20260415 rdh NAe OH Bieterinformation (1-22).pdf

Notärztliche Versorgung an drei Standorten im Kreis Ostholstein

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 15:27 (Europe/Berlin)

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rdh. Rettungsdienst Holstein AöR

Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung

  • Bieterinformation -
Frage 1Im Rahmen des Vergabeverfahrens sind folgende Fragen zu LOT-002:
Los 2: Notarztstandort Neustadt i. H. aufgekommen:
1. Wie wird die Zubringung der Ärztin/des Arztes in der Funktion als
Notärztin/Notarzt realisiert (von der Klinik/von zu Hause)?
2. Wie wird die Zubringung der Ärztin/des Arztes in der Funktion als
leitende Notärztin/leitender Notarzt realisiert (von der Klinik/von zu
Hause)?
3. Gelten am Wochenende die gleichen Bedingungen für den
Aufenthaltsort der Notärztin/des Notarztes wie an Wochentagen oder
kann der Dienst von zu Hause aus versehen werden?
Antwort 1Zu 1: Der Arzt hält sich von 7.00 bis 19.00 Uhr an der Wache auf. Dort
steht ebenfalls ein NEF der Auftraggeberin, welches den Arzt in seiner
Funktion als NA und als LNA zur Einsatzstelle bringt. In der Zeit von 19.00
bis 7.00 h darf sich der Arzt (nur in Los 2) an einem anderen mit der
Auftraggeberin abgestimmten und von ihr genehmigten Ort aufzuhalten,
sofern sich dieser in einer der nachfolgenden Städte oder Gemeinden im
Kreis Ostholstein befindet: Altenkrempe, Eutin, Neustadt i. H.,
Schashagen, Sierksdorf, Süsel. In diesem Fall wird das NEF der
Auftraggeberin den Arzt in seiner Funktion als NA und auch als LNA an
diesem Ort abholen und zur Einsatzstelle bringen.
Zu 2: siehe Ausführungen zu Nr. 1.
Zu 3: Grundsätzlich gelten auch an Wochenenden die gleichen
Bedingungen.
Frage 2Berücksichtigung des § 23c SGB IV und alternative
Organisationsmodelle
Gemäß § 23c Abs. 2 SGB IV geht der Gesetzgeber ausdrücklich davon
aus, dass ärztliche Tätigkeiten im öffentlichen Rettungsdienst auch
nebenberuflich und außerhalb klassischer Arbeitsverhältnisse erbracht
werden können.

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Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung,
• ob und in welcher Weise alternative, gesetzlich vorgesehene
Organisationsmodelle der Notarztgestellung (insbesondere gemäß §
23c SGB IV) in die Konzeption der Ausschreibung einbezogen wurden
und
• aus welchen Gründen die Leistungserbringung ausschließlich im
Modell der Arbeitnehmerüberlassung vorgesehen ist und
• ob die Auftraggeberin andere Organisationsmodelle als
vergaberechtskonform und gleichwertig anerkennen würde, sofern die
vertraglich geschuldete Leistung vollständig erfüllt wird.
Wir weisen darauf hin, dass diese Frage auch im Hinblick auf die
Gewährleistung eines möglichst breiten Wettbewerbs von wesentlicher
Bedeutung ist.
Antwort 2Die Festlegung des Leistungsgegenstandes obliegt ausschließlich dem
Auftraggeber im Rahmen des sog. Leistungsbestimmungsrechts.
Vorliegend hat der Auftraggeber das Leistungsbestimmungsrecht
dahingehend ausgeübt, dass eine Leistung in Form der
Arbeitnehmerüberlassung beschafft wird.
Andere Organisationsmodelle werden nicht beschafft. Entspricht ein
Angebot nicht den Vorgaben der Leistungsbeschreibung und damit
insbesondere nicht den Vorgaben zur Arbeitnehmerüberlassung, dann
wäre dieses gemäß § 57 VgV zwingend vom Verfahren auszuschließen.
Frage 3Einordnung als Arbeitnehmerüberlassung
In den Vergabeunterlagen wird ausgeführt, dass es sich bei der
ausgeschriebenen Leistung um eine als Arbeitnehmerüberlassung
einzuordnende reine Personalgestellung handelt. Die angeführten
Gerichtsurteile befassen sich nicht mit Arbeitnehmerüberlassung.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung,
• auf welcher konkreten rechtlichen und tatsächlichen Grundlage die
Einordnung als Arbeitnehmerüberlassung erfolgt ist und
• inwieweit diese Einordnung auf einer konkreten Bewertung der
tatsächlichen Ausgestaltung der Leistung beruht und wie diese
Bewertung im Einzelnen hergeleitet wurde.
Wir weisen darauf hin, dass die bloße Festlegung der Einordnung ohne
entsprechende Konkretisierung für die Bieter nicht ausreichend ist, um die

