20260506 rdh NAe OH Bieterinformation Nr. 10.pdf

Notärztliche Versorgung an drei Standorten im Kreis Ostholstein

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 15:27 (Europe/Berlin)

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rdh. Rettungsdienst Holstein AöR

Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung

  • Bieterinformation -
Frage 1Im Rahmen des Vergabeverfahrens sind folgende Fragen zu LOT-002:
Los 2: Notarztstandort Neustadt i. H. aufgekommen:
1. Wie wird die Zubringung der Ärztin/des Arztes in der Funktion als
Notärztin/Notarzt realisiert (von der Klinik/von zu Hause)?
2. Wie wird die Zubringung der Ärztin/des Arztes in der Funktion als
leitende Notärztin/leitender Notarzt realisiert (von der Klinik/von zu
Hause)?
3. Gelten am Wochenende die gleichen Bedingungen für den
Aufenthaltsort der Notärztin/des Notarztes wie an Wochentagen oder
kann der Dienst von zu Hause aus versehen werden?
Antwort 1Zu 1: Der Arzt hält sich von 7.00 bis 19.00 Uhr an der Wache auf. Dort
steht ebenfalls ein NEF der Auftraggeberin, welches den Arzt in seiner
Funktion als NA und als LNA zur Einsatzstelle bringt. In der Zeit von 19.00
bis 7.00 h darf sich der Arzt (nur in Los 2) an einem anderen mit der
Auftraggeberin abgestimmten und von ihr genehmigten Ort aufzuhalten,
sofern sich dieser in einer der nachfolgenden Städte oder Gemeinden im
Kreis Ostholstein befindet: Altenkrempe, Eutin, Neustadt i. H.,
Schashagen, Sierksdorf, Süsel. In diesem Fall wird das NEF der
Auftraggeberin den Arzt in seiner Funktion als NA und auch als LNA an
diesem Ort abholen und zur Einsatzstelle bringen.
Zu 2: siehe Ausführungen zu Nr. 1.
Zu 3: Grundsätzlich gelten auch an Wochenenden die gleichen
Bedingungen.
Frage 2Berücksichtigung des § 23c SGB IV und alternative
Organisationsmodelle
Gemäß § 23c Abs. 2 SGB IV geht der Gesetzgeber ausdrücklich davon
aus, dass ärztliche Tätigkeiten im öffentlichen Rettungsdienst auch
nebenberuflich und außerhalb klassischer Arbeitsverhältnisse erbracht
werden können.

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Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung,
 ob und in welcher Weise alternative, gesetzlich vorgesehene
Organisationsmodelle der Notarztgestellung (insbesondere gemäß §
23c SGB IV) in die Konzeption der Ausschreibung einbezogen wurden
und
 aus welchen Gründen die Leistungserbringung ausschließlich im
Modell der Arbeitnehmerüberlassung vorgesehen ist und
 ob die Auftraggeberin andere Organisationsmodelle als
vergaberechtskonform und gleichwertig anerkennen würde, sofern die
vertraglich geschuldete Leistung vollständig erfüllt wird.
Wir weisen darauf hin, dass diese Frage auch im Hinblick auf die
Gewährleistung eines möglichst breiten Wettbewerbs von wesentlicher
Bedeutung ist.
Antwort 2Die Festlegung des Leistungsgegenstandes obliegt ausschließlich dem
Auftraggeber im Rahmen des sog. Leistungsbestimmungsrechts.
Vorliegend hat der Auftraggeber das Leistungsbestimmungsrecht
dahingehend ausgeübt, dass eine Leistung in Form der
Arbeitnehmerüberlassung beschafft wird.
Andere Organisationsmodelle werden nicht beschafft. Entspricht ein
Angebot nicht den Vorgaben der Leistungsbeschreibung und damit
insbesondere nicht den Vorgaben zur Arbeitnehmerüberlassung, dann
wäre dieses gemäß § 57 VgV zwingend vom Verfahren auszuschließen.
Frage 3Einordnung als Arbeitnehmerüberlassung
In den Vergabeunterlagen wird ausgeführt, dass es sich bei der
ausgeschriebenen Leistung um eine als Arbeitnehmerüberlassung
einzuordnende reine Personalgestellung handelt. Die angeführten
Gerichtsurteile befassen sich nicht mit Arbeitnehmerüberlassung.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung,
 auf welcher konkreten rechtlichen und tatsächlichen Grundlage die
Einordnung als Arbeitnehmerüberlassung erfolgt ist und
 inwieweit diese Einordnung auf einer konkreten Bewertung der
tatsächlichen Ausgestaltung der Leistung beruht und wie diese
Bewertung im Einzelnen hergeleitet wurde.
Wir weisen darauf hin, dass die bloße Festlegung der Einordnung ohne
entsprechende Konkretisierung für die Bieter nicht ausreichend ist, um die

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hiermit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken belastbar zu
bepreisen.
Antwort 3Die Einordnung als Arbeitnehmerüberlassung erfolgte im Rahmen des der
Auftraggeberin obliegenden Leistungsbestimmungsrechts. Die Leistung
ist eindeutig und erschöpfend beschrieben, sodass kein Anhaltspunkt
dafür ersichtlich ist, dass eine Kalkulation nicht möglich wäre. Dies gilt
insbesondere vor dem Hintergrund, dass für alle Bieter verpflichtend
vorgegeben ist, dass die Leistung als Arbeitnehmerüberlassung zu
erbringen ist.
Frage 4Vereinbarkeit der vorgesehenen Leistung mit den Vorgaben des AÜG
Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Vertragslaufzeit, einer 24/7-
Gestellung über eine Laufzeit von bis zu 6 Jahren, der dauerhaften
Struktur der Leistung sowie der organisatorischen Einbindung der
eingesetzten Notärzte bitten wir um Erläuterung,
 wie die Auftraggeberin die Vereinbarkeit der vorgesehenen Leistung
mit dem Charakter der Arbeitnehmerüberlassung als grundsätzlich
vorübergehende Überlassung bewertet,
 wie die dauerhafte Sicherstellung einer 24/7-Strukturleistung mit den
Vorgaben des AÜG in Einklang gebracht wird und
 welche rechtliche Bewertung die Auftraggeberin hinsichtlich der
organisatorischen Eingliederung und der bestehenden
Weisungsrechte vornimmt und wie diese Bewertung für die Bieter
nachvollziehbar dargelegt wird.
 wie die Auftraggeberin sicherstellt, dass die Bieter in ihren Konzepten
zur Ausfallsicherheit die notwendige Personalrotation spätestens alle
18 Monate rechtssicher kalkuliert haben, um eine unzulässige
Dauerüberlassung einzelner Personen bzw. einen institutionellen
Rechtsmissbrauch zu vermeiden?
Antwort 4Der Charakter der Arbeitnehmerüberlassung als grundsätzlich
vorübergehende Überlassung ist dadurch gewährleistet, dass die zum
Einsatz kommenden Arbeitnehmer nicht länger als maximal 18 Monate
am Stück für den Auftraggeber tätig werden dürfen.
Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die Tatsache, dass die
notärztliche Versorgung an 24 Stunden am Tag an sieben Tagen der
Woche zu gewährleisten ist, den Vorgaben des AÜG entgegenstehen
sollte.
Die rechtliche Bewertung der Auftraggeberin in Bezug auf die
Eingliederung und die Weisungsgebundenheit stützt sich auf die
Rechtsprechung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein und des

