26FEI88376_0.3a-Bewerbungsbedingungen Bauleistungen.pdf

Neubau von Zaunanlagen an der S-Bahn-Station Hamburg Elbbrücken

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 15:00 (Europe/Berlin)

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Bewerbungsbedingungen Bauleistungen

der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen

- nachfolgend Auftraggeber genannt -

Der Auftraggeber behält sich vor, Angebote, die diesen Bewerbungsbedingungen nicht entsprechen, von der Wertung auszuschließen.

  1. Integritätsklausel

1.1 Bleibt frei

1.2 Die Auftraggeber und Bewerber / Bieter verpflichten sich im Rahmen des Vertragsverhältnisses, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption, anderen strafbaren Handlungen sowie sonstigen schweren Verfehlun- gen zu ergreifen. Sie verpflichten sich insbesondere, in ihren Unternehmen alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um schwere Verfehlungen im In- und Ausland zu vermeiden. Schwere Verfehlungen sind, unabhängig von der Beteiligungsform der Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfehandlung

a) schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind. Hierzu zählen strafbare Handlun- gen, die insbesondere Betrug, Untreue, Urkundenfälschung oder ähnliche Delikte darstellen, b) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an Beamte, Amtsträger, für den öffentli- chen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger (Bestechung oder Vorteilsgewährung) oder an Vor- stände, Geschäftsführer oder sonstige Beschäftigte der Deutsche Bahn AG oder ihrer Konzernunternehmen (Be- stechung im geschäftlichen Verkehr), c) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an freiberuflich Tätige, die im Auftrag der Deutsche Bahn AG oder ihrer Konzernunternehmen bei der Auftragsvergabe oder der Auftragsabwicklung tätig sind, z. B. Planer, Berater und Projektsteuerer, d) im Rahmen der Tätigkeit des Bewerbers/ Bieters für die Deutsche Bahn AG oder deren Konzernunternehmen das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an sonstige in- oder ausländische Beamte, Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger oder an Angestellte oder Beauftragte sonstiger geschäftlicher Betriebe im Zusammenhang mit der Anbahnung, Vergabe und Durchführung von Aufträgen Dritter, e) das zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, unbefugte Verschaffen, Sichern, Verwerten oder Mitteilen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, das zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwerten oder Mit- teilen im geschäftlichen Verkehr anvertrauter Vorlagen oder Vorschriften technischer Art sowie darüber hinaus die zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwertung oder Weitergabe von im geschäftli- chen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art und kaufmännischer Informationen des Auftraggebers, auch auf Datenträgern, f) Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz des unbeschränkten Wettbewerbs dienen, insbesondere Verstöße gegen kartellrechtliche Kernbeschränkungen i. S. v. Art. 101 AEUV, § 1 GWB (Preis-, Submissions-, Mengen-, Quoten-, Gebiets- und Kundenabsprachen), g) Verstöße gegen wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen oder das Umgehen von Sanktionsmaßnahmen der Europä- ischen Union, sowie gegen sonstige anwendbare nationale, europäische und internationale Embargo- und Außen- wirtschaftsvorschriften, sowie h) sonstige schwerwiegende Straftaten oder schwere Verfehlungen. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbe- sondere terroristische Straftaten, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche und Terrorismusfi- nanzierung, Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels oder ähnliche Delikte darstellen. i) Eine schwere Verfehlung im vorgenannten Sinne liegt auch vor, wenn Personen, die Beschäftigten, Geschäftsfüh- rern oder Vorständen des DB-Konzerns nahestehen, unzulässige Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt werden und wenn konkrete Planungs- und Ausschreibungshilfen geleistet werden, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu unterlaufen.

1.3 Wenn der Bewerber/ Bieter oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er als Scha- densersatz 15 % des Nettoauftragswertes zu zahlen, es sei denn, der Bewerber/ Bieter hat den Verstoß nicht zu vertreten. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens durch den Auftragnehmer oder eines höheren Schadens durch den Auftraggeber und die entsprechende Geltendmachung bleiben unberührt. Außerdem bleiben sonstige vertragli- che oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers unberührt.

208.1223A05 Bewerbungsbedingungen Bauleistungen (BWB) Seite 1 Fachautor: FE.EI 76 | Dirk Petershofer | Tel.: 9481-4719 Gültig ab: 01.06.2026

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1.4 Wird im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vergabe bzw. der Leistung zum Nachteil des Auftraggebers eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 1.2 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer/Vorstand des Bewerbers/ Bieters oder eines von ihm beauftragten Subunternehmers begangen, hat der Bewerber/ Bieter dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, es sei denn, der Verstoß ist nicht vom Bewerber/ Bieter zu vertreten. Sie beläuft sich

a) auf 7 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch einen Geschäftsführer/Vorstand des Bewerbers/ Bieters begangen wurde, b) auf 5 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch einen Prokuristen oder Handlungsbevollmächtig- ten begangen wurde, c) auf 2 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch andere Mitarbeiter oder Subunternehmer des Be- werbers/ Bieters begangen wurde, mindestens jedoch auf 5.000 €. Die Geltendmachung eines Schadenersatzes durch den Auftraggeber infolge einer begangenen Verfehlung bleibt von der Vertragsstrafe unberührt, wobei in diesem Fall eine verwirkte Vertragsstrafe auf diesen Schadenersatz angerechnet wird.

