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Notstromaggregat und USV-Anlage für neue Feuerwache in Munster

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 17:07 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.niedersachsen.de

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247 MIL (Aufträge in militärisch genutzten Liegenschaften)

Vergabenummer
Baumaßnahme Örtzetal-Kaserne, Munster, Neubau Feuerwache (02211 E2 0015)
Leistung

Ergänzung der Vertragsunterlagen bei Bauaufträgen in militärisch genutzten Liegenschaften (keineSchutz- oder Sperrzone)

1 Arbeiten in militärisch genutzten Liegenschaften

1.1 Besondere Umstände der Auftragsausführung Mitarbeiter von Unternehmen, die im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtung in der militärischen Liegenschaft tätig werden, sind über den Kasernenkommandanten anzumelden. In der Anmeldung sind Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitz und Personalausweisnummer der Mitarbeiter so- wie die Anschrift und Telefonnummer des Auftragnehmers zu vermerken. Diese Angaben sind, zu- sammen mit einer Bescheinigung über die Auftragserteilung, die dem Aufragnehmer mit dem Auf- tragsschreiben zugeht, dem Kasernenkommandanten rechtzeitig, vor Beginn der Ausführung, zu übergeben. Die Anmeldepflicht gilt auch für Nachunternehmer/ Unterauftragnehmer und Lieferanten. Voraussetzung für den Zutritt in die militärische Liegenschaft ist in der Regel eine Belehrung der mit der Ausführung der Leistung betrauten Mitarbeiter durch das Bundeswehrdienstleistungszentrum.

1.2 Zutritt zur militärisch genutzten Liegenschaft / Baustelle Der Zutritt in die militärisch genutzte Liegenschaft erfolgt im täglichen Ausweiswechselverfahren, d.h. an der Wache wird gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises im Tausch ein Besuche- rausweis ausgehändigt, der beim Verlassen der Liegenschaft wieder an der Wache gegen den hin- terlegten Personalausweis ausgetauscht wird. Demensprechend wird mit etwaigen Nachunterneh- mern/ Unterauftragnehmern und Lieferanten des Auftragnehmers verfahren. Wenn die Tätigkeit in der militärisch genutzten Liegenschaft länger als drei Monate andauert, kann der Auftragnehmer Sonderausweise für seine Beschäftigen beantragen, die das tägliche Passwech- selverfahren ersetzten. Der Antrag ist über ein entsprechendes Formular in der Ausweisstelle der nutzenden Verwaltung einzureichen. Die Entscheidung über die Ausstellung der Ausweise trifft die nutzende Verwaltung, ein Anspruch besteht nicht. Bei Baumaßnahmen in Hallen, die während der Bauarbeiten weiter genutzt werden, ist zusätzlich zu den oben beschriebenen Verfahren eine tägliche An- und Wiederabmeldung bei dem zuständigen Hallenmeister erforderlich.

2 Allgemeine Hinweise zur Durchführung von Arbeiten in militärisch genutzten Liegenschaften

2.1 Beim Betreten und Verlassen der militärisch genutzten Liegenschaft können Wartezeiten auftreten, die nicht gesondert vergütet werden.

2.2 Notwendige Fotografien oder Filme im Rahmen der Vertragsabwicklung bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Nutzer. Dem Auftragnehmer und seinen Beschäftigten einschließlich sei- ner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer und deren Beschäftigte ist die Anfertigung von nicht ge- nehmigten Lichtbildern der Baumaßnahme sowie Informationsträger aller Art untersagt. Bei Zuwider- handlung ist der Auftraggeber unbeschadet weitergehender anderer Rechte berechtigt, die Abliefe- rung der Lichtbilder sowie das Löschen aller Dateien ohne Entschädigung zu verlangen. Der Auf- tragnehmer hat seine Beschäftigten sowie seine Nachunternehmer/Unterauftragnehmer entspre- chend zu belehren.

2.3 Beschäftigte des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer/Unterauftragnehmer, die in der mili- tärisch genutzten Liegenschaft

  • außerhalb des ihnen vom Beauftragten des Auftraggebers oder von anderen dem Auftragneh- mer hierzu als befugt bezeichneten Personen zugewiesenen Arbeitsbereich einschließlich der Zugangswege oder

  • außerhalb ihrer Arbeitszeit (vereinbarten Zugangszeit) oder ohne gültige Zugangsgenehmigung oder

  • bei der Anfertigung von nicht genehmigten Lichtbildern

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angetroffen werden, sind auf Verlangen des Auftraggebers sofort von der Weiterbeschäftigung aus- zuschließen.

Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten sowie seine Nachunternehmer/Unterauftragnehmer ent- sprechend zu belehren.

2.4 Der Auftraggeber kann bei Risiken für die nationale Sicherheit oder Vorliegen einer sicherheitser- heblichen Erkenntnis verlangen, dass der Auftragnehmer bestimmte Beschäftigte seines Unterneh- mens und seiner Nachunternehmer/ Unterauftragnehmer sofort von der Weiterbeschäftigung bei der Ausführung der Leistung ausschließt.

2.5 Kosten, die dem Auftragnehmer oder dessen Nachunternehmer/Unterauftragnehmer dadurch ent- stehen, dass einem Beschäftigten der Zutritt zur Baustelle aufgrund sicherheitsrelevanter Erkennt- nisse verweigert wird, werden nicht gesondert vergütet. Die Verweigerung des Zutritts eines Be- schäftigten zur Baustelle stellt insbesondere keine Behinderung dar.

3 Zusätzliche Regelungen:

Personen, die Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 17 Sicherheits- überprüfungsgesetz sind (s. Anlage „Staatenliste“) erhalten in der Regel keinen Zugang zur militä- risch genutzten Liegenschaft. Für Personen, die aus diesen Staaten kommen, ohne Staatsbürger dieser Staaten zu sein, ist vor dem Zugang eine entsprechende Genehmigung einzuholen.

4 Besondere Regelungen zur Befahrung des Truppenübungsplatzes bzw. zur Befahrung der Panzerringstraße zum Erreichen der Baustelle

Die Baustelle befindet sich auf dem Truppenübungsplatz/militärische Liegenschaft und ist nur mittels befahren der Panzerringstraße zu erreichen. Zur Befahrung hat das Unternehmen, die als Anlage beigefügte Haftungsverzichtserklärung (Grundlage: A2-220/0-0-5 Nr. 609 i.V.m Anlage 11.9) der Truppenübungsplatzkommandantur zu bestätigen. Mit der Haftungsverzichtserklärung sind die Namen der Mitarbeitenden und Firmenfahrzeuge anzugeben, gleiches gilt für die mit dem Auftrag in Verbindung stehenden Nachunternehmer und Lieferanten. Mit Unterschrift des Haftungsverzichtenden wird die Erklärung bestätigt.

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Anlage zu 247 MIL (Aufträge in militärisch genutzten Liegenschaften)

Anlage zum RdSchr/RdErl des BMI vom 08.06.2022

  • ÖS I I5 - 54001/10#3 -

Staatenliste1 im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG2

  1. Afghanistan (Islamische Republik Afghanistan),
  2. Algerien (Demokratische Volksrepublik Algerien),
  3. Armenien (Republik Armenien),
  4. Aserbaidschan (Republik Aserbaidschan),
  5. Belarus (Republik Belarus)
  6. China (Volksrepublik China), ab 01.07.1997 einschl. Sonderverwaltungsregion (SVR) Hongkong, ab 20.12.1999 einschl. Sonderverwaltungsregion (SVR) Macau,
  7. Georgien,
  8. Irak (Republik Irak),
  9. Iran (Islamische Republik Iran),
  10. Kasachstan (Republik Kasachstan),
  11. Kirgisistan (Kirgisische Republik),
  12. Korea (Demokratische Volksrepublik Korea),
  13. Kuba (Republik Kuba),
  14. Laos (Demokratische Volksrepublik Laos),
  15. Libanon (Libanesische Republik),
  16. Libyen (Staat Libyen),
  17. Moldau (Republik Moldau),
  18. Pakistan (Islamische Republik Pakistan),
  19. Russische Föderation,
  20. Sudan (Republik Sudan),
  21. Syrien (Arabische Republik Syrien),
  22. Tadschikistan (Republik Tadschikistan),
  23. Turkmenistan,
  24. Ukraine,
  25. Usbekistan (Republik Usbekistan),
  26. Vietnam (Sozialistische Republik Vietnam),

1 Festgelegt durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Schreibweise der Staatennamen richtet sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen "Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland" in der jeweils geltenden Fassung, die im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgegeben wird. 2 Anlage zur "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung". Seite 3 von 3 Dokumenten-Name: 247mil_102284161.docx 9.01.01 (15.03.2024 10:29)

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