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rdh. Rettungsdienst Holstein AöR
Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung
- Bieterinformation -
| Frage 1 | Im Rahmen des Vergabeverfahrens sind folgende Fragen zu LOT-002: | ||
|---|---|---|---|
| Los 2: Notarztstandort Neustadt i. H. aufgekommen: | |||
| 1. Wie wird die Zubringung der Ärztin/des Arztes in der Funktion als | |||
| Notärztin/Notarzt realisiert (von der Klinik/von zu Hause)? | |||
| 2. Wie wird die Zubringung der Ärztin/des Arztes in der Funktion als | |||
| leitende Notärztin/leitender Notarzt realisiert (von der Klinik/von zu | |||
| Hause)? | |||
| 3. Gelten am Wochenende die gleichen Bedingungen für den | |||
| Aufenthaltsort der Notärztin/des Notarztes wie an Wochentagen oder | |||
| kann der Dienst von zu Hause aus versehen werden? | |||
| Antwort 1 | Zu 1: Der Arzt hält sich von 7.00 bis 19.00 Uhr an der Wache auf. Dort | ||
| steht ebenfalls ein NEF der Auftraggeberin, welches den Arzt in seiner | |||
| Funktion als NA und als LNA zur Einsatzstelle bringt. In der Zeit von 19.00 | |||
| bis 7.00 h darf sich der Arzt (nur in Los 2) an einem anderen mit der | |||
| Auftraggeberin abgestimmten und von ihr genehmigten Ort aufzuhalten, | |||
| sofern sich dieser in einer der nachfolgenden Städte oder Gemeinden im | |||
| Kreis Ostholstein befindet: Altenkrempe, Eutin, Neustadt i. H., | |||
| Schashagen, Sierksdorf, Süsel. In diesem Fall wird das NEF der | |||
| Auftraggeberin den Arzt in seiner Funktion als NA und auch als LNA an | |||
| diesem Ort abholen und zur Einsatzstelle bringen. | |||
| Zu 2: siehe Ausführungen zu Nr. 1. | |||
| Zu 3: Grundsätzlich gelten auch an Wochenenden die gleichen | |||
| Bedingungen. | |||
| Frage 2 | Berücksichtigung des § 23c SGB IV und alternative | ||
| Organisationsmodelle | |||
| Gemäß § 23c Abs. 2 SGB IV geht der Gesetzgeber ausdrücklich davon | |||
| aus, dass ärztliche Tätigkeiten im öffentlichen Rettungsdienst auch | |||
| nebenberuflich und außerhalb klassischer Arbeitsverhältnisse erbracht | |||
| werden können. |
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rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
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| Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung, | |||
|---|---|---|---|
| • ob und in welcher Weise alternative, gesetzlich vorgesehene | |||
| Organisationsmodelle der Notarztgestellung (insbesondere gemäß § | |||
| 23c SGB IV) in die Konzeption der Ausschreibung einbezogen wurden | |||
| und | |||
| • aus welchen Gründen die Leistungserbringung ausschließlich im | |||
| Modell der Arbeitnehmerüberlassung vorgesehen ist und | |||
| • ob die Auftraggeberin andere Organisationsmodelle als | |||
| vergaberechtskonform und gleichwertig anerkennen würde, sofern die | |||
| vertraglich geschuldete Leistung vollständig erfüllt wird. | |||
| Wir weisen darauf hin, dass diese Frage auch im Hinblick auf die | |||
| Gewährleistung eines möglichst breiten Wettbewerbs von wesentlicher | |||
| Bedeutung ist. | |||
| Antwort 2 | Die Festlegung des Leistungsgegenstandes obliegt ausschließlich dem | ||
| Auftraggeber im Rahmen des sog. Leistungsbestimmungsrechts. | |||
| Vorliegend hat der Auftraggeber das Leistungsbestimmungsrecht | |||
| dahingehend ausgeübt, dass eine Leistung in Form der | |||
| Arbeitnehmerüberlassung beschafft wird. | |||
| Andere Organisationsmodelle werden nicht beschafft. Entspricht ein | |||
| Angebot nicht den Vorgaben der Leistungsbeschreibung und damit | |||
| insbesondere nicht den Vorgaben zur Arbeitnehmerüberlassung, dann | |||
| wäre dieses gemäß § 57 VgV zwingend vom Verfahren auszuschließen. | |||
| Frage 3 | Einordnung als Arbeitnehmerüberlassung | ||
| In den Vergabeunterlagen wird ausgeführt, dass es sich bei der | |||
| ausgeschriebenen Leistung um eine als Arbeitnehmerüberlassung | |||
| einzuordnende reine Personalgestellung handelt. Die angeführten | |||
| Gerichtsurteile befassen sich nicht mit Arbeitnehmerüberlassung. | |||
| Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung, | |||
| • auf welcher konkreten rechtlichen und tatsächlichen Grundlage die | |||
| Einordnung als Arbeitnehmerüberlassung erfolgt ist und | |||
| • inwieweit diese Einordnung auf einer konkreten Bewertung der | |||
| tatsächlichen Ausgestaltung der Leistung beruht und wie diese | |||
| Bewertung im Einzelnen hergeleitet wurde. | |||
| Wir weisen darauf hin, dass die bloße Festlegung der Einordnung ohne | |||
| entsprechende Konkretisierung für die Bieter nicht ausreichend ist, um die |
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rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
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| hiermit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken belastbar zu | |||
|---|---|---|---|
