07 2 Leistungsbeschreibung Notarztgestellung Märkischer Kreis.pdf

Notärztliche Personalgestellung für Rettungsdienststandorte in Altena und Werdohl

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 16:48 (Europe/Berlin)

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Märkischer Kreis

Ausschreibungsverfahren

zur Vergabe von

Notarztleistungen im Märkischen Kreis

ab 2027

Anlage „Leistungsbeschreibung“

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Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis ............................................................................................................................................ 2 1 Ausschreibungsgegenstand............................................................................................................ 3 2 Rechtsgrundlagen, Richtlinien, Verordnungen ................................................................................ 3 3 Leistungsumfang ............................................................................................................................ 4 4 Notarzt-Pool und Personalliste........................................................................................................ 6 5 Notärztliche Aufgaben..................................................................................................................... 6 6 Dienstplan und Dienstzeit ............................................................................................................... 7 7 Dienstort ......................................................................................................................................... 8 8 Alarmierung und Funk .................................................................................................................... 8 9 Einsatz und Rettungsmittel ............................................................................................................. 8 10 Anweisungen und Weisungsrecht ................................................................................................... 9 11 Meldepflicht .................................................................................................................................. 10 12 Notärztliche Anforderungskriterien ................................................................................................ 10 12.1 Allgemeine Anforderungen .......................................................................................................... 10 12.2 Gesundheitliche Eignung ............................................................................................................. 10 12.3 Fachliche Eignung ........................................................................................................................ 11 12.4 Fortbildung ................................................................................................................................... 12 12.5 Nachweise .................................................................................................................................... 12 12.6 Entscheidung über die Teilnahme oder den Ausschluss vom Notarztdienst ............................... 12 13 Schutzausrüstung und Materialien ................................................................................................ 12 14 Dokumentationspflicht................................................................................................................... 13 15 Patientendaten und Datenschutz .................................................................................................. 13 16 Versicherung ................................................................................................................................ 13 17 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit / Verschwiegenheit / Beschwerdemanagement ........................ 14 18 Nachunternehmer ......................................................................................................................... 14

Hinweise:

• Diese Leistungsbeschreibung ist Bestandteil des zwischen dem Auftraggeber (Märkischer Kreis) und dem zukünftigen Auftragneh- mer nach Zuschlagserteilung schriftlich zu vereinbarenden Dienstleistungsvertrages (losbezogen). Als Bestandteil sind auch die im Ausschreibungsverfahren eingereichten Anlagen (u.a. Preisblatt, Personalliste) zu verstehen.

• Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im folgenden Text auf eine geschlechterspezifische Differenzierung der Begrifflichkeiten verzichtet. Es sind stets Personen weiblichen, männlichen und diversen Geschlechts gleichermaßen gemeint.

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1 Ausschreibungsgegenstand

Der Märkische Kreis (Auftraggeber) ist als Träger des Rettungsdienstes in seinem Hoheitsgebiet verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistun- gen der Notfallrettung, einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst, sicherzu- stellen. Dazu beabsichtigt der Auftraggeber, ab dem 01.01.2027 die Durchführung der Notarzt- versorgung in den Kommunen Altena/Nachrodt-Wiblingwerde (am Standort Altena) sowie Werdohl/Neuenrade (am Standort Werdohl) durch öffentlich-rechtlichen Vertrag und unter Bezug- nahme auf das Rettungsgesetz NRW auf geeignete notärztliche Leistungserbringer zu übertra- gen. Die Vertragslaufzeiten für die losbezogenen Notarztstandorte Altena (Los 1) und Werdohl (Los 2) betragen zunächst zwei Jahre (Los 1) und drei Jahre (Los 2) und beinhalten ein einseitiges Optionsrecht für den Auftraggeber, nach Ablauf der zwei- bzw. dreijährigen Grundlaufzeit die ver- tragliche Vereinbarung zweimal um jeweils ein Jahr zu verlängern.

Die Übertragung der Notarztversorgung umfasst die notärztliche Personalgestellung durch die zukünftigen Auftragnehmer sowie - auf Grundlage der mit dieser Leistungsbeschreibung be- schriebenen Inhalte und der zwischen dem Auftraggeber und den künftigen Leistungserbringern abzuschließenden Dienstleistungsverträge - die sich darauf beziehenden Leistungen.

2 Rechtsgrundlagen, Richtlinien, Verordnungen

Neben den Vorgaben dieser Leistungsbeschreibung und den standortbezogenen Dienstleistungs- verträgen sind insbesondere die nachfolgend aufgeführten Rechtsgrundlagen in der ab Vertrags- beginn jeweils geltenden Fassung vom Auftragnehmer und den von ihm gestellten Notärzten zu berücksichtigen:

• Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Un- ternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)

• Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)

• Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

• Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)

• Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV)

• Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektions- schutzgesetz - IFSG)

• Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

• Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)

• Unfallverhütungs- und Hygienevorschriften

• Biostoffverordnung (BioStoffV)

• Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V (Kran- kentransport-Richtlinien)

• Fortbildungsverpflichtung Notärzte im Rettungsdienst (Vorgaben ÄKNO und ÄKWL)

Darüber hinaus erwartet der Auftraggeber, dass der künftige Auftragnehmer und die von ihm zur Verfügung gestellten Notärzte vor Beginn der Leistungserbringung bzw. vor dem ersten Notarzt- dienst eines jeden Notarztes sich mit den nachfolgenden Anlagen vertraut machen: 3 von 15 151515

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• MANV1-Konzept

• Hygieneplan

• Standardarbeitsanweisungen und Behandlungspfade im Rettungsdienst

• Rettungsdienstbedarfsplan (zu Informationszwecken)

• Bestandsverzeichnisse der vorgehaltenen Rettungsmittel

• Arzneimittellisten

• Sonstige Anlagen (u.a. Mobile Einsatzdatenerfassung)

Die Anlagen werden dem Auftragnehmer spätestens einen Monat vor Beginn der Leistungsaus- führung in der zu Vertragsbeginn gültigen Fassung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer hat die Anlagen seinen Notärzten vor deren erstem Dienstbeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.

