26FEI87030_2.00.0-Rahmenvertrag_OBIS_2028.pdf

Oberbauinstandsetzung an Gleisen, Weichen und Bahnübergängen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 00:10 (Europe/Berlin)

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Rahmenvereinbarung

26FEI87030

zwischen dem Auftraggeber DB InfraGO AG Adam-Riese-Straße 11-13 60327 Frankfurt am Main

  • nachstehend Auftraggeber (AG) genannt -

und

der Firma (bei Bietergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften alle Mitglieder) gemäß Zuschlagsschreiben

  • nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt -

über einen Rahmenvertrag Oberbauinstandsetzung OBIS 2028 ff. in dem im Zuschlagsschreiben benannten Vergabelos

Beteiligte / zuständige Stellen Vertragsabwickelnde Stelle: DB InfraGO Adam-Riese-Straße 11-13, 60327 Frankfurt am Main (Die je Einzelvertrag/-abruf vorgesehenen Vertreter der DB InfraGO AG werden gemäß § 13 mit dem Einzelvertrag/-ab- ruf lauf § 5b bekanntgegeben.)

für den Einkauf zuständige Stelle: Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur, Strategy Office Oberbau Bauleistungen, FE.EI 42, Caroline-Michaelis- Straße 5-11 10115 Berlin

für den Bahnbetrieb zuständige Stelle: siehe Anlage 2.1.1

Bauüberwachende Stelle: DB InfraGO AG bzw. Benennung im Einzelvertrag/-abruf

Rechnungsadresse: e-invoicing@deutschebahn.com (Deutsche Bahn, DB InfraGO AG, c/o DB AG SSC Buchhal- tung DE, EUREF-Campus 17, 10829 Berlin bzw. Benennung der genauen Rechnungsanschrift im Einzel- vertrag/-abruf)

Adresse für Bürgschaften: entfällt

für zuständige Stelle:

Beteiligte Behörden: Behörde für hoheitliche (bauaufsichtliche) Aufgaben Eisenbahn-Bundesamt (EBA) Außenstelle: siehe Anlage 2.1.1

208.1213V25 Bauvertrag Seite 1 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 23.03.2026

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Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Integritätsklausel § 2 Gegenstand § 3 Bestandteile des Vertrags/Rangfolgeregelung § 4 Mindestvergütung § 5 Vorhalte- und Leistungspflicht § 6 Auswahl / Vergütung Einzelabrufe § 7 Preisgleitung § 8 Laufzeit § 9 Laufzeit / Verlängerungsoptionen § 10 Zustandekommen von Einzelverträgen / - abrufen § 11 Vertragsstrafen Einzelverträge § 12 Sicherheitsleistung § 13 Abnahme § 14 Mängelansprüche § 15 Kombinierte Bauleistungs-/Haftpflichtversicherung § 16 Besondere Vertragsbedingungen § 17 Nachunternehmer § 18 Volumenrelevante Leistungsstörungen § 19 Kündigung Einzelverträge § 20 Vertretung des Auftraggebers § 21 Streitigkeiten, Gerichtsstand § 22 Arbeitsgemeinschaften § 23 Rechnungslegung § 24 Schlussbestimmungen

Anlagenverzeichnis

Vertragsteile Anlage 2.0 Zuschlagsschreiben inkl. der dort genannten Unterlagen Anlage 2.1 Besondere Vertragsbedingungen Anlage 2.1.1 Anlage zu den Besonderen Vertragsbedingungen (EBA Aussenstellen) Anlage 2.1.2 Allgemeine Vertragsbedingungen SbaD Anlage 2.2 Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB-DB) Anlage 2.2.1 Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB-SbaD) Anlage 2.3 Zusätzliche techn. Bestimmungen Anlage 2.4 Nebenangebote Anlage 2.4.1 Nebenangebote gemeinsame Vergabe Anlage 2.5 Angaben zur Preisermittlung Anlage 2.6 DVA-Versicherungsmerkblatt Anlage 2.7 Nachunternehmerverzeichnis Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung Anlage 2.9 Kabelmerkblatt 892.9122A01 incl. Empfangsbeschein. Anlage 2.10 Kapazitätsnachweis (Einsatz von Maschinen und Geräten) Anlage 2.11 bleibt frei Anlage 2.12 Verfahrensregelung NEuPP Anlage 2.13 Regelungen zu AG-seitig beigest. Oberbaumaterial inkl. Anhänge I - VI Anlage 2.14 Terminplan Abschlagsrechnungen Anlage 2.15 EVB Qualitätssicherung Beschaffung (208.1210A05) Anlage 2.16 Strukturiertes Verfahren zur Streitbeilegung Anlage 2.18 Handlungsleitfaden QualityGates mit Auftragnehmern Anlage 2.21 EVB Informationssicherheit nebst Anlagen (208.1210A13) Anlage 2.22 EVB Beistellung (208.1210A06) Anlage 2.23 EVB Bundestariftreue Anlage 2.24 EVB Mindestlohn Anlage 2.25 Preisgleitklausel Anlage 2.26 Betrachtungszeiträume Preisgleitung Anlage 2.27 Höchstmengen Anlage 2.28

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Anlage 2.29 Anlage 2.30

Leistungsbeschreibung Baubeschreibung / Vorbemerkungen mit allgemeinen und technischen Angaben Leistungsverzeichnis (s. a. Ziffer 5.2 der Bewerbungsbedingungen) Bieterangaben (siehe Leistungsverzeichnisse am Ende enthalten) Anlage 3.1 Rahmenterminplan des AG Anlage 3.1.1 Bauzeitenplan Anlage 3.2 Prüfung und Genehmigung von Ausführungsunterlagen Anlage 3.3 Planunterlagen Anlage 3.4 Bauzustände Anlage 3.5 Baugrund- und Gründungsgutachten Anlage 3.6 Behördliche Auflagen Anlage 3.7 Prüfkatalog Anlage 3.8 Grundlagen für die Sicherungsplanung Anlage 3.9 Sicherungsübersicht Anlage 3.10 Erklärung Qualitätssicherung Ausführungsunterlagen Anlage 3.11 ZVB-EDV Anhang 208.1212A06 Anlage 3.12 Vorgaben zur Anwendung der BIM-Methodik (Auftraggeber-Informationsanforderungen AIA) Anlage 3.12.1 BIM-Projektabwicklungsplan (BAP) Anlage 3.13 Liefertermine Schienen Anlage 3.14 Ergänzende Regelungen zur Nutzung der Projektkommunikationsplattform Anlage 3.15 Benötigte Bauspitzen je Vergabelos / Angaben angebotene Bauspitzen Bieter Anlage 3.16 Anlage 3.17 Anlage 3.18 Anlage 3.19 Anlage 3.20 Anlage 3.21 Anlage 3.22 Verzeichnis der am Bahnbetrieb teilnehmenden Unternehmen

Formblätter Kalkulation Anlage 2.17 Angaben zur Preisermittlung SbaD Anlage 4.0 Anforderungen an Angebotskalkulation Anlage 4.5 Beispiele für die Berechnung der EP Anlage 4.8 Gemeinkostendeckung

Feststellung des Vertragsniveaufaktors Anlage 5.0 Feststellung des Vertragsniveaufaktors (VNF) „f“