Eine Vertragsstrafe nach dieser Bestimmung entfällt, soweit eine schwere Verfehlung gemäß Ziffer 1.2 durch einen Subunternehmer des Bewerbers/ Bieters begangen und die Auswahl dieses Subunternehmers durch den Auftragge- ber zwingend vorgeschrieben wurde und/ oder der Bewerber/ Bieter bzw. bei ihm beschäftigte Mitarbeiter, deren Vorstände oder Geschäftsführer oder sonst von ihm eingeschaltete Dritte nicht selbst an der schweren Verfehlung beteiligt sind.

Nicht unter diese Vertragsstrafenregelung fallen die von Ziffer 1.3 erfassten Fälle der unzulässigen Wettbewerbsbe- schränkung und die damit in Tateinheit/Tatmehrheit zusammenfallenden Verfehlungen gemäß Ziffer 1.2 Ziffer 1.3 gilt diesbezüglich abschließend.

1.5 Wird nachweislich eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 1.2 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsfüh- rer/Vorstand des Bewerbers/ Bieters begangen,

a) ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt,

b) kann der Bewerber/ Bieter bei Aufträgen durch die Deutsche Bahn AG und ihrer Konzernunternehmen von der Teilnahme am Wettbewerb für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ausgeschlossen werden, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt. Sofern der Bewerber/ Bieter geeignete und ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachweist, kann von einer Sperre abgesehen werden, wobei Schwere und Umstände des Fehlverhaltens zu be- rücksichtigen sind.

Der Umfang der Sperre sowie die Wiederzulassung zum Wettbewerb richten sich nach der Richtlinie der DB AG zur Sperrung von Bewerbern/ Bietern oder Lieferanten, die jederzeit beim Auftraggeber eingesehen werden kann.

1.6 Der Bewerber/ Bieter verpflichtet sich, bei der Abwehr von schweren Verfehlungen im Sinne von Ziffer 1.2 und der Aufklärung von Verdachtsfällen auf schwere Verfehlungen aktiv mitzuwirken und mit dem Auftraggeber im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu kooperieren.

Erlangt der Bewerber/ Bieter Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht auf eine schwere Verfehlung im Sinne von Ziffer 1.2 mit Auswirkungen auf den Auftraggeber begründen, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen und, sofern eine solche schwere Verfehlung in der Sphäre des Bewerbers/ Bieters liegen kann, den Sach- verhalt umgehend aufzuklären. Bestätigt sich der Verdacht, ist der Bewerber/ Bieter verpflichtet, geeignete konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfehlung unverzüglich abzustellen und künftige Verfehlungen zu vermeiden. Der Bewerber/ Bieter informiert den Auftraggeber unverzüglich in Text- form über Verlauf und Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung, sowie über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen.

1.7 Auftraggeber und Auftragnehmer geben sich im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen wechselseitig die Zustim- mung zur regelmäßigen Überprüfung ihrer Daten nach den jeweils aktuellen Sanktionslisten, einschließlich der kon- solidierten Finanzsanktionsliste der Europäischen Union, des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, des U.S.-ame- rikanischen Department of the Treasury´s Office of Foreign Assets Control („OFAC“), des Office of Financial Sanc- tions Implementation („OFSI“) des Vereinigten Königreichs und des Schweizer Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Dabei werden sie sämtliche einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Datensparsamkeit und der Datensicherheit, beachten.

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Der Auftragnehmer erklärt, dass sein Unternehmen, seine Mitarbeiter sowie sämtliche natürlichen oder juristischen Personen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem Mehrheitseigentum (50 % und mehr) der Auftragnehmer steht oder die den Auftragnehmer auf andere Weise rechtlich oder tatsächlich, allein oder gemeinsam kontrollieren, nicht auf einer der vorgenannten Sanktionslisten verzeichnet sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass im Geschäftsbetrieb seines Unternehmens die Anforderungen der aktuellen Sank- tionen, insbesondere der Finanzsanktionen, Embargomaßnahmen und Außenwirtschaftsvorschriften der Europäi- schen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinigten Königreichs sowie der Schweiz gewahrt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag ohne Verwendung von Gütern und Dienstleistungen, welche nach den vorstehenden Finanzsanktionen, Embargomaßnahmen und Außenwirtschafts- vorschriften der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinigten Königreichs sowie der Schweiz sanktioniert sind, zu erfüllen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer, etwaige bei der Prüfung nach den vorgenannten Sanktionslisten gefundene positive Ergebnisse dem Auftraggeber unverzüg- lich in Textform mitzuteilen.

Die Geltendmachung von Schadensersatz jeglicher Art (insbesondere wegen Verzugs oder wegen Nichterfüllung) und von anderen Rechten durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, soweit diese im Zusammenhang mit der Beachtung der anwendbaren Sanktionen durch den Auftraggeber steht. Dies gilt nicht, sofern dem Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Auftraggeber ist im Falle eines Verstoßes gegen die anwend- baren Sanktionen durch den Auftragnehmer oder in dem Fall, dass der Auftragnehmer oder natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Auftragnehmer steht, zur sanktionierten Person werden, zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Weitere Ansprüche blei- ben hiervon unberührt. Der Auftraggeber ist im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses (Listentreffer) zur außer- ordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.