3 Leistungsumfang

Der Umfang der notärztlichen Personalgestellung bestimmt sich nach dem Rettungsdienstbedarf- splan des Märkischen Kreises (mit Stand vom 01.07.2025) und der darin für die Kommunen Altena/Nachrodt-Wiblingwerde (mit dem Notarztstandort Altena) und Werdohl/Neuenrade (mit dem Notarztstandort Werdohl) bemessenen Notarztvorhaltung.

Notarztstandort Altena (Los 1)

Notarztstandort Werdohl (Los 2)

Der Umfang der durch den Auftragnehmer regelhaft sicherzustellenden Personalgestellung um- fasst abweichend von dem im Rettungsdienstbedarfsplan festgelegten Bedarf lediglich durch- schnittlich sechs von sieben Wochentagen pro Los (Standort). Der siebte Wochentag wird regel- haft vom Auftraggeber mit eigenem Personal abgebildet. Dabei wird der konkrete Diensttag des

1 Massenanfall Verletzter oder Erkrankter 4 von 15 151515

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eigenen Personals dem Auftragnehmer zur besseren Planbarkeit zum Ende des Monats mitge- teilt, der zwei Monate vor dem zu planenden Dienstmonat liegt (Vorvormonat). Der Auftraggeber behält sich dabei vor, im Rahmen der Vorplanung den eigenen Diensttag vom Wochenrhythmus abweichend zu setzen, so dass mehr oder weniger als der vorgesehene eine Diensttag innerhalb einer Kalenderwoche anfallen kann. Dabei wird ein Erreichen des Durch- schnitts von einem Tag pro Kalenderwoche innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ange- strebt. Sollte innerhalb dieses Zeitraumes ein Ausgleich nicht erfolgt sein, erhält der Auftragneh- mer eine entsprechende Mehrvergütung je zusätzlich geleistetem Dienst vergütet. Diese umfasst den Wert eines Diensttages, der sich errechnet durch 1/365,25stel der Jahresauftragssumme geteilt durch sechs (regelmäßige Besetzungstage je Woche je Los) und multipliziert mit sieben (Wochentagen).

Der Auftragnehmer hat während der bedarfsplanerischen Vorhaltezeiten die fortwährende Sicher- stellung der Notarztleistung in vollem Umfang zu gewährleisten. Sollte eine Besetzung des vorgeplanten Wochentages durch den Auftraggeber in Einzelfällen nicht möglich sein, so hat der Auftragnehmer diese Tage zu besetzen. Für diese Ausfallkompen- sation gelten die Regeln der Ziffer 6 dieser Leistungsbeschreibung. Die zusätzlich besetzten Tage werden wie im vorherigen Absatz beschrieben entlohnt. Für die Besetzung des kurzfristigen Aus- falls erhält der Auftragnehmer folgende Zuschläge:

  • bei Meldung des Ausfalls an den Auftragnehmer kürzer 24 Stunden vor Dienstbeginn 20 Pro- zent des Werts eines Diensttages (s.o.),
  • bei Meldung des Ausfalls an den Auftragnehmer länger 24 Stunden und kürzer 1 Woche vor Dienstbeginn 10 Prozent des Werts eines Diensttages (s.o.),
  • bei Meldung des Ausfalls an den Auftragnehmer länger als 1 Woche vor Dienstbeginn 3 Prozent des Werts eines Diensttages (s.o.).

Der Leistungsumfang beinhaltet ausschließlich die Gestellung des notärztlichen Personals. Die Gestellung der Fahrzeugkomponenten (Notarzteinsatzfahrzeug - NEF) und des nichtärztlichen Personals (Notfallsanitäter/Rettungsassistent) ist nicht Gegenstand des Leistungsumfangs.

Die Regelungen der Beitragsbefreiung gemäß § 23c Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) sind zu beachten. Der Auftraggeber ist entsprechend von allen Ansprüchen Dritter frei- gestellt.

Sofern Bedarfsänderungen, die den Notarztstandort betreffen, aufgrund eines fortgeschriebenen und beschlossenen Rettungsdienstbedarfsplans erforderlich sind, ist der Auftraggeber berechtigt, die Notarztvorhaltung neu festzulegen. Änderungen können sich unter anderem durch eine Aus- weitung oder Reduzierung der Einsatzzahlen oder Einsatzdauern ergeben. Die Festlegung einer Bedarfsänderung erfolgt regelmäßig durch Auswertung der Einsatzdaten rückwärtiger Betrach- tungszeiträume. Sofern dort eine relevante Änderung ersichtlich ist, die eine Änderung des Be- darfes erforderlich macht, wird das notwendige Beteiligungsverfahren durchlaufen und im An- schluss der geänderte Rettungsdienstbedarfsplan beschlossen und veröffentlicht. Eine Neufest- legung führt zu einer entsprechenden Änderung des Leistungsumfangs.

Im Falle einer Erhöhung oder Reduzierung der vorzuhaltenden jährlichen Einsatzstunden hat der Auftragnehmer nachzuweisen, welche Auswirkungen dies auf die vorzuhaltenden Vollzeitäquiva- lente (VZÄ) hat. Kann keine Einigung über die Auswirkungen erzielt werden, werden diese durch einen vom Märkischen Kreis zu benennenden Sachverständigen ermittelt. Die Kosten für den Sachverständigen tragen die Parteien zu gleichen Teilen, es sei denn der Sachverständige be- stätigt die Berechnung einer der Parteien. In einem solchen Fall werden die Kosten von der Partei getragen, die die bestätigten Zahlen nicht akzeptiert hatte. Auf Basis der einvernehmlich festgelegten oder sachverständig ermittelten Auswirkungen wird ein neuer Preis wie folgt festgelegt:

Preis(neu) = ( PB1 x VZÄ(neu) / VZÄ(alt) ) + PB2 5 von 15 151515

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Dabei steht PB1 für die Position 1 des Preisblatt MK und PB2 für die Position 2 des Preisblatt MK (Bestandteil der Ausschreibung/Gebots).

