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Vergabevorgangsnummer: 26FEI87030
Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen
Den Bewerbungsbedingungen beigefügt sind die Bewerbungsbedingungen Bauleistungen der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft und der mit ihrem verbundenen Unternehmen. Diese Standard- Bewerbungsbedingungen werden mit Blick auf die Besonderheiten des Vergabeverfahrens wie folgt ergänzt und teilweise geändert:
- Verfahren
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss von Rahmenvereinbarungen für Oberbauinstandsetzungsleistungen in Gleisen und Weichen der DB InfraGo AG Geschäftsjahre 2028ff. in folgenden Losen:
Vergabe-/ Fachlos 1: Kleine Oberbauinstandsetzung (Instandsetzung Gleise und Weichen). Diese umfasst die Behandlung von Kleineisen, Schwellenwechsel, Spurberichtigung, Stoßlückengleis, Bettungserneuerung, Randwegarbeiten, Schienenwechsel kurze, Schwellenaufbereitung in Gleisen UND Weichen sowie der der Tausch von Weichengroßteile, Spannungsausgleich in Gleisen und Weichen, Begleitarbeiten, Logistik. Gleise Schienenauszugsvorrichtung, Fang Schutzschienen, Weichen Kleineisen. Vergabe-/Fachlos 2: Bleibt frei. Vergabe-/ Fachlos 3: Kleine Instandsetzung Bahnübergänge. Dies umfasst BÜ-Arbeiten bis 50m² und über 50m², Oberbauarbeiten, Logistik. Vergabe-/ Fachlos 4: Schweißtechnische Arbeiten. Dies umfasst Auftragsschweißen, Verbindungsschweißen, Schleifarbeiten, Brenn und Trennschnitte, Neutralisationsarbeiten, Spannungsausgleich, Logistik.
Im Rahmen der Markterkundung haben zahlreiche Vertreter mittelständischer Unternehmen darum gebeten, die Leistungen möglichst mittelstandsfreundlich zu vergeben. Die Fachlose sind deshalb auf Netzebene in insgesamt 132 Vergabelose aufgeteilt.
Die Gesamtleistung wird bundesweit auf 4 Ausschreibungen mit jeweils über 30 Vergabelosen aufgeteilt („Angebotswellen“). Vergabelose innerhalb der Regionen werden auf die 4 Ausschreibungswellen jeweils verteilt. Alle 4 Ausschreibungen werden zeitgleich im offenen Verfahren veröffentlicht.
- Angebotsfristen / Angebotswertung
Um mittelständischen Unternehmen einerseits die Möglichkeit zu geben, Angebote zu legen andererseits aber das Risiko einer Überforderung wegen ggf. mangelnder Kapazitäten abzumildern enden die Angebotsfristen zeitlich versetzt. Derzeit sind folgende Angebotsfristen und ist folgender Zeitablauf vorgesehen:
Angebotsfrist der 1. Angebotswelle: 23.10.2026
Angebotsfrist der 2. Angebotswelle: 06.11.2026
Angebotsfrist der 3. Angebotswelle: 23.11.2026
Angebotsfrist der 4. Angebotswelle: 07.12.2026
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Nach Abschluss der letzten Angebotswelle sollen nach Bedarf voraussichtlich ab 15.01.2027 Aufklärungsgespräche geführt und Unterlagen nachgefordert werden. Die Zuschläge sollen voraussichtlich bis zum 10.06.2027 erteilt werden.
Die hier genannten Termine dienen den Unternehmen zur Orientierung, und sind nicht verbindlich. Sie sind vor allem abhängig davon, ob zur Angebotsöffnung von allen Firmen die zur Angebotslegung geforderten Mindestinformationen, Dateien und Unterlagen entsprechend vorgelegt wurden.
Nach Ablauf der jeweiligen Angebotsfrist eines Vergabeverfahrens sollen alle Bieter im jeweiligen Vergabelos eine noch unverbindliche Mitteilung erhalten, ob ihr eigenes Angebot nach vorläufiger Wertung voraussichtlich für den Zuschlag auf einen Rahmenvertrag vorgesehen ist oder nicht („ja“ / „nein“), die vsl. Art des Vertrages (Machbarkeit / Vertrag mit Mindestvergütung) sowie die für eine Beauftragung in Betracht kommenden Bauspitzen im Los.