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§ 1 Integritätsklausel

1.1 Bleibt frei.

1.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen des Vertragsverhältnisses, alle erforderlichen Maßnah- men zur Vermeidung von Korruption, anderen strafbaren Handlungen sowie sonstigen schweren Verfehlun- gen zu ergreifen. Sie verpflichten sich insbesondere, in ihren Unternehmen alle notwendigen Vorsichtsmaß- nahmen zu ergreifen, um schwere Verfehlungen im In- und Ausland zu vermeiden. Schwere Verfehlungen sind, unabhängig von der Beteiligungsform der Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfehandlung

a) schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere Betrug, Untreue, Urkundenfälschung oder ähnliche Delikte darstellen,

b) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an Beamte, Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger (Bestechung oder Vorteilsgewährung) oder an Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige Beschäftigte der Deutsche Bahn AG oder ihrer Kon- zernunternehmen (Bestechung im geschäftlichen Verkehr),

c) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an freiberuflich Tätige, die im Auftrag der Deutsche Bahn AG oder ihrer Konzernunternehmen bei der Auftragsvergabe oder der Auf- tragsabwicklung tätig sind, z.B. Planer, Berater und Projektsteuerer,

d) im Rahmen der Tätigkeit des Auftragnehmers für die Deutsche Bahn AG oder deren Konzernunterneh- men das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an sonstige in- oder auslän- dische Beamte, Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger oder an Angestellte oder Beauftragte sonstiger geschäftlicher Betriebe im Zusammenhang mit der An- bahnung, Vergabe und Durchführung von Aufträgen Dritter,

e) das zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem In- haber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, unbefugte Verschaffen, Sichern, Verwerten oder Mit- teilen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, das zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwerten oder Mitteilen im geschäftlichen Verkehr anvertrauter Vorlagen oder Vorschriften technischer Art sowie darüber hinaus die zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwertung oder Weitergabe von im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art und kaufmännischer Informationen des AGs, auch auf Datenträgern,

f) Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz des unbeschränkten Wettbewerbs dienen, insbesondere Verstöße gegen kartellrechtliche Kernbeschränkungen i.S.v. Art. 101 AEUV, § 1 GWB (Preis-, Submissi- ons-, Mengen-, Quoten-, Gebiets- und Kundenabsprachen),

g) Verstöße gegen wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen oder das Umgehen von Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie gegen sonstige anwendbare nationale, europäische und internationale Em- bargo- und Außenwirtschaftsvorschriften, sowie

h) sonstige schwerwiegende Straftaten oder schwere Verfehlungen. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere terroristische Straftaten, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels oder ähnliche Delikte darstellen.

Eine schwere Verfehlung im vorgenannten Sinne liegt auch vor, wenn Personen, die Beschäftigten, Ge- schäftsführern oder Vorständen des DB-Konzerns nahestehen, unzulässige Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt werden und wenn konkrete Planungs- und Ausschreibungshilfen geleistet werden, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu unterlaufen.

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1.3 Wenn der AN oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlass der Vergabe nach- weislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er als Schadensersatz 15 % des Nettoauftragswertes zu zahlen, es sei denn, der AN hat den Verstoß nicht zu vertreten. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens durch den AN oder eines höheren Schadens durch den AG und die entsprechende Geltendmachung bleiben unberührt. Außerdem bleiben sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des AGs unberührt.

1.4 Wird im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vergabe bzw. der Leistung zum Nachteil des AGs eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 1.2 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer/Vorstand des ANs oder eines von ihm beauftragten Subunternehmers begangen, hat der AN dem AG eine Vertragsstrafe zu zahlen, es sei denn, der Verstoß ist nicht vom AN zu vertreten. Sie beläuft sich

a) auf 7 % des Nettoauftragswertes aller bis zum Zeitpunkt der Verfehlung erteilten Einzelabrufe nach die- sem Rahmenvertrag, soweit die Verfehlung durch einen Geschäftsführer/Vorstand des ANs begangen wurde,

b) auf 5 % des Nettoauftragswertes aller bis zum Zeitpunkt der Verfehlung erteilten Einzelabrufe nach die- sem Rahmenvertrag, soweit die Verfehlung durch einen Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten begangen wurde,

c) auf 2 % des Nettoauftragswertes aller bis zum Zeitpunkt der Verfehlung erteilten Einzelabrufe nach die- sem Rahmenvertrag, soweit die Verfehlung durch andere Mitarbeiter oder Subunternehmer des ANs be- gangen wurde,

mindestens jedoch auf 5.000 €. Die Geltendmachung eines Schadenersatzes durch den AG infolge einer begangenen Verfehlung bleibt von der Vertragsstrafe unberührt, wobei in diesem Fall eine verwirkte Ver- tragsstrafe auf diesen Schadenersatz angerechnet wird.

Eine Vertragsstrafe nach dieser Bestimmung entfällt, soweit eine schwere Verfehlung gemäß Ziffer 1.2 durch einen Subunternehmer des ANs begangen und die Auswahl dieses Subunternehmers durch den AG zwingend vorgeschrieben wurde und/ oder der AN bzw. bei ihm beschäftigte Mitarbeiter, deren Vorstände oder Ge- schäftsführer oder sonst von ihm eingeschaltete Dritte nicht selbst an der schweren Verfehlung beteiligt sind.

Nicht unter diese Vertragsstrafenregelung fallen die von Ziffer 1.3 erfassten Fälle der unzulässigen Wettbe- werbsbeschränkung und die damit in Tateinheit/Tatmehrheit zusammenfallenden Verfehlungen gemäß Zif- fer 1.2 Ziffer 1.3 gilt diesbezüglich abschließend.

1.5 Wird nachweislich eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 1.2 durch einen Mitarbeiter oder Geschäfts- führer/Vorstand des ANs begangen,

a) ist der AG zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt,

b) kann der AN bei Aufträgen durch die Deutsche Bahn AG und ihrer Konzernunternehmen von der Teil- nahme am Wettbewerb für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ausgeschlossen werden, soweit gesetz- lich nicht anders bestimmt. Sofern der AN geeignete und ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachweist, kann von einer Sperre abgesehen werden, wobei Schwere und Umstände des Fehlverhaltens zu berücksichtigen sind.

Der Umfang der Sperre sowie die Wiederzulassung zum Wettbewerb richten sich nach der Richtlinie der DB AG zur Sperrung von ANn oder Lieferanten, die jederzeit beim AG eingesehen werden kann.

1.6 Der AN verpflichtet sich, bei der Abwehr von schweren Verfehlungen im Sinne von Ziffer 1.2 und der Auf- klärung von Verdachtsfällen auf schwere Verfehlungen aktiv mitzuwirken und mit dem AG im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu kooperieren.

Erlangt der AN Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht auf eine schwere Verfehlung im Sinne von Ziffer 1.2 mit Auswirkungen auf den AG begründen, hat er dies dem AG unverzüglich in Textform mitzuteilen und,

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sofern eine solche schwere Verfehlung in der Sphäre des ANs liegen kann, den Sachverhalt umgehend auf- zuklären. Bestätigt sich der Verdacht, ist der AN verpflichtet, geeignete konkrete technische, organisatori- sche und personelle Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfehlung unverzüglich abzustellen und künftige Verfehlungen zu vermeiden. Der AN informiert den AG unverzüglich in Textform über Verlauf und Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung, sowie über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen.

1.7 AG und AN geben sich im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen wechselseitig die Zustimmung zur re- gelmäßigen Überprüfung ihrer Daten nach den jeweils aktuellen Sanktionslisten, einschließlich der konso- lidierten Finanzsanktionsliste der Europäischen Union, des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, des U.S.-amerikanischen Department of the Treasury´s Office of Foreign Assets Control („OFAC“), des Office of Financial Sanctions Implementation („OFSI“) des Vereinigten Königreichs und des Schweizer Staatssek- retariats für Wirtschaft (SECO). Dabei werden sie sämtliche einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestim- mungen, insbesondere hinsichtlich der Datensparsamkeit und der Datensicherheit, beachten.