Zu Vertragsbeginn beträgt VZÄ(alt) 4,4 (5,1 x 6/7 Tage).

4 Notarzt-Pool und Personalliste

Der Auftragnehmer hat für die Besetzung der Notarztdienste an den Standorten Altena und Werdohl jeweils einen Pool an Notärzten einzurichten. Durch einen regelmäßigen, standortbezo- genen Einsatz der Notärzte wird im Rahmen der notfallmedizinischen Behandlungsabläufe die Zusammenarbeit zwischen ärztlichem und nichtärztlichem Rettungsdienstpersonal zum Zwecke einer patientenorientierten Notfallversorgung gefördert. Die zukünftigen Auftragnehmer haben mit der Anlage „Personalliste“ die für den standortbezogenen Notarztpool vorgesehenen Notärzte unter Angabe des Umfangs ihres Stellenanteils namentlich zu benennen. Sofern die Auftragneh- mer ihrer Nachweispflicht nicht bereits bei Angebotsabgabe nachkommen können (z. B. weil Not- arztpersonal noch akquiriert werden muss), so ist ersatzweise eine entsprechende Eigenerklä- rung abzugeben, dass spätestens zum Leistungsbeginn eine ausreichende Anzahl an Notärzten verfügbar sein wird. In diesem Fall hat der Auftragnehmer die Anlage „Personalliste“ in elektroni- scher Form dem Auftraggeber bis spätestens zum 01.12.2026 unaufgefordert nachzureichen.

Die Stellenanteile der zu benennenden Notärzte je standortbezogenem Notarzt-Pool müssen je Standort in Summe einem Vollzeitäquivalent (VZÄ) von 4,4 (5,1 x 6/7 Tage) entsprechen. Die (maximale) Anzahl der pro Personalliste zu benennenden Notärzte wird dadurch begrenzt, indem die Notärzte grundsätzlich mindestens zwei Vollzeitschichten pro Monat leisten müssen (s.a. Ziff. 7).

Die monatlich zu besetzenden Notarztdienste sind grundsätzlich zu mindestens 80% mit Notärz- ten aus dem standortbezogenen Notarztpool zu besetzen. Zur Kompensation etwaiger personel- ler Vakanzen (z.B. Krankheit, Fluktuation etc.) hat der Auftragnehmer eine zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen hinreichende Reserve an Notärzten nach eigenem Ermessen vor- zuhalten. Die sich aus dieser Leistungsbeschreibung und den jeweiligen Dienstleistungsverträ- gen ergebenden Pflichten, insbesondere die Erfüllung der notärztlichen Anforderungen (Ziff. 13 ff.), gelten für die Notärzte des Notarztpools und die poolfremden Notärzte gleichermaßen.

Eine aktuelle Anlage „Personalliste“ ist zu Beginn eines jeden Vertragsjahres dem Auftraggeber unaufgefordert in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

5 Notärztliche Aufgaben

Auf die von den Auftragnehmern gestellten Notärzte kommen insbesondere die nachfolgend auf- geführten Aufgaben bzw. Verpflichtungen zu:

• Ärztliche Hilfe am Notfallort, wenn die vitalen Funktionen der Notfallpatienten bedroht oder ausgefallen sind, insbesondere leitlinienkonforme Maßnahmen zur Wiederherstellung der At- mung, der Herzaktion, des Kreislaufs sowie spezielle Maßnahmen bei verschiedenen Erkran- kungen und Verletzungen.

• Überwachung der medizinischen Rettung durch nichtärztliches Rettungsfachpersonal.

• Vorbereitung des Transportes und richtige Lagerung, insbesondere Sicherung der vitalen Funktionen noch vor dem Transport und Entscheidung, ob und in welcher Weise die Notfall- patienten zu transportieren sind.

• Transportbegleitung bis zur Übergabe in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus, sofern der Patientenzustand eine notärztliche Transportbegleitung erfordert. Dies gilt auch für von

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der Leitstelle des Märkischen Kreises angeordnete arztbegleitete Entlass- und Verlegungs- fahrten. Von der Leitstelle erteilte Einsatzaufträge sind für die Notärzte bindend.

• Delegation der Versorgung und des Transportes von Patienten an das Rettungsfachpersonal, soweit dies medizinisch vertretbar und verantwortbar ist.

• Zusammenarbeit mit ärztlichem (u.a. ÄRLD, LNA, Tele-Notarzt) und nicht-ärztlichem Ret- tungsdienstpersonal (u.a. NotSan, RettAss, RettSan)

• Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen (z.B. Notarzteinsatzprotokoll, Transport- bescheinigung, ärztliche Zeugnisse im Rahmen des PsychKG, Todesfeststellung), wenn sich das Erfordernis zur Ausstellung aus dem Einsatzgeschehen ergibt.

• Gewährleistung der ständigen Erreichbarkeit während des Notarztdienstes durch Tragen des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Funkmeldeempfängers.

• Unterstützung des Einsatzleiters der Feuerwehr in seiner Entscheidungsfindung durch medi- zinische Beurteilung der Lage.

6 Dienstplan und Dienstzeit

Für die gestellten Notärzte sind vom Auftragnehmer monatliche Dienstpläne (standortbezogen) zu erstellen. Die Einteilung der Dienstschichten (z.B. 12h-/24h-Schichten) obliegt dem Auftrag- nehmer. Dieser hat bei der Dienstplanung zu berücksichtigen, dass die in der standortbezogenen „Personalliste“ benannten Notärzte grundsätzlich mit mindestens zwei Vollzeitschichten pro Mo- nat im Dienstplan eingeplant werden. Begründete Ausnahmen sind bei personalbedingten Aus- fallzeiten (z.B. Krankheit, Urlaub) oder sonstigen Ereignissen (z.B. Fortbildung, Elternzeit) zuläs- sig.

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass bei der Planung und dem Einsatz der Notärzte die geltenden arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die zulässigen Höchstarbeitszeiten und die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden.

