260827-Norderelbe Veddel, Baubeschreibung.pdf

Neubau von Zaunanlagen an der S-Bahn-Station Hamburg Elbbrücken

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 15:00 (Europe/Berlin)

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Projektbezeichnung: Neubau Zaunanlage, Norderelbe - Veddel Vergabevorgangs-Nr.: 26FEI88376 Vorbemerkungen/Baubeschreibung Anlage 3.0.1

Inhaltsverzeichnis

0.1 Angaben zur Baustelle ................................................................................................. 4 0.1.1 Lage der Baustelle ....................................................................................................... 4 0.1.2 Besondere Belastungen ............................................................................................... 6 0.1.3 Vorhandene Anlagen ................................................................................................... 6 0.1.3.1 Bahnkörper .................................................................................................................. 6 0.1.3.2 Tunnel .......................................................................................................................... 6 0.1.3.3 Bahnübergänge ........................................................................................................... 6 0.1.3.4 Ingenieurbauwerke ..................................................................................................... 6 0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen) .................................................................... 6 0.1.3.6 Oberbau ....................................................................................................................... 7 0.1.3.7 Hochbauten ................................................................................................................. 7 0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen ........................................................................................... 7 0.1.3.9 Straßen und Wege ....................................................................................................... 7 0.1.3.10 Tiefbau ......................................................................................................................... 7 0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik .................................................................... 7 0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation ................................................................................ 7 0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom .................................................................. 7 0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom .................................................... 7 0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen .................................................................................... 7 0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter ........................................................................................ 8 0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter ........................................... 8 0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung ............................................................................... 8 0.1.4 Verkehrsverhältnisse ................................................................................................... 8 0.1.5 Freizuhaltende Flächen ............................................................................................... 8 0.1.6 Transportwege ............................................................................................................ 8 0.1.7 bleibt frei ..................................................................................................................... 9 0.1.8 bleibt frei ..................................................................................................................... 9 0.1.9 Baugrund ..................................................................................................................... 9 0.1.10 Hydrologie ................................................................................................................. 10 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise ............................................... 10 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung .................................................................. 10 0.1.12.1 Abfall .......................................................................................................................... 10 0.1.12.2 Abwasser ................................................................................................................... 10 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten .............................................................................. 10 0.1.14 Schutzmaßnahmen .................................................................................................... 11

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0.1.15 bleibt frei ................................................................................................................... 11 0.1.16 bleibt frei ................................................................................................................... 11 0.1.17 Hindernisse ................................................................................................................ 11 0.1.18 Kampfmittel ............................................................................................................... 11 0.1.19 Baustellenverordnung ............................................................................................... 11 0.1.20 Auflagen Dritter ......................................................................................................... 11 0.1.21 bleibt frei ................................................................................................................... 12 0.1.22 Vorarbeiten des AG ................................................................................................... 12 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer ................................................................................ 12 0.1.24 Besondere Auflagen .................................................................................................. 12 0.2 Angaben zur Ausführung ........................................................................................... 13 0.2.1 Bauablauf ................................................................................................................... 13 0.2.2 Erschwernisse ............................................................................................................ 13 0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan .................................................................................... 14 0.2.4 bleibt frei ................................................................................................................... 14 0.2.5 Kontaminierte Bereiche............................................................................................. 14 0.2.6 Besondere Einrichtungen .......................................................................................... 14 0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste ..................................................................... 15 0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen ...................................................................... 15 0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer ........................................................................ 15 0.2.10 bleibt frei ................................................................................................................... 15 0.2.11 bleibt frei ................................................................................................................... 15 0.2.12 bleibt frei ................................................................................................................... 15 0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise .................................................................................. 16 0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial .................................................................................................... 16 0.2.13.2 bleibt frei ................................................................................................................... 17 0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen ............................................................................ 17 0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen .................................................. 18 0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers ...................................... 18 0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer ............................................................ 19 0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für Abfälle ........... 20 0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung .......................... 21 0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für mineralische Bau- und Abbruchabfälle .......................................................................................................... 21 0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen ............................................................ 22 0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott ................................................. 23 0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung ....................................................................... 23

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0.2.15.9 Deklarationsanalytik .................................................................................................. 24 0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen ......................... 25 Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-Nachweis-Verfahren . 25 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle ......................................... 26 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle ................................ 27 Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß Ersatzbaustoffverordnung ............ 28 0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen ................................................................... 29 0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen ................................................. 29 0.2.16 bleibt frei ................................................................................................................... 29 0.2.17 bleibt frei ................................................................................................................... 29 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer ........................................................................ 30 0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern ........................................................ 30 0.2.20 bleibt frei ................................................................................................................... 30 0.2.21 bleibt frei ................................................................................................................... 30 0.2.22 bleibt frei ................................................................................................................... 30 0.2.23 DB-spezifische Angaben ............................................................................................ 31 0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen .................................................................. 31 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV ....................................................... 33 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen ............................ 33 0.4.1 Nebenleistungen ....................................................................................................... 33 0.4.2 Besondere Leistungen ............................................................................................... 33 0.5 Technische Bearbeitung ............................................................................................ 34 0.5.1 Ausführungsunterlagen ............................................................................................. 34 0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation ................................................... 34 0.5.3 Bauwerksdokumentation .......................................................................................... 34 0.5.4 Bauzeitenplan ............................................................................................................ 34 0.6 Baubeschreibung ....................................................................................................... 36

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0.1 Angaben zur Baustelle

0.1.1 Lage der Baustelle

Die Baumaßnahme befindet sich im südöstlichen Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg, im Bereich zwischen der S-Bahn-Station Veddel und den Norderelbbrücken.

Die Strecke ist elektrifiziert und der DB InfraGO AG zugeschrieben. Die Verkehrsart ist S-Bahn sowie Fernverkehr. Die Traktionsart ist Oberleitung.

Die Baufelder liegen innerhalb der geschlossenen Ortschaft. Die angrenzende Bebauung ist geprägt durch städtische Bebauung, Verkehrsflächen, Gewerbe- und Industrieflächen sowie Grün- und Freiflächen.

Die Teilabschnitte liegen in überwiegend flachem Gelände.

Die Teilbereiche befinden sich entlang der Strecke zwischen der S-Bahn-Station Veddel und den Norderelbbrücken.

Darstellung im Gesamtnetz der S-Bahn Hamburg GmbH:

Baubereich

Der Baubereich liegt in Abstimmung mit der S-Bahn Hamburg Service GmbH entlang der Streckenkilometrierung der DB-Strecke 2200.

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Die Baustelleneinrichtungsflächen, Lager- und Arbeitsplätze, Bereitstellungsflächen, Vormontageflächen usw. werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt. Der AN hat den für seine Leistungen erforderlichen Flächenbedarf selbst zu ermitteln und in einem Baustelleneinrichtungsplan darzustellen. Erforderliche Baustelleneinrichtungsflächen sind durch den AN selbst anzumieten. Die Kosten werden nicht gesondert vergütet. Sie sind in die Angebotspreise für die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Der gesamte Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen ist durch einen Schutz- und Bauzaun abzugrenzen.

Die Baustelleneinrichtung (Container, Gerüste usw.) ist so zu planen, dass die Sicht auf Lichtsignalanlagen, die Beleuchtung von Verkehrsflächen, die Sicht auf Überwachungskameras usw. nicht behindert oder eingeschränkt wird.

Der AN ist für die Beleuchtung, Beschilderung, Bewachung und ordnungsgemäße Absperrung der Baustelle, der Lager und Arbeitsplätze bis zur Beendigung der gesamten Arbeiten verantwortlich. Die Absperrungen dürfen nicht mit Flatterband oder losen Materialien erfolgen.

0.1.2 Besondere Belastungen

Alle Zaunbauarbeiten finden unter den Betriebsbedingungen der DB InfraGO AG und der S-Bahn Hamburg Service GmbH statt. Die Sicherheitsabstände zu den Anlagen der DB sind einzuhalten. Das Personal des AN wird vor Beginn der Arbeiten durch den AG eingewiesen.

Besondere Belastungen hinsichtlich Immissionen und sonstiger klimatischer Einflüsse bestehen nicht.

0.1.3 Vorhandene Anlagen

0.1.3.1 Bahnkörper

entfällt

0.1.3.2 Tunnel

entfällt

0.1.3.3 Bahnübergänge

entfällt

0.1.3.4 Ingenieurbauwerke

entfällt

0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen)

entfällt

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0.1.3.6 Oberbau

entfällt

0.1.3.7 Hochbauten

entfällt

0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen

Die Maßnahme findet im Bereich zwischen der S-Bahn-Station Veddel und den Norderelbbrücken statt. Die Bahnsteiganlagen sind nicht durch die Bauarbeiten betroffen.

0.1.3.9 Straßen und Wege

Die Bauarbeiten finden im Bereich der Randwege sowie der feldseitig angrenzenden Flächen auf Gelände der DB AG statt. Der Zugang zum Arbeitsbereich muss immer von der Gleisfreien Seite erfolgen.

0.1.3.10 Tiefbau

entfällt

0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik

Es werden keine Änderungen an den Anlagen vorgenommen. Bauliche Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik, die ggf. im Baufeld liegen, sind zu umfahren.

0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation

Es werden keine Änderungen an den Anlagen vorgenommen. Bauliche Anlagen der Telekommunikation, die ggf. im Baufeld liegen, sind zu umfahren (sh. Ausführungsplanung).

0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom

Es werden keine Änderungen an den Anlagen vorgenommen. Bauliche Anlagen der Oberleitung, die ggf. im Baufeld liegen, sind zu umfahren.

0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom

Keine besonderen Anmerkungen.