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hiermit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken belastbar zu
bepreisen.
Antwort 3Die Einordnung als Arbeitnehmerüberlassung erfolgte im Rahmen des der
Auftraggeberin obliegenden Leistungsbestimmungsrechts. Die Leistung
ist eindeutig und erschöpfend beschrieben, sodass kein Anhaltspunkt
dafür ersichtlich ist, dass eine Kalkulation nicht möglich wäre. Dies gilt
insbesondere vor dem Hintergrund, dass für alle Bieter verpflichtend
vorgegeben ist, dass die Leistung als Arbeitnehmerüberlassung zu
erbringen ist.
Frage 4Vereinbarkeit der vorgesehenen Leistung mit den Vorgaben des AÜG
Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Vertragslaufzeit, einer 24/7-
Gestellung über eine Laufzeit von bis zu 6 Jahren, der dauerhaften
Struktur der Leistung sowie der organisatorischen Einbindung der
eingesetzten Notärzte bitten wir um Erläuterung,
• wie die Auftraggeberin die Vereinbarkeit der vorgesehenen Leistung
mit dem Charakter der Arbeitnehmerüberlassung als grundsätzlich
vorübergehende Überlassung bewertet,
• wie die dauerhafte Sicherstellung einer 24/7-Strukturleistung mit den
Vorgaben des AÜG in Einklang gebracht wird und
• welche rechtliche Bewertung die Auftraggeberin hinsichtlich der
organisatorischen Eingliederung und der bestehenden
Weisungsrechte vornimmt und wie diese Bewertung für die Bieter
nachvollziehbar dargelegt wird.
• wie die Auftraggeberin sicherstellt, dass die Bieter in ihren Konzepten
zur Ausfallsicherheit die notwendige Personalrotation spätestens alle
18 Monate rechtssicher kalkuliert haben, um eine unzulässige
Dauerüberlassung einzelner Personen bzw. einen institutionellen
Rechtsmissbrauch zu vermeiden?
Antwort 4Der Charakter der Arbeitnehmerüberlassung als grundsätzlich
vorübergehende Überlassung ist dadurch gewährleistet, dass die zum
Einsatz kommenden Arbeitnehmer nicht länger als maximal 18 Monate
am Stück für den Auftraggeber tätig werden dürfen.
Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die Tatsache, dass die
notärztliche Versorgung an 24 Stunden am Tag an sieben Tagen der
Woche zu gewährleisten ist, den Vorgaben des AÜG entgegenstehen
sollte.
Die rechtliche Bewertung der Auftraggeberin in Bezug auf die
Eingliederung und die Weisungsgebundenheit stützt sich auf die
Rechtsprechung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein und des

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Bundessozialgerichts zu sogenannten Honorarnotärzten, auf welche in
den Vergabeunterlagen hingewiesen würde. Diese für das Sozialrecht
maßgebliche Bewertung ist aus Sicht der Auftraggeberin auch auf das
Arbeitsrecht übertragbar.
Eine Verpflichtung der Auftraggeberin zu erläutern, warum sie das
ausschließlich ihr obliegende Leistungsbestimmungsrecht in einer
konkreten Art und Weise ausgeübt hat, besteht nicht. Dies gilt umso mehr,
wenn – wie vorliegend – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch
die Ausgestaltung der Leistung als Arbeitnehmerüberlassung in Rechte
der Bieter eingegriffen würde.
Nach den Vorgaben der Vergabeunterlagen ist jeder Bieter zur
Berücksichtigung der Vorgaben des AÜG und insbesondere der
zulässigen Höchstdauer der Überlassung von 18 Monaten verpflichtet.
Dies gilt sowohl für die Konzepte als auch für die Kalkulation des
Angebotspreises.
Frage 5Genehmigungspflicht nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
(AÜG)
Im Vertragsentwurf ist vorgesehen, dass der Auftragnehmer unverzüglich
nach Zuschlagserteilung eine Genehmigung nach dem
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu beantragen und vor
Leistungsbeginn nachzuweisen hat.
Da die Erteilung einer AÜG-Erlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit
ein komplexes Prüfverfahren darstellt und die Zuverlässigkeit des Bieters
unmittelbar berührt, bitten wir ergänzend um Klarstellung,
• aus welchen Gründen der Nachweis der AÜG-Genehmigung zur
Sicherung der Leistungsfähigkeit nicht bereits mit Angebotsabgabe
gefordert wird, obwohl es sich hierbei um eine zentrale Voraussetzung
für die rechtmäßige Leistungserbringung handelt und
• wie die Auftraggeberin sicherstellt, dass das Risiko einer nicht
rechtzeitig vorliegenden Genehmigung nicht zu Lasten des
Auftragnehmers oder des Vergabeverfahrens insgesamt geht.
Wir weisen darauf hin, dass das Fehlen einer solchen Genehmigung zum
Zeitpunkt der Zuschlagserteilung erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich
der rechtssicheren Vertragsdurchführung begründen kann.
Antwort 5Die Vorlage der Genehmigung wird zu Gunsten eines möglich breiten
Wettbewerbs erst nach der Zuschlagserteilung verlangt. Würde die
Genehmigung bereits mit dem Angebot verlangt, wären Bieter, die noch
nicht über die Genehmigung verfügen, gezwungen, diese zu beantragen,
ohne zu wissen, ob sie für die Ausführung des Auftrags in Betracht
kommen.

