20260319 rdh NA OH Anlage 1 Leistungsbeschreibung.pdf

Notärztliche Versorgung an drei Standorten im Kreis Ostholstein

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 15:27 (Europe/Berlin)

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Rettungsdienst Holstein AöR – Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung Anlage 1: Leistungsbeschreibung

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Leistungsbeschreibung

  1. Kreis Ostholstein

1.1. Allgemeines

Der Kreis Ostholstein liegt im Osten des Landes Schleswig-Holstein, verfügt über eine Fläche von 1.392 km² und wird im Norden und Osten durch die Ostsee begrenzt. Westlich liegen der Kreis Plön und der Kreis Segeberg, im südwestlichen Kreisgebiet gibt es ein gemeinsame Kreisgrenze von ca. 6 km mit dem Kreis Stormarn und im Süden grenzt die Hansestadt Lübeck an. Zum Kreisgebiet gehört mit Fehmarn die flächenmäßig größte Insel des Landes Schleswig-Holstein. Im Kreisgebiet leben aktuell rund 202.000 Einwohner, verteilt auf 36 Städte, Gemeinden und Ämter mit amtsangehörigen Gemeinden. Der Kreis ist sehr touristisch geprägt und gehört zu den führenden Tourismusregionen in Deutschland.

Der Rettungsdienstbereich umfasst grundsätzlich das Kreisgebiet, mit Ausnahme der durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung an die Hansestadt Lübeck (Teile der Gemeinde Ratekau) sowie den Kreis Segeberg (Teile der Gemeinde Bosau) abgegebenen Gemeindegebiete. Vom Kreis Plön sind Teile der Gemeinde Kirchnüchel durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an den Rettungsdienst Ostholstein abgetreten.

Die bis ca. 2032 im Rahmen der Hinterlandanbindung erneuerte Bahnstrecke der Vogelfluglinie (Hamburg - Kopenhagen) und die Bundesautobahn 1, die sich bis ca. 2032 im Teilabschnitt von Heiligenhafen bis Puttgarden ebenfalls im Ausbau befindet, durchqueren auf einer Nord-Süd-Achse über ca. 100 Kilometer das gesamte Kreisgebiet. Durch die Fertigstellung der festen Fehmarnbelt-Querung wird ein deutlicher Anstieg des Verkehrsaufkommens erwartet. Eine weitere Herausforderung stellt ein zweites noch zu errichtendes, ca. zwei Kilometer langes Tunnelbauwerk zwischen der Insel Fehmarn und dem Festland des Kreises Ostholstein dar. Es wird nach gleicher Konzeption hergestellt wie der Tunnel der Fehmarnbeltquerung. Die Baustellensituation durch das größte Infrastrukturprojekt Nordeuropas stellt den Rettungsdienst im Kreisgebiet noch über etliche Jahre vor eine herausfordernde Lage. Eine weitere Besonderheit aus Sicht des Rettungsdienstes und der Gefahrenabwehr sind das überdurchschnittlich hohe touristische Aufkommen während der Sommermonate mit einer Vervielfachung der Einwohnerzahl sowie die ungleiche Verteilung der Einwohnerinnen und Einwohner zwischen Nord- und Südkreis; in knapp 17 % aller Städte und Gemeinden im tiefsten Süden des Kreises leben über 40 % der Einwohner.

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1.2. Notarztstandorte

Der Rettungsdienstbereich des Kreises Ostholstein umfasst voraussichtlich bis zum 31.12.2026 noch fünf Notarztstandorte sowie einen Standort für einen Rettungshubschrauber (RTH). Die Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) bzw. der RTH sind bisher wie folgt stationiert:

 Burg auf Fehmarn

 Oldenburg i.H.

 Neustadt i.H.

 Eutin

 Bad Schwartau

 Siblin (RTH).

Voraussichtlich Ab dem 01.01.2027 wird die Anzahl der Notarztstandorte auf vier Standorte zuzüglich des Rettungshubschraubers verringert:

 Heiligenhafen (Zusammenlegung der Standorte Burg a. F. und Oldenburg i. H.)

 Eutin und später Süsel (Zusammenlegung der Standorte Neustadt i. H. und Eutin)

 Bad Schwartau

 Neustadt i. H. als Standort für die primäre Gestellung ltd. Notärzte und sekundärer Einbindung in das NEF-System Ostholsteins

 Siblin (RTH).

1.3. Aufgaben der Rettungsdienst Holstein AöR

Die Rettungsdienst Holstein AöR (nachfolgend: rdh.) ist gemäß § 3 Abs. 3 Schleswig- Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG) Rettungsdienstträgerin für den Rettungsdienstbereich des Kreises Ostholstein. In diesem Zusammenhang ist sie gemäß § 4 SHRDG verantwortlich für die Sicherstellung des Rettungsdienstes in diesem Rettungsdienstbereich und allein zuständig für sämtliche Träger- und Verwaltungsaufgaben.

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  1. Leistungsgegenstand

Mit diesem Auftrag wird ausschließlich die Durchführung der notärztlichen Versorgung Eutin/Süsel (Los 1), Neustadt i. H. (Los 2) sowie Bad Schwartau (Los 3) im Rahmen der Notfallrettung (inkl. Sekundärtransporten) als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes vergeben. Die übrigen Notarztstandorte sind nicht Bestandteil der Ausschreibung.

Die Notfallrettung ist gemäß § 2 Abs. 1 SHRDG die präklinische notfallmedizinische Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten.

Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Personen, die sich in unmittelbarer Lebensgefahr befinden und daher unverzüglich notfallmedizinisch versorgt werden müssen. Dazu gehören auch Personen, bei denen eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, wenn sie nicht unverzüglich notfallmedizinisch versorgt werden.

Die notärztliche Versorgung ist gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 SHRDG Teil der Notfallrettung.

Der Sekundärtransport ist gemäß § 2 Abs. 3 SHRDG die Beförderung von in einer Behandlungseinrichtung bereits ärztlich versorgten Personen in einem geeigneten Rettungsmittel zur medizinisch erforderlichen Behandlung in eine andere Behandlungseinrichtung. Der Sekundärtransport umfasst, soweit dies medizinisch erforderlich ist, auch die ärztliche Begleitung.

Aufgabe des Notarztes ist gemäß § 3 Abs. 3 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (BestattG) sich auf die Feststellung des Todes zu beschränken. Die Ausstellung einer Todesbescheinigung im Sinne von § 7 Abs. 1 BestattG ist ausdrücklich nicht Teil der Aufgabe der Notärzte. Gleiches gilt für weitere einsatzdienstunabhängige Leistungen während des Dienstes, wie die Haftfähigkeitsuntersuchungen, Blutentnahme zur Alkoholkontrolle o. Ä.

Die Beauftragten handeln für die Auftraggeberin (rdh.) als Trägerin des Rettungsdienstes und erbringen keine eigene, von ihnen im Außenverhältnis liquidierbare Leistung gegenüber den Personen, die den Rettungsdienst in Anspruch nehmen. Dies gilt insbesondere auch für die Feststellung des Todes gemäß GOÄ VII Nummer 100.

Die Stellung eines Leitenden Notarztes (LNA) ist Bestandteil dieser Ausschreibung.

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  1. Auftragsgegenstand

Der Auftrag umfasst den Notarztdienst (inkl. Sekundärtransport) für 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen in der Woche.

Das Rettungsmittel samt rettungsdienstlichem Fachpersonal, die medizinische Ausstattung der Notärzte (nachfolgend: „NA“), die persönliche Schutzausrüstung und Schutzkleidung werden während des Dienstes durch die rdh. bereitgestellt und sind damit nicht Teil der vom Beauftragten geschuldeten Leistung. Die Unterbringung des Notarztes während des Dienstes erfolgt i. d. R. in einer von der rdh. zur Verfügung gestellten Unterkunft oder aber auf der nächstgelegenen Rettungswache.

Hinweis: Der NA muss sich nicht während des gesamten Dienstes an der Rettungswache oder der von der rdh. zur Verfügung gestellten Unterkunft aufhalten. Es ist bspw. zulässig, dass er während des Notarztdienstes anderen Tätigkeiten nachgeht, wenn und soweit sichergestellt ist, dass er den unter Ziff. 4.1.8 dargestellten Mitwirkungspflichten nachkommt und bei Alarmierung binnen maximal 90 Sekunden einsatzbereit zum Transport durch das NEF an der Rettungswache bereitsteht bzw. nach maximal 90 Sekunden das NEF besetzt.

Dem Beauftragten ist es überlassen, das Schichtsystem, in dem die Notärzte täglich rund um die Uhr eingesetzt werden, selbst festzulegen. Ein Ein-Schicht-System über 24 Stunden ist seitens der rdh. zulässig. Pro 24-Stunden-Intervall sollen jedoch nicht mehr als zwei unterschiedliche Notärzte eingesetzt werden. Eine Abweichung im Einzelfall bedarf der Abstimmung mit der rdh.

Der Beauftragte ist verpflichtet, den ÄLRD auf deren Wunsch für maximal zwei Dienste à 24 Stunden pro Monat einzubinden. Der ÄLRD wird entsprechende Termine mit einem Vorlauf von zwei Wochen vor dem jeweiligen Monat mitteilen.

Die Mitnahme von (Not-)Ärzten oder Studenten zu Praktikums- oder Ausbildungs- zwecken durch den Beauftragten ist grundsätzlich möglich, bedarf jedoch in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung der rdh. Darüber hinaus muss zwischen dem Beauftragten und der rdh. eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden, die personenbezogen und auch über den Einzelfall hinaus für einen abgeschlossenen Zeitraum gilt. Die rdh. hat das Recht, jederzeit eine Zustimmung ohne Angaben von Gründen zu widerrufen und die diesbezüglich geschlossene Vereinbarung ohne Frist sofort zu beenden. Diese gilt insbesondere nach Intervention der Ärztlichen Leitung.

Die Losaufteilung erfolgt wie folgt:

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Los 1: Notarztstandorte Eutin/Süsel

 Notärztliche Besetzung des Notarztstandorts Eutin/Süsel, derzeit in Hospitalstraße 5 in 23701 Eutin, an 24 Stunden an sieben Tagen der Woche

Hinweis: Es kann während des Beauftragungszeitraums dazu kommen, dass der aktuell in Eutin stationierte Notarzt auf einen Standort nach Süsel verlegt wird. Die rdh. wird den Beauftragten mit einem Vorlauf von mindestens vier Wochen über die Verlegung nach Süsel informieren. Der Beauftragte hat dann den Notarzt ab dem von der rdh. festgelegten Zeitpunkt von dem von der rdh. zur Verfügung gestellten Standort in Süsel vorzuhalten.

Los 2: Notarztstandort Neustadt i. H.

 Notärztliche Besetzung des Notarztstandorts Neustadt i. H., Am Kiebitzberg 8 in 23730 Neustadt i. H. an 24 Stunden an sieben Tagen der Woche

Hinweis 1: Der Notarzt hat die Möglichkeit, sich während der Nachtstunden im Zeitraum ab 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr am nächsten Morgen an einem anderen, mit der rdh. abgestimmten und von ihr genehmigten Ort aufzuhalten. Grundvoraussetzung ist, dass sich der Aufenthaltsort in einer der nachfolgenden Städte oder Gemeinden im Kreis Ostholstein befindet: Altenkrempe, Eutin, Neustadt i. H., Schashagen, Sierksdorf, Süsel.

Hinweis 2: Der Notarzt des Standortes Neustadt i. H. ist u. a. für Einsätze vorgesehen, in denen der Notarzt als Leitender Notarzt gemäß § 20 SHRDG in der Fassung vom 06.11.2020 in der Einsatzleitung Rettungsdienst (ELRD) eingesetzt wird. Neben der Verwendung in der ELRD kann das NEF auch jederzeit zu weiteren Einsätzen in der Notfallrettung herangezogen werden.

Los 3: Notarztstandort Bad Schwartau

 Notärztliche Besetzung des Notarztstandorts Bad Schwartau, Fünfhausen 1-5 in 23611 Bad Schwartau, an 24 Stunden an sieben Tagen der Woche

  1. Durchführung der notärztlichen Versorgung im Regelrettungsdienst

Folgende Maßgaben hat der Beauftragte im Zusammenhang mit der Durchführung der notärztlichen Versorgung zu erfüllen:

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4.1 Personal

Der Beauftragte muss jederzeit über ausreichendes, für die Aufgabenerfüllung fachlich und gesundheitlich geeignetes und zuverlässiges notärztliches Personal verfügen, so dass sichergestellt ist, dass die unter Ziff. 3 festgelegten Einsatzzeiten vollständig und ohne Unterbrechungen abgedeckt werden.

Die eingesetzten Personen müssen zudem über die ausreichende soziale, persönliche und methodische Kompetenz zur Ausübung des Dienstes verfügen.

Das Personal muss entsprechend seiner Verwendung nach einheitlichen Maßstäben aus- bzw. fortgebildet sein und entsprechend fortgebildet werden.

Die zum Einsatz kommenden NA dürfen maximal 24 Stunden am Stück zum Einsatz kommen. Davon nicht umfasst sind selbstverständlich einsatzbedingte Überstunden.

Als NA dürfen nur solche Personen eingesetzt werden, welche die nachfolgend dargestellten Anforderungen erfüllen und über eine gültige Approbation im Sinne von § 3 Bundesärzteordnung (BÄO) bzw. eine Berufserlaubnis im Sinne von § 10 BÄO verfügen.

4.1.1 Fachliche Eignung

Alle in der Funktion NA eingesetzten Personen müssen über die nach dem jeweils aktuellen fachlichen Standard der ärztlichen Berufsausbildung für die Durchführung von Notfalleinsätzen notwendigen Kennnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in der Behandlung von Notfallpatienten verfügen. Folgende Anforderungen müssen von jedem NA erfüllt werden:

 Nachweis über die Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ bzw. eine von der Ärztekammer Schleswig-Holstein anerkannte vergleichbare Qualifikation (vgl. § 13 Abs. 2 SHRDG),

 Nachweis über mindestens 16 CME-Punkte mit N-Zertifizierung pro Jahr aus dem Bereich einer anerkannten notfallmedizinischen Fortbildung gemäß § 5 SHRDG-DVO. Sofern Notärztinnen und Notärzte andere Fortbildungsangebote, welche z. B. nicht von einer Ärztekammer Schleswig-Holstein freigegeben wurden, d. h. nicht mit CME-Punkten hinterlegt sind oder von anderen Ärztekammern in anderen Ländern freigegeben wurden („keine N- Zertifizierung“), wahrnehmen, werden diese Fortbildungen nur dann berücksichtigt, wenn eine individuelle Anerkennung durch den ÄLRD erfolgt ist.

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Für den Einsatz am Notarztstandort Neustadt i. H. in Los 2 gilt darüber hinaus:

 Sämtliche dort zum Einsatz kommenden Notärzte müssen über das im SHRDG in seiner jeweils gültigen Fassung genannte Anforderungsprofil als Leitender Notarzt verfügen (derzeit § 20 Abs. 5 SHRDG in der Fassung vom 06.11.2020). Für den Fall, dass das SHRDG in Bezug auf das Anforderungsprofil geändert wird, sind die dann geltenden Anforderungen ebenfalls verbindlich zu erfüllen.

 Darüber hinaus müssen sämtliche eingesetzten Notärzte an diesem Standort über eine Fahrerlaubnis verfügen, die mindestens dem Führerschein der Klasse ‚B‘ entspricht (Klasse III nach altem Recht).

 Letztlich hat der Bieter sicherzustellen, dass die für die LNA-Gestellung tätigen Notärzte für 8 Stunden pro Jahr für die Fortbildung im Bereich der Großscha- densereignisse freigestellt werden. Zeitraum, Ort und Art der Fortbildung wer- den durch die rdh. organisiert und dem Bieter drei Monate vor Durchführung angezeigt. Die Kosten für diese Fortbildung übernimmt die rdh.

Bei Zweifeln an der fachlichen Eignung eines NA ist die rdh. nach Rücksprache mit dem ÄLRD berechtigt, diesen abzulehnen. Begeht ein NA schwerwiegende Fehler, ist die rdh. nach Anhörung der ÄLRD berechtigt, den NA sofort außer Dienst zu nehmen.

Der betroffene NA darf in diesen Fällen so lange nicht mehr zum Einsatz kommen, bis die Zweifel an seiner fachlichen Eignung durch geeignete Maßnahmen behoben sind und die rdh. nach Rücksprache mit dem ÄLRD zugestimmt hat, dass der betroffene NA wieder zum Einsatz kommen darf.

4.1.2 Gesundheitliche Eignung

Die im Rettungsdienst eingesetzten NA müssen gesundheitlich geeignet sein.

Für die im Rettungsdienst eingesetzten NA muss eine gültige, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung im Sinne der BioV und der ArbmedVV nach folgenden Grundsätzen:

 G24 Hauterkrankungen und

 G42 Infektionsgefahren

durchgeführt sein. Die Untersuchungen sind spätestens alle drei Jahre zu wiederholen. Die Kosten hierfür sind vom Beauftragten bei Angebotsabgabe zu kalkulieren.

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Sofern nach Leistungsbeginn neue NA eingesetzt werden, ist die gesundheitliche Eignung vor Aufnahme der Tätigkeit des NA für diesen unaufgefordert nachzuweisen.

Der Nachweis über die gesundheitliche Eignung ist im Rahmen der unter Ziff. 4.1.9 geforderten Personalliste durch einen entsprechenden Vermerk des Beauftragten zum Ausstellungsdatum des erteilten ärztlichen Attests und dessen Gültigkeitsdauer zu führen.

Bestehen seitens der rdh. Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der vom Beauftragten eingesetzten NA, ist die rdh. berechtigt, ein ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung betroffener NA zu verlangen. Solange dieses Attest nicht vorgelegt wird, darf der jeweilige NA nicht mehr im Rettungsdienst des Kreises Ostholstein eingesetzt werden.

4.1.3 Sprache

Sofern der NA über keine Approbation im Sinne von § 3 BÄO, sondern nur über eine Erlaubnis nach § 10 BÄO verfügt, darf dieser nur dann zum Einsatz kommen, wenn er der deutschen Sprache fließend in Wort und Schrift mächtig ist.

Bei Zweifeln an den Sprachkenntnissen ist die rdh. in jedem Fall berechtigt, die Vorlage eines C1-Sprachzertifikats bzw. eines vergleichbaren Nachweises zu verlangen. Solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kann die rdh. verlangen, dass der betroffene NA nicht mehr im Rettungsdienst des Kreises Ostholstein eingesetzt wird.

4.1.4 Maximale Einsatzdauer

Der Beauftragte hat sicherzustellen, dass die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit und insbesondere zu den Pausen eingehalten werden. Feste Pausenzeiten können vom Auftraggeber aufgrund des Einsatzgeschehens durch die Rettungsleitstelle nicht garantiert werden.

Der Beauftragte hat sicherzustellen, dass vor Dienstbeginn eine Ruhezeit von elf Stunden entsprechend den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) für sämtliche NA eingehalten wird.

Hinweis: Als Ruhezeit in diesem Sinne gilt nicht eine Tätigkeit für Forschung und Lehre, Arbeiten in einem Krankenhaus oder eine sonstige Nebentätigkeit.

Die rdh. ist berechtigt, den Einsatz von NA abzulehnen, wenn Zweifel an der Einhaltung der Ruhezeit bestehen.

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4.1.5 Strukturelle und organisatorische Kenntnis des Rettungsdienstbereiches

Die zum Einsatz kommenden NA müssen über eine ausreichende Kenntnis in Bezug auf die Struktur des örtlichen Rettungsdienstes, der zum Einsatz kommenden Fahrzeugausstattung und den Empfehlungen für ärztliches Handeln und Behandlungsleitlinien für das rettungsdienstliche Assistenzpersonal gemäß § 11 Abs. 3 SHRDG im Rettungsdienstbereich des Kreises Ostholstein verfügen und sich auf dem jeweils aktuellen Stand halten. Die gültigen Standardarbeitsanweisungen der rdh. müssen bekannt sein und – soweit anwendbar – eingehalten werden. Dieses gilt insbesondere in der Zusammenarbeit mit dem rettungsdienstlichen Fachpersonal. Eine leitliniengerechte notärztliche Versorgung wird – soweit möglich – vorausgesetzt.

Grundsätzlich sind ausschließlich die Ausstattung und die Medikamente auf dem NEF der rdh. zu nutzen. Die Verwendung von privat beschafften Medikamenten ist nicht zulässig.

4.1.6 Anwenden von Medizinprodukten

Die zum Einsatz kommenden NA sind gemäß den Vorgaben der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV) verpflichtet, an Einweisungen für Medizinprodukte nach Anlage 1 MPBetreibV teilzunehmen. Bei einweisungspflichtigen Änderungen der Medizinprodukte inkl. der Software ist an einer erneuten Einweisung teilzunehmen. Die rdh. wird hierfür in Zusammenarbeit mit dem Kooperationspartner ausreichend Termine zur Verfügung stellen. Ist eine Teilnahme nicht möglich, ist der Anwender (NA) in der Pflicht, sich eigenständig um erforderliche Einweisungen oder Folgeeinweisungen zu bemühen und deren Durchführung gegenüber der rdh. nachzuweisen.

4.1.7 Schutzkleidung

Die Schutzkleidung wird in ausreichender Anzahl durch die rdh. zur Verfügung gestellt und ist von den NA verpflichtend wie ausschließlich zu nutzen.

4.1.8 Mitwirkungspflicht bei allgemeinen Tätigkeiten

Die zum Einsatz kommenden NA sind dazu verpflichtet, bei allgemeinen Tätigkeiten an der Rettungswache, insbesondere dem NEF, mitzuwirken.

Der NA hat zu Schichtbeginn gemeinsam mit dem Fahrer des NEF insbesondere die

 Überprüfung der Vollständigkeit des auf dem Fahrzeug befindlichen Materials,

 Funktionskontrolle der Medizinprodukte,

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 Überprüfung der Verfallsdaten von Medizinprodukten,

 Kontrolle der zum Einsatz kommenden Betäubungsmittel sowie

 Maßnahmen der Fahrzeugpflege

durchzuführen.

Darüber hinaus hat der NA grundsätzlich bei der Einsatzdesinfektion des NEF mitzuwirken und an der wöchentlichen Regeldesinfektion teilzunehmen.

Nimmt der NA während seines Einsatzdienstes auf der Wache andere Tätigkeiten wahr, ist durch den Beauftragten sicherzustellen, dass der NA für die genannten Mitwirkungspflichten dennoch zur Verfügung steht.

4.1.9 Personalliste

Der Beauftragte ist verpflichtet, der rdh. erstmals spätestens zum Leistungsbeginn, danach jährlich zum 30.06., eine vollständige aktuelle Personalliste in digitaler Form der von ihm für den Einsatz in der notärztlichen Versorgung vorgesehenen Mitarbeiter vorzulegen. Diese Liste muss zu jedem Mitarbeiter folgende Angaben enthalten:

 Name, Vorname;

 Approbationsdatum (Urkunde in Kopie);

 Qualifikation (hier sind jeweils Kopien der Nachweise beizufügen);

 Datum der ärztlichen Untersuchung G24 und G42 und deren Gültigkeitsdauer;

 Angaben über eventuelle Zusatzqualifikationen;

 Angaben über den aktuellen Stand der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung;

 Anzahl der pro Jahr durchgeführten Schichten im Rettungsdienstbereich des Auftraggebers.

Bei Personalwechseln hat der Beauftragte diese Angaben unaufgefordert vor dem ersten Einsatz des jeweiligen Mitarbeiters der rdh. vorzulegen. Die rdh. behält sich eine unangekündigte, stichprobenartige Überprüfung während der Leistungserbringung vor.

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4.1.10 Dienstplan

Der Beauftragte erstellt elektronische Dienstpläne für die von ihm eingesetzten NA und stellt diese der rdh. und dem ÄLRD jeweils zum 20. des Vormonats im Dateiformat „Excel“ zur Verfügung. Die rdh. sichert hierbei die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu.

4.1.11 Einsatzhäufigkeit

Die vom Bieter eingesetzten Notärzte müssen durchschnittlich mindestens sechs 24- Stunden-Dienste (oder 144 Stunden) pro Jahr absolvieren bzw. durchschnittlich bei mindestens drei 24-Stunden-Diensten (oder 72 Stunden) pro halbes Jahr im von der rdh. betreuten Rettungsdienstbereich zum Einsatz kommen und entsprechend den Vorgaben der Leistungsbeschreibung fortgebildet sein. Eine Abweichung von diesen Vorgaben ist nur in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der rdh. bzw. des ÄLRD zulässig.

4.1.12 Arbeitnehmerüberlassung

Nach Ansicht der Auftraggeberin handelt es sich bei der vorliegenden Dienstleistung um eine als Arbeitnehmerüberlassung einzuordnende reine Personalgestellung.

Vor diesem Hintergrund ist der Beauftragte verpflichtet, unverzüglich nach Zuschlagserteilung eine Genehmigung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu beantragen und vor Leistungsbeginn der Auftraggeberin nachzuweisen.

Die hierdurch anfallenden Kosten sind durch den Beauftragten zu kalkulieren. Weiterhin sind die durch das AÜG vorgegebenen Restriktionen bei der Kalkulation und dem späteren Einsatz der NA durch den Beauftragten zu beachten. Dies gilt insbesondere für die maximal zulässige Überlassungsdauer für einen Leiharbeitnehmer von 18 Monaten am Stück gemäß § 1 Abs. 1b AÜG und das Gleichstellungsgebot aus § 8 AÜG. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Auftraggeberin für ihren Bereich den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) anwendet.

4.2 Beförderung des NA

Die Auftraggeberin stellt für den Transport des NA zum Einsatzort ein geeignetes Rettungsmittel zur Verfügung.

HINWEIS:

Der NA muss sich nicht während des gesamten Dienstes an der Rettungswache aufhalten. Es ist bspw. zulässig, dass er während des Notarztdienstes anderen

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Tätigkeiten nachgeht, wenn und so weit sichergestellt ist, dass er den unter Ziff. 4.1.8 dargestellten Mitwirkungspflichten nachkommt und bei Alarmierung binnen maximal 90 Sekunden einsatzbereit zum Transport durch das NEF an der Rettungswache bereitsteht bzw. nach maximal 90 Sekunden das NEF besetzt.

4.3 Alarmierung

Der Beauftragte stellt die jederzeitige Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft des NA an dessen Standort sicher. Die hierzu erforderlichen Funkmeldeempfänger werden durch die rdh. gestellt. Bei Verlust oder grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Beschädigung haftet der Beauftragte.

4.4 Ansprechpartner

Der Beauftragte hat der rdh. einen für den Einsatz der NA verantwortlichen Ansprechpartner namentlich zu benennen.

Diese Person muss während der gesamten Vertragslaufzeit in allen kaufmännischen und rechtlichen, insbesondere den Beauftragungsvertrag betreffenden Fragen, vertretungsberechtigt sein.

Die telefonische Erreichbarkeit der Ansprechpartnerin / des Ansprechpartners oder eines Vertreters / einer Vertreterin im Abwesenheitsfall muss während der Geschäftszeiten sichergestellt sein. Weiterhin muss die Ansprechpartnerin / der Ansprechpartner innerhalb von vier Stunden für Ortstermine persönlich zur Verfügung stehen.

Die Verhandlungssprache zwischen dem Beauftragten und dem Auftraggeber sowie der rdh. ist deutsch.

  1. Einsatzlenkung

Die Einsatzlenkung erfolgt ausschließlich über die zuständige Leitstelle.

Die Integrierte Regionalleitstelle Süd (IRLS) in Bad Oldesloe disponiert sämtliche Rettungsmittel im zu versorgenden Verantwortungsbereich im Rettungsdienstbezirk Ostholstein nach einsatztaktischen Gesichtspunkten, gestuft nach medizinischer Dringlichkeit. Der Beauftragte und die von ihm eingesetzten Notärzte haben deshalb den einsatztaktischen Anweisungen der IRLS unverzüglich Folge zu leisten. Sollte sich das NEF aufgrund einer Amtshilfe in einem anderen Rettungsdienstbezirk als Ostholstein befinden und dort als notärztlicher Dienst tätig sein, untersteht das NEF der dort zuständigen Rettungsleitstelle (bspw. in der Hansestadt Lübeck der Leitstelle der Berufsfeuerwehr).

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Alle Beauftragten des bodengebundenen Rettungsdienstes erhalten die Einsatzaufträge für die Notfallrettung und den Krankentransport grundsätzlich von der Regionalleitstelle Süd oder der Leitstelle, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Fahrzeuge aufhalten. Dem Leistungserbringer ist es untersagt, eigenständig rettungsdienstliche Leistungen zu akquirieren und anzunehmen, die nicht über die Leitstelle disponiert werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass als Transportziel ausschließlich eine der nächstgelegenen geeigneten Behandlungseinrichtungen zu wählen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SHRDG).

  1. Ausrückdauer

Der Beauftragte hat die Einhaltung für den von ihm beeinflussbaren Zeitbestandteil – „Ausrückdauer“ – zu gewährleisten. Die Ausrückdauer für das NEF beträgt nach Alarmierung 90 Sekunden. Aus diesem Grund hat der Beauftragte sicherzustellen, dass der diensthabende NA unverzüglich, aber maximal binnen 90 Sekunden nach Alarmierung, einsatzbereit für den Transport durch das NEF an der Rettungswache bereitsteht- bzw. nach maximal 90 Sekunden das NEF besetzt.

  1. Weisungsrecht

Die vom Auftraggeber oder für ihn von der rdh. erstellten jeweils gültigen Dienstanweisungen sind umzusetzen.

Der Beauftragte hat eine umfassende unverzügliche Informationspflicht in allen dienstlich relevanten Sachverhalten.

Die rdh. ist, unbeschadet spezieller Weisungsregelungen, berechtigt, dem Beauftragten Weisungen zu erteilen, sofern dies zur Sicherstellung einer einheitlichen und gleichmäßigen Erfüllung der Aufgaben des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich notwendig ist.

  1. Einsatzdokumentation

Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass durch die zum Einsatz kommenden Notärzte sämtliche einsatzbezogenen- und abrechnungsrelevanten Daten und Unterlagen (Krankentransportverordnungen sowie Rettungsdienst- und Notarztprotokolle) im Bereich der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes umfassend dokumentiert und elektronisch erfasst werden.

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Der Leistungserbringer hat weiter sicherzustellen, dass die zum Einsatz kommenden Notärzte vollumfänglich bei unklaren oder offenen Abrechnungsangelegenheiten an der Klärung mitwirken, um jeden Einsatz abrechnungsfähig zu stellen.

  1. Verschwiegenheit

Der Beauftragte hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass seine im Rahmen der Vertragsdurchführung zum Einsatz kommenden NA über die vom Auftraggeber als vertraulich / nur für den Dienstgebrauch gekennzeichneten Informationen Verschwiegenheit bewahren.

  1. Auskünfte gegenüber Öffentlichkeit und Umgang mit Beschwerden

Auskünfte gegenüber der Öffentlichkeit (einsatzbezogen und bezogen auf die Organisation sowie die Abläufe im Rettungsdienst) dürfen vom Leistungserbringer nur nach Absprache mit der rdh. erfolgen. Dies betrifft auch Beschwerden. Daher sind alle Beschwerden, die sich auf Einsätze des Rettungsdienstes beziehen, auf- bzw. entgegenzunehmen und unverzüglich an die rdh. weiterzuleiten. Alternativ können die Beschwerdeführer auch direkt an die rdh. verwiesen werden. Die Beschwerden werden in der Regel durch die rdh. beantwortet. Der Beauftragte bzw. die von ihm eingesetzten Notärzte sind verpflichtet, im Rahmen des Beschwerdemanagements entsprechend den Vorgaben der rdh. mitzuwirken.

Der Beschwerdeführer soll eine Antwort innerhalb von 3 Wochen erhalten. Um dieses zu gewährleisten, müssen schriftliche Stellungnahmen des Mitarbeiters zu den Vorfällen nach Aufforderung durch die rdh. grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen abgegeben werden.

  1. Abrechnung

Die Einsatzabrechnung erfolgt durch die rdh. in Zusammenarbeit mit den nach § 5 Abs. 1 SHRDG für die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes beauftragten Hilfsorganisationen.

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