Der AN erklärt, dass sein Unternehmen, seine Mitarbeiter sowie sämtliche natürlichen oder juristischen Personen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem Mehrheitseigentum (50 % und mehr) der AN steht oder die den AN auf andere Weise rechtlich oder tatsächlich, allein oder gemeinsam kontrollieren, nicht auf einer der vorgenannten Sanktionslisten verzeichnet sind. Der AN verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass im Geschäftsbetrieb seines Unternehmens die Anforderungen der aktu- ellen Sanktionen, insbesondere der Finanzsanktionen, Embargomaßnahmen und Außenwirtschaftsvor- schriften der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Verei- nigten Königreichs sowie der Schweiz gewahrt werden. Der AN verpflichtet sich, den Auftrag ohne Ver- wendung von Gütern und Dienstleistungen, welche nach den vorstehenden Finanzsanktionen, Embargo- maßnahmen und Außenwirtschaftsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Ver- einten Nationen, der USA, des Vereinigten Königreichs sowie der Schweiz sanktioniert sind, zu erfüllen. Weiterhin verpflichtet sich der AN, etwaige bei der Prüfung nach den vorgenannten Sanktionslisten gefun- dene positive Ergebnisse dem AG unverzüglich in Textform mitzuteilen.

Die Geltendmachung von Schadensersatz jeglicher Art (insbesondere wegen Verzugs oder wegen Nichter- füllung) und von anderen Rechten durch den AN ist ausgeschlossen, soweit diese im Zusammenhang mit der Beachtung der anwendbaren Sanktionen durch den AG steht. Dies gilt nicht, sofern dem AG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der AG ist im Falle eines Verstoßes gegen die anwendbaren Sanktionen durch den AN oder in dem Fall, dass der AN oder natürliche Personen, Unternehmen oder Or- ganisationen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der AN steht, zur sanktionierten Person wer- den, zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Weitere Ansprüche bleiben hiervon unbe- rührt. Der AG ist im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses (Listentreffer) zur außerordentlichen Kündi- gung des Vertrages berechtigt.

Die unter dieser Ziffer 1.7 getroffenen Regelungen und Verpflichtungen gelten nur, sofern deren Vereinba- rung oder die Abgabe bzw. Einholung einer darauf gestützten Erklärung nicht dazu führen, dass der AG oder der AN gegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates, gegen § 7 der deutschen Außenwirtschaftsverordnung (AWV) oder gegen ähnliche Anti-Boykott oder Nichtdiskriminierungsvor- schriften verstoßen.

§ 2 Gegenstand

2.1 Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung Oberbauinstandsetzung OBIS 2028 ff. sind kleine Oberbauin- standsetzungsleistungen im Netzgebiet des AG sowie die Regelungen zu Abruf, Durchführung und Abrech- nung der konkreten Instandsetzungsleistungen.

2.2 Diese Rahmenvereinbarung und ihre Bestandteile gilt nach Maßgabe des Zuschlagsschreibens für die Ausführung von Instandsetzungsleistungen im Oberbau in einem der folgendem Fachlose:  Vergabe-/ Fachlos 1: Kleine Oberbauinstandsetzung (Instandsetzung Gleise und Weichen). Diese umfasst die Behandlung von Kleineisen, Schwellenwechsel, Spurberichtigung, Stoßlückengleis, Bettungserneuerung, Randwegarbeiten, Schienenwechsel kurze, Schwellenaufbereitung in Gleisen

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UND Weichen sowie der der Tausch von Weichengroßteile, Spannungsausgleich in Gleisen und Weichen, Begleitarbeiten, Logistik. Gleise Schienenauszugsvorrichtung, Fang Schutzschienen, Wei- chen Kleineisen.  Vergabe-/ Fachlos 3: Kleine Instandsetzung Bahnübergänge. Dies umfasst BÜ-Arbeiten bis 50m² und über 50m², Oberbauarbeiten, Logistik.  Vergabe-/ Fachlos 4: Schweißtechnische Arbeiten. Dies umfasst Auftragsschweißen, Verbindungs- schweißen, Schleifarbeiten, Brenn und Trennschnitte, Neutralisationsarbeiten, Spannungsaus- gleich, Logistik.

2.3 Einzelabrufe unter dieser Rahmenvereinbarung sind begrenzt auf  225.000,00 EUR (netto) je Einzelvertrag/-abruf im Los 1 und  175.000,00 EUR (netto) im Los 3 und 4.

Auf Einzelbedarfe oberhalb dieser Wertgrenzen findet diese Rahmenvereinbarung keine Anwendung.

Die Wertgrenzen werden fortgeschrieben, soweit sich infolge der Anwendung der Preisgleitklausel gem. § 7 und Anlage 2.25 die Vergütung des AN erhöht. Die Wertgrenze erhöht sich dann entsprechend der über die Preisgleitklausel festgestellte prozentuale Erhöhung der Einheitspreise. Bei sinkenden Einheitspreisen bleiben die Wertgrenzen unverändert.

2.4 Diese Rahmenvereinbarung ist kein Leistungsvertrag. Sie regelt ausschließlich die Option auf Abschluss von Einzelverträgen/-abrufen zu den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung.

Auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung und ihrer Bestandteile kann der AG nach dem tatsächlichen Bedarf im Einzelabruf Leistungen des AN zu den in der Rahmenvereinbarung vereinbarten Preisen (siehe § 6) bestellen.

§ 3 Bestandteile des Vertrags/Rangfolgeregelung

3.1 Beim vorliegenden Vertrag handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung, auf deren Grundlage Einzelab- rufe für konkrete Instandsetzungsprojekte zustande kommen. Bei den so zustande gekommenen Einzel- verträgen handelt es sich um Einheitspreisverträge.

3.2 Vertragsbestandteile dieser Rahmenvereinbarung sind rangmäßig in der nachstehenden Reihenfolge:

3.2.1 Zuschlagsschreiben inkl. der dort genannten Unterlagen (z.B. von beiden Parteien unterzeichnete Protokolle, Bieterfragen und Antworten oder anderer vertragsrelevanter Schriftverkehr; das jün- gere Dokument geht dabei im Fall von Widersprüchen dem zeitlich älteren Dokument vor).

3.2.2 Die Bestimmungen dieses Vertragstextes mit Ausnahme § 16 Besondere Vertragsbedingungen.

3.2.3 Vom AN im Rücklaufexemplar eingetragene Bieterangaben und Preise, soweit durch den AG ge- fordert.

3.2.4 Die Leistungsbeschreibung nebst Anlagen: 3.2.4.1 Leistungsverzeichnis / Leistungstext 3.2.4.2 Vorbemerkungen / Baubeschreibung 3.2.4.3 entfällt 3.2.4.4 entfällt 3.2.4.5 entfällt 3.2.4.6 § 16 dieses Vertragstextes – Anlage 2.1 Besondere Vertragsbedingungen nebst An- lage 2.1.1 (EBA-Außenstellen)

3.2.5 Die zusätzlichen Vertragsbedingungen - ZVB-DB (Anlage 2.2)

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3.2.6 Das Regelwerk der DB AG und die einschlägigen ZTV, insbesondere die in Anlage 2.3 genannten, sowie die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen.