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Bundessozialgerichts zu sogenannten Honorarnotärzten, auf welche in
den Vergabeunterlagen hingewiesen würde. Diese für das Sozialrecht
maßgebliche Bewertung ist aus Sicht der Auftraggeberin auch auf das
Arbeitsrecht übertragbar.
Eine Verpflichtung der Auftraggeberin zu erläutern, warum sie das
ausschließlich ihr obliegende Leistungsbestimmungsrecht in einer
konkreten Art und Weise ausgeübt hat, besteht nicht. Dies gilt umso mehr,
wenn – wie vorliegend – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch
die Ausgestaltung der Leistung als Arbeitnehmerüberlassung in Rechte
der Bieter eingegriffen würde.
Nach den Vorgaben der Vergabeunterlagen ist jeder Bieter zur
Berücksichtigung der Vorgaben des AÜG und insbesondere der
zulässigen Höchstdauer der Überlassung von 18 Monaten verpflichtet.
Dies gilt sowohl für die Konzepte als auch für die Kalkulation des
Angebotspreises.
Frage 5Genehmigungspflicht nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
(AÜG)
Im Vertragsentwurf ist vorgesehen, dass der Auftragnehmer unverzüglich
nach Zuschlagserteilung eine Genehmigung nach dem
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu beantragen und vor
Leistungsbeginn nachzuweisen hat.
Da die Erteilung einer AÜG-Erlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit
ein komplexes Prüfverfahren darstellt und die Zuverlässigkeit des Bieters
unmittelbar berührt, bitten wir ergänzend um Klarstellung,
 aus welchen Gründen der Nachweis der AÜG-Genehmigung zur
Sicherung der Leistungsfähigkeit nicht bereits mit Angebotsabgabe
gefordert wird, obwohl es sich hierbei um eine zentrale Voraussetzung
für die rechtmäßige Leistungserbringung handelt und
 wie die Auftraggeberin sicherstellt, dass das Risiko einer nicht
rechtzeitig vorliegenden Genehmigung nicht zu Lasten des
Auftragnehmers oder des Vergabeverfahrens insgesamt geht.
Wir weisen darauf hin, dass das Fehlen einer solchen Genehmigung zum
Zeitpunkt der Zuschlagserteilung erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich
der rechtssicheren Vertragsdurchführung begründen kann.
Antwort 5Die Vorlage der Genehmigung wird zu Gunsten eines möglich breiten
Wettbewerbs erst nach der Zuschlagserteilung verlangt. Würde die
Genehmigung bereits mit dem Angebot verlangt, wären Bieter, die noch
nicht über die Genehmigung verfügen, gezwungen, diese zu beantragen,
ohne zu wissen, ob sie für die Ausführung des Auftrags in Betracht
kommen.

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Nach Ansicht der Auftraggeberin liegt zwischen Zuschlag und
Leistungsbeginn hinreichend Zeit, um die Genehmigung zu beantragen.
Darüber hinaus steht es jedem Bieter frei, den Antrag auch schon früher
zu stellen, wenn er das Risiko eingehen möchte, zwar die Genehmigung,
aber ggf. den Zuschlag nicht zu erhalten.
Frage 6Equal Pay / Equal Treatment (AÜG)
Vor dem Hintergrund der Anwendung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bitten wir um Klarstellung,
 welche Vergleichsarbeitnehmer zugrunde gelegt werden,
 welche konkreten Arbeitsbedingungen (insbesondere
Arbeitszeitregelungen, Bereitschaftsdienst, Zuschläge etc.) für
vergleichbare Beschäftigte maßgeblich sind,
 welche konkreten Entgeltbestandteile (Grundvergütung, Zuschläge,
Bereitschaftsdienstvergütung etc.) heranzuziehen sind und
 welche Eingruppierung innerhalb des Tarifvertrages für den
öffentlichen Dienst bzw. welche Vergleichsposition für die eingesetzten
Notärzte zugrunde gelegt wird.
Wir weisen darauf hin, dass diese Angaben für eine rechtssichere und
belastbare Kalkulation zwingend erforderlich sind.
Antwort 6Die Vorgaben des AÜG zur Gleichstellung werden vorliegend dadurch
eingehalten, dass für alle Bieter in den Vergabeunterlagen verbindlich
mitgeteilt wurde, dass bei der Auftraggeberin der TVöD-VKA zur
Anwendung kommt.
Die Auftraggeberin beschäftigt derzeit keine eigenen Notärzte. Wenn die
Auftraggeberin eigene Notärzte beschäftigen würde, dann würden diese
in EG 14 eingruppiert.
Im Übrigen wird auf die Vorgaben des TVöD-VKA verwiesen.
Frage 7Preisgleitklausel und Tarifdynamik (Equal Pay)
Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Vertragslaufzeit von bis zu sechs
Jahren sowie der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
(AÜG) und des damit verbundenen Equal Pay-Grundsatzes unter
Bezugnahme auf den TVöD-VKA bitten wir um Klarstellung,
 ob der Vertrag eine Preisgleitklausel enthält, die tarifliche
Entwicklungen im TVöD-VKA als maßgebliches Referenzsystem für
Equal Pay berücksichtigt, und