Soweit der Auftragnehmer seine Notärzte auch an anderen Standorten (im Kreisgebiet befindliche oder überregionale Notarztstandorte) einsetzt, sind diese Zeiten im Hinblick auf die Einhaltung der zulässigen Höchstarbeitszeit und der gesetzlichen Ruhezeiten mit zu berücksichtigen. Für den Fall des (vorherigen) Einsatzes von Notärzten an anderen Standorten weist der Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass die Notarztdienste lückenlos zu den vertraglich vereinbarten Zeiten besetzt sein müssen.

Der Dienstwechsel findet an dem durch den Auftraggeber bestimmten Dienststandort (siehe Ziff. 8) statt. Der abziehende Notarzt bleibt bis zur Übergabe an den jeweiligen einsatzbereiten Nach- folger im Dienst.

Bei Ausfall eines diensthabenden Notarztes hat der Auftragnehmer eine Ausfallkompensation si- cherzustellen. Die Ausfallkompensation erfolgt durch den Auftragnehmer tagsüber an Werktagen in der Zeit von 07:00 bis 16:00 Uhr spätestens innerhalb von 60 Minuten, zu allen anderen Zeiten spätestens innerhalb von 120 Minuten nach Ausfall des diensthabenden Notarztes. Zur Kompen- sation von personalbedingten Ausfällen hat der Auftragnehmer grundsätzlich auf Notärzte aus dem standortbezogenen Notarztpool, in begründeten Ausnahmefällen auf poolfremde Notärzte, zurückzugreifen.

Dem Auftraggeber ist der standortbezogene IST-Dienstplan eines jeden Monats spätestens bis zum 5. des Folgemonats unaufgefordert in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Soweit zur Besetzung der monatlichen Notarztdienste poolfremde Notärzte eingesetzt werden, sind dem Auftraggeber mit dem IST-Dienstplan auch die Qualifikations- und Fortbildungsnachweise* der

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erstmals poolfremden Notärzte unaufgefordert in elektronischer Form zu übermitteln. Zu Kontroll- zwecken werden vom Auftraggeber in geeigneter Weise (z.B. anhand von Notfallprotokollen) stichprobenartige Überprüfungen der IST-Dienstpläne durchgeführt.

*) Kopie der Erlaubnis zum Führen der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ und ein aktueller Auszug aus dem Fortbildungspunkte- konto der Landesärztekammer mit einem Umfang von mind. 20 notfallmedizinischen Punkten (innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren).

Der Auftragnehmer hat bei Vertragsabschluss einen Ansprechpartner zu benennen, der dem Auf- traggeber zu Abstimmungszwecken, insbesondere zur Klärung kurzfristiger organisatorischer Fragen, zur Verfügung steht. Der benannte Ansprechpartner muss für den Auftraggeber persön- lich telefonisch sowie schriftlich und elektronisch erreichbar sein. Darüber hinaus hat der Auftrag- nehmer eine Telefonnummer mitzuteilen, die für den Auftraggeber jederzeit (24/7) erreichbar sein muss, um den Auftragnehmer über den Ausfall eines diensthabenden Notarztes und der damit verbundenen Verpflichtung zur unverzüglichen Nachbesetzung zu informieren.

7 Dienstort

Stadtgebiet Altena - Notarztstandort Altena (Los 1)

Der aktuelle Rettungsdienstbedarfsplan sieht für die notärztliche Versorgung der Kommunen Altena und Nachrodt-Wiblingwerde unter Berücksichtigung eines kreisweiten notärztlichen Stand- ortkonzeptes einen Standort in Altena mit einem 24/7-Notarzt vor.

Stadtgebiet Werdohl – Notarztstandort Werdohl (Los 2)

Der aktuelle Rettungsdienstbedarfsplan sieht für die notärztliche Versorgung der Kommunen Werdohl und Neuenrade unter Berücksichtigung eines kreisweiten notärztlichen Standortkonzep- tes einen Standort in Werdohl mit einem 24/7-Notarzt vor.

8 Alarmierung und Funk

Die Einsatzvergabe und Alarmierung erfolgt durch die Kreisleitstelle grundsätzlich auf der Basis der Funkmeldealarmierung. Die standortbezogene Alarmierung erfolgt verschlüsselt über einen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten digitalen Meldeempfänger (DME).

Mit der Überlassung des DME ist keine Übertragung des Eigentums verbunden. Der Auftraggeber bleibt Eigentümer des DME. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber für sämtliche von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Sachschäden (einschl. Verlust) am überlassenen DME.

Der diensthabende Notarzt ist zwecks ständiger Erreichbarkeit verpflichtet, den DME jederzeit mitzuführen. Sofern der Notarzt unmittelbar durch Hilfeersuchende (Fremdalarmierungen) geru- fen wird oder ein plötzlicher Einsatz aus der Situation (Notfalleinsatz i. S. d. RettG NRW) heraus erforderlich wird, sind diese Einsätze unverzüglich der Kreisleitstelle zu melden, damit diese er- forderlichenfalls die entsprechenden Einheiten alarmieren kann.

Nach Beendigung der Dienstschicht hat der Notarzt den DME an den nachfolgenden Notarzt wei- terzugeben. Bei Störung oder Verlust des DME ist die Kreisleitstelle des Auftraggebers unverzüg- lich in Kenntnis zu setzen.

9 Einsatz und Rettungsmittel

Das Einsatzgebiet umfasst grundsätzlich den Notarztversorgungsbereich der Kommunen Altena und Nachrodt-Wiblingwerde (Los 1) sowie Werdohl und Neuenrade (Los 2). Auf Weisung der

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Leitstelle ist der Notarzt verpflichtet, auch Einsatzaufträge außerhalb dieses Notarztversorgungs- bereiches durchzuführen. Die Einsatzaufträge zur Wahrnehmung der Notfallrettung sowie zur Durchführung von notärztlich zu begleitenden Interhospitaltransporten sowie Entlass - und Verle- gungsfahrten werden ausschließlich durch die Kreisleitstelle erteilt.