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Nach Ansicht der Auftraggeberin liegt zwischen Zuschlag und
Leistungsbeginn hinreichend Zeit, um die Genehmigung zu beantragen.
Darüber hinaus steht es jedem Bieter frei, den Antrag auch schon früher
zu stellen, wenn er das Risiko eingehen möchte, zwar die Genehmigung,
aber ggf. den Zuschlag nicht zu erhalten.
Frage 6Equal Pay / Equal Treatment (AÜG)
Vor dem Hintergrund der Anwendung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bitten wir um Klarstellung,
• welche Vergleichsarbeitnehmer zugrunde gelegt werden,
• welche konkreten Arbeitsbedingungen (insbesondere
Arbeitszeitregelungen, Bereitschaftsdienst, Zuschläge etc.) für
vergleichbare Beschäftigte maßgeblich sind,
• welche konkreten Entgeltbestandteile (Grundvergütung, Zuschläge,
Bereitschaftsdienstvergütung etc.) heranzuziehen sind und
• welche Eingruppierung innerhalb des Tarifvertrages für den
öffentlichen Dienst bzw. welche Vergleichsposition für die eingesetzten
Notärzte zugrunde gelegt wird.
Wir weisen darauf hin, dass diese Angaben für eine rechtssichere und
belastbare Kalkulation zwingend erforderlich sind.
Antwort 6Die Vorgaben des AÜG zur Gleichstellung werden vorliegend dadurch
eingehalten, dass für alle Bieter in den Vergabeunterlagen verbindlich
mitgeteilt wurde, dass bei der Auftraggeberin der TVöD-VKA zur
Anwendung kommt.
Die Auftraggeberin beschäftigt derzeit keine eigenen Notärzte. Wenn die
Auftraggeberin eigene Notärzte beschäftigen würde, dann würden diese
in EG 14 eingruppiert.
Im Übrigen wird auf die Vorgaben des TVöD-VKA verwiesen.
Frage 7Preisgleitklausel und Tarifdynamik (Equal Pay)
Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Vertragslaufzeit von bis zu sechs
Jahren sowie der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
(AÜG) und des damit verbundenen Equal Pay-Grundsatzes unter
Bezugnahme auf den TVöD-VKA bitten wir um Klarstellung,
• ob der Vertrag eine Preisgleitklausel enthält, die tarifliche
Entwicklungen im TVöD-VKA als maßgebliches Referenzsystem für
Equal Pay berücksichtigt, und