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 in welcher Weise tarifliche Entgeltsteigerungen während der
Vertragslaufzeit im Rahmen der Vergütung abgebildet werden.
Für den Fall, dass keine entsprechende Preisgleitklausel vorgesehen ist,
bitten wir um Erläuterung,
 wie die Auftraggeberin sicherstellt, dass die hieraus resultierenden
Kostensteigerungen rechtssicher und belastbar kalkuliert werden können,
ohne dass dies zu erheblichen Kalkulationsunsicherheiten oder
Wettbewerbsverzerrungen führt, und
in welcher Weise die sich aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
ergebenden Equal-Pay Verpflichtungen – insbesondere im Falle von
tariflichen Entgeltsteigerungen – während der Vertragslaufzeit
berücksichtigt und vergütungsseitig abgebildet werden. Wir weisen darauf
hin, dass diese Aspekte für die wirtschaftliche Kalkulation sowie für die
Vergleichbarkeit der Angebote von wesentlicher Bedeutung sind.
Antwort 7Eine Preisgleitklausel besteht nicht. Die Kalkulation des Angebots und
damit die Abbildung etwaiger Kostenrisiken ist ureigene Aufgabe des
Bieters, der ggf. mit entsprechenden Wagniszuschlägen zu begegnen ist.
Folglich sind keine Anhaltspunkte für einen Wettbewerbsverstoß
ersichtlich und weitere Erläuterungen damit entbehrlich.
Frage 8Arbeitszeitrechtliche Umsetzung (ArbZG)
Gemäß § 4 ArbZG sind bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden
Ruhepausen zu gewähren, die eine vollständige Freistellung von Arbeits-
und Bereitschaftspflichten voraussetzen.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um konkrete Erläuterung,
 wie die gesetzlichen Ruhepausen im Rahmen der vorgesehenen 24-
Stunden-Dienste tatsächlich organisatorisch umgesetzt werden und
 wie konkret sichergestellt wird, dass während dieser Zeiten keine
Einsatzverpflichtung und keine Erreichbarkeit besteht, sowie
 wie in diesem Zusammenhang die durchgehende Einsatzbereitschaft
organisatorisch sichergestellt wird.
Antwort 8Es wird auf § 7 ArbZG und die entsprechenden Regelungen im TVöD-VKA
zur Verlängerung der Arbeitszeit verwiesen.
Die Auftraggeberin hat zudem eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit
geschlossen, welche die Pausen explizit regelt. Da die Ärzte in den
Betrieb der Auftraggeberin eingegliedert werden, ist auch diese für die
Gewährleistung von arbeitszeitkonformen Pausen verantwortlich und wird
dieser Verpflichtung nachkommen.

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Frage 9Organisatorische Eingliederung und Leistungsabgrenzung
Vor dem Hintergrund der vorgesehenen organisatorischen Einbindung der
eingesetzten Notärzte bitten wir um Klarstellung,
 in welchem Umfang die Auftraggeberin fachliche, organisatorische und
zeitliche Weisungen gegenüber den eingesetzten Notärzten ausübt,
 wie die Abgrenzung zwischen den Weisungsrechten des
Auftraggebers und den arbeitsrechtlichen Befugnissen des
Auftragnehmers erfolgt und
 welche konkreten Leistungen über die bloße Gestellung von Personal
hinaus vom Auftragnehmer geschuldet werden.
Zudem bitten wir um Erläuterung,
 wie sich die Leistung des Auftragnehmers von einer bloßen
Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers abgrenzt und
 in welchem Umfang der Auftragnehmer für die Qualität der Leistung
verantwortlich ist.
Diese Aspekte sind für die rechtliche Einordnung der Leistung sowie für
die wirtschaftliche und rechtliche Bewertung von wesentlicher Bedeutung.
Antwort 9Es wird auf die Vorgaben der Leistungsbeschreibung verwiesen, welche
die vom Auftragnehmer geforderte Leistung erschöpfend beschreibt.
Sofern einzelne Fragen unklar geblieben sein sollten, bitten wir die Frage
zu präzisieren.
Frage 10Unternehmerische Eigenständigkeit des Auftragnehmers
Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Leistungsstruktur bitten wir um
Klarstellung,
 in welchem Umfang dem Auftragnehmer eigene organisatorische
Gestaltungsspielräume bei der Leistungserbringung verbleiben.
 welche unternehmerischen Leistungen über die reine
Personalgestellung hinaus vom Auftragnehmer erwartet werden.
Diese Aspekte sind für die Einordnung der Leistung sowie für die
wirtschaftliche Kalkulation von wesentlicher Bedeutung.
Antwort 10Es wird auf die Vorgaben der Leistungsbeschreibung und die Antwort auf
Frage 9 verwiesen.

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Frage 11Nachunternehmerverbot und Wettbewerbsöffnung
Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Beschränkungen
hinsichtlich des Einsatzes von Nachunternehmern bitten wir
um Klarstellung,
 aus welchen Gründen der Einsatz von Nachunternehmern
ausgeschlossen bzw. eingeschränkt wird und
 inwieweit diese Vorgaben im Hinblick auf die
Gewährleistung eines möglichst breiten Wettbewerbs
erforderlich sind.
Wir bitten um Erläuterung, da diese Regelung erhebliche
Auswirkungen auf die Strukturierung der
Leistungserbringung sowie auf die Teilnahmebedingungen
hat.
Antwort 11Es wird auf § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG und die Erläuterungen unter
Ziff. 11 der Aufforderung zur Angebotsabgabe (AzA)
verwiesen.
Frage 12Haftungs- und Risikoverteilung
Hintergrund: Gemäß den Vergabeunterlagen ist der
Auftragnehmer verpflichtet, eine
Betriebshaftpflichtversicherung vorzuhalten, die
insbesondere auch die Rückgriffshaftung der Auftraggeberin
bei Schäden im Rahmen der Amtshaftung abdeckt.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung,
 wie die Verteilung von Haftungs- und Risikosphären
zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Einzelnen
ausgestaltet ist,
 inwieweit der Auftragnehmer für Risiken haftet, die
außerhalb seines unmittelbaren Einflussbereichs liegen
(insbesondere organisatorische Abläufe,
Einsatzsteuerung und Infrastruktur des Auftraggebers)
und
 wie diese Risiken im Rahmen der Angebotskalkulation
berücksichtigt werden sollen.
Diese Aspekte sind für die Bewertung der wirtschaftlichen
Risiken von wesentlicher Bedeutung.
Antwort 12Es wird auf die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom
09.01.2003 - III ZR 217/01, verwiesen. Danach haftet der