Das Submissionsergebnis (eigener Rang; Name und Wertungspreis des Bestbieters) wird zu diesem Zeitpunkt aber nicht offengelegt. Auch die sich aus der Angebotswertung ergebende Mindestvergütungssumme wird aus wettbewerblichen Gründen erst später mitgeteilt. Die eigentliche Submissionsmitteilung und Vorabmitteilungen nach § 134 GWB erfolgen erst nach Ende der letzten Angebotsfrist/ Abschluss der Angebotswertung.
Die unverbindlicher Vorabmitteilung und die gestaffelten Angebotsfristen dienen dem Mittelstandsschutz und der Möglichkeit für Bieter, ihre Kapazitäten und Angebote besser planen zu können. Bieter, die in einem Vergabelos voraussichtlich keinen Zuschlag erhalten werden, können in einer anderen Vergabewelle (deren Angebotsfrist später abläuft) erneut anbieten.
Die Interessenten / Bieter müssen nach Veröffentlichung der 4 Angebotswellen alle Lose, für die sie beabsichtigen ein Angebot abzugeben, angebotswellenübergreifend kalkulieren. Zwischen der Information, ob ein Bieter in einer Welle voraussichtlich einen Vertrag erhält und der Angebotsfrist der nächsten Angebotswelle bleiben nur wenige Tage. In dieser Zeit muss der Bieter entscheiden, auf ein Angebot zu verzichten, ein Angebot zu legen und dabei ein ggf. vorhergehendes Angebot zu korrigieren oder preislich anzupassen. Dies ist entsprechend zu beplanen und zu berücksichtigen.
TIP: Alle Angebote zu den jeweiligen Vergabelose sollten wellenübergreifend (Vergabewelle 1-4) bis zur ersten Angebotsfrist kalkuliert und zur Abgabe vorbereitet sein.
- Bieterfragen bei parallel geführten Ausschreibungsverfahren
Die vorliegende Ausschreibung ist Teil eines Gesamtvorhabens, das in vier gesonderten, zeitgleich am Markt platzierten Vergabeverfahren und 2 Vergabeverfahren in Simap.ch Schweiz durchgeführt wird. Die Vergabeverfahren sind inhaltlich hinsichtlich der Vertragsunterlagen sowie der fachlosenbezogenen Leistungsverzeichnisse bundesweit einheitlich ( mit Ausnahme der Besonderheiten auf Schweizer Gebiet); sie unterscheiden sich im Wesentlichen in den jeweiligen Mengengerüsten der einzelnen Vergabelose. Die Submissionen der einzelnen Vergabeverfahren erfolgen zeitversetzt. Die Vergabeverfahren auf Simap enden für die dort platzierten Vergabelose mit der 2 und 3 Angebotswelle.
Fragen zum Ausschreibungsinhalt sind ausschließlich über das Frage-/Antwortforum in der jeweiligen Angebotswelle zu stellen. Unabhängig davon werden alle bei der Vergabestelle eingehenden Fragen und die hierzu erteilten Antworten in alle Vergabeverfahren eingespielt, soweit sie für mehr als ein Vergabeverfahren von Bedeutung sind oder sein können.
Zur Sicherstellung, dass sämtliche Bieter Kenntnis von allen verfahrensübergreifend relevanten Fragestellungen und Antworten erlangen können, obliegt es den Bietern, sämtliche Ausschreibungen herunterzuladen und die dort veröffentlichten Fragen und Antworten fortlaufend zu verfolgen, und zwar unabhängig davon, ob der Bieter beabsichtigt, in jeder Angebotswelle ein Angebot abzugeben. Das Risiko
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unvollständiger Kenntnisnahme aufgrund unterlassener Beobachtung der Angebotswellen trägt der jeweilige Bieter.