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• in welcher Weise tarifliche Entgeltsteigerungen während der
Vertragslaufzeit im Rahmen der Vergütung abgebildet werden.
Für den Fall, dass keine entsprechende Preisgleitklausel vorgesehen ist,
bitten wir um Erläuterung,
• wie die Auftraggeberin sicherstellt, dass die hieraus resultierenden
Kostensteigerungen rechtssicher und belastbar kalkuliert werden können,
ohne dass dies zu erheblichen Kalkulationsunsicherheiten oder
Wettbewerbsverzerrungen führt, und
in welcher Weise die sich aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
ergebenden Equal-Pay Verpflichtungen – insbesondere im Falle von
tariflichen Entgeltsteigerungen – während der Vertragslaufzeit
berücksichtigt und vergütungsseitig abgebildet werden. Wir weisen darauf
hin, dass diese Aspekte für die wirtschaftliche Kalkulation sowie für die
Vergleichbarkeit der Angebote von wesentlicher Bedeutung sind.
Antwort 7Eine Preisgleitklausel besteht nicht. Die Kalkulation des Angebots und
damit die Abbildung etwaiger Kostenrisiken ist ureigene Aufgabe des
Bieters, der ggf. mit entsprechenden Wagniszuschlägen zu begegnen ist.
Folglich sind keine Anhaltspunkte für einen Wettbewerbsverstoß
ersichtlich und weitere Erläuterungen damit entbehrlich.
Frage 8Arbeitszeitrechtliche Umsetzung (ArbZG)
Gemäß § 4 ArbZG sind bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden
Ruhepausen zu gewähren, die eine vollständige Freistellung von Arbeits-
und Bereitschaftspflichten voraussetzen.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um konkrete Erläuterung,
• wie die gesetzlichen Ruhepausen im Rahmen der vorgesehenen 24-
Stunden-Dienste tatsächlich organisatorisch umgesetzt werden und
• wie konkret sichergestellt wird, dass während dieser Zeiten keine
Einsatzverpflichtung und keine Erreichbarkeit besteht, sowie
• wie in diesem Zusammenhang die durchgehende Einsatzbereitschaft
organisatorisch sichergestellt wird.
Antwort 8Es wird auf § 7 ArbZG und die entsprechenden Regelungen im TVöD-VKA
zur Verlängerung der Arbeitszeit verwiesen.
Die Auftraggeberin hat zudem eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit
geschlossen, welche die Pausen explizit regelt. Da die Ärzte in den
Betrieb der Auftraggeberin eingegliedert werden, ist auch diese für die
Gewährleistung von arbeitszeitkonformen Pausen verantwortlich und wird
dieser Verpflichtung nachkommen.

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Frage 9Organisatorische Eingliederung und Leistungsabgrenzung
Vor dem Hintergrund der vorgesehenen organisatorischen Einbindung der
eingesetzten Notärzte bitten wir um Klarstellung,
• in welchem Umfang die Auftraggeberin fachliche, organisatorische und
zeitliche Weisungen gegenüber den eingesetzten Notärzten ausübt,
• wie die Abgrenzung zwischen den Weisungsrechten des
Auftraggebers und den arbeitsrechtlichen Befugnissen des
Auftragnehmers erfolgt und
• welche konkreten Leistungen über die bloße Gestellung von Personal
hinaus vom Auftragnehmer geschuldet werden.
Zudem bitten wir um Erläuterung,
• wie sich die Leistung des Auftragnehmers von einer bloßen
Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers abgrenzt und
• in welchem Umfang der Auftragnehmer für die Qualität der Leistung
verantwortlich ist.
Diese Aspekte sind für die rechtliche Einordnung der Leistung sowie für
die wirtschaftliche und rechtliche Bewertung von wesentlicher Bedeutung.
Antwort 9Es wird auf die Vorgaben der Leistungsbeschreibung verwiesen, welche
die vom Auftragnehmer geforderte Leistung erschöpfend beschreibt.
Sofern einzelne Fragen unklar geblieben sein sollten, bitten wir die Frage
zu präzisieren.
Frage 10Unternehmerische Eigenständigkeit des Auftragnehmers
Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Leistungsstruktur bitten wir um
Klarstellung,
• in welchem Umfang dem Auftragnehmer eigene organisatorische
Gestaltungsspielräume bei der Leistungserbringung verbleiben.
• welche unternehmerischen Leistungen über die reine
Personalgestellung hinaus vom Auftragnehmer erwartet werden.
Diese Aspekte sind für die Einordnung der Leistung sowie für die
wirtschaftliche Kalkulation von wesentlicher Bedeutung.
Antwort 10Es wird auf die Vorgaben der Leistungsbeschreibung und die Antwort auf
Frage 9 verwiesen.