Die unter dieser Ziffer 1.7 getroffenen Regelungen und Verpflichtungen gelten nur, sofern deren Vereinbarung oder die Abgabe bzw. Einholung einer darauf gestützten Erklärung nicht dazu führen, dass der Auftraggeber oder der Auftragnehmer gegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates, gegen § 7 der deutschen Außenwirtschaftsverordnung (AWV) oder gegen ähnliche Anti-Boykott oder Nichtdiskriminierungsvorschriften ver- stoßen.

  1. Kommunikation

Die Vergabe wird über das Vergabeportal der Deutsche Bahn AG durchgeführt

(https://bieterportal.noncd.db.de/evergabe.bieter/eva/supplierportal/portal/tabs/vergaben).

Die Vergabeunterlagen werden über das Vergabeportal der Deutsche Bahn AG zur Verfügung gestellt, ohne dass eine Registrierung erforderlich ist. Der Auftraggeber und Unternehmen kommunizieren über das Vergabeportal der Deutschen Bahn AG. Hierfür ist eine Registrierung erforderlich. Die Kommunikation erfolgt in deutscher Sprache.

Auch Angebote sind ausschließlich über das Vergabeportal der Deutschen Bahn AG einzureichen. Auf andere Art übermittelte Angebote, insbesondere solche per Telefax oder per E-Mail, sind nicht zulässig

Es liegt im Verantwortungsbereich der Unternehmen, regelmäßig Einsicht in ihr Postfach des Vergabeportals der Deutschen Bahn AG zu nehmen und dort hinterlegte Informationen/Dokumente abzurufen. Unternehmen, die sich nicht registriert haben, sind dazu aufgefordert, sich in eigener Verantwortung über Aktualisierungen, Korrekturen und Informationen zu informieren, die auf dem o. g. Portals eingestellt werden.

Bei Fragen zur Funktionsweise des Bieterportals und des Bieterassistenten sowie im Fall von Funktionsstörungen können Sie sich per Mail an den Technischen Support wenden.

  1. Geheimhaltung, Vertraulichkeit

3.1 Das Unternehmen hat die Vergabeunterlagen und alle Informationen, die es im Rahmen dieses Vergabeverfahrens erhält, vertraulich zu behandeln und sie zu keinem anderen Zweck als diesem Vergabeverfahren zu verwenden. Das gilt nicht für Informationen, die

  • bereits vor Offenlegung rechtmäßig im Besitz des Unternehmens waren;
  • ohne Zutun des Unternehmens veröffentlicht worden oder anderweitig ohne sein Verschulden allgemein be- kannt geworden sind;
  • die dem Unternehmen von einem oder mehreren Dritten rechtmäßig übermittelt wurden;
  • die schriftlich oder in Textform durch den Auftraggeber freigegeben werden;
  • die auf Grund gesetzlicher Vorschriften auf Anordnung von Behörden oder Gerichten offen zu legen sind.

3.2 Beabsichtigt das Unternehmen auf die Aufforderung zur Angebotsabgabe hin kein Angebot abzugeben, hat es dies dem Auftraggeber mitzuteilen und die Vergabeunterlagen zu vernichten oder an den Auftraggeber zurückzugeben. Digitale Unterlagen sind zu löschen. Die Vernichtung/ Löschung der Unterlagen ist auf Verlangen zu bestätigen.

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3.3 Das Unternehmen hat alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung der Vergabeunterlagen oder der Erstellung des Angebots betraut werden, entsprechend Ziffern 3.1 und 3.2 zu verpflichten und dies auf Verlangen des Auf- traggebers nachzuweisen. Dies gilt auch für eine ggf. beabsichtigte Weitergabe der Unterlagen an vorgesehene Nachunternehmer.

3.4 Eine Veröffentlichung, kommerzielle Verwertung und Weitergabe an Dritte (mit Ausnahme für Zwecke der Ange- botserstellung von Nachunternehmern) ist ohne die in Schriftform erteilte vorherige Zustimmung des Auftragge- bers nicht zulässig.

3.5 Die Bedingungen einer eventuell abgegebenen Vertraulichkeitserklärung in diesem Vergabeverfahren bleiben von den o.g. Bedingungen unberührt.

3.6 Die vorstehenden Verpflichtungen behalten auch nach Beendigung/Einstellung dieses Vergabeverfahrens für wei- tere 5 Jahre ihre Gültigkeit.

  1. Hinweispflicht / Mitteilungen von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen

Der Bieter hat die Vergabeunterlagen sorgfältig zu prüfen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber, vor Angebotsabgabe und gezielt auf Differenzen (Widersprüche, Lücken, Unklarheiten, etc.) hinzuweisen. Die Unterlassung dieser Ver- pflichtung kann zum Entfall der Vergütung für solche Nachtragsleistungen führen, die sich aus den Differenzen in den Vergabeunterlagen ergeben und durch den Bieter hätten erkannt werden müssen.