| bepreisen. | |||
| Antwort 3 | Die Einordnung als Arbeitnehmerüberlassung erfolgte im Rahmen des der | ||
| Auftraggeberin obliegenden Leistungsbestimmungsrechts. Die Leistung | |||
| ist eindeutig und erschöpfend beschrieben, sodass kein Anhaltspunkt | |||
| dafür ersichtlich ist, dass eine Kalkulation nicht möglich wäre. Dies gilt | |||
| insbesondere vor dem Hintergrund, dass für alle Bieter verpflichtend | |||
| vorgegeben ist, dass die Leistung als Arbeitnehmerüberlassung zu | |||
| erbringen ist. | |||
| Frage 4 | Vereinbarkeit der vorgesehenen Leistung mit den Vorgaben des AÜG | ||
| Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Vertragslaufzeit, einer 24/7- | |||
| Gestellung über eine Laufzeit von bis zu 6 Jahren, der dauerhaften | |||
| Struktur der Leistung sowie der organisatorischen Einbindung der | |||
| eingesetzten Notärzte bitten wir um Erläuterung, | |||
| • wie die Auftraggeberin die Vereinbarkeit der vorgesehenen Leistung | |||
| mit dem Charakter der Arbeitnehmerüberlassung als grundsätzlich | |||
| vorübergehende Überlassung bewertet, | |||
| • wie die dauerhafte Sicherstellung einer 24/7-Strukturleistung mit den | |||
| Vorgaben des AÜG in Einklang gebracht wird und | |||
| • welche rechtliche Bewertung die Auftraggeberin hinsichtlich der | |||
| organisatorischen Eingliederung und der bestehenden | |||
| Weisungsrechte vornimmt und wie diese Bewertung für die Bieter | |||
| nachvollziehbar dargelegt wird. | |||
| • wie die Auftraggeberin sicherstellt, dass die Bieter in ihren Konzepten | |||
| zur Ausfallsicherheit die notwendige Personalrotation spätestens alle | |||
| 18 Monate rechtssicher kalkuliert haben, um eine unzulässige | |||
| Dauerüberlassung einzelner Personen bzw. einen institutionellen | |||
| Rechtsmissbrauch zu vermeiden? | |||
| Antwort 4 | Der Charakter der Arbeitnehmerüberlassung als grundsätzlich | ||
| vorübergehende Überlassung ist dadurch gewährleistet, dass die zum | |||
| Einsatz kommenden Arbeitnehmer nicht länger als maximal 18 Monate | |||
| am Stück für den Auftraggeber tätig werden dürfen. | |||
| Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die Tatsache, dass die | |||
| notärztliche Versorgung an 24 Stunden am Tag an sieben Tagen der | |||
| Woche zu gewährleisten ist, den Vorgaben des AÜG entgegenstehen | |||
| sollte. | |||
| Die rechtliche Bewertung der Auftraggeberin in Bezug auf die | |||
| Eingliederung und die Weisungsgebundenheit stützt sich auf die | |||
| Rechtsprechung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein und des |
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rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
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| Bundessozialgerichts zu sogenannten Honorarnotärzten, auf welche in | |||
|---|---|---|---|
| den Vergabeunterlagen hingewiesen würde. Diese für das Sozialrecht | |||
| maßgebliche Bewertung ist aus Sicht der Auftraggeberin auch auf das | |||
| Arbeitsrecht übertragbar. | |||
| Eine Verpflichtung der Auftraggeberin zu erläutern, warum sie das | |||
| ausschließlich ihr obliegende Leistungsbestimmungsrecht in einer | |||
| konkreten Art und Weise ausgeübt hat, besteht nicht. Dies gilt umso mehr, | |||
| wenn – wie vorliegend – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch | |||
| die Ausgestaltung der Leistung als Arbeitnehmerüberlassung in Rechte | |||
| der Bieter eingegriffen würde. | |||
| Nach den Vorgaben der Vergabeunterlagen ist jeder Bieter zur | |||
| Berücksichtigung der Vorgaben des AÜG und insbesondere der | |||
| zulässigen Höchstdauer der Überlassung von 18 Monaten verpflichtet. | |||
| Dies gilt sowohl für die Konzepte als auch für die Kalkulation des | |||
| Angebotspreises. | |||
| Frage 5 | Genehmigungspflicht nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz | ||
| (AÜG) | |||
| Im Vertragsentwurf ist vorgesehen, dass der Auftragnehmer unverzüglich | |||
| nach Zuschlagserteilung eine Genehmigung nach dem | |||
| Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu beantragen und vor | |||
| Leistungsbeginn nachzuweisen hat. | |||
| Da die Erteilung einer AÜG-Erlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit | |||
| ein komplexes Prüfverfahren darstellt und die Zuverlässigkeit des Bieters | |||
| unmittelbar berührt, bitten wir ergänzend um Klarstellung, | |||
| • aus welchen Gründen der Nachweis der AÜG-Genehmigung zur | |||
| Sicherung der Leistungsfähigkeit nicht bereits mit Angebotsabgabe | |||
| gefordert wird, obwohl es sich hierbei um eine zentrale Voraussetzung | |||
| für die rechtmäßige Leistungserbringung handelt und | |||
| • wie die Auftraggeberin sicherstellt, dass das Risiko einer nicht | |||
| rechtzeitig vorliegenden Genehmigung nicht zu Lasten des | |||
| Auftragnehmers oder des Vergabeverfahrens insgesamt geht. | |||
