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Merkblatt Zuschuss Nr. 498/499
Klimafreundlicher Neubau
Wohngebäude/Nichtwohngebäude -
Kommune
Merkblatt, Zuschuss Nr. 498/499. Logo: KfW, Bank aus Verantwortung Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude/Nichtwohngebäude- Kommu ne Gültig ab 11.03.2026
Klimafreundlicher Neubau
Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment
Die KfW übernimmt im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude - Klimafreundlicher Neubau (KFN) und Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN) die Förderung des Neubaus sowie Ersterwerbs von klimafreundlichen Wohn- und Nichtwohngebäuden in Deutschland.
Förderziel
Der Bund gewährt Förderungen in Form von Investitionszuschüssen, um Umweltwirkungen zu verringern und Nachhaltigkeitsstandards bei der Schaffung neuen Wohnraums und bei der Errichtung neuer Wohngebäude zu erhöhen. Ziel der Förderung ist es, Treibhausgasemissionen im Lebenszyklus zu reduzieren, den Primärenergiebedarf in der Betriebsphase zu verringern und den Einsatz erneuerbarer Energien unter Einhaltung von Prinzipien des nachhaltigen Bauens zu erhöhen. Darüber hinaus soll die zeitlich befristete Förderung des Effizienzhaus 55 bzw. Effizienzgebäude 55-Standards zur Aktivierung von bereits geplanten, aber noch nicht begonnenen Bauvorhaben in Deutschland beitragen.
In der Förderstufe "Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment" (KNN) wird darüber hinaus eine flächenoptimierte Bauweise sowie die Reduzierung ausgewählter Kosten im Lebenszyklus angereizt.
Dieses Förderprodukt erfüllt die Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe, die konkrete Anforderungen an die Klimaverträglichkeit der jeweiligen Investitionen definieren.
Auftraggeber
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB).
Stand: 04/2026 • Bestellnummer: 600 000 5053 KfW Bankengruppe • Palmengartenstraße 5-9 • 60325 Frankfurt Dialogcenter • Telefon: 0800 539-9002 (kostenfrei) • Fax: -- • www.kfw.de Seite 1 von 9
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Wer kann Anträge stellen?
Antragsberechtigt sind grundsätzlich die nachfolgend aufgeführten Investierenden (Auftraggebende des Neubaus) sowie Ersterwerbende (erstmaliger Kauf des zu fördernden Investitionsobjektes) von neu errichteten, förderfähigen Wohngebäuden beziehungsweise Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden:
Kommunale Gebietskörperschaften
Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
Gemeindeverbände
Zweckverbände, die wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können.
Stadtstaaten sowie deren Eigenbetriebe sind ebenfalls antragsberechtigt, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden.
Wer ist nicht antragsberechtigt?
Der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen
Politische Parteien
Förderfähige Maßnahmen
Gefördert werden der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß Paragraf 640 Bürgerliches Gesetzbuch) von Wohngebäuden, Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden, die nach Fertigstellung in den Anwendungsbereich des aktuell geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen und die Anforderungen gemäß der Anlage zum Merkblatt "Technische Mindestanforderungen Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude" (TMA WG) oder "Technische Mindestanforderungen Klimafreundlicher Neubau – Nichtwohngebäude" (TMA NWG) beziehungsweise "Technische Mindestanforderungen Effizienzhaus 55 – Wohngebäude“ (TMA EH55) oder "Technische Mindestanforderungen Effizienzgebäude 55 – Nichtwohngebäude" (TMA EG55) erfüllen.
Für die Förderstufen "Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Wohngebäude" beziehungsweise "Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Nichtwohngebäude" gelten die Anforderungen der jeweiligen Anlage zum Merkblatt "Technische Mindestanforderungen Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Wohngebäude" (TMA KNN WG) beziehungsweise "Technische Mindestanforderungen Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Nichtwohngebäude" (TMA KNN NWG).
Die Gebäude beziehungsweise Wohneinheiten sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Innerhalb dieses Zeitraums sind bei einer Veräußerung die Erwerbenden auf die Förderung, die Nutzungspflicht und das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach den Paragrafen 46 und 57 Gebäudeenergiegesetz hinzuweisen. Die Nutzungsänderung oder -aufgabe und der Abriss des geförderten Gebäudes oder Wohneinheit innerhalb dieses Zeitraums sind der KfW unverzüglich mitzuteilen. Die KfW ist in diesen Fällen berechtigt, die Förderung anteilig zurückzufordern.
