26FEI87030_2.25.0-Preisgleitung OBIS2028.pdf

Oberbauinstandsetzung an Gleisen, Weichen und Bahnübergängen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 00:10 (Europe/Berlin)

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Preisgleitklausel Rahmenvertrag Oberbauinstandsetzung OBIS2028 ff.

  1. Grundsatz der Preisgleitung

1.1 Die im Rahmenvertrag vereinbarten Einheitspreise unterliegen einer Preisgleitung in einem zwei- jährigen Turnus auf Basis der in Ziffer 2 genannten Indizes des Statistischen Bundesamtes und der in Ziffer 4 geregelten Preisgleitungsformel.

1.2 Der AN kann Preisgleitungen ausschließlich zu den in Ziffer 3.1 genannten Stichtagen beantragt werden. Infolge der Preisgleitung veränderte Preise werden zu den in Ziffer 3.2 genannten Zeitpunkten wirksam.

1.3 Unterbleibt ein fristgerechter Antrag auf Preisgleitung zu einem Stichtag, bleiben die bis dahin gülti- gen Preise unverändert bis zum nächsten Preisgleitungsstichtag.

1.4 Über die in dieser Klausel geregelte Preisgleitung hinaus bestehen keine weiteren vertraglichen Ansprüche der Parteien auf Anpassung der vereinbarten Preise allein aufgrund von Kosten- oder Markt- veränderungen.

  1. Indizes des Statistischen Bundesamtes und Basiszeitraum

2.1 Für die Preisgleitung werden folgende, vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Indizes heran- gezogen:

a) Baupreise (Kostenart Bauleistungen, 75 %) Baupreisindizes: Deutschland, Berichtsmonat im Quartal, Messzahlen ohne Umsatzsteuer, Ingenieur- bau, Bauarbeiten (Tiefbau) Code: 61261-0004.

Link GENESIS-Online: Baupreisindizes: Deutschland, Berichtsmonat im Quartal, Messzahlen mit/ohne Umsatzsteuer, Ingenieurbau, Bauarbeiten (Tiefbau)

Dieser Index bildet das Baugeschehen ab und enthält insbesondere einen Mix aus Lohnkosten, Ma- schinenkosten, Energiekosten sowie Effekten der Marktknappheit.

b) Logistik (Kostenart Logistik, 20 %) Verbraucherpreisindex: Deutschland, Monate, Klassifikation der Verwendungszwecke des Individual- konsums (COICOP, 2-/3-/4-/5-/10-Steller/Sonderpositionen), insbesondere die Unterpositionen zur Per- sonen- und Güterbeförderung. Code: 61111-0006

Link GENESIS-Online:Verbraucherpreisindex: Deutschland, Monate, Klassifikation der Verwendungs- zwecke des Individualkonsums (COICOP 2-/3-/4-/5-/10-Steller/Sonderpositionen)

Dieser Index bildet die Preisentwicklung für Personen- und Güterbeförderung ab.

c) Energie (Kostenart Energie, 5 %) Verbraucherpreisindex: Deutschland, Monate, Klassifikation der Verwendungszwecke des Individual- konsums (COICOP 2- bis 5-Steller-Hierarchie) für Energieprodukte. Code: 61111-0004

Link GENESIS-Online:Verbraucherpreisindex: Deutschland, Monate, Klassifikation der Verwendungs- zwecke des Individualkonsums (COICOP 2-5-Steller Hierarchie)

Dieser Index bildet die allgemeine Entwicklung der Energiepreise für die relevanten Energiearten ab.

2.2 Der Basiswert (Indexbasis) für die erste Preisgleitung ist für jeden herangezogenen Index der arith- metische Durchschnitt der Monatswerte im Zeitraum April 2027 bis einschließlich März 2028.