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Frage 11Nachunternehmerverbot und Wettbewerbsöffnung
Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Beschränkungen hinsichtlich des
Einsatzes von Nachunternehmern bitten wir um Klarstellung,
• aus welchen Gründen der Einsatz von Nachunternehmern
ausgeschlossen bzw. eingeschränkt wird und
• inwieweit diese Vorgaben im Hinblick auf die Gewährleistung eines
möglichst breiten Wettbewerbs erforderlich sind.
Wir bitten um Erläuterung, da diese Regelung erhebliche Auswirkungen
auf die Strukturierung der Leistungserbringung sowie auf die
Teilnahmebedingungen hat.
Antwort 11Es wird auf § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG und die Erläuterungen unter Ziff. 11 der
Aufforderung zur Angebotsabgabe (AzA) verwiesen.
Frage 12Haftungs- und Risikoverteilung
Hintergrund: Gemäß den Vergabeunterlagen ist der Auftragnehmer
verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung vorzuhalten, die
insbesondere auch die Rückgriffshaftung der Auftraggeberin bei Schäden
im Rahmen der Amtshaftung abdeckt.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung,
• wie die Verteilung von Haftungs- und Risikosphären zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer im Einzelnen ausgestaltet ist,
• inwieweit der Auftragnehmer für Risiken haftet, die außerhalb seines
unmittelbaren Einflussbereichs liegen (insbesondere organisatorische
Abläufe, Einsatzsteuerung und Infrastruktur des Auftraggebers) und
• wie diese Risiken im Rahmen der Angebotskalkulation berücksichtigt
werden sollen.
Diese Aspekte sind für die Bewertung der wirtschaftlichen Risiken von
wesentlicher Bedeutung.
Antwort 12Es wird auf die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 09.01.2003 -
III ZR 217/01, verwiesen. Danach haftet der Rettungsdienstträger für
Behandlungsfehler eines Notarztes im Rahmen der Amtshaftung. Die
geforderte Haftpflichtversicherung dient dazu, etwaige Regressansprüche
des Rettungsdienstträgers gegenüber dem Leistungserbringer
abzusichern. Ob ein solcher Regressanspruch besteht, richtet sich nach
den §§ 280 ff. BGB und kann nicht vorab beurteilt werden.
Die Berücksichtigung sich ggf. ergebender wirtschaftlicher Risiken obliegt
dem Bieter im Rahmen seiner Angebotskalkulation.

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Frage 13Vergütung und Abwicklung der ÄLRD-Dienste
Laut Leistungsbeschreibung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die
Ärztliche Leitung Rettungsdienst (ÄLRD) für bis zu zwei 24-Stunden-
Dienste pro Monat einzubinden.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung,
• wie die finanzielle Abwicklung dieser Dienste erfolgt, insbesondere ob
die vereinbarte Vergütung (Pauschale bzw. Stundensatz) an den
Auftragnehmer ungekürzt weitergezahlt wird oder ob eine
entsprechende Gutschrift bzw. Kürzung vorgesehen ist,
• wie die vertragliche Einbindung dieser Leistungen ausgestaltet ist,
sofern das Personal durch die Auftraggeberin gestellt wird, und
• wer in diesen Einsatzzeiten rechtlich als Arbeitgeber im Sinne des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gilt und wie die Einhaltung der
entsprechenden gesetzlichen Vorgaben sichergestellt wird.
Wir bitten um Erläuterung, da diese Aspekte für die rechtliche Einordnung
der Leistung sowie für die wirtschaftliche Kalkulation von wesentlicher
Bedeutung sind.
Antwort 13Da die Bieter den Einsatz des ÄLRD bei der Kalkulation zu
berücksichtigen haben, besteht kein Raum für eine gesonderte finanzielle
Abwicklung.
Die vertragliche Einbindung dieser Leistung ergibt sich durch die
Leistungsbeschreibung und den hierauf Bezug nehmenden
Beauftragungsvertrag in Anlage 2 der Vergabeunterlagen.
Arbeitgeber des ÄLRD ist die Auftraggeberin.
Frage 14Spezifische Anforderungen Los 2 (LNA-Qualifikation &
Führerschein)
Für Los 2 (Neustadt i. H.) müssen alle Notärzte die LNA-Qualifikation
besitzen und über eine Fahrerlaubnis verfügen.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung,
• ob die höhere Qualifikation und Funktion als Leitender Notarzt (LNA)
bei der Vergütung gesondert berücksichtigt wird oder ob die
Auftraggeberin die Gestellung von entsprechend qualifiziertem
Fachpersonal zum Standardsatz erwartet, insbesondere im Hinblick
auf die maßgeblichen Entgeltstrukturen des Auftraggebers nach
TVöD-VKA,
• welcher konkrete Einsatzfall die Anforderung einer Fahrerlaubnis
erforderlich macht und wie diese Anforderung mit der Stellung des NEF