Hinweise für den Ersterwerb
Die Erwerbenden haften gegenüber der KfW für die Einhaltung der jeweiligen TMA. Zur Absicherung der Erwerbenden sollte der Kauf- bzw. ein verbundener Kauf- und Werkvertrag oder Bauträgervertrag daher eine Haftung der Verkaufenden für die vereinbarte Förderstufe gegenüber den Erwerbenden enthalten.
Die Verkaufenden haben den Schaden aus der Aufhebung der Zuschusszusage zu tragen, wenn die Anforderungen an ein klimafreundliches Gebäude oder Wohneinheit gemäß den jeweiligen TMA nicht erfüllt sind oder mangels Unterlagen nicht nachgewiesen werden können und die KfW aus diesen Gründen die Förderung von den Zuschussnehmenden innerhalb von zehn Jahren nach Zuschusszusage zurückfordert.
Der Ersterwerb ist nicht förderfähig, wenn der Erwerb in einen Grundstückskaufvertrag und einen separaten Bau- und Werkvertrag für den Neubau aufgespalten wird (verdecktes Bauherrenmodell), obwohl auch ein einheitlicher Vertrag über den Grundstückserwerb und den Neubau des Gebäudes oder der Wohneinheit geschlossen werden könnte und die Makler- und Bauträgerverordnung auf diesen einheitlichen Vertrag Anwendung finden würde.
Stand: 04/2026 • Bestellnummer: 600 000 5053 KfW Bankengruppe • Palmengartenstraße 5-9 • 60325 Frankfurt Dialogcenter • Telefon: 0800 539-9002 (kostenfrei) • Fax: -- • www.kfw.de Seite 2 von 9
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Folgende Stufen werden gefördert:
Produktnummer 498: Wohngebäude:
Klimafreundliches Wohngebäude
Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG
Effizienzhaus 55 – Wohngebäude
Klimafreundliches Wohngebäude im Niedrigpreissegment (KNN-WG)
Produktnummer 499: Nichtwohngebäude:
Klimafreundliches Nichtwohngebäude
Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG
Effizienzgebäude 55 – Nichtwohngebäude
Klimafreundliches Nichtwohngebäude im Niedrigpreissegment (KNN-NWG)
Die Stufe Klimafreundliches Wohngebäude/ Klimafreundliches Nichtwohngebäude wird erreicht, wenn gemäß der Anlage zum Merkblatt TMA WG bzw. TMA NWG
die Anforderungen an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus sowie die Anforderungen an ein Effizienzhaus 40/Effizienzgebäude 40 erfüllt werden für die Wärmeerzeugung im Gebäude keine fossilen Brennstoffe oder Biomasse eingesetzt werden.
Die Stufe Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG/ Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG wird erreicht, wenn gemäß der Anlage zum Merkblatt TMA WG bzw. TMA NWG
die Anforderungen an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus sowie die Anforderungen an ein Effizienzhaus 40/Effizienzgebäude 40 erfüllt werden und ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des "Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS" (QNG-PLUS) oder des "Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PREMIUM" (QNG-PREMIUM) bestätigt und für die Wärmeerzeugung im Gebäude keine fossilen Brennstoffe oder Biomasse eingesetzt werden.
Die Stufe Effizienzhaus 55 – Wohngebäude/ Effizienzgebäude 55 – Nichtwohngebäude wird erreicht, wenn gemäß der Anlage zum Merkblatt TMA EH55 bzw. TMA EG55
die Anforderungen an ein Effizienzhaus 55/ Effizienzgebäude 55 erfüllt sowie keine Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie eingesetzt werden und zum Zeitpunkt der Antragstellung eine gültige Baugenehmigung vorliegt oder – bei einem nach der jeweiligen Landesbauordnung nicht genehmigungspflichtigen Vorhaben – die zuständige Baubehörde von dem Vorhaben Kenntnis erlangt hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf.
Die Stufe Klimafreundliches Wohngebäude im Niedrigpreissegment (KNN-WG) wird erreicht, wenn gemäß der Anlage zum Merkblatt TMA KNN WG
die Anforderungen an die Treibhausgasemissionen sowie die Anforderungen an den Standard eines Effizienzhaus 55 erfüllt werden und eine bestimmte Mindestanzahl an Wohnräumen in Abhängigkeit von der Wohnfläche gegeben ist, der Grenzwert ausgewählter gebäudebezogener Kosten im Lebenszyklus von Gebäuden unterschritten wird und für die Wärmeerzeugung im Gebäude keine fossilen Brennstoffe oder Biomasse eingesetzt werden.