| Wir weisen darauf hin, dass das Fehlen einer solchen Genehmigung zum | |||
| Zeitpunkt der Zuschlagserteilung erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich | |||
| der rechtssicheren Vertragsdurchführung begründen kann. | |||
| Antwort 5 | Die Vorlage der Genehmigung wird zu Gunsten eines möglich breiten | ||
| Wettbewerbs erst nach der Zuschlagserteilung verlangt. Würde die | |||
| Genehmigung bereits mit dem Angebot verlangt, wären Bieter, die noch | |||
| nicht über die Genehmigung verfügen, gezwungen, diese zu beantragen, | |||
| ohne zu wissen, ob sie für die Ausführung des Auftrags in Betracht | |||
| kommen. |
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rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
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| Nach Ansicht der Auftraggeberin liegt zwischen Zuschlag und | |||
|---|---|---|---|
| Leistungsbeginn hinreichend Zeit, um die Genehmigung zu beantragen. | |||
| Darüber hinaus steht es jedem Bieter frei, den Antrag auch schon früher | |||
| zu stellen, wenn er das Risiko eingehen möchte, zwar die Genehmigung, | |||
| aber ggf. den Zuschlag nicht zu erhalten. | |||
| Frage 6 | Equal Pay / Equal Treatment (AÜG) | ||
| Vor dem Hintergrund der Anwendung des | |||
| Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bitten wir um Klarstellung, | |||
| • welche Vergleichsarbeitnehmer zugrunde gelegt werden, | |||
| • welche konkreten Arbeitsbedingungen (insbesondere | |||
| Arbeitszeitregelungen, Bereitschaftsdienst, Zuschläge etc.) für | |||
| vergleichbare Beschäftigte maßgeblich sind, | |||
| • welche konkreten Entgeltbestandteile (Grundvergütung, Zuschläge, | |||
| Bereitschaftsdienstvergütung etc.) heranzuziehen sind und | |||
| • welche Eingruppierung innerhalb des Tarifvertrages für den | |||
| öffentlichen Dienst bzw. welche Vergleichsposition für die eingesetzten | |||
| Notärzte zugrunde gelegt wird. | |||
| Wir weisen darauf hin, dass diese Angaben für eine rechtssichere und | |||
| belastbare Kalkulation zwingend erforderlich sind. | |||
| Antwort 6 | Die Vorgaben des AÜG zur Gleichstellung werden vorliegend dadurch | ||
| eingehalten, dass für alle Bieter in den Vergabeunterlagen verbindlich | |||
| mitgeteilt wurde, dass bei der Auftraggeberin der TVöD-VKA zur | |||
| Anwendung kommt. | |||
| Die Auftraggeberin beschäftigt derzeit keine eigenen Notärzte. Wenn die | |||
| Auftraggeberin eigene Notärzte beschäftigen würde, dann würden diese | |||
| in EG 14 eingruppiert. | |||
| Im Übrigen wird auf die Vorgaben des TVöD-VKA verwiesen. | |||
| Frage 7 | Preisgleitklausel und Tarifdynamik (Equal Pay) | ||
| Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Vertragslaufzeit von bis zu sechs | |||
| Jahren sowie der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes | |||
| (AÜG) und des damit verbundenen Equal Pay-Grundsatzes unter | |||
| Bezugnahme auf den TVöD-VKA bitten wir um Klarstellung, | |||
| • ob der Vertrag eine Preisgleitklausel enthält, die tarifliche | |||
| Entwicklungen im TVöD-VKA als maßgebliches Referenzsystem für | |||
| Equal Pay berücksichtigt, und |
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rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
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| • in welcher Weise tarifliche Entgeltsteigerungen während der | |||
|---|---|---|---|
| Vertragslaufzeit im Rahmen der Vergütung abgebildet werden. | |||
| Für den Fall, dass keine entsprechende Preisgleitklausel vorgesehen ist, | |||
| bitten wir um Erläuterung, | |||
| • wie die Auftraggeberin sicherstellt, dass die hieraus resultierenden | |||
| Kostensteigerungen rechtssicher und belastbar kalkuliert werden können, | |||
| ohne dass dies zu erheblichen Kalkulationsunsicherheiten oder | |||
| Wettbewerbsverzerrungen führt, und | |||
| in welcher Weise die sich aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz | |||
| ergebenden Equal-Pay Verpflichtungen – insbesondere im Falle von | |||
| tariflichen Entgeltsteigerungen – während der Vertragslaufzeit | |||
| berücksichtigt und vergütungsseitig abgebildet werden. Wir weisen darauf | |||
| hin, dass diese Aspekte für die wirtschaftliche Kalkulation sowie für die | |||
| Vergleichbarkeit der Angebote von wesentlicher Bedeutung sind. | |||
| Antwort 7 | Eine Preisgleitklausel besteht nicht. Die Kalkulation des Angebots und | ||
| damit die Abbildung etwaiger Kostenrisiken ist ureigene Aufgabe des | |||
| Bieters, der ggf. mit entsprechenden Wagniszuschlägen zu begegnen ist. | |||
| Folglich sind keine Anhaltspunkte für einen Wettbewerbsverstoß | |||
| ersichtlich und weitere Erläuterungen damit entbehrlich. | |||
| Frage 8 | Arbeitszeitrechtliche Umsetzung (ArbZG) | ||
| Gemäß § 4 ArbZG sind bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden | |||
| Ruhepausen zu gewähren, die eine vollständige Freistellung von Arbeits- | |||