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Rettungsdienstträger für Behandlungsfehler eines Notarztes
im Rahmen der Amtshaftung. Die geforderte
Haftpflichtversicherung dient dazu, etwaige
Regressansprüche des Rettungsdienstträgers gegenüber
dem Leistungserbringer abzusichern. Ob ein solcher
Regressanspruch besteht, richtet sich nach den §§ 280 ff.
BGB und kann nicht vorab beurteilt werden.
Die Berücksichtigung sich ggf. ergebender wirtschaftlicher
Risiken obliegt dem Bieter im Rahmen seiner
Angebotskalkulation.
Frage 13Vergütung und Abwicklung der ÄLRD-Dienste
Laut Leistungsbeschreibung ist der Auftragnehmer
verpflichtet, die Ärztliche Leitung Rettungsdienst (ÄLRD) für
bis zu zwei 24-Stunden-Dienste pro Monat einzubinden.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung,
 wie die finanzielle Abwicklung dieser Dienste erfolgt,
insbesondere ob die vereinbarte Vergütung (Pauschale
bzw. Stundensatz) an den Auftragnehmer ungekürzt
weitergezahlt wird oder ob eine entsprechende Gutschrift
bzw. Kürzung vorgesehen ist,
 wie die vertragliche Einbindung dieser Leistungen
ausgestaltet ist, sofern das Personal durch die
Auftraggeberin gestellt wird, und
 wer in diesen Einsatzzeiten rechtlich als Arbeitgeber im
Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gilt und
wie die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen
Vorgaben sichergestellt wird.
Wir bitten um Erläuterung, da diese Aspekte für die rechtliche
Einordnung der Leistung sowie für die wirtschaftliche
Kalkulation von wesentlicher Bedeutung sind.
Antwort 13Da die Bieter den Einsatz des ÄLRD bei der Kalkulation zu
berücksichtigen haben, besteht kein Raum für eine
gesonderte finanzielle Abwicklung.
Die vertragliche Einbindung dieser Leistung ergibt sich durch
die Leistungsbeschreibung und den hierauf Bezug
nehmenden Beauftragungsvertrag in Anlage 2 der
Vergabeunterlagen.
Arbeitgeber des ÄLRD ist die Auftraggeberin.

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Frage 14Spezifische Anforderungen Los 2 (LNA-Qualifikation &
Führerschein)
Für Los 2 (Neustadt i. H.) müssen alle Notärzte die LNA-
Qualifikation besitzen und über eine Fahrerlaubnis verfügen.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung,
 ob die höhere Qualifikation und Funktion als Leitender
Notarzt (LNA) bei der Vergütung gesondert berücksichtigt
wird oder ob die Auftraggeberin die Gestellung von
entsprechend qualifiziertem Fachpersonal zum
Standardsatz erwartet, insbesondere im Hinblick auf die
maßgeblichen Entgeltstrukturen des Auftraggebers nach
TVöD-VKA,
 welcher konkrete Einsatzfall die Anforderung einer
Fahrerlaubnis erforderlich macht und wie diese
Anforderung mit der Stellung des NEF einschließlich
Fahrpersonal durch die Auftraggeberin in Einklang steht,
insbesondere ob vorgesehen ist, dass der Notarzt das
Einsatzfahrzeug selbst führt oder anderweitig fahrerische
Tätigkeiten übernimmt,
 ob und in welchem Umfang die Auftraggeberin eine
Einweisung bzw. Schulung der eingesetzten Notärzte in
das Führen von Einsatzfahrzeugen – insbesondere unter
Inanspruchnahme von Sonderrechten – vorsieht und wer
die hierfür anfallenden Kosten trägt, sowie
 wie die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in diesen
Fällen ausgestaltet ist, insbesondere im Hinblick auf
Schäden im Zusammenhang mit dem Führen von
Einsatzfahrzeugen.
Antwort 14Es erfolgt keine gesonderte Vergütung für den LNA
gegenüber den sonstigen Notärzten. Die Leistung wird
ausschließlich zu dem vom Bieter im Preisblatt angebotenen
Preis vergütet.
Die Vorgabe, dass der LNA über eine gültige Fahrerlaubnis
verfügen muss, ist durch das Leistungsbestimmungsrecht der
Auftraggeberin gedeckt. Einer weitergehenden
Rechtfertigung bedarf es nicht.
Grundsätzlich werden die LNA von einem durch die
Auftraggeberin gestellten Fahrer gefahren. Sie sollen aber
stets in der Lage sein, das Fahrzeug in Ausnahmesituationen
auch selbst zu führen.

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Erklärt sich der Arzt bereit, ein Fahrzeug selbständig zu
lenken, erhält er in jedem Falle eine Einweisung in das
Fahrzeug und auf Wunsch auch ein Fahrsicherheitstraining.
Für den Fall, dass der NA im Einsatz ein Einsatzfahrzeug
lenkt und es hierbei zu einem Schaden kommt, liegt – wie im
Rettungsdienst sonst – ein Fall der Amtshaftung vor. Zur
Möglichkeit, den Leistungserbringer in Regress zu nehmen,
wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
Frage 15Leitender Notarzt (LNA) – Bestellung und Einbindung
Vor dem Hintergrund, dass der Notarzt im Rahmen der
Leistungserbringung auch als Leitender Notarzt (LNA)
eingesetzt werden soll, bitten wir um Klarstellung,
 wer für die Bestellung bzw. Anerkennung der eingesetzten
Notärzte als Leitende Notärzte verantwortlich ist,
 ob der Auftragnehmer eigenständig Personal mit LNA-
Funktion einsetzen kann oder ob eine vorherige
Abstimmung bzw. Freigabe durch die Auftraggeberin bzw.
den ÄLRD erforderlich ist,
 welche Zeitspanne typischerweise zwischen der
Anmeldung eines neuen Notarztes am Standort Neustadt
beim Auftraggeberin und dessen Bestellung bzw.
Anerkennung als Leitender Notarzt durch den Träger zu
erwarten ist und
 wie sichergestellt wird, dass die eingesetzten Notärzte die
Anforderungen an die Funktion als LNA im konkreten
Rettungsdienstbereich erfüllen.
Zudem bitten wir um Erläuterung,
 wie die Verantwortlichkeiten und
Entscheidungsbefugnisse in der Funktion als Leitender
Notarzt im Verhältnis zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer ausgestaltet sind, insbesondere im
Hinblick auf die Einbindung in die Einsatzleitung gemäß §
20 SHRDG und
 wie diese Funktion mit der vorgesehenen Einordnung der
Leistung als Arbeitnehmerüberlassung in Einklang steht,
insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der
Funktion des Leitenden Notarztes um eine
eigenverantwortliche und koordinierende Tätigkeit
innerhalb der Einsatzleitung handelt.