Die Stufe Klimafreundliches Nichtwohngebäude im Niedrigpreissegment (KNN-NWG) wird erreicht, wenn gemäß der Anlage zum Merkblatt TMA KNN NWG
die Anforderungen an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus sowie die Anforderungen an den Standard eines Effizienzgebäude 55 erfüllt werden und für die Wärmeerzeugung im Gebäude keine fossilen Brennstoffe oder Biomasse eingesetzt werden.
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Informationen zum "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG) sind im Informationsportal des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude unter www.qng.info zu finden.
Förderfähig sind die gesamten Bauwerkskosten inklusive der Kosten der für den nutzungsunabhängigen Gebäudebetrieb notwendigen gebäudetechnischen Anlagen sowie Kosten für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen einschließlich Dienstleistungen für das Erstellen der Lebenszyklusanalyse und Nachhaltigkeitszertifizierung sowie der Lebenszykluskosten (zum Beispiel durch Expertinnen und Experten für Energieeffizienz sowie Beraterinnen und Berater für Nachhaltigkeit).
Eigenleistungen
Wird der Neubau ganz oder teilweise nicht durch ein Fachunternehmen, sondern in Eigenleistung durchgeführt, werden in diesem Zusammenhang nur die direkt mit dem Neubau verbundenen Materialkosten gefördert. Die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten müssen durch Expertinnen und Experten für Energieeffizienz mit der "(gewerblichen) Bestätigung nach Durchführung" ((g)BnD) nachgewiesen werden.
Rechnungen über Materialkosten bei Eigenleistungen müssen den Namen der Antragstellenden ausweisen, auf Euro lauten und in deutscher Sprache ausgefertigt sein.
Weitere Ausführungen zu den förderfähigen Maßnahmen und Kosten sind im "Infoblatt KFN - Förderfähige Maßnahmen und Leistungen", Bestellnummer 600 000 5056 und unter www.kfw.de/499 zu finden.
Umwelt- und Sozialverträglichkeit
Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen. Weiterhin ist zu beachten, dass bei einer Mittelverwendung für folgende Vorhaben zusätzliche Angaben zur Umwelt- und Sozialverträglichkeit erforderlich sind:
Vorhaben, die gemäß Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen,
Neubau von Krankenhäusern, Schwimmhallen oder Schwimmbädern.
Was wird nicht gefördert?
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
der Erwerb von Grundstücken,
die Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben,
die mehrfache Förderung für dasselbe Gebäude beziehungsweise dieselben Wohneinheiten in der Bundesförderung "Klimafreundlicher Neubau" (KFN) beziehungsweise "Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment" (KNN).
Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnommen werden: www.kfw.de/ausschlussliste.
Kombination mit anderen Förderprodukten
Die Kombination einer Förderung aus diesem Produkt mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zulagen oder Zuschüssen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt.
Die Inanspruchnahme einer Förderung aus diesem Produkt und einer Förderung nach der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationale Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.
Die Inanspruchnahme mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen.
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Zuschussbetrag
Die Förderung erfolgt im Rahmen der folgenden Höchstgrenzen in Form eines Investitionszuschusses. Dieser wird mit Nachweis der erreichten Förderstufe auf das Konto des Antragstellenden überwiesen.
Wohngebäude (498):
Klimafreundlicher Neubau (KFN):
Klimafreundliches Wohngebäude
maximal förderfähige Kosten: 100.000 Euro pro Wohneinheit
Zuschusssatz: 10 Prozent
maximal 10.000 Euro pro Wohneinheit
Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG
maximal förderfähige Kosten: 150.000 Euro pro Wohneinheit
Zuschusssatz: 10 Prozent
maximal 15.000 Euro pro Wohneinheit
Effizienzhaus 55 – Wohngebäude
maximal förderfähige Kosten: 100.000 Euro pro Wohneinheit
Zuschusssatz: 7,5 Prozent
maximal 7.500 Euro pro Wohneinheit
Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN):
Klimafreundliches Wohngebäude im Niedrigpreissegment (KNN-WG)
maximal förderfähige Kosten: 100.000 Euro pro Wohneinheit
Zuschusssatz: 10 Prozent
maximal 10.000 Euro pro Wohneinheit
Bei Wohngebäuden ist die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten die Anzahl der neu errichteten Wohneinheiten. Beim Ersterwerb von neu errichteten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen ist die Bemessungsgrundlage die Anzahl der zu erwerbenden Wohneinheiten gemäß Kaufvertrag.
Nichtwohngebäude (499):
Klimafreundlicher Neubau (KFN)
Klimafreundliches Nichtwohngebäude
maximal förderfähige Kosten:
1.500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche
maximal 7,5 Millionen Euro pro Vorhaben
Zuschusssatz: 10 Prozent
Maximal 750.000 Euro
Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG
maximal förderfähige Kosten:
2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche
maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben
Zuschusssatz: 10 Prozent
maximal 1.000.000 Euro
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Effizienzgebäude 55 – Nichtwohngebäude
maximal förderfähige Kosten:
1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche
maximal 5 Millionen Euro pro Vorhaben
Zuschusssatz: 7,5 Prozent
maximal 375.000 Euro
Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN)
Klimafreundliches Nichtwohngebäude im Niedrigpreissegment (KNN-NWG)
maximal förderfähige Kosten:
1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche
maximal 5 Millionen Euro pro Vorhaben
Zuschusssatz: 10 Prozent
maximal 500.000 Euro
Bei Nichtwohngebäuden ist die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten die neu errichtete Nettogrundfläche.
Eine nachträgliche Aufstockung des Zuschussbetrages über den bei Antragstellung beantragten Umfang hinaus ist nicht möglich.
Es können grundsätzlich Bruttokosten inklusive Mehrwertsteuer berücksichtigt werden. Sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Antragstellenden besteht, können für diese Maßnahme nur die Nettokosten berücksichtigt werden.
Antragstellung
Der Zuschuss wird mit dem "Antrag auf Gewährung eines Zuschusses" (Formularnummer 600 000 4862) bei der KfW in Berlin (KfW Niederlassung Berlin, 10865 Berlin) beantragt. Grundlage ist die von den Expertinnen und Experten für Energieeffizienz erstellte und von den Antragstellenden unterzeichnete "Bestätigung zum Antrag" (BzA) für Wohngebäude für KFN bzw. KNN beziehungsweise "gewerbliche Bestätigung zum Antrag" ((g)BzA) für Nichtwohngebäude für KFN bzw. KNN.
Vorhabenbeginn
Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes oder einer Wohneinheit gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn.
Vor Beginn des Vorhabens muss die Zusage der KfW vorliegen. Ein Vorhabenbeginn vor Erhalt der Zusage ist daher förderschädlich.
Für die Zuschusszusage gelten die Förderbedingungen zum Zeitpunkt des Antragseinganges in der KfW.
Aufschiebende Bedingung
Der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen unter einer aufschiebender Bedingung in Bezug auf die Förderzusage führt nicht zu einem förderschädlichen Vorhabenbeginn. Dies gilt auch für Kaufverträge im Rahmen der Ersterwerbsförderung. Der Antrag ist vor dem Beginn der Bauarbeiten (Lieferungs- oder Leistungsverträge) beziehungsweise vor der ersten Kaufpreiszahlung (Kaufvertrag) zu stellen. Beim Ersterwerb dürfen Anzahlungen erst nach Antragstellung geleistet werden.
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Zusätzlich gilt für die befristeten Förderstufen „Effizienzhaus 55 – Wohngebäude“ und „Effizienzgebäude 55 – Nichtwohngebäude“:
Lieferungs- oder Leistungsvertrag (Neubau):
Lieferungs- oder Leistungsverträge dürfen erst ab dem 16.12.2025 geschlossen werden – auch dann, wenn sie eine aufschiebende Bedingung enthalten. Die rückwirkende Förderung bereits abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsverträge ist nicht zulässig.
Kaufvertrag (Ersterwerb):
Kaufverträge dürfen erst ab dem 16.12.2025 geschlossen werden – auch dann, wenn sie eine aufschiebende Bedingung enthalten. Die rückwirkende Förderung bereits abgeschlossener Kaufverträge ist nicht zulässig.
Wichtig: Mit den Bauarbeiten vor Ort darf erst ab dem 16.12.2025 begonnen werden („erster Spatenstich“).
Wird auf eine bestehende Zusage im Produkt 498/499 verzichtet, darf ein Antrag für die befristete Förderstufe „Effizienzhaus 55 – Wohngebäude“ beziehungsweise „Effizienzgebäude 55 – Nichtwohngebäude“ erst nach Ablauf einer Sperrfrist von 6 Monaten gestellt werden. Ein Wechsel der Förderstufe im Rahmen einer Anpassung einer bestehenden Zusage im Produkt 498/499 ist ebenfalls nicht möglich.
Wird auf eine bestehende Zusage für die Förderstufe „EH 55 – Wohngebäude“ beziehungsweise „EG 55 – Nichtwohngebäude“ verzichtet, kann ein neuer Antrag für die Förderstufen „Klimafreundliches Wohngebäude" / „Klimafreundliches Nichtwohngebäude“ oder „Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG" / „Klimafreundliches Nichtwohngebäude“ oder „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN-WG)" / „Klimafreundliches Nichtwohngebäude im Niedrigpreissegment (KNN-NWG)" ohne Einhaltung einer Sperrfrist gestellt werden.
Einbindung einer Expertin oder eines Experten für Energieeffizienz
Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens ist eine Expertin oder ein Experte für Energieeffizienz aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (Expertenliste) in der Kategorie "Bundesförderung für effiziente Gebäude: Wohngebäude" beziehungsweise "Bundesförderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude" unter www.energie-effizienz-experten.de einzubinden.
Die Expertin oder der Experte für Energieeffizienz prüft und bestätigt die Einhaltung der Anforderungen gemäß den jeweiligen TMA.
Die Expertin oder der Experte für Energieeffizienz sind für das Bauvorhaben durch die Antragstellenden vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen. Das heißt sie beziehungsweise das Unternehmen, bei dem sie angestellt sind, dürfen – auch mittelbar – nicht
in einem Inhaber-, Gesellschafts-/Beteiligungs- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehen oder
von diesen Unternehmen oder Lieferanten beauftragt werden oder
von diesen für vermittelte Lieferungen oder Leistungen vergütet werden.
Die Antragstellenden haben die Expertinnen und Experten für Energieeffizienz grundsätzlich gesondert zu beauftragen und die Leistungen dieser Expertinnen und Experten müssen ebenso gesondert in Rechnung gestellt werden.
Details hierzu finden Sie im Infoblatt "KFN - Förderfähige Maßnahmen und Leistungen" und unter www.kfw.de/499.
Einbindung einer Beraterin oder eines Beraters für Nachhaltigkeit und einer QNG-Zertifizierungsstelle
Für das Erreichen der Stufe Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG beziehungsweise Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG sind eine Beraterin oder ein Berater für Nachhaltigkeit und eine QNG- Zertifizierungsstelle einzubinden. QNG-Zertifizierungsstellen sind im Informationsportal des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude unter www.qng.info zu finden. Die QNG-Zertifizierungsstellen führen Listen solcher Beraterinnen und Berater für Nachhaltigkeit auf ihren Internetseiten.
Nachweis der Mittelverwendung
Die produktgemäße Umsetzung ist unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens durch die Zuschussempfangenden, spätestens aber 72 Monate nach Zuschusszusage nachzuweisen.
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Der Nachweis ist gegenüber der KfW mit der "(gewerblichen) Bestätigung nach Durchführung" ((g)BnD) für KFN bzw. KNN wie folgt zu führen:
Die Expertin oder der Experte für Energieeffizienz prüft und bestätigt die förderfähigen Kosten und die produktgemäße Umsetzung des Vorhabens gemäß Merkblatt inklusive der jeweiligen TMA und erstellt die (g)BnD.
Zusätzlich für die Stufe Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG/ Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG: Die Expertin oder der Experte für Energieeffizienz bestätigt das Vorliegen eines Zertifikats einer akkreditierten Zertifizierungsstelle, mit dem die Erfüllung der Anforderungen des "QNG-PLUS" oder "QNG- PREMIUM" bestätigt wird.
Die der Expertin oder dem Experten für Energieeffizienz vorzulegenden Rechnungen müssen auf Euro lauten, die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Die Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise aufzubewahren.
Die Zuschussnehmenden bestätigen mit ihrer Unterschrift auf der (g)BnD die produktgemäße Umsetzung des Vorhabens sowie die Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten und reichen die (g)BnD bei der KfW ein.
Die KfW behält sich die Nachforderung gegebenenfalls weiterer entscheidungsrelevanter Unterlagen vor. Die positive Prüfung der (g)BnD durch die KfW ist Voraussetzung für die Auszahlung des Zuschusses. Die Auszahlung erfolgt in der Regel an Ultimo des auf die positive Prüfung folgenden Monats auf das Konto der Zuschussempfangenden.
Wirkungsmessung
Die KfW ist im Rahmen der ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben verpflichtet, in eigener Verantwortung förderspezifische Analysen zur Effizienz des Mitteleinsatzes und zur Erreichung von Förderzielen durchzuführen (Wirkungsmessung der KfW). Hierfür können die für die Antragsentscheidung und im weiteren Verfahren mitgeteilten Daten zu den Antragstellenden/Fördernehmenden und zum geförderten Objekt verwendet als auch in angemessenem Umfang weitere auswertungs- beziehungsweise wirksamkeitsrelevante Daten – unabhängig von einer unmittelbaren Förderrelevanz (aber im Zusammenhang mit der Förderung stehend) und von einem etwaigen Personenbezug (vergleiche Artikel 4 Nummer 1 Datenschutzgrundverordnung) – durch die KfW mit Antragstellung sowie bei und nach Vorhabenumsetzung bei den Antragstellenden/Fördernehmenden erhoben und für die vorgenannten Zwecke (einschließlich der Messung von sowohl potenziellen als auch tatsächlich erreichten Wirkungsgraden) verarbeitet werden. Reichweite und Umsetzung der Wirkungsmessung durch die KfW werden in Abstimmung mit dem BMWSB festgelegt. Auswertungsergebnisse werden in einer anonymisierten statistischen Übersicht an das BMWSB übermittelt.
Datenweitergabe
Die Antragstellenden stellen notwendige Daten und Informationen zum geförderten Vorhaben für Zwecke des Monitorings, der Öffentlichkeitsarbeit, der Wirkungsmessung, der Evaluation und des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns bereit und erklären sich mit Antragstellung damit einverstanden, auf Verlangen dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und im Einzelfall auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages diese Daten und Informationen in anonymisierter Weise bekannt zu geben oder von der KfW in anonymisierter Weise weitergeben zu lassen.
Auskunfts- und Sorgfaltspflichten der Zuschussnehmenden
Für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Zuschusszusage sind von den Zuschussnehmenden folgende Unterlagen aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen:
Vollständige Dokumentation gemäß der jeweiligen Anlage zum Merkblatt TMA,
Unterlagen zur Dokumentation der Beauftragung der Expertin oder des Experten für Energieeffizienz und der Beraterin oder des Beraters für Nachhaltigkeit sowie deren erbrachten Leistungen (beispielsweise Planung und Vorhabenbegleitung, Nachhaltigkeitszertifizierung) inklusive der entsprechenden Rechnungen,
Stand: 04/2026 • Bestellnummer: 600 000 5053 KfW Bankengruppe • Palmengartenstraße 5-9 • 60325 Frankfurt Dialogcenter • Telefon: 0800 539-9002 (kostenfrei) • Fax: -- • www.kfw.de Seite 8 von 9
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die Rechnungen und Nachweise über geleistete Zahlungen (Kontoauszüge). Beim Ersterwerb genügt ein Nachweis über die förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten durch die Verkaufenden.
Subventionserheblichkeit
Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind (subventionserhebliche Tatsachen). Die einzelnen subventionserheblichen Angaben sind in den für das beantragte Förderprodukt erforderlichen Formularen jeweils gekennzeichnet. Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder unterlassene Mitteilung von subventionserheblichen Tatsachen ist nach den vorgenannten Vorschriften strafbar. Eine vorsätzliche falsche Angabe von subventionserheblichen Tatsachen kann weiterhin als Betrug gemäß § 263 StGB strafbar sein, soweit es sich nicht um strafrechtliche Subventionen im Sinne des § 264 Absatz 8 StGB handelt.
Rechtsanspruch
Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Anlagen zum Merkblatt
"Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude Technische Mindestanforderungen" (TMA WG), Bestellnummer 600 000 5054
"Klimafreundlicher Neubau – Nichtwohngebäude Technische Mindestanforderungen" (TMA NWG), Bestellnummer 600 000 5055
"Effizienzhaus 55 – Wohngebäude Technische Mindestanforderungen" (TMA EH55), Bestellnummer 600 000 5286
"Effizienzgebäude 55 – Nichtwohngebäude Technische Mindestanforderungen" (TMA EG55), Bestellnummer 600 000 5287
"Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Wohngebäude Technische Mindestanforderungen" (TMA KNN WG), Bestellnummer 600 000 5197
"Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Nichtwohngebäude – Technische Mindestanforderungen" (TMA KNN NWG), Bestellnummer 600 000 5198
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Stand: 04/2026 • Bestellnummer: 600 000 5053 KfW Bankengruppe • Palmengartenstraße 5-9 • 60325 Frankfurt Dialogcenter • Telefon: 0800 539-9002 (kostenfrei) • Fax: -- • www.kfw.de Seite 9 von 9