| und Bereitschaftspflichten voraussetzen. | |||
| Vor diesem Hintergrund bitten wir um konkrete Erläuterung, | |||
| • wie die gesetzlichen Ruhepausen im Rahmen der vorgesehenen 24- | |||
| Stunden-Dienste tatsächlich organisatorisch umgesetzt werden und | |||
| • wie konkret sichergestellt wird, dass während dieser Zeiten keine | |||
| Einsatzverpflichtung und keine Erreichbarkeit besteht, sowie | |||
| • wie in diesem Zusammenhang die durchgehende Einsatzbereitschaft | |||
| organisatorisch sichergestellt wird. | |||
| Antwort 8 | Es wird auf § 7 ArbZG und die entsprechenden Regelungen im TVöD-VKA | ||
| zur Verlängerung der Arbeitszeit verwiesen. | |||
| Die Auftraggeberin hat zudem eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit | |||
| geschlossen, welche die Pausen explizit regelt. Da die Ärzte in den | |||
| Betrieb der Auftraggeberin eingegliedert werden, ist auch diese für die | |||
| Gewährleistung von arbeitszeitkonformen Pausen verantwortlich und wird | |||
| dieser Verpflichtung nachkommen. |
[Seite 7]
rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
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| Frage 9 | Organisatorische Eingliederung und Leistungsabgrenzung | ||
|---|---|---|---|
| Vor dem Hintergrund der vorgesehenen organisatorischen Einbindung der | |||
| eingesetzten Notärzte bitten wir um Klarstellung, | |||
| • in welchem Umfang die Auftraggeberin fachliche, organisatorische und | |||
| zeitliche Weisungen gegenüber den eingesetzten Notärzten ausübt, | |||
| • wie die Abgrenzung zwischen den Weisungsrechten des | |||
| Auftraggebers und den arbeitsrechtlichen Befugnissen des | |||
| Auftragnehmers erfolgt und | |||
| • welche konkreten Leistungen über die bloße Gestellung von Personal | |||
| hinaus vom Auftragnehmer geschuldet werden. | |||
| Zudem bitten wir um Erläuterung, | |||
| • wie sich die Leistung des Auftragnehmers von einer bloßen | |||
| Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers abgrenzt und | |||
| • in welchem Umfang der Auftragnehmer für die Qualität der Leistung | |||
| verantwortlich ist. | |||
| Diese Aspekte sind für die rechtliche Einordnung der Leistung sowie für | |||
| die wirtschaftliche und rechtliche Bewertung von wesentlicher Bedeutung. | |||
| Antwort 9 | Es wird auf die Vorgaben der Leistungsbeschreibung verwiesen, welche | ||
| die vom Auftragnehmer geforderte Leistung erschöpfend beschreibt. | |||
| Sofern einzelne Fragen unklar geblieben sein sollten, bitten wir die Frage | |||
| zu präzisieren. | |||
| Frage 10 | Unternehmerische Eigenständigkeit des Auftragnehmers | ||
| Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Leistungsstruktur bitten wir um | |||
| Klarstellung, | |||
| • in welchem Umfang dem Auftragnehmer eigene organisatorische | |||
| Gestaltungsspielräume bei der Leistungserbringung verbleiben. | |||
| • welche unternehmerischen Leistungen über die reine | |||
| Personalgestellung hinaus vom Auftragnehmer erwartet werden. | |||
| Diese Aspekte sind für die Einordnung der Leistung sowie für die | |||
| wirtschaftliche Kalkulation von wesentlicher Bedeutung. | |||
| Antwort 10 | Es wird auf die Vorgaben der Leistungsbeschreibung und die Antwort auf | ||
| Frage 9 verwiesen. |
[Seite 8]
rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
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| Frage 11 | Nachunternehmerverbot und Wettbewerbsöffnung | ||
|---|---|---|---|
| Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Beschränkungen | |||
| hinsichtlich des Einsatzes von Nachunternehmern bitten wir | |||
| um Klarstellung, | |||
| • aus welchen Gründen der Einsatz von Nachunternehmern | |||
| ausgeschlossen bzw. eingeschränkt wird und | |||
| • inwieweit diese Vorgaben im Hinblick auf die | |||
| Gewährleistung eines möglichst breiten Wettbewerbs | |||
| erforderlich sind. | |||
| Wir bitten um Erläuterung, da diese Regelung erhebliche | |||
| Auswirkungen auf die Strukturierung der | |||
| Leistungserbringung sowie auf die Teilnahmebedingungen | |||
| hat. | |||
| Antwort 11 | Es wird auf § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG und die Erläuterungen unter | ||
| Ziff. 11 der Aufforderung zur Angebotsabgabe (AzA) | |||
| verwiesen. | |||
| Frage 12 | Haftungs- und Risikoverteilung | ||
| Hintergrund: Gemäß den Vergabeunterlagen ist der | |||
| Auftragnehmer verpflichtet, eine | |||
| Betriebshaftpflichtversicherung vorzuhalten, die | |||
| insbesondere auch die Rückgriffshaftung der Auftraggeberin | |||
| bei Schäden im Rahmen der Amtshaftung abdeckt. | |||
| Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung, | |||
| • wie die Verteilung von Haftungs- und Risikosphären | |||
| zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Einzelnen | |||
| ausgestaltet ist, | |||
