20260319 rdh NA OH Anlage 2 Beauftragungsvertrag.pdf

Notärztliche Versorgung an drei Standorten im Kreis Ostholstein

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 15:27 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Rettungsdienst Holstein AöR – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Anlage 2: Beauftragungsvertrag

Seite 1 von 11

Öffentlich-rechtlicher

Beauftragungs- und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

zwischen

Rettungsdienst Holstein AöR, vertreten durch den Vorstand Christian Kraft, Am Holm 25, 23730 Neustadt in Holstein

  • nachfolgend „Auftraggeber bzw. Entleiher“ -

und

[Bieterbezeichnung]

  • nachfolgend: „Leistungserbringer bzw. Verleiher“ -

über die Beauftragung mit der notärztlichen Versorgung auf Grundlage des Schleswig- Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes (SHRDG) vom 28.03.2017 in der Fassung vom 06.11.2020 und dem europaweiten offenen Verfahren vom […].

Präambel

Der Auftraggeber kann gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 SHRDG als Träger des Rettungsdienstes Dienstleistungsaufträge über die operative Durchführung des Rettungsdienstes durch Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge erteilen. Dementsprechend hat der Auftraggeber ein europaweites offenes Verfahren zur Deckung des aktuell bestehenden Bedarfs bei der notärztlichen Versorgung durchgeführt, welches durch den Abschluss des gegenständlichen Vertrages mit dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter beendet wird.

[Seite 2]

Rettungsdienst Holstein AöR – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Anlage 2: Beauftragungsvertrag

Seite 2 von 11

Der Auftraggeber geht u. a. aufgrund der Urteile des LSG Schleswig-Holstein sowie des Bundessozialgerichts (LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.09.2020 – L 5 BA 51/18; BSG, Urt. v. 19.10.2021 – B 12 KR 29/19 R), davon aus, dass die hier ausgeschriebene Leistung die Voraussetzungen für eine genehmigungspflichtige Arbeitnehmerüberlassung erfüllt, sodass der Auftraggeber als Entleiher und der Leistungserbringer als Verleiher im Sinne von § 1 Abs. 1 AÜG tätig wird. Die zum Einsatz kommenden Notärzte sind dementsprechend als Leiharbeitnehmer im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG zu klassifizieren. Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien folgenden

öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag:

§ 1 Rechtliche Grundlagen

(1) Der Verleiher hat das wirtschaftlichste Angebot nach den Vorgaben der Aufforderung zur Angebotsabgabe in dem durchgeführten offenen Verfahren mit der Bekanntmachungsnummer […] abgegeben. Die Vergabeunterlagen (in der Form, die sie durch etwaige Bieterinformationen erhalten haben) und das Angebot des Leistungserbringers vom […] sind verbindlicher Bestandteil dieses Vertrages. Bei der Leistungserbringung sind die Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes Schleswig- Holstein (SHRDG) und der Durchführungsverordnung zum SHRDG (SHRDG-DVO) sowie die Dienstanweisungen für den Rettungsdienst des Auftraggebers in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

(2) Der Verleiher ist im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung im Sinne von § 1 Abs. 1 AÜG, ausgestellt von der Agentur für Arbeit […], am […]. Die Genehmigung wurde unbefristet/befristet bis zum […] erteilt. Eine Kopie der aktuellen Erlaubnis liegt diesem Vertrag als Anlage 1 bei.

(3) Der Verleiher wird den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt eines möglichen Wegfalls der Erlaubnis unterrichten. Eine entsprechende Unterrichtungspflicht besteht auch für den Fall der Nichtverlängerung, der Rücknahme oder des Widerrufs. Die Unterrichtung wird einen Hinweis auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist enthalten.

(4) Auf die zwischen Verleiher und seinen Leiharbeitnehmern geschlossenen Arbeitsverhältnisse findet der Tarifvertrag [...] in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dieser gilt zumindest kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme. Es handelt sich dabei um einen Tarifvertrag i. S. d. § 8 Abs. 2 AÜG.