Der Notarzt hat spätestens 90 Sek. nach Alarmierung durch die Kreisleitstelle den Einsatz durch Zustieg in das von der Kreisleitstelle alarmierte Rettungsmittel (i. d. R. NEF) zu übernehmen (FMS-Status 9). Die Einsätze erfolgen im Rendezvous-System in Verbindung von RTW und NEF. Das NEF wird mit trägereigenem Personal (NotSan o. RettAss), welches gemäß den Vorgaben des RettG NRW qualifiziert ist, besetzt. Fahrer und Notarzt als Besatzung des NEF bilden eine medizinische und organisatorische Einheit. Nach Erledigung des Einsatzes (FMS-Status 1) be- steht die Verpflichtung, unverzüglich zum Dienstort zurückzukehren (Aufenthalts- und Rückkehr- gebot), es sei denn, ein neuer Einsatzauftrag wird von der Kreisleitstelle vergeben (Folgeeinsatz), oder es erfolgt auf Anordnung der Kreisleitstelle eine vorübergehende Standortverlegung des NEF (z.B. aufgrund Raumabdeckung zur Sicherstellung des Grundschutzes).

Zur Aufrechterhaltung der ständigen Einsatzbereitschaft sind Versorgungsfahrten (z.B. Tanken) oder sonstige Fahrten außerhalb des Einsatzgeschehens (z.B. Fahrten zur Rettungswache zwecks Desinfektion, Materialbestückung, wacheninterne Besprechungen) von Fahrer und Not- arzt gemeinsam durchzuführen.

Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die von ihm gestellten NEF in ihrer Ausstattung, Aus- rüstung, Wartung und Betrieb den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik ent- sprechen.

10 Anweisungen und Weisungsrecht

Die vom Auftragnehmer gestellten Notärzte handeln nach den Anweisungen der Kreisleitstelle. Die Weisungen erfolgen zur Sicherstellung einer einheitlichen und gleichmäßigen Aufgabenerfül- lung aller rettungsdienstlichen Versorgungsbereiche im Märkischen Kreis.

Die eingesetzten Notärzte sind dem nichtärztlichen Rettungsdienstpersonal gegenüber in medi- zinisch-organisatorischen Angelegenheiten weisungsbefugt. Die Weisungsbefugnis in allgemein organisatorischen Dienstangelegenheiten des Notarztdienstes obliegt im Einsatzfall der Kreisleit- stelle bzw. in Abhängigkeit der Einsatzlage von der jeweiligen örtlichen oder überörtlichen Ein- satzleitung. Soweit lageabhängig ein Leitender Notarzt eingesetzt wird, unterliegt der Notarzt gem. § 7 Abs. 4 S. 3 RettG NRW den Weisungen des Leitenden Notarztes. Die Vorgaben des Rettungsdienstträgers beim MANV (Massenanfall von Verletzten) sind zu beachten.

[Hinweis: Gem. § 18 Abs. 4 S. 6 RettG-E NRW bleibt die Weisungsgebundenheit der Notärzte im Einsatz gegenüber Leitenden Notärzten aufrechterhalten.]

Die Weisungsbefugnis in allgemein organisatorischen Dienstangelegenheiten des Notarztdiens- tes außerhalb des Einsatzgeschehens obliegt der ÄLRD. Diese kann insbesondere Versorgungs- standards festlegen und Regelungen zum Einsatz der Medikamente treffen.

Der Auftraggeber als Rettungsdienstträger und somit Dienstvorgesetzter ist den Notärzten in all- gemeinen Fragen weisungsbefugt.

Die Notärzte sind verpflichtet, sich vor dem ersten Einsatz durch den zuständigen Medizinpro- duktebeauftragten des Auftraggebers auf die der MPBetreibV unterliegenden Geräte des NEF und des RTW einweisen zu lassen.

Ein eventuelles Weisungs- und Direktionsrecht des Auftragnehmers gegenüber den gestellten

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Notärzten, einschließlich der Dienstplangestaltung, den Arbeitszeiten, als auch die Dienstverhält- nisse, aus denen sich weitere Rechte und Pflichten der beschäftigten Notärzte ergeben können, bleiben unberührt.

11 Meldepflicht

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eigene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen und Vor- schriften bzgl. des Leistungsgegenstandes dem Auftraggeber unverzüglich in Textform anzuzei- gen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Bestimmungen des Datenschutzes.

Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber über besondere Vorkomm- nisse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehen (beispielsweise Patientenschädigungen, Patientengefährdungen) unverzüglich zu informieren. Gleiches gilt für Beschwerden und Vorwürfe bezogen auf die Leistungserbringung. Ebenso ist der Auftraggeber bei Eigenschäden des gestellten Notarztpersonals zu informieren.

Die Meldepflicht gilt auch für alle sonstigen Umstände, die dazu führen, dass keine Einsatzbereit- schaft des NEF durch eine fehlende Notarztbesetzung gegeben ist.

Zeichnet sich für den Auftragnehmer ab, dass er den beauftragten Leistungsumfang nicht mehr im vertraglich vereinbarten Maße erbringen kann, so ist er verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform anzuzeigen.

12 Notärztliche Anforderungskriterien

12.1 Allgemeine Anforderungen

Die Notärzte werden bei ihrer Tätigkeit als Teil der hoheitlichen Verwaltung des Auftraggebers tätig und unterliegen den Grundsätzen der Amtshaftung. Damit verbunden ist auch eine Garan- tenstellung gegenüber den Patienten sowie eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Ausübung der notärztlichen Tätigkeit. Ihr Verhalten wird dem Auftraggeber und damit dem Träger des Rettungs- dienstes im Außenverhältnis zugerechnet. Die Notärzte haben sich daher im Dienst ordnungsge- mäß zu verhalten. Im Innenverhältnis kann der Auftraggeber den Auftragnehmer und die von ihm gestellten Notärzte nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Regress nehmen.