0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen

entfällt

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0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter

Es sind keine Kabel und Leitungen Dritter bekannt, jedoch hat sich der AN vor Baubeginn eigenverantwortlich bei den Eigentümern und Betreibern der Leitungen über die Lage und Lage der im Baubereich befindlichen Kabel und Leitungen zu informieren. Vor dem Einsatz maschineller Bauverfahren ist die Baufreiheit durch Handschachtung mittels Querschlägen bis zur Verlegetiefe - 1,25 m u. GOK zu erkunden. Freiliegende Kabel und Leitungen sind entsprechend den Vorgaben der Netzbetreiber zu schützen.

Es ist stets mit weiteren parallel und kreuzend verlaufenden Leitungen und Kabeln zu rechnen, die in den Bauraum / das Baufeld hineinragen können.

0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter

entfällt

0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung

entfällt

0.1.4 Verkehrsverhältnisse

Die Arbeiten finden unter den Betriebsbedingungen der DB InfraGO AG statt.

Im Bereich der Baumaßnahme verlaufen die Strecke 1271 (S-Bahn) sowie die Strecke 2200 (Fern- und Regionalverkehr). Im Bereich der Fernbahngleise ist die Oberleitung eingeschaltet. Die S-Bahn- Strecke wird über Stromschiene betrieben.

Aufgrund der Lage zwischen der S-Bahn-Station Veddel und den Norderelbbrücken ist während der Arbeiten mit regelmäßigem Zugverkehr in beiden Fahrtrichtungen zu rechnen.

Auf der S-Bahn-Strecke ist von einer dichten Taktung auszugehen. Auf der Fernbahnseite ist regelmäßig mit Zugfahrten des Personen- und Güterverkehrs (Pz/Gz) zu rechnen.

Der AG übernimmt keine Gewähr in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrswege und -flächen außerhalb des vertraglichen Leistungsbereiches, insbesondere in Bezug auf die Nutzung von Über- und Unterführungen für vom AN vorgesehene Schwerlastverkehre.

0.1.5 Freizuhaltende Flächen

Die Betriebswege der DB AG (Gleise inkl. Sicherheitsbereiche) sind dauerhaft freizuhalten.

0.1.6 Transportwege

Die Transportwege sind durch den AN zu wählen. Die Zufahrten/ Zugänge zu den Teilbereichen sind grundsätzlich von außen anzunehmen. Gleisquerungen durch den AN außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen (Bahnübergänge, Brücken, Unterführungen) sind im Allgemeinen nicht zulässig. Im Bedarfsfall sind diese mit dem AG vorher abzustimmen und genehmigen zu lassen.

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Eventuell erforderliche Flächen sind durch den AN eigenständig anzumieten. Damit verbundene Aufwendungen werden nicht gesondert vergütet und sind in entsprechende Einheitspreise der Leistungsbeschreibung einzurechnen.

Der AN hat weitere für das Bereitstellen, Vorhalten und Lagern von Material, Maschinen und Geräten erforderlichen Flächen, Zufahrten und Gleisanlagen entsprechend seiner Bautechnologie in ausreichender Anzahl in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu beschaffen, herzurichten, vorzuhalten und nach Ende der Baupause zu räumen. Dem AN obliegt es in jedem Falle selbst, die dafür erforderlichen Abstimmungen durchzuführen und Genehmigungen einzuholen.

Auflagen der Verkehrsbehörde sind streng zu beachten. Die gesamte Verkehrssicherungspflicht im Bereich der Baustelle und der Baustelleneinrichtung, von Abstellplätzen für Geräte und Material und allen Zu- und Abfahrten obliegt während der gesamten Bauzeit bis zur Abnahme und Räumung der Baustelleneinrichtung dem AN und ist entsprechend in die Einheitspreise einzurechnen. Der AN hat Verunreinigungen von Straßen- und Verkehrsflächen auszuschließen. Aufwendungen hierfür werden nicht gesondert vergütet. Dennoch entstandene Verunreinigungen sind auf Kosten des AN zu beseitigen.

Baustelle und Baustelleneinrichtung sind während der Baumaßnahme in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zu halten und nach Abschluss der Arbeiten zu räumen. Nach Abschluss der Baumaßnahme sind alle benutzten Zuwegungen und Flächen mindestens in den vor Baubeginn festgestellten Zustand zurückzubauen. Alle ausgebauten Materialien sind vorschriftsmäßig zu entsorgen, und das Gelände ist in seiner ursprünglichen Art wiederherzustellen. Die Abnahme benutzter Flächen ist protokolliert, unterzeichnet vom Eigentümer und dem AN der Endabnahme beizufügen.

Die Baustelleneinrichtung einschl. der Zufahrten zur Baustelleneinrichtung und zu den Baubereichen ist Sache des AN. Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Zustimmungen holt der AN ein. Damit verbundene Aufwendungen werden nicht gesondert vergütet und sind in entsprechende Einheitspreise der Leistungsbeschreibung einzurechnen.

Falls eine direkte Zuwegung nicht vorgenommen werden kann, ist zu berücksichtigen, dass An- und Abtransport von Material und Abbruch nur zeitlich bedingt erfolgen kann. Eventuell notwendige Straßensperrungen zum Be- und Entladen sind durch den AN mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abzustimmen. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten.

Der Bieter hat sich vor Abgabe eines Angebotes über alle preisbeeinflussenden Umstände in der Örtlichkeit (Erschwernisse, Aufwendungen bezüglich des Transportes, Umsetzen von Geräten, Maschinen usw.) zu informieren und bei der Preisbildung zu berücksichtigen.

Die Wahl der Transportwege obliegt dem AN.

0.1.7 bleibt frei

0.1.8 bleibt frei

0.1.9 Baugrund

entfällt

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0.1.10 Hydrologie

entfällt

0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise

entfällt

0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung

0.1.12.1 Abfall

Die Regelungen von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben und der Umgang mit diesen wird unter Punkt 0.2.15 beschrieben.

0.1.12.2 Abwasser

Im Baubereich gelten die aktuellen Regelungen zum Umgang mit dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundwasser, Niederschlagswasser sowie auch zu Altlastenflächen, von denen das Grundwasser beeinflusst ist.

0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten

Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen während der Baumaßnahmen hat unter Beachtung der wasserrechtlichen Sorgfaltspflichten und einschlägigen Schutzvorschriften zu erfolgen, damit schädliche Verunreinigungen der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften vermieden werden.

Vegetationsarbeiten

Genehmigungspflichtig sind Eingriffe (auch im Wurzelbereich) an Einzelbäumen ab einem Stammumfang von 80,0 cm, gemessen in 1,30 m Stammhöhe, sowie an Baumgruppen, Knicks und Hecken.

Ausgenommen sind Obstbäume, außer Walnussbäume und Esskastanien und abgestorbene Bäume.

Grundsätzlich dürfen Fällungen nicht innerhalb der Schutzfrist vom 01. März bis 30. September durchgeführt werden. Diese Schutzfrist gilt auch für Obstbäume und Sträucher. Lassen sich die Fällmaßnahmen nicht auf die Zeit vom 01. Oktober bis zum 28./ 29.02. verschieben, ist eine Befreiung nach §67 BNatSchG in Verbindung mit §39 Abs. 5 zu beantragen. Weiterhin hierzu bestehende landesrechtliche Vorschriften sind durch den AN zu beachten.

Überwuchs und Überhang (alle über die Grenze ragenden Zweige, Äste und Wurzeln) dürfen in Hamburg nur mit Genehmigung des Servicezentrum-Naturschutz und der Zustimmung des Baumeigentümers entfernt werden.

In diesem Zusammenhang hat der AN insbesondere die Einhaltung der Vorgaben der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen und Tieren bei Baumaßnahmen" zu beachten.

Die Hamburgische Baumschutzverordnung (BaumschutzVO) vom 28.02.2023 gilt es zu beachten.

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Lärmschutz

Grundsätzlich gilt: Baumaschinen auf Baustellen stellen nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne der §§3 (2), 22 (1) BlmSchG dar. Sie sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Die Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik ergeben sich aus dem Anhang zu §3 (6) BlmSchG. Die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm, die Immissionsrichtwerte für den Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen vorschreibt, sind einzuhalten. Kosten hierfür sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen.

0.1.14 Schutzmaßnahmen

Keine besonderen Anmerkungen.

0.1.15 bleibt frei

0.1.16 bleibt frei

0.1.17 Hindernisse

Im Verlauf des Randweges ist mit parallel verlaufenden Kabeln und Leitungen zu rechnen. Es verlaufen Kabelkanalsysteme entlang der Strecken 1271 und 2200 im Bereich des Randweges. Kabelkanäle, Schächte sowie weitere während der Bauausführung vorgefundene vorhandene bauliche Anlagen sind vor Beginn der Ausführung zu sichern. Hindernisse stellen die unter 0.1.3 beschriebenen vorhandenen Anlagen dar.

0.1.18 Kampfmittel

Grundsätzlich ist aus geschichtlichen Gründen in Hamburg und im Besonderen im Umfeld Bahnanlagen mit Kampfmittel zu rechnen. Der AN ist verpflichtet geeignete Maßnahmen vorzunehmen, soweit diese zur Verhinderung von Gefahren und Schäden durch Kampfmittel bei der Durchführung der Bauarbeiten erforderlich sind (vgl. §6 Abs. 2 KampfmittelVO).

0.1.19 Baustellenverordnung

Keine besonderen Anmerkungen.

0.1.20 Auflagen Dritter

Keine besonderen Anmerkungen.

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0.1.21 bleibt frei

0.1.22 Vorarbeiten des AG

Sofern die Arbeiten zum Vegetationsschnitt in Schutzzeiten fallen, sind diese ggf. durch den AG vorab durchzuführen bzw. zu beauftragen.

0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer

Die Arbeiten anderer Unternehmer im Baustellenbereich sind nicht vorgesehen. Allerding ist es jederzeit mit Instandhaltungsarbeiten von Fachdiensten DB InfraGO AG (LST, OLA, Oberbau, TG, DB Energie) zu rechnen.