Der Basiswert für die zweite Preisgleitung ist für jeden herangezogenen Index der arithmetische Durch- schnitt der Monatswerte im Zeitraum April 2029 bis einschließlich März 2030

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Der Basiswert für die dritte Preisgleitung ist für jeden herangezogenen Index der arithmetische Durch- schnitt der Monatswerte im Zeitraum April 2031 bis einschließlich März 2032.

2.3 Für jede weitere Preisgleitung wird jeweils der arithmetische Durchschnitt der Monatswerte dessel- ben Betrachtungszeitraums (April eines Jahres bis einschließlich März des Folgejahres) herangezogen, und zwar:

– Preisgleitung mit Wirkung zum 01.01.2030 → Indexneu_Bau / Indexneu_Logistik / Indexneu_Energie = Durchschnitt April 2028 bis März 2029

– Preisgleitung mit Wirkung zum 01.01.2032 → Indexneu_Bau / Indexneu_Logistik / Indexneu_Energie = Durchschnitt April 2030 bis März 2031

– Preisgleitung mit Wirkung zum 01.01.2034 → Indexneu_Bau / Indexneu_Logistik / Indexneu_Energie = Durchschnitt April 2032 bis März 2033

2.4 Sollten einzelne Monats- bzw. Quartalswerte eines der relevanten Indizes innerhalb des maßgebli- chen Zeitraums nicht veröffentlicht sein, wird für diesen Monat bzw. dieses Quartal der zuletzt vorlie- gende Wert verwendet. Wird einer der Indizes dauerhaft eingestellt oder so wesentlich geändert, dass seine Vergleichbarkeit entfällt, vereinbaren die Vertragsparteien einen Index des Statistischen Bundes- amtes, der dem bisherigen wirtschaftlich möglichst nahekommt. Bis zu einer Einigung findet der zuletzt anwendbare Index fort.

2.5 Soweit für die der Preisgleitung zugrunde gelegten Indizes keine monatlichen Werte, sondern ausschließlich quartalsweise vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Indexwerte vorliegen, gilt Fol- gendes: Der jeweilige Quartalsindex wird für sämtliche dem betreffenden Quartal zugehörigen Monate einheitlich und unverändert zugrunde gelegt. Eine untermonatige Differenzierung erfolgt nicht. Bei der Ermittlung von durchschnittlichen Indexwerten über einen Betrachtungszeitraum auf Monatsbasis wer- den die Quartalsindizes folglich so berücksichtigt, dass jeder Monat eines Quartals mit dem identischen Quartalswert in die Durchschnittsbildung eingeht.

Der auf diese Weise ermittelte Durchschnittswert gilt als maßgeblicher Indexwert für die weitere Preis- gleitungsberechnung.

  1. Zeitliche Struktur der Preisgleitung

3.1 Stichtage zur Beantragung der Preisgleitung Der Auftraggeber oder der Auftragnehmer (jeweils Antragsteller) kann zu den folgenden Stichtagen eine Preisgleitung beantragen:

– 01.07.2029 – 01.07.2031 – 01.07.2033

3.2 Wirksamwerden der neuen Preise Die aufgrund einer ordnungsgemäß beantragten und nach Ziffer 6 durchgeführten Preisgleitung ermit- telten neuen Preise gelten für Bestellungen ab den folgenden Zeitpunkten:

– Beantragung bis 01.07.2029 → neue Preise gültig ab 01.01.2030 – Beantragung bis 01.07.2031 → neue Preise gültig ab 01.01.2032 – Beantragung bis 01.07.2033 → neue Preise gültig ab 01.01.2034

3.3 Maßgeblich für die Anwendung des jeweils gültigen Preisstandes ist das Datum der Bestellung des Auftraggebers (Bestelldatum), nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

  1. Berechnungsformel der Preisgleitung

4.1 Die Preisgleitung erfolgt gewichtet nach den folgenden Kostenanteilen:

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– 75 % Baupreise (Baupreisindizes Ingenieurbau/Bauarbeiten – Tiefbau) – 20 % Logistik (Verbraucherpreisindex COICOP – Personen- und Güterbeförderung)

– 5 % Energie (Verbraucherpreisindex COICOP – Energie)

Die Gewichtung spiegelt die angenommene Kostenstruktur wider; 100 % des Preises werden über diese Indizes abgebildet.