12.2 Gesundheitliche Eignung

Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, dem Auftraggeber ausschließlich Notärzte zu stellen, die gem. § 4 Abs. 1 und 2 RettG NRW gesundheitlich und körperlich geeignet sind. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer die Zuverlässigkeit des eingesetzten Notarztpersonals sicherzustellen. Hinsichtlich der Nachweispflicht zur gesundheitlichen und körperlichen Eignung wird auf Ziff. 13.5 dieser Anlage verwiesen.

[Hinweis: Gem. § 5 Abs. 1 RettG-E NRW müssen im Rettungsdienst eingesetzten Personen die gesundheitliche und körperliche Eignung und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.]

Die Tätigkeit im Rettungsdienst unterliegt verschiedenen arbeitsbedingten Belastungsfaktoren und stellt mitunter an die gesundheitliche und körperliche Eignung des eingesetzten Notarztper- sonals besondere Voraussetzungen. Eine hohe psychische und physische Beanspruchung im Rahmen der notfallmedizinischen Patientenversorgung sowie wechselnde und zum Teil schwer zugängliche Einsatz- und Unfallstellen sind Gegebenheiten, die als Grundvoraussetzung eine diesen rettungsdienstspezifischen Anforderungen genügende gesundheitliche und körperliche Eignung erfordern. Dementsprechend erwartet der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer für die notärztliche Leistungserbringung ausschließlich Notärzte einsetzt, die gesundheitlich und körper-

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lich für den Notarztdienst geeignet sind. Der Auftraggeber geht davon aus, dass der überwie- gende Teil der vom Auftragnehmer gestellten Notärzte die Regelaltersgrenze mit der Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 35 SGB VI; § 35 S. 2 SGB VI) noch nicht erreicht hat. Gleichwohl schließt der Auftraggeber den Einsatz von Notärzten, die die Regelaltersgrenze erreicht bzw. überschrit- ten haben, ausdrücklich nicht aus. Der Auftraggeber mahnt jedoch dazu, sich der besonderen Bedeutung der an das Notarztpersonal zu stellenden Eignungsanforderungen sowie der hohen Verantwortung im Notarztdienst bewusst zu sein und hält die Auftragnehmer dazu an, einen ho- hen Maßstab an die gesundheitliche und körperliche Eignung der gestellten Notärzte zu stellen.

Zur Sicherstellung einer jederzeit adäquaten notärztlichen Patientenversorgung behält sich der Auftraggeber ausdrücklich vor, bei berechtigten Zweifeln an der gesundheitlichen oder körperli- chen Eignung eines vom Auftragnehmer gestellten Notarztes die erforderliche Eignung für den Notarztdienst durch einen Amtsarzt der Gesundheitsbehörde des Märkischen Kreises überprüfen zu lassen. Bis zum Abschluss der gesundheitlichen Eignungsüberprüfung sowie im Falle einer amtsärztlich festgestellten gesundheitlichen Nichteignung des Notarztes ist dieser vom Auftrag- nehmer von der weiteren Gestellung für den Notarztdienst auszuschließen.

Dem zum Notarztdienst eingeteilten Notarzt ist untersagt, vor oder während des Notarztdienstes Mittel einzunehmen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Notarzttätigkeit beeinträchtigen, oder unter der Wirkung solcher Mittel den Notarztdienst anzutreten oder durchzuführen. Gleiches gilt bei psychischen Störungen, wie Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit, Neuro- sen, Psychopathien, Psychosen, Depressionen und Persönlichkeitsstörungen sowie bei Ein- schränkungen der eigenen Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Bei Dienstantritt und während der ge- samten Dienstzeit gilt die Null-Promille-Grenze.

12.3 Fachliche Eignung

Über die derzeit noch geltenden fachlichen Anforderungen nach § 4 Abs. 3 RettG NRW hinaus- gehend hat der Auftragnehmer zusätzlich sicherzustellen, dass die gestellten Notärzte über die Zusatz-Weiterbildung „Notfallmedizin“ einer Ärztekammer oder eine von der Ärztekammer Nordrhein oder Westfalen-Lippe als vergleichbar anerkannte Qualifikation verfügen. Explizit wird darauf hingewiesen, dass der Fachkundenachweis „Rettungsdienst“ einer Ärztekammer oder eine von der Ärztekammer Nordrhein oder Westfalen-Lippe als vergleichbar anerkannte Qualifi- kation nicht ausreichend ist.

[Hinweis: Im RettG-E NRW werden in § 3 Abs. 2 die Qualifikationsmerkmale für Notärzte aufgeführt. Dies umfasst die Zusatzweiter- bildung „Notfallmedizin“, die der Auftraggeber mit der vorliegenden Leistungsbeschreibung als zwingende Qualifikation für die gestell- ten Notärzte voraussetzt. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf die Möglichkeit vor, Notärzte mit Fachkundenachweis Rettungs- dienst einzusetzen, sofern diese bereits vor Inkrafttreten des neuen RettG NRW als Notärzte eingesetzt wurden. Von dieser Möglich- keit macht der Auftraggeber keinen Gebrauch, so dass vom Auftragnehmer ausschließlich Notärzte mit der Zusatzweiterbildung „Notfallmedizin“ gestellt werden dürfen.]

Insofern ist das Führen der Zusatz-Weiterbildung „Notfallmedizin“ der vom Auftragnehmer ge- stellten Notärzte obligatorisch und eine Gestellung von Notärzten, die nicht über die Zusatz-Wei- terbildung „Notfallmedizin“ verfügen, unzulässig.

Bei der Gestellung von Notärzten aus dem Ausland (Drittstaatsangehörige) hat der Auftragneh- mer sicherzustellen, dass diese die für eine zulässige Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Voraussetzungen (u.a. Aufenthaltserlaubnis) erfüllen. Darüber hinaus müssen die Notärzte aus dem Ausland über eine staatliche Zulassung in Form einer Approbation oder eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Bundesärzteordnung verfügen.