Verfahrensübergreifende Fragen, insbesondere solche mit möglichem Einfluss auf Kalkulation, Preisbildung, Vertragsverständnis, Leistungsinhalt, Leistungsabgrenzung oder sonstige für mehrere oder alle Vergabeverfahren maßgebliche Bewertungs- oder Angebotsgrundlagen, sind nur zulässig, wenn sie spätestens bis sechs Kalendertage vor dem Submissionstermin des zuerst endenden Vergabeverfahrens über das Frage-/Antwortforum eingereicht werden.
Der erste Submissionstermin innerhalb der vier Vergabeverfahren ist der 23.10.2026. Verfahrensübergreifende Fragen müssen daher spätestens bis zum 16.10.2026, 9:00 Uhr, eingehen. Nach Ablauf dieser Frist eingehende verfahrensübergreifende Fragen werden grundsätzlich nicht mehr beantwortet. Ein Anspruch auf inhaltliche Prüfung oder Beantwortung verspätet eingereichter verfahrensübergreifender Fragen besteht nicht.
Fragen, die ausschließlich das jeweilige konkrete Vergabeverfahren betreffen, insbesondere los-, mengen- , standort- oder netzbezirksbezogene Besonderheiten ohne kalkulatorische oder inhaltliche Relevanz für andere Vergabeverfahren, können auch noch bis spätestens sechs Kalendertage vor dem jeweiligen Submissionstermin des betroffenen Vergabeverfahrens gestellt werden.
Die Einordnung, ob eine Frage verfahrensübergreifend oder verfahrensspezifisch ist, trifft allein die Vergabestelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Zweifel wird eine Frage als verfahrensübergreifend behandelt.
Die vorstehenden Regelungen dienen der Wahrung der Transparenz, der Gleichbehandlung aller Bieter sowie der Sicherstellung einer einheitlichen und widerspruchsfreien Kalkulationsgrundlage über alle vier Vergabeverfahren hinweg. Die Bieter sind gehalten, ihre Fragen so rechtzeitig einzureichen, dass eine Bearbeitung und – soweit veranlasst – verfahrensübergreifende Veröffentlichung innerhalb der vorstehenden Fristen möglich ist.
Die Vergabestelle behält sich ungeachtet der vorstehenden Fristen vor, von Amts wegen klarstellende Hinweise, Berichtigungen oder ergänzende Informationen in allen Angebotswellen zu veröffentlichen, soweit sie dies zur Sicherung eines transparenten, einheitlichen und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens für erforderlich hält.
- Vergabelose, Rahmenverträge und Bauspitzen
Die vorliegende Ausschreibung ist Teil mehrerer parallel geführter Vergabeverfahren, die jeweils in mehrere Vergabelose untergliedert sind. Jede Angebotswelle umfasst ca. 30 Vergabelose. Die konkrete Zuordnung der Vergabelose je Ausschreibung sowie der vom Auftraggeber definierte Bedarf an Bauspitzen je Vergabelos ergeben sich aus der Anlage 3.15 „benötigte Bauspitzen je Vergabelos“
Gegenstand der Vergabe ist der Abschluss von Rahmenvereinbarungen je Vergabelos mit mehreren Auftragnehmern. Ziel ist es, durch Bündelung der von den Bietern angebotenen Kapazitäten den vom Auftraggeber definierten Gesamtbedarf an gleichzeitig abrufbaren Leistungen (Bauspitzen) vollständig abzudecken.
Eine feste Mindestanforderung an die durch einen einzelnen Bieter anzubietende Kapazität besteht nicht. Jeder Bieter legt im Rahmen seines Angebotes eigenverantwortlich und verbindlich fest, wie viele Bauspitzen er für das jeweilige Vergabelos gleichzeitig bereitstellen kann und will (z. B. 1, 3 oder 5 Bauspitzen).