Vorgenannte Angaben schließen anderweitige Maßnahmen Dritter im Baubereich nicht aus.

0.1.24 Besondere Auflagen

Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

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0.2 Angaben zur Ausführung

0.2.1 Bauablauf

Der AN hat seinen Bauablauf so zu gestalten, dass die in §5 des Bauvertrages vereinbarten Vertragsfristen und Vertragstermine eingehalten werden.

Der AG hat für die Bauüberwachung Dritte beauftragt. Die Bauüberwachung ist in den Zeiträumen auf der Baustelle anwesend, die sich auf der Grundlage des zwischen AG und AN nach Auftragsvergabe/ Zuschlagserteilung abgestimmten Bauablaufplan/ Bauzeitenplan ergeben.

Sind aus vom AN zu vertretenden Gründen weitere Anwesenheitszeiten der Bauüberwachung auf der Baustelle/ im Baubereich notwendig sind, so hat der AN diese zusätzlichen Einsatzzeiten der Bauüberwachung nach Stundenverrechnungssätzen zu vergüten.

Veränderungen der angemeldeten Sperrpausen sind nicht zulässig. Ein eventueller Bedarf von zusätzlichen Sperrpausen kann nur in Ausnahmefällen mit einem Vorlauf von mindestens 33 Wochen angemeldet werden. Ein Anspruch des AN auf Gewährung zusätzlicher Sperrpausen besteht nicht.

Ist bei den Bauarbeiten der Eisenbahnbetrieb gefährdet oder behindert, muss das betroffene Gleis bzw. der Arbeitsraum durch den Auftraggeber gesperrt oder entsprechend gesichert werden.

Für diese Bauarbeiten ist zwingend eine Betriebs- und Bauanweisung (Betra) erforderlich. Der Betra- Antrag wird unter Angabe der Örtlichkeit und der geplanten Maßnahme durch die örtliche BÜW gestellt. Der AN hat jeweils alle notwendigen Angaben rechtzeitig (mindestens 10 Wochen vorher) zu liefern und bei der Antragstellung mitzuwirken. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht, die Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.

Betrieblich bedingte Änderungen von Sperrpausen sind möglich (z.B. Verspätungen, Bedarfszüge etc.). Der AN kann hieraus keine Mehrkosten ableiten.

0.2.2 Erschwernisse

Die Arbeiten finden im Bereich der Randwegflächen auf Gelände der DB InfraGO AG statt und sind nicht durchgängig mit PKW bzw. Transporter zu erreichen.

Die Arbeiten finden bei eingeschalteter Stromschiene/ Oberleitungsanlage und beengten Verhältnissen statt.

Die Baustellenlogistik und Baustellentechnologie sind auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen. Die Baustellen sind im Allgemeinen nur von außen zugänglich. Sofern der AN gleisgebundenen Bautechnologie für die Umsetzung der Maßnahmen vorsieht, ist diese vorab unter Einhaltung der Anmeldefristen vom AG genehmigen zu lassen.

Die Baustellenlogistik und Bautechnologie des AN sind darauf abzustimmen, mit mehr als einer Spitze arbeiten zu können. Es ist möglich, das parallele Arbeiten an den Teilabschnitten durch bahnbetriebliche Belange erforderlich werden.

Die Baufelder sind grundsätzlich durch den AN bauseitig zu sichern. Es ist durch den AN und geeignete Maßnahmen (feste Absperrung/ Zaun/ etc.) dafür Sorge zu tragen, dass die Baustellenbereiche durchgehend gegen unsachgemäße Nutzung/ Querung Dritter etc. gesichert ist. Flatterband wird als geeignete Maßnahme ausgeschlossen. Es kann erforderlich sein, die Absperrungen mehrmals umzusetzen.

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 Das Bauvorhaben muss unter Aufrechterhaltung und ohne Gefährdung des Eisenbahnbetriebes durchgeführt werden. Während der Bauarbeiten ist stets der Regellichtraum bzw. der Gefahrenraum für Bahnfahrzeuge freizuhalten und es sind die nach den konkreten Umständen der Ausführung einschlägigen Vorgaben der technischen Regelwerke durchgehend zu befolgen. Arbeiten im Lichtraumprofil sind stets nur im gesperrten Gleis möglich.

 Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananweisung abzuschließen. Gilt nicht für Schienenkrane. Diese Krananweisung, insbesondere die Anlage 5.1 zu dieser, enthält Auflagen bzw. Einschränkungen im Betrieb, die zu beachten sind.

Die Aufwendungen für die vorgenannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.3 Vorgaben aus dem SiGe-Plan

Die Arbeiten haben unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und untergesetzlichen Regelungen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Die Forderungen der einschlägigen gesetzlichen Regelwerke zum Arbeitsschutz, Brandschutz und zur Unfallverhütung, der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, der Baustellenverordnung, VDE- Vorschriften und sonstiger arbeitstechnischer und arbeits-medizinischer Vorschriften sowie der Vorschriften der DB AG (z.B. Ril u.a.) müssen berücksichtigt werden.

Die vorstehenden Erfordernisse gelten insbesondere z.B. für

• die Verkehrssicherung im Gleisbereich, • das Freihalten von Lichtraumprofilen, • die Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb und dem elektrischen Strom

0.2.4 bleibt frei

0.2.5 Kontaminierte Bereiche

Keine besonderen Anmerkungen.

0.2.6 Besondere Einrichtungen

Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen:

Die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen sind vom AN durch einen umlaufenden Bauzaun wirksam gegen unbefugte Zutritte, Nutzungen o.ä. durch Dritte zu sichern, insbesondere außerhalb der Betriebs- und Arbeitszeiten entsprechend abzusperren. Aufwendungen zum Errichten, Vorhalten, Betreiben, Unterhalten, ggf. Umsetzen und Rückbauen des Bauzaunes und der notwendigen Sicherungseinrichtungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

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Mit Oberleitung überspannte Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen:

Werden dem AN Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen auf dem Gelände der DB AG zugewiesen, ist es möglich, dass diese mit Oberleitung (z.B. Quertragwerke) überspannt sind.

Der AN hat durch Einweisungsposten sicherzustellen, dass bei An-/Abtransport von Materialien und Ladearbeiten die vorhandene Oberleitungsanlage nicht beschädigt wird.

Der AN hat alle metallischen Wertstoffe in den bereitgestellten Absetzmulden sortenrein zu sammeln. Hierfür sind die Ausbaustoffe dementsprechend zu zerkleinern. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Übernahme der ausgebauten Oberbaumaterialien:

Die Übernahme der ausgebauten Oberbaumaterialien durch den AG oder einen vom ihm beauftragten Dritten erfolgt an der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche des AN (Übergabestelle). Die Kosten hierfür müssen einschl. Umlagerung und Transport vom/ zum Lagerplatz zur Ein-/ Ausbaustelle in die Einheitspreise eingerechnet werden, auch wenn dies nicht ausdrücklich in den Leistungspositionen beschrieben wird.

0.2.7 Besondere Anforderungen an Gerüste

Notwendige Arbeitsgerüste sind auf Einflüsse aus dem Bahnbetrieb abzustimmen. Gerüste sind für die Arbeitsausführung nicht vorgesehen.

0.2.8 Mitbenutzung fremder Einrichtungen

Mitbenutzung fremder Einrichtungen ist nicht geplant. Beabsichtigt der AN fremde Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, ist das eigenverantwortlich zu organisieren. Kosten dafür werden nicht erstattet.

0.2.9 Vorhaltung für andere Unternehmer

entfällt

0.2.10 bleibt frei

0.2.11 bleibt frei

0.2.12 bleibt frei

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0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise

0.2.13.1 Eignungs- und Gütenachweise für zugelieferte mineralische

Ersatzbaustoffe (MEB) und Bodenmaterial

Der AN wird auf das Inkrafttreten der sog. Mantel-Verordnung mit ihren wesentlichen Bestandteilen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und einer erheblich geänderten Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) zum 01.08.2023 hingewiesen. Bei der Umsetzung ist, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgendes zu beachten:

Die EBV regelt die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technische Bauwerke und ersetzt die bislang geltenden Vorgaben der LAGA - Merkblätter bzw. spezielleren landesrechtlichen Regelungen. Bodenmaterial, welches in oder unterhalb eines technischen Bauwerkes eingebaut werden soll, ist als MEB zu betrachten und unterliegt ebenfalls der EBV.

Die geänderte BBodSchV regelt den Einbau von Boden in, außer- oder unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht oder in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb von technischen Bauwerken.

Daher ist die Umweltverträglichkeit für zugelieferte mineralische Ersatzbaustoffe auf Basis der Materialklassen der EBV und für zugeliefertes Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen auf Basis der Vorsorgewerte der BBodSchV nachzuweisen.

Der AN hat 8 Wochen vor einem geplanten Einbau von Bodenmaterial in das Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke des Bauvorhabens die schriftliche Zustimmung des AG dazu einzuholen. Dem Antrag sind die Nachweise der Umweltverträglichkeit und der bodenphysikalischen Eignung des MEB beizufügen, bei einem Einbau in technische Bauwerke ist zusätzlich die technische Bauweise gemäß Anlage 2 + 3 EBV anzugeben.

Die DB AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen untersagen für ihre Bauvorhaben, Grundstücke und Anlagen generell den Einbau der in § 20 Abs. 1 EBV aufgeführten mineralischen Ersatzbaustoffe u.a. Kupol- und Hochofenschlacke, Hüttensand, Flug- und Kesselasche und Gießereirestsand.

Der zum Einbau vorgesehene zugelieferte Bodenaushub ist vom AN fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern.

Die Umweltverträglichkeit der MEB ist durch eine repräsentative chemische Analytik eines akkreditierten Labors nachzuweisen. Der AN hat für zugelieferte MEB auch die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen, z.B. Verdichtungsfähigkeit, Verformungsmodul und Wasserdurchlässigkeit, durchzuführen. Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers bzw. des Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern.

Für den Nachweis der Umweltverträglichkeit von Neuschotter oder Recyclingschotter sowie PSS / FSS gelten neben der EBV die Anforderungen des DB- Regelwerks.

Der AN hat die laufende Übereinstimmung des eingebauten Materials mit den vorgelegten Nachweisen zu gewährleisten, der AG behält sich stichprobenartige Kontrolluntersuchungen vor. Bei Nichteignung ist das Material vom AN ordnungsgemäß und für den AG kostenfrei zu entsorgen.

Bezüglich der Einbaudokumentation und der Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4.

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Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.

Die Übermittlung einer Vor- und Abschlussanzeige an die zuständigen Behörden ist erforderlich, wenn ein geplanter Einbau von MEB (inkl. Bodenmaterial) die nachfolgenden Kriterien erfüllt:

  1. Es soll Bodenmaterial mindestens BM-F0*, Baggergut mind. BG-F0*, aufbereiteter Gleisschotter mind. GS-1 oder aufbereitete RC-Baustoffe mind. RC-1 oder jeweils höherer Materialklassen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete der Zone III oder höher eingebaut werden oder

  2. Es soll Bodenmaterial, Baggergut oder RC-Baustoffe der Klasse 3 (BM-F3, BG-F3 oder RC-3) mit einer geplanten Einbaumenge ≥ 250 m³ eingebaut werden.

Nach dem Ende des Einbaus ist für die o.g. Materialien im System ZEDAL eine Abschlussanzeige zu erstellen.

0.2.13.2 bleibt frei

0.2.14 Umgang mit gewonnenen Stoffen

Das im Rahmen der Baumaßnahme auszuhebende Bodenmaterial ist selektiv abzutragen, um eine Vermischung unterschiedlichen Bodenmaterials zu vermeiden.

Der zum Wiedereinbau im Bauvorhaben (am Herkunftsort) vorgesehene Bodenaushub ist fachgerecht und getrennt nach Bodenarten zwischenzulagern, so dass sich die bodenphysikalischen Eigenschaften und die Bodenfunktionen nicht verschlechtern.

Der zum Wiedereinbau vorgesehene Bodenaushub unterliegt nicht dem Abfallrecht und bedarf gemäß der Bundesbodenschutzverordnung keiner chemischen Untersuchung, soweit nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften des Materials sowie den Schadstoffgehalten am Einbringungsort das Entstehen einer schädliche Bodenverunreinigung nicht zu besorgen ist. Der AN hat mit dem AG abzustimmen, ob und in welcher Frequenz für dieses Material dennoch chemische Untersuchungen durchzuführen sind. Die notwendigen bodenphysikalischen Untersuchungen für das wiedereinzubauende Material, sind in jedem Fall vom Auftragnehmer zu erbringen.

Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung des Probennehmers / Labors eine bodenphysikalische Beurteilung durch ein akkreditiertes Labor abzufordern.

Der AN hat 14 Kalendertage vor dem geplanten Wiedereinbau von Bodenaushub die Zustimmung des AG einzuholen, dabei sind erforderlichen Nachweise der bodenphysikalischen und ggf. chemischen Eignung beizulegen.

Der Wiedereinbau ist mit dem Vordruck M.01.02.15.03 Anlage 10 „Einbaudokumentation Boden und Ersatzbaustoffe“ zu dokumentieren. Die Dokumentation ist um die jeweiligen Analyseberichte zu ergänzen und unverzüglich der BÜW zu übergeben.

Sofern der AN mit der Entsorgung von Bodenaushub und mineralischen Restbaustoffen des Bauvorhabens beauftragt ist, hat er den nicht im Bauvorhaben wieder einbaubaren Bodenaushub vorzugsweise in bodenähnlichen Anwendungen außerhalb des Bauvorhabens zu verwerten, ist dies nicht möglich, ist der Bodenaushub anderweitig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen.

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Plant der AN die Verbringung von Bodenaushub in andere Bauvorhaben oder von MEB in technische Bauwerke anderer Bauvorhaben, hat er dafür die schriftliche Zustimmung des AG einzuholen, parallel sind die entsprechende Einbaugenehmigung der zuständigen Behörde und die schriftliche Zustimmung des betroffenen Dritten vorzulegen.

Bezüglich der Einbaudokumentation und den Vor- und Abschlussanzeigen gem. EBV siehe Ziff. 0.2.15.10.4.

Die Erstellung der Einbaudokumentation und ggf. der Anzeigen erfolgt grundsätzlich erst nach AG seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.

Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind einzukalkulieren, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.

0.2.15 Abfallmanagement von Bau- und Abbruchabfällen

0.2.15.1 Allgemeine Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer richtet seine Leistung darauf aus, den Anfall von Bau- und Abbruchabfällen im Bauvorhaben zu minimieren, indem er z.B. durch selektiven Bodenabtrag und einen separierenden Rückbau gewährleistet, dass die im Bauvorhaben anfallenden Materialien und Abfälle sortenrein gewonnen und getrennt bereitgestellt werden.

Der AN hat bei seinen Ausführungsunterlagen (z.B. Massenkonzept) und Baudurchführung, soweit rechtlich zulässig und wirtschaftlich vorteilhaft, die vorrangige Wiederverwendung von Boden und ggf. weiteren Stoffen im Bauvorhaben anstelle von Ausbau und Entsorgung umzusetzen.

Nach Zuschlagserteilung hat der AN entsprechend frühzeitig mit den erforderlichen bodenphysikalischen Untersuchungen, soweit möglich unter Verwendung von Rückstellproben des AG, zu beginnen, um die Möglichkeiten zur Wiederverwendung des Materials abzuklären.

Beim Antreffen von bisher nicht bekannten Bodenverunreinigungen und Altablagerungen ist der AN verpflichtet, die Bauarbeiten unverzüglich zu unterbrechen. Der betreffende Bereich ist zu sichern und es sind die vertragsabwickelnde Stelle, die BÜW und die Abfalltechnische Bauüberwachung zu informieren.

Sach- und Fachkundenachweise

Der Auftragnehmer hat vor Ort auf der Baustelle einen Abfallverantwortlichen (i.S.d. § 59 KrWG) mit der Qualifikation eines Abfallbeauftragten / Fachbauleiters zu stellen (vgl. entspr. LV-Position). Der Abfallverantwortliche muss über einen Sachkundenachweis für die Probenahme fester Abfälle gemäß LAGA PN 98 verfügen.

Sofern der AN vom AG mit der Durchführung von chemischen Untersuchungen / Deklarationsanalysen beauftragt wird, hat er für die Probenahme einen unabhängigen und für die Art der Probenahme fach- und sachkundigen Probenehmer (LAGA PN98), für die Analytik und Gutachtenerstellung ausschließlich einen nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditierten Nachauftragnehmer einzusetzen.

Zur Vermeidung von Interessenkonflikten darf der AN Leistungen der Probenahme oder Bewertung von Analyseergebnissen (Prüfberichte) nicht an Nachunternehmer beauftragen, wenn diese gleichzeitig am Entsorgungsvorgang beteiligt sind, z.B. Entsorgungsunternehmen, Abfallmakler und Transportunternehmen.

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Der Auftragnehmer hat dem AG die für diese Tätigkeiten vorgesehenen Nachunternehmer unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens jedoch im Entsorgungskonzept AN, namentlich und unter Vorlage der notwendigen Fach- und Sachkundenachweise bzw. Zertifikate zu benennen.

Entsorgungskonzept AN

Der AN hat auf der Basis der Vergabeunterlagen und der Gegebenheiten des Bauvorhabens ein verbindliches, vorhabenbezogenes Entsorgungskonzept für die Baudurchführung gemäß der M.01.02.15.03 Anlage 8 „Mustergliederung Entsorgungskonzept AN“ zu erstellen.

Über den ausgeschriebenen Analysenumfang hinaus erforderliche Parameter für die Abfalldeklaration sind mit Übergabe des Entsorgungskonzepts AN anzuzeigen und durch den AG zu genehmigen, für die Analytik nach EBV bzw. LAGA gelten dazu gesonderte Vorgaben, vgl. Kapitel 0.2.15.5. Über die vom AG genehmigten Parameter hinausgehenden Änderungen bzw. nachträgliche Änderungen auf Verlangen des AN werden nicht berücksichtigt und gehen zu seinen Lasten.

Das Vorliegen eines bestätigten Entsorgungskonzeptes ist Voraussetzung für jegliche Wiedereinbau- oder Entsorgungsmaßnahmen.

0.2.15.2 Definition Abfallerzeuger und Abfallbesitzer

Abfallerzeuger gemäß KrWG § 3 Abs. 8 ist:S-Bahn Hamburg Service GmbH, der Auftraggeber
Abfallbesitzer gemäß KrWG § 3 Abs. 9 ist:der Auftragnehmer (AN)

Der Abfallerzeuger ist für die Bau- und Abbruchabfälle, die unmittelbar aus der Baumaßnahme stammen (z.B. Oberbaumaterial, Bodenaushub, Bauschutt, Kabel, Schrott), rechtlich verantwortlich. Der Auftragnehmer wird für diese Abfälle Abfallbesitzer. Er wird vom Abfallerzeuger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Abfallerzeugers beauftragt.

Die im Vorhaben anfallenden Bau- und Abbruchabfälle sind vom AN ordnungsgemäß (rechtskonform) und schadlos unter Einhaltung aller im Bauvertrag enthaltenen Vorgaben zu entsorgen, hierfür haftet der AN dem AG. Die Abfallerzeugereigenschaft und das Eigentum der DB / DB InfraGO AG an den Bau- und Abbruchabfällen des Bauvorhabens endet mit der Entsorgung.