Vom Auftragnehmer gestellte Notärzte, die nicht muttersprachlich Deutsch sprechen, müssen den medizinischen Fachsprachentest einer Ärztekammer erfolgreich absolviert haben und die Sprachkunde mindestens auf dem Level C1 (Fachkundige Sprachkenntnisse) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachweisen können.

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12.4 Fortbildung

Der Auftragnehmer hat zur Vervollständigung der fachlichen Eignung sicherzustellen, dass die gestellten Notärzte die Vorgaben der Ärztekammer Westfalen-Lippe in Verbindung mit § 5 Abs. 4 RettG NRW erfüllen. Insbesondere wird auf die Pflicht zur Fortbildung in rettungsdienstlichen Maßnahmen und die durch die Landesärztekammer Westfalen-Lippe vorgesehenen Fortbildun- gen im Umfang von 20 notfallmedizinischen Punkten innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren hingewiesen. Vorzugsweise werden in diesem Zusammenhang Fort- und Weiterbildungen in den Bereichen Trauma, DIVI, Kindernotfallkunde, Ultraschall, Erwachsenenreanimation, Geburtshilfe, usw. genannt.

[Hinweis: Gem. § 6 Abs. 3 S. 4 RettG-E NRW werden Umfang und Inhalt der notwendigen Fortbildungen für Notärzte durch die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe geregelt. Auf die vorstehende Verpflichtung zum Fortbildungsnachweis im Umfang von 20 notfallmedizinischen Punkten wird damit verwiesen.]

12.5 Nachweise

Die Prüfung der Unterlagen zum Nachweis der gesundheitlichen, körperlichen und fachlichen Eignung der gestellten Notärzte obliegt dem Auftraggeber. Die fachliche Eignung des Notarztper- sonals hat der zukünftige Auftragnehmer zusammen mit der Anlage „Personalliste“ (s.a. Ziff. 4) bei Angebotsabgabe, spätestens jedoch - wenn der Auftragnehmer von der alternativen Möglich- keit des Eignungsnachweises in Ziffer 4.2 b) der Anlage „Verfahrensbeschreibung & Bewerbungs- bedingungen“ Gebrauch gemacht hat - bis zum 01.12.2026, unaufgefordert dem Auftraggeber in elektronischer Form nachzuweisen. Als Nachweis genügt eine Kopie der Erlaubnis zum Führen der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“. Für Fortbildungsnachweise ist - entsprechend Ziffer 11.2 des Dienstleistungsvertrags - jährlich ein aktueller Auszug aus dem Fortbildungspunktekonto der Landesärztekammer mit einem Um- fang von mind. 20 notfallmedizinischen Punkten (innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren) vorzulegen.

Der Auftraggeber behält sich während der Vertragslaufzeit jederzeit vor, die zur Überprüfung der Notärzte vollständig geeigneten Unterlagen (z.B. Approbationsurkunden, Zeugnisse, Bescheini- gungen etc.) nachzufordern.

12.6 Entscheidung über die Teilnahme oder den Ausschluss vom Notarztdienst

Die abschließende Entscheidung über die Teilnahme oder den Ausschluss vom Notarztdienst obliegt der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst des Auftraggebers. Vor Ausschluss einzelner Not- ärzte werden hierüber Gespräche mit dem Auftragnehmer geführt.

13 Schutzausrüstung und Materialien

Das eingesetzte Notarztpersonal muss über eine persönliche Schutzausrüstung (PSA), welche den Vorgaben gemäß DGUV Vorschrift 1 (Vierter Abschnitt; u.a. § 29 ff) entspricht, verfügen. Zur PSA gehören insbesondere Schutzjacke, Schutzhose, Sicherheitsschuhe und ein Schutzhelm. Die PSA muss den jeweils geltenden Anforderungen in Bezug auf den Arbeitsschutz genügen.

Dem Auftragnehmer obliegt die Ausstattung seiner gestellten Notärzte mit der zuvor bezeichneten PSA, einschl. ausreichender Wechselwäsche. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer Wei- sungen zur Dienst- und Schutzbekleidung, insbesondere zum Design, erteilen. Der Auftragneh- mer muss sein gestelltes Notarztpersonal über den bestimmungsgemäßen Einsatz der PSA un- terweisen. Die Notärzte sind verpflichtet, die PSA bei der notärztlichen Leistungserbringung zu benutzen (siehe hierzu ohne Anspruch auf Vollständigkeit DGUV Vorschrift 1, § 15 ArbSchG).

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Die Schutzkleidung des eingesetzten Notarztpersonals muss stets in einem ordentlichen, hygie- nisch einwandfreien und sauberen Zustand sein. Die Reinigung der Schutzkleidung obliegt dem Auftragnehmer bzw. seinen gestellten Notärzten, wobei die Reinigung der Wäsche nach Maß- gabe der RKI-Richtlinien durchgeführt werden muss. Im Übrigen gelten die für diesen Bereich einschlägigen gesetzlichen Regelungen sowie die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift Gesundheitsdienst.

Zur medizinischen Versorgung von Notfallpatienten darf der Auftragnehmer bzw. seine gestellten Notärzte ausschließlich vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Materialien und Arzneimittel verwenden (beispielhaft ist die Verwendung von privat vorgehaltenen Materialien bzw. Medika- menten aus privaten „Taschenampullarien“ untersagt). Bei Zuwiderhandlung kann der Auftragge- ber im Schadensfall Regressansprüche geltend machen.

14 Dokumentationspflicht

Alle Einsätze sind ausschließlich über das vom Auftraggeber vorgegebene Protokollsystem zu dokumentieren. Die Dokumentation muss vollständig sein und unverzüglich, spätestens bei Über- gabe des Patienten im Krankenhaus bzw. bei nicht transportierten Patienten bei Verlassen des Einsatzortes erfolgen. Ein Aufschieben der Dokumentation ist nur bei unmittelbarer erneuter Alar- mierung zulässig, wobei sicherzustellen ist, dass die weiterbehandelnde Einrichtung (z. B. auf- nehmendes Krankenhaus) alle einsatzrelevanten Daten für die weitere Patientenversorgung zeit- nah erhält. Die Dokumentation bleibt im Eigentum und im Besitz des Auftraggebers. Der Ausdruck oder die Kopie des Notfallprotokolls für eigene notärztliche Zwecke ist nicht zulässig.