Die Angabe der Anzahl der angebotenen Bauspitzen ist zwingender Bestandteil des Angebots und n der Anlage 3.15 sowie in der eVergabe unter den Eignungskriterien je Vergabelos zu anzugeben. Angebote,
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die keine entsprechende Angabe enthalten oder keine Bauspitzen vorsehen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
HINWEIS: Die Anzahl der angebotenen Bauspitzen ist kein Eignungskriterium. In der e-Vergabe ist es aus rein technischen Gründen im Rahmen der Eignung abgefragt. Die Anzahl der Auswirkungen hat aber unmittelbare Auswirkungen auf die Zuschlagserteilung; eine Nachforderung ist nach § 51 Abs. 3 SektVO deshalb unzulässig.
Für jedes Vergabelos werden so viele Rahmenvereinbarungen mit Leistungspflicht und Mindestvergütung abgeschlossen, wie erforderlich sind, um den in der Anlage 03.15 definierten Bedarf an Bauspitzen vollständig abzudecken. Die Zuschlagserteilung erfolgt ausgehend vom wirtschaftlichsten Angebot (Mindestbieter) in aufsteigender Reihenfolge der Angebotspreise, bis die Summe der von den bezuschlagten Bietern angebotenen Bauspitzen den definierten Gesamtbedarf je Vergabelos erreicht oder überschreitet.
Bieter, die im Rahmen der Zuschlagsentscheidung gemäß Absatz (5) berücksichtigt werden und deren angebotene Bauspitzen zur Bedarfsdeckung beitragen, erhalten einen Rahmenvertrag mit Leistungspflicht sowie einer vertraglich geregelten Mindestvergütung.
Zusätzlich werden je Vergabelos – soweit ausreichend geeignete Angebote vorliegen – bis zu zwei weitere Bieter als Rückfallebene („Fall-back“) gebunden. Diese erhalten einen sogenannten Machbarkeitsvertrag, d. h. einen Rahmenvertrag ohne Mindestvergütung und ohne Leistungspflicht. Aus diesen Verträgen ergibt sich kein Anspruch auf Abruf von Leistungen.
Die Auswahl der Fall-back-Bieter erfolgt in der Reihenfolge der wirtschaftlich nächsten Angebote, die im Rahmen der Zuschlagsentscheidung gemäß Absatz (5) nicht mehr zur Bedarfsdeckung erforderlich waren.
Bauspitzen im Sinne dieser Ausschreibung bezeichnen eine eigenständige, organisatorisch und logistisch autark agierende Arbeitseinheit, bestehend aus qualifiziertem Personal (insbesondere Bauleitung, Polier und Fachkräfte) sowie der zur Leistungserbringung erforderlichen Infrastruktur und Logistik. Die Bauspitze ist in der Lage, innerhalb der vom Auftraggeber vorgegebenen Zeitfenster (z. B. Sperrpausen) die vertraglich geschuldeten Leistungen eines Vergabeloses in einem definierten Netzbezirk selbstständig und gleichzeitig parallel zu anderen Arbeitseinheiten zu erbringen. Bauspitzen stellen damit vollständig verfügbare, zeitgleich einsetzbare Leistungskapazitäten dar.
Zum Zwecke der Angebotswertung wird die Bauspitze wie folgt definiert:
Fachlos 1: mind. 1/3 (1 Bauleiter / Polier und 3 Facharbeiter) zzgl. gleisgebundene Logistik
Fachlos 3: mind. 1/3 (1 Bauleiter / Polier und 3 Facharbeiter) zzgl. gleisgebundene Logistik
Fachlos 4: mind. 1/3 (1 Bauleiter / Polier und 3 Facharbeiter)
Mit Abgabe des Angebots erklärt der Bieter verbindlich, dass die angebotene Anzahl an Bauspitzen dauerhaft verfügbar ist und im Auftragsfall vertragsgemäß eingesetzt werden kann. Es ist seitens des Bieters zu berücksichtigen, dass die Bauspitze nicht die Obergrenze des benötigten Personals innerhalb eines Abrufs darstellt. Die angebotenen Kapazitäten sind in der Kalkulation angemessen zu berücksichtigen.
- Zuschlagskriterien und Angebotswertung
Der Zuschlag erfolgt je Vergabelos auf das wirtschaftlichste Angebot. Maßgebliches Zuschlagskriterium ist ausschließlich der Preis (Gewichtung: 100 %).