[Seite 3]

Rettungsdienst Holstein AöR – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Anlage 2: Beauftragungsvertrag

Seite 3 von 11

Alternativ:

Auf die zwischen Verleiher und seinen Leiharbeitnehmern geschlossenen Arbeitsverhältnisse finden keinerlei Tarifverträge Anwendung. Der Verleiher wird für die Zeiträume der Überlassung an den Entleiher gegenüber den überlassenen Leiharbeitnehmern den beim Entleiher geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) zur Anwendung bringen.

(5) Der Verleiher versichert, gemäß § 15a AÜG keine Ausländer ohne Genehmigung zu überlassen. Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Verpflichtung dieses Vertrags.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der Verleiher verpflichtet sich, mit den in der Anlage 2 (Personalliste) genannten Notärzte die Besetzung des Notarztdienstes zunächst an der Rettungswache Eutin/Süsel / Neustadt i.H. / Bad Schwartau an 24 Stunden am Tag, an sieben Tagen der Woche gemäß den Vorgaben der Leistungsbeschreibung (Anlage 3) und den Ausführungen in seinem Konzept zur Durchführung der notärztlichen Versorgung für den in § 3 genannten Zeitraum sicherzustellen. Der Verleiher wird dem Entleiher rechtzeitig zu Monatsbeginn den aktuellen Dienstplan mit den einzelnen konkret zur Verfügung gestellten Notärzten übermitteln.

(2) Sofern während des Beauftragungszeitraums einzelne in der Personalliste genannte Notärzte nicht mehr zur Verfügung stehen, hat der Verleiher unverzüglich für geeigneten Ersatz zu sorgen und dem Entleiher unverzüglich eine aktualisierte Personalliste vorzulegen, welche dann nach Zustimmung des Entleihers zum Bestandteil dieses Vertrages wird und die bisherige Anlage 2 ersetzt.

(3) Die Vergabeunterlagen und das Angebot des Leistungserbringers sind vollumfänglich Bestandteil dieses Vertrages.

(4) Die nach Angaben des Entleihers besonderen Merkmale der im Entleiherbetrieb vorgesehenen Tätigkeiten sowie die zur Erbringung jeweils notwendigen Qualifikationen sind in der Leistungsbeschreibung festgehalten. Der Verleiher bestätigt, dass die zu überlassenden Arbeitnehmer diese Anforderungen jederzeit erfüllen.

(5) Für den Zeitraum der Überlassung nach § 3 dieses Vertrages überträgt der Verleiher dem Entleiher seinen, gegenüber den bezeichneten Arbeitnehmern bestehenden

[Seite 4]

Rettungsdienst Holstein AöR – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Anlage 2: Beauftragungsvertrag

Seite 4 von 11

Anspruch auf deren Arbeitsleistung und das damit verbundene Recht zur Erteilung entsprechender Weisungen gemäß § 9.

§ 3 Beginn und Dauer der Überlassung

(1) Die Leistungspflicht nach diesem Vertrag zur Überlassung geeigneter Notärzte beginnt mit Leistungsbeginn am 01.01.2027 und erfolgt befristet bis zum 31.12.2031.

(2) Der Beauftragungsvertrag und damit die Dauer der Leistungspflicht des Verleihers kann durch den Auftraggeber durch einseitige, schriftliche Erklärung einmalig um ein weiteres Jahr und damit längstens bis zum 31.12.2032 verlängert werden. Dieses Optionsrecht ist vom Auftraggeber schriftlich mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Vertragsende nach Absatz 1 auszuüben.

(3) Der Einsatz der einzelnen Notärzte im Rettungsdienstbereich des Auftraggebers erfolgt lediglich vorübergehend und damit maximal für einen Zeitraum von 18 Monaten. Ein bereits im Rettungsdienstbereich des Auftraggebers zum Einsatz gekommener Notarzt darf frühestens nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten wieder im Rettungsdienstbereich des Auftraggebers zum Einsatz kommen.

§ 4 Prüfungs- und Informationspflicht des Entleihers zu möglichen Vorbeschäftigungen

Der Entleiher verpflichtet sich, vor dem tatsächlichen Beginn der Überlassung zu prüfen, ob einer der in der Anlage 2 (Personalliste) bezeichneten Arbeitnehmer innerhalb der letzten sechs Monate mit dem Entleiher oder einem anderen mit ihm i. S. v. § 18 des Aktiengesetzes (AktG) verbundenen Konzernunternehmen in einem Arbeitsverhältnis gleich welcher Art stand. Diese Prüfungspflicht besteht auch im Fall des Austauschs von Leiharbeitnehmern. Der Entleiher hat den Verleiher hierauf vor Überlassung des Arbeitnehmers hinzuweisen, jedenfalls aber unverzüglich, nachdem er den Namen des überlassenen Arbeitnehmers mitgeteilt erhalten hat.