| • inwieweit der Auftragnehmer für Risiken haftet, die | |||
| außerhalb seines unmittelbaren Einflussbereichs liegen | |||
| (insbesondere organisatorische Abläufe, | |||
| Einsatzsteuerung und Infrastruktur des Auftraggebers) | |||
| und | |||
| • wie diese Risiken im Rahmen der Angebotskalkulation | |||
| berücksichtigt werden sollen. | |||
| Diese Aspekte sind für die Bewertung der wirtschaftlichen | |||
| Risiken von wesentlicher Bedeutung. | |||
| Antwort 12 | Es wird auf die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom | ||
| 09.01.2003 - III ZR 217/01, verwiesen. Danach haftet der |
[Seite 9]
rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
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| Rettungsdienstträger für Behandlungsfehler eines Notarztes | |||
|---|---|---|---|
| im Rahmen der Amtshaftung. Die geforderte | |||
| Haftpflichtversicherung dient dazu, etwaige | |||
| Regressansprüche des Rettungsdienstträgers gegenüber | |||
| dem Leistungserbringer abzusichern. Ob ein solcher | |||
| Regressanspruch besteht, richtet sich nach den §§ 280 ff. | |||
| BGB und kann nicht vorab beurteilt werden. | |||
| Die Berücksichtigung sich ggf. ergebender wirtschaftlicher | |||
| Risiken obliegt dem Bieter im Rahmen seiner | |||
| Angebotskalkulation. | |||
| Frage 13 | Vergütung und Abwicklung der ÄLRD-Dienste | ||
| Laut Leistungsbeschreibung ist der Auftragnehmer | |||
| verpflichtet, die Ärztliche Leitung Rettungsdienst (ÄLRD) für | |||
| bis zu zwei 24-Stunden-Dienste pro Monat einzubinden. | |||
| Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung, | |||
| • wie die finanzielle Abwicklung dieser Dienste erfolgt, | |||
| insbesondere ob die vereinbarte Vergütung (Pauschale | |||
| bzw. Stundensatz) an den Auftragnehmer ungekürzt | |||
| weitergezahlt wird oder ob eine entsprechende Gutschrift | |||
| bzw. Kürzung vorgesehen ist, | |||
| • wie die vertragliche Einbindung dieser Leistungen | |||
| ausgestaltet ist, sofern das Personal durch die | |||
| Auftraggeberin gestellt wird, und | |||
| • wer in diesen Einsatzzeiten rechtlich als Arbeitgeber im | |||
| Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gilt und | |||
| wie die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen | |||
| Vorgaben sichergestellt wird. | |||
| Wir bitten um Erläuterung, da diese Aspekte für die rechtliche | |||
| Einordnung der Leistung sowie für die wirtschaftliche | |||
| Kalkulation von wesentlicher Bedeutung sind. | |||
| Antwort 13 | Da die Bieter den Einsatz des ÄLRD bei der Kalkulation zu | ||
| berücksichtigen haben, besteht kein Raum für eine | |||
| gesonderte finanzielle Abwicklung. | |||
| Die vertragliche Einbindung dieser Leistung ergibt sich durch | |||
| die Leistungsbeschreibung und den hierauf Bezug | |||
| nehmenden Beauftragungsvertrag in Anlage 2 der | |||
| Vergabeunterlagen. | |||
| Arbeitgeber des ÄLRD ist die Auftraggeberin. |
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rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
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| Frage 14 | Spezifische Anforderungen Los 2 (LNA-Qualifikation & | ||
|---|---|---|---|
| Führerschein) | |||
| Für Los 2 (Neustadt i. H.) müssen alle Notärzte die LNA- | |||
| Qualifikation besitzen und über eine Fahrerlaubnis verfügen. | |||
| Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung, | |||
| • ob die höhere Qualifikation und Funktion als Leitender | |||
| Notarzt (LNA) bei der Vergütung gesondert berücksichtigt | |||
| wird oder ob die Auftraggeberin die Gestellung von | |||
| entsprechend qualifiziertem Fachpersonal zum | |||
| Standardsatz erwartet, insbesondere im Hinblick auf die | |||
| maßgeblichen Entgeltstrukturen des Auftraggebers nach | |||
| TVöD-VKA, | |||
| • welcher konkrete Einsatzfall die Anforderung einer | |||
| Fahrerlaubnis erforderlich macht und wie diese | |||
| Anforderung mit der Stellung des NEF einschließlich | |||
| Fahrpersonal durch die Auftraggeberin in Einklang steht, | |||
| insbesondere ob vorgesehen ist, dass der Notarzt das | |||
| Einsatzfahrzeug selbst führt oder anderweitig fahrerische | |||
| Tätigkeiten übernimmt, | |||
| • ob und in welchem Umfang die Auftraggeberin eine | |||
| Einweisung bzw. Schulung der eingesetzten Notärzte in | |||
| das Führen von Einsatzfahrzeugen – insbesondere unter | |||
| Inanspruchnahme von Sonderrechten – vorsieht und wer | |||
| die hierfür anfallenden Kosten trägt, sowie | |||
| • wie die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in diesen | |||
| Fällen ausgestaltet ist, insbesondere im Hinblick auf | |||
| Schäden im Zusammenhang mit dem Führen von | |||
| Einsatzfahrzeugen. | |||
| Antwort 14 | Es erfolgt keine gesonderte Vergütung für den LNA | ||
| gegenüber den sonstigen Notärzten. Die Leistung wird | |||
| ausschließlich zu dem vom Bieter im Preisblatt angebotenen | |||