Der AN stellt sicher, dass die von Ihm mit dem Transport und der Entsorgung beauftragten Nachunternehmer zuverlässig, fachlich geeignet und rechtlich befugt sind, daher hat der AN für die Beförderung der Bauabfälle nur zugelassene Transporteure und für deren Entsorgung nur zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu binden. Entsprechende Unterlagen sind unmittelbar nach Auftragserteilung, spätestens mit dem Entsorgungskonzept AN, an den AG zu übergeben.

Der AN hat den AG unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den vorgesehenen Wechsel des Entsorgers bzw. der Entsorgungsanlage sowie über Abstimmungs- / Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren. Abstimmungen mit den Behörden erfolgen ausschließlich durch den AG.

Der AN ist Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gemäß §3 Abs. 8+9 KrWG für die Abfälle, die er u.a. durch Lieferungen sowie den Betrieb und die Unterhaltung der Baustelleneinrichtung erzeugt (z.B. Verbaumaterialien, Material zur Erstellung von Baustraßen, Verpackungen). Diese Abfälle sind von ihm selbständig und separat von den Abfällen des AG gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zu entsorgen und werden nicht gesondert vergütet. Auf Anforderung sind dem AG Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben.

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0.2.15.3 Betrieb von Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen für

Abfälle

Der AN hat für alle vom AG zur Verfügung gestellten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen inklusive Baustellenzufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV für den anstehenden Unterboden durchzuführen. Da die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen i.d.R. auf dem Unterboden aufbauen, sind die chemischen Bodenuntersuchungen zur Beweissicherung nach dem Abschieben und vor dem Wiederandecken des Oberbodens vorzunehmen. Der Analyseumfang ist mit dem AG vorab abzustimmen (siehe Wirkungspfade BBodSchV). Eine Bodenverschlechterung und eine ggf. daraus resultierende Bodenmelioration gehen zu Lasten des AN als Verursacher.

Sofern der AN zusätzliche Flächen außerhalb der vom AG zur Verfügung gestellten, planfestgestellten oder anderweitig genehmigten Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsflächen bzw. außerhalb der Baustelle / der Erstreckung der Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich

  • rechtlichen Genehmigungen (z.B. gemäß 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z.B. Bescheid) vorzulegen.

Der AN hat auch für diese Flächen einschließlich der Zufahrten ein Beweissicherungsverfahren nach BBodSchV durchzuführen.

Sofern der AN auf o.g. baustellenfernen, nicht planfestgestellten Flächen mehr als 100 t nicht gefährliche bzw. mehr als 30 t gefährliche Abfälle bereitstellt (zwischenlagert) oder behandelt oder auf baustellennahen Flächen über einen längeren Zeitraum zwischenlagert oder behandelt, hat er gemäß 4. BImSchV vor Nutzungsbeginn eine Genehmigung der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu beantragen.

In Bezug auf die o.g. Flächen hat der AN dem AG auf Anforderung die für ein ggf. erforderliches Planänderungsverfahren beim Eisenbahnbundesamt oder einem sonstigen Genehmigungsverfahren der zuständigen Behörde notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.

Die für die Bereitstellung von Abfällen und damit der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen vorgesehenen Bereitstellungsflächen ohne Planfeststellung bzw. ohne direkten Baustellen-/ BETRA- Bezug sind vom Auftragnehmer auf Anordnung des AG als AwSV – Anlage mit entsprechenden Anforderungen (u.a. Eignungsfeststellung, Anlagendokumentation, Betriebsanweisung, Betriebstagebuch, Überwachungs- und Prüfpflichten) zu betreiben.

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0.2.15.4 Leistungen des AN zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung

Der Auftragnehmer hat die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einzuhalten. Die GewAbfV betrifft diverse nicht gefährliche Siedlungsabfälle (hausmüllähnliche Abfälle) des 20iger AVV- Nummernkreises z.B. Papier, Pappe, Glas sowie folgende nicht gefährlichen Bauabfälle:  AVV 170101 Beton  AVV 170102 Ziegel  AVV 170103 Fliesen u. Keramik  AVV 170107 gemischter Bauschutt  AVV 170202 Glas  AVV 170203 Kunststoff  AVV 170401 bis 170407 div. Metalle  AVV 170411 nicht gefährliche Kabel  AVV 170201 Holz  AVV 170604 Dämmmaterial  AVV 170302 Bitumengemische.

Diese Abfälle sind vom AN grundsätzlich getrennt auszubauen, getrennt zu halten bzw. bereit zu stellen, zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.

Eine Entsorgung von Gemischen der o.g. Abfälle ist unbedingt zu vermeiden.

Sofern Gewerbeabfälle aus den gemäß GewAbfV zulässigen Gründen als Gemische anfallen, sind diese unverzüglich und nachweislich zur Auftrennung in die Teilfraktionen den dafür zugelassenen Aufbereitungsanlagen (Siedlungsabfälle) bzw. Vorbehandlungsanlagen (Bauabfälle) zuzuführen.

Ist eine Abfalltrennung oder Aufbereitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Gemische möglichst hochwertig zu verwerten, ist auch dies nicht möglich, sind die Gemische ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich zu beseitigen.

Als Nachweise über die Getrennthaltung, die abweichend erforderliche Vorbehandlung / Aufbereitung oder die abweichend erforderliche schadlose, hochwertige sonstige Verwertung hat der Auftragnehmer dem AG geeignete Dokumente, wie z.B. Haufwerkslagepläne, Probenahmeprotokolle einschließlich Fotodokumentation zu übergeben. In den Unterlagen sind die Abweichungen von den Vorgaben der GewAbfV unter Verwendung der Kategorien der GewAbfV nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen, die Dokumente sind von der BÜW zu bestätigen und mit den zur Freigabe der Entsorgung der Gemische durch den AG eingereichten Entsorgungsnachweisen zu übermitteln und im eANV / e-Akte zu hinterlegen.

0.2.15.5 Systematik der zu vergebenden Entsorgungsleistungen für

mineralische Bau- und Abbruchabfälle

Der AG schreibt die im gegenständlichen Bauvorhaben zu erbringenden Entsorgungsleistungen von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (MBA) zur Verwertung über ein Leistungsverzeichnis aus, das sich an den in Anlage 1 Tab. 1 – 4 und Anlage 4 Tab. 2.2 der der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) definierten Materialklassen bzw. Materialwerten orientiert, aber um zusätzliche Materialwerte erweitert wurde. Diese zusätzlichen Materialwerte sind erforderlich, um alle relevanten Schadstoffe zu erfassen und um die mineralischen Abfälle als gefährlich / nicht gefährlich einstufen und einer AVV- Nr. zuordnen zu können. Diese Regelung betrifft folgende Abfallarten:

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AbfallbezeichnungAbfallschlüssel AVVMaterialklasse gemäß EBV
Boden ≤ 10% mineralische Fremdbestandteile17 05 04BM-0*
Boden > 10% u. ≤ 50% mineralische Fremdbestandteile17 05 04BM-F0*, BM-F1, BM-F2, BM-F3
Gleisschotter17 05 08GS-0, GS-1, GS-2, GS-3
Beton(bruch)17 01 01RC-1, RC-2, RC-3
Ziegel17 01 02
Fliesen und Keramik17 01 03
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen17 01 07

BM-x: Bodenmaterial Materialklasse X mit ≤ 10% mineralische Fremdbestandteile BM-Fx: Bodenmaterial Materialklasse X mit > 10% u. ≤ 50% mineralische Fremdbestandteile

Die vereinbarte Leistungsbeschreibung und Vergütung stellen die vertragliche und abfallrechtliche Grundlage für die Erbringung der vereinbarten Entsorgungs- und Transportleistungen und ggf. Analytikleistungen des Auftragnehmers dar. Der AN hat dies bei der Vertragsgestaltung mit den von ihm gebundenen Ingenieurbüros/ Untersuchungsstellen sowie Aufbereitungs- und Verwertungsanlagen und Beförderern zu berücksichtigen.

0.2.15.6 Umgang mit Rückbau- und Abbruchabfällen

Die vom AN durchzuführenden Rückbau- und Abbrucharbeiten umfassen den Rückbau der vollständigen ober- und unterirdischen Bauwerkssubstanz, die Entkernung und Demontage der diversen, ggf. schadstoffhaltigen Baustoffe, Einrichtungsgegenstände, Installationen und Anlagen, den Transport und die fachgerechte Entsorgung aller anfallenden Abfälle und ggf. die Verfüllung der Baugruben mit unbelastetem Bodenaushub.

Im Vorfeld der Rückbauarbeiten hat der AN zusammen mit dem Fachgutachter des AG bzw. mit der Bauüberwachung vor Ort eine Bestandsaufnahme der abzubrechenden Bausubstanz vorzunehmen, insbesondere wenn diese noch nicht auf ihre Zusammensetzung und mögliche Schadstoffbelastung untersucht wurde. Auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht, z.B. Öl- und Schmierstoffverunreinigungen, Teer- oder Bitumenanstriche, sind farblich zu kennzeichnen. Anschließend hat der Auftragnehmer Bau die erforderlichen Rückbau- und Abbrucharbeiten detailliert im Entsorgungskonzept zu beschreiben, vom AG übergebene Gutachten und chemische Analysen sind zu berücksichtigen.

Vor dem eigentlichen Abbruch sind alle schadstoffhaltigen bzw. entsorgungsaufwendigen Materialien aus dem Bauwerk auszubauen und getrennt zur Entsorgung bereitzustellen. Anschließend ist der verbleibende Rohbau abzubrechen und sortenrein zur Entsorgung bereitzustellen.

Alle Aufwendungen für die vorgenannten Sachverhalte sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.

Werden beim Rückbau der baulichen Anlagen zuvor unentdeckte, auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht (kontaminierte Baustoffe) vorgefunden, sind die Bauarbeiten unverzüglich zu

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unterbrechen, die betreffende Baustelle zu sichern und die Bauüberwachung sowie der für Umweltschutzbelange verantwortliche Mitarbeiter unverzüglich zu informieren.