[Seite 5]

Rettungsdienst Holstein AöR – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Anlage 2: Beauftragungsvertrag

Seite 5 von 11

§ 5 Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung

(1) Für die Durchführung der notärztlichen Versorgung gelten die Vorgaben gemäß Ziff. 4 Leistungsbeschreibung und die Ausführungen des Verleihers in dessen Konzept für die Durchführung der notärztlichen Versorgung.

(2) Der Verleiher ist verpflichtet, für die Einhaltung der Vorgaben der Leistungsbeschreibung und des Konzeptes für die Durchführung der notärztlichen Versorgung gegenüber den zum Einsatz kommenden Notärzten durch die Ausgestaltung der mit diesen geschlossenen Arbeitsverträgen zu sorgen.

(3) Der Leistungserbringer hat dafür Sorge zu tragen, dass vor Überschreiten der maximal zulässigen Arbeitszeit der eingesetzten Notärzte rechtzeitig ein Wechsel erfolgt. Ist ein Wechsel in einem laufenden Einsatz erforderlich, so erfolgt die Zuführung des ablösenden Notarztes in Absprache mit der zuständigen Leitstelle.

(4) Der Einsatz von Nachunternehmern ist ausgeschlossen.

§ 6 Abberufung und Austausch von Notärzten

Der Entleiher ist berechtigt, den unverzüglichen Austausch bzw. die temporäre Abberufung eines ihm auf Grundlage dieses Vertrages überlassenen Notarztes durch eine andere, die Qualifikationsanforderungen erfüllende Ersatzkraft für die nächste Schicht zu verlangen, soweit der Entleiher eine Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen Zweifeln an der fachlichen, persönlichen oder gesundheitlichen Eignung oder der Sprachkompetenz, ablehnt. Die zur Ablehnung angeführten Gründe müssen dabei nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2 KSchG entsprechen.

§ 7 Einsatzlenkung

Es gelten die Vorgaben gemäß Ziff. 5 der Leistungsbeschreibung.

[Seite 6]

Rettungsdienst Holstein AöR – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Anlage 2: Beauftragungsvertrag

Seite 6 von 11

§ 8 Ausrückdauer

Es gelten die Vorgaben gemäß Ziff. 6 Leistungsbeschreibung.

§ 9 Weisungsrecht

Es gelten die Vorgaben gemäß Ziff. 7 Leistungsbeschreibung.

§ 10 Einsatzdokumentation

Es gelten die Vorgaben gemäß Ziff. 8 Leistungsbeschreibung.

§ 11 Verschwiegenheit

Es gelten die Vorgaben gemäß Ziff. 9 Leistungsbeschreibung.

§ 12 Auskünfte gegenüber der Öffentlichkeit und Umgang mit Beschwerden

Es gelten die Vorgaben gemäß Ziff. 10 Leistungsbeschreibung.

§ 13 Haftung

(1) Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass die Notärzte in dem erforderlichen Umfang über eine Berufshaftpflicht- und Unfallversicherung verfügen.

(2) Der Leistungserbringer ist dem Auftraggeber zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, (sowohl Fremd- als auch Eigenschäden), insbesondere Amtshaftungsansprüchen, die in Zusammenhang mit der Durchführung des Rettungsdienstes durch den Leistungserbringer entstehen und vom Leistungserbringer

[Seite 7]

Rettungsdienst Holstein AöR – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Anlage 2: Beauftragungsvertrag

Seite 7 von 11

zu vertreten sind. Die Haftungsprivilegierung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt hierbei nicht.

(3) Der Leistungserbringer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 5 Mio. Euro für Personenschäden und 3 Mio. Euro für Sachschäden, bei einer zweifachen Maximierung pro Versicherungsfall und Jahr zu Vertragsbeginn. Im Übrigen gelten die Vorgaben aus Ziffer 12.3.2.2 der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus dem Vergabeverfahren vom […].