| Preis vergütet. | |||
| Die Vorgabe, dass der LNA über eine gültige Fahrerlaubnis | |||
| verfügen muss, ist durch das Leistungsbestimmungsrecht der | |||
| Auftraggeberin gedeckt. Einer weitergehenden | |||
| Rechtfertigung bedarf es nicht. | |||
| Grundsätzlich werden die LNA von einem durch die | |||
| Auftraggeberin gestellten Fahrer gefahren. Sie sollen aber | |||
| stets in der Lage sein, das Fahrzeug in Ausnahmesituationen | |||
| auch selbst zu führen. |
[Seite 11]
rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
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| Erklärt sich der Arzt bereit, ein Fahrzeug selbständig zu | |||
|---|---|---|---|
| lenken, erhält er in jedem Falle eine Einweisung in das | |||
| Fahrzeug und auf Wunsch auch ein Fahrsicherheitstraining. | |||
| Für den Fall, dass der NA im Einsatz ein Einsatzfahrzeug | |||
| lenkt und es hierbei zu einem Schaden kommt, liegt – wie im | |||
| Rettungsdienst sonst – ein Fall der Amtshaftung vor. Zur | |||
| Möglichkeit, den Leistungserbringer in Regress zu nehmen, | |||
| wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. | |||
| Frage 15 | Leitender Notarzt (LNA) – Bestellung und Einbindung | ||
| Vor dem Hintergrund, dass der Notarzt im Rahmen der | |||
| Leistungserbringung auch als Leitender Notarzt (LNA) | |||
| eingesetzt werden soll, bitten wir um Klarstellung, | |||
| • wer für die Bestellung bzw. Anerkennung der eingesetzten | |||
| Notärzte als Leitende Notärzte verantwortlich ist, | |||
| • ob der Auftragnehmer eigenständig Personal mit LNA- | |||
| Funktion einsetzen kann oder ob eine vorherige | |||
| Abstimmung bzw. Freigabe durch die Auftraggeberin bzw. | |||
| den ÄLRD erforderlich ist, | |||
| • welche Zeitspanne typischerweise zwischen der | |||
| Anmeldung eines neuen Notarztes am Standort Neustadt | |||
| beim Auftraggeberin und dessen Bestellung bzw. | |||
| Anerkennung als Leitender Notarzt durch den Träger zu | |||
| erwarten ist und | |||
| • wie sichergestellt wird, dass die eingesetzten Notärzte die | |||
| Anforderungen an die Funktion als LNA im konkreten | |||
| Rettungsdienstbereich erfüllen. | |||
| Zudem bitten wir um Erläuterung, | |||
| • wie die Verantwortlichkeiten und | |||
| Entscheidungsbefugnisse in der Funktion als Leitender | |||
| Notarzt im Verhältnis zwischen Auftraggeber und | |||
| Auftragnehmer ausgestaltet sind, insbesondere im | |||
| Hinblick auf die Einbindung in die Einsatzleitung gemäß § | |||
| 20 SHRDG und | |||
| • wie diese Funktion mit der vorgesehenen Einordnung der | |||
| Leistung als Arbeitnehmerüberlassung in Einklang steht, | |||
| insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der | |||
| Funktion des Leitenden Notarztes um eine | |||
| eigenverantwortliche und koordinierende Tätigkeit | |||
| innerhalb der Einsatzleitung handelt. |
[Seite 12]
rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
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| • ob die Auftraggeberin im Rahmen der Fortbildungskosten | |||
|---|---|---|---|
| der LNA auch die anfallenden Lohnkosten übernimmt, da | |||
| sie das Personal vom Auftragnehmer angefordert hat. | |||
| Antwort 15 | Die Bestellung zum LNA erfolgt durch die Auftraggeberin. | ||
| Es dürfen nur durch die Auftraggeberin bestellte LNA zum | |||
| Einsatz gebracht werden. | |||
| Die Bestellung zur/zum LNA kann bei Vorliegen aller | |||
| Voraussetzungen kurzfristig, in jedem Falle innerhalb von 10 | |||
| Arbeitstagen, erfolgen. | |||
| Der Leistungserbringer ist zur Einhaltung der Vorgaben der | |||
| Vergabeunterlagen verpflichtet. Hierzu gehört auch, dass die | |||
| von ihm als LNA zur Verfügung gestellten Notärzte die | |||
| Vorgaben der Vergabeunterlagen in Bezug auf die | |||
| Qualifikation und erfüllen. Auf Ziff. 4.1.1 der | |||
| Leistungsbeschreibung wird verwiesen. | |||
| Es gelten die Vorgaben der Leistungsbeschreibung, des | |||
| SHRDG, der SHRDG DVO und des Konzepts zur | |||
| Bewältigung von Massenanfällen von Verletzten (MANV) in | |||
| Schleswig-Holstein. | |||
| Da nach der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die | |||
| Weisungsgebundenheit – vornehmlich bei Diensten höherer | |||
| Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden | |||
| Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein kann, steht die | |||
| Koordinierungsfunktion des LNA der | |||
| Arbeitnehmerüberlassung nicht entgegen. | |||
| Diese Kosten werden nicht gesondert übernommen. Der | |||
| Leistungserbringer erhält nur die Vergütung gemäß | |||
| Preisblatt. | |||
| Frage 16 | Bewertungssystematik | ||
| Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Gewichtung von | |||
| Preis (60 %) und Konzept (40 %) sowie der unterschiedlichen | |||
| Punkteskalen – Preis wird mit bis zu 100 Punkten und | |||