0.2.15.7 Umgang mit LST- und TK-Reststoffen sowie Schrott

Die Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf von nicht wieder verwendungsfähigen Eisen-, Stahl- und NE- Recyclingmaterial sowie LST- und Telekommunikations-Restbaustoffen erfolgt durch den AG, die genannten Restbaustoffe verbleiben bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung in dessen Eigentum.

Der AN hat den Anfall dieser Materialien unter Angabe von Art, Menge, Größe und Anfallort 4 Wochen vor dem geplanten Ausbau schriftlich beim AG anzuzeigen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Zur Wiederverwendung bzw. Verschrottung/Verkauf vorgesehene Material ist durch den AN auf den zugewiesenen Bereitstellungsflächen bereitzustellen, von diesen Flächen erfolgt die Übernahme dieser Materialien durch einen vom AG benannten Empfänger.

Vom AN ist der Verbleib aller Restbaustoffe in einer Tabelle gesondert nach Bauabschnitten zu dokumentieren. Für die LST-Reststoffe sind die betreffenden Listen gemäß Handlungsanweisung des AG im Rahmen der zugehörigen PT1 Planung zu erstellen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.15.8 Haufwerksbildung und Bereitstellung

Materialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwerken aufzuhalden und ordnungsgemäß bereitzustellen.

Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubaturen erforderlich.

Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständigkeit gemäß seiner Baustellenlogistik nach zeitlichen- und mengenmäßigem Anfall zu ermitteln.

Die Haufwerke sind mit einem wetterfesten Schild, welches die Haufwerksbezeichnung und der Schadstoffklassifizierung angibt, dauerhaft zu kennzeichnen. Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien generell so zu sichern, dass Gefährdungen von Schutzgütern durch die Abfälle oder darin enthaltene Schadstoffe ausgeschlossen sind.

Alle Abfälle mit der Einstufung ab LAGA Z 1.2 bzw. RC 2/ BM 2 gemäß EBV oder höher sind immer mit einer Oberflächenabdichtung aus mind. 0,4 mm starker reißfester HDPE-Folie gemäß nachfolgender Darstellung zu sichern. Das von der Oberflächenabdichtung anfallende unbelastete Niederschlagswasser ist abzuleiten.

Bei allen nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Abfällen ist zusätzlich eine entspr. HDPE-Folie gem. nachfolgender Abbildung zur Untergrundabdichtung vorzusehen.

Alternativ zu der beschriebenen Untergrundabdichtung mit HDPE-Folie ist die Nutzung eines mit Bitumen oder Beton befestigten / versiegelten Untergrundes einschließlich einer Entwässerung der Fläche möglich.

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Für alle Haufwerke hat der Auftragnehmer dem AG folgende Dokumente zu übergeben:  Aushubprotokoll mit Angaben zu Bezeichnung, Lage, Ortsbeschreibung (Damm, Strecke, Bauwerk usw.), Materialart sowie Art und geschätzter Anteil von Fremdstoffen (Schotter, Bauschutt, Wurzeln etc.), Auffälligkeiten (Färbung, Geruch usw.),  Fotodokumentation,  Lageplan der Haufwerke mit Angabe der Bezeichnung, Materialart und Menge,  Mengenermittlung (durch AN im Beisein der BÜW oder des Fachgutachters des ANs vorzunehmen).

Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.15.9 Deklarationsanalytik

Die Deklarationsanalytik wird durch den AG beigestellt. Der AN hat dazu die Durchführung jeder einzelnen baubegleitenden Analyse für alle im Bauvorhaben anfallenden Materialien einschließlich Altschotter jeweils 21 Kalendertage vorher über den AG zu veranlassen. Der AN hat dies in seinem Bauablauf zu berücksichtigen und einzukalkulieren.

Eine Beprobung mineralischer Stoffe im eingebauten Zustand (in situ) und ein direkter Aushub und eine Abfuhr ist nur nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der Ausbau der Materialien hat unter kontinuierlicher Begleitung durch die Fachbauüberwachung Abfall und den Abfallverantwortlichen des AN zu erfolgen.

Für die chemische Untersuchung von Altschotter bzw. seiner Kornfraktionen ist zusätzlich die Altschotterrichtlinie RIL 880.4010 „Bautechnik; Verwertung von Altschotter“ zu berücksichtigen (z.B. Siebschnitt bei 31,5 mm, keine Hochrechnung der Ergebnisse der Feinfraktion auf die Gesamtfraktion). Der Untersuchungsumfang und die Bewertungsgrundlagen für Altschotter sind mit dem AG abzustimmen.

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0.2.15.10 Elektronische Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen

Das Nachweisverfahren besteht grundsätzlich aus der Vorabkontrolle der Zulässigkeit des Entsorgungsweges (Entsorgungsgenehmigung) und der Verbleibskontrolle über die ordnungsgemäß durchgeführte Entsorgung (Verbleibsnachweis).

Für alle im Bauvorhaben anfallenden gefährlichen und nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle ist eine Nachweisführung über die Entsorgung im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) zu gewährleisten.

Der AN, dessen Abfallverantwortlicher und die von ihm beauftragten Nachunternehmer sowie Abfallbeförderer und Entsorger haben aktiv an der Vorbereitung und Durchführung des Nachweisverfahrens im eANV mitzuwirken.

Die projektspezifische Ausgestaltung und das Zusammenwirken zwischen AN und AG sind im Entsorgungskonzept des AN auf der Basis der M.01.02.15.03 Anlagen 7 „Aufgabenverteilung Abfallmanagement“ und 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zu beschreiben und vom AG zu bestätigen. Der AN hat innerhalb von 14 Werktagen nach Vorliegen der Genehmigung des Entsorgungsweges (Entsorgungsnachweis EN/VN) mit der Entsorgung der bereitgestellten Abfälle zu beginnen.

Technische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-

Nachweis-Verfahren

Vom Auftragnehmer sind folgende eANV - Zugänge und anwendungsbereite Geräteausstattungen für den Abfallbeauftragten / Bevollmächtigten des AN und die Beförderer auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung und die Zugänge sind im Entsorgungskonzept des AN zu dokumentieren:  Gebräuchliche Computerhardware inkl. DSL-Verbindung (Internet) oder gleichwertig  Abfallerfassungssoftware inklusive eigenständigem Zugang, kompatibel zur Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS) Sofern die vom AN beauftragten Beförderer und / oder Entsorger (NAN) nicht am elektronischen Nachweisverfahren über nicht gefährliche Abfälle mitwirken, hat sich der AN entweder als „Sonstiger Beteiligter“ oder als Bevollmächtigter einen eigenen Zugang zu einem geeigneten eANV-System (Provider) inkl. ZKS-Postfach zu schaffen und zusätzlich folgendes zu gewährleisten:  Ausstattung und Schulung der örtlichen Mitarbeiter des AN mit persönlichen Signaturkarten nach digitalem Signaturgesetz  Nachweis der abfallrechtlichen Qualifikation der signaturberechtigten Mitarbeiter  Erfassung der Entsorgungsvorgänge im eANV in der Rolle der nicht mitwirkenden Beförderer / Entsorger gemäß Anlage 12a „Leitfaden zur Realisierung des elektronischen Nachweisverfahrens (eANV) für nicht gefährliche Abfälle im ZEDAL“ zum M.01.02.15.03.

Die DB InfraGO AG verwendet als eANV-System das Programm „ZEDAL“ der „Abfallmanagement Datenverarbeitungs AG“ Recklinghausen. Zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe wird dem AN empfohlen, sich für einen Zugang zur ZEDAL - Portallösung anzumelden.

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Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle

Vorabkontrolle

Das Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle beinhaltet grundsätzlich eine Beteiligung der zuständigen Abfallbehörde im Wege der behördlichen Bestätigung bzw. Kenntnisnahme des Entsorgungsnachweises.

Der EN für gefährliche Abfälle besteht im eANV aus folgenden Dokumenten:  Deckblatt des Entsorgungsnachweises (DEN)  Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers (VE)  Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform  ggf. Ergänzendes Formblatt für die Beauftragung / Bevollmächtigung / Andienung (EGF)  Annahmeerklärung des Entsorgers (AE) und  behördliche Bestätigung (Genehmigung) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Abfallbehörde (BB).

Der AN hat dem AG mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Entsorgungstermin mitzuteilen, dass ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder von POP-Abfällen benötigt wird und dazu folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:

 die Deklarationsanalysen mit gutachterlichem Bericht und Probenahmeprotokoll  die Anlagengenehmigungen, z.B. Entsorgungsfachbetriebszertifikat oder BImSch- Genehmigung der vorgesehenen Entsorgungsanlagen,  das EfB-Zertifikat bzw. die Beförderungserlaubnis des Beförderers nach § 54 KrWG für die Beförderung von gefährlichem Abfall

Durch den AG wird anschließend der elektronische Entsorgungsnachweis im eANV erstellt. Der AG beauftragt den AN durch Ausfüllen des sog. Ergänzenden Formblatts (EGF) mit der Gebührenübernahme für das Genehmigungs- / Andienungsverfahren für die durch den AN zu entsorgenden Abfälle. Dazu hat der AN das EGF vor dem AG elektronisch zu signieren.

Nach Vorliegen aller Dokumente signiert der AG die Verantwortliche Erklärung (VE) und übermittelt diese elektronisch an den vom AN benannten Entsorger. Dieser füllt die Annahmeerklärung (AE) aus und signiert diese, anschließend erfolgt die elektronische Übermittlung an die Behörde zur Genehmigung (Grundverfahren) bzw. zur Kenntnis (privilegiertes Verfahren).

Die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle durch den AN ist nur nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Teamleiters Umweltschutz zulässig.