Für abrechnungsfähige Notarzteinsätze hat der am Einsatz beteiligte Notarzt eine ärztliche Not- wendigkeitsbescheinigung (Transportschein) auszustellen und der Rettungsdienstbesatzung auszuhändigen. [Hinweis: Gem. § 15 Abs. 2 S. 2 RettG-E NRW ist die (med.) Aufzeichnung nach dem allgemein anerkannten Stand der Dokumen- tation einer medizinischen Behandlung und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem rettungsdienstlichen Einsatz vorzu- nehmen.]

15 Patientendaten und Datenschutz

Für den Rettungsdienst im Märkischen Kreis gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der Auftraggeber weist daher darauf hin, dass durch die vertragliche Übertragung der notärztlichen Leistungserbringung die einschlägigen Datenschutzbestimmungen vom zukünftigen Auftragnehmer und der von ihm gestellten Notärzte verpflichtend einzuhalten sind (vgl. auch § 5 Abs. 2 DSG NRW).

Hierzu hat der Auftragnehmer jederzeit die Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Bestim- mungen (u.a. BDSG, DSG NRW, DSGVO), einschließlich der gesetzlich Vorgaben gem. §§ 67 ff. SGB X, für die von ihm gestellten Notärzte während des Notarztdienstes erhobenen Patienten- daten (Notfallprotokollierung) sicherzustellen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Auf die Einhaltung der nach Art. 32 DSGVO vorgeschriebenen Sicherheitsmechanismen und tech- nisch-organisatorischen Maßnahmen wird ausdrücklich hingewiesen.

[Hinweis: § 11 des RettG-E NRW beinhaltet den Schutz und die Verarbeitung personenbezogener Daten. Soweit die neuen gesetz- lichen Bestimmungen bei der Gestellung von Notärzten durch den Auftragnehmer bzw. bei der Ausübung der Notarztdienste durch die Notärzte Anwendung finden, umfasst die Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch diejenigen des neuen RettG NRW.]

16 Versicherung

Der Auftragnehmer ist zur Absicherung etwaiger Regressansprüche des Auftraggebers verpflich- tet, eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckung von 10 Mio. € je Schadensfall abzuschließen. Die anfallenden Versicherungsprämien gehen zu Lasten des Auftragnehmers (Overheadkosten).

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Hinsichtlich der Unfallversicherung gelten die Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversiche- rung.

Die Versicherungsnachweise (Betriebshaftpflicht Kopie der Versicherungspolice, Unfallversiche- rung z.B. qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft) sind dem Auf- traggeber vor Leistungsbeginn und danach zu Beginn eines jeden Vertragsjahres unaufgefordert in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

17 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit / Verschwiegenheit / Beschwerdemanagement

Auskünfte an berechtigte Dritte im Zusammenhang mit der Leistungserbringung (z.B. einsatzbe- zogene und rettungsdienstliche Vorgänge) erfolgen ausschließlich durch den Auftraggeber. Dies gilt insbesondere für Straf- und Auskunftsverfahren. Der Auftragnehmer ist insoweit zur Mitwir- kung verpflichtet, wobei erforderliche Aussagen des Auftragnehmers bzw. der von ihm gestellten Notärzte gegenüber anderen Behörden und Gerichten der Zustimmung des Auftraggebers be- dürfen. Angeforderte Stellungnahmen und Auskünfte hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber spätestens innerhalb von 14 Tagen zur Verfügung zu stellen. Stellungnahmen müssen neben der schriftlichen Stellungnahme des am Einsatz beteiligten Notarztes auch eine schriftliche Bewer- tung des Auftragnehmers oder eines von ihm benannten Vertreters enthalten. Bei Bedarf werden Einsätze, die zu einer begründeten Beschwerde geführt haben, nachbereitet und zwischen der ÄLRD, dem Auftragnehmer bzw. dessen Beauftragten und dem betroffenen Notarzt nachbespro- chen.

Bei Großeinsatzlagen oder Katastrophen erfolgen Mitteilungen ausschließlich über die für diese Ereignisse benannten Führungskräfte oder -einrichtungen des Auftraggebers.

Der Auftragnehmer hat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die nicht einsatz- oder ablaufbezogen ist, jedoch Bezug zum Rettungsdienst im Märkischen Kreis aufweist, zuvor mit dem Auftraggeber abzustimmen und von diesem freigeben zu lassen.

Angesichts der weitverbreiteten Verfügbarkeit von privaten Dokumentationsmöglichkeiten ist eine strenge Verschwiegenheitspflicht zum Schutz der Person zu beachten. Bild- und Tonaufzeich- nungen von Personen oder Einsatzsituationen mit privaten Aufzeichnungs- oder Übertragungs- geräten jedweder Art sind daher untersagt. Zur Erstellung von Bild- und Tonaufzeichnungen sind ausschließlich die hierzu von dem Auftraggeber beauftragten Personen befugt. Die Anfertigung darf ausschließlich zu dienstlichen Zwecken erfolgen.

Über unmittelbar an den Auftragnehmer gerichtete schriftliche oder mündliche Beschwerden, die die Auftragsdurchführung der öffentlichen Rettungsdienstleistungen betreffen, hat der Auftrag- nehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu unterrichten und, sofern vorhanden, unter Beifügen der betreffenden Schriftstücke zu ergänzen (Beschwerdemanagement). Etwaig zu tref- fende Maßnahmen im Rahmen des Beschwerdemanagements sind mit dem Auftraggeber abzu- stimmen oder – sofern der Auftraggeber dieses fordert – diesem zu überlassen.

18 Nachunternehmer

Im Falle des Einsatzes von Nachunternehmern hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass die Nachunternehmer die sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Dienstleistungsvertrag erge- benen Anforderungen und Verpflichtungen vollumfänglich einhalten.

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