| Konzeptinhalte mit maximal 10 Punkten je Unterkriterium | |||
| bewertet – bitten wir um Klarstellung, | |||
| • wie die Auftraggeberin sicherstellt, dass die Bewertung | |||
| der Konzeptinhalte mit einer Punkteskala von 0 bis 10 eine | |||
| ausreichende Differenzierung zwischen den Angeboten | |||
| ermöglicht, obwohl das Konzept mit insgesamt 40 % in die | |||
| Gesamtwertung einfließt und |
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rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
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| • wie gewährleistet wird, dass die vergleichsweise geringe | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Punktespanne bei der Konzeptbewertung nicht dazu führt, | |||||
| dass Unterschiede im Preis die Gesamtwertung faktisch | |||||
| stärker prägen als die vorgesehene Gewichtung vermuten | |||||
| lässt. | |||||
| Wir bitten um Erläuterung, da diese Aspekte für die | |||||
| Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebotswertung von | |||||
| wesentlicher Bedeutung sind. | |||||
| Antwort 16 | Die für das jeweilige Konzept erreichte Punktzahl von einem | ||||
| bis zu 10 Punkten wird mit dem in der Tabelle unter Ziff. | |||||
| 14.2.1 der Aufforderung zur Angebotsabgabe (AzA) für das | |||||
| jeweilige Konzept dargestellten prozentualen Anteil an der | |||||
| Gesamtwertung multipliziert. Hierdurch ist eine ausreichende | |||||
| Differenzierung sichergestellt. Im Übrigen wurde die | |||||
| Rechtmäßigkeit des hier verwendeten Wertungsmaßstab | |||||
| durch die Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt (vgl. OLG | |||||
| Celle, Beschl. v. 11.06.2015 – 13 Verg 4/15). | |||||
| Frage 17 | Preisblatt | ||||
| Gehen wir richtig in der Annahme, dass die Auftraggeberin | |||||
| Angebote ausschließt, bei denen im Preisblatt (Anlage 9) die | |||||
| Kosten für die AÜG-Genehmigung oder die | |||||
| vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen | |||||
| Vorsorgeuntersuchungen (analog G24/G42) nicht erkennbar | |||||
| eingepreist wurden? | |||||
| Antwort 17 | Im Preisblatt sind die Kosten nach den vorgegebenen | ||||
| Kostenarten aufzuschlüsseln. Eine weitergehende | |||||
| Aufschlüsselung ist nicht erforderlich. Der vom Bieter | |||||
| angebotene Preis umfasst die Leistungserbringung gemäß | |||||
| sämtlicher Vorgaben der Vergabeunterlagen, insbesondere | |||||
| der Leistungsbeschreibung. | |||||
| Frage 18 | Benennung der antragstellenden Person | ||||
| Wir bitten um Präzisierung, ob die antragstellende Person | |||||
| zwingend namentlich im vorgesehenen Portal zu hinterlegen | |||||
| ist oder ob alternativ eine eindeutige schriftliche Benennung | |||||
| innerhalb der Antragsunterlagen als ausreichend angesehen | |||||
| wird. | |||||
| Antwort 18 | Eine Benennung innerhalb der Antragsunterlagen ist | ||||
| ausreichend. | |||||
| Frage 19 | Nachweis personeller Qualifikationen |
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| Wir bitten um Klarstellung, in welchem Umfang die | |||
|---|---|---|---|
| geforderten personellen Qualifikationen (insbesondere | |||
| Approbation sowie einschlägige Zusatzbezeichnungen) | |||
| bereits mit Antragstellung nachzuweisen sind. | |||
| Antwort 19 | Es sind nur die in den Vergabeunterlagen ausdrücklich | ||
| benannten Unterlagen mit der Angebotsabgabe erforderlich. | |||
| Nachweise der personellen Qualifikation der einzelnen Ärzte | |||
| sind bei Angebotsabgabe nicht erforderlich. | |||
| Frage 20 | Qualitätsmanagementsystem (QMS) | ||
| Im Hinblick auf die Anforderungen an ein | |||
| Qualitätsmanagementsystem für die ausgeschriebene | |||
| Leistung bitten wir um weitere Konkretisierung: | |||
| a) Welche Ansätze oder Nachweise werden im Sinne der | |||
| Ausschreibung als „vergleichbar“ zu einem etablierten | |||
| Qualitätsmanagementsystem gewertet? | |||
| b) Gibt es inhaltliche Schwerpunkte oder verpflichtend | |||
| abzubildende Prozesse (z. B. Qualitätssicherung, | |||
| Dokumentation, Verantwortlichkeiten, | |||
| Ablaufbeschreibungen)? | |||
| c) Sofern ein gleichwertiges Qualitätsmanagementsystem | |||
| zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegt, | |||
| bitten wir um Auskunft, ob eine schrittweise | |||
| Implementierung bis zum Leistungsbeginn bzw. innerhalb | |||
| einer definierten Frist vorgesehen und zulässig ist. | |||
| Antwort 20 | Zu a): Eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich. Das QM- | ||
| System muss, sofern es nicht nach DIN EN ISO 9001:2008 | |||
| bzw. nach DIN EN ISO 9001:2015 oder KTQ zertifiziert ist, | |||
| mit diesen genannten Systemen vergleichbar sein. | |||
| Zu b): Es muss sich um ein System handeln, welches mit den | |||
| genannten vergleichbar ist und sich daher an den dortigen | |||
| Vorgaben orientieren. | |||
| Zu c): Ein gleichwertiges System muss bei Angebotsabgabe | |||