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einschließlich Fahrpersonal durch die Auftraggeberin in Einklang steht,
insbesondere ob vorgesehen ist, dass der Notarzt das Einsatzfahrzeug
selbst führt oder anderweitig fahrerische Tätigkeiten übernimmt,
• ob und in welchem Umfang die Auftraggeberin eine Einweisung bzw.
Schulung der eingesetzten Notärzte in das Führen von
Einsatzfahrzeugen – insbesondere unter Inanspruchnahme von
Sonderrechten – vorsieht und wer die hierfür anfallenden Kosten trägt,
sowie
• wie die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in diesen Fällen
ausgestaltet ist, insbesondere im Hinblick auf Schäden im
Zusammenhang mit dem Führen von Einsatzfahrzeugen.
Antwort 14Es erfolgt keine gesonderte Vergütung für den LNA gegenüber den
sonstigen Notärzten. Die Leistung wird ausschließlich zu dem vom Bieter
im Preisblatt angebotenen Preis vergütet.
Die Vorgabe, dass der LNA über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen
muss, ist durch das Leistungsbestimmungsrecht der Auftraggeberin
gedeckt. Einer weitergehenden Rechtfertigung bedarf es nicht.
Grundsätzlich werden die LNA von einem durch die Auftraggeberin
gestellten Fahrer gefahren. Sie sollen aber stets in der Lage sein, das
Fahrzeug in Ausnahmesituationen auch selbst zu führen.
Erklärt sich der Arzt bereit, ein Fahrzeug selbständig zu lenken, erhält er
in jedem Falle eine Einweisung in das Fahrzeug und auf Wunsch auch ein
Fahrsicherheitstraining.
Für den Fall, dass der NA im Einsatz ein Einsatzfahrzeug lenkt und es
hierbei zu einem Schaden kommt, liegt – wie im Rettungsdienst sonst –
ein Fall der Amtshaftung vor. Zur Möglichkeit, den Leistungserbringer in
Regress zu nehmen, wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
Frage 15Leitender Notarzt (LNA) – Bestellung und Einbindung
Vor dem Hintergrund, dass der Notarzt im Rahmen der
Leistungserbringung auch als Leitender Notarzt (LNA) eingesetzt werden
soll, bitten wir um Klarstellung,
• wer für die Bestellung bzw. Anerkennung der eingesetzten Notärzte als
Leitende Notärzte verantwortlich ist,
• ob der Auftragnehmer eigenständig Personal mit LNA-Funktion
einsetzen kann oder ob eine vorherige Abstimmung bzw. Freigabe
durch die Auftraggeberin bzw. den ÄLRD erforderlich ist,
• welche Zeitspanne typischerweise zwischen der Anmeldung eines
neuen Notarztes am Standort Neustadt beim Auftraggeberin und

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dessen Bestellung bzw. Anerkennung als Leitender Notarzt durch den
Träger zu erwarten ist und
• wie sichergestellt wird, dass die eingesetzten Notärzte die
Anforderungen an die Funktion als LNA im konkreten
Rettungsdienstbereich erfüllen.
Zudem bitten wir um Erläuterung,
• wie die Verantwortlichkeiten und Entscheidungsbefugnisse in der
Funktion als Leitender Notarzt im Verhältnis zwischen Auftraggeber
und Auftragnehmer ausgestaltet sind, insbesondere im Hinblick auf die
Einbindung in die Einsatzleitung gemäß § 20 SHRDG und
• wie diese Funktion mit der vorgesehenen Einordnung der Leistung als
Arbeitnehmerüberlassung in Einklang steht, insbesondere vor dem
Hintergrund, dass es sich bei der Funktion des Leitenden Notarztes
um eine eigenverantwortliche und koordinierende Tätigkeit innerhalb
der Einsatzleitung handelt.
• ob die Auftraggeberin im Rahmen der Fortbildungskosten der LNA
auch die anfallenden Lohnkosten übernimmt, da sie das Personal vom
Auftragnehmer angefordert hat.
Antwort 15Die Bestellung zum LNA erfolgt durch die Auftraggeberin.
Es dürfen nur durch die Auftraggeberin bestellte LNA zum Einsatz
gebracht werden.
Die Bestellung zur/zum LNA kann bei Vorliegen aller Voraussetzungen
kurzfristig, in jedem Falle innerhalb von 10 Arbeitstagen, erfolgen.
Der Leistungserbringer ist zur Einhaltung der Vorgaben der
Vergabeunterlagen verpflichtet. Hierzu gehört auch, dass die von ihm als
LNA zur Verfügung gestellten Notärzte die Vorgaben der
Vergabeunterlagen in Bezug auf die Qualifikation und erfüllen. Auf
Ziff. 4.1.1 der Leistungsbeschreibung wird verwiesen.
Es gelten die Vorgaben der Leistungsbeschreibung, des SHRDG, der
SHRDG DVO und des Konzepts zur Bewältigung von Massenanfällen von
Verletzten (MANV) in Schleswig-Holstein.
Da nach der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die
Weisungsgebundenheit – vornehmlich bei Diensten höherer Art –
eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am
Arbeitsprozess“ verfeinert sein kann, steht die Koordinierungsfunktion des
LNA der Arbeitnehmerüberlassung nicht entgegen.
Diese Kosten werden nicht gesondert übernommen. Der
Leistungserbringer erhält nur die Vergütung gemäß Preisblatt.

