ausgedrückt. Diese bauaufsichtlichen Anforderungen sind im Anhang 4 ab Punkt 1 ff. der VwV TB erläutert.

Leipzig, den 27. September 2024

Bearbeiter: Dipl.-Ing. (FH) Marco Schmöller M. Sc. Hans Wagner Beratender Ingenieur IK Sachsen-Anhalt Sachverständiger für Brandschutz

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Anlage 5

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung