08a 2 Dienstleistungsvertrag Altena.pdf

Notärztliche Personalgestellung für Rettungsdienststandorte in Altena und Werdohl

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 16:48 (Europe/Berlin)

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Märkischer Kreis

Ausschreibungsverfahren

zur Vergabe von

Notarztleistungen im Märkischen Kreis

ab 2027

Anlage „Dienstleistungsvertrag Notarztstandort Altena“

(Los 1)

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Öffentlich-rechtlicher Dienstleistungsvertrag

zwischen

dem Märkischen Kreis, Richard-Schirrmann-Straße 8, 58762 Altena (Westf.)

vertreten durch den Landrat

und

XXXX [wird bei Zuschlagserteilung ergänzt]

vertreten durch

  • XXXX [wird bei Zuschlagserteilung ergänzt]

im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt

wird folgende Vereinbarung geschlossen:

Hinweise:

• Der Auftraggeber weist darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Vertrages die Novellierung des neuen RettG NRW noch nicht abgeschlossen war. Im Vergabeverfahren wurde sich daher eine entsprechende Vertragsanpassung vorbehalten. Soweit diese Vereinbarung eine Bezugnahme auf das RettG NRW erfordert, wird auf die voraussichtlichen Gesetzesänderungen hingewiesen, die mit Veröffentlichung des RettG-E NRW1 bekannt geworden sind.

• Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im folgenden Text auf eine geschlechterspezifische Differenzierung der Begrifflichkeiten verzichtet. Es sind stets Personen weiblichen, männlichen und diversen Geschlechts gleichermaßen gemeint.

Präambel

Grundlage dieser Vereinbarung ist das Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)* vom 24.11.1992 (GV. NRW. 1992 S. 458 / SGV. NRW. 215), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GV. NRW. S. 886).

*[Hinweis: Grundlage dieser Vereinbarung ist das RettG NRW in seiner bei Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung.]

Der Märkische Kreis ist auf seinem Hoheitsgebiet Träger des bodengebundenen Rettungsdiens- tes gemäß § 6 Abs. 1 RettG NRW*.

Nach § 13 RettG NRW* kann der Rettungsdienstträger die Durchführung des Rettungsdienstes, zu dem auch die notärztliche Versorgung gehört, auf Dritte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag

1 Rettungsgesetz-Entwurf NRW (vom 31.10.2024) 2 von 15

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übertragen. Von dieser Möglichkeit macht der Märkische Kreis vorliegend Gebrauch.

*[Hinweis: Gem. § 26 Abs. 1 RettG-E NRW kann der Rettungsdienstträger die Vollzugsaufgaben der in der Rettungsdienstbedarfs- planung nach § 17 aufgenommenen operativen Aufgaben (...) durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen.]

Zur Sicherstellung der Notarztversorgung in den Kommunen Altena und Nachrodt-Wiblingwerde mit dem Notarztstandort Altena hat der Rettungsdienstträger die Gestellung von Notärzten für diesen Bereich im Offenen Verfahren nach Vergabeverordnung (VgV) ausgeschrieben. Der Auf- tragnehmer hat sich an dem Ausschreibungsverfahren beteiligt und den Zuschlag für den Not- arztstandort Altena (Los 1) erhalten.

Nach Maßgabe der „Anlage Leistungsbeschreibung“ nebst Anlagen sowie den Bestimmungen dieses Dienstleistungsvertrages überträgt der Auftraggeber gem. §13 RettG NRW* dem Auftrag- nehmer die notärztliche Versorgung in den Stadt-/Gemeindegebieten Altena und Nachrodt-Wib- lingwerde am Standort Altena.

*[Hinweis: gem. § 26 Abs. 1 RettG-E NRW.]

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Inhaltsverzeichnis

1 Vertragsgegenstand ............................................................................................................................. 4

2 Vertragsbestandteile ............................................................................................................................ 5

3 Umfang der Übertragung ..................................................................................................................... 5

4 Leistungsanforderungen ...................................................................................................................... 5

5 Notarztstandort .................................................................................................................................... 6

6 Abrechnung ......................................................................................................................................... 6

7 Verantwortliche .................................................................................................................................... 7

8 Nachunternehmer ................................................................................................................................ 7

9 Vergütung ............................................................................................................................................ 7

10 Ersatzbeauftragung .............................................................................................................................. 8

11 Prüf- und Kontrollrechte ....................................................................................................................... 9

12 Haftung ................................................................................................................................................ 9

13 Versicherung ...................................................................................................................................... 10

14 Vertragsstrafen .................................................................................................................................. 10

15 Laufzeit .............................................................................................................................................. 13

16 Kündigung .......................................................................................................................................... 13

17 Datenschutz ....................................................................................................................................... 14

18 Schlussbestimmungen ...................................................................................................................... 14

1 Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand dieses öffentlich-rechtlichen Dienstleistungsvertrages ist die Übertragung der notärztlichen Versorgung der Bevölkerung in den Kommunen Altena und Nachrodt-Wibling- werde am Standort Altena gem. § 2 Abs. 2 RettG NRW* durch den Auftraggeber nach Maß- gabe dieser Vereinbarung.

*[Hinweis: gem. § 3 Abs. 1 RettG-E NRW.]

1.2 Dem Auftraggeber obliegt das Direktionsrecht für den Einsatz- und Dienstbetrieb. Die ge- stellten Notärzte gliedern sich nach Maßgabe der Anlage „Leistungsbeschreibung“ (Ziff. 11) in die Organisation des Auftraggebers ein und sind an seine Regelungen gebunden.

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2 Vertragsbestandteile

Bestandteile dieses Vertrages sind:

  1. die Anlage „Leistungsbeschreibung“ nebst Anlagen,

  2. die Bestimmungen dieses Dienstleistungsvertrages,

  3. das Angebot des Auftragnehmers,

  4. die „Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhal- tung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW)“

Bei Abweichungen gelten die Bestandteile dieses Vertrages in der vorstehenden Reihenfolge.

3 Umfang der Übertragung

3.1 Die Übertragung umfasst die Notarztgestellung im Rahmen des Rendezvoussystems für den Notarztversorgungsbereich Altena/Nachrodt-Wiblingwerde am Notarztstandort Altena gemäß der Anlage „Leistungsbeschreibung“ (Los 1).

3.2 Die Einsatzentscheidung obliegt in allen Fällen der Leitstelle des Märkischen Kreises. Hin- sichtlich des notärztlichen Aufgabenbereiches wird insbesondere auf Ziff. 5 der Anlage „Leistungsbeschreibung“ verwiesen.

4 Leistungsanforderungen

4.1 Die Leistungsanforderungen ergeben sich aus der Anlage „Leistungsbeschreibung“.

4.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Leistungsumfang während der Vertragslaufzeit nach Maßgabe der Anlage „Leistungsbeschreibung“ einseitig zu ändern.

4.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Eignung sowie die der gestellten Notärzte voll um- fänglich während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten.

4.4 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die monatlich zu besetzenden Not- arztdienste zu mindestens 80% mit den in der Anlage „Personalliste“ benannten Pool-Not- ärzte zu besetzen. Die Anzahl zu benennender Vollzeitäquivalente (VZÄ) beträgt 4,4 VZÄ (5,1 x 6/7 Tage). Ein Wechsel der Notärzte im standortbezogenen Notarzt-Pool ist während der Vertragslaufzeit nur zulässig, soweit ein besonderer Grund (u.a. Kündigung, längerfris- tige Erkrankung) vorliegt. Der Wechsel ist dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe und unter namentlicher Nennung des ausscheidenden und des neu in den Notarzt-Pool aufzu- nehmenden Notarztes in elektronischer Form mitzuteilen.

4.5 Der Auftragnehmer hat jederzeit sicherzustellen, dass sowohl die aus dem Notarztpool ein- gesetzten Notärzte als auch die poolfremden Notärzte die sich aus dieser Vereinbarung und der Anlage „Leistungsbeschreibung“ ergebenden Pflichten und Anforderungen erfüllen.

4.6 Der Auftragnehmer ist für die Dienstplangestaltung der Notärzte verantwortlich. Er berück- sichtigt dabei die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere die arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen über die zulässige Höchstarbeitszeit und die Ein-

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haltung der Ruhezeiten) sowie im Rahmen der Dienstplangestaltung angemessene Über- gabezeiten bei jedem Schichtwechsel.

4.7 Der Auftragnehmer hat die im standortbezogenen Notarztpool benannten Notärzte grund- sätzlich mit mindestens zwei Vollzeitschichten pro Monat im Dienstplan zu berücksichtigen. Begründete Ausnahmen sind bei personalbedingten Ausfallzeiten (z.B. Krankheit, Urlaub) oder sonstigen Ereignissen (z.B. Fortbildung, Elternzeit) zulässig.

5 Notarztstandort

5.1 Der Auftraggeber legt den Notarztstandort entsprechend den Vorgaben des jeweils gültigen Rettungsdienstbedarfsplanes fest.

5.2 Der Auftragnehmer hat den Notarztdienst während der Vorhaltezeit von dem nach Ziff. 5.1 bestimmten Standort sicherzustellen.

5.3 Der Auftraggeber stellt entsprechende Aufenthalts- und Ruheräume für die eingesetzten Notärzte an dem von ihm festgelegten Standort zur Verfügung.

5.4 Dem Auftragnehmer wird die unentgeltliche Nutzung der Aufenthalts- und Ruheräumlich- keiten ausschließlich zum Zwecke der Unterbringung der vom Auftragnehmer gestellten Notärzte eingeräumt. Eine Überlassung an Dritte oder das Betreten oder Nutzen durch be- triebsfremde Personen ist untersagt. Die Nutzung der Räumlichkeiten zu anderen als den gemäß Anlage „Leistungsbeschreibung“ festgelegten Zwecken ist unzulässig.

5.5 Mängel der Räumlichkeiten zeigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schrift- lich an. Kosten für entstandene Schäden infolge einer nicht unverzüglich erfolgten Anzeige sind vom Auftragnehmer zu tragen, sofern dieser bzw. die von ihm gestellten Notärzte die Verzögerung zu vertreten haben.

6 Abrechnung

6.1 Die vom Auftragnehmer im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten notärztlichen Ver- sorgungsleistungen dürfen ausschließlich durch den Auftraggeber gegenüber dem jeweili- gen Abrechnungsschuldner abgerechnet werden. Eine eigene Rechnungsstellung oder die Annahme von Zahlungen der beförderten Personen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die vom Auftragnehmer gestellten Notärzte.

6.2 Soweit es die Abrechnung der Notarzteinsätze gegenüber den jeweiligen Abrechnungs- schuldnern erfordert, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber zu unterstützen. Insbeson- dere ist er zur sorgfältigen Dokumentation gemäß der Anlage „Leistungsbeschreibung“ ver- pflichtet.

6.3 Ist dem Auftraggeber eine Abrechnung gegenüber dem jeweiligen Abrechnungsschuldner wegen fehlender Einsatzdokumentation oder fehlender Unterschrift auf der erforderlichen ärztlichen Transportverordnung oder wegen fehlender Eintragungen in der elektronischen Einsatzdokumentation nicht möglich und hat der Auftragnehmer bzw. haben die von ihm gestellten Notärzte dies zu vertreten, steht dem Auftraggeber ein Erstattungsanspruch in Höhe der Gebühr nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu, die für den Einsatz hätte abgerechnet werden können. Der Auftraggeber ist berechtigt, seinen Erstattungsanspruch gegen die nächste Pauschalvergütung aufzurechnen.

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7 Verantwortliche

Verantwortlich für die Durchführung dieses Vertrages seitens des Auftragsnehmers:


8 Nachunternehmer

8.1 Die Übertragung der Leistungspflicht an Unterauftragnehmer (im Folgenden „Nachunterneh- mer“ genannt) ist zulässig.

8.2 Eintretende Veränderungen auf der Ebene des Nachunternehmers sind unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen (Mitteilungspflicht).

8.3 Beabsichtigt der Auftragnehmer, nach Vertragsschluss neue Nachunternehmer einzusetzen, bedarf es hierzu der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustim- mung darf nur aus wichtigem Grund (z.B. wegen der begründeten Erwartung einer Pflicht- verletzung, insbesondere der Nichteinhaltung von Geheimhaltungs-, Vertraulichkeits- und Datenschutzverpflichtungen oder wegen mangelnder Eignung) verweigert werden.

8.4 Soweit sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Leistungspflichten Nachunternehmer be- dient, hat er sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und die von ihnen eingesetzten Not- ärzte während der Vertragslaufzeit die sich aus diesem Vertrag und der Anlage „Leistungs- beschreibung“ ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen vollumfänglich einhalten.

8.5 Die Nachunternehmer stehen in keinem Vertragsverhältnis zum Auftraggeber und handeln im Auftrag und für Rechnung des Auftragnehmers. Bei Vorliegen zwingender Ausschluss- gründe (u.a. mangelnde Eignung) eines Nachunternehmers verpflichtet sich der Auftragneh- mer, die vertraglichen Leistungspflichten selbst zu erfüllen.

9 Vergütung

9.1 Gemäß § 14 Abs. 5 RettG NRW haben die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben die Kosten für die ihnen nach dem RettG NRW obliegenden Aufgaben, mithin auch für die notärztliche Versorgung, zu tragen. Insofern trägt der Märkische Kreis als Träger der Rettungswache Altena die anfallenden Kosten der Notarztversorgung.

[Hinweis: Gem. § 27 Abs. 1 RettG-E NRW trägt der Rettungsdienstträger die Kosten für die ihm nach dem RettG NRW oblie- genden Aufgaben.]

9.2 Der Auftragnehmer erhält jährlich für die notärztliche Versorgung im beauftragten Umfang eine Vergütungspauschale (Pauschalfestpreis) in Höhe des in der Anlage „Preisblatt“ bezif- ferten Angebotspreises. Der jährliche Pauschalfestpreis beträgt

________________________________EUR (brutto).

Mit dem jährlichen Pauschalfestpreis sind sämtliche vertragsgegenständlichen Leistungen abgegolten.

9.3 Die Vergütung ist in monatlichen Raten von je 1/12 jeweils bis zum 5. Tag des Monats auf die Bankverbindung des Auftragnehmers mit der IBAN-Nr. DE _____________________________bei der Bank __________________________ (BIC: _________________________) zu überweisen. Bei unterjährig beginnenden oder enden- den Vertragslaufzeiten reduziert sich die Anzahl der Teilbeträge entsprechend.

9.4 Im Falle des Inkrafttretens von Tariflohnerhöhungen für Ärzte nach den vom Marburger Bund 7 von 15

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bekannt gegebenen prozentualen Erhöhungen für „Ärztinnen und Ärzte an den kommunalen Krankenhäusern im Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA“ hat der Auftragnehmer einen An- spruch auf Erhöhung des Pauschalfestpreises grundsätzlich mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tariflohnerhöhung. Dieser ist auf die prozentuale Steigerung der Lohn- summe aus Position 1 des Preisblatt MK beschränkt. Voraussetzung des Anspruchs ist ein schriftlicher Antrag des Auftragnehmers auf Erhöhung des Pauschalfestpreises. Abweichend von Satz 1 werden Anträge, die später als 3 Monate nach Inkrafttreten der Tariflohnerhöhung durch Abschluss des Tarifvertrages TV-Ärzte/VKA beim Auftraggeber eingehen, erst ab dem ersten Tag des Eingangsmonats berücksichtigt. Der Auftragnehmer kann einen Antrag auf Erhöhung des Pauschalfestpreises erstmalig mit Wirkung zum Beginn des zweiten Vertrags- jahres stellen.

9.5 Bei Änderungen des rettungsdienstlichen Bedarfs aufgrund einer Änderung des Rettungs- dienstbedarfsplanes ist der Auftraggeber berechtigt, den Jahrespauschalfestpreis unter Be- zugnahme auf die Neubemessung des rettungsdienstlichen Leistungsumfangs (Jahresret- tungsmittelstunden) und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vergabebestimmungen (u.a. § 132 GWB) anzupassen (Erhöhung oder Ermäßigung). Im Falle einer Erhöhung oder Reduzierung der vorzuhaltenden jährlichen Einsatzstunden hat der Auftragnehmer nachzu- weisen, welche Auswirkungen dies auf die vorzuhaltenden Vollzeitäquivalente (VZÄ) hat. Kann keine Einigung über die Auswirkungen erzielt werden, werden diese durch einen vom Märkischen Kreis zu benennenden Sachverständigen ermittelt. Die Kosten für den Sachver- ständigen tragen die Parteien zu gleichen Teilen, es sei denn der Sachverständige bestätigt die Berechnung einer der Parteien. In einem solchen Fall werden die Kosten von der Partei getragen, die die bestätigten Zahlen nicht akzeptiert hatte. Auf Basis der einvernehmlich festgelegten oder sachverständig ermittelten Auswirkungen wird ein neuer Preis wie folgt festgelegt: Preis(neu) = ( PB1 x VZÄ(neu) / VZÄ(alt) ) + PB2. Dabei steht PB1 für die Position 1 des Preisblatt MK und PB2 für die Position 2 des Preisblatt MK (Bestandteil der Ausschrei- bung/des Gebots). Der geänderte Pauschalfestpreis wird dem Auftragnehmer schriftlich mit- geteilt. Dissensen über die Anpassung der Pauschalfestpreise berechtigen nicht zur Nieder- legung der Leistung.

9.6 Unterjährige Erhöhungen des Pauschalfestpreises nach Ziff. 9.5 werden dem Auftragnehmer als Differenzbetrag zu den in Ziff. 9.3. bestimmten Terminen ausbezahlt. Bei unterjährigen Reduzierungen erfolgt eine Minderung der Teilbeträge nach Ziff. 9.3.

9.7 Der Auftraggeber geht davon aus, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen gemäß § 4 Nr. 14 lit. a) Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit sind. Sollten die zuständigen Finanzbehörden während der Vertragslaufzeit zu einer anderen Auffassung be- züglich der Umsatzsteuer kommen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die erhobene Umsatz- steuer vom Auftraggeber einzufordern*.

9.8 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass beim Auftraggeber keine Beitragspflichten im Sinne von § 23c Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) entstehen bzw. hat den Auftraggeber von derlei Pflichten freizustellen.

10 Ersatzbeauftragung

10.1 Sofern Leistungen der Anlage „Leistungsbeschreibung“ vom Auftragnehmer nicht oder nur unzureichend erfüllt werden, behält sich der Auftraggeber zur Aufrechterhaltung der Not- arztversorgung vor, entsprechende Ersatzleistungen auf Kosten des Auftragnehmers selbst (z.B. eigene Notärzte) oder durch die ersatzweise Beauftragung eines Dritten (z.B. einer Notarztbörse) erbringen zu lassen.

10.2 Die Kosten für die ersatzweise Beauftragung trägt der Auftragnehmer. Die Ausbezahlung auf

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das hierfür benannte Bankkonto des Auftraggebers muss binnen 30 Kalendertagen nach Zahlungsaufforderung erfolgen, es sei denn, der Auftraggeber macht von seinem Recht zur Aufrechnung mit der nächsten Forderung des Auftragnehmers Gebrauch.

11 Prüf- und Kontrollrechte

11.1 Dem Auftraggeber obliegt kraft Gesetzes (u.a. § 13 Abs. 3 RettG NRW) ein Prüf- und Kon- trollrecht zur Gewährleistung einer den Anforderungen des RettG NRW genügenden Leis- tungserbringung.

[Hinweis: Gem. § 26 Abs. 4; § 41 RettG-E NRW stehen dem Rettungsdienstträger umfassende Prüf- und Kontrollrechte zu.]

11.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die zur Prüfung der Verpflichtungen aus diesem Dienstleistungsvertrag und der Anlage „Leistungsbeschreibung“ erforderlichen Unterlagen (Dokumente, Bescheinigungen, Nachweise, etc.) in elektronischer Form zur Ver- fügung zu stellen:

• Prüf- und Kontrollberichte Dritter (u.a. von der Bundesagentur für Arbeit) unaufgefor- dert innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt.

• Versicherungsnachweise unaufgefordert zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres (Ziff. 13.1 und Ziff. 13.2).

• IST-Dienstplan eines jeden Monats unaufgefordert bis spätestens zum 5. des Folge- monats (Ziff. 6 der Anlage „Leistungsbeschreibung“)

• Notärztliche Qualifikationsnachweise unaufgefordert bis spätestens zum 5. des Folge- monats, soweit Notärzte in einem Monat dem Notarzt-Pool neu hinzugefügt (Ziff. 4.4) oder poolfremde Notärzte in einem Monat erstmals dem Auftraggeber gestellt worden sind (Ziff. 6 der Anlage „Leistungsbeschreibung“).

• Notärztliche Fortbildungsnachweise (aktueller Auszug aus dem Fortbildungspunkte- konto der Landesärztekammer) unaufgefordert zusammen mit der Personalliste und zu Beginn eines jeden Vertragsjahres.

• Alle sonstigen Unterlagen, die zur Überprüfung der Erfüllung des Vertragszweckes ge- eignet sind, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufforderung durch den Auftragge- ber.

11.3 In besonderen Fällen kann die Ärztliche Leitung Rettungsdienst Notärzte aus wichtigem Grund vom Notarztdienst ausschließen. Wichtige Gründe können insbesondere fehlende ge- sundheitliche, körperliche oder fachliche Eignung, mehrfache Missachtung organisatorischer Vorgaben und Verstöße gegen leitlinienkonforme Behandlungsrichtlinien des Auftraggebers und/oder wiederholt auftretende Beschwerden sein. Sofern der Ausschluss eines Notarztes zur Unterschreitung der geforderten Anzahl an VZÄ der je Notarzt-Pool erforderlichen Not- ärzte führt (Ziff. 4.4), hat der Auftragnehmer einen den Anforderungskriterien der Anlage „Leistungsbeschreibung“ entsprechenden Notarzt nachzunominieren.

11.4 Der Auftraggeber kann bei Beschwerden über einen Notfalleinsatz vom Auftragnehmer eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen verlangen.

12 Haftung

12.1 Der Auftraggeber haftet als Träger des Rettungsdienstes bzw. als Träger von Rettungswa- chen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die Dritten in Ausübung des

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Dienstes durch Notärzte des Auftragnehmers entstehen, soweit der Auftragnehmer und die von ihm zur Verfügung gestellten Notärzte auf Anweisung der Kreisleitstelle des Märkischen Kreises tätig geworden sind (Amtshaftung).

12.2 Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, für sämtliche von Auftrag- nehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen oder einem gestellten Notarzt vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, die dem Auftraggeber aus einer Inanspruchnahme nach Absatz 1 erwachsen, bis zu einer Höhe von 10 Mio. € je Schadensfall Ersatz zu leisten.

12.3 Die Vertragsparteien haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit der Mitarbeiter einer Vertragspartei, die auf einer Pflichtverletzung der je- weils anderen Partei, deren Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

12.4 Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (u.a. Art. 83 Abs. 4 DSGVO) für die von ihm und den von ihm gestellten Notärzten zu vertretenden Verstöße gegen den Datenschutz.

13 Versicherung

13.1 Der Auftragnehmer ist zur Absicherung der Ansprüche des Auftraggebers nach Ziffer 12.2 dieses Vertrags verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckung von 10 Mio. € je Schadensfall abzuschließen. Die anfallenden Versicherungsprämien gehen zu Lasten des Auftragnehmers (Overheadkosten).

13.2 Der Auftragnehmer hat durch Anmeldung seines Betriebes beim zuständigen Unfallversiche- rungsträger (Berufsgenossenschaft) und durch Zahlung seiner Beitragsverpflichtungen den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz seiner gestellten Notärzte in geeigneter Form (z.B. qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung) nachzuweisen.

13.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm obliegenden gesetzlichen, insbesondere ar- beits-, arbeitsschutz- und sozialrechtlichen Verpflichtungen auch in Bezug auf den erforder- lichen Versicherungsschutz seiner für den Notarztdienst eingesetzten Notärzte während der Vertragsdurchführung sicherzustellen.

14 Vertragsstrafen

14.1 Verletzt der Auftragnehmer bei der Durchführung dieses Vertrages schuldhaft eine der unter Ziffer 14.2 aufgeführten wesentlichen Vertragspflichten, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verlangen.

14.2 Wesentliche Vertragspflichten im Sinne von Ziff. 14.1 sind für den Auftraggeber insbeson- dere:

a) die Pflicht zur Besetzung des Notarztdienstes mit einem Notarzt, der die fachlichen Eig- nungskriterien erfüllt,

b) die Pflicht zur Wiederherstellung der qualifizierten Besetzung des Notarztdienstes wäh- rend der vereinbarten Vorhaltezeit bei Personalausfällen

▪ werktags zwischen 07:00 Uhr und 16:00 Uhr innerhalb von 60 Minuten und ▪ zu allen anderen Zeiten innerhalb von 120 Minuten,

ausgehend vom Beginn der Ausfallzeit,

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c) die Pflicht zum unverzüglichen Ausrücken bis spätestens 90 Sekunden nach Alarmierung (FMS-Status 9),

d) die Pflicht zur Besetzung des Notarztdienstes monatlich zu mindestens 80% mit einem Notarzt aus dem vom Auftragnehmer zur Besetzung der Notarztdienste eingerichteten Not- arzt-Pool,

e) die Pflicht zur Einhaltung der geltenden arbeits(zeit)rechtlichen Bestimmungen zur Einhal- tung der zulässigen Höchstarbeitszeit und Ruhezeit.

14.3 Ein Verstoß gegen die Vertragspflicht gemäß Ziff. 14.2 lit. a) liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer schuldhaft den Notarztdienst mit einem Notarzt besetzt, der nicht über die Zusatz-Weiterbildung „Notfallmedizin“ einer Ärztekammer oder eine von der Ärztekam- mer Nordrhein oder Westfalen-Lippe als vergleichbar anerkannte Qualifikation verfügt. In diesem Fall kann je Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.750,00 EUR verlangt werden.

14.4 Ein Verstoß gegen die Vertragspflicht gemäß Ziff. 14.2 lit. b) liegt insbesondere vor, wenn durch den Auftragnehmer verschuldet die notärztliche Besetzung des NEF im Falle eines Ausfalls

a) werktags zwischen 07:00 und 16:00 Uhr erst später als 60 Minuten, beginnend ab der 61. Minute,

b) zu allen anderen Zeiten erst später als 120 Minuten, beginnend mit der 121. Minute, er- folgt.

In diesen Fällen kann je Verstoß je angefangene 15 Minuten Überschreitung eine Vertrags- strafe in Höhe von 50,00 EUR verlangt werden. Die Höchstsumme der je Verstoß innerhalb eines Notarztdienstes möglichen Vertragsstrafen beträgt 2.750,00 EUR.

Bei fortdauernder Pflichtverletzung über mehr als 24 Stunden kann für jeden weiteren Ka- lendertag eine weitere Vertragsstrafe von bis zu 3.000,00 EUR verlangt werden, sofern die Pflichtverletzung weiterhin schuldhaft andauert.

14.5 Ein Verstoß gegen die Vertragspflicht gemäß Ziff. 14.2 lit. c) liegt insbesondere vor, wenn der alarmierte Notarzt aufgrund eigenen Verschuldens erst später als 90 Sekunden, begin- nend ab der 91. Sekunde ausrückt (NEF FMS-Status 9). In diesem Fall kann je Verstoß je angefangenen 10 Sekunden Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 50,00 EUR verlangt werden. Die Höchstsumme der je Verstoß innerhalb einer Alarmierung möglichen Vertragsstrafe beträgt 1.500 EUR. Eine Vertragsstrafe entfällt, soweit die Verzögerung auf Umständen beruht, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

14.6 Ein Verstoß gegen die Vertragspflicht gemäß Ziff. 14.2 lit. d) liegt insbesondere vor, wenn bei nicht Vorliegen eines besonderen Grundes (Ziff. 4.4) die Besetzung der monatlichen Not- arztdienste schuldhaft mit weniger als 80% aus dem standortbezogenem Notarzt-Pool be- setzt wird. In diesem Fall können je Kalendermonat bei einer Besetzung der Notarztdienste aus dem Notarzt-Pool im Umfang von

a) weniger als 80% bis 70% eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 EUR verlangt werden,

b) weniger als 70% bis 60% eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.500 EUR verlangt werden,

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c) weniger als 60% bis 50% eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 EUR verlangt werden,

d) weniger als 50% eine Vertragsstrafe in Höhe von 7.500 EUR verlangt werden.

14.7 Ein Verstoß gegen die Vertragspflicht gemäß Ziff. 14.2 lit. e) liegt insbesondere vor, wenn schuldhaft ein Notarzt unter Verstoß gegen die im Einzelfall zulässige Höchstarbeitszeit für den Notarztdienst an diesem oder an einem anderen Standort eingesetzt wird. In diesem Fall kann je Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu EUR 1.500,00 verlangt werden.

14.8 Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bei wieder- holter Vertragspflichtverletzung, insbesondere auf Schadensersatz sowie zur außerordentli- chen Kündigung, bleiben unberührt. Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche an- zurechnen, soweit Interessenidentität besteht.

14.9 Bei der Festsetzung der jeweiligen Vertragsstrafe berücksichtigt der Auftraggeber insbeson- dere die Art, Schwere und Dauer der Pflichtverletzung, den Grad des Verschuldens, die Aus- wirkungen auf die Funktionsfähigkeit es Rettungsdienstes, die Gefährdung von Patientenin- teressen, Wiederholungsfälle sowie das Gebot der Verhältnismäßigkeit.

14.10 Die Summe der je Auftragsjahr verwirkten Vertragsstrafen darf insgesamt 5 % des je Auf- tragsjahr gültigen Pauschalfestpreises nicht übersteigen.

14.11 Vertragsstrafen können bis längstens 6 Monate, nachdem der Auftraggeber von dem Um- stand, der zur Erhebung der Vertragsstrafe berechtigt, positive Kenntnis erlangt hat, schrift- lich geltend gemacht werden.

14.12 Vertragsstrafen sind vom Auftragnehmer auf das hierfür benannte Bankkonto des Auftrag- gebers binnen 30 Kalendertagen, nachdem der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich zur Zahlung der jeweiligen Vertragsstrafe aufgefordert hat, zu überweisen, es sei denn, der Auftraggeber macht von seinem Recht zur Aufrechnung mit der nächsten fälligen Forderung des Auftragnehmers Gebrauch.

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15 Laufzeit

15.1 Beginn der Leistungsausführung ist der 01.01.2027 um 00:00 Uhr. Der Vertrag endet am 31.12.2028 um 24:00 Uhr (zweijährige Grundlaufzeit).

15.2 Der Auftraggeber kann die Laufzeit des Vertrages zweimal um jeweils ein weiteres Jahr bis längstens zum 31.12.2030 um 24:00 Uhr verlängern (Optionszeitraum). In diesem Fall wird der Auftraggeber den Auftragnehmer spätestens 6 Monate vor Ablauf der Grund- bzw. Opti- onslaufzeit von der Inanspruchnahme der Option in Schriftform informieren. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Inanspruchnahme der Option besteht nicht.

15.3 Sofern weitere bedarfsplanbedingte Maßnahmen eine Änderung der Notarztvorhaltung er- fordern, verpflichten sich die Parteien zu einer Vertragsanpassung.

16 Kündigung

16.1 Die Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund, insbesondere wegen wie- derholter Verletzung von Vertragspflichten oder wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraus- setzungen für den Vertrag, fristlos kündigen. Neben den gesetzlich geregelten Kündigungs- gründen steht ferner ein außerordentliches Kündigungsrecht insbesondere zu, wenn

a) gerichtliche oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen diesem Vertrag die rechtliche oder tatsächliche Grundlage ganz oder teilweise entziehen, b) die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes des Auftragnehmers nicht mehr ge- währleistet sind (Die Sicherheit des Betriebes ist gewährleistet, wenn der Auftragneh- mer über das für die Notarztversorgung erforderliche notärztliche Personal verfügt. Die Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn der Auftragnehmer über die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung der notärztlichen Leistungserbringung erforderlichen finanziellen Mittel verfügt), c) Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Auftragnehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person begründen, insbesondere den Verpflich- tungen zuwidergehandelt wird, die dem Auftragnehmer nach dem RettG NRW oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Zuverlässigkeit obliegen, insbesondere wenn der Auftragnehmer die ihm obliegenden arbeitsrechtlichen, arbeitsschutzrechtlichen, sozialrechtlichen oder steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat, d) im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschriften (z. B. Dienst- und Ver- fahrensanweisungen der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst) vom Auftragnehmer wie- derholt nicht befolgt werden, e) der Auftragnehmer wiederholt Vertragspflichten verletzt und die vom Auftraggeber zur Abhilfe gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist oder der Auftraggeber erfolglos abge- mahnt oder Vertragsstrafen verhängt hat, zum Beispiel im Falle der Nichtbesetzung der Notarztdienste (z. B. aufgrund wiederholt kurzfristiger Ausfälle) oder die ununterbro- chene personelle Vorhaltung an den Notarztstandorten gemäß den Vorgaben der An- lage „Leistungsbeschreibung“ nicht gewährleistet ist oder die gestellten Notärzte nicht die erforderlichen Eignungskriterien erfüllen oder die Nichterreichbarkeit des vom Auf- tragnehmer benannten Ansprechpartners eintritt, f) der Auftragnehmer oder die gestellten Notärzte gegen Gesetze verstoßen, die zur Ein- leitung eines gerichtlichen Verfahrens führen, und der Auftragnehmer nicht selbst recht- liche Schritte unternimmt, g) der Auftragnehmer zahlungsunfähig wird und/oder ein Insolvenzverfahren über das Ver- mögen des Auftragnehmers eröffnet oder die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, h) dem Auftragnehmer die Rechtsfähigkeit entzogen wird.

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i) Der Auftragnehmer die Personalliste nicht fristgerecht und anforderungsgerecht vorlegt.

16.2 Die Kündigung dieser Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

17 Datenschutz

17.1 Der Auftragnehmer und die von ihm gestellten Notärzte verarbeiten personenbezogene Da- ten, die ausschließlich im Rahmen der Protokollierung und Dokumentation des notfallmedi- zinischen Geschehens anfallen, unter strikter Beachtung der einschlägigen datenschutz- rechtlichen Bestimmungen (insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, des Daten- schutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und der Datenschutzgrundverordnung sowie des RettG NRW).

17.2 Die Anfertigungen von Kopien der Dokumentation (z.B. Notfallprotokolle) für eigene Zwecke des Auftragnehmers oder der gestellten Notärzte ist nicht gestattet.

17.3 Die im Zusammenhang mit dem Dienstbetrieb erlangten Kenntnisse über Tatsachen und Vorgänge sowie über dienstinterne Vorgänge und Geheimnisse (z. B. Schriftstücke, Telefon- und Funkgespräche, E-Mails) unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können den Tatbestand einer strafbaren Handlung u.a. gemäß § 203 StGB erfüllen.

18 Schlussbestimmungen

18.1 Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht.

18.2 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

18.3 Nach diesem Vertrag elektronisch abzugebende Erklärungen/Mitteilungen sind per E-Mail an rettungsdienst@maerkischer-kreis.de zu senden (wird noch bekannt gegeben).

18.4 Sofern Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder unwirksam werden, wird davon die Gültigkeit der Vereinbarung insgesamt nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Beteiligten, die unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmung unter Berücksichtigung des von ihnen verfolgten Zwecks durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält.

18.5 Hat der Auftragnehmer anlässlich des dem Vertragsschluss zu Grunde liegenden Ausschrei- bungsverfahrens nachweislich eine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede getrof- fen, wird ein Betrag in Höhe von 10% der Summe des mit der Anlage „Preisblatt“ bezifferten Pauschalfestpreises zur Zahlung an den Auftraggeber fällig (Schadensersatz), es sei denn, es wird ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen oder nachgewiesen, dass kein Schaden entstanden ist.

18.6 Der Auftragnehmer kann die Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an Dritte abtreten.

18.7 Der Inhalt dieses Vertrages darf auch über die Laufzeit hinaus für fünf Jahre nicht öffentlich gemacht werden, insbesondere auch nicht gegenüber den Notärzten.

18.8 Dieser Vertrag richtet sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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Altena, ..2026

Für den Auftraggeber, Märkischer Kreis


Schwarzkopf Hohage Landrat Fachbereichsleiter Öffentliche Ordnung

Für den Auftragnehmer


XXXX [wird bei Zuschlagserteilung ergänzt]

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