  1. Angebot

5.1 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden. Änderungen des Bieters an den vorgegebenen Texten berechtigen den Auftraggeber zum Ausschluss des Angebots.

5.2 Anstelle der vom Auftraggeber übersandten Leistungsbeschreibung dürfen selbstgefertigte Abschriften oder Kurz- fassungen verwendet werden, wenn der Bieter den vom Auftraggeber verfassten Wortlaut der Leistungsbeschrei- bung schriftlich als allein verbindlich anerkennt. Kurzfassungen müssen die Ordnungszahlen (Positionen) der vom Auftraggeber übersandten Leistungsbeschreibung vollzählig, in der gleichen Reihenfolge und mit den gleichen Num- mern enthalten.

5.3 In der Angebotserklärung ist die angebotene Vergütung (Angebotssumme netto) einzutragen. Außerdem sind in der Angebotserklärung die geforderten Eintragungen (kenntlich gemacht durch einen senkrechten Strich am rechten Textrand) vorzunehmen sowie alle Erklärungen und Angaben auf den hierfür vorgesehenen Vordrucken abzugeben. Diese Erklärungen und Angaben gehen im Fall von Widersprüchen zu an anderen Stellen gemachten Erklärungen und Angaben zu gleichen Inhalten vor. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.

5.4 Stimmt der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) mit dem Produkt aus Einheitspreis und Mengenansatz nicht überein, ist für die Wertung der Einheitspreis maßgebend.

5.5 Alle Preise sind unter Bezeichnung der Währung einheitlich in Euro anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschal- preise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben.

5.6 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.

5.7 Der Auftraggeber behält sich vor, Angebote von Bietern auszuschließen, die unter Mitwirkung des vom Auftraggeber beauftragten Planers erstellt wurden. Gleiches gilt, wenn zwischen Bieter und beauftragtem Planer eine gesellschaft- liche/ verwandtschaftliche Verbundenheit oder wirtschaftliche Abhängigkeit besteht.

5.8 Angebote zu Skonto sind unzulässig. Es gelten ausschließlich die Skonto-Regelungen in Ziffer 24 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (ZVB-DB).

5.9 Werden die Leistungen im Verhandlungsverfahren vergeben, gilt der „Einkaufskodex der DB AG bei Durchführung von Verhandlungsverfahren“. Dieser kann auf dem Lieferantenportal der DB AG eingesehen werden. (https://lieferanten.deutschebahn.com/Einkaufskodex)

Bei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens behält sich der Auftraggeber die Möglichkeit vor, den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote zu vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten. Für den Fall, dass die Bieter im Rahmen einer Verhandlung zur Abgabe eines preislich modifizierten Angebots aufgefordert werden, behält das Angebot der 1. Angebotseröffnung einschl. der Nebenangebote weiterhin Gültigkeit. Das gilt sowohl für den Fall, dass der Bieter fristgemäß ein modifiziertes Angebot vorlegt, als auch für den Fall, dass der Bieter ein modifizier- tes Angebot nicht oder nicht fristgemäß vorlegt. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot (des Bestbie- ters) erteilt.

5.10 An den Dateinamen der Vergabeunterlagen des AG sollen bei Angebotsabgabe keine Änderungen erfolgen. Ergän- zungen können am Ende der Dateibezeichnung erfolgen.

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  1. Hinweise zur Wertung

6.1 Sind im Anschreiben am Ende neben dem Preis weitere Zuschlagskriterien genannt und ein dementsprechendes Bewertungssystem beigefügt, so hat der Bieter für jedes dieser weiteren Zuschlagskriterien seinem Angebot eine selbst erstellte Unterlage beizufügen. Ist eine solche Unterlage nicht beigefügt, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Die Anforderungen an die zu erreichenden Punkte ergeben sich aus dem beigefügten Bewertungs- system (Wertungsmatrix). Das beigefügte Berechnungsbeispiel stellt die Vorgehensweise bei der endgültigen Be- rechnung der Punkte dar.

6.2 Sind als Wertungskriterien Terminplanung, Logistik / Baustellenorganisation, Sperrpausenverkürzung, Umwelt oder ein anderes Kriterium genannt, gilt folgendes:

Der formale Umfang und die Gestaltung sowie die einzelnen Bestandteile der nach Ziffer 6.1 selbst erstellten Unter- lage (z. B. Pläne, Erläuterungstext, Erläuterungstabellen, Grafiken, etc.) ist grundsätzlich dem Bieter überlassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn für das Erreichen einer bestimmten Wertungsstufe im Bewertungssystem eine bestimmte Form der Unterlage ausdrücklich genannt wird (z. B. Baustelleneinrichtungsplan).

6.3 Zwingende Inhalte der Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung sind auch in den vom Bieter selbst zu erstellenden Unterlagen zwingend einzuhalten. Eine Abweichung von solchen zwingenden Inhalten führt zum zwingenden Ausschluss des Angebotes.

6.4 Die Punktevergabe erfolgt für jedes Wertungskriterium nach der beigefügten Wertungsmatrix vor dem Hintergrund der ausgeschriebenen Leistung. Es wird erwartet, dass der Bieter die ausgeschriebene Leistungsbeschreibung ge- samthaft durchdringt und auf dieser Grundlage die Angaben macht, die zur Erfüllung der Unterkriterien notwendig sind. (z. B. zur Erfüllung der Gesamtplausibilität, Spiegelanstrich zu Punktwert 1 in der Terminplanung). Dies be- deutet folglich, dass der Bieter eine Auswertung der Ausschreibungsunterlage vorzunehmen hat, wenn er die in den Unterkriterien genannten Anforderungen durch seine Unterlage erfüllen will. Mit steigendem Punktwert werden umfangreichere und detailliertere Angaben gefordert. Die jeweils vollständige Erfüllung der Unterkriterien ist für die Erreichung des zugeordneten Punktwerts erforderlich.

6.5 Bei einer Ausschreibung mehrerer Lose werden sämtliche Preisnachlässe grundsätzlich ausschließlich losweise be- trachtet und dementsprechend gewertet. Hat sich der Auftraggeber bei der Ausschreibung mehrerer Lose in einem Vergabevorgang nach SektVO jedoch die gemeinsame Vergabe aller Lose oder die Vergabe einer Loskombination vorbehalten, so werden angebotene Preisnachlässe ausnahmsweise zusätzlich losübergreifend gewertet.

  1. Gemeinsame Vergabe von Bau-, Sicherungsleistungen und bauaffine Dienstleistungen

Für den Fall, dass Bau-, Sicherungsleistungen und bauaffine Dienstleistungen gemeinsam vergeben werden, gilt:

7.1 Sicherungsleistungen und bauaffine Dienstleistungen dürfen nur von Unternehmen ausgeführt werden, die über die entsprechende zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültige Präqualifikation für die in der Anlage 3.8 „Grundla- gen der Sicherungsplanung“ festgelegten Sicherungsmaßnahmen verfügen. Dies ist vom Bieter/Bietergemein- schafts-mitglied mit dem Angebot zu erklären. Soweit der Bieter beabsichtigt, für diese Leistungen einen Nachun- ternehmer einzusetzen, hat er diesen zu benennen und eine entsprechende Erklärung über dessen Präqualifikation abzugeben.

7.2 Bauleistungen und Sicherungsleistungen sind aufeinander abzustimmen.

7.3 Die angebotenen Sicherungsleistungen umfassen auch die Sicherung der in Anlage 3.9 „Sicherungsübersicht“ ge- nannten Vor- und Nachlaufarbeiten.

  1. Änderungsvorschläge / Nebenangebote

Sofern die Abgabe von Änderungsvorschlägen/Nebenangeboten nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, gilt:

8.1 Änderungsvorschläge/Nebenangebote müssen auf beigefügtem Formular (Bauvertrag Anlage 2.4) gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein. Sofern Nebenangebote/Änderungsvorschläge über Preisnachlässe für den Fall des Zuschlags für mehr als ein Los angegeben werden, müssen diese auf beigefügtem Formular (Bauvertrag Anlage 2.4.1) gemacht werden. Die Anzahl gemachter Änderungsvorschläge/Nebenangebote ist in der Angebotserklärung zum Bauvertrag anzugeben.

8.2 Der Änderungsvorschlag/das Nebenangebot muss - soweit nach Art der Leistung erforderlich - enthalten:

a) Erläuterungsbericht nach technischen, wirtschaftlichen, umweltrelevanten und gestalterischen Gesichtspunk- ten.

b) Konstruktionspläne, die die Ausführung in den wesentlichen Einzelheiten zeichnerisch darstellen. c) Bauzeitenplan -Fristen und Termine-. d) Statische Vorbemessung mit Nachweis, dass die Auflagen des Hauptangebots erfüllt sind. e) Leistungsverzeichnis - LV-Langtext, LV-Kurztext, LV-Bieterangaben –

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Der Änderungsvorschlag/das Nebenangebot ist so weit wie möglich auf der Grundlage des Standardleistungsbuchs Bau (StLB Bau) aufzustellen. Es muss alle für die Herstellung des Bauwerks erforderlichen Positionen und diese in der sachlichen Reihenfolge des Hauptangebots enthalten, so dass ein unmittelbarer Vergleich mit diesem möglich ist.

8.3 Bei Änderung der Gründung hat der Bieter hierfür dem Auftraggeber auf seine Kosten ein Gründungsgutachten eines anerkannten Fachingenieurs für Erd- und Grundbau mit Angebotsabgabe einzureichen.

8.4 Für den Fall, dass Bau-, Sicherungsleistungen und bauaffine Dienstleistungen gemeinsam vergeben werden sollen, sind Bauleistungen und Sicherungsleistungen aufeinander abzustimmen.

8.5 Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.

8.6 Für Bauverfahren und Komponenten zur Erstellung geotechnischer Bauwerke, die nach Regelwerk der DB AG oder nach ELTB (Eisenbahnspezifische Liste Technischer Baubestimmungen) des EBA eine UIG/ZIE erfordern, hat der Bieter auf seine Kosten ein Gutachten eines vom EBA anerkannten Gutachters mit Angebotsabgabe einzureichen, in dem die Genehmigungsfähigkeit bestätigt wird.