(4) Der Leistungserbringer hat grundsätzlich die Sachbearbeitung und die Anspruchsabwehr mit dem Auftraggeber abzustimmen.

(5) Der Leistungserbringer wird den Schadensfall unverzüglich nach Bekanntwerden seiner Versicherung nach Abs. 1 melden und eine Deckungszusage beantragen.

§ 14 Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer

(1) Der Verleiher ist bezüglich der überlassenen Leiharbeitnehmer verpflichtet, sämtliche Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten und die anfallende Lohnsteuer abzuführen.

(2) Der Verleiher ist weiterhin verpflichtet, jederzeit auf Verlangen des Entleihers Bescheinigungen oder Nachweise über die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer an die zuständigen Einzugsstellen bzw. das Finanzamt zu erbringen.

(3) Wird der Entleiher gemäß § 28e Abs. 2 SGB IV und/oder § 42d EStG von der zuständigen Einzugsstelle bzw. dem Finanzamt in Anspruch genommen, ist er berechtigt, die dem Verleiher geschuldete Vergütung in der Höhe der Inanspruchnahme so lange zurückzubehalten, bis der Verleiher eine ordnungsgemäße Abführung der Beiträge nachweist. Sollte eine Zurückbehaltung an zu zahlender Vergütung nicht mehr möglich sein, etwa aufgrund der Beendigung aller Überlassungseinsätze, steht dem Entleiher hinsichtlich der auf die Forderung an die jeweilige Einzugsstelle bzw. das Finanzamt zu leistenden Beiträge ein entsprechender Freistellungsanspruch gegenüber dem Verleiher zu.

[Seite 8]

Rettungsdienst Holstein AöR – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Anlage 2: Beauftragungsvertrag

Seite 8 von 11

§ 15 Vergütung und Abrechnung

Der Leistungserbringer erhält für seine Leistung jeweils zum 15. eines Monats eine Abschlagszahlung in Höhe von 1/12 des von ihm für das jeweilige Beauftragungsjahr mit seinem Preisblatt angebotenen Preises auf ein von ihm zu benennendes Konto.

Sofern für die Leistung Umsatzsteuer anfällt, kann diese zusätzlich zu den Abschlagszahlungen in der jeweils anfallenden Höhe durch den Verleiher geltend gemacht werden.

§ 16 Kündigung des Vertrages

(1) Beide Parteien können diesen Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen kündigen. Der Auftraggeber hat insbesondere dann das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag aus den folgenden Gründen unzumutbar geworden ist:

a) Wenn die wirtschaftliche Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs des Leistungserbringer nicht mehr gewährleistet ist;

b) wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Leistungserbringers oder der zur Führung des Betriebs bestellten Personen begründen können. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Leistungserbringers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn trotz schriftlicher Mahnung

 die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden,

 den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Leistungserbringer nach dem SHRDG sowie nach diesem Vertrag obliegen;

c) wenn der Leistungserbringer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Betrieb ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Leistungserbringer den Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu führen;

d) wenn die an das Personal zu stellenden fachlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt sind;

[Seite 9]

Rettungsdienst Holstein AöR – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Anlage 2: Beauftragungsvertrag

Seite 9 von 11

e) wenn die zur ordnungsgemäßen Durchführung der notärztlichen Versorgung sonstigen Anforderungen nicht mehr erfüllt sind;

f) wenn Auskünfte gegenüber der Öffentlichkeit oder Umgang mit Beschwerden entgegen den Regelungen nach § 12 dieses Vertrages erfolgen.

(2) Der Auftraggeber kann das Recht zur außerordentlichen Kündigung auch nur in Bezug auf einzelne Vertrags-/Leistungsteile des Vertrages im Wege einer außerordentlichen Teilkündigung ausüben. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Leistungserbringer die nach § 2 Abs. 1 dieses Vertrages geschuldeten Vorhaltezeiten wegen Personalmangels nicht in dem vereinbarten Umfang sicherstellt bzw. nicht mehr sicherstellen kann.

(3) Die außerordentliche Teil- bzw. Kündigung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Leistungserbringer zuvor durch schriftliche Abmahnung auf die Verstöße hingewiesen wurde und das vertragswidrige Verhalten gleichwohl nicht unterlässt.