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Frage 16Bewertungssystematik
Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Gewichtung von Preis (60 %) und
Konzept (40 %) sowie der unterschiedlichen Punkteskalen – Preis wird mit
bis zu 100 Punkten und Konzeptinhalte mit maximal 10 Punkten je
Unterkriterium bewertet – bitten wir um Klarstellung,
• wie die Auftraggeberin sicherstellt, dass die Bewertung der
Konzeptinhalte mit einer Punkteskala von 0 bis 10 eine ausreichende
Differenzierung zwischen den Angeboten ermöglicht, obwohl das
Konzept mit insgesamt 40 % in die Gesamtwertung einfließt und
• wie gewährleistet wird, dass die vergleichsweise geringe
Punktespanne bei der Konzeptbewertung nicht dazu führt, dass
Unterschiede im Preis die Gesamtwertung faktisch stärker prägen als
die vorgesehene Gewichtung vermuten lässt.
Wir bitten um Erläuterung, da diese Aspekte für die Transparenz und
Vergleichbarkeit der Angebotswertung von wesentlicher Bedeutung sind.
Antwort 16Die für das jeweilige Konzept erreichte Punktzahl von einem bis zu
10 Punkten wird mit dem in der Tabelle unter Ziff. 14.2.1 der Aufforderung
zur Angebotsabgabe (AzA) für das jeweilige Konzept dargestellten
prozentualen Anteil an der Gesamtwertung multipliziert. Hierdurch ist eine
ausreichende Differenzierung sichergestellt. Im Übrigen wurde die
Rechtmäßigkeit des hier verwendeten Wertungsmaßstab durch die
Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt (vgl. OLG Celle, Beschl. v.
11.06.2015 – 13 Verg 4/15).
Frage 17Preisblatt
Gehen wir richtig in der Annahme, dass die Auftraggeberin Angebote
ausschließt, bei denen im Preisblatt (Anlage 9) die Kosten für die AÜG-
Genehmigung oder die vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen (analog G24/G42) nicht erkennbar eingepreist
wurden?
Antwort 17Im Preisblatt sind die Kosten nach den vorgegebenen Kostenarten
aufzuschlüsseln. Eine weitergehende Aufschlüsselung ist nicht
erforderlich. Der vom Bieter angebotene Preis umfasst die
Leistungserbringung gemäß sämtlicher Vorgaben der Vergabeunterlagen,
insbesondere der Leistungsbeschreibung.
Frage 18Benennung der antragstellenden Person
Wir bitten um Präzisierung, ob die antragstellende Person zwingend
namentlich im vorgesehenen Portal zu hinterlegen ist oder ob alternativ
eine eindeutige schriftliche Benennung innerhalb der Antragsunterlagen
als ausreichend angesehen wird.