3.2.7 Alle Anlagen zu diesem Bauvertrag, soweit vorstehend nicht genannt.

3.2.8 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen – VOB/B, Ausgabe 2019

3.2.9 Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen – VOB/C, Ausgabe 2019 mit Ergänzungsband 2023

3.3 Vertragsbestandteile der Einzelabrufe sind rangmäßig in der nachstehenden Reihenfolge:

3.3.1 Einzelabruf / Abrufbestellung 3.3.2 Leistungsbeschreibung für Leistungen des Einzelabrufs 3.3.3 Die folgenden Anlagen des Bauvertrags 3.3.3.1 § 16 dieses Vertragstextes – Anlage 2.1 Besondere Vertragsbedingungen nebst Anlage 2.1.1 (EBA-Außenstellen)

3.3.3.2 Anlage 2.2 Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB-DB) 3.3.3.3 Anlage 2.3 Zusätzliche techn. Bestimmungen 3.3.3.4 Anlage 2.6 DVA-Versicherungsmerkblatt 3.3.3.5 Anlage 2.7 Nachunternehmerverzeichnis 3.3.3.6 Anlage 2.9 Kabelmerkblatt 892.9122A01 incl. Empfangsbeschein 3.3.3.7 Anlage 2.13 Regelungen zu AG-seitig beigest. Oberbaumaterial inkl. Anhänge I-VI 3.3.3.8 Anlage 2.23 EVB Bundestariftreue 3.3.3.9 Anlage 2.24 EVB Mindestlohn 3.3.3.10 Anlage 4.0 Anforderungen an die Angebotskalkulation 3.3.3.11 Anlage 4.5 Beispiele für die Berechnung der EP 3.3.3.12 Anlage 4.8 Gemeinkostendeckung 3.3.3.13 Anlage 5.0 Feststellung des Vertragsniveaufaktors (VNF) „f“ 3.3.3.14 Anlage 2.16 Strukturiertes Verfahren zur Streitbeilegung

3.3.1 Das Regelwerk der DB AG und die einschlägigen ZTV, insbesondere die in Anlage 2.3 genannten, sowie die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. 3.3.2 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen – VOB/B, Ausgabe 2019 3.3.3 Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen – VOB/C, Ausgabe 2019 mit Ergänzungsband 2023

§ 4 Mindestvergütung

4.1 Soweit im Zuschlagsschreiben nicht anders enthalten, hat der AN aus dieser Rahmenvereinbarung keinen Anspruch auf Einzelabrufe und eine bestimmte Mindestvergütung. Bei den im Leistungsverzeichnis hinter- legten Mengen handelt es sich ausschließlich um kalkulatorische sowie für die Angebotswertung vor Ab- schluss dieses Vertrags relevante Angaben. Ein Anspruch auf Beauftragung dieser Mengen besteht nicht. 4.2 Soweit im Zuschlagsschreiben eine Mindestvergütung vereinbart ist, bezieht sich diese auf die Grundlaufzeit dieser Rahmenvereinbarung. In diesem Fall hat der AN Anspruch auf Einzelabrufe, bis die Summe der Ver- gütung aus den Einzelabrufen die Mindestvergütungssumme erreicht. Maßgeblich ist insoweit jeweils die Summe der Auftragswerte, die in den Einzelabrufen vereinbart sind, nicht der jeweilige Schlussrechnungs- betrag. 4.3 Der AG wird bei Ausübung der Verlängerungsoption nach § 9 eine Mindestvergütung auch für den jeweiligen Verlängerungszeitraum garantieren, wenn eine Mindestvergütung im Zuschlagsschreiben bereits für die

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Grundlaufzeit der Rahmenvereinbarung vereinbart ist. Der AG wird die Mindestvergütung für den Verlän- gerungszeitraum entsprechend anteilig der Mindestvergütung für die Grundlaufzeit festsetzen und dem AN in Textform mitteilen. In diesem Fall gilt Ziff. 4.2 entsprechend. 4.4 Der AG ist berechtigt, die im Zuschlagsschreiben für die Grundlaufzeit bzw. bei Ausübung der Verlänge- rungsoption für den Verlängerungszeitraum vereinbarte Mindestvergütung entsprechend zu erhöhen. Ha- ben für das im Zuschlagsschreiben bezeichnete Vergabelos mehrere AN einen Anspruch auf Mindestvergü- tung, erhöht der AG die Mindestvergütung für alle AN entsprechend der mit dem jeweiligen AN vereinbarten Bauspitzen. Der AG teilt dem AN die Erhöhung in Textform mit. In jedem Fall der Erhöhung gilt Ziff. 4.2 entsprechend. 4.5 Der AN hat keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den AG aus dem Zuschlagsschreiben, der Mittei- lung über die Ausübung der Verlängerungsoption oder der Mitteilung über die Erhöhung der Mindestvergü- tung. Zahlungsansprüche ergeben sich ausschließlich aus Einzelaufträgen.

§ 5 Vorhalte- und Leistungspflicht

5.1 Der AN ist verpflichtet, die im Zuschlagsschreiben definierten Kapazitäten (Bauspitzen) über die gesamte Vertragslaufzeit vorzuhalten, wenn und soweit der AG ihm im Zuschlagsschreiben ausdrücklich eine Min- destvergütung garantiert hat (Vorhaltepflicht aus dem Rahmenvertrag). 5.2 Der AN ist im Rahmen der von ihm angebotenen Bauspitzen und nach Maßgabe von § 6 dieses Vertrages verpflichtet, die mit einer Machbarkeitsanfrage angefragte Leistung anzubieten und erteilte Einzelaufträge auszuführen (Leistungspflicht aus den Einzelverträgen). Das gilt nicht, wenn die vereinbarten Bauspitzen des AN für den von der Machbarkeitsanfrage erfassten Zeitraum bereits durch andere auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung erteilte Einzelaufträge gebunden sind oder für die konkrete Machbarkeitsanfrage nicht ausreichen und der AN das mit der Absage prüfbar darlegt. 5.3 Vorstehende Regelungen zur Vorhaltepflicht sind nur auf Rahmenverträge anwendbar, in denen der AG im Zuschlagsschreiben eine Mindestvergütung garantiert hat. Ist im Zuschlagsschreiben keine Mindestvergü- tung garantiert, trifft den AN keine Vorhaltepflicht. Er ist dann berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf Mach- barkeitsanfragen anzubieten.

§ 6 Auswahl / Vergütung Einzelabrufe

6.1 Sofern der AG für das im Zuschlagsschreiben benannte Vergabelos mehrere Rahmenvertragspartner ge- bunden hat, erfolgt die Auswahl unter mehreren Rahmenvertragspartnern für einen Einzelabruf nach fol- gendem Verfahren: 6.1.1 Der AG übermittelt Machbarkeitsanfragen an alle Rahmenvertragspartner, unabhängig davon, ob de- ren Mindestvergütung erreicht ist bzw. sie einen Anspruch auf Mindestvergütung haben. 6.1.2 Bestätigen mehrere Rahmenvertragspartner die Machbarkeitsanfrage, erhält der Bieter mit dem wirt- schaftlichsten Angebot oder ein Bieter, dessen Mindestvergütung noch nicht erreicht ist, den jeweili- gen Einzelauftrag. 6.1.3 Im übrigen gilt Ziff. 16.1.5 BVB (Anlage 2.1 zu diesem Vertrag). 6.2 Mit jedem Einzelabruf kommt ein eigenständiger Einheitspreisvertrag für die in dem Einzelabruf bezeich- nete Instandsetzungsleistung zustande. 6.3 Die Abrechnung erfolgt auf Basis der mit dem Leistungsverzeichnis dieser Rahmenvereinbarung vereinbar- ten Einheitspreise. Die vereinbarten Einheitspreise werden mit den nach dem jeweiligen Einzelabruf geschul- deten und tatsächlich erbrachten Leistungen / Mengenvordersätzen abgerechnet.