Verbleibskontrolle

Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher rechtzeitig seinen Bedarf an Transportdokumenten (BS, ÜS) anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung).

Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das elektronische Mustertransportdokument und generiert daraus die benötigte Anzahl von elektronischen Begleitscheinen und signiert diese.

Die im Auftrag des AN tätigen Abfallbeförderer haben die Transportdokumente bei Abfallübernahme auf der Baustelle elektronisch zu signieren.

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Sofern die Signatur der Beförderer abweichend davon erst unmittelbar vor Abfallübergabe beim Entsorger erfolgen soll, ist hierzu mit dem AG eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nach § 19(2) NachwV zu treffen M.01.02.15.03 Anlage 13 „Vereinbarung über die verspätete Signatur des Abfallbeförderers“.

Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle

Vorabkontrolle

Der Entsorgungsnachweis über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle im eANV besteht aus den gleichen Dokumenten wie der EN für gefährliche Abfälle, ausgenommen das Ergänzende Formblatt (EGF) und die Behördliche Bestätigung (BB).

Zur Vorbereitung der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle hat der AN folgende Dokumente vorzulegen bzw. im eANV einzustellen:  die Anlagengenehmigungen (Entsorgungsfachbetriebszertifikat / BImSch-Genehmigung) der vorgesehenen Entsorgungsanlagen und  das EfB-Zertifikat bzw. die Anzeige des Beförderers nach § 53 KrWG bzw. für die Beförderung von ngA  Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform

und zur Vervollständigung und Signatur an den AG elektronisch zu übermitteln.

Auf Basis dieser Angaben erstellt der AG den Vereinfachten Entsorgungsnachweis im eANV, signiert die VE und leitet den Vereinfachten Entsorgungsnachweis an den vom AN beauftragten Entsorger weiter. Der Entsorger erstellt und signiert die Annahmeerklärung, damit ist der VN vollständig.

Nimmt der Entsorger nicht am elektronischen Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der Auftragnehmer die vom Entsorger unterschriebene Annahmeerklärung einzuholen und dem AG zu übermitteln bzw. der vorausgefüllten AE als Anhang beizufügen (sofern der AN mit der Erstellung des VN beauftragt ist). Anschließend wird die Annahmeerklärung vom AG mit folgendem Zusatz signiert: „ENT nimmt nicht am eANV für ngA teil, AE wird als Datei beigefügt. Signiert für den ENT: DBxy, siehe Original-AE im Anhang.

Sofern der AN nicht gefährlichen Bodenaushub zur Verwertung in gesonderte Maßnahmen z.B. in andere Baustellen oder landwirtschaftliche Flächen verbringen will, hat er für die Vorabkontrolle einen Vereinfachten Entsorgungsnachweis (VN) zu verwenden und als Anhang die aktuelle Einbaugenehmigung der zuständigen Bodenschutzbehörde für das Material beizufügen. Die Verbleibskontrolle erfolgt mittels elektronischem Registerbeleg (ZEDAL).

Verbleibskontrolle

Der Transport der Abfälle hat direkt und nur zu den freigegebenen Entsorgungsunternehmen gemäß Entsorgungsnachweis zu erfolgen. Eine Abweichung bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des AG.

Für die elektronische Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle (ngA) sind Registerbelege (RB) zu verwenden. Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher seinen Bedarf an RB mindestens 3 Arbeitstage vorher anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung).

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Anschließend erstellt die zuständige BÜW in Abstimmung mit dem AG das Mustertransportdokument (Registerbeleg), generiert daraus die benötigte Anzahl elektronischer Registerbelege und signiert diese.

Sofern die beauftragten Beförderer (BEF) und / oder Entsorger (ENT) nicht an der elektronischen Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle teilnehmen, hat der AN die entsorgten Abfallmengen auf der Grundlage vorliegender Wiegenoten (Lieferschein nur nach Rücksprache mit dem AG) zu erfassen und den Registerbeleg in der Spalte des Beförderers und Entsorgers qualifiziert zu signieren. Der BEF hat unmittelbar bei Übernahme des Abfalls den Registerbeleg zu signieren. Der ENT hat spätestens 10 Tage nach Annahme des Abfalls zu signieren.

Wird ein Registerbeleg für größere Chargen als die Transportmenge eines LKW erstellt und sind unterschiedliche Beförderer tätig, ist die Abfuhr des Abfalls von der Baustelle und die Übernahme durch den Entsorger nur durch die Signatur des Abfallerzeugers / BÜW und des Entsorgers auf dem Registerbeleg nachzuweisen, die Signatur des Beförderers entfällt. Die im Registerbeleg einzutragende Abfallmenge ist dabei aus der Gesamtmenge der in den Wiegescheinen erfassten Abfallmenge zu errechnen.

Als direkter Nachweis für die erfolgte Abfallübernahme auf der Baustelle hat der AN hat die von ihm beauftragten Beförderer zu veranlassen, die erforderlichen Registerbelege als Papierausdruck zur Abfallübernahme auf die Baustelle mitzubringen, darauf die Übernahme zu quittieren und den unterschriebenen RB-Ausdruck der BÜW zu übergeben.

Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Dokumentationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen.

Der aktualisierte Entsorgungsstand aller Haufwerke ist binnen 5 Arbeitstagen in einer Haufwerksliste zu überführen und an die BÜW und den AG (zur Verbleibskontrolle) zu übergeben.

Anzeige- u. Dokumentationspflichten gemäß

Ersatzbaustoffverordnung

Soweit der AN bauvertraglich mit der Erstellung der obligatorischen Einbaudokumentation und ggf. erforderlichen Vor- und Abschlussanzeigen für den MEB-Einbau nach EBV beauftragt ist, hat er die für den Einbau von MEB in technische Bauwerke der DB oder den Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial in Bauwerke von Dritten notwendigen elektronischen Dokumente, z.B. Lieferscheine und je nach Beauftragung weitere Dokumente, im System ZEDAL elektronisch zu erstellen bzw. zu vervollständigen, und ggf. auch erforderliche Vor- und Abschlussanzeigen bei den zuständigen Behörden zu tätigen.

Die Erstellung des Deckblattes oder der Voranzeige erfolgt grundsätzlich erst nach AG-seitiger Freigabe des vom AN beantragten MEB-Einbaus.

Für jede angelieferte Charge eines MEB, die in eine technische Bauweise eines Bauwerkes eingebaut wird, ist ein separater elektronischer Lieferschein zu erstellen. Als zusammenfassendes Dokument für jeden Satz gleichartiger Lieferscheine hat der AN ein elektronisches Deckblatt im ZEDAL zu befüllen bzw. zu erstellen. Sofern für den MEB-Einbau eine Vor- und Abschlussanzeige erforderlich wird, ersetzen diese das Deckblatt. Der Muster-Lieferschein und die Einzellieferscheine werden aus der Voranzeige generiert.

Abhängig vom Bauvertrag obliegen dem AN ggf. weitere Meld- und Übergabpflichten gegenüber von Behörden, dem AG oder Dritten.

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0.2.15.11 Abrechnung von Entsorgungsleistungen

Für die Abrechnung von Entsorgungsleistungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen unaufgefordert einzureichen, insbesondere:

 Kopie des vollständig ausgefüllten und signierten abfallrechtlichen Verbleibsnachweises aus ZEDAL wie beschrieben  Wiegescheine aus Nettoverwägung auf geeichter, stationärer Waage (Mindestinhalt: Anfallstelle, Transportpapiernummer, Haufwerksnr., amtl. Kennzeichen)  Mengennachweis auf der Baustelle (jeweils alternativ):

  • Volumenermittlung von Haufwerken,
  • Volumenermittlung Baugrube,
  • Nettoverwiegung auf der Baustelle,
  • Zählprotokoll.

Die prüfbare Abrechnung der Leistung setz voraus, dass alle rechnungsbegründenden Unterlagen vorliegen. Auf die Regelungen zu Ziff. 20.2 ff der ZVB-DB wird hierbei nochmals hingewiesen.

0.2.15.12 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen

Für die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstellungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind.

Die mit dem Transport gefährlicher Abfälle befassten Beförderer müssen für den Leistungszeitraum über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. über eine vergleichbare europäische Qualifizierung (Einhaltung der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV)) oder über eine Transporterlaubnis nach § 54 KrwG verfügen.

Für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen müssen die Beförderer für den Leistungszeitraum eine Anzeige gemäß § 53 KrWG an die zuständige Behörde vorgenommen haben. Alle zur Beförderung von Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kennzeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe. Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen.

Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen:  Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit),  bei verspäteter Signatur des Beförderers: Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV.

0.2.16 bleibt frei

0.2.17 bleibt frei

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0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer

Keine besonderen Anmerkungen.

0.2.19 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern

Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mitwirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanagements in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unternehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnahmen die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vorleistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen.

Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Arbeitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer benötigten Informationen gleichermaßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bauseitige Koordination die störungsfreie Abwicklung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird.

Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinandergreifenden Prozesse und Abhängigkeiten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den Abstimmungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als erforderlich absehbare Klärungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störungen des Bauablaufes erledigt werden können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u.a. die aktive Mitwirkung und Auskunftserteilung bei koordinationsrelevanten Gesprächen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die unverzügliche Information über abgefragte Festlegungen seiner Arbeitsvorbereitung, einschließlich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mögliche Störungen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschuldeten Leistung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können.

Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten.

Die Aufwendungen, für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftraggeberseitigen Koordination sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.20 bleibt frei

0.2.21 bleibt frei

0.2.22 bleibt frei

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0.2.23 DB-spezifische Angaben

Keine besonderen Anmerkungen.

0.2.24 Ergänzende Ausführungsbestimmungen

Seitens des AG werden keine Materialien beigestellt.

Alle zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen (verbleibende und wieder zu entfernende) Baustoffe sind vom AN zu liefern, sofern in den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis bzw. in den Positionen des Leistungsverzeichnisses nichts Gegenteiliges ausgeführt ist.