Grundlage der Preisbewertung ist das je Vergabelos vorgegebene Leistungsverzeichnis (LV) mit dem darin hinterlegten Mengengerüst. Jedes Vergabelos enthält ein individuell bemessenes Mengengerüst.
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Die im Leistungsverzeichnis hinterlegten Mengen basieren auf dem tatsächlichen historischen sowie prognostizierten Abrufverhalten des Auftraggebers im jeweiligen Netz und Fachlos. Die Mengen dienen ausschließlich der rechnerischen Vergleichbarkeit der Angebote und der Ermittlung des wirtschaftlichsten Bieters. Ein Anspruch auf tatsächlichen Abruf der angegebenen Mengen besteht nicht.
Zur Ermittlung des Wertungspreises je Vergabelos werden die von den Bietern angebotenen Einheitspreise mit den im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Mengen multipliziert und zu einem Gesamtpreis aufaddiert. Wertungssumme ist der Gesamtpreis abzüglich eines etwaigen vom Bieter angebotenen Nachlasses. Prozentuelle Nachlässe werden dabei im Zuschlagsfall auf alle Einzelpositionen angewendet.
Die Rangfolge der Angebote je Vergabelos bestimmt sich ausschließlich nach der Höhe der ermittelten Wertungssumme. Das wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot mit der niedrigsten Wertungssumme (Mindestbieter).
Die Zuschlagserteilung erfolgt unter Berücksichtigung der o.g. geregelten Systematik der Bauspitzen und Mehrfachvergabe. Ausgehend von der ermittelten Rangfolge werden je Vergabelos so viele Bieter bezuschlagt, bis der vom Auftraggeber definierte Bedarf an Bauspitzen vollständig abgedeckt ist. Maßgeblich ist dabei die von den Bietern jeweils verbindlich angebotene Anzahl an Bauspitzen.
Bieter, deren Angebote im Rahmen dieser Zuschlagsreihenfolge zur Deckung des Bauspitzenbedarfs beitragen, erhalten einen Zuschlag auf den Abschluss eines Rahmenvertrages mit Leistungspflicht und Mindestvergütung.
Beispiel: In einem Vergabelos besteht Bedarf an 6 Bauspitzen. Wenn der wirtschaftlichste Bieter A insgesamt 6 Bauspitzen anbietet, erhält nur er einen Rahmenvertrag mit Mindestvergütung. Wenn Bieter A in diesem Vergabelos 6 Bauspitzen anbietet, Bieter B aber ein Angebot mit 3 Bauspitzen wirtschaftlicher anbietet, erhalten beide Bieter einen Rahmenvertrag mit Mindestvergütung bemessen an jeweils drei Bauspitzen.
In jedem Fall werden zwei weitere geeignete Bieter werden– entsprechend der o.g. Regelung in Ziffals „Fall-back“-Lieferanten berücksichtigt werden. Diese erhalten keinen Zuschlag im Sinne eines leistungsverpflichtenden Rahmenvertrages, sondern werden für den Abschluss eines Machbarkeitsvertrages ohne Mindestvergütung und ohne Leistungspflicht vorgesehen.
Die Höhe der Mindestvergütung ergibt sich in Abhängigkeit der abgenommen Bauspitzen, des Angebotspreises und der je Vergabelos durch den AG definierten Mindestvergütungssumme anteilig nach einem fairen Verteilungsschlüssel:
Formel:
Die Mindestvergütung je Rahmenvertragspartner wird verteilt nach der Formel: (beauftragte Bauspitzenanzahl × (günstigster Angebotspreis / Angebotspreis des Anbieters)) bezogen auf die Summe dieser Werte aller Rahmenvertragspartner.