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§ 7 Preisgleitung

7.1 Die in der Leistungsbeschreibung zu dieser Rahmenvereinbarung vereinbarten Preise gelten für alle Ein- zelabrufe und über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung. 7.2 AN und AG haben unter den in Anlage 2.25 genannten Voraussetzungen und zu den dort genannten Zeit- punkten und Stichtagen das Recht, die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Preise anzupassen (Preisgleitklausel). 7.3 Die Erhöhung oder Reduzierung der Preise gilt für alle Einzelabrufe, die der AG nach dem Zeitpunkt der Erhöhung tätigt. Eine Änderung von Preisen infolge Preisgleitung hat keine Auswirkungen auf bereits vor dem Zeitpunkt der Erhöhung getätigte Einzelabrufe.

§ 8 Laufzeit

8.1 Die Hauptvertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt am 01.01.2028 und endet am 31.12.2031. Die Hauptvertragslaufzeit verlängert sich unter den Voraussetzungen von § 9. 8.2 Der AG ist berechtigt, bis zum letzten Kalendertag der Vertragslaufzeit Einzelaufträge auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung zu bestellen. Werden im Einzelabruf Ausführungsfristen und -termine verein- bart, können sie die Vertragslaufzeit bzw. verlängerte Vertragslaufzeit nach § 9 dieser Rahmenvereinba- rung wie folgt überschreiten: 8.2.1 Fachlose 1 und 4: Die vom Einzelauftrag umfassten Leistungen müssen bis einschließlich 31.03 des Folgejahres erbracht werden. 8.2.2 Fachlos 3: Die vom Einzelauftrag umfassten Leistungen müssen bis einschließlich 30.04. des Folgejah- res erbracht werden. 8.3 Die im jeweiligen Einzelauftrag für den AN geltenden Ausführungsfristen und -termine gemäß § 5 VOB/B werden durch den AG mit Erteilung des Einzelauftrages gemäß § 10 verbindlich festgelegt. 8.4 Zusätzlich zu den Vertragsterminen gem. vorstehender Ziffer 8.3 werden die sich aus der BETRA ergeben- den Arbeitserbringungszeiten als Vertragstermine vereinbart. Die Arbeitserbringungszeit ist die Zeit, die dem ANAN gemäß BETRA zur Erbringung seiner Leistungen zur Verfügung gestellt wird.

§ 9 Laufzeit / Verlängerungsoptionen

9.1 Der AG ist berechtigt, die Hauptvertragslaufzeit des Vertrages für das im Zuschlagsschreiben benannte Vergabelos zu verlängern:

  1. Optionale Verlängerung: 01.01.2032 – 31.12.2033
  2. Optionale Verlängerung: 01.01.2034 – 31.12.2035

9.2 Der AG kann die Option bis spätestens drei Monate vor Beginn des jeweiligen Verlängerungszeitraumes durch einseitige Erklärung in ausüben. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Verlängerungsverlangens ist

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die Absendung beim AG. Der AG ist berechtigt, die Verlängerungsoption für beide Verlängerungszeit- räume gleichzeitig auszuüben. Jede Verlängerungsoption muss in Textform ausgeübt werden.

9.3 Ein Anspruch auf Vertragsverlängerung besteht nicht. 9.4 Die Rahmenvereinbarung endet für das jeweils im Zuschlagsschreiben genannte Vergabelos in jedem Fall bei Erreichen der jeweiligen Höchstmenge (Anlage 2.27).

§ 10 Zustandekommen von Einzelverträgen / - abrufen

10.1 Ein Einzelvertrag kommt durch eine(n) elektronisch übermittelte(n) Einzelabruf/-bestellung des AGs beim AN zustande (Textform). Der Einzelvertrag ist verbindlich und begründet im Umfang der verbindlich an- gegebenen Kapazitäten eine Leistungspflicht des ANs, die unter Beachtung dieses Vertrages inkl. seiner Anlagen, der gesetzlichen Vorschriften sowie der anerkannten Regeln der Technik zu erfüllen ist. Einzel- vertragsverhältnisse werden ausschließlich zwischen dem Besteller und dem AN begründet.

10.2 Inhalt des jeweiligen Einzelvertrags sind die für die konkrete Instandsetzungsmaßnahme erforderli- chen Leistungen nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung und der hierfür mit dieser Rahmenvereinba- rung vereinbarten Vergütung. Die konkret geschuldeten Leistungen und die hierfür geschuldete Vergü- tung richtet sich nach dem Inhalt des Einzelabrufes und den Bestimmungen dieses Vertrages, insbeson- dere der in Ziff. 3.3 genannten Bestandteile in der dort genannten Reihenfolge.

10.3 Für die konkret zu beauftragenden Leistungen des Einzelvertrages/-abrufes stellt der AG vor Einzelabruf eine Leistungsanfrage (Machbarkeitsanfrage) mittels eines Rahmenvereinbarungstools bei dem AN. Für die Einzelheiten des Abrufverfahrens gilt Anlage 2.1 Besondere Vertragsbedingungen.

10.4 In den Einzelabrufen/Bestellungen gibt der AG dem AN insb. vor:  Beschreibung der beauftragten Leistungen  Lage und Beschaffenheit der Baustelle  örtliche Bedingungen (Arbeitsflächen, Anfahrt Möglichkeiten)  Vertragstermine, Betriebs- und Sperrpausen  Vertretung des AGs  Anforderung an die Rechnungslegung z.B. XRechnung

10.5 Der AG behält sich vor, Machbarkeitsanfragen für Instandsetzungsleistungen auch bei AN von Rahmen- verträgen in unmittelbar angrenzenden Nachbarnetzen zu stellen, wenn  die unter Ziff. 3.1 der technischen Vorbemerkungen angegebenen Abwicklungsmengen von ört- lich getrennten Baustellen überschritten werden und  keiner der Rahmenvertragspartner des im Zuschlagsschreiben genannten Fachloses auf eine Machbarkeitsanfrage die Leistung zusagt.

10.6 Der AG hat das Recht, Machbarkeitansfragen insgesamt auszusetzen oder vor Zusage des AN zu wider- rufen, insb. wenn und solange der AN über keine gültige Anwenderfreigabe des AG in Bezug auf die ange- botene Leistung verfügt und/oder gesetzliche oder vertragliche Voraussetzungen für eine ordnungsge- mäße Leistungserbringung nicht vorliegen oder nicht nachgewiesen sind.

§ 11 Vertragsstrafen Einzelverträge

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11.1 Für die Ausführung der Einzelverträge gelten die in den Einzelverträgen benannten Termine. Sind diese als Vertragsfristen bezeichnet, sind insoweit folgende Vertragsstrafen vereinbart:

11.1.1 Bei schuldhafter Überschreitung eines Vertragstermins gemäß § 8.3 und 8.4 bzw. § 10.4 eines Einzel- vertrags aufgrund Verzuges hat der AN Vertragsstrafe zu zahlen.

(a) Die bestellten Leistungen müssen grundsätzlich in den in der Bestellung / dem Einzelauftrag nach Ziff. 8.3, 8.4 bezeichneten Sperrpausen ausgeführt werden. Kann der AN eine beauftragte Leistung (Schicht) in einer Sperrpause nicht erbringen und hat er dies zu vertreten, hat der AN eine Vertrags- strafe in Höhe von 5,0 v.H. der auf die jeweilige Schicht entfallenden Abrechnungssumme netto zu zahlen.

(b) Im Übrigen gelten folgende Vertragsstrafen:

bei Zwischenterminen: 0,1 v.H. der Abrechnungssumme netto für die von dem Zwischentermin betroffene(n) Teilleis- tung(en) netto Die vorstehende Vertragsstrafe wird insgesamt auf 5,0 v.H. der Abrechnungssumme netto für die von dem Zwischentermin betroffene(n) Teilleistung(en) netto begrenzt. beim Fertigstellungstermin: 0,1 v.H. der Schlussrechnungssumme netto (c) Die vorstehenden Vertragsstrafen nach Ziffer 11.1.1 und 11.1.2 werden insgesamt auf 5,0 v.H. der Schlussrechnungssumme netto des betreffenden Einzelvertrags begrenzt.

(d) Sonn- und Feiertage, an denen nach den vertraglichen Vereinbarungen auch während des Verzuges keine Leistungserbringung zu erfolgen hat, bleiben bei der Berechnung der Vertragsstrafe unberück- sichtigt.

11.1.2 Bei schuldhafter Überschreitung der Arbeitserbringungszeit gemäß § 5 Ziffer 5.2 aufgrund Verzuges hat der AN in jedem Einzelfall für jede Überschreitungsminute folgenden Betrag zu zahlen:

  • bei IC- und ICE-Strecken 170,00 € (in Worten: einhundertsiebzig Euro)
  • bei allen anderen Strecken 85,00 € (in Worten: fünfundachtzig Euro).

Die vorstehende Vertragsstrafe wird pro Kalendertag auf 0,1 v.H. der Netto-Abrechnungssumme für die von dem Zwischentermin betroffene(n) Teilleistung(en) begrenzt.

11.1.3 Die vorstehenden Vertragstrafen in Ziffer 11.1.1 und 11.1.2 werden insgesamt auf 5,0 v.H. der Netto- Schlussrechnungssumme des betreffenden Einzelauftrags begrenzt.

11.1.4 Andere Vertragsstrafen:

11.1.4.1 Pressemitteilungen / Veröffentlichungen

Ohne das vorherige schriftliche Einverständnis des AG ist der AN nicht berechtigt, von sich aus die Presse, den Rundfunk, das Fernsehen oder andere öffentliche Nachrichtenträger über die Erteilung oder den Inhalt des Einzelauftrags zu informieren. Gleiches gilt für Veröffentlichungen bezüglich des per Einzelabruf beauftragten Bauvorhabens und seiner Realisierung in (Fach-) Zeitschriften und Zei- tungen. Verstößt der AN schuldhaft gegen die Verpflichtung, das vorherige schriftliche Einverständnis des AG einzuholen, so ist der AN verpflichtet, dem AG einmalig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H. der Netto-Schlussrechnungssumme des betreffenden Einzelauftrags zu bezahlen.

11.1.4.2 Die hier genannten Vertragsstrafen sind insgesamt auf einen Gesamtbetrag von 5 v.H. des Nettoauf- tragswertes aller bis zum Zeitpunkt der zeitlich letzten Verfehlung erteilten Einzelabrufe nach diesem Rahmenvertrag begrenzt; hiervon umfasst sind auch die Vertragsstrafen nach § 5 dieses Rahmenver- trags. 11.1.5 Insgesamt werden die Vertragsstrafen gemäß vorstehender Ziffer 11.1.1, 11.1.2 und 11.1.4 auf einen Gesamtbetrag von 5 v.H. des Nettoauftragswertes aller bis zum Zeitpunkt der zeitlich letzten Verfeh- lung erteilten Einzelabrufe nach diesem Rahmenvertrag begrenzt; die Integritätsvertragsstrafe nach § 1 Ziffer 1.4 bleibt von dieser Begrenzung unberührt.

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11.1.6 Nettoauftragssumme ist die Addition der Netto-Schlussrechnungssummen aller bis zu der zeitlich zu- letzt verwirkten Vertragsstrafe bereits abgeschlossenen Einzelaufträge zuzüglich der Netto-Auftrags- summen der bis zu diesem Zeitpunkt bereits beauftragten , aber noch nicht schlussgerechneten Einzelaufträge. 11.1.7 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den AG bleibt unberührt. Auf einen weitergehenden Schadenersatzanspruch des AGs wird die verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. 11.1.8 Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch die Vereinbarung neuer Termine. Im Falle der Vereinbarung neuer Vertragstermine oder der einvernehmlichen Fortschreibung von Vertragstermi- nen bei Bauzeitverschiebungen gilt das Vertragsstrafenversprechen entsprechend für die neuen Ver- tragstermine fort. Einer neuen Vertragsstrafenvereinbarung bedarf es nicht. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Ver- tragsstrafen für weitere Zwischen- oder Fertigstellungstermine angerechnet.

11.1.9 Der AG ist berechtigt, den Vorbehalt der Geltendmachung der verwirkten Vertragsstrafen bis zur Fällig- keit der Schlusszahlung des jeweiligen Einzelauftrags zu erklären, sofern der Vorbehalt nicht bereits bei der Abnahme erklärt wurde.

11.1.10 Es wird darauf hingewiesen, dass in der Integritätsklausel in § 1 Ziffer 1.4 dieses Vertrages weitere Vertragsstrafen vereinbart sind, die neben den hier in § 11 Ziffer 11.1.1, 11.1.2 und 11.1.4 geregelten Vertragsstrafen stehen, gesondert geltend gemacht werden und von der Begrenzung nach Ziffer 11.1.5 unberührt bleiben.

§ 12 Sicherheitsleistung

12.1 nicht besetzt.

12.2 nicht besetzt.

§ 13 Abnahme

13.1 Alle durch Einzelaufträge beauftragten Leistungen werden förmlich abgenommen; der AN hat die Ab- nahme, ggf. auch Teilabnahme (VOB/B § 12 Abs. 2), für jeden Einzelauftrag rechtzeitig schriftlich zu beantragen; VOB/B § 12 Abs. 5 gilt nicht.

13.2 Der AN hat bei der Abnahme jeden Einzelauftrags mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte zu stellen.

13.3 Der AN hat die Abnahme für jeden Einzelauftrag in der Anlage 2 ggf. in Verbindung mit der Anlage 3 der Vorbemerkungen zur Rahmenvereinbarung zu protokollieren.

§ 14 Mängelansprüche

14.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 4 Jahre, bezogen auf den jeweiligen Einzelauftrag.

14..2 Für folgende Gewerke gilt eine abweichende Frist: schweißtechnische Arbeiten, hier gelten 2 Jahre Verjährungsfrist, bezogen auf den jeweiligen Einzelauftrag.

14.3 Wenn eine Verjährungsfrist vorstehend nicht angegeben und auch in anderen Vertragsbestandteilen nicht festgelegt ist, sind die Verjährungsfristen nach VOB/B § 13 Abs. 4 maßgebend. In Fällen nach VOB/B § 13 Abs. 7 Nr. 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn sie länger sind.

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§ 15 Kombinierte Bauleistungs-/Haftpflichtversicherung

15.1 Der AG (Versicherungsnehmer) hat für alle an der Ausführung eines Einzelauftrags unter dieser Rah- menvereinbarung beteiligten Planer und Unternehmer (Mitversicherte) eine kombinierte Bauleistungs- , Montage- und Haftpflichtversicherung unter Einbezug seines eigenen Interesses abgeschlossen (siehe Anlage 2.6, Merkblatt/-blätter zur Kombinierten Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung). Es gilt der Wortlaut des Versicherungsvertrages.

15.2 Alle Kosten, die dem AN durch seine Mitwirkung bei der Schadensabwicklung entstehen, sind mit der Vergütung abgegolten. Die Versicherungsprämie einschließlich der jeweils gültigen Versicherungssteuer wird vom AG gezahlt. Der AG weist darauf hin, dass Prämien für weitere Versicherungen, deren Deckung dieser vom AG beigestellten Deckung entspricht (Doppelversicherungen), nicht vergütet werden. Der AN versichert, dass Prämien für derartige Versicherungen nicht einkalkuliert sind.

§ 16 Besondere Vertragsbedingungen

16.1 Die Bauabrechnung erfolgt elektronisch durch Datenaustausch gemäß REB.

16.2 Wegen weiterer Besonderer Vertragsbedingungen siehe Anlage 2.1.

§ 17 Nachunternehmer

17.1 Für jede Vergabe von Leistungen an Nachunternehmer in einem Einzelauftrag im Sinne des § 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 3 VOB/B ist die vorherige schriftliche Zustimmung des AGs einzuholen. Die Zustimmung für solche Vergaben kann vom AG erteilt werden, wenn für den vorgesehenen Nachunternehmer bezogen auf die durch ihn durchzuführende Leistung die Eignung nachgewiesen wird, die in dem diesem Vertrag zu Grunde liegenden Vergabeverfahren gefordert wurde.

17.2 Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter- vergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt. Der AG darf die Zustimmung hierzu (Nach- unternehmerkette) auch ohne Angabe von Gründen verweigern.

17.3 Im übrigen gelten die Regelungen in VOB/B § 4 Abs. 8 für jeden Einzelauftrag unberührt.

§ 18 Volumenrelevante Leistungsstörungen

18.1 Nicht- oder Schlechtleistungen des AN in Einzelverträgen (nachfolgend gemeinsam „volumenrelevante Leistungsstörungen“ genannt) können nach Maßgabe dieses § 18 durch den AG sanktioniert werden. Die Regelungen der Einzelverträge, insbesondere zu Verzug, Vertragsstrafen, Mängelhaftung oder Kün- digung, die Bestimmungen zur Vertragsstrafe nach § 1 sowie die dem AG zustehenden Rechte aus §§ 11 sowie 19 betreffend den jeweiligen Einzelvertrag bleiben hiervon unberührt; § 18 regelt ausschließ- lich zusätzliche, vom jeweiligen Einzelvertrag unabhängige Rechtsfolgen.

18.2 Eine „volumenrelevante Nichtleistung“ liegt vor, wenn mindestens einer der nachfolgenden Fälle ein- tritt:

18.2.1 AG kündigt aus vom AN zu vertretenden Gründen einen Einzelvertrag;

18.2.2 der AN verweigert die Zusage auf eine Machbarkeitsanfrage , ohne nach § 5 des Vertrages hierzu be- rechtigt zu sein; dabei gilt die fehlende Reaktion auf eine Machbarkeitsanfrage als unberechtigte Ver- weigerung der Zusage;

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18.2.4 der AN verweigert nach Abschluss eines Einzelauftrags die Erfüllung der geschuldeten Leistungen ernst- haft und endgültig; einer Erfüllungsverweigerung steht es gleich, wenn der AN nach erfolgtem Leistungs- abruf eine Maßnahme absagt, es sei denn, der AN hat die Gründe, aus denen die Absage erfolgt, nicht zu vertreten oder

18.2.5 Eine „volumenrelevante Nichtleistung“ liegt ferner vor, wenn der AN nach Abschluss eines Einzelauf- trags mit dem Beginn der Arbeiten in Verzug gerät, die Baustelle nicht oder nicht ordnungsgemäß be- setzt oder innerhalb der für die Leistungserbringung vorgesehenen Sperrzeiten keine Leistung ausführt, es sei denn, der AN hat die Gründe hierfür nicht zu vertreten.

18.3 Jeder der in Ziff. 18.2 genannten Fälle gilt jeweils als„volumenrelevante Nichtleistung“. Die Rechtsfolgen nach § 18 treten zusätzlich zu etwaigen Vertragsstrafen nach § 1 oder sonstigen Ansprüchen nach § 11 sowie Kündigungsrechten nach § 19 in Bezug auf den jeweiligen Einzelvertrag und lassen diese unbe- rührt.

18.4 Eine „volumenrelevante Schlechtleistung“ liegt vor, wenn in mindestens fünf (5) Einzelprojekten je- weils einer der in Ziff. 18.4.1 bis 18.4.3 geregelten Fälle eintritt; je Einzelprojekt wird jeweils nur ein Fall gezählt, auch wenn mehrere Pflichtverletzungen vorliegen.

18.4.1 Eine „volumenrerelvante Schlechtleistung“ im Sinne von Ziff. 18.4 liegt vor, wenn der AN bei der Aus- führung der nach einem Einzelprojektvertrag geschuldeten Leistungen in Verzug gerät, der AG dem AN eine angemessene Frist zur Leistungsausführung gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.

18.4.2 Eine „volumenrelevante Schlechtleistung“ im Sinne von Ziff. 18.4 liegt ferner vor, wenn der AN die Bau- stelle nicht ausreichend besetzt und hierdurch die Einhaltung der Betren bzw. Vertragstermine gefähr- det wird, der AG den AN unter Setzung einer angemessenen Frist zur ordnungsgemäßen Besetzung der Baustelle aufgefordert hat und diese Frist erfolglos verstrichen ist; oder

18.4.3 Eine „volumenrelevante Schlechtleistung“ im Sinne von Ziff. 18.4 liegt ferner vor, wenn die durch den AN erbrachte Leistung mangelhaft ist, der AG dem AN eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat und der AN sich mit der Mängelbeseitigung nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist in Verzug befindet.

18.5 Jeder der in Ziff. 18.4 genannten Fälle gilt bei Erreichen des genannten Schwellenwertes (mindestens fünf (5) Einzelprojekte gemäß Ziff. 18.4) jeweils als „volumenrelevante Schlechtleistung“; je Einzelpro- jekt wird jeweils nur ein Fall gezählt, auch wenn mehrere Pflichtverletzungen vorliegen.

18.6.1 Rechte des AG: Im Fall einer jeden volumenrelevanten Leistungsstörung (volumenrelevante Nichtleis- tung oder volumenrelevante Schlechtleistung im Sinne der Ziff. 18.2 und 18.4) hat der AG das Recht,

18.6.2 durch Erklärung gegenüber dem AN die dem AN zugewiesene und ggf. erhöhte Mindestvergütung zu kürzen, und zwar (1) im Fall einer volumenrelevanten Nichtleistung um den Nettoauftragswert der von dem betreffen- den Einzelauftrag umfassten Leistungen, und (2) im Fall einer volumenrelevanten Schlechtleistung für jedes von einer solchen Schlechtleistung be- troffene Einzelprojekt um 5 %;

die Kürzung der (ggf. erhöhten) Mindestvergütung erfolgt zusätzlich zu etwaigen Vertragsstrafen oder sonstigen Ansprüchen nach §§ 1, 11 sowie etwaigen Kündigungsrechten nach § 19 und lässt diese un- berührt.