  1. Absteckung und Vermessung
  2. Beweissicherung
  3. Abbrucharbeiten
  4. Kabelverlegearbeiten und provisorische Kabelsicherung
  5. Gründungsarbeiten
  6. Beton- und Stahlbetonarbeiten
  7. Korrosionsschutzarbeiten
  8. Erdungs- und Blitzschutzanlagen

In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.1 „Bauleitung und Stellvertreter“ der BVB:

Der verantwortliche Bauleiter muss über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Diese werden regelmäßig unterstellt, wenn die benannte Person ein Ingenieurstudium erfolgreich beendet sowie über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Projektleiter bei vergleichbaren Bauvorhaben verfügt.

Vom Bauleiter und Stellvertreter muss während der Ausführung der Arbeiten wenigstens einer ständig auf der Baustelle anwesend sein. Der Bauleiter oder sein Vertreter müssen an Sitzungen teilnehmen. Auf Forderung des AG gilt dieses auch für kurzfristig anberaumte Besprechungen.

Spätestens vier Wochen nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer ein vertrags- und projektbezogenes Organigramm vorzulegen. In diesem sind übersichtlich die wesentlichen Tätigkeitsfelder und das hierfür vorgesehene verantwortliche Personal anzugeben.

Es wird darüber hinaus noch auf die Regelungen zur Qualifikation im Rahmen der Baubegleitenden Qualitätssicherung (BQS) der Anlage 2.8 Qualitätssicherungsregelung hingewiesen.

In Ergänzung zum Punkt 16.1 „Nebenleistungen“ der BVB:

Auf die Verpflichtung des AN zum Säubern des Baubereiches, der Baustraßen und der Zufahrtswege als Nebenleistung wird nochmals hingewiesen.

In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB:

Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Regelungen der BVB zu diesem Punkt beizubringen.

Notfallplan – Sperrpausen:

Die Einhaltung der Sperrpausen ist für den Auftraggeber von großer Bedeutung, damit die Einschränkungen für die Nutzung des Schienennetzes auf den zwingend erforderlichen Umfang begrenzt werden. Eine Überschreitung durch den Auftragnehmer führt zur Geltendmachung einer

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Vertragsstrafe gemäß den im Bauvertrag geltenden Regelungen. Soweit die Vertragsunterlagen nichts anderes festlegen, ist der Auftragnehmer frei in der Wahl der Maßnahmen zur Erfüllung seiner bauvertraglichen Leistungspflichten. Um das Risiko für den Eintrittsfall einer Vertragsstrafe zu vermeiden, sollte der Auftragnehmer jedoch vor Ausführung seiner Leistungen in der Sperrpause Planungen für möglicherweise eintretende Notfälle für die Leistungserbringung durchführen und diese in einem Notfallplan festhalten.

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0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

Keine besonderen Anmerkungen.

0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen

Leistungen

0.4.1 Nebenleistungen

Keine besonderen Anmerkungen.

0.4.2 Besondere Leistungen

Keine besonderen Anmerkungen.

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0.5 Technische Bearbeitung

0.5.1 Ausführungsunterlagen

Seitens des AG werden nur die der Ausschreibung beigefügten Unterlagen übergeben. Der AN hat sämtliche, für die geschuldete Werkleistung erforderlichen Planungsleistungen zu erbringen, insbesondere auch die Ausführungsplanung, statische Berechnung etc., soweit diese nicht ausdrücklich als vom AG geschuldet vorgegeben sind. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren.

Der AN hat mit Übergabe eines jeden Plansatzes der Ausführungsunterlagen ein Leistungsverzeichnis mit den sich auf Basis dieser Planung ergebenden voraussichtlichen Ausführungsmengen (VA-Menge bzw. VAM) der betroffenen Gewerke des Vertragsleistungsverzeichnisses vorzulegen.

0.5.2 Vermessungstechnische Bestandsdokumentation

entfällt

0.5.3 Bauwerksdokumentation

Vom AN ist die Übereinstimmung der Bauausführung mit den bauaufsichtlich genehmigten Plänen schriftlich zu bestätigen.  Als Bestandszeichnungen gelten Ausführungszeichnungen und Berechnungen, die entsprechend dem Prüf- und Genehmigungsverfahren und der Bauausführung berichtigt sind und als „Mit der Ausführung übereinstimmend“ durch AN und AG bzw. deren Vertreter erklärt sind.  Darüber hinaus sind vom AN Übersichtspläne anzufertigen, die zu Bestandsübersichtsplänen gem. den oben genannten Vorschriften fortzuschreiben sind.  Im Bauwerk oder dem Baugrund ggf. verbleibende Baubehelfe und Bauteile sind in den Bestandsplänen darzustellen.  Es ist eine Abstimmung mit dem Arbeitsgebiet IZ-Plan des AG durchzuführen.

0.5.4 Bauzeitenplan

In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.2 der BVB:

Der durch den AN zu erstellende Bauzeitenplan ist dem AG 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung erstmals vorzulegen.

Der Bauzeitenplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Vorgangsname
  2. Vertragsbeginn (Datum)
  3. Vertragsende (Datum)
  4. Vertragliche Zwischentermine (Datum)
  5. Dauer der einzelnen Leistungen
  6. Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten der vertraglichen Leistungen
  7. Tägliche Arbeitszeit (Std./AT)
  8. Anzahl Schichten pro Arbeitstag (im Notizfeld)
  9. Kapazitäten Hinterlegung (im Notizenfeld oder Nutzung der Ressourcenplanung)
  10. Detaillierte Angaben über den Ablauf gemäß den Einzelabschnitten des LV
  11. Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben sind darzustellen (technisch nachvollziehbar)

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  1. Logistik ist technisch nachvollziehbar darzustellen
  2. Abnahmezeiten sind zu berücksichtigen und auszuweisen
  3. Zeiten für Baustelleneinrichtung und Räumung sind auszuweisen (gem. BVB)

Der AN hat den Bauzeitenplan während der Vertragslaufzeit alle 2 Wochen zu aktualisieren (Soll-Ist- Vergleich) und dem AG zu übergeben.

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0.6 Baubeschreibung

Im Zuge der geplanten Baumaßnahme ist die Errichtung einer durchgehenden Einfriedung entlang der S-Bahn-Strecke vorgesehen. Die Zaunanlage dient der klaren Abgrenzung der Bahnanlagen gegenüber den angrenzenden Grundstücken sowie der Erhöhung der betrieblichen Sicherheit. Die Einfriedung beginnt im Bereich der S-Bahn-Station Veddel und endet im Bereich der Norderelbbrücken. Insgesamt wird eine Zaunanlage mit einer Länge von ca. 1,7 km hergestellt, wobei diese streckenweise unterbrochen ist, beispielsweise im Bereich bestehender Querungen, technischer Anlagen oder Zufahrten. Die Konstruktion besteht aus Doppelstabmattenelementen. Die Errichtung erfolgt überwiegend entlang der jeweiligen Grundstücksgrenzen. Die Regelhöhe der Anlage beträgt ca. 2,03 m (Systemhöhe). Zur Gewährleistung ökologischer Durchlässigkeit werden die Zaunfelder im Regelfall mit einem Bodenabstand von bis zu 10 cm ausgeführt, um Kleintieren weiterhin eine Querungsmöglichkeit zu ermöglichen. Im Vorfeld der Bauausführung sind abschnittsweise Vegetationsarbeiten erforderlich. Diese umfassen insbesondere den Rückschnitt von Gehölzen sowie die Beseitigung niedrigwüchsiger Vegetation im unmittelbaren Baufeld. Die Gesamtmaßnahme wird in vier Teilbereiche gegliedert. Das Projektgebiet befindet sich im südöstlichen Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg zwischen der S-Bahn-Station Veddel und den Norderelbbrücken.

Räumliche und siedlungsstrukturelle Situation

Der Abschnitt der S-Bahn-Strecke zwischen der Station Veddel und den Norderelbbrücken verläuft durch einen überwiegend städtischen und infrastrukturell geprägten Raum. Das Umfeld wird insbesondere durch Bahn- und Straßenverkehrsanlagen sowie Gewerbe- und Industrieflächen bestimmt. Im Bereich der S-Bahn-Station Veddel ist das Umfeld durch eine vergleichsweise dichte städtische Bebauung sowie umfangreiche Verkehrs- und Bahnanlagen geprägt. Neben Wohnbebauung befinden sich im weiteren Umfeld gewerblich genutzte Flächen, Straßenverkehrsanlagen sowie Grün- und Freiflächen. Im weiteren Streckenverlauf in Richtung Norderelbbrücken nimmt der Anteil der Wohnbebauung ab. Das unmittelbare Umfeld der Bahnstrecke wird hier verstärkt durch technische und verkehrliche Infrastrukturanlagen sowie Gewerbe- und Industrieflächen geprägt. Abschnittsweise befinden sich entlang der Strecke Gehölzbestände, Böschungsbereiche sowie sonstige Grün- und Freiflächen. Im Bereich der Norderelbbrücken ist das Umfeld insbesondere durch die gebündelten Bahn- und Straßenverkehrsanlagen sowie die angrenzenden Gewässer- und Uferbereiche der Norderelbe gekennzeichnet. Geschlossene Wohnbebauung tritt in diesem Bereich gegenüber den Verkehrs-, Gewerbe- und Infrastrukturflächen deutlich zurück. Insgesamt ist der Abschnitt zwischen der S-Bahn-Station Veddel und den Norderelbbrücken durch eine hohe verkehrliche und infrastrukturelle Prägung sowie einen vergleichsweise hohen Anteil gewerblich genutzter Flächen gekennzeichnet. Diese werden abschnittsweise durch Grünflächen, Gehölzstrukturen sowie die Gewässer- und Uferbereiche der Norderelbe ergänzt.

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