| bestehen und nachgewiesen werden. Eine schrittweise | |||
| Implementierung bis zum Leistungsbeginn ist nicht zulässig. | |||
| Frage 21 | Wer ist die mit der Führung der Geschäfte bestellte Person | ||
| (siehe Ziffer 13.2.2 zur Aufforderung zur Angebotsabgabe)? |
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| Antwort 21 | Die Beantwortung der Frage hängt einerseits von der | ||
|---|---|---|---|
| Rechtsform des Bieters und andererseits von den hierzu | |||
| durch den Bieter getroffenen Regelungen ab. | |||
| Es handelt sich grundsätzlich um die Person oder die | |||
| Personen, die für den Bieter vertretungsberechtigt sind, also | |||
| zur Führung der Geschäfte bestellt sind. Dies ist bspw. bei | |||
| einer GmbH regelmäßig der oder die Geschäftsführer. | |||
| Frage 22 | In Ihrer Bekanntmachung verlangen Sie unter Ziff. 5.1.9. den | ||
| „Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung über den | |||
| gesamten Vertragszeitraum, beginnend spätestens zum | |||
| 01.01.2027 inklusive des Zeitraums der Verlängerungsoption | |||
| (bis 31.12.2032)“. | |||
| Der Nachweis kann durch Vorlage einer bestehenden | |||
| Versicherungspolice oder durch die Bestätigung eines | |||
| Versicherers über dessen Bereitschaft, im Falle der | |||
| Zuschlagserteilung eine solche Versicherung abzuschließen | |||
| und über den gesamten Vertragszeitraum – einschließlich | |||
| Verlängerungsoption – aufrechtzuerhalten, geführt werden. | |||
| Ein Versicherungsvertrag über eine Vertragsdauer von 6 | |||
| Jahren (01.01.2027 – 31.12.2032), der Ihnen schon im Mai | |||
| 2026 nachgewiesen werden muss bzw. die vom Versicherer | |||
| entsprechende Bereitschaft zum Abschluss eines solchen | |||
| Vertrages ist nach unserer Erfahrung unüblich in der Praxis. | |||
| Wir möchten Sie höflich darauf hinweisen, dass Ihre | |||
| Anforderung nicht der Marktgängigkeit entspricht. | |||
| Üblicherweise werden Versicherungsverträge über eine | |||
| kürzere Laufzeit geschlossen und verlängern sich, falls sie | |||
| nicht gekündigt werden. | |||
| Wir bitten Sie, als Nachweis für die wirtschaftliche und | |||
| finanzielle Leistungsfähigkeit auch solche | |||
| Versicherungsnachweise ausreichen zu lassen, die die | |||
| geforderte Mindestdeckungssumme zum jetzigen Zeitpunkt | |||
| bzw. zum 01.01.2027 bestätigen. Wir bitten Sie weiter, den | |||
| Nachweis über den Zeitraum bis zum 31.12.2032 zu | |||
| streichen, da diese Anforderung nicht üblich ist. Eine | |||
| Absicherung wäre über die Verpflichtung zur Neuvorlage auf | |||
| Ihre Anforderung im Vertrag möglich. | |||
| Antwort 22 | Wie sich bereits aus den von Ihnen zitierten Vorgaben ergibt, | ||
| ist es ausreichend, eine bestehende Versicherungspolice | |||
| beizufügen, welche sich ohne Kündigung verlängert oder – | |||
| sofern noch keine Versicherung besteht – die | |||
| Bereitschaftserklärung eines Versicherers eine solche | |||
| Haftpflichtversicherung abzuschließen, welche sich ohne |
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| Kündigung verlängert. Eine konkrete | |||
|---|---|---|---|
| Versicherungsbestätigung oder Erklärung eines Versicherers | |||
| bereits jetzt auf ein Kündigungsrecht zu verzichten ist nicht | |||
| gefordert. Es sollten aber aus Sicht des Versicherers zum | |||
| jetzigen Zeitpunkt keine Gründe bestehen, welche einer | |||
| Versicherung über den gesamten Beauftragungszeitraum | |||
| entgegenstehen. | |||
| Hinweis 23 zu Ziff. 3 Leistungsbeschreibung: | Ziff. 3, 5. Absatz der Leistungsbeschreibung lautet wie folgt: | ||
| „Der Beauftragte ist verpflichtet, den ÄLRD auf deren | |||
| Wunsch für maximal zwei Dienste à 24 Stunden pro | |||
| Monat einzubinden. Der ÄLRD wird entsprechende | |||
| Termine mit einem Vorlauf von zwei Wochen vor dem | |||
| jeweiligen Monat mitteilen.“ | |||
| Nach diesem Absatz wird folgender Passus eingefügt: | |||
| „Macht der ÄLRD von dieser Möglichkeit Gebrauch, wird | |||
| der Leistungserbringer von der Verpflichtung, für die vom | |||
| ÄLRD jeweils besetzte 24-h-Stunden-Schicht, einen | |||
| Notarzt zu stellen, befreit. Da der Auftraggeber insoweit | |||
| die Leistungspflicht selbst erfüllt, ist der | |||
| Leistungserbringer zur Erstattung der insoweit ersparten | |||
| Aufwendungen verpflichtet. Der Umfang des | |||
| Erstattungsanspruchs für eine 24-Stunden-Schicht | |||
| beläuft sich auf 1/365 (bzw. in einem Schaltjahr 1/366) | |||
| des vom Leistungserbringer in seinem Preisblatt in | |||
| Zeile 6 für das jeweilige Jahr angebotenen | |||
| Personalkosten.“ | |||
| Für die Angebotskalkulation haben die Bieter daher zu | |||
| unterstellen, dass sie die Leistungspflicht zu 100 % selbst | |||
| erfüllen. | |||
| Hinweis 24: | Die Frist zur Abgabe der Angebote wird bis zum 25.05.2026, 10:30 Uhr verlängert. |