18.6.3 diese Rahmenvereinbarung durch schriftliche Erklärung auch vor Erreichen der Mindestvergütung zu kündigen, wenn der AN mindestens zwei volumenrelevante Nichtleistungen oder volumenrelevante Schlechtleistungen verwirkt hat und der AG dem AN die Kündigung zuvor unter angemessener Frist- setzung angedroht hat; 18.6.4 vom AN unter Anrechnung von Vertragsstrafen nach diesem Vertrag oder gemäß den Einzelverträgen, die aus demselben Grund verwirkt wurden, alle Schäden, Mehraufwendungen und sonstigen Nachteile

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ersetzt zu verlangen, die sich aus der betreffenden volumenrelevanten Leistungsstörung (volumenre- levante Nichtleistung oder volumenrelevante Schlechtleistung) ergeben, es sei denn, die volumenrele- vante Leistungsstörung ist nicht vom AN zu vertreten. 18.6.5 Die Ausübung der vorstehenden Rechte durch den AG lässt die weiteren Rechte des AG inkl. etwaiger Kündigungsrechte des AG nach § 19 sowie Ansprüche auf Vertragsstrafen nach §§ 1 und 11 unbe- rührt.

18.7 Rechte des AN bei Unterschreitung der Mindestvergütung.

18.7.1 Im Fall einer Unterschreitung der Mindestvergütung hat der AN Anspruch auf die noch offene Mindest- vergütung, er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.

18.7.2 Der AN hat für die Geltendmachung der noch offenen Mindestvergütung insbesondere darzulegen und nachzuweisen, (i) in welcher Höhe er Aufwendungen erspart hat, (ii) in welcher Höhe er durch ander- weitige Verwendung seiner Arbeitskraft Einnahmen erzielt hat, (iii) dass und in welchem Umfang er Machbarkeitsanfragen aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen verneint hat und wie er (iv) zur Scha- densminderung alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um Aufwendungen zu ersparen und seine Arbeitskraft anderweitig zu verwenden.

18.7.3 Die Geltendmachung etwaiger darüber hinausgehender Schäden infolge bleibt dem AN vorbehalten.

§ 19 Kündigung Einzelverträge

19.1 Der AG ist berechtigt, jeden nach dieser Rahmenvereinbarung geschlossen Einzelauftrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere

19.1.1 die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Erfüllung eines Einzelauftrags; der Erfüllungsverweige- rung steht es gleich, wenn der AN nach Erteilung des Einzelauftrags eine Maßnahme absagt, es sei denn, der AN hat die Gründe, aus denen die Absage erfolgt, nicht zu vertreten;

19.2.2 der Verzug des AN nach Abschluss eines Einzelauftrags mit dem Beginn der Arbeiten; dazu zählt auch, wenn er die Baustelle nicht oder nicht ordnungsgemäß besetzt oder innerhalb der für die Leistungser- bringung vorgesehenen Sperrzeiten keine Leistung ausführt

19.2.3 die in VOB/B § 8 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Gründe und

19.2.4 das Vorliegen einer schweren Verfehlung (wie z.B. versuchte und vollendete Bestechung s. § 1 Ziffer 1.3).

19.3 Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Einzelauftrags liegt auch dann vor, wenn der AN einen Nach- unternehmer ohne schriftliche Zustimmung des AGs beauftragt oder eine Weitergabe durch Nachunter- nehmer zulässt und/oder duldet (siehe § 17). Der AG ist berechtigt zu kündigen, wenn der AN nach Ablauf einer ihm vom AG gesetzten Frist die ohne schriftliche Zustimmung tätigen Nachunternehmer von der Baustelle nicht entfernt hat.

In diesen Fällen gilt VOB/B § 8 Abs. 3, 5, 6 und 7 entsprechend.

§ 20 Vertretung des Auftraggebers

20.1 Ist auf Seite 1 dieses Vertrages eine vertragsabwickelnde Stelle angegeben, hat der AG diese zu seiner Vertretung bei der Abwicklung der Rahmenvereinbarung bevollmächtigt.

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Für die Einzelverträge werden die vertretungsberechtigten Ansprechpartner in den Einzelabrufen be- nannt.

Die Vertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter und Personen, deren Vertretungsmacht gesetzlich bestimmt ist (z. B. Prokuristen), auf Seiten des AGs oder der vertragsabwickelnden Stelle, wird durch diese Regelung nicht eingeschränkt. 20.2 Andere vom AG oder der vertragsabwickelnden Stelle bei der Vorbereitung, Durchführung und Ab- wicklung des Bauvorhabens eingesetzten Personen, insbesondere Architekten, Ingenieure, Bauleiter und Sonderfachleute sind nicht berechtigt, den AG rechtsgeschäftlich zu vertreten. Der Ausschluss der Vertretungsmacht umfasst auch die Abgabe und Entgegennahme von einseitigen rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärungen, wie Mitteilungen, Anzeigen, Aufforderungen, Vorbehalte u. ä. Ausgeschlossen sind daher insbesondere Vereinbarungen und Anordnungen, die eine Zahlungs- pflicht des AGs begründen können.

Für die Anordnungsrechte der BÜW (LÜB, BÜW u. FBÜ) gelten die Regelungen der RiL 809 in der jeweils aktuellen Fassung, soweit zwischen Projektleiter und BÜW nichts anderes vereinbart ist.

§ 21 Streitigkeiten, Gerichtsstand

Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, wird als Gerichtsstand Frankfurt am Main vereinbart.

§ 22 Arbeitsgemeinschaften

Der AG ist berechtigt, alle Zahlungen mit befreiender Wirkung gegenüber allen Gemeinschaftsmitgliedern an das bevollmächtigte Mitglied zu leisten, und zwar auf ein von ihm auf der Rechnung (Abschlags-, Schlussrech- nung) angegebenes Konto. Diese Bevollmächtigung kann nur mit Zustimmung des AG und nur durch eine von allen Gemeinschaftsmitgliedern unterzeichnete schriftliche Erklärung eingeschränkt oder zurückgenommen werden. Jedes Gemeinschaftsmitglied haftet für die Ausführung der gesamten Leistung gesamtschuldnerisch.

§ 23 Rechnungslegung

Die vereinbarten Preise sind Nettopreise; die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ist nicht enthalten.

Die Rechnungen der Einzelverträge sind netto ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuer- schuldnerschaft des Leistungsempfängers auszustellen. Die diesbezügliche Bescheinigung nach Muster „USt 1 TG“ wird dem AN auf Wunsch vorgelegt.

Die Rechnungen der Einzelverträge sind mit den vereinbarten Nettopreisen auszustellen. Der Netto- summe hinzuzurechnen und separat auszuweisen ist der gesetzlich geschuldete Umsatzsteuerbetrag mit dem gültigen Steuersatz zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Bitte beachten Sie: Als Sektorenauftraggeber sind wir gesetzlich verpflichtet, von Ihnen eine elektro- nisch übermittelte Rechnung im Format XRechnung zu fordern. Unabhängig der Verpflichtung für Sek- torenauftraggeber, möchten und werden wir als Deutsche Bahn ausschließlich XRechnung als elektro- nisches Rechnungsformat akzeptieren. Rechnungen im Format PDF entsprechen nicht dem vorgegebenen Format und müssen umgestellt wer- den. Ein Versand der Rechnungen per Post erfüllt nicht die Pflicht zur XRechnung.

Die DB stellt Ihnen hierzu den XRechnungsgenerator über folgenden Link zur Verfügung. Diesen können Sie zur kostenfreien Erstellung von XRechnungen nutzen.

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§ 24 Schlussbestimmungen

24.1 Abschluss, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags (z. B. Nebenabrede) bedürfen grundsätzlich der Textform. 24.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so ist dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und des Vertrags selbst. 24.3 Die Vertragsparteien haben jedoch alles zu tun, um eine unwirksame Bestimmung bzw. eine Regelungs- lücke durch eine wirtschaftlich entsprechende Bestimmung zu ersetzen bzw. zu schließen.

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