Beispielrechnung Mindestvergütung:
Anbieter Bauspitzen Angebot (€/BS) Preisfaktor Zähler
A 1 800.000 1,00 1 × 1,00 = 1,00
B 3 900.000 0,89 3 × 0,89 = 2,67
C 1 1.000.000 0,80 1 × 0,80 = 0,80
Summe aller Zähler:4,47
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Gesamt-Mindestvergütung: 816.000 €
A: 1,00 / 4,47 × 816.000 € = ca. 183.000€
B: 2,67 / 4,47 × 816.000 € = ca. 487.000€
C: 0,8 / 4,47 × 816.000 € = ca. 146.000€
Die vorgesehene Mindestvergütung im jeweiligen Vergabelos wird zur Angebotsöffnung nicht kommuniziert.
- Transparenzhinweis zur Mindestvergütung
Der Auftraggeber behält sich vor, die bei Vertragsschluss festgelegte Mindestvergütung von Auftragnehmern mit Mindestvergütung während der Vertragslaufzeit nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsunterlagen zu erhöhen. Diese Möglichkeit besteht ausschließlich für Auftragnehmer, denen bereits bei Vertragsschluss eine Mindestvergütung zugewiesen wurde.
Auftragnehmer ohne Mindestvergütung (reine Machbarkeitsverträge) können nachträglich nicht in den Kreis der Auftragnehmer mit Mindestvergütung aufgenommen werden.
Eine Erhöhung der Mindestvergütungen erfolgt ausschließlich nach den in den Vergabeunterlagen festgelegten Kriterien und unter Gleichbehandlung aller betroffenen Auftragnehmer entsprechend ihrer jeweils vertraglich vereinbarten Leistungskapazitäten (Bauspitzen).
Bewerber und Bieter haben bei ihrer Angebotskalkulation zu berücksichtigen, dass sich hierdurch die an Auftragnehmer mit Mindestvergütung zu vergebenden Leistungsanteile während der Vertragslaufzeit erhöhen können. Ein Anspruch von Auftragnehmern ohne Mindestvergütung auf Beibehaltung eines bestimmten Auftrags- oder Leistungsvolumens besteht insoweit nicht.
- Angebotsabgabe
Die Vergabe wird über das Vergabeportal der Deutsche Bahn AG durchgeführt
(https://bieterportal.noncd.db.de/evergabe.bieter/eva/supplierportal/portal/tabs/vergaben).
Es wurden in jeder Ausschreibung einzelne Lose in der eVergabe angelegt. Die Angebote sind losspezifisch für jedes Los in der eVergabe hochzuladen. Ein Angebot, welches mehrere Lose beinhaltet, gezippt in einer Datei einzureichen, ist nicht zulässig!
Jedem Angebot in jedem Vergabelos, für welches ein Angebot eingereicht werden soll, ist zwingend die Anzahl der angebotenen Bauspitzen sowie die geprüfte d84 / x84 Datei als auch die Kontaktdaten (Ansprechpartner, Telefon, Email) für Rückfragen zum Angebot sowie alle geforderten Nachweise, PQ und Unterlagen gemäß Inhaltsverzeichnis der Vergabeunterlagen beizufügen. In der eVergabe wurde unter den Eignungskriterien die Möglichkeit geschaffen angebotene Bauspitzen und Kontaktdaten je Vergabelos direkt zu hinterlegen. Bitte nutzen sie diese Option!
- Nebenangebote
Nebenangebote sind ausgeschlossen.
9 Preisnachlässe
Preisnachlässe sind möglich und in der Angebotserklärung auszuweisen. Nachlässe (pauschal / %-tual) werden immer auf alle Einheitspreise je Vergabelos umgelegt.
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- Eignungskriterien – Ziff. 12 der Bewerbungsbedingungen
Ziffer 12 der Bewerbungsbedingungen findet keine Anwendung. Es gelten die in der Bekanntmachung veröffentlichten Eignungskriterien. Die entsprechenden Erklärungen und Nachweise sind mit dem Angebot vorzulegen.
- Örtliche Verhältnisse – Ziff. 15 der Bewerbungsbedingungen
Ziffer 15 der Bewerbungsbedingungen findet keine Anwendung.
- Submissionsregelungen – Ziffer 17 der Bewerbungsbedingungen
Ziffer 17 der Bewerbungsbedingungen findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die in Ziff. 17 genannten Informationen erst nach Ablauf der letzten Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden.
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