8.7 Projektspezifische Regelungen, insbesondere zu den Mindestanforderungen an Änderungsvorschläge/Nebenange- bote, sind in Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen festgelegt.

  1. Preisermittlung, Kalkulation

Der Bieter hat zusätzlich zum Bauvertrag Anlage 2.5 (Angaben zur Preisermittlung) auf Verlangen die Preisermitt- lung (Kalkulation) für die angebotene Leistung im pdf-Format zu übergeben.

Aus ihr muss insbesondere die Ermittlung folgender Preisbestandteile hervorgehen:

  • Einzelkosten der Teilleistungen
  • Gemeinkosten
  • Zuschlags- bzw. Umlagefaktoren
  • Kalkulationsmittellohn Das gilt auch für die Nachunternehmerleistungen.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kalkulation einzusehen.

  1. Nachfordern von Unterlagen

10.1 Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote an- hand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für:

  • Unterlagen, die Nebenangebote betreffen,
  • Unterlagen gemäß der Wertungsmatrix,
  • Preisangaben. Dies gilt nicht für Angebote, bei denen lediglich in unwesentlichen Positionen die Angabe des Prei- ses fehlt und sowohl durch die Außerachtlassung dieser Positionen der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden als auch bei Wertung dieser Positionen mit dem jeweils höchsten Wettbewerbspreis. Hierbei wird nur auf den Preis ohne Berücksichtigung etwaiger Nebenangebote abgestellt.

10.2 Im Übrigen gelten abhängig vom konkreten Vergabeverfahren die Regelungen des § 51 Abs. 2 SektVO bzw. § 16a Abs. 1 VOB/A.

  1. Angebotsfrist

Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote über das Vergabeportal der Deutschen Bahn AG zurückgezogen werden.

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  1. Eignungsnachweis

Auf Verlangen hat der Bieter zum Nachweis seiner Eignung Angaben zu machen z. B. über

a) seinen Umsatz in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leis- tungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemein- sam mit anderen Unternehmern ausgeführten Aufträgen, b) die von ihm ausgeführten Leistungen in den letzten fünf abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu verge- benden Leistung vergleichbar sind, c) die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeits- kräfte, gegebenenfalls gegliedert nach Berufsgruppen, d) für die Ausführung zur Verfügung stehende technische Ausrüstung, e) dass für die Leitung und Aufsicht vorgesehene technische Personal, f) die Eintragung in das Berufsregister, g) Bescheinigung der Berufsgenossenschaft, h) das Bestehen eines Umweltmanagementsystems.

  1. bleibt frei

  2. Leistungsverzeichnis

Preise sind nur in die Leistungsbeschreibung/das Leistungsverzeichnis-Kurztext, geforderte zusätzliche Bieteranga- ben nur in das Leistungsverzeichnis-Bieterangaben einzutragen. Die Bieterangaben müssen mit dem Angebot vor- gelegt werden und in den Austauschdateien enthalten sein.

  1. Örtliche Verhältnisse

Der Bewerber muss sich vor Abgabe seines Angebots über alle örtlichen Verhältnisse unterrichten, die für die Aus- führung der Bauleistung und für die Preisermittlung bedeutsam sein können.

  1. Bankverbindungen

Der Bieter hat auf Verlangen unverzüglich seine Firmierung im Auftragsfall (bei ARGE), seine Bankverbindung und seine D-U-N-S-Nummer 1) mitzuteilen.

  1. Submissionsregelungen für EU-Vergabeverfahren

17.1 Offenes/Nichtoffenes Verfahren

Nach der Öffnung der Angebote erhalten die Bieter von der Vergabestelle folgende Informationen:

  • bester Hauptangebotspreis (ggf. je Los) mit namentlicher Nennung des Bieters, das Angebotsdatum, unbe- dingte Nachlässe und die Anzahl der Nebenangebote (diese Angaben werden im Bieterportal zur Verfügung gestellt)

  • jeder Bieter erhält individuell eine Mitteilung über seinen Rang auf Grundlage des Hauptangebotspreises ein- schließlich der Information zur Anzahl der Bieter im Vergabeverfahren (weitere Informationen zu den Bietern werden nicht mitgeteilt)

17.2 Verhandlungsverfahren

Ab einem geschätzten Auftragswert von über 1 Mio. Euro erhalten alle Bieter unmittelbar nach Abschluss aller Verhandlungen eine Mitteilung aus der eVergabe zum besten Angebotspreis (einschließlich berücksichtigter Ne- benangebote, aber ohne Einbeziehung der Qualitativen Wertungskriterien) mit der Nennung des entsprechenden Bieters. Nach dieser Mitteilung sind weitere Verhandlungen ausgeschlossen.