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 ob die Auftraggeberin im Rahmen der Fortbildungskosten
der LNA auch die anfallenden Lohnkosten übernimmt, da
sie das Personal vom Auftragnehmer angefordert hat.
Antwort 15Die Bestellung zum LNA erfolgt durch die Auftraggeberin.
Es dürfen nur durch die Auftraggeberin bestellte LNA zum
Einsatz gebracht werden.
Die Bestellung zur/zum LNA kann bei Vorliegen aller
Voraussetzungen kurzfristig, in jedem Falle innerhalb von 10
Arbeitstagen, erfolgen.
Der Leistungserbringer ist zur Einhaltung der Vorgaben der
Vergabeunterlagen verpflichtet. Hierzu gehört auch, dass die
von ihm als LNA zur Verfügung gestellten Notärzte die
Vorgaben der Vergabeunterlagen in Bezug auf die
Qualifikation und erfüllen. Auf Ziff. 4.1.1 der
Leistungsbeschreibung wird verwiesen.
Es gelten die Vorgaben der Leistungsbeschreibung, des
SHRDG, der SHRDG DVO und des Konzepts zur
Bewältigung von Massenanfällen von Verletzten (MANV) in
Schleswig-Holstein.
Da nach der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die
Weisungsgebundenheit – vornehmlich bei Diensten höherer
Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden
Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein kann, steht die
Koordinierungsfunktion des LNA der
Arbeitnehmerüberlassung nicht entgegen.
Diese Kosten werden nicht gesondert übernommen. Der
Leistungserbringer erhält nur die Vergütung gemäß
Preisblatt.
Frage 16Bewertungssystematik
Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Gewichtung von
Preis (60 %) und Konzept (40 %) sowie der unterschiedlichen
Punkteskalen – Preis wird mit bis zu 100 Punkten und
Konzeptinhalte mit maximal 10 Punkten je Unterkriterium
bewertet – bitten wir um Klarstellung,
 wie die Auftraggeberin sicherstellt, dass die Bewertung
der Konzeptinhalte mit einer Punkteskala von 0 bis 10 eine
ausreichende Differenzierung zwischen den Angeboten
ermöglicht, obwohl das Konzept mit insgesamt 40 % in die
Gesamtwertung einfließt und

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 wie gewährleistet wird, dass die vergleichsweise geringe
Punktespanne bei der Konzeptbewertung nicht dazu führt,
dass Unterschiede im Preis die Gesamtwertung faktisch
stärker prägen als die vorgesehene Gewichtung vermuten
lässt.
Wir bitten um Erläuterung, da diese Aspekte für die
Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebotswertung von
wesentlicher Bedeutung sind.
Antwort 16Die für das jeweilige Konzept erreichte Punktzahl von einem
bis zu 10 Punkten wird mit dem in der Tabelle unter Ziff.
14.2.1 der Aufforderung zur Angebotsabgabe (AzA) für das
jeweilige Konzept dargestellten prozentualen Anteil an der
Gesamtwertung multipliziert. Hierdurch ist eine ausreichende
Differenzierung sichergestellt. Im Übrigen wurde die
Rechtmäßigkeit des hier verwendeten Wertungsmaßstab
durch die Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt (vgl. OLG
Celle, Beschl. v. 11.06.2015 – 13 Verg 4/15).
Frage 17Preisblatt
Gehen wir richtig in der Annahme, dass die Auftraggeberin
Angebote ausschließt, bei denen im Preisblatt (Anlage 9) die
Kosten für die AÜG-Genehmigung oder die
vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen (analog G24/G42) nicht erkennbar
eingepreist wurden?
Antwort 17Im Preisblatt sind die Kosten nach den vorgegebenen
Kostenarten aufzuschlüsseln. Eine weitergehende
Aufschlüsselung ist nicht erforderlich. Der vom Bieter
angebotene Preis umfasst die Leistungserbringung gemäß
sämtlicher Vorgaben der Vergabeunterlagen, insbesondere
der Leistungsbeschreibung.
Frage 18Benennung der antragstellenden Person
Wir bitten um Präzisierung, ob die antragstellende Person
zwingend namentlich im vorgesehenen Portal zu hinterlegen
ist oder ob alternativ eine eindeutige schriftliche Benennung
innerhalb der Antragsunterlagen als ausreichend angesehen
wird.
Antwort 18Eine Benennung innerhalb der Antragsunterlagen ist
ausreichend.
Frage 19Nachweis personeller Qualifikationen