4.2 Die Preisgleitung wird nach folgender Formel durchgeführt:

Neuer Preis = Alter Preis × [ 0,75 × (Indexneu_Bau / Indexbasis_Bau) + 0,20 × (Indexneu_Logistik / Indexbasis_Logistik) + 0,05 × (Indexneu_Energie / Indexbasis_Energie)]

wobei gilt: – Alter Preis = der zuletzt vereinbarte Preis vor der jeweiligen Preisgleitung – Indexbasis_Bau / Logistik / Energie = gemäß Ziffer 2.2 festgelegter Basiswert des jeweiligen Index – Indexneu_Bau / Logistik / Energie = gemäß Ziffer 2.3 ermittelter Durchschnittswert des jeweiligen Index für den maßgeblichen Betrachtungszeitraum (April – März)

4.3 Die auf Basis dieser Formel ermittelten neuen Preise werden kaufmännisch auf zwei Nachkommas- tellen gerundet.

  1. Übergangsregelungen je Los (Bestellungen vor Jahresende)

5.1 Ungeachtet der in Ziffer 3.2 genannten Wirksamkeitszeitpunkte gelten für Bestellungen, die vor dem jeweiligen Jahresende (31.12) erfolgen, folgende Übergangsregelungen.

5.2 Los 1 und Los 4 Für Bestellungen in den Losen 1 und 4, die bis einschließlich 31.12 eines Kalenderjahres zum dann gültigen Preisstand ausgelöst werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, nur Leistungen zu bestellen, die bis einschließlich 31.03 des Folgejahres erbracht werden können. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Leistungen zu den bis zum 31.12 gültigen Konditionen zu erbringen.

Für Bestellungen nach dem 31.12 gilt der zu diesem Zeitpunkt maßgebliche neue Preisstand gemäß Ziffer 3.2.

5.3 Los 3 Für Bestellungen im Los 3, die bis einschließlich 31.12 eines Kalenderjahres zum dann gültigen Preis- stand ausgelöst werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, nur Leistungen zu bestellen, die bis ein- schließlich 30.04 des Folgejahres erbracht werden können. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Leistungen zu den bis zum 31.12. geltenden Konditionen zu erbringen.

Für Bestellungen nach dem 31.12 gilt der zu diesem Zeitpunkt maßgebliche neue Preisstand gemäß Ziffer 3.2.

5.4 Die vorstehenden Regelungen gelten unabhängig davon, ob zu dem jeweiligen Stichtag tatsächlich eine Preisgleitung durchgeführt wurde. Maßgeblich ist stets das Bestelldatum der Bestellung.

  1. Verfahren zur Durchführung der Preisgleitung

6.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, für die in Ziff. 3 jeweils genannten Betrachtungszeiträume die Anwendung der Preisgleitung zu verlangen oder hiervon abzusehen. Verlangt eine der Vertragspar- teien (Antragsteller) die Preisgleitung, hat sie das der anderen Vertragspartei (Antragsgegner) spätes- tens bis zu dem in Ziff. 3.1 genannten Stichtag schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Erfolgt keine fristgerechte Erklärung, gilt die Preisgleitung als nicht in Anspruch genommen. Die nachträgliche Ände- rung oder rückwirkende Ausübung der Preisgleitung für bereits abgeschlossene Betrachtungszeiträume ist ausgeschlossen.