  1. Präqualifikationsverfahren der Deutschen Bahn AG

18.1 Falls die Ausschreibung Leistungen beinhaltet, für die ein Präqualifikationsverfahren bei der Deutschen Bahn AG besteht (siehe https://lieferanten.deutschebahn.com/lieferanten/Lieferant-werden/Praequalifikation#, ist vom Bieter fol- gendes zu beachten: Die entsprechende, zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültige Präqualifikation ist vom Bieter/ Bieter- gemeinschaftsmitglied zu erklären. Soweit der Bieter beabsichtigt, für diese Leistungen einen Nachunternehmer einzuset- zen, hat er diesen zu benennen und eine entsprechende Erklärung über dessen Präqualifikation abzugeben. 18.2 Sollten bei dieser Ausschreibung Leistungsteile betroffen sein, sind in der Auftragsbekanntmachung sowie in den Besonde- ren Vertragsbedingungen benannt.

  1. Die D&B D-U-N-S – Nummer (Data Universal Numbering System) ist ein durch Dun&Bradstreet (D&B) entwickelter international als Standard eingesetzter Zahlencode zur eindeutigen Identifizierung von Unternehmen.

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18.3 Für folgende Produktkategorien besteht ein Präqualifikationsverfahren bei der Deutschen Bahn AG:

Kategorie Oberbau konventionell - Schotter Warengruppe (Produkte/Leistungen) Produktgruppe Gleise Strecken I; HGV / Schnellverkehr > 160 km/h (HGV-Hochgeschwindigkeitsverkehr) Strecken I-S; S-Bahn 50 – 120 km/h Strecken II; Mischverkehr 121 - 160 km/h Strecken III; Regionalverkehr 50 - 120 km/h

Produktgruppe Weichen Strecken I; HGV / Schnellverkehr > 160 km/h (HGV-Hochgeschwindigkeitsverkehr) Strecken I-S; S-Bahn 50 – 120 km/h Strecken II; Mischverkehr 121 - 160 km/h Strecken III; Regionalverkehr 50 - 120 km/h

Gleise und Weichen Instandsetzung (IS) Gleise / Weichen

Bekanntgabe der Einrichtung und Anwendung des Präqualifikationsverfahrens mit „Bekanntmachung eines Quali- fizierungssystems – Sektoren“ im Amtsblatt der EU 800698-2025 vom 03.12.2025. Für vorliegende Präqualifikationen in den Produktgruppen gelten folgende Einschlussregeln (abwärtskompatibel): „Strecken I“ und „Strecken I-S“ --> „Strecken II“ --> „Strecken III“ --> Instandsetzung.

Für den Fall der Zulassung als Erweiterungsvorhaben gilt: Unternehmen, die bereits in der Produktkategorie Oberbau präqualifiziert sind, erhalten die Möglichkeit, ihre vor- handene Einstufung in der Warengruppe auf die nächst höher eingestufte Warengruppe zu erweitern. Vorgenann- tes gilt nicht für Unternehmen, die „mit Auflagen“ präqualifiziert sind. Die Erweiterung ist nur innerhalb dieser Produktgruppe möglich. Von einer vorhandenen produktgruppenunabhängigen Präqualifikation "Instandsetzung" ist entsprechend, eine Erweiterung in die Strecken III der Produktgruppen möglich.

Kategorie Konstruktiver Ingenieurbau Warengruppe (Leistungen/Produkte)

Produktgruppe Betonbauwerke Spannbetonbrücken Stahlbetonbrücken Massive Stützbauwerke

Produktgruppe Stahlbauwerke Eisenbahn- und Straßenüberführungen - Stahl

Zusätzliche Präqualifikation nur zu vorstehend genannten Warengruppen Konstruktiver Ingenieurbau - "Bauen unter Eisenbahnbetrieb"

Bekanntgabe der Einrichtung und Anwendung des Präqualifikationsverfahrens mit „Bekanntmachung eines Quali- fizierungssystems – Sektoren“ im Amtsblatt der EU 818228-2025 vom 10.12.2025.

Für vorliegende Präqualifikationen in der Produktgruppe Betonbauwerke gelten folgende Einschlussregeln (ab- wärtskompatibel): „Spannbetonbrücken“ --> „Stahlbetonbrücken“ --> „Massive Stützbauwerke“

Für den Fall der Zulassung als Erweiterungsvorhaben gilt: Unternehmen, die bereits in der Produktkategorie Konstruktiver Ingenieurbau für "Massive Stützbauwerke" oder "Stahlbetonbrücken" präqualifiziert sind, erhalten die Möglichkeit, ihre vorhandene Präqualifikation auf die nächst höher eingestufte Warengruppe zu erweitern. Vor genanntes gilt nicht für Unternehmen, die „mit Auflagen“ präqualifiziert sind.

Kategorie Allgemeiner Erd- und Tiefbau Warengruppe (Leistungen/Produkte)

Erdbauwerke Erdbauwerke - Bauen unter Eisenbahnbetrieb

Bekanntgabe der Einrichtung und Anwendung des Präqualifikationsverfahrens mit „Bekanntmachung eines Quali- fizierungssystems – Sektoren“ im Amtsblatt der EU 803008-2025 vom 03.12.2025.