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Wir bitten um Klarstellung, in welchem Umfang die
geforderten personellen Qualifikationen (insbesondere
Approbation sowie einschlägige Zusatzbezeichnungen)
bereits mit Antragstellung nachzuweisen sind.
Antwort 19Es sind nur die in den Vergabeunterlagen ausdrücklich
benannten Unterlagen mit der Angebotsabgabe erforderlich.
Nachweise der personellen Qualifikation der einzelnen Ärzte
sind bei Angebotsabgabe nicht erforderlich.
Frage 20Qualitätsmanagementsystem (QMS)
Im Hinblick auf die Anforderungen an ein
Qualitätsmanagementsystem für die ausgeschriebene
Leistung bitten wir um weitere Konkretisierung:
a) Welche Ansätze oder Nachweise werden im Sinne der
Ausschreibung als „vergleichbar“ zu einem etablierten
Qualitätsmanagementsystem gewertet?
b) Gibt es inhaltliche Schwerpunkte oder verpflichtend
abzubildende Prozesse (z. B. Qualitätssicherung,
Dokumentation, Verantwortlichkeiten,
Ablaufbeschreibungen)?
c) Sofern ein gleichwertiges Qualitätsmanagementsystem
zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegt,
bitten wir um Auskunft, ob eine schrittweise
Implementierung bis zum Leistungsbeginn bzw. innerhalb
einer definierten Frist vorgesehen und zulässig ist.
Antwort 20Zu a): Eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich. Das QM-
System muss, sofern es nicht nach DIN EN ISO 9001:2008
bzw. nach DIN EN ISO 9001:2015 oder KTQ zertifiziert ist,
mit diesen genannten Systemen vergleichbar sein.
Zu b): Es muss sich um ein System handeln, welches mit den
genannten vergleichbar ist und sich daher an den dortigen
Vorgaben orientieren.
Zu c): Ein gleichwertiges System muss bei Angebotsabgabe
bestehen und nachgewiesen werden. Eine schrittweise
Implementierung bis zum Leistungsbeginn ist nicht zulässig.
Frage 21Wer ist die mit der Führung der Geschäfte bestellte Person
(siehe Ziffer 13.2.2 zur Aufforderung zur Angebotsabgabe)?

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Antwort 21Die Beantwortung der Frage hängt einerseits von der
Rechtsform des Bieters und andererseits von den hierzu
durch den Bieter getroffenen Regelungen ab.
Es handelt sich grundsätzlich um die Person oder die
Personen, die für den Bieter vertretungsberechtigt sind, also
zur Führung der Geschäfte bestellt sind. Dies ist bspw. bei
einer GmbH regelmäßig der oder die Geschäftsführer.
Frage 22In Ihrer Bekanntmachung verlangen Sie unter Ziff. 5.1.9. den
„Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung über den
gesamten Vertragszeitraum, beginnend spätestens zum
01.01.2027 inklusive des Zeitraums der Verlängerungsoption
(bis 31.12.2032)“.
Der Nachweis kann durch Vorlage einer bestehenden
Versicherungspolice oder durch die Bestätigung eines
Versicherers über dessen Bereitschaft, im Falle der
Zuschlagserteilung eine solche Versicherung abzuschließen
und über den gesamten Vertragszeitraum – einschließlich
Verlängerungsoption – aufrechtzuerhalten, geführt werden.
Ein Versicherungsvertrag über eine Vertragsdauer von 6
Jahren (01.01.2027 – 31.12.2032), der Ihnen schon im Mai
2026 nachgewiesen werden muss bzw. die vom Versicherer
entsprechende Bereitschaft zum Abschluss eines solchen
Vertrages ist nach unserer Erfahrung unüblich in der Praxis.
Wir möchten Sie höflich darauf hinweisen, dass Ihre
Anforderung nicht der Marktgängigkeit entspricht.
Üblicherweise werden Versicherungsverträge über eine
kürzere Laufzeit geschlossen und verlängern sich, falls sie
nicht gekündigt werden.
Wir bitten Sie, als Nachweis für die wirtschaftliche und
finanzielle Leistungsfähigkeit auch solche
Versicherungsnachweise ausreichen zu lassen, die die
geforderte Mindestdeckungssumme zum jetzigen Zeitpunkt
bzw. zum 01.01.2027 bestätigen. Wir bitten Sie weiter, den
Nachweis über den Zeitraum bis zum 31.12.2032 zu
streichen, da diese Anforderung nicht üblich ist. Eine
Absicherung wäre über die Verpflichtung zur Neuvorlage auf
Ihre Anforderung im Vertrag möglich.
Antwort 22Wie sich bereits aus den von Ihnen zitierten Vorgaben ergibt,
ist es ausreichend, eine bestehende Versicherungspolice
beizufügen, welche sich ohne Kündigung verlängert oder –
sofern noch keine Versicherung besteht – die
Bereitschaftserklärung eines Versicherers eine solche
Haftpflichtversicherung abzuschließen, welche sich ohne

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Kündigung verlängert. Eine konkrete
Versicherungsbestätigung oder Erklärung eines Versicherers
bereits jetzt auf ein Kündigungsrecht zu verzichten ist nicht
gefordert. Es sollten aber aus Sicht des Versicherers zum
jetzigen Zeitpunkt keine Gründe bestehen, welche einer
Versicherung über den gesamten Beauftragungszeitraum
entgegenstehen.
Hinweis 23 zu Ziff. 3 Leistungsbeschreibung:Ziff. 3, 5. Absatz der Leistungsbeschreibung lautet wie folgt:
„Der Beauftragte ist verpflichtet, den ÄLRD auf deren
Wunsch für maximal zwei Dienste à 24 Stunden pro
Monat einzubinden. Der ÄLRD wird entsprechende
Termine mit einem Vorlauf von zwei Wochen vor dem
jeweiligen Monat mitteilen.“
Nach diesem Absatz wird folgender Passus eingefügt:
„Macht der ÄLRD von dieser Möglichkeit Gebrauch, wird
der Leistungserbringer von der Verpflichtung, für die vom
ÄLRD jeweils besetzte 24-h-Stunden-Schicht, einen
Notarzt zu stellen, befreit. Da der Auftraggeber insoweit
die Leistungspflicht selbst erfüllt, ist der
Leistungserbringer zur Erstattung der insoweit ersparten
Aufwendungen verpflichtet. Der Umfang des
Erstattungsanspruchs für eine 24-Stunden-Schicht
beläuft sich auf 1/365 (bzw. in einem Schaltjahr 1/366)
des vom Leistungserbringer in seinem Preisblatt in
Zeile 6 für das jeweilige Jahr angebotenen
Personalkosten.“
Für die Angebotskalkulation haben die Bieter daher zu
unterstellen, dass sie die Leistungspflicht zu 100 % selbst
erfüllen.
Hinweis 24:Die Frist zur Abgabe der Angebote wird bis zum
25.05.2026, 10:30 Uhr
verlängert.
Frage 25In Ziffer 3 der Leistungsbeschreibung ist ausgeführt, dass der
Auftrag Notarztdienst für 24 Stunden pro Tag an 7 Tagen in
der Woche umfasst.
Es ist dort ausdrücklich als Hinweis gekennzeichnet, dass der
Notarzt sich nicht während des gesamten Dienstes an der
Rettungswache oder der von der rdh zur Verfügung gestellten
Unterkunft aufhalten müsse. Danach ist es beispielsweise
zulässig, dass er während des Notarztdienstes anderen

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Tätigkeiten nachgeht, wenn und soweit sichergestellt ist,
dass er den unter Ziffer 4.1.8 dargestellten
Mitwirkungspflichten nachkommt und bei Alarmierung binnen
maximal 90 Sekunden einsatzbereit zum Transport durch das
NEF an der Rettungswache bereitsteht bzw. nach maximal
90 Sekunden das NEF besetzt.
Nach unserer Einschätzung ist die Antwort zur Frage 1
hiermit nicht vereinbar. In der Antwort fordern sie, dass sich
der Notarzt von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr an der Wache
aufhalte. Weiter fordern Sie, dass (in Los 2) sich der Arzt an
einem anderen mit der Auftraggeberin abgestimmten und von
ihr genehmigten (und in der Antwort näher bestimmten) Ort
aufzuhalten habe.
Vor dem Hintergrund ergibt sich folgende Klärungsbedarf:
a. Vor dem Hintergrund des Hinweises in Ziffer 3 der
Leistungsbeschreibung gehen wir davon aus, dass es
unter den genannten Voraussetzungen des Hinweises
ausreichend ist, wenn während des gesamten Dienstes
sichergestellt ist, dass der Notarzt bei Alarmierung binnen
maximal 90 Sekunden einsatzbereit zum Transport an
der Rettungswache bereitsteht bzw. nach maximal 90
Sekunden das Einsatzfahrzeug besetzt. Ist dies
zutreffend?
b. In der Ausschreibung ist als Berechnungsgrundlage 2025
die Gesamtanzahl/Jahr von 1636 Einsätzen angegeben.
Das entspricht etwa 4,5 Einsätzen/24 Stunden mit
mittleren Einsatzzeit (2025) von 79 min. Das entspricht
dem Istzustand. Die gewünschten Kriterien des
Notarztstandortes Neustadt könnten aus unserer Sicht
qualitativ hochwertiger, zuverlässiger und wirtschaftlich
attraktiv durch zwei Diensthabende realisiert werden: 1.
Notarzt im 24/7 Bereitschaftsdienst (unter Beachtung der
Verfügbarkeitsvorgabe von unter 90 Sekunden) und 2.
Leitender Notarzt im 24/7 Rufdienst in dem bisherigen
Einzugsgebiet. Ist dies zulässig?
Antwort 25Zu a): Das ist korrekt. Es ist ausreichend, wenn während des
gesamten Dienstes sichergestellt ist, dass der Notarzt bei
Alarmierung binnen maximal 90 Sekunden einsatzbereit zum
Transport an der Rettungswache bereitsteht bzw. nach
maximal 90 Sekunden das Einsatzfahrzeug besetzt.
Zu b): Eine solche Vorgehensweise ist grundsätzlich
zulässig.

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Allerdings weist der Auftraggeber darauf hin, dass nur im
Zeitraum
Montag bis Freitag von 7.00 bis 19.00 Uhr
mit der Alarmierung von Einsätzen im Regelrettungsdienst
zu rechnen ist.
Außerhalb dieser Zeit wird der Notarzt i. d. R. nur für LNA-
Einsätze alarmiert.
Frage 26Arbeitnehmerüberlassung
Was passiert, wenn ein Bieter den Zuschlag erhält,
anschließend die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bei
der Agentur für Arbeit beantragt und - aus welchen Gründen
auch immer - keine Genehmigung erhält? Wie würde das
weitere Vorgehen aussehen?
Antwort 26In diesem Fall kann der Auftragnehmer die Leistung nicht
erbringen und der Vertrag wird außerordentlich gekündigt.
Es obliegt daher dem Bieter vorab rechtlich prüfen zu lassen,
ob Gründe bestehen, welche einer
Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis entgegenstehen
könnten.
Frage 27Verfügbarkeitsnachweis Notärzte
Der unter 13.3.3.3 geforderte Verfügbarkeitsnachweis
Notärzte fordert konkrete Namen der Notärzte. Sind die
Namen bis zum Beginn der Leistungserbringung bzw.
grundsätzlich austauschbar (z.B. aufgrund von Ausscheiden
eines Mitarbeiters aus dem Unternehmen)?
Antwort 27Es sind nicht zwingend die Mitarbeiter bei der
Leistungserbringung einzusetzen, welche auf der Liste
genannt sind. Allerdings sollten die Mitarbeiter bei
Angebotsabgabe dem Bieter für die Leistungserbringung zur
Verfügung stehen und grundsätzlich auch für die
Leistungserbringung vorgesehen sein.
Frage 28Ich möchte einmal zu Verlängerung der Angebotsfrist
nachfragen. Diese wurde lauf Bekanntmachung und im Portal
auf den 25.05.2026 verlängert. Die Aufforderung zur Abgabe
eines Angebots nennt weiterhin den bekannten 04.05.2026.
Wird dies noch geändert.

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Antwort 28Das Dokument „Aufforderung zur Angebotsabgabe“ wird
nicht gesondert angepasst. Die Angebotsfrist wurde jedoch
bis zum 25.05.2026, 10.30 h verlängert.
Hinweis 29In der Antwort b) auf Frage 25 hat sich im zweiten Satz ein
Fehler eingeschlichen. Richtig muss es wie folgt heißen:
„Allerdings weist der Auftraggeber darauf hin, dass nur im
Zeitraum
Montag bis Sonntag von 7.00 bis 19.00 Uhr
mit der Alarmierung von Einsätzen im Regelrettungsdienst
zu rechnen ist.“
Wir bitten um Beachtung.
Frage 30LNA-Bereitstellung Gemäß Abschnitt 2 der Leistungsbeschreibung ist die Stellung eines Leitenden Notarztes (LNA) Bestandteil der Ausschreibung. Über die fachliche Qualifikation und Fortbildung der LNA (Ziffer 4.1.1) hinaus enthält die Leistungsbeschreibung jedoch keine näheren Angaben dazu, wie die Bereitstellung und Einbindung der LNA erfolgen soll. Die vom Leistungserbringer im Auftragsfall zu erbringenden Leistungen sind damit nicht beschrieben. Der Verweis in der Antwort auf Bieterfrage Nr. 15 auf die Vorgaben des SHRDG, der SHRDG DVO und des Konzepts zur Bewältigung von Massenanfällen von Verletzten (MANV) ist nicht ausreichend, um diese Lücke zu füllen. Der MANV-Plan ist schon nicht Gegenstand der Vergabeunterlagen. Überdies richten sich die genannten Vorgaben an den Rettungsdienstträger. Es ist daher die Aufgabe des Rettungsdienstträgers, seine eigenen Pflichten in konkrete Leistungspflichten des Leistungserbringers zu übersetzen. Daran fehlt es bisher. Wir bitten daher, die Leistungsbeschreibung entsprechend zu ergänzen.
Antwort 30Wie der Ziff. 4.1.1 der Leistungsbeschreibung zu entnehmen ist, müssen die im Los 2 zum Einsatz kommenden Notärzte über die Zusatzqualifikation zum LNA verfügen. Die Einbindung der Notärzte des Loses 2 als LNA erfolgt dergestalt, dass diese im Falle einer Schadenslage, bei der nach den Vorgaben des SHRDG, der SHRDG DVO und des Konzepts zur Bewältigung von Massenanfällen von Verletzten (MANV) die Alarmierung eines LNA erforderlich ist, durch die Leitstelle für die Besetzung der Funktion des LNA alarmiert werden. Wird ein NA des Loses 2 für einen