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Antwort 18Eine Benennung innerhalb der Antragsunterlagen ist ausreichend.
Frage 19Frage 19Nachweis personeller Qualifikationen
Wir bitten um Klarstellung, in welchem Umfang die geforderten
personellen Qualifikationen (insbesondere Approbation sowie
einschlägige Zusatzbezeichnungen) bereits mit Antragstellung
nachzuweisen sind.
Antwort 19Es sind nur die in den Vergabeunterlagen ausdrücklich benannten
Unterlagen mit der Angebotsabgabe erforderlich.
Nachweise der personellen Qualifikation der einzelnen Ärzte sind bei
Angebotsabgabe nicht erforderlich.
Frage 20Qualitätsmanagementsystem (QMS)
Im Hinblick auf die Anforderungen an ein Qualitätsmanagementsystem für
die ausgeschriebene Leistung bitten wir um weitere Konkretisierung:
a) Welche Ansätze oder Nachweise werden im Sinne der Ausschreibung
als „vergleichbar“ zu einem etablierten Qualitätsmanagementsystem
gewertet?
b) Gibt es inhaltliche Schwerpunkte oder verpflichtend abzubildende
Prozesse (z. B. Qualitätssicherung, Dokumentation,
Verantwortlichkeiten, Ablaufbeschreibungen)?
c) Sofern ein gleichwertiges Qualitätsmanagementsystem zum Zeitpunkt
der Antragstellung noch nicht vorliegt, bitten wir um Auskunft, ob eine
schrittweise Implementierung bis zum Leistungsbeginn bzw. innerhalb
einer definierten Frist vorgesehen und zulässig ist.
Antwort 20Zu a): Eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich. Das QM-System
muss, sofern es nicht nach DIN EN ISO 9001:2008 bzw. nach DIN EN ISO
9001:2015 oder KTQ zertifiziert ist, mit diesen genannten Systemen
vergleichbar sein.
Zu b): Es muss sich um ein System handeln, welches mit den genannten
vergleichbar ist und sich daher an den dortigen Vorgaben orientieren.
Zu c): Ein gleichwertiges System muss bei Angebotsabgabe bestehen und
nachgewiesen werden. Eine schrittweise Implementierung bis zum
Leistungsbeginn ist nicht zulässig.
Frage 21Wer ist die mit der Führung der Geschäfte bestellte Person (siehe Ziffer
13.2.2 zur Aufforderung zur Angebotsabgabe)?

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Antwort 21Die Beantwortung der Frage hängt einerseits von der Rechtsform des
Bieters und andererseits von den hierzu durch den Bieter getroffenen
Regelungen ab.
Es handelt sich grundsätzlich um die Person oder die Personen, die für
den Bieter vertretungsberechtigt sind, also zur Führung der Geschäfte
bestellt sind. Dies ist bspw. bei einer GmbH regelmäßig der oder die
Geschäftsführer.
Frage 22In Ihrer Bekanntmachung verlangen Sie unter Ziff. 5.1.9. den „Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung über den gesamten Vertragszeitraum, beginnend spätestens zum 01.01.2027 inklusive des Zeitraums der Verlängerungsoption (bis 31.12.2032)“. Der Nachweis kann durch Vorlage einer bestehenden Versicherungspolice oder durch die Bestätigung eines Versicherers über dessen Bereitschaft, im Falle der Zuschlagserteilung eine solche Versicherung abzuschließen und über den gesamten Vertragszeitraum – einschließlich Verlängerungsoption – aufrechtzuerhalten, geführt werden. Ein Versicherungsvertrag über eine Vertragsdauer von 6 Jahren (01.01.2027 – 31.12.2032), der Ihnen schon im Mai 2026 nachgewiesen werden muss bzw. die vom Versicherer entsprechende Bereitschaft zum Abschluss eines solchen Vertrages ist nach unserer Erfahrung unüblich in der Praxis. Wir möchten Sie höflich darauf hinweisen, dass Ihre Anforderung nicht der Marktgängigkeit entspricht. Üblicherweise werden Versicherungsverträge über eine kürzere Laufzeit geschlossen und verlängern sich, falls sie nicht gekündigt werden. Wir bitten Sie, als Nachweis für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit auch solche Versicherungsnachweise ausreichen zu lassen, die die geforderte Mindestdeckungssumme zum jetzigen Zeitpunkt bzw. zum 01.01.2027 bestätigen. Wir bitten Sie weiter, den Nachweis über den Zeitraum bis zum 31.12.2032 zu streichen, da diese Anforderung nicht üblich ist. Eine Absicherung wäre über die Verpflichtung zur Neuvorlage auf Ihre Anforderung im Vertrag möglich.
Antwort 22Wie sich bereits aus den von Ihnen zitierten Vorgaben ergibt, ist es ausreichend, eine bestehende Versicherungspolice beizufügen, welche sich ohne Kündigung verlängert oder – sofern noch keine Versicherung besteht – die Bereitschaftserklärung eines Versicherers eine solche Haftpflichtversicherung abzuschließen, welche sich ohne Kündigung verlängert. Eine konkrete Versicherungsbestätigung oder Erklärung eines Versicherers bereits jetzt auf ein Kündigungsrecht zu verzichten ist nicht gefordert. Es sollten aber aus Sicht des Versicherers zum jetzigen Zeitpunkt keine Gründe bestehen, welche einer Versicherung über den gesamten Beauftragungszeitraum entgegenstehen.

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