Seite 8 Gültig ab: 01.06.2026

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Kategorie Bauleistungen für Kabel Warengruppe (Leistungen/Produkte)

Kabelführungssysteme incl. Tiefbau Kabelführungssysteme incl. Tiefbau mit dem Zusatz Bauen unter Eisenbahnbetrieb Kabelverlegung Kabelverlegung mit dem Zusatz Bauen unter Eisenbahnbetrieb Bekanntgabe der Einrichtung und Anwendung des Präqualifikationsverfahrens mit „Bekanntmachung eines Quali- fizierungssystems – Sektoren“ im Amtsblatt der EU 800554-2025 vom 03.12.2025.

Kategorie Spezialtiefbau Warengruppe (Leistungen/Produkte)

Gründungen Pfähle Gründungen Untergrundverbesserung Gründungen Injektion Stützbauwerke Verankerungen Spezialtiefbau - Bauen unter Eisenbahnbetrieb

Bekanntgabe der Einrichtung und Anwendung des Präqualifikationsverfahrens mit „Bekanntmachung eines Quali- fizierungssystems – Sektoren“ im Amtsblatt der EU 805855-2025 vom 04.12.2025.

Kategorie Sicherungsleistungen Warengruppe (Produkte/Leistungen)

Sicherungsleistung Verzeichnis I Sicherungsleistung Verzeichnis II Sicherungsleistung Verzeichnis III

Bekanntgabe der Errichtung und Anwendung des Präqualifikationsverfahrens mit „Bekanntmachung eines Qualifi- zierungssystems – Sektoren“ im Amtsblatt der EU 805281-2025 vom 04.12.2025.

Eine Präqualifikation in dem Verzeichnis III schließt eine Präqualifikation in den Verzeichnissen I und II ein. Eine Präqualifikation in dem Verzeichnis II schließt die Präqualifikation in dem Verzeichnis I ein.

Kategorie Weichenheizungen Warengruppe (Produkte/Leistungen)

Elektrische Weichenheizanlagen Niederspannung Elektrische Weichenheizanlagen Mittel- und Niederspannung

Bekanntgabe der Errichtung und Anwendung des Präqualifikationsverfahrens mit „Bekanntmachung eines Qualifi- zierungssystems – Sektoren“ im Amtsblatt der EU 827568-2025 vom 12.12.2025.

Kategorie Oberleitungsanlagen Warengruppe (Produkte/Leistungen)

Oberleitungsanlagen Standard Oberleitungsanlagen Deckenstromschiene (DSS)

Bekanntgabe der Errichtung und Anwendung des Präqualifikationsverfahrens mit „Bekanntmachung eines Qualifi- zierungssystems – Sektoren“ im Amtsblatt der EU 828913-2025 vom 12.12.2025.

Kategorie Bahnstromleitungen Neu- und Umbau Warengruppe (Produkte und Leistungen)

Bahnstromleitung (Neuerrichtung, Umbau, Invest)

Bekanntgabe der Errichtung und Anwendung des Präqualifikationsverfahrens mit „Bekanntmachung eines Qualifi- zierungssystems – Sektoren“ im Amtsblatt der EU 827488-2025 vom 12.12.2025.

Seite 9 Gültig ab: 01.06.2026

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Kategorie Bahnstromversorgungsanlagen für Gleichstrom-S-Bahn Warengruppe (Produkte/Leistungen)

S-Bahn Bln Stromschiene 750 V S-Bahn Hmb Stromschiene 1200 V S-Bahn Bln Hmb Rückleiteranlagen 750 V / 1200 V - Kabelanlagen S-Bahn Bln Hmb Fahrleitung Schalt-/Schutzeinrichtungen S-Bahn Bln Hmb Kabeltiefbau S-Bahn Bln Hmb 30 kV/25 kV Kabelanlagen S-Bahn Bln Hmb Finalmontagen Gleichstromunterwerke/GW S-Bahn Bln Hmb Finalmontagen Schalt-/Kuppelstellen

Bekanntgabe der Errichtung und Anwendung des Präqualifikationsverfahrens mit „Bekanntmachung eines Qualifi- zierungssystems – Sektoren“ im Amtsblatt der EU 825959-2025 vom 12.12.2025.

Kategorie Planung E-Technik Warengruppe (Produkte/Leistungen)

Planung von elektrischen Energieanlagen Planung von elektrischer Weichenheizanlagen

Bekanntgabe der Errichtung und Anwendung des Präqualifikationsverfahrens mit „Bekanntmachung eines Qualifi- zierungssystems – Sektoren“ im Amtsblatt der EU 820979-2025 vom 10.12.2025.

Kategorie Planung Oberleitungen Warengruppe (Produkte/Leistungen)

Planung Oberleitungsanlagen Standard

Bekanntgabe der Errichtung und Anwendung des Präqualifikationsverfahrens mit „Bekanntmachung eines Qualifi- zierungssystems – Sektoren“ im Amtsblatt der EU 827801-2025 vom 12.12.2025.

Kategorie Planung LST Bekanntgabe der Errichtung und Anwendung des Präqualifikationsverfahrens mit „Bekanntmachung eines Qualifi- zierungssystems – Sektoren“ im Amtsblatt der EU 826192-2025 vom 12.12.2025.

Seite 10 Gültig ab: 01.06.2026

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