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6.2 Die Mitteilung über die Entscheidung zur Anwendung der Preisgleitung gilt ausschließlich für den auf den Stichtag nach Ziff. 3 jeweils folgenden Betrachtungszeitraum. Das Verlangen zur Anwendung der Preisgleitung auf zeitlich darauffolgende Zeiträume muss neu erklärt werden. Das einmal erklärte Verlangen begründet keinen Anspruch auf Anwendung der Preisgleitung zu zukünftigen Stichtagen, der Verzicht keinen Ausschluss für spätere Preisgleitung.

6.3 Die festgelegten Betrachtungszeiträume für Basis- und Vergleichswerte gemäß Ziffer 2 bleiben von einer Nichtausübung der Preisgleitung unberührt und gelten unverändert für nachfolgende Preisglei- tungsperioden fort.

6.4 Nach Zugang des fristgerechten Antrags ermittelt der Auftraggeber auf Basis der in diesem Vertrag vereinbarten Indizes des Statistischen Bundesamtes und der in Ziffer 4 beschriebenen Berechnungs- formel den prozentualen Satz der Preisänderung (Erhöhung oder Reduktion) und die sich daraus erge- benden neuen Preise.

6.5 Der Auftraggeber teilt der anderen Vertragspartei den ermittelten prozentualen Preisänderungssatz sowie die daraus resultierenden neuen Preise in Textform mit und stellt die Berechnung nachvollziehbar dar.

6.6 Die andere Vertragspartei kann der mitgeteilten Preisänderung innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung widersprechen. Der Widerspruch hat in Textform zu erfolgen und ist zu begrün- den.

6.7 Geht innerhalb dieser Frist kein Widerspruch bei der mitteilungspflichtigen Partei (Auftraggeber) ein, gelten die mitgeteilten angepassten Preise als von beiden Parteien anerkannt und kommen ab dem in Ziffer 3.2 genannten Wirksamkeitstermin zur Anwendung.

6.8 Erfolgt fristgerecht Widerspruch, verhandeln die Parteien unverzüglich und unter Beachtung auch der Rechte und Interessen der jeweils anderen Partei zur Klärung der strittigen Punkte. Bis zur Einigung gelten die zuletzt gültigen Preise fort. Kommt eine Einigung zustande, finden die einvernehmlich fest- gelegten Preise rückwirkend ab dem in Ziffer 3.2 genannten Wirksamkeitstermin Anwendung.

  1. Unvorhergesehene Änderungen (klarstellend, ohne eigenes Anpassungsrecht)

7.1 Die Parteien sind sich bewusst, dass während der Vertragslaufzeit unvorhergesehene Entwicklun- gen eintreten können, z. B.:

– außergewöhnliche gesamtwirtschaftliche Krisen, – staatliche Eingriffe wie Preisstopps, Exportverbote oder erhebliche Steuer- und Abgabenänderungen, – drastische Veränderungen von Energiepreisen infolge kriegerischer Auseinandersetzungen oder Na- turkatastrophen.

7.2 Solche Entwicklungen führen jedoch nicht automatisch zu einem Anspruch auf Änderung der ver- traglich vereinbarten Preise. Anpassungen der Preise erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der vor- stehenden Preisgleitungsregelungen. Die gesetzlich zwingenden gesetzlicher Rechte der Parteien blei- ben hiervon unberührt.

  1. Bagatellgrenze

8.1 Ergibt sich bei der Durchführung der Preisgleitung nach Ziffer 4 ein Gesamtpreisänderungssatz (Er- höhung oder Reduktion) von weniger als 0,5 % bezogen auf die zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Ver- tragspreise, erfolgt für die betreffende Preisgleitungsperiode keine Anpassung der Preise.

Die zum Zeitpunkt der Prüfung gültigen Vertragspreise gelten dann unverändert fort.

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Die Preisgleitungsperiode gilt in diesem Fall gleichwohl als durchgeführt. Die in dieser Preisgleitklausel festgelegten Betrachtungszeiträume gemäß Ziffer 2 bleiben für nachfolgende Preisgleitungsperioden unverändert maßgeblich.


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