(4) Wird die außerordentliche Teil- bzw. Kündigung des Beauftragungsvertrages durch ein vertragswidriges Verhalten des Leistungserbringers veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Teil- bzw. Aufhebung des Beauftragungsvertrages entstehenden Schadens nach den Vorgaben des § 17 verpflichtet.

(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) in der jeweils geltenden Fassung über den öffentlich- rechtlichen Vertrag unberührt.

§ 17 Schlechtleistung und Vertragsstrafen

(1) Erbringt der Leistungserbringer die Leistung nicht in der vertraglich vereinbarten Qualität bzw. nicht in dem vertraglich vereinbarten Umfang und entsteht dem Auftraggeber hierdurch ein Schaden, ist der Leistungserbringer zum Ersatz des Schadens gemäß den §§ 280 ff. BGB verpflichtet. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die vom Leistungserbringer nach § 2 Abs. 1 dieses Vertrages geschuldete Vorhaltung ganz oder teilweise nicht erbracht wird und der Auftraggeber die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung durch Rückgriff auf andere Leistungserbringer bzw. eigene Mittel gewährleisten muss und ihr hierdurch Mehrkosten entstehen. In diesem Fall ist der Auftraggeber insbesondere dazu berechtigt, die Vergütung des Leistungserbringers im entsprechenden Umfang zu kürzen. Das Recht zur außerordentlichen Teil- bzw. Kündigung des Beauftragungsvertrages bleibt hiervon unberührt.

[Seite 10]

Rettungsdienst Holstein AöR – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Anlage 2: Beauftragungsvertrag

Seite 10 von 11

(2) Die Parteien vereinbaren für den Fall, dass

a) der Leistungserbringer schuldhaft entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung keinen bzw. keinen den Vorgaben aus Ziff. 4.1.1, 4.1.2, 4.1.3, 4.1.4 und/oder 4.1.11 der Leistungsbeschreibung entsprechenden Notarzt für die Besetzung des NEF zur Verfügung stellt, je nicht vollständig bzw. nicht ordnungsgemäß besetzter Schicht eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 EUR,

b) der eingesetzte Notarzt entgegen den Vorgaben aus Ziff. 8 der Leistungsbeschreibung keine ordnungsgemäße Einsatzdokumentation erstellt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 250 EUR pro fehlerhafter Dokumentation.

Bei mehreren Verstößen gegen die Vertragspflichten auf Grundlage dieser Regelung darf die Summe der Vertragsstrafen insgesamt nach diesem Vertrag 5 von Hundert des Gesamtauftragswerts nicht überschreiten. Der Gesamtauftragswert ist der Angebotspreis gemäß des Preisblattes im Vergabeverfahren vom […].

Den Vertragsparteien ist bekannt, dass das Gebot der Verhältnismäßigkeit bei der Verwirkung der Vertragsstrafe zu beachten ist und die Vertragsstrafe vom Auftraggeber auf Antrag des Leistungserbringers auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann.

§ 18 Abtretung

Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag durch den Leistungserbringer wird ausgeschlossen.

§ 19 Änderung des Vertrages

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages müssen zu ihrer Wirksamkeit von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Hiervon ausgenommen ist der Austausch der Anlage 2 gemäß den Vorgaben aus § 2 Abs. 2.

(2) Ändern sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen (insbesondere das SHRDG), wird der Vertrag an die neue Rechtslage angepasst, wenn ohne Anpassung die ordnungsgemäße sowie wirtschaftliche und sparsame Durchführung des Rettungsdienstes gefährdet wäre.

[Seite 11]

Rettungsdienst Holstein AöR – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Anlage 2: Beauftragungsvertrag

Seite 11 von 11

(3) Nimmt eine Vertragspartei ein Angebot zum Abschluss der Anpassungsvereinbarung der anderen Vertragspartei nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach dessen Abgabe an, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorlagen, ist die jeweils andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 16 dieses Vertrages bleibt davon unberührt.

§ 20 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die dem Geist und dem Zweck sowie dem Sinn der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken im Vertrag.

Bad Schwartau, den […]


Für den Auftraggeber Für den Leistungserbringer

Anlagen: Anlage 1: Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis Anlage 2: Personalliste Anlage 3: Leistungsbeschreibung

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung