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rdh. Rettungsdienst Holstein AöR
Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung
- Bieterinformation -
| Frage 1 | Im Rahmen des Vergabeverfahrens sind folgende Fragen zu LOT-002: | ||
|---|---|---|---|
| Los 2: Notarztstandort Neustadt i. H. aufgekommen: | |||
| 1. Wie wird die Zubringung der Ärztin/des Arztes in der Funktion als | |||
| Notärztin/Notarzt realisiert (von der Klinik/von zu Hause)? | |||
| 2. Wie wird die Zubringung der Ärztin/des Arztes in der Funktion als | |||
| leitende Notärztin/leitender Notarzt realisiert (von der Klinik/von zu | |||
| Hause)? | |||
| 3. Gelten am Wochenende die gleichen Bedingungen für den | |||
| Aufenthaltsort der Notärztin/des Notarztes wie an Wochentagen oder | |||
| kann der Dienst von zu Hause aus versehen werden? | |||
| Antwort 1 | Zu 1: Der Arzt hält sich von 7.00 bis 19.00 Uhr an der Wache auf. Dort | ||
| steht ebenfalls ein NEF der Auftraggeberin, welches den Arzt in seiner | |||
| Funktion als NA und als LNA zur Einsatzstelle bringt. In der Zeit von 19.00 | |||
| bis 7.00 h darf sich der Arzt (nur in Los 2) an einem anderen mit der | |||
| Auftraggeberin abgestimmten und von ihr genehmigten Ort aufzuhalten, | |||
| sofern sich dieser in einer der nachfolgenden Städte oder Gemeinden im | |||
| Kreis Ostholstein befindet: Altenkrempe, Eutin, Neustadt i. H., | |||
| Schashagen, Sierksdorf, Süsel. In diesem Fall wird das NEF der | |||
| Auftraggeberin den Arzt in seiner Funktion als NA und auch als LNA an | |||
| diesem Ort abholen und zur Einsatzstelle bringen. | |||
| Zu 2: siehe Ausführungen zu Nr. 1. | |||
| Zu 3: Grundsätzlich gelten auch an Wochenenden die gleichen | |||
| Bedingungen. | |||
| Frage 2 | Berücksichtigung des § 23c SGB IV und alternative | ||
| Organisationsmodelle | |||
| Gemäß § 23c Abs. 2 SGB IV geht der Gesetzgeber ausdrücklich davon | |||
| aus, dass ärztliche Tätigkeiten im öffentlichen Rettungsdienst auch | |||
| nebenberuflich und außerhalb klassischer Arbeitsverhältnisse erbracht | |||
| werden können. |
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rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
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| Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung, | |||
|---|---|---|---|
| ob und in welcher Weise alternative, gesetzlich vorgesehene | |||
| Organisationsmodelle der Notarztgestellung (insbesondere gemäß § | |||
| 23c SGB IV) in die Konzeption der Ausschreibung einbezogen wurden | |||
| und | |||
| aus welchen Gründen die Leistungserbringung ausschließlich im | |||
| Modell der Arbeitnehmerüberlassung vorgesehen ist und | |||
| ob die Auftraggeberin andere Organisationsmodelle als | |||
| vergaberechtskonform und gleichwertig anerkennen würde, sofern die | |||
| vertraglich geschuldete Leistung vollständig erfüllt wird. | |||
| Wir weisen darauf hin, dass diese Frage auch im Hinblick auf die | |||
| Gewährleistung eines möglichst breiten Wettbewerbs von wesentlicher | |||
| Bedeutung ist. | |||
| Antwort 2 | Die Festlegung des Leistungsgegenstandes obliegt ausschließlich dem | ||
| Auftraggeber im Rahmen des sog. Leistungsbestimmungsrechts. | |||
| Vorliegend hat der Auftraggeber das Leistungsbestimmungsrecht | |||
| dahingehend ausgeübt, dass eine Leistung in Form der | |||
| Arbeitnehmerüberlassung beschafft wird. | |||
| Andere Organisationsmodelle werden nicht beschafft. Entspricht ein | |||
| Angebot nicht den Vorgaben der Leistungsbeschreibung und damit | |||
| insbesondere nicht den Vorgaben zur Arbeitnehmerüberlassung, dann | |||
| wäre dieses gemäß § 57 VgV zwingend vom Verfahren auszuschließen. | |||
| Frage 3 | Einordnung als Arbeitnehmerüberlassung | ||
| In den Vergabeunterlagen wird ausgeführt, dass es sich bei der | |||
| ausgeschriebenen Leistung um eine als Arbeitnehmerüberlassung | |||
| einzuordnende reine Personalgestellung handelt. Die angeführten | |||
| Gerichtsurteile befassen sich nicht mit Arbeitnehmerüberlassung. | |||
| Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung, | |||
| auf welcher konkreten rechtlichen und tatsächlichen Grundlage die | |||
| Einordnung als Arbeitnehmerüberlassung erfolgt ist und | |||
| inwieweit diese Einordnung auf einer konkreten Bewertung der | |||
| tatsächlichen Ausgestaltung der Leistung beruht und wie diese | |||
| Bewertung im Einzelnen hergeleitet wurde. | |||
| Wir weisen darauf hin, dass die bloße Festlegung der Einordnung ohne | |||
| entsprechende Konkretisierung für die Bieter nicht ausreichend ist, um die |
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rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
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| hiermit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken belastbar zu | |||
|---|---|---|---|
| bepreisen. | |||
| Antwort 3 | Die Einordnung als Arbeitnehmerüberlassung erfolgte im Rahmen des der | ||
| Auftraggeberin obliegenden Leistungsbestimmungsrechts. Die Leistung | |||
| ist eindeutig und erschöpfend beschrieben, sodass kein Anhaltspunkt | |||
| dafür ersichtlich ist, dass eine Kalkulation nicht möglich wäre. Dies gilt | |||
| insbesondere vor dem Hintergrund, dass für alle Bieter verpflichtend | |||
| vorgegeben ist, dass die Leistung als Arbeitnehmerüberlassung zu | |||
| erbringen ist. | |||
| Frage 4 | Vereinbarkeit der vorgesehenen Leistung mit den Vorgaben des AÜG | ||
| Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Vertragslaufzeit, einer 24/7- | |||
| Gestellung über eine Laufzeit von bis zu 6 Jahren, der dauerhaften | |||
| Struktur der Leistung sowie der organisatorischen Einbindung der | |||
| eingesetzten Notärzte bitten wir um Erläuterung, | |||
| wie die Auftraggeberin die Vereinbarkeit der vorgesehenen Leistung | |||
| mit dem Charakter der Arbeitnehmerüberlassung als grundsätzlich | |||
| vorübergehende Überlassung bewertet, | |||
| wie die dauerhafte Sicherstellung einer 24/7-Strukturleistung mit den | |||
| Vorgaben des AÜG in Einklang gebracht wird und | |||
| welche rechtliche Bewertung die Auftraggeberin hinsichtlich der | |||
| organisatorischen Eingliederung und der bestehenden | |||
| Weisungsrechte vornimmt und wie diese Bewertung für die Bieter | |||
| nachvollziehbar dargelegt wird. | |||
| wie die Auftraggeberin sicherstellt, dass die Bieter in ihren Konzepten | |||
| zur Ausfallsicherheit die notwendige Personalrotation spätestens alle | |||
| 18 Monate rechtssicher kalkuliert haben, um eine unzulässige | |||
| Dauerüberlassung einzelner Personen bzw. einen institutionellen | |||
| Rechtsmissbrauch zu vermeiden? | |||
| Antwort 4 | Der Charakter der Arbeitnehmerüberlassung als grundsätzlich | ||
| vorübergehende Überlassung ist dadurch gewährleistet, dass die zum | |||
| Einsatz kommenden Arbeitnehmer nicht länger als maximal 18 Monate | |||
| am Stück für den Auftraggeber tätig werden dürfen. | |||
| Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die Tatsache, dass die | |||
| notärztliche Versorgung an 24 Stunden am Tag an sieben Tagen der | |||
| Woche zu gewährleisten ist, den Vorgaben des AÜG entgegenstehen | |||
| sollte. | |||
| Die rechtliche Bewertung der Auftraggeberin in Bezug auf die | |||
| Eingliederung und die Weisungsgebundenheit stützt sich auf die | |||
| Rechtsprechung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein und des |
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rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
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| Bundessozialgerichts zu sogenannten Honorarnotärzten, auf welche in | |||
|---|---|---|---|
| den Vergabeunterlagen hingewiesen würde. Diese für das Sozialrecht | |||
| maßgebliche Bewertung ist aus Sicht der Auftraggeberin auch auf das | |||
| Arbeitsrecht übertragbar. | |||
| Eine Verpflichtung der Auftraggeberin zu erläutern, warum sie das | |||
| ausschließlich ihr obliegende Leistungsbestimmungsrecht in einer | |||
| konkreten Art und Weise ausgeübt hat, besteht nicht. Dies gilt umso mehr, | |||
| wenn – wie vorliegend – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch | |||
| die Ausgestaltung der Leistung als Arbeitnehmerüberlassung in Rechte | |||
| der Bieter eingegriffen würde. | |||
| Nach den Vorgaben der Vergabeunterlagen ist jeder Bieter zur | |||
| Berücksichtigung der Vorgaben des AÜG und insbesondere der | |||
| zulässigen Höchstdauer der Überlassung von 18 Monaten verpflichtet. | |||
| Dies gilt sowohl für die Konzepte als auch für die Kalkulation des | |||
| Angebotspreises. | |||
| Frage 5 | Genehmigungspflicht nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz | ||
| (AÜG) | |||
| Im Vertragsentwurf ist vorgesehen, dass der Auftragnehmer unverzüglich | |||
| nach Zuschlagserteilung eine Genehmigung nach dem | |||
| Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu beantragen und vor | |||
| Leistungsbeginn nachzuweisen hat. | |||
| Da die Erteilung einer AÜG-Erlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit | |||
| ein komplexes Prüfverfahren darstellt und die Zuverlässigkeit des Bieters | |||
| unmittelbar berührt, bitten wir ergänzend um Klarstellung, | |||
| aus welchen Gründen der Nachweis der AÜG-Genehmigung zur | |||
| Sicherung der Leistungsfähigkeit nicht bereits mit Angebotsabgabe | |||
| gefordert wird, obwohl es sich hierbei um eine zentrale Voraussetzung | |||
| für die rechtmäßige Leistungserbringung handelt und | |||
| wie die Auftraggeberin sicherstellt, dass das Risiko einer nicht | |||
| rechtzeitig vorliegenden Genehmigung nicht zu Lasten des | |||
| Auftragnehmers oder des Vergabeverfahrens insgesamt geht. | |||
| Wir weisen darauf hin, dass das Fehlen einer solchen Genehmigung zum | |||
| Zeitpunkt der Zuschlagserteilung erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich | |||
| der rechtssicheren Vertragsdurchführung begründen kann. | |||
| Antwort 5 | Die Vorlage der Genehmigung wird zu Gunsten eines möglich breiten | ||
| Wettbewerbs erst nach der Zuschlagserteilung verlangt. Würde die | |||
| Genehmigung bereits mit dem Angebot verlangt, wären Bieter, die noch | |||
| nicht über die Genehmigung verfügen, gezwungen, diese zu beantragen, | |||
| ohne zu wissen, ob sie für die Ausführung des Auftrags in Betracht | |||
| kommen. |
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rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
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| Nach Ansicht der Auftraggeberin liegt zwischen Zuschlag und | |||
|---|---|---|---|
| Leistungsbeginn hinreichend Zeit, um die Genehmigung zu beantragen. | |||
| Darüber hinaus steht es jedem Bieter frei, den Antrag auch schon früher | |||
| zu stellen, wenn er das Risiko eingehen möchte, zwar die Genehmigung, | |||
| aber ggf. den Zuschlag nicht zu erhalten. | |||
| Frage 6 | Equal Pay / Equal Treatment (AÜG) | ||
| Vor dem Hintergrund der Anwendung des | |||
| Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bitten wir um Klarstellung, | |||
| welche Vergleichsarbeitnehmer zugrunde gelegt werden, | |||
| welche konkreten Arbeitsbedingungen (insbesondere | |||
| Arbeitszeitregelungen, Bereitschaftsdienst, Zuschläge etc.) für | |||
| vergleichbare Beschäftigte maßgeblich sind, | |||
| welche konkreten Entgeltbestandteile (Grundvergütung, Zuschläge, | |||
| Bereitschaftsdienstvergütung etc.) heranzuziehen sind und | |||
| welche Eingruppierung innerhalb des Tarifvertrages für den | |||
| öffentlichen Dienst bzw. welche Vergleichsposition für die eingesetzten | |||
| Notärzte zugrunde gelegt wird. | |||
| Wir weisen darauf hin, dass diese Angaben für eine rechtssichere und | |||
| belastbare Kalkulation zwingend erforderlich sind. | |||
| Antwort 6 | Die Vorgaben des AÜG zur Gleichstellung werden vorliegend dadurch | ||
| eingehalten, dass für alle Bieter in den Vergabeunterlagen verbindlich | |||
| mitgeteilt wurde, dass bei der Auftraggeberin der TVöD-VKA zur | |||
| Anwendung kommt. | |||
| Die Auftraggeberin beschäftigt derzeit keine eigenen Notärzte. Wenn die | |||
| Auftraggeberin eigene Notärzte beschäftigen würde, dann würden diese | |||
| in EG 14 eingruppiert. | |||
| Im Übrigen wird auf die Vorgaben des TVöD-VKA verwiesen. | |||
| Frage 7 | Preisgleitklausel und Tarifdynamik (Equal Pay) | ||
| Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Vertragslaufzeit von bis zu sechs | |||
| Jahren sowie der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes | |||
| (AÜG) und des damit verbundenen Equal Pay-Grundsatzes unter | |||
| Bezugnahme auf den TVöD-VKA bitten wir um Klarstellung, | |||
| ob der Vertrag eine Preisgleitklausel enthält, die tarifliche | |||
| Entwicklungen im TVöD-VKA als maßgebliches Referenzsystem für | |||
| Equal Pay berücksichtigt, und |
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rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
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| in welcher Weise tarifliche Entgeltsteigerungen während der | |||
|---|---|---|---|
| Vertragslaufzeit im Rahmen der Vergütung abgebildet werden. | |||
| Für den Fall, dass keine entsprechende Preisgleitklausel vorgesehen ist, | |||
| bitten wir um Erläuterung, | |||
| wie die Auftraggeberin sicherstellt, dass die hieraus resultierenden | |||
| Kostensteigerungen rechtssicher und belastbar kalkuliert werden können, | |||
| ohne dass dies zu erheblichen Kalkulationsunsicherheiten oder | |||
| Wettbewerbsverzerrungen führt, und | |||
| in welcher Weise die sich aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz | |||
| ergebenden Equal-Pay Verpflichtungen – insbesondere im Falle von | |||
| tariflichen Entgeltsteigerungen – während der Vertragslaufzeit | |||
| berücksichtigt und vergütungsseitig abgebildet werden. Wir weisen darauf | |||
| hin, dass diese Aspekte für die wirtschaftliche Kalkulation sowie für die | |||
| Vergleichbarkeit der Angebote von wesentlicher Bedeutung sind. | |||
| Antwort 7 | Eine Preisgleitklausel besteht nicht. Die Kalkulation des Angebots und | ||
| damit die Abbildung etwaiger Kostenrisiken ist ureigene Aufgabe des | |||
| Bieters, der ggf. mit entsprechenden Wagniszuschlägen zu begegnen ist. | |||
| Folglich sind keine Anhaltspunkte für einen Wettbewerbsverstoß | |||
| ersichtlich und weitere Erläuterungen damit entbehrlich. | |||
| Frage 8 | Arbeitszeitrechtliche Umsetzung (ArbZG) | ||
| Gemäß § 4 ArbZG sind bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden | |||
| Ruhepausen zu gewähren, die eine vollständige Freistellung von Arbeits- | |||
| und Bereitschaftspflichten voraussetzen. | |||
| Vor diesem Hintergrund bitten wir um konkrete Erläuterung, | |||
| wie die gesetzlichen Ruhepausen im Rahmen der vorgesehenen 24- | |||
| Stunden-Dienste tatsächlich organisatorisch umgesetzt werden und | |||
| wie konkret sichergestellt wird, dass während dieser Zeiten keine | |||
| Einsatzverpflichtung und keine Erreichbarkeit besteht, sowie | |||
| wie in diesem Zusammenhang die durchgehende Einsatzbereitschaft | |||
| organisatorisch sichergestellt wird. | |||
| Antwort 8 | Es wird auf § 7 ArbZG und die entsprechenden Regelungen im TVöD-VKA | ||
| zur Verlängerung der Arbeitszeit verwiesen. | |||
| Die Auftraggeberin hat zudem eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit | |||
| geschlossen, welche die Pausen explizit regelt. Da die Ärzte in den | |||
| Betrieb der Auftraggeberin eingegliedert werden, ist auch diese für die | |||
| Gewährleistung von arbeitszeitkonformen Pausen verantwortlich und wird | |||
| dieser Verpflichtung nachkommen. |
[Seite 7]
rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
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| Frage 9 | Organisatorische Eingliederung und Leistungsabgrenzung | ||
|---|---|---|---|
| Vor dem Hintergrund der vorgesehenen organisatorischen Einbindung der | |||
| eingesetzten Notärzte bitten wir um Klarstellung, | |||
| in welchem Umfang die Auftraggeberin fachliche, organisatorische und | |||
| zeitliche Weisungen gegenüber den eingesetzten Notärzten ausübt, | |||
| wie die Abgrenzung zwischen den Weisungsrechten des | |||
| Auftraggebers und den arbeitsrechtlichen Befugnissen des | |||
| Auftragnehmers erfolgt und | |||
| welche konkreten Leistungen über die bloße Gestellung von Personal | |||
| hinaus vom Auftragnehmer geschuldet werden. | |||
| Zudem bitten wir um Erläuterung, | |||
| wie sich die Leistung des Auftragnehmers von einer bloßen | |||
| Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers abgrenzt und | |||
| in welchem Umfang der Auftragnehmer für die Qualität der Leistung | |||
| verantwortlich ist. | |||
| Diese Aspekte sind für die rechtliche Einordnung der Leistung sowie für | |||
| die wirtschaftliche und rechtliche Bewertung von wesentlicher Bedeutung. | |||
| Antwort 9 | Es wird auf die Vorgaben der Leistungsbeschreibung verwiesen, welche | ||
| die vom Auftragnehmer geforderte Leistung erschöpfend beschreibt. | |||
| Sofern einzelne Fragen unklar geblieben sein sollten, bitten wir die Frage | |||
| zu präzisieren. | |||
| Frage 10 | Unternehmerische Eigenständigkeit des Auftragnehmers | ||
| Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Leistungsstruktur bitten wir um | |||
| Klarstellung, | |||
| in welchem Umfang dem Auftragnehmer eigene organisatorische | |||
| Gestaltungsspielräume bei der Leistungserbringung verbleiben. | |||
| welche unternehmerischen Leistungen über die reine | |||
| Personalgestellung hinaus vom Auftragnehmer erwartet werden. | |||
| Diese Aspekte sind für die Einordnung der Leistung sowie für die | |||
| wirtschaftliche Kalkulation von wesentlicher Bedeutung. | |||
| Antwort 10 | Es wird auf die Vorgaben der Leistungsbeschreibung und die Antwort auf | ||
| Frage 9 verwiesen. |
[Seite 8]
rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
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| Frage 11 | Nachunternehmerverbot und Wettbewerbsöffnung | ||
|---|---|---|---|
| Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Beschränkungen | |||
| hinsichtlich des Einsatzes von Nachunternehmern bitten wir | |||
| um Klarstellung, | |||
| aus welchen Gründen der Einsatz von Nachunternehmern | |||
| ausgeschlossen bzw. eingeschränkt wird und | |||
| inwieweit diese Vorgaben im Hinblick auf die | |||
| Gewährleistung eines möglichst breiten Wettbewerbs | |||
| erforderlich sind. | |||
| Wir bitten um Erläuterung, da diese Regelung erhebliche | |||
| Auswirkungen auf die Strukturierung der | |||
| Leistungserbringung sowie auf die Teilnahmebedingungen | |||
| hat. | |||
| Antwort 11 | Es wird auf § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG und die Erläuterungen unter | ||
| Ziff. 11 der Aufforderung zur Angebotsabgabe (AzA) | |||
| verwiesen. | |||
| Frage 12 | Haftungs- und Risikoverteilung | ||
| Hintergrund: Gemäß den Vergabeunterlagen ist der | |||
| Auftragnehmer verpflichtet, eine | |||
| Betriebshaftpflichtversicherung vorzuhalten, die | |||
| insbesondere auch die Rückgriffshaftung der Auftraggeberin | |||
| bei Schäden im Rahmen der Amtshaftung abdeckt. | |||
| Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung, | |||
| wie die Verteilung von Haftungs- und Risikosphären | |||
| zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Einzelnen | |||
| ausgestaltet ist, | |||
| inwieweit der Auftragnehmer für Risiken haftet, die | |||
| außerhalb seines unmittelbaren Einflussbereichs liegen | |||
| (insbesondere organisatorische Abläufe, | |||
| Einsatzsteuerung und Infrastruktur des Auftraggebers) | |||
| und | |||
| wie diese Risiken im Rahmen der Angebotskalkulation | |||
| berücksichtigt werden sollen. | |||
| Diese Aspekte sind für die Bewertung der wirtschaftlichen | |||
| Risiken von wesentlicher Bedeutung. | |||
| Antwort 12 | Es wird auf die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom | ||
| 09.01.2003 - III ZR 217/01, verwiesen. Danach haftet der |
[Seite 9]
rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
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| Rettungsdienstträger für Behandlungsfehler eines Notarztes | |||
|---|---|---|---|
| im Rahmen der Amtshaftung. Die geforderte | |||
| Haftpflichtversicherung dient dazu, etwaige | |||
| Regressansprüche des Rettungsdienstträgers gegenüber | |||
| dem Leistungserbringer abzusichern. Ob ein solcher | |||
| Regressanspruch besteht, richtet sich nach den §§ 280 ff. | |||
| BGB und kann nicht vorab beurteilt werden. | |||
| Die Berücksichtigung sich ggf. ergebender wirtschaftlicher | |||
| Risiken obliegt dem Bieter im Rahmen seiner | |||
| Angebotskalkulation. | |||
| Frage 13 | Vergütung und Abwicklung der ÄLRD-Dienste | ||
| Laut Leistungsbeschreibung ist der Auftragnehmer | |||
| verpflichtet, die Ärztliche Leitung Rettungsdienst (ÄLRD) für | |||
| bis zu zwei 24-Stunden-Dienste pro Monat einzubinden. | |||
| Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung, | |||
| wie die finanzielle Abwicklung dieser Dienste erfolgt, | |||
| insbesondere ob die vereinbarte Vergütung (Pauschale | |||
| bzw. Stundensatz) an den Auftragnehmer ungekürzt | |||
| weitergezahlt wird oder ob eine entsprechende Gutschrift | |||
| bzw. Kürzung vorgesehen ist, | |||
| wie die vertragliche Einbindung dieser Leistungen | |||
| ausgestaltet ist, sofern das Personal durch die | |||
| Auftraggeberin gestellt wird, und | |||
| wer in diesen Einsatzzeiten rechtlich als Arbeitgeber im | |||
| Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gilt und | |||
| wie die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen | |||
| Vorgaben sichergestellt wird. | |||
| Wir bitten um Erläuterung, da diese Aspekte für die rechtliche | |||
| Einordnung der Leistung sowie für die wirtschaftliche | |||
| Kalkulation von wesentlicher Bedeutung sind. | |||
| Antwort 13 | Da die Bieter den Einsatz des ÄLRD bei der Kalkulation zu | ||
| berücksichtigen haben, besteht kein Raum für eine | |||
| gesonderte finanzielle Abwicklung. | |||
| Die vertragliche Einbindung dieser Leistung ergibt sich durch | |||
| die Leistungsbeschreibung und den hierauf Bezug | |||
| nehmenden Beauftragungsvertrag in Anlage 2 der | |||
| Vergabeunterlagen. | |||
| Arbeitgeber des ÄLRD ist die Auftraggeberin. |
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rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
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| Frage 14 | Spezifische Anforderungen Los 2 (LNA-Qualifikation & | ||
|---|---|---|---|
| Führerschein) | |||
| Für Los 2 (Neustadt i. H.) müssen alle Notärzte die LNA- | |||
| Qualifikation besitzen und über eine Fahrerlaubnis verfügen. | |||
| Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung, | |||
| ob die höhere Qualifikation und Funktion als Leitender | |||
| Notarzt (LNA) bei der Vergütung gesondert berücksichtigt | |||
| wird oder ob die Auftraggeberin die Gestellung von | |||
| entsprechend qualifiziertem Fachpersonal zum | |||
| Standardsatz erwartet, insbesondere im Hinblick auf die | |||
| maßgeblichen Entgeltstrukturen des Auftraggebers nach | |||
| TVöD-VKA, | |||
| welcher konkrete Einsatzfall die Anforderung einer | |||
| Fahrerlaubnis erforderlich macht und wie diese | |||
| Anforderung mit der Stellung des NEF einschließlich | |||
| Fahrpersonal durch die Auftraggeberin in Einklang steht, | |||
| insbesondere ob vorgesehen ist, dass der Notarzt das | |||
| Einsatzfahrzeug selbst führt oder anderweitig fahrerische | |||
| Tätigkeiten übernimmt, | |||
| ob und in welchem Umfang die Auftraggeberin eine | |||
| Einweisung bzw. Schulung der eingesetzten Notärzte in | |||
| das Führen von Einsatzfahrzeugen – insbesondere unter | |||
| Inanspruchnahme von Sonderrechten – vorsieht und wer | |||
| die hierfür anfallenden Kosten trägt, sowie | |||
| wie die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in diesen | |||
| Fällen ausgestaltet ist, insbesondere im Hinblick auf | |||
| Schäden im Zusammenhang mit dem Führen von | |||
| Einsatzfahrzeugen. | |||
| Antwort 14 | Es erfolgt keine gesonderte Vergütung für den LNA | ||
| gegenüber den sonstigen Notärzten. Die Leistung wird | |||
| ausschließlich zu dem vom Bieter im Preisblatt angebotenen | |||
| Preis vergütet. | |||
| Die Vorgabe, dass der LNA über eine gültige Fahrerlaubnis | |||
| verfügen muss, ist durch das Leistungsbestimmungsrecht der | |||
| Auftraggeberin gedeckt. Einer weitergehenden | |||
| Rechtfertigung bedarf es nicht. | |||
| Grundsätzlich werden die LNA von einem durch die | |||
| Auftraggeberin gestellten Fahrer gefahren. Sie sollen aber | |||
| stets in der Lage sein, das Fahrzeug in Ausnahmesituationen | |||
| auch selbst zu führen. |
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rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
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| Erklärt sich der Arzt bereit, ein Fahrzeug selbständig zu | |||
|---|---|---|---|
| lenken, erhält er in jedem Falle eine Einweisung in das | |||
| Fahrzeug und auf Wunsch auch ein Fahrsicherheitstraining. | |||
| Für den Fall, dass der NA im Einsatz ein Einsatzfahrzeug | |||
| lenkt und es hierbei zu einem Schaden kommt, liegt – wie im | |||
| Rettungsdienst sonst – ein Fall der Amtshaftung vor. Zur | |||
| Möglichkeit, den Leistungserbringer in Regress zu nehmen, | |||
| wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. | |||
| Frage 15 | Leitender Notarzt (LNA) – Bestellung und Einbindung | ||
| Vor dem Hintergrund, dass der Notarzt im Rahmen der | |||
| Leistungserbringung auch als Leitender Notarzt (LNA) | |||
| eingesetzt werden soll, bitten wir um Klarstellung, | |||
| wer für die Bestellung bzw. Anerkennung der eingesetzten | |||
| Notärzte als Leitende Notärzte verantwortlich ist, | |||
| ob der Auftragnehmer eigenständig Personal mit LNA- | |||
| Funktion einsetzen kann oder ob eine vorherige | |||
| Abstimmung bzw. Freigabe durch die Auftraggeberin bzw. | |||
| den ÄLRD erforderlich ist, | |||
| welche Zeitspanne typischerweise zwischen der | |||
| Anmeldung eines neuen Notarztes am Standort Neustadt | |||
| beim Auftraggeberin und dessen Bestellung bzw. | |||
| Anerkennung als Leitender Notarzt durch den Träger zu | |||
| erwarten ist und | |||
| wie sichergestellt wird, dass die eingesetzten Notärzte die | |||
| Anforderungen an die Funktion als LNA im konkreten | |||
| Rettungsdienstbereich erfüllen. | |||
| Zudem bitten wir um Erläuterung, | |||
| wie die Verantwortlichkeiten und | |||
| Entscheidungsbefugnisse in der Funktion als Leitender | |||
| Notarzt im Verhältnis zwischen Auftraggeber und | |||
| Auftragnehmer ausgestaltet sind, insbesondere im | |||
| Hinblick auf die Einbindung in die Einsatzleitung gemäß § | |||
| 20 SHRDG und | |||
| wie diese Funktion mit der vorgesehenen Einordnung der | |||
| Leistung als Arbeitnehmerüberlassung in Einklang steht, | |||
| insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der | |||
| Funktion des Leitenden Notarztes um eine | |||
| eigenverantwortliche und koordinierende Tätigkeit | |||
| innerhalb der Einsatzleitung handelt. |
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| ob die Auftraggeberin im Rahmen der Fortbildungskosten | |||
|---|---|---|---|
| der LNA auch die anfallenden Lohnkosten übernimmt, da | |||
| sie das Personal vom Auftragnehmer angefordert hat. | |||
| Antwort 15 | Die Bestellung zum LNA erfolgt durch die Auftraggeberin. | ||
| Es dürfen nur durch die Auftraggeberin bestellte LNA zum | |||
| Einsatz gebracht werden. | |||
| Die Bestellung zur/zum LNA kann bei Vorliegen aller | |||
| Voraussetzungen kurzfristig, in jedem Falle innerhalb von 10 | |||
| Arbeitstagen, erfolgen. | |||
| Der Leistungserbringer ist zur Einhaltung der Vorgaben der | |||
| Vergabeunterlagen verpflichtet. Hierzu gehört auch, dass die | |||
| von ihm als LNA zur Verfügung gestellten Notärzte die | |||
| Vorgaben der Vergabeunterlagen in Bezug auf die | |||
| Qualifikation und erfüllen. Auf Ziff. 4.1.1 der | |||
| Leistungsbeschreibung wird verwiesen. | |||
| Es gelten die Vorgaben der Leistungsbeschreibung, des | |||
| SHRDG, der SHRDG DVO und des Konzepts zur | |||
| Bewältigung von Massenanfällen von Verletzten (MANV) in | |||
| Schleswig-Holstein. | |||
| Da nach der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die | |||
| Weisungsgebundenheit – vornehmlich bei Diensten höherer | |||
| Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden | |||
| Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein kann, steht die | |||
| Koordinierungsfunktion des LNA der | |||
| Arbeitnehmerüberlassung nicht entgegen. | |||
| Diese Kosten werden nicht gesondert übernommen. Der | |||
| Leistungserbringer erhält nur die Vergütung gemäß | |||
| Preisblatt. | |||
| Frage 16 | Bewertungssystematik | ||
| Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Gewichtung von | |||
| Preis (60 %) und Konzept (40 %) sowie der unterschiedlichen | |||
| Punkteskalen – Preis wird mit bis zu 100 Punkten und | |||
| Konzeptinhalte mit maximal 10 Punkten je Unterkriterium | |||
| bewertet – bitten wir um Klarstellung, | |||
| wie die Auftraggeberin sicherstellt, dass die Bewertung | |||
| der Konzeptinhalte mit einer Punkteskala von 0 bis 10 eine | |||
| ausreichende Differenzierung zwischen den Angeboten | |||
| ermöglicht, obwohl das Konzept mit insgesamt 40 % in die | |||
| Gesamtwertung einfließt und |
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rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
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| wie gewährleistet wird, dass die vergleichsweise geringe | |||
|---|---|---|---|
| Punktespanne bei der Konzeptbewertung nicht dazu führt, | |||
| dass Unterschiede im Preis die Gesamtwertung faktisch | |||
| stärker prägen als die vorgesehene Gewichtung vermuten | |||
| lässt. | |||
| Wir bitten um Erläuterung, da diese Aspekte für die | |||
| Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebotswertung von | |||
| wesentlicher Bedeutung sind. | |||
| Antwort 16 | Die für das jeweilige Konzept erreichte Punktzahl von einem | ||
| bis zu 10 Punkten wird mit dem in der Tabelle unter Ziff. | |||
| 14.2.1 der Aufforderung zur Angebotsabgabe (AzA) für das | |||
| jeweilige Konzept dargestellten prozentualen Anteil an der | |||
| Gesamtwertung multipliziert. Hierdurch ist eine ausreichende | |||
| Differenzierung sichergestellt. Im Übrigen wurde die | |||
| Rechtmäßigkeit des hier verwendeten Wertungsmaßstab | |||
| durch die Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt (vgl. OLG | |||
| Celle, Beschl. v. 11.06.2015 – 13 Verg 4/15). | |||
| Frage 17 | Preisblatt | ||
| Gehen wir richtig in der Annahme, dass die Auftraggeberin | |||
| Angebote ausschließt, bei denen im Preisblatt (Anlage 9) die | |||
| Kosten für die AÜG-Genehmigung oder die | |||
| vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen | |||
| Vorsorgeuntersuchungen (analog G24/G42) nicht erkennbar | |||
| eingepreist wurden? | |||
| Antwort 17 | Im Preisblatt sind die Kosten nach den vorgegebenen | ||
| Kostenarten aufzuschlüsseln. Eine weitergehende | |||
| Aufschlüsselung ist nicht erforderlich. Der vom Bieter | |||
| angebotene Preis umfasst die Leistungserbringung gemäß | |||
| sämtlicher Vorgaben der Vergabeunterlagen, insbesondere | |||
| der Leistungsbeschreibung. | |||
| Frage 18 | Benennung der antragstellenden Person | ||
| Wir bitten um Präzisierung, ob die antragstellende Person | |||
| zwingend namentlich im vorgesehenen Portal zu hinterlegen | |||
| ist oder ob alternativ eine eindeutige schriftliche Benennung | |||
| innerhalb der Antragsunterlagen als ausreichend angesehen | |||
| wird. | |||
| Antwort 18 | Eine Benennung innerhalb der Antragsunterlagen ist | ||
| ausreichend. | |||
| Frage 19 | Nachweis personeller Qualifikationen |
[Seite 14]
rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
Seite 14 von 21
| Wir bitten um Klarstellung, in welchem Umfang die | |||
|---|---|---|---|
| geforderten personellen Qualifikationen (insbesondere | |||
| Approbation sowie einschlägige Zusatzbezeichnungen) | |||
| bereits mit Antragstellung nachzuweisen sind. | |||
| Antwort 19 | Es sind nur die in den Vergabeunterlagen ausdrücklich | ||
| benannten Unterlagen mit der Angebotsabgabe erforderlich. | |||
| Nachweise der personellen Qualifikation der einzelnen Ärzte | |||
| sind bei Angebotsabgabe nicht erforderlich. | |||
| Frage 20 | Qualitätsmanagementsystem (QMS) | ||
| Im Hinblick auf die Anforderungen an ein | |||
| Qualitätsmanagementsystem für die ausgeschriebene | |||
| Leistung bitten wir um weitere Konkretisierung: | |||
| a) Welche Ansätze oder Nachweise werden im Sinne der | |||
| Ausschreibung als „vergleichbar“ zu einem etablierten | |||
| Qualitätsmanagementsystem gewertet? | |||
| b) Gibt es inhaltliche Schwerpunkte oder verpflichtend | |||
| abzubildende Prozesse (z. B. Qualitätssicherung, | |||
| Dokumentation, Verantwortlichkeiten, | |||
| Ablaufbeschreibungen)? | |||
| c) Sofern ein gleichwertiges Qualitätsmanagementsystem | |||
| zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegt, | |||
| bitten wir um Auskunft, ob eine schrittweise | |||
| Implementierung bis zum Leistungsbeginn bzw. innerhalb | |||
| einer definierten Frist vorgesehen und zulässig ist. | |||
| Antwort 20 | Zu a): Eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich. Das QM- | ||
| System muss, sofern es nicht nach DIN EN ISO 9001:2008 | |||
| bzw. nach DIN EN ISO 9001:2015 oder KTQ zertifiziert ist, | |||
| mit diesen genannten Systemen vergleichbar sein. | |||
| Zu b): Es muss sich um ein System handeln, welches mit den | |||
| genannten vergleichbar ist und sich daher an den dortigen | |||
| Vorgaben orientieren. | |||
| Zu c): Ein gleichwertiges System muss bei Angebotsabgabe | |||
| bestehen und nachgewiesen werden. Eine schrittweise | |||
| Implementierung bis zum Leistungsbeginn ist nicht zulässig. | |||
| Frage 21 | Wer ist die mit der Führung der Geschäfte bestellte Person | ||
| (siehe Ziffer 13.2.2 zur Aufforderung zur Angebotsabgabe)? |
[Seite 15]
rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
Seite 15 von 21
| Antwort 21 | Die Beantwortung der Frage hängt einerseits von der | ||
|---|---|---|---|
| Rechtsform des Bieters und andererseits von den hierzu | |||
| durch den Bieter getroffenen Regelungen ab. | |||
| Es handelt sich grundsätzlich um die Person oder die | |||
| Personen, die für den Bieter vertretungsberechtigt sind, also | |||
| zur Führung der Geschäfte bestellt sind. Dies ist bspw. bei | |||
| einer GmbH regelmäßig der oder die Geschäftsführer. | |||
| Frage 22 | In Ihrer Bekanntmachung verlangen Sie unter Ziff. 5.1.9. den | ||
| „Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung über den | |||
| gesamten Vertragszeitraum, beginnend spätestens zum | |||
| 01.01.2027 inklusive des Zeitraums der Verlängerungsoption | |||
| (bis 31.12.2032)“. | |||
| Der Nachweis kann durch Vorlage einer bestehenden | |||
| Versicherungspolice oder durch die Bestätigung eines | |||
| Versicherers über dessen Bereitschaft, im Falle der | |||
| Zuschlagserteilung eine solche Versicherung abzuschließen | |||
| und über den gesamten Vertragszeitraum – einschließlich | |||
| Verlängerungsoption – aufrechtzuerhalten, geführt werden. | |||
| Ein Versicherungsvertrag über eine Vertragsdauer von 6 | |||
| Jahren (01.01.2027 – 31.12.2032), der Ihnen schon im Mai | |||
| 2026 nachgewiesen werden muss bzw. die vom Versicherer | |||
| entsprechende Bereitschaft zum Abschluss eines solchen | |||
| Vertrages ist nach unserer Erfahrung unüblich in der Praxis. | |||
| Wir möchten Sie höflich darauf hinweisen, dass Ihre | |||
| Anforderung nicht der Marktgängigkeit entspricht. | |||
| Üblicherweise werden Versicherungsverträge über eine | |||
| kürzere Laufzeit geschlossen und verlängern sich, falls sie | |||
| nicht gekündigt werden. | |||
| Wir bitten Sie, als Nachweis für die wirtschaftliche und | |||
| finanzielle Leistungsfähigkeit auch solche | |||
| Versicherungsnachweise ausreichen zu lassen, die die | |||
| geforderte Mindestdeckungssumme zum jetzigen Zeitpunkt | |||
| bzw. zum 01.01.2027 bestätigen. Wir bitten Sie weiter, den | |||
| Nachweis über den Zeitraum bis zum 31.12.2032 zu | |||
| streichen, da diese Anforderung nicht üblich ist. Eine | |||
| Absicherung wäre über die Verpflichtung zur Neuvorlage auf | |||
| Ihre Anforderung im Vertrag möglich. | |||
| Antwort 22 | Wie sich bereits aus den von Ihnen zitierten Vorgaben ergibt, | ||
| ist es ausreichend, eine bestehende Versicherungspolice | |||
| beizufügen, welche sich ohne Kündigung verlängert oder – | |||
| sofern noch keine Versicherung besteht – die | |||
| Bereitschaftserklärung eines Versicherers eine solche | |||
| Haftpflichtversicherung abzuschließen, welche sich ohne |
[Seite 16]
rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
Seite 16 von 21
| Kündigung verlängert. Eine konkrete | |||
|---|---|---|---|
| Versicherungsbestätigung oder Erklärung eines Versicherers | |||
| bereits jetzt auf ein Kündigungsrecht zu verzichten ist nicht | |||
| gefordert. Es sollten aber aus Sicht des Versicherers zum | |||
| jetzigen Zeitpunkt keine Gründe bestehen, welche einer | |||
| Versicherung über den gesamten Beauftragungszeitraum | |||
| entgegenstehen. | |||
| Hinweis 23 zu Ziff. 3 Leistungsbeschreibung: | Ziff. 3, 5. Absatz der Leistungsbeschreibung lautet wie folgt: | ||
| „Der Beauftragte ist verpflichtet, den ÄLRD auf deren | |||
| Wunsch für maximal zwei Dienste à 24 Stunden pro | |||
| Monat einzubinden. Der ÄLRD wird entsprechende | |||
| Termine mit einem Vorlauf von zwei Wochen vor dem | |||
| jeweiligen Monat mitteilen.“ | |||
| Nach diesem Absatz wird folgender Passus eingefügt: | |||
| „Macht der ÄLRD von dieser Möglichkeit Gebrauch, wird | |||
| der Leistungserbringer von der Verpflichtung, für die vom | |||
| ÄLRD jeweils besetzte 24-h-Stunden-Schicht, einen | |||
| Notarzt zu stellen, befreit. Da der Auftraggeber insoweit | |||
| die Leistungspflicht selbst erfüllt, ist der | |||
| Leistungserbringer zur Erstattung der insoweit ersparten | |||
| Aufwendungen verpflichtet. Der Umfang des | |||
| Erstattungsanspruchs für eine 24-Stunden-Schicht | |||
| beläuft sich auf 1/365 (bzw. in einem Schaltjahr 1/366) | |||
| des vom Leistungserbringer in seinem Preisblatt in | |||
| Zeile 6 für das jeweilige Jahr angebotenen | |||
| Personalkosten.“ | |||
| Für die Angebotskalkulation haben die Bieter daher zu | |||
| unterstellen, dass sie die Leistungspflicht zu 100 % selbst | |||
| erfüllen. | |||
| Hinweis 24: | Die Frist zur Abgabe der Angebote wird bis zum | ||
| 25.05.2026, 10:30 Uhr | |||
| verlängert. | |||
| Frage 25 | In Ziffer 3 der Leistungsbeschreibung ist ausgeführt, dass der | ||
| Auftrag Notarztdienst für 24 Stunden pro Tag an 7 Tagen in | |||
| der Woche umfasst. | |||
| Es ist dort ausdrücklich als Hinweis gekennzeichnet, dass der | |||
| Notarzt sich nicht während des gesamten Dienstes an der | |||
| Rettungswache oder der von der rdh zur Verfügung gestellten | |||
| Unterkunft aufhalten müsse. Danach ist es beispielsweise | |||
| zulässig, dass er während des Notarztdienstes anderen |
[Seite 17]
rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
Seite 17 von 21
| Tätigkeiten nachgeht, wenn und soweit sichergestellt ist, | |||
|---|---|---|---|
| dass er den unter Ziffer 4.1.8 dargestellten | |||
| Mitwirkungspflichten nachkommt und bei Alarmierung binnen | |||
| maximal 90 Sekunden einsatzbereit zum Transport durch das | |||
| NEF an der Rettungswache bereitsteht bzw. nach maximal | |||
| 90 Sekunden das NEF besetzt. | |||
| Nach unserer Einschätzung ist die Antwort zur Frage 1 | |||
| hiermit nicht vereinbar. In der Antwort fordern sie, dass sich | |||
| der Notarzt von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr an der Wache | |||
| aufhalte. Weiter fordern Sie, dass (in Los 2) sich der Arzt an | |||
| einem anderen mit der Auftraggeberin abgestimmten und von | |||
| ihr genehmigten (und in der Antwort näher bestimmten) Ort | |||
| aufzuhalten habe. | |||
| Vor dem Hintergrund ergibt sich folgende Klärungsbedarf: | |||
| a. Vor dem Hintergrund des Hinweises in Ziffer 3 der | |||
| Leistungsbeschreibung gehen wir davon aus, dass es | |||
| unter den genannten Voraussetzungen des Hinweises | |||
| ausreichend ist, wenn während des gesamten Dienstes | |||
| sichergestellt ist, dass der Notarzt bei Alarmierung binnen | |||
| maximal 90 Sekunden einsatzbereit zum Transport an | |||
| der Rettungswache bereitsteht bzw. nach maximal 90 | |||
| Sekunden das Einsatzfahrzeug besetzt. Ist dies | |||
| zutreffend? | |||
| b. In der Ausschreibung ist als Berechnungsgrundlage 2025 | |||
| die Gesamtanzahl/Jahr von 1636 Einsätzen angegeben. | |||
| Das entspricht etwa 4,5 Einsätzen/24 Stunden mit | |||
| mittleren Einsatzzeit (2025) von 79 min. Das entspricht | |||
| dem Istzustand. Die gewünschten Kriterien des | |||
| Notarztstandortes Neustadt könnten aus unserer Sicht | |||
| qualitativ hochwertiger, zuverlässiger und wirtschaftlich | |||
| attraktiv durch zwei Diensthabende realisiert werden: 1. | |||
| Notarzt im 24/7 Bereitschaftsdienst (unter Beachtung der | |||
| Verfügbarkeitsvorgabe von unter 90 Sekunden) und 2. | |||
| Leitender Notarzt im 24/7 Rufdienst in dem bisherigen | |||
| Einzugsgebiet. Ist dies zulässig? | |||
| Antwort 25 | Zu a): Das ist korrekt. Es ist ausreichend, wenn während des | ||
| gesamten Dienstes sichergestellt ist, dass der Notarzt bei | |||
| Alarmierung binnen maximal 90 Sekunden einsatzbereit zum | |||
| Transport an der Rettungswache bereitsteht bzw. nach | |||
| maximal 90 Sekunden das Einsatzfahrzeug besetzt. | |||
| Zu b): Eine solche Vorgehensweise ist grundsätzlich | |||
| zulässig. |
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rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
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| Allerdings weist der Auftraggeber darauf hin, dass nur im | |||
|---|---|---|---|
| Zeitraum | |||
| Montag bis Freitag von 7.00 bis 19.00 Uhr | |||
| mit der Alarmierung von Einsätzen im Regelrettungsdienst | |||
| zu rechnen ist. | |||
| Außerhalb dieser Zeit wird der Notarzt i. d. R. nur für LNA- | |||
| Einsätze alarmiert. | |||
| Frage 26 | Arbeitnehmerüberlassung | ||
| Was passiert, wenn ein Bieter den Zuschlag erhält, | |||
| anschließend die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bei | |||
| der Agentur für Arbeit beantragt und - aus welchen Gründen | |||
| auch immer - keine Genehmigung erhält? Wie würde das | |||
| weitere Vorgehen aussehen? | |||
| Antwort 26 | In diesem Fall kann der Auftragnehmer die Leistung nicht | ||
| erbringen und der Vertrag wird außerordentlich gekündigt. | |||
| Es obliegt daher dem Bieter vorab rechtlich prüfen zu lassen, | |||
| ob Gründe bestehen, welche einer | |||
| Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis entgegenstehen | |||
| könnten. | |||
| Frage 27 | Verfügbarkeitsnachweis Notärzte | ||
| Der unter 13.3.3.3 geforderte Verfügbarkeitsnachweis | |||
| Notärzte fordert konkrete Namen der Notärzte. Sind die | |||
| Namen bis zum Beginn der Leistungserbringung bzw. | |||
| grundsätzlich austauschbar (z.B. aufgrund von Ausscheiden | |||
| eines Mitarbeiters aus dem Unternehmen)? | |||
| Antwort 27 | Es sind nicht zwingend die Mitarbeiter bei der | ||
| Leistungserbringung einzusetzen, welche auf der Liste | |||
| genannt sind. Allerdings sollten die Mitarbeiter bei | |||
| Angebotsabgabe dem Bieter für die Leistungserbringung zur | |||
| Verfügung stehen und grundsätzlich auch für die | |||
| Leistungserbringung vorgesehen sein. | |||
| Frage 28 | Ich möchte einmal zu Verlängerung der Angebotsfrist | ||
| nachfragen. Diese wurde lauf Bekanntmachung und im Portal | |||
| auf den 25.05.2026 verlängert. Die Aufforderung zur Abgabe | |||
| eines Angebots nennt weiterhin den bekannten 04.05.2026. | |||
| Wird dies noch geändert. |
[Seite 19]
rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
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| Antwort 28 | Das Dokument „Aufforderung zur Angebotsabgabe“ wird | ||
|---|---|---|---|
| nicht gesondert angepasst. Die Angebotsfrist wurde jedoch | |||
| bis zum 25.05.2026, 10.30 h verlängert. | |||
| Hinweis 29 | In der Antwort b) auf Frage 25 hat sich im zweiten Satz ein | ||
| Fehler eingeschlichen. Richtig muss es wie folgt heißen: | |||
| „Allerdings weist der Auftraggeber darauf hin, dass nur im | |||
| Zeitraum | |||
| Montag bis Sonntag von 7.00 bis 19.00 Uhr | |||
| mit der Alarmierung von Einsätzen im Regelrettungsdienst | |||
| zu rechnen ist.“ | |||
| Wir bitten um Beachtung. | |||
| Frage 30 | LNA-Bereitstellung Gemäß Abschnitt 2 der Leistungsbeschreibung ist die Stellung eines Leitenden Notarztes (LNA) Bestandteil der Ausschreibung. Über die fachliche Qualifikation und Fortbildung der LNA (Ziffer 4.1.1) hinaus enthält die Leistungsbeschreibung jedoch keine näheren Angaben dazu, wie die Bereitstellung und Einbindung der LNA erfolgen soll. Die vom Leistungserbringer im Auftragsfall zu erbringenden Leistungen sind damit nicht beschrieben. Der Verweis in der Antwort auf Bieterfrage Nr. 15 auf die Vorgaben des SHRDG, der SHRDG DVO und des Konzepts zur Bewältigung von Massenanfällen von Verletzten (MANV) ist nicht ausreichend, um diese Lücke zu füllen. Der MANV-Plan ist schon nicht Gegenstand der Vergabeunterlagen. Überdies richten sich die genannten Vorgaben an den Rettungsdienstträger. Es ist daher die Aufgabe des Rettungsdienstträgers, seine eigenen Pflichten in konkrete Leistungspflichten des Leistungserbringers zu übersetzen. Daran fehlt es bisher. Wir bitten daher, die Leistungsbeschreibung entsprechend zu ergänzen. | ||
| Antwort 30 | Wie der Ziff. 4.1.1 der Leistungsbeschreibung zu entnehmen ist, müssen die im Los 2 zum Einsatz kommenden Notärzte über die Zusatzqualifikation zum LNA verfügen. Die Einbindung der Notärzte des Loses 2 als LNA erfolgt dergestalt, dass diese im Falle einer Schadenslage, bei der nach den Vorgaben des SHRDG, der SHRDG DVO und des Konzepts zur Bewältigung von Massenanfällen von Verletzten (MANV) die Alarmierung eines LNA erforderlich ist, durch die Leitstelle für die Besetzung der Funktion des LNA alarmiert werden. Wird ein NA des Loses 2 für einen |
[Seite 20]
rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
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| Einsatz als LNA alarmiert, dann hat dieser die Funktion des LNA gemäß den Vorgaben des SHRDG, der SHRDG DVO und des Konzepts zur Bewältigung von Massenanfällen von Verletzten (MANV) zu erfüllen. Das MANV-Konzept liegt als Anlage zu dieser Bieterinformation bei und wird zum Bestandteil der Vergabeunterlagen gemacht. | |
|---|---|
| Frage 31 | Gleichstellungsgebot § 8 AÜG In Ziffer 15.2 der Angebotsaufforderung wird auf das Gleichstellungsgebot aus § 8 AÜG und darauf hingewiesen, dass der Rettungsdienstbetrieb für seinen Bereich den TVöD- VKA anwendet. Dieser pauschale Hinweis ist unzureichend, weil die Bieter nicht erkennen können, welche vergleichbaren Arbeitnehmer im Sinne von § 8 AÜG beim Rettungsdienstbetrieb vorhanden sind, und damit, konkret welche Arbeitsbedingungen aus dem TVöD-VKA vom Leistungserbringer (gleichstellend) zu gewähren sein werden. Die Aussage in der Antwort auf Bieterfrage Nr. 6, dass der Rettungsdienstbetrieb derzeit keine eigenen Notärzte beschäftigt, ist unzureichend. Zum einen beschäftigt der Rettungsdienstbetrieb jedenfalls den ÄLRD, der als Gleichstellungsmaßstab gemäß § 8 AÜG einschlägig sein könnte. Darüber hinaus bleibt unklar, ob im Rettungsdienstbetrieb weitere vergleichbare Beschäftigte im Sinne von § 8 AÜG vorhanden sind oder später vorhanden sein werden. Eine gegebenenfalls mögliche, spätere Einstellung vergleichbarer Arbeitnehmer würde allerdings eine wesentliche Änderung der Leistungsbedingungen darstellen. Wir bitten daher, die Vergabeunterlagen um konkrete Angaben zu den beim Rettungsdienstbetrieb während der Leistungserbringung vorhandenen, das Gleichstellungsgebot aus § 8 AÜG betreffenden Bedingungen zu ergänzen. Das betrifft die konkret einschlägigen Arbeitsbedingungen aus dem TVöD-VKA für vergleichbare Arbeitnehmer und den genauen Inhalt der gegebenenfalls geschlossenen Betriebsvereinbarungen (vgl. Antwort auf Bieterfrage Nr. 8). Dabei machen wir darauf aufmerksam, dass die Leistung (auch hinsichtlich der Bedingungen, unter denen sie zu erbringen ist) soweit wie möglich erschöpfend zu beschreiben ist. Es ist dem Rettungsdienstbetrieb allerdings ohne Weiteres möglich, die bei ihm gegebenen, für § 8 AÜG maßgeblichen Bedingungen zu beschreiben. |
[Seite 21]
rdh. – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Bieterinformation
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| Antwort 31 | Wie bereits in der Bieterantwort 6 ausgeführt, beschäftigt der Auftraggeber keine vergleichbaren Notärzte. Ein ÄLRD ist kein vergleichbarer Arbeitnehmer, da er ein wesentlich anderes Aufgabenspektrum hat. Es ist daher unproblematisch zu erkennen, dass keine vergleichbaren Arbeitnehmer beim Auftraggeber beschäftigt sind. Sofern der Auftraggeber in der Zukunft Ärzte anstellen sollte, läge ggf. eine wesentliche Änderung vor, die zu einem Anpassungsanspruch im Sinne von § 127 LVwG führen kann. Dies ist jedoch nicht geplant, so dass eine Auseinandersetzung mit diesem theoretischen Fall derzeit nicht erforderlich ist. Die Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers sind zudem für einen fachkundigen Bieter unproblematisch aus den öffentlich einsehbaren Regelungen des TVöD-VKA herauszulesen. Weitere einschlägige Arbeitsbedingungen existieren mangels des Vorhandenseins von bislang beschäftigten vergleichbaren Arbeitnehmern bei der Auftraggeberin nicht. |
|---|---|
| Frage 32 | Berufshaftpflicht- und Unfallversicherung Gemäß § 13 Abs. 1 des Vertrages hat der Leistungserbringer sicherzustellen, dass die Notärzte in dem erforderlichen Umfang über eine Berufshaftpflicht- und Unfallversicherung „verfügen“. Wir bitten um Klarstellung, dass damit keine gesonderte (eigenständige) Versicherungspflicht der Notärzte begründet wird. Es muss ausreichen, wenn die Notärzte im Rahmen ihrer Tätigkeit über eine ausreichende Berufshaftpflicht- und Unfallversicherung des Leistungserbringers bzw. Arbeitgebers (s. § 13 Abs. 3 des Vertrages) „versichert“ sind. Wir bitten um Bestätigung. |
| Antwort 32 | Wenn über den Leistungserbringer für dessen Arbeitnehmer eine Berufshaftpflicht- und Unfallversicherung besteht, ist keine gesonderte Versicherung durch die Notärzte erforderlich. |
Anlage (zu Antwort Nr. 30): MANV-Konzept