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Einsatz als LNA alarmiert, dann hat dieser die Funktion des LNA gemäß den Vorgaben des SHRDG, der SHRDG DVO und des Konzepts zur Bewältigung von Massenanfällen von Verletzten (MANV) zu erfüllen. Das MANV-Konzept liegt als Anlage zu dieser Bieterinformation bei und wird zum Bestandteil der Vergabeunterlagen gemacht.
Frage 31Gleichstellungsgebot § 8 AÜG In Ziffer 15.2 der Angebotsaufforderung wird auf das Gleichstellungsgebot aus § 8 AÜG und darauf hingewiesen, dass der Rettungsdienstbetrieb für seinen Bereich den TVöD- VKA anwendet. Dieser pauschale Hinweis ist unzureichend, weil die Bieter nicht erkennen können, welche vergleichbaren Arbeitnehmer im Sinne von § 8 AÜG beim Rettungsdienstbetrieb vorhanden sind, und damit, konkret welche Arbeitsbedingungen aus dem TVöD-VKA vom Leistungserbringer (gleichstellend) zu gewähren sein werden. Die Aussage in der Antwort auf Bieterfrage Nr. 6, dass der Rettungsdienstbetrieb derzeit keine eigenen Notärzte beschäftigt, ist unzureichend. Zum einen beschäftigt der Rettungsdienstbetrieb jedenfalls den ÄLRD, der als Gleichstellungsmaßstab gemäß § 8 AÜG einschlägig sein könnte. Darüber hinaus bleibt unklar, ob im Rettungsdienstbetrieb weitere vergleichbare Beschäftigte im Sinne von § 8 AÜG vorhanden sind oder später vorhanden sein werden. Eine gegebenenfalls mögliche, spätere Einstellung vergleichbarer Arbeitnehmer würde allerdings eine wesentliche Änderung der Leistungsbedingungen darstellen. Wir bitten daher, die Vergabeunterlagen um konkrete Angaben zu den beim Rettungsdienstbetrieb während der Leistungserbringung vorhandenen, das Gleichstellungsgebot aus § 8 AÜG betreffenden Bedingungen zu ergänzen. Das betrifft die konkret einschlägigen Arbeitsbedingungen aus dem TVöD-VKA für vergleichbare Arbeitnehmer und den genauen Inhalt der gegebenenfalls geschlossenen Betriebsvereinbarungen (vgl. Antwort auf Bieterfrage Nr. 8). Dabei machen wir darauf aufmerksam, dass die Leistung (auch hinsichtlich der Bedingungen, unter denen sie zu erbringen ist) soweit wie möglich erschöpfend zu beschreiben ist. Es ist dem Rettungsdienstbetrieb allerdings ohne Weiteres möglich, die bei ihm gegebenen, für § 8 AÜG maßgeblichen Bedingungen zu beschreiben.

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Antwort 31Wie bereits in der Bieterantwort 6 ausgeführt, beschäftigt der Auftraggeber keine vergleichbaren Notärzte. Ein ÄLRD ist kein vergleichbarer Arbeitnehmer, da er ein wesentlich anderes Aufgabenspektrum hat. Es ist daher unproblematisch zu erkennen, dass keine vergleichbaren Arbeitnehmer beim Auftraggeber beschäftigt sind. Sofern der Auftraggeber in der Zukunft Ärzte anstellen sollte, läge ggf. eine wesentliche Änderung vor, die zu einem Anpassungsanspruch im Sinne von § 127 LVwG führen kann. Dies ist jedoch nicht geplant, so dass eine Auseinandersetzung mit diesem theoretischen Fall derzeit nicht erforderlich ist. Die Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers sind zudem für einen fachkundigen Bieter unproblematisch aus den öffentlich einsehbaren Regelungen des TVöD-VKA herauszulesen. Weitere einschlägige Arbeitsbedingungen existieren mangels des Vorhandenseins von bislang beschäftigten vergleichbaren Arbeitnehmern bei der Auftraggeberin nicht.
Frage 32Berufshaftpflicht- und Unfallversicherung Gemäß § 13 Abs. 1 des Vertrages hat der Leistungserbringer sicherzustellen, dass die Notärzte in dem erforderlichen Umfang über eine Berufshaftpflicht- und Unfallversicherung „verfügen“. Wir bitten um Klarstellung, dass damit keine gesonderte (eigenständige) Versicherungspflicht der Notärzte begründet wird. Es muss ausreichen, wenn die Notärzte im Rahmen ihrer Tätigkeit über eine ausreichende Berufshaftpflicht- und Unfallversicherung des Leistungserbringers bzw. Arbeitgebers (s. § 13 Abs. 3 des Vertrages) „versichert“ sind. Wir bitten um Bestätigung.
Antwort 32Wenn über den Leistungserbringer für dessen Arbeitnehmer eine Berufshaftpflicht- und Unfallversicherung besteht, ist keine gesonderte Versicherung durch die Notärzte erforderlich.

Anlage (zu Antwort Nr. 